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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 1 Neue LuftPersV JAR – LuftVG – JAR-FCL Begriffe Lizenzen Ausbildungswege Erhaltung der Berechtigungen Ausbildungsbetriebe Ausbildung Prüfungswesen Kommentare an [email protected] http://www.schmidt-lademann.de / Aktuelle Version der Präsentation: http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm Autor: Frank-Peter Schmidt-Lademann Hierzu beigetragen haben u.a. Detlev Graupner vom DAeC und Michael Schäfer

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 1

Neue LuftPersVJAR – LuftVG – JAR-FCL

BegriffeLizenzen

AusbildungswegeErhaltung der Berechtigungen

AusbildungsbetriebeAusbildung

Prüfungswesen

Kommentare an [email protected]://www.schmidt-lademann.de/

Aktuelle Version der Präsentation: http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm

Autor: Frank-Peter Schmidt-LademannHierzu beigetragen haben u.a. Detlev Graupner vom DAeC und Michael Schäfer

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 2

Was ändert sich• Angleichung an die JAR Richtlinien• Neue Lizenzen• Unterscheidung zwischen Nationalen Lizenzen und

Lizenzen gemäß JAR-FCL• Bedingungen für den Lizenzerwerb • Bedingungen für Verlängerung und Erneuerung von

Berechtigungen• Viele neue Begriffe• Übergänge zwischen den Lizenzen• Bedingungen für Ausbildungseinrichtungen• Verabschiedung Bundesrat 20.12.02• in Kraft getreten: ab 1.Mai 2003

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 3

Rechtliche Grundlagen

§§

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 4

Betroffene VerordnungenLuftVZO

Zulassung von Luftfahrtpersonal, Flugschulen, usw

1. DV LuftVZO Tauglichkeit

LuftPersVAusbildung und Lizenzierung von Luftfahrtpersonal (Nationale Lizenzen)

1. DV LuftPersVDurchführungsverordnung regelt vor allem die Übergangsvorschriften sowie Richtlinien in zahlreichen Anhängen

2. DV LuftPersV Ausbildungs und Prüfungs Richtlinien

JAR-FCL DeutschEuropäischen Richtlinien zur Lizensierung von Luftfahrtpersonal übersetzt ins Deutsche und angepaßt an die Deutsche Gesetzgebung

LuftSiGLuftsicherheitsgesetz, Zuverlässigkeitsprüfung

1. Änderungsverordnung trat am 1.5.2003 in Kraft2. Änderungsverordnung trat am 1.7.2007 in Kraft

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 5

Luftfahrtorganisationen

ICAO

NAA

JAA FAA

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 6

JARJAR (Joint Aviation Requirements) sind von der JAA definierte Anforderungen, die verbindlich für den Europäischen Luftverkehr gelten.Mit dem Beitritt der BRD zu den am 11.9.1990 auf Zypern beschlossenen Vereinbarungen zu der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften zum sicheren Betrieb in der Luftfahrt ist die Verpflichtung verbunden, die nach dieser Vereinbarung beschlossenen JAR so bald wie möglich in nationales Recht umzusetzen.

http://www.jaa.nl/whatisthejaa/jaainfo.html

JAR-1 Definitions and AbbreviationsJAR-11 JAA Regulatory And Related ProceduresJAR-145 Approved Maintenance OrganisationsJAR-147 Approved Maintenance Training/ExaminationsJAR-21 Certification Procedures for Aircraft and Related Products and PartsJAR-22 Sailplanes and Powered SailplanesJAR-23 Normal, Utility, Aerobatic, and Commuter Category AeroplanesJAR-25 Large AeroplanesJAR-26 Additional Airworthiness Requirements for OperationsJAR-27 Small RotorcraftJAR-29 Large RotorcraftJAR-36 Aircraft NoiseJAR-66 Certifying Staff MaintenanceJAR-APU Auxiliary Power Units

JAR-AWO All Weather OperationsJAR-E EnginesJAR-FCL 1 Flight Crew Licensing (Aeroplane)JAR-FCL 2 Flight Crew Licensing (Helicopter)JAR-FCL 3 Flight Crew Licensing (Medical)JAR-FCL 4 Flight Crew Licensing (Flight Engineers)JAR-MMEL/MEL Master Minimum Equipment List / Minimum Equipment ListJAR-OPS 1 Commercial Air Transportation (Aeroplanes)JAR-OPS 3 Commercial Air Transportation (Helicopters)JAR-P PropellersJAR-STD 1A Aeroplane Flight SimulatorsJAR-STD 2A Aeroplane Flight Training DevicesJAR-STD 3A Aeroplane Flight and Navigation Procedures TrainersJAR-STD 1H Helicopter Flight SimulatorsJAR-TSO Joint Technical Standard OrdersJAR-VLA Very Light Aeroplanes

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 7

LuftVG - JAR

LuftPersV

LuftVZO

JAR-FCL 1-4Deutsch

§5PPL JAR-FCL 1

JAR-FCL 1.125JAR-FCL 1.135

§3Nachtflug JAR-FCL 1

§88Lehrberechtigung JAR-FCL 1,2,4

§20Erlaubnisse

FlugzeugführerHubschrauberführer

Flugingenieureusw

JAR-FCL 1,2,3,4

§24aTauglichkeits-

Zeugnisse

JAR-FCL 3

Beispiele der Verzahnung JAR und LuftVG

Explizite Verweise von den Luftverkehrsgesetzen in die JAR

und umgekehrt.Dadurch Wegfall vieler Paragraphen z.B. §7-35

LuftPersV (Verkehrsflugzeugführer, Hubschrauberführer und

Motorseglerführer)

Schleppber.Kunstflug JAR-FCL 1.017

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 8

LuftVG - JARAuszug aus der LuftVZO §20

(2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie

1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 8Oa vom 29. April 2003),

LuftVG

LuftVZO

LuftPersV JAR-FCL

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 9

Struktur der Regelwerke

LuftVG

LuftVZO

LuftPersVNationale Lizenzen

Mit Angleichungen an das JAR-FCL Regelwerk

JAR-FCLEuropäische

Lizenzen

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 10

JAR-FCL 1JAR-FCL 1 deutsch

LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug)TEIL 1 – BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug)

ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A)

ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A)

ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A)

ABSCHNITT F – KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)

ABSCHNITT G – VERKEHRSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A)

ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)

ABSCHNITT I – PRÜFER (Flugzeug)

ABSCHNITT J – ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 11

JAR-FCL LizenzwesenAirplane

ATPL

CPL

PPLNacht

IR

MCC

>200ft<200ft

SEME

TM

G

SE

P

ME

P

Muster A

Muster B

Klassen/Muster/SPA/MPA

•U

ntersch

ieds-

schu

lun

g•

Vertrau

tmach

un

g

FI

CRI

TRI

IRI

SFI

CRE

FE

TRE

IRE

SFE

FIE

Lizenzen Lehrberech-tigungen

Prüfer

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 12

LuftPersV§1-5 Privatflugzeugführer

(national)

§6-35 weggefallen (früher CPL/ATPL/ Hubschrauberführer)

§36-41 Segelflugzeugführer

§42-45 Luftsportgeräteführer

§46-49 Freiballonführer

§50-53 Luftschifführer

§54-61 weggefallen (Flugnavigatoren, Flugingenieure)

§66-76,78-80 weggefallen (Muster-, Instrumentenberechtigung)

§81-86 Kunstflug-, Schlepp-, Wolkenflugberechtigung usw

§82,83 CVFR- und Nachtflugberechtigung

§88-96 Lehrberechtigungen

§104-116 sonstiges Luftfahrtpersonal

§117-133 Gemeinsame Vorschriften (Alleinflüge, Nachweise, Prüfungen, zuständige Stellen, Sprechfunk)

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 13

Zwei Regelwerke

Tauglichkeitsbedingungen richten sich nach JAR-FCL 3Gelten für beide Regelwerke LuftVZO 24a und 1.DV LuftVZO §2

JAR-FCL LuftPersV

Erwerb von JAR-FCL LizenzenRechte der Lizenzen

Erhalt der BerechtigungenAusbildung

LehrberechtigungenPrüfungen

Fortlaufende Flugerfahrungusw

Erwerb von nationalen LizenzenRechte der Lizenzen

Erhalt der BerechtigungenAusbildung

LehrberechtigungenPrüfungen

Fortlaufende Flugerfahrungusw

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 14

JAR-FCL Dokumentation

Bezeichnung Inhalt

JAR-FCL 1

JAR-FCL 2

JAR-FCL 3

Aeroplane (A)

Helicopter (H)

Medical Requirements

Die JAR FCL bestehen aus 2 Teilen/Sektionen. Jeder § enthält eine Nummer, welche mit einem bestimmten Sachverhalt in der Sektion 1 und Sektion 2 identisch ist.

Section 1: Requirements und dazugehörige Appendices

Section 2: AMC und IEMAMC Acceptable Means of ComplianceIEM Interpretive and Explanatory Material(Erscheinen bei uns in den DV)

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 15

Anhänge zur 1.DV LuftPersV

Anhang Inhalt

1A Die theoretischen Anforderungen für die Erteilung von Lizenzen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen

1B Der Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz - PPL(A)

1F Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb von Muster- und Klassenberechtigungen für ein- und mehrmotorige Flugzeuge

1H Der Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) - FI(A)

1 I Die Standardisierungsanforderungen für Prüfer

1M Die Aufstellung von Flugzeugklassen

1N Die Aufstellung von Flugzeugmustern

1O Die Formulare für Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen

Einige für den PPL Bereich relevanten Anhänge zur 1.DV LuftPersV

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 16

Inhalt 2.DV LuftPersVAllgemeine Vorschriften zur Ausbildung und Prüfung

Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der LizenzenPrivatflugzeugführer nach §1 LuftPersVSegelflugzeugführer nach §36 LuftPersVFreiballonführer nach §46 LuftPersVFlugtechniker für Hubschrauber der PolizeiFlugdienstberater

Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb von BerechtigungenKlassenberechtigungenMuster- und Instrumentenflugberechtigung für LuftschiffführerKunstflug-, Schlepp-, Wolkenflugberechtigung uswBerechtigung zur praktische Ausbildung nach §88a, 89, 94, 95

Es sind detaillierte Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung zusammengestellt.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 17

Begriffe und DefinitionenECAC European Civil Aviation Conference (seit 1955)

JAA Joint Aviation Authority (seit Konferenz in Zypern 1990)

JAR Joint Aviation Requirements

FCL Flight Crew Licensing

NAA National Aviation Authority

FTO Flight Training Organisation

RF Registered Facility (Registrierte Ausbildungseinrichtung)

TMG oder RMS Touring Motor Glider / Reisemotorsegler (eigenstartfähig,festes Triebwerk, nicht einklappbarer Prop)

SEP Single Engine Piston

Muster Luftfahzeuge desselben Grundmusters

Klasse Zusammenfassung mehrerer Muster, die keine eigene Musterberechtigung erfordern z.B. “einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk”, “Reisemotorsegler”, usw

PPL Private Pilot Licence – Motorflug

SPL Sport Pilot Licence – Ultralight/Fallschirme

GPL Glider Pilot Licence - Segelflugzeuge

FI Fligh Instructor

CRI Class Rating Instructor

E Examiner

CR Class Rating

MCC Multi Crew Coordination

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 18

JAR-FCL Abschnitt A•1.001 Begriffe

o Ausbildungszeito Beruflich tätiger Piloto Flugzeito Nachto Privatpiloto Reisemotorsegler(TMG)o Streckenabschnitt

•1.005 Geltungsbereich•1.017 Anerkennungen /Berechtigungen für besondere Zwecke (nationale Berechtigungen)

•1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen

•1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht nach JAR-OPS tätig sind (90 Tage Regel)

•1.030 Prüfungsangelegenheiten•1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit•1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres

•1.070 Hauptwohnsitz•1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen

•1.080 Aufzeichnungen von Flugzeiten•Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005: Umschreiberegeln

•Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075: Form und Inhalt von Lizenzen

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 19

EASA European Aviation Safety Agency

Mit der Verabschiedung der Verordnung (EG) 1592/2002 haben der EU-Ministerrat und das EU-Parlament im Juli 2002 beschlossen, die Autorität für die Luftfahrt auf die EU zu übertragen. Dazu haben sie beschlossen, eine Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) einzurichten. Der Sitz der EASA ist in Köln.In der Verordnung (EG) 1592/2002, der so genannten "Basic Regulation" wird die EASA mit folgenden Aufgaben beauftragt:

• der Musterzulassung (bereits in Kraft) • Der Regelung für Instandhaltung (teilweise in Kraft) • Der Schaffung von Regelungen für Flugbesatzungen • Der Schaffung von Regelungen für den Flugbetrieb • langfristig mit der der regulierung des Betriebs von Flughäfen • langfristig mit der Regulierung der Flugsicherung

http://www.easa.eu.int/

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 20

Was bringt die EASA

• Die EASA Regelwerke treten in Form von EU-Verordnungen direkt in Kraft

• Es werden Erleichterungen erwartet insbesondere auch beim Medical allerdings gilt dieses Medical und die darauf basierenden Lizenzen dann nur in Europa und hat nicht den Status einer ICAO Lizenz Alternativ kann auch eine ICAO konforme Lizenz erworben werden

• Vereinheitlichung in Europa• Modellflugsport, Gleitschirm- und Drachensport,

Fallschirmsport und Ultraleichtflugsport soll in der nationalen Zuständigkeit bleiben

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 21

Lizenzen

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 22

ICAO LizenzPPL(A)

Nur Umschreibung

Lizenzen/Berechtigungen

Nationale LizenzPPL(N)

Lehrberechtigung

CR

2000kg

750kg

CR

TM

G

Nat. LizenzGPL

Lehrber.

Segelflug

CR

TM

G

Startarten W

,L,E

JAR-FCL LizenzPPL(A)

Lehrber. FI(A)

CR

SE

P

CR

TM

G

Nat. LizenzFreiballone

Lehrber.

Heißluftballon

Gasballon

Nat. LizenzSPL

Lehrber.

CR

UL

3Achs

CR

Fallschirm

Weitere Lizenzen: ATPL(A),CPL(A),ATPL(H),CPL(H),PPL(H),LuftschiffWeitere Berechtigungen: Mehrmotorig, Wasserflugzeug, IR, …

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 23

PPL(A)Privat Piloten Lizenz Aeroplane gemäß JAR-FCL• Führung von in den ECAC Ländern zugelassenen Flugzeugen entsprechend den

eingetragenen Typ und Klassenberechtigungen im in und Ausland• Klassenberechtigungen u.a.: SEP, TMG, Wasserflugzeug, Mehrmot, usw• Erwerb auf SEP oder TMG oder aufbauend auf PPL(N)• Funknav-Ausbildung (CVFR) ist eingeschlossen• Zusätzliche Klassenberechtigungen durch Ergänzungsprüfungen• Nachtflug durch Zusatzausbildung• Lehrberechtigung FI(A) erstreckt sich auf alle eingetragenen

Klassenberechtigungen (ausgenommen MEP)• Ab 17• Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach

JAR-FCL

Nationale LizenzPPL(N)

Nat. LizenzGPL

JAR-FCL LizenzPPL(A)

Nat. LizenzFreiballone

Nat. LizenzSPL

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 24

PPL(N)

Nationale LizenzPPL(N)

Nat. LizenzGPL

JAR-FCL LizenzPPL(A)

Nat. LizenzFreiballone

Nat. LizenzSPL

Nationale Privat Piloten Lizenz (LuftPersV §§1-5)• Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen entsprechend den

eingetragenen Klassenberechtigungen im Inland• Bei Erwerb beschränkt auf Flugzeuge bis 750kg• Weitere Klassenberechtigungen: SEP bis 2000kg und RMS• Nachtflug durch Zusatzausbildung• Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch 10-stündige Instrumentenflugausbildung

und Prüfung• Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen• Ab 17• Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach der

LuftPersV

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 25

GPL

Nationale LizenzPPL(N)

Nat. LizenzGPL

JAR-FCL LizenzPPL(A)

Nat. LizenzFreiballone

Nat. LizenzSPL

Segelflug Lizenz (LuftPersV §§38-41)• Führung von in Deutschland zugelassenen Segelflugzeugen und RMS

entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen und Startarten im In- und Ausland

• Schließt Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk ein als eigene Startart. Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk gelten als Segelflugzeuge nicht als RMS

• Klassenberechtigungen: RMS (nach Erwerb der Lizenz auf Segelflugzeugen)• Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen• Segelflugzeuge inklusive Klapptriebwerkler ab 16, RMS ab 17• Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach der

LuftPersV

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 26

SPL

Nationale LizenzPPL(N)

Nat. LizenzGPL

JAR-FCL LizenzPPL(A)

Nat. LizenzFreiballone

Nat. LizenzSPL

Luftsportgeräte Lizenz (LuftPersV §§42-45)

• Führung von in Deutschland zugelassenen Luftsportgeräten entsprechend der Eintragung in der Lizenz (aerodynamisch gesteuerte ULs, schwerkraft gesteuerte Uls, Hängegleiter, Gleitsegler, Sprungfallschirme)

• Ausbildung und Zulassung wird durch Beauftragte durchgeführt (DAeC, DULV)

• Ab 17• Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach

der LuftPersV

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 27

Freiballone

Nationale LizenzPPL(N)

Nat. LizenzGPL

JAR-FCL LizenzPPL(A)

Nat. LizenzFreiballone

Nat. LizenzSPL

Freiballonführer Lizenz (LuftPersV §§46-49)

• Führung Freiballonen am Tage• Erweiterung auf Gasballone für Führer von Heißluftballonen• Erweiterung auf Heißluftballone für Führer von Gasballonen• Nachfahrterlaubnis• Andere Größenklassen und Heißluftschiffe• Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach

der LuftPersV

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 28

PPL nach ICAO Richtlinien

Nationale LizenzPPL(N)

Nat. LizenzGPL

JAR-FCL LizenzPPL(A)

Nat. LizenzFreiballone

Nat. LizenzSPL

ICAO LizenzPPL(A)

Nur Umschreibung

Nationale Privat Piloten Lizenz nach ICAO Richtlinien (LuftPersV §135 Abs. 2)

• Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen der eingetragenen Klassen und Muster im In- und Ausland

• Wird erteilt, für Inhaber des bisherigen PPL-A, denen keine JAR-FCL Lizenz erteilt werden kann. Alle erworbenen Rechte bleiben erhalten.

• PPL-B Inhaber können sich die Klassenberechtigung TMG eintragen lassen• Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch nachträglichen Erwerb der CVFR-

Berechtigung.• Die Einweisungsberechtigung wird als CRI übernommen. Die Rechte eines

CRI können gegenüber anderen Inhabern dieser und der anderen nationalen Lizenzen ausgeübt werden (Übungsflug, Erwerb von Klassenberechtigungen)

• Verlängerungen, Erwerb von Berechtigungen, Fortlaufende Flugerfahrung richten sich nach JAR-FCL (gemäß §20 Abs 2 LuftVZO)

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 29

Rein Nationale Lizenzen (z.B. PPL gem. LuftPersV §1)Flüge nur im Inland auf in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeugen

Lizenzen ausgestellt nach Richtlinien der ICAOFlüge in die der ICAO angeschlossenen Ländern mit Flugzeugen des ausstellenden Staates (z.B. GPL)

Lizenzen ausgestellt nach den Richtlinien der JAR-FCLFlügen in den Europäischen Mitgliedsstaaten der ECAC mit in diesen Ländern zugelassenen LuftfahrzeugenDiese Lizenzen entsprechen immer auch den Richtlinien der ICAO und erlauben daher auch Flüge in andere Staaten mit in den ECAC Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen

Der entsprechende Status ist auf dem Deckblatt der Lizenz eingetragen

Internationale Anerkennung

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 30

Ein Flugzeug darf nur mit der Zustimmung des Landes geführt werden, in dem es zugelassen ist.

Hier gibt es verschiedene Abkommen etwa die der ECAC Länder im Rahmen der JAR-FCL Lizenz.

Für das Führen von N (USA) zugelassenen Flugzeugen hat die FAA der USA unter anderem in FAR Part 61 Sec. 61.3 (nachzulesen unter www.faa.gov) unter "pilot certification" geregelt:

"However, when the aircraft is operated within a foreign country, a currentpilot license issued by the country in which the aircraft is operated may beused."

Führung von nicht in Deutschland registrierten Flugzeugen

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 31

JAR Lizenz

Vorderseite

Rückseite

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 32

JAR Lizenz AttachmentJAR-FCL 1.017

Berechtigungen wie Schleppberechtigung oder Kunstflug sind nicht im JAR-FCL Regelwerk sondern in den nationalen Bestimmungen (LuftPersV) definiert.Diese Berechtigungen können als Anlagen zum JAR-FCL Schein erteilt werden.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 33

Lizenz Formulare

National

SPL(UL)

GPL(Segelflug)

PPL(National)

PPL(nach ICAO Richtlinien bei Umschreibungen)

Kein Paßbild1/8 DIN A4

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 34

Lizenzierung nach JAR-FCL

Medizinische Tauglichkeitsprüfung

Medical

Lizenzen Berechtigungen Ratings

Medical Class IFür Lizenzen der beruflichen fliegerischen Tätigkeit

Medical Class IIFür Lizenzen der privaten fliegerischen Tätigkeit

Medical muß mitgeführt werden

• PPL

• CPL

• ATPL

Die Rechte der jeweiligen Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist

Class RatingsZusammengefasste Berechtigungen

Type RatingsEinzelberechtigungen

Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 35

Vergleich der BerechtigungenLizenz

BerechtigungGLD + TMG

PPL National

PPL ICAO umgeschr.

PPL JAR-FCL

PPL A/B alt

750kg Klasse - Ja Ja Ja Ja

TMG Ja TMG-Klasse nein TMG-Klasse PPL-B

Bis 2000 kg - >750kg-Klasse ja SEP-Klasse PPL-A

Mehr als 2 Personen - >750kg-Klasse ja SEP-Klasse PPL-A

Kontrollzonen Ja Ja ja Ja Ja

Luftraum C CVFR Berecht.

nein CVFR Berecht. Ja CVFR Berecht.

Ausland mit deutschem Flugzeug (ICAO Konform)

Ja Nein ja Ja Ja

Mit in Europa zugelassenen Flugzeugen

Je nach Land

nein Je nach Land Ja Je nach Land

Nachtflug Nur CR TMG

Zus. Berechtigung

Zus. Berechtigung

Zus. Berechtigung

Zus. Berechtigung

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 36

Ausbildungswege

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 37

Wege zur Lizenz

Nat. LizenzPPL(N)

CR 2000kg

750kg

CR TMG

JAR-FCL LizenzPPL(A)

CR SEP CR TMG

Nat. LizenzSPL

CR UL 3Achs

30h

7h

5h

10h CV

FR

Au

sbild

un

g

Theor.+Prakt.

Prüfung

Prakt. Prüfung

45h 45h

5h

5h

10h

35h35h10h

25h

20h

5h (V

LA

)

Nat. LizenzGPL

10h

CR TMG

Segelflug

35/30h

10h CV

FR

Au

sbild

un

g

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 38

AusbildungswegeNichtflieger Segelflugzeugführer

HubschrauberführerUL-Flugzeugführer(aerodynamisch gesteuert)

Segelflugzeugführer Mit TMG Berechtigung

35 Flugstunden innerhalb der letzten 4 Jahre30 Flugstunden bei Ausbildung innerhalb von 4 Monaten

20 Flugstunden, kompl Nichtflieger Programm

7 Flugstunden, Min. 10 Starts mit Lehrer,Min. 10 Starts ohne Lehrer

Theorie und Praxisprüfing

Erlaubnis für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg am Tage innerhalb Deutschlands

5 Flugstunden Einweisung, Min. 10 Starts mit Lehrer,Min. 10 Starts ohne Lehrer

5 Flugstunden Einweisung, Min. jeweils 10 Starts mit und ohne Lehrer davon jeweils 5 ldg. mit abgestelltem Triebwerk,

Praktische Prüfung Klassenberechtigung

Klassenberechtigung einmotorige kolben-getriebene Landflugzeuge bis 2000 kg

Klassenberechtigung Reisemotorsegler

PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge

PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler

Ausbildung an

RF

oder FT

OA

usbildung an R

F oder F

TO

Kom

plette A

usb

ildu

ng u

nd

Prü

fun

g gemäß

JAR

-FC

L1 auf S

EP

(45 Stunden, bis 10 Stunden Erlaß bei N

ationalem PPL

,SPL,G

PL)

Kom

plette A

usb

ildu

ng u

nd

Prü

fun

g gemäß

JAR

-FC

L1 auf T

MG

(45 Stunden, bis 10 Stunden Erlaß bei N

ationalem PPL

,SPL,G

PL)

Ausbildung über nationale Berechtigungen (LuftPersV)

Erwerb der Klassenberechtigung(praktische Prüfung)

§20(2)1. LuftVZO §20(2)1. LuftVZO

Falls

Vorau

ssetzun

gen

vorliegen

CVFR Ausbildung und Prüfung gem §82 LuftPersV (10 Flugstunden) §5 LuftPersV bzw §5 Abs2 1DV LuftPersV

5 Flugstunden, Min. 10 Starts mit Lehrer,Min. 10 Starts ohne Lehrer

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 39

1 2 3 4 6 7 8

Einige der möglichen Ausbildungswege zum “PPL-A gemäß JAR-FCL 1“

§20(2)1. Lu

ftVZ

O, Jar-F

CL

1.125

TMG

T+P

SEP

§20(2)1. Lu

ftVZ

O, Jar-F

CL

1.125

T+P

§1

35h(30)

§3b

5h

§5

10h

T+P

SEP

§1§3a

5h

§5

10h

T+P

TMG

35h(30)

25h

§3b

5h

§510h

T+P

SEP

§1a(1)

20h

§36

25h25h

§40a

10h

§5

10h

T+P

§1a(2)5h

§36

25h

GPL/TMGT+P

TMG

TMG/N§1

+T

MG

2. Mu

sterT+P

§5

10h

T+P

TMG

40h(35)

CR TMG gem. JAR-FCL

CR Einmot. Kolben Land

Prakt. Prüf.

Theor.+Prakt

Nat.PPL + CR TMG

Nat.PPL + 2000kg Klasse

Nat. PPL

UL Lizenz

Segelflug Liz.

Segelfl+TMG

TMG

SEP

T+P

TMG/N

2000 kg

750 kg

SPL

GPL

P

GPL/TMG

GPLT+P

GPLT+P

750 kgT+P

750 kgT+P

750 kgT+P

45h 45h2000 kg

PTMG/N

P

5

§42

30h

§3b

5h

§5

10h

T+P

SEP§1a(3)

7h

SPLT+P

750 kgT+P

2000 kgP

2000 kgP

TMG/NT+P

9

§36

25h

T+P

Nichtflieger

45 45 50(45) 50(45) 52 60 50 50(45) 60 Flugstunden Ausbildung1 1 2 2 3 3 4 2 2 Theor. Prüf.1 1 3 3 4 4 4 2 2 Prakt.Prüf.

TMG

§20(2)Lu

ftVZ

O,Jar-F

CL

1.125

GPL

35h

PPL-A gemäß JAR-FCL 1T+P

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 40

Erhalt der Berechtigung

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 41

Verlängerung / GültigkeitMedical Lizenz Berechtigungen Ratings

Medical Class II

• Gültigkeit Altersabhängig (1 bis 5 Jahre)

• Medical muß mitgeführt werden

PPL(A)/PPL(N)/SPL• Lizenz 5 Jahre Gültig

GPL• Unbegrenzt gültig

Die Rechte Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist

Class RatingsJAR-FCL und PPL nach LuftPersV 135 Abs 2 Jahre, Ablaufdatum steht in der Lizenz

National: Gültig wenn bei Flugantritt Gültigkeitsbedingungen erfüllt sind. Kein festes Ablaufdatum.

Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind.

Mitzuführende Papiere

1. Lizenz2. Flugbuch (zum Nachweis der Berechtigung)3. Medical4. Lichtbildausweis

In Vorbereitung: Vorliegen einer gültigen Zuverlässigkeitsprüfung gemäß §7 Abs.1 LuftSiG bei Motorflug, Hubschrauber, Luftschiff oder TMG

Wie das funktionieren soll muss allerdings in einer Durchführungsverordnung noch geklärt werden

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 42

Medical Class 2§24a-d LuftVZO, JAR-FCL 1.035/1.040, JAR-FCL 3

Das Medical muß bei allen fliegerischen Tätigkeiten mitgeführt werden

Für die Betätigung als • Privatflugzeugführer, • Privathubschrauberführer, • Segelflugzeugführer, • Freiballonführer • Führer von Zulassungspflichtigen

motorgetriebenen Luftsportgeräten

Gültigkeitbis 40. Lj: 60 Monatebis 60. Lj: 24 Monateab 60. Lj: 12 Monate

NachuntersuchungVorlage des letzten TauglichkeitszeugnissesErfolgt die Nachuntersuchung innerhalb 45 Tagen vor Ende der Gültigkeit, schliesst sich der neue Gültigkeitszeitraum an den ablaufenden an. (LuftVZO §24d abs 3)

Bei Verfall< 1 Jahr: Normale Untersuchung1-5 Jahre: vorgeschriebene Untersuchung>5 Jahre: Erstuntersuchung

Ein Original des Tauglichkeitszeugnisses ist der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln. (§24d Abs. 1)

Bei Erstbewerbern für eine Fluglizenz (§24 Abs 3 LuftVZO):

• Das Tauglichkeitszeugnis muß zu Beginn der Ausbildung vorliegen. • Bei Anwärtern für eine Segelflugberechtigung muß das Tauglichkeitszeugnis erst zum 1. Alleinflug

vorliegen.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 43

1.040/3.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit( JAR FCL 3 medizinische Tauglichkeitsprüfung )

Allgemeines • AMC Aeromedical Center• AME Aeromedical Examiner• AMS Aeromedical Section

außerordentlichesMedical

Erstuntersuchung

Medical Class I:zwingend in AMCMedical Class II:in AMC oder AME

Nach Krankheit,Unfall, Krankenhaus-aufenthalt,länger als 21 Tage

Verlängerung

Medical Class I+IIAMC oder AME

Gültigkeitsdauer

Ohne Einschränkungdes AME, Gültigkeit:- nach Pilotenalter- und Medical Class

Periodische Verlängerung

Bei Verlängerung innerhalb von 45 Tagen vor dessenAblauf zählt dieGültigkeitsdauer für die neue Zeitdauer vom Verfallsdatum an.

Unverzügliche Flugmedizinische Weisung Nur bei Tauglichkeitsklasse 1, Bei Klasse 2 wenn Pilot zweifel an seiner Tauglichkeit hat

Schriftliche Information AMSTauglichkeitszeugnis ruht zunächst

- nach Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden- nach chirurgischen Eingriffen oder invasiver Maßnahme- regelmäßige Einnahme von Medikamenten- bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen

- nach erheblicher Verletzungen - oder Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit von mehr als 21 Tage- Schwangerschaft

Gilt gemäß §2 Abs.3 1.DV LuftVZO auch für nationale Lizenzen

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 44

Medical Certificate

Vorderseite

Rückseite

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 45

Gültigkeit GPLLizenz (LuftPersV §41(1))

• Unbegrenzt gültig.

Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn :

bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie

Innerhalb der letzten 24 Monate:Segelflug (LuftPersV §41(2))

– 25 Starts, darin enthalten 5 Starts je Startart. – Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder Flugauftrag

nachzuholenTMG (LuftPersV §41(3))

1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG oder

2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten• 12 Starts und Landungen• 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer• 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf TMG

ErneuerungBedingungen nach §41 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordertIn Diskussion: ob bei TMG Befähigungsprüfung erforderlich

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 46

Gültigkeit PPL-NLizenz (LuftPersV §4(1))

• 5 Jahre gültig. • Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und

eine gültige Klassenberechtigung besteht

Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn :(LuftPersV §4(2))

Gilt nicht für Lizenzen nach §135(2)

bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie

Innerhalb der letzten 24 Monate:1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder

TMG oder2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten

• 12 Starts und Landungen• 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer• 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde je

Klassenberechtigung

ErneuerungBedingungen nach §4 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordertIn Diskussion: ob Befähigungsprüfung erforderlich

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 47

Gültigkeit PPL(A) gemäß JAR-FCLund PPL nach LuftPersV §135 abs 2 (PPL(A)-ICAO)

Lizenz (JAR-FCL 1.025 / 1. DVO zur LuftPersV §3 Abs 2)

• Wird für 5 Jahre ausgestellt. • Rechte dürfen nur ausgeübt werden wenn gültiges

Tauglichkeitszeugnis besteht• Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und

eine gültige Klassenberechtigung besteht

Verlängerung der Klassenberechtigung TMG und/oder SEP(JAR-FCL 1.245 (c)(1))

Gültigkeitsdauer: 24 MonateVerlängerung innerhalb der Gültigkeit:1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder

TMG innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeitoder

2. Innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12 Flugstunden auf SEP oder TMG darin enthalten:

• 12 Starts und Landungen• 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot• 1 Trainingsflug mit FI von mind. 1 Stunde auf TMG

oder SEP (entfällt falls eine praktische Prüfung in diesem Zeitraum abgelegt wurde)

Erneuerung(JAR-FCL 1.245 (f)(2))

• Nach Ablauf der Gültigkeit einer Klassenberechtigung ist erneut eine praktische Prüfung abzulegen

• Bei mehr als 36 Monaten Ablauf ist laut LBA ein Auffrischungsprogramm festzulegen

Bemerkung: Der Zusatz “steuernder” wirft einige Fragen auf etwa bei Fluglehrertätigkeit und ist auch nicht in der aktuellen englischen Version der JAR-FCL enthalten.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 48

Gültigkeit SPLLizenz (LuftPersV §45 Abs.1)

• 5 Jahre gültig. • Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und

eine gültige Klassenberechtigung besteht

Die Rechte der Berechtigung zum Führen eines aerod. Gest. UL dürfen nur ausgeübt werden wenn :(LuftPersV §45 Abs. 2 und 3)

Ein gültiges Tauglichkeitszeugnis besteht sowie

Innerhalb der letzten 24 Monate:1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf aerod. gest.

UL, SEP oder TMG oder

2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten • 12 Starts und Landungen• 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer• 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf

einem aerod. gest. UL

ErneuerungBedingungen nach §45 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung gefordertIn Diskussion: ob Befähigungsprüfung erforderlich

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 49

Flugberechtigung LuftPersV/JAR-FCL

12h,12StÜbungsflug

12h,12StÜbungsflug

12h,12StÜbungsflug

1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr

Ablauf der Gültigkeit

z.B 20.5.03

Ablauf der Gültigkeit

z.B 20.5.05

Ablauf der Gültigkeit

z.B 20.5.07

Ablauf der Gültigkeit

z.B 20.5.09

24 Monats Fensterz.B.12h,12St,Übungsflug

Gültigkeit der Klassenberechtigung nach JAR-FCL (gilt auch für ICAO Lizenz)

Gültigkeit der Klassenberechtigung bei den nationalen Lizenzen

Verlängerung der Berechtigung vor Ablauf der Gültigkeit

Ablauf der Lizenz nach

5 Jahren

Tag der Ausübung der Berechtigung

Ablauf der Lizenz außer GPL nach 5

Jahren

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 50

PPL(A) Lizenz mit BerechtigungenBefristete Lizenz (5Jahre)

Original Lizenz

CR SEP, CR TMG,

FI

Ausgestellt nach ICAO und JAR-

FCL

Ablaufdatum für Berechtigungen (2

bzw 3 Jahre)

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 51

GPL Lizenz mit BerechtigungenUnbefristete

LizenzOriginal Lizenz Selbststart

erlaubt Flüge mit Klapptriebwerken

Ausgestellt nach ICAO aber keine

JAR Lizenz

Kein Ablaufdatum für Berechtigungen ausgenommen

Lehrberechtigung

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 52

Verlängerung der Lehrberechtigung

Lehrberechtigung PPL(N) und Segelflug ( LuftPersV §96(4) )

Die Berechtigung gilt 3 Jahre und kann um diesen Zeitraum verlängert oder erneuert werden wenn von den folgenden Voraussetzungen 2 erfüllt sind:

• 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer in den letzten 3 Jahren

• Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des Gültigkeitszeitraums bzw in den letzten 12 Monaten vor der Erneuerung

• Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung oder Erneuerung

Lehrberechtigung nach JAR-FCL(JAR-FCL 1.315 / 1.355)

Die Berechtigung gilt 3 Jahre und kann um diesen Zeitraum verlängert werden wenn während des Gültigkeitszeitraums von den folgenden Voraussetzungen 2 erfüllt sind:

1. 100 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer, davon 30 in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung

2. Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des Gültigkeitszeitraums

3. Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung

Für eine Erneuerung müssen Punkte 2. und 3. In den letzten 12 Monaten vor der Erneuerung erfüllt sein

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 53

Verlängerung LizenzJAR-FCL 1.025, §4 Abs 3 und andere LuftPersV

Die Gültigkeit der Lizenz ist im Feld IX angegeben.Die GPL ist unbegrenzt gültig. Die meisten anderen Lizenzen werden mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren ausgestellt (ATPL/CPL 2 Jahre).

Die Verlängerung der Lizenz erfolgt durch die zuständige Luftfahrtbehörde auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

1.Vorliegen eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses

2.Mindestens eine gültige Berechtigung

3.In Zukunft wahrscheinlich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung

Dem Antrag auf Verlängerung der Lizenz ist im allgemeinen beizufügen:

1.Eine Kopie des Tauglichkeitszeugnisses

2.JAR-FCL Lizenz: Kopie (Vorder- und Rückseite) der Lizenz LuftPersV Lizenz: Bestätigung, dass Gültikeitsbedingungen erfüllt sind

Das Verfahren kann in Details von Behörde zu Behörde etwas anders sein.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 54

Weitere GültigkeitsbedingungenPassagierflüge bei Tag 3 Starts und Landungen als varantwortlicher (steuernder

(nur JAR-FCL)) Pilot in den letzten 90 Tagen auf derselben Klasse bzw Muster bzw Art des Luftsportgerätes LuftPersV §122 Abs 1, JAR-FCL 1.026(a)

Bei Luftsportgeräten muß Passagierberechtigung oder Lehrberechtigung eingetragen sein LuftPersV §84a

Passagierflüge bei Nacht

Von den 3 Starts s.o. einer bei Nacht LuftPersV §122 Abs 2, JAR-FCL 1.026(b)

Kunstflug mit Passagier

Mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug davon 3 in den letzten 90 Tagen LuftPersV §122 Abs 4

Schleppflüge 10 Schleppflüge der jeweiligen Art in den letzten 24 Monaten LuftPersV §84 Abs 5

Fschlepp Start an Schwerpunktkupplung

5 Fschlepp Starts in den letzten 6 Monaten 3.DVO LuftBO §4b

Flugausbildung Der Fluglehrer muß 20 Stunden auf der Klasse oder dem Muster nach Erwerb der jeweiligen Berechtigung nachweisen, auf der/dem er ausbildet. §96 Abs 2 LuftPersV

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 55

Übungsflug mit Fluglehrerzur Verlängerung der Klassenberechtigungen

• Der Übungsflug soll sich an dem jeweiligen PPL(A) Prüfungsprotokoll orientieren.

• Die Bestätigung des Übungsfluges erfolgt wenn die gezeigten Leistungen ausreichen. Falls nicht, Übungen weiter fortsetzen und gegebenenfalls Luftfahrbehörde benachrichtigen.

• Eintragungen in der Lizenz über den Fortbestand der Fähigkeiten für die Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk oder für Reisemotorsegler in der Lizenz dürfen nach Prüfung des Vorliegens der in JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe A und B festgelegten Voraussetzungen von dem Fluglehrer vorgenommen werden, der den Übungsflug gemäß JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem Bewerber durchgeführt hat. 1. DV §8 abs 2 zur LuftPersV Gilt für JAR-FCL Lizenzen und Lizenzen nach §135 abs 2 LuftPersV.

• Übungsflüge für Lizenzen nach LuftPersV werden nur im Flugbuch bestätigt

• Bestätigungen im Flugbuch erfolgen mit Art der Bestätigung, Name, Datum, Lizenznummer und Unterschrift des Fluglehrers, der den Übungsflug, Einweisung u.ä. durchführt.

Gegebenenfalls verantwortlichen Flugzeugführer festlegen (NFL II 61/91)

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 56

Zweck und Inhalt der ÜbungsflügeDie Übungsflüge dienen der Inübunghaltung der Piloten. Die Durchführung steht im Ermessen der Fluglehrer. Als Richtlinie kann das Prüfungsprogramm zum Erwerb einer Klassenberechtigung gelten. Es sollten jedoch individuelle Schwerpunkte gesetzt werden, die eine optimale Auffrischung der Fähigkeiten des jeweiligen Piloten gewährleisten. Vor allem sollten die Sicherheitsrelevanten  Uebungen absolviert werden:

• Ziellandung ohne Motorhilfe • Durchspielen von Notfallsituationen (Unterschreiten der Mindestflughöhen ist ja leider im Rahmen

der Übungsflüge nicht erlaubt) • Langsamflug • Steilkurven • Vollständigkeit der Checks • Ausreichende Kenntnis des Flughandbuchs • Normalverfahren und Notverfahren aus dem Flughandbuch durchspielen

Darueberhinaus sollte individuell auf den jeweiligen Piloten eingegangen werden und mit ihm besprochen werden, wo er selbst Schwachpunkte bei sich sieht, und dann die Gelegenheit genutzt werden hier zu üben

• Anflug eines Flughafens • Interaktion mit der Flugsicherung • Funknavigation • Unsicherheiten/Aengste im Langsamflugbereich • Ueberlandflug

Da ja jetzt der Ueberlandflug nicht mehr fuer die Verlaengerung gefordert wird, sollte er bei solchen Piloten, die sich vorwiegend in der Umgebung des Platzes aufhalten in den Uebungsflug eingebaut werden.

Der Uebungsflug sollte auf keinen Fall dazu dienen, Grenzen auszuloten.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 57

AusbildungsberechtigungenLehrberechtigung

Ausbildung

FI JAR-FCL

CRI JAR-FCL

CRI §135 Abs 2

FI §88a PPL-N

FI §89 GLD

FI §94 Frei-ball.

FI §95a SPL

PPL(A) JAR-FCL jaNachtflug zur JAR-FCL Lizenz jaCR JAR-FCL ja jaÜbungsflug JAR-FCL ja ja ja ja TMGNachtflug zur Lizenz nach §135 Abs 2 jaCR zur Lizenz nach §135 Abs 2 ja ja jaÜbungsflug zur Lizenz §135 Abs 2 ja ja ja ja TMGPPL §1 LuftPersV ja jaNachtflug zum PPL §1 LuftPersV ja jaCR §3a/b LuftPersV ja ja ja ja TMGPPL(A) JAR-FCL gem.§5 LuftPersV jaÜbungsflug PPL §1 ja ja ja ja TMGSegelfluglizenz jaCR §40a LuftPersV ja ja ja ja jaNachtflug zum CR §40a LuftPersV ja ja jaÜbungsflug CR §40a ja ja ja ja ja

Luftsportgeräteführer jaÜbungsflug SPL jaFreiballonführer jaDifferenzschulung/Vertrautmachung innerhalb der Klasse SEP für alle Lizenzen

ja ja ja ja

Vertrautmachung innerhalb TMG für alle Lizenzen

ja ja ja ja ja

CVFR ja ja ja 1) ja 1)Schleppberechtigung Auf LFZ für die er

diese Berechtigung besitzt

ja ja ja ja ja jaKunstflug ja ja ja ja ja jaWolkenflug auf Sfz ja ja ja ja ja ja

Generelle Voraussetzung:

Der Fluglehrer muß das Luftfahrzeug, auf dem geschult wird, als verantwortlicher Pilot führen dürfen und ausreichende Erfahrung darauf haben (siehe §96 Abs 2 LuftPersV).

1) Wenn der Fluglehrer die CVFR-Berechtigung besitzt

Abgestimmt mit der Luftfahrtbehörde in Baden-Württemberg. In den anderen Bundesländern sind abweichende Regelungen möglich.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 58

Persönliche Checkliste

http://www.schmidt-lademann.de/fcl/pilotcheck.htm

Aus §60 LuftVGWer….2.ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet, …..wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 59

Checkliste zur Gültigkeit von Berechtigungen

Berechtigung

Bedingung

PPL JAR-FCLICAO Lizenz Nationaler PPL Segelflug PPL alt

SEP TMG SEP TMG Segelflugzeug TMG A/B/C

Tauglichkeitszeugnis Lizenz Gültig

5 Jahre5 Jahre

5 Jahre

5 Jahre

Unbe-fristet

Unbe-fristet

Unbe-fristet

Gültigkeitszeitraum der Berechtigung

2 Jahre

2 Jahre

Unbe-fristet

Unbe-fristet

Unbe-fristet

Unbe-fristet

2 Jahre

12 Flugstunden auf

UL/TMG/SEP darin 12 Starts und Übungsflugin den letzten 2 Jahren vor Antritt eines Fluges

12 Flugstunden darin 12 Starts und Übungsflug12 Monate vor Ablauf der Berechtigung

Bei Verlän-gerung

Bei Verlän-gerung

25 Starts, 5 je Startart in den letzten 2 Jahren

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 60

Flugzeiten

Anrechenbare Flugzeiten JAR-FCL 1.080 (c)

• Flugzeiten als verantwortlicher Pilot• Flugzeiten als Sicherheitspilot (JAR-FCL 1.035 (e) )

• Flugzeiten als Copilot können nur für Flüge angerechnet werden, bei denen eine Mindestbesatzung von 2 Piloten vorgeschrieben ist.

• Flugzeiten zur Erlangung einer Lizenz wenn vom Lehrberechtigten als SPIC-Zeit gegengezeichnet gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot

• Flugzeiten als Lehrberechtigter gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot• Flugzeiten als Prüfer sofern in einem Pilotensitz geflogen wird gelten als Flugzeit

als verantwortlicher PilotLuftPersV §124:

• Flugzeit als Lehrer bzw Prüfer und Schüler bzw Bewerber bei Flügen mit Lehrer und Prüfungsflügen und als Luftfahrzeugführer bei den vorgeschriebenen Übungsflügen

Flugzeit nach JAR-FCL (JAR-FCL 1.001)

“Blockzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.” (Block Time)

Flugzeit bei Nationalen Berechtigungen (1.DVO § 2 Abs. 3)

“Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.”

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 61

Führung des FlugbuchsJAR-FCL 1.080, LuftPersV §120

• Das Flugbuch ist immer mitzuführen• Jeder Flug ist zu protokollieren

• Datum• Start-/Landezeit als Blockzeit• Start-/Landeort• Flugzeit• Kennzeichen und Muster• Startart (Segelflug)• Fliegerische Tätigkeit (verantwortlicher Pilot, Ausbildung mit Lehrberechtigtem,

Zeit als Ausbilder, Zeit als Prüfer, Copilot)• Flüge in einem Abstand von weniger als 30 Minuten am selben Flugplatz

können zu einem Eintrag zusammegefaßt werden JAR-FCL 1.080 (c)(1)(vi)

• Bestätigung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung der Berechtigung von Nationalen Scheinen wird im Flugbuch vom Fluglehrer bestätigt

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 62

Ausbildungsbetriebe

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 63

AusbildungsbetriebeLuftVZO §§30ff, JAR-FCL 1.055 und Anhänge, Begründung zu LuftVZO §30

Ausbildungsbetriebe (FTO)Gewerbsmäßige AusbildungAusbildung von BerufspilotenAusbildungshandbuch

Registrierte Ausbildungseinrichtung (RF)Ausbildung von PrivatpilotenNicht Gewerbsmäßigw AusbildungVereinsausbildung

GlobalausbildungsgenehmigungBasiert auf §34 LuftVZO

Antragsformular für die Registrierung von Ausbildungseinrichtungen

§ 34 LuftVZOErleichterungen

 Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberführern ohne Instrumentenflugberechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungseinrichtung oder ein Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle registriert wurde. § 33 Abs. 2,3 und 5 gilt entsprechend.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 64

AusbildungsorganisationenJAR-FCL Abschnitt A

Organisationfor theoretical

instruction

Festangestellteoder Teilzeit-Instruktoren

Erlaubnis nurzur PPL-Ausb.

PPL-Inhabernwerden beiBeginn einerintegriertenAusbildung Max. 50% bzw.40 Flugstundenangerechnet

Flight Training Organisation FTO

modular Kurse integriert

festangestellter Ausbildungsleiter,Teilzeit-Lehrer

mehrere Funktionendurch eine Personmöglich

PPLmodulare Kurse IR,CPL/IR, ATPL,MCC, Instr.-Ratings

Type/Class Rating

FestangestellterAusbildungsleiter,Cheffluglehrer und

Chefinstruktor für Theorie

PPLmodulare Kurse IR,CPL/IR, ATPL,MCC, Instr.-Ratingintegrierte KurseCPL/IFR, ATPL

synthet. TrainingType/Class Ratings

Type RatingOrganisation

TRTO

Type Ratings,MCC,synth. Training,theoretische Ausbildung

(z.B. distancelearning,CRM, usw.)Nur für modulare Ausb.

2 3

4

RegisteredFacility

for PPL/RF

1

Ohne Ausbildungs- einrichtung

Class ratings für einmotorige Flugzeuge und TMG,Differenz-schulung,Vertraut-machungJAR-FCL 1.235, 1.261(c)(3)LuftVZO §30 Abs 2

5

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 65

SFL SegelfluglehrerUL UL-LehrerFI(N) Fluglehrer NationalFI(A) Fluglehrer JARVLA LFZ der 750kg KlasseRF Registriert Ausb.Einrichtung erforderlichPriv RF nicht erforderlich

Ausbildungs-einrichtungen

Ziel

Status

UL/PPL-C PPL-C+TMG PPL-National

PPL-National +2000kg

PPL-National +TMG

PPL-JAR +SEP

PPL-JAR +TMG

Fußgänger SFL/ULRF/GL

FI(N)RFVLA

FI(A)RF

FI(A)RF

UL/PPL-C SFLRF

FI(N)RFVLA

FI(A)RF

FI(A)RF

PPL-C+TMG ULRF

FI(N)RFVLA

FI(A)RF

FI(A)RF

PPL-National SFL/ULRF

FI(N)Priv

FI(N)Priv

FI(A)RF

FI(A)RF

PPL-National +2000kg

SFL/ULRF

FI(N)Priv

FI(A)RF

FI(A)RF

PPL-National +TMG

SFL/ULRF

FI(N)Priv

FI(A)RF

FI(A)RF

PPL-JAR +SEP

SFL/ULRF

FI/CRI(A)Priv

PPL-JAR+TMG

SFL/ULRF

FI/CRI(A)Priv

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 66

Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1

Theorie und Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1

Ausbildungsweg im Verein (Beispiele1)zum PPL gem. JAR-FCL CR TMG und SEP

Segelflugzeugführer

PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung TMG

Nichtflieger

45 Flugstunden auf TMG, davon

•25 Stunden mit Fluglehrer•10 Stunden Alleine

Jar-FC

L 1.125,

An

han

g 1 zu 1.125 4

35 Flugstunden auf TMG, davon

•20 Stunden mit Fluglehrer•10 Stunden Alleine

Jar-FC

L 1.125,

An

han

g 1 zu 1.125 4

PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung TMG und SEP

Ausbildung zum CR SEPFlugstunden nicht festgelegtKönnte auf Vereins eigener Schleppmaschine erfolgen

Voraussetzungen• Ausbildungsgenehmigung

(Registrierung genügt, ev. im Rahmen der globalen Ausbildungsgenehmigung des Verbandes)

• Fluglehrer mit JAR-FCL Lehrberechtigung

• Entsprechend ausgerüsteter Motorsegler

• Kurskreisel• Künstlicher Horizont od.

Wendezeiger• VOR und ein weiteres Funknav

System• Für CR SEP Motormaschine

(keine besonderen Anforderungen an die Ausrüstung)

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 67

§1a(2)§3(1)

§5

§40a

§36

LuftPersV

Ausbildungsweg im Verein (Beispiele2)Nur Motorsegler Verfügbar, Registrierung für Ausbildung nach JAR-FCL

Segelflugzeugführer

Segelflugzeugführer Mit TMG Berechtigung

25 Flugstunden50 km Flug

5 Flugstunden auf 750kg Klasse, Min. 10 Starts mit Lehrer,Min. 10 Starts ohne Lehrer

Theorie und Praxisprüfng

Erlaubnis für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg am Tage innerhalb Deutschlands sowie Klassenberechtigung TMG

10 Flugstunden CVFR-Ausbildung gem §82 LuftPersV

CVFR Theorie und Praxisprüfung

PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler

10 Flugstunden270 km Flug ÜberlandflugAn/Abflug Kontr. Flugplatz

Theorie und Praxisprüfung

Theorie und Praxisprüfung

Vereinsausbildung auf TMG FlugschuleNichtflieger

LuftVZO + JAR-FCL

Theorie und Praxisprüfung

gemäß JAR-FCL 1

45 Flugstunden auf TMG, davon

•10 Std auf GLD,TMG, UL Anrechenbar

•25 (20) Stunden mit Fluglehrer•10 Stunden Alleine

§20(2)1. Lu

ftVZ

O,

Jar-FC

L 1.125,

An

han

g 1 zu 1.125 4

Alternative 1 Alternative 2

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 68

Anforderungen an AusbildungseinrichtungAnhang 1 zur JAR-FCL 1.125

Flugzeuge für die Ausbildung• Müssen der JAR Standards entsprechen• Ausbildung kann auf Flugzeugen oder TMG erfolgen (PPL(A) Lizenz mit entsprechender

Klassenberechtigung wird erworben)• Simulation von Instrumentenflugbedingungen muß möglich sein

• Künstl. Horizont alternativ Wendezeiger• Transponder• VOR• ADF alternativ GPS

• Luftfahrzeuge müssen von der zuständigen Behörde genehmigt sein• Für die PPL(N) Ausbildung gibt es keine Ausnahmegenehmigung für Flugzeuge über

750kg. Diese müßten gegebenenfalls runtergesetzt werden.

Flugplätze• Mindestens eine Piste, die Starts und Landungen mit maximaler Abflugmasse erlaubt

unter folgenden Bedingungen:1. Windstille, durchschnittliche höchste Temperatur des wärmsten Monats2. Hindernisfreiheit von mindestens 50 ft3. Vom Hersteller empfohlene Konfiguration4. Abheben und Steigflug mit normalen Verfahren

• Von den Pistenenden sichtbare Windrichtungsanzeige• Einrichtung für den Flugfunkverkehr, die den Anforderungen der Behörden genügt

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 69

Globale Ausbildungsgenehmigung des BWLV gem. §34 LuftVZO

Nationale LizenzPPL(N)

CR

2000kg

VL

A

CR

TM

G

Nat. LizenzGPL

Lehrber.

Segelflug

CR

TM

G

Startarten W

,L,E

JAR-FCL LizenzPPL(A)

CR

SE

P

CR

TM

G

Nat. LizenzFreiballone

Lehrber.

Heißluftballon

Gasballon

Nat. LizenzSPL

Lehrber.

CR

UL

3Achs

CR

Fallschirm

Registr. AusbildungseinrichtungGenehmigung Zur Ausbildung von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberführern ohne IR sowie von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftsportgeräteführern gilt als erteilt (§34 LuftVZO)

Lizenzen und Berechtigungen s.u.Lehrberechtigungen (Aus- und Weiterbildung)

Weitere Berechtigungen:- Klassenberechtigungen (siehe vor)- Schleppberechtigung- Kunstflugberechtigung- CVFR-Berechtigung- Nachtflug-Qualifikation (gem.JAR)- Wolkenflugberechtigung- Startart – Berechtigungen

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 70

Organization des BWLV Ausbildungsbetriebs

Verbandsausbildungsleiter

FachausbildungsleiterMotorflug

FachausbildungsleiterSegelflug

FachausbildungsleiterFreiballon

FachausbildungsleiterUltraleicht (dreiachs)

FachausbildungsleiterFallschirm

14 Bezirksausbildungsleiter2 je Region

Vereinsausbildungsleiteraus etwa 160 Vereinen

Fachausschuss Ausbildung.

Präsident

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 71

Ausbildung und Erlangung der Lizenzen

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 72

Übersicht der Lizenzen

UL-Flugzeugführer (SPL)Lehrberechtigung

Segelflugzeugführer (GPL)Klassenberechtigung TMGLehrberechtigung

Erlaubnis für Privatflugzeugführer bis 750kg PPL(N)Klassenberechtigung TMGKlassenberechtigung bis 2000kgLehrberechtigung

Erlaubnis für Privatflugzeugführer nach ICAO Richtlinien nur für Umschreibungen nach §135 abs 2 LuftPersV, erlaubt Auslandsflüge

Privatpilotenlizenz nach JAR-FCL 1 PPL(A)Klassenberechtigung SEPKlassenberechtigung TMGLehrberechtigung

Mit denen wir uns in dieser Übersicht befassen

NationaleLizenzengemäß

LuftPersV

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 73

Privatflugzeuführer PPL (National)Voraussetzungen: (§1 Abs.1-5) Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 35 Flugstunden davon

10 Std im Alleinflug Auf verschiedenen Mustern bis max.750 kg. Bis zu 15 Stunden können auf Reisemotorseglern absolviert werden

Bei Ausbildung inerhalb von 4 Monaten 30 Flugstunden davon 10 Alleine

darin u.a.enthalten An/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen, 270 km Überlandflug mit 2 Landungen auf anderen Plätzen.

Erleichterung (§1a Abs.1-3): Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 20 h

Flugzeit, voller Ausbildungsumfang. RMS Klassenberechtigung: 5 Flugstunden, 10

Starts mit und 10 Starts ohne Lehrer. Dreiachs Uls: 7 Flugstunden, 10 Starts mit und

10 Starts ohne Lehrer, An/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen

Prüfung nach §2 erforderlich

Prüfung: (§2) theoretische und praktische Prüfung

spätestens vor Ende der maximalen Ausbildungsdauer (4 Jahre)

Umfang der Erlaubnis (§ 3 Abs.1-2) Lizenz mit Klassenberechtigung einmotorige

kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg Klassenberechtigung RMS falls Voraussetzungen

vorliegen (RMS Berechtigung oder 40 Flugstunden) Nur Flüge innerhalb DeutschlandsGlültigkeit/ Verlängerung: (§4)Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht

wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht:1. mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw.

Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL)2. mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer je Klassenber.3. Alternativ zu 1 und 2 Überprüfungsflug mit Prüfer der Nachweis für 1 oder 2 erfolgt im Flugbuch gültiges FlugtauglichkeitszeugnisKlassenberechtigungen (§3a und 3b) RMS: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg und

5 Ldg. mit agestelltem Triebwerk mit Lehrer, 10 Starts/Ldg. davon 5 Ldg mit agestelltem Triebwerk alleine, praktische Prüfung.

Einmot-Kolben-Land bis 2000 kg: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg mit Lehrer, 10 Starts/Ldg. alleine, praktische Prüfung.

PPL nach Jar-FCL1 (§5) Klassenberechtigung Enmot-Kolben-Land 2000Kg oder

RMS Theoretische Ausbildung Instrumentenkunde und

Funknavigation 10 Flugstunden Fliegen nach Instrumenten (5 Stunden

können durch Simulator ersetzt werden) Theoretische und praktische Prüfung

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 74

Lehrberechtigung Privatflugzeugführer Fachliche Voraussetzungen (§88a (1)): PPL nach JAR-FCL 1 oder Erlaubnis für

Privatflugzeugführer mit Klassenberechtigung bis 2000 kg

eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer

eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer, vor Beginn der Ausbildung nach Pkt. 4

Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang mit einem zusammenhängenden Abschnitt von zwei Wochen, muss innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein.

eine, an den Ausbildungslehrgang anschließende, erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers.

Erwerb (§88a (2)):vor Beginn Lehrgang Abs. 1 Nr.4 mindestens 200 Flugstunden, davon bis zu 50

auf Hubschrauber,Segelflug oder 170 auf RMS.

Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4):

3 Jahre

bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit.

10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder Prüfer

Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk. Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer

erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung

Prüfung:

theoretisch und praktische Prüfung im Ausbildungslehrgang § 88 Abs.3

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 75

Segelflugzeugführer PPL-C Voraussetzungen (§36):

Mindestalter: Ausbildung 14, Erwerb 16 theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 25 Flugstunden davon 15

Std im Alleinflug darin enthalten je 60 Starts und Landungen,

davon 20 Alleinstarts/Ldg. 3 Ldg. mit oder ohne Fluglehrer auf mind. einem

weiteren Flugplatz mind. eine Außenlandeübung mit Fluglehrer Durchführung eines 50 km Streckenfluges im

Alleinflug nach bestandener theoretischen Prüfung

eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen

Erleichterung (§37 Abs.2):

Der 50km Streckenflug im Alleinflug kann ersetzt werden durch einen Überlandflug mit Fluglehrer über 100km

motorisierte Segelflugzeuge

Berechtigung zum Führen über §40 Pkt 4, 10 Eigenstarts mit Lehrer u. 10 allein.

Ausbildungsdauer: max. 4 Jahre

Prüfung: theoretische und praktische Prüfung

Glültigkeit/ Verlängerung: (§41)Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis

erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate:mind. 25 Startsdavon mind. 5 Starts in einer Startartgültiges Flugtauglichkeitszeugnis (24a

LuftVZO)der Nachweis erfolgt im Flugbuch

Erleichterungen (§ 37 Abs.1) für Inhaber PPL A (alle Klassen), H und UL 3achs

mind. 10 Flugstunden.; Hubschrauberführer mind. 15 Flugstunden.

darin enthalten.20 Alleinstarts/ Ldg.3 Ldg. aus ungewohnter Position mit Fluglehrer50 km Überlandflug1 Außenlandeübungeine prakt. Einweisung zur Beherrschung des

Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen.mind. eine Startart nach §40 Prüfung nach § 38 erforderlich

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 76

Klassenberechtig. Reisemotorsegler §40a Voraussetzungen:

Erlaubnis für Segelflugzeugführer (ausschließliche Ausbildung nur auf Reisemotorsegler ohne PPL C nicht vorgesehen §40a abs.(2) 1.)

Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 ergänzende theoret. Ausbildung Flugausbildung mind. 10 Flugstunden darin enthalten je 20 Alleinstarts/ Ldg. An- und Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen 1 Navigationsdreieckflug von mehr als 270 km

mit Fluglehrer und Zwischenldg. auf 2 vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen.

ein zweiter Navigations-streckenflug von mehr als 270 km im Alleinflug.

eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Reisemotorseglers in besonderen Flugzuständen.

Ausbildungsdauer:

keine Festlegung

Prüfung:

theoretische und praktische Prüfung

Glültigkeit/ Verlängerung: (§41)

Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate

mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL)

mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer (RMS)

gültiges Flugtauglichkeitszeugnis

Bei Nichterfüllung können diese Voraussetzung durch eine Befähigungsprüfung durch einen anerkannten Prüfer auf Flugzeug oder RMS ersetzt werden.

der Nachweis erfolg im Flugbuch

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 77

Lehrberechtigung Segelflugzeugführer Fachliche Voraussetzungen(§89): die Erlaubnis für Segelflugzeugführer.

eine praktische Tätigkeit als Segelflugzeugführer

eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer, vor Beginn der Ausbildung nach Pkt. 4

Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang mit einem zusammenhängenden Abschnitt von zwei Wochen, muss innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein.

eine, an den Ausbildungslehrgang anschließende, erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers.

Erwerb:vor Beginn Lehrgang nach §89 Abs. 1 Nr.4 mindestens 150 Flugstunden und 250 Starts

sowie min. 200 km Streckenflugerfahrung als verantwortlicher Segelflugzeugführer.

Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4):

3 Jahre

bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit.

10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder Prüfer

Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk. Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer

erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung

Prüfung:

theoretisch und praktische Prüfung im Ausbildungslehrgang § 89 Abs.3

Lehrberechtigung für Klassenberechtigung RMS

Voraussetzung ist die Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern und die Klassenberechtigung ReiseMotorSegler.

Auf der Basis §96 Abs 2 gilt in diesem Fall die Ausbildungsberechtigung zur Klassenberechtigung als erteilt.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 78

Ultraleicht SPL (§42 LuftPersV)Voraussetzungen: (§42 Abs.1-4)

theoretische Ausbildung (Modul I, 7 Fächer)

Flugausbildung mind. 30 Flugstunden davon 5 Std im Alleinflug.

Zwei 200 km Überlandflüge mit Lehrer mit Zwischenlandungen.

Erleichterung:

Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 10 Stunden Flugzeit davon 5 alleine, prakt. Prüfung beim Ausbildungsleiter

Schwerkraft Uls: 25 Stunden Flugzeit davon 5 alleine

PPL oder TMG Klassenberechtigung: nur eine Einweisung an einer UL-Flugschule.

Passagierberechtigung wird für PPL und GPL Inhaber ohne weitere Voraussetzungen erteilt (§84a abs 2)

Prüfung: (§43)

theoretische und praktische Prüfung

Umfang der Erlaubnis (§ 44 Abs.2)

Führen von aerodynamisch gesteuerten Uls bei Tage

Ausübung des Sprechfunks ausserhalb der Lufträume B,C,D

Glültigkeit/ Verlängerung: (§45 Abs.1-3)Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht

wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht: mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw.

Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,TMG,UL) mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer Alternativ Überprüfungsflug mit Prüfer auf

Flugzeug,TMG oder UL der Nachweis erfolg im FlugbuchLehrberechtigung: (§95a)

Voraussetzungen: 150 Flugstunden auf Flugzeug,TMG oder UL Ausbildungslehrgang theoretische und praktische Prüfung Ausbildungstätigkeit Erleichterungen für Inhaber anderer Lehrber.Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4): 3 Jahre bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien

vor Ablauf der Gültigkeit. 10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder

Prüfer Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk.

Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 79

Ausbildungsumfang nationaler PPL Theoretische Ausbildung Modul 1(§1 abs 2 LuftPersV)

1. Luftrecht,Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,

2. Navigation,

3. Meteorologie,

4. Aerodynamik,

5. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,

6. Verhalten in besonderen Fällen,

7. Menschliches Leistungsvermögen.

Es gibt einen Fragenkatalog für alle Theoriebereiche für nationale und JAR-FCL PPL Lizenzen

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 80

JAR/ FCL –PPL Classrating Einmot-Kolben-Land oder TMG

Voraussetzungen:

1. Alleinflug: 16 Jahre (Jar-FCL 1.090)

Flugzeit: min. 45 h davon ersetzbar 5 h Simulator (Jar-FCL 1.120)

Ausbildung (Jar-FCL 1.125) : min. 25h mit Fluglehrer min. 10h Alleinflüge unter Aufsicht davon 5h

Streckenflug, einer von min. 270 km Entfernung dabei Ldg. auf 2 fremden Flugplätzen

Radionavigation Instrumentenflugeinweisung Erlaubnis: 17. Lebensjahr (Jar-FCL 1.100)

Erleichterungen (Jar-FCL 1.120) : Anerkennung von 10% der Flugzeit als

Segelflugzeugführer jedoch max. 10h. Keine Anerkennung der nationalen theoretischen Ausbildung Segelflug.

Bemerkung: Übergang von RMS/TMG zum SEP oder

umgekehrt als Classrating (Praktische Prüfung JAR-FCL 1.262 und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))

Lizenz wird für 5 Jahre ausgestellt(Jar-FCL 1.025)

Verlängerung (JAR-FCL 1.245) :

Flugberechtigung gilt 2 Jahre ab erhalt bzw ab letztem Ablauf. Im Zeitraum der letzten 12 Monate vor Ablauf sind zu erbringen.

12h Flugzeit auf SEP oder TMG davon:6 h als verantw. Flugzeugführer12 Starts und Landungen1 Flug mit Fluglehreroder bei Nichterfüllung bis 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit Überprüfungsflug mit amtl. anerk. SachverständigenNach Ablauf der Gültigkeit ist die praktische Prüfung zur Klassenberechtigung zu wiederholen (JAR-FCL 1.245(f)(2))

Umschreibung (LuftPersV §135(4)):Der PPL-B wird bei Erfüllung der Forderung umgeschrieben in JAR-PPL: CVFR Berechtigung; schriftliche Erklärung über Kenntnis JAR/ FCL -1 muß vorliegen. Bei Nichterfüllung erfolgt eine Umschreibung in PPL-C mit Klassenberechtigung.

Nachtflugqualifikation:zusätzlich 5 Flugstunden bei Nacht davon 3 mit Fluglehrer, 1 h davon Streckenflug, sowie 5 Alleinstarts und Ldg

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 81

Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL 1Flugausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)

(a) Flugvorbereitung, einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges;

(b) Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen;

(c) Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen;

(d) Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen;

(e) Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen;

(f) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind;

(g) Starts mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit und Landungen auf kurzen Pisten;

(h) Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich einer Horizontalkurve von 180° (dieser Teil der Ausbildung kann von einem FI(A) durchgeführt werden);

(i) Überlandflüge mit Sicht nach außen, Koppelnavigation und Funknavigationshilfen;

(j) Notverfahren, einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung;

(k) An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Ein-haltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 82

Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL 1Theoretische Ausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)

1. Luftrecht,

2. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse (A),

3. Flugleistung und Flugplanung,

4. menschliches Leistungsvermögen,

5. Meteorologie,

6. Navigation,

7. betriebliche Verfahren,

8. Aerodynamik

9. Sprechfunkverkehr.

Wird wie bei nationalen Lizenzen in 7 Fächern zusammengefaßt

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 83

Klassen-/MusterberechtigungJAR-FCL 1.215, 1.220 und 1.235

KlassenberechtigungErlaubt das Führen von Flugzeugen der entsprechenden Klasse z.B. einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP). Die genaue Aufstellung der Flugzeugklassen ist im Anhang 1 M der 1.DV LuftPersV zu finden.

MusterberechtigungErlaubt das Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters. Die Aufstellung der Flugzeuge für die eine Musterberechtigung erforderlich ist, ist im Anhang 1 N der 1.DV LuftPersV zu finden.

Klassen- und Musterberechtigungen erfordern ein praktische Prüfung

Innerhalb der Klassen bzw Muster sind für Wechsel zwischen Baureihen oder verschiedenen Ausführungen Differenzschulungen (z.B. Umschulung auf Verstellpropeller) oder Vertrautmachung (z.B. andere Instrumentierung) vorgeschrieben. Dies ist ebenfalls in den oben genannten Anhängen festgelegt.

Wurde auf einem Typ, der eine Differenzschulung erfordert, 2 Jahre nicht geflogen, ist die Differenzschulung zu wiederholen (gilt nicht für Muster der Klasse SEP).

DiferenzschulungAusbildung durch Fluglehrer oder Einweisungsberechtigten. Muß im Flugbuch abgezeichnet werden

VertrautmachungErfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse. Kann am Boden erfolgen.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 84

Flugzeuge der Klasse SEP/TMG

Lizenzeintrag/Klasse

Flugzeug

SEP(land) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk

Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Verstellpropeller (VP)

Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Einziehfahrwerk (RU)

Einmotorige Landflugzeuge mit turbolader—Kompressorgetriebenem Kolbentriebwerk (K)

Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Druckkabine (P)

Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Heckrad (TW)

TMG Alle Motorsegler mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht einklappbaren Propeller

Zwischen den Gruppen innerhalb einer Klasse ist eine Differenzschulung erforderlich

Anhang 1M zur 1.DV LuftPersV

Weitere Klassen/Lizenzeinträge sind: SEP(sea), MEP(land), MEP(sea) und verschiedene Klassen von Propellerturbinenantrieb z.B. Pilatus SET.Bemerkenswert: Es gibt keine Gewichtsbegrenzung

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 85

Beispiel Differenzschulung/Vertrautmachung

BeispielPiper Baureihe PA 28

F: D: Differenz Training / Varianten

  VP RU T P TW

Warrior II X          

Archer X          

Arrow X X X      

Arrow, Turbo X X X X    

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 86

Ausbildung KlassenberechtigungSEP/TMG (JAR-FCL 1 Abschnitt F)

Ausbildung– Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261

CR SEP/TMG kann außerhalb eines Ausbildungs- betriebs erworben werden JAR-FCL 1.261(c)(3)

– Ausbilder: FI, CRI

– Theoretische und praktische Ausbildung nach Syllabus Siehe dazu 1.DV LuftPersV Anhang 1F (Theorie) und 1O (Praxis)

Prüfung – Durch FE/CRE (theoretische Prüfung als Teil der praktischen Prüfung)

– Eintrag des CR in Ausweis durch NAA

Gültigkeit – SE(A): 24 Monate (Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsperiode)

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 87

Ausbildung KlassenberechtigungMEP (JAR-FCL 1 Abschnitt F)

Voraussetzungen– SP(A): 70 Stunden Flugzeit

Ausbildung– Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261

– Ausbilder: FI, CRI

– Theoretische Ausbildung min 7 Stunden

– praktische Ausbildung min 6 Stunden davon 3:30 failure procedures

Prüfung – Durch FE/CRE (theoretische Prüfung als Teil der praktischen Prüfung)

– Eintrag des CR in Ausweis durch NAA

Gültigkeit – ME(A): 12 Monate (Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsperiode)

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 88

Ausbildungsumfang für CR nach JAR-FCL 1TMG SEP (Anhang 1 O zur 1.DVO LuftPersV)

(a) Flugvorbereitung, einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges;

(b) Startverfahren, Steigflug Vx/Vy

(c) Sprechfunkverfahren, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle, Einhaltung von Anweisungen

(d) Steilkurven, Geradeausflug unter unterschiedlichen Konfigurationen

(e) Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen;

(f) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind,

(g) Ziellandung, Durchstarten aus Mindesthöhe,

(h) Simulierte Triebwerksausfälle, Notlandungen

Dies stellt auch den Prüfungsumfang dar.

Die Ausbildung und Prüfung könnte damit etwa auf einem gängig ausgerüsteten Schleppflugzeug des Vereins erfolgen

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 89

Ausbildung TR(A) (JAR-FCL 1 Abschnitt F)

MPA (Multi Pilot a/c) / MET(Multi Engine Turbo Prop) / MEJ(Multi Engine Jet) / SEJ (Single Engine a/c Jet)

Voraussetzungen– SP(A): 70 Stunden Flugzeit

– MP(A): 100 Std. Flugzeit und IR(A) ME

Ausbildung– Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261

– Ausbilder: TRI

Prüfung – Durch TRE, Eintrag des TR in Ausweis durch NAA

Gültigkeit – 12 Monate

Verlängerung– Proficiency Check, 10 Streckenabschnitte

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 90

Ausbildung IR(A) (JAR-FCL 1 Abschnitt E)

Voraussetzungen– PPL(A) mit Nachtflug-Berechtigung oder CPL(A)– min. 50 Std. Überland als PIC auf a/c oder Heli, davon min. 10 Std. auf a/c – Nachweis von Kenntnissen der englische Sprache (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200)

Ausbildung– Ausbildungseinrichtung: FTO durch FI/IRI

Prüfung – Theoretisch und Praktisch

Gültigkeit – 12 Monate

Verlängerung– Befähigungsüberprüfung für MEP gemäß 1.245(b)(1) für SEP gemäß

Prüfungsnachweis zu JAR-FCL 1.210– Anerkennung von Checkflügen: (Internetseite des LBA)

• Instrumentenflugteil einer Befähigungsüberprüfung auf MEP wird angerechnet für SEP und SET

• Instrumentenflugteil einer Befähigungsüberprüfung auf SEP wird angerechnet für SET • Instrumentenflugteil einer Befähigungsüberprüfung auf SET wird angerechnet für SEP

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 91

CPL(A)Rechte Alle Rechte PPL PIC oder COPI im nicht - gewerbsmäßigen Luftverkehr PIC im gewerblichem Lufttransport (SPA) COPI im Mehrpersonen Cockpit (MPA)

Voraussetzung (MPA): MCC-Ausbildung und ATPL- Theorieprüfung

Bedingungen Mindestalter: 18 Jahre Medical: Class I Maximalalter generell 60, mit Auflagen max. 65 (siehe

1.060/A-12)

Ausbildung FTO modulare (CPL), bzw. Integrierte Kurse (CPL/IR)

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 92

JAR-FCL LehrberechtigungenAbschnitt H

Kategorien Flugausbildung (Flight Instructor) FI (A) Musterberechtigungen (Type Rating Instructor) TRI

(A) Klassenberechtigungen (Class Rating Instructor) CRI

(A) Instrumentenflug (Instrument Rating Instructor) IRI (A) Synthetische Flugübungsgeräte (Synthetic Flight I.) SFI

(A)

Allgemeine Bedingungen Instruktoren  müssen im Besitz der Lizenz, Berechtigung und

Qualifikation sein, für die sie ausbilden müssen berechtigt sein, das Luftfahrzeug als PIC zu führen können im Besitz mehrerer Lehrberechtigungen sein Mindestalter 18 Jahre

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 93

Lehrberechtigung JAR-FCL FI(A) Classrating Einmot-Kolben-Land oder TMG

Voraussetzungen (JAR-FCL 1.320/1.335) : Ausbildungsbeginn: ab 18. Lebensjahr min. 200h, davon min. 150h als PPL-Inhaber min 10h Instrumentenflugeinweisung min 20h Streckenflug inklusive eines 540 km

Flug mit 2 Landungen auf fremden Flugplatz Vorauswahlprüfung Wissensstand CPL = Theorietest Ausbildung:

Lehrgang (JAR-FCL 1.340)

min 30h Flugzeit, davon 25 mit Fluglehrer und 5h allgem. Doppelsitzig

Flugpraktische PrüfungAssistent (JAR-FCL 1.325) : 100h prakt. Ausbildung, 25 Flüge von Schülern

beaufsichtigen

Erleichterungen: (keine)

Voraussetzung Segelfluglehrer führt zu keiner Erleichterung

Verlängerung:

Gültigkeit 3 Jahre (JAR-FCL 1.315)

In diesem Zeitraum gefordert (JAR-FCL 1.355) : 100h Flugzeit als Fluglehrer, davon 30h in den letzten

12 Monaten Fluglehrerfortbildung Fliegerische Überprüfung durch amtl. anerk.

Sachverständigen2 von den Forderungen müssen erfüllt seinNach Ablauf: Fortbildung und ÜberprüfungUmschreibung (1. DVO LuftPersV §5) :PPL-A/B Lehrberechtigung in JAR-FCL Lehrberechtigung

mit entsprechendem Classrating 4 h Einweisungslehrgang CVFR-Berechtigung Wenn nur PPL-B Lehrberechtigung zusätzlich:

200h, davon 20h Überlandflug als verantwortlicher Motorflugzeug- bzw Motorseglerführer

540 km Flug mit 2 Landungen auf fremden Flugplatz CVFR ersetzbar durch 500h davon150h Ausbildung

und Prakt.Prüfung Bei Nichterfüllung:Besitzstandswahrung Lehrberechtigung für Ausbildung von

Privatflugzeugführer nach §88a bzw PPL-C mit Klassenberecthigung TMG nach §89. (siehe auch 1. DVO LuftPersV §5.)

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 94

Rechte, Anforderungen( JAR-FCL 1.330 )

FI ist berechtigt, zur Flugausbildung für:• PPL, CR und TR (mind. 15 Std. in den letzten 12 Monaten on Type)• CPL (min. 500 Std. als Pilot, davon min. 200 Std. Flugausbildung)• NIT, wenn Nachtflug-Berechtigung, Checkflug mit FI(A) für Lehrer und

fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß 1.026(b) (IR oder 1 Nachtflug als steuernder Pilot in den letzten 90 Tagen)

• IR (200 Std. IFR, davon max. 50 Std. FNPT II und als Flugschüler 5 Std. IFR Training in a/c, FNPT II oder SIM und Praktische Prüfung nach Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345

• CR/TR ME SP, wenn Anforderungen FCL 1.380(a) erfüllt• FI, wenn min. 500 Std. Flugtraining auf a/c, einem Examiner die

Fähigkeit nachweist einen FI ausbilden zu können und die Anerkennung dafür besitzt.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 95

Wesentliche Regelung zur Ausbildungstätigkeit

Allgemein• LuftVZO §§30-37 Zulassung von Ausbildungseinrichtungen• LuftPersV §117 Alleinflüge von Flugschülern• JAR-FCL 1.055 und Anhänge dazu: AusbildungseinrichtungenNationale Lizenzen• Richtlinien des BMVBW zur Ausbildung und Prüfung (Blaue Hefte)• Methodik der Segelflugausbildung vom DAeCJAR-FCL Lizenzen• JAR-FCL Abschnitt C: PPL Lizenz• JAR-FCL Abschnitt H: Lehrberechtigungen• 1.DV LuftPersV Anhang 1B: detailierter theoretischer und praktischer

Lehrplan zur PPL-Ausbildung• 1.DV LuftPersV Anhang 1F: detailierter theoretischer Lehrplan zum Erwerb

von Klassen- und Musterberechtigungen• 1.DV LuftPersV Anhang 1O: Prüfungspläne

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 96

Lehrberechtigung CRI SPA (A)( JAR-FCL 1.375 )

Anforderungen SEP• Min. 300 Std. als Pilot auf Flugzeugen• Min. 30 Std. PIC, davon 10 Std. in den letzten 12 Monaten auf dem entsprechenden Muster/Klasse

• Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit min. 3 Std. Flugtraining durch CRI auf a/c oder SIM

• Praktische Prüfung (analog FI)

Anforderungen MEP• Min. 500 Std. als Pilot auf Flugzeugen

• Min. 30 Std. PIC, davon 10 Std. in den letzten 12 Monaten auf dem entsprechenden Muster/Klasse

• Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit min. 5 Std. Flugtraining auf a/c oder SIM und

• Befähigungsüberprüfung analog FI (A)

Verlängerung (Gültigkeit 3 Jahre)Während der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit:

• Min. 10 Std. Flugausbildung ausgeübtoder

• Refresher-Schulung selbst ausgeübtoder

• Refresher als CRI (A) erhalten haben

Erneuerung• Teilnahme an einem Refresher-Kursund

• Befähigungs-Überprüfung (z.B. ME/SE)

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 97

Lehrberechtigung TRI (MPA) ( JAR-FCL 1360 )

Anforderungen bei Ersterwerb• Min. 1500 Std. als Pilot auf MPA

• Min. 15 Legs einschl. T/O u. Ldg in den letzten 12 Monaten auf dem entspr. Muster, davon max. 7 Legs auf SIM

• Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit min. 3 Std. TRI-Tätigkeit auf a/c oder SIM unter Aufsicht

Erweiterung auf weitere LFZ• Min. 15 Legs in den letzten 12 Monaten auf dem entspr. Muster

• Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit min. 3 Std. TRI-Tätigkeit auf a/c oder SIM

Verlängerung (Gültigkeit 3 Jahre)Während der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit:

• In TR-Kurse oder Refresher min. 3 Std. SIM-Ausbildung oder

• min. 1 Std. Flugtraining mit min. 2 Starts und Landungen durchgeführt oder

• Refresher als TRI (MPA) erhalten haben

Erneuerung• Teilnahme an Refresher-Kurs

• Min. 30 Legs in den letzten 12 Monaten des entsprechenden Musters als PIC/COPI, davon max. 15 Legs auf SIM

• Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit min. 3 Std. TRI-Tätigkeit auf SIM und/oder a/c unter Aufsicht zufriedenstellend durchgeführt haben

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 98

Lehrberechtigung IRI (A) ( JAR-FCL 1.390 )

Rechte• Beschränkt auf Flugausbildung IR(A)

Anforderungen• Min. 800 IFR-Std., davon min. 400 Std. auf a/c• Theoretische und praktische Ausbildung an einer FTO, dabei min. 10

Std. in a/c, FNPT II oder SIM Flugausbildung erfolgreich abschließen• Praktische Prüfung nach JAR-FCL-Kriterien

Verlängerung• Verlängerungskriterien wie FI (A) (JAR-FCL 355(a))

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 99

Ausbildungs-Ermächtigung SFI (A)( JAR-FCL 1.405 )

Rechte• Ausbildungs-Ermächtigung FNPT I/II, SIM, MCC-Training

Anforderungen• Inhaber CPL(A)/ATPL(A) sein/gewesen sein• min. 1500 Std. als Pilot auf MC(A)• in 12 Monaten vor Antragstellung: SIM oder Muster-Checkflug• Min. 3 Legs als Observer auf Muster• abgeschlossener SIM-Teil eines FTO/TRTO• TRI(A)-Lehrgang• min. 3 Std. SIM Training geben unter Supervision eines TRI(A)

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 100

Anmeldung zur Ausbildung§24 Abs. 3 LuftVZO, §25 Abs.2 LuftVZO, §7 Abs.1 4.LuftSiG

Voraussetzung für die Ausbildung1. der Personalausweis oder Pass des Bewerbers zur Feststellung der Identität und zur

Erhebung der Daten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes,2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a, bei Segelflugausbildung erst zum 1. Alleinflug3. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und darüber, dass ein

Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist,bzw eine Zuverlässigkeitüberprüfung bei Motorflugzeug, Hubschrauber, Luftschiff oder TMG

4. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

Bei Erteilung der Lizenz zusätzlich1. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf Verlangen nachzuweisen ist,2. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von der registrierten Ausbildungseinrichtung

angefertigter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung,3. ein Passbild.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 101

Außenlandeübung• Gehört zu einer der wichtigsten Übungen im Rahmen der Ausbildung• Vorwiegend auf Motorsegler durchzuführen (Richtlinie BMVBW)• Wenn Mose nicht verfügbar beim Nachbarverein anfragen• Außenlandeübung kann im Rahmen der Überlandflugeinweisung erfolgen• Für geplante Aussenlandeübungen mit reinem Segelflugzeug müßte eine für

den jeweiligen Verein praktikable, risikominimierte sowie rechtlich und versicherungstechnisch abgesicherte Lösung gefunden werden.

Aus der Methodik der SegelflugausbildungNach Reduzierung der Triebwerksleistung übernimmt der Flugschüler die Steuerung und wählt dann unter Zeitdruck ein geeignetes Landefeld aus. Besondere Beachtung sollte dabei der Länge der Flugwegeinteilung (z.B. ausreichend langer Queranflug), dem exakten Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit, des Höhenwinkels zum Landepunkt, des Windeinflusses, der Kontrolle der Entfernung zum Aufsetzpunkt und der Höhe über Grund geschenkt werden.

Nachdem der voraussichtliche Aufsetzpunkt im kurzen Endanflug eindeutig bestimmt werden kann, hat der Fluglehrer in ausreichender Höhe das Durchstartmanöver einleiten.

Die Außenlandeübungen sollten so lange wiederholt werden, bis der Flugschüler die erforderliche Sicherheit erreicht hat.

Unterschreiten der Mindesthöhe muß im Bordbuch eingtragen werden

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 102

SprechfunkausbildungSiehe auch §133 LuftPersV

Die Sprechfunkausbildung ist Bestandteil der Ausbildung siehe JAR-FCL 1.125 Anhang 1B und LuftPersV § 1 u. 36 und

Bestandteil der Prüfung JAR FCL 1.130 und 1.135 § 2 u. 38 sowie Richtlinien. Entsprechend der Forderung der Verordnung

über Flugfunkzeugnisse ist allerdings noch eine Prüfung erforderlich, entweder innerhalb der theoretischen

Luftfahrerscheinprüfung oder extern.

Für den Erwerb der JAR-FCL Lizenz genügt das BZF 2.

Ausgenommen hiervon sind laut Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) §1 Abs 2 Segelflugzeugführer, Ballonfahrer und Lufsportgeräteführer, die dann jedoch die Lufträume B, C und D nicht nutzen dürfen. Das Ablegen der Funksprechprüfung wird

grundsätzlich dringend empfohlen.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 103

Alleinflüge mit schriftlichem Auftrag

§117 abs 2 LuftPersV

Voraussetzungen für Flüge außerhalb der Sichtweite des Fluglehrers:

1. Theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis bestanden2. Einweisung in besondere Flugzustände und Verhalten in

Notfällen3. Mindestens 2 Überlandflugeinweisungen4. Schriftlicher Flugauftrag

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 104

Bemerkenswerte Details

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 105

Bemerkenswerte Änderungen Überlandflüge zur Erlangung der Berechtigungen nur noch 150NM bzw 270km. Keine Überlandflüge für Verlängerung nachzuweisen Die Hälfte der nachzuweisenden Stunden können als Kopilot geflogen werden GPL: Der geforderte 50km Alleinüberlandflug kann durch 100 km Flug mit Lehrer ersetzt

werden Außenlandeübungen für Erlangung der GPL Klassenberechtigung TMG nach §40a LuftPersV nur über den Segelflugschein Bei der Schülermeldung genügt die Vorlage eines Personal-/Reisepasses anstatt der

Geburtsurkunde Voraussetzungengen für Alleinflüge während der Ausbildung neu gefaßt Aufnahme des Thema “Menschliches Leistungsvermögen” in die Ausbildung Flugzeit schließt Rollzeit mit ein (Blockzeit) (JAR-FCL 1.001 und 1.DVO § 2 Abs. 3) Die Ausbildung für aerodynamisch gesteuerte UL hat sich auf 30std erhöht (10 Stunden

für Segelflugzeugführer und erfordert eine Prüfung). PPL oder GLD+TMG Inhaber benötigen nur noch eine Einweisung (LuftPersV §42(4)1.a und 2.

Dreiachs-UL Zeiten können ber der Verlängerung von PPL und GPL mitgerechnet werden Bei Verlängerung des PPL nach JAR-FCL müssen die 6 Stunden als verantwortlicher

steuernder Pilot geflogen sein (laesst dieFrage offen, wie Fluglehrerzeiten zu handhaben sind)Die aktuelle englische Version enthaelt diesen Zusatz “steuernder” nicht.

Segelfluglizenz ab 16 andere Lizenzen ab 17.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 106

Feine UnterschiedeWidersprüche?

• Bei Nat. Scheinen Übungsflug in jeder Klasse, bei JAR-FCL Schein nur in einer Klasse

• Bei JAR-FCL Verlängerung der Klassenberechtigung (fixer 24 monatiger Zeitraum), bei Nat. Scheinen müssen in den 24 Monaten vor dem Flug Voraussetzungen erfüllt sein (gleitende 24 Monatiger Zeitraum).

• Zur Erlangung der RMS Klassenberechtigung zum GPL Dreiecksflug über 270 km sonst immer nur Streckenflug mit 2 Landungen

• Bei der SEP Klassenberechtigung zum PPL(N) gibt es eine Beschränkung auf 2000kg, die es für die gleiche Flugzeuggruppe nach JAR-FCL nicht gibt.

• Bei Voraussetzung zur Verlängerung sowie bei der Passagierberechtigung wird bei JAR-FCL die zusätzliche Bedingung “steuernder Pilot” verwendet.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 107

PrüfungswesenRegelungen

Anerkennung von PrüfernStandardisierung

PrüfungdurchführungPrüfungsarten

Kommentare an [email protected]://www.schmidt-lademann.de/

Aktuelle Version der Präsentation: http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 108

Prüfungsbezogene RegelungenLuftPersV§128: Durchführung von Prüfungen Anerkennung von Prüfern2. DV LuftPersV für Ausbildung und Prüfung von Luftfahrtpersonal

JAR-FCL Deutsch1.005(c): Anerkennung bisheriger Prüfer für 3 Jahre1.030: PrüfungsangelegenheitenAnh. 1 zu 1.075: u.a. Eintragungen in Lizenzen durch Prüfer §8 1.DVAnh. 1 zu 1.130/1.135: Durchführung von PPL PrüfungenAnh. 2 zu 1.135 Anh. 1O 1.DV: Praktische PPL PrüfungAnh. 1 zu 1.240: Durchführung von CR PrüfungenAnh. 3 zu 1.240 Anh. 1O 1.DV: Praktische CR PrüfungAnh. 1 zu 1.261(a) Anh. 1F 1.DV: Theoretische Kenntnisse für CRAnh. 1 zu 1.330/1.345: Durchführung von prakt. FI PrüfungenAnh. 2 zu 1.330/1.345 Anh. 1O 1.DV: Inhalte der prakt. FI PrüfungAbschnitt I 1.420 – 1.460 und Anhang: Prüfer

1. DV LuftPersV §2 Abs 5,6: Begriffsbestimmung Praktische-/Befähigungs Prüfung§5 Abs 14: JAR-FCL Seminar zur Anerkennung von bishergen Prüfungsräten§8: Eintragungen in Lizenzen durch anerkannte PersonenAnh. 1F 1.DV: Theoretische Kenntnisse für CRAnh. 1I 1.DV: Standardisierungsanforderungen für PrüferAnh. 1O 1.DV: Praktische Ausbildung und Prüfungsprotokolle

2. DV LuftPersVPrüfungsverfahren und Prüfungsprotokolle für Lizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersV

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 109

Voraussetzungen und Rechte von PrüfernVoraussetzungen• Prüfer müssen die Lizenz/Berechtigung und im algemeinen auch die

Lehrberechtigung besitzen, die sie prüfen. JAR-FCL 1.425(a)(1)

• Sie müssen qualifiziert sein, das Prüfungsflugzeug als PIC zu führen JAR-FCL 1.425(a)(2)

• Sie müssen für die Prüfungstätigkeit von der zuständigen Behörde anerkannt sein §128(3)LuftPersV bzw JAR-FCL 1.030/1.425/1.430

• Prüfer dürfen nicht an der Ausbildung des Prüflings beteiligt gewesen sein. Ausnahmen können zugelassen werden JAR-FCL 1.030 bzw §128 Abs 5 LuftPersV

RechteDie Rechte der Prüfer für nationale Lizenzen und Berechtigungen ergeben sich aus der AnerkennungDie Rechte der Prüfer für JAR-FCL Lizenzen und Berechtigungen ergeben sich aus den Prüfer Kategorien für die sie Anerkannt sind

FE(A) Erwerb PPL(A)/CPL(A) und CR/TR, Verlängerung/Erneuerung CR/TR für SP(A)CRE(A) Erwerb, Verlängerung und Erneuerung CR/TR für SP(A), Verlängerung IR

TRE(A) Erwerb, Verlängerung und Erneuerung TR für MP(A), Verlängerung/Erneuerung IRIRE(A) Erwerb, Verlängerung und Erneuerung von IR

SFE(A) Befähigungsüberprüfungen TR und IR in FlugsimulatorenFIE(A) Erwerb, Verlängerung und Erneuerung von Lehrberechtigungen

SEN Besonders anerkannter Prüfer für die Überwachung/Beobachtung von Prüfungen

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 110

Anerkennung von PrüfernPrüfer nach LuftPersV

Flug-prüfer FE(A)

Prüfer für TR TRE(A)

Prüfer für CR CRE(A)

Prüfer für IR IRE(A)

Prüfer für Flugsim. SFE(A)

Prüfer für FI FIE(A)

Voraus-setzungen

Anerkennung und

Verlängerung nach

Ermessen der Luftfahrt-behörde.

Anerkennung wird jeweils für längstens 3 Jahre erteilt

§128(3,4)

1000h250 FICPL Prüf.:2000h250 FI

JAR-FCL 1.435

1500h auf MPA

JAR-FCL 1.440

500hCPL(A) oderATPL(A)und PPL(A)JAR-FCL 1.445

2000h450h Instr.250h IRI

JAR-FCL 1.450

ATPL1500h auf MPASFI(A)

JAR-FCL 1.455

2000h100h FI-Ausbild.

JAR-FCL 1.455

Anerkennungpraktische Prüfung in der Rolle eines Prüfers unter Aufsicht eines Inspektors JAR-FCL 1.425(3)

Verlängerung der Anerkennung

Anerkennung wird für längstens 3 Jahre erteilt, Verlängerung nach Ermessen der Behörde sowie 2 Prüfungen pro Jahr und eine Prüfung unter Aufsicht eines Inspektors während des Gültigkeitszeitraums JAR-FCL 1.430 & Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425

JAR-FCL 1.005(c)Prüfer, die vor dem Inkrafttreten der JARFCL im Besitz einer Anerkennung waren, können als Prüfer gemäß

JAR-FCL 1 (Flugzeug) anerkannt werden, sofern sie der zuständigen Stelle Kenntnisse über die Bestimmungen der JAR-FCL und der JAR-OPS 1 nachgewiesen haben. Diese Anerkennung gilt für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Jede weitere Verlängerung der Anerkennung unterliegt danach den

Bestimmungen von JAR-FCL 1.425(a) und (b) sowie Anhang 1 zu JARFCL 1.425

Jede Befreiung von den in JAR-FCL deutsch 1.425(a) bis (c) aufgeführten Qualifikationsanforderungen ist auf Fälle zu beschränken, in denen kein qualifizierter Prüfer verfügbar ist. Anhang 1 I zur 1. DV LuftPersV

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 111

Standardisierungsanforderungen für PrüferAnhang 1 zu JAR-FCL 1.425 und Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV

Wichtig ist jedoch, das der Prüfer in jedem Fall aufgrund seines Werdeganges und seiner Erfahrung berufliches Ansehen in der Luftfahrt genießt. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Abs 4

Jeder JAA-Mitgliedstaat veröffentlicht und legt der JAA eine Liste aller anerkanntenPrüfer vor, aus der hervorgeht, für welche Kategorien die Prüfer eine Anerkennung besitzen sowie alle zusätzlichen Befugnisse, die ihnen erteilt worden sind. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Abs 1

Während einer Prüfung / Überprüfung sind von den Prüfern die Standards der JARFCL durchgängig anzuwenden. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Abs 2

Zweck einer Prüfung/Überprüfung Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Abs 9-11• Fähigkeit des Bewerbers• Qualität der Ausbildung• Sicherheitsstandards

Die Standardisierung muss, entsprechend der Kategorie, in der der Prüfer tätig ist, mindestens eine Unterweisung in folgenden Bereichen umfassen: Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Abs 4

(i) nationale Bestimmungen, bezogen auf die Prüftätigkeit;(ii) Grundlagen im Bereich Menschliches Leistungsvermögen, bezogen auf die Flugprüfungen;(iii) Grundlagen zur Anwendung eines Beurteilungssystems bei Flugprüfungen;(iv) die Bestimmungen der JAR-FCL deutsch, damit verbundene andere JARs sowie

Verwaltungsvorschriften und Richtlinien (JIPS);(v) ein auf JAR-FCL deutsch bezogenes Qualitätssicherungssystems; und(vi) Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC), Menschliches Leistungsvermögen,soweit zutreffend.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 112

Prüfungspläne/-protokolleLizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersVProtokolle und Prüfungspläne sind der 2.DV LuftPersV zu entnehmen

Lizenzen und Berechtigungen gemäß JAR-FCLProtokolle und Prüfungspläne sind dem Anhang 1O der 1.DV LuftPersV zu entnehmen. Hierin sind enthalten:

Deckblatt für•Daten zum Bewerber•Bewertung der Prüfung•Daten zum Prüfungsflug

Dreifache Ausfertigung für• Zuständige Stelle mit Protokoll• Prüfer• Bewerber

Anlagen•PPL PPL-Lizenzprüfung•CPL CPL-Lizenzprüfung•TR Muster Prüfung/Befähigungsprüfung•CR Klassenber. Prüfung /Befähigungsprüfung•FI Fluglehrer Prüfung /Befähigungsprüfung• IFR Instrumentr. Prüfung /Befähigungsprüfung

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 113

Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung

JAR-FCL 1.030(e) bzw §128 Abs 9 LuftPersV

• Die theoretische Ausbildung muß abgeschlossen sein

• Die theoretische Prüfung muß bestanden sein (Ausnahmen möglich) und seit bestehen der Prüfung dürfen nicht mehr als 24 Monate vergangen sein

• Der Bewerber muß vom Ausbildungsbetrieb/Fluglehrer für die prakt. Prüfung vorgeschlagen werden (JAR-FCL) bzw die Prüfungsreife bestätigt bekommen (LuftPersV)

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 114

PrüfungsdurchführungAnhang 1I zu 1. DV LuftPersV

Maximale Anzahl an Prüfungen je Tag

3 PPL, CPL, IR, CR2 FI, CPL/IR, ATPL4 TR

Prüfungs- dauer in Minuten

90 PPL und CPL inkl Nav60 FI, IR, CR (SPA)

120 CPL/IR, ATPL

Eine Prüfung/Überprüfung besteht aus:Einer mündliche Prüfung am Boden (soweit gefordert)

• allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse und Flugleistungen;• Planungsverfahren und betriebliche Verfahren; und• andere einschlägige Übungen/Abschnitte der Prüfung/Überprüfung

Der Besprechung vor dem Flug• Abfolge der Prüfung/Überprüfung;• Setzen der Triebwerkleistungen und Geschwindigkeiten; und• Sicherheitsfestlegungen

Flugübungen• alle geforderten Übungen/Abschnitte der Prüfung/Überprüfung

Der Nachbesprechung• Bewertung/Beurteilung des Bewerbers• Dokumentation der Prüfung/Überprüfung im Beisein des Bewerbers

und seines Lehrberechtigten (FI), wenn möglich.

Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 115

BewertungAnh. 1I 1DV LuftPersV (21), Anh. 1 JAR-FCL 1.130/1.135 (8/9), Anh.1 JAR-FCL 1.240/1.295 (3/4)

„Bestanden“, vorausgesetzt, der Bewerber weist den/die erforderlichen Kenntnisstand/praktische Fähigkeiten/Befähigungen nach und bewegt sich, soweit zutreffend, innerhalb der Flugtoleranzen für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung;

„Nicht bestanden“, vorausgesetzt, dass eine der folgenden Bedingungen vorliegt:i. die Prüfungstoleranzen für den Flug wurden überschritten, nachdem der Prüfer Turbulenzen oder

Anweisungen der Flugverkehrskontrolle ausreichend berücksichtigt hat;ii. das Ziel der Prüfung/Überprüfung wurde nicht erreicht;iii. das Ziel der Übung wurde erreicht, jedoch durch eine unsichere Flugdurchführung, Verstoß gegen Regeln oder

Vorschriften, mangelhaftes Verhalten als Luftfahrer, unsachgemäße Bedienung und Handhabung von Systemen und Einrichtungen;

iv. es wurde kein angemessener Umfang an theoretischen Kenntnissen nachgewiesen;v. es wurde kein angemessenes Flugmanagement nachgewiesen; odervi. das Eingreifen des Prüfers oder Sicherheitspiloten war im Interesse der Sicherheit erforderlich.

„Teilweise bestanden“ in Übereinstimmung mit den Kriterien in dem entsprechenden Anhang für die praktische Prüfung in den Bestimmungen der JAR-FCL deutsch.

Die Prüfung ist Bestanden, wenn alle Abschnitte bestanden wurden. • Wird nur ein Abschnitt nicht bestanden kann dieser einmal wiederholt werden. • In allen anderen Fällen muß die gesammte Prüfung wiederholt werden. • Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.• Bei zweimaligem Nichtbestehen legt die Behörde/Prüfer die weitere Ausbildung fest.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 116

PrüfungsablaufPrakt. JAR-FCL Prüfung

Bestanden

2. Versuch

Wiederholung in allen 5 bzw 6 Abschnitten

Alle Abschnitte bestanden

Abschnitt bestanden

1 Abschnitt nicht

bestanden

Alle Abschnitte bestanden

Mehr als ein Abschnitt nicht

bestanden

Abschnitt nicht

bestanden

Nicht alle Abschnitte bestanden

Eine P

rüfungInnerhalb von 6 M

onaten abzuschließen

Ein Prüfungsabschnitt

besteht aus mehreren Übungen

Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt

als nicht bestanden

Nach Ermessen des Prüfers kann

der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal

wiederholen.

Prüfungsprotokoll an Behörde

Wiederholung in diesem Abschnitt

Weitere Versuche

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295

Prüfung in allen 5 bzw 6 Abschnitten

Eventuell Nachschulung

Nachschulung nach Maßgabe der

Behörde/Prüfer

Die Anzahl der Prüfungsversuch

e ist nicht beschränkt.

Deckblatt

1. Spalte im

Protokoll

Neues D

eckblatt2. S

palte im P

rotokoll

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 117

Praktische PPL(A) PrüfungJAR-FCL 1.135 und Anhänge

•Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist von der Behörde festzulegen•Prüfung ist innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß der Ausbildung abzulegen. Bei Überschreitung ist eine weitere Ausbildung nach Maßgabe der Behörde durchzuführen

•Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I 1.DV LuftPersV (Anlage PPL). Im Fall SPA entfällt Abschnitt 6.

•Prüfungszeit mind. 90 Minuten. Davon der Navigationsteil mind. 60 Minuten und kann als gesonderte Prüfung durchgeführt werden.

•Das Flugzeug muß die Bestimmungen für Ausbildungsflüge erfüllen (Anh. 1 JAR-FCL 1.125)

•Toleranzen•Höhe +/- 150 ft•Kurs +/- 10°•Geschwindigkeit bei Start/Landung +15/-5 kt sonst +/-15kt

•Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen abgebrochen, brauchen nur die nicht durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 118

Praktische CR(A) PrüfungJAR-FCL 1.240 und Anhänge

•Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist von der Behörde festzulegen

•Es gibt nur eine praktische Prüfung allerdings mit einem theoretischen Teil.

•Bei SEP/SP(A) kann der theoretische Teil der praktischen Prüfung vom Prüfer mündlich abgenommen werden (Anh. 1 zur JAR-FCL 2.261(a) Abs 5). Die Inhalte können dem Anh. 1F der 1.DV LuftPersV entnommen werden.

•Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I 1.DV LuftPersV (Anlage CR).

•Prüfungszeit mind. 60 Minuten. Anh. 1I der 1.DV LuftPersV

•Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen abgebrochen, brauchen nur die nicht durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 119

Prüfungsarten§2 Abs 5 und 6 1.DV LuftPersV und JAR-FCL 1.001

(5) Eine praktische Prüfung ist der Nachweis der fliegerischen Befähigung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten.

(6) Eine Befähigungsüberprüfung ist der Nachweis der fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung oder Anerkennung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten.

Gegebenenfalls verantwortlichen Flugzeugführer festlegen (NFL II 61/91)

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 120

Praktische PrüfungenLizenz/ Berechtigung Art Zweck Voraussetzung Flugzeug

Para-graph Protokoll

mind Zeit Min

Massnahmen neben Einreichung des Protokolls und Bestätigung im Flugbuch

Prüfer NE=Prüfer gem §128

Prüfer-wahl

PPL(N) prakt Lizenz Erwerb Bef. Nachweis 750kg LPV §2 Anl.1D 2.DV NE,FE bestimmtPPL(N) prakt CR TMG Erwerb Bef. Nachweis TMG LPV §3a Anl.2B 2.DV NE,FE,CRE bestimmtPPL(N) prakt CR 2000kg Erwerb Bef. Nachweis 2000kg LPV §3b Anl.3B 2.DV NE,FE,CRE bestimmtPPL(N) bef CR TMG verlängerung TMG LPV §4 Anl.2B 2.DV NE,FE,CRE wahlPPL(N) bef CR 2000kg verlängerung SEP LPV §4 Anl.3B 2.DV NE,FE,CRE wahlGPL prakt Lizenz Erwerb Bef. Nachweis GLD LPV §38 Anl.5D 2.DV NE bestimmtGPL prakt CR TMG Erwerb Bef. Nachweis TMG LPV §40a Anl.2B 2.DV NE,FE,CRE bestimmtGPL bef CR TMG verlängerung TMG/SEP LPV §41 Anl.2B/3B 2.DV NE,FE,CRE wahlKunstflug prakt Erwerb Kunstflugber. Bef. Nachweis GLD/SEP/H LPV §81 Anl.10B 2.DV NE bestimmtWolkenflug prakt Erwerb Wolkenflugber. Bef. Nachweis GLD LPV §85 Anl.12B 2.DV NE bestimmtLehrber. PPL(N) ausw Zulassung SEP LPV §88a Anl.14B 2.DV NE,FE,FIE bestimmtLehrber. PPL(N) prakt Erwerb Lehrber. Bef. Nachweis SEP LPV §88a Anl.14F 2.DV NE,FE,FIE bestimmtLehrber. PPL(N) bef Verl. Lehrb. letzte 12 Monate SEP LPV §96 Anl.14F 2.DV NE,FE,FIE wahlLehrber. GPL ausw Zulassung GLD LPV §89 Anl.15B 2.DV NE bestimmtLehrber. GPL prakt Erwerb Lehrber. GLD LPV §89 Anl.15F 2.DV NE bestimmtLehrber. GPL bef Verl. Lehrb. letzte 12 Monate GLD/TMG LPV §96 Anl.15F 2.DV NE wahlPPL(A) prakt Lizenz Erwerb Bef. Nachweis SEP/TMG/MEP JF 1.135 Anh. 1O 1.DV PPL 90 FE bestimmt

PPL(N)->PPL(A) prakt Lizenz Erwerb Bef. Nachweis SEP/TMG/MEPJF 1.135/ LPV §5 Anh. 1O 1.DV PPL 90 vollständige PPL Prüfung FE bestimmt

PPL(A) prakt Klassen-/Musterber. Bef. Nachweis SEP/TMG/MEP JF 1.262 Anh. 1O 1.DV CR 60 FE,CRE bestimmt

PPL(A) bef Verl. Klassenber. letzte 3 Monate SEP/TMG JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60

Verl. In Lizenz eintragen, SEP und TMG können mit einem Flug verlängert werden FE,CRE wahl

PPL(A) prakt Erneuerung. Klassenber. SEP/TMG JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60 Ein Flug je Klassenber. FE,CRE wahl

PPL(ICAO) bef Verl. Klassenber. letzte 3 Monate SEP/TMG JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60

Verl. In Lizenz eintragen, SEP und TMG können mit einem Flug verlängert werden NE,FE,CRE wahl

PPL(ICAO) prakt Erneuerung. Klassenber. SEP JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60 Verl. Ein Flug je Klassenber. NE,FE,CRE wahl

Lehrber. PPL(A) ausw Zulassung SEP/TMG JF 1.335(f) Anh. 1O 1.DV CRFI gem 1.330(f) bestimmt

Lehrber. PPL(A) prakt Erwerb Lehrber. Bef. Nachweis SEP/TMG JF 1.345 Anh. 1O 1.DV FI 60 FIE bestimmtLehrber. PPL(A) gem 1.330(f)(2) prakt

Zulassung zur Ausb. Von Lehrberechtigten SEP/TMG JF 1.330(f) Anh. 1O 1.DV FI 60 FIE bestimmt

Lehrber. PPL(A) bef Verl./Eneurung Lehrb. letzte 12 Monate SEP/TMG JF 1.355 Anh. 1O 1.DV FI 60je nach Bundesland Verl. In Lizenz eintragen FIE wahl

Prüfungen für Lizenzen die noch nach der Alten LuftPersV erworben werdenCVFR prakt Erwerb CVFR Ber. Bef. Nachweis SEP/TMG LPVA §82 Richtl. Kap 19/G NE,FE,CRE bestimmt

Prüfungsformulare: www.ausbildung.bwlv.de/download.htm

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 121

Theorieprüfungen (BW) von auf Luftrecht Met Navigation Technik Verhalten

Fußgänger PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X

Fußgänger PPL(N),C,D LR X N T X

PPL(A) D       T X

PPL(A) C       T X

PPL(ICAO) D       T X

PPL(ICAO) C       T X

PPL(N) D       T X

PPL(N) C       T X

PPL(N) PPL(A) LR+CVFR   N+CVFR T+CVFR  

C D       T X

C C/TMG     N T X

C PPL(N) LR X N T X

C PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X

C/TMG D       T X

C/TMG C       T X

C/TMG PPL(N)

C/TMG PPL(A) LR+CVFR   N+CVFR T+CVFR X

D C     N T X

D PPL(N) LR X N T X

D PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X

UL D       T X

UL C LR     T X

UL PPL(N) LR X N T X

UL PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 122

Eintrag einer Verlängerung

Prüfer können Verlängerungen von Klassenberechtigungen und Lehrberechtigungen in die Lizenz eintragen, sofern sie am Verlängerungsverfahren beteiligt sind. Das Orginal des Prüfungsformulars ist der ausstellenden Behörde zu übermitteln Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075 und JAR-FCL 1.425(d) sowie §8 1.DV LuftPersV

Fluglehrer, die den Übungsflug nach JAR-FCL 1.245 durchführen können nach Prüfung des Vorliegens der Verlängerungsbedingungen gemäß JAR-FCL 1.245 Verlängerungen von SEP/TMG Klassenberechtigungen in die Lizenz eintragen §8 1.DV LuftPersV

Andernfalls erfolgen Verlängerungseinträge durch die zuständige Stelle

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 123

Verlängerung durch FluglehrerNur der Fluglehrer, der den Übungsflug nach JAR-FCL 1.245 (c)(1)(ii)(C) durchführt, kann die Verlängerung der Klassenberechtigungen SEP und/oder TMG durch Eintrag in einer Lizenz nach JAR-FCL oder §135 Abs 2 LuftPersV vornehmen (§8 1.DV Abs 2 LuftPersV). Alternativ kann der Eintrag der Verlängerung durch die Luftfahrtbehörde oder einen anerkannten Prüfer erfolgen.

Folgendes ist bei der Verlängerung einer JAR-FCL Klassenberechtigung durch den Fluglehrer zu beachten:1. Der Fluglehrer kennt die Verlängerungsbedingungen nach JAR.FCL 1.245

2. Übungsflug nur innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Klassenberechtigung und bei gültigem Tauglichkeitszeugnis durchführen.

3. Übungsflug im Flugbuch mit Unterschrift bestätigenz.B. „Übungsflug gem. JAR-FCL 1.245“ mit Unterschrift und Lizenz Nr des Fluglehrers.

4. Vor Eintrag der Verlängerung in der Lizenz überprüfen, dass die Bedingungen von 12 Starts und 12 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate vor dem in der Lizenz eingetragenen Ablaufdatum der Klassenberechtigung erfüllt sind.

5. Wenn alle Bedingungen vor Ablauf der jeweiligen Klassenberechtigung erfüllt wurden, Eintrag der Verlängerung auf der Rückseite der Lizenz vornehmen mit einer Zeile je Klassenberechtigung. Fluglehrer tragen statt der Prüfer Ermächtigungs Nr. ihre Lizenz Nr. ein. Ein Prüfungsdatum entfällt.

6. Neues Ablaufdatum ist altes Ablaufdatum plus 2 Jahre

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 124

Mehrfachlizenzen

Einträge im GPL Einträge im PPL-JAR-FCL/ICAO

Notwendige Übungsflüge

Segelflugzeuge SEP SEP nach JAR FCL 1.245

Segelflugzeuge SEP & TMG SEP oder TMG nach JAR FCL 1.245

Segelflugzeuge TMG TMG nach JAR FCL 1.245

Segelflugzeuge & TMG

SEP TMG nach §41 Abs.3 LuftPersV und nach JAR FCL 1.245Ein einstündiger Übungsflug genügt, falls es zeitlich passt.. Eventuelle Unterschiede von Bundesland zu Bundesland

Segelflugzeuge & TMG

SEP & TMG SEP oder TMG nach JAR FCL 1.245, Es genügt, wenn für den TMG eine Berechtigung gültig ist.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 125

Beispiel Eines Verlänerungseintrags

Vorderseite

RückseiteSEP(land) - PIC 20.5.20077631001923 MüllerTMG - PIC 20.5.20077631001923 Müller

8.5.20058.5.2005

Datum der Prüfung der

Voraussetzungen Ablaufdatu

m + 2 Jahre

Ein Eintrag für jede

Klassenberechtigung

Klarstellung: bei den Einträgen handelt es sich nicht um die Bestätigung des Übungsfluges sondern um die Verlängerung der Berechtigungen nach Feststellung, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind (von denen der Übungsflug nur eine ist)!

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 126

Verantwortlicher Pilot bei Ausbildungsflügen§4 Abs 4 LuftVG

(4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das gleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglieder bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei denn, daß ein anderer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist.

§2 Abs 2 LuftVO(2) Luftfahrzeuge sind während des Flugs und am Boden von dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu führen. Er hat dabei den Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers einzunehmen, ausgenommen bei Ausbildungs-, Einweisungs- und Prüfungsflügen oder im Falle des Absatzes 3, wenn der Halter etwas anderes bestimmt hat.

Hierunter sind nach gängiger Auffassung auch Checkflüge und Nachschulungen zu verstehen

In Zweifelsfällen, etwa bei Checkflügen oder Nachschulungen sollte hier vom Halter festgelegt werden, dass der Fluglehrer auf dem Fluglehrersitz der verantwortliche Pilot ist.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 127

Prüfungen (§128)

1. Praktische Prüfungen dürfen erst nach bestandener theoretischer Prüfung und Bestätigung der Prüfungsreife abgenommen werden

2. Die Prüfungsteile einer theoretischen Prüfung müssen inerhalb von 12 Monaten abgelegt werden

3. Eine bestandene theoretische Prüfung wird wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer Lizenz akzeptiert.

4. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt, die Fortführung der Ausbildung kann jedoch wegen Nichteignung untersagt werden (§24 abs 4 LuftVZO)

theoretische Prüfung praktische Prüfung

Max 12 MonateMax 24 Monate

Prüfungen für Lizenzen nach JAR-FCL richten sich nach den Bestimmungen im JAR-FCL Regelwerk.

§128 Abs. 1 LuftPersV

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 128

Internet LinksAusbildung im BWLV

http://www.ausbildung.bwlv.deLuftfahrt Bundes Amt (JAR-FCL Texte, Anhänge zur DV)

http://www.lba.de/ -> Fachthemen -> LuftfahrtpersonalBundes Anzeiger

http://www.bundesanzeiger.de/index.php•Bundesgesetzblatt Nr. 7 vom 19. Februar 2003

JAA – JAR Texte (englisches orginal)http://www.jaa.nl/jar/jar.html

DAeC Informationen zur neuen LuftPersVhttp://www.daec.de/recht/faq/index.htm

Aktuelle Version dieser Präsentationhttp://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 129

Weiteres Material bei Bedarf bzw Folien noch in Arbeit

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 130

2. Änderungs VO zu luftrechtlichen

Bestimmungen vom 13.6.07 (auswahl)

• Tauglichkeitszeugnis für Segelflugschüler erst zum 1. Alleinflug• Untersuchungsintervalle jetzt bis 40 5 Jahre, bis 60 2 Jahre, ab 60 1Jahr.• Übergang von PPL-N nach JAR-FCL durch CVFR Ausbildung und Prüfung• CVFR und Nachtflug wieder in der LuftPersV• Schleppberechtigung darf ausgeübt werden bei 10 Schlepps in den letzten 24 Monaten• Fluglehrer müssen 20 Stunden nach Erwerb der jeweiligen Klassen oder

Musterberechtigung nachweisen, in der sie ausbilden• Fortbildundseminar für Fluglehrer wird während des Gültigkeitszeitraums von 3 Jahren

anerkannt• Praktische Prüfung kann jetzt bis zu 2 Jahren nach Bestehen der theoretischen Prüfung

erfolgen• Bei Tauglichkeitsklasse 2 keine unverzügliche flugmedizinische Weisung mehr bei:

Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden, chirurgischen Eingriffen oder invasiver Maßnahme, regelmäßige Einnahme von Medikamenten, bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen sofern Pilot keine Zweifel an seiner Tauglichkeit hat.

• In Kraft getreten am 1.7.07

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 131

JAA Länder

JAR-FCL

JAR-FCL

JAR-FCL

Belgien Luxemburg Schweden

Dänemark Malta Schweiz

Deutschland Monaco Slowenien

Finnland Niederlande Spanien

Frankreich Norwegen Ungarn

Griechenland Östereich Tschechische. Rep.

Großbritannien Polen Türkei

Irland Portugal

Island Rumänien

Italien

Beitrittskandidaten: Albanien, Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldavien, Slowakische.Rep., Ukraine, Zypern

Stand März 2004

Quelle: http://www.jaa.nl/licensing/licensing.html und http://www.jaa.nl/whatisthejaa/jaainfo.html

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 132

Voraussetzungen CVFR Ausbildung

•Es besteht keine Mindeststundenanforderung zur Teilnahme an der CVFR Ausbildung sowie Ablegung der Prüfung. Die Berechtigung kann jedoch erst bei einer Gesammtflugzeit von 65 Stunden ausgeübt werden.

•Die Ausbildung erfolgt laut §135 Abs 2 der neuen LuftPersV weiterhin gemäß §82 der alten LuftPersV

•Sie kann auf Motorflugzeugen oder Motorseglern erfolgen•10 Flugstunden, 30 Theoriestunden•Die CVFR Berechtigung kann auch noch nach dem 1.5.2003 erworben werden, um dann die Umschreibung einer vor dem 1.5.2003 erworbenen Lizenz in die JAR-FCL Lizenz zu ermöglichen

Die CVFR Ausbildung kann in BadenWürttemberg im Rahmen der Globalausbildungsgenehmigung des BWLV erfolgen nach Anmeldung beim BWLV. Dazu sind einzureichen:

•Ausrüstungsliste des Luftfahzeuges•Wägebericht•Liste der Fluglehrer mit Kopie der Lizenzen

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 133

Ausrüstung für CVFR AusbildungFuer Fluege nach CVFR sind laut DVO zur LuftBO §11a gefordert die Ausruestung

mit:1. einem Magnetkompaß,2. einem barometrischen Höhenmesser,3. einer Fahrtmesseranlage,4. einem Variometer,5. einem Wendezeiger oder Kreiselhorizont,6. einer Scheinlotanzeige,7. einem Kurskreisel,8. einer Uhr mit Sekundenanzeige.

Nach FSAV §4 zusaetzlich9. einem VOR Navigationsempfänger

Fuer die Schulung/Pruefung nach den Richtlinien des BMV ist weiterhin ein zweites Funknav Geraet gefordert. Dies kann sein:

10. ein ADF oder GPS

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 134

Praktische CVFR AusbildungDie Übungen sind mit Fluglehrer und nach Instrumenten durchzuführen Stunde Nr 1:Grundübungen (Vergleich der Fluglagen mit der Anzeige fol gender Instrumente: Fahrtmesser, Höhenmesser, Wendezei ger, künstlicher Horizont, Kurskreisel in Verbindung mit Magnetkompaß, Variometer, Uhr; zudem Überwachung der Triebwerkseinstellung): Geradeaus-Horizontalflug mit Verän derung der Triebwerksleistung zur Erhöhung und Herabset zung der Fluggeschwindigkeit unter Beibehaltung der Fluglage (Höhe, Kurs); Kurven im Horizontalflug: Kurven mit 15° und 25° Querlage links und rechts um 90°, 180°, 270°, 360°; Einhalten der Höhe und vorgegebener FluggeschwindigkeitStunde Nr 2 u.3:Wiederholungen der Übung Nr. 1; zusätzlich Steig-/Sinkflug auf gleichbleibendem Kurs unter Beibehaltung einer vorgege benen Steig-/Sinkfluggeschwindigkeit; Übergang vom Steig-/ Sinkflug in den Horizontalflug; Kurven im Steig-/Sinkflug mit 15° bis 20° QuerlageStunde Nr. 4:Langsamflug bei Vs + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Flugzeugs im jeweiligen Flugzustand + 10 kt Sicherheit) im Reiseflugzustand, Klappen in Startstellung sowie Klappen in Anflugstellung und eingefahrenem Fahrwerk; Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Kurs sowie Korrektur der Triebwerksleistung, Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen (Querlage von 40° bis 60° verbunden mit Steig-/Sinkfluglagen); Steilkurven mit 45° Querlage links und rechts um je 360°Stunde Nr.5:Funknavigation mittels NDB, VOR, ggf. VDF: Erläuterung der Bedienung und der Anzeigen der ADF- und VOR-Bordanlage; Erfliegen einer stehenden Peilung; Einhalten einer vorgegebe nen Sollkurslinie, Standortbestimmung mittels Funknaviga tionsgerät; empfohlen: Abstandsbestimmung; Arbeitsweise und Bedienung der Transponder-AnlageStunde Nr. 6:Wiederholung der Übung Nr. 4Stunde Nr. 7-10:Wiederholungen der Übung Nr. 5; zusätzlich: Anflug eines Flugplatzes mittels VDF-Peilung

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 135

Übergangsbestimmungen(§110 LuftVZO, §135 LuftPersV bzw 1. DVO LuftPersV)

Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen, Tauglichkeitszeugnisse, die vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung erteilt wurden sind weiterhin gültig unter der Voraussetzung, daß ihre Verlängerung oder Erneuerung nach den Bestimmungen der JAR-FCL erfolgt

Ausbildungen, die vor Inkraftreten der neuen LuftPersV begonnen wurden können nach den alten Bestimmungen bis 3 Jahre nach Inkraftreten beendet werden.

Der Erwerb der CVFR Berechtigung ist für Piloten, deren Erlaubnisse nicht nach JAR-FCL umgeschrieben wurde trotz Wegfall des §82 weiterhin möglich.

PPL-A Lizenz, die nicht in JAR-FCL umgeschrieben werden kann wird laut §135 abs(2) in eine Lizenz mit ICAO Status umgeschrieben, die alle Rechte des alten PPL-A beinhaltet.

Bei der Umschreibung in eine Berechtigung nach JAR-FCL genügt eine Schriftliche Erklärung, daß man sich mit den zutreffenden JAR Regelungen vertraut gemacht hat (DVO §5 (1) )

Für die Umschreibung von Lehrberechtigungen ist ein 4 stündiges Seminar mit Lernzielkontrolle erforderlich (DVO §5 (10) )

Prüfungsräte benötigen ein 6 stündiges Seminar mit Lernzielkontrolle (DVO §5 (14) ) PPL-B Lehrberechtigung +CVFR +200h Flugerfahrung + 30 h SEP + 540 km Streckenflug + 20 h

Überland kann Lehrberechtigung für Motorflugzeuge nach JAR-FCL 1 erteilt werden, ohne Motorflug und ohne CVFR aber 500 h incl 150h Ausbildung kann nach prakt.Prüf. Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL 1 beschränkt auf TMG erteilt werden (DVO §5 (11) und (12))

Bei bis zum 31.12.2004 ausgestellten Tauglichkeitszeugnissen für Piloten, die kein PPL gemäß JAR-FCL besitzen, beträgt die Gültigkeit 2 Jahre.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 136

Modulare und integrierte Ausbildungim Vergleich

MCC Course (evtl. einschließl.TR Multipilot)

Integrierte AusbildungCPL/IR „frozen ATP“)

TR Multipilot

PPL Theorie PPL Praxis

CPL Theorie

IFR Theorie

ATPL Theorie

CPL Praxis

IFR Praxis

Modulare Ausbildung

Basisausbildung (PPL Level)

CPL/IR

Theoretische Ausbildung in Blöcken,abgestimmt zur Flugausbildung

ATP Theorie

MCC Course (evtl. einschl. TR)

Abschluss:CPL/IR, „frozen ATP“

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 137

Status der Flugschulen

• Qualifizierungsseminare - JAR OPS/JAR FCL-Kenntnisse - Mindestdauer 2 Tage - Genehmigung durch LBA - Abschlussprüfung - Teilnahmebestätigung

JAR-FCL-Qualifizierung desLehrpersonals

Registered Facility (RF)

•Anmeldung bei der zust. NAA•Antrag vom Eigentümer der RF•Registrierung durch NAA ohne Genehmigungsverfahren

Flight Training Organisation (FTO)

• Anmeldung u. Aufsicht: LBA• Operation Manual (OM) - Aufbau und Organisation - Aufgaben der Verantwortlichen - Ausbildungsregeln und Sicherheit - Qualitätssicherung• Qualitätssicherungssystem: - z.B. ISO 9000

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 138

Aktuelle PlanungEASA Dokument: 2006/2008 RULEMAKING PLANNING

Task number

Description Justifi-cation

Working method

Start Finish

FCL-001 GroupExtension to Flight Crew LicensingDevelop implementing measures for air operations. Once the basic regulation has been proposed for adoption by co decision, the Agency will have an idea of the content of the implementing rules. In order to be ready when the Basic Regulation is adopted, work should be commenced on implementing rules and AMCs. This work should be finished when the Basic Regulation is adopted.

3q 2005NPA 4q 2006

Opinion 2q 2007

EASA Regulation article 13/14(1)

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 139

Umschreibung

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 140

Bisher Ohne zusätzliche Voraussetzungen

Falls Voraussetzungen vorliegen

PPL A PPL nach ICAO Richtlinien LuftPersV §135(2)

PPL(A) gemäß JAR-FCL CR SEP

PPL BLuftfahrerschein für Segelflugzeugführer GPL CR RMS LuftPersV §135(5)

PPL(A) gemäß JAR-FCL CR TMG

PPL CLuftfahrerschein für Segelflugzeugführer GPL

SPL UL

Luftfahrerschein für Lufsportgeräteführer SPL

Umschreibungen• Umschreibungen erfolgen bei der ersten Verlängerung nach Inkrafttreten der

Verordnung (1.5.2003) oder auf Antrag.• Prüfer und Fluglehrer können für die JAR-FCL Lizenzen ohne Umschreibung ihrer

Lizenz tätig werden, wenn sie die Voraussetzung für diese Lizenzen erfüllen. • Es gelten die neuen Verlängerungs bzw Erneuerungsbedingungen• Bereits ausgestellte Tauglichkeitszeugnisse gelten zunächst weiter• Die JAR-FCL Lizenz kann ehemaligen PPL-A/B Inhabern auf Antrag auch noch

nachträglich erteilt werden, sobald die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

Vorhandene Berechtigungen werden übernommen

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 141

Umschreibung PPL-A/B => PPL(A) JAR/ FCL PPL- A/B auf JAR/ FCL mit entsprechender Klassenberechtigung(Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005, LuftPersV §135, 1.DVO § 5)

Nachstehende Forderungen müssen für eine Umschreibung in einen PPL(A) gemäß JAR-FCL erfüllt sein:

CVFR-Berechtigung (1.DVO § 5 Abs. 2) Schriftliche Erklärung über Kenntnis JAR/ FCL-1 (1.DVO § 5 Abs. 1) 75h Flugerfahrung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)

Es erfolgt folgende Umschreibung:Bisheriger PPL(A) --> PPL(A) mit CR SEP Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005

Bisheriger PPL(B) --> PPL(A) mit CR TMG LuftPersV §135(4)Zusätzliche Umschreibung in GPL für Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk

Möglichkeit des Erwerbes der CVFR-Berechtigung zur Umschreibung bleibt auch für später erhalten.(LuftPersV §135 abs 1 Abschnitt 3.)

Bei Nichterfüllung erfolgt Im Fall des PPL-A eine Umschreibung in die Erlaubnis für Privatpiloten mit

Klassenberechtigung Einmot-Kolben-Land 2000kg. Hinweis auf ICAO-Konformität ermöglicht Auslandsflüge LuftPersV §135(2) Zur Umschreibung müssen Verlängerungsbedingungen nach JAR-FCL 1.245 erfüllt sein

im Fall des PPL-B eine Umschreibung in GPL mit Klassenberechtigung RMS LuftPersV §135(5)

Umschreibung erfolgt bei der erstmaligen Verlängerung/Erneuerung nach Inkrafttreten der Verordnung danach gelten die Vorschriften der neuen Verordnung zum Erwerb der Lizenzen.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 142

Umschreibung PPL Lehrberechtigung => FI(A) JAR/ FCL

Lehrberechtigung PPL-A/B auf Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL FI(A)1. DVO LuftPersV §5.

Nachstehende Forderungen müssen erfüllt sein: 1. DVO LuftPersV §5 (10)(11)(12), Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005, JAR-FCL 1.335 (a)(c)(e)

PPL(A) und/oder PPL(B) Lehrberechtigung CVFR-Berechtigung (damit ist JAR-FCL 1.335 (d) erfüllt) 4h theoretischer JAR-FCL Einweisungslehrgang mit Erfolgskontrolle Wenn nur PPL(B) Lehrberechtigung:

200 Flugstunden (150 verantwortlich) davon 20h Überlandflug30h auf SEP davon 5 in den letzten 6 Monaten540 km Flug mit 2 Landungen auf fremden Plätzen.

Umschreibung in FI(A). Der Lehrberechtigte darf dann in den Klassenberechtigungen ausbilden, die er selbst besitzt und die Anforderungen nach JAR-FCL 1.330 erfüllt. 1. DVO LuftPersV §5(11)

PPL-B Lehrberechtigte ohne SEP Flugerfahrung Bedingungen sonst wie obenUmschreibung in JAR-FCL Lehrb. Beschränkt auf TMGCVFR-Berechtigung kann ersetzt werden durch: 500 h TMG davon 150 h Ausbildung prakt.Prüf 1. DVO LuftPersV §5(12)

Bei Nichterfüllung wird die Lehrberechtigung für Ausbildung von Privatflugzeugführer nach §88a bzw Segelflugpiloten mit Klassenberechtigung TMG nach §89 erteilt . PPL-B Lehrberechtigten kann auch die JAR-FCL Lehrberechtigung CRI beschränkt auf TMG erteilt werden 1. DVO LuftPersV §5(13)

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 143

Umschreibung der PPL/SPL A/B/C/FLizenzen werden bei der nächsten Verlängerung oder auf Antrag umgeschrieben. (§135 LuftpersV, 1. DVO LuftPersV, Anhang 1 Abs1 zu Jar-FCL 1.005).

SPL-F PPL-C PPL-B PPL-ACVFR

und 75h

GPLSPL-F GPL + TMG PPL icao PPL jar

+ SEPPPL jar + TMG

+ +

SEP = Einmotorig Kolben Land

Schriftliche Erklärung, daß man sich mit den

Bestimmungen der JAR-FCL vertraut gemacht hat

PPL-B sollte in PPL(A) jar und GPL umgeschrieben werden, wenn die Berechtigung für Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk beibehalten werden soll.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 144

FI(GLD)

FI(A)

Umschreibung der LehrberechtigungenLizenzen werden bei der nächsten Verlängerung oder auf Antrag umgeschrieben (1. DVO LuftPersV, Anhang 1 Abs2 zu Jar-FCL 1.005, Jar-FCL 1.335).

SPL-F Lehrb.

PPL-C

Lehrb. PPL-B

Lehrb.PPL-A

Lehrb.

GPL Lehrb.

SPL-F Lehrb.

GPL + TMG Lehrb.

PPL nat + 2000kg

Lehrb.

PPL jar + SEPLehrb.

PPL jar + TMGLehrb.

SEP = Einmotorig Kolben Land

PPL-B

+

•540km•CVFR+200h od.500h davon 150 Ausb. +Prakt.Prüf

•PPL A•200h Flugerf.•540 km•CVFR

+

PPL-B

+

+

+ FI(A-nat)PPL-C

+

JAR Seminar

FI(TMG)

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 145

Voraussetzung Mindestens zu erfüllen

PPL-A Lehrberechtigung PPL-B Lehrberechtigung CVFR PPL-A + 30 h SEP PPL-B 200h + 540 km 500 h TMG davon 150 Ausbildung und prakt. CVFR Prüfung 4 Stündiges Seminar Erwerbbare Berechtigung FI(A)

SEPFI(A)

SEP+TMGFI(A) TMG

SFL TMG

Umschreibung PPL Lehrberechtigung Tabellarisch

Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL

Lehrber. gemäß §89

Davon 5 in letz-ten 6 Monaten

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 146

Umschreibung und Verlängerung

Umschreibung Verlängerungsbedingungen Gültigkeit der Berechtigungen nach Umschreibung

PPL A/B ’ PPL JAR-FCL

Nach JAR-FCL 1.245 24 Monate bzw verbleibende Zeit

PPL A ’ PPL gem. §135(2)

Nach JAR-FCL 1.245 24 Monate bzw verbleibende Zeit

PPL B ’ GPL/TMG

Teils keine, teils Gültigkeit nach LuftPersV §41 je nach Landesbehörde

Nach LuftPersV §41(3)

PPL C ’ GPL Nach LuftPersV §41(2)

LehrberechtigungPPL A/B ’ PPL JAR-FCL

Nach JAR-FCL 1.315 3 Jahre bzw verbleibende Zeit

Lehrberechtigung sonst

Nach LuftPersV §96(4) 3 Jahre bzw verbleibende Zeit

Ein gültiges Medical muß vorliegen. Verlängerungen und Erneuerungen erfolgen gemäß den neuen Bedingungen. Bei Umschreibungen auf Antrag vor Ablauf des alten Scheins wird die verbleibende Zeit übernommen. Dies kann bei den Landesbehörden unterschiedlich gehandhabt werden.

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 147

Vertrautmachung mit JAR-FCL 1 nach (DVO §5 Abs 1)

Folgende Paragraphen aus der JAR-FCL 1 werden zur Lektüre empfohlen:

JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und AbkürzungenJAR-FCL 1.005 GeltungsbereichJAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als FlugbesatzungsmitgliedJAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit JAR-FCL 1.040 Eingeschränkte flugmedizinische TauglichkeitJAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen KenntnissenJAR-FCL 1.105 Flugmedizinische TauglichkeitJAR-FCL 1.110 Rechte und VoraussetzungenJAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder MusterberechtigungenJAR-FCL 1.245 (c) Klassen- und Musterberechtigungen -Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung

Siehe auch Anhang 1A zur 1. DV LuftPersV

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07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 148

Abnahme der ÜbungsflügeKlassenberechtigung, deren Gültigkeit verlängert werden soll

Übungs-flug auf

Zur Abnahme des Übungsfluges ist berechtigt, wer in Besitz einer der folgenden Berechtigungen in der jeweiligen Zeile ist:

SEP oder TMG zur JAR-FCL Lizenz

SEP • FI(A) gemäß JAR-FCL• CRI(SPA) mit CR SEP gemäß JAR-FCL• Inhaber der Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2 mit Lehr- oder

Einweisungsberechtigung

SEP oder TMG zur JAR-FCL Lizenz

TMG • FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL• FI(TMG) gemäß JAR-FCL• CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL

Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2

SEP • FI(A) gemäß JAR-FCL• CRI(A) mit CR SEP gemäß JAR-FCL• Inhaber der Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2 mit Lehr- oder

Einweisungsberechtigung

Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2

TMG • FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL• FI(TMG) gemäß JAR-FCL• CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL

TMG zur Segelfluglizenz

TMG • FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL• FI(TMG) gemäß JAR-FCL• CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL• Segelfluglehrer mit neuer Segelfluglizenz und CR TMG