gesetzliche bestimm z

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Gesetzliche Bestimm z z ungen

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Gesetzliche Bestimm z. z. ungen. UWG. Für fairen Wettbewerb und zum Schutze der Konsumenten. Zweck. Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren (ehrliche Absicht) und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Grundsatz. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Gesetzliche  Bestimm z

Gesetzliche Bestimmzz

ungen

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Für fairen Wettbewerb und zum Schutze der Konsumenten

UWG

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Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren (ehrliche Absicht) und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.

Zweck

Page 4: Gesetzliche  Bestimm z

Unlauter und widerrechtlich ist gemäß dem Grundsatz in Artikel 2 UWG, "jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst" (UWG, Art. 2).

Grundsatz

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• Konkurrenten oder ihre Produkte herabsetzt• Über sich unrichtige Angaben macht• Sich unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen anmasst• Verwechslungen von Produkten und Firmen veranlasst• Vergleichbare Werbung tätigt• Lockvogelangebote anbietet• Täuschen der Kunden durch Zugaben, welche über den Wert

seines Angebotes hinwegtäuschen• Aggressive Verkaufsmethoden• Verschleierung über die Beschaffenheit oder die

Gefährlichkeit von Waren und Leistungen• Mangelhafte oder ungenügende Angaben bei Konsumkrediten

Gesetztestexte

Page 6: Gesetzliche  Bestimm z

Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel …..begeht, wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bis Fr. 100’000.- bestraft.

Was tun…..

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• auf Beseitigung des unlauteren Verhaltens,• auf die Herausgabe des durch das

unlautere Verhalten erzielten Gewinns• auf Schadenersatz,• auf die Veröffentlichung (Publizität)

des Urteils in vom Richter zu bestimmenden Umfang,

Folgen

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Page 9: Gesetzliche  Bestimm z

Die Bestimmungen des UWG zählen nur für die Schweiz

Achtung

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Was ist eine Marke?Eine Marke im rechtlichen Sinn ist ein geschütztes Kennzeichen, mit dem ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen unterscheidet.Grundsätzlich können alle grafisch darstellbaren Zeichen Marken im Sinn des Gesetzes sein, wie Wörter (z.B. Victorinox), Buchstabenkombinationen (z.B. ABB), Zahlenkombinationen (z.B. 501), bildliche Darstellungen (z.B. SBB-Logo), dreidimensionale Formen (z.B. Mercedes-Stern) Formen, Farbkombinationen.Wieso eine Marke schützen?Als Markeninhaber haben Sie das ausschliessliche Recht, Ihre Marke zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zu gebrauchen und darüber zu verfügen (z.B. Lizenzen zu erteilen). Sie können Dritten verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.

Markenschutz

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Die Gebühr für die Markenhinterlegung für 10 Jahre Schutz in der Schweiz beträgt 550 CHF.Die 10-jährige Schutzdauer kann nach Ablauf beliebig oft verlängert werden.Eine angemeldete Marke wird in offensichtlich unproblematischen Fällen innerhalb von 10 Arbeitstagen geprüft und anschliessend, nach Bezahlung der Gebühren, eingetragen.

Einige Zahlen

Page 12: Gesetzliche  Bestimm z

• Preisklarheit• Vergleichbarkeit der Preise• Verhinderung irreführender

Preisangaben

Ziele der Preisbekanntgabe Verordnung

Page 13: Gesetzliche  Bestimm z

Marktpreis

Vorgeschriebener PreisMonopolpreisPsychologischer PreisRichtpreisKampfpreisLockvogelpreis

Sind alle erlaubt?

Preise

Mondpreis

Page 14: Gesetzliche  Bestimm z

Auf der Grundlage des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der Eidgenössischen Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen ist festgelegt, auf welche Art und Weise Waren und Dienstleistungen, die Konsumenten angeboten werden, beschriftet sein müssen. Dies gilt auch für die Werbung mit Preisangaben und Preisreduktionen für sämtliche Waren und Dienstleistungen.

Pflicht bei der Preisbekanntgabe

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Preisbekanntgabe DetaiIhandel

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Oeffnungszeiten6:00 – 20:00

Arbeitszeiten45 Stunden Grossbetrieb50 Stunden KleinbetriebeGAV + Einzelarbeitsverträge können arbeitnehmerfreundlich abweichen

Ladenschlussverordnung