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Page 1: Nischwitz - Wurzen · 2015-05-21 · 34,4 35,3 23,7 spa spa 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 885 1 2106 5 881 9 881 7 881 8 2107 2 2593 2 881 5 881 6 1059 17 883 1 881 4 1059 19 882 5 881 3 1059

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2471

Gemarkung

Wurzen

Gemarkung

Nischwitz

Zone III B

Zone III A

Zone III BZone III A

E

ilen

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Juelstraße

Alte Nischwitzer Straße

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0,6

I-III

TH 12 m

MI 4

MI 4

MI 4

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I-II

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MI 8

MI 8

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V 4

M 1

M 1

M 1

M 2

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II

FH 9 m

WA 3a

ED

Planteil B

Planungsrechtliche Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften und Hinweise zum Bebauungsplan "Wohn- und

Dienstleistungszentrum Eilenburger Straße", Stadt Wurzen

1 Planungsrechtliche Festsetzungen

1.1 Das Bauland ist nach § 1 Abs. 3 BauNVO als Mischgebiet (MI, § 6 BauNVO), als allgemeines Wohngebiet (WA, § 4 BauNVO) und

als sonstiges Sondergebiet Photovoltaik (SO PV, § 11 BauNVO) ausgewiesen.

1.2 In den MI 1-3 und MI 6-9 sind Einzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungstätten unzulässig.

1.3 In den MI 4, 6-9 sind Gartenbaubetriebe, Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO).

1.4 In MI 4 ist Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten unzulässig. Ausnahmsweise ist Einzelhandel mit zentrenrelevanten

Sortimenten nur im Zusammenhang mit im Mischgebiet ansässigen Betrieben des Handwerks zulässig.

1.5 In den allgemeinen Wohngebieten sind nur Nutzungen nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig, Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO

werden ausgeschlossen.

1.6 Im SO PV sind fest installierte Photovoltaikanlagen jeglicher Art, Nebenanlagen/Gebäude für sonstige Betriebs-/

Wartungseinrichtungen sowie wasserdurchlässige Wege für den Bau, die Wartung und den Betrieb der Anlagen zulässig.

1.7 Die Grundstücke an der Eilenburger Straße (S11) dürfen keine direkten Zu- und Ausfahrten zu dieser Straße haben (§ 9 Abs. 1 Nr. 11

BauGB).

1.8 Garagen und Stellplätze (§ 12 BauNVO, § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

Nebengebäude als Garagen sind in den MI nicht zulässig, sondern nur in den WA. Die Garagenflächen unter Geländeoberfläche

werden bei der Ermittlung der Grundfläche nicht berücksichtigt, soweit sie min. 0,50 m Erdüberdeckung einschließlich Mutterboden

haben. Die Stellplätze und Stellflächen sind versickerungsfähig herzustellen, d.h. der Porenanteil muss min. 50 % betragen

(Öffnungsanteil).

1.9 Stellplätze für LKW über 3,5 t und Omnibusse sind in den MI unzulässig (§ 12 Abs. 6 BauNVO).

1.10 Für das SO PV ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Die für die Ermittlung der Grundfläche maßgebliche Fläche ist

die innerhalb des SO PV mit 5,2 ha. Eine Überschreitung der GRZ ist gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig.

1.11 Die zulässige Gebäudehöhe in den MI und WA wird durch die Dachtraufe über OK Straße bestimmt (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16

BauNVO). Bezugspunkt für die OK Straße ist die Höhe der nächstgelegenen Schachtabdeckung der Abwasserleitung.

1.12 Die Zahl der zulässigen Geschosse wird im MI 1-3 auf II-III festgesetzt (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO).

1.13 Die Zahl der zulässigen Geschosse wird im MI 4 auf I-III festgesetzt (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO).

1.14 Die Zahl der zulässigen Geschosse wird im MI 6 und 9 sowie im WA 1 auf II festgesetzt (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO).

1.15 Die Zahl der zulässigen Geschosse wird im MI 7, im WA 3 und im WA 4 auf I festgesetzt (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO).

1.16 Die Zahl der zulässigen Geschosse wird im WA 3 für Passivhäuser ausnahmsweise auf max. II festgesetzt (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m.

§ 16 BauNVO).

1.17 Die Zahl der zulässigen Geschosse wird im WA 3a auf maximal II festgesetzt (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO).

1.18 Die Zahl der zulässigen Geschosse wird im MI 8 auf I-II festgesetzt (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO).

Verfahrensvermerke

1. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte mit Schreiben vom ................................ .

Die von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange sind durch Schreiben vom ................................ zur Abgabe

einer Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert worden.

Wurzen, den ................................ ..................................

Siegel Oberbürgermeister Röglin

2. Der Entwurf der 3. einfachen Änderung des Bebauungsplanes, wurden vom ................................ bis ................................ in der

................................ während der Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Die Bekanntmachung der Offenlegung ist in der Ausgabe Nr. ....... des Amtsblattes der Stadt Wurzen am ................................

erfolgt. In der Bekanntmachung ist auf das Vorbringen von Anregungen hingewiesen worden.

Wurzen, den ................................ ..................................

Siegel Oberbürgermeister Röglin

3. Die während der öffentlichen Auslegung zum Entwurf der 3. einfachen Änderung des Bebauungsplanes fristgemäß

vorgebrachten Anregungen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden von der

Stadt Wurzen geprüft und entsprechend Abwägungsbeschluss vom ................................ berücksichtigt. Das Ergebnis ist

mitgeteilt worden.

Wurzen, den ................................ ..................................

Siegel Oberbürgermeister Röglin

4. Der Stadtrat der Stadt Wurzen hat am ................................ die 3. einfache Änderung des Bebauungsplanes "Wohn- und

Dienstleistungszentrum Eilenburger Straße", als Satzung beschlossen (Beschluss - Nr.: .................).

Wurzen, den ................................ ..................................

Siegel Oberbürgermeister Röglin

5. Der katastermäßige Bestand wird als richtig bescheinigt.

Borna, den................................ ..................................

Siegel Staatliches Vermessungsamt

6. Die Satzung der 3. einfachen Änderung des Bebauungsplanes "Wohn- und Dienstleistungszentrum Eilenburger Straße",

wird hiermit ausgefertigt.

Wurzen, den ................................ ..................................

Siegel Oberbürgermeister Röglin

V 4

M 1

3,0

M 2

SPA

Planteil A - Planzeichenerklärung

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 4, 6 und 11 BauNVO)

MI 1 Mischgebiet (§ 6 BauNVO)

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16-20 BauNVO)

0,4

Grundflächenzahl

4. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, hier:

7. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

öffentliche Grünfläche

9. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz,

zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und

sonstigen Bepflanzungen

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB)

10. sonstige Planzeichen

Flurstücksgrenze

Flurstücksnummer

Erläuterung der Nutzungsschablone

Grundflächenzahl

Art der baulichen NutzungBauweise

Gemarkungsgrenze

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung (§ 16 Abs. 5 BauNVO)

Gemarkungsname

Gemarkung

Wurzen

3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)

Baugrenze

private Grünfläche

Umgrenzung von Flächen mit Bindung der Bepflanzung und die Erhaltung

von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

geschlossene Bauweise

Einzel- und Doppelhäuser zulässig

g

ED

I. Zeichnerische Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB

II. Planunterlagen gem. § 1 Abs. 2 PlanZVO 90 und sonstige Planzeichen ohne Normcharakter

III. Nachrichtliche Übernahmen

SO PV sonstiges Sondergebiet Photovoltaik (§ 11 BauNVO)

WA 1 allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)

IIIZahl der Vollgeschosse, Höchstmaß

II-IIIZahl der Vollgeschosse, Mindestmaß-Höchstmaß

TH 7 m

max. zul. Traufhöhe ü. OK Straße

nur Hausgruppen zulässig

H

nur Einzelhäuser als Atriumhäuser zulässig

EA

Straßenverkehrsfläche

P

Parkfläche

GR

Geh- und Radweg

Ein- und Ausfahrt

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Spielplatz

Baumerhalt

Baumpflanzung

5. Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 und 14 BauGB, § 14 BauNVO)

Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen

Regenrückhaltebecken

Elektroenergie

Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

max. zul. Vollgeschosse

(PH = Passivhäuser)

max. zul. Traufhöhe, Firsthöhe

bzw. Höhe der baul. Anlage

H 4 mmax. zul. Höhe der baulichen Anlage ü. OK Straße

Flächen für Gemeinschaftanlagen für Stellflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB)

Flächen zum Schutz gegen Verkehrsemmissionen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

8. Flächen für Aufschüttungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB)

Aufschüttung für Erdwall

vorhandene Bebauung mit Bestandsschutz

vorhandenen Bebauung, die dem Denkmalschutz unterliegt (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

geplante unterirdische Versorgungsleitungen

6. Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)

TW

Trinkwasser

AW

Abwasser

RW

Regenwasser

G

Erdgas

E

Elektrizität

P

Telekom

2593

6

Entwicklung, Pflege und Offenhaltung von Extensivgrünland im SO Photovoltaik

PS

private Erschließungsstraße

Pflanzung Strauchhecke aus heimischen, standortgerechten Arten

Bemaßung in Metern

WSG "WW Canitz/Thallwitz" (T 5491568)

Schallschutzbauwerke, 4,0 m über OK Straße

SPA "Vereinigte Mulde" (DE 4340 - 451)

unterirdische Versorgungsleitungen

Straßenverlauf "S 11" (Straßenkante)

Habitaterhaltung

FH 4 mmax. zul. Firsthöhe der baulichen Anlage ü. OK Straße

I, II (PH)Zahl der Vollgeschosse, Ausnahme von max. 2 Vollgeschossen für Passivhäuser

R

Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und

Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

D

1.19 Für die Photovoltaikanlagen und die dazugehörigen Nebenanlagen/Gebäude wird eine maximal zulässige Höhe von 4,0 m

festgesetzt. Die Höhe der baulichen Anlage wird definiert als das senkrechte Maß zwischen den genannten Bezugspunkten,

gemessen in der Modultischlängenmitte bzw. der Mitte der Längsseite der baulichen Anlage. Unterer Bezugspunkt ist die natürliche

Geländehöhe, oberer Bezugspunkt die Oberkante der baulichen Anlage.

1.20 Im MI 9 ist in Ergänzung der Stellplätze des Parkplatzes auch ein Parkhaus möglich. Die Ein- und Ausfahrt ist auf der Gebäudeseite

anzuordnen, der keine Wohnbebauung benachbart ist. Die Ein- und Ausfahrt ist schallabsorbierend auszukleiden und zu belegen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).

1.21 Die festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze sind den jeweils direkt angrenzenden Altbauten (vorhandenen

Bebauung) zugeordnet. Die Fläche für Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze, Ecke Julestraße/Alte Nischwitzer Straße, wird

zusätzlich dem ehemaligen Offizierscasino zugeordnet. Die Fläche für Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze nördlich der ehemaligen

Offiziersunterkunft (ebenfalls an der Alten Nischwitzer Straße) wird zusätzlich dem ehemaligen Küchengebäude zugeordnet. Die

Flächen für Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze im MI 4 ist den beiden angrenzenden Altbauten (vorhandenen Bebauung) und dem

im Norden angrenzenden Baufeld (Neubau) zugeordnet.

1.22 In Gebäuden entlang der Westspange B6/S11 sind schutzbedürftige Räume der Wohnungen auf der straßenabgewandten

Gebäudeseite anzuordnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).

1.23 In allen Baugebieten sind die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienenden

Nebenanlagen als Ausnahmen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauNVO, § 14 Abs. 2 BauNVO).

1.24 Im WA 3, WA 3a und WA 4 ist das unverschmutzte Niederschlagswasser von Dachflächen, Terrassen und befestigten Flächen der

Grundstücke zu versickern (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).

1.25 Für das WA 3, WA 3a und WA 4 werden Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagsawsser festgesetzt

1.26 Zur Unterhaltung des Regenrückhaltebeckens werden beschränkte Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der damit

Beauftragten festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB).

2. örtliche Bauvorschriften und Gestaltungsfestsetzungen ( § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO)

2.1 Fassadenmaterialien, die stark reflektierend, spiegelnd, grellfarbig und grob strukturiert sind, sind unzulässig. Verklinkerungen sind in

den MI in Anlehnung an die denkmalgeschützten Bauten erlaubt, werden aber in den WA ausgeschlossen.

2.2 Die Farbgebung soll in Pastelltönen erfolgen.

2.3 Es wird für das WA 3 und WA 4 eine Dachneigung von 25° bis 45 ° vorgeschrieben. Die Dachhaut ist als Hartdach auszuführen. Bei

Doppel-und Reihenhäusern ist das Dach einheitlich zu decken .

2.4 Die Hausgruppen des MI 3 sind mind. alle 10 m stark zu gliedern und mind. alle 40 m sind in voller Gebäudehöhe vielseitige

Durchblicke in die Muldenaue zu ermöglichen.

2.5 Die Handelseinrichtung mit Passage im MI 4 soll die Achse der Kastanienallee aufnehmen und weiterführen.

2.6 In den MI sind bewegliche Abfallbehälter entweder in die Gebäude zu integrieren oder in geschlossenen Müllschränken

unterzubringen und einzugrünen. Eine offene Abfalllagerung ist nicht zulässig.

2.7 Freie Werbeträger sind nicht gestattet, sondern Werbung nur in Verbindung mit Gebäuden und dem Ort der Leistung.

2.8 Zum Schutz des SO PV ist die Errichtung eines maximal 2,5 m hohen Sicherheitszauns notwendig. Die Einzäunung ist aus

Industriezaun, Stabgitterzaun oder Maschendrahtzaun herzustellen.

Die Abstandsfläche für die Einfriedung wird auf 0 reduziert. Zur Gewährleistung der Kleintierdurchgängigkeit ist eine Bodenfreiheit

von 10-15 cm ist einzuhalten.

3. Grünordnung

3.1 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

Stellplätze und deren Zufahrten sind nur in unversiegelter Ausführung zulässig. Zulässig sind Wegebeläge mit einer

Wasserdurchlässigkeit und einem Grünanteil >= 50 % (z.B. Rasengittersteine, Schotterrasen etc.).

3.2 Die Erschließungsstraßen sind mit wasserdurchlässigem Belag, evtl. wasserdurchlässiger Schwarzdecke auszubilden. Parkbuchten

und Parkplätze sind mit wasserdurchlässigem Belag und Grünanteil zu gestalten. Zulässig sind Wegebeläge mit einer

Wasserdurchlässigkeit und einem Grünanteil >= 50 % (z.B. Rasengittersteine, Schotterrasen etc.)

3.3 Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

3.3.1 private Grünflächen

Die Flächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Die Unterbrechung des privaten Grüns für Zufahrten ist erlaubt

soweit nicht andere Planzeichen des Bebauungsplan Zufahrten verbieten.

Die Länge der gesamten Unterbrechung des privaten Grüns darf 10 m nicht überschreiten. Es sollen heimische, standortgerechte

Gehölze verwendet werden. Großkronige Laubbäume sind mit dem Nachbarschaftrecht entsprechenden Abstand zur

Grundstücksgrenze zu pflanzen. Auf Antrag kann die Stadt Wurzen einen geringeren Grenzabstand erlauben. Die Pflanzen für

weitergehende Grünflächen können frei gewählt werden, der Anteil der fremdländischen Pflanzenarten darf jedoch 25 % der

zusätzlich bepflanzten Fläche nicht übersteigen.

Bäume im Einzelbestand innerhalb versiegelter Fläche sind mit mind. einem Belüftungs- und Bewässerungsrohr im Wurzelbereich zu

versehen.

Die Pflanzfestsetzungen für private Grünflächen sind zu berücksichtigen.

Pflanzstreifen sind private Grünflächen und sind zu unterhalten.

Innerhalb der dem SO PV zugehörigen Grünflächen sind Wege, Ein- und Ausfahrten sowie Zaunanlagen zulässig.

3.3.2 öffentliche Grünflächen

Die Baumscheiben sind öffentliche Grünfläche und sind zu unterhalten. Baumscheiben für Straßenbäume müssen eine Größe von

mindestens 2,5 m x 3,5 m haben und dürfen nicht überfahren werden. Bäume im Einzelbestand innerhalb versiegelter Fläche sind

mit mind. einem Belüftungs- und Bewässerungsrohr im Wurzelbereich zu versehen.

3.4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Bindungen für Pflanzungen und zu erhaltende Bäume (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a und b

BauGB)

3.4.1 private Grünflächen (WA, MI)

Auf den von Bebauung freigehaltenen Flächen sind zusätzlich zu den ausgewiesenen privaten Grünflächen und den bestehenden

Pflanzbindungen je 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu

erhalten.

Die Baumscheiben für die Bäume müssen eine Größe von mind. 2,5 m x 3,5 m haben und dürfen nicht überfahren werden. Bäume

im Einzelbestand innerhalb versiegelter Fläche sind mit mind. einem Belüftungs- und Bewässerungsrohr im Wurzelbereich zu

versehen.

Als minimalste Qualität für alle großkronigen Laubbäume wird eine Pflanzqualität von H 3xv 18-20 (Hochstamm, dreimal verpflanzt,

Stammumfang in 1,30 m Höhe: 18-20 cm) gemäß Qualitätsvorschriften des BDB (Bund deutscher Baumschulen) vorgeschrieben.

Alle Gebäude und Nebengebäude mit mehr als 10 m fensterlosen Fassaden sind mit einer Fassadenbegrünung zu versehen. Die

Höhe der Fassadenbegrünung darf 7 m nicht überschreiten.

3.4.2 Gehölzstreifen

Die Gehölzstreifen in den privaten Grünanlagen sind als mehrstufige und mehrreihige Hecke zu pflanzen (Pflanzraster 1 m x 1 m).

3.4.3 Baumbestand

Bestehende Bäume dürfen, soweit sie im Bebauungsplan als zu erhaltend dargestellt sind, nicht entfernt oder geschädigt werden und

sind für die Baumaßnahmen gemäß DIN 18 920 durch geeignete bauliche Maßnahmen zu sichern und zu schützen.

Wird die Fläche um bestehende Bäume versiegelt, so ist für den bestehenden Baum eine Baumscheibe von mind. 2,5 m x 3,5 m

vorzusehen. Baum und Baumscheibe sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Die Baumscheiben dürfen nicht überfahren werden

und sind zu bepflanzen.

3.4.4 Baumersatz

Müssen aus schwerwiegenden Gründen bestehende Bäume entfernt werden, gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Wurzen.

3.4.5 Maßnahme V4

Die mit der Signatur SO PV und V4 gekennzeichneten Flächen, die nicht für Nebenanlagen/Gebäude für elektrische und sonstige

Betriebseinrichtungen sowie Zufahrten/Baustelleneinrichtungen benötigt werden, sind als mesophiles Extensivgrünland zu

entwickeln, fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.

3.4.6 Maßnahme M1

Die als Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte Fläche (M 1) ist als

Hecke mit standortgerechten, heimischen Gehölzen herzustellen, fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Pflanzung

ist eine Vegetationsperiode nach Umsetzung des Vorhabens vorzunehmen. Innerhalb der Heckenpflanzung im Süden des SO PV ist

eine Ein- bzw. Ausfahrt zulässig.

3.4.7 Maßnahme M2

Die als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzte Fläche (M 2) ist als Habitat für

Offen- und Halboffenlandarten zu entwickeln. Die Ansaatfläche ist zwischen den vorhandenen Gehölzstrukturen jeweils alle 3 Jahre auf

20 cm Höhe, möglichst alternierend in Teilflächen zu mähen. Die Maßnahme ist außerhalb der Brutzeit von Bodenbrütern, d.h. frühestens

nach Mitte August (vornehmlich im November), durchzuführen. Das Mähgut ist zwecks Aushagerung von den Flächen konsequent

abzutragen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die auf den Flächen vorhandenen Gehölzstrukturen sind zu erhalten und zu schützen.

3.5 Pflanzgebot, Zeitvorgaben, Pflegemaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und § 178 BauGB)

Alle aus Gestaltung und als Ausgleich auf öffentlichen und privaten Flächen vorgesehene Maßnahmen sind spätestens ein Jahr nach

Fertigstellung der Erschließungsmaßnahmen, bzw. Fertigstellung der Hochbaumaßnahmen bei privaten Grundstücken, als

abgeschlossen nachzuweisen.

Auf allen Flächen mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5, 11, 15, 16, 20, 22, und 25 ist der Einsatz von Bioziden und Pestiziden zu

unterlassen.

3.6 Schutz des Oberbodens (§ 202 BauGB)

Sämtlicher auf dem Gelände befindlicher Oberboden (Mutterboden), der für die Bebauung abgetragen werden muss, ist vor

Arbeitsbeginn in der anstehenden Tiefe zu sichern und nach Möglichkeit innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zu

verwerten. Der Oberboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen.

4. Schallschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

Die Schallschutzbauwerke sind 4,0 m über OK Straße hoch und einseitig zur Straße hochabsorbierend auszubilden.

5. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen

5.1 Bodendenkmäler (§ 20 SächsDSchG)

5.1.1 Archäologische Funde (wie auffällige Bodenverfärbungen, Gefäßscherben, Gräber, Knochen, Geräte aus Stein und Metall,

bearbeitete Hölzer, Steinsetzungen aller Art u.a.) sind sofort der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Leipzig oder dem

Sächsischen Landesamt für Archäologie zu melden. Fundstellen sind inzwischen vor weiteren Zerstörungen zu sichern.

5.1.2 Das Sächsische Landesamt für Archäologie ist durch schriftliche Bauanzeige vier Wochen vor Beginn der Erdarbeiten zu

unterrichten.

5.1.3 Diese Passagen sind schriftlich im Wortlaut den bei Flächenerschließungen und von Einzelbäumen mit Erdarbeiten beauftragten

Firmen zu übermitteln und müssen an deren Baustellen vorliegen.

5.2 Altlasten

Die gemäß Planeinschrieb gekennzeichneten Bodenkontaminationen wurden unter Aufsicht des LRA Leipzig (ehem. LRA

Muldetalkreis) im September 1996 bis Juli 1997 gemäß SächsABG beseitigt (siehe sanierungsbegleitende Dokumentation Prof. Mull

& Partner Elsterwerda GmbH, Niederlassung Chmenitz 23.07.1997).

5.3 Für Kulturdenkmale gilt der Umgebungsschutz gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 sowie § 12 Abs. 2 SächsDSchG.

5.4 Sofern für die Untersuchungen mit geologischem Belang Bohrungen niedergebracht werden, besteht Bohranzeige- und

Bohrergebnismitteilungspflicht gegenüber der Abteilung 10 (Geologie) des LfULG.

5.5 Vermessungs- und Grenzmarken

Im Bereich des geplanten Vorhabens befindliche Vermessungs- und Grenzmarken, sind entsprechend § 6 Absatz 2

SächsVermGeoG besonders zu schützen bzw. zu erhalten. Handlungen, die die Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit von

Grenzmarken beeinträchtigen, sind zu unterlassen. Wer Arbeiten vornehmen will durch die Gefahr einer Veränderung,

Beschädigung oder Entfernung von Grenzmarken besteht, hat auf seine Kosten deren Sicherung bei einem Öffentlich bestellten

Vermessungsingenieur zu veranlassen.

0 10 20 30 40 100 m

27,4

Plangröße in cm Datum Blatt-Nr.

Maßstab Plotdatei (*.plt)

Satzungsplan

1:1.000

130,5 x 89,0 29.4.2015

Satzungsplan

3. einfache Änderung Bebauungsplan

„Wohn- und Dienstleistungszentrum

Eilenburger Straße“

Zur Mulde 25

04838 Zschepplin

fon (03423) 75 860-0

Auftragsnummer

gezeichnet geprüft

fax (03423) 75 860-59

planaufstellende Kommune

Stadt Wurzen

Friedrich-Ebert-Straße 2

04808 Wurzen

fon (0 34 25) 85 60-0 fax (0 34 25) 85 60-119

14-117_B

För

Bearbeiter

Kno/För

Auftragnehmer

1

Übersichtskarte 1 : 30.000

SCI "Vereinigte Mulde und Muldeauen

(DE 4340 - 302)

WSG "WW Canitz/Thallwitz", Zone III A

WSG "WW Canitz/Thallwitz", Zone III B

LSG "Am Spitzberg"SPA "Vereinigte Mulde" (DE 4340 - 451)

SPA "Spitzberg Wurzen" (DE 4542 - 451)

SCI "Am Spitzberg" (DE 4542 - 451)

Geltungsbereich des Bebauungsplans

Wurzen

S 11

S 19

Planteil A - Planzeichnung

Planerische Grundlage: Auszug aus der

Liegenschaftkarte (Stand 03/2011),

bereitgestellt von der Stadt Wurzen

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