die patientenverfügung bedrohung oder unterstützung für das gesundheitspersonal? michael...
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Die Die PatientenverfügunPatientenverfügunggBedrohung oderBedrohung oderUnterstützung für das Unterstützung für das Gesundheitspersonal?Gesundheitspersonal?
MICHAEL PRUNBAUER / November 2007
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SelbstbestimmungSelbstbestimmung
Salus versus voluntasSalus versus voluntas
Wertevorstellung des Behandlers
„Die Legitimation ärztlichen Handelns kommt nur vom Patienten
und nicht von der Krankheit !!!“
Wertevorstellung des Patienten
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LegitimationLegitimation
Rechtliche Situation:
Jede medizinische Behandlung bedarf der Zustimmung des Patienten!§ 110 StGB
Ausnahme: Die Zustimmung kann nicht rechtzeitig eingeholt werden (Gefahr im Verzug)
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Einsichts- und Einsichts- und UrteilsfähigkeitUrteilsfähigkeit
Die Fähigkeit, den Grund und die Bedeutung einer Behandlung einzusehen und seinen Willen
danach zu bestimmen.
Geschäftsfähigkeit
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KonsequenzenKonsequenzen
Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben:• Aufklärung, Information• Entscheidung ist zu akzeptieren• der Patienten selbst entscheidet!!!!
Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht gegeben:• Gefahr im Verzug?
Behandlung
• Patientenverfügung• Sachwalter (Pflegschaftsgericht?)• Vorsorgevollmacht• Mutmaßlicher Patientenwille• Im Zweifelsfall: Entscheidung pro vita!
Das neue Das neue Patienten-VerfügungsgesetzPatienten-Verfügungsgesetz
Wie kann eine wirksameWie kann eine wirksame
Patientenverfügung erstellt Patientenverfügung erstellt werden?werden?
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PatientenverfüguPatientenverfügungng
Patientenverfügung Testament
Erwartungen:• Klarheit für Helfer• Fokus auf Vorsorge und
Eigenverantwortung der Patienten• Stärkt das Vertrauen
• Übertragungsmittel für Informationen • Transportmittel für Patientenwillen• Kommunikationsbrücke
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Warum ein neues Warum ein neues Gesetz?Gesetz? Rechtliche Existenz von PV unbestritten. Wesentliche Fragen sind aber offen
geblieben!• Formerfordernisse• Einbindung ärztlicher Kompetenz• Gültigkeitszeitraum• Verbindlichkeit/Orientierungshilfe
weite Bereiche waren offen für rechtliche Interpretationen
rechtliche Grauzone Überforderung der
Beteiligten Unsicherheit!
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PatVGPatVG
GrundsätzlichesGrundsätzliches Willenserklärung des Patienten, der
bestimmte medizinische Behandlungen ablehnt.
Patientenanwaltschaft, Notar, Rechtsanwalt.
Man muss nicht bereits erkrankt sein. Nicht möglich, wenn verbotene
medizinische Maßnahmen verlangt werden. Widerruf jederzeit (auch formlos) möglich.
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PatientenverfügungPatientenverfügung
Zwei Grundformen von Patientenverfügung
verbindliche PV
beachtliche PV
höhere Formerfordernisse
Kein Interpretations-spielraum für den Arzt
keine Formerfordernisse
Interpretations-spielraum für den Arzt
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Verbindliche PVVerbindliche PV
Rechtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit
ärztliche Beratung und Information(Abschätzung der Folgen!)
konkrete Beschreibung der med. Behandlungen, die abgelehnt werden• Wünsche der Patienten?
medizinisch indizierttatsächlich möglichrechtlich erlaubt
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Verbindliche PVVerbindliche PV
Schriftlichkeitunter Angabe des Datums,vor Patientenvertreter (Patienten-
anwalt), Notar oder Rechtsanwalt errichtet wurde und
Belehrung über Folgen sowie Möglichkeit des Widerrufes.
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PatientenverfügungPatientenverfügung
ErneuerungErneuerungspätestens nach fünf Jahren zu
erneuern•Einhaltung der Formerfordernisse
•ärztliche Aufklärung
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Beachtliche Beachtliche PVPVAuch, wenn nicht alle formalen
Voraussetzungen erfüllt werden, ist sie dennoch für Ermittlung des Willens beachtlich.
Je mehr der Voraussetzungen erfüllt werden, desto beachtlicher:•EmpfehlungEmpfehlung
Schriftlichkeit/Formularärztliche Beratung/Information
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Weitere FragenWeitere Fragen
Nachforschungspflicht?Medizinische Notfälle?Evidenthaltung?
• Hinweiskarte
• Register
• e-card
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Vorsorgevollmacht?Vorsorgevollmacht?
Patient bestimmt im Voraus, wer an seiner Stelle entscheiden soll
Patientenverfügung: Patient selbst hält fest, welche Behandlungen er/sie nicht will.
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Kombination:Kombination:
Vorsorgevollmacht•Vorsorgebevollmächtigte Person
Patientenverfügung•konkrete medizinische
Behandlungen werden abgelehnt
Einschränkung des Handlungsspielraums des Vorsorgebevollmächtigten
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Aufgaben der Aufgaben der RechtsberufeRechtsberufe
Belehrung über:Folgen der Patientenverfügung sowiedie Möglichkeit ihres jederzeitigen
Widerrufs.
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AufgabenAufgaben
Verständliche FormulierungVerständliche Formulierung• § 4. In einer verbindlichen PV müssen die medizinischen
Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
• § 2. Eine PV im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung,
mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt…. Anforderungen des Gesetzes entsprichtAnforderungen des Gesetzes entspricht
• § 3. Der Patient muss bei Errichtung einer PV einsichts- und urteilsfähig sein.
• § 5. …Der aufklärende Arzt hat die Vornahme der Aufklärung und das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren und dabei auch darzulegen, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt .
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Weitere AufgabenWeitere Aufgaben
Überprüfung der IdentitätDokumentation des Vorganges
der rechtlichen Überprüfung•Akt wird angelegt
•Kopie der Patientenverfügung wird aufbewahrt
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Unwirksamkeit von PVUnwirksamkeit von PVAusstiegsszenarienAusstiegsszenarien
durch (formlosen auch konkludenten) Widerruf des Patienten
und wenn die Patientenverfügung: nicht frei und ernstlich erklärt oder durch
Irrtum, List, Täuschung oder physischen oder psychischen Zwang veranlasst wurde,
ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder der Stand der medizinischen Wissenschaft
sich im Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich geändert hat.
„Eine Patientenverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie der Patient selbst widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll.“
„Eine Patientenverfügung ist letztlich dann nicht wirksam, wenn sie der Patient selbst widerruft oder selbst zu erkennen gegeben hat oder gibt, dass er daran nicht mehr gebunden sein will.Der Patient kann die von ihm getroffene Verfügung jederzeit – formfrei – widerrufen. Dabei ist es – anders als nach allgemeinen Regeln – nicht erforderlich, dass er noch einsichts- und urteilsfähig ist. Der Widerruf kann nicht nur ausdrücklich (schriftlich oder mündlich), sondern auch durch ein schlüssiges Verhalten (d. h. durch Handlungen, die eindeutig als Widerruf anzusehen sind) erklärt werden. Hier ist z.B. an die Vernichtung der Verfügung durch deren Zerreißen zu denken.
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Der Weg zur Erstellung Der Weg zur Erstellung einer verbindlichen PVeiner verbindlichen PV
PatientenanwaltschaftErstkontakt
Hausarzt
PatientenanwaltschaftErstüberprüfung
Patientenanwaltschaftrechtl. Beurkundung
Mündl. BeratungÜbermittlung Unterlagen
Ärztliche Beratung
NeuformulierungÄnderungen
RechtlicheAbschlusskontrolle
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Was zeigt die Praxis?Was zeigt die Praxis?
Negatives Feedback zu Kosten• Was soll (darf) die Ausübung des
Selbstbestimmungsrechtes kosten?einige (viele?) Ärzte f. Allgemeinmedizin
verrechnen nichts
• Unterstützungsmöglichkeiten der PA unterschiedlich
Informationsbedarf sehr groß• bei Gesundheitspersonal und Patienten
• einige PV konnten nicht „beurkundet“ werden
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Erste ErfahrungenErste Erfahrungen
Aufteilung Alter
0
5
10
15
20
25
30
35
20-29 30-39 40-49 50-59 60-69 70-79 80-89 90-99
62 % Frauen, 38% Männer
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Motive:Motive:
PV Motive
0 10 20 30 40 50 60
1
Angst vor Abhängigkeit
Negative Erfahrung (Fam.)
Sterben in Würde
Religion
Nicht zur Last fallen wollen
Eigene Erkrankung
Kein verlängertes Leiden beiAussichtslosigkeit
Leben abgeschlossen
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Hilfsmittel/Hilfsmittel/UnterstützungUnterstützungArbeitsmappe
• Formularempfohlen von Ministerien, ARGE PA, Hospiz,
Caritas, Notariatskammer, Rechtsanwaltskammer,Ö Ärztekammer…
• RatgeberErklärungen, Fragen-Antworten
• ArbeitsbehelfFormulierungshilfen, Textbausteine
• Hinweiskarte• Patientenverfügungs-Gesetz
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FormularFormular
Kostenlose Anforderung:
NÖ Patienten-und Pflegeanwaltschaft
(027 42) 9005 - 15575
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Vielen Dank für Ihre Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!Aufmerksamkeit!