die tasmiyyah vor der gebetswaschung · - die Ṣaḥāah eshrieen die geetsashung des propheten -...

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1 Kurzabhandlung über: „Die Tasmiyyah vor der Gebetswaschung“ ه الرل بسم ال حن الرحيم مIm Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen! Es besteht Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten, ob die Tasmiyyah (das Aussprechen von Bismillāh) vor der rituellen Gebetswaschung verpflichtend ist oder nicht. In dieser Kurzabhandlung – welche das Skript der Live-Unterrichte von Bulūġ Al-Marām ist – wird auf diese Thematik und einige hierbei erwähnten Ḥadīthe und Aussagen der Gelehrten eingegangen. 64 - و ه ل ل ا ول س ر ال : ق ال له عنه ق رضي ال ة ر ي ر ي ه ب أ ن ع: ض و ا{ م ا ا ا م ا م ه ي ا ل ا ع م ه ل ا ا ا س م ا. } يف ع ض اد ن س إ , ب ه اج م ن اب , و د او و د ب أ , و د م ح أ ه ج ر خ أ. ي ذ م لتر ل و د ي ز ن ب يد ع س ن : ع. ي ب أ و ه و ح ن يد ع س. ء ي ش يه ف ت ب ث ي : د م ح أ ال ق.

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Page 1: Die Tasmiyyah vor der Gebetswaschung · - Die Ṣaḥāah eshrieen die Geetsashung des Propheten - Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm - und erwähnten hierbei jedes kleine Detail

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Kurzabhandlung über:

„Die Tasmiyyah vor der Gebetswaschung“

من الرحيمحبسم الله الر Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen!

Es besteht Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten, ob die

Tasmiyyah (das Aussprechen von Bismillāh) vor der rituellen

Gebetswaschung verpflichtend ist oder nicht.

In dieser Kurzabhandlung – welche das Skript der Live-Unterrichte von

Bulūġ Al-Marām ist – wird auf diese Thematik und einige hierbei erwähnten

Ḥadīthe und Aussagen der Gelehrten eingegangen.

سول ا لله و - 64 : ق ال ر ير ة رضي الله عنه ق ال م }لا وض :ملسو هيلع هللا ىلصع ن أ بي هر ا ا ا ءوا مهم لاي ا االهم عا { .امس

عيف ه, بإسن اد ض , و ابن م اج اود د, و أ بو د ه أ حم .أ خر ج للترمذي يدو عيد بن ز ن س .: ع

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46. Ḥadīth: Abū Hurayrah - möge Aḷḷāh mit ihm zufrieden sein - berichtete,

dass der Gesandte Aḷḷāhs - Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Keine

Gebetswaschung hat derjenige, der nicht dabei/dafür den Namen Aḷḷāhs

erwähnt hat.“

Überliefert von Aḥmad, Abū Dāwūd und Ibn Mājah mit einer schwachen

Überlieferungskette.

Bei At-Tirmidhī wurde er von Saʿīd Ibn Zayd und Abū Saʿīd ähnlich

überliefert. Aḥmad sagte: „Nichts ist hierbei authentisch (überliefert).“

Ḥadīth-Wissenschaftliche Nutzen aus dem 46. Ḥadīth:

▪ Der Überlieferer: Abū Hurayrah (siehe dazu seine Biografie in der Fußnote

des 1. Ḥadīth)

▪ Einstufung der Authentizität des Ḥadīth: Der Ḥadīth ist schwach.

Er wurde von Aḥmad (9418), Abū Dāwūd (101) und Ibn Mājah (399)

überliefert. Und von At-Tirmidhī (25) wurde er ähnlich überliefert.

1. Der Ḥadīth wurde über die Überlieferungskette von Yaʿqūb Ibn

Salamah Al-Laythī, über seinen Vater, über Abū Hurayrah überliefert.

Was Yaʿqūb und seinen Vater Salamah angeht, so sagte Al-Bukhārī:

„Es ist nicht bekannt, dass Salamah von Abū Hurayrah und (dass)

Yaʿqūb von seinem Vater gehört hat.“ [„Tārīkh Al-Kabīr“ (3446)]

Darüber hinaus wurden beide von mehreren Gelehrten als

unbekannt eingestuft.

2. Nachdem Abū ʿĪsā At-Tirmidhī diesen Ḥadīth überlieferte, sagte er:

„Aḥmad Ibn Ḥanbal sagte: ‚Ich kenne keinen Ḥadīth in diesem Kapitel,

der eine gute Überlieferungskette hat.‘“ [„Jāmiʿ At-Tirmidhī” (25)]

3. Ibn Ḥajar sagte: „Es scheint so zu sein, dass wenn alle überlieferten

Ḥadīthe zusammengelegt werden, dadurch eine gewisse Stärke

entsteht, die darauf hinweist, dass das Ganze einen Ursprung hat.“

[„At-Talkhīṣ“ (1/86)]

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4. Ibn Al-Qayyim sagte: „Die Ḥadīthe über die Tasmiyyah (das Sagen von

Bismillāh vor der Gebetswaschung) sind gute Ḥadīthe.“ [„Al-Manār“

(S. 120)]

5. Schaykh ʿAbduḷḷāh As-Saʿd sagte: „Es gibt in diesem Kapitel nichts,

was authentisch überliefert wurde und korrekt ist.“

Fiqh-Wissenschaftliche Nutzen aus dem 46. Ḥadīth:

▪1. ‚Keine Gebetswaschung‘ ist eine Verneinung/Negierung und deutet

islamisch gesehen auf die Verneinung der Richtigkeit hin. Es wurde auch

gesagt, dass es auf die Vollständigkeit und dessen Verneinung hinweist.

▪2. ‚den Namen Aḷḷāhs‘, damit ist ‚Bismillāh‘ gemeint.

▪3. Aus diesem Ḥadīth wird entnommen, dass das Aussprechen von

Bismillāh vor der Gebetswaschung verpflichtend ist.

▪4. Mit der Tasmiyyah ist hier Bismillāh gemeint, und manche Gelehrten

sagten, dass man Bismillāh Ar-Raḥmān Ar-Raḥīm sagen kann. Dies wurde u.

a. von An-Nawawī erwähnt. Hierfür gibt es jedoch keinen Beweis und dies

wird bei den Uṣūl-Gelehrten „Al-Istiḥsān“ genannt.

▪5. Äußerlich ist der Ḥadīth so zu verstehen, dass damit die Verneinung der

Richtigkeit der Gebetswaschung gemeint ist.

▪6. Der Ḥadīth ist aufgrund der zahlreichen Überlieferungsketten bei

manchen Gelehrten brauchbar, um ihn als Beweisgrundlage anzuführen.

Aus diesem Grund machten u. a. die (bzw. manche) Ḥanābilah die

Tasmiyyah vor der Gebetswaschung zur Pflicht. Diese Pflicht verfällt bei

ihnen, wenn man es vergessen hat.

Einige Meinungsverschiedenheiten unter den Gelehrten:

▪ Die erste Ansicht: Die Tasmiyyah ist verpflichtend: Das wurde in einer

Überlieferung über Imām Aḥmad erwähnt. Und dies ist auch die Ansicht von

Isḥāq Ibn Rāhawayh und vieler Gelehrten in der Rechtsschule von Aḥmad.

Als Beweis führten sie die erwähnten Ḥadīthe an.

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ʿAbdul-ʿAzīz „Ġulām Al-Khallāl“ sagte: „Ich bin der Ansicht, dass er sie (die

Gebetswaschung) wiederholen soll, wenn er die Tasmiyyah nicht

ausgesprochen hat.“ [„Zād-Al-Musāfir“ von Ġulām Al-Khallāl (58)]

Diese Ansicht gehört zu den alleinigen Ansichten (Mufradāt) der

hanbalitischen Rechtsschule. Dies wurde u. a. auch über Al-Ḥasan

überliefert.

▪ Die zweite Ansicht: Die Tasmiyyah ist Sunnah: Das ist die Ansicht der

Mehrheit (Al-Jumhūr), sprich der drei Rechtsschulen von Abū Ḥanīfah,

Mālik und Asch-Schāfiʿī.

Und das ist die zweite Überlieferung über Imām Aḥmad. So sagte er: „Es

gefällt mir, dass er vor der Gebetswaschung die Tasmiyyah ausspricht.

Sollte er dies nicht tun, so lastet nichts auf ihn.“ [„Zād-Al-Musāfir“ von

Ġulām Al-Khallāl (58)]

Dieser Ansicht waren unter den Ḥanābilah u. a. Al-Khiraqī und Ibn

Qudāmah. [Siehe: „Al-Muġnī“ (1/145)]

Einige Ḥanābilah sagten auch, dass dies die feste Ansicht der Rechtsschule

sei.

Sie führten u. a. folgende Beweise an:

- Die Aussage des Erhabenen: „O die ihr glaubt, wenn ihr euch zum

Gebet aufstellt, dann wascht euch das Gesicht…“ [5:6]

Die Beweisgrundlage: Aḷḷāh ordnete die Waschung an, ohne jedoch

die Tasmiyyah zu erwähnen. Wäre sie verpflichtend, so hätte Er sie

genannt und anbefohlen, so wie Er die Tasmiyyah z. B. bei der Jagd

erwähnte und anordnete: Er - erhaben ist Er - sagte: „…und sprecht

den Namen Allahs darüber aus.“ [5:4]

- Die Ṣaḥābah beschrieben die Gebetswaschung des Propheten -

Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm - und erwähnten hierbei jedes

kleine Detail. Wäre die Tasmiyyah verpflichtend, so hätten sie sie

angemerkt.

Und diese zweite Ansicht ist die stärkere (und richtigere). Imām Abū Dāwūd

berichtete: „Ich sagte zu Aḥmad: ‚Die Tasmiyyah bei der Gebetswaschung?‘

Er erwiderte: ‚Ich hoffe, dass nichts auf ihn lastet (, wenn er sie lässt), jedoch

gefällt es mir nicht, dass er sie unabsichtlich oder absichtlich lässt. Und es

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gibt hierbei keine (richtige) Überlieferungskette.‘“ [„Masāʾil Al-Imām

Aḥmad“ überliefert von Abū Dāwūd (S. 6)]

Ende der Erläuterung des 46. Ḥadīth. [Siehe u. a.: „Tauḍīḥ Al-Aḥkām“

(1/192-193)]

Und Aḷḷāh weiß es am besten.

Geschrieben und zusammengefasst von Abu Suleyman.

(1440/4/12 - 19.12.2018)

@Abu.Suleyman1438

https://t.me/islamstudy_Ḥadīth