I . MEINUNGSSTANDII . VERORTUNG IN DER FALLLÖSUNGIII . UMGEKEHRTER ETBIIV. PUTATIVNOTWEHREXZESS
Der Erlaubnistatbestandsirrtum
„Wrap up“: Irrtümer auf Tatbestandsebene
Irrtümer über Tatbestandsmerkmale:
Verkennung Annahme Verkennung Annahme Verkennung Annahme
Versuch 16 I 1 Wahndelikt Parallelwertung Irrelevant Irrelevant id Laiensphäre
(Tatbestandsirrtum) Umgekehrter Subsumtionsirrtum Subsumtionsirrtum
Deskriptive Normative Wertende
Tatbestands- irrtum
Umgekehrter Tatbestands-irrtum
Subsumtions- irrtum
Umgekehrter Subsumtions-irrtum
Sonderfall!
Sonderfall!
Kein Vorsatz16 I 1 StGB
Versuchs-strafbarkeit
Strafbarkeit +/-Parallel-wertung id Laiensphäre
Keine Strafbarkeit Wahndelikt
StrafbarIrrtum irrelevant
StraflosIrrtum irrelevant
Fall 1: BGH NStZ 2012, 272: „Hells Angels“
T ist Mitglied der Hells Angels. Von Bekannten erfährt er, dass B, ein Mitglied der verfeindeten „Bandidos“, einen Mordanschlag auf ihn plant. Zur selben Zeit erlässt das Amtsgericht wegen des Verdachts einer Straftat im Rotlichtmilieu einen Durchsuchungsbeschluss gegen T. Um eine ungestörte Durchsuchung zu ermöglichen, soll der als gewaltbereit eingeschätzte T von einem Spezialeinsatzkommando im Schlaf überrascht werden.
T wird jedoch durch die Aufbrucharbeiten an seiner Wohnungstür geweckt. Nachdem T das Licht eingeschaltet hat und trotz seines Zurufes „Verpisst euch“ die Arbeiten fortgesetzt werden, sieht sich T in seiner Vermutung, es handele sich um den geplanten Anschlag der Bandidos, bestätigt.
In dieser von ihm als lebensbedrohlich empfundenen Situation gibt T, der damit rechnet, er könne alsbald durch die Tür von den vermeintlichen Angreifern beschossen werden, zu seiner Verteidigung zwei Schüsse auf die Tür ab. Einer der Schüsse trifft den Polizeibeamten O tödlich. Nunmehr geben sich die Polizeibeamten zu erkennen, woraufhin T sofort seine Waffe weglegt und ruft: „Wie könnt ihr so was machen? Warum habt ihr nicht geklingelt? Wieso gebt ihr euch nicht zu erkennen?“ Anschließend lässt sich T widerstandslos verhaften.
Kommentare
Innenminister Rheinland-Pfalz (Lewentz): „Als Bürger und als Dienstherr der Polizei fühle ich mich nicht imstande, dieses Urteil zu akzeptieren. Ich muss es jedoch mit absolutem Unverständnis hinnehmen. [Dieses] Urteil (...) ermuntert Schwerstkriminelle in ihrem asozialen Tun.“
Pressemitteilung der deutschen Polizeigewerkschaft:„Den Schlusssatz ‚Im Namen des Volkes‘ hätten die Richter sich besser erspart, denn außer ihnen selbst versteht in Deutschland niemand dieses Urteil.“
BGH NStZ 2012, 272: „Hells Angels“
Lösung des BGH:
I. TB des § 212 +
II. Rechtfertigung nach § 32 ?Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff? (-)
III. Erlaubnistatbestandsirrtum?
I. Meinungsstand
Strenge Schuldtheorie
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
Eingeschränkte Schuldtheorie
Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie
Strenge Schuldtheorie
Erlaubnistatbestandsirrtum wird nach § 17 behandelt
§ 16 I 1 erfasst lediglich Fälle des Tatbestandsirrtums; alle anderen Irrtümer sind demnach nach § 17 zu behandeln
Folge: (1) Vermeidbarer Verbotsirrtum: Bestrafung aus der
Vorsatztat, Möglichkeit der Milderung (2) Unvermeidbarer Verbotsirrtum: Keine Strafbarkeit
I. Meinungsstand
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
Rechtfertigungsgründe sind negative Bestandteile eines „Gesamtunrechtstatbestandes“, die vom Vorsatz umfasst sein müssen
Beim Erlaubnistatbestandsirrtum entfällt somit der Vorsatz gemäß § 16 I 1 ( direkt ).
Folge: Keine Strafbarkeit wegen Vorsatztat Fahrlässigkeitsstrafbarkeit möglich (beachte § 15)
(Reine) Eingeschränkte Schuldtheorie
Beim Erlaubnistatbestandsirrtum entfällt das Unrecht einer Vorsatztat
(das Unrecht, sich vorsätzlich rechtsfeindlich zu betätigen)§ 16 I 1 wird analog angewendet, der Vorsatz
entfällt.Folge:
Keine Strafbarkeit wegen Vorsatztat Fahrlässigkeitsstrafbarkeit möglich (beachte § 15)
I. Meinungsstand
Rechtsfolgenverweisende (eingeschränkte) Schuldtheorie
Problem wird auf der Schuldebene gelöst.Erlaubnistatbestandsirrtum wird lediglich in
der Rechtsfolge dem § 16 I 1 (analog) untergeordnet.
Es entfällt nicht der Vorsatz, sondern die Vorsatzschuld.
Folge: Keine Strafbarkeit wegen Vorsatztat Fahrlässigkeitsstrafbarkeit möglich (beachte § 15)
I. Meinungsstand
Praktische Auswirkungen des Meinungsstreits
I. Meinungsstand
Teilnahmestrafbarkeit Notwehr gegen den Irrenden
Meinungsstreit hat Konsequenzen für:
Auswirkungen auf Teilnahmestrafbarkeit
Abwandlung Fall 1:
Die Verlobte V des T sieht aus dem Fenster, dass Polizeibeamte vor der Tür stehen. Sie ist der Meinung, T sei sich dessen ebenfalls bewusst. V gönnt den Polizisten eine „Abreibung“ und reicht T dessen Waffe.
Strafbarkeit der V?
Auswirkungen auf Teilnahmestrafbarkeit
Strenge Schuldtheorie
Lehre von den negativen Tatbestands-merkmalen
Reine eingeschränkte Schuldtheorie
Rechtsfolgen-verweisendeeingeschränkte Schuldtheorie
§ 17: Bei vermeidbarem Verbotsirrtum entfällt die Schuld
§ 16 I 1 direkt:Vorsatz entfällt
§ 16 I 1 analog:Vorsatzunrecht entfällt
§ 16 I 1 analog in der Rechtsfolge:Vorsatzschuld entfällt
I. Meinungsstand
Teilnahmestraf-barkeit (+)
Teilnahmestraf-barkeit (-)
Lediglich mittelbare Täterschaft möglich
Teilnahmestraf-barkeit (-)
Lediglich mittelbare Täterschaft möglich
Teilnahmestraf-barkeit (+)
Notwehr gegen den Irrenden
Fall 2:
O sieht wie T eine Frau verprügelt. T und F üben jedoch nur für eine Theaterszene. O möchte F zu Hilfe eilen und geht mit Faustschlägen auf T los. Nachdem O auf die Versuche des T, die Situation zu erklären, nicht reagiert, schlägt T (ein geübter Boxer) den O zu Boden, um sich zu verteidigen.
Ist T gemäß § 32 gerechtfertigt? I. Meinungsstand
Notwehr gegen den Irrenden
Strenge Schuldtheorie
Lehre von den negativen Tatbestands-merkmalen
Reine eingeschränkte Schuldtheorie
Rechtsfolgen-verweisendeeingeschränkte Schuldtheorie
Vorsätzliches Handlungsunrecht besteht, lediglich Schuld entfällt
Vorsätzliches Handlungsunrecht entfällt
Vorsätzliches Handlungsunrecht entfällt
Vorsätzliches Handlungsunrecht besteht, lediglich Schuld entfällt
I. Meinungsstand
Angriff bleibt rechtswidrigNotwehr (+)
Angriff ist nicht rechtswidrigNotwehr ( - )
Defensiv-notstandsbefugnis möglich
Angriff ist nicht rechtswidrigNotwehr ( - )
Defensiv-notstandsbefugnis möglich
Angriff bleibt rechtswidrigNotwehr (+)
Entscheidung des Meinungsstreits
Strenge Schuldtheorie
Lehre von den negativen Tatbestands-merkmalen
Reine eingeschränkte Schuldtheorie
Rechtsfolgen-verweisendeeingeschränkte Schuldtheorie
I. Meinungsstand
Kritik:T will objektiv rechtstreu handeln, irrt über tatsächliche Umstände.Entspricht Wertung des § 16 I 1, nicht des § 17.Bestrafung wg Vorsatzes ist nicht sachgerecht.
h.M.: (-)
Entscheidung des Meinungsstreits
Strenge Schuldtheorie
Lehre von den negativen Tatbestands-merkmalen
Reine eingeschränkte Schuldtheorie
Rechtsfolgen-verweisendeeingeschränkte Schuldtheorie
I. Meinungsstand
Kritik:T will objektiv rechtstreu handeln, irrt über tatsächliche Umstände.Entspricht Wertung des § 16 I 1, nicht des § 17.
h.M.: (-)
Kritik:HM lehnt den zweistufigen Deliktsaufbau ab. Wertungs-unterschied zwischen TB und Rechtsfolge wird vernachlässigt.
h.M.: (-)
Entscheidung des Meinungsstreits
Strenge Schuldtheorie
Lehre von den negativen Tatbestands-merkmalen
Reine eingeschränkte Schuldtheorie
Rechtsfolgen-verweisendeeingeschränkte Schuldtheorie
I. Meinungsstand
Kritik:T will objektiv rechtstreu handeln, irrt über tatsächliche Umstände.Entspricht Wertung des § 16 I 1, nicht des § 17.
h.M.: (-)
Kritik:HM lehnt den zweistufigen Deliktsaufbau ab. Wertungs-unterschied zwischen TB und Rechtsfolge wird vernachlässigt.
h.M.: (-)
Pro: Der Handlungsunwert wird aufgehoben, wenn der Täter von einer rechtfertigenden Sachlage ausgeht.
Kritik: Strafbarkeitslücken bei Teilnahme und Notwehr gegen den Irrenden
Entscheidung des Meinungsstreits
Strenge Schuldtheorie
Lehre von den negativen Tatbestands-merkmalen
Reine eingeschränkte Schuldtheorie
Rechtsfolgen-verweisendeeingeschränkte Schuldtheorie
I. Meinungsstand
Kritik:T will objektiv rechtstreu handeln, irrt über tatsächliche Umstände.Entspricht Wertung des § 16 I 1, nicht des § 17.
h.M.: (-)
Kritik:HM lehnt den zweistufigen Deliktsaufbau ab. Wertungs-unterschied zwischen TB und Rechtsfolge wird vernachlässigt.
h.M.: (-)
Pro: Der Handlungsunwert wird aufgehoben, wenn der Täter von einer rechtfertigenden Sachlage ausgeht.
Kritik: Strafbarkeitslücken bei Teilnahme und Notwehr gegen den Irrenden
Kritik: Die Annahme eines Merkmals der „Vorsatzschuld“ wirke konstruiert.
Pro: Wertung des § 16 I 1 ist sachgerecht.Keine Strafbarkeitslücken
BGH: (+)
Entscheidung des Meinungsstreits – Sicht der Rechtsprechung
BGH NStZ 2012, 272 (273):
„Die Voraussetzungen eines Irrtums über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes liegen vor. Dies führt gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB zum Ausschluss der Vorsatzschuld.“
I. Meinungsstand
Verortung in der Falllösung
A. Strafbarkeit des T wegen eines Vorsatzdelikts (§ 212)I. TatbestandII. Rechtswidrigkeit
- objektiv kein RechtfertigungsgrundIII. Schuld (alt.: Erlaubnistatbestandsirrtum)
1) Vorliegen eines ETBI- Wäre T nach dem vorgestellten SV gerechtfertigt?- Problem in Fall 1: Warnschuss erforderlich?
2) Darstellung des Meinungsstreits- Darstellung der Positionen- zum. Ablehnung der strengen Schuldtheorie
IV. Ergebnis: (-)
B. Strafbarkeit des T wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts (§222)War das Nichtvorliegen einer rechtfertigenden Sachlage bei
Anwendung der gebotenen Sorgfalt objektiv erkenn- und vermeidbar?
II. Verortung in der Falllösung
Ergebnis Fall 1
T hat sich nicht strafbar gemacht.
II. Verortung in der Falllösung
Verortung in der Falllösung
C. Strafbarkeit des TeilnehmersI. Tatbestand
1) Objektiver TBa) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
- Darstellung des Meinungsstreits
- Hier Entscheidung erforderlich!
(...)
II. Verortung in der Falllösung
Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
Fall 3:Zwischen den Eheleuten Tatjana (T) und Otfried (O) kommt es häufiger zu Auseinandersetzungen mit tätlichem Ausgang. Eines Tages gerät man in Streit. O will T gerade eine kräftige Backpfeife versetzen und holt deshalb mit der Hand zu einem Schlag aus. T missversteht das Verhalten und glaubt an eine Versöhnungsgeste. Dazu hat sie aber keine Lust. Deshalb kommt sie O zuvor und stößt ihn vehement zurück, so dass O – wie von T miteinkalkuliert und gewollt –nach hinten gegen ein scharfkantiges Bücherregal fällt und sich Prellungen zuzieht.
Strafbarkeit der T?
Lesen: OLG Celle v. 25.1.2013, Anm. Jahn, JuS 2013, S. 1042.
III. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
I. Tatbestand: § 223 Abs. 1 StGB (+)II. Rechtswidrigkeit?
Rechtfertigung durch Notwehr, § 32 StGB?1) Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger
Angriff (+) 2) Notwehrhandlung: Erforderlich und geboten (+)3) Subjektives Rechtfertigungselement?
III. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
I. Tatbestand: § 223 Abs. 1 StGB (+)II. Rechtswidrigkeit?
Rechtfertigung durch Notwehr, § 32 StGB?1) Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger
Angriff (+) 2) Notwehrhandlung: Erforderlich und geboten (+)3) Subjektives Rechtfertigungselement?
Wie wirkt sich der Umstand aus, dass T gar nicht von einem gegen sie gerichteten Angriff ausging?
III. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
Lösungswege:
Frühere Meinung: Heute einhellige Meinung:Vorliegen der objektiven Subjektives Element erforderlichNotwehrvoraussetzungen zur (vollen) Rechtfertigung ausreichend
Strittig: Konsequenzen bei fehlendem Verteidigungswillen?
eA: Vollendungslösung, § 223 + aA: Versuchslösung, §§ 223, 22+ - Rechtfertigungswirkung entfällt - Teilweise Rechtfertigungswirkung- Bestrafung aus vollendeter Tat - Bestrafung allein wegen Versuchs
III. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
Abwandlung zu Fall 3:T stößt den O, als dieser zum Schlag ausholt, nicht gezielt zurück. Vielmehr schüttet die T dem O infolge einer Ungeschicklichkeit heißen Kaffee auf das Bein. Mit einem Aufschrei zieht der „verbrannte“ O den ausgeholten Arm zurück. Unterstellen Sie, dass der Kaffeeaufguss nach Lage der Dinge zur Abwehr des von T gar nicht erkannten Angriffs erforderlich war.
Strafbarkeit der T nach § 229 StGB?
Problem: Rechtfertigung fahrlässiger Tat trotz fehlendemsubjektivem Rechtfertigungselement
III. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
Problem: Rechtfertigung fahrlässiger Tat trotz fehlendemsubjektivem Rechtfertigungselement
1. Meinung: Rechtfertigung grds -, wenn subjektives Rechtfertigungselement
fehlt (Anlehnung an Vollendungslösung)
2. Meinung : Rechtfertigung grds +; das Erfolgsunrecht ist zentral für das (+) Fahrlässigkeitsdelikt. Der Versuch eines Fahrlässigkeitsdelikts
ist nicht strafbar – daher keine Sanktionierung entsprechenden
Handlungsunrechts.
III. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
Putativnotwehrexzess
Fall 4
T hat O die Freundin ausgespannt. Daraufhin hat O dem T "Rache geschworen". Eines Abends geht T allein spazieren. Da kommt ihm der O mit erhobenen Händen entgegen. T ist sicher, O werde gleich auf ihn einprügeln. Darüber gerät er so in Furcht, dass er die seit dem Racheschwur des O bei sich geführte Schusswaffe zieht und ohne die noch ohne Weiteres mögliche Vorwarnung einen gezielten Beinschuss auf den herannahenden O abgibt. Der im Oberschenkel getroffene O hatte freilich nichts Böses im Sinn – im Gegenteil, er wollte sich mit T aussprechen.
Strafbarkeit des T?
IV. Putativnotwehrexzess
Putativnotwehrexzess
Zusammentreffen von:
Putativnotwehr: T geht irrtümlich davon aus, die Voraussetzungen der Notwehr lägen
vor
Exzess: T überschreitet die Grenzen der Notwehr
aus Furcht
IV. Putativnotwehrexzess
Putativnotwehrexzess
Prüfung der Strafbarkeit des T gemäß 223 Abs. 1 StGB:
I. TB (+)II. Rechtswidrigkeit (+)
Notwehr: kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff (-)
III. Erlaubnistatbestandsirrtum (-) Auch nach der von T vorgestellten Situation wären die Voraussetzungen des § 32 StGB mangels Erforderlichkeit nicht gegeben.
IV. Schuld: Anwendbarkeit von § 33 StGB (analog)?(1) Direkt: (-), da kein Notwehrrecht(2) Analog: ?
IV. Putativnotwehrexzess
Putativnotwehrexzess
Anwendbarkeit von § 33 StGB analog auf den Putativnotwehrexzess?
Pro: Situation psychologisch vergleichbar.
Contra: Hintergrund der Privilegierung des § 33: der Angreifer hat die
Überreaktion veranlasst Wertungswiderspruch: Angreifer wäre beim reinen ETBInach hM wg Fahrlässigkeit strafbar. Bei darüber hinausgehendem Exzess kann nicht über § 33 Straffreiheit erlangt werden.
Lösung (hM): Grds. § 33 nicht analog anwendbar; T ist strafbar. Ausnahme: bei Unvermeidbarkeit oder Veranlassung des Irrtums durch den Angreifer
IV. Putativnotwehrexzess
Zum Schluss
Noch viel Glück bei der Examensvorbereitung !!!!