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Handbuch Anleitung und Nachschlagewerk für die Aargauer Einwohnerkontrollen

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Page 1: Handbuch - einwohnerkontrolle-ag.ch · PDF fileVerband Aargauer Einwohnerkontrollen 1 Kapitel 4 2.3.5.16 Auflösung Partnerschaft (gerichtlich, Verschollenerklärung, Ungültigerklärung,

Handbuch

Anleitung und Nachschlagewerk

für die

Aargauer Einwohnerkontrollen

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Das vorliegende Handbuch ist ausdrücklich urheberrechtlich geschützt,

soweit es sich nicht um Gesetzesmaterialien

oder um Auszüge aus rechtlichen Grundlagen handelt.

© Copyright by Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Arbeitsgruppe:

Aeschbacher Marianne

Bolliger-Rupp Andrea

Bucher Huwyler Erika

Christen Linda

Müller Irene

Schär Corinne

2. Auflage Dezember 2010

Stand 1.1.2013

Änderungen oder Hinweise richten Sie bitte an:

Marianne Aeschbacher

oder

Andrea Bolliger-Rupp

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 1

3

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtliche Grundlagen ................................................... 10

1.1 Bund ......................................................................................... 10

1.2 Kanton ...................................................................................... 12

1.3 Gemeinde ................................................................................. 13

1.4 Weitere Grundlagen ................................................................. 13

2. Registerharmonisierung / Registerführung ................. 14

2.1 Registrierung ............................................................................ 14

2.1.1 Rechtliche Grundlagen .................................................................... 14

2.1.1.1 Bund.................................................................................................................... 14

2.1.1.2 Kanton ................................................................................................................. 14

2.1.1.3 Weitere Grundlagen............................................................................................. 14

2.2 Registerharmonisierung ........................................................... 15

2.2.1 Allgemeines ..................................................................................... 15

2.2.2 eCH – eCH-Standards ..................................................................... 15

2.2.3 Sedex ............................................................................................... 15

2.2.4 Bundesregister ................................................................................. 16

2.2.5 Kantonales Einwohnerregister ......................................................... 16

2.2.6 Kantonale Fachstelle Datenaustausch ............................................. 16

2.3 Registerführung ........................................................................ 17

2.3.1 Allgemeines ..................................................................................... 17

2.3.2 Registerkarten/Notkartei .................................................................. 18

2.3.3 Inhalt des Einwohnerregisters .......................................................... 18

2.3.4 Anleitung zur Verarbeitung von Ereignissen (Mutationen) ............... 29

2.3.5 Meldegründe (Mutationen) gemäss Datenstandard eCH-0020 ........ 30

2.3.5.1 Adoption .............................................................................................................. 30

2.3.5.2 Anerkennung ....................................................................................................... 32

2.3.5.3 Aufhebung Kindesverhältnis ................................................................................ 32

2.3.5.4 Einbürgerung ....................................................................................................... 33

2.3.5.5 Bürgerrechtsentlassung aus Gemeinde ............................................................... 33

2.3.5.6 Aberkennung Schweizer Bürgerrecht ................................................................... 34

2.3.5.7 Änderung Schweizer Bürgerrecht ........................................................................ 34

2.3.5.8 Geburt ................................................................................................................. 34

2.3.5.9 Eheschliessung (Heirat) ....................................................................................... 35

2.3.5.10 Eintragung Partnerschaft ..................................................................................... 36

2.3.5.11 Trennung ............................................................................................................. 37

2.3.5.12 Aufhebung Trennung ........................................................................................... 37

2.3.5.13 Scheidung ........................................................................................................... 37

2.3.5.14 Ungültigerklärung Ehe ......................................................................................... 38

2.3.5.15 Auflösung Partnerschaft (durch Tod) .................................................................... 38

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 1

4

2.3.5.16 Auflösung Partnerschaft (gerichtlich, Verschollenerklärung, Ungültigerklärung, unbekannt/andere Gründe) .................................................................................. 39

2.3.5.17 Tod ...................................................................................................................... 40

2.3.5.18 Verschollen ......................................................................................................... 40

2.3.5.19 Aufhebung Verschollenerklärung ......................................................................... 41

2.3.5.20 Zivilstandsänderung Partner/in............................................................................. 41

2.3.5.21 Namensänderung ................................................................................................ 42

2.3.5.22 Geschlechtsänderung .......................................................................................... 42

2.3.5.23 Anmeldung .......................................................................................................... 43

2.3.5.24 Zuzug .................................................................................................................. 44

2.3.5.25 Umzug (innerhalb Gemeinde) .............................................................................. 45

2.3.5.26 Zustelladresse ..................................................................................................... 45

2.3.5.27 Wegzug ............................................................................................................... 47

2.3.5.28 Umwandlung Meldeverhältnisse .......................................................................... 49

2.3.5.29 Konfessionswechsel (Kirchenaustritt) ................................................................... 50

2.3.5.30 Arbeitgeber-/Berufswechsel ................................................................................. 50

2.3.5.31 Volljährigkeit ........................................................................................................ 50

2.3.5.32 Kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Massnahme (Vormundschaft/Beistandschaft/Vorsorgeauftrag) ................................................ 50

2.3.5.33 Aufhebung kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Massnahme...................... 51

2.3.5.34 Wechsel kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Massnahme ......................... 51

2.3.5.35 Wechsel der Staatsangehörigkeit ......................................................................... 51

2.3.5.36 Wechsel Ausländerkategorie ............................................................................... 52

2.3.5.37 Antrag Verlängerung Ausländerbewilligung .......................................................... 52

2.3.5.38 Änderungen ......................................................................................................... 52

2.3.5.39 Änderung Datensperre ........................................................................................ 52

2.3.5.40 Änderung Schriftensperre .................................................................................... 52

2.3.5.41 Änderung Sorgerecht ........................................................................................... 52

2.3.5.42 Änderung Beziehungsdaten ................................................................................. 53

2.3.5.43 Korrekturen ......................................................................................................... 53

2.3.5.44 Korrektur Person ................................................................................................. 53

2.3.5.45 Korrektur Meldeverhältnis .................................................................................... 53

2.3.5.46 Korrektur Adressdaten ......................................................................................... 54

2.3.5.47 Korrektur Berufsdaten (ausländische Staatsangehörige) ...................................... 54

2.4 Mustervorlagen......................................................................... 54

3. Meldewesen ..................................................................... 55

3.1 Rechtliche Grundlagen ............................................................. 55

3.1.1 Bund ................................................................................................ 55

3.1.2 Kanton ............................................................................................. 55

3.1.3 Weitere Grundlagen ......................................................................... 55

3.2 Allgemeines .............................................................................. 55

3.3 Mutationsmeldungen ................................................................ 56

3.4 Meldebestätigung ..................................................................... 57

3.4.1 Bedeutung des Dokumentes ............................................................ 57

3.4.2 Dateninhalt ....................................................................................... 57

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 1

5

3.4.3 Verlust/Duplikat ................................................................................ 57

3.5 Steueranfragen (Formulardruck) .............................................. 58

3.6 Statistik ..................................................................................... 58

3.6.1 Datenbereitstellung und -übermittlung ............................................. 58

3.7 Pflegekinderkontrolle ................................................................ 59

3.8 Schriften- / Aktenablage ........................................................... 59

3.8.1 Schriftenablage ................................................................................ 59

3.8.2 Aktenablage ..................................................................................... 59

3.9 Aufbewahrungs- / Archivierungsfristen .................................... 60

3.9.1 Personendaten................................................................................. 60

3.9.2 Schriften ........................................................................................... 60

3.9.3 Akten ................................................................................................ 61

3.10 Mustervorlagen......................................................................... 61

4. Datenschutz/Auskünfte aus Einwohnerregister .......... 62

4.1 Rechtliche Grundlagen ............................................................. 62

4.1.1 Bund ................................................................................................ 62

4.1.2 Kanton ............................................................................................. 62

4.1.3 Gemeinde ........................................................................................ 62

4.1.4 Weitere Grundlagen ......................................................................... 62

4.2 Datenschutz im Allgemeinen .................................................... 63

4.3 Datenschutz innerhalb der Gemeindeverwaltung .................... 64

4.3.1 Direkte Abfragemöglichkeit aus dem Einwohnerregister .................. 64

4.3.2 Telefonische Auskünfte oder Auskünfte aufgrund persönlicher Vorsprache ...................................................................................... 64

4.4 Datenschutz ausserhalb der Gemeindeverwaltung Bekanntgabe von Adressen- und Personendaten ................... 65

4.4.1 Allgemeines zu Auskünften .............................................................. 65

4.4.2 Berechtigtes Interesse ..................................................................... 66

4.4.3 Datensperre ..................................................................................... 67

4.4.4 Auskünfte an Amtsstellen ................................................................ 68

4.4.5 Auskünfte an private Dritte ............................................................... 70

4.5 Formular- und Listenauskünfte ................................................ 74

4.5.1 Mutationsmeldungen ........................................................................ 74

4.5.2 Listen und Etiketten an Amtsstellen ................................................. 74

4.5.3 Listen und Etiketten an private Dritte ............................................... 74

4.5.4 Listen und Etiketten zu Forschungszwecken ................................... 76

4.6 Sonderfälle ............................................................................... 77

4.6.1 Kindes- und Erwachsenenschutz ..................................................... 77

4.6.2 Adoption; Anfrage zur Ermittlung der Adresse der leiblichen Eltern. 77

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 1

6

4.6.3 Amts- und Verwaltungshilfe gemäss Art. 32 ATSG resp. Art. 87 BVG ...................................................................................... 78

4.6.4 Rechtshilfegesuche vom Ausland .................................................... 79

4.6.5 Ausland/Konsulate ........................................................................... 79

4.6.6 Solidaritätsfonds der Auslandschweizer (soliswiss) ......................... 81

4.6.7 Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit .......................... 81

4.6.8 Nachforschungen ............................................................................. 81

4.7 Vernunft und Gleichbehandlung ............................................... 81

4.8 Gebühren im Auskunftswesen ................................................. 83

4.9 Mustervorlagen......................................................................... 83

5. Meldeverhältnisse, Wohnsitzbegriffe, Melde-, Auskunfts- und Hinterlegungspflichten, Meldefristen 84

5.1 Rechtliche Grundlagen ............................................................. 84

5.1.1 Bund ................................................................................................ 84

5.1.2 Kanton ............................................................................................. 84

5.1.3 Weitere Grundlagen ......................................................................... 84

5.2 Wohnsitzbegriffe....................................................................... 84

5.2.1 Allgemeines ..................................................................................... 84

5.2.2 Hauptwohnsitz eines Ehepaares...................................................... 85

5.2.3 Hauptwohnsitz und zivilrechtlicher Wohnsitz der Kinder (Art. 25 Abs. 1 ZGB) ............................................................................................. 85

5.2.4 Hauptwohnsitz und zivilrechtlicher Wohnsitz bevormundeter und unter umfassender Beistandschaft stehender Personen (Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB) ........................................................................... 85

5.3 Hauptwohnsitz .......................................................................... 86

5.3.1 Allgemeines ..................................................................................... 86

5.3.2 Niederlassungsfreiheit ..................................................................... 86

5.3.3 Amtsadresse .................................................................................... 87

5.3.4 Heimatschein ................................................................................... 87

5.3.5 Meldebestätigung für Hauptwohnsitz ............................................... 89

5.4 Nebenwohnsitz ......................................................................... 89

5.4.1 Allgemeines ..................................................................................... 89

5.4.2 Heimatausweis (CH-Staatsangehörige) ........................................... 90

5.4.3 Meldebestätigung für Nebenwohnsitz .............................................. 91

5.4.4 Aufenthalte zu Sonderzwecken........................................................ 92

5.4.5 Altersheim-Aufenthalt ....................................................................... 93

5.4.6 Schweizer Fahrende ........................................................................ 94

5.4.7 Schausteller – Artisten - Monteure ................................................... 94

5.4.8 Exemtion (Diplomaten) .................................................................... 95

5.4.9 CH-Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein ................ 95

5.4.10 Aufenthalt im Ausland ...................................................................... 95

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Kapitel 1

7

5.4.11 Hausboot ......................................................................................... 95

5.4.12 Campingplatz – Wohnwagen - Hotelzimmer .................................... 96

5.4.13 Obdachlose - Weltenbummler.......................................................... 96

5.5 Melde-, Auskunfts- und Hinterlegungspflichten ........................ 96

5.5.1 Meldepflichten der Einwohnerinnen und Einwohner ........................ 97

5.5.2 Drittmeldepflicht ............................................................................... 97

5.5.3 Meldepflicht Aargauische Gebäudeversicherung und Grundbuchämter .............................................................................. 97

5.5.4 Auskunfts- und Hinterlegungspflicht der Einwohnerinnen und Einwohner ........................................................................................ 97

5.5.5 Auskunftspflicht Arbeitgebende und Elektrizitätsversorgende ......... 98

5.6 Meldefristen .............................................................................. 98

5.7 Bescheinigungen und Zeugnisse ............................................. 98

5.7.1 Hauptwohnsitzbescheinigung .......................................................... 98

5.7.2 Lebensbescheinigung ...................................................................... 99

5.7.3 Bescheinigung der Personalien ....................................................... 99

5.7.4 Leumundszeugnis .......................................................................... 100

5.7.5 Handlungsfähigkeitszeugnis .......................................................... 100

5.8 Mustervorlagen....................................................................... 100

6. Ausweise für Schweizer Staatsangehörige ............... 101

6.1 Identitätskarte, Pass und Provisorischer Pass ....................... 101

6.1.1 Rechtliche Grundlagen .................................................................. 101

6.1.1.1 Bund.................................................................................................................. 101

6.1.1.2 Kanton ............................................................................................................... 101

6.1.1.3 Weitere Grundlagen........................................................................................... 101

6.1.2 Allgemeines ................................................................................... 101

6.1.3 Pass 10 .......................................................................................... 101

6.1.4 Provisorischer Pass ....................................................................... 102

6.1.5 Identitätskarten .............................................................................. 102

6.1.6 Antragsformulare ........................................................................... 102

6.1.7 Gültigkeiten .................................................................................... 102

7. Abstimmungen und Wahlen ........................................ 103

7.1 Rechtliche Grundlagen ........................................................... 103

7.1.1 Bund .............................................................................................. 103

7.1.2 Kanton ........................................................................................... 103

7.1.3 Weitere Grundlagen ....................................................................... 103

7.2 Stimmregister ......................................................................... 103

7.2.1 Stimmregisterführung ..................................................................... 103

7.2.2 Stimmberechtigung und Wahlfähigkeit ........................................... 104

7.2.3 Politischer Wohnsitz ....................................................................... 104

7.3 Stimmrechtsausweis und Stimmabgabe ................................ 104

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Kapitel 1

8

7.4 Stimm- und Wahlrecht der AuslandschweizerInnen .............. 105

7.5 Initiativen und Referendumsbegehren ................................... 106

7.6 Wahlfähigkeitsausweis und Stimmrechtsbescheinigung........ 107

7.7 Mustervorlagen....................................................................... 107

8. Übertretungsstrafverfahren ......................................... 108

8.1 Rechtliche Grundlagen ........................................................... 108

8.1.1 Bund .............................................................................................. 108

8.1.2 Kanton ........................................................................................... 108

8.2 Allgemeines ............................................................................ 108

8.3 Übertretungen ........................................................................ 108

8.3.1 Anwendbar bei schweizerischen und ausländischen Staatsangehörigen ......................................................................... 108

8.3.2 Anwendbar ausschliesslich bei schweizerischen Staatsangehörigen109

8.3.3 Anwendbar ausschliesslich bei ausländischen Staatsangehörigen 109

8.3.4 Meldefristen ................................................................................... 110

8.4 Verfahren bei Verletzung der Pflichten .................................. 110

8.4.1 Ablauf des Verfahrens bei Abklärung der Meldeverhältnisse (Anmeldung) .................................................................................. 110

8.4.2 Rechtmittelbelehrung für Verwaltungsverfügungen ....................... 110

8.4.3 Ablauf des Verfahrens bei Nichtabmelden ..................................... 111

8.5 Mustervorlagen....................................................................... 111

9. Gebühren ....................................................................... 112

9.1 Rechtliche Grundlagen ........................................................... 112

9.1.1 Bund .............................................................................................. 112

9.1.2 Kanton ........................................................................................... 112

9.1.3 Weitere Grundlagen ....................................................................... 112

9.2 Allgemeines ............................................................................ 112

9.3 Gebühren ............................................................................... 113

9.3.1 Heimatausweis............................................................................... 113

9.3.2 Anmeldung / Duplikat der Meldebestätigung ................................. 113

9.3.3 Bescheinigung der Personalien ..................................................... 114

9.3.4 Einzelauskünfte aus dem Einwohnerregister an Dritte (z.B. Adressauskünfte) ........................................................................... 114

9.3.5 Listenauskünfte .............................................................................. 114

9.3.6 Nachforschungen ........................................................................... 114

9.3.7 Kopien ............................................................................................ 115

9.3.8 Porto, Datenträger, Übersetzungen ............................................... 115

9.3.9 Leumundszeugnis .......................................................................... 115

9.4 Ausweisgebühren für Pass, Identitätskarte und Kombi ......... 115

9.5 Gebühren für die Ausländerausweise .................................... 115

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Kapitel 1

9

9.6 Gebührenerlass ...................................................................... 116

9.7 Mustervorlagen....................................................................... 116

10. Mustervorlagen ............................................................. 117

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Kapitel 1

10

1. Rechtliche Grundlagen

1.1 Bund

1. BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999 (SR 101)

2. ZGB Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (SR 210)

3. DSG Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19.06.1992 (SR 235.1)

4. VDSG Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14.06.1993

(SR 235.11)

5. RHG Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher

Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) vom 23.06.2006 (SR 431.02)

6. RHV Registerharmonisierungsverordnung vom 21.11.2007 (SR 431.021)

7. Amtlicher Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik

8. PartG Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

vom 18.06.2004 (SR 211.231)

9. AwG Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22.06.2001

(SR 143.1)

10. VAwG Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20.09.2002

(SR 143.11)

11. Weisung über die Bestimmung und Schreibweise der Namen von ausländischen Staats-

angehörigen vom 1. Januar 2012; Definitionen (Anhang 1); Umsetzungsliste für Sonder-

zeichen (Anhang 2); Ländermerkblätter (Anhang 3); Übergangsregelung (Anhang 4)

12. BPR Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17.12.1976 (SR 161.1)

13. VPR Verordnung über die politischen Rechte vom 24.05.1978 (SR 161.11)

14. Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 19.12.1975

(SR 161.5)

15. Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 16.10.1991

(SR 161.51)

16. Bundesbeschluss vom 22.06.1962 über die Gewährung einer Ausfallgarantie an die

Genossenschaft «Solidaritätsfonds der Auslandschweizer» (SR 852.8)

17. AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 (SR 142.20)

18. FZA Abkommen vom 21.06.1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-

nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) (SR 0.142.112.681)

19. GebV-AuG Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer vom 24.10.2007 (SR 142.209)

20. VEP Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs vom

22.05.2002 (SR 142.203)

21. VZAE Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.10.2007

(SR 142.201)

22. VEV Verordnung über die Einreise- und die Visumerteilung vom 22.10.2008 (SR 142.204)

23. ZEMIS Verordnung vom 12.04.2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem

(SR 142.513)

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 1

11

24. EntsV Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-

mer vom 21.05.2003 (SR 823.201)

25. RDV Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen

vom 27.10.2004 (SR 143.5)

26. RTVG Bundesgesetz vom 24.03.2006 über Radio und Fernsehen (SR 784.40)

27. BüG Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom

29. September 1952 (SR 141.0)

28. ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

06.10.2000 (SR 830.1)

29. BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom

25.06.1982 (SR 831.40)

30. UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20.03.1981 (SR 832.20)

31. UVV Verordnung über die Unfallversicherung vom 20.12.1982 (SR 832.202)

32. KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18.03.1994 (SR 832.10)

33. KVV Verordnung über die Krankenversicherung vom 27.06.1995 (SR 832.102)

34. AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.12.1946

(SR 831.10)

35. BWIS Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März

1997 (SR 120)

36. ZStV Eidg. Zivilstandsverordnung vom 28.04.2004 (SR 211.112.2)

37. GWR VO Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister vom

31.05.2000 (SR 431.841)

38. PAVO Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung) vom

19.10.1977 (SR 211.222.338)

39. Verordnung über die eidgenössische Volkszählung vom 19.12.2008 (SR 431.112.1)

40. StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (SR 311.0)

41. VOSTRA Verordnung vom 29.09.2006 über das Strafregister (SR 331)

42. Verordnung des EJPD vom 16. Februar 2010 über die Ausweise für Schweizer Staatsan-

gehörige

43. Kreisschreiben der Bundeskanzlei vom 18.12.1997 betreffend Bundesgesetz über die

politischen Rechte. Änderung vom 21. Juni 1996: Inkrafttreten der neuen Bestimmungen

zu eidgenössischen Referenden und Volksinitiativen

44. Kreisschreiben des Eidg. Amtes für das Zivilstandswesen vom 21.03.1994 betreffend

Voranstellung des eigenen Namens durch den Ehemann – Diese Regelung ist seit Inkraft-

treten des neuen Namensrechtes vom 1. Januar 2013 nicht mehr anwendbar.

45. Kreisschreiben des Eidg. Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom

16.10.1991 an die Staatskanzleien der Kantone und die schweizerischen Vertretungen im

Ausland betreffend die politischen Rechte der Auslandschweizer

46. Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt

(Bundesrichter Dr. iur. Karl Spühler, Winterthur/Lausanne)

47. Weisungen der Bundeskanzlei über die Gesamtbescheinigung von Unterschriften auf

Listen für eidgenössische Volksbegehren vom 27.06.1978

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 1

12

48. Weisungen Ausweisschriften des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD); in Kraft

seit 01.10.2002 (mit Anhang Zeichensatztabelle und Haftungsfrage)

49. Weisungen des Eidg. Amtes für das Zivilstandswesen (EAZW) betreffend Heimatschein

vom 30.01.2004 und 25.06.2004

50. Rundschreiben vom 01.07.2004 des Eidg. Amtes für das Zivilstandswesen (EAZW) an die

Schweizerischen Vertretungen im Ausland und an die kantonalen Aufsichtsbehörden be-

treffend Heimatschein

1.2 Kanton

1. KV Verfassung des Kantons Aargau vom 25.06.1980 (SAR 110.000)

2. GgebD Dekret über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebühren-

dekret vom 28.10.1975 (SAR 661.710)

3. Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19.12.1978 (SAR 171.100)

4. RMG Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen vom

11. März 2009 (SAR 122.200)

5. RMV Verordnung zum Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Melde-

wesen vom 11.03.2009 (SAR 122.211)

6. IDAG Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archiv-

wesen vom 24.10.2006 (SAR 150.700)

7. VIDAG Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz

und das Archivwesen vom 26.09.2007 (SAR 150.711)

8. EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschafts-

gesetz vom 27.03.1911 (SAR 210.100)

9. V KESR Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 30. Mai 2012

(SAR

10. Verordnung über den Vollzug des Partnerschaftsgesetzes vom 29.03.2006

(AGS 2006 S. 106)

11. KBüG Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 22.12.1992

(SAR 121.100)

12. EGAR Einführungsgesetz zum Ausländerrecht vom 25.11.2008 (SAR 122.600)

13. VAuG Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-

der vom 16.12.2005 und seinen Ausführungsbestimmungen (SAR 122.315)

14. VEA Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsand-

ten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 15.10.2003 (SAR 811.621)

15. GPR Kantonales Gesetz über die politischen Rechte vom 10.03.1992 (SAR 131.100)

16. VGPR Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte vom 25.11.1992

(SAR 131.111)

17. VV Ausweisgesetz Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausweise für

Schweizer Staatsangehörige vom 18.12.2002 (SAR 123.121)

18. SVV Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 12.11.1984

(SAR 991.111)

19. Verordnung über die Kanzleigebühren vom 14.10.1991 (SAR 661.113)

20. AdV Verordnung über die Adoption vom 03.09.2003 (SAR 210.121)

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 1

13

21. EG KVG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

(SAR 837.100)

22. Mitteilung des Departementes des Innern über Deponierung von Testamenten,

Erbverträgen und Eheverträgen bei den Gerichtspräsidenten vom 19.4.1990

23. Richtlinien betreffend Registrierung bei Adoptionen und Anerkennungen vom 25.08.1982

24. Weisung des Departementes des Innern betreffend Heimatschein vom 01.10.2010

(20 10_10_01)

1.3 Gemeinde

Musterreglement Datenschutz

Gemeindeinterne Regelungen wie beispielsweise Delegationenreglement, Gebührenregelun-

gen etc.

1.4 Weitere Grundlagen

Kantonales Handbuch zum Register- und Meldegesetz

Leitfaden IDAG

Handbuch MIKA

Leitfaden VAE

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Kapitel 2

14

2. Registerharmonisierung / Registerführung

2.1 Registrierung

2.1.1 Rechtliche Grundlagen

2.1.1.1 Bund

BV Bundesverfassung (Art. 65)

ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

ZStV Zivilstandsverordnung

RHG Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher

Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz)

RHV Registerharmonisierungsverordnung

Amtlicher Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik

PartG Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Part-

nerschaftsgesetz)

ZStV Eidg. Zivilstandsverordnung

2.1.1.2 Kanton

KV Verfassung des Kantons Aargau

RMG Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und

Meldegesetz)

RMV Verordnung zum Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen

(Register- und Meldeverordnung)

EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz

IDAG Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen

VIDAG Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und

das Archivwesen

2.1.1.3 Weitere Grundlagen

Leitfaden Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz mit Muster Datenschutz

Kantonales Handbuch zum Register- und Meldegesetz

Handbuch Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA)

Leitfaden VAE

Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt (Bundesrichter

Dr. iur. Karl Spühler, Winterthur/Lausanne)

«Merkblatt betreffend Niederlassung, Aufenthalt und Steuerdomizil; Zusammenarbeit zwischen

Einwohnerkontroll- und Steuerbehörden» vom 31.08.2002 (mit Änderungen vom 30.06.2013)

Weisung über die Bestimmung und Schreibweise der Namen von ausländischen Staatsangehö-

rigen vom 1. Januar 2012; Definitionen (Anhang 1); Umsetzungsliste für Sonderzeichen (An-

hang 2); Ländermerkblätter (Anhang 3); Übergangsregelung (Anhang 4)

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Kapitel 2

15

2.2 Registerharmonisierung

2.2.1 Allgemeines

Mit der Inkraftsetzung des Registerharmonisierungsgesetzes hat der Bund die Harmonisierung

und Führung von Bundes-, Kantons- und kommunalen Registern angeordnet. Durch einen vor-

geschriebenen minimalen Datensatz mit einheitlich definierten Merkmalen in den Registern von

Bund, Kanton und Gemeinden sollen diese vergleichbar sein und der Erhebungsaufwand für

statistische und administrative Zwecke möglichst gering gehalten werden. Durch einheitlich

festgelegte technische Standards (eCH-Standards) können Daten elektronisch ausgetauscht

werden.

2.2.2 eCH – eCH-Standards

eCH ist ein Verein. Dessen Mitglieder sind Vertreter von Bund, Kantonen, Gemeinden, Wirt-

schaft, ICT-Branche, Lehre und Forschung. eCH dient als Plattform der Förderung von

eGovernment-Standards und erleichtert die elektronische Zusammenarbeit zwischen Behörden

und von Behörden mit Privaten, Unternehmen, Organisationen, Lehr- und Forschungsanstalten.

eCH setzt Fachgruppen (zum Beispiel Meldewesen) ein, welche Standards erstellen und pfle-

gen. Diese Standards werden von eCH nach Genehmigung veröffentlicht und allen Interessier-

ten zur Verfügung gestellt. Die Fachgruppen werden von Bundesstellen wie Informatikstrategie

Bund (ISB), Bundesamt für Statistik (BFS), Bundeskanzlei (BK) geleitet.

Ein eCH-Standard ist ein Dokument, das für die allgemeine und wiederkehrende Anwendung

eines elektronischen Datenaustausches Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Tätigkeiten oder

deren Ergebnisse festlegt. Darunter fallen unter anderem einheitliche technische Standards,

Verfahrensstandards, konzeptionelle Datenmodelle, Format- und Datendefinitionen. Mit diesen

Standards können Daten elektronisch ausgetauscht werden. Insbesondere dient dies dem Da-

tenaustausch zwischen Gemeinden (Einwohnerkontrollen) aber auch von Gemeinden zu Kan-

ton und Bund. Im Rahmen von e-Government und mit einer eindeutigen Personen-Identifikation

können mit diesen Standards auch Daten zwischen Bürger und Behörde elektronisch ausge-

tauscht werden. Die eCH-Standards sind für alle zum elektronischen Datenaustausch ange-

schlossenen Register verbindlich. Für jede einzelne Anwendung muss die entsprechende

rechtliche Grundlage vorliegen.

2.2.3 Sedex

(secure data exchange = zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes)

Sedex ist die IT-Plattform, welche beim Bundesamt für Statistik (BFS) für den Transport respek-

tive den Austausch der Daten zwischen den verschiedenen Stellen in den von eCH erstellten

einheitlichen technischen Standards zuständig ist. Sedex ist kein eidgenössisches Einwohner-

register. Die Einwohnerdaten befinden sich weiterhin in den Einwohnerregistern der Gemein-

den und Kantone (wenn die Einwohnerregister kantonal geführt werden). Meldungen von Er-

eignissen aus dem Einwohnerregister werden von den Einwohnerkontrollen an berechtigte Stel-

len weitergemeldet. Die Ereignismeldungen an das kantonale Einwohnerregister werden durch

die Software automatisch ausgelöst. Das Bundesamt für Statistik (BFS) händigt keine Einwoh-

nerdaten aus einem eidgenössischen Register aus, sondern leitet lediglich die Sendungen aus

den verschiedenen Registern mittels Sedex an die bezeichneten Empfänger weiter. Ein Daten-

austausch benötigt eine spezifische gesetzliche Grundlage, bezogen auf die jeweiligen Daten

und Empfänger. Die Nutzung von Sedex mit eCH-Standards für einen Datenaustausch ist in je-

dem Fall durch das Bundesamt für Statistik (BFS) bewilligungspflichtig.

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Kapitel 2

16

2.2.4 Bundesregister

Bundesregister haben für die Einwohnerkontrollen unterschiedliche Funktionen. Beispielsweise

dient das Register der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) der Information über die vom Einwoh-

nerregister benötigten AHV-Versichertennummern. Folgende Bundesregister hingegen belie-

fern die Einwohnerregister mit Meldungen über Ereignisse von registrierten Personen.

ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem)

Dieses Register wird beim Bundesamt für Migration (BFM) in Bern geführt und enthält alle in

der Schweiz fremdenpolizeilich geregelten ausländischen Staatsangehörige. Das kantonale

Amt für Migration und Integration verwendet diese Datenbank für den Datenaustausch (Melde-

wesen) mit den Einwohnerregistern.

INFOSTAR (Informatisiertes Standesregister)

Dieses Register wird beim Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen (EAZW) geführt. Die zi-

vilstandsamtlichen Ereignisse werden dezentral bei den Regionalen Zivilstandsämtern mit der

Datenbank Infostar verarbeitet. Infostar verwendet für die Meldungen der Ereignisse an die

Einwohnerregister ebenfalls den eCH-0020-Standard Meldegründe. Dies hat zur Folge, dass

einzelne Meldegründe gemäss dem eCH-0020-Standard unterschiedlich angewendet werden

müssen. Diese Vorgabe ist bei den einzelnen Meldegründen im Detail beschrieben. Beispiels-

weise wird eine Adoption von Infostar als solche an das Einwohnerregister gemeldet, diese wird

jedoch im Einwohnerregister mit dem Meldegrund Korrektur weiterverarbeitet. Siehe dazu im

Detail die fachliche Anleitung der einzelnen Ereignisse unter 2.3.5 Meldegründe (Mutationen).

2.2.5 Kantonales Einwohnerregister

Der Kanton Aargau führt auf einer Datenplattform ein eigenes kantonales Einwohner- und Ob-

jektregister. Der Datenaustausch zwischen den Gemeinden und dem kantonalen Einwohnerre-

gister erfolgt gemäss § 14 Abs. 1 RMV über Sedex. Gemäss § 16 Abs. 3 lit. c RMG leitet die

Einwohnerkontrolle Änderungen der Einwohnerdaten an das kantonale Einwohnerregister wei-

ter und transferiert auf Abruf durch die kantonale Fachstelle Datenaustausch periodisch die ge-

samten Datenbestände an die kantonale Plattform damit sichergestellt werden kann, dass kei-

ne Differenzen zwischen den beiden Plattformen auftreten. Die Einwohnerkontrollen und die für

die Objektverwaltung zuständigen Stellen können auf alle ihre eigene Gemeinde betreffenden

Daten Zugriff nehmen (§ 21 Abs. 2 RMG).

2.2.6 Kantonale Fachstelle Datenaustausch

Die kantonale Fachstelle Datenaustausch ist die zuständige Amtsstelle gemäss Art. 9 RHG. Sie

ist Ansprech- und Auskunftsstelle und hat insbesondere folgende Aufgaben:

Betrieb des kantonalen Einwohner- beziehungsweise Objektregisters sowie Führung des aner-

kannten kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters, Qualitätssicherung, Datenlieferungen

an die berechtigten Stellen, Sammlung der Meldungen betreffend Führung der Versicherten-

nummer durch öffentliche Organe und deren Weitermeldung an das Bundesamt für Statistik

(BFS).

Ferner sind Gesuche für die Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf das kantonale Einwoh-

ner- beziehungsweise Objektregister und für den Bezug von Mutationen schriftlich der Fachstel-

le Datenaustausch zu Handen des zuständigen Departements einzureichen. Die Details dazu

regelt § 23 RMV.

siehe auch kantonales Handbuch zum RMG.

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Kapitel 2

17

2.3 Registerführung

2.3.1 Allgemeines

Die Einwohnerkontrolle ist die zentrale Datenbasis der Verwaltung. Eine korrekte Registerfüh-

rung mit verifizierten, aktuellen Einwohnerdaten ist von grosser Bedeutung (§ 16 Abs. 3 RMG).

Sie ist die Grundlage für eine optimale Dienstleistung gegenüber Verwaltung und Kundschaft.

Das Register ist täglich nachzuführen.

Das Einwohnerregister muss gemäss § 15 Abs. 2 RMG zwingend elektronisch mit einer Soft-

ware, welche die korrekte Nachführung der kantonalen Register gewährleistet (§ 17 RMV) ge-

führt werden und ist unter Verwendung der Objektidentifikatoren (EGID/EWID) mit dem Objekt-

register zu verknüpfen. Die Software muss den vorgeschriebenen eCH-Standards gemäss Re-

gisterharmonisierungsgesetz entsprechen. Für EDV-Evaluationsverfahren steht die publis

Public Info Service AG auf Anfrage beratend zur Verfügung. Es ist zu erwarten, dass vom Liefe-

ranten der Einwohnerkontroll-Software für die allgemeine Anwendung und die Verarbeitung der

Mutationen ausführliche Arbeitsbeschreibungen abgegeben werden. Die Bildsteuerung (Bild-

schirmmasken) ist individuell auf den Benutzer und auf die Bedürfnisse abzustimmen, was in

der Regel von der Softwarefirma ausgeführt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Anpas-

sungen und Änderungen der Berechtigungen, des Meldewesens und der verschiedenen Mas-

ken möglichst einfach durch die Leitung der Einwohnerkontrolle durchgeführt werden können.

Listen und Statistiken sind in den meisten Fällen als Standard vorgegeben. Diese sollen indivi-

duellen Anforderungen ebenfalls leicht angepasst werden können.

Für die Datenübermittlungen an die kantonale Datenplattform und für die statistischen Lieferun-

gen muss die Software die Anforderungen der technischen Vorgaben erfüllen (§ 17 RMV). Die

Fachstelle Datenaustausch führt eine Liste der zugelassenen Software und der zulässigen Ver-

sionen (§ 17 Abs. 3 RMV).

Die Hauptaufgabe im Einwohnerkontrollwesen ist die Führung des Registers nach den gesetzli-

chen Grundlagen. Das Einwohnerregister hat Auskunft über den aktuellen Stand der Bevölke-

rung zu geben. Es soll aber auch Behörden und Verwaltung als Auskunfts- und Führungs-

instrument dienen.

Die Daten und Register sind durch organisatorische und technische Massnahmen vor unbefug-

ter Einsicht- und Kenntnisnahme sowie vor Diebstahl und widerrechtlicher Verwendung zu

schützen (§ 12 Abs. 1 IDAG und § 4 VIDAG). Die Leitung der Einwohnerkontrolle muss sich

vergewissern, dass der gesamte Datenbestand periodisch gesichert wird (§ 4 VIDAG). Die

Fachstelle Datenaustausch legt die Einzelheiten der Datensicherung in einer Weisung fest

(§ 16 Abs. 1 RMV). Siehe dazu kantonales Handbuch zum RMG. Sie ist unter anderem zustän-

dig für die Bewilligung von Zugriffsrechten auf die kantonale Plattform.

Die Einwohnerdaten sind zeitlich unbegrenzt in den Registern zu führen (§ 16 Abs. 2 RMV). In-

aktive Personen (weggezogene oder verstorbene) dürfen nicht gelöscht werden sondern müs-

sen im EDV-System gespeichert und weiterhin abrufbar sein. Wenn aus Platzgründen inaktive

Personen nicht mehr im EDV-System geführt werden könnten, sind die entsprechenden Daten

zu archivieren (§ 43 IDAG und § 23 VIDAG) respektive es ist mit der kantonalen Fachstelle Da-

tenaustausch Rücksprache zu nehmen.

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Kapitel 2

18

2.3.2 Registerkarten/Notkartei

Das Einwohnerregister ist zwingend elektronisch mit einer zugelassenen Software (§ 15 Abs. 2

RMG und § 17 RMV) zu führen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, ein zusätzliches Karten-

register anzulegen. Auch von inaktiven Personen (Wegzüger, Verstorbene) sind keine Regis-

terkarten mehr zu archivieren, diese sind im elektronischen Einwohnerregister gespeichert und

jederzeit abrufbar. Für die alphabetische Heimatscheinablage sind keine vollständigen Regis-

terkarten auszudrucken, damit diese nicht für Auskünfte verwendet werden und infolgedessen

bei Änderungen von Daten ausgewechselt werden müssen. Es genügt, die Heimatscheindos-

siers mit Namen und Geburtsdatum anzuschreiben.

Da die Personendaten laufend gesichert werden muss keine Notkartei mehr angelegt werden.

Bei Informatikstörungen respektive –ausfällen ist es vertretbar, die Kundschaft in heute üblicher

Weise um eine Wartefrist zu bitten. Ein telefonischer Rückruf oder die Nachsendung einer Be-

stellung scheint angebracht.

2.3.3 Inhalt des Einwohnerregisters

Das Einwohnerregister umfasst die Personen mit Hauptwohnsitz (Niedergelassene) und die

meldepflichtigen Personen mit Nebenwohnsitz (Aufenthalterinnen und Aufenthalter) schweizeri-

scher oder ausländischer Nationalität. Die zu führenden minimalen Merkmale (Datenfelder) sind

in Art. 6 RHG und mit den entsprechenden Ausprägungen und Codierungen im Amtlichen Kata-

log der Merkmale festgehalten. Kantone und Gemeinden können gemäss § 15 Abs. 3 und 4

RMG weitere Merkmale festlegen, die zur Erfüllung der kantonalen oder kommunalen Aufgaben

notwendig sind (siehe auch Anhang 1 zur RMV). Allfällige zusätzliche gemeindespezifische

Merkmale müssten gemäss § 12 Abs. 1 RMV von der Gemeindeversammlung beziehungswei-

se Einwohnerrat in einem Reglement festgelegt werden. Es dürfen keine Merkmale im Einwoh-

nerregister erfasst werden, wofür die gesetzliche Grundlage fehlt.

Art. 6 RHG minimaler Datensatz

a. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Die AHV-Versichertennummer dient nebst ihrer Rolle im Rahmen von AHV/IV-Leistungen der

Funktion einer eindeutigen und anonymen Personenidentifikation. Sie muss allen Personen zu-

geteilt werden, die im Besitz der Schweizer Nationalität und/oder in der Schweiz wohnhaft und

in einem der Register erfasst sind, welche in Art. 2 RHG genannt werden. Die Nummer bleibt

unverändert und wird nur einmal zugeteilt. Zuständig für die Zuteilung ist die Zentrale Aus-

gleichsstelle (ZAS). Folgende Ereignisse führen zur Bildung und Zuteilung einer AHV-

Versichertennummer:

- Geburt einer Person in der Schweiz

- Neuanmeldung einer Person, die in der Schweiz noch keine Nummer besitzt.

Die AHV-Versichertennummer ist numerisch (13 Positionen) und nicht sprechend. Sie setzt sich

folgendermassen zusammen:

Ländercode Nummerierung mit 9 Positionen Kontrollschlüssel 756 123456789 5

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Kapitel 2

19

Die Erfassung der Versichertennummer im Einwohnerregister erfolgt durch:

- Abfrage bei der Bundesdatenbank UPI (unique person identifier)

- Übernahme der Daten von einer Anmeldung durch ein Bundesregister (Infostar/ZEMIS)

- manuelle Erfassung ab dem AHV-Ausweis

die systematische Verwendung der Versichertennummer ausserhalb der Einwohnerkontrolle

ist von der zentralen Ausgleichsstelle ZAS bewilligen zu lassen. Mit einer Kopie der ZAS-

Anmeldung ist diese der kantonalen Fachstelle Datenaustausch zu melden (§ 18 RMV). Dies

betrifft alle Stellen innerhalb der Gemeinde sowie Stellen, die von der Einwohnerkontrolle mit

Meldungen bedient werden. Bevor die Einwohnerkontrolle die Versichertennummer weitermel-

den darf, hat sie sich zu vergewissern, dass eine gesetzliche Grundlage vorliegt und dass die

empfangende Stelle der kantonalen Fachstelle Datenaustausch gemeldet ist. (Anleitung siehe

unter 4.1.2.3 siehe auch kantonales Handbuch zum RMG).

b. Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename

Diese beiden Merkmale werden in der Regel automatisch durch die Software generiert und sind

im Einwohnerregister hinterlegt.

c. Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR)

des Bundesamtes

Diese Nummer (EGID) wird durch die Verknüpfung mit dem Objektregister der Person im Ein-

wohnerregister zugewiesen. Der EGID für Sammelhaushalt lautet 999 999 999. (Siehe auch

Amtlicher Katalog der Merkmale und kantonales Handbuch zum RMG).

d. Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart

Diese Nummer (EWID) wird durch die Verknüpfung mit der Haushaltung und der Haushaltsart

im Objektregister der Person im Einwohnerregister zugewiesen. Der EWID für Sammel- und

Kollektivhaushalt lautet 999. (Siehe auch Amtlicher Katalog der Merkmale und kantonales

Handbuch zum RMG. Hotels sind als Privathaushalte (nicht Kollektivhaushalte) zu behandeln.

e. Amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer

Person

Namenserfassung

Die Erfassung und Registrierung von Schweizerbürger/innen erfolgt aufgrund des Heimatschei-

nes, von einem zivilstandsamtlichen Dokument oder von in der Hauptwohnsitzgemeinde aus-

gestellten Heimatausweis. Es ist zu beachten, dass sämtliche Namen, auch Mehrfachnamen,

erfasst werden müssen. Wenn keine dieser genannten Papiere vorliegen, ist mit dem zuständi-

gen Zivilstandsamt der Heimatgemeinde Rücksprache zu nehmen (www.infostar.admin.ch

Zivilstandsämter). Sonderzeichen müssen vom Heimatschein übernommen werden. Wenn die

Einwohnersoftware nicht den gesamten Sonderzeichensatz zur Verfügung stellt, kann der Ascii-

Code beigezogen werden. (Tabelle) Namensführung nach ZGB und PartG Die seit 1.1.2013 geltende ZGB-Änderung verwirklicht die Gleichstellung der Ehegatten im Be-reich Name und Bürgerrecht. Damit wirkt sich die Eheschliessung grundsätzlich nicht mehr auf den Namen und das Bürgerrecht der Eheschliessenden aus. Jeder Ehegatte behält seinen Namen (Art. 160 Abs. 1 ZGB) und sein Bürgerrecht (Art. 161 ZGB). Die Brautleute können aber anlässllich der Eheschliessung erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräuti-gams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Die gleiche Mög-lichkeit steht auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen, die ihre Partnerschaft eintragen lassen (Art. 12a PartG).

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Kapitel 2

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Wer den Namen bei der Eheschliessung oder bei der Eintragung der Partnerschaft geändert hat, kann nach Auflösung der Ehe (Art. 30a und 119 ZGB, Art. 13 Abs. 1 ZStV) oder der Part-nerschaft (Art. 30a PartG, Art. 13a Abs. 1 ZStV) jederzeit erklären, wieder den Ledignamen tra-gen zu wollen. Dieses Recht steht auch verwitweten Personen zu. Die Namenserklärung ist an keine Frist gebunden und somit jederzeit möglich. Das Kind verheirateter Eltern erhält entweder deren gemeinsamen Familiennamen (Art. 270 Abs. 3 ZGB) oder – falls diese verschiedene Namen tragen – jenen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben (Art. 160 Abs. 3 ZGB). Wurde der Name der Kinder bei der Eheschliessung nicht bestimmt, so erklären die El-tern anlässlich der Geburt des ersten Kindes den Namen ihrer gemeinsamen Kinder (Art. 270 Abs. 1 ZGB). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter (Art. 270a Abs. 1 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll (Art. 270a Abs. 2 ZGB). Wird der Vater allei-niger Inhaber der elterlichen Sorge, so kann er innerhalb eines Jahres erklären, dass das Kind seinen Ledignamen tragen soll (Art. 270a Abs. 3 ZGB). Das über 12-jährige Kind muss seine Zustimmung zu der Namensänderung geben. Somit kann es vorkommen, dass Geschwister nicht den gleichen Familienamen und die gleichen Bürger-rechte führen. Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des minderjährigen Kindes folgt dem Namen. Das Kind erhält das Bürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt (Art. 271 ZGB und Art. 4 Abs. 2 BüG).

Ledigname (Merkmalskatalog)

Name vor der ersten Heirat oder dem ersten Eintrag einer Partnerschaft.

Zu beachten: Für die Namensführung ist grundsätzlich der Eintrag in Infostar massgebend.

Namen sind somit nur auf Grund von Zivilstandspapieren zu erfassen.

Amtlicher Doppelname

Ein Doppelname durch Voranstellung kann ab 1.1.2013 nicht mehr gewählt werden.

Der nach bisherigem Recht gebildete Doppelname (amtlicher Doppelname ohne Bindestrich)

kann von der betreffenden Person weiterhin geführt werden, wenn bei der Eheschliessung kein

gemeinsamer Familiennamen gewählt wird. Jedoch kann der Name des Ex-Ehepartners dem

neuen Ehepartner oder den Kindern nicht weitergegeben werden.

Wer einen Doppelnamen nach bisherigem Recht führt, kann keinen Allianznamen eintragen

lassen.

Allianzname (Merkmalskatalog)

Das neue Namensrecht unterscheidet nicht mehr zwischen der Ehe und der eingetragenen

Partnerschaft. Durch die Gleichstellung ist es auch Personen in eingetragener Partnerschaft er-

laubt, einen Allianznamen zu führen.

Der Allianzname ist der von einem oder beiden Ehegatten oder Partnern/innen gewählte Name

zum Gebrauch im Alltag, der sich vom amtlichen Namen gemäss den Bestimmungen des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unterscheidet. Es handelt sich dabei nicht um einen

amtlichen Namen. Er wird gebildet aus dem amtlichen Namen sowie aus dem Namen oder dem

Ledignamen des Ehegatten oder des/r Partners/in. Bei Doppelnamen nach bisherigem Recht

wird beim Ehegatten nur der erste Namensteil mit Bindestrich angefügt. Die beiden Namen sind

mit einem Bindestrich verbunden. Der Allianzname hat keine explizite formellrechtliche Grund-

lage und ist nur in der Schweiz bekannt.

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Kapitel 2

21

Führt die antragstellende Person einen Doppelnamen nach bisherigem oder ausländischem Recht kann sie ebenfalls einen Allianznamen eintragen lassen. Beim Ehegatten oder Partner/in wird der vollständige Doppelname mit Bindestrich angefügt.

Gemäss Art. 4 a, Abs. 3 der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsan-

gehörige, Stand 1. März 2014, kann ein geführter Allianzname nach Auflösung der Ehe weiter-

verwendet werden, wenn der amtliche Name nicht geändert wurde.

Möglichkeiten der Bildung eines Allianznamens von Ehegatten oder in eingetragener Partner-

schaft lebenden Partnerinnen oder Partnern:

Wer Ledig-name

amtlicher Name vor der Ehe/eingetragenen Partner-schaft

amtlicher Name bei gemeinsamer Namensführung nach Eheschlies-sung/Eintragung der Partnerschaft

amtlicher Name bei unterschiedli-cher Namensfüh-rung nach Ehe-schlies-sung/Eintragung der Partnerschaft

Allianzname

Person 1

Müller Müller Müller respektive Bieri

Müller-Bieri oder Müller-Bühler respektive Bieri-Müller

Person 2

Bieri Bühler Müller respektive Bieri

Müller-Bieri oder Müller-Bühler respektive Bieri-Müller

Person 1

Müller Müller Müller Müller-Bieri oder Müller-Bühler

Person 2

Bieri Bühler Bühler respektive Bieri

Bühler-Müller respektive Bieri- Müller

Die Aufzählung dieser Beispiele ist abschliessend. Es sind keine anderen Kombinationen für

die Bildung des Allianznamens zulässig.

Name im ausländischen Pass (Merkmalskatalog)

Dieser Name muss erfasst werden, wenn er vom Namen nach einem Eintrag in Infostar (Name

nach ZGB) abweicht. Siehe dazu die Erläuterungen im MMKaT und die Empfehlung des Ver-

bandes Schweizerischer Einwohnerdienste (VSED).

Die Namenserfassung von ausländischen Namen richtet sich nach dem Handbuch MIKA, Kapi-

tel 12, und der Weisung über die Bestimmung und Schreibweise der Namen von ausländischen

Staatsangehörigen vom 1. Januar 2012; Definitionen (Anhang 1); Umsetzungsliste für Sonder-

zeichen (Anhang 2); Ländermerkblätter (Anhang 3); Übergangsregelung (Anhang 4).

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 2

22

Name gemäss Deklaration (Merkmalskatalog)

Dieses Merkmal wurde im Mai 2014 neu als fakultatives Teilmerkmal in den Merkmalskatalog

aufgenommen. Es handelt sich um ausländische Personen, die keine amtlichen Dokumente

vorweisen können; dies ist fast ausschliesslich im Asylbereich der Fall. Für das Einwohnerre-

gister ist dieses Merkmal kaum anwendbar, da Personen nur aufgrund eines Dokumentes er-

fasst werden dürfen. Dieses Merkmal wird von Bundesregistern wie zum Beispiel ZEMIS ver-

wendet.

Aliasname (Merkmalskatalog)

Zusätzliche in einem Register erfasste Aliasnamen, falls diese in einem Ausweis erfasst sind.

Es kann sich um Künstler- oder Ordensnamen handeln, die aufgrund eines bewilligten Gesuchs

geführt werden dürfen.

Andere amtliche Namen (Merkmalskatalog)

Ist im Heimatschein ein „anderer Name“ erfasst, muss dieser in dieses separate Feld eingetra-

gen werden. Es kann sich um sogenannte „Middlename“ handeln. Für ausländische Staatsan-

gehörige gilt die Erfassung gemäss dem Handbuch MIKA, Kapitel 12, und der Weisung über

die Bestimmung und Schreibweise der Namen von ausländischen Staatsangehörigen vom 1.

Januar 2012; Definitionen (Anhang 1); Umsetzungsliste für Sonderzeichen (Anhang 2); Län-

dermerkblätter (Anhang 3); Übergangsregelung (Anhang 4).

Allgemeines zur Namensführung ausländischer Personen

Ausländische Namen werden im Ausland häufig nicht nach den gleichen Regeln gebildet und

verwendet wie in der Schweiz. Es gelten beim Zuzug aus dem Ausland und der erstmaligen

Namenserfassung die Vorschriften im Handbuch MIKA, Kapitel 12, und der Weisung über die

Bestimmung und Schreibweise der Namen von ausländischen Staatsangehörigen vom 1. Ja-

nuar 2012; Definitionen (Anhang 1); Umsetzungsliste für Sonderzeichen (Anhang 2); Länder-

merkblätter (Anhang 3); Übergangsregelung (Anhang 4). Beim Zuzug aus einer Gemeinde der

Schweiz ist der Name gemäss dem vorgelegten Ausländerausweis zu registrieren. Ausnahme

ist ein offensichtlicher Schreibfehler, der zu korrigieren ist. Ist bekannt, dass ein Infostarereignis

vorliegt muss die Namensregistrierung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Siehe

dazu auch Empfehlung des VSED. Das neue Namensrecht ist auch für ausländische Personen anwendbar, eine Person kann je-doch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. Zuständig für Beratung und Na-mensbestimmung von ausländischen Personen ist das Zivilstandsamt.

f. Alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge

Es sind alle Vornamen in der Reihenfolge gemäss Heimatschein (Infostar) resp. dem ausländi-

schen Pass oder Personalausweis aufzuführen. Der im Alltag geführte Rufname ist gemäss

Merkmalskatalog zu bezeichnen und für die Adressierung zu verwenden.

Vornamen im ausländischen Pass (Merkmalskatalog)

Zu verwenden in Verbindung mit dem Namen im ausländischen Pass.

Vornamen gemäss Deklaration (Merkmalskatalog)

Zu verwenden in Verbindung mit dem Namen gemäss Deklaration. Es handelt sich um ein fa-

kultatives Teilmerkmal.

g. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort

Für eine Anmeldung gilt nur die eigentliche Wohnadresse. Postfach- oder Briefkastenadressen

ohne eine eigentliche Wohnadresse entsprechen nicht dem Grundsatz von Niederlassung und

Aufenthalt. Hingegen können zusätzlich Zustelladressen (Postfach etc.) erfasst werden.

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Kapitel 2

23

Aufgrund des Registerharmonisierungsgesetzes ist auch die Haushaltszugehörigkeit zu erfra-

gen. Diese Angaben dienen nur Registerharmonisierungs- und Volkszählungszwecken respek-

tive der Verknüpfung mit dem Objektregister.

Zu beachten: Haushaltsinformationen dürfen ohne rechtliche Grundlage nicht weitergegeben

werden. Als Ausnahme gilt die begründete Amtshilfe im Einzelfall.

h. Geburtsdatum und Geburtsort

Die Daten werden Zivilstandsdokumenten entnommen respektive gemäss den Weisungen für

ausländische Staatsangehörige erfasst. Bei Gemeindezusammenschlüssen ist mit Hilfe des

Historisierten Gemeindeverzeichnisses der Schweiz (http://www.portal-stat.admin.ch/gde-

tool/core/xshared/gewo.php?lng=de-de) die neu zugeteilte Gemeinde zu erfassen. Stehen nicht

genügend Informationen zur Verfügung, um die aktuelle Gemeinde zu bestimmen, wird der

Name der Gemeinde zum Zeitpunkt der Geburt ohne Nummer und ohne Kanton akzeptiert. Es

werden bei Gemeinde-Zusammenschlüssen keine Mutationen vorgenommen. Die Software-

Firma ist anzuweisen, diese Orte nicht an ein zwingendes aktuelles amtliches Gemeindever-

zeichnis zu binden. Ist eine Person in einem Land geboren, das heute nicht mehr existiert, soll-

te – sofern möglich – der Name des Ersatzlandes eingegeben werden. Ist dies nicht möglich,

kann das frühere Land registriert werden.

i. Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern

Es sind alle Heimatorte einer Person gemäss Zivilstandsdokumenten zu registrieren. Die Rei-

henfolge ist nicht vorgeschrieben. Die Einwohnerkontrolle ist dafür verantwortlich, dass die

Heimatorte im Einwohnerregister immer aktuell verzeichnet sind (Gemeindezusammenschlüs-

se). Die Information über Gemeindezusammenschlüsse muss vom Bundesamt für Statistik

(BFS) bezogen und von der Software automatisiert verarbeitet werden. Von manuellem Erfas-

sen ist abzusehen (Fehlerquelle).

j. Geschlecht

Dieses Merkmal ist Zivilstandsdokumenten oder Ausweisen zu entnehmen.

Die Angabe „unbestimmt“ darf nur bei ausländischen Personen, die nicht durch das schweizeri-

sche Zivilstandswesen erfasst wurden, registriert werden. Das schweizerische Recht kennt die-

ses Geschlecht nicht. Das Geschlecht „unbestimmt“ ist im ausländischen Pass in der Regel mit

dem Eintrag „X“ eingetragen.

k. Zivilstand / Datum Zivilstandsereignis (Merkmalskatalog)

Daten betreffend Zivilstand sind nur Zivilstandsdokumenten zu entnehmen. Zu beachten sind

insbesondere die Rechtskraftsdaten bei Scheidungen, gerichtlichen Trennungen oder aufgelös-

ten Partnerschaften.

Das Datum des Zivilstandsereignisses ist fakultativ. Dieses Teilmerkmal kann leer bleiben,

wenn die Information nicht bekannt ist oder nicht aus amtlichen Dokumenten hervorgeht.

Der Zivilstand „unbekannt“ ermöglicht den offiziellen Zustand des Zivilstands gemäss Zivil-

standsbehörden abzubilden. „Unbekannt“ ist nicht zu verwenden bei unbelegten (mündlichen)

Angaben von ausländischen Staatsangehörigen. Siehe dazu „offizieller Status ja/nein“.

Das fakultative Teilmerkmal „offizieller Status ja/nein“ (Merkmalskatalog) präzisiert, ob die In-

formation zum Zivilstand aus einer offiziellen Quelle (Zivilstandsdokumente oder andere legiti-

mierte Behörde) stammt oder nicht. Dies gilt nur für ausländische Staatsangehörige.

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Kapitel 2

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Trennungen und Auflösungsgründe bei eingetragenen Partnerschaften gelten nicht als Zivil-

stand sondern sind ein Zusatzmerkmal (Merkmalskatalog) zum Zivilstand, welches ohne recht-

liche Grundlage nicht weitergegeben werden darf (keine Bescheinigung).

l. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten

Religionsgemeinschaft

Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christ-katholische Kirche werden

gemäss §109 der Verfassung des Kantons Aargau als Landeskirchen mit öffentlich-rechtlicher

Selbständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt.

Es können sämtliche gemäss Merkmalskatalog aufgeführten Konfessionszugehörigkeiten regis-

triert werden. Zusätzliche Konfessionszugehörigkeiten sind nicht zu erfassen respektive benöti-

gen eine rechtliche Grundlage.

Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes werden alle Personen, die keiner öffentlich aner-

kannten Religionsgemeinschaft zugeordnet werden können (einschliesslich „konfessionslos“)

mit „unbekannt“ registriert.

Das Teilmerkmal „Beginn der Gültigkeit“ ist fakultativ und ist nur amtlichen Dokumenten zu ent-

nehmen.

m. Staatsangehörigkeit

Für ausländische Staatsangehörige erfolgt die Erfassung gemäss vorgewiesenem Pass oder

Identitätskarte/Personalausweis. Es sind keine Doppelbürgerschaften einzutragen, nur die

Schweizer Staatsangehörigkeit wird registriert. Die zusätzliche ausländische Staatsangehörig-

keit wird nicht erfasst. Es darf keine Bestätigung über eine allfällige zusätzliche ausländische

Nationalität abgegeben werden (keine Möglichkeit der Verifizierung).

Das Teilmerkmal „Datum Staatsangehörigkeit Beginn“ (Merkmalskatalog) ist fakultativ und

kann, wenn nicht belegt, leer gelassen werden.

n. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises

Erfassung gemäss fremdenpolizeilicher Bewilligung resp. vorgelegtem Ausländerausweis. Ge-

mäss Merkmalskatalog wird, wenn vorhanden, das Gültigkeitsdatum erfasst.

Die Teilmerkmale „gültig-ab-Datum“ und „Einreisedatum“ (Merkmalskatalog) sind fakultativ.

o. Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde

Registrierung von Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz in der Gemeinde.

p. Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde

Registrierung von Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz in einer anderen Gemeinde.

q. bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat

Im Einwohnerkontrollregister wird als Herkunftsgemeinde diejenige politische Gemeinde regis-

triert, bei jener der Heimatschein hinterlegt resp. der letzte Hauptwohnsitz war. Bei Zuzug vom

Ausland genügt die Angabe des Herkunftsstaates.

Als Datum gilt das effektive Zuzugsdatum, das Anmeldedatum ist das Datum der Anmeldung

am Schalter der Einwohnerkontrolle. Die Zuzugsdaten sind so zu registrieren, dass eine lücken-

lose Niederlassung nachgewiesen werden kann.

Von der «Praxis», dass Zuzüge per 1. oder 16. und Wegzüge per 30./31. bzw. 15. des Monats

vorgenommen werden, ist abzusehen. Man beruft sich auf die effektiven Zu- und Wegzugsda-

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Kapitel 2

25

ten. Es ist ebenfalls davon abzusehen, aus Steuergründen ein Zuzugsdatum zu konstruieren

(31.12.).

r. bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat

Im Einwohnerkontrollregister wird als Zielgemeinde diejenige politische Gemeinde registriert,

bei jener der Heimatschein neu hinterlegt wird respektive wo der neue Hauptwohnsitz begrün-

det wird. Bei Wegzug ins Ausland kann sowohl Adresse, Ort und Staat als auch nur der Ziel-

staat erfasst werden. Auch „Ausland“ ist zugelassen (Weltreise).

Das Datum ist das effektive Wegzugsdatum (Zügeltermin). Es ist so zu registrieren, dass die

Dauer des Hauptwohnsitzes (Niederlassung) lückenlos nachgewiesen werden kann. Es ist da-

von abzusehen, aus Steuergründen ein Wegzugsdatum zu konstruieren (01.01.). In Bezug auf

vorübergehende Abwesenheiten wird auf die entsprechenden Meldegründe und das Kapitel 5

verwiesen.

s. bei Umzug in der Gemeinde: Datum

Es wird das effektive Umzugsdatum registriert.

t. Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene

Die Bestimmung des Stimm- und Wahlrechtes richtet sich nach der Gesetzgebung über die po-

litischen Rechte.

u. Todesdatum / Todesort (Merkmalskatalog)

Eintrag des Todesdatum gemäss zivilstandsamtlicher Mitteilung oder eines ausländischen amt-

lichen Todesscheins.

Ist die Todeszeit resp. das Todesdatum auf der zivilstandsamtlichen Todesmitteilung mit «zwi-

schen» eingetragen, so gilt für das Einwohnerkontrollregister das zweite Datum. Betroffene

Amtsstellen (Steueramt, AHV) sollten auf der Mutationsmeldung einen diesbezüglichen Hinweis

erhalten.

Das Teilmerkmal Todesort ist fakultativ und kann, wenn nicht bekannt, leer gelassen werden.

§ 15 Abs. 3 RMG respektive § 5 RMV mit Anhang 1 Kantonale Merkmale im Einwohnerregister

Nebst dem minimalen Datensatz gemäss Art. 6 RHG wurden in den kantonalen rechtlichen

Grundlagen zusätzliche zu erhebende Merkmale festgelegt. Es sind dies:

1 Personenidentifikation – gemeldete Person

Referenz zur Person mittels der AHV-Versichertennummer. Der Personenidentifikator identifi-

ziert die Person gesamtschweizerisch eindeutig. Zusätzliche Identifikatoren sind folgende

Merkmale: Amtlicher Name, einer oder mehrere Vornamen, Geschlecht und Geburtsdatum.

2/3 Namen und Vornamen der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt

Die Erfassung und Registrierung von Elterndaten bei schweizerischen Staatsangehörigen er-

folgt nach der Namensschreibweise in den zivilstandsamtlichen Papieren. Da die Ledignamen

der Eltern in Infostar nicht erfasst werden, fehlen diese auf dem Heimatschein (Ausnahme sind

vor Infostar ausgestellte Heimatscheine). In diesen Fällen ist das Einwohnerregister mit den

vorhandenen Namen gemäss Heimatschein zu führen. Fehlende Namen sind nicht nachzuer-

heben. Bei der Erstellung eines Ausweisantrages werden in diesen Fällen drei Sterne *** ein-

gesetzt. Die Elternnamen beim Kind werden bei einer Heirat der leiblichen Eltern nicht mehr

angepasst und bleiben wie zum Zeitpunkt der Geburt bestehen.

Die Namen sind getrennt in separat bezeichneten Feldern zu führen (nicht Müller geb. Meier).

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Kapitel 2

26

Die Vornamen werden in der Reihenfolge gemäss den vorliegenden Dokumenten erfasst. Bei

den Elternnamen wird kein Rufname bezeichnet.

Im eCH-0021 Datenstandard Personenzusatzdaten wurde die Möglichkeit geschaffen, bei der

Erfassung von Elternnamen von ausländischen Staatsangehörigen im Einwohnerregister das

fakultative Teilmerkmal „offizieller Status ja/nein“ anzubringen. Dieses zeigt an, ob die Angaben

zu den Elternnamen aus einer offiziellen Quelle (Zivilstandsdokumente oder andere legitimierte

Behörde) stammt oder nicht.

4.1 Typ der Beziehung

Eine Person kann keine, eine oder mehrere Beziehungen haben. Die Beziehungen zwischen

Personen werden als Typ bezeichnet und beschreiben die Rolle in welcher der Partner zur Per-

son steht. Durch die Verknüpfung der Personen in der Einwohnerregister-Software wird die Be-

ziehung gebildet. Es sind folgende Typen möglich: Ehepartner, Partner in eingetragener Part-

nerschaft, Mutter, Vater, Pflegevater, Pflegemutter, Beistand, Vormund, Vorsorgebeauftragter.

4.2 Kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen

Grundlagen für Vormund / Beistand

Die Massnahme wird aufgrund der Mitteilung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde er-

fasst. Ergänzend zur Bezeichnung der Massnahme sind die Gesetzesartikel (Anhang 1 zur

RMV) und der begriffliche Hinweis bezüglich der dauernden Urteilsunfähigkeit und der Ein-

schränkung der Handlungsfähigkeit zu registrieren.

Weiter sind die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (4.4.3) sowie die Namen

der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (4.4.1) inklusive deren Adresse (4.4.2) ins Register

aufzunehmen. Als Wohnsitz des bevormundeten Kindes oder der unter umfassender Beistand-

schaft stehenden Volljährigen gilt grundsätzlich die Gemeinde, in welcher die betroffene Person

bei der Errichtung der Vormundschaft oder umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat (§

60 Abs. 1 lit. a EG ZGB).

4.3 Sorgerecht

Die elterliche Sorge entspricht der gesetzlichen Vertretung einer minderjährigen Person. Es ist

zu unterscheiden zwischen „gemeinsamer elterlicher Sorge“ und „alleiniger elterlicher Sorge“.

Zudem ist zu beachten, dass im Einwohnerregister die vor der Gesetzesänderung vom 1. Juli

2014 eingetragenen Sorgerechte nach altem Recht lediglich mit dem Begriff „Sorgerecht ja o-

der nein“ registriert wurden. Diese sind bei einem aktuellen Ereignis (zum Beispiel ID-Antrag)

abzuklären und durch die neuen Begriffe zu ersetzen. Die sorgeberechtigte Person wird beim

minderjährigen Kind eingetragen. Bei getrennten Familien ist die elterliche Sorge der Kinder

abzuklären und entsprechend zu registrieren. Die elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern

ist der Erklärung der Eltern beim Zivilstandsamt (Merkblatt Nr. 152.3 des EAZW) oder der Mel-

dung der Kindesschutzbehörde respektive eines Gerichtes zu entnehmen. Bei getrenntem

Wohnsitz nicht verheirateter Eltern ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge das Kind bei demjeni-

gen Elternteil zu registrieren bei dem es durch Erklärung der Eltern mehrheitlich wohnt.

Siehe dazu die Erläuterungen in der Empfehlung des VSED vom 16. Juli 2014.

4.4.1 Identifikation Beziehungsperson / Adresse

Die Beziehungsperson wird gemäss 4.1 verknüpft, wenn diese in der Gemeinde wohnt. Wenn

die Beziehungsperson nicht in der Gemeinde wohnt, sind Angaben zu dieser bestehend aus

den Identifikatoren, sofern vorhanden, und eine optionale Adresse zu erfassen. Falls vorhanden

ist die AHV-Versichertenummer zu erfassen. Dieses Merkmal wird auch für eine gesetzliche

Vertretung (Vormund, Beistand, Vorsorgebeauftragter) verwendet, sofern diese erfasst ist.

4.4.2 Identifikation Partner / Adresse

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Kapitel 2

27

Der/die Partner/in wird gemäss 4.1 verknüpft, wenn diese/r in der Gemeinde wohnt. Wenn

der/die Partner/in nicht in der Gemeinde wohnt, sind Angaben zu dieser Person bestehend aus

den Identifikatoren, sofern vorhanden, und eine optionale Adresse zu erfassen. Falls vorhanden

ist die AHV-Versichertenummer zu erfassen. Dieses Merkmal wird auch für eine gesetzliche

Vertretung (Vormund, Beistand, Vorsorgebeauftragter) verwendet sofern diese erfasst ist.

4.4.3 Identifikation Organisation / Adresse

Der Identifikator einer Organisation ist zum Beispiel eine Kindes- und Erwachsenenschutzbe-

hörde (Familiengericht), die als Partner/Beziehungsperson übergeben wird.

5.3/4 Erwerbsgrund Heimatorte (und Datum)

Der Erwerbsgrund des Heimatortes (CH-Bürger/innen) ist obligatorisch zu erfassen, das heisst

es ist auch eine Eingabe Unbekannt möglich. Die Registrierung des Erwerbsgrundes erfolgt

aufgrund einer zivilstandsamtlichen Mitteilung. Wenn vorhanden ist auch das Datum zu erfas-

sen, dieses ist bei einer Einbürgerung als CH-Bürger zwingend (Beginn Stimmrecht).

5.5 Entlassung aus Heimatort (und Datum)

Die Entlassung aus einem Heimatort und das Datum sind ebenfalls aufgrund einer zivilstands-

amtlichen Mitteilung zu erfassen.

6.1 Berufliche Tätigkeit

Es ist die gegenwärtige Tätigkeit zu erfassen. Für meldepflichtige ausländische Staatsangehö-

rige ist dieses Merkmal obligatorisch (Statistik). Gemäss Anhang 1 RMV ist dieses Merkmal für

Schweizer Staatsangehörige nicht zu erfassen.

6.2 Erwerbsart

Die Erwerbsart muss nur bei ausländischen Staatsangehörigen geführt werden. Über die Pflicht

siehe Handbuch MIKA.

6.3-5 Arbeitgeber, Arbeitgeberort und Arbeitsort

Für meldepflichtige ausländische Staatsangehörige ist dieses Merkmal obligatorisch. Es ist die

vollständige Arbeitsgeberadresse zu erfassen. Zusätzlich auch der Arbeitsort, welcher nicht

identisch sein muss mit dem Ort des Sitzes des Arbeitsgebers.

8 Datensperre

Die Datensperre soll die Möglichkeit enthalten, eine kleine (Adresssperre) und eine grosse

(Auskunftssperre) zu registrieren. Die Adresssperre dient der Verhinderung von systematisch

geordneten Adressabgaben beispielsweise bewilligte Auslistungen für gemeinnützige oder ide-

elle Zwecke oder für politische Parteien. Einzelauskünfte sind von dieser Sperre nicht betroffen.

Bei Datensperre ist gemäss Leitfaden zum IDAG/VIDAG vorzugehen. Weitere Details sind im

Kapitel 4 Datenschutz und Auskünfte beschrieben.

9 Schriftensperre

Eine Schriftensperre wird vom Gericht angeordnet und der Einwohnerkontrolle mitgeteilt. Sie ist

bei der betroffenen Person zu registrieren und darf erst bei Widerruf aufgehoben werden. Es

darf weder ein Heimatschein ausgehändigt noch ein Ausweisantrag erstellt werden.

Krankenversicherung (nur Ersterfassung)

Aufgrund § 1 des EG KVG (SAR 837.100) ist das Krankenkassenobligatorium bei der Erster-

fassung abzuklären und die Krankenversicherung zu registrieren. Es sind keine späteren Kon-

trollen und Nachführungen von Änderungen notwendig, da eine einmal abgeschlossene Kran-

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Kapitel 2

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kenversicherung nicht ohne Vorlage eines neuen Versicherungsabschlusses aufgelöst werden

kann.

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Kapitel 2

29

2.3.4 Anleitung zur Verarbeitung von Ereignissen (Mutationen)

Vorbemerkungen

Die Einwohnerkontrolle hat Änderungen der Daten, die ihr zur Kenntnis gelangen, im Register

entsprechend nachzuführen. Änderungen im Personenstand sowie Angaben von Ort und Da-

tum über Geburt und Tod dürfen nur gestützt auf Mitteilungen schweizerischer Zivilstandsäm-

ter, kantonaler Aufsichtsbehörden im Zivilstands- oder Migrationswesen sowie schweizerischer

Gerichte im Register eingetragen werden. Bei ausländischen Staatsangehörigen gilt auch ein

ausländisches Zivilstandsdokument. Bei Zusammenschlüssen (Fusionen) von Heimatorten

müssen keine neuen Heimatscheine oder Ausweise ausgestellt werden. Hingegen ist das Ein-

wohnerregister entsprechend nachzuführen.

Ereignisse (Mutationen) sind ins Einwohnerregister einzutragen und zu speichern um eine Än-

derung nachvollziehen zu können. Die An- und Abmeldungen und die das Register betreffen-

den Änderungen sind Behörden, Amtsstellen und Verwaltungsabteilungen, soweit diese sie für

die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (unentbehrlich), mitzuteilen. Sie sind laufend dem kan-

tonalen Einwohnerregister weiter zu leiten. Diese Meldungen werden mit der Einwohnerregis-

ter-Software automatisch laufend übermittelt.

Die Meldegründe sind im eCH-0020 Datenstandard umfassend und abschliessend festgelegt

und die einzelnen Prozesse beschrieben. Sie gelten nicht nur für das Einwohnerregister, son-

dern für alle gemäss Registerharmonisierung vorgesehenen Register (Infostar etc.). Diese sind

einzuhalten, damit sämtliche Register die gleichen Standards verwenden und somit ein Daten-

austausch möglich ist. Hingegen beschreibt der Standard nicht die teilweise hoch komplexen

Bedingungen, unter welchen ein Ereignis eintritt. Diese sind in diversen Gesetzen, Verordnun-

gen und Weisungen geregelt und gehören zum Fachwissen der Mitarbeitenden der Einwohner-

kontrollen.

Gemäss § 7 Abs. 3 RMG werden mit der Erfüllung der Meldepflicht gegenüber der Zuzugs- und

Wegzugsgemeinde gleichzeitig allfällige Pflichten zur Mitteilung von Adressänderungen gegen-

über den öffentlichen Organen, welche an das kantonale Einwohner- beziehungsweise Objekt-

register angeschlossen sind, erfüllt. Diese entfallenden Meldepflichten müssen den Betroffenen

mitgeteilt werden (§ 16 Abs. 4 lit. c RMG).

§ 18 RMG verpflichtet die Gemeinden, die Meldungen, welche die Einwohner- oder Objektre-

gister betreffen, raschestmöglich zu verarbeiten und die Mutationen umgehend an das kantona-

le Einwohner- beziehungsweise Objektregister weiter zu melden.

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2.3.5 Meldegründe (Mutationen) gemäss Datenstandard eCH-0020

Aufgrund der Registerharmonisierung wurde für den elektronischen Datenaustausch der Da-

tenstandard eCH-0020 erstellt, welcher alle Meldegründe umfasst und beschreibt. Damit der

Datenaustausch für alle Register und alle Geschäftsfälle verbindlich und einheitlich korrekt ab-

laufen kann, war es notwendig, einzelne Mutationsfälle zu trennen und in verschiedene Melde-

gründe aufzuteilen (Beispiel: Heirat mit Änderung von Namen). Damit ist sichergestellt, dass je-

der Empfänger die für ihn bestimmten Mutationsmeldungen und den entsprechend definierten

Datenumfang erhält. Wie unter 2.2.4 Bundesregister erwähnt, ist darauf zu achten, dass einzel-

ne Ereignisse unterschiedlich verarbeitet werden. Diese sind im Detail bei der fachlichen Anlei-

tung zu den einzelnen Meldegründen erklärt und müssen entsprechend eingehalten werden.

Zu beachten: Ereignisse sind mit den entsprechenden separaten Meldegründen zu verar-

beiten. In der Regel erfolgt dies durch die Software automatisiert aufgrund

von vorgeschlagenen Folgemutationen (Bsp. Heirat – Namensänderung).

Vorbemerkung

Durch die Gesetzesänderungen im Jahre 2008 und 2009 haben diverse Dokumente ihren Na-

men gewechselt resp. gewisse Ausweise und Bescheinigungen existieren gar nicht mehr; diese

sind jedoch nach wie vor im Umlauf. Es gilt deshalb grundsätzlich, auch nicht mehr benötigte

Dokumente mit alten, nicht verifizierten Daten, nach einer Ereignisverarbeitung einzuziehen,

wenn dies die Logik erfordert. Dies wird nachfolgend nicht bei jedem Meldegrund explizit er-

wähnt, sondern es wird in der Regel nur noch von der neuen Meldebestätigung gesprochen.

Die Musterformulare der Meldebestätigungen sind im Kapitel 3 Meldewesen unter 3.4.2 an-

wählbar.

Beispiel: Bei einer Änderung von Personendaten ist nicht nur die alte Meldebestätigung einzu-

ziehen und zu ersetzen sondern es sind auch noch allenfalls vorhandene Schriftenempfangs-

scheine (Niederlassungs- oder Aufenthaltsausweis) etc. einzuziehen.

Kollektivhaushalte – Spezialregelung

Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen, Wohnheime für Kinder und Ju-

gendliche, Internate und Studentenwohnheime, Institutionen für Behinderte und Klöster werden

mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in den Einwohnerregistern geführt. Eine Spezialregelung gilt für

Spitäler und Heilstätten, Institutionen im Straf- und Massnahmenvollzug für Jugendliche und

Erwachsene und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende. Diese Personen fallen nicht un-

ter die Meldepflicht im melderechtlichen Sinne und sind nicht im Einwohnerregister zu führen.

Sie gehören jedoch in die Statistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) und werden gemäss

Spezialregelung von den Leitungen dieser Kollektivhaushalte direkt gemeldet.

Der Wohnungsidentifikator EWID für den Kollektivhaushalt nach obiger Beschreibung lautet

„999“. Die Gebäudenummer EGID ist dem Objektregister zu entnehmen. (Siehe auch Amtlicher

Katalog der Merkmale und kantonales Handbuch zum RMG).

Zivilstandsereignisse

Details zu den Merkmalen siehe unter 2.3.3 Inhalt des Einwohnerregisters.

2.3.5.1 Adoption

eines minderjährigen Kindes

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Kapitel 2

31

Dieses Ereignis wird von Infostar gemäss eCH-0020-Standard mit dem Meldegrund „Adoption“

gemeldet. Im Einwohnerregister muss die Adoption mit dem Meldegrund Korrektur verarbeitet

werden. Sollte die Software nach wie vor den Meldegrund „Adoption“ vorgeben, muss sicher-

gestellt sein, dass die Mutation im Hintergrund technisch als Korrektur abläuft. Es darf nicht

möglich sein, im Einwohnerregister (History) den Meldegrund „Adoption“ nachvollziehen zu

können. Insbesondere dürfen keine Mutationsmeldungen „Adoption“ weitergeleitet werden.

- Eintrag der Personenbeziehung des Kindes mit den Eltern (Adoptiveltern), analog Kind ver-

heirateter Eltern (kein Hinweis auf Adoption). Elternnamen entsprechend anpassen. Sämtli-

che Daten abändern, welche auf eine nicht leibliche Herkunft hindeuten könnten. Inklusive

Zuzugsdatum und Herkunftsort. Ausnahme: Geburtsort bleibt unverändert

- Löschen der alten Daten (History) und Hinweisen auf die Adoption

- Falls vorhanden Heimatschein vernichten und nur wenn notwendig neuer Heimatschein be-

stellen (Muster Zustellung an EK) (Muster Zustellung an Inhaber/in)

- Vernichten (nicht ablegen) der Adoptionsverfügung und allfällig noch vorhandener Register-

karten

- Evtl. persönlich alte aufbewahrte Mutationsmeldungen einziehen (Steueramt etc.)

- Auf Mutationsmeldungen kann verzichtet werden

- Eine allfällige Namensänderung wird mit dem Meldegrund Namensänderung verarbeitet und

wo notwendig weiter gemeldet

- Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung zurückfordern

Für ausländische Staatsangehörige gelten allenfalls eigene gesetzliche Vorschriften (Handbuch

MIKA). Siehe auch Leitfaden VAE.

Achtung: Wahrung des Adoptionsgeheimnisses

einer volljährigen Person

Es gelten grundsätzlich die Regeln wie vorstehend beschrieben. Hingegen wird dem Adopti-

onsgeheimnis nicht mehr so grosse Bedeutung zukommen, da eine volljährige Person Anrecht

hat auf die Kenntnis der leiblichen Eltern. Details dazu siehe in Kapitel 4 Auskünfte. Somit kann

auf das Einziehen von alten Mutationsmeldungen bei anderen Amtsstellen verzichtet werden.

Für ausländische Staatsangehörige gelten allenfalls eigene gesetzliche Vorschriften (Handbuch

MIKA). Siehe auch Leitfaden VAE.

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Kapitel 2

32

2.3.5.2 Anerkennung

Dieses Ereignis wird von Infostar gemäss eCH-0020-Standard mit dem Meldegrund „Anerken-

nung“ gemeldet. Im Einwohnerregister muss der Eintrag der Anerkennung mit dem Meldegrund

Korrektur verarbeitet werden. Sollte die Software nach wie vor den Meldegrund „Anerkennung“

vorgeben, muss sichergestellt sein, dass die Mutation im Hintergrund technisch als Korrektur

abläuft. Es darf nicht möglich sein, im Einwohnerregister (History) den Meldegrund „Anerken-

nung“ nachvollziehen zu können. Insbesondere dürfen keine Mutationsmeldungen „Anerken-

nung“ weitergeleitet werden.

Die Anerkennung der Vaterschaft hat bei schweizerischen Staatsangehörigen keinen Einfluss

auf Namen und Heimatort des Kindes. Das Kind erhält grundsätzlich immer den ledigen Fami-

lienamen und das Bürgerrecht der Mutter. Haben beide Elternteile das Sorgerecht, können sie

beim Zivilstandsamt gemeinsam eine Erklärung abgeben, dass das Kind den ledigen Familien-

namen des Vaters tragen soll (Art. 270a Abs. 2 ZGB und Art. 37a Abs. 2 ZStV). Das Kind erhält

das CH-Bürgerrecht des Elternteils, dessen Familiennamen es trägt (Art. 271 ZGB). Massge-

bend für die Verarbeitung im Einwohnerregister ist die zivilstandsamtliche Mitteilung.

Seit 1. Januar 2006 erhält ein von einem CH-Vater anerkanntes Kind einer ausländischen Mut-

ter von Gesetzes wegen automatisch das CH-Bürgerrecht des Vaters (Bürgerrechtsgesetz

BüG). Für ausländische Staatsangehörige gelten eigene gesetzliche Vorschriften (Handbuch

MIKA). Siehe auch Leitfaden VAE.

- Beim betroffenen Kind Eintrag von Name und Vorname(n) des Vaters, keine Bemerkungen

- Beim Anerkennenden (Vater des Kindes) Eintrag der Bemerkung „Anerkennung“

- Bei der Kindsmutter Eintrag der Personenbemerkung „Kindsvater: Muster Peter, von Basel“

- Vernichten des Heimatscheines des Kindes, falls vorhanden

- Dokumente/Ausweise mit Elternnamen einziehen, falls vorhanden

- Auf Mutationsmeldungen kann verzichtet werden

- Anerkennungsmitteilung so lange aufbewahren, wie die Person in der Gemeinde wohnt oder

bis die Eltern heiraten; bei Wegzug der Eltern ist die Anerkennungsmitteilung der neuen

Hauptwohnsitzgemeinde weiterzuleiten.

- Eine allfällige Namensänderung und Änderung CH-Bürgerrecht wird mit dem entsprechen-

den separaten Meldegrund verarbeitet und wo notwendig weiter gemeldet

- Bei geänderten Daten Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung zu-

rückfordern

Zu beachten: Ohne gesetzliche Grundlage darf die Einwohnerkontrolle keine Auskunft

über eine Anerkennung geben.

2.3.5.3 Aufhebung Kindesverhältnis

Dieses Ereignis wird im Infostar gemäss eCH-0020-Standard mit dem Meldegrund „Kindesver-

hältnis“ verarbeitet. Im Einwohnerregister muss der Eintrag der Aufhebung eines Kindesver-

hältnisses mit dem Meldegrund Korrektur verarbeitet werden. Sollte die Software nach wie vor

den Meldegrund „Aberkennung Vaterschaft“ oder neu „Aufhebung Kindesverhältnis“ vorgeben,

muss sichergestellt sein, dass die Mutation im Hintergrund technisch als Korrektur abläuft. Es

darf nicht möglich sein, im Einwohnerregister (History) den Meldegrund „Aberkennung“ oder

„Aufhebung Kindesverhältnis“ nachvollziehen zu können. Insbesondere dürfen keine Mutati-

onsmeldungen „Aberkennung“ oder „Aufhebung Kindesverhältnis“ weitergeleitet werden.

Die Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Vater kann Auswirkungen auf Namen und Bürger-

recht des Kindes haben. Für ausländische Staatsangehörige gelten eigene gesetzliche Vor-

schriften (Handbuch MIKA). Siehe auch Leitfaden VAE.

Page 33: Handbuch - einwohnerkontrolle-ag.ch · PDF fileVerband Aargauer Einwohnerkontrollen 1 Kapitel 4 2.3.5.16 Auflösung Partnerschaft (gerichtlich, Verschollenerklärung, Ungültigerklärung,

Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 2

33

- Beim Kind die eingetragenen Namen und Vorname(n) des Vaters löschen

- Name und Bürgerrecht/Nationalität der zivilstandsamtlichen Mitteilung entnehmen

- Personenbeziehungen zum eingetragenen Vater aufheben

- Vernichten des Heimatscheines des Kindes, falls vorhanden

- Bei Änderung der Nationalität unbedingt bereits ausgestellte schweizerische Ausweise

(Pass, IDK) des Kindes einziehen.

- Eine allfällige Namensänderung und Änderung CH-Bürgerrecht wird mit dem entsprechen-

den separaten Meldegrund verarbeitet und wo notwendig weiter gemeldet

- Bei geänderten Daten Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung zu-

rückfordern

2.3.5.4 Einbürgerung

Einbürgerung Ausländer

- Eintrag der Einbürgerung mit Erwerbsgrund und -datum

- Alte Ausländerdaten historisieren, kein Eintrag von Doppelbürgerschaften

- Heimatschein bestellen

- Bei erleichterter Einbürgerung Heimatschein des/r Partners/in auf Korrektheit überprüfen

- Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung zurückfordern

- Ausländerausweis einziehen und vernichten oder annullieren

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

- Zusätzlich siehe Leitfaden VAE

Zu beachten: Im Zusammenhang mit einer Einbürgerung kommt es oftmals zu einer Be-

richtigung oder Vervollständigung der Personalien.

Einbürgerung Schweizer in Gemeinde

Die Einbürgerung in weitere Gemeinden der Schweiz kann die Entlassung anderer bestehender

Bürgerrechte zur Folge haben.

- Eintrag der Einbürgerung mit Erwerbsgrund und –datum aufgrund der Zivilstandsmitteilung

„Eintrag eines Ortsbürgerrechts aufgrund Beschluss der Ortsbürgergemeindeversammlung“

- Wenn dies aus der Einbürgerungsmitteilung nicht hervorgeht, abklären ob der bisherige

Heimatort beibehalten wird

- Neuer Heimatschein bestellen, alten Heimatschein vernichten

- Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung zurückfordern

- Es müssen keine neuen Ausweise erstellt werden

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

2.3.5.5 Bürgerrechtsentlassung aus Gemeinde

- Löschen/Historisieren des weggefallenen Heimatortes

- Entlassungsdatum eintragen

- Neuer Heimatschein bestellen, alten Heimatschein vernichten

- Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung zurückfordern

- Es müssen keine neuen Ausweise erstellt werden

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Page 34: Handbuch - einwohnerkontrolle-ag.ch · PDF fileVerband Aargauer Einwohnerkontrollen 1 Kapitel 4 2.3.5.16 Auflösung Partnerschaft (gerichtlich, Verschollenerklärung, Ungültigerklärung,

Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 2

34

2.3.5.6 Aberkennung Schweizer Bürgerrecht

Einer eingebürgerten Person kann das Schweizer Bürgerrecht wieder aberkannt werden. Das

Schweizer Bürgerrecht wird aufgrund der zivilstandsamtlichen Mitteilung gelöscht und die vor-

herige ausländische Staatsangehörigkeit und die entsprechende Aufenthalts-/Bewilligungsart

gemäss fremdenpolizeilichem Entscheid wieder erstellt.

Bei Aberkennung des Schweizerbürgerrechts beim Vater erhält das Kind die Staatsangehörig-

keit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt.

- Heimatort löschen/historisieren

- Vorherige Staatsangehörigkeit wieder zuteilen

- Heimatschein vernichten

- Schweizer Ausweise (Pass/IDK) einziehen

- Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung zurückfordern

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

- Zusätzlich siehe Handbuch MIKA und Leitfaden VAE

2.3.5.7 Änderung Schweizer Bürgerrecht

- Eintrag, Wechsel oder Löschung eines Bürgerrechtes

- Erstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung einfordern

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

2.3.5.8 Geburt

- Eintrag Name und CH-Bürgerrecht/Nationalität des Kindes gemäss zivilstandsamtlicher Ge-

burtsmeldung

- Rufname, Konfession und Krankenkasse abklären

- Bei Datensperre der Eltern abklären, ob das Kind auch eingeschlossen wird

- Eintrag bei den Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge

- Personenbeziehungen erstellen

- Elterliche Sorge eintragen

- Ausstellen einer Meldebestätigung, Zuzugsort Hauptwohnsitzgemeinde (nicht Geburtsort)

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

- Zusätzlich siehe Handbuch MIKA und Leitfaden VAE

Zu beachten: Haben beide Elternteile die elterliche Sorge, jedoch keinen gemeinsamen

Wohnort ist das Kind bei demjenigen Elternteil einzutragen, bei dem es

wohnt.

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 2

35

2.3.5.9 Eheschliessung (Heirat)

Mit dem Meldegrund Eheschliessung ist die Heirat einzutragen. Die Familiennamen sind der zi-

vilstandsamtlichen Mitteilung zu entnehmen. Die Eheschliessung hat keinen Einfluss auf das

Bürgerrecht. Änderungen von Beziehungsdaten (Änderung Beziehungsdaten) und Namensän-

derungen sind mit dem entsprechenden separaten Meldegrund zu verarbeiten. Die den neuen

Bestimmungen der Registerharmonisierung angepasste Einwohnerregister-Software wird diese

Ereignisse zusammenhängend als Folgemutationen des Meldegrundes Eheschliessung verar-

beiten. Es ist jedoch sicher zu stellen, dass diese entsprechend funktionieren, ansonsten müs-

sen die Meldegründe auseinander gehalten werden. Siehe auch Kapitel 3 Meldewesen. Das

Führen eines Allianznamens wird mit dem Meldegrund Namensänderung verarbeitet.

Die Frau verliert das durch Heirat erworbene Bürgerrecht bei einer erneuten Heirat nicht mehr.

Zu beachten: Vor der Eheschliessung kann eine Namenserklärung vorgenommen werden

um den Ledignamen wieder anzunehmen. Soweit Meldungen aus Infostar

noch in Papierform erfolgen ist es möglich, dass diese zusammen mit der

Eheschliessung im gleichen Kuvert zugestellt werden.

Die Namensänderung ist vor der Eheschliessung zu verarbeiten.

Die Namenserklärung hat keinen Einfluss auf das CH-Bürgerrecht.

a. Ehefrau und Ehemann in der Gemeinde wohnhaft

- Eintrag der Eheschliessung, Personenbeziehung erstellen

- Allfällige Namensänderung verarbeiten und auf Wunsch Allianznamen eintragen

- Alte Heimatscheine vernichten und neue Heimatscheine bestellen (Muster Zustellung an

EK) (Muster Zustellung an Inhaber/in)

- Bei geänderten Daten Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung zu-

rückfordern

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

b. ein/e Ehegatte/in bleibt auswärts wohnhaft

- Eintrag der Eheschliessung

- Wenn nötig (Software EK) getrennter Wohnsitz eingeben. (Entspricht nicht einer Trennung).

- Allfällige Namensänderung verarbeiten und auf Wunsch Allianznamen eintragen

- Eintrag des aktuellen Namens und Adresse des/r Ehegatten/in. Falls vorhanden auch die

AHV-Versichertennummer als Personenidentifikation.

- Alter Heimatschein vernichten und neuen Heimatschein bestellen (Muster Zustellung an EK)

(Muster Zustellung an Inhaber/in)

- Bei geänderten Daten Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung zu-

rückfordern

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

c. Heirat und gemeinsame Kinder

Bei einer Heirat mit gemeinsamen Kindern (auf der Ehemitteilung ersichtlich) werden diese

Kinder automatisch ehelich. Name und Bürgerrecht des Kindes ist der zivilstandsamtlichen Mit-

teilung zu entnehmen. Im Unterschied zum früheren Geburtsregister, wo der Eintrag ehelicher

Kinder angepasst wurde, werden in Infostar bei der Heirat der leiblichen Eltern die Elternnamen

beim Kind nicht mehr angepasst. In der Folge werden auf dem Heimatschein des Kindes die El-

ternnamen so ausgegeben, wie sie zum Zeitpunkt der Geburt eingetragen wurden. So werden

auch im Einwohnerregister die Elternnamen bei der Heirat der leiblichen Eltern nicht mehr an-

gepasst. Es kann somit zu unterschiedlichen Daten bei Geschwistern kommen.

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 2

36

Verarbeitung dieses Ereignisses mit dem Mutationsgrund Korrektur.

- Allfällige Änderung des Heimatortes resp. Nationalität des Kindes

- Personenbeziehung erstellen

- Gemeinsame elterliche Sorge eintragen

- Löschen der alten Daten (History)

- Anerkennungshinweise bei Vater und Mutter löschen

- Allfällige Änderung Name mit dem Mutationsgrund Namensänderung

- Schweizerische Ausweispapiere sind ändern zu lassen

- Heimatschein (wenn vorhanden) vernichten, es ist kein neuer Heimatschein nötig

- Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung zurückfordern

Zu beachten: Seit Inkrafttreten des neuen Bürgerrechtsgesetzes per 1. Januar 2006 hat

der Erwerbsgrund des Heimatortes einer CH-Mutter keinen Einfluss mehr

auf das Bürgerrecht des Kindes. Auch wenn die CH-Mutter, welche seiner-

zeit das CH-Bürgerrecht durch Heirat erworben hatte, nun mit einem aus-

ländischen Vater verheiratet ist oder diesen heiratet, verliert das Kind das

CH-Bürgerrecht nicht mehr. Das Kind einer CH-Mutter erhält immer das CH-

Bürgerrecht

Bei ausländischen Staatsangehörigen wird zusätzlich auf die Bestimmungen im Handbuch MI-

KA und im Leitfaden VAE verwiesen.

2.3.5.10 Eintragung Partnerschaft

Mit diesem Meldegrund ist die Eintragung der Partnerschaft einzutragen. Die Familiennamen

sind der zivilstandsamtlichen Mitteilung zu entnehmen. Die Eintragung der Partnerschaft hat

keinen Einfluss auf das Bürgerrecht. Änderungen von Beziehungsdaten (Änderung Bezie-

hungsdaten) und Namensänderungen sind mit dem entsprechenden separaten Meldegrund zu

verarbeiten. Die den neuen Bestimmungen der Registerharmonisierung angepasste Einwoh-

nerregister-Software wird diese Ereignisse zusammenhängend als Folgemutationen des Mel-

degrundes Eintragung Partnerschaft verarbeiten. Es ist jedoch sicher zu stellen, dass diese

entsprechend funktionieren, ansonsten müssen die Meldegründe auseinander gehalten wer-

den. Siehe auch Kapitel 3 Meldewesen. Analog der Eheschliessung wird das Führen eines Alli-

anznamens mit dem Mutationsgrund Namensänderung verarbeitet.

a. Eingetragene Partner/innen in der Gemeinde wohnhaft

- Eintrag der Partnerschaft, Personenbeziehung erstellen

- Allfällige Namensänderung verarbeiten und auf Wunsch Allianznamen eintragen

- Alte Heimatscheine vernichten und neue Heimatscheine bestellen (Muster Zustellung an

EK) (Muster Zustellung an Inhaber/in)

- Bei geänderten Daten Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung zu-

rückfordern

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

b. ein/e Partner/in bleibt auswärts wohnhaft

- Eintrag der Partnerschaft

- Wenn nötig (Software EK) getrennter Wohnsitz eingeben. (Entspricht nicht einer Trennung).

- Allfällige Namensänderung verarbeiten und auf Wunsch Allianznamen eintragen

- Eintrag des aktuellen Namens und Adresse des/r Partners/in. Falls vorhanden auch die

AHV-Versichertennummer als Personenidentifikation

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 2

37

- Alter Heimatschein vernichten und neuen Heimatschein bestellen (Muster Zustellung an EK)

(Muster Zustellung an Inhaber/in)

- Bei geänderten Daten Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung zu-

rückfordern

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

2.3.5.11 Trennung

Diese Mutation kann sowohl für Ehepartner wie auch für die eingetragene Partnerschaft ver-

wendet werden. Es ist zu unterscheiden zwischen freiwillig und gerichtlich getrennt. Dies ist le-

diglich ein zusätzliches Merkmal in einem separaten Datenfeld. Der Zivilstand bleibt verheiratet

oder in eingetragener Partnerschaft. Ist noch ein gemeinsamer Heimatschein vorhanden, sind

separate Heimatscheine zu bestellen. Eine Anmeldung mit Heimatausweis oder eine Kopie des

gemeinsamen Heimatscheines wird bei der Anmeldung nicht akzeptiert. Ein getrennter Wohn-

sitz im Sinne von unterschiedlichem Hauptwohnsitz entspricht nicht einer Trennung.

Eine freiwillige Trennung kann mündlich entgegengenommen werden.

- Eintrag Datum der Trennung, bei gerichtlicher Trennung gilt das Rechtskraftsdatum gemäss

schriftlicher Meldung

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

2.3.5.12 Aufhebung Trennung

Diese Mutation kann sowohl für Ehepartner wie auch für die eingetragene Partnerschaft ver-

wendet werden. Sie muss entweder mündlich (freiwillige) durch die Personen oder schriftlich

(gerichtlich) gemeldet werden.

- Eintrag Datum der Aufhebung

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

2.3.5.13 Scheidung

Mit dem Meldegrund Scheidung ist die Scheidung einzutragen. Änderungen von Beziehungsda-

ten und Namensänderung sind mit dem entsprechenden separaten Meldegrund zu verarbeiten.

Ist das Sorgerecht der minderjährigen Kinder neu zu kennzeichnen, erfolgt auch dies separat

mit dem Meldegrund Änderung Sorgerecht. Die den neuen Bestimmungen der Registerharmo-

nisierung angepasste Einwohnerregister-Software wird diese Ereignisse zusammenhängend

als Folgemutationen des Meldegrundes Scheidung verarbeiten. Es ist jedoch sicher zu stellen,

dass diese entsprechend funktionieren, ansonsten müssen die Meldegründe auseinander ge-

halten werden. Siehe auch Kapitel 3 Meldewesen.

- Eintrag der Scheidung, Personenbeziehung aufheben mit Änderung Beziehungsdaten

- Evtl. Namensänderung (auch Allianznamen) mit Namensänderung verarbeiten

- Personenbeziehung der Kinder erstellen

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 2

38

- Elterliche Sorge mit separatem Meldegrund Änderung elterliche Sorge kennzeichnen

- Haben beide Elternteile die elterliche Sorge sind Kinder dort einzutragen, wo sie mehrheit-

lich wohnen

- Alte Heimatscheine vernichten und neue Heimatscheine bestellen (Muster Zustellung an

EK) (Muster Zustellung an Inhaber/in), allenfalls auch für die Kinder

- Bei geänderten Daten Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung zu-

rückfordern

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Wer bei der Eheschliessung den Namen geändert hat, kann nach gerichtlicher Auflösung der

Ehe gegenüber dem Zivilstandsamt (zuständig ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz) erklä-

ren, den Ledignamen wieder führen zu wollen (Art. 30a und 119 ZGB und Art. 13 ZStV). Diese

Erklärung ist an keine Frist gebunden.

Im Sinne einer Dienstleistung stellt die Einwohnerkontrolle vor der Bestellung neuer Heimat-

scheine die Frage nach einer möglichen Namensänderung (Muster HS5). Dies allerdings nur

dann, wenn bei der Eheschliessung der Name geändert wurde.

2.3.5.14 Ungültigerklärung Ehe

Der Eintrag einer Ungültigerklärung einer Ehe wird aufgrund der zivilstandsamtlichen Mitteilung

oder eines entsprechenden ausländischen Dokumentes bei ausländischen Staatsangehörigen

eingetragen. Der Zivilstand nach Ungültigerklärung einer Ehe lautet unverheiratet.

Namensführung, Heimatorte und Staatsangehörigkeit nach der Auflösung der Ehe sind aus der

zivilstandsamtlichen Mitteilung ersichtlich. Bei ausländischen Entscheiden muss die Namens-

führung abgeklärt werden.

Löst die Ungültigerklärung der Ehe eine Namensänderung, eine Änderung der Heimatorte oder

der Staatsangehörigkeit aus, sind diese mit den entsprechenden Meldegründen Namensände-

rung, Änderung Bürgerrecht oder Wechsel Staatsangehörigkeit zu verarbeiten. Wird mit der

Ungültigerklärung ein Kindesverhältnis zum Vater aufgelöst, erfolgt eine separate Mitteilung

durch Infostar, welche auch im Einwohnerregister entsprechend verarbeitet werden kann.

Ist das Sorgerecht der minderjährigen Kinder neu zu kennzeichnen, erfolgt dies separat mit

dem Meldegrund Änderung Sorgerecht.

- Eintrag der Ungültigerklärung, Personenbeziehung aufheben

- Evtl. Namensänderung mit Namensänderung verarbeiten

- Evtl. Heimatort/Staatsangehörigkeit ändern mit separatem Meldegrund

- Personenbeziehung der Kinder erstellen mit Meldegrund Änderung Beziehungsdaten

- Elterliche Sorge mit separatem Meldegrund Änderung elterliche Sorge kennzeichnen

- Sorgerecht mit separatem Meldegrund Änderung Sorgerecht kennzeichnen

- Alte Heimatscheine vernichten und neue Heimatscheine bestellen (Muster Zustellung an

EK) (Muster Zustellung an Inhaber/in), allenfalls auch für die Kinder

- Bei geänderten Daten Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung zu-

rückfordern

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

2.3.5.15 Auflösung Partnerschaft (durch Tod)

Beim Eintrag des Todes soll im Einwohnerregister beim überlebenden Partner/in automatisch

eine Änderung des Zivilstandes auf aufgelöste Partnerschaft ausgelöst werden, wenn diese

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 2

39

Person auch in der Gemeinde wohnt. Ist dies nicht möglich, ist für die hinterbliebene Person ei-

ne Mutation Zivilstandsänderung Partner/in vorzunehmen.

- Eintrag Datum und Ort

- Auflösungsgrund „durch Tod“ eintragen bei der hinterbliebenen Person

- Ist die Todeszeit resp. das Todesdatum auf der zivilstandsamtlichen Todesmitteilung mit

„zwischen“ eingetragen, so gilt für das Einwohnerregister das zweite Datum. Betroffene

Amtsstellen (Steueramt, SVA) sollten auf der Mutationsmeldung einen diesbezüglichen

Hinweis erhalten.

- Alter Heimatschein vernichten und einen neuen Heimatschein für die hinterbliebene Person

bestellen (Muster Zustellung an EK) (Muster Zustellung an Inhaber/in)

- Bei Rückgabe der Meldebestätigung der verstorbenen Person ist diese zu vernichten

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Wer bei der Eintragung der Partnerschaft den Namen geändert hat, kann nach Auflösung durch

Tod des/der Partners/in gegenüber dem Zivilstandsamt (zuständig ist jedes Zivilstandsamt in

der Schweiz) erklären, den Ledignamen wieder führen zu wollen (Art. 30a PartG und Art. 13a

Abs. 1 ZStV). Diese Erklärung ist an keine Frist gebunden. Siehe auch unter 2.3.5.20 Zivil-

standsänderung Partner/in.

Im Sinne einer Dienstleistung stellt die Einwohnerkontrolle vor der Bestellung neuer Heimat-

scheine die Frage nach einer möglichen Namensänderung (Muster HS10). Dies allerdings nur

dann, wenn bei der Eintragung der Partnerschaft der Name geändert wurde.

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

2.3.5.16 Auflösung Partnerschaft (gerichtlich, Verschollenerklärung, Ungültigerklärung, unbekannt/andere Gründe)

Die Meldung erfolgt immer durch eine Mitteilung des zuständigen Zivilstandsamtes. Der neue

Zivilstand lautet in jedem Fall aufgelöste Partnerschaft. Zusätzlich werden die Auflösungsgrün-

de in einem separaten Feld registriert. Sie lauten:

- gerichtlich

- durch Verschollenerklärung

- Ungültigerklärung

- unbekannt/andere

Zu beachten: Die Auflösungsgründe sind nur an Stellen weiterzumelden, welche diese für

ihre Tätigkeit zwingend benötigen (z.B. Steueramt, SVA). Sie werden auf

Bescheinigungen nicht ausgegeben. Sind diese zu belegen, ist ein Auszug

aus Infostar vom Zivilstandsamt anzufordern.

- Eintrag der aufgelösten Partnerschaft, Personenbeziehung aufheben

- Evtl. Namensänderung (auch Allianznamen) mit Namensänderung verarbeiten

- Alte Heimatscheine vernichten und neue Heimatscheine bestellen (Muster Zustellung an

EK) (Muster Zustellung an Inhaber/in)

- Bei geänderten Daten Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung zu-

rückfordern

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Wer bei der Eintragung der Partnerschaft den Namen geändert hat, kann nach Auflösung ge-

genüber dem Zivilstandsamt (zuständig ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz) erklären, den

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 2

40

Ledignamen wieder führen zu wollen (Art. 30a PartG und Art. 13a Abs. 1 ZStV). Diese Erklä-

rung ist an keine Frist gebunden. Siehe auch unter 2.3.5.20 Zivilstandsänderung Partner/in.

Im Sinne einer Dienstleistung stellt die Einwohnerkontrolle vor der Bestellung neuer Heimat-

scheine die Frage nach einer möglichen Namensänderung (Muster HS10). Allerdings nur dann,

wenn bei der Eintragung der Partnerschaft der Name geändert wurde.

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

2.3.5.17 Tod

Beim Eintrag des Todes soll im Einwohnerregister beim überlebenden Ehepartner automatisch

eine Änderung des Zivilstandes auf verwitwet auslösen, wenn diese Person auch in der Ge-

meinde wohnt.

- Eintrag Datum und Ort

- Ist die Todeszeit resp. das Todesdatum auf der zivilstandsamtlichen Todesmitteilung mit

„zwischen“ eingetragen, so gilt für das Einwohnerregister das zweite Datum. Betroffene

Amtsstellen (Steueramt, SVA) sollten auf der Mutationsmeldung einen diesbezüglichen

Hinweis erhalten.

- Alter Heimatschein vernichten und einen neuen Heimatschein für die hinterbliebene Person

bestellen (Muster Zustellung an EK) (Muster Zustellung an Inhaber/in)

- Bei Rückgabe der Meldebestätigung der verstorbenen Person ist diese zu vernichten

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Wer bei der Eheschliessung den Namen geändert hat, kann nach Auflösung der Ehe durch Tod

des Ehepartners gegenüber dem Zivilstandsamt (zuständig ist jedes Zivilstandsamt in der

Schweiz) erklären, den Ledignamen wieder führen zu wollen (Art. 30a und 119 ZGB und Art. 13

ZStV). Diese Erklärung ist an keine Frist gebunden. Siehe auch unter 2.3.5.20 Zivilstandsände-

rung Partner/in.

Im Sinne einer Dienstleistung stellt die Einwohnerkontrolle vor der Bestellung neuer Heimat-

scheine die Frage nach einer möglichen Namensänderung (Muster HS9)

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

Zu beachten: Todesfälle sind gemäss § 8 Abs. 4 RMV der Nebenwohnsitzgemeinde zu

melden.

2.3.5.18 Verschollen

Das Todesdatum bei einer Verschollenerklärung ist das Rechtskraftsdatum. Falls die Einwoh-

nerregister-Software dies nicht automatisch vorsieht, ist die Nachführung des Zivilstandes bei

der hinterbliebenen Person mit dem Meldegrund Zivilstandsänderung Partner/in vorzunehmen.

- Eintrag Datum und Ort

- Zivilstand bei der hinterbliebenen Person unverheiratet oder aufgelöste Partnerschaft

- Auflösungsgrund bei Partnerschaft bei der hinterbliebenen Person Verschollenerklärung

- Alter Heimatschein vernichten und einen neuen Heimatschein für die hinterbliebene Person

bestellen (Muster Zustellung an EK) (Muster Zustellung an Inhaber/in)

- Bei Rückgabe der Meldebestätigung der verschollenen Person ist diese zu vernichten

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 2

41

Wer bei der Eheschliessung den Namen geändert hat, kann nach Auflösung der Ehe durch

Verschollenerklärung des Ehepartners gegenüber dem Zivilstandsamt (zuständig ist jedes Zivil-

standsamt in der Schweiz) erklären, den Ledignamen wieder führen zu wollen (Art. 30a und

119 ZGB und Art. 13 ZStV). Dasselbe gilt bei einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 30a PartG

und Art. 13a Abs. 1 ZStV) Diese Erklärung ist an keine Frist gebunden. Siehe auch unter

2.3.5.20 Zivilstandsänderung Partner/in.

Im Sinne einer Dienstleistung stellt die Einwohnerkontrolle vor der Bestellung neuer Heimat-

scheine die Frage nach einer möglichen Namensänderung (Muster HS11). Dies allerdings nur

dann, wenn bei Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft der Name geändert wurde.

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

2.3.5.19 Aufhebung Verschollenerklärung

- Eintrag Datum

- Zivilstand beim Partner/in verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft

- Auflösungsgrund bei Partnerschaft bei der hinterbliebenen Person aufheben

- Alter Heimatschein vernichten und neue Heimatscheine bestellen (Muster Zustellung an EK)

(Muster Zustellung an Inhaber/in)

- Neue Meldebestätigungen ausstellen

- Meldebestätigung bei hinterbliebener Person einfordern

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

2.3.5.20 Zivilstandsänderung Partner/in

Eintrag einer Zivilstandsänderung bei einer verheirateten Person oder einer Person mit einge-

tragener Partnerschaft, weil der/die Partner/in verstarb oder für verschollen erklärt wurde und

diese Person nicht in der Gemeinde wohnte.

- Neuen Zivilstand eintragen

- Datum der Zivilstandsänderung

- Auflösungsgrund bei eingetragener Partnerschaft

- Evtl. Namensänderung (auch Allianznamen) mit Namensänderung verarbeiten

- Alter Heimatschein vernichten und einen neuen Heimatschein bestellen (Muster Zustellung

an EK) (Muster Zustellung an Inhaber/in)

- Bei geänderten Daten Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung zu-

rückfordern

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Wer bei der Eheschliessung den Namen geändert hat, kann nach Auflösung der Ehe gegen-

über dem Zivilstandsamt (zuständig ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz) erklären, den Le-

dignamen wieder führen zu wollen (Art. 30a und 119 ZGB und Art. 13 ZStV). Dasselbe gilt bei

einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 30a PartG und Art. 13a Abs. 1 ZStV) Diese Erklärung

ist an keine Frist gebunden

Im Sinne einer Dienstleistung stellt die Einwohnerkontrolle vor der Bestellung neuer Heimat-

scheine die Frage nach einer möglichen Namensänderung. (Muster HS9) (Muster HS10) (Mus-

ter HS11). Allerdings nur dann, wenn bei Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft der Name

geändert wurde.

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 2

42

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

2.3.5.21 Namensänderung

Dieser Meldegrund betrifft jegliche Namensänderung, beispielsweise in Folge einer Heirat, Ein-

tragung Partnerschaft oder Adoption. Eintrag der Namensänderung aufgrund zivilstandsamtli-

cher Mitteilung, respektive des Namensänderungsentscheides aus dem Ausland etc.

- Eintrag der Namensänderung

- Ausländische Personen: Name und Vornamen gemäss Infostar als Hauptidentität eintragen

zusätzlich

- Ausländische Personen: Name und Vornamen gemäss ausländischem Pass als Nebeniden-

tität eintragen

- Alter Heimatschein vernichten und neuen Heimatschein bestellen (Muster Zustellung an EK)

(Muster Zustellung an Inhaber/in)

- Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung zurückfordern

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

2.3.5.22 Geschlechtsänderung

Dieses Ereignis wird von Infostar gemäss eCH-0020-Standard mit dem Meldegrund „Ge-

schlechtsänderung“ gemeldet. Im Einwohnerregister muss der Eintrag des neuen Geschlechtes

mit dem Meldegrund Korrektur verarbeitet werden. Sollte die Software nach wie vor den Mel-

degrund „Geschlechtsänderung“ vorgeben, muss sichergestellt sein, dass die Mutation im Hin-

tergrund technisch als Korrektur abläuft. Es darf nicht möglich sein, im Einwohnerregister (His-

tory) den Meldegrund „Geschlechtsänderung“ nachvollziehen zu können. Insbesondere dürfen

keine Mutationsmeldungen „Geschlechtsänderung“ weitergeleitet werden.

- Eintrag des neuen Geschlechtes

- Änderung der Anrede

- Es sind keine Mutationsmeldungen zu versenden

- Eine evtl. Meldung an den Sektionschef ist differenziert und separat zu behandeln

- Erstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung einfordern

- Eine Namens- oder Vornamensänderung ist mit dem Meldegrund Namensänderung zu ver-

arbeiten

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

Ereignisse Meldewesen

Details zu den Merkmalen siehe unter 2.3.3 Inhalt des Einwohnerregisters.

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 2

43

2.3.5.23 Anmeldung

Siehe auch Meldegrund Zuzug.

Personenidentifikation

Gemäss § 6 Abs. 1 RMV ist vorgeschrieben, dass die Identifikation einer Person bei der An-

meldung festgestellt werden muss. Wenn nicht persönlich bekannt, ist von der Person ein Aus-

weis mit Foto (IDK/Pass ev. Führerausweis) zu verlangen. Bei Zweifeln über die Identität soll

das Personalienblatt Feststellung der Identität (10.30) ausgefüllt und unterschrieben werden.

Bei einer stellvertretenden Anmeldung ist eine Identifikation möglich, indem man die Meldebe-

stätigung der betroffenen Person zustellt oder sich nötigenfalls telefonisch rückversichert. Es

gilt die Sorgfaltspflicht der Einwohnerkontrolle und eine notwendige Portion Feinfühligkeit.

Auch wenn § 6 Abs. 1 RMV nur von Anmeldung spricht, macht es Sinn, bei allen Meldegründen

insbesondere Wegzug, Umzug die Identifikation einer Person festzustellen.

Vorgehen bei der Anmeldung

Meldepflicht, Meldefristen und Voraussetzungen siehe Kapitel 5 dieses Handbuches. Es ist

nicht zulässig, sich lediglich an einer Briefkasten- oder Postfachadresse anzumelden. Es muss

eine effektive Wohnadresse vorliegen. Hält sich eine Person unerlaubter Weise in einem Lokal

auf, das nicht als Wohnraum bewilligt ist, kann die Anmeldung aufgeschoben werden. Es ist der

zuständigen Verwaltungsabteilung (Bauverwaltung) zu melden. Diese hat die Wegweisung zu

verfügen. Wird die Wegweisung nicht befolgt, muss sie von der Behörde vollzogen werden. Un-

terbleibt dies und die Person bleibt weiterhin in diesem Raum wohnhaft, so ist sie nach 3 Mona-

ten anzumelden. Bei Bevormundung (Minderjährige), umfassender Beistandschaft oder Vertre-

tung durch eine vorsorgebeauftragte Person bleibt der Hauptwohnsitz in der Gemeinde in wel-

cher die betroffene Person bei Errichtung der Massnahme ihren Hauptwohnsitz hatte (vgl. § 60

Abs. 1 lit. a EG ZGB). Sie ist mit Nebenwohnsitz anzumelden.

Es sind alle Daten gemäss 2.3.3 Inhalt des Einwohnerregisters zu erfassen. Man beachte die

dortigen Definitionen zu den einzelnen Merkmalen (Datenfelder). Beim Zuzug von Minderjähri-

gen ist die elterliche Sorge festzustellen. Es kann vom vorsprechenden Elternteil der Sorge-

rechtsvertrag bzw. der Sorgerechtsentscheid der KESB oder die Erklärung über die gemeinsa-

me elterliche Sorge zur Einsicht verlangt werden (vgl dazu auch das Meldeformular zur Wohn-

adresse Minderjähriger). Aufgrund der Anmeldung wird pro Person für schweizerische und aus-

ländische Staatsangehörige eine Meldebestätigung (unterschiedlicher Dateninhalt siehe unter

3.4.2) ausgestellt.

Mit dem Anmeldeformular kann eine vollständige Aufnahme der benötigten Daten am Schalter

erreicht werden. Es dient als Checkliste. Eine Unterschrift ist nicht zwingend. Es kann auch ein

eigenes (verkürztes) Formular verwendet werden.

Die Anmeldung wird mit Vorteil im persönlichen Gespräch mit der betroffenen Person vorge-

nommen. Eine stellvertretende Anmeldung durch Eltern, Ehegatten oder Konkubinatspartner ist

ohne Vollmacht möglich, es gilt die Gutgläubigkeit. Bei Drittpersonen sollte eine Vollmacht vor-

liegen oder die betroffene Person kündigt dies telefonisch an und kann so identifiziert werden.

Eine Erleichterung wird die zukünftige automatisierte Wegzugsmeldung der Herkunftsgemeinde

sein.

Es besteht keine Pflicht zur Erstellung und Aufbewahrung des Anmeldeformulars. Beispielswei-

se kann bei entsprechender Einrichtung am Schalter der Einwohnerkontrolle die Anmeldung im

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 2

44

Beisein der Kundschaft direkt im EDV-Einwohnerregister eingegeben und am Schluss direkt die

Meldebestätigung persönlich ausgehändigt werden.

In Bezug auf die Anmeldung von ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Best-

immungen im Handbuch MIKA und im Leitfaden VAE.

2.3.5.24 Zuzug

Siehe auch Meldegrund Anmeldung.

Zuzug von einer Gemeinde in der Schweiz

- Heimatschein oder Heimatausweis entgegennehmen, evtl. Familienbüch-

lein/Familienausweis (abschreiben oder kopieren und zurückgeben)

- Evtl. Meldung von Vermietung oder Logisgabe beiziehen

- Zuweisung des Wohnungsidentifikators (2.3.3 lit. d), evtl. Mietvertrag einfordern (es genü-

gen vom Mietvertrag die Angaben zur Wohnungszuweisung, das Einzugsdatum und die Un-

terzeichnung)

- Erfassen der Personalien gemäss 2.3.3 Inhalt des Einwohnerregisters, zu beachten sind die

dortigen Definitionen der einzelnen Datenfelder.

- Bei Zuzug in einen Haushalt mit Datensperre abklären, ob diese übernommen wird

- Erteilen von allgemeinen Informationen, insbesondere die gemäss § 16 Abs. 4 lit. c RMG

erwähnten Meldepflichten

- Erstellen und Abgeben der Meldebestätigung, pro Person

- Ablage der Ausweisschriften

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

Zuzug vom Ausland

- Heimatschein entgegennehmen; Personalien überprüfen ob aktuell. Evtl. neuen Heimat-

schein bestellen (Muster Zustellung an EK) (Muster Zustellung an Inhaber/in)

- Evtl. Familienbüchlein/Familienausweis abschreiben oder kopieren und zurückgeben

- Überprüfen des Krankenkassenobligatoriums

- Evtl. Meldung von Vermietung oder Logisgabe beiziehen

- Zuweisung des Wohnungsidentifikators (2.3.3 lit. d), evtl. Mietvertrag einfordern

- Erfassen der Personalien gemäss 2.3.3 Inhalt des Einwohnerregisters, zu beachten sind die

dortigen Definitionen der einzelnen Datenfelder.

- Erteilen von allgemeinen Informationen, insbesondere die gemäss § 16 Abs. 4 lit. c RMG

erwähnten Meldepflichten

- Erstellen und Abgeben der Meldebestätigung, pro Person

- Ablage der Ausweisschriften

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE. Insbesondere ist zu beachten, dass bei den Merkmalen „Zivilstand“ und

„Namen der Eltern“ der „offizielle Status ja/nein“ vermerkt sein muss, welcher besagt, ob die

Angaben durch amtliche Dokumente nachgewiesen sind oder nicht.

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 2

45

Rückkehr (Wiederzuzug) eines minderjährigen Kindes

- Eintrag mit Meldegrund Zuzug, Personenbeziehung zur gesetzlichen Vertretung erstellen

- Ausstellen einer Meldebestätigung

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

Zuzug eines Pflegekindes

Ein Pflegekind wird in der Regel mit Heimatausweis als Nebenwohnsitz angemeldet, da der

Hauptwohnsitz am Ort der gesetzlichen Vertretung bestehen bleibt.

Gemäss Art. 23 Abs. 1 PAVO sind Minderjährige, welche nicht bei ihren Eltern wohnen, derje-

nigen Behörde zu melden, welche für die Pflegekinderkontrolle zuständig ist (§ 55e Abs. 2 EG

ZGB). Ebenfalls zu melden ist, wenn eine der Einwohnerkontrolle bekannte Pflegefamilie weg-

zieht (Art. 23 Abs. 2 PAVO).

- Eintrag mit Meldegrund Zuzug, Pflegekinderbeziehung zu den Pflegeeltern erstellen

- Ausstellen einer Meldebestätigung

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

Zu beachten: Bei Anmeldung als „konfessionslos“ muss die Konfession beim vorherigen

Wohnort erfragt werden. Für den Austritt aus der Kirchgemeinde muss eine

Bestätigung vorliegen. Andernfalls wird die Person mit der vorherigen Kon-

fession angemeldet und der Austritt ist nachzuholen. Dasselbe gilt bei einem

Wechsel der Konfessionszugehörigkeit.

2.3.5.25 Umzug (innerhalb Gemeinde)

Ist eine Person ohne Meldung umgezogen, kann sie schriftlich aufgefordert werden, sich per-

sönlich zu melden. (Muster)

Sind beim Umzug Minderjährige betroffen ist allenfalls die elterliche Sorge abzuklären und das

Meldeformular zur Wohnadresse Minderjähriger unterschreiben zu lassen.

- Eintrag der neuen Adresse mit effektivem Umzugsdatum, evtl. Meldung von Vermietung o-

der Logisgabe beiziehen

- Zuweisung des Wohnungsidentifikators (2.3.3 lit. d), evtl. Mietvertrag einfordern

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

- Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung zurückfordern

- Zusätzlich für ausländische Staatsangehörige siehe Leitfaden VAE

2.3.5.26 Zustelladresse

- Eintrag einer Zustelladresse, zusätzlich zur Wohnadresse

- Datum der Gültigkeit der Zustelladresse

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

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Kapitel 2

46

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 2

47

2.3.5.27 Wegzug

Ist der/die Einwohner/in ohne Meldung weggezogen, kann schriftlich zur persönlichen Abmel-

dung aufgefordert werden. (Muster CH) (Muster Ausländer). Bei Bevormundung (Minderjähri-

ge), unter umfassender Beistandschaft oder Vertretung durch eine vorsorgebeauftragte Person

bleibt der Hauptwohnsitz in der Gemeinde. Die Person darf grundsätzlich nicht abgemeldet

werden (vgl. § 60 EG ZGB).

Ist mit dem Wegzug ein Urlaub verbunden, so wird das Wegzugsdatum dem neuerlichen Zuzu-

gsdatum an einem neuen Hauptwohnsitz angepasst.

Wird bei der Abmeldung festgestellt, dass die bisherige Wohnung nicht tatsächlich aufgegeben

wird und zukünftig zwei alternierende Wohnsitze vorliegen, wird auf das Kapitel 5, insbesonde-

re 5.4 verwiesen. Siehe auch Umwandlung Meldeverhältnisse.

Zu beachten: Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge entscheiden gemeinsam darüber,

wo und zusammen mit welchem Elternteil das Kind lebt (Art. 301a ZGB). Es

empfiehlt sich daher, bei alleine wegziehenden Elternteilen mit Minderjähri-

gen entweder eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils oder ei-

ne entsprechende Erklärung, welche vom wegziehenden Elternteil zu unter-

zeichnen ist, einzuholen (Meldeformular zur Wohnadresse Minderjähriger).

Achtung: Ein Wegzug ins Ausland setzt immer das Einverständnis des an-

dern Elternteils voraus.

Siehe dazu die Erläuterungen in der Empfehlung des VSED vom 16. Juli

2014.

Wegzug in eine Gemeinde in der Schweiz

Aufenthalter werden immer an die Niederlassungsgemeinde (Hauptwohnsitz) abgemeldet, nicht

an eine evtl. neue Aufenthaltsgemeinde (Nebenwohnsitz).

- Rücknahme der Meldebestätigung

- Aushändigung der hinterlegten Ausweisschriften, resp. Rücksendung Heimatausweis an die

Hauptwohnsitzgemeinde

- Eintrag des Wegzuges (neue Niederlassungsgemeinde (Hauptwohnsitz), politische Ge-

meinde) mit Adresse und effektivem Wegzugsdatum

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

Wegzug ins Ausland mit definitiver Abmeldung

- Rücknahme der Meldebestätigung

- Aushändigung der hinterlegten Ausweisschriften, evtl. quittieren lassen, keine Postzustel-

lung des Heimatscheines ins Ausland

- Eintrag des Wegzuges, Land (Ort und Adresse, falls vorhanden) Auch nur Ausland möglich

- Kontaktadresse in der Schweiz erfragen und registrieren

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

- Siehe auch Anleitung im Merkblatt betreffend Niederlassung, Aufenthalt und Steuerdomizil;

Zusammenarbeit zwischen Einwohnerkontroll- und Steuerbehörden» vom 31.08.2002 (mit

Änderungen vom 30.06.2013) und unter 5.4.10 Aufenthalt im Ausland.

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Kapitel 2

48

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

Wegzug ins Ausland ohne definitive Abmeldung (Auslandaufenthalt)

Dauert der Auslandaufenthalt länger als 3 Monate (ev. 6 Monate in Anlehnung an ausländische

Staatsangehörige mit Ausländerkategorie C) und wird der Hauptwohnsitz tatsächlich aufgege-

ben (Auflösung der Haushaltung), so kann keine formelle Anmeldung im Einwohnerregister auf-

rechterhalten werden. Auch nicht mit einer Kontaktadresse (Briefkasten). Es besteht somit kein

Bezug mehr zur Gemeinde.

Wird die Wohnung in der Gemeinde beibehalten und somit bezeugt, dass der Hauptwohnsitz

nicht aufgegeben wird (Bsp. Urlaub, Reise), kann die Anmeldung an der bestehenden Adresse

aufrechterhalten bleiben. Dasselbe gilt, wenn die Wohnadresse zum Beispiel bei den Eltern

beibehalten wird (Bsp. Studium). Wenn zum Beispiel aufgrund eines vorliegenden Mietvertra-

ges von einer Rückkehr in die Gemeinde ausgegangen werden kann, besteht die Möglichkeit,

eine Amtsadresse (Sammelhaushalt) zu erstellen.

Kehrt eine Person sporadisch in die Schweiz zum Wohnen (alternativer Wohnsitz) zurück und

übersteigt diese Anwesenheit 3 Monate pro Jahr (pro Kalenderjahr zusammengezählt), kann

keine Abmeldung ins Ausland vorgenommen werden. Die Anmeldung in der Schweiz bleibt be-

stehen. Im Ausland kann sich die Person trotzdem ebenfalls anmelden. Doppelwohnsitz

Schweiz/Ausland ist möglich.

Wegzug nach Unbekannt/von Amtes wegen

Eine Abmeldung nach Unbekannt ist erst dann vorzunehmen, wenn aufgrund mehrerer und

länger dauernder Abklärungen sicher feststeht, dass sich die Person tatsächlich nicht mehr in

der Gemeinde aufhält. Die Abklärungen müssen mindestens über einen Zeitraum von 3 Mona-

ten (Ableitung aus §§ 2 und 3 RMG) dauern (ev. 6 Monate in Anlehnung an ausländische

Staatsangehörige mit Ausländerkategorie C).

Es ist zu unterscheiden, ob eine Person nur keine Wohnung mehr hat (flottant) und kurzfristig

Unterkünfte an verschiedenen Adressen benützt oder ob die Person tatsächlich verschwunden

ist.

Wohnt die Person an unterschiedlichen Notunterkünften, ist eine Amtsadresse (Sammelhaus-

halt) zu errichten (Ableitung aus Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ist sie tatsächlich verschwunden, ist sie

abzumelden auf den Zeitpunkt in dem nachweislich feststeht, dass sie weggezogen ist. Kann

dies nicht nachvollzogen werden wird der Zeitpunkt ab welchem die Abwesenheit gesichert

scheint registriert.

Die Frist von 6 Monaten ist in keinem kantonalen Gesetz so geregelt. Sie hat sich im Meldewe-

sen aber weitgehend durchgesetzt und ist rechtlich mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip

durchaus begründbar.

Der Heimatschein ist während 6 Monaten auf der Einwohnerkontrolle aufzubewahren und kann

anschliessend vernichtet werden (§ 6 Abs. 6 RMV).

Verarbeitung gemäss Meldegrund Wegzug

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Kapitel 2

49

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

Wegzug eines minderjährigen Kindes

- Zusicherung der gesetzlichen Vertretung

- Rücknahme der Meldebestätigung

- Bestellen eines Heimatscheines falls nicht schon vorhanden

- Verarbeitung gemäss Meldegrund Wegzug

Zu beachten: Bezieht ein minderjähriges Kind am Wohnort der Eltern eine eigene Woh-

nung oder ein eigenes Zimmer, wird es im Einwohnerregister behandelt wie

eine Person, welche volljährig geworden ist. Je nach Software wird dies un-

terschiedlich gehandhabt.

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

Wegzug eines Pflegekindes

Gemäss Art. 23 Abs. 1 PAVO sind Minderjährige, welche nicht bei ihren Eltern wohnen, derje-

nigen Behörde zu melden, welche für die Pflegekinderkontrolle zuständig ist (§ 55e Abs. 2 EG

ZGB). Ebenfalls zu melden ist, wenn eine der Einwohnerkontrolle bekannte Pflegefamilie weg-

zieht. Erfährt die Behörde, dass ein Kind auswärts in einer Pflegefamilie untergebracht wird, so

ist dies der dort zuständigen Behörde zu melden (Art. 23 Abs. 2 PAVO).

- Rücknahme der Meldebestätigung

- Verarbeitung gemäss Meldegrund Wegzug, Pflegekinderbeziehung zu den Pflegeeltern auf-

heben

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

2.3.5.28 Umwandlung Meldeverhältnisse

Wechsel einer Person vom Meldeverhältnis Nebenwohnsitz (Aufenthalt) zu Hauptwohnsitz

(Niederlassung). Umgekehrt ist nicht möglich. Solange der Wohnsitz in der Gemeinde nicht tat-

sächlich aufgegeben wird, gilt die zeitliche Priorität (Referat Spühler), was bedeutet, der

Hauptwohnsitz bleibt dort wo er zuerst begründet wurde.

- Eintrag des neuen Meldeverhältnisses

- Änderung des Zuzugsdatums, evtl. Herkunftsgemeinde

- Erstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung einfordern

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 2

50

2.3.5.29 Konfessionswechsel (Kirchenaustritt)

Konfessionswechsel oder –austritt der drei Landeskirchen dürfen nicht auf mündliche Mitteilung

erfolgen sondern benötigen eine schriftliche Erklärung an die Kirchgemeinde. Aufgrund der Be-

stätigung der Kirchgemeinde wird die Verarbeitung im Einwohnerregister vorgenommen. Ein

Konfessionswechsel von Minderjährigen erfordert bei gemeinsamer elterlicher Sorge das Ein-

verständnis beider Elternteile.

- Eintrag des Änderungsdatums gemäss Bestätigung der Kirchgemeinde

- Meldebestätigung muss nicht ausgewechselt werden

- Ausnahme falls noch alte Schriftenempfangsscheine mit eingetragener Konfession vorhan-

den sind

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

Zu beachten: Ohne eine Bestätigung der Kirchgemeinde kann die Konfession nicht ge-

wechselt resp. aus der Kirchgemeinde ausgetreten werden. Beispielsweise

durch mündliche Angabe bei der Anmeldung (siehe auch Anmerkung bei

„Zuzug“).

2.3.5.30 Arbeitgeber-/Berufswechsel

Es gelten die Bestimmungen im Handbuch MIKA und im Leitfaden VAE da diese Merkmale nur

bei ausländischen Staatsangehörigen zu führen sind (Anhang RMV).

- Eintrag der neuen beruflichen Tätigkeit und neuer Arbeitgeberinformationen

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

2.3.5.31 Volljährigkeit

Gemäss Registerharmonisierungsgesetz gibt es keinen Meldegrund Volljährigkeit mehr. In der

Einwohnerregister-Software wird dieses Ereignis in der Regel mit einem automatischen Vor-

gang verarbeitet, welcher zugleich Serienbriefe für die Aufforderung der Heimatscheinabgabe

aufbereitet. Das Einwohnerregister soll die volljährig gewordene Person als Einzelperson aus-

weisen, nicht weiterhin als Kind. Die Beziehung zu den ehemals Sorgeberechtigten soll histori-

siert werden und kann somit jederzeit abgefragt werden.

Es sind keine Mutationsmeldungen zu versenden. Die aufgrund der Volljährigkeit vorzunehmen

Änderungen im Einwohnerregister sind mit den entsprechenden Meldegründen vorzunehmen

(Korrektur Berufsdaten bei ausländischen Staatsangehörigen oder Korrektur Person).

- Ergänzen der fehlenden Personalien aufgrund Anfrage (Muster CH) (Muster Ausländer)

- Heimatschein anfordern, falls nicht bereits vorhanden (Muster Zustellung an EK) (Muster

Zustellung an Inhaber/in)

- Ausstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung einfordern

2.3.5.32 Kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Massnahme (Vormundschaft/Beistandschaft/Vorsorgeauftrag)

Vormundschaft (Minderjährige), umfassende Beistandschaft und in Kraft getretener Vorsorge-

auftrag sind gemäss der Mitteilung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu erfassen.

Ergänzend zur Bezeichnung der Massnahme sind die Gesetzesartikel (Anhang 1 zur RMV) und

der begriffliche Hinweis bezüglich der dauernden Urteilsunfähigkeit und der Einschränkung der

Handlungsfähigkeit zu registrieren.

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Kapitel 2

51

Weiter sind die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die Namen der

Mandatsträgerinnen und Mandatsträger inklusive deren Adresse ins Register aufzunehmen. Als

Wohnsitz des bevormundeten Kindes oder der unter umfassender Beistandschaft stehenden

Volljährigen gilt grundsätzlich die Gemeinde, in welcher die betroffene Person bei der Errich-

tung der Vormundschaft oder umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat (§ 60 Abs. 1 lit.

a EG ZGB).

- Eintrag der Massnahme

- Eintrag der Gesetzesartikel mit Zusatzbegriff

- Eintrag der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Familiengericht)

- Eintrag der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger inklusive deren Adresse

- Evtl. Stimmrecht auf nicht stimmberechtigt ändern, wenn die Software diese Regelung nicht

automatisch verarbeitet

- Mutationsmeldungen nur an Steueramt und bei ausländischen Staatsangehörigen an Migra-

tionsamt Kanton Aargau (siehe auch unter 3.3 Mutationsmeldungen)

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

2.3.5.33 Aufhebung kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Massnahme

- Eintrag der Aufhebung der Massnahme

- Gesetzesartikel mit Zusatzbegriff, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Familienge-

richt) und allfällige Vertreter löschen, muss nicht historisiert werden

- Evtl. Vertreterbeziehung aufheben

- Evtl. Stimmrecht ändern

- Mutationsmeldungen nur an Steueramt und bei ausländischen Staatsangehörigen an Migra-

tionsamt Kanton Aargau (siehe auch unter 3.3 Mutationsmeldungen)

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

2.3.5.34 Wechsel kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Massnahme

- Eintrag der allfälligen neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

- Ändern, löschen oder ergänzen der Massnahme

- Ändern Gesetzesartikel mit Zusatzbegriff

- Evtl. Vertreter ändern

- Evtl. Beziehung ändern

- Evtl. Stimmrecht ändern

- Mutationsmeldungen nur an Steueramt und bei ausländischen Staatsangehörigen an Migra-

tionsamt Kanton Aargau (siehe auch unter 3.3 Mutationsmeldungen)

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

2.3.5.35 Wechsel der Staatsangehörigkeit

Dieser Meldegrund betrifft ausschliesslich ausländische Staatsangehörige. Der Eintrag wird

aufgrund des vorliegenden ausländischen Passes vorgenommen. Es gelten die Bestimmungen

im Handbuch MIKA und im Leitfaden VAE.

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Kapitel 2

52

Ist mit dem Wechsel der Staatsangehörigkeit ein Wechsel der Ausländerkategorie verbunden

(z.B. von Drittstaat zu EU/EFTA), ist dieser mit dem entsprechenden Meldegrund Wechsel der

Ausländerkategorie zu verarbeiten.

- Eintrag der neuen Staatsangehörigkeit

- Alte Staatsangehörigkeit historisieren

- Erstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung einfordern

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

2.3.5.36 Wechsel Ausländerkategorie

Es gelten die Bestimmungen im Handbuch MIKA und im Leitfaden VAE.

Dieses Ereignis ist zu verwenden bei der erstmaligen Erteilung der Ausländerkategorie, bei ei-

ner Änderung derselben sowie der Verlängerung der Gültigkeit.

- Eintrag der erstmaligen oder neuen Ausländerkategorie aufgrund des Ausländerausweises

- Eintrag Beginn und Ende der Gültigkeit der Bewilligung, sofern vorhanden

- Es sind keine Mutationsmeldungen zu versenden

2.3.5.37 Antrag Verlängerung Ausländerbewilligung

Dieser Meldegrund dient der elektronischen Datenlieferung an das Kantonale Amt für Migration

und Integration zum Zweck einer Verlängerung der Ausländerbewilligung (wird mit eCH-

0020_V3 storniert).

2.3.5.38 Änderungen

Die Meldegründe Änderung werden sowohl zur erstmaligen Eingabe eines Merkmals als auch

für meldetechnisch bedingte, fachlich getrennte Ereignisse (Bsp. Scheidung – Änderung Sorge-

recht) verwendet.

Details zu den Merkmalen siehe unter 2.3.3 Inhalt des Einwohnerregisters.

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

2.3.5.39 Änderung Datensperre

- Abklären ob Adresssperre (klein) oder Auskunftssperre (gross)

- Eintrag oder Änderung einer Datensperre, Details siehe unter 2.3.3 Inhalt des Einwohnerre-

gisters Datensperre

- Schriftliche Bestätigung der Datensperre (Auskunftssperre gross) (Muster)

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

2.3.5.40 Änderung Schriftensperre

- Eintrag oder Aufhebung der Schriftensperre

- Es sind keine Mutationsmeldungen zu versenden

2.3.5.41 Änderung elterliche Sorge

- Eintrag oder Änderung der elterlichen Sorge aufgrund schriftlicher Meldung

- Personenbeziehungen erstellen oder aufheben

- Mutationsmeldungen nur an Steueramt und bei ausländischen Staatsangehörigen an Migra-

tionsamt Kanton Aargau (siehe auch unter 3.3 Mutationsmeldungen)

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 2

53

2.3.5.42 Änderung Beziehungsdaten

- Verknüpfung oder Aufhebung der Personenbeziehung und Eintrag des Beziehungstyps

- Eintrag Identifikator Beziehungsperson, Partner, oder Organisation mit Adresse

- Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

2.3.5.43 Korrekturen

Die Meldegründe Korrektur werden für fachlich bedingte Korrekturen (Bsp. Falscheingabe)

verwendet, denen kein explizites fachliches Ereignis zu Grunde liegt beziehungsweise wenn

das zu Grunde liegende Ereignis aus Datenschutzgründen nicht weitergemeldet wird (Bsp.

Adoption).

Details zu den Merkmalen siehe unter 2.3.3 Inhalt des Einwohnerregisters.

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten zusätzlich die Bestimmungen im Handbuch MIKA

und im Leitfaden VAE.

2.3.5.44 Korrektur Person

- Eintrag der Datenkorrektur an den Personendaten

- Wenn notwendig erstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung einfordern

- Wenn notwendig Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

2.3.5.45 Korrektur Meldeverhältnis

- Eintrag der Datenkorrektur am Meldeverhältnis

- Wenn notwendig erstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung einfordern

- Wenn notwendig Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

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Kapitel 2

54

2.3.5.46 Korrektur Adressdaten

- Eintrag der Datenkorrektur an den Adressdaten

- Wenn notwendig erstellen einer neuen Meldebestätigung, alte Meldebestätigung einfordern

- Wenn notwendig Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

2.3.5.47 Korrektur Berufsdaten (ausländische Staatsangehörige)

- Eintrag der Datenkorrektur an den Berufsdaten

- Wenn notwendig Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewesen

2.4 Mustervorlagen

Vollständige Mustersammlung siehe Kapitel 10.

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Kapitel 3

55

3. Meldewesen

3.1 Rechtliche Grundlagen

3.1.1 Bund

PAVO Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung)

RHG Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher

Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz)

RHV Registerharmonisierungsverordnung

Amtlicher Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik

3.1.2 Kanton

RMG Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und

Meldegesetz)

RMV Verordnung zum Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen

(Register- und Meldeverordnung)

IDAG Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen

VIDAG Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und

das Archivwesen

EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz

vom 27.03.1911 (SAR 210.100)

3.1.3 Weitere Grundlagen

Kantonales Handbuch zum RMG

Handbuch Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA)

Leitfaden VAE.

Merkblatt betreffend Niederlassung, Aufenthalt und Steuerdomizil; Zusammenarbeit zwischen

Einwohnerkontroll- und Steuerbehörden» vom 31.08.2002 (mit Änderungen vom 30.06.2013)

3.2 Allgemeines

Ereignisse (Mutationen) werden im Einwohnerregister verarbeitet und so gespeichert, dass in

der Regel eine Änderung nachvollzogen werden kann. Die Ausnahmen sind bei den einzelnen

Meldegründen beschrieben (siehe Kapitel 2 Registerharmonisierung, 2.3.5 Meldegründe (Muta-

tionen)).

Das Meldewesen ist mit der Registerharmonisierung einheitlich festgelegt worden und wird mit

den eCH-Standards (insbesondere eCH-0020) verarbeitet. Zur Erstellung der Bevölkerungssta-

tistik werden die Daten ebenfalls elektronisch an das kantonale Einwohnerregister geliefert.

Nebst den automatisierten elektronischen Meldungen gelten folgende Dokumente und Formula-

re im Meldewesen:

- Zusätzliche Mutationsmeldungen in Papierform

- Meldebestätigungen

- Steueranfragen

- etc.

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 3

56

Siehe dazu auch Kapitel 2 Registerharmonisierung/Registerführung

3.3 Mutationsmeldungen

Mutationen sind Meldungen von Veränderungen im Einwohnerregister, welche weitergemeldet

werden müssen. § 8 Abs. 1 RMV sagt: „Die das Register betreffenden Änderungen sind öffent-

lichen Organen mitzuteilen, soweit diese sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.“

Für das Meldewesen gelten die einheitlichen Standards und Spezifikationen im Dokument eCH-

0020 Meldegründe. Die Ereignisse sind raschestmöglichst zu verarbeiten und die Mutations-

meldungen umgehend elektronisch an das kantonale Einwohnerregister (Datenplatt-

form/Verteilzentrum) weiter zu leiten (§ 18 RMG). Die laufende Datenübermittlung erfolgt auto-

matisch durch die Einwohnerregister-Software über Sedex (siehe Kapitel 2 Registerharmonisie-

rung, 2.2.3 Sedex). Die einzelnen Mutationsmeldungen enthalten eine maximale Anzahl von

Daten (Merkmale), welche für alle berechtigten Empfänger verwendet werden können. Durch

gesetzliche Grundlagen ist festgelegt, welche dieser Meldegründe und welcher Datenumfang

an die berechtigten Stellen weitergegeben werden. Die Weitergabe aus dem kantonalen Ein-

wohnerregister erfolgt durch die kantonale Fachstelle Datenaustausch (§ 21 RMV). Sowohl für

das kantonale Einwohnerregister als auch für die Gemeinderegister gelten die verbindlichen

Weisungen des Kantons Berechtigungen für Abfragen und Meldungen (in Erarbeitung).

Diese Weisungen gelten insbesondere auch für die Weitermeldungen direkt durch die Einwoh-

nerkontrolle (z.B. Steueramt). In Bezug auf die Meldungen an die Landeskirche ist das Merk-

blatt der kantonalen Datenschutzbeauftragten vom November 2011 zu beachten. Die Melde-

pflicht durch die Gemeinde/Einwohnerkontrolle entfällt, sofern die datenempfangende Stelle

(z.B. Sektionschef) an das kantonale Einwohnerregister angeschlossen ist (§ 7 Abs. 3 RMG

und § 8 Abs. 5 RMV). Diese entfallenden Meldepflichten müssen den Betroffenen bei der Ver-

arbeitung des Ereignisses mitgeteilt werden (§ 16 Abs. 4 lit. c RMG).

Gemäss § 8 Abs. 2 RMV haben Mutationsmeldungen insbesondere zu erfolgen an Schulen,

kommunale Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, Landeskirchen sowie anerkannte Kirch-

gemeinden. Für die Selektion sind die Vorschriften des Gesetzes über die Information der Öf-

fentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 zu beachten.

Nur Mutationsmeldungen pro Person (keine Familienbilder) können diese Anforderung erfüllen

(Datenschutz). Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts ist die Einwohnerkontrol-

le berechtigt, Massnahmen sowie Mandatsträgerinnen und Mandatsträger an das Steueramt

und im Ausländerrecht an das Migrationsamt Kanton Aargau weiter zu leiten. Weitere Stellen

und Organe werden aufgrund ihrer Berechtigung von der Kindes- und Erwachsenenschutzbe-

hörde direkt benachrichtigt. Gemäss Anweisung des Departements Volkswirtschaft und Inneres

vom Juni 2013 (Schreiben DVI; KS Meldewesen KESR) sind folgende Ereignisse an die zu-

ständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden: Wegzüge, Adressänderungen

und Todesfälle von Personen mit einer Massnahme.

Wenn es nicht möglich ist, Mutationsmeldungen elektronisch in verschlüsselter Form einer be-

rechtigten Stelle zu übermitteln, sind diese auf einzelnen Papiermeldungen oder auf Listen

(§ 14 Abs. 2 RMV) in sicherer Form zuzustellen. Es ist auch möglich, eine Diskette mit den

Personendaten per Post zu übermitteln. Eine weitere Möglichkeit bietet der WebTransfer. Siehe

dazu die Erläuterung im kantonalen Handbuch zum RMG (4.2.3). Nicht erlaubt ist das Versen-

den von Personendaten und Mutationsmeldungen in nicht verschlüsselter Form per Mail. Bei

Unsicherheiten ist die kantonale Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz anzufragen.

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Kapitel 3

57

3.4 Meldebestätigung

3.4.1 Bedeutung des Dokumentes

§ 6 Abs. 2 RMV: „Die Einwohnerkontrolle bestätigt die Anmeldung und die hinterlegten Doku-

mente mit einer Meldebestätigung.“

Die Meldebestätigung ist der Nachweis der vollzogenen Anmeldung für Hauptwohnsitz oder

Nebenwohnsitz in der Gemeinde für Schweizer und ausländische Staatsangehörige. Zusätzlich

bestätigt sie die hinterlegten Schriften (oder allenfalls „keine Schriften“ bei Kindern). Das Do-

kument ist somit die Quittung für die Anmeldung und die hinterlegten Dokumente. Die Melde-

bestätigung ist kein Personalausweis. Sie wird nach erfolgter Anmeldung ausgestellt und nur an

die betroffene Person abgegeben. Ohne Vollmacht ist sie nicht an Drittpersonen auszuhändi-

gen.

Bei einer Abmeldung und bei der Aushändigung der Schriften ist die Meldebestätigung einzu-

ziehen (§ 6 Abs. 5 RMV). Liegt die Meldebestätigung bei der Abmeldung nicht vor, dürfen die

hinterlegten Schriften nur gegen Vorweisung eines persönlichen Ausweises (Identifikation)

ausgehändigt werden. Es ist zu empfehlen, die Meldebestätigung nachreichen zu lassen (ev.

Antwortcouvert mitgeben). Da die Meldebestätigung kein Foto beinhaltet, ist ein Missbrauch

möglich. Wenn die Meldebestätigung nicht vorliegt, kann man die Aushändigung der Schriften

durch eine Unterschrift bestätigen lassen.

Pro Person ist eine Meldebestätigung auszustellen, auch für minderjährige Personen. Bei Än-

derungen des Dateninhaltes ist die Meldebestätigung zu ersetzen. Die alte Meldebestätigung

ist zu vernichten. Es ist zu empfehlen, wenn möglich bei erstmaliger Aushändigung der Melde-

bestätigung auf die Rückgabe bei Änderung der Personendaten und bei Abmeldung hinzuwei-

sen. Siehe auch Fussnote auf dem Formular.

3.4.2 Dateninhalt

Es ist das diesem Handbuch beiliegende Musterformular zu verwenden:

- Meldebestätigung Hauptwohnsitz CH (Muster)

- Meldebestätigung Hauptwohnsitz Ausländer (Muster)

- Meldebestätigung Nebenwohnsitz CH (Muster)

- Meldebestätigung Nebenwohnsitz Ausländer (Muster)

In Bezug auf die Wohnsitzkriterien und die Gültigkeitsdauer der Meldebestätigung für Neben-

wohnsitz wird auf Kapitel 5.4 Nebenwohnsitz verwiesen.

Mit Vorteil wird die Ausstellung der Meldebestätigung im Einwohnerregister bei der Person re-

gistriert. Obwohl es hierzu keine gesetzliche Grundlage gibt, kann es hilfreich sein, wenn be-

hauptet wird, sie nicht erhalten zu haben.

3.4.3 Verlust/Duplikat

Gemäss § 27 Abs. 1 lit. c RMV kann bei Verlust eine neue Meldebestätigung gegen eine Ge-

bühr von CHF 20.00 ausgestellt werden. Sie soll mit der Bezeichnung Duplikat versehen und

ebenfalls nur persönlich ausgehändigt werden.

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Kapitel 3

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3.5 Steueranfragen (Formulardruck)

Die Zuständigkeit der Einwohnerkontrollen für Steueranfragen ist nicht klar geregelt. Die Fragen

berühren eindeutig Steuerrecht und sind nicht durch die Einwohnerkontrolle zu bearbeiten. Das

Erstellen und der Ausdruck der Steueranfragen ist ein Programm-Bestandteil der Einwohnerre-

gister-Software und wird bei der Registrierung (Anmeldung) einer Person als Dienstleitung an

das Steueramt vorgenommen. Der Versand der Steueranfragen sollte durch das Steueramt

vorgenommen werden. Ebenso muss die Rücksendung an das Steueramt erfolgen.

Die Zusammenarbeit zwischen Einwohnerkontrolle und Steueramt wurde im Merkblatt betref-

fend Niederlassung, Aufenthalt und Steuerdomizil; Zusammenarbeit zwischen Einwohnerkon-

troll- und Steuerbehörden» vom 31.08.2002 (mit Änderungen vom 30.06.2013) geregelt.

3.6 Statistik

3.6.1 Datenbereitstellung und -übermittlung

Gemäss § 14 der Kantonalen Register- und Meldeverordnung RMV erfolgt der Datenaustausch

zwischen den Gemeinden und dem kantonalen Einwohnerregister über Sedex.

Gemäss § 11 RMV haben die kommunalen und kantonalen Einwohnerregister die in Art. 6 des

Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) festgelegten Daten vierteljährlich an das Bundesamt

für Statistik (BFS) zu liefern. Diese Datenlieferungen bilden die Grundlage der Registererhe-

bung im Rahmen der neu ausgerichteten Volkszählung ab 2010.

Die Datenlieferungen haben sich auf folgende Stichtage zu beziehen: 31. März, 30. Juni,

30. September, 31. Dezember. Die Daten müssen spätestens am 15. des Folgemonats berei-

nigt sein und beim kantonalen Einwohnerregister eintreffen.

Zu liefern sind die vollständigen Daten folgender Personen:

- Personen, die am Stichtag in der Gemeinde angemeldet sind (alle Meldeverhältnisse);

- Personen, die während den 12 Monaten vor dem Stichtag verstorben sind;

- Personen, die während den 12 Monaten vor dem Stichtag weggezogen sind.

Das Bundesamt für Statistik (BFS) prüft mit Hilfe des Validierungsservice die Plausibilität der

gelieferten Daten und meldet dem Einwohnerregister via Sedex die ermittelten Unwahrschein-

lichkeiten und Fehler zurück. Die Fehlermeldungen sind durch die Einwohnerkontrolle zu prü-

fen, die Fehler zu bereinigen und die korrigierten Daten erneut dem BFS zu liefern.

Die Softwareanbieter sind verantwortlich, dass neue Versionen des Sedex-Adapters sowie

neue oder geänderte XML-Schemen innert der vom BFS vorgegebenen Frist in einer neuen,

zugelassenen Version der Einwohnerregister-Software verfügbar sind.

Die Datenübermittlung basiert auf dem Datenstandard „eCH-0099 – Validierung und Lieferung

an die Statistik“.

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 3

59

3.7 Pflegekinderkontrolle

Zu- und Wegzüge, respektive Adressänderungen von Minderjährigen, welche nicht bei ihren El-

tern wohnen, sind derjenigen Behörde zu melden, welche für die Pflegekinderkontrolle zustän-

dig ist (§ 55e Abs. 2 EG ZGB). Siehe Art. 23 der Eidgenössischen Verordnung über die Auf-

nahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO).

Ebenfalls zu melden ist, wenn eine der Einwohnerkontrolle bekannte Pflegefamilie wegzieht.

3.8 Schriften- / Aktenablage

3.8.1 Schriftenablage

Gemäss § 6 Abs. 3 RMV sind die hinterlegten Dokumente geordnet und geschützt aufzubewah-

ren. Heimatscheine und Heimatausweise sind in einem Dossier in alphabetischer Reihenfolge

(geordnet) geschützt vor Feuer, Wasser und unberechtigtem Zugriff aufzubewahren. Für die al-

phabetische Heimatschein-/Heimatausweisablage müssen keine vollständigen Registerkarten

ausgedruckt werden. Es genügt, die Heimatscheindossiers mit Namen und Geburtsdatum zu

beschriften.

Siehe auch Kapitel 2.3.2 Registerkarten/Notkartei.

3.8.2 Aktenablage

§ 43 IDAG sagt: „Die öffentlichen Organe sind zu Sicherstellung, Registrierung und Bewahrung

aller Dokumente verpflichtet, denen für die Öffentlichkeit und die Wissenschaft Bedeutung zu-

kommt.“

Die Akten der Einwohnerkontrolle – amtlicher Schriftverkehr, Kopien von Dokumenten und

Ausweisen, Mitteilungen anderer Amtsstellen (z.B. zivilstandsamtliche Mitteilungen) etc. – kön-

nen in normalen Korrespondenzordnern aufbewahrt werden, sie müssen nicht im Heimat-

scheindossier deponiert sein.

Dokumente, welche im Zusammenhang mit Ereignissen kopiert werden, beispielsweise für die

Datenerfassung im Einwohnerregister, sind nach Abschluss des Geschäftsfalles nur abzulegen,

wenn dies zwingend notwendig ist. In der Regel können sie nach erfolgter Erfassung vernichtet

werden. Solche Kopien dürfen nicht weiter gegeben werden.

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Kapitel 3

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3.9 Aufbewahrungs- / Archivierungsfristen

3.9.1 Personendaten

Aufbewahrung

Gemäss § 24 RMV werden die Daten zeitlich unbegrenzt in den Registern geführt. Aktive Per-

sonen müssen gemäss § 15 Abs. 2 RMG zwingend elektronisch geführt werden. Daten von

weggezogenen oder verstorbenen Personen werden in der Regel durch die Software automa-

tisch inaktiv gesetzt. Sobald diese nicht mehr laufend benötigt werden, sind sie zu archivieren

(siehe nachstehend „Archivierung“).

Gemäss § 21 IDAG sind Personendaten, welche zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe sowie

zu Sicherungs- und Beweiszwecken nicht mehr benötigt werden, von der verantwortlichen Be-

hörde zu vernichten. Hier handelt es sich nicht um Personendaten des Einwohnerregisters

sondern um Personendaten, die für einen bestimmten Zweck erhoben oder ausgelistet wurden.

Nach Erledigung oder Erfüllung des Zweckes sind diese Daten zu vernichten. Vorbehalten blei-

ben die Bestimmungen über das Archivwesen.

Archivierung

Inaktive Personendaten, welche nicht mehr laufend benötigt werden, sollen weiterhin so lange

als technisch möglich elektronisch gespeichert bleiben. Sie gelten ab diesem Zeitpunkt als ar-

chivierte Personendaten und unterliegen den Bestimmungen über das Archivwesen. Im Unter-

schied zur Aufbewahrung sind diese älteren inaktiven Personendaten mit eingeschränkten Zu-

griffsberechtigungen zu versehen (siehe auch Kantonale Weisungen betreffend Berechtigungen

für Abfragen und Meldungen).

Registerkarten von inaktiven Personen, welche nicht mehr oder noch nicht elektronisch gespei-

chert sind, müssen auf unbefristete Zeit archiviert und dürfen nie vernichtet werden. Wenn

elektronisch gespeicherte Personendaten aus technischen Gründen gelöscht werden müssen,

sind sie vorgängig für die Archivierung auf Papier oder einen Datenträger zu bringen. Bei Ver-

filmungen oder Datenträgern muss gewährleistet sein, dass diese auch später noch gelesen

werden können. Es gilt hiezu auch das Archivwesen gemäss Abschnitt 4 IDAG.

3.9.2 Schriften

Heimatscheine und Heimatausweise müssen solange aufbewahrt werden, wie der/die Inha-

ber/in angemeldet ist. Bei Wegzug ist der Heimatschein zurückzugeben (§ 6 Abs. 5 RMV); der

Heimatausweis ist der Hauptwohnsitzgemeinde zuzustellen (§ 6 Abs. 4 RMV). Hinterlegte Do-

kumente von Personen, welche die Gemeinde ohne Abmeldung verlassen und deren neuer

Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann, werden gemäss § 6 Abs. 6 RMV nach sechs Mona-

ten vernichtet. Siehe auch Kapitel 2.3.5 Wegzug nach unbekannt.

Bei Änderungen des Personenstands, Namens oder Bürgerrechts (§ 6 Abs. 7 RMV) ist der

Heimatschein zu vernichten und ein Ersatz zu beantragen (siehe auch Kapitel 2.3.5 Melde-

gründe (Mutationen)). Bei Änderungen im Heimatausweis ist dieser durch die Hauptwohnsitz-

gemeinde ersetzen zu lassen.

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Kapitel 3

61

3.9.3 Akten

Wichtiger Schriftverkehr ist in der Regel 10 Jahre aufzubewahren. Handelt es sich um Verfü-

gungen, empfiehlt sich eine längere Aufbewahrung und zwar mindestens während der Aufent-

haltsdauer einer Person (§ 21 IDAG). Es ist zu überlegen, ob allenfalls ein wichtiger Schriftver-

kehr zu Beweiszwecken (auch später) benötigt werden könnte. Beispielsweise bei einer Daten-

bekanntgabe trotz Datensperre. Wird Schriftverkehr nicht mehr laufend benötigt, ist er zu archi-

vieren und unterliegt einer eingeschränkten Zugriffsberechtigung (siehe auch 3.9.1).

Dokumente, amtliche Mitteilungen, welche zur Aktualisierung des Einwohnerregisters bestimmt

sind, können nach erfolgter Verarbeitung vernichtet werden (zum Beispiel eine Infostarmittei-

lung). Originaldokumente, welche nicht weitergeleitet werden müssen (z.B. Amt für Migration

und Integration) sind den Betroffenen zurückzugeben. Weitere, von der Einwohnerkontrolle sel-

ber erstellte Kopien von Dokumenten sollen solange aufbewahrt werden, wie sie von Bedeu-

tung sind (Verhältnismässigkeit). Beispielsweise können Passkopien von weggezogenen aus-

ländischen Staatsangehörigen vernichtet werden. Bei der Anmeldung erstellte Fragebogen o-

der Ein-/Auszugsanzeigen können zum Beispiel für allfällige Rückfragen oder Unklarheiten eine

gewisse Zeit gesammelt und anschliessend vernichtet werden. Eine Aufbewahrung und Archi-

vierung ist nicht notwendig.

3.10 Mustervorlagen

Vollständige Mustersammlung siehe Kapitel 10.

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Kapitel 4

62

4. Datenschutz/Auskünfte aus Einwohnerregister

4.1 Rechtliche Grundlagen

4.1.1 Bund

ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

DSG Bundesgesetz über den Datenschutz

VDSG Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

BWIS Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung

UVV Verordnung über die Unfallversicherung

KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesbeschluss über die Gewährung einer Ausfallgarantie an die Genossenschaft „Solidari-

tätsfonds der Auslandschweizer“

RTVG Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Verordnung über das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung)

Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung)

Verordnung betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts von Be-

hörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicher-

heit

4.1.2 Kanton

KV Kantonsverfassung § 15 Abs. 2 (Datenschutz) und § 72 Abs. 1 (Öffentlichkeitsprinzip)

IDAG Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen

VIDAG Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und

das Archivwesen

RMG Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und

Meldegesetz)

RMV Verordnung zum Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen

(Register- und Meldeverordnung)

AdV Verordnung über die Adoption

EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

VGPR Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte

4.1.3 Gemeinde

Reglement über die Information der Öffentlichkeit und den Datenschutz der Gemeinde

4.1.4 Weitere Grundlagen

Leitfaden Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz mit Muster Datenschutz

Handbuch Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA)

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Kapitel 4

63

Kantonales Handbuch zum RMG

4.2 Datenschutz im Allgemeinen

Grundsätze: Die Einwohnerkontrolle ist nicht nur für die Erhebung von Daten verantwort-

lich, sondern auch für die zweckgebundene Weitergabe und damit für den

Schutz dieser Daten vor missbräuchlicher Verwendung.

(§ 11 IDAG)

Daten sind nach Möglichkeit an ihrem Ursprung (Betroffene Person selbst,

Zivilstandsamt, Steueramt, Amt für Migration und Integration etc.) zu erhe-

ben und nicht über andere Kanäle. (§ 8 und § 13 IDAG)

Generell: So viel wie nötig – so wenig wie möglich! (§ 9 IDAG)

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz

und das Archivwesen (IDAG) und der Verordnung dazu (VIDAG) per 1. Juli 2008 wurde eine

kantonale Gesetzesgrundlage für den Umgang mit dem Datenschutz durch öffentliche Organe

geschaffen. Ein kommunales Reglement, das sich nur auf den Datenschutz bezieht, ist nicht

mehr nötig. Es wird jedoch empfohlen, die Details der Informationsaktivitäten der Gemeinde in

einem Reglement über die Information der Öffentlichkeit und den Datenschutz festzulegen

(Muster).

Beim Datenschutz muss unterschieden werden zwischen Auskünften innerhalb der Gemeinde-

verwaltung und Bekanntgabe der Daten an andere Amtsstellen und Private. Obwohl der Be-

kanntgabe nach aussen die grössere Bedeutung zugemessen werden soll, muss darauf geach-

tet werden, dass auch innerhalb der Verwaltung die Datenschutzbestimmungen eingehalten

werden (z.B. andere Abteilungen, Gemeinderat, usw.). Auch bei Auskünften an Amtsstellen ist

der Datenschutz-Grundsatz zu beachten. Besondere Aufmerksamkeit gilt den kindes- und er-

wachsenenschutzrechtlichen Massnahmen. Siehe dazu bei Sonderfällen unter 4.6.1.

Auf das Thema Öffentlichkeitsprinzip wird hier nicht vertieft eingegangen, da dies in Bezug auf

die Einwohnerkontrolle mehrheitlich mit dem Abschnitt „Auskünfte“ abgehandelt wird. Siehe

auch Leitfaden Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz.

Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz (§ 30 IDAG)

Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz hat insbesondere die Aufgabe der

Überwachung der Anwendung der Vorschriften über das Öffentlichkeitsprinzip und den Daten-

schutz. Sie berät Behörden und informiert Private über ihre Rechte und beteiligt sich mit ihrer

Stellungnahme bei rechtsetzenden Erlassen und Massnahmen im Zusammenhang mit Öffent-

lichkeitsprinzip und Datenschutz. Für die Einwohnerkontrolle ist diese Stelle sehr wichtig als

Auskunftsstelle bei allen Datenschutzfragen. Sie kann aber auch angerufen werden als Schlich-

tungsstelle zwischen Behörden und Privaten (siehe rechtliche Grundlagen ab § 31 ff IDAG).

Datensicherheit

Gemäss § 12 IDAG müssen Personendaten durch angemessene organisatorische und techni-

sche Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Insbesondere sind ge-

mäss § 4 VIDAG Vorkehrungen zu treffen gegen Risiken wie unbefugte Vernichtung, Verlust,

Fälschung, Diebstahl, widerrechtliche Verwendung insbesondere aber unbefugtes Zugreifen,

Bearbeiten und Einsichts- und Kenntnisnahme. Siehe auch Kapitel 2.1 VIDAG, Datensicherheit.

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Kapitel 4

64

Für weitere Vorschriften wie Datensicherungen wird auf die Weisung der Fachstelle Datenaus-

tausch im kantonalen Handbuch zum RMG der Gemeindeabteilung (§ 16 Abs. 1 RMV) verwie-

sen. Siehe auch Hinweis auf Datensicherung unter 2.3.1.

Zugriffsberechtigungen auf das kantonale Einwohnerregister

Gemäss § 21 RMG dürfen öffentliche Organe vom kantonalen Einwohnerregister diejenigen

Daten abrufen oder sich diejenigen Mutationen zustellen lassen, die sie zur Erfüllung ihrer ge-

setzlichen Aufgaben benötigen. Das zuständige Departement teilt auf begründeten Antrag die

Nutzungsberechtigungen zu.

Gesuche für die Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf das kantonale Einwohnerregister sind

gemäss § 23 RMV schriftlich der Fachstelle Datenaustausch zu Handen des zuständigen De-

partements einzureichen.

Der Umfang der Abfragen und Mutationsmeldungen richtet sich nach den verbindlichen Wei-

sungen Berechtigungen für Abfragen und Meldungen (in Erarbeitung).

4.3 Datenschutz innerhalb der Gemeindeverwaltung

4.3.1 Direkte Abfragemöglichkeit aus dem Einwohnerregister

Gemäss § 8 der kantonalen Register- und Meldeverordnung (RMV) sind die das Register be-

treffenden Änderungen Amtsstellen und weiteren Stellen mitzuteilen, soweit diese sie für die Er-

füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen (unerlässlich sind). Direkte Abfragemöglichkeiten

sind sinngemäss anzuwenden. Gemäss § 17 Abs. 1 IDAG muss dafür eine Rechtsgrundlage

bestehen.

§ 12 IDAG verlangt Datensicherheit: „Personendaten müssen durch angemessene organisato-

rische und technische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden“. Das be-

deutet, auch die direkte Abfragemöglichkeit hat sich auf ein berechtigtes Bedürfnis abzustüt-

zen und muss gemäss § 9 IDAG der Verhältnismässigkeit und dem Prinzip der Datenvermei-

dung und Datensparsamkeit Rechnung tragen. Die Zugriffsmöglichkeiten sind in Umfang und

Inhalt der jeweiligen anfragenden Stelle anzupassen (Bildschirmmasken). So besteht indirekt

auch ein Schutz für die betreffenden Stellen, nicht unrechtmässig oder allenfalls falsch interpre-

tierte Daten an Dritte weiter zu geben. Benötigt eine Stelle nur sporadisch Daten von der Ein-

wohnerkontrolle können diese auch intern telefonisch angefragt werden. In diesen Fällen ist

von einer direkten Abfragemöglichkeit dieser Abteilung abzusehen.

Besonders schützenswerte Personendaten gemäss § 7 VIDAG dürfen gemäss § 17 Abs. 2

IDAG nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn dies in einem Gesetz

ausdrücklich vorgesehen ist. Anlehnend an diese Bestimmung ist daher auch innerhalb der

Verwaltung davon abzusehen anderen Abteilungen Daten im Abrufverfahren zugänglich zu

machen, die nie oder nur selten benötigt werden.

4.3.2 Telefonische Auskünfte oder Auskünfte aufgrund persönlicher Vorsprache

Diese Auskünfte sind dort angebracht, wo sie nur sporadisch benötigt werden. Stellt sich bei

der Anfrage heraus, dass Daten unrechtmässig angefragt werden (z.B. für private Zwecke von

Mitarbeitern), muss die Herausgabe verweigert werden.

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Kapitel 4

65

4.4 Datenschutz ausserhalb der Gemeindeverwaltung Bekanntgabe von Adressen- und Personendaten

4.4.1 Allgemeines zu Auskünften

Grundsätzlich kann die Einwohnerkontrolle nur solche Daten bekannt geben, welche sie im

Hinblick auf ihre eigene Aufgabenerfüllung erfasst und gespeichert hat. Für Auskünfte über

Personendaten aus dem Einwohnerregister nach ausserhalb der Gemeindeverwaltung ist ein-

zig die Einwohnerkontrolle zuständig. Für das kantonale Einwohnerregister gelten eigene Vor-

schriften. Dagegen ist die Einwohnerkontrolle nicht befugt, aus Datensammlungen anderer

Amtsstellen, welche zur Nachführung des Einwohnerregisters bestimmt waren, Informationen

weiterzugeben. Das Benutzen des Einwohnerregisters durch Mitarbeitende für ausserdienstli-

che Tätigkeiten in halbamtlicher und amtlicher Funktion wie Wahlbüromitglied, Schul- und Kir-

chenpflegemitglied etc. ist nicht zu erlauben respektive speziell zu regeln.

Über Geschäftsinhaber und –lokale sind von der Einwohnerkontrolle keine Auskünfte zu ertei-

len. Solche Anfragende können bspw. an das Steueramt oder an das Handelsregisteramt ver-

wiesen werden.

Jede Anfrage für eine Datenbekanntgabe und sei es nur die Adresse einer Person muss be-

gründet sein. Siehe dazu 4.4.2 Berechtigtes Interesse.

Die Auskunft ist zu verweigern oder einzuschränken, wenn wesentliche öffentliche Interessen

oder offensichtlich schützenswerte Interessen einer betroffenen Person es verlangen.

Gemäss § 15 Abs. 1 lit. d IDAG dürfen Personendaten bekannt gegeben werden, wenn die be-

troffene Person eingewilligt hat.

Bitte beachten Sie auch die Sonderfälle unter 4.6

Schriftlich erteilte Auskünfte als Kopien aufzubewahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Im

Einwohnerregister kann der aufgezeichnete Geschäftsfall Adressauskunft nachvollzogen wer-

den, wenn die Software dies zulässt. Wenn es bei besonderen Fällen sinnvoll oder notwendig

erscheint, können für spätere Beweiszwecke Kopien aufbewahrt werden. Werden diese Akten

nicht mehr benötigt, sind sie gemäss § 21 IDAG zu vernichten (siehe auch 3.9 Aufbewahrungs-

/Archivierungsfristen).

Datenumfang

Der Datenumfang richtet sich nach § 16 Abs. 1 IDAG welcher lautet: „Die Einwohnerkontrolle

kann privaten Dritten im Einzelfall auf Gesuch hin Namen, Vornamen, Alter, Bürgerort und Ad-

resse einer Person weitergeben, wenn diese berechtigte Interessen glaubhaft machen.“ (Siehe

4.4.2 Berechtigtes Interesse). Dabei ist in jedem Fall der Grundsatz der Sparsamkeit zu befol-

gen, das heisst es sind nicht generell alle erlaubten Daten herauszugeben sondern diese sind

auf die Notwendigkeit zu beschränken. Bei der Auskunftsgabe ist unbedingt nach 4.4.4 Aus-

künfte an Amtsstellen und 4.4.5 Auskünfte an private Dritte vorzugehen und es sind die offiziel-

len Auskunftsformulare zu verwenden.

Bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen richtet sich die Datenbekanntgabe nach

§ 15 IDAG. Jede Anfrage muss begründet sein und für die geforderten Daten muss eine ge-

setzliche Grundlage vorliegen.

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Kapitel 4

66

Identität der anfragenden Stelle

Bei einer Auskunft ist in jedem Fall die Identität der anfragenden Stelle (auch bei Amtsstellen)

festzustellen, was für eine schriftliche Anfrage spricht. Bei persönlicher Vorsprache muss sich

die auskunftsbegehrende Person ausweisen.

4.4.2 Berechtigtes Interesse

§ 16 Abs. 1 IDAG lautet: «Die Einwohnerkontrolle kann privaten Dritten im Einzelfall auf Ge-

such hin Namen, Vornamen, Alter, Bürgerort und Adresse einer Person weitergeben, wenn die-

se berechtigte Interessen glaubhaft machen.»

Ein berechtigtes Interesse darf angenommen werden, wenn es der anfragenden Person darum

geht, mit einer anderen, aus einleuchtenden, nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Grün-

den in Beziehung zu treten. Diese Beziehung kann von geschäftlicher (Vertrag), persönlicher

(Freundschaft), kultureller (Vereine, Veranstaltungen) oder anderer Art sein. Eine klare Grenze

kann hier in dem Sinne gezogen werden, dass reine Neugier und Rechtsmissbrauch nicht als

berechtigtes Interesse gelten.

Die Glaubhaftmachung verlangt nicht unbedingt einen Beweis, wie beispielsweise das Vorlegen

einer Urkunde. Eine solche kann ebenso zum Glaubhaftmachen dienen wie unter Umständen

ein gewöhnlicher Brief. Bei bestehenden Zweifeln genügt die blosse Behauptung von der aus-

kunftssuchenden Person nicht. Eine Beurteilung nach den gesamten Umständen muss die

Überzeugung ergeben, dass die Angaben der gesuchstellenden Person stimmen. Bei verblei-

benden Zweifeln ist nur eine einfache Auskunft mit Adresse zu geben, wenn kein weiteres Hin-

dernis dafür besteht.

Besonders bei Bekanntgabe von Daten, welche nicht nur Adressdaten betreffen, ist eine Beila-

ge zu verlangen, welche das berechtigte Interesse glaubhaft macht (Interessennachweis).

Eine gültige Beilage muss den Grund und das daraus abzuleitende berechtigte Interesse für die

verlangte Auskunft und Forderung glaubhaft machen. Ist dies nicht klar erkennbar, muss eine

einfache Auskunft erteilt werden. Es kann dabei der Vermerk „kein gültiger Interessennachweis“

angebracht werden. Ein beigelegter Ausdruck einer Bildschirmseite mit eingegebenen Kunden-

daten gilt nicht als gültige Beilage für die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses.

Beigelegte Interessennachweise sind in der Regel mit der Auskunftserteilung zurückzusenden.

In besonderen Fällen können sie zu Beweiszwecken aufbewahrt werden. Werden sie nicht

mehr benötigt, sind sie gemäss § 21 IDAG zu vernichten (siehe auch 3.9 Aufbewahrungs-

/Archivierungsfristen).

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 4

67

4.4.3 Datensperre

Gemäss § 16 Abs. 3 IDAG kann jede Person verlangen, dass die sie betreffenden Personenda-

ten nicht an private Dritte weitergegeben werden. Anfragenden Personen kann zur Information

das Merkblatt zur Datensperre abgegeben werden (Muster).

Es gibt keine Vorschrift, dass die Person eine Datensperre schriftlich verlangen muss. Eine

mündliche Mitteilung genügt. Im Einverständnis mit der betroffenen Person kann eine Aktenno-

tiz angelegt werden mit Angabe der Gründe, wenn diese von sich aus bekannt gegeben wer-

den. Dies erleichtert bei einer Anfrage die Beurteilung der Sachlage. Die Erfassung einer gros-

sen Datensperre (Auskunftssperre) ist mittels Mutationsmeldungen gemäss Kapitel 3 Meldewe-

sen an die Meldeempfänger weiterzugeben (Sorgfaltspflicht) und der betroffenen Person

schriftlich zu bestätigen (§ 8 Abs. 1 VIDAG; Muster).

Das Gesuch um Aufhebung der Sperre ist schriftlich zu stellen (§ 8 Abs. 2 VIDAG).

Errichtet die betroffene Person am neuen Wohnort eine Datensperre, ist sie darauf aufmerksam

zu machen, dass am alten Wohnort nachträglich ebenfalls eine Datensperre zu errichten ist,

wenn der Wegzugsort nicht bekannt gegeben werden soll.

Obschon gesetzlich nicht explizit erwähnt, empfiehlt es sich, in der Praxis zwischen einer klei-

nen und einer grossen Datensperre zu unterscheiden. Siehe auch Merkmalsbeschreibung in

eCH-0021 Personenzusatzdaten. Der Sinn dieser Praxis zeigt sich bei der Umsetzung nachfol-

gend beschriebener Vorgehensweisen.

Die (kleine) Adresssperre dient der Verhinderung von systematisch geordneten Adressabga-

ben, z.B. bewilligte Auslistungen für gemeinnützige oder ideelle Zwecke oder für politische Par-

teien. Einzelauskünfte sind von dieser Sperre nicht betroffen. Bei Wegzug wird diese Adress-

sperre gegenstandslos. Es ist zu empfehlen, bei der Anmeldung die Möglichkeit einer Adress-

sperre zur Verhinderung von Auslistungen mitzuteilen (siehe auch Anmeldeformular) und auf

Wunsch einzutragen. Weitere Informationen können mit der Abgabe des Merkblattes Daten-

sperre mitgeteilt werden (Neuzuzügerunterlagen).

Die (grosse) Auskunftssperre verbietet jegliche Auskunftgabe oder Auslistungen über die Per-

sonendaten inkl. Adresse. Bei Direktabfrage im Einwohnerregister muss bei der betroffenen

Person vom System eine Warnung angezeigt werden. Bei einem Wegzug bleibt die Auskunfts-

sperre bestehen und gilt gleichzeitig auch für die Wegzugsadresse. Hingegen ist sie am neuen

Wohnort wieder zu beantragen (siehe auch Hinweis auf Bestätigung Datensperre). Die Aus-

kunftssperre wird insbesondere errichtet bei Bedrohung einer Person.

Eine Person kann sich mit einer Datensperre (Auskunftssperre) nicht ihren rechtlichen (finanzi-

ellen) Verpflichtungen entziehen.

Der anfragenden Stelle ist bei Datensperre (Auskunftssperre) ohne Angabe von Gründen ledig-

lich mitzuteilen, dass zur Prüfung der Anfrage weitere Unterlagen benötigt werden (schriftliches

Gesuch mit Interessennachweis!). Es ist zu vermeiden, der anfragenden Stelle zu signalisieren,

ob die Person überhaupt angemeldet ist.

Bei bestehender Datensperre (Auskunftssperre) ist eine Datenbekanntgabe gestützt auf § 16

Abs. 1 IDAG nicht zulässig. Die Einwohnerkontrolle kann aber, wie jedes andere öffentliche Or-

gan, die Wohn- oder Wegzugsadresse des Schuldners/der Schuldnerin bekannt geben, wenn

die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne die Bekanntgabe an der

Durchsetzung von Rechtsansprüchen gehindert wird (§ 15 Abs. 1 lit. c IDAG). Sobald eine Da-

tensperre besteht, sind jedoch erhöhte Anforderungen an den Interessennachweis zu stellen.

Das heisst der Gläubiger muss nicht nur ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, sondern

auch belegen, dass er über eine Forderung verfügt (z.B. Vertrag, Verlustschein, unterzeichnete

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 4

68

Bestellung) und dass er ohne die Bekanntgabe die Forderung nicht durchsetzen kann (z.B. Un-

zustellbarkeitsvermerk auf Couvert).

Es ist darauf zu achten, dass eine Datensperre, die zum Schutz einer Person errichtet wurde,

nicht durch konstruierte Forderungen ausgehebelt wird.

Wenn der Interessennachweis nicht oder nur ungenügend erbracht werden kann, ist gemäss

Leitfaden Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz, Muster 13 vorzugehen. Macht der Gesuch-

steller nicht geltend, dass er ohne die Daten an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen ge-

hindert wäre, ist bei bestehender Datensperre die Auskunft zu verweigern.

Macht der Gesuchsteller zwar geltend, dass er ohne die Bekanntgabe an der Durchsetzung von

Rechtsansprüchen gehindert würde, erbringt aber keinen zweifelsfreien Interessennachweis, ist

zur Klärung des Sachverhalts eine Stellungnahme der betroffenen Person (mit Datensperre)

anzufordern (Muster 23). Erscheint der Nachweis auch nach Eingang der Stellungnahme nicht

als zweifelsfrei erbracht, muss die Bekanntgabe der Daten mittels Verfügung verweigert werden

(Muster 11). Ist der Nachweis jedoch erbracht, können die notwendigen Daten (keine beson-

ders schützenswerten Personendaten!) bekanntgegeben werden.

Datensperre von Amtes wegen

Es kann bei Anfragen nicht generell § 16 IDAG angewandt werden. Beispiel: Bei getrennter

Ehe wird nach dem anderen Partner gefragt oder es geht um Unterhaltsbeiträge des geschie-

denen Ehepartners. Auch ohne Datensperre ist abzuwägen, ob die Auskunft zu verantworten

ist. Vorsichtshalber ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Vorbehalten bleiben Gründe nach

§ 15 IDAG.

Bei Geburt, Wiederzuzug, Wegzug von Haushaltsmitgliedern von Personen mit Daten-

sperre ist nachzufragen, ob die Datensperre auch für diese Personen zu gelten hat.

Eine Datensperre kann auch nachträglich verlangt werden. Zum Beispiel wenn die Einwohner-

kontrolle von Amtes wegen eine Stellungnahme zu einer Anfrage bei der betroffenen Person

einholt und aufgrund dessen eine Datensperre als notwendig erachtet wird.

Auch bei Datenbekanntgabe an Amtsstellen ist bei Datensperre Sensibilität gefragt, siehe dazu

auch nachfolgende Erläuterungen.

4.4.4 Auskünfte an Amtsstellen

Obwohl der Auskunftsdienst an Amtsstellen klar umschrieben ist, entstehen immer wieder Un-

sicherheiten über die genaue Abgrenzung. In jedem Fall muss auch bei Amtsstellen die Identi-

tät feststellbar und sicher sein.

Anfragen von Amtsstellen müssen ebenfalls begründet sein. Es ist Sache der um Auskunft er-

suchenden öffentlichen Organe, ihr Ersuchen entsprechend zu begründen. Es muss darauf ge-

achtet werden, dass nur Daten weitergegeben werden, welche die anfragende Stelle zu ihrer

Bearbeitung benötigt. Dies ist in Einzelfällen sicher schwer überprüfbar, in Zweifelsfällen ist die

Anfrage jedoch zu hinterfragen. Siehe auch unter 4.6 Sonderfälle.

Für die Datenbekanntgabe an Amtsstellen wird auf § 14 IDAG und das Muster 14 (Daten-

schutz-Schema) des Leitfadens Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz verwiesen.

Wenn bei telefonischen Anfragen von Amtsstellen die Identität nicht eindeutig erkennbar ist,

kann die anfragende Stelle durch einen Rückruf überprüft werden. Nummer der Zentrale ver-

langen, nicht die Direktwahlnummer.

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Kapitel 4

69

Hat eine Person eine grosse Datensperre, so kann wenn nötig zur Sicherheit auch von einer

Amtsstelle eine schriftliche Anfrage gefordert werden. Die anfragende Amtsstelle ist unbedingt

auf die grosse Datensperre aufmerksam zu machen.

Obligatorische Krankenversicherung (KVG)

Eine Krankenkasse muss einerseits darlegen, dass sie als Versicherer im obligatorischen Be-

reich handelt aber auch dass sie einen Rechtsanspruch ohne diese Auskunft nicht durchsetzen

kann. Das bedeutet, die Anfrage muss als Amts- und Verwaltungshilfe im Einzelfall gemäss

Art. 32 ATSG behandelt werden. Die Auskunftsgabe gemäss Art. 32 ATSG ist gebührenfrei.

In Bezug auf den Datenumfang wird auf 4.4.1 verwiesen. Ohne rechtliche Grundlage sind keine

erweiterten Daten (keine Familien- und Haushaltsinformationen) bekannt zu geben. Schriftliche

Anfragen geben Sicherheit, dass es sich auch wirklich um eine obligatorische Krankenkasse

nach KVG handelt.

Siehe 4.6.2 Amts- und Verwaltungshilfe gemäss Art. 32 ATSG.

Zusatzversicherungen nach VVG fallen nicht unter diese Bestimmungen, sie gelten als Aus-

künfte an private Dritte.

Siehe hiezu 4.4.5 Auskünfte an private Dritte, Versicherungen und Banken.

Notarinnen und Notare

Soweit Notarinnen und Notare im Rahmen ihrer gesetzlichen Beurkundungstätigkeit handeln,

erfüllen sie eine öffentliche Aufgabe und gelten daher als öffentliche Organe. Es sind daher

nicht die Bestimmungen über die Datenbekanntgabe an Private, sondern an öffentliche Organe

(Amtshilfe) anwendbar.

Gemäss § 34 Notariatsordnung muss jede öffentliche Urkunde den Namen, Geburtsjahr, Beruf,

Heimat- und Wohnort und soweit erforderlich weitere kennzeichnende Merkmale der Parteien

enthalten. Diese Daten können somit ohne weiteren Interessennachweis abgegeben werden.

Werden weitere Angaben (weitere kennzeichnende Merkmale) gewünscht, hat das Notariatsbü-

ro anzugeben, wieso diese erforderlich sind.

Sie können telefonisch bedient werden, wenn die Identität sicher gestellt ist. Mit schriftlicher

Begründung kann ihnen auch eine Hauptwohnsitzbescheinigung ausgehändigt werden.

Bei Personen, die nicht nur als Notar oder Notarin, sondern auch als Anwalt oder Anwältin (sie-

he auch 4.4.5 Auskünfte an private Dritte, Anwälte und Anwältinnen) tätig sind, ist eine Erklä-

rung darüber zu verlangen (ev. Interessennachweis), für welche Tätigkeit sie die Auskunft be-

nötigen. Handeln sie als Anwaltsperson, haben sie eine Vollmacht einzureichen, falls sie mehr

als die für Private geltenden Auskünfte fordern. Es darf keine Hauptwohnsitzbescheinigung oh-

ne Vollmacht direkt an ein Anwaltsbüro ausgestellt werden. Hingegen kann eine einfache Ad-

ressauskunft analog Privaten erteilt werden. Das ist oft eine ideale Lösung bei Diskussionen.

Auskünfte und Auszüge sind gebührenpflichtig. Es kann auch hier auf die Mitwirkungspflicht der

Kundschaft hingewiesen werden (analog 4.6.2 Amts- und Verwaltungshilfe gemäss Art. 32

ATSG). Notariate erbringen der Kundschaft eine Dienstleistung indem sie bei der Einwohner-

kontrolle direkt anfragen. Somit handeln sie in deren Auftrag und sind deren Vertreter. Eine sol-

che Auskunftsgebühr kann weiterverrechnet werden. Einem Antrag auf Gebührenbefreiung

muss die entsprechende gesetzliche Grundlage des Notariats beiliegen, welche von der Ein-

wohnerkontrolle geprüft werden muss. Bei Unklarheiten ist der Rechtsdienst der Gemeindeab-

teilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres anzufragen. Auskünfte an Anwaltsbüros

sind in jedem Fall gebührenpflichtig, denn sie gelten als Private.

Strassenverkehrsamt

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Kapitel 4

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Das Strassenverkehrsamt kann als Amtsstelle telefonisch bedient werden, es ist jedoch auch

hier der Datenschutz zu beachten. Es dürfen nicht unbeschränkt Daten bekanntgegeben wer-

den, vor allem sind keine Kopien von Ehescheinen, Familienbüchlein und Ähnliches weiterzu-

geben.

Nach Einführung der kantonalen Einwohnerdatenbank wird das Strassenverkehrsamt direkt

durch den Kanton mit den benötigten Daten unter Einhaltung des Datenschutzes bedient.

Strafregister

Gemäss Art. 19 der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) sind Zivilstands-

ämter und Einwohnerkontrollen verpflichtet, den eintragungsberechtigten Behörden zur Abklä-

rung der zu bearbeitenden Personalien kostenlos Auskunft zu geben.

4.4.5 Auskünfte an private Dritte

Für die Auskunftserteilung wird auf die generellen Regeln unter 4.4 Datenschutz ausserhalb der

Gemeindeverwaltung verwiesen.

Die Bekanntgabe von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle an Private bezieht sich auf

die §§ 15 und 16 IDAG und auf das Muster 13 (Datenschutz-Schema) des Leitfadens Öffent-

lichkeitsprinzip und Datenschutz.

Schriftliche und telefonische Auskünfte an private Dritte

Die Datenschutz-Regelung im kantonalen Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den

Datenschutz und das Archivwesen enthält keine Vorschrift über die Form der Auskunftsertei-

lung. Ob die Auskünfte auf telefonischen Anruf oder nur auf schriftliches Gesuch herausgege-

ben werden, ist dem autonomen Entscheid der Einwohnerkontrolle überlassen. Wichtig ist, die

Identität der anfragenden Stelle oder Person muss feststehen und jede Anfrage muss begrün-

det sein.

Im Sinne einer einheitlichen Lösung wird vom Verband empfohlen:

Telefonische Auskünfte nur an Amtsstellen.

Schriftliche Auskünfte bei allen Fällen, wo eindeutig der kommerzielle Zweck erkennbar ist oder

Anfragen bei persönlichen Interessen (Privatpersonen).

Persönliche Vorsprache möglich.

Vielfach sind beim Festhalten an dieser Regelung von der Einwohnerkontrolle Vorwürfe wegen

übertriebenem bürokratischen Aufwand entgegenzunehmen. Die schriftliche Auskunft hat aber,

auch wenn sie aufwändiger und zeitraubender ist, den Vorteil, dass die Identität festgestellt

werden kann und die Datenübermittlung in der Regel ohne Fehler oder Irrtümer erfolgt. Auch

wird dadurch eine gesamthafte und damit rationelle Bearbeitung bei der Einwohnerkontrolle

ermöglicht und die Gebührenerhebung kann einheitlich gehandhabt werden. Die obigen Vor-

würfe könnten bei solidarischer Beachtung unserer Empfehlung vermieden werden, wenn eine

derartige Handlungsweise als Praxis im ganzen Kanton gelten würde.

Um dem Wirrwarr verschiedener schriftlicher Anfrageformulare – welche zu unkorrekter Aus-

kunftsgabe führen können - zu begegnen, sind die einheitlichen Formulare zu verwenden. Es

wird unterschieden zwischen

- einfache Auskunft, nur Adresse (Muster)

- erweiterte Auskunft, Personendaten gestützt auf §§ 13 ff. IDAG (Muster)

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Kapitel 4

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Es ist immer der Grundsatz der Sparsamkeit zu befolgen, das heisst es sind nicht generell alle

möglichen Daten herauszugeben sondern diese sind auf die Notwendigkeit zu beschränken.

Beispielsweise benötigt ein Warenhaus für die erstmalige Wohnsitzabklärung nur eine einfache

Adressauskunft. Um zu gewährleisten, dass nicht generell alle zum Ausdruck vorgeschlagenen

Daten erteilt werden, ist die Software des Einwohnerregisters so zu programmieren, dass die

aufgrund einer Rechtsgrundlage zu erteilenden Daten einzeln vorgeschlagen und angewählt

werden können. Bei verstorbenen Personen muss die Auskunft mit dem Text „diese Person ist

verstorben“ ohne Datum erteilt werden.

Bei der einfachen Auskunft sind keine Zuzugsdaten erlaubt. Wegzugsort und -adresse können

bei berechtigtem Interesse erteilt werden. Wegzugs- und Todesdatum sind nicht erlaubt.

Eine erweiterte Auskunft ist nur bei Vorlage eines gültigen Interessennachweises (siehe 4.4.2

Berechtigtes Interesse) zu erteilen. Für die erweiterte Auskunft gestützt auf §§ 13 ff. IDAG

muss für alle zusätzlichen Daten die gesetzliche Grundlage vorliegen oder der Rechtsanspruch

muss durch geeignete Beilagen (z.B. Vertrag, Verlustschein) erwiesen sein. Ist der Nachweis

nicht erbracht, es gilt das Verfahren gemäss Leitfaden Öffentlichkeit und Datenschutz. Siehe

auch unter 4.4.3 Datensperre. Es ist insbesondere die Datensperre von Amtes wegen zu be-

achten.

Siehe auch Kapitel 4.6 Sonderfälle insbesondere 4.6.1 Kindes- und Erwachsenenschutz.

Besondere Aufmerksamkeit gilt heiklen Adressen wie „Psychiatrische Klinik“ oder „Strafvoll-

zugsanstalt“. Auch der Hinweis auf einen Therapieplatz oder entsprechenden Kollektivhaushalt

ist nicht erlaubt. Die korrekte Auskunftsgabe muss im Einzelfall geprüft werden. Allenfalls kann

die Einwohnerkontrolle bei der KESB anfragen ob der vorliegende Fall bekannt ist und ob eine

Adresse bekannt gegeben werden darf. Vertreteradressen (falls bekannt) dürfen nicht ohne Zu-

stimmung bekannt gegeben werden. Auch auf die Bekanntgabe einer Amtsadresse ist zu ver-

zichten, weil damit eine negative Interpretation möglich wäre.

Um anfragenden Stellen oder Personen den Zugang zu den gewünschten Daten zu ermögli-

chen, hat die Einwohnerkontrolle die Möglichkeit, selber bei der betroffenen Person anzufragen,

ob diese mit der Datenbekanntgabe einverstanden ist. Insbesondere wenn das Interesse nicht

glaubwürdig scheint wie zum Beispiel „Klassenzusammenkunft“ oder „wir waren Freunde“. Eine

solche Dienstleistung wäre freiwillig.

Wichtig: Nur verifizierte Daten bestätigen.

Mit einer derart vereinheitlichten Auskunftsform wird die Gefahr eliminiert, dass aus Versehen

geschützte Daten herausgegeben werden.

Besteht eine begründete Unsicherheit über die Weitergabe der angefragten Personendaten an

Dritte kann auf dem Auskunftsformular mit einer Bemerkung (oder mit separatem Brief) darauf

hingewiesen werden, dass die Daten nur für den in der Anfrage bestimmten Zweck verwendet

werden dürfen.

Siehe auch nachstehend die Erläuterungen zu Post-DCL/Swisscom/SBB, Datenschutzrevers

für Einzelauskunft (Muster)

Datenumfang bei Auskünften an Private siehe unter 4.4.1 Allgemeines zu Auskünften.

Auskünfte über Personen mit (grosser) Auskunftssperre siehe unter 4.4.3 Datensperre.

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Für weitere Informationen und Muster wird auf den Leitfaden Öffentlichkeitsprinzip und Daten-

schutz verwiesen, insbesondere Muster 13.

Post-DCL / Swisscom / SBB

Die Schweizerische Post, Swisscom und SBB handeln nicht als Amtsstellen im Sinne von § 14

IDAG , sondern als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit

betreiben. Sie können beispielsweise ihre Adressen für eine Werbeaktion oder einen Adress-

abgleich einer privaten Organisation verwenden. Die Erteilung von Auskünften (Adressen) ist

gebührenpflichtig und unterliegt den allgemeinen Datenschutzbestimmungen. Es gelten die

Regeln der schriftlichen Auskünfte an private Dritte (4.4.5). Familien-, Haushalts - und Ar-

beitsinformationen dürfen nicht bekannt gegeben werden. Handelt es sich um eine Gläubiger-

forderung, ist auch hier das Interesse glaubhaft zu machen (siehe 4.4.2 Berechtigtes Interes-

se). Das ortseigene Postamt (nicht Postfinance!) kann evtl. grosszügiger behandelt werden (te-

lefonisch und gebührenfrei), wenn dies auf Gegenseitigkeit beruht (Adressauskünfte der Post

an die Einwohnerkontrolle) aber unter Wahrung des Datenschutzes und nur in Bezug auf die

Bekanntgabe der Adresse. Die Identität ist in diesem Fall gewährleistet, weil die Angestellten

des ortseigenen Postamtes der Einwohnerkontrolle bekannt sein dürften.

Im Rahmen der Zustellung von Postsendungen stellt die Post Adressanfragen zum Zweck, ihre

Adressdaten zu aktualisieren. Das Gesuch erhält in der Regel den Hinweis, dass die Adressda-

ten gemäss Postverordnung an Dritte weitergegeben werden. Aus diesem Grund ist vor der

Auskunftserteilung ein Datenschutzrevers für Einzelauskunft (Muster) unterzeichnen zu lassen,

der diese Weitergabe untersagt. Wird der Datenschutzrevers nicht unterzeichnet, ist die Aus-

kunft zu verweigern.

Für die anschliessende Auskunftsgabe ist das Formular „einfache Auskunft“ zu verwenden.

Listenauskünfte siehe unter 4.5.3 Listen und Etiketten an private Dritte.

Billag AG

Die Billag AG wurde als private Firma vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) als

Schweizerische Gebührenerhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren einge-

setzt. In dieser Eigenschaft hat sie gemäss den seit 1. April 2007 geltenden neuen Bestimmun-

gen des RTVG folgende Rechte gegenüber den Einwohnerkontrollen:

Art. 69 Abs. 2 RTVG: „Die Gebührenerhebungsstelle kann von Kantonen und Gemeinden Na-

me, Vorname, Adresse, Jahrgang und Haushaltszugehörigkeit der Einwohnerinnen und Ein-

wohner auf elektronischen Datenträgern in Listenform anfordern. Sie hat den durch ihre Anfra-

ge verursachten Zusatzaufwand zu entgelten“.

Art. 69 Abs. 3 RTVG: „Sie darf diese Daten nur für die Kontrolle über die Einhaltung der Melde-

pflicht und für die Erhebung der Empfangsgebühren bearbeiten. Sie darf diese Daten nicht an

Dritte weitergeben; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen“.

Die Billag AG unterliegt bei diesem Auftrag dem Datenschutzgesetz des Bundes.

Auf Anfrage der Billag AG liefert die Einwohnerkontrolle die Daten gemäss Art. 69 Abs. 2

RTVG. Es kann davon ausgegangen werden, dass nur die volljährigen Personen zu melden

sind. Die Lieferung erfolgt auf elektronischem Datenträger in Listenform. In Absprache mit der

Billag AG kann auch eine andere Form gewählt werden. Aus Sicherheitsgründen ist davon ab-

zusehen, die Daten über Mail zu senden. Der Datenträger muss in gesicherter Form übermittelt

werden.

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Die der Einwohnerkontrolle entstehenden Kosten wie Programmieraufwand etc. können der Bil-

lag AG gemäss Art. 69 Abs. 2 RTVG in Rechnung gestellt werden

Für weitergehende Auskünfte gilt die Billag AG als private Dritte.

Spitäler

Auskünfte an Spitäler können in der Regel grosszügig behandelt werden in Bezug auf telefoni-

sche und gebührenfreie Auskunft, insbesondere wenn die Anfrage einen Notfall betrifft. Auch

hier immer unter Wahrung der allgemeinen Datenschutzbestimmungen. Wichtig ist, dass klar

ist, dass es sich um ein Spital handelt (Feststellung der Identität).

Versicherungen und Banken

Versicherungen und Banken haben privaten Charakter und haben keine Sonderstellung. Be-

sonders bei Versicherungen, welche in Kombination mit einer Krankenkasse stehen, ist zu dif-

ferenzieren. Bei Zweifeln kann der Nachweis der Krankenversicherung eingefordert werden. Es

darf keine Hauptwohnsitzbescheinigung abgegeben werden.

Anwälte und Anwältinnen

Anwaltsbüros sind keine Amtsstellen und auch keine Notariate. Sie gelten als private Dritte und

haben ihr Interesse glaubhaft zu machen.

Siehe auch unter 4.4.4 Auskünfte an Amtsstellen, Notarinnen und Notare.

Falls Anwaltsbüros mehr als die für Private geltenden Auskünfte fordern, haben sie eine Voll-

macht einzureichen. Es darf keine Hauptwohnsitzbescheinigung ohne Vollmacht direkt an einen

Anwalt ausgestellt werden. Hingegen genügt als Ersatz für die Hauptwohnsitzbescheinigung oft

eine einfache Adressauskunft. Das ist oft eine ideale Lösung bei Diskussionen. Die Auskünfte

an Anwälte sind in jedem Fall gebührenpflichtig.

Private mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

Private, die öffentlich-rechtliche Aufgaben übernehmen, gelten nicht als Amtsstellen und müs-

sen ihr Interesse glaubhaft machen. Siehe auch § 16 IDAG respektive § 9 VIDAG und insbe-

sondere 4.5.3 Listen und Etiketten an private Dritte. Die Gebühr ist in § 27 RMV verbindlich

festgelegt (siehe auch Kapitel 9 Gebühren) und kann nicht erlassen werden.

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Kapitel 4

74

4.5 Formular- und Listenauskünfte

4.5.1 Mutationsmeldungen

Grundsätzlich muss verhindert werden, dass die Empfänger von Meldungen Daten erhalten,

welche diese für die Bearbeitung oder Registrierung gar nicht benötigen. Die Einwohnerregis-

ter-Software erlaubt es, die Mutationsmeldungen mit unterschiedlichem Datenkatalog zu bedru-

cken. In Bezug auf die Details wird auf Kapitel 3 Meldewesen insbesondere die Berechtigungs-

listen für Abfragen und Meldungen (in Erarbeitung) der kantonalen Fachstelle verwiesen.

Und noch ein Hinweis zum Thema Meldewesen

Die Einwohnerkontrolle ist eine Amtsstelle. Ihre Mutationsmeldungen haben somit rechtsgülti-

gen Charakter und müssen nicht noch durch zusätzliche Belege (z.B. Kopien von Zivilstands-

meldungen) belegt werden.

4.5.2 Listen und Etiketten an Amtsstellen

Werden bei der Einwohnerkontrolle Listen oder Etiketten bestellt, muss der Zweck der Bestel-

lung bekannt sein. Wichtig ist auch hier, dass nicht unnötige Daten weitergegeben werden.

Gerade auf Adresslisten werden oftmals zusätzliche Daten ausgedruckt, welche nicht benötigt

werden. Dies rührt in der Regel daher, dass die Software-Hersteller einige Standardlisten ent-

wickelt haben und diese nicht immer individuell angepasst werden können. Die Leitung der

Einwohnerkontrolle ist verantwortlich, dass Auslistungen den Datenschutzvorschriften entspre-

chen. Allenfalls ist zu verlangen, dass eine Standardliste durch den Softwareanbieter ange-

passt wird.

Die Empfänger der Listen oder Etiketten müssen darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie

diese nur für den bestimmten Zweck erhalten und die Daten nicht weiterverwendet werden dür-

fen.

Wichtig: Die Einwohnerkontrolle muss einschreiten, wenn ihr bekannt ist, dass von

anderen Abteilungen unrechtmässig Daten nach ausserhalb der Gemeinde-

verwaltung weitergegeben werden. (Muster).

Bundesamt für Unfallverhütung (BfU)

Die Adressabgabe an das BfU ist freiwillig und soll mit einem Vertrag geregelt werden. Zu die-

sem Vertrag gehört ein Datenschutzrevers mit der Verpflichtung, die Daten zu löschen, wenn

die Kinder das 6. Altersjahr vollendet haben.

Auch wenn der Zweck der BfU-Stelle sicher sinnvoll zu werten ist, ist es nicht zu verantworten,

Elternnamen, Familienbilder, Todesfälle und Geburten zu melden. Verantwortbar ist eine Liste

mit den Namen/Vornamen der Kinder, Geburtsdaten und Adressen. Diese Liste muss betitelt

werden mit „neu Aufzunehmende“ und „Abzumeldende“.

4.5.3 Listen und Etiketten an private Dritte

Gemäss § 16 Abs. 2 IDAG dürfen Personendaten geordnet bekannt gegeben werden, sofern

diese ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet und von privaten Dritten nicht weitergege-

ben werden. Zu kommerziellen Zwecken dürfen keine Listen abgegeben werden.

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Im § 9 Abs. 2 VIDAG wird geregelt, was unter dem „ideellen Zweck“ zu verstehen ist:

„Der ideelle Zweck gemäss § 16 Abs. 2 IDAG ist insbesondere gegeben

a) bei politischen Parteien zur Förderung des politischen Interesses

b) bei gemeinnützigen Organisationen zur Mitgliederwerbung und für Spendenaufrufe; das

ZEWO-Gütesiegel oder die entsprechende Anerkennung durch das Steueramt des Kantons

Aargau gilt als Nachweis der Gemeinnützigkeit,

c) bei lokalen und regionalen Vereinen und Organisationen zur Förderung des Gemeinschafts-

lebens, der Gesundheitsvorsorge, des Sports oder der Kultur.“

Der Zweck der Adressabgabe ist demzufolge in jedem Fall festzustellen. Es empfiehlt sich, ein

schriftliches Gesuch zu verlangen unter Beilage, was verschickt werden soll. Bei fehlender Bei-

lage muss diese nachgefordert werden. Nach Prüfung der Eingabe erteilt die Einwohnerkontrol-

le die Bewilligung und stellt die Adressen zum Abholen bereit.

- Abholen Etiketten für gemeinnützige Organisation (Muster)

- Abholen Etiketten für politische Partei (Muster)

- Abholen Etiketten für Verein (Muster)

Bei Abgabe der Adressen (besser nur Etiketten statt Listen!) ist ein Datenschutzrevers

(§ 10 VIDAG) von der verantwortlichen Person unterschreiben zu lassen.

- Datenschutzrevers Adressabgabe an gemeinnützige Organisation (Muster)

- Datenschutzrevers Adressabgabe an politische Partei (Muster)

- Datenschutzrevers Adressabgabe an Verein (Muster)

Gleichzeitig kann die Gebühr gemäss § 27 RMV bezogen werden. Siehe 4.8 Gebühren im Aus-

kunftswesen.

Zu kommerziellen Zwecken dürfen keine Listen abgegeben werden. Auch bei gemeinnützigen

und karitativen Organisationen ist zu prüfen, wofür die Adressen verwendet werden. So ist z.B.

die Adressabgabe zu verweigern, wenn ein Verein oder eine gemeinnützige Organisation mit

einer Mitgliederwerbung oder einem Spendenaufruf (ideeller Zweck) gleichzeitig für ein Produkt

(z.B. Trainingsgerät) Werbung macht.

Form der Abgabe: Durch eine gemeindeinterne Regelung kann festgelegt werden, ob generell

Etiketten an Stelle von Listen abgegeben werden. Auch bei politischen Parteien und Gruppie-

rungen kann der Gemeinderat gemäss § 10 Abs. 2 VGPR die Form der Herausgabe der Adres-

sen einheitlich regeln.

Gebühr: Die Gebühr ist in § 27 RMV verbindlich festgelegt (siehe auch Kapitel 9 Gebühren) und

kann nicht erlassen werden.

Gemäss § 10 Abs. 2 VGPR kann von politischen Parteien und Gruppierungen ein Entgelt ver-

langt werden. Das bedeutet, dass der Gemeinderat hier auf eine Gebühr verzichten kann. Es

empfiehlt sich, durch einen Gemeinderatsbeschluss eine generelle interne Regelung festzule-

gen.

Dateninhalt der Listen: Eine Liste soll nur soviel, wie unbedingt benötigt enthalten.

Zu beachten: Ausser an Amtsstellen dürfen Listen keine Personen mit Datensperren ent-

halten.

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Kapitel 4

76

4.5.4 Listen und Etiketten zu Forschungszwecken

Aufgrund § 19 IDAG dürfen öffentliche Organe Personendaten für nicht personenbezogene

Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten oder an Dritte bekannt

geben, wenn die Personendaten anonymisiert werden (sobald es der Zweck des Bearbeitens

erlaubt) und die Ergebnisse so veröffentlicht werden dass die betroffenen Personen nicht er-

kennbar sind.

Die Gesuche müssen schriftlich eingereicht werden um die Berechtigung beurteilen zu können,

ob es sich um einen Zweck gemäss § 19 IDAG handelt. Der Forschungszweck muss beschrie-

ben sein und es muss eine Verpflichtungserklärung über die Anonymisierung und die Einhal-

tung des Datenschutzes oder bereits ein Empfehlungsschreiben einer kantonalen Behörde

(z.B. Gesundheitsdepartement, Datenschutzstelle) beiliegen.

Es ist zu prüfen, ob die Datenbekanntgabe verhältnismässig ist. Es sind nur die geeigneten und

erforderlichen Daten bekannt zu geben. Bei der Bereitstellung der Daten gilt auch hier die Sorg-

faltspflicht, nur so viele Daten, wie unbedingt benötigt bekannt zu geben. Wenn es z.B. um eine

Auslistung von Kindern geht und Elternnamen verlangt werden, muss die Einwohnerkontrolle

von sich aus reagieren und nicht die eingetragenen Elternnamen auslisten sondern die sorge-

berechtigten Eltern respektive den sorgeberechtigten Elternteil bekannt geben. Meistens wird

ein Zufallsprinzip oder eine bestimmte Selektion von Personen gefordert. Es ist somit nicht eine

vollständige Liste abzugeben sondern die Einwohnerkontrolle muss diese Auswahl treffen. Es

können nur Daten abgegeben werden, die verifiziert und im Einwohnerregister verzeichnet sind.

Telefonnummern zum Beispiel sind von der anfragenden Stelle selber zu erheben.

Der Aufwand sollte sich in Grenzen halten. Diese Dienstleistung hat keinen Anspruch auf Gra-

tislieferung, es kann die Listengebühr gemäss § 27 RMV erhoben werden. Der Entscheid über

die zu erhebende Gebühr oder deren Verzicht ist der Einwohnerkontrolle überlassen. Solche

Forschungsaufträge und Studien haben in der Regel ein zweckbezogenes Budget, in dem auch

solche Erhebungen inbegriffen sind. Es empfiehlt sich, den Aufwand abzuwägen und allenfalls

nur die Gebühr gemäss Zeitaufwand (CHF 30.- pro halbe Stunde) in Anwendung zu bringen.

Siehe auch unter 4.8 und Kapitel 9 Gebühren.

Zu beachten: Auch hier ist zu beachten, dass diese Auflistungen keine Personen mit Da-

tensperren enthalten.

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Kapitel 4

77

4.6 Sonderfälle

4.6.1 Kindes- und Erwachsenenschutz

Grundsatz: Einwohnerkontrollen haben keinen gesetzlichen Auftrag, Anfragen von aussen

(Amtsstellen und Private) im Zusammenhang mit Kindes- und Erwachsenenschutzmass-

nahmen zu beantworten. Die Anfragen sind im Kanton Aargau von der Einwohnerkontrolle an

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Familiengericht) zu verweisen. Gemäss Art. 451

Abs. 2 ZGB kann, wer ein Interesse glaubhaft macht, von dort Auskunft über das Vorliegen ei-

ner Massnahme verlangen.

Für die Verweigerung einer Auskunft bezüglich Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen

und/oder Mandatsträgerinnen und Mandatsträger steht auf der IDAG-Homepage ein Muster-

schreiben zur Verfügung (Muster).

Link zum Schweizerischen Adressverzeichnis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

KESB

http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/gesellschaft/zivilstand/links.html

4.6.2 Adoption; Anfrage zur Ermittlung der Adresse der leiblichen Eltern

Es gelten folgende gesetzliche Grundlagen:

- Art. 268, 268c und 316 ZGB

- § 48a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)

- § 1 der kantonalen Verordnung über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdV)

Grundsatz: Einwohnerkontrollen haben keinen gesetzlichen Auftrag, Anfragen im Zusammen-

hang mit einer Adoption zu beantworten. Die Anfragen sind im Kanton Aargau auch von der

Einwohnerkontrolle grundsätzlich an die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zu verweisen.

Das Adoptionsgeheimnis bezweckt in erster Linie den Schutz des durch die Adoption begrün-

deten Kindsverhältnisses vor den leiblichen Eltern oder Dritten. Ob eine Anfrage von Eltern

nach ihren leiblichen Kindern beantwortet werden kann, erfordert eine eingehende Interessens-

abwägung, welche nicht der Einwohnerkontrolle zusteht. Solche Gesuchsteller sind ausnahms-

los an die zuständige Aufsichtsbehörde zu verweisen.

Anders verhält es sich, wenn ein volljähriges Adoptivkind seine Eltern sucht. Dieses hat einen

gesetzlichen, unbedingten Anspruch, die leiblichen Eltern zu kennen. Die allfälligen Interessen

der Eltern an einer Geheimhaltung ihrer Identität, haben in jedem Fall hinter den Anspruch auf

Kenntnis der Abstammung des volljährigen Kindes zurückzustehen. (Bundesgerichtsurteil vom

4. März 2002, BGE 1P.460/2001).

Gemäss 3.1.1 des Kreisschreibens des eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen an

die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen vom 21. März 2003 bezeichnen die

Kantone die zuständige Behörde im Sinne von Art. 268c Abs. 3 ZGB. Gemäss § 1 der kantona-

len Adoptionsverordnung ist im Kanton Aargau das Departement Volkswirtschaft und Inneres

bezeichnet. Das DVI hat gemäss 3.1.1 des Kreisschreibens keine Stelle bezeichnet, welche die

verschiedenen Schritte koordiniert. Somit ist im Kanton Aargau gemäss 3.1.2 des Kreisschrei-

bens die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen für das Verfahren zuständig. Gemäss 3.4.3.1

des Kreisschreibens stellt die Aufsichtsbehörde das Gesuch um Bekanntgabe einer Adresse

bei der Einwohnerkontrolle mit dem vorgegebenen Formular (Anhang 3a (Muster KS Adopti-

onsnachforschung_20030321_beilage 3a-d.pdf)) und dem entsprechenden Brief (Anhang 3b

(Muster KS Adoptionsnachforschung_20030321_beilage 3b-d-pdf)). Die Einwohnerkontrolle

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Kapitel 4

78

gibt die Adresse bekannt oder leitet das Gesuch an die Einwohnerkontrolle des nächsten

Wohnsitzes weiter, wenn die leiblichen Eltern umgezogen sind.

Gemäss 3.4.3.2 kann die Aufsichtsbehörde für die erwähnten Abklärungen auch die Schweize-

rische Fachstelle für Adoption (Anhang 5 (Muster KS Adoptionsnachfor-

schung_20030321_beilage 5-d.pdf)) oder eine andere private Organisation beiziehen und diese

mit der weiteren Suche beauftragen. Das bedeutet, dass die anfragende Organisation belegen

muss, dass sie vom Kanton für die Suche nach den leiblichen Eltern legitimiert ist. Der Nach-

weis, dass das adoptierte Kind volljährig ist, muss vorliegen.

Die Vorgehensweise gemäss dem zitierten Kreisschreiben ist einzuhalten und es sollen keine

Ausnahmen gemacht werden. Es handelt sich hier um eine sehr sensible Angelegenheit, die

keine Fehler erträgt. Anfragende Stellen, welche Druck aufsetzen oder kein Verständnis zeigen

für das Vorgehen, sind an die Aufsichtsbehörde zu verweisen. Es kann erwartet werden, dass

sie sich an das vorgeschriebene Verfahren halten, auch wenn es sich um Fachstellen handelt.

Siehe auch Anhang 1 (KS Adoptionsnachforschung_20030321_beilage1-d.pdf), Anhang 2a (KS

Adoptionsnachforschung_20030321_beilage2a-d.pdf), Anhang 2b (KS Adoptionsnachfor-

schung_20030321_beilage2b-d.pdf) und Anhang 4 (KS Adoptionsnachfor-

schung_20030321_beilage4.pdf).

Auskünfte zu Adoption von volljährigen Personen

Bei Anfragen nach einer Person, welche zum Zeitpunkt der Adoption bereits volljährig war,

kann davon ausgegangen werden, dass diese bereits Kenntnis über ihre Familiensituation hat

und sie infolge dessen auch kontaktiert werden darf. Mit der Einwilligung der betroffenen Per-

son kann die Einwohnerkontrolle direkt eine Auskunft erteilen. Ist dies nicht möglich, gelten die

oben beschriebenen Regeln.

4.6.3 Amts- und Verwaltungshilfe gemäss Art. 32 ATSG resp. Art. 87 BVG

Trotz Art. 32 ATSG kommt die kostenlose Verwaltungshilfe nur dann zur Anwendung, wenn die

Versicherungsgesellschaft nachweisen kann, dass sie die Versicherten selber nicht kontaktie-

ren oder erreichen kann oder aus objektiven Gründen die benötigten Unterlagen nicht bei die-

sen beigebracht werden können. Gemäss den aufgeführten Gesetzen besteht eine grundsätzli-

che Mitwirkungs- und umfassende Auskunftspflicht der Versicherten gegenüber ihrer Versiche-

rungsgesellschaft.

Routinemässige Auskünfte, ohne dass daraus ersichtlich ist, dass die betreffenden Versiche-

rungsnehmer die notwendigen Auskünfte verweigert hätten oder selber nicht in der Lage gewe-

sen wären z. B. eine Lebens- oder Hauptwohnsitzbescheinigung einzureichen, fallen nicht unter

die Bestimmung gemäss Art. 32 ATSG und sind demnach nicht kostenlos zu erteilen. Die Ein-

wohnerkontrolle ist nicht gesetzlich verpflichtet, z.B. allen BVG-Versicherern grundsätzlich kos-

tenlos Adress- und Personalien-Bestätigungen zu bearbeiten resp. Lebens- und Hauptwohn-

sitzbescheinigungen zu erteilen, ohne dass vorgängig die Mitwirkungspflicht der Versicherten in

Anspruch genommen worden ist.

Die kostenlose Amts- und Verwaltungshilfe kommt nur dann im Einzelfall zur Anwendung, wenn

die Mitwirkungspflicht eines Versicherungsnehmers nicht möglich ist. Dies trifft z.B. zu, wenn

dieser postalisch nicht mehr erreichbar ist. In einem solchen Fall erhält die Versicherung die

benötigten Auskünfte oder Daten kostenlos direkt von der Gemeinde (Einwohnerkontrolle). Das

entsprechende Gesuch ist zu begründen. Als Grund kann der Anfrage z.B. das von der Post re-

tournierte, nicht zustellbare Kuvert, oder eine Fotokopie davon, beigelegt werden.

1. Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG)

Gesetzliche Grundlagen, Art. 87 BVG oder Art. 32 ATSG, verpflichten die Einwohnerkontrolle

zu Gratisauskünften bei Amtshilfe. Es ist jedoch nicht die Meinung, dass die Einwohnerkontrolle

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Kapitel 4

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periodisch ganze Listen von Pensionskassenversicherten kontrolliert. Die Amts- und Verwal-

tungshilfe, welche sich auf Art. 87 BVG oder Art. 32 ATSG stützt, kommt dann im Einzelfall zur

Anwendung, wenn die Mitwirkungspflicht eines Versicherungsnehmers nicht möglich ist. Dies

trifft z.B. zu, wenn dieser postalisch nicht mehr erreichbar ist. In einem solchen Fall erhält die

Versicherung die benötigten Auskünfte oder Daten direkt von der Gemeinde (Einwohnerkontrol-

le). Das entsprechende Gesuch ist zu begründen und schriftlich zu stellen (siehe SVEK-Info 1-

2006 mit Musterbriefen (Muster Info 1-2006_ATSG32_d.doc, Musterbrief ATSG32, Musterbrief

BVG87). Lebensbescheinigungen sowie Bescheinigungen auf offiziellen Formularen vergleich-

bar mit der schweizerischen AHV-IV-Rente sind gratis.

2. Gesetz und Verordnung über die Unfallversicherung (UVG / UVV)

Trotz rechtlicher Grundlagen (Art. 1 Abs. 1 UVG (Verweis auf ATSG) und Art. 54 und 55 UVV)

ist auch hier die Mitwirkungspflicht des Betroffenen zu verlangen. Gratisauskunft wird nur dann

erteilt, wenn die Anfrage unmittelbar mit einem Unfallereignis zusammenhängt. Spätere Adres-

sabklärungen sind schriftlich zu stellen und sind gebührenpflichtig. Siehe auch vorstehend

ATSG.

3. Ausgleichskassen (AHV, IV, EO und ALV)

Art. 1 AHVG verweist auf das ATSG. Wie bereits beim UVG erwähnt, ist auch hier die Mitwir-

kungspflicht des Betroffenen gegeben. Wird eine Hauptwohnsitzbescheinigung benötigt, ist die-

se vom Versicherten auf dem ordentlichen Weg bei der Einwohnerkontrolle zu verlangen, aber

auch zu bezahlen. Gratisauskünfte und –unterlagen stehen der AHV-Stelle nur zu, wenn die

Mithilfe des Versicherten nicht möglich ist (z.B. unbekannter Aufenthalt, für Nachforschungen

etc.). Bescheinigungen auf offiziellen Formularen vergleichbar mit der schweizerischen AHV-IV-

Rente sind gratis.

Bei Problemen mit der obgenannten Rechtsprechung kann die kantonale Beauftragte für Da-

tenschutzfragen kontaktiert werden.

4.6.4 Rechtshilfegesuche vom Ausland

Rechtshilfeersuchen dürfen von der Einwohnerkontrolle nicht direkt beantwortet werden. Sie

sind an die zuständige regionale Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten. In der Regel an die

Staatsanwaltschaft, evtl. an das Bezirksgericht.

4.6.5 Ausland/Konsulate

Konsulate = Ausland

§ 14 IDAG Bekanntgabe an öffentliche Organe

Abs. 3: „Personendaten dürfen ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn ein angemessener

Schutz der Persönlichkeit betroffener Personen, namentlich durch eine genügende Gesetzge-

bung, gewährleistet ist.“

Abs. 4: „Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, können Per-

sonendaten ins Ausland nur bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall

entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses oder für

die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich

ist.“

Vorgehen der Einwohnerkontrolle

Um die geltenden Rechte zu kennen, muss zuerst festgestellt werden, um welches Land es

sich handelt. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte publiziert eine

Liste der Staaten mit angemessenem Schutzniveau (siehe aktuelle Liste). In alle diese Länder

können Personendaten nach den Regeln der Amtshilfe innerhalb der Schweiz durch die Ein-

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Kapitel 4

80

wohnerkontrolle direkt bekannt gegeben werden. Siehe genaue Anleitung unter 4.4.4 Auskünfte

an Amtsstellen. Auch bei Anfragen aus dem Ausland ist die Identität der anfragenden Stelle

festzustellen. Dabei sind die nachstehenden Ausführungen zu beachten.

Datenbekanntgabe bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage an öffentliche Organe im Aus-

land

Das ersuchende öffentliche Organ muss entweder bekannt geben, auf welche Rechtsgrundlage

sie sich stützt oder sie muss im Gesuch darlegen, dass sie die Auskunft (auch eine einfache

Adressauskunft) für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe benötigt. Das IDAG macht keine

Ausführungen dazu, ob dies schriftlich zu erfolgen hat. Für erweiterte Daten soll ein schriftlicher

Interessennachweis vorliegen. Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten,

ist immer die entsprechende Grundlage in einem formellen Gesetz anzugeben oder beizulegen.

Datenbekanntgabe bei Fehlen einer gesetzlichen Grundlage an öffentliche Organe im Ausland

Für die Datenbekanntgabe zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ohne gesetzliche Grundlage

gelten die folgenden speziellen Hinweise:

Das Zweckbindungsgebot muss gewahrt bleiben. Die Daten dürfen nur bekannt gegeben wer-

den, wenn der Verwendungszweck im Ausland demjenigen im Inland relativ eng verwandt ist.

Dem für alles staatliche Handeln geltenden Verhältnismässigkeitsprinzip ist bei Datenbekannt-

gaben ins Ausland besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Besteht der Verdacht, dass

schutzwürdige Interessen der betroffenen Person verletzt werden könnten, ist dieser das recht-

liche Gehör zu gewähren und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (§ 36 Abs. 2 und § 38

IDAG). Es darf beispielsweise nicht dem Heimatstaat eines Flüchtlings, dem Asyl gewährt wur-

de, die Adresse bekannt gegeben werden. Sofern in der gesetzlichen Grundlage, die vom ge-

suchstellenden Ausland angegeben wird, eine abweichende Vorgehensweise vorgesehen wird,

geht diese als speziellere Norm aber dem IDAG vor.

Besonders schützenswerte Personendaten gemäss § 7 VIDAG dürfen ohne gesetzliche Grund-

lage auch nicht an öffentliche Organe bekannt gegeben werden.

Datenbekanntgabe ins Ausland an private Dritte

Die Datenbekanntgabe an private Dritte im Ausland ist möglich. Es gelten die Grundsätze unter

4.4.5 und 4.4.3 bei Personen mit Datensperre. Da die Durchsetzung von Rechtsansprüchen in

den einzelnen Länder unterschiedlich sein kann, ist die Anfrage besonders genau zu prüfen.

Datenbekanntgabe an Konsulate

Konsulate sollten Personendaten direkt bei den betroffenen Personen erheben. Bei Anfragen

von Konsulaten darf die Einwohnerkontrolle Amtshilfe leisten, wenn die rechtliche Grundlage

und der Zweck der Anfrage klar ist. Siehe auch unter 4.6.2 Amtshilfe. Es gilt primär die Mitwir-

kungspflicht der betroffenen Personen. Zudem ist dabei wichtig, das Schutzniveau des entspre-

chenden Landes zu berücksichtigen (siehe oben genannte Länderliste).

Besonderes zu schweizerischen Staatsangehörigen

Gemäss der vorliegenden Länderliste kann eine Adressauskunft über eine Person, welche kei-

ne Datensperre hat, in Länder mit angemessenem Schutzniveau erteilt werden. Für erweiterte

Daten muss unbedingt ein Interessennachweis mit den entsprechenden gesetzlichen Grundla-

gen vorliegen. Im Weiteren gelten die vorstehend genannten Regeln. In Zweifelsfällen ist eine

solche Anfrage an das EDA weiter zu leiten.

Besonderes zu ausländischen Staatsangehörigen

Gemäss Art. 15 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-

Verordnung) kann das Bundesamt für Migration (BFM) Adressdaten von ausländischen Staats-

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Kapitel 4

81

angehörigen aus der ZEMIS-Datenbank ans Ausland (Konsulate) bekannt geben, wenn die an-

fragende Behörde, Person oder Organisation glaubhaft macht, dass die betroffene Person die

Auskunft verweigert hat, um die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung

anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren. Wenn die Einwohnerkontrolle in der Lage ist,

sowohl Rechtslage als auch Schutzniveau zu prüfen und zu beurteilen, darf sie ausnahmsweise

Personendaten von ausländischen Staatsangehörigen bekannt geben. Andernfalls sind die An-

fragen an das BFM zu verweisen.

Zu beachten: Listen von schweizerischen oder ausländischen Staatsangehörigen dürfen

weder ins Ausland (auch nicht Fürstentum Liechtenstein) noch an Konsulate

abgegeben werden.

4.6.6 Solidaritätsfonds der Auslandschweizer (soliswiss)

Gemäss Art. 4 des Bundesbeschlusses über die Gewährung einer Ausfallgarantie an die Ge-

nossenschaft „Solidaritätsfonds der Auslandschweizer“ vom 22. Juni 1962 sind die Gemeinden

zu Gratisauskünften angehalten.

4.6.7 Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Gemäss Art. 13 und 14 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Si-

cherheit (BWIS) vom 21. März 1997 (Stand am 1. Januar 2012) sind Behörden und Amtsstellen

verpflichtet, den für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Organen von Bund und Kantonen

kostenlose Auskünfte zu erteilen. In diese Kategorie gehören auch die Personensicherheitsprü-

fungen des Bundesamtes für Polizei. Siehe dazu auch Art. 19 der Verordnung über das Straf-

register (VOSTRA-Verordnung) vom 29. September 2006 (Stand am 1. Januar 2012)

4.6.8 Nachforschungen

Nachforschungen zu privaten Zwecken richten sich nach § 16 IDAG und sind gebührenpflichtig.

Dies gilt auch für Nachforschungen (beispielsweise Ahnenforschung), welche durch ein darauf

spezialisiertes Büro durchgeführt wird. Ahnenforscher legen in der Regel eine Bewilligung der

Aufsichtsbehörde vor, worin die Details beschrieben sind.

Für Einzelauskünfte zu Forschungszwecken gemäss § 19 IDAG gelten dieselben unter 4.5.4

beschriebenen Kriterien.

Listen und Etiketten zu Forschungszwecken siehe unter 4.5.4.

Diese Dienstleistungen haben keinen Anspruch auf Gratislieferung. Es empfiehlt sich, den Auf-

wand abzuwägen (z.B. Nachforschungen im Archiv) und allenfalls anstelle der Einzelauskunfts-

gebühr eine Gebühr gemäss Aufwand, pro halbe Stunde CHF 30.00 in Anwendung zu bringen,

evtl. gemäss 4.8 Gebühren im Auskunftswesen.

4.7 Vernunft und Gleichbehandlung

Bei aller Reglementierung soll für die Einwohnerkontrolle das Gebot der Vernunft und des ge-

sunden Menschenverstandes massgebend bleiben. So muss ein Einzelfall nach den gegebe-

nen Umständen eventuell speziell behandelt werden.

Bei einem Entgegenkommen in einer solchen Situation muss aber bedacht werden, dass in je-

dem Fall eine Gleichbehandlung erreicht werden soll, ansonsten sich jedermann auf die Ge-

währung einer Spezialregelung berufen kann. Dies kann aber wiederum nicht im Interesse der

Einwohnerkontrolle und des Bürgers liegen.

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Kapitel 4

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4.8 Gebühren im Auskunftswesen

Die Auskunftsgebühren sind seit 1. Mai 2009 in der Register- und Meldeverordnung (RMV) ge-

regelt. Die Gebühr beträgt pro Auskunft generell CHF 20.00, ungeachtet davon, ob diese nega-

tiv oder positiv ausfällt. Es wird nicht unterschieden, ob es sich um eine einfache oder eine er-

weiterte Auskunft handelt. Bei immer wiederkehrenden Anfragen derselben Stelle kann eine

Sammelrechnung (z.B. monatlich oder alle 3 Monate) vereinbart werden. Dies macht aber nur

Sinn, wenn kein grosser Aufwand betrieben werden muss, z.B. auf der Rechnung nur die An-

zahl der erteilten Anfragen, ohne namentliche Aufzählung, aufgeführt werden muss. Bei Zweit-

anfragen über einen unklaren/pendenten Fall kann auf eine wiederholte Gebühr verzichtet wer-

den, wenn kein besonderer Aufwand benötigt wurde. Für Auskünfte welche zeitaufwändig (Ar-

chiv etc.) sind, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.

Listenauskünfte kosten gemäss § 27 lit. f RMV CHF 0.05 pro Person, mindestens jedoch

CHF 100.00.

Auskünfte an Amtsstellen für die Erfüllung deren eigener gesetzlichen Aufgaben sind unentgelt-

lich zu beantworten. Eine Ausnahme wäre eine Dienstleistung für die betroffene Person durch

die anfragende Amtsstelle (Bestellung einer Bescheinigung etc.).

Siehe auch Kapitel 9 Gebühren.

4.9 Mustervorlagen

Vollständige Mustersammlung siehe Kapitel 10.

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Kapitel 5

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5. Meldeverhältnisse, Wohnsitzbegriffe, Melde-, Auskunfts- und Hinterlegungspflichten, Meldefristen

5.1 Rechtliche Grundlagen

5.1.1 Bund

BV Bundesverfassung (BV)

ZGB Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZStV Eidgenössische Zivilstandsverordnung

5.1.2 Kanton

KV Verfassung des Kantons Aargau

RMG Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und

Meldegesetz)

RMV Verordnung zum Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen

(Register- und Meldeverordnung)

5.1.3 Weitere Grundlagen

Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt (Bundesrichter

Dr. iur. Karl Spühler, Winterthur/Lausanne)

Handbuch Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA)

Leitfaden VAE

5.2 Wohnsitzbegriffe

5.2.1 Allgemeines

Es ist zwischen dem privatrechtlichen und verschiedenen öffentlichrechtlichen Wohnsitzbegrif-

fen zu unterscheiden. Dem privatrechtlichen Wohnsitz – auch zivilrechtlicher Wohnsitz genannt

– kommt die Funktion zu, die örtliche Zuständigkeit in privatrechtlichen Angelegenheiten festzu-

legen und im interkantonalen und internationalen Verhältnis das anwendbare Recht zu bestim-

men. Der Wohnsitzbegriff im öffentlichen Recht regelt die örtliche Zuständigkeit der Behörden

wenn es um die Beziehungen des Bürgers oder der Bürgerin zum Staat geht (Hauptwohnsitz

(polizeiliche Niederlassung) Steuerdomizil, politischer Wohnsitz, Unterstützungswohnsitz,

usw.).

Einwohnerinnen und Einwohner werden im Einwohnerregister mit ihrem Meldeverhältnis regis-

triert. Grundsätzlich unterscheidet man die Meldeverhältnisse Hauptwohnsitz (Niederlassung)

und Nebenwohnsitz (Aufenthalt). Ob die Personen auch im Ausland einen Wohnsitz haben ist

für die schweizerischen Einwohnerregister meldetechnisch nicht relevant. Die Einwohnerkon-

trolle registriert den öffentlich-rechtlichen Wohnsitz (Niederlassung oder Aufenthalt) und nicht

den zivilrechtlichen Wohnsitz nach ZGB. Der Aufenthaltsstatus der ausländischen Staatsange-

hörigen richtet sich nach den Bestimmungen des Ausländerrechts.

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 5

85

Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen definieren die Bedeutung von Niederlassung und

Aufenthalt für Schweizerinnen und Schweizer gegenüber ausländischen Staatsangehörigen un-

terschiedlich. Aus diesem Grund werden im amtlichen Katalog der Merkmale, welcher durch

Art. 1 und 4 RHG begründet ist, die generellen und unabhängig von der Nationalität anwendba-

ren Begriffe Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz benutzt. Dieser Grundsatz ist im kantonalen

Register- und Meldegesetz in den §§ 2 und 3 umgesetzt. Aufgrund dieser rechtlichen Grundla-

ge werden im vorliegenden aargauischen Handbuch nur noch die Begriffe Hauptwohnsitz und

Nebenwohnsitz verwendet. Eine Person kann innerhalb der Schweiz nur einen Hauptwohnsitz

jedoch mehrere Nebenwohnsitze haben.

Es gilt zu beachten, dass in der Rechtsprechung und in anderen Kantonen weiterhin die Begrif-

fe „Niederlassung“ und „Aufenthalt“ im Gebrauch sein können.

5.2.2 Hauptwohnsitz eines Ehepaares

Der Hauptwohnsitz eines Ehepaares befindet sich in der Regel an dem Ort, wo es die gemein-

same Wohnung hat, beziehungsweise wo sich die Ehepartner mehrheitlich zusammen aufhal-

ten. Können sich Ehepartner nicht für einen gemeinsamen Familienwohnsitz entscheiden, so

besteht für beide die Möglichkeit einen eigenen Hauptwohnsitz zu begründen. Dazu bedarf es

keiner Trennungsmassnahme nach Art. 175 beziehungsweise 176 ZGB; es genügt ein freiwilli-

ges Getrenntleben. Solche Personen sind mit einem Heimatschein und mit Hauptwohnsitz zu

registrieren. Siehe auch 5.3.4 Heimatschein.

5.2.3 Hauptwohnsitz und zivilrechtlicher Wohnsitz der Kinder (Art. 25 Abs. 1 ZGB)

Als zivilrechtlicher Wohnsitz und Hauptwohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der

Hauptwohnsitz der Eltern. Haben Eltern keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz, hat das Kind den

Hauptwohnsitz jenes Elternteils, unter dessen Obhut es steht und bei dem es tatsächlich oder

mehrheitlich wohnt. Bei einer Vormundschaft befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz am Sitz

der Kindesschutzbehörde (Familiengericht). Der Hauptwohnsitz bleibt in der Gemeinde, in wel-

cher das Kind bei Errichtung der Massnahme seinen Wohnsitz hatte (nicht am Wohn-/Amtssitz

des Vormundes). Besitzt nur ein Elternteil die elterliche Sorge und das Kind wohnt an einem

anderen Ort, gilt dieser als Nebenwohnsitz. Es wird ein Heimatausweis oder gleichwertige

Schriften ausgestellt. Siehe auch unter 5.4.2 Heimatausweis (CH-Staatsangehörige).

5.2.4 Hauptwohnsitz und zivilrechtlicher Wohnsitz bevormundeter und unter umfassender Beistandschaft stehender Personen (Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB)

Jede minderjährige Person unter Vormundschaft oder jede volljährige Person unter umfassen-

der Beistandschaft hat ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Sitz der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde (Familiengericht) (nicht etwa am Wohnort des Vormundes oder des Beistands).

Der Hauptwohnsitz bleibt in der Gemeinde in welcher die Person bei Errichtung der Massnah-

me ihren Wohnsitz hatte. Der Hauptwohnsitz kann nur mit Zustimmung der Kindes- und Er-

wachsenenschutzbehörde verlegt werden – worauf dann auch die Führung der Vormundschaft

oder der umfassenden Beistandschaft in der Regel an die zuständige Behörde des neuen

Hauptwohnsitzes übertragen wird.

Andere als umfassende Beistandschaften beziehungsweise wirksam gewordene Vorsorgeauf-

träge haben keinen Einfluss auf den zivilrechtlichen Wohnsitz oder den Hauptwohnsitz.

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Kapitel 5

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5.3 Hauptwohnsitz

5.3.1 Allgemeines

Hauptwohnsitz im eigentlichen Sinne begründet, wer sich mit der Absicht dauernden Verblei-

bens an einem Ort niederlässt, sich dort tatsächlich aufhält und den Heimatschein oder andere

gleichwertige Schriften hinterlegt. Als dauernder Verbleib gilt auch ein kürzeres Verweilen,

wenn kein anderer Ort als Hauptwohnsitz in Frage kommt.

Die Niederlassungsfreiheit stellt ein verfassungsmässiges Recht dar, aus dessen Ausübung ei-

ne Meldepflicht erwächst. Der zivilrechtliche Wohnsitz und der Hauptwohnsitz einer Person sind

für die überwiegende Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner identisch. Es geht dabei aber

um zwei verschiedene rechtliche Begriffe; die beiden Orte müssen nicht in allen Fällen zusam-

menfallen.

Definition: Tatsächliches Wohnen, für Dritte, namentlich die Verwaltung, erkenn-

bar Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person Absicht des dau-

ernden Verbleibens.

«Hauptwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie beabsichtigt,

dauernd zu verbleiben, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu pflegen, der

für Dritte erkennbar sein muss.»

(§ 2 Abs. 1 RMG)

„Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.“

(§ 2 Abs. 2 RMG)

5.3.2 Niederlassungsfreiheit

Nach Art. 24 Abs. 1 der Bundesverfassung kann sich jeder Schweizer und jede Schweizerin an

jedem Ort des Landes niederlassen. Die Niederlassungsfreiheit beschlägt primär nur den

Hauptwohnsitz (polizeiliche Niederlassung). Das Recht gilt interkantonal; die Kantone müssen

die Niederlassung von Bürgerinnen und Bürgern anderer Kantone gestatten, so wie die Ge-

meinden den Zuzug von anderen Gemeinden des Kantons erlauben müssen. Die Niederlas-

sungsfreiheit berechtigt allerdings nicht einen beliebigen Ort als Hauptwohnsitz zu bezeichnen,

ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Die Voraussetzung zur Geltendmachung eines Hauptwohnsitzes ist primär die tatsächliche An-

wesenheit und als Folge die Anmeldung sowie die Vorlegung eines Heimatscheines oder

gleichwertiger Schriften. Minderjährige und unter umfassender Beistandschaft stehende volljäh-

rige Personen können aus zivilrechtlichen Gründen ihren Wohnort nicht selber bestimmen.

Minderjährige sind am Ort der Eltern, welche die elterliche Sorge ausüben anzumelden. Be-

vormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde (Art. 25 Abs. 2

ZGB); Volljährige unter umfassender Beistandschaft oder wirksam gewordenem Vorsorgeauf-

trag am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 26 ZGB). Der Hauptwohnsitz bleibt in der

Gemeinde, in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Massnahme ihren Hauptwohn-

sitz hatte (vgl. § 60 Abs. 1 lit. a AG ZGB). Mit Zustimmung der sorgeberechtigten Person bezie-

hungsweise der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können diese Personen jedoch von

der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen.

Die Niederlassungsfreiheit hat in der Heimatgemeinde die gleiche Bedeutung wie anderswo.

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Kapitel 5

87

5.3.3 Amtsadresse

Amtsadressen werden erstellt, wenn Personen aus irgendwelchen Gründen in der Gemeinde

über keine ordentliche Wohn-/Meldeadresse mehr verfügen und dennoch gemeldet sein müs-

sen. Die Betroffenen können sich in der Gemeinde oder an einem anderen Ort in der Schweiz

aufhalten. Wenn möglich soll eine Kontakt- oder Zustelladresse erfasst werden. Es ist abzuklä-

ren ob Postzustellungen (Abstimmungsunterlagen) möglich sind.

Es kann sich aber auch um Personen handeln, die verschwunden sind und von denen kein

Aufenthaltsort bekannt ist. Diese Fälle sind laufend zu überprüfen (Aktennotiz anlegen). Nach 6

Monaten kann allenfalls von Amtes wegen eine Abmeldung nach unbekannt vorgenommen

werden. Siehe Kapitel 2.3.5 Meldegründe (Mutationen), Wegzug nach Unbekannt/von Amtes

wegen.

Sofern der Aufenthaltsort bekannt ist, dieser jedoch als schützenswerte Information gilt (z.B.

Strafanstalt), ist dieser Adresszusatz möglichst in anonymisierter Form (nicht einsehbar) einzu-

tragen. Damit soll verhindert werden, dass bei Adressauskünften schützenswerte Informationen

an Dritte weitergegeben werden.

Für die Amtsadresse wird ein Sammelhaushalt erstellt. Der Wohnungsidentifikator EWID für

diesen Sammelhaushalt nach obiger Beschreibung lautet „999“. Der Gebäudeindentifikator

EGID lautet 999 999 999. (Siehe auch Amtlicher Katalog der Merkmale und kantonales Hand-

buch zum RMG.)

5.3.4 Heimatschein

§ 9 Abs. 2 RMG: „Volljährige schweizerische Staatsangehörige haben in der Hauptwohnsitz-

gemeinde den Heimatschein oder gleichbedeutende Schriften zu hinterlegen“

Das Gesetz sieht anstelle des Heimatscheines „gleichbedeutende Schriften“ vor. Diese Formu-

lierung wurde im Hinblick auf eine mögliche Änderung in der Zukunft vorgesehen. Zurzeit gilt

nur der Heimatschein als melderechtliches Dokument, es können keine gleichbedeutende

Schriften hinterlegt werden.

Der Heimatschein dient zur Begründung des Hauptwohnsitzes in der Schweiz und für die Im-

matrikulation bei einer Schweizer Vertretung im Ausland. In Bezug auf das Fürstentum Liech-

tenstein (FL) sagt Art. II des Niederlassungsvertrages (SR 0.142.115.141) zwischen der

Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, dass für die Erlangung des Niederlassungsrechtes

die Hinterlage des Heimatscheines erforderlich ist.

Gemäss des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der eidgenössischen Zivilstandsverord-

nung ist der Heimatschein ein Zivilstandsdokument. Die Erstellung eines Heimatscheines er-

folgt durch das für den Heimatort zuständige Zivilstandsamt (KS EAZW vom 25. Juni 2004 und

Weisung DVI vom 01. Oktober 2010). Siehe Verzeichnis der Zivilstandskreise der Schweiz un-

ter www.infostar.admin.ch Zivilstandsämter.

Schweizerinnen und Schweizer haben Anspruch auf die Ausstellung jeweils eines Heimat-

scheines. Bezugsberechtigt ist nur die Titularin oder der Titular. Für die Bestellung durch Min-

derjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Bei Änderung des Per-

sonenstandes, Namens oder Bürgerrechts wird ein neuer Heimatschein ausgestellt.

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Kapitel 5

88

Die Einwohnerkontrolle kann den Heimatschein direkt bestellen. Aus der Bestellung muss er-

sichtlich sein, dass die betroffene Person darüber informiert ist. Der Heimatschein wird zusam-

men mit der Rechnung entweder an die Person selber oder an die Einwohnerkontrolle gesen-

det. Ein separater Versand des Heimatscheines an die Einwohnerkontrolle und der Rechnung

an die Titularin oder den Titular soll grundsätzlich nicht erfolgen. Der Postversand erfolgt ana-

log der übrigen Zivilstandsdokumente nicht eingeschrieben.

Wer seinen Heimatschein verliert, kann beim für den Heimatort zuständigen Zivilstandsamt eine

Neuausstellung beantragen. Die schriftliche Erklärung betreffend den Verlust wird nicht mehr

benötigt.

Das Heimatscheindepot am Heimatort wird seit dem 1. Juli 2004 nicht mehr geführt. Die noch

vorhandenen Depots wurden aufgelöst und die im Depot befindlichen Heimatscheine vernich-

tet.

Der Heimatschein ist der ins Ausland ziehenden Person für ihre Anmeldung (Immatrikulation)

bei der konsularischen Vertretung der Schweiz mitzugeben; bei der Abmeldung im Ausland

wird er der berechtigten Person wieder ausgehändigt, sofern die Daten noch aktuell sind. Von

der Beförderung des Heimatscheines auf dem Postweg ins oder im Ausland soll abgesehen

werden. Die Vertretungen im Ausland sind angehalten, den Heimatschein beim Wegzug nicht

mehr auszuhändigen und diesen zu vernichten wenn dieser beispielsweise aufgrund einer Per-

sonenstandsänderung ungültig geworden ist.

Gegenstandslos gewordene Heimatscheine werden nicht an die Ausgabestelle zurückgesandt,

sondern von der Amtsstelle, bei der sie hinterlegt sind, vernichtet. Dies bedeutet, dass die Ein-

wohnerkontrolle bei Änderungen des Personenstandes, Namens oder Bürgerrechts den Hei-

matschein nicht an das zuständige Zivilstandsamt zurückschicken muss, sondern diesen ei-

genständig vernichtet (Aktenvernichter).

Vorgehen bei Wegzug durch Trennung

Obschon heute für jede Person ein eigener Heimatschein ausgestellt wird, kann es vorkom-

men, dass (ältere) Ehepaare noch einen gemeinsamen Heimatschein besitzen. Bei einer Tren-

nung mit Wegzug eines Ehegatten sind zwei neue eigene Heimatscheine ausstellen zu lassen.

Ist die Dauer der Trennung nur kurz infolge Wiedervereinigung oder unmittelbar bevorstehen-

der Scheidung (Datum bereits festgelegt), kann davon abgesehen werden. Der neuen Wohn-

gemeinde des wegziehenden Ehepartners oder der Ehepartnerin sollten in diesem Fall die voll-

ständigen Daten der betreffenden Person übermittelt werden, damit die Einwohnerkontrolle die

Anmeldung vornehmen kann. Ebenfalls sollte mit den betreffenden Personen eine Frist verein-

bart werden, nach deren Ablauf die Anmeldeverhältnisse überprüft und allenfalls trotzdem ge-

trennte Heimatscheine bestellt werden.

EhepartnerInnen und eingetragene PartnerInnen haben die Möglichkeit, einen eigenen Haupt-

wohnsitz zu begründen. Dazu bedarf es keiner Trennungsmassnahme nach Art. 175 bzw. 176

ZGB, sondern es genügt ein freiwilliges Getrenntleben. Solche Personen sind mit eigenen Hei-

matscheinen mit Hauptwohnsitz zu registrieren. Siehe auch 5.2.2 Hauptwohnsitz eines Ehepaa-

res.

Zu beachten: Zieht ein/e Ehepartner/in oder ein/e eingetragene/r Partner/in bei Trennung

aus der Gemeinde weg, ist er/sie abzumelden und der Heimatschein mitzu-

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Kapitel 5

89

geben. Es ist kein Heimatausweis auszustellen (getrennter Wohnsitz ge-

mäss Art. 25 Abs. 1 ZGB).

5.3.5 Meldebestätigung für Hauptwohnsitz

§ 6 Abs. 2 RMV: „Die Einwohnerkontrolle bestätigt die Anmeldung und die hinterlegten Doku-

mente mit einer Meldebestätigung.“

- Meldebestätigung für Hauptwohnsitz CH (Muster)

- Meldebestätigung für Hauptwohnsitz Ausländer (Muster)

Siehe Kapitel 3 Meldewesen, 3.4 Meldebestätigung mit der detaillierten Beschreibung.

Die Meldebestätigung für Hauptwohnsitz ist der Nachweis der vollzogenen Anmeldung in der

Hauptwohnsitzgemeinde für Schweizer und ausländische Staatsangehörige. Sie ist nicht befris-

tet und hat Gültigkeit bis zur Aufgabe des Hauptwohnsitzes. Bei einer Abmeldung und bei der

Aushändigung der Schriften ist die Meldebestätigung einzuziehen (§ 6 Abs. 5 RMV).

Bei ausländischen Staatsangehörigen gilt zusätzlich die fremdenpolizeiliche Regelung nach

den Bestimmungen des Ausländerrechts.

5.4 Nebenwohnsitz

5.4.1 Allgemeines

Unter dem Begriff Nebenwohnsitz ist jedes Verweilen von Schweizer Staatsangehörigen an ei-

nem beliebigen Ort des Landes zu verstehen, das nicht die besondere Qualität des Haupt-

wohnsitzes erfüllt. Für ausländische Staatsangehörige gelten die Bestimmungen des Auslän-

derrechts (HB MIKA).

Welche Rechtsfolgen sich aus dem Aufenthalt ergeben, insbesondere in welchen Fällen aus

dem Nebenwohnsitz eine Melde- und Ausweispflicht erwächst, ist von Fall zu Fall und nach Art

und Dauer des Aufenthaltes zu beurteilen. Die Praxis hat eine Reihe von Kollisionsregeln ent-

wickelt, um Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz zu bestimmen, wenn eine Person gleichzeitig

zu mehreren Orten länger dauernde Beziehungen unterhält. Ausschlaggebend sind feststellba-

re, objektive Merkmale und nicht nur die subjektive Verbundenheit mit einem Ort. Die Dauer

des beabsichtigten Verweilens ist entscheidend. Ein im Voraus zeitlich begrenztes Verbleiben

an einem Ort gilt jedoch als Hauptwohnsitz wenn sich während dieser Zeit der Mittelpunkt der

Lebensbeziehungen der Person dort befindet. Andererseits führt ein lange dauernder Aufent-

halt zu Sonderzwecken, wie dem Besuch einer Universität oder dem Aufenthalt in einer Heilan-

stalt, nicht zum Hauptwohnsitz. Bei Gleichwertigkeit zweier örtlicher Anknüpfungspunkte gilt

derjenige als Hauptwohnsitz, an dem zuerst eine Wohnsitznahme erfolgte (zeitliche Priorität,

siehe Referat Spühler). Bei zusätzlich starker Bindung zu zwei oder mehreren Orten hat der

Arbeitsort bei der Festlegung des Hauptwohnsitzes Vorrang; zum Beispiel wenn eine Person

mit dem Ehepartner oder der Ehepartnerin am Arbeitsort eine Wohnung bewohnt.

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Kapitel 5

90

Definition: Nebenwohnsitz ist, wer bloss vorübergehend oder zu einem Sonder-

zweck in einer Gemeinde anwesend ist. Praktisch bedeutet jede Art ei-

nes meldepflichtigen Verweilens an einem Ort, das nicht als Haupt-

wohnsitz zu qualifizieren ist, Nebenwohnsitz.

„Nebenwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie zu einem be-

stimmten Zweck während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten

oder drei Monaten innerhalb eines Jahrs anwesend ist.“

(§ 3 Abs. 1 RMG)

„Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze haben.“

(§ 3 Abs. 2 RMG)

5.4.2 Heimatausweis (CH-Staatsangehörige)

§ 9 Abs. 3 RMG: „In der Nebenwohnsitzgemeinde haben schweizerische Staatsangehörige mit

Hauptwohnsitz in der Schweiz den Heimatausweis oder gleichbedeutende Schriften zu hinter-

legen.“

Wenn sich eine Person vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der sie Hauptwohnsitz

hat, aufhalten will, hat sie Anspruch auf einen befristeten Heimatausweis (Muster). Mit dem

Heimatausweis erklärt die Hauptwohnsitzgemeinde, dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt ist.

Gemäss Art. II des Niederlassungsvertrages (SR 0.142.115.141) zwischen der Schweiz und

dem Fürstentum Liechtenstein (FL) wird für die Erlangung des Niederlassungsrechtes in FL der

Heimatschein hinterlegt. Für den Aufenthalt einer CH-Person im Fürstentum Liechtenstein ist

somit folgerichtig ein Heimatausweis auszustellen.

Der Heimatausweis ist auf die voraussichtliche Dauer des Nebenwohnsitzes bis maximal fünf

Jahre zu befristen (§ 7 Abs. 1 RMV). Der Gültigkeitsablauf wird von der Einwohnerkontrolle der

Nebenwohnsitzgemeinde kontrolliert. Der Heimatausweis kann nicht verlängert werden. Wenn

der auswärtige Nebenwohnsitz nach Ablauf der Gültigkeit weiterhin besteht, wird ein neuer

Heimatausweis ausgestellt.

Bei unbefristeten Nebenwohnsitzen in Altersheimen und Pflegeinstitutionen ist der Heimataus-

weis unbefristet auszustellen (§ 7 Abs. 2 RMV).

Bei Minderjährigen bleibt der Hauptwohnsitz in der Regel bei der gesetzlichen Vertretung (elter-

liche Sorge) und es wird für das Verweilen in einer anderen Gemeinde ein Heimatausweis aus-

gestellt. (Beispiel: Auswärtiger Schulaufenthalt, Wohnen bei einem anderen Elternteil oder ähn-

liches). Besitzen beide Eltern die elterliche Sorge, wird das Kind bei demjenigen Elternteil mit

Hauptwohnsitz angemeldet, bei dem es sich mehrheitlich aufhält. Siehe auch unter 5.2.3.

Gemäss Art. 25 ZGB gibt es keinen eigenen zivilrechtlichen Wohnsitz für Minderjährige. In der

Praxis der Einwohnerkontrolle wird mit Einverständnis der gesetzlichen Vertretung auch die

Anmeldung respektive Abmeldung eines Minderjährigen mit Heimatschein vollzogen. Somit be-

gründet die minderjährige Person einen eigenen Hauptwohnsitz, hingegen verbleibt der zivil-

rechtliche Wohnsitz bei der gesetzlichen Vertretung.

Siehe auch Kapitel 9 Gebühren.

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Kapitel 5

91

5.4.3 Meldebestätigung für Nebenwohnsitz

§ 6 Abs. 2 RMV: „Die Einwohnerkontrolle bestätigt die Anmeldung und die hinterlegten Doku-

mente mit einer Meldebestätigung.“

- Meldebestätigung für Nebenwohnsitz CH (Muster)

- Meldebestätigung für Nebenwohnsitz Ausländer (Muster)

Siehe Kapitel 3 Meldewesen, 3.4 Meldebestätigung mit der detaillierten Beschreibung.

Die Meldebestätigung für Nebenwohnsitz ist der Nachweis der vollzogenen Anmeldung als

Aufenthalter in der Nebenwohnsitzgemeinde für Schweizer und ausländische Staatsangehöri-

ge. Sie ist befristet und die Gültigkeit wird im Dokument eingetragen. Bei Aufgabe des Neben-

wohnsitzes ist die Meldebestätigung einzuziehen (§ 6 Abs. 5 RMV), hingegen ist das hinterlegte

Dokument (Heimatausweis) gemäss § 6 Abs. 4 RMV direkt der Hauptwohnsitzgemeinde zu-

rückzusenden.

Bei ausländischen Staatsangehörigen gilt zusätzlich die fremdenpolizeiliche Regelung nach

den Bestimmungen des Ausländerrechts.

Die Einwohnerkontrolle der Nebenwohnsitzgemeinde entscheidet über Entgegennahme des

Heimatausweises und somit Akzeptierung des Nebenwohnsitzes (Abklärung Situation bei

Hauptwohnsitzgemeinde/evtl. zeitliche Priorität). Sie entscheidet auch, ob sie die Frist des er-

haltenen Heimatausweises akzeptieren kann. Die Einwohnerkontrolle der Nebenwohnsitzge-

meinde kann ihrerseits den Nebenwohnsitz kürzer, beispielsweise auf 1 Jahr, befristen und

trägt diese Gültigkeit in die Meldebestätigung ein, obwohl der Heimatausweis eine längere Gül-

tigkeit ausweist. In diesem Fall muss nach 1 Jahr nur die Frist der Gültigkeit für den Neben-

wohnsitz verlängert werden. Diese Kontrolle dient der regelmässig notwendigen Überprüfung

der Meldeverhältnisse und Veranlassung allfälliger weiterer Abklärungen.

Obschon die Person selber Meldebestätigung und Heimatausweis erneuern lassen sollte, zeigt

die Praxis, dass es einfacher ist, wenn die Einwohnerkontrolle bei Ablauf der Frist die Personen

anschreibt, ihnen den Heimatausweis zustellt, mit der Bitte um Neuausstellung bei ihrer Haupt-

wohnsitzgemeinde und anschliessender Rückgabe. Dies allerdings nur dann, wenn die Anwe-

senheitsverhältnisse der Einwohnerkontrolle bekannt sind und unverändert andauern. Für die

Rücksendung empfiehlt es sich, ein Antwortcouvert beizulegen. Die Erneuerung der Meldebe-

stätigung ist kostenlos. Siehe auch Kapitel 9 Gebühren.

Bei unklaren Anwesenheitsverhältnissen sind diese zuerst abzuklären und die Erneuerung erst

anschliessend vorzunehmen, sofern nicht eine Umwandlung in Hauptwohnsitz (Anmeldung mit

Heimatschein) erfolgen muss (allenfalls Verfügung erstellen).

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5.4.4 Aufenthalte zu Sonderzwecken

Laut § 4 Abs. 2 RMV ist von der individuellen Meldepflicht befreit, wer sich zur Pflege vo-

rübergehend in einem Spital, einer Heilstätte oder ähnlichen Institution im Gesundheitsbereich

aufhält, in einer Einrichtung der psychiatrischen Langzeitpflege, einer Institution des Straf- und

Massnahmenvollzugs oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende untergebracht ist. Siehe

auch Art. 23 Abs. 1 Zivilgesetzbuch.

In § 3 RMV sind die Kollektivhaushalte mit individueller Meldepflicht genannt. Es handelt sich

bei diesen Institutionen mehrheitlich um Aufenthalte zu Sonderzwecken, deren Bewohnerinnen

und Bewohner mit Nebenwohnsitz im Einwohnerregister angemeldet werden, wenn sie sich

mindestens drei aufeinanderfolgende Monate oder während drei Monaten innerhalb eines Jahrs

in einem Kollektivhaushalt gemäss § 3 RMV aufhalten.

Die Regelung der Meldepflicht der Kollektivhaushalte gemäss §§ 3 und 4 RMV ist im Kapitel

2.3.5 Kollektivhaushalte – Spezialregelung beschrieben.

Sonderzweck Therapie

Bei Heimen zu Therapiezwecken oder einem begleiteten Wohnen handelt es sich ebenfalls um

einen Sonderzweck und somit um einen Nebenwohnsitz. In diesen Fällen ist die Zeit des Auf-

enthaltes beispielsweise abhängig von der Therapie und wird bei deren Ende aufgegeben.

Wenn jedoch dieses Wohnen unabhängig von der Therapie zeitlich unbegrenzt ist und nicht

aufgegeben wird/werden muss, kann ein Hauptwohnsitz begründet werden. Beispielsweise

mietet jemand selbständig eine Wohnung in einem Therapiezentrum und kann dort unbefristet

bleiben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person noch die Dienstleistung einer Therapie be-

ansprucht. Sie kann mit Hauptwohnsitz registriert werden.

Militär- oder Zivildienst

Unter Art. 23 Abs. 1 ZGB fällt auch der Aufenthalt im Militär- oder Zivildienst (gesetzliche

Dienstpflicht), auch wenn dieser längere Zeit andauert (z.B. „Durchdiener-RS“). Da jedoch mili-

tärisches Instruktionspersonal (Berufsmilitär) nicht mehr unter die gesetzliche Dienstpflicht fällt,

begründet diese Personengruppe am Ort des Lebensmittelpunktes ihren Hauptwohnsitz.

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Kapitel 5

93

5.4.5 Altersheim-Aufenthalt

Für Altersheime oder Alters- und Pflegeheime bedarf es einer zusätzlichen Interpretation. Der

Altersheim-Aufenthalt ist eine spezielle Form des Aufenthaltes. In der Regel geben Altersheim-

Pensionärinnen und -Pensionäre ihre bisherige Wohnung auf und begründen einen neuen

Hauptwohnsitz. In vielen Gemeinden wird dies jedoch nicht akzeptiert, weil man befürchtet, in

einem möglichen Fürsorgefall zuständig zu werden. Auch die unterschiedlichen Tarife für Ein-

heimische oder Auswärtige werden oftmals als Argument gegen eine Anmeldung als Haupt-

wohnsitz ins Feld geführt.

Es gilt hier ganz bewusst zu unterscheiden zwischen dem Fürsorge-Wohnsitz und dem Ort des

Haupt- oder Nebenwohnsitzes. Die Meldeverhältnisse sind für die Zuständigkeit nach Sozialhil-

fe-Gesetzgebung nicht massgebend. Auch die Tarifgestaltung ist nicht von Bedeutung; die se-

parate Behandlung von sogenannten Auswärtigen ist in der jeweiligen Tarifordnung zu regeln.

Daher besteht kein Grund, eine spezielle Meldeform für Altersheimbewohner vorschreiben zu

wollen. Vielmehr gilt es, jeweils die effektiv vorliegenden Verhältnisse zu prüfen und insbeson-

dere auch den Willen des Pensionärs oder der Pensionärin zu würdigen. Die undifferenzierte

Registrierung «Aufenthalt» bei Altersheiminsassen widerspricht mehrheitlich der Niederlas-

sungsfreiheit. Heute treten immer mehr ältere Personen frühzeitig, körperlich und geistig ge-

sund in Altersheime (Alterswohnheime) ein. Alle diese Personen können am Ort des Heimes

einen (zivilrechtlichen) Wohnsitz nach ZGB und auch einen Hauptwohnsitz nach § 2 RMG be-

gründen.

Hingegen ist eine genaue Prüfung bei Alters- und Pflegeheimen (Seniorenzentren) angebracht,

da diese Institutionen gemischt sind mit Personen gemäss oben genannter Definition und pfle-

gebedürftigen Personen. Bei Letzteren ist zu unterscheiden zwischen leichter und schwerer

respektive dauernder Pflegebedürftigkeit. Als Hilfsmittel für die Beurteilung der Bestimmung von

Haupt- oder Nebenwohnsitz kann die BESA-Stufe mit dem Grad der Pflegebedürftigkeit zum

Zeitpunkt des Eintritts beigezogen werden. Wird eine Person durch Dritte (also unabhängig von

ihrem eigenen Willen oder mangels Urteilsfähigkeit) in ein Pflegeheim eingewiesen, kann ver-

lässlich angenommen werden, dass sie keinen Hauptwohnsitz begründen kann. Ein starres Ab-

stellen auf bestimmte Einstufungen wäre allerdings nicht sachgerecht. Es ist jeweils eine Ein-

zelfallbeurteilung notwendig. Kann aufgrund des Gesundheitszustandes davon ausgegangen

werden, dass eine Wahlfreiheit in Bezug auf den Eintritt ins Alters- oder Pflegeheim besteht,

sind immer auch noch die übrigen Voraussetzungen für einen Hauptwohnsitz zu prüfen. Freiwil-

ligkeit kann jedoch angenommen werden, wenn jemand durch den Zwang der Umstände (z.B.

Blindheit) auf Hilfe oder Betreuung angewiesen ist und aus diesem Grund das Heim als zukünf-

tige Wohnform wählt.

Grundsatz: Altersheim-Bewohner sind in jedem Fall bei der Einwohnerkontrolle in einer

der beiden Formen (Haupt- oder Nebenwohnsitz) zu registrieren.

(§§ 2 und 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und 3 RMG)

Heimaufenthalt begründet keinen Hauptwohnsitz, wenn es sich um eine Un-

terbringung handelt, d.h. der Heimeintritt erfolgt nicht aus freiem Willen, be-

ziehungsweise die Einweisung erfolgt durch Dritte (z.B. Arzt), was insbe-

sondere durch den Grad der Pflegebedürftigkeit abgeleitet werden kann.

Die Anmeldung erfolgt mit Nebenwohnsitz (§ 3 RMG).

Heimaufenthalt begründet Wohnsitz nach ZGB und auch Hauptwohnsitz

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Kapitel 5

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nach § 2 RMG, wenn der Entschluss für den Eintritt ins Heim aus freien Stü-

cken erfolgt, ohne auf einen solchen angewiesen zu sein und das Heim und

der Aufenthaltsort von der eintretenden Person frei gewählt werden kann.

Die Anmeldung erfolgt mit Hauptwohnsitz (§ 2 RMG). Die Person wird

stimmberechtigt und steuerpflichtig.

Zu beachten: Gemäss Bundesgerichtsentscheid (BGE 133 V 309) kann ein Heimeintritt

selbst dann noch freiwillig sein, wenn er vom Zwang der Umstände (z.B.

Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird.

5.4.6 Schweizer Fahrende

Grundsätzlich gelten auch für Fahrende (auch Zigeuner genannt) die Bestimmungen für das

Meldewesen für alle sich in der Schweiz nicht nur vorübergehend aufhaltenden Personen. Von

der Meldepflicht ist befreit, wer sich nicht länger als drei Monate (ohne Erwerbstätigkeit) in einer

Gemeinde aufhält. Dies dürfte in aller Regel bei Fahrenden zutreffen. Halten sich Fahrende

länger als drei Monate in einer Gemeinde auf, wären sie grundsätzlich meldepflichtig, wie dies

auch bei länger dauernden Aufenthalten auf Campingplätzen oder in Hotels zutrifft. Allerdings

ist aus verwaltungsökonomischen Gründen bei Fahrenden auf die strikte Anmeldung (z.B. mit

Nebenwohnsitz) zu verzichten, wenn diese in einer Schweizer Gemeinde, wohin sie regelmäs-

sig zurückkehren, mit Hauptwohnsitz angemeldet sind. Dies trifft bei der Mehrheit der Fahren-

den zu, welche zum Beispiel an ihrem Winterdomizil oder bei der Heimatgemeinde angemeldet

sind. Somit sind Anmeldungen nur vorzunehmen beziehungsweise zu prüfen, wenn in einer

Gemeinde fest eingerichtete Standplätze für Fahrende bestehen und sich die Betreffenden re-

gelmässig dort aufhalten und keinen anderen Ort als Hauptwohnsitz nachweisen können. Aller-

dings sind Anwesenheitsüberprüfungen schwierig. Bei fest eingerichteten Standplätzen sind ge-

legentlich „Standplatzverwalter“ angestellt über welche Auskünfte eingeholt oder mit diesen das

Anmeldeprozedere abgesprochen werden kann.

Fahrende benötigen für ihre Tätigkeiten eine eidgenössische Bewilligung (Gewerbeausweis),

welche im Kanton Aargau beim Pass- und Patentamt erhältlich ist. Weitere Informationen kön-

nen auf der Homepage www.seco.admin.ch unter der Rubrik „Spezialthe-

men/Reisendengewerbe“ abgerufen werden. Grundsätzlich besitzen „echte“ Fahrende einen

Radausweis (Radgenossenschaft, www.radgenossenschaft.ch). Fahrende mit Radausweis

müssen sich grundsätzlich nirgends anmelden, ausser sie fallen unter die oben genannten

Bestimmungen im Meldewesen (Anwesenheit von drei Monaten in der Gemeinde). Fallen sie

nicht unter diese Bestimmungen (weniger als drei Monate am selben Ort) und haben sie ihren

Hauptwohnsitz nicht an ihrem letzten Wohnort beibehalten, können sie sich an ihrem Heimatort

anmelden, wenn dieser einverstanden ist.

5.4.7 Schausteller – Artisten - Monteure

Schausteller und Artisten haben in der Regel ihren Hauptwohnsitz an dem Ort, an welchen sie

regelmässig zurückkehren (z.B. Winterdomizil) oder dort wo sie ihre persönlichen Effekten de-

ponieren und an deren Adresse sie die Post zustellen lassen können. Aufgrund ihres stetigen

Wechsels benötigen sie keine Regelung mit Nebenwohnsitz.

Monteure, die keine Wohngelegenheit in der Gemeinde beibehalten und auch keine Kontaktad-

resse im oben beschriebenen Sinne besitzen, sind sinnvollerweise an demjenigen Geschäfts-

sitz einer Unternehmung, der gemäss Anstellungsvertrag zuständig ist, mit Hauptwohnsitz zu

registrieren.

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5.4.8 Exemtion (Diplomaten)

Exemtion bedeutet Befreiung von gesetzlichen Lasten und Pflichten. Bei diesen Fällen handelt

es sich ausschliesslich um Personen, welche durch das eidgenössische Departement für aus-

wärtige Angelegenheiten (EDA) als solche anerkannt wurden. Diese Personenkategorie erhält

vom EDA einen Legitimationsausweis, der über diesen Status Auskunft gibt. Es handelt sich

insbesondere um diplomatisches und konsularisches Personal oder Beamte, welche im Dienste

internationaler Organisationen stehen. Exemtion-Personen besitzen die Vorrechte der Immuni-

tät und sind deshalb von der obligatorischen Meldepflicht und auch von der fremdenpolizeili-

chen Anwesenheitsregelung befreit. Bei Familien werden Familienmitglieder in den Exemtion-

Status einbezogen. Ebenso auch teilweise deren Angestellte.

Familienangehörige von Exemtion haben die Möglichkeit, aufgrund entsprechender fremdenpo-

lizeilicher Arbeitsbewilligungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Solche Personen erhalten

in der Folge eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, nämlich den Ausländerausweis Ci.

In diesem Fall erfolgt eine Anmeldung aufgrund der Bewilligung des Amtes für Migration und In-

tegration mit Zuzugsdatum des Stellenantritts und Zuzug vom Ausland. Die übrigen Familien-

angehörigen behalten den Exemtion-Status.

5.4.9 CH-Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein

Diese Personengruppen werden gleich behandelt wie wenn sie in einer anderen schweizeri-

schen Gemeinde (Hauptwohnsitz) angemeldet wären. Es genügt eine Domizilbescheinigung

der Fremdenpolizei FL um eine Anmeldung als Nebenwohnsitz in der Gemeinde vorzunehmen.

5.4.10 Aufenthalt im Ausland

Bei einem Aufenthalt im Ausland von maximal sechs Monaten kann die Anmeldung respektive

der Hauptwohnsitz in der Gemeinde beibehalten werden. Bei Logisaufgabe ist eine Amtsadres-

se (5.3.3) zu erstellen und für die amtliche Zustellung bei Familienangehörigen, Verwandten

oder Bekannten muss eine Kontaktadresse erfasst werden. Ist dies nicht möglich und wird kein

Wiederzuzug in die Gemeinde angekündigt, ist eine Abmeldung vorzunehmen (siehe unter

2.3.5.27 Wegzug ins Ausland mit definitiver Abmeldung). Bei Wiederzuzug innert sechs Mona-

ten kann die Abmeldung annulliert werden. Bei länger als sechs Monate dauerndem Ausland-

aufenthalt und Logisaufgabe (auch Untervermietung) ist eine Abmeldung vorzunehmen. Auf

keinen Fall ist aus Versicherungsgründen (Krankenkasse) eine formelle Anmeldung aufrecht zu

erhalten.

Bei befristeten Aufenthalten im Ausland z.B. ein Studienaufenthalt bis zu einem Jahr kann eine

Ausnahme von der Abmeldepflicht gemacht werden, wenn die meldepflichtige Person ihre

Wohngelegenheit in der Gemeinde beibehält. Dasselbe kann für einen befristeten Arbeitsein-

satz im Ausland gelten (siehe auch 5.4.7 Monteure).

5.4.11 Hausboot

Eine Person, die auf einem Hausboot lebt, das in verschiedenen Schweizer Seen wassert, und

die über keinen Hauptwohnsitz (Niederlassung) in der Schweiz mehr verfügt, ist in derjenigen

Gemeinde zum Hauptwohnsitz (Niederlassung) anzumelden, in der sie sich mit dem Hausboot

auf dem Wasser mehr als drei Monate pro Jahr aufhält. Fallen mehrere Gemeinden in Betracht,

ist Meldeort diejenige Gemeinde mit der engsten Beziehung und / oder dem längsten Aufenthalt

pro Jahr.

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Andernfalls ist die Person nicht meldepflichtig (Steuern hat die Person dort zu bezahlen, wo sie

sich am 31. Dezember des Jahres aufhält).

5.4.12 Campingplatz – Wohnwagen - Hotelzimmer

Die Begründung eines Wohnsitzes ist nicht an Miete oder Eigentum einer Wohnung geknüpft.

Auch auf einem Campingplatz, privaten Standplatz oder in einem Hotelzimmer kann ein

Hauptwohnsitz begründet werden, wenn da ein neuer Lebensmittelpunkt mit der Absicht des

dauernden Verbleibens begründet wird (§ 2 RMG). Die tatsächliche erlaubte Anwesenheit muss

erkennbar sein. Die Wohngelegenheit hat den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu entspre-

chen, sie muss z.B. baupolizeilich genehmigt sein.

Unter rechtswidrigen oder unmöglichen Umständen wie z.B. Wohnsitznahme in einem Büro, in

einem feuerpolizeilich geschlossenen Gebäude oder einem Campingplatz der nicht zur eigentli-

chen Wohnnutzung zugelassen ist, kann keine Absicht des dauernden Verbleibens gebildet

werden. Die zuständige Behörde muss einschreiten und den betreffenden Niedergelassenen

eine Frist setzen, die widerrechtliche Wohnnutzung zu beenden.

Akzeptiert die zuständige Baubehörde eine rechtswidrige Grundstücksnutzung und unternimmt

nichts bezüglich der unerlaubten Wohnnutzung, dann muss die Einwohnerkontrolle die Campie-

rer, die auf dem Platz ihren Lebensmittelpunkt haben und bereits mehr als drei Monate hier le-

ben mit Hauptwohnsitz anmelden, weil sie die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen. Haben sie in

einer anderen Gemeinde noch einen Hauptwohnsitz sind sie mit Nebenwohnsitz anzumelden.

Es gilt die Adresse des Campingplatzes. Für die Zuweisung zum GWR wird auf das Merkblatt

Nr. 8 des BFS verwiesen.

Steht ein Wohnwagen auf einem privaten Platz so gilt dasselbe Vorgehen, wenn der Eigentü-

mer diese Wohnnutzung toleriert. Als Adresse kann die Strassenbezeichnung auch ohne

Nummer eingegeben werden, mit dem Adresszusatz „Wohnwagen“. Für die Zuweisung zum

GWR wird auf das Merkblatt Nr. 8 des BFS verwiesen.

Für eine Anmeldung mit Hauptwohnsitz in einem Hotelzimmer ist der Nachweis für eine unbe-

fristete Dauermiete (z.B. Mietvertrag/-vereinbarung) vorzulegen. Andernfalls gilt der befristete

Aufenthalt im Hotelzimmer als Nebenwohnsitz.

5.4.13 Obdachlose - Weltenbummler

Obdachlose, die nachvollziehbar während mehr als drei Monate am Stück oder pro Jahr flottant

in der Gemeinde leben, sind meldepflichtig. Haben sie einen nachweisbaren Lebensmittelpunkt

oder einen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde, sind sie mit Nebenwohnsitz zu registrie-

ren. Andernfalls ist die Anmeldung mit Hauptwohnsitz vorzunehmen. Für die Registrierung gilt

die Amtsadresse (Sammelhaushalt).

Bei einem Zuzug aus dem Ausland gilt der Aufenthaltsort als Niederlassung. Die Person ist mit

Hauptwohnsitz anzumelden.

Weltenbummler und andere Personen, die mehrheitlich im Ausland leben, können in einer Ge-

meinde so lange angemeldet bleiben, wie sie nachweisen können, dass sie sich in den letzten

12 Monaten während mindestens 3 Monaten in der Gemeinde aufgehalten haben.

5.5 Melde-, Auskunfts- und Hinterlegungspflichten

Der Ablauf von der Aufforderung zur Anmeldung bis zum Antrag an den Gemeinderat respekti-

ve der Meldung an die Regionalpolizei ist im Kapitel 8 Übertretungsstrafverfahren erläutert.

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 5

97

5.5.1 Meldepflichten der Einwohnerinnen und Einwohner

§ 7 RMG

Personen, welche in die Gemeinde zuziehen und gemäss §§ 2 und 3 RMG einen Haupt- oder

Nebenwohnsitz begründen, haben die Pflicht sich anzumelden. Der Meldepflicht unterliegt

ebenfalls, wer innerhalb der Gemeinde beziehungsweise des Gebäudes umzieht. Zu melden ist

auch die Aufgabe des Haupt- oder Nebenwohnsitzes (Wegzug).

Mit der Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Zuzugs- und Wegzugsgemeinde erfüllen die

Einwohnerinnen und Einwohner gleichzeitig allfällige Pflichten zur Mitteilung von Adressände-

rungen gegenüber den öffentlichen Organen, die an das kantonale Einwohner- beziehungswei-

se Objektregister angeschlossen sind. Gemäss § 16 Abs. 4 lit. c teilt die Einwohnerkontrolle

den Meldepflichtigen bei der An- und Abmeldung mit, welche Meldepflichten bei anderen öffent-

lichen Organen sie damit erfüllt haben. Infolgedessen entfällt für die Betroffenen dieser zusätz-

liche Aufwand.

5.5.2 Drittmeldepflicht

Meldepflicht Vermieter und Logisgeber sowie bei Führung von Kollektivhaushalten

§ 10 Abs. 1 RMG

Personen, die Wohnraum vermieten oder verwalten, Untermietverhältnisse abschliessen oder

anderen Personen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten

innerhalb eines Jahrs Logis geben, sind verpflichtet, ein- um und wegziehende Personen der

Einwohnerkontrolle zu melden. In Mietverträgen oder Wohnbestätigungen muss die administra-

tive Wohnungsnummer aufgeführt sein. Die Einwohnerkontrolle ist berechtigt, für die Nachfüh-

rung des Einwohnerregisters Mieter- und Wohnungslisten anzufordern. Für die Meldungen der

Mieterwechsel kann das Musterformular des Kantons zur Verfügung gestellt werden (Muster).

Aufgrund des eCH-0112 Datenstandards Drittmeldepflicht besteht für Vermieter und Logisgeber

insbesondere Immobilienverwaltungen die Möglichkeit, ihre Meldungen via Sedex zu übermit-

teln.

Gemäss § 10 Abs. 2 RMG melden die Leitungen von Kollektivhaushalten der Einwohnerkontrol-

le alle Bewohnerinnen und Bewohner laut § 3 RMV – zusätzlich zu deren individuellen Melde-

pflicht gemäss § 7 RMG. Für die Leitungen von Kollektivhaushalten gemäss § 4 RMV gilt eine

Spezialregelung.

5.5.3 Meldepflicht Aargauische Gebäudeversicherung und Grundbuchämter

§ 13 RMG

Aargauische Gebäudeversicherung und Grundbuchämter melden den Gemeinden jede ein-

wohner- und objektregisterrelevante Änderung. Diese Meldungen werden in der Regel nicht di-

rekt der Einwohnerkontrolle zugestellt sondern an diejenige Stelle in der Gemeinde, welche für

die Objektregister und deren Eigentümer/innen verantwortlich ist. Die Einwohnerkontrolle muss

gemeindeintern sicherstellen, dass diese Meldungen an sie weitergeleitet werden, wenn sie im

Einwohnerregister eine Änderung zur Folge haben.

Bei Nichtbefolgen kann diese Meldepflicht nicht gebüsst werden.

5.5.4 Auskunfts- und Hinterlegungspflicht der Einwohnerinnen und Einwohner

§ 9 RMG

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 5

98

Die nach RMG verpflichteten Personen haben der Gemeinde wahrheitsgemäss Auskunft über

die im Einwohnerregister zu erfassenden Tatsachen zu geben. Falls erforderlich sind diese zu

belegen und auf Verlangen haben sie persönlich vorzusprechen. Dies erlaubt insbesondere die

Vorlage des Mietvertrages und weitere für die Führung des Einwohnerregisters benötigte Bele-

ge einzufordern. Zur Wahrung des Datenschutzes ist dabei zu beachten, dass der Mietvertrag

nicht zwingend mit vollständigem Inhalt vorgelegt werden muss. Die Einwohnerkontrolle benö-

tigt lediglich die Angaben zu Wohnungsidentifikation und Einzug sowie die unterschriftliche Be-

stätigung des Vertrages. Weitere persönliche Angaben dürfen durch die Betroffenen abgedeckt

werden.

5.5.5 Auskunftspflicht Arbeitgebende und Elektrizitätsversorgende

§§ 11 und 12 RMG

Auf Verlangen haben Arbeitgebende der Einwohnerkontrolle über die bei ihnen beschäftigten

Personen Auskunft zu geben, wenn diese ihre Meldepflichten nicht selbst erfüllen. Es geht hier

nicht darum, dass Arbeitgebende selber Personendaten der Meldepflichtigen erheben sondern

mit den bei ihnen bereits vorhandenen Angaben der Einwohnerkontrolle eine Hilfestellung ge-

ben können. Die Einwohnerkontrolle muss die vollständigen Daten entweder bei der Person

selber oder bei möglichen Amtsstellen (Zivilstandsamt etc.) erheben.

Zur Bestimmung und Nachführung der Wohnungsidentifikation kann bei Elektrizitätsversorgen-

den und übrigen Anbietenden leistungsgebundener Dienste über notwendige Daten Auskunft

verlangt werden. Es ist zu beachten, dass diese Dienste in der Regel lediglich die für eine

Haushaltung/Wohnung verantwortliche Person registriert haben und keine Auskunft geben

können über ganze Personenkreise. Diese sind von der Einwohnerkontrolle bei den Betroffe-

nen direkt zu erfragen.

Bei Nichtbefolgen kann diese Auskunftspflicht nicht gebüsst werden.

5.6 Meldefristen

Gemäss § 14 RMG gilt für alle unter 5.5 genannten Melde-, Auskunfts- und Hinterlegungspflich-

ten eine Frist von 14 Tagen.

5.7 Bescheinigungen und Zeugnisse

Grundsatz: Nur bescheinigen, was verifiziert respektive belegt ist!

(§ 6 Abs. 8 RMV)

5.7.1 Hauptwohnsitzbescheinigung

Mit der Hauptwohnsitzbescheinigung bescheinigt man den öffentlich-rechtlichen Wohnsitz

der Einwohnerin oder des Einwohners (Beziehung zum Staat, Art. 24 Bundesverfassung). Die-

ser kann vom zivilrechtlichen Wohnsitz nach Art. 23ff Zivilgesetzbuch abweichen.

Die Einwohnerkontrolle kann nur den Hauptwohnsitz einer Person bescheinigen und stellt da-

her eine «Hauptwohnsitzbescheinigung» aus (und keine «Wohnsitzbescheinigung» im Sinne

von ZGB). Bei den Formularen wird unterschieden zwischen Hauptwohnsitzbescheinigung CH

und Ausländer. Die Hauptwohnsitzbescheinigung kann durchaus den Wünschen der Person

angepasst werden. So können beispielsweise der Zivilstand (nur bei CH), Elternnamen (nur bei

CH), Zu- und Wegzugsort angegeben oder weggelassen, sowie zusätzliche Vermerke wie «de-

finitive Abmeldung ins Ausland» angebracht werden (Muster CH) (Muster Ausländer)

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 5

99

Nicht bescheinigt werden darf die Haushaltsinformation, weil dafür keine gesetzliche Grundlage

besteht. Die Haushaltszugehörigkeit darf nur zu Zwecken der Registerharmonisierung und für

statistische Meldungen verwendet werden. Beispielsweise soll auf der SBB-Bescheinigung für

ein Generalabonnement nur die Adresse nicht aber der Haushalt bescheinigt werden.

Als Dienstleistung für den Gebrauch im internationalen Bereich kann auch für Schweizerinnen

und Schweizer eine dreisprachige Hauptwohnsitzbescheinigung angeboten werden (Muster).

Siehe auch Kapitel 9 Gebühren.

5.7.2 Lebensbescheinigung

Muster deutsch

Lebensbescheinigungen für Schweizer Staatsangehörige müssten grundsätzlich beim zustän-

digen Zivilstandsamt des Heimatortes angefordert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen,

dass Lebensbescheinigungen auch bei der Hauptwohnsitzgemeinde erstellt werden können,

sowohl für Schweizer als auch für ausländische Staatsangehörige. Allerdings kann die Einwoh-

nerkontrolle die Lebensbescheinigung nur ausstellen, wenn die Person persönlich vorspricht,

sich identifizieren kann und damit dokumentiert, dass sie noch lebt (Person könnte zum Bei-

spiel im Ausland verstorben und der Tod der Einwohnerkontrolle noch nicht gemeldet sein). Bei

schriftlich verlangter Lebensbescheinigung ohne persönliche Vorsprache der Person (z.B. Ver-

sicherungen), bescheinigt die Einwohnerkontrolle lediglich, dass die Person im Einwohnerregis-

ter registriert also angemeldet ist. Auf vorgelegten Formularen ist darauf zu achten, dass auf-

gedruckte Daten, die nicht bescheinigt werden dürfen, zu streichen oder in einen korrekten Text

abzuändern sind.

Es ist darauf zu achten, ob die Kundschaft wirklich eine Lebensbescheinigung benötigt oder ob

es sich um eine Bescheinigung von Personalien handelt (zusätzliche Personendaten).

Siehe auch Kapitel 9 Gebühren.

Als Dienstleistung für den Gebrauch im internationalen Bereich kann eine Lebensbescheini-

gung in den Sprachen deutsch, französisch und italienisch angeboten werden (Muster).

5.7.3 Bescheinigung der Personalien

Die Einwohnerkontrolle kann in jeder Form und auf jedem Formular Personalien bescheinigen.

Bedingung ist, dass sie verifiziert und aktuell im Einwohnerregister registriert sind. Also keine

Titel, Beruf, Arbeitgeber oder Auslandaufenthalt ohne Abmeldung bescheinigen. Nicht beschei-

nigt werden darf die Haushaltsinformation, weil dafür keine gesetzliche Grundlage besteht. Die

Haushaltszugehörigkeit darf nur zu Zwecken der Registerharmonisierung und für statistische

Meldungen verwendet werden. Bescheinigungen auf einem vorgelegten Formular (Strassen-

verkehrsamt, SBB, SuisseID) sind so abzufassen, dass sie den Vorschriften entsprechen. Auf-

gedruckte Daten, die nicht bescheinigt werden dürfen sind zu streichen oder in einen korrekten

Text abzuändern. Bescheinigungen sind nur der Person persönlich auszuhändigen oder zuzu-

stellen. Wird von Drittpersonen eine Bescheinigung verlangt, muss die Berechtigung abgeklärt

werden und der Datenschutz berücksichtigt sein. Die Einwohnerkontrolle darf keine Unterschrif-

ten beglaubigen (evtl. Ausnahme ausländischer Passantrag), hierfür ist eine urkundsberechtigte

Person (Gemeindeschreiber oder Notar) zuständig.

Personalienbescheinigungen sind kostenpflichtig (auch Anträge für das Strassenverkehrsamt

oder SuisseID), ausser es gibt eine rechtliche Grundlage zur Kostenbefreiung.

Siehe auch Kapitel 9 Gebühren und Kapitel 4.6.2 Amts- und Verwaltungshilfe.

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 5

100

5.7.4 Leumundszeugnis

Auf Bestellung erstellt die Einwohnerkontrolle Leumundszeugnisse aus dem Einwohnerregister.

Inhaltlich hat sich dieser Ausdruck nach den rechtlichen Grundlagen der Gemeindekanzlei zu

richten. Das Zeugnis ist von der Einwohnerkontrolle auszudrucken und zur Weiterbearbeitung

an die Gemeindekanzlei weiterzugeben. Es wird auf allfällige interne Regelungen verwiesen.

Das Leumundszeugnis gibt keine Auskunft mehr über die Handlungsfähigkeit. Diese ist durch

die Erwachsenenschutzbehörde (Familiengericht) zu bescheinigen. (Muster)

Link zum Schweizerischen Adressverzeichnis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

KESB

http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/gesellschaft/zivilstand/links.html

Siehe auch Kapitel 9 Gebühren.

5.7.5 Handlungsfähigkeitszeugnis

Ab Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts und damit auch der neuen

Behördenorganisation am 1. Januar 2013 kann die Einwohnerkontrolle keine Handlungsfähig-

keitszeugnisse mehr ausstellen; der Gemeinderat ist ab 1. Januar 2013 nicht mehr Vormund-

schaftsbehörde. Neu zuständig ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Familienge-

richt), die gestützt auf das neue Recht allein zuständig ist, die Handlungsfähigkeit einzuschrän-

ken. Personen, die von der Einwohnerkontrolle ein Handlungsfähigkeitszeugnis verlangen, sind

an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Familiengericht) weiterzuweisen.

Link zum Schweizerischen Adressverzeichnis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

KESB

http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/gesellschaft/zivilstand/links.html

5.8 Mustervorlagen

Vollständige Mustersammlung siehe Kapitel 10.

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 6

101

6. Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

6.1 Identitätskarte, Pass und Provisorischer Pass

6.1.1 Rechtliche Grundlagen

6.1.1.1 Bund

AwG Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

VAwG Verordnung zum Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Verordnung des EJPD vom 16. Februar 2010 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehö-

rige

6.1.1.2 Kanton

VV Ausweisgesetz Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausweise für Schwei-

zer Staatsangehörige

6.1.1.3 Weitere Grundlagen

Fotomustertafel

Bundesamt für Polizei

www.schweizerpass.ch

www.ag.ch/passamt

6.1.2 Allgemeines

Alle schweizerischen Staatsangehörigen haben Anspruch auf schweizerische Ausweisschriften

(Identitätskarte, Pass und Provisorischer Pass). Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz

(sogenannte Weltenbummler) beantragen den Ausweis bei der zuständigen Behörde am ge-

genwärtigen Aufenthaltsort. Auslandschweizer wenden sich an die zuständige schweizerische

Auslandvertretung.

6.1.3 Pass 10

Mit der Einführung des Passes 10 wurde ein neues Antrags- und Ausstellungsverfahren einge-

führt. Der Pass 10 (Biometrischer Pass), der provisorische Pass und das Kombiangebot (Pass

und IDK) müssen ausschliesslich beim Passamt des Kantons beantragt werden. Der Antrag

kann via Internet oder telefonisch gestellt werden. Für die Erfassung der biometrischen Daten

ist dann eine persönliche Vorsprache beim Passbüro notwendig.

Die heute aktuellen Pässe 03 und 06 behalten bis zum Ablaufdatum ihre Gültigkeit.

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Kapitel 6

102

6.1.4 Provisorischer Pass

Wenn dringend ein Ausweis benötigt wird und die Ausstellungszeit für den ordentlichen Aus-

weis nicht mehr reicht, kann ein Provisorischer Pass beantragt werden.

In Ausnahmefällen können Provisorische Pässe direkt bei ausstellenden Behörden an den

Flughäfen Zürich-Kloten, Genf und Basel beantragt werden. Der provisorische Pass wird aus-

gestellt um der gesuchstellenden Person eine Reise zu ermöglichen und ist nur für diesen

Zweck gültig. Er darf nicht beliebig oft verwendet werden und ist nach der Rückkehr zurückzu-

geben respektive es ist möglich, dass dieser bei der Passkontrolle eingezogen wird.

Allfällige Fragen im Zusammenhang mit der Ausstellung sind an das Kant. Passamt, Aarau,

Tel. 062 835 19 28, E-Mail [email protected] zu richten.

6.1.5 Identitätskarten

Die Identitätskarten werden auch in Zukunft ohne biometrische Daten ausgestellt und können

weiterhin bei der Einwohnerkontrolle (allerdings nicht im Kombiangebot) beantragt werden.

6.1.6 Antragsformulare

Die leeren Antragsformulare für die Identitätskarten werden den Einwohnerkontrollen automa-

tisch vom Bundesamt für Bauten und Logistik zugestellt, sobald die Mindestbestandsmenge er-

reicht wird.

6.1.7 Gültigkeiten

IDK/Pass für Erwachsene 10 Jahre

IDK/Pass für Minderjährige 5 Jahre

Provisorischer Pass 1 Jahr

Gebühren: siehe Kapitel 9

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Kapitel 7

103

7. Abstimmungen und Wahlen

7.1 Rechtliche Grundlagen

7.1.1 Bund

BPR Bundesgesetz über die politischen Rechte

VPR Verordnung über die politischen Rechte

Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer

Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer

7.1.2 Kanton

KV Verfassung des Kantons Aargau

Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

GPR Gesetz über die politischen Rechte

VGPR Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte

7.1.3 Weitere Grundlagen

Kreisschreiben des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) an

die Staatskanzleien der Kantone und die schweizerischen Vertretungen im Ausland betreffend

die politischen Rechte der Auslandschweizer

Weisungen der Bundeskanzlei über die Gesamtbescheinigung von Unterschriften auf Listen für

eidgenössische Volksbegehren

7.2 Stimmregister

7.2.1 Stimmregisterführung

Die Gemeinderäte bestimmen eine Person, welche das Stimmregister führt, die Wahlfähig-

keitsausweise ausstellt und die Stimmrechtsbescheinigungen vornimmt. In der Regel ist dies

die Leitung der Einwohnerkontrolle. Die Registerführung und dessen Inhalt richten sich nach

der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR).

Vor einer Wahl, Abstimmung oder Gemeindeversammlung sind Eintragungen bis und mit fünf-

tem Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen (Wahltag Sonntag = Dienstag).

Dann wird das Stimmregister abgeschlossen und der Stimmregisterrapport an den Aktuar des

Wahlbüros weitergeleitet. Es werden anschliessend im Stimmregister keine Veränderungen

mehr vorgenommen.

Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten der Gemeinde (nicht Auswärtigen) zur persön-

lichen Einsichtnahme offen. Auszüge oder Abschriften aus dem Stimmregister sind nicht er-

laubt. Ausnahme: an die ortsansässigen politischen Parteien zur Förderung des politischen In-

teresses (Stimmbeteiligung usw.).

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Kapitel 7

104

7.2.2 Stimmberechtigung und Wahlfähigkeit

Definition: Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18.

Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Aargau wohnen und nicht wegen

dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder

durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

(§59 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau)

Das Stimmrecht berechtigt (und verpflichtet gemäss § 3 des Kantonalen Gesetzes über die po-

litischen Rechte [GPR]) zur Teilnahme an Wahlen, Abstimmungen, Gemeindeversammlungen

und zur Unterzeichnung von Referenden und Initiativen. Wer stimmberechtigt ist, ist auch wahl-

fähig.

7.2.3 Politischer Wohnsitz

Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt am politischen Wohnsitz. Dieser befindet sich in der

Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist (Ort der Niederlas-

sung/Hauptwohnsitz).

Wer in einer Gemeinde statt des Heimatscheines einen Heimatausweis hinterlegt, erwirbt hier

politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im

Stimmregister eingetragen ist. In diesem Fall ist der Vermerk über die Stimmberechtigung auf

dem Heimatausweis von der Niederlassungs-/Hauptwohnsitzgemeinde zu streichen.

Einen politischen Wohnsitz, der nicht dem Hauptwohnsitz entspricht, können insbesondere ha-

ben:

unter umfassender Beistandschaft stehende Personen

Wochenaufenthalter, namentlich Studenten,

Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft, die sich mit dem Einverständnis

ihres Partners, auf richterliche Anordnung hin oder auf Grund unmittelbar gesetzlicher Be-

fugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes

aufhalten.

7.3 Stimmrechtsausweis und Stimmabgabe

§19 der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) regelt Inhalt und Hand-

habung des Stimmrechtsausweises.

Macht ein Stimmberechtigter den Verlust seines Stimmrechtsausweises glaubhaft, kann ihm ein

entsprechend gekennzeichnetes Duplikat ausgestellt werden.

Die briefliche Stimmabgabe ist unmittelbar nach Erhalt des Stimmmaterials möglich. Um eine

doppelte Stimmabgabe zu verhindern, ist Stimmberechtigten, welche kurz vor einer Abstim-

mung zuziehen, das Stimmmaterial nur dann noch auszuhändigen, wenn sie glaubhaft machen

können, dass sie am vorherigen Wohnort nicht bereits ihre Stimme abgegeben haben. Allen-

falls können Stimmrechtsausweis und -zettel durch die Zuzugsgemeinde eingezogen werden.

Eine verlässliche Kontrolle hierüber gibt es allerdings nicht. Im Zweifelsfall soll zugunsten des

Betroffenen das Stimmmaterial ausgehändigt werden.

Eidgenössische wie kantonale Abstimmungsvorlagen müssen mindestens drei Wochen vor

dem Abstimmungstag den Stimmberechtigten zugestellt werden. Bei kommunalen Abstimmun-

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Kapitel 7

105

gen hat die Zustellung der Vorlage mit dem gemeinderätlichen Bericht spätestens 14 Tage vor

dem Abstimmungstag zu erfolgen.

Die Stimm- und Wahlzettel sowie die Stimmrechtsausweise sind mindestens 10 Tage vor dem

Wahl- oder Abstimmungstermin zuzustellen.

In der Praxis zeigt sich, dass die meisten Gemeinden den gemeinsamen Versand von Vorla-

gen, Stimmrechtsausweisen und Wahlzetteln vorziehen (Portokosten).

Die Vorlagen sowie die Stimm- und Wahlzettel zu eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen

sind in allen Landessprachen erhältlich und können bei der Staatskanzlei bezogen werden

(Auftrag für automatische Zustellung).

Das Aufbieten für die Gemeindeversammlung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung

durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den Anträgen und all-

fälligen Erläuterungen.

Die Zustellung von Stimmmaterial durch die Einwohnerkontrolle an eine schweizerische Feri-

enadresse ist laut Auskunft des kantonalen Wahlbüros als einmaliger «Kundendienst» erlaubt.

Eine Zustellung ins Ausland ist hingegen nicht vorgesehen.

7.4 Stimm- und Wahlrecht der AuslandschweizerInnen

Auslandschweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, können an den eidgenössischen

Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie eidgenössische Initiativen und Referendumsbe-

gehren unterzeichnen (ausgeschlossen sind die kantonalen und kommunalen politischen Rech-

te).

Mit Wirkung ab 01.01.2010 hat der Grosse Rat im Rahmen einer Änderung des Gesetzes über

die politischen Rechte mit Ergänzung von § 12b GPR beschlossen, dass das Stimmregister für

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nicht mehr bei den Gemeinden, sondern zentral

bei der Kantonsverwaltung geführt wird (Schreiben der Staatskanzlei vom 26. Mai 2009). Die

Übernahme der elektronischen und physischen Daten wurde bis Ende Dezember 2009 vollzo-

gen und seit dem 1. Januar 2010 ist das beim Kanton zentralisierte Auslandschweizerstimmre-

gister aktiv.

Es kommt vor, dass Schweizerische Vertretungen im Ausland nach wie vor Meldungen über

Mutationen, Löschungen und Neueingänge an die Gemeinde senden, insbesondere wenn die-

se davon als Heimatgemeinde betroffen ist (Schreiben der Staatskanzlei vom 14. April 2010).

Diese Meldungen sind ohne Bearbeitung an die Staatskanzlei weiter zu leiten an folgende Ad-

resse:

Staatskanzlei Aargau

Zentrales Auslandschweizerstimmregister

Regierungsgebäude

Postfach 2254

5001 Aarau

Tel. 062 835 35 35

E-Mail [email protected]

Wenn zur Bescheinigung eingereichte Unterschriftenlisten von Initiativ- und Referendums-

begehren Auslandschweizerinnen oder Auslandschweizer enthalten, sind diese ausnahmslos

durch das zentrale Auslandschweizerstimmregister bei der Staatskanzlei zu bescheinigen. Dies

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 7

106

bedeutet, dass die Unterschriftenlisten nach der allfälligen Prüfung von Unterschriften der hier

lebenden Stimmberechtigten durch die Einwohnerkontrolle dem zentralen Register zuzustellen

sind. (siehe oben stehende Adresse). Bei Unklarheiten kann vorgängig telefonisch angefragt

werden.

7.5 Initiativen und Referendumsbegehren

Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, Referendumsbegehren und Initiativen zu unterzeich-

nen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte muss der Stimm-

berechtigte seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenlisten schreiben

sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen. Nach einem Entscheid des Verwal-

tungsgerichts genügt dies. Die anderen Angaben (Vornamen, Geburtstag und Adresse) haben

nur Hilfsfunktion. Sie müssen nicht zwingend eigenhändig erfolgen. Das heisst, es ist nicht er-

laubt, den Namen auf dem Unterschriftenbogen durch eine Drittperson ausfüllen zu lassen und

nur eigenhändig die Unterschrift beizufügen.

Die Stimmregisterführerinnen und Stimmregisterführer bescheinigen, dass der Unterzeichner

bzw. die Unterzeichnerin am Tage, an dem die Unterschriftenlisten zur Bescheinigung einge-

reicht werden, im Stimmregister eingetragen ist. Die Unterschriftenlisten müssen mit dem Ein-

gangsdatum versehen und unverzüglich bearbeitet werden. Die Bescheinigung muss die Zahl

der bescheinigten Unterschriften angeben, datiert sein, die Unterschrift des Stimmregisterfüh-

rers aufweisen und mit Amtsstempel gekennzeichnet sein.

Die Bescheinigung kann für mehrere Listen gesamthaft vorgenommen werden (Weisungen der

Bundeskanzlei über die Gesamtbescheinigung von Unterschriften auf Listen für eidgenössische

Volksbegehren vom 27. Juni 1978 mit Muster «Gesamtbescheinigung»).

Eidgenössische Volksinitiative: (Muster)

Eidgenössisches Referendum: (Muster)

Kantonale Volksinitiative: (Muster)

Kantonales Referendum: (Muster)

Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, so ist dies gemäss §39 Abs. 3 der Verordnung

zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) zu begründen und die ungültigen Unterschrif-

ten zu streichen.

Beispiel:

Muster Hans, 06.04.1945, Grenzweg 6 mf (mehrfach unterschrieben)

Unberechtigtes Unterzeichnen wie beispielsweise doppelte Unterzeichnung und Unterzeich-

nung von gleicher Hand sind gemäss Art. 282 des schweizerischen Strafgesetzbuches als

Wahlfälschung zu ahnden.

Die Unterschriftenkontrolle kann mittels EDV-Programm oder von Hand auf einem Listenaus-

druck des Stimmregisters vorgenommen werden. Die Unterschriftenkontrollen müssen nach

Ablauf der Sammelfrist, d.h. nach dem Zustande- resp. Nichtzustandekommen der Initiative o-

der des Referendums, vernichtet werden. Es besteht kein Einsichtsrecht und es dürfen keine

Kontrollvermerke auf Registerkarten etc. gemacht werden, wenn diese Angaben später nicht

wieder gelöscht werden können (Wahrung des Stimmgeheimnisses).

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 7

107

7.6 Wahlfähigkeitsausweis und Stimmrechtsbescheinigung

Die Stimmregisterführerinnen und Stimmregisterführer stellen kostenlos Wahlfähigkeitsauswei-

se und Stimmrechtsbescheinigungen aus. (Muster)

Stimmrechtsbescheinigungen können in verschiedener Form ausgestellt werden, zum Beispiel

Stimmrechtsbescheinigungen für Initiativen und Referenden, auf Listen zu Wahlvorschlägen

oder einzelne Stimmrechtsbescheinigungen analog Wahlfähigkeitsausweis.

7.7 Mustervorlagen

Vollständige Mustersammlung siehe Kapitel 10.

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Kapitel 8

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8. Übertretungsstrafverfahren

8.1 Rechtliche Grundlagen

8.1.1 Bund

AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

VZAE Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

8.1.2 Kanton

RGM Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen

RMV Verordnung zum Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen

8.2 Allgemeines

Wer trotz Aufforderung durch die Einwohnerkontrolle einer Melde- oder Auskunftspflicht nicht

nachkommt, kann durch den Gemeinderat (auf Antrag der Einwohnerkontrolle) bis Fr. 500.—

gebüsst werden. Gemeindeinterne Regelungen (beispielsweise Delegationsreglement) sind

beim Vorgehen von Antrag und Anzeige zu berücksichtigen. Es kann sowohl die Einwohner-

kontrolle eine Meldung an den Gemeinderat (Muster) vornehmen oder die Anzeige wird durch

die Regionalpolizei vorgenommen. In diesen Fällen wird die Einwohnerkontrolle nach erfolglo-

sen Ermahnungen der betroffenen Personen eine Meldung an die Regionalpolizei erlassen

(Muster). Im Ausländerbereich fallen die Übertretungen nicht in die Strafkompetenz des Ge-

meinderates, mit Ausnahme der Bestimmungen bezüglich der Ummeldepflicht innerhalb der

Gemeinde (Adressänderung) beziehungsweise eines Gebäudes sowie der nicht gewerbsmäs-

sigen Beherbergung. Da diese beiden Übertretungen im AuG sowie in der VZAE fehlen, kann

die Einwohnerkontrolle hier das RMG (§§ 7 Abs. 2 lit. a und 14) anwenden. Diese Verzeigun-

gen erfolgen analog dem Verfahren für schweizerische Staatsangehörige.

8.3 Übertretungen

8.3.1 Anwendbar bei schweizerischen und ausländischen Staatsangehörigen

(Zuständigkeit Gemeinderat)

§ 26 RMG Strafbestimmungen

„Bei Nichtbefolgen der Pflichten nach den §§ 7-10 trotz Aufforderung kann der Gemeinderat

Bussen bis Fr. 500.- aussprechen.“

Nichtmelden eines Umzugs innerhalb der Gemeinde beziehungsweise innerhalb des Gebäudes

innert 14 Tagen

§§ 7 Abs. 2 lit. a und 14 RMG

Erteilen unwahrer Angaben zu Tatsachen, welche im Einwohner- oder Objektregister erfasst

werden

§ 9 Abs. 1 RMG

Nichtbelegen von Tatsachen, welche im Einwohner- oder Objektregister erfasst werden

§ 9 Abs. 1 RMG

Nichtvorsprechen bei der Einwohnerkontrolle

§ 9 Abs. 1 RMG

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 8

109

Missachten der Pflichten bei der Vermietung und Logisgabe sowie bei der Führung von Kollek-

tivhaushalten

§ 10 RMG sowie §§ 3 und 4 RMV

8.3.2 Anwendbar ausschliesslich bei schweizerischen Staatsangehörigen

(Zuständigkeit Gemeinderat)

Nichtanmelden bei der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen (Haupt- oder Nebenwohnsitz)

§§ 7 Abs. 1 und 14 RMG

Nichtmelden der Aufgabe des Haupt- oder Nebenwohnsitzes bei der Einwohnerkontrolle innert

14 Tagen

§§ 7 Abs. 2 lit. b und 14 RMG

Nichthinterlegen des Heimatscheins bei der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen

§§ 9 Abs. 2 und 14 RMG

Nichthinterlegen des Heimatausweises bei der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen

§§ 9 Abs. 3 und 14 RMG

8.3.3 Anwendbar ausschliesslich bei ausländischen Staatsangehörigen

(Zuständigkeit Staatsanwaltschaft)

AuG Art. 120 Abs. 1 lit. a

„Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die An- oder Abmeldepflichten verletzt

(Art. 10–16)“

Nichtanmelden nach Zuzug aus einem anderen Kanton bei der Einwohnerkontrolle des

neuen Wohnorts innerhalb von 14 Tagen

Art. 12 Abs. 2 AuG, Art. 15 Abs. 1 VZAE

Nichtanmelden nach Zuzug aus einer anderen aargauischen Gemeinde bei der Einwohnerkon-

trolle des neuen Wohnorts innerhalb von 14 Tagen

Art. 12 Abs. 2 AuG, Art. 15 Abs. 1 VZAE

Nichtanmelden nach Zuzug als Wochenaufenthalter bei der Einwohnerkontrolle des neuen Auf-

enthaltsortes innerhalb von 14 Tagen

Art. 12 Abs. 2 AuG, Art. 16 Abs. 1 VZAE

Unterlassen der Meldepflicht als gewerbsmässiger Beherberger

Art. 16 AuG, Art. 18 VZAE

Nichtabmelden innerhalb von 14 Tagen nach dem Wegzug in eine andere Gemeinde der

Schweiz

Art. 15 AuG, Art. 15 Abs. 1 VZAE

Nichtabmelden innerhalb von 14 Tagen vor dem Wegzug ins Ausland

Art. 15 AuG, Art. 15 Abs. 2 VZAE

Nichtabmelden innerhalb von 14 Tagen nach der Aufgabe des Wochenaufenthalts

Art. 15 AuG, Art. 16 Abs. 2 VZAE

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Kapitel 8

110

8.3.4 Meldefristen

Nach § 14 RMG beträgt die Meldefrist für die Pflichten gemäss §§ 7-13 RMG 14 Tage.

8.4 Verfahren bei Verletzung der Pflichten

§ 26 RMG verlangt eine Aufforderung zur Befolgung der genannten Pflichten. In der Praxis

werden eine erste und eine zweite Aufforderung (Erinnerung) zugestellt. Reagiert die Person

nicht auf die Aufforderungen, erstellt die Einwohnerkontrolle einen Antrag zur Verzeigung an

den Gemeinderat (Muster). Entsprechend der gemeindeinternen Regelung (Delegationsregle-

ment) ist eine Meldung an die Regionalpolizei (Muster) zu erlassen, welche das weitere Vorge-

hen übernimmt.

Bei Verletzung der Pflichten gemäss Ausländergesetz meldet die Einwohnerkontrolle den

Sachverhalt in der Regel der Regionalpolizei (Muster). Es kann aber auch dem kantonalen Amt

für Migration und Integration oder evtl. direkt der Staatsanwaltschaft eine Meldung erstattet

werden.

8.4.1 Ablauf des Verfahrens bei Abklärung der Meldeverhältnisse (Anmeldung)

Es ist zu beachten, dass der betroffenen Person in jeder Aufforderung eine Frist zur Erfüllung

ihrer Pflicht gesetzt wird.

Aufforderung zur Abklärung der Meldeverhältnisse (Muster für CH) (Muster für Ausländer)

Bei Nichtbefolgen 1. Erinnerung

1. Erinnerung (Muster für CH und Ausländer)

Nach missachteter 1. Erinnerung erfolgt eine 2. eingeschriebene Erinnerung

2. Erinnerung Schweizer/Ausländer (Muster für CH) (Muster für Ausländer)

Bei Nichtreagieren auf die 2. Erinnerung erfolgt der Antrag an den Gemeinderat oder die Mel-

dung an die Regionalpolizei.

Meldung an Gemeinderat (Muster)

Meldung an Regionalpolizei (Muster)

8.4.2 Rechtmittelbelehrung für Verwaltungsverfügungen

Verwaltungsverfügungen im Melderecht werden entweder von der Einwohnerkontrolle oder auf

deren Antrag vom Gemeinderat erlassen. Je nach gemeindeinterner Regelung (Delegations-

reglement gemäss § 39 des Gemeindegesetzes) gelten verschiedene Formulierungen für die

Rechtsmittelbelehrung bei Verwaltungsverfügungen.

Aufgrund der Meldung der Einwohnerkontrolle (Muster) entscheidet der Gemeinderat erstin-

stanzlich.

Wird die von der Einwohnerkontrolle erlassene Verwaltungsverfügung von der Kundschaft nicht

akzeptiert (siehe dazu nachstehender Hinweis) und wird diese aufgehoben, wird der Gemein-

derat in der Regel von der Einwohnerkontrolle eine Stellungnahme über den detaillierten Sach-

verhalt und die Beurteilung des Falles einholen.

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Kapitel 8

111

Sowohl für die Meldung an den Gemeinderat als auch für eine ergänzende Stellungnahme ist

es wichtig, dass die Einwohnerkontrolle über alle von ihr getätigten Abklärungen und Aktivitäten

eine Aktennotiz anlegt.

Die folgenden Texte sind als Rechtsmittelbelehrungen für Verwaltungsverfügungen anzuwen-

den.

Wenn die Einwohnerkontrolle verfügt (bei schweizerischen Staatsangehörigen zusätzlich die

Ausnahmen bei ausländischen Staatsangehörigen:)

„Hinweis

1. Falls Sie mit dieser Verfügung oder diesem Entscheid nicht einverstanden sind, können Sie

dies innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Zustellung dem Gemeinderat

schriftlich mitteilen. Damit wird die Verfügung oder der Entscheid vollständig aufgehoben

und der Gemeinderat entscheidet selber.

2. Die schriftliche Mitteilung ist an keine Bedingungen geknüpft. Sie kann einen Antrag und ei-

ne Begründung enthalten.

3. Vorbehältlich besonderer Bestimmungen ist das Verfahren vor dem Gemeinderat unentgelt-

lich. Ein Anspruch auf Ersetzung allfälliger Parteikosten besteht nicht.

4. Erfolgt innert 10 Tagen keine schriftliche Mitteilung, wird der Entscheid rechtskräftig.“

Wenn der Gemeinderat aufgrund der Meldung der Einwohnerkontrolle verfügt (bei schweizeri-

schen Staatsangehörigen zusätzlich die Ausnahmen bei ausländischen Staatsangehörigen):

„Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach Erhalt beim Departement Volkswirtschaft

und Inneres des Kantons Aargau, 5000 Aarau, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben

werden. Eine allfällige Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und es

sind ihr der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel beizulegen.“

8.4.3 Ablauf des Verfahrens bei Nichtabmelden

Falls die Wegzugsadresse bekannt ist, ist die neue Wohngemeinde zu informieren, damit diese

die Schritte gemäss Punkt 8.4.1 einleiten kann. Auf keinen Fall ist der Heimatschein direkt an

die neue Wohngemeinde zu senden. Der Weggezogene kann auch mittels Brief zur Abmeldung

aufgefordert werden mit einer Informationskopie an die neue Wohngemeinde (Muster für CH)

(Muster für Ausländer).

8.5 Mustervorlagen

Vollständige Mustersammlung siehe Kapitel 10.

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 9

112

9. Gebühren

9.1 Rechtliche Grundlagen

9.1.1 Bund

VAwG Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

GebV-AuG Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer

9.1.2 Kanton

RMG Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und

Meldegesetz)

RMV Verordnung zum Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen

(Register- und Meldeverordnung)

IDAG Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen

VIDAG Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und

das Archivwesen

GGebD Dekret über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebührendek-

ret)

Verordnung über die Kanzleigebühren

GPR Gesetz über die politischen Rechte

VAuG Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und

seinen Ausführungsbestimmungen

9.1.3 Weitere Grundlagen

Handbuch Amt für Migration und Integration Kanton Aargau

9.2 Allgemeines

Die Einführung der Verordnung zum Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das

Meldewesen (Register- und Meldeverordnung, RMV) per 01. Mai 2009 und die gleichzeitige

Aufhebung des § 15 des Dekretes über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Ge-

meindegebührendekret, GGebD) hat bei den Gebühren zum Teil erhebliche Veränderungen

gebracht.

Sämtliche Gebühren, welche die Einwohnerkontrolle erheben darf (und soll) sind in der RMV

geregelt. Im Sinne der Gleichbehandlung der Kundschaft sollen sich alle Einwohnerkontrollen

an diese Gebühren halten.

In der Register- und Meldeverordnung ist auf die Festsetzung von Gebühren für Fotokopien

sowie Versand- und Mahnungsgebühren verzichtet worden. Die Gemeinden könnten hierfür im

Hinblick auf eine einheitliche Regelung innerhalb der Gemeinde selbst Rechtsgrundlagen

schaffen (siehe auch 9.3.6, 9.3.7 und 9.3.8).

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Kapitel 9

113

9.3 Gebühren

Nachfolgend sind die für die Einwohnerkontrolle massgebenden Gebühren in tabellarischer

Form aufgeführt. Anschliessend sind die Positionen einzeln erläutert.

Grundlagen Was Gebühr

§ 27 Abs. 1 lit. a RMV Ausstellung des Heimatausweises CHF 20.-

§ 27 Abs. 2 lit. b RMV Ausstellung von Heimatausweisen für Personen unter 18 Jahren

Keine

§ 27 Abs. 1 lit. b RMV Ausstellung einer Hauptwohnsitzbe-scheinigung

CHF 20.-

§ 27 Abs. 1 lit. c RMV Duplikat der Meldebestätigung CHF 20.-

§ 27 Abs. 1 lit. d RMV Bescheinigung der Personalien CHF 20.-

§ 27 Abs. 1 lit. e RMV Einzelauskünfte aus dem Einwohner-register an Dritte

CHF 20.-

§ 27 Abs. 1 lit. f RMV Listenauskünfte aus dem Einwohner-register

CHF 0.05 pro Person, mind. CHF 100.-

§ 27 Abs. 2 lit. a RMV Ausstellung der Meldebestätigung bei der Anmeldung

Keine

§ 27 Abs. 2 lit. a RMV

Neue Meldebestätigung bei Erreichen der Volljährigkeit sowie bei Änderun-gen des Personenstands, Namens oder Bürgerrechts

Keine

§ 29 RMV Auslagen für Nachforschungen Nach Aufwand

§ 29 RMV Auslagen für Datenträger Nach Aufwand

§ 29 RMV Auslagen für Kopien Nach Aufwand

§ 29 RMV Auslagen für Porti Nach Aufwand

§ 29 RMV Auslagen für Übersetzungen Nach Aufwand

§ 6 GPR Wahlfähigkeitsausweis Keine

§ 6 GPR Stimmrechtsbescheinigungen Keine

9.3.1 Heimatausweis

Der Heimatausweis kann nicht mehr verlängert werden. Nach Ablauf der Gültigkeit wird er neu

ausgestellt. Die Gebühr für den neuen Ausweis beträgt CHF 20.-. Für Personen unter 18 Jah-

ren ist er gratis auszustellen (§ 27 Abs. 2 lit. b RMV).

9.3.2 Anmeldung / Duplikat der Meldebestätigung

Die Erstausstellung der Meldebestätigung und damit die Anmeldung in der Gemeinde ist für

Schweizer und ausländische Staatsangehörige kostenlos. Bei Verlust des Originals der Melde-

bestätigung kann gegen Gebühr ein Duplikat ausgestellt werden.

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 9

114

9.3.3 Bescheinigung der Personalien

Bescheinigungen auf einem vorgelegten Formular (Strassenverkehrsamt, SBB, SuisseID usw.)

sind gebührenpflichtig. Zur Begründung sei festgehalten, dass nicht bloss der Stempel und die

Unterschrift sondern die Datenerhebung, Datenpflege und Datenkontrolle in dieser Gebühr in-

begriffen sind.

Da Lebensbescheinigungen nicht mehr explizit in der RMV aufgeführt sind, dürfen für diese

keine Kosten mehr erhoben werden. Es ist jedoch darauf zu achten, ob die Kundschaft wirklich

nur eine Lebensbescheinigung benötigt oder ob es sich um eine Bescheinigung von Persona-

lien (mit zusätzlichen Personendaten) handelt. Wird das Letztere verlangt, darf eine Gebühr

von CHF 20.- erhoben werden.

9.3.4 Einzelauskünfte aus dem Einwohnerregister an Dritte (z.B. Adressauskünfte)

Es gilt die generelle Gebühr von CHF 20.- für alle Auskünfte, ungeachtet davon, ob diese nega-

tiv oder positiv ausfällt. Diese Regelung gilt sowohl für einfache als auch für erweiterte Auskünf-

te. Genauere Angaben sind unter 4.8 zu finden.

Bei immer wiederkehrenden Anfragen derselben Stelle kann eine Sammelrechnung (z.B. mo-

natlich oder alle 3 Monate) vereinbart werden. Dies macht aber nur Sinn, wenn kein grosser

Aufwand betrieben werden muss, z.B. auf der Rechnung nur die Anzahl der erteilten Anfragen,

ohne namentliche Aufzählung, aufgeführt werden muss.

Bei Zweitanfragen über einen unklaren/pendenten Fall kann auf eine wiederholte Gebühr ver-

zichtet werden, wenn kein besonderer Aufwand benötigt wurde.

Für Auskünfte welche zeitaufwändig (Archiv etc.) sind, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand be-

rechnet werden.

9.3.5 Listenauskünfte

Auslistungen für gemeinnützige Organisationen und Vereine sind gemäss § 27 Abs. 1 lit. f RMV

gebührenpflichtig auch wenn sie einem ideellen Zweck gemäss § 9 Abs. 2 lit. b VIDAG dienen.

Da die Gebühr verbindlich festgelegt ist, kann sie nicht erlassen werden.

Für Auslistungen an politische Parteien kann gemäss § 10 Abs. 2 VGPR ein Entgelt erhoben

werden. Das bedeutet, dass der Gemeinderat hier auf eine Gebühr verzichten kann. Es emp-

fiehlt sich, durch einen Gemeinderatsbeschluss eine generelle interne Regelung festzulegen.

9.3.6 Nachforschungen

Gemäss § 29 RMV kann der effektive Aufwand verrechnet werden. Für die Berechnung der

Gebühr kann § 30 VIDAG beigezogen werden. Darin wird geregelt, dass das Staatsarchiv bei

einem Aufwand von mehr als 15 Minuten, pro angebrochene weitere Viertelstunde eine Verwal-

tungsgebühr von CHF 20.-, insgesamt aber höchstens CHF 200.-, erheben kann. Die Verord-

nung über die Kanzleigebühren kann ebenfalls beigezogen werden. Nach § 2 kann in Zeit rau-

benden Fällen eine Gebühr von CHF 10.– bis CHF 200.– je nach Umfang und Bedeutung der

Beanspruchung verlangt werden. Es empfiehlt sich ein in der Gemeinde einheitlich gehaltener

Ansatz.

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 9

115

9.3.7 Kopien

In der RMV ist keine Gebühr festgesetzt. Auch hier kann man sich auf die Verordnung über die

Kanzleigebühren stützen. Darin steht unter § 1 Abs. 1 lit. c, dass für eine Kopie einer A4 Seite

CHF 1.- erhoben werden kann.

9.3.8 Porto, Datenträger, Übersetzungen

Da die Einwohnerkontrolle die Ausgaben „nach dem tatsächlichen Aufwand“ in Rechnung stel-

len darf, empfiehlt es sich, die effektiven Kosten für das Porto, den Datenträger oder die Über-

setzung zu verrechnen.

9.3.9 Leumundszeugnis

Für die Erhebung der Kosten dieses Zeugnisses besteht keine explizite gesetzliche Grundlage

mehr. Die Einwohnerkontrolle kann sich auf die Empfehlung des Aargauischen Gemeinde-

schreiberverbandes stützen. Demnach soll für dieses Dokument eine Gebühr von CHF 20.- er-

hoben werden.

9.4 Ausweisgebühren für Pass, Identitätskarte und Kombi

Die Gebühren für die Schweizerischen Ausweisschriften richten sich nach der Verordnung über

die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG), 4. Kapitel (Art. 45

ff) und Anhang 2.

Person Identitätskarte (IDK)

Kombi (Pass 10 und IDK)

Pass 10 Provisorischer Pass

Kinder/Jugendliche bis zum 18. Altersjahr

35.0 78.00 65.00 100.00

Erwachsene 70.00 158.00 145.00 100.00

9.5 Gebühren für die Ausländerausweise

Die zu erhebende Gebühren für die Ausländerausweise werden in diesem Handbuch nicht de-

tailliert behandelt. Es wird auf das Handbuch Amtes für Migration und Integration des Kantons

Aargau, Kapitel 10, Fremdenpolizeiliche Gebühren und das Merkblatt A0720

(Verpflichtungserklärung) verwiesen.

Die Einwohnerkontrolle ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. g der Vollziehungsverordnung zum Bundes-

gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und seinen Ausführungsbestimmungen (VAuG)

für das Inkasso der Gebühren der Ausländerausweise verantwortlich. Die Einwohnerkontrolle

kann im Grundsatz immer die vom Amt für Migration und Integration Kanton Aargau erhaltenen

Rechnungen an den Kunden weiterverrechnen, sobald sie die Ausländerausweise erhält. Sollte

eine ausländische Person den Ausweis trotz Aufforderung nicht abholen und damit auch nicht

bezahlen, soll die Einwohnerkontrolle mit dem Amt für Migration und Integration Kontakt auf-

nehmen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen, die ausstehende

Gebühr beim Arbeitgeber einzufordern. Dies ist möglich, weil gemäss Art. 3, Abs. 2 der Verord-

nung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Gebüh-

renverordung AuG, GebV-AuG) Personen, welche für einen Ausländer ein Gesuch eingereicht

haben, solidarisch mit diesem für die dadurch entstandenen Kosten haften.

Seit dem Dezember 2008 wird der neue Ausländerausweis ohne aufgedruckte Adresse ausge-

stellt. Ändert ein Drittstaatsangehöriger die Adresse (bei Zuzug innerhalb des Kantons Aargau

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 9

116

CHF 26.00 oder Adressänderung innerhalb der Gemeinde CHF 25.00), empfiehlt es sich, diese

Gebühr bereits bei der Entgegennahme der Änderung zu erheben.

9.6 Gebührenerlass

Der § 16a des Dekretes über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebüh-

rendekret, GGebD) besagt, dass die Gebühren des Dekretes aus wichtigen Gründen, nament-

lich bei Bedürftigkeit, ermässigt oder erlassen werden können. Dies ist der sogenannte „Bedürf-

tigenartikel“. Mit diesem Artikel hat auch die Einwohnerkontrolle die Möglichkeit, die Gebühr zu

ermässigen oder zu erlassen.

9.7 Mustervorlagen

Vollständige Mustersammlung siehe Kapitel 10.

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 10

117

10. Mustervorlagen

Dieses Kapitel enthält die vollständige Sammlung aller im vorliegenden Handbuch erwähnten

Musterformulare.

Bezeichnung Dokumentenname

Abholen Etiketten gemeinnützige Organisation Abholen Etiketten_gemeinnOrganisation.doc

Abholen Etiketten politische Partei Abholen Etiketten_polPartei.doc

Abholen Etiketten Verein Abholen Etiketten_Verein.doc

Amts- und Verwaltungshilfe Art. 32 ATSG Amts-&Verwaltungshilfe_ATSG32.doc

Amts- und Verwaltungshilfe Art. 87 BVG Amts-&Verwaltungshilfe_BVG87.doc

Anmeldeformular Anmeldeformular.doc *

Aufforderung Abklärung Meldeverhältnisse CH

Aufforderunganmeldung_CH.doc

Aufforderung Abklärung Meldeverhältnisse Ausländer

Aufforderunganmeldung_Auslaender.doc

Aufforderung 1. Erinnerung, CH und Ausländer Aufforderunganmeldung_1.Erinnerung_CH_Auslaender.doc

Aufforderung 2. Erinnerung, CH Aufforderunganmeldung_2. Erinnerung_CH.doc

Aufforderung 2. Erinnerung, Ausländer Aufforderunganmeldung_2. Erinnerung_ Auslaender.doc

Aufforderung Umzug in Gemeinde Aufforderung_UmzuginGemeinde.doc

Aufforderung zur Abmeldung, CH Aufforderungabmeldung_CH.doc

Aufforderung zur Abmeldung, Ausländer Aufforderungabmeldung_Auslaender.doc

Auflösung Partnerschaft, Anfrage Namensabklärung

Aufloesung Partnerschaft_Namenserklaerung_HS10.doc *

Auskunft über Personendaten, nur Adresse Auskunft_einfach.doc

Auskunft über Personendaten, erweiterter Datenumfang gemäss §§ 13 ff. IDAG

Auskunft_erweitert.doc

BESA-Stufen zur Pflegeleistung in Heimen BESA-Stufen.pdf

Datenbekanntgabe, Bekanntgabe Verweige-rung/Einschränkung

IDAG Homepage: muster_06

Datenbekanntgabe, Verfügung Verweige-rung/Einschränkung

IDAG Homepage: muster_11

Datenbekanntgabe, Verweigerung bei Auskunfts-gesuch KESR

Keine Datenbekanntgabe_KESR.doc

Datenschutz Muster-Reglement Gemeinde IDAG Homepage: muster_30.doc

Datenschutzrevers Einzelauskunft Datenschutzrevers_Einzelauskunft.doc

Datenschutzrevers Adressabgabe an gemeinnützige Organisation

Datenschutzrevers_gemeinnOrganisation.doc*

Datenschutzrevers Adressabgabe an politische Partei

Datenschutzrevers_polPartei.doc *

Datenschutzrevers Adressabgabe an Verein Datenschutzrevers_Verein.doc *

Datensperre, Bestätigung IDAG Homepage: muster_22.doc

Datensperre, Merkblatt Merkblatt_Datensperre.doc *

Datensperre, Stellungnahme Datenbekanntgabe IDAG Homepage: muster_23.doc

Datensperre, Verfügung Bekanntgabe trotz Sperre IDAG Homepage: muster_24.doc

Feststellung der Identität Feststellung_Identitaet.doc

Gesamtbescheinigung Eidgenössische Volksinitia-tive

Gesamtbescheinigung_Ini_eidg.doc

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Verband Aargauer Einwohnerkontrollen

Kapitel 10

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Bezeichnung Dokumentenname

Gesamtbescheinigung Eidgenössisches Referen-dum

Gesamtbescheinigung_Ref_eidg.doc

Gesamtbescheinigung Kantonale Volksinitiative Gesamtbescheinigung_Ini_kant.doc

Gesamtbescheinigung Kantonales Referendum Gesamtbescheinigung_Ref_kant.doc

Hauptwohnsitzbescheinigung Ausländer, dreisprachig, dfi

Hauptwohnsitzbescheinigung_HWB_A_dfi.doc

Hauptwohnsitzbescheinigung nur für CH, deutsch

Hauptwohnsitzbescheinigung_HWB_CH_d.doc

Hauptwohnsitzbescheinigung nur für CH, dreisprachig, dfi

Hauptwohnsitzbescheinigung_HWB_CH_dfi.doc

Heimatausweis Heimatausweis_HA.pdf

Heimatscheinbestellung individueller Grund, Zustellung an EK

Heimatscheinbestellung_anEK_indiv_HS3.doc

Heimatscheinbestellung individueller Grund, Zustellung an Inhaber/in

Heimatscheinbestellung_anInhaberIn_indiv_ HS4.doc

Heimatscheinbestellung infolge Einbürgerung Heimatscheinbestellung_Einbürgerung_HS6.doc

Heimatscheinbestellung infolge Ereignis, Zustellung an EK

Heimatscheinbestellung_anEK_HS1.doc

Heimatscheinbestellung infolge Ereignis, Zustellung an Inhaber/in

Heimatscheinbestellung_anInhaberIn_HS2.doc

Heimatscheinbestellung infolge Volljährigkeit, Zustellung an EK

Heimatscheinbestellung_Volljaehrigkeit_anEK_HS7.doc

Heimatscheinbestellung infolge Volljährigkeit, Zustellung an Inhaber/in

Heimatscheinbestellung_Volljaehrigkeit_HS8.doc

Kompetenzregelung Auskünfte aus EWR Kompetenzregelung_Auskuenfte.doc

Lebensbescheinigung dreisprachig, dfi Lebensbescheinigung_LB_dfi.doc

Lebensbescheinigung, deutsch Lebensbescheinigung_LB.doc

Leumundszeugnis Leumundszeugnis_LZ.doc

Meldebestätigung Hauptwohnsitz Ausländer Meldebestaeti-

gung_Hauptwohnsitz_Auslaender_MBA_H.doc

Meldebestätigung Hauptwohnsitz CH Meldebestaetigung_Hauptwohnsitz_CH_MBCH_H.doc

Meldebestätigung Nebenwohnsitz Ausländer Meldebestaeti-

gung_Nebenwohnsitz_Auslaender_MBA_N.doc

Meldebestätigung Nebenwohnsitz CH Meldebestaetigung_Nebenwohnsitz_CH_MBCH_N.doc

Meldeformular zur Wohnadresse Minderjähriger Meldeformular Elterliche Sorge VSED.doc

Meldung an Gemeinderat Meldung_Gemeinderat.doc *

Meldung an Regionalpolizei Meldung_Regionalpolizei.doc *

Mieterwechsel (Ein-, Aus-, Umzugsanzeige) Mieterwechsel.doc

Scheidung, Anfrage Namenserklärung Scheidung_Namenserklaerung_HS5.doc

Verschollen, Anfrage Namenserklärung Verschollen_Namenserklaerung_HS11 *

Verwitwung, Anfrage Namenserklärung Verwitwung_Namenserklaerung_HS9.doc

Volljährigkeit Ausländer, Anfrage Daten Volljaehrigkeit_Auslaender_VJ2_A.doc

Volljährigkeit CH mit Heimatschein, Anfrage Daten Volljaehrigkeit_CH_VJ1_CH.doc

Wahlfähigkeitsausweis Wahlfaehigkeitsausweis.doc

* geschütztes Dokument