Trennungsrechnung und Steuern
Informationsveranstaltung an der Universität Trier
1. Dezember 2011
Bewertungsausschuss und Abteilung I
Gliederung
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 2
I. Einführung: Themenüberblick und thematische Abgrenzung
II. Trennungsrechnung
III. Steuern
I. Einführung
Trennungsrechnung Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 3
> Wettbewerbspolitik Sphäre > Fiskalpolitik
>„freier“, ungestörter europäischer Binnenmarkt
>Marktgerechtigkeit
Politisches Ziel
> Steuereinnahmen
>Steuergerechtigkeit
> Marktteilnehmerin Rolle der Universität > Steuersubjekt
I. Einführung
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 4
Universität
Marktteilnehmerin Steuersubjekt
Nachfragende Anbietende
Vergaberecht
Vermeidung marktverzerrender
Nachfrage der öffentlichen Hand
EU-Beihilferecht
Vermeidung marktverzerrenden
Angebots der öffentlichen Hand
Steuerrecht
Steuerliche Gleichbehandlung mit
privatrechtlichen Steuersubjekten
I. Einführung
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 5
Universität
Marktteilnehmerin
Nachfragende Anbietende
Vergaberecht
Vermeidung marktverzerrender
Nachfrage der öffentlichen Hand
EU-Beihilferecht
Vermeidung marktverzerrenden
Angebots der öffentlichen Hand
Steuersubjekt
Steuerrecht
Steuerliche Gleichbehandlung mit
privatrechtlichen Steuersubjekten
Teil 3: Steuern
Teil 2: Trennungsrechnung
II. Trennungsrechnung
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 6
Universität
Marktteilnehmerin
Anbietende
EU-Beihilferecht
Vermeidung marktverzerrenden
Angebots der öffentlichen Hand
Subventionierung des Angebots mit Mitteln aus staatlicher Finanzierung
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 107
- EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01)
- Bisher hat das nationale Recht zum Subventionsbetrug keine Anwendung auf Universitäten gefunden
II. Trennungsrechnung
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 7
Leitfragen Teil I Trennungsrechnung:
1. Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt?
2. Unter welchen Bedingungen ist dieses Angebot mit staatlichen Mitteln subventioniert?
3. Welche konkreten Maßnahmen zur Vermeidung eines subventionierten Angebots sind erforderlich?
4. Welche Maßnahmen sind an der Universität umgesetzt und welche sind geplant?
II. Trennungsrechnung
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 8
1. Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt?
Allgemeine Marktdefinition:Ein Markt entsteht, wenn Angebot und Nachfrage aufeinander treffen und Waren und/oder Dienstleistungen zu einem vereinbarten Preis (Marktpreis) austauschen.
Angebot Nachfrage
Menge
Pre
is
Marktpreis
II. Trennungsrechnung
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 9
1. Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt?
Marktdefinition im Sinne des Gemeinschaftsrahmens:Ziel: Vermeidung von Benachteiligung anderer Marktteilnehmer, die nicht durch die Zuwendung von Steuermitteln finanziert werden (d.h. hier Anbieter)→ Potenzieller MarktAllein schon ein Angebot ist marktbegründend, da ein potenzieller Mitbewerber für ein Angebot vom Markt ausgeschlossen werden könnte!
Angebot Nachfrage
Menge
Pre
is
Angebot Nachfrage
Menge
Pre
is
II. Trennungsrechnung
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 10
1. Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt?
Marktdefinition im Sinne des Gemeinschaftsrahmens:
Ist ein unentgeltliches Angebot ein marktbegründendes Angebot?→ Ja, weil hierdurch potenzielle Mitanbieter gehindert werden, am Markt teilzunehmen. Es läge ansonsten eine maximale Subventionierung vor.
Entsteht auch dann ein potenzieller Markt, wenn die angebotene Leistung aufgrund etwa einer bestimmten angewandten wissenschaftliche Methode oder durch besondere Qualitätsmerkmale einzigartig ist und somit kein adäquater Mitanbieter am Markt auftreten kann? → Ja, weila. aufgrund der Vielfalt der individuellen Präferenzen der potenziellen Abnehmer
kein Alleinstellungsmerkmal auf der Grundlage von qualitativen Aspekten begründet werden kann und
b. potenzielle Mitanbieter grundsätzlich Methode und Qualität kopieren könnten.
II. Trennungsrechnung
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 11
1. Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt?
Wo ist die Universität angesichts dieser Marktdefinition Anbietende am Markt?
UniversitätForschung Lehre
Weiterbildung Transfer
Forschungs- und andere Dienstleistungen
Überlassung universitärer Ressourcen
… grundsätzlich mit allen ihren Tätigkeiten! Aber …
II. Trennungsrechnung
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 12
1. Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt?
Wo ist die Universität angesichts dieser Marktdefinition Anbietende am Markt?
… der Gemeinschaftsrahmen definiert Ausnahmen:
Diese sind in der Regel die wesentlichen Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen, d.h.
1. „Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Humanressourcen“:Inwieweit gehört dazu Lehre, Weiterbildung … ?
2. „die unabhängige Forschung und Entwicklung, auch im Verbund, zur Erweiterung der Wissens und des Verständnisses“:Inwieweit gehört dazu Forschung … ?
3. „die Verbreitung von Forschungsergebnissen“:Inwieweit gehören dazu Publikationen, Tagungen, Transfer
II. Trennungsrechnung
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 13
1. Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt?
Wo ist die Universität angesichts dieser Marktdefinition Anbietende am Markt?
→ Die Zuordnung von universitären Tätigkeiten zu einer der oben genannten Ausnahmen ist grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen.
Forschungs- und andere Dienstleistungen
Überlassung universitärer Ressourcen
Auftragsforschung
→ Frühzeitige Beratung bei der Vertragsgestaltung für eine universitäre Tätigkeit kann bewirken, dass keine marktrelevante Tätigkeit entsteht.
Keine wesentlichen Tätigkeiten und somit auch keine Ausnahmen sind:
II. Trennungsrechnung
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2. Wann ist ein marktrelevantes Angebot der Universität mit staatlichen Mitteln subventioniert und somit unzulässig im Sinne des Beihilferechts?
Wenn staatliche Mittel zur Leistungserbringung einkalkuliert wurden, dann geht der EU-Gemeinschaftsrahmen von einer unzulässigen Beihilfe aus.
Abhängig von Finanzierung der Leistungserbringung
II. Trennungsrechnung
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2. Wann ist ein marktrelevantes Angebot der Universität mit staatlichen Mitteln subventioniert und somit unzulässig im Sinne des Beihilferechts?
Wenn der
Angebotspreis < Marktpreis und Angebotspreis < Vollkostenpreis
liegt, dann geht der EU-Gemeinschaftsrahmen von einer unzulässigen Beihilfe aus.
Im universitären Leistungsspektrum sind Marktpreise häufig nicht zu ermitteln.
Die Frage der Zuordnung einer universitären Leistung zu einer vergleichbaren von privatrechtlichen Anbietern erbrachten Marktleistung ist im Einzelfall zu prüfen.
Abhängig vom Angebotspreis
II. Trennungsrechnung
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 16
2. Wann ist ein marktrelevantes Angebot der Universität mit staatlichen Mitteln subventioniert und somit unzulässig im Sinne des Beihilferechts?
In der universitären Praxis wird in der Regel zur Vermeidung eines subventionierten Angebots zum Vollkostenpreis zu kalkulieren sein.
Grundsätzlich sind aber folgende Fallkonstellationen denkbar:
1. Marktpreis > Vollkostenpreis der Universität:Angebot bestenfalls zum Marktpreis, zumindest aber zum Vollkostenpreis.
2. Marktpreis < Vollkostenpreis der Universität:Vollkostenpreis ist nicht marktfähig und kann deswegen i.d.R. nicht realisiert werden.Angebot zum Marktpreis ist beihilferechtlich zulässig, aber unter haushaltsrechtlicher Abwägung von der Hochschulleitung zu treffen. Der Inanspruchnahme universitärer Ressourcen (sogenannte „Eh-Da-Kosten“) für die Leistungserbringung muss hierbei Rechnung getragen werden.
II. Trennungsrechnung
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 17
3. Welche konkreten Maßnahmen zur Vermeidung eines subventionierten Angebots sind erforderlich?
Nachweis, dass• keine staatlichen Mittel für eine universitäre Marktleistung eingesetzt wurden
„Trennungsrechnung“
• der Angebotspreis mindestens dem Markt- bzw. Vollkostenpreis entspricht.
Vollkostenkalkulation
II. Trennungsrechnung
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 18
3. Welche konkreten Maßnahmen zur Vermeidung eines subventionierten Angebots sind erforderlich?
Vollkostenkalkulation
• Vorkalkulation:Ermittlung Angebotspreis
• Nachkalkulation:Nachträgliche Überprüfung, dass Vollkosten ≤ Preis
II. Trennungsrechnung
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 19
3. Welche konkreten Maßnahmen zur Vermeidung eines subventionierten Angebots sind erforderlich?
Vollkostenpreis
• direkte Kosten (Zeitaufschreibung; 100% der Arbeitszeit)ProjektpersonalkostenAbschreibung für GeräteSachkosten, Verbrauchsmaterial und Kleingeräte, Reisekosten, Sonstiges
• Gemeinkosten anteiligRaumkosten, Verwaltungskosten, Organisationskosten (Infrastruktur)
• angemessener Gewinnzuschlag (im Regelfall 3%)• Steuern
Zum Thema Konkurrenzfähigkeit bei Vollkostenangebot …. erste Erfahrungen
II. Trennungsrechnung
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4. Welche Maßnahmen sind an der Universität umgesetzt und welche sind geplant?
1. Prüfung bereits bestehender vertraglicher Bindungen, soweit längerfristiger Natur
2. Einbindung von beihilferechtlichen Prüfroutinen in den Regelbetrieb der Universitätsverwaltung (Geschäftsprozess)
3. Organisatorische Anbindung an den Steuerbereich der Abteilung I
4. Einführung eines Vertragsmanagements zur Bewertung beihilferechtlicher, steuerlicher und finanzieller Risiken
5. Möglichkeit von Vereinfachungsregeln (Aufgriffsgrenzen) abgeleitet aus dem Vergaberecht wird derzeit geprüft
III. Steuern
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Teil II Steuern:
A. Einnahmenbesteuerung
• Steuerbare Bereiche der Universität
• Abgrenzung und Zuordnung
• Relevante Steuerarten
• Mittelverwendung aus steuerbaren Bereichen
B. Ausgabenbesteuerung
• Gastvorträge ausländischer Referenten
• Sonstige Leistungen aus dem Ausland
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 22
A. Einnahmenbesteuerung
Universität
HoheitsbetriebVermögens-verwaltung
Betriebe gewerblicher Art
Eine Einrichtung mit vielen Gesichtern
Die Zuordnung universitärer Aktivitäten zu einer dieser Sphären entscheidet über die steuerlichen Pflichten!
nicht steuerbar steuerbarUSt
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 23
A. Einnahmenbesteuerung
Universität
HoheitsbetriebVermögens-verwaltung
Betriebe gewerblicher Art
Politisches Ziel: Steuergerechtigkeit
Aufgaben des Hoheitsbetriebs sind der Hochschule
eigentümlich und vorbehalten!
Die öffentlich-rechtliche Beauftragung durch Gesetz (etwa HochSchG) ist kein hinlängliches Kriterium! Entscheidend ist die Frage, ob private Unternehmer die Leistung ebenfalls anbieten könnten.
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 24
A. Einnahmenbesteuerung
Universität
HoheitsbetriebVermögens-verwaltung
Betriebe gewerblicher Art
Langfristige Fruchtziehung aus Vermögen (vgl. § 14 S.3 AO):
• Langfristige (Unter-)Vermietung von Räumen und Flächen
• Zeitliche Überlassung von Rechten
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 25
A. Einnahmenbesteuerung
Universität
HoheitsbetriebVermögens-verwaltung
Betriebe gewerblicher Art
Betriebe gewerblicher Art (BgA) – eine steuerrechtliche Fiktion der Eigenständigkeit:
Die Universität ist ausschließlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) eine Rechtsperson. Als solche ist sie auch Steuersubjekt.
Darüber hinaus sind BgA eigene Steuersubjekte innerhalb der KöR, obwohl sie keine Rechtspersönlichkeit haben!
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 26
A. Einnahmenbesteuerung
Wann entsteht ein BgA innerhalb der Universität (KöR)?
• Tätigkeit ist nicht dem Hoheitsbetrieb (Eigentümlichkeit und Vorbehaltlichkeit) oder der Vermögensverwaltung zuzuordnen.
• Erzielung von Einnahmen (in Geld oder Geldwert);
Gewinnerzielungsabsicht unerheblich.
• Nachhaltigkeit der Tätigkeit (Wiederholungsabsicht).
• Tätigkeit hebt sich wirtschaftlich im Verhältnis zur Gesamtbetätigung heraus (Regelvermutung: Jahresumsatz > 30.678 EUR).
Betriebe gewerblicher Art
Perspektive gesamte Universität, Beurteilungseinheit einzelner BgA
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 27
A. Einnahmenbesteuerung
Welche Steuerpflichten entstehen für die BgA?
a. Ertragsteuer:Besteuerung des steuerlichen Gewinnsi. Körperschaftssteuer 15% zzgl. 5,5% Soli (Befreiung Auftragsforschung)ii. Gewerbesteuer: entfällt bisher wg. fehlender Gewinnerzielungsabsichtiii. Kapitalertragssteuer im Einzelfall möglich
b. Umsatzsteuer:Besteuerung des Umsatzes (ggf. unter Berücksichtigung Vorsteuerabzugsfähigkeit) Grundsätzliche Umsatzsteuerbarkeit Frage des Steuersatzes (voller 19%, ermäßigter 7%) Frage der Steuerbefreiungstatbestände
Betriebe gewerblicher Art
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 28
A. Einnahmenbesteuerung
mit Abschluss, den nur eine staatliche Hochschule verleihen kann
Lehre
mit Abschluss, den ausschließlich staatliche Hochschulen verleihen können?
Ja → Hoheitsbetrieb
Nein → BgA
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 29
A. Einnahmenbesteuerung
mit Abschluss, den nur eine staatliche Hochschule verleihen kann
Forschung
Geldgeber fördert uneigennützig (Forschung ergebnisoffen) und erhält keine Rechte am Forschungsergebnis?
Ja → Hoheitsbetrieb
Nein → BgA
Sonderfall Auftragsforschung:Körperschaftsteuerbefreiter BgA,
aber Ust-Pflicht
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 30
A. Einnahmenbesteuerung
mit Abschluss, den nur eine staatliche Hochschule verleihen kann
Anwendung gesicherter Erkenntnisse
immer
BgA
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 31
A. Einnahmenbesteuerung
mit Abschluss, den nur eine staatliche Hochschule verleihen kann
Weiterbildung
mit Abschluss, den ausschließlich staatliche Hochschulen verleihen können?
Ja → Hoheitsbetrieb
Nein → BgA
Sonderfall Zweckbetrieb, wg. gemeinnütziger Satzung:• von Körperschaftsteuer befreiter BgA,• grundsätzlich USt 7%, aber Befreiung nach §4,22 UStG
Befreiungen gelten nicht für Bewirtung im Rahmen der Weiterbildungsveranstaltungen!
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 32
A. Einnahmenbesteuerung
BgA an der Universität Trier sind nach derzeitigem Stand insbesondere:
Universität Trier KöR
Auftragsforschung
Anwendung gesicherter Erkenntnisse
Weiterbildung (gemeinnützig) Hochschulsport
Kurzfristige Vermietung
Werbung, Merchandising,
Sponsoring
Bewirtung und Rahmenprogramm bei
wissenschaftlichen Veranstaltungen
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 33
A. Einnahmenbesteuerung
Umsatzsteuerlich ist die Universität Trier KöR inklusive aller BgA
ein einheitliches Steuersubjekt.
Ertragssteuerlich ist jeder BgA ist ein eigenes Steuersubjekt, d.h.
• eigene Gewinnermittlung,
• eigene Körperschaftsteuererklärung,
• und jegliche Transaktion
zwischen den BgA bzw.
zwischen einem BgA und dem nicht steuerbaren Bereich der Universität (Hoheitsbetrieb / Vermögensverwaltung)
ist grundsätzlich steuerbar!
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 34
A. Einnahmenbesteuerung
Universität Trier KöRKSt-pflichtiger BgA I
Kostenstelle 1 Prof. X: 500 EUR „Gewinn“Kostenstelle 2 Prof. Y: 800 EUR „Gewinn“
Gewinn BgA gesamt: 1.300 EUR
Hoheitlicher Bereich…
Kostenstelle 3 Prof. X…
Verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Einlage → KSt, Soli, KapErtStkeine Ust, da kein Leistungsaustausch
Geld
Eine Buchung reicht aus um irreversible Steuerpflichten zu begründen!
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 35
1. Einnahmenbesteuerung
Universität Trier KöR
…BgA-Kostenstelle Prof. X
…
Hoheitlicher Bereich…
Lehre/Forsch. Prof. X…
Verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Einlage → KSt, Soli, KapErtStSteuerbarer Leistungsaustausch (unentgeltliche Wertabgabe): USt
Übereignung oder Nutzung Wirtschaftsgut ; Dienstleistung
Unentgeltliche Leistung
Eine Buchung reicht aus um irreversible Steuerpflichten zu begründen!
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 36
1. Einnahmenbesteuerung
Universität Trier KöR
…BgA-Kostenstelle Prof. X
…
Hoheitlicher Bereich…
Lehre/Forsch. Prof. X…
Veräußerung → keine verdeckte Gewinnausschüttung, KSt-Relevant (nur als Verkaufserlös im Rahmen der Gewinnermittlung).
Steuerbarer Leistungsaustausch: USt
Übereignung oder Nutzung Wirtschaftsgut ; Dienstleistung gegen Rechnung zu angemessenem Preis
Entgeltliche Leistung
Rechnungslegung!
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 37
A. Einnahmenbesteuerung
Konsequenzen:
• Mittel auf Kostenstellen steuerpflichtiger Projekte können nicht ohne Steuerabzug in den hoheitlichen Bereich übertragen werden.
• Der Kauf von Wirtschaftsgütern aus dem steuerpflichtigen Bereich löst dann Steuerpflichten aus, wenn das Wirtschaftsgut in den hoheitlichen Bereich übereignet oder (auch nur anteilig) im hoheitlichen Bereich genutzt wird.
Wer
tsch
öpfu
ngs-
/ P
rodu
ktio
nske
tte
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 38
B. Ausgabenbesteuerung
Umsatz- / Mehrwertsteuer: Die Besteuerung des „Mehrwerts“ in der Produktionskette
Rohproduktion Unternehmer 1
Vorproduktion Unternehmer 2
Endproduktion Unternehmer 3
Verbraucher
• U1 verkauft Rohprod. an U2 gegen Rechnung mit USt• Meldung vereinnahmte USt und Zahlung an FA
• Einkauf Rohprodukt: zahlt mit Rechnungsbetrag USt• Weiterverarbeitung Rohprodukt• Verkauf Produkt gegen (höherer) Rechnung mit USt• Meldung vereinnahmte USt und gezahlte Ust (=
abzugsfähige VorSt) an FA• Zahlung USt abzgl. VorSt an FA
• wie U2
• Zahlt gesamte Ust der Wertschöpfungskette mit Rechnungsbetrag
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 39
B. Ausgabenbesteuerung
Umsatzsteuer: Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG (Reverse Charge)
Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers im Inland
Unternehmer Inland
Lieferung oder sonstige Leistung KöR
Universität
USt
Lieferung, sL
VorSt
stellt USt in Rechnung; meldet und zahlt an Finanzamt
zahlt im Rahmen der Rechnung (Bruttobetrag an Unternehmer)
Unternehmer Inland
III. Steuern
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 40
B. Ausgabenbesteuerung
Umsatzsteuer: Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG (Reverse Charge)
Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers im Ausland
Unternehmer Ausland
Lieferung oder sonstige Leistung KöR
Universität
USt
USt-Pflicht entsteht in Dtld., liegt bei Leistungsempfänger statt bei Unternehmer; Unternehmer erstellt Netto-Rechnung
zahlt an Unternehmer Netto-Rechnung;meldet und zahlt selbst USt an Finanzamt in Dtld
Bsp: Gastvortrag, Datenbankzugriffe
Bitte bei finanzieller Planung USt berücksichtigen!
01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 41
Vielen Dank für Ihre Geduld!
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Trennungsrechnung: Bewertungsausschuss ([email protected]):Dirk Kasel, Thomas Künzel, Michael Stemmler
Nach Einführung in den Regelbetrieb (Zieltermin: 01.01.12)Stefanie Reiland ([email protected])
Steuern: Sonja Bonerz ([email protected] )Helmuth Baatz ([email protected])Alrica Kraft ([email protected])Stefanie Reiland ([email protected])