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1. Wofür brauchen wir einen Verfassungsschutz? 3
2. Aufgaben des Verfassungsschutzes 7
3. Änderung bei Organisation und Arbeitsweise 9
4. Parlamentarische Kontrolle 15
5. Verfassungsschutz und Transparenz 17
6. Prävention 18
7. Zusammenfassung 19
Inhalt
Zukunft des Niedersächsischen Verfassungsschutzes
Fraktion im Niedersächsischen Landtag
März 2014
Bericht der Expertenkommission der CDU-Landtagsfraktion zur Zukunft des
Niedersächsischen Verfassungsschutzes
Im BlickpunktText der im Inhaltsverzeichniss auftauchen soll:
Zukunft des Niedersächsischen Verfassungsschutzes
Expertenkommission Seite 2 März 2014
„Wir haben die Gerechtigkeit zu suchen, zugleich die Rechtssicherheit zu beachten,
da sie selber ein Teil der Gerechtigkeit ist und einen Rechtsstaat wieder aufzubau-
en, der beiden Gedanken nach Möglichkeit Genüge zu tun hat. Demokratie ist
gewiss ein preisenswertes Gut, Rechtsstaat aber ist wie das tägliche Brot, wie Was-
ser zum Trinken und wie Luft zum Atmen und das Beste an der Demokratie gerade
dieses, dass nur sie geeignet ist, den Rechtsstaat zu sichern.“
(Gustav Radbruch, 1946)
Zukunft des Niedersächsischen Verfassungsschutzes
März 2014 Seite 3 Expertenkommission
1. Wofür brauchen wir einen Verfassungsschutz?
Fast 70 Jahre nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und im vierundzwanzigsten Jahr nach
der Wiedervereinigung ist die Bundesrepublik Deutschland eine gefestigte Demokratie, in der die Freiheits- und
Beteiligungsrechte der Bürger ein zuvor kaum für möglich gehaltenes Ausmaß erreicht haben. Die Beständigkeit
des Grundgesetzes war bei seinem Inkrafttreten 1949 alles andere als selbstverständlich. Die vorhergehenden
Generationen konnten bis zu fünf unterschiedliche Verfassungen in ihrer Lebensspanne erleben. Dass sich
dies geändert hat, ist den Bürgerinnen und Bürgern zu verdanken, die in ihrer deutlichen Mehrheit zu wahren
Demokraten geworden sind und die die Bundesrepublik gemeinsam zu einem Vorbild für zahlreiche andere Staaten
gemacht haben.
Die Werte unserer Verfassung haben ihren Ursprung in den gemeinsamen Grundüberzeugungen aller Demokraten,
welche auch als ein Gegenentwurf zur Diktatur des Nationalsozialismus zu sehen sind. Nach einem 12-jährigen
Absturz in den Abgrund stützten sich die Väter und Mütter des Grundgesetzes aber auch ganz erheblich auf die
jahrhundertelange Rechtserfahrung anderer demokratisch verfasster Staaten und der grundlegenden Hilfe der
westlichen Siegermächte. Der Wesenskern des Grundgesetzes konkretisiert sich in der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung, deren Kernelemente das Bundesverfassungsgericht bereits 1952 bestimmt hat.
Kernelemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind:
• die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte und des Rechts der Persönlichkeit auf Leben
und freie Entfaltung,
• die Volkssouveränität,
• die Gewaltenteilung,
• die Verantwortlichkeit der Regierung,
• die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
• die Unabhängigkeit der Gerichte,
• das Mehrparteienprinzip,
• die Chancengleichheit für alle politischen Parteien,
• das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Im BlickpunktText der im Inhaltsverzeichniss auftauchen soll:
Zukunft des Niedersächsischen Verfassungsschutzes
Expertenkommission Seite 4 März 2014
Die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes war von Anfang an Bedrohungen und Angriffen
ausgesetzt. Besonders in den Anfangsjahren war es dabei durchaus denkbar, dass die Anhänger der Demokratie von
den Feinden der Freiheit verdrängt würden. Das Scheitern der Weimarer Republik ist hierbei ein mahnendes Beispiel.
Durch den schnellen Aufstieg der NSDAP und Adolf Hitlers zur bestimmenden politischen Kraft Deutschlands
innerhalb weniger Jahre wurde eine mehr als 100-jährige Rechtskultur zur Seite gewischt.
Vor dem Hintergrund der modernen Kommunikationsmöglichkeiten ist anzunehmen, dass eine durchgehende
politische Radikalisierung großer Bevölkerungsteile heutzutage sogar noch schneller möglich sein könnte, als sie es um
1930 war. Heute trägt das Internet erheblich zur Verbreitung von Ideen bei. Diese sind oftmals menschenverachtend.
Es soll allerdings nicht verkannt werden, dass das Internet auch vielfältige Chancen eröffnet. Durch die tiefgreifende
Vernetzung von Gesellschaften kann gleichzeitig auch eine Verbreitung des Freiheitsgedankens in der Welt erreicht
werden. Beispielhaft sind die Ereignisse des Arabischen Frühlings zu nennen.
Zum Selbstverständnis der Bundesrepublik gehört es auch, dass sie eine streitbare und wehrhafte Demokratie ist.
Das Konzept hierzu wurde bereits in den 1940er Jahren als Reaktion auf den Nationalsozialismus entwickelt. Aus
dem deutschsprachigen Europa emigrierte, zumeist jüdische Wissenschaftler prägten das Konzept der „militant
democracy“ (verständig übersetzt: wehrhafte oder abwehrbereite Demokratie). Sie stellten sich dabei dem Paradox,
dass es notwendig sein könne, Freiheiten einzelner Bürger über das strafrechtlich gebotene Maß einzuschränken,
um die Freiheit aller zu schützen.
Der Sozialdemokrat Carlo Schmid, einer der Väter des Grundgesetzes, sagte bereits 1948 im Parlamentarischen Rat:
„Ich für meinen Teil bin der Meinung, dass es nicht zum Begriff der Demokratie gehört, dass sie selbst die Voraussetzungen
für ihre Beseitigung schafft. (…) Man muss auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie
gebrauchen wollen, um sie umzubringen.“
Als ein Instrument der „wehrhaften Demokratie“ wurde bereits im Jahr 1950 das Bundesamt für Verfassungsschutz
gegründet. Ämter für Verfassungsschutz gehören damit von Anfang an zum Konzept der wehrhaften Demokratie in
der Bundesrepublik. Ohne die mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitenden Verfassungsschutzbehörden wäre
das Konzept unvollständig. Die Aufgabe des Verfassungsschutzes ist unmittelbar in unserer Verfassung verankert
und vom Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Urteilen bestätigt und konkretisiert worden.
Zukunft des Niedersächsischen Verfassungsschutzes
März 2014 Seite 5 Expertenkommission
Es gehört zu den Charakteristika verfassungsfeindlicher Bestrebungen, dass sie ihre demokratiefeindlichen und
menschenverachtenden Ziele nicht offen aussprechen, sondern vielmehr versuchen, die Öffentlichkeit über die
Qualität der tatsächlichen Ziele und die auf sie zielenden Verwirklichungsschritte zu täuschen. Solche Strategien
aufzudecken, um darüber die Regierung, gegebenenfalls aber auch die breite Öffentlichkeit zu informieren,
kann ausschließlich ein auch teilweise geheim arbeitender Nachrichtendienst leisten. Diese Aufgabe ist in den
Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder mit konkretem Verweis auf den Schutz der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung festgehalten. Der Verfassungsschutz hat damit eine Aufgabe sui generis, die weder
Strafverfolgung noch konkrete Gefahrenabwehr ist. Der Verfassungsschutz erfüllt als Frühwarnsystem einen
unverzichtbaren sicherheitspolitischen Bedarf, den Polizei und Justiz nicht in vergleichbarer Weise abdecken können.
Dieser Auftrag ist deutlich von dem der Polizei und anderer Strafverfolgungsbehörden zu unterscheiden und
hat zu einer institutionellen Trennung geführt. Diese ist unmittelbare Folge der Erfahrungen mit der geheimen
Staatspolizei der nationalsozialistischen Diktatur. Auf Initiative der westlichen Alliierten hat man der Polizei die
nachrichtendienstlichen Arbeitsmethoden auf dem Gebiet des Staatsschutzes zunächst vollständig entzogen. Der
Verfassungsschutz hat, anders als Polizei und Justiz, eine gesetzliche Zuständigkeit im Vorfeld konkreter Gefahren
und Straftaten. Er bleibt allerdings auch dann zuständig, wenn selbige vorliegen. Hieraus ergibt sich eine Schnittstelle
zu Polizei und Justiz. Ebenso ist die Information der Exekutive Kernaufgabe des Verfassungsschutzes geworden.
Der Verfassungsschutz ist daher im Wesentlichen ein Frühwarnsystem zum Schutz von Demokratie, Freiheit und
Menschenwürde und bildet somit einen unverzichtbaren Bestandteil der wehrhaften Demokratie. Ohne dieses
Frühwarnsystem und ohne nachrichtendienstliche Kompetenzen wäre die Demokratie nur eingeschränkt wehrhaft.
Dass die Menschen ein effektives Frühwarnsystem erwarten, ist besonders dort deutlich erkennbar, wo dieses
Frühwarnsystem nicht funktioniert hat, wie beispielsweise im Fall des NSU oder der Terroristen des 11. September
2001. Der Niedersächsische Verfassungsschutz war hiervon zwar nur am Rande betroffen und wurde im
Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages nicht erwähnt.
Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fehler, die bei diesen beiden Fällen anderswo geschehen sind,
auch in Niedersachsen hätten passieren können. Solche Fälle zeigen, dass eine ständige Anpassung der Arbeitsweise
an die aktuellen Herausforderungen erforderlich ist. Nur auf diese Weise können strukturelle Schwächen erkannt
und zukünftige Fehler vermieden werden.
Im BlickpunktText der im Inhaltsverzeichniss auftauchen soll:
Zukunft des Niedersächsischen Verfassungsschutzes
Expertenkommission Seite 6 März 2014
Fehler in der Konstruktion eines Fahrzeuges führen jedoch nicht zu einem Verzicht auf Autos, sondern zu einer
Rückrufaktion zwecks Beseitigung der Fehler. Genauso wenig dürfen die Versäumnisse einzelner Landesämter für
Verfassungsschutz und von Ermittlungsbehörden zur Abschaffung des Niedersächsischen Verfassungsschutzes
führen. Richtig ist es vielmehr, daraus zu lernen und den Verfassungsschutz beständig weiterzuentwickeln. Auch
ein Nachrichtendienst unterliegt der Notwendigkeit ständiger Überprüfungen und Anpassungen, weil kein noch
so ausgefeiltes System unveränderbar gut bleibt. Die breite Verankerung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung in der Gesellschaft kann nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass der Verfassungsschutz
jetztundfürimmerüberflüssigwäre,dennDemokratieistkeinfragloserBesitz.AuchderBlickinandereLänder
und die eigene Vergangenheit zeigt, dass terroristische Bewegungen überall und jederzeit aus unterschiedlichsten
Motiven entstehen können.
Die Verfassungsschutzberichte selbst dokumentieren, dass auch gegenwärtig die verschiedensten
verfassungsfeindlichen Bestrebungen aktiv sind, um die freiheitliche demokratische Grundordnung durch
demokratie- und menschenverachtende Ideen zu ersetzen. Besonders vor dem Hintergrund der deutschen
Geschichte sind vor allem jene Tendenzen zu beobachten, die die Sicherung von Freiheit und Menschenwürde
gefährden.
Der Erfolg der Bundesrepublik als Demokratie beruht ganz wesentlich darauf, dass in zentralen Fragen
des Demokratieverständnisses und bei der Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ein großer
gesellschaftlicher Konsens unter den Demokraten besteht. Ein solcher Konsens muss sich auch auf die Notwendigkeit
eines institutionellen Verfassungsschutzes erstrecken. Umso bedauerlicher ist es, dass seitens der Landesregierung
der Opposition das Recht an der Mitwirkung an einer gemeinsamen Kommission zur Zukunft des Verfassungsschutzes
in einer Plenarsitzung abgesprochen wurde. Bei der letzten umfassenden Reform des Verfassungsschutzes im Jahre
2009 hingegen war es gelungen, so auf die Opposition zuzugehen, dass die damals größte Oppositionsfraktion der
Reform zugestimmt hat. Diese Kommission hat die Hoffnung, dass die zukünftige politische Auseinandersetzung
von allen Fraktionen des Niedersächsischen Landtages und der Landesregierung wieder konstruktiv und ohne
politische Verdächtigungen betrieben wird. Ihr Bericht soll ein Beitrag zur Versachlichung der Debatte sein. Der
Schutz unserer freiheitlichen Gesellschaft sollte allen Parteien am Herzen liegen. Der Verfassungsschutz ist dabei
vonparteipolitischenEinflüssenfernzuhalten.
Zukunft des Niedersächsischen Verfassungsschutzes
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2. Aufgaben des Verfassungsschutzes
In einem demokratischen Rechtsstaat kann der Verfassungsschutz nur als Nachrichtendienst und nicht als
Geheimdienst bestehen. Geheimdienste unterliegen gerade keiner Kontrolle durch unabhängige Instanzen.
Zur Erfüllung der Aufgabe als Frühwarnsystem für die Gesellschaft stehen dem Verfassungsschutz in einer
Demokratie nachrichtendienstliche Mittel zur Verfügung, welche teilweise erhebliche Grundrechtseingriffe nach
sich ziehen. Er hat andere Aufgaben als die Polizei und setzt mit seiner Arbeit im Vorfeld strafbarer Handlungen
und dem Eintritt konkreter Gefahren an. Die Arbeit des Verfassungsschutzes ist heutzutage jedoch nicht auf die
Informationsgewinnung als Nachrichtendienst zu beschränken.
2.1. Verfassungsschutz im engeren Sinne
Die vorrangige Aufgabe des Niedersächsischen Verfassungsschutzes ist es, Bestrebungen zu beobachten, die sich
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten. Damit eine Bewegung als verfassungsfeindlich zu
bewerten ist, müssen tatsächlich Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie sich gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung wendet. Erst dann darf eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz erfolgen. Dabei ist die Gefahr
als solche zu betrachten und nicht die Richtung aus der sie kommt. Gefährdungen der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung können aus allen politischen Richtungen kommen, notwendig ist daher ein „360°-Blick“ des
Verfassungsschutzes. Die Kernfrage ist immer, ob eine politische Bestrebung die Kernelemente der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung ablehnt und bekämpft. So sind zum Beispiel sowohl Gottesstaat, Führerprinzip als
auch eine „Diktatur des Proletariats“ mit ihnen nicht vereinbar. Wer solche oder andere Formen der Diktatur in
unserer Gesellschaft aktiv herbeiführen möchte, muss von einem effektiven Verfassungsschutz beobachtet werden,
damit die wehrhafte Demokratie rechtzeitig einschreiten kann.
Verfassungsfeindliche Bestrebungen sind oftmals nicht auf den ersten Blick zu erkennen. Sie bewegen sich in einem
Vorfeld manifest strafbarer und manifest gewalttätiger Handlungen, sodass sie von den Strafverfolgungsbehörden
(noch) nicht belangt werden können. Gerade in der Aufklärung solcher ‘legalistischen’ Strukturen liegt die
Hauptaufgabe und Kernkompetenz des Verfassungsschutzes. Zudem sind verfassungsfeindliche Bestrebungen
vielfältiger geworden. An die Stelle von Personenzusammenschlüssen mit festen Organisationsstrukturen sind
vermehrt diffuse Bewegungen und Szenen getreten, die eine klare Einordnung in ein bestimmtes ideologisches
Muster und ein Urteil über ein möglicherweise nicht verfassungskonformes Verhalten erschweren.
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Zukunft des Niedersächsischen Verfassungsschutzes
Expertenkommission Seite 8 März 2014
Dennoch geht von ihnen weiterhin eine Gefährdung des freiheitlichen Gesellschaftsmodells aus. Wenngleich sich
die Erscheinungsformen verfassungsfeindlicher Bestrebungen und das Auftreten der individuellen Akteure geändert
haben, bleibt die Ablehnung der Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bestehen.
2.2. Ausforschungsabwehr
Der Verfassungsschutz ist in seiner Tätigkeit klassischerweise nicht auf die Beobachtung verfassungsfeindlicher
Bestrebungen und die Information über sie beschränkt, obwohl sein Name dies nahe legt. Während der Zeit der
Systemauseinandersetzung des Kalten Krieges war Spionageabwehr gegen die vielfältigen geheimdienstlichen
Aktivitäten der Sowjetunion und ihrer Satellitenstaaten von großer Bedeutung. Insbesondere die „Hauptverwaltung
Aufklärung“ des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR setzte zahlreiche Agenten mit erstaunlichem Erfolg
in der Bundesrepublik ein. Seit der Wiedervereinigung hat das Aufgabenfeld der Spionageabwehr erheblich an
Bedeutung verloren. Aber auch heute sind ausländische Geheimdienste in Deutschland und Niedersachsen aktiv.
Ihre Aktivitäten richten sich zumeist gegen Unternehmen der erfolgreichen niedersächsischen Wirtschaft. Ihnen ist
weiterhin mit den Mitteln eines modernen Verfassungsschutzes zu begegnen. Seit mehr als zehn Jahren unterhält
der Niedersächsische Verfassungsschutz mit dem Sachgebiet „Wirtschaftsschutz“ eine Einheit zur Erkennung und
Verhinderung von Wirtschaftsspionage. Im Wesentlichen leistet er hier präventive Informationsarbeit für und in
Zusammenarbeit mit über 700 Unternehmen.
Die Abwehr der Ausforschung von Behörden und Wirtschaft sollte nach Ansicht der Kommission auf den Schutz der
Bürger vor der Ausforschung durch fremde Dienste ausgedehnt werden. Zwar ist dies bereits jetzt eine gesetzliche
Aufgabe des Verfassungsschutzes und Aktivitäten fremder Geheimdienste sind in Deutschland schon heute auch dann
strafbar, wenn sie sich „nur“ gegen einzelne Bürger richten. Tatsächlich haben sich die Verfassungsschutzbehörden
bislang aber auf den Schutz von Behörden und entsprechende Angebote an Unternehmen konzentriert.
Die neue digitalisierte Welt mit unterschiedlichsten Formen der Informationstechnik hat auch neue Bedrohungen
der Freiheit geschaffen. Die Berichte um die Überwachungsaktivitäten der amerikanischen NSA zeigen, dass
dadurch auch das Recht niedersächsischer Bürger auf informationelle Selbstbestimmung gefährdet ist. Der
Verfassungsschutz sollte in Zukunft aufklären, auf welche Art und Weise fremde Dienste niedersächsische
Bürger technisch ausspähen. Insbesondere an den Knotenpunkten der Telekommunikation sind Maßnahmen zur
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März 2014 Seite 9 Expertenkommission
Aufdeckung technischer Aufklärung denkbar. Auch der Einsatz von Geräten mit denen Mobilfunkgeräte abgehört
werden können, so genannte „IMSI-Catcher“, könnte beispielsweise aktiv aufgeklärt werden.
3. Änderungen bei Organisation und Arbeitsweise
Bereits in der Vergangenheit wurde der Verfassungsschutz in Niedersachsen ständig an aktuelle Entwicklungen
angepasst. So wurden im Jahr 2009 umfängliche Kennzeichnungs- und Benachrichtigungspflichten sowie
Verwendungsbeschränkungen bei bestimmten nachrichtendienstlichen Mitteln eingeführt. Somit wurden die
Befugnisnormen, die notwendige und gerechtfertigte Grundrechtseingriffe enthalten, nach den Grundzügen der
Verhältnismäßigkeit ausgestaltet. Dies hat den Rechtsschutz für Betroffene nachhaltig verbessert. Insgesamt
ist festzustellen, dass das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz bereits jetzt sowohl dem Erfordernis einer
effektiven nachrichtendienstlichen Aufgabenerfüllung als auch dem Grundrechtsschutz der Betroffenen Rechnung
trägt. Damit verfügt Niedersachsen über eines der modernsten Verfassungsschutzgesetze in Deutschland.
3.1. Empfehlungen anderer Kommissionen und beschlossene Reformen
In der jüngeren Vergangenheit wurden von verschiedenen Gremien zahlreiche Berichte und Empfehlungen
verabschiedet, die sich mit der Zukunft des Verfassungsschutzes auseinandersetzen. Zu nennen sind hier
unter anderem der Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus vom 30. April 2013, der
Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des 17. Deutschen Bundestages vom 22. August 2013
sowie die Beschlussniederschrift der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom
07. Dezember 2012 mit dem Bericht des AK IV zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes. In den Berichten
werden Empfehlungen abgegeben, die sich mit unterschiedlichen Bereichen der Arbeit des Verfassungsschutzes
beschäftigen. Die Kommission zur Zukunft des Verfassungsschutzes begrüßt die intensive Auseinandersetzung mit
der Thematik und greift im Folgenden einige Vorschläge für die eigene Arbeit auf.
3.1.1. Behördenstruktur und Informationsaustausch
Die Kommission zur Zukunft des Verfassungsschutzes teilt die Einschätzung, dass eine Zusammenlegung
verschiedener Landesämter für Verfassungsschutz zu erheblichen Folgeproblemen führen würde und abzulehnen
ist. Der Niedersächsische Verfassungsschutz nimmt die Entstehung lokaler und regionaler Phänomene in allen
Bereichen des Extremismus wegen der räumlichen Nähe eher als das Bundesamt für Verfassungsschutz wahr.
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Zukunft des Niedersäschischen Verfassungsschutzes
Expertenkommission Seite März 2014
Zudem ist die langjährige Kommunikation durch die Zusammenarbeit des Niedersächsischen Verfassungsschutzes
mit der Niedersächsischen Polizei und den Niedersächsischen Staatsanwaltschaften unter Berücksichtigung
des institutionalisierten Trennungsgebotes von besonderer Bedeutung. Zentralisierungsmaßnahmen oder das
Zusammenlegen von Behörden würden erhebliche Auswirkungen auf die Informationsgewinnung und -weitergabe
nach sich ziehen. Der Regionalbezug darf bei der Arbeit des Verfassungsschutzes nicht verloren gehen, damit dessen
Frühwarnfunktion nicht gefährdet wird.
Durch eine Zentralisierung würde auch die parlamentarische und politische Kontrolle des Verfassungsschutzes
deutlich erschwert werden. Sie stünde auch im Widerspruch zur traditionellen Aufgabenteilung nach dem
Grundgesetz, wonach grundsätzlich die Bundesländer für die innere Sicherheit verantwortlich sind.
Eine Stärkung der Zentralstellenfunktion des Bundesamtes für Verfassungsschutz kann nützlich sein. Damit das
Bundesamt für Verfassungsschutz dieser Herausforderung gerecht werden kann, ist es unerlässlich, dieses zuvor
strukturellundpersonellzuqualifizierenundbisherigeFehlentwicklungenabzustellen.
3.1.2. Zusammenarbeit mit der Polizei
Das institutionelle Trennungsgebot hat eine herausgehobene rechtsstaatliche Bedeutung. Vorschlägen, die
Befugnisse der Niedersächsischen Polizei in Richtung eines gemischten polizeilichen-nachrichtendienstlichen
Staatsschutzes zu erweitern, muss entschieden widersprochen werden.
Eine stärkere Kooperation zwischen dem Verfassungsschutz und der Polizei (insbesondere mit den Dienststellen
des Staatsschutzes) ist notwendig. Dies muss durch eine noch stärkere Berücksichtigung der Aspekte der
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr in der alltäglichen Arbeit erreicht werden. Dazu ist eine Harmonisierung der
Übermittlungsvorschriften zwischen den Ländern erforderlich. Ein standardisiertes Verfahren für eine strukturierte
Informationsübermittlung könnte die Zusammenarbeit der Behörden ebenfalls erleichtern.
3.1.3 Einsatz von Vertrauenspersonen
Der Einsatz von Vertrauenspersonen ist für die Arbeit des Niedersächsischen Verfassungsschutzes unerlässlich.
In vielen Fällen kann er seiner Frühwarnfunktion nur durch verdeckte Informationsgewinnung gerecht werden.
Bedrohungen der verfassungsmäßigen Ordnung kann auf der Grundlage der über Vertrauenspersonen gewonnenen
Erkenntnisse gezielt entgegengetreten werden. Der Verzicht auf den Einsatz von Vertrauenspersonen oder eine
Zukunft des Niedersäschischen Verfassungsschutzes
März 2014 Seite 11 Expertenkommission
Reduzierung der Arbeit auf Beobachtungen aus offen zugänglichen Quellen sind aufgrund des zu erwartenden
Informationsverlustes nicht zu verantworten. Die Kommission begrüßt, dass der Niedersächsische Innenminister
sich bereits in Interviews auf den weiteren Einsatz von Vertrauenspersonen für die Zukunft festgelegt hat.
Die Kommission zur Zukunft des Verfassungsschutzes stimmt den Vorschlägen der Ständigen Konferenz der
Innenminister und -senatoren der Länder zur Etablierung von bundeseinheitlichen Standards und Leitlinien
zur Führung von Vertrauenspersonen zu. Minderjährige, nicht voll geschäftsfähige Personen, Szeneaussteiger
sowie Teilnehmer von Aussteigerprogrammen dürfen nicht vom Verfassungsschutz angeworben werden.
Gleiches gilt für politische Mandatsträger und deren Mitarbeiter. Bei Angehörigen von Berufsgruppen, denen ein
Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 53 ff. StPO oder ein vergleichbares Recht zusteht, ist zu beachten, dass es zu
keiner Kollision mit selbigem kommt.
3.2. Eigene Empfehlungen
Über die in anderen Gremien bereits entwickelten Vorschläge hinaus, hat diese Kommission sich mit weiteren
Fragen der Organisation und Arbeitsweise des Verfassungsschutzes befasst.
3.2.1. Änderung der Aktenführung und Datenspeicherung
Die Kommission regt an, dass die Speicherung von personenbezogenen Daten langfristig überwiegend elektronisch
in Dateien geschehen sollte. Dabei muss sichergestellt sein, dass unbefugte Zugriffe auf die Daten nicht möglich
sind. Ein hoher Schutzstandard der Netzwerkarchitektur ist daher erforderlich. Ferner sollte die Zuständigkeit
für erstmalige Datenspeicherungen und die permanente Aufsicht über die gespeicherten Daten klarer und
restriktiver geregelt werden. Damit könnte verschiedenen Problemen der Datenspeicherung begegnet werden.
Von entscheidender Bedeutung ist es, bei den Mitarbeitern des Verfassungsschutzes das Bewusstsein beständig zu
schärfen, dass die Datenspeicherung einen Grundrechtseingriff bedeuten kann, der den rechtlichen Voraussetzungen
entsprechen muss.
3.2.1.1 System der Datenspeicherung
Im Niedersächsischen Verfassungsschutz werden personenbezogene Daten gegenwärtig auf verschiedenen Wegen
verarbeitet und gespeichert.
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Zukunft des Niedersächsischen Verfassungsschutzes
Expertenkommission Seite 12 März 2014
Zum einen werden Akten zu einzelnen Bestrebungen geführt (so genannte Sachakten). Solche in klassischer
Papierform geführte Akten enthalten naturgemäß auch personenbezogene Daten. Zum anderen werden Daten zu
Personen - in der Regel aus Sachakten heraus - in elektronischen Dateien gespeichert. Jede Datenspeicherung muss
gem. § 8 Abs. 2 NVerfSchG mit einer Akte zu einer Bestrebung (Sachakte) verbunden sein. Gespeichert werden neben
Angaben zur Person also Verweise auf die Sachakten. Die personenbezogenen Erfassungen sind insofern in erster
Linie Fundstellenregister für Sachverhalte. Nur in wenigen Fällen werden die elektronisch erfassten Fundstellen zu
einer Person in besonderen so genannten Personenakten in Papierform zusammengeführt.
Bei einer Löschung von personenbezogenen Daten in elektronischen Dateien bleiben sie in den Sachakten
(Papierform) bestehen. Sie sind dort aber nicht systematisch suchfähig und dürfen - ohne dass die Voraussetzungen
vorlägen - weder erneut gespeichert, noch verarbeitet, noch übermittelt werden. Eine Wiederherstellung von
gelöschten personenbezogenen Daten aus Sachakten heraus ist nach dem Grundgedanken des Datenschutzes
rechtlich unzulässig und deshalb auch im NVerfSchG nicht vorgesehen.
Insoweit die in Papierform geführten Sachakten und die (ausnahmsweise) so geführten Personenakten zukünftig
durch elektronische Akten ersetzt werden sollten, ist darauf hinzuweisen, dass solche Verfahren Vorteile bieten, aber
auch Probleme schaffen. Zum einen dürfen die in den elektronischen Sachakten gespeicherten personenbezogenen
Daten nicht suchfähig sein, um der Gefahr einer rechtswidrigen Wiederherstellung rechtmäßig gelöschter Daten
zu begegnen. Zum anderen können die personenbezogenen Daten in Sachakten aber auch nicht gelöscht werden,
weil diese sonst sowohl für die Behörde als auch für eine spätere Archivierung unbrauchbar würden. Unter
Datenschutzgesichtspunkten zu begrüßen wäre es allerdings, wenn die in Papierform geführten Personenakten
durch elektronische Akten ersetzt werden. Ein solches Verfahren hätte den Vorteil, dass personenbezogene Daten,
deren Speicherungsfristen abgelaufen sind, ohne Verzug und größeren Verwaltungsaufwand gelöscht werden
könnten.
3.2.1.2 Verantwortung und Kontrolle der Datenspeicherung
Wichtig sind ferner konkrete Regelungen zur Zuständigkeit der erstmaligen Datenspeicherung, der fortgesetzten
Datenspeicherung und des Löschens von Daten. Die erstmalige Datenspeicherung zu Personen sollte zukünftig nur
nochmitZustimmungdesReferatsleitersgeschehen.FürdiePflegeundErgänzungvonDateiensolltenimRegelfalldie
Zukunft des Niedersächsischen Verfassungsschutzes
März 2014 Seite 13 Expertenkommission
Sachbearbeiter verantwortlich bleiben. Durch moderne Datenbanken ist sicherzustellen, dass regelmäßig innerhalb
bestimmter Fristen Daten gelöscht werden, wenn deren Speicherung nicht mehr notwendig ist. Durch technische
Maßnahmen der zufälligen Aussteuerung von Einzelfällen zur Kontrolle durch Vorgesetzte ist eine engmaschige
Kontrolle zu gewährleisten. Zukünftig ist während der Ausbildung, in Fortbildungen und in Dienstbesprechungen
gegenüber den Mitarbeitern des Verfassungsschutzes verstärkt herauszustellen, dass das Recht der Bürger auf
informationelle Selbstbestimmung von großer Bedeutung ist. Um unberechtigte Datenspeicherungen zu vermeiden,
müssen alle Mitarbeiter des Verfassungsschutzes sich dessen immer bewusst sein. Den Mitarbeitern ist dabei
offen zu kommunizieren, dass der Verzicht auf Datenspeicherungen durchaus dazu führen kann, dass in der Folge
hilfreiche Informationen fehlen können, dieses aber in Kauf zu nehmen sei.
3.2.2. Neudefinition der Beobachtungsobjekte
Die zu beobachtenden Objekte werden im Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz konkret in § 4 Abs. 1 NVerfSchG
definiert. Dabei wird auf Personenzusammenschlüsse abgestellt. Einzelpersonen können nur unter erweiterten
Voraussetzungen Beobachtungsobjekt sein. Dies wird der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nicht
mehr gerecht. Zukünftig sollte, ähnlich wie im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz, festgehalten werden, dass
verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen können.
Die Beobachtung von Einzelpersonen ist wegen der Zunahme von Einzeltätern verstärkt vorzunehmen, so zum
BeispielimBereichdesSalafismus.
3.2.3. Personalauswahl, Qualifikation und Motivation der Mitarbeiter des Verfassungsschutzes
In der Vergangenheit scheiterten die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen zwischen Polizei,
Staatsanwaltschaften und Verfassungsschutzbehörden oft an zwei typischen Verhaltensweisen. Zum einen gab es
Widerstand gegen die Übernahme zusätzlicher Aufgaben von anderen Behörden (Motto: Keine zusätzliche Arbeit!).
Zum anderen gab es oft keine Bereitschaft, eigene Vorgänge an eine andere Behörde abzugeben (Motto: Niemanden
in die Karten schauen zu lassen!). Diesen beiden Verhaltensweisen kann am besten durch persönliche Bekanntschaft
und Vertrauen unter den Mitarbeitern der verschiedenen Behörden begegnet werden. Gemeinsame Ausbildung,
Fortbildung, Konferenzen und Abordnungen sind geeignet, dass sich die notwendigen persönlichen Verbindungen
ergeben.
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Expertenkommission Seite 14 März 2014
Bei der Personalauswahl ist auf unterschiedliche kulturelle Hintergründe und Lebenserfahrungen Wert zu legen.
Besonders „Seiteneinsteiger“ können neue Impulse und Ansätze in die Arbeit des Verfassungsschutzes einbringen.
Durch die Heranziehung von Mitarbeitern aus unterschiedlichen wissenschaftlichen Disziplinen kommt es zudem
zueinerDiversifizierungundsomitzueinerSteigerungdeswissenschaftlichenAnalysepotenzials.Unverzichtbarist
eine regelmäßige Weiterbildung der Mitarbeiter. Diese sollte gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen mit der Polizei
einschließen. Zudem müssen interne Weiterbildungen den Wissenstand der Mitarbeiter laufend aktualisieren, ihre
Analysefähigkeit stärken und ihnen auch Einblicke in andere Arbeitsbereiche eröffnen. Dies schärft ihr Verständnis
für Unterschiede und Ähnlichkeiten zwischen verschiedenen Phänomenen verfassungsfeindlicher Bestrebungen
und erweitert die Verwendungsbreite der Mitarbeiter.
3.2.4 Verbesserungen beim Einsatz von Vertrauenspersonen
Beim Einsatz von Vertrauenspersonen ist eine enge Begleitung notwendig. Die Zusammenarbeit mit diesen ist
oftmals problematisch. Zukünftig sollten die Vorgaben zur Zusammenarbeit konkreter gefasst werden. Anstelle einer
turnusgemäßen Rotation sollte eine verstärkte begleitende Supervision gewährleistet sein, um Fehlentwicklungen
durchSelbstreflexionbemerkenunddienötigenKonsequenzenziehenzukönnen.Esistdabeisicherzustellen,dass
Mitarbeiter des Verfassungsschutzes, die mit der Führung von Vertrauenspersonen betraut sind, umfassend auf
diese Tätigkeit vorbereitet werden. Regelmäßige Evaluationen und Abstimmungen zwischen den Führungspersonen
der V-Leute des Verfassungsschutzes sollen dies weiterhin unterstützen.
3.2.5 Fehlerkultur und Supervision
Die Diskussionen um den Verfassungsschutz entzünden sich regelmäßig an vermeintlichen Fehlern oder Skandalen.
Sie stehen im besonderen Fokus der Aufmerksamkeit, während die keineswegs seltenen Erfolge kaum an die
Öffentlichkeit dringen. Der Verfassungsschutz ist aufgabenbedingt gezwungen, die Grenzen des rechtsstaatlichen
Handelns aus der Nähe zu untersuchen. Es ist alles zu tun, dass Grenzverletzungen durch ihn selber aber vermieden
werden. Dies gilt insbesondere bei der Zusammenarbeit mit Vertrauenspersonen. Der Verfassungsschutz muss als
Frühwarnsystem an die Ränder des politischen und gesellschaftlichen Meinungsspektrums gehen und läuft stets
Gefahr, bei deren Erkundung von diesen herab zu fallen. Fraglich ist, wie damit zukünftig umgegangen werden soll.
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März 2014 Seite 15 Expertenkommission
Behörden als hierarchische Organisationen hatten durch die innere Dienstaufsicht schon immer ein System zur
Fehlervermeidung und Fehleraufdeckung. In den letzten Jahren sind aber besonders in der Privatwirtschaft neue
Systeme des Fehler- oder Qualitätsmanagements aufgekommen. Techniken und Methoden aus diesen Ansätzen
sollten vom Verfassungsschutz (und anderen Behörden) geprüft und bei Eignung übernommen werden.
Besonderes Augenmerk sollte verstärkt auf den Umgang mit Fehlern gelegt werden. Als staatliche Einrichtung,
die in Grundrechte der Bürger eingreift, sind Fehler und damit Verletzungen von Grundrechten durchaus möglich.
Diese sind weitestgehend zu vermeiden. Dort wo dennoch Fehler geschehen, sollte man zukünftig aber einen
offenen Umgang mit diesen erreichen. Das Eingestehen von Fehlern, um daraus zu lernen, ist Kern einer positiven
Fehlerkultur. Gerade das Gefühl besonders aufmerksam beobachtet zu werden und Gegenstand der politischen
Auseinandersetzung zu sein, einschließlich verletzender Werturteile über den Verfassungsschutz als Ganzes,
sind geeignet, eine „Wagenburg-Mentalität“ hervorzurufen. Dies behindert eine offene Fehlerkultur. Als konkrete
Maßnahme zu einer neuen Fehlerkultur ist, neben der bereits erwähnten Förderung des Problembewusstseins bei
Datenspeicherungen, die Einführung von Supervision für bestimmte sensible Maßnahmen des Verfassungsschutzes
sinnvoll.
EineinstitutionalisierteSelbstreflexionmitverschiedenenAnsprechpartnernistnachAnsichtderKommissionein
geeignetes Instrument, um besonders den Problemen bei der Führung von Vertrauenspersonen zu begegnen. Im
Zusammenhang mit einem verbesserten Qualitätsmanagement sollte zukünftig vermehrt durch Personalwechsel
für neue Ideen und Ermittlungsansätze bei unaufgeklärten Fällen und stagnierenden Vorgängen gesorgt werden.
4. Parlamentarische Kontrolle
In allen Diskussionen rund um den Verfassungsschutz in Deutschland herrscht weitestgehend Einigkeit darüber,
dass die parlamentarische Kontrolle über den Verfassungsschutz auszubauen ist. Ein Konsens, wie die optimale
Kontrolle auszugestalten ist, hat sich jedoch noch nicht herausgebildet. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und
der Kontrolle der Exekutive durch die Legislative bedingt umfassende Informationsrechte für den Landtag und
insbesondere für parlamentarische Minderheiten. Die Kommission schlägt vor, dass der gegenwärtige Ausschuss für
Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusätzliche Kompetenzen und Rechte gegenüber der Landesregierung
erhalten sollte.
Im BlickpunktText der im Inhaltsverzeichniss auftauchen soll:
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Expertenkommission Seite 16 März 2014
So sollte insbesondere die Leitung des Verfassungsschutzes den Ausschuss für Angelegenheiten des
Verfassungsschutzes zukünftig detaillierter über aktuelle Vorgänge informieren. Das Zurückbehalten von
Informationen durch die Landesregierung mit Hinweis auf den geschützten Kernbereich der Willensbildung der
Exekutive ist in Zukunft auszuschließen. Der Kernbereich exekutiver Willensbildung ist nach neuerer Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichtes so eng auf die eigentliche politische Abstimmung der Regierungsmitglieder
und ihrer unmittelbaren Mitarbeiter begrenzt, dass ein Kernbereich exekutiver Willensbildung im Bereich des
Verfassungsschutzes nicht denkbar ist.
Ein Instrument verbesserter parlamentarischer Kontrolle könnte die Beauftragung von Sachverständigen sein. Im
Bund und mehreren Bundesländern kann bereits jetzt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder der Kontrollgremien
durch einem Beschluss ein Sachverständiger mit Untersuchungen beauftragt werden. Erfahrungen hierzu liegen
noch nicht vor.Eine Zurückhaltung von Informationen ist jedoch dort angebracht, wo ansonsten die Sicherheit
von Personen und die zukünftige Arbeitsfähigkeit gefährdet wären. Insbesondere ist dies im operativen Bereich
anzunehmen.
Zu keiner abschließenden Empfehlung ist die Kommission in der Frage gekommen, wie diese berechtigten
Schutzinteressen des Verfassungsschutzes mit den verfassungsgemäßen Auskunftsrechten des Verfassungsschutzes
in Einklang zu bringen sind. Auch Landtagsabgeordnete können zwar zur Vertraulichkeit von Informationen
verpflichtet werden. Dies scheint jedoch dort nicht viel versprechend, wo Abgeordnete selber in Verbindung
mit beobachteten Bestrebungen stehen. Es ist durchaus für die Zukunft denkbar, dass vom Verfassungsschutz
beobachtete Parteien im Niedersächsischen Landtag vertreten sind. Es sollte daher über Möglichkeiten nachgedacht
werden, wie mit solchen Fraktionen umzugehen ist und wie die Informationsrechte des Landtages sich nicht gegen
den Auftrag des Verfassungsschutzes wenden. Solche Überlegungen sollten bereits jetzt, wo die Notwendigkeit
scheinbar nicht vorliegt, angestellt werden. Empfehlungen hierzu sollten aber im Konsens aller Fraktionen des
Niedersächsischen Landtages getroffen werden. Ein solcher Konsens könnte in einer noch zu gründenden Enquete-
Kommission gefunden werden. Abschließend ist zu diesem Themenkreis festzuhalten, dass der Ausschuss zukünftig
mit seinem Namen klar als Kontrollgremium des Verfassungsschutzes erkennbar sein sollte. Wie im Bundestag und
anderen Bundesländern sollte der Name zukünftig „Parlamentarisches Kontrollgremium für den Verfassungsschutz“
lauten.
Zukunft des Niedersächsischen Verfassungsschutzes
März 2014 Seite 17 Expertenkommission
5. Verfassungsschutz und Transparenz
Nur durch das Zugehen auf die Bürgerinnen und Bürger kann der Wert der Demokratie vermittelt werden. Hierzu
bedarf es eines transparenten Verfassungsschutzes.
5.1. Verfassungsschutz in der Mitte der Gesellschaft
Niedersachsen braucht einen handlungsfähigen Verfassungsschutz. Die Politik ist dafür verantwortlich, die
entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen, sodass eine bestmögliche Aufgabenerfüllung ermöglicht wird.
Dabei muss den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein hohes Maß an Wertschätzung entgegengebracht werden.
Misstrauensbekundungen als Mittel der politischen Auseinadersetzung sind für die gesellschaftliche Akzeptanz des
Verfassungsschutzes nicht förderlich. Die zurückliegende Debatte um eine Abschaffung des Verfassungsschutzes
war kontraproduktiv und hat zu einem Ansehensverlust des Verfassungsschutzes geführt.
Mit den vorgeschlagenen Empfehlungen soll die Rolle des Verfassungsschutzes als Institution in der Mitte der
Gesellschaft gestärkt werden. Durch die Expertise des Verfassungsschutzes in dem Bereich der Präventions- und
Aufklärungsarbeit über den Extremismus kann der Verfassungsschutz öffentliche Diskussionen zu den einschlägigen
Themenbereichen bereichern und zugleich die Akzeptanz der eigenen Arbeit in der Gesellschaft steigern. Durch
Veranstaltungen oder Ausstellungen, beispielsweise zu den Phänomenbereichen des Rechtsextremismus,
Linksextremismus oder Islamismus, hat der Verfassungsschutz in der Vergangenheit bereits seinen Expertenstatus
unter Beweis gestellt. Durch diese Präventions- und Aufklärungsarbeit werden gleichzeitig zivilgesellschaftliche
Akteure sensibilisiert und zu eigenem Handeln inspiriert. Der Wert eines Schutzes der gemeinsamen Grundordnung
wird durch den Verfassungsschutz somit in die Mitte der Gesellschaft transportiert.
Die Verfassungsschutzbehörden sind in der Vergangenheit transparenter geworden. Dies äußert sich in vielfältigen
Formen der Öffentlichkeitsarbeit, wie beispielsweise der Durchführung von Veranstaltungen und Ausstellungen
sowie der Veröffentlichung von Jahresberichten. Damit trägt der Verfassungsschutz zum Leitbild des aufgeklärten
und informierten Bürgers in der Demokratie bei. Vor diesem Hintergrund ist die Schließung der Niedersächsischen
Extremismus Informationsstelle (NEIS) ein Fehler. Gerade die dortigen Experten sorgten für die stets eingeforderte
Transparenz und interpretierten ihren Auftrag nicht ausschließlich mit dem Arbeiten mit nachrichtendienstlichen
Mitteln im Verborgenen. NEIS war Vorbild für andere Bundesländer und ein wesentlicher Schritt eines offenen
Verfassungsschutzes.
Im BlickpunktText der im Inhaltsverzeichniss auftauchen soll:
Zukunft des Niedersächsischen Verfassungsschutzes
Expertenkommission Seite 18 März 2014
Die von der Kommission vorgeschlagene positive Fehlerkultur erfordert aber auch eine positive Resonanz in der
Öffentlichkeit und den Medien hierauf. Medien und Politik verwenden allzu gerne Stereotypen (zum Beispiel
„Schlapphutträger“), wenn sie über den Verfassungsschutz sprechen. So wird aus der Speicherung frei zugänglicher
Daten schnell eine „Bespitzelung“. Das Eingestehen von Fehlern bedarf einer verständnisvollen Reaktion, um
gerade keine „Wagenburg-Mentalität“ im Verfassungsschutz hervorzurufen. Eine positive Fehlerkultur bedarf einer
spiegelbildlichen Antwort.
5.2. Auskunftsansprüche der Bürger
Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz sieht gegenwärtig bereits umfassende Auskunftsansprüche
vor. Ob diesen Ansprüchen in der Vergangenheit in ausreichendem Maße nachgekommen wurde, kann die
Kommission nicht ohne weitere Sachverhaltsermittlung beurteilen. Wichtiger erscheint es der Kommission, dass,
durch die angestrebte Fehlerkultur und ein verstärktes Bewusstsein über der Problematik der Datenspeicherung,
auch offener Auskunft durch den Verfassungsschutz gewährt und dadurch mehr Vertrauen geschaffen wird. Ein
Akteneinsichtsrecht für Bürger ist dem gegenüber nicht zielführend. Es ist zu berücksichtigen, dass auch Personen,
die sich ihrer verfassungsfeindlichen Einstellung durchaus bewusst sind, möglichst umfassend wissen möchten, was
über sie gespeichert ist. Freie Akteneinsicht bedeutete in vielen Fällen falsche Toleranz gegenüber den Gegnern
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Weitere Erörterungen könnten in der Zukunft darüber angestellt
werden, ob in Fällen unberechtigter Datenspeicherungen ein pauschalierter Schadensersatzanspruch für die
Verletzung von Grundrechten gewährt wird.
6. Prävention
Der Verfassungsschutz als Frühwarnsystem ist auch ein geeignetes Instrument der Prävention.
6.1. Bildungsarbeit des Verfassungsschutzes
Der Verfassungsschutz fügt sich in seiner Konzeption in ein System der wehrhaften Demokratie als einer von
mehreren Verfassungshütern ein. Der Schutz der Verfassung sollte auch durch Information erreicht werden.
Es ist nicht erkennbar, warum der Verfassungsschutz ausschließlich die Exekutive informieren sollte. Die
Verfassungsschutzberichte wenden sich bewusst an alle Bürgerinnen und Bürger sowie auch an Schulen. Die
Mitwirkung des Verfassungsschutzes bei der politischen Bildungsarbeit sollte nicht aus ideologischen Gründen
Zukunft des Niedersäschischen Verfassungsschutzes
März 2014 Seite 19 Expertenkommission
ausgeschlossen werden. Dabei ist zwischen der politischen Bildungsarbeit an Schulen und einzelnen Präventions-
und Aufklärungsmaßnahmen zu unterscheiden. Das Ziel des Verfassungsschutzes ist und war nicht die Indoktrination
der Schülerinnen und Schüler, sondern gerade die umfassende und differenzierte Aufklärung über Gefährdungen
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Es muss weiterhin möglich sein, dass die Experten des Verfassungsschutzes auf Einladung einer Schule von den
Erfahrungen ihrer Arbeit berichten. Um für unsere Demokratie streiten zu können, müssen die Schülerinnen und
Schüler lernen, wie sie verfassungsfeindliches Gedankengut erkennen können. Die Präventions- und Aufklärungsar-
beit des Verfassungsschutzes ist dabei besonders hilfreich. Nur wer gut informiert ist, wird sich gegen verfassungs-
feindliche Tendenzen wehren können. Der Verfassungsschutz sollte daher weiterhin aktiv Angebote der Aufklärung
über autoritäre Ideologien an Schulen und anderen geeigneten Einrichtungen machen.
6.2. Hilfe bei Extremismus vor Ort
Besonders von rechtsextremistischer Seite gab es in den letzten Jahren mehrfach Versuche sich mit Schulungs-
zentren in manchen Regionen zu etablieren. Auch von anderen verfassungsfeindlichen Bestrebungen sind solche
Versuche bekannt, die nicht immer abgewehrt werden konnten. Der Verfassungsschutz soll hier weiter Expertise zur
Abwehr solcher Versuche anbieten.
6.3. Angebote zum Schutz vor Ausforschung
Neben der technischen Aufklärung von Ausspähungsversuchen sollten in Zukunft auch den Bürgern verstärkt In-
formationen und technische Anleitung zum Selbstschutz vor dem Ausspähen durch fremde staatliche oder private
Gruppen angeboten werden. Dies ist im Bereich der Wirtschaft bereits seit längerem üblich. Ein offener und trans-
parenter Verfassungsschutz kann hier in Kooperation mit dem Datenschutzbeauftragten interessante und glaub-
würdige Angebote machen.
7. Zusammenfassung
Die Empfehlungen der Kommission sollen dem Verfassungsschutz helfen, sich weiterhin gegen die Bedrohungen
der Gegenwart und der Zukunft wenden zu können. Die Gefahr, dass wir uns unseres freiheitlichen Systems zu si-
cher sind und sich daraus neue Bedrohungen entwickeln, darf nicht vernachlässigt werden. Der Verfassungsschutz
als Frühwarnsystem hilft uns dabei. Seine Abschaffung würde unsere Freiheit nicht stärken, sondern schwächen.
Im BlickpunktText der im Inhaltsverzeichniss auftauchen soll:
Zukunft des Niedersächsischen Verfassungsschutz
Expertenkommission Seite 20 März 2014
Heino Vahldieck(Rechtsanwalt und CDU-Politiker)
2002-2010: Leiter des Landesamtes für
Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg
2010-2011: Innen- und Justizsenator der Freien und
Hansestadt Hamburg
heute: Geschäftsführer der Hanseatischen
Siedlungsgesellschaft mbH (Tochter der Hamburger
Hochbahn AG)
Die Mitglieder der Kommission der CDU-Landtagsfraktion zur Zukunft des Niedersächsischen Verfassungsschutzes
Dr. Walter Remmers, Vorsitzender der Kommission (Rechtsanwalt und Notar a.D; CDU-Politiker)
1982-1990: Justizminister in Niedersachsen
1990: Vizepräsident des Niedersächsischen Landtages
1990-1994: Justizminister in Sachsen-Anhalt
1993-1994: Innenminister in Sachsen-Anhalt
Zukunft des Niedersächsischen Verfassungsschutz
März 2014 Seite 21 Expertenkommission
Dr. Rudolf van Hüllen(Politikwissenschaftler)
1987-2006: Referent und Referatsleiter in den
Abteilungen Linksextremismus und Linksterrorismus im
Bundesamt für Verfassungsschutz
heute:freiberuflicherExtremismusforscherfür
politische Stiftungen und Institutionen, unter
anderem für die Konrad-Adenauer-Stiftung und die
Fachhochschule des Bundes für Öffentliche Verwaltung
in der Abteilung Verfassungsschutz
Elisabeth Winkelmeier-Becker(Rechtswissenschaftlerin und ehemalige Richterin am Amtsgericht)
seit 2005: Mitglied des deutschen Bundestages
seit 2012: stellvertretende Vorsitzende der CDU in
Nordrhein-Westfalen
2013: stellvertretendes Mitglied im NSU-
Untersuchungsausschuss
Im BlickpunktText der im Inhaltsverzeichniss auftauchen soll:
Zukunft des Niedersächsischen Verfassungsschutz
Expertenkommission Seite 22 März 2014
Lutz Winkelmann(Rechtsanwalt, Land- und Forstwirt)
seit 2013: Mitglied des Niedersächsischen Landtages
Mitglied im Ausschuss für Rechts- und
Verfassungsfragen
Mitglied im Petitionsausschuss
Adasch, Thomas(Polizeibeamter a.D.)
seit 2008: Mitglied des Niedersächsischen Landtages
Stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für
Rechts- und Verfassungsfragen und des Ausschusses für
Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
Beauftragter der CDU-Landtagsfraktion für den
Verfassungsschutz
Zukunft des Niedersächsischen Verfassungsschutz
März 2014 Seite 23 Expertenkommission
Die Kommission der CDU-Landtagsfraktion zur Zukunft des Niedersächsischen
Verfassungsschutzes wurde auf Beschluss der CDU-Landtagsfraktion am 9. Dezember
2013 eingesetzt.
Die konstituierende Sitzung der Expertenkommission fand am 6. Januar 2014 statt.
Der vorliegende Abschlussbericht der Kommission wurde am 17. März 2014
verabschiedet und im Rahmen einer Pressekonferenz vorgestellt.
I M P R E s sUM
Herausgeber: CDU-Fraktion im Niedersächsischen Landtag Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 1 30159 Hannover
Verantwortlich: Jens Nacke MdL Parlamentarischer Geschäftsführer
Redaktion: Timm Jacobsen Marvin Wolff Anna Anding
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Zukunft des Niedersächsischen Verfassungsschutzes
Expertenkommission Seite 24 März 2014
„Aufgabe des Verfassungsschutzes ist es, die freiheitlich demokratische Grundord-
nung als bleibendes Fundament unseres gesellschaftlichen und politischen Lebens
zu schützen. Gleichwohl ist die Tätigkeit des Verfassungsschutzes nicht auf die
Dauer fixiert oder fixierbar. So wie die Verfassung selbst lebt und die auf ihrer
Grundlage betriebene Staatspolitik sich wandelt, so muss auch der Verfassungs-
schutz mit seinen konkreten Objekten der Zeit folgen und sich ihr anpassen. […]
Wir können nicht auf Behörden verzichten, denen von Amts wegen der Schutz des
Staates und seiner Bürger anvertraut ist. Eine dieser Behörden ist der Verfassungs-
schutz. Seine Arbeit kann nur dauerhaften Erfolg haben, wenn die Bürger ihm das
Vertrauen entgegenbringen, dass der Verfassungsschutz sich im Denken und Han-
deln den Werten verpflichtet fühlt, zu deren Schutz er berufen wurde.“
(Helmut Schmidt in „Verfassungsschutz als gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern“ von 1966 )