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Erfahrungen mit der E- Bilanz Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Finanzverwaltung der Zukunft Frau Adden Frau Banse (Finanzamt Wiedenbrück) (Finanzamt Gütersloh) Herr Besselmann Herr Schwenker (Steuerberaterkammer) (Steuerberaterkammer) Herr Kamphausen (Finanzamt Wiedenbrück) Kontaktgespräch 18.04.2016 - Steuerberater und Finanzämter Gütersloh und Wiedenbrück

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Erfahrungen mit der E- Bilanz

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Finanzverwaltung der Zukunft

Frau Adden Frau Banse (Finanzamt Wiedenbrück) (Finanzamt Gütersloh)

Herr Besselmann Herr Schwenker (Steuerberaterkammer) (Steuerberaterkammer)

Herr Kamphausen

(Finanzamt Wiedenbrück)

Kontaktgespräch 18.04.2016 - Steuerberater und Finanzämter Gütersloh und Wiedenbrück

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Erfahrungen mit der E- Bilanz

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Grundlagen

Rechtlicher Rahmen der E – Bilanz

Gesetzliche Grundlage § 5b EStG.

Bei Gewinnermittlern gem. § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG:

- Inhalte der Bilanz und GuV sind zu übermitteln.

Bei Ansätzen oder Beträgen in der Bilanz, die den steuerlichen Vorschriften nicht

entsprechen:

- Anpassungen via Überleitungsrechnung und

- deren elektronische Übermittlung.

Wahlrecht: Übermittlung einer Steuerbilanz.

Erfahrungen mit der E - Bilanz

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Grundlagen:

Die sachliche Konkretisierung in Taxonomien

Ermächtigung des BMF, die „Erklärungen zur Einkommensbesteuerung“ zu bestimmen.

Resultat: Die Bestimmung der bislang veröffentlichten „Taxonomien Steuer“

Aktuell sind die Taxonomien 5.3 sowie 5.4.

Sämtliche Taxonomien sind unter www.esteuer.de abrufbar.

Erfahrungen mit der E - Bilanz

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Erfahrungen mit der E - Bilanz

Erfahrungen

Forum E-Bilanz des BMF am 29.01.2016

Feststellungen:

E-Bilanz ist ein Massenverfahren, das weitestgehend problemlos funktioniert.

Abgaben in absoluten Zahlen:

In 2014 für 2013 : 1.006.869 E-Bilanzen,

In 2015 für 2014: 1.952.770 E- Bilanzen.

In 2015 für 2014: 14.000 freiwillig E-Sonder- und Ergänzungsbilanzen.

In 2016 für 2015: Erw. Anstieg d. E-Sonder- und Ergänzungsbilanzen.

Inhalte: Steuerpflichtige verhalten sich bei der Datenübermittlung minimalistisch.

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Erfahrungen: Forum E-Bilanz:

Die Änderungen in der Taxonomie 5.4 waren redaktioneller Art.

Ab WJ 2017: Wegfall Übermittlung des Netto- und Bruttoanlagenspiegels in Kurzform.

Es bleibt: Übermittlung eines Brutto – Anlagenspiegels.

Hinweis: ELBA - Projekt (Elektronische Bilanzabgabe):

Ziel des Projekts:

Nutzung vorliegender elektronischer Daten, für Kreditentscheidungen.

Vorteil: Beschleunigung des Kreditbearbeitungsprozesses.

Elektronische Übermittlung an Kreditinstitute ca. 2. VJ 2017 möglich.

Erfahrungen mit der E - Bilanz

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Erfahrungen mit der E - Bilanz

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E-Bilanz im Finanzamt

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Bearbeitung der E-Bilanz

maschineller Abgleich der Grunddaten

Daten zur Person / Gesellschaft

allgemeine Angaben zur Bilanz

- z.B. Handelsbilanz oder Steuerbilanz

risikoorientierte Bearbeitung im Finanzamt

personelle Prüfung

- vollständig und schlüssig

Einbindung in das maschinelle Risikomanagementsystem (RMS)

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E-Bilanz im Finanzamt

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Erfahrungen mit der E - Bilanz

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E-Bilanz im Finanzamt

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Gliederung der

Bilanz

einzelne

Gliederungsebenen

können nicht

nebeneinander

angezeigt werden

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E-Bilanz im Finanzamt

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getrennte Ansicht

der Aktiva und

Passiva

Ebenen der Bilanz

können einzeln

aufgeklappt werden

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E-Bilanz im Finanzamt

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Vorjahresvergleich

für bis zu 3 Jahre

möglich

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E-Bilanz im Finanzamt

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Risikomanagementsystem

Prüfberechnung wird vom Bearbeiter angestoßen

entweder

Berechnung ohne Hinweis = Freigabe der E-Bilanz

oder

Ausgabe von Risikohinweisen

Abarbeitung durch den Bearbeiter

erster Blick in die E-Bilanz

ggf. Nachforderung von Unterlagen oder Stellungnahmen

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E-Bilanz im Finanzamt

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Mehr sieht der Bearbeiter zukünftig im

ersten Arbeitsschritt nicht.

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Ausblick

maschinelles RMS wird zur Zeit (u.a. im Finanzamt Wiedenbrück) pilotiert.

flächendeckender Einsatz spätestens ab 2017

Einbindung der Daten in BPA-Euro für 2017/2018 geplant

Bilanzrückübermittlung (Prüferbilanz) erst in einer späteren

Ausbaustufe geplant

E-Bilanz im Finanzamt

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Erfahrungen mit der E - Bilanz

Besonderheiten

Sonder- und Ergänzungsbilanzen:

Bis WJ – Beginn 31.12.14:

Übermittlung via Freitextfeld

Berichtsbestandteil: Steuerliche Modifikationen.

Ab WJ - Beginn 01.01.15:

Elektronische Übermittlung obligatorisch.

Kapitalkontenentwicklungen:

Ab WJ - Beginn 01.01.15:

Elektronische Kapitalkontenentwicklung ebenfalls obligatorisch.

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Erfahrungen mit der E - Bilanz

- separates Mandat

- separate Übermittlung

Sonderbilanz oder

Ergänzungsbilanz

Darstellung aus

E-Bilanzassistent ->

Einstellung

Zuordnungstabelle

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Erfahrungen mit der E - Bilanz

- separates Mandat

- separate Übermittlung

Sonderbilanz oder

Ergänzungsbilanz

Darstellung aus

E-Bilanzmanager ->

Einstellung

Datenquelle E-Bilanz

für Sonderbilanz

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Erfahrungen mit der E - Bilanz

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Erfahrungen mit der E - Bilanz

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Erfahrungen mit der E - Bilanz

- Ziel-/Wunschdaten

um Rückfragen zu

minimieren

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Erfahrungen mit der E - Bilanz

- Ziel-/Wunschdaten

um Rückfragen zu

minimieren

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E-Bilanz im Finanzamt

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Anlagenspiegel wird als

Anhang übermittelt.

Kapitalkonten werden als

Anhang übermittelt.

Kontennachweis wird

innerhalb der Bilanz

ergänzt.

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E-Bilanz im Finanzamt

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Gliederung der

Buchungskonten

werden übernommen

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Übermittlung zusätzlicher Informationen

Kontennachweis

Anlagenspiegel

als Anhang

detailliertes Anlagenverzeichnis

nur als Fußnote möglich

Kapitalkontenentwicklung

für jeden Gesellschafter

ab Taxonomie 5.3. möglich

Nachlieferung erforderlicher Unterlagen auf elektronischem Weg möglich

(insbesondere Kontennachweise)

Übersendung eines neuen Datensatzes inklusive der angeforderten

Bestandteile

E-Bilanz im Finanzamt

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Noch Fragen?

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Modernisierung des

Besteuerungsverfahrens

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Modernisierung des

Besteuerungsverfahrens

und

Finanzverwaltung der Zukunft

Marktplatz am 18. April 2016

Kontaktgespräch mit Vertretern der

Finanzämter Gütersloh und Wiedenbrück

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Schneller…….. Elektronische Kommunikation mit dem Finanzamt

Einfacher……. Belege müssen nur auf Nachfrage eingereicht werden

Effizienter……. Einfache Fälle werden automatisiert bearbeitet

Mehr Zeit für prüfungsbedürftige Fälle

…zum Steuerbescheid

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

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I. Schnellerer Steuervollzug

Ausbau der elektronischen Kommunikation (§ 122 a AO)

Bekanntgabe der Steuerbescheide per Bereitstellung zum Datenabruf

daneben weitere IT-Projekte (Zeithorizont 2017-2022)

Übermittlung von Nachrichten per ELSTER zwischen Bürger und FA

Rückübermittlung geänderter E-Bilanz-Daten

Rückübermittlung der Bescheiddaten

elektronisch bekanntgegebene Einspruchsentscheidung

elektronische Übermittlung von Belegen per ELSTER

Vorausgefüllte Steuererklärung / Belegabruf

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

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II. Einfacherer Steuervollzug

Von der Belegvorlagepflicht zur Belegvorhaltepflicht im Privatbereich

Künftig müssen weniger Belege mit der Steuererklärung eingereicht werden –

Vorlage nur nach risikoorientierter Anforderung erforderlich

Freiwillige Übermittlung der Belege mit der Steuererklärung auch weiterhin möglich

Aufbewahrungsfrist im Gesetzentwurf bewusst nicht vorgesehen

(Ausnahme: Zuwendungsbestätigungen); jedoch ratsam mindestens bis

Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

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II. Einfacherer Steuervollzug

Neuregelung der Steuererklärungsfristen (§ 149 AO-E)

Schaffung einer gesetzlichen Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige bis

zum 28. Februar bzw. bis zum 31. Juli des zweiten auf den

Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

Regelung dient dem gemeinsamen Interesse der Finanzverwaltung und der

Beraterschaft an einem kontinuierlichen Arbeitsablauf.

Diese Regelung wird verbunden mit einer zufallsgestützten Vorabanforderung oder

einer freiwilligen Kontingentierung.

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

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II. Einfacherer Steuervollzug

Verspätungszuschlag (§ 152 AO – E)

Die „gesetzliche Fristverlängerung“ wird durch Neuregelungen zum automatisierten

Verspätungszuschlag (§ 152 AO-E) begleitet.

Nach § 152 Abs. 2 AO-E soll der Verspätungszuschlag in den dort bezeichneten

Fällen künftig ohne Ermessensspielraum bzw. - entscheidung festgesetzt werden

können – Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zu einer

gleichmäßigeren Behandlung aller Erklärungspflichtigen

Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 152 Abs. 2 AO-E bleibt die

Möglichkeit einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung (§ 152 Abs. 1 AO)

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

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II. Einfacherer Steuervollzug

Neue Änderungsmöglichkeit – § 173a AO-E

Eigenständige Vorschrift für Rechen- und Schreibfehler des Steuerpflichtigen bei Erstellung

seiner Steuererklärung.

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

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III. Effizienterer Steuervollzug Einsatz von Risikomanagementsystemen

Wirtschaftlichkeitsaspekte beim Untersuchungsgrundsatz (§ 88 Abs. 2 - 4 AO-E)

Vereinbarkeit mit Gleichmäßigkeit der Besteuerung

Verhältnismäßigkeitsgebot: eingehende Sachverhaltsermittlungen nur, wenn

angemessenes Verhältnis zu steuerlichen Auswirkungen und kein Anhaltspunkt für

unrichtige oder unvollständige Angaben des Steuerpflichtigen besteht

Verstärkung der automationsgestützten Bearbeitung (§ 88 Abs. 5 AO-E)

Rahmenbedingungen für den Einsatz von Risikomanagementsystemen werden

gesetzlich geregelt

Konzentration der personellen Ressourcen auf die wirklich prüfungsbedürftigen

Fälle/Sachverhalte

Verhältnismäßigkeit, Gleichmäßigkeit und Rechtmäßigkeit sollen gewahrt bleiben

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

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III. Effizienterer Steuervollzug Einsatz von Risikomanagementsystemen

Gesetzliche Regelung der ausschließlich automationsgestützten Bearbeitung

(§ 88 Abs. 6 AO-RefE, jetzt: § 155 Abs. 4 AO-RegE)

Konzentration der personellen Ressourcen auf die wirklich

prüfungsbedürftigen Fälle/Sachverhalte

Aussteuerung des Steuerfalls zur personellen Bearbeitung bei

gegebenem Anlass

Aussteuerung insbesondere bei Angaben in qualifizierten

Freitextfeldern (§ 150 Abs. 7 AO-E)

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

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III. Effizienterer Steuervollzug Neueinführung des § 93 c AO (Datenübermittlung durch Dritte)

Zusammenfassung der Regelungen für von dritter Seite elektronisch an die

Finanzverwaltung übermittelten Daten

Durch die Schaffung des § 93c AO-E werden die bisher schon in vielfacher Weise im

materiellen Recht geregelten elektronischen Datenübermittlungspflichten Dritter

vereinheitlicht und Rahmenbedingungen zusammengeführt

Abweichungen zwischen Daten in der Steuererklärung und von Dritten gemeldeten

Daten

Grundlage der Steuerfestsetzung sind auch künftig die Steuererklärungen und sonstige

der Finanzverwaltung vorliegende Daten

Bei Abweichungen von der Steuererklärung soll auch künftig eine Erläuterung im

Steuerbescheid (§ 121 AO) erfolgen

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

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Finanzverwaltung der Zukunft

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Finanzverwaltung der Zukunft

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Das Kabinett hat in seiner Sitzung am

08.12.2013 den Finanzminister beauftragt,

einen Bericht zum Thema

„Finanzverwaltung der Zukunft“

vorzulegen.

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Input für den Lenkungskreis

„Finanzverwaltung der Zukunft“:

Tagung aller Dienststellenleitungen der Finanzämter

Fachvorträge der niederländischen und österreichischen

Steuerverwaltung, der IT- Branche und

des Präsidenten der Bundessteuerberaterkammer

Unterarbeitsgruppen mit Vertreterinnen und Vertretern des FinMin,

OFD NRW sowie der Finanzämter

Finanzverwaltung der Zukunft

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Finanzverwaltung der Zukunft

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Heraus-

forderungen der

Zukunft

Digitalisierung –

technische

Innovationen

Demographischer

Wandel Globalisierung

Individualisierung

der Lebens- und

Arbeitswelt

Bevölkerungs-

entwicklung

Komplexität des

Steuerrechts

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Finanzverwaltung der Zukunft

Empfehlungen des Lenkungskreises

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Zeitgemäßer Service und Digitalisierungsoffensive: Digitalisierung aller Arbeitsabläufe (elektronische Akte)

Elektronische Abgabe aller Steuererklärungen

Gesetzliche Sanktionen für Datenzulieferer (z.B. Banken, Versicherungen,

Arbeitgeber), bei verspäteter Zulieferung

weitgehende elektronische Kommunikation mit den Bürgerinnen und

Bürgern, Steuerberatern, Behörden / Bürgeraccount

Einheitlicher und verbesserter Bürgerservice/ Bürgernahe Sprache

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Finanzverwaltung der Zukunft

Empfehlungen des Lenkungskreises

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Flexibilisierung der Arbeit:

Landesweiter Personaleinsatz, § 29 a AO-E

(„Arbeit zum Personal“)

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Finanzverwaltung der Zukunft

Empfehlungen des Lenkungskreises

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Vollmaschinell bearbeitete Steuererklärungen/

Einsatz von Risikomanagementsystemen:

Stärkere Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits- und

Zweckmäßigkeitserwägungen, §§ 88 Abs. 2 und 3 AO-E

Intensivierung des Außendienstes und außendienstlicher

Tätigkeiten

„Auto- Fall“, § 155 Abs. 4 AO -E

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Finanzverwaltung der Zukunft

Empfehlungen des Lenkungskreises

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Bündelung steuerrechtlicher

Kompetenzen:

Ansprechpartnermodell für Großunternehmen

und Konzerne

Zuständigkeit für alle Tätigkeiten „rund um die

Prüfung“ bei Finanzämtern für Groß- und

Konzernbetriebsprüfung

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Kontaktgespräch 18.04.2016 - Steuerberater und Finanzämter Gütersloh und Wiedenbrück

mail@stbk-westfalen-

lippe.de

[email protected]

nrw.de

[email protected]

nrw.de

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Kontaktgespräch 18.04.2016 - Steuerberater und Finanzämter Gütersloh und Wiedenbrück

Noch Fragen?