die neue bundesverordnung über anlagen zum … · im intermodalen verkehr gelten die...
TRANSCRIPT
Die neue Bundesverordnung über
Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen
(AwSV)
Dipl.Biol. Martin Böhme
Informationsveranstaltung
10./11. Oktober 2013 in Berlin
Anlagen sind
- selbständig,
- ortsfest oder länger als ein halbes Jahr an einem Ort,
- Einheiten, in denen mit wassergefährdenden Stoffen
umgegangen wird
Besorgnisgrundsatz (BVerwG)
Es darf keine noch so wenig
naheliegende Wahrscheinlichkeit
einer nachteiligen Veränderung
der Gewässerbeschaffenheit
bestehen, eine solche
Veränderung muss nach
menschlicher Erfahrung
unwahrscheinlich sein.
Auszuschließen sind auch entfernt liegende
Wahrscheinlichkeiten einer Beeinträchtigung des
Grundwassers.
Besorgnisgrundsatz – technisch gesehen
Inhärente Sicherheit
Rückhaltung ohne menschliches Zutun
- Wassergefährdende Stoffe dürfen nichtaustreten,
- Undichtheiten müssen erkennbar sein,- austretende wassergefährdende Stoffe müssen zurückgehalten werden und
- bei einer Betriebsstörung anfallende verunreinigte Gemische müssen zurückgehalten werden
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist
- das Lagern, Abfüllen und Umschlagen- das Herstellen und Behandeln,- das Verwenden im Bereich der gewerblichen Wirtschaftoder im Bereich öffentlicher Einrichtungen oder
- das Transportieren in Rohrleitungen
Wassergefährdende Stoffe
LTwS 10 (1979): Bewertung wassergefährdender Stoffe
Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (1996)
Übernahme der Verwaltungsvorschrift in AwSV ausrechtssystematischen Gründen
Berücksichtigung des internationalen GHS-Systems
Erleichternde Sonderregelung für feste Gemische, Lebensmittel, landwirtschaftliche Gemische
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen müssen dem Besorgnisgrundsatz genügen
Eigentlich nichts Neues –
trotzdem häuften sich die Fragen, was denn wassergefährdend ist
Stoffe Gemische
Wassergefährdende Stoffe i.S.d. WHG
Im Sinne der AwSV
Bewertung nach StoffeigenschaftenÖko-/Humantoxikologie, TrinkwasserKeine ErzeugnisseAbfalleigenschaft unbedeutend
Selbsteinstufung durch den Betreiber
Selbsteinstufung durch den Betreiber
Einstufung durch das UBA – Veröffentlichung Rechtsmittel
Stoffe Gemische
Einstufung nach ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen
WGK 1, 2 oder 3
flüssig, gasförmig fest
allgemein
wassergefährdend
nicht wassergefährdend
JGS, best. org. Stoffe
Wassergefährdende Stoffe i.S.d. WHG
Als Lebens-mittel verwendet
Wozu dient die Einstufung?
Unterscheidung wassergefährdend – nicht wasser-gefährdend entscheidend für die Anwendbarkeit der Verordnung
Unterscheidung der Wassergefährdungsklassen entscheidend für die Gefährdungsstufen
Sonderregelung für Rückhaltung von A-Anlagen und für D-Anlagen
Einschränkung des Geltungsbereichs
Lagerung von Haushaltsabfällen und vergleichbaren Abfällen in oder an Gebäuden, wo der Abfall anfällt
Bioabfälle im Rahmen der Eigenkompostierung
Feste gewerbliche Abfälle bis 1,25 m3 in dichten Behältern auf befestigter Fläche
Feste Gemische, die auf Baustellen durch die Bautätigkeit anfallen
Anforderungen an Anlagen
Grundsatzanforderungen bleiben erhalten
Maßnahmen der Rückhalteeinrichtungen werden betont und für einzelne Anlagen präzisiert
Regelung der Entwässerung, wo unabdingbar
Forderung der Löschwasserrückhaltung
Betonung der Planung von Anlagen
Folgen der Gefährdungsstufen
Anzeigepflicht (über Prüfpflicht)
Eignungsfeststellungspflicht (nicht A)
Anlagendokumentation (über Prüfpflicht)
Betriebsanweisung (Merkblatt bei A-Anlagen)
Fachbetriebspflicht (C- und D-Anlagen, B-Anlagen in Schutzgebieten und Heizölverbraucheranlagen)
Prüfpflicht
Anlagen in Schutzgebieten (keine D- und unterirdischen C-Anlagen)
Wesentliche Ergebnisse der Ressortabstimmung
Die AwSV gilt nicht für JGS-Anlagen
Im intermodalen Verkehr gelten die landesrechtlichen Regelungen für die Rückhaltung weiter
Keine Prüfpflicht für Heizölverbraucheranlagen von 1 bis 10 Kubikmeter außerhalb von Schutzgebieten
Keine umfassende Definition des Umschlagens, Gefährdungsstufe A bleibt für Anlagen zwischen 10 und 100 Kubikmetern, in Schutzgebieten können die Länder abweichende Regelungen treffen
Folgen für das Landesrecht
Ziel ist es, die sechzehn VAwS und die Verwaltungsvorschriften aufzuheben
Durch den Verweis bei JGS-Anlagen sowie bei Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs auf das Landesrecht wird das Ziel nicht ganz erreicht
Vollzug bleibt Ländersache
Frühester Bundesratsbeschluss 14. Februar 2014
Inkrafttreten (hoffentlich) Sommer 2014
Bildnachweis:
Titelbild/Folie 2: Wikipedia, Stichwort Interferenz (Physik), dieselrainbow.jpg, (John)Folie 3: Jörg Rechenberg, UmweltbundesamtFolie 4: Martin Böhme, BundesumweltministeriumFolie 5: dpa, Pforzheimer Zeitung, 15.03.2012, www.pz-news.de/baden-wuerttemberg_artikelFolie 6: www.aquashop.info/galleryFolie 7/8: Martin BöhmeFolie 10: Kieselsteine: www.sand-koerner.de/files/donaukies-16-32-01-.jpgMais: Heinz Jagusch, www.blinker.deBohnen: Martin BöhmeFahrradkette: www.veloagenda.ch/Werkstatt/Kette/w_sommer_winter_kette.jpg Altholzschredder: Hermeskeiler Holzhackschnitzel PeMa e.K., 54413 GusenburgAltglas: www.werturteilsfrei.files.wordpress.com/2009/11/dsc00128.jpgLetzte Folie: Martin Böhme