nischwitz - wurzen · 2015-05-21 · 34,4 35,3 23,7 spa spa 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 885 1 2106 5 881 9...
TRANSCRIPT
3
4
,
4
3
5
,
3
2
3
,
7
SPA
SPA
3
,
0
3
,
0
3
,
0
3
,
0
3
,
0
885
1
2106
5
881
9
881
7
881
8
2107
2
2593
2
881
5
881
6
1059
17
883
1
881
4
1059
19
882
5
881
3
1059
16
882
881
2
1059
211059
20
2107
1
1059
1
1059b
898
4
898
8
2107
6
899
4
898
3
898
6
898
7
899
3
2595
2106
7
2107
5
2594
1
2107
4
898
5
2107
3
2490
1059
31
889
2
899
2
2106
6
2487
2488
2593
5
2486
2485
889
1
2484
890
9
2594
2
2483
2482
885
3
885
2
1059
29
2481
2593
6
2594
3
2480
2594
6
2479
2478
2593
3
2477
2594
4
2106
4
2593
1
881
10
2475
2476
2111
3
2436
5
2436
4
2452
1
2594
5
2426
2
2427
2
1059
15
2427
1
2426
1
1059
13
1109c
1109b
1053h
1053g
1053f
2428
2
1053d
1053e
1053c
1053b
1110
1059
9
1115
4
1053a
1109a
1115
3
2162
1
1048z
1059
12
1059
11
2162
2
1113
1048m
1114
1048y
1115
8
1122
5
2177
1115
7
1048l
2176
1048x
1115
6
1122
6
1053
4
2184
1059
2
1046
2
2188
2171
1122
4
2175
1122
7
2196
2172
1046
3
2187
2173
2185
1059
3
2186
1046
6
1048w
1122
2
1048k
1046
1
2174
1046
7
1059
22
2195
1048o
1048n
1059
4
2194
1046
4
1059
27
1048p
1053
3
1046
5
2167
2161
1059
28
1059
24
1048i
2166
1048q
1045
3
1048s
1045
4
2165
1048r
1059
25
2104
1048t
1048h
1048g
1059
6
1053
1
1048f
1048e
1059a
1048u
1048d
2164
1045
5
1048c
2163
1048b
1049d
1046n
1048
1046m
1049e
1050a
1050b
1048v
1049
2
1049b
1046l
1049
1
1046k
1046i
1046h
1046f
1046g
1045
1
1046e
2105
4
1046d
2111
2
953
1
2593
4
890
10
1059
30
1059
31
899
1
2593
1
890
3
2111
2
2489
2491
2596
2492
2493
1
2493
2
2494
2
2494
1
2495
2496
2497
2498
2499
2454
2455
2456
2457
2458
2459
2460
2461
2462
2463
2464
2465
2466
2467
2468
2469
2470
2
2470
1
2452
2
1089
877
5
877
6
877
4
877
7
877
8
878
469
1
198
5
198
6
198
4
198
7
198
8
1093
1094
2
1094
1
2436
6
2598
2600
2708
2710
2712
2714
2716
2718
2720
2722
2492
2492
2717
2715
2713
2711
2709
2707
2599
2597
2474
2473
2472
2471
Gemarkung
Wurzen
Gemarkung
Nischwitz
Zone III B
Zone III A
Zone III BZone III A
E
ilen
b
u
rg
er S
traß
e
Juelstraße
Alte Nischwitzer Straße
Stollw
erckstraße
P
lanstraße A
g
0,6
I-III
TH 12 m
MI 4
MI 4
MI 4
0,6
II
TH 7 m
MI 6
H
MI 6
g
0,6
I-II
TH 6 m
MI 8
MI 8
0,6
I
TH 4m
MI 7
EA g
0,6
II-III
TH 10m
MI 2
H
g
0,6
II-III
TH 14m
MI 1
0,3
II
FH 9 m
WA 3a
ED
0,6
II
TH 7m
MI 9
S
1
1
Regenrück-
haltebecken
R
0,6
II-III
TH 9m
MI 3
H
0,4
SO PV
H 4,0
0,4
II
TH 7 m
WA 1H
T
W
,
A
W
,
R
W
,
G
,
E
,
P
T
W
,
A
W
,
R
W
,
G
,
E
,
P
T
W
, A
W
, R
W
, G
, E
, P
T
W
, A
W
, R
W
, G
, E
, P
T
W
, A
W
, R
W
, G
, E
, P
T
W
, A
W
, R
W
, G
, E
, P
T
W
, A
W
, R
W
, G
, E
, P
T
W
, A
W
, R
W
, G
, E
, P
0,3
I
TH 4 m
WA 4
ED
0,3
I, II PH
FH 9 m
WA 3
ED
0,3
I, II PH
FH 9 m
WA 3
ED
P
la
n
s
tra
ß
e
B
T
W
, E
g
0,6
II-III
TH 14m
MI 1
g
0,6
II
TH 7 m
MI 6
H
0,6
II
TH 7 m
MI 6
H
0,6
II
TH 7 m
MI 6
H
S 11
P
D
D
D
D
D
D
PS
D
GR
GR
GR
V 4
M 1
M 1
M 1
M 2
0,3
II
FH 9 m
WA 3a
ED
Planteil B
Planungsrechtliche Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften und Hinweise zum Bebauungsplan "Wohn- und
Dienstleistungszentrum Eilenburger Straße", Stadt Wurzen
1 Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Das Bauland ist nach § 1 Abs. 3 BauNVO als Mischgebiet (MI, § 6 BauNVO), als allgemeines Wohngebiet (WA, § 4 BauNVO) und
als sonstiges Sondergebiet Photovoltaik (SO PV, § 11 BauNVO) ausgewiesen.
1.2 In den MI 1-3 und MI 6-9 sind Einzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungstätten unzulässig.
1.3 In den MI 4, 6-9 sind Gartenbaubetriebe, Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO).
1.4 In MI 4 ist Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten unzulässig. Ausnahmsweise ist Einzelhandel mit zentrenrelevanten
Sortimenten nur im Zusammenhang mit im Mischgebiet ansässigen Betrieben des Handwerks zulässig.
1.5 In den allgemeinen Wohngebieten sind nur Nutzungen nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig, Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO
werden ausgeschlossen.
1.6 Im SO PV sind fest installierte Photovoltaikanlagen jeglicher Art, Nebenanlagen/Gebäude für sonstige Betriebs-/
Wartungseinrichtungen sowie wasserdurchlässige Wege für den Bau, die Wartung und den Betrieb der Anlagen zulässig.
1.7 Die Grundstücke an der Eilenburger Straße (S11) dürfen keine direkten Zu- und Ausfahrten zu dieser Straße haben (§ 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB).
1.8 Garagen und Stellplätze (§ 12 BauNVO, § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Nebengebäude als Garagen sind in den MI nicht zulässig, sondern nur in den WA. Die Garagenflächen unter Geländeoberfläche
werden bei der Ermittlung der Grundfläche nicht berücksichtigt, soweit sie min. 0,50 m Erdüberdeckung einschließlich Mutterboden
haben. Die Stellplätze und Stellflächen sind versickerungsfähig herzustellen, d.h. der Porenanteil muss min. 50 % betragen
(Öffnungsanteil).
1.9 Stellplätze für LKW über 3,5 t und Omnibusse sind in den MI unzulässig (§ 12 Abs. 6 BauNVO).
1.10 Für das SO PV ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Die für die Ermittlung der Grundfläche maßgebliche Fläche ist
die innerhalb des SO PV mit 5,2 ha. Eine Überschreitung der GRZ ist gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig.
1.11 Die zulässige Gebäudehöhe in den MI und WA wird durch die Dachtraufe über OK Straße bestimmt (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16
BauNVO). Bezugspunkt für die OK Straße ist die Höhe der nächstgelegenen Schachtabdeckung der Abwasserleitung.
1.12 Die Zahl der zulässigen Geschosse wird im MI 1-3 auf II-III festgesetzt (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO).
1.13 Die Zahl der zulässigen Geschosse wird im MI 4 auf I-III festgesetzt (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO).
1.14 Die Zahl der zulässigen Geschosse wird im MI 6 und 9 sowie im WA 1 auf II festgesetzt (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO).
1.15 Die Zahl der zulässigen Geschosse wird im MI 7, im WA 3 und im WA 4 auf I festgesetzt (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO).
1.16 Die Zahl der zulässigen Geschosse wird im WA 3 für Passivhäuser ausnahmsweise auf max. II festgesetzt (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m.
§ 16 BauNVO).
1.17 Die Zahl der zulässigen Geschosse wird im WA 3a auf maximal II festgesetzt (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO).
1.18 Die Zahl der zulässigen Geschosse wird im MI 8 auf I-II festgesetzt (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO).
Verfahrensvermerke
1. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte mit Schreiben vom ................................ .
Die von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange sind durch Schreiben vom ................................ zur Abgabe
einer Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert worden.
Wurzen, den ................................ ..................................
Siegel Oberbürgermeister Röglin
2. Der Entwurf der 3. einfachen Änderung des Bebauungsplanes, wurden vom ................................ bis ................................ in der
................................ während der Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Die Bekanntmachung der Offenlegung ist in der Ausgabe Nr. ....... des Amtsblattes der Stadt Wurzen am ................................
erfolgt. In der Bekanntmachung ist auf das Vorbringen von Anregungen hingewiesen worden.
Wurzen, den ................................ ..................................
Siegel Oberbürgermeister Röglin
3. Die während der öffentlichen Auslegung zum Entwurf der 3. einfachen Änderung des Bebauungsplanes fristgemäß
vorgebrachten Anregungen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden von der
Stadt Wurzen geprüft und entsprechend Abwägungsbeschluss vom ................................ berücksichtigt. Das Ergebnis ist
mitgeteilt worden.
Wurzen, den ................................ ..................................
Siegel Oberbürgermeister Röglin
4. Der Stadtrat der Stadt Wurzen hat am ................................ die 3. einfache Änderung des Bebauungsplanes "Wohn- und
Dienstleistungszentrum Eilenburger Straße", als Satzung beschlossen (Beschluss - Nr.: .................).
Wurzen, den ................................ ..................................
Siegel Oberbürgermeister Röglin
5. Der katastermäßige Bestand wird als richtig bescheinigt.
Borna, den................................ ..................................
Siegel Staatliches Vermessungsamt
6. Die Satzung der 3. einfachen Änderung des Bebauungsplanes "Wohn- und Dienstleistungszentrum Eilenburger Straße",
wird hiermit ausgefertigt.
Wurzen, den ................................ ..................................
Siegel Oberbürgermeister Röglin
V 4
M 1
3,0
M 2
SPA
Planteil A - Planzeichenerklärung
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 4, 6 und 11 BauNVO)
MI 1 Mischgebiet (§ 6 BauNVO)
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16-20 BauNVO)
0,4
Grundflächenzahl
4. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, hier:
7. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
öffentliche Grünfläche
9. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB)
10. sonstige Planzeichen
Flurstücksgrenze
Flurstücksnummer
Erläuterung der Nutzungsschablone
Grundflächenzahl
Art der baulichen NutzungBauweise
Gemarkungsgrenze
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung (§ 16 Abs. 5 BauNVO)
Gemarkungsname
Gemarkung
Wurzen
3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)
Baugrenze
private Grünfläche
Umgrenzung von Flächen mit Bindung der Bepflanzung und die Erhaltung
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
geschlossene Bauweise
Einzel- und Doppelhäuser zulässig
g
ED
I. Zeichnerische Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB
II. Planunterlagen gem. § 1 Abs. 2 PlanZVO 90 und sonstige Planzeichen ohne Normcharakter
III. Nachrichtliche Übernahmen
SO PV sonstiges Sondergebiet Photovoltaik (§ 11 BauNVO)
WA 1 allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
IIIZahl der Vollgeschosse, Höchstmaß
II-IIIZahl der Vollgeschosse, Mindestmaß-Höchstmaß
TH 7 m
max. zul. Traufhöhe ü. OK Straße
nur Hausgruppen zulässig
H
nur Einzelhäuser als Atriumhäuser zulässig
EA
Straßenverkehrsfläche
P
Parkfläche
GR
Geh- und Radweg
Ein- und Ausfahrt
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Spielplatz
Baumerhalt
Baumpflanzung
5. Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 und 14 BauGB, § 14 BauNVO)
Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
Regenrückhaltebecken
Elektroenergie
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
max. zul. Vollgeschosse
(PH = Passivhäuser)
max. zul. Traufhöhe, Firsthöhe
bzw. Höhe der baul. Anlage
H 4 mmax. zul. Höhe der baulichen Anlage ü. OK Straße
Flächen für Gemeinschaftanlagen für Stellflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB)
Flächen zum Schutz gegen Verkehrsemmissionen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
8. Flächen für Aufschüttungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB)
Aufschüttung für Erdwall
vorhandene Bebauung mit Bestandsschutz
vorhandenen Bebauung, die dem Denkmalschutz unterliegt (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
geplante unterirdische Versorgungsleitungen
6. Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
TW
Trinkwasser
AW
Abwasser
RW
Regenwasser
G
Erdgas
E
Elektrizität
P
Telekom
2593
6
Entwicklung, Pflege und Offenhaltung von Extensivgrünland im SO Photovoltaik
PS
private Erschließungsstraße
Pflanzung Strauchhecke aus heimischen, standortgerechten Arten
Bemaßung in Metern
WSG "WW Canitz/Thallwitz" (T 5491568)
Schallschutzbauwerke, 4,0 m über OK Straße
SPA "Vereinigte Mulde" (DE 4340 - 451)
unterirdische Versorgungsleitungen
Straßenverlauf "S 11" (Straßenkante)
Habitaterhaltung
FH 4 mmax. zul. Firsthöhe der baulichen Anlage ü. OK Straße
I, II (PH)Zahl der Vollgeschosse, Ausnahme von max. 2 Vollgeschossen für Passivhäuser
R
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
D
1.19 Für die Photovoltaikanlagen und die dazugehörigen Nebenanlagen/Gebäude wird eine maximal zulässige Höhe von 4,0 m
festgesetzt. Die Höhe der baulichen Anlage wird definiert als das senkrechte Maß zwischen den genannten Bezugspunkten,
gemessen in der Modultischlängenmitte bzw. der Mitte der Längsseite der baulichen Anlage. Unterer Bezugspunkt ist die natürliche
Geländehöhe, oberer Bezugspunkt die Oberkante der baulichen Anlage.
1.20 Im MI 9 ist in Ergänzung der Stellplätze des Parkplatzes auch ein Parkhaus möglich. Die Ein- und Ausfahrt ist auf der Gebäudeseite
anzuordnen, der keine Wohnbebauung benachbart ist. Die Ein- und Ausfahrt ist schallabsorbierend auszukleiden und zu belegen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.21 Die festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze sind den jeweils direkt angrenzenden Altbauten (vorhandenen
Bebauung) zugeordnet. Die Fläche für Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze, Ecke Julestraße/Alte Nischwitzer Straße, wird
zusätzlich dem ehemaligen Offizierscasino zugeordnet. Die Fläche für Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze nördlich der ehemaligen
Offiziersunterkunft (ebenfalls an der Alten Nischwitzer Straße) wird zusätzlich dem ehemaligen Küchengebäude zugeordnet. Die
Flächen für Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze im MI 4 ist den beiden angrenzenden Altbauten (vorhandenen Bebauung) und dem
im Norden angrenzenden Baufeld (Neubau) zugeordnet.
1.22 In Gebäuden entlang der Westspange B6/S11 sind schutzbedürftige Räume der Wohnungen auf der straßenabgewandten
Gebäudeseite anzuordnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.23 In allen Baugebieten sind die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienenden
Nebenanlagen als Ausnahmen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauNVO, § 14 Abs. 2 BauNVO).
1.24 Im WA 3, WA 3a und WA 4 ist das unverschmutzte Niederschlagswasser von Dachflächen, Terrassen und befestigten Flächen der
Grundstücke zu versickern (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
1.25 Für das WA 3, WA 3a und WA 4 werden Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagsawsser festgesetzt
1.26 Zur Unterhaltung des Regenrückhaltebeckens werden beschränkte Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der damit
Beauftragten festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB).
2. örtliche Bauvorschriften und Gestaltungsfestsetzungen ( § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO)
2.1 Fassadenmaterialien, die stark reflektierend, spiegelnd, grellfarbig und grob strukturiert sind, sind unzulässig. Verklinkerungen sind in
den MI in Anlehnung an die denkmalgeschützten Bauten erlaubt, werden aber in den WA ausgeschlossen.
2.2 Die Farbgebung soll in Pastelltönen erfolgen.
2.3 Es wird für das WA 3 und WA 4 eine Dachneigung von 25° bis 45 ° vorgeschrieben. Die Dachhaut ist als Hartdach auszuführen. Bei
Doppel-und Reihenhäusern ist das Dach einheitlich zu decken .
2.4 Die Hausgruppen des MI 3 sind mind. alle 10 m stark zu gliedern und mind. alle 40 m sind in voller Gebäudehöhe vielseitige
Durchblicke in die Muldenaue zu ermöglichen.
2.5 Die Handelseinrichtung mit Passage im MI 4 soll die Achse der Kastanienallee aufnehmen und weiterführen.
2.6 In den MI sind bewegliche Abfallbehälter entweder in die Gebäude zu integrieren oder in geschlossenen Müllschränken
unterzubringen und einzugrünen. Eine offene Abfalllagerung ist nicht zulässig.
2.7 Freie Werbeträger sind nicht gestattet, sondern Werbung nur in Verbindung mit Gebäuden und dem Ort der Leistung.
2.8 Zum Schutz des SO PV ist die Errichtung eines maximal 2,5 m hohen Sicherheitszauns notwendig. Die Einzäunung ist aus
Industriezaun, Stabgitterzaun oder Maschendrahtzaun herzustellen.
Die Abstandsfläche für die Einfriedung wird auf 0 reduziert. Zur Gewährleistung der Kleintierdurchgängigkeit ist eine Bodenfreiheit
von 10-15 cm ist einzuhalten.
3. Grünordnung
3.1 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Stellplätze und deren Zufahrten sind nur in unversiegelter Ausführung zulässig. Zulässig sind Wegebeläge mit einer
Wasserdurchlässigkeit und einem Grünanteil >= 50 % (z.B. Rasengittersteine, Schotterrasen etc.).
3.2 Die Erschließungsstraßen sind mit wasserdurchlässigem Belag, evtl. wasserdurchlässiger Schwarzdecke auszubilden. Parkbuchten
und Parkplätze sind mit wasserdurchlässigem Belag und Grünanteil zu gestalten. Zulässig sind Wegebeläge mit einer
Wasserdurchlässigkeit und einem Grünanteil >= 50 % (z.B. Rasengittersteine, Schotterrasen etc.)
3.3 Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
3.3.1 private Grünflächen
Die Flächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Die Unterbrechung des privaten Grüns für Zufahrten ist erlaubt
soweit nicht andere Planzeichen des Bebauungsplan Zufahrten verbieten.
Die Länge der gesamten Unterbrechung des privaten Grüns darf 10 m nicht überschreiten. Es sollen heimische, standortgerechte
Gehölze verwendet werden. Großkronige Laubbäume sind mit dem Nachbarschaftrecht entsprechenden Abstand zur
Grundstücksgrenze zu pflanzen. Auf Antrag kann die Stadt Wurzen einen geringeren Grenzabstand erlauben. Die Pflanzen für
weitergehende Grünflächen können frei gewählt werden, der Anteil der fremdländischen Pflanzenarten darf jedoch 25 % der
zusätzlich bepflanzten Fläche nicht übersteigen.
Bäume im Einzelbestand innerhalb versiegelter Fläche sind mit mind. einem Belüftungs- und Bewässerungsrohr im Wurzelbereich zu
versehen.
Die Pflanzfestsetzungen für private Grünflächen sind zu berücksichtigen.
Pflanzstreifen sind private Grünflächen und sind zu unterhalten.
Innerhalb der dem SO PV zugehörigen Grünflächen sind Wege, Ein- und Ausfahrten sowie Zaunanlagen zulässig.
3.3.2 öffentliche Grünflächen
Die Baumscheiben sind öffentliche Grünfläche und sind zu unterhalten. Baumscheiben für Straßenbäume müssen eine Größe von
mindestens 2,5 m x 3,5 m haben und dürfen nicht überfahren werden. Bäume im Einzelbestand innerhalb versiegelter Fläche sind
mit mind. einem Belüftungs- und Bewässerungsrohr im Wurzelbereich zu versehen.
3.4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Bindungen für Pflanzungen und zu erhaltende Bäume (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a und b
BauGB)
3.4.1 private Grünflächen (WA, MI)
Auf den von Bebauung freigehaltenen Flächen sind zusätzlich zu den ausgewiesenen privaten Grünflächen und den bestehenden
Pflanzbindungen je 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten.
Die Baumscheiben für die Bäume müssen eine Größe von mind. 2,5 m x 3,5 m haben und dürfen nicht überfahren werden. Bäume
im Einzelbestand innerhalb versiegelter Fläche sind mit mind. einem Belüftungs- und Bewässerungsrohr im Wurzelbereich zu
versehen.
Als minimalste Qualität für alle großkronigen Laubbäume wird eine Pflanzqualität von H 3xv 18-20 (Hochstamm, dreimal verpflanzt,
Stammumfang in 1,30 m Höhe: 18-20 cm) gemäß Qualitätsvorschriften des BDB (Bund deutscher Baumschulen) vorgeschrieben.
Alle Gebäude und Nebengebäude mit mehr als 10 m fensterlosen Fassaden sind mit einer Fassadenbegrünung zu versehen. Die
Höhe der Fassadenbegrünung darf 7 m nicht überschreiten.
3.4.2 Gehölzstreifen
Die Gehölzstreifen in den privaten Grünanlagen sind als mehrstufige und mehrreihige Hecke zu pflanzen (Pflanzraster 1 m x 1 m).
3.4.3 Baumbestand
Bestehende Bäume dürfen, soweit sie im Bebauungsplan als zu erhaltend dargestellt sind, nicht entfernt oder geschädigt werden und
sind für die Baumaßnahmen gemäß DIN 18 920 durch geeignete bauliche Maßnahmen zu sichern und zu schützen.
Wird die Fläche um bestehende Bäume versiegelt, so ist für den bestehenden Baum eine Baumscheibe von mind. 2,5 m x 3,5 m
vorzusehen. Baum und Baumscheibe sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Die Baumscheiben dürfen nicht überfahren werden
und sind zu bepflanzen.
3.4.4 Baumersatz
Müssen aus schwerwiegenden Gründen bestehende Bäume entfernt werden, gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Wurzen.
3.4.5 Maßnahme V4
Die mit der Signatur SO PV und V4 gekennzeichneten Flächen, die nicht für Nebenanlagen/Gebäude für elektrische und sonstige
Betriebseinrichtungen sowie Zufahrten/Baustelleneinrichtungen benötigt werden, sind als mesophiles Extensivgrünland zu
entwickeln, fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
3.4.6 Maßnahme M1
Die als Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte Fläche (M 1) ist als
Hecke mit standortgerechten, heimischen Gehölzen herzustellen, fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Pflanzung
ist eine Vegetationsperiode nach Umsetzung des Vorhabens vorzunehmen. Innerhalb der Heckenpflanzung im Süden des SO PV ist
eine Ein- bzw. Ausfahrt zulässig.
3.4.7 Maßnahme M2
Die als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzte Fläche (M 2) ist als Habitat für
Offen- und Halboffenlandarten zu entwickeln. Die Ansaatfläche ist zwischen den vorhandenen Gehölzstrukturen jeweils alle 3 Jahre auf
20 cm Höhe, möglichst alternierend in Teilflächen zu mähen. Die Maßnahme ist außerhalb der Brutzeit von Bodenbrütern, d.h. frühestens
nach Mitte August (vornehmlich im November), durchzuführen. Das Mähgut ist zwecks Aushagerung von den Flächen konsequent
abzutragen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die auf den Flächen vorhandenen Gehölzstrukturen sind zu erhalten und zu schützen.
3.5 Pflanzgebot, Zeitvorgaben, Pflegemaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und § 178 BauGB)
Alle aus Gestaltung und als Ausgleich auf öffentlichen und privaten Flächen vorgesehene Maßnahmen sind spätestens ein Jahr nach
Fertigstellung der Erschließungsmaßnahmen, bzw. Fertigstellung der Hochbaumaßnahmen bei privaten Grundstücken, als
abgeschlossen nachzuweisen.
Auf allen Flächen mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5, 11, 15, 16, 20, 22, und 25 ist der Einsatz von Bioziden und Pestiziden zu
unterlassen.
3.6 Schutz des Oberbodens (§ 202 BauGB)
Sämtlicher auf dem Gelände befindlicher Oberboden (Mutterboden), der für die Bebauung abgetragen werden muss, ist vor
Arbeitsbeginn in der anstehenden Tiefe zu sichern und nach Möglichkeit innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zu
verwerten. Der Oberboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen.
4. Schallschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Die Schallschutzbauwerke sind 4,0 m über OK Straße hoch und einseitig zur Straße hochabsorbierend auszubilden.
5. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen
5.1 Bodendenkmäler (§ 20 SächsDSchG)
5.1.1 Archäologische Funde (wie auffällige Bodenverfärbungen, Gefäßscherben, Gräber, Knochen, Geräte aus Stein und Metall,
bearbeitete Hölzer, Steinsetzungen aller Art u.a.) sind sofort der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Leipzig oder dem
Sächsischen Landesamt für Archäologie zu melden. Fundstellen sind inzwischen vor weiteren Zerstörungen zu sichern.
5.1.2 Das Sächsische Landesamt für Archäologie ist durch schriftliche Bauanzeige vier Wochen vor Beginn der Erdarbeiten zu
unterrichten.
5.1.3 Diese Passagen sind schriftlich im Wortlaut den bei Flächenerschließungen und von Einzelbäumen mit Erdarbeiten beauftragten
Firmen zu übermitteln und müssen an deren Baustellen vorliegen.
5.2 Altlasten
Die gemäß Planeinschrieb gekennzeichneten Bodenkontaminationen wurden unter Aufsicht des LRA Leipzig (ehem. LRA
Muldetalkreis) im September 1996 bis Juli 1997 gemäß SächsABG beseitigt (siehe sanierungsbegleitende Dokumentation Prof. Mull
& Partner Elsterwerda GmbH, Niederlassung Chmenitz 23.07.1997).
5.3 Für Kulturdenkmale gilt der Umgebungsschutz gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 sowie § 12 Abs. 2 SächsDSchG.
5.4 Sofern für die Untersuchungen mit geologischem Belang Bohrungen niedergebracht werden, besteht Bohranzeige- und
Bohrergebnismitteilungspflicht gegenüber der Abteilung 10 (Geologie) des LfULG.
5.5 Vermessungs- und Grenzmarken
Im Bereich des geplanten Vorhabens befindliche Vermessungs- und Grenzmarken, sind entsprechend § 6 Absatz 2
SächsVermGeoG besonders zu schützen bzw. zu erhalten. Handlungen, die die Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit von
Grenzmarken beeinträchtigen, sind zu unterlassen. Wer Arbeiten vornehmen will durch die Gefahr einer Veränderung,
Beschädigung oder Entfernung von Grenzmarken besteht, hat auf seine Kosten deren Sicherung bei einem Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur zu veranlassen.
0 10 20 30 40 100 m
27,4
Plangröße in cm Datum Blatt-Nr.
Maßstab Plotdatei (*.plt)
Satzungsplan
1:1.000
130,5 x 89,0 29.4.2015
Satzungsplan
3. einfache Änderung Bebauungsplan
„Wohn- und Dienstleistungszentrum
Eilenburger Straße“
Zur Mulde 25
04838 Zschepplin
fon (03423) 75 860-0
Auftragsnummer
gezeichnet geprüft
fax (03423) 75 860-59
planaufstellende Kommune
Stadt Wurzen
Friedrich-Ebert-Straße 2
04808 Wurzen
fon (0 34 25) 85 60-0 fax (0 34 25) 85 60-119
14-117_B
För
Bearbeiter
Kno/För
Auftragnehmer
1
Übersichtskarte 1 : 30.000
SCI "Vereinigte Mulde und Muldeauen
(DE 4340 - 302)
WSG "WW Canitz/Thallwitz", Zone III A
WSG "WW Canitz/Thallwitz", Zone III B
LSG "Am Spitzberg"SPA "Vereinigte Mulde" (DE 4340 - 451)
SPA "Spitzberg Wurzen" (DE 4542 - 451)
SCI "Am Spitzberg" (DE 4542 - 451)
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Wurzen
S 11
S 19
Planteil A - Planzeichnung
Planerische Grundlage: Auszug aus der
Liegenschaftkarte (Stand 03/2011),
bereitgestellt von der Stadt Wurzen