insolvenzrecht - jku.at · sanierungsplan wird nicht binnen 90 tagen angenommen der vorschlag...
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Sanierungsplan
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Sanierungsplanvorschlag
Aus- und Absonderungsgläubiger müssen
unberührt bleiben
Massegläubiger müssen voll befriedigt werden
Insolvenzgläubiger müssen mindestens 20%
binnen 2 Jahren ab Annahme erhalten,
im InsVerf natürlicher Personen, die kein
Unternehmen betreiben, ist eine
Erfüllungsfrist von mehr als 2 aber nicht
länger als 5 Jahren möglich
Insolvenzgläubiger müssen gleich behandelt
werden (§ 150a IO)
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Sanierungsplanantrag --
Zurückweisung
Obligatorische Zurückweisungsgründe
§ 141 IO
Fakultative Zurückweisungsgründe
§ 142 IO (Ermessen des Gerichts)
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Verwertungssperre im Konkurs
1. jedenfalls binnen der 14-Tages-Antragsfrist nach
der BerichtsTS
2. grundsätzlich nach Einbringen des Antrags, es sei
denn:
Sanierungsplan wird nicht binnen 90 Tagen
angenommen
der Vorschlag entspricht nicht mehr den ge-
meinsamen Insolvenzgläubigerinteressen
Voraussetzung für eine
Unternehmensfortführung fallen weg
Bei Wegfall der Verwertungssperre kann aber
noch Innehaltung der Verwertung angeordnet
werden © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Sanierungsplantagsatzung
Zur Annahme sind 2 Mehrheiten erforderlich:
1. Kopfmehrheit der anwesenden (meist vertre-
tenen) Insolvenzgläubiger
2. Einfache Summenmehrheit (mehr als 50%)
der Forderungen der anwesenden
(vertretenen) Gläubiger
nicht vertretene oder nicht anwesende
Gläubiger werden bei beiden Mehrheiten nicht
berücksichtigt © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Bestätigung des Sanierungsplans
► angenommener Sanierungsplan bedarf der
Bestätigung durch das Insolvenzgericht
► Bestätigungsvoraussetzungen des § 152a IO
müssen gegeben sein
► es dürfen keine Bestätigungsversagungsgründe
vorliegen (§§ 153, 154 IO)
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Bestätigung des Sanierungsplans
Obligatorische Versagungsgründe: § 153 IO
Fakultative Versagungsgründe: § 154 IO
Bestätigender oder versagender Beschluss ist
mit Rekurs und Revisionsrekurs anfechtbar
(§ 155 IO).
Rechtskräftige Bestätigung bewirkt ex lege
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
(§ 152b Abs 2 S 1 IO).
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Aufhebung des
Insolvenzverfahrens
beseitigt das Verfügungsverbot über die
Insolvenzmasse
(Ausnahme: Verfügungsbeschränkungen in
Überwachungs- und Erfüllungstreuhand)
lässt die Exekutionssperre wegfallen
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Rechtswirkungen des Sanierungsplans
Stundung und teilweiser Erlass der Forderungen
hM: kein Erlass, sondern Natural-
obligation auf den Ausfall
Ausnahme: Gläubiger, deren Forderungen nur
aus Versehen des Schuldner unberücksichtigt
geblieben sind, können von ihm volle Erfüllung
verlangen (§ 156 Abs 4 IO).
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Qualifizierter Verzug (§ 156a IO)
bei Ratenzahlungen im regulären Sanierungsplan
F N Verzug 14 Tg
bei Ratenzahlungen im Sanierungsplan einer
natürlichen Person, die kein Unternehmen betreibt,
bei mehr als 12 Monaten Erfüllungsdauer)
F 6 Wochen N 14 Tg Verzug
N 14 Tg Verzug? © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Quotenmäßiges Wiederaufleben (§ 156a IO)
Forderung 120.000 Quote 24.000
Tilgung/Restforderung Leistung/Restschuld
5.000/115.000 1.000/23.000
5.000/110.000 1.000/22.000
5.000/105.000 1.000/21.000
5.000/100.000 1.000/20.000
Forderung 100.000 qualifizierter Verzug
Quote: 20%, Raten: 24 Raten zu je 1.000
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Exekution
Der Gläubiger kann bei qualifiziertem Verzug
Exekution führen
gegen den Schuldner aufgrund der Eintragung in
das Anmeldungsverzeichnis auf das nach Maß-
gabe des SanPlans Geschuldete, also auch auf
wiederaufgelebte Forderungsbeträge (§ 61 IO)
gegen Bürgen und sonstige Plangaranten,
sofern ihre bei Gericht abgegebene Bürgschafts-
oder sonstige Haftungserklärung eine Unterwer-
fungsklausel unter § 156c IO enthält
(Titel ist wiederum der Auszug aus dem
Anmeldungsverzeichnis); Leistungsklagen gegen
Plangaranten bleiben zulässig (arg § 60 IO).
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Erfüllung des Sanierungsplans
Sie findet nach Aufhebung des
Insolvenzverfahrens statt.
Es gibt folgende Arten:
1. autonome Erfüllung
2. Treuhandsanierungsplan: Schuldner unterwirft
sich im Sanierungsplan der Aufsicht
Vertrauensperson der Gläubiger (Treuhänder)
a) Überwachungstreuhand (überwachte
Erfüllung durch den Schuldner)
b) Erfüllungstreuhand (mit Übergabe von
Vermögen an den Treuhänder zur Erfüllung
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Autonome Erfüllung
Schuldner tritt nach Verfahrensaufhebung wieder
in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen
(§§ 59, 152b Abs 3 IO).
Schuldner erfüllt den Sanierungsplan
unbeaufsichtigt.
Bei Fehlverhalten drohen:
Wiederaufleben und Exekution
Neuerliches Insolvenzverfahren (§ 163 IO)
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Überwachungstreuhand
Schuldner erfüllt den Sanierungsplan.
Treuhänder kann aber Geldgebarung an sich
ziehen.
Treuhänder darf Geschäftsräume des Schuldner
betreten, Nachforschungen anstellen; Schuldner
und seine Bediensteten haben ihm alle Auskünfte
zu erteilen.
Treuhänder ist Dritten gegenüber zu allen
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt,
die mit der Erfüllung seiner Aufgaben verbunden
sind. Insolvenzgericht kann Einschränkungen
anordnen. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Überwachungstreuhand
Sicherungsmaßnahmen (§ 157a IO)
Richterliche Sicherungsmaßnahmen:
► können auf Antrag des Treuhänders erlassen,
geändert oder wieder aufgehoben werden
► Verbot oder Bindung an Zustimmung des
Treuhänders für bestimmte Geschäfte kann
ausgesprochen werden
► Jede Maßnahme zur Sicherung des
Schuldnervermögens oder zur
Fortführung des Unternehmens kann
angeordnet werden. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Überwachungstreuhand:
Rechtsstellung des Treuhänders (§§ 171, 172 IO)
Dem Treuhänder stehen die Befugnisse eines Sanie-
rungsverwalters im Sanierungsverfahren bei Eigen-
verwaltung des Schuldners zu (§§ 171 und 172 IO)
Genehmigungspflichtige Geschäfte sind:
► Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen
Unternehmensbetrieb gehören
► Rücktritt, Kündigung oder Auflösung von
Verträgen nach §§ 21, 23, 25 IO
Einspruchsgefährdete Geschäfte sind:
► Geschäfte, die zum gewöhnlichen
Unternehmensbetrieb gehören © U
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Rechtsfolgen bei Verletzung von
Verfügungsbeschränkungen
Relative Unwirksamkeit den Gläubigern gegen-
über, wenn der Dritte
Die Zustimmungsbedürftigkeit und den
Mangel der Zustimmung kannte oder
kennen musste
das Vorliegen eines Einspruchs kannte
oder kennen musste
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Treuhänder
Haftung: zivilrechtliche Sachverständigenhaftung
(§§ 157b Abs 4, 81 Abs 1 IO, § 1299 ABGB)
KEINE Vermögensübernehmerhaftung
Überwachung: durch das Insolvenzgericht;
weisungsgebunden, auftragsgebunden (§ 84 IO),
Enthebung aus wichtigen Gründen (§ 87 IO)
Entlohnung: pauschalierte Tätigkeitsentlohnung
(„Verdienstlichkeitsprinzip“); bei Überwachungs-
treuhand mindestens 10% der InsVerw-Entlohnung
(§ 157c IO); bei Erfüllungstreuhand zur Liquidation
Entlohnung wie ein InsVerw (§ 82 Abs 1 IO, § 157k
IO) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Erfüllungstreuhand (§§ 157g IO)
Treuhänder erfüllt den Sanierungsplan, nicht der
Schuldner.
Treuhänder hat alleinige Verfügungsbefugnis
über Treugut (Erfüllungsmittel, meist das
Unternehmen)
unwiderrufliche Ermächtigungstreuhand
Schuldner hat keine Verfügungsbefugnis über
Treugut, seine Handlungen betreffend das
Treugut sind den Gläubigern gegenüber
unwirksam
● regelmäßige Rechnungslegungspflicht; am Ende
der Tätigkeit Rechnungslegungstagsatzung © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Erfüllungstreuhand (§ 157h IO)
Treugutprozesse entfalten Rechtskraft auch
gegenüber dem Schuldner
neuerliches Insolvenzverfahren erfasst Treugut
nicht, solange Treuhandschaft aufrecht ist
alleinige Verfügungsbefugnis über gläubiger-
anonyme Kollektivhypothek (Verwertung nur
mit gerichtlicher Ermächtigung)
erneute Zwangsstundungsfrist iSd § 11 Abs 2 IO
ab rechtskräftiger Bestätigung des
Sanierungsplans
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Liquidationstreuhand
(§ 157i bis § 157m IO)
Treuhänder verwertet das übergebene Vermögen
nach Maßgabe des Sanierungsplans
neuerliches Insolvenzverfahren erfasst Treugut
nicht, solange Treuhandschaft aufrecht ist
alleinige Verfügungsbefugnis über gläubiger-
anonyme Kollektivhypothek (Verwertung nur
mit gerichtlicher Ermächtigung)
erneute Zwangsstundungsfrist iSd § 11 Abs 2 IO
ab rechtskräftiger Bestätigung des
Sanierungsplans © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Erfüllungstreuhand Erfüllungsdauer
Sanierende Erfüllungstreuhand
Es gilt § 141 Abs 1 IO
Liquidierende Erfüllungstreuhand
grundsätzlich zwei Jahre
Verlängerungsmöglichkeit (auch in Teilschritten)
um höchstens 3 Jahre
► auf Antrag des Treuhänders
► wenn dies dem überwiegenden
Gläubigerinteresse entspricht
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Liquidierende Erfüllungstreuhand
Verzugsausschluss (§ 157m IO)
Hat der Schuldner dem Treuhänder sein
gesamtes Vermögen zu Liquidationszwecken
übergeben,
► so gibt es keinen Verzug und
kein Wiederaufleben nach § 156a IO
► dies gilt auch nicht, wenn der Schuldner mit
einem verbleibenden Quotenteil, für den
er die Differenzhaftung übernommen hat,
in Verzug gerät © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Beendigung und Einstellung der Überwachungs-
bzw der Erfüllungstreuhand (§§ 157d, 157e IO)
Beendigung: bei Erfüllung oder bei Erreichen
der im Sanierungsplan festgesetzten Bedingung
Einstellung:
binnen 14 Tagen nach letzter Zahlungsfrist wird
kein Beendigungsantrag oder ein gestellter Be-
endigungsantrag wird abgelehnt
qualifiziertes Zuwiderhandeln gegen Verfügungs-
beschränkungen
Unbeendbarkeit der Treuhand (Unerfüllbarkeit
des Sanierungsplans, Unerreichbarkeit der
festgesetzten Bedingung)
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Beendigung und Einstellung der Überwachungs-
bzw der Erfüllungstreuhand (§ 157f IO)
Über Rekurse gegen Beendigungs- und Ein-
stellungsbeschlüsse entscheidet das OLG endgültig.
► Bei mangelnder Beendbarkeit wird von Amts
wegen entschieden, ob das Insolvenzverfahren
neuerlich zu eröffnen ist.
► Bei den anderen Einstellungsgründen wird ein
neuerliches Insolvenzverfahren nur auf Antrag
eröffnet. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Beendigung und Einstellung der Überwachungs-
bzw der Erfüllungstreuhand (§ 157f IO)
Bei einer Liquidationstreuhand gibt es keine
Einstellung wegen
Unbeendbarkeit iSd § 157e Abs 2,
wohl aber die anderen Einstellungsgründe
(§ 157l IO).
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Sanierungsverfahren
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Antragsberechtigte Schuldner
(§ 166 IO)
1. Natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt
2. Juristische Person
3. Verlassenschaft
4. Personengesellschaften
Der natürlichen Person, die kein Unternehmen
betreibt, bleibt das Sanierungsverfahren verschlossen!
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Sanierungsverfahren
ohne Eigenverwaltung
(§§ 166 ff IO)
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InsVerf als Sanierungsverfahren 1
IVA des
Schuldners
mit Sanierungs-
planvorschlag
Und SP-Antrag
Gerichtliche
Vorprüfung
§ 167
Abs 1 IO
► 1
§ 167
Abs 1 und
§ 169 IO
► 2
1 ohne Eigenverwaltung und Insolvenzverwalter
2 mit Eigenverwaltung und Sanierungsverwalter
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SVE
1. GlV
PTS, BTS
SanierungsplanTS
RechnungsTS,
Eventuell nachträg-
liche PTS 60 Tage
binnen (60 bis) 90 Tagen
90 Tage Annahmezeitraum
Annahme?
InsVerf als Sanierungsverfahren Ablauf 2a
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F r e m d v e r w a l t u n g
V e r w e r t u n g s s p e r r e
Vorschlags
prüfung
InsVerf als Sanierungsverfahren 3
gerichtliche Bestätigung =
Aufhebung des SanVerf
ex lege
ehestmöglich Sanierungsplan-
annahme
Erfüllung
fortdauernde Verwertungssperre
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Verfahrensvoraussetzungen (§ 167 IO)
1. Antrag des Schuldners auf Verfahrenseröffnung
2. Gleichzeitige Vorlage eines Sanierungsplans
3. Antrag auf Annahme des Sanierungsplans
4. keine Zurückweisung des Sanierungsplan-
vorschlags und des Eröffnungsantrags durch das
Gericht
Das Sanierungsverfahren ohne EV kann auch bei
drohender ZU/ÜS beantragt werden.
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Verfahrenseröffnung 1
1. Bestellung eines Insolvenz/Masseverwalters
2. Prozess- und Exekutionssperre, Verwertungssperre
3. Anberaumung einer Sanierungsplantagsatzung auf
60 bis 90 Tage nach Verfahrenseröffnung
4. PrüfungsTS kann mit SanierungsplanTS verbunden
werden.
5. Aufforderung zur Forderungsanmeldung
6. während aufrechtem Sanierungsverfahren kein
Konkurs außer in den Fällen der §§ 167 Abs 3
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Verfahrenseröffnung 2
7. Möglichst frühe Prüfung des Schuldnervorschlags,
Sanierungsplan muss bei sonstigem Scheitern des
Verfahrens binnen 90 Tagen ab
Verfahrenseröffnung angenommen werden
8. „Sanierungsplan“ zu Liquidierungszwecken mit
Zustimmung des Schuldners möglich
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Änderung der Verfahrensbezeichnung auf
Konkurs (§ 167 Abs 3 und 4 IO)
1. Verwalter zeigt die Masseunzulänglichkeit an
(§ 124a IO)
2. Schuldner zieht den Sanierungsplanvorschlag
zurück
3. Sanierungsplanvorschlag wird abgelehnt und die
Sanierungsplantagsatzung nicht erstreckt
4. Versagung der Bestätigung durch das Gericht
► Entfall der Verwertungssperre, Liquidation im
Konkurs
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Sanierungsverfahren
mit beaufsichtigter Eigenverwaltung
(§§ 169 ff IO)
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InsVerf als Sanierungsverfahren 1
IVA des
Schuldners
mit Sanierungs-
planvorschlag
Und SP-Antrag
Gerichtliche
Vorprüfung
§ 167
Abs 1 IO
► 1
§ 167
Abs 1 und
§ 169 IO
► 2
1 ohne Eigenverwaltung und Insolvenzverwalter
2 mit Eigenverwaltung und Sanierungsverwalter
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SVE
1. GlV od.
BTS
PrüfungsTS, [BTS]
SanierungsplanTS
ggf RechnungsTS
3 Wo
binnen 60 bis 90 Tagen
90 Tage Annahmezeitraum
Annahme?
InsVerf als Sanierungsverfahren Ablauf 2
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E i g e n v e r w a l t u n g
V e r w e r t u n g s s p e r r e
Vorschlags
prüfung
InsVerf als Sanierungsverfahren 3
gerichtliche Bestätigung =
Aufhebung des SanVerf
ex lege
ehestmöglich Sanierungsplan-
annahme
Erfüllung
fortdauernde Verwertungssperre
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rof.
Dr.
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Verfahrensvoraussetzungen (§ 169 IO) 1
1. Antrag des Schuldners auf Verfahrenseröffnung
2. Gleichzeitige Vorlage eines Sanierungsplans und
Mindestgebot von 30% binnen 2 Jahren ab
Annahme
3. Antrag auf Annahme des Sanierungsplans
Das Sanierungsverfahren mit EV kann auch bei
drohender ZU/ÜS beantragt werden.
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Verfahrensvoraussetzungen (§ 169 IO) 2
4. Vorlage von Vermögensverzeichnis und Status
5. Vorlage eines Finanzplans für die folgenden 90
Tage (voraussichtliche Ausgaben und Einnahmen,
Mittelaufbringung für Massegläubiger und die
Unternehmensfortführung)
6. Verzeichnis der nach §§ 75 und 145 Abs 2 IO zu
verständigenden Personen und Institutionen
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Verfahrensvoraussetzungen (§ 169 IO) 3
7. Antrag hat Angaben zu enthalten :
a. darüber, wie die zur Erfüllung des
Sanierungsplans nötigen Mittel aufgebracht
werden sollen
b. über die Anzahl der Beschäftigten und ihre
im Unternehmen errichteten Organe
c. über die zur Erfüllung des Sanierungsplans
nötigen Reorganisationsmaßnahmen,
insbesondere Finanzierungsmaßnahmen
► Die Angaben nach 1. bis 7. (§ 169 Abs 1 IO) sind,
soweit zumutbar, zu belegen (§ 169 Abs 4 IO).
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Verfahrensvoraussetzungen (§ 169 IO) 4
8. Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht
verpflichtet, Jahresabschlüsse vorzulegen, so hat
er die Abschlüsse längstens der letzten drei Jahre
vorzulegen (§ 169 Abs 2 IO)
9. Vermögensverzeichnis ist eigenhändig zu
unterschreiben mit Bereiterklärung, vor Gericht für
Richtigkeit und Vollständigkeit zu unterfertigen
(§ 169 Abs 3 IO)
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Verfahrensvoraussetzungen (§ 169 IO) 5
► bei unvollständigen Angaben oder
fehlenden Beilagen und gescheitertem
Verbesserungsversuch
binnen richterlicher Frist
▬ Eröffnung des Sanierungsverfahrens
ohne Eigenverwaltung oder
des Konkurses
► bei Vorliegen aller Voraussetzungen und
keiner Zurückweisung des Sanierungsplan-
vorschlags und des Eröffnungsantrags durch
das Insolvenzgericht ▬ Verfahrenseröffnung
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Wirkungen der Verfahrenseröffnung
1. Keine Prozesssperre, Schuldner bleibt
prozesslegitimiert
2. Exekutionssperre
3. Verwertungssperre (Verwertung nur mit
Zustimmung des Schuldners – Liquidationsplan)
4. während aufrechtem Sanierungsverfahren kein
Konkurs außer in den Fällen der §§ 167 Abs 3
und 169 Abs 5 IO
(„versteckter Anschlusskonkurs“)
5. keine Inventarserrichtung
6. keine Post- und Bankensperre © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Umfang der Eigenverwaltung (§ 171 IO) 1
Grundsatz: Schuldner ist zu allen
Rechtsgeschäften berechtigt:
Der Genehmigung des Sanierungsverwalters
bedürfen:
Rücktritt, Auflösung oder Kündigung von
Verträgen nach §§ 21, 23, 25 IO
Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen
Unternehmensbetrieb gehören
Bei Einspruch des Sanierungsverwalters zu
unterlassen sind:
Rechtshandlungen, die zum gewöhnlichen
Unternehmensbetrieb gehören © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Umfang der Eigenverwaltung (§ 171 IO) 2
Der gerichtlichen Bewilligung bedarf:
● Eine Schließung oder -wiedereröffnung des
Schuldnerunternehmens nach
Verfahrenseröffnung
► § 115 IO ist anzuwenden
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Umfang der Eigenverwaltung (§ 171 IO) 3
Relative Unwirksamkeit den Gläubigern gegen-
über, wenn der Dritte
die Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsge-
schäfts und den Mangel der Zustimmung des
Sanierungsverwalters kannte oder kennen
musste
das Vorliegen eines Einspruchs des
Sanierungsverwalters kannte oder kennen
musste
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Beschränkung der Eigenverwaltung 1
(§ 172 IO)
Dem Sanierungsverwalter sind vorbehalten:
● Insolvenzanfechtung (mit Klage auf Leistung
an den Sanierungsverwalter zur Befriedigung
der Gläubiger)
● Forderungsprüfung (§§ 102 ff IO)
● Mitteilung bei mitteilungsbedürftigen Geschäften
(§ 116 IO), Abschluss genehmigungspflichtiger
Geschäfte (§ 117 IO)
● gerichtliche Veräußerung (§ 119 IO)
● Sondermassenverwertung (§ 120 IO) und
Aufschiebung von Exekutionen (§ 120a IO)
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Beschränkung der Eigenverwaltung 2
(§ 172 IO)
Dem Sanierungsverwalter sind vorbehalten:
● Rechtshandlungen, zu die der Schuldner
nicht befugt ist
Der Sanierungsverwalter benötigt die Zustimmung
des Schuldners zu Verwertungen.
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Richterliche Beschränkungen der
Eigenverwaltung (§ 172 Abs 2 IO)
Maßnahmen zur Vermeidung von Nachteilen für die
Gläubiger; etwa:
► Verbot bestimmter Rechtsgeschäfte oder
Bindung von Rechtsgeschäften an die Zu-
stimmung des Sanierungsverwalters.
► Anmerkung in öffentlichen Büchern.
► In dringenden Fällen kann Sanierungsverwalter
solche Beschränkungen aussprechen.
► Rechtsfolge bei Verletzung: relative Unwirksamkeit
den Gläubigern gegenüber. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Sanierungsverwalter 1
Haftung: zivilrechtliche Sachverständigenhaftung
(§ 1299 ABGB iVm § 81 Abs 2 und 3 IO)
KEINE Vermögensübernehmerhaftung, weil
keine Vermögensübernahme erfolgt
Überwachung: durch das Insolvenzgericht und
den Gläubigerausschuss; weisungsgebunden,
auftragsgebunden; Enthebung
aus wichtigen Gründen
Sanierungsverwalter 2
Rechnungslegung
● Rechnungslegungspflicht nur bei eigenständiger
Vornahme von Rechtshandlungen, nicht bei
bloßer Überwachung schuldnerischer
Rechtshandlungen;
dann auch keine SchlussrechnungsTS
Sanierungsverwalter 3
Entlohnung
● es sind die §§ 82, 82a, 82b, 82c, 82d, 125, 125a
IO über die Entlohnung des Masseverwalters
anzuwenden
● § 82 Abs 3 gilt allerdings mit der Maßgabe, dass
Entlohnung nicht nur für die Fortführung des Un-
ternehmens sondern auch für die Überwachung
der Fortführung gebührt
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Sanierungsverwalter 4
Entlohnung
● findet keine SchlussrechnungsTS statt, so hat
der Sanierungsverwalter seine
Entlohnungsansprüche spätestens in der
SanierungsplanTS geltend zu machen
(§ 177 Abs 3 letzter Satz IO iVm § 125 Abs 1 IO)
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Sanierungsverwalter 5
Rechtsstellung
Der Sanierungsverwalter ist Dritten gegenüber zu
allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen
befugt, die mit der Erfüllung seiner Aufgaben
verbunden sind.
Das Insolvenzgericht kann im Einzelfall eine
Einschränkung verfügen, muss diese aber dem
Dritten mitgeteilt haben.
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Sanierungsverwalter – Aufgaben 1
Überprüfung der Wirtschaftslage des
Schuldners
Überwachung der Lebensführung des
Schuldners
Passivenfeststellung, Forderungsprüfung
Führung des Anmeldeverzeichnisses
Überwachung des Schuldners, insbesondere
der Unternehmensfortführung
Wahrnehmung von Zustimmungs- und Ein-
spruchsrechten
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Sanierungsverwalter – Aufgaben 2
● Wahrnehmung von Rechtsgeschäften, die dem
Schuldner richterlich verboten wurden oder die
er selbst dem Schuldner verboten hat
● Verwertung nur mit Zustimmung des Schuldners
● binnen 3 Wochen (bis zur ersten
GlVersammlung oder einer BTS)
Berichtspflicht:
► ob Finanzplan eingehalten werden kann
► ob der Sanierungsplan erfüllbar ist
► ob Gründe für die Entziehung der
Eigenverwaltung vorliegen
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Sanierungsverwalter – Aufgaben 3
Berichtspflicht und Verschwiegenheitspflicht Dritter
● Dritter kann sich auf eine
Verschwiegenheitspflicht zugunsten des Schuldners
nicht berufen, wenn
► der Schuldner der Einholung von Auskünften
durch den Sanierungsverwalter zugestimmt hat
oder
► eine mangelnde schuldnerische Zustimmung
mit Beschluss des Insolvenzgerichts ersetzt
wurde
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Sanierungsverwalter – Aufgaben 4
Berichtspflicht und Verschwiegenheitspflicht Dritter
● Mangelnde Zustimmung des Schuldners zur
Auskunfterteilung darf nur ersetzt werden, wenn
der Sanierungsverwalter ein rechtliches Interesse
an der Auskunft glaubhaft macht
● Der Ersetzungsbeschluss ist unanfechtbar.
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Masseforderungen
● Schuldnerhandlungen im Rahmen der
Eigenverwaltung begründen Masseforderungen
● Gleiches gilt für Handlungen des
Sanierungsverwalters in Wahrnehmung seiner
Aufgaben (im Rahmen der Beschränkung der
Eigenverwaltung)
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Schuldnerunterhalt
● Pflicht zur bescheidenen Lebensführung (§ 175 IO)
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Offenlegung
● Vor Beginn der Abstimmung über den
Sanierungsplanvorschlag hat der Schuldner
für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner
Angaben im Vermögensverzeichnis vor Gericht
zu unterfertigen (§ 179 Abs 2 IO).
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Annahme,
Bestätigung, Rekurs,
Erfüllung
zu den Annahmeerfordernissen,
zu den obligatorischen und fakultativen
Versagungsgründen,
zum Rekurs gegen Bestätigung oder Versagung
der Bestätigung
zu den Arten der Erfüllung
►► siehe die Bestimmungen über den
Sanierungsplan (§§ 140 ff IO)
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Entziehung der Eigenverwaltung (§ 170 IO) 1
● Umstände, die erwarten lassen, dass die
Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger
führen wird; insbesondere:
► Schuldner verletzt Mitwirkungs- oder Aus-
kunftspflichten
► Schuldner verletzt Verfügungsbeschränkungen
► Schuldner handelt den Gläubigerinteressen
zuwider
► Voraussetzungen des § 169 liegen nicht vor
► Finanzplan kann nicht eingehalten werden
► Statusangaben sind unrichtig
► Schuldner erfüllt Masseforderungen nicht
pünktlich © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Entziehung der Eigenverwaltung (§ 170 IO) 2
● eine der Voraussetzungen ist gegeben, die im
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung zur
Änderung der Verfahrensbezeichnung auf Konkurs
führt (und die Verwertungssperre entfallen lässt):
§ 167 Abs 3 IO
● Sanierungsplan wird nicht binnen 90 Tagen von
den Gläubigern mit den erforderlichen zwei
Mehrheiten in der Sanierungsplantagsatzung
angenommen
● auf Schuldnerantrag
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Entziehung der Eigenverwaltung (§ 170 IO) 3
● Entziehung ist öffentlich bekannt zu machen
● Sanierungsverfahren wird als Sanierungsverfahren
ohne Eigenverwaltung fortgeführt, ein
Masseverwalter wird bestellt
► Ausnahme: wurde die Eigenverwaltung wegen
Vorliegens einer Voraussetzung des § 167
Abs 3 IO entzogen, so ist das Konkursverfahren
zu eröffnen
● Rechtswirkungen der Entziehungen treten mit
Beginn des Tages ein, der der Bekanntmachung
des Entziehungsbeschlusses folgt © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Sonderbestimmungen für
natürliche Personen
Sechster Teil der IO (§§ 181 ff IO)
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Insolvenz
natürlicher Personen 1. Zuständigkeit
wird kein Unternehmen betrieben: BG (§ 182 IO)
wird ein Unternehmen betrieben: LG
2. Verfahren:
Nichtunternehmer muss Erfolglosigkeit eines
außergerichtlichen Ausgleichs vor einer bevor-
rechteten Schuldenberatungsstelle bescheinigen
(§ 183 Abs 2 IO)
Konkurs des Nichtunternehmers vor dem BG
heißt Schuldenregulierungsverfahren
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Insolvenzverfahren
natürlicher Personen 3. Verfahrensart
► Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer
natürlichen Person, die kein Unternehmen betreibt,
ist stets ein Konkurs (Schuldenregulierungsverfahren).
► Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer
natürlichen Person, die ein Unternehmen betreibt,
Ist ein Konkurs (§§ 180, 181 ff IO), es sei denn, es
wird ein Sanierungsverfahren (§ 166 ff IO) beantragt
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Abweichungen vom ordentlichen Verfahren 1
1. Verfahrenseröffnung bei Bedarf mit vorläufiger
Kostenbestreitung aus Amtsgeldern
2. Eigenverwaltung des Schuldners, InsVerw-
Bestellung nur ausnahmsweise
3. Anfechtungsrecht jedes Insolvenzgläubigers
oder eines Insolvenzgläubigers im Auftrag der
Gläubigerversammlung; wurde ein InsVerw
bestellt, dann Anfechtungsmonopol des MV
4. Feststellung der Forderungen in PrüfTS durch
Äußerung des Schuldners
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Abweichungen vom ordentlichen Verfahren 2
5. Schuldner kann sich durch bevorrechtete
Schuldenberatungsstelle vertreten lassen.
6. Wahlrecht des Schuldners zwischen
Sanierungsplan
Zahlungsplan
7. Bei Scheitern des Zahlungsplans
Abschöpfungsverfahren mit Restschuld-
befreiung
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Regeln des Sanierungsplans gelten subsidiär
Voraussetzung ist abgeschlossene Verwertung
(oder vorteilhafterer Unternehmensverkauf)
keine gesetzliche Mindestquote;
Angebot einer Quote, die den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen in den kommenden 5
Jahren entspricht
maximale Erfüllungsdauer 7 Jahre
Zahlungsplantagsatzung: Abstimmung
bei Ablehnung des Vorschlags Möglichkeit zur
Einbringung eines verbesserten Zahlungsplans
Bestätigung des Zahlungsplans;
Insolvenzverfahrensaufhebung ex lege
Zahlungsplan 1
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Zahlungsplan 2
Änderung des Zahlungsplans bei unverschul-
deter Verschlechterung der Vermögenslage:
binnen 14 Tagen nach Mahnung eines Gläubi-
gers neuerliche Abstimmung; Anrechnung von
50% der Dauer des bisherigen Zahlungsplans
auf die neue Erfüllungsfrist (§ 198 IO)
bei Scheitern des Zahlungsplans (mangels
Annahme oder Bestätigung)
Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens mit
Restschuldbefreiung; Antrag dazu ist spä-
testens zusammen mit dem Zahlungsplan-
antrag zu stellen (§ 199 Abs 1 IO).
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Abschöpfungsverfahren 1
Schuldnerantrag samt Abtretungserklärung
pfändungsunterworfener Bezüge an einen
Treuhänder für sieben Jahre (§ 199 IO)
Stattgabe nur bei zulässigem Zahlungsplan, dem
die Bestätigung versagt wurde (§ 200 Abs 1 IO)
und wenn keine Einleitungshindernisse vorliegen
(§ 201 IO); bei Rechtskraft Konkursaufhebung
Anberaumung einer Tagsatzung, zu der der MV,
die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die
Insgläubiger und der Schuldner zu laden
sind (§ 200 Abs 2 IO); Tagsatzung soll bereits mit
der Zahlungsplantagsatzung verbunden werden.
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Abschöpfungsverfahren 2
Bestellung eines Treuhänders
Drittschuldner bezahlt an den Schuldner das
gesetzliche Existenzminimum
Differenz wird an den Treuhänder bezahlt, der
jeweils binnen 8 Wochen nach Schluss des
Kalenderjahres
1. Masseforderungen
2. Verfahrenskosten
3. Forderungen der Insolvenzgläubiger
nach den Bestimmungen der IO befriedigt (§ 203
Abs 1 IO). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Abschöpfungsverfahren 3
Schuldner:
ist dem Treuhänder bei wesentlicher Verminderung
der einlangenden Beträge auskunftspflichtig
bei sonstiger gerichtlicher Einvernahme und – bei
Nichterscheinen zur Ladung – Einstellung des
Verfahrens (§ 210a IO)
treffen gesetzliche Obliegenheiten (Kooperations-
pflichten, insbesondere Pflicht zur Erwerbstätigkeit)
nach § 210 IO; bei schuldhafter Verletzung wird
das Verfahren eingestellt (§ 211 Abs 1 Z 2 IO)
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Abschöpfungsverfahren 4
Grundsatz der Gleichbehandlung aller Insolvenz-
gläubiger (§ 206 IO); § 206 Abs 2 entspricht
§ 150a IO.
Exekutionssperre für Insolvenzgläubiger (§ 206
Abs
1 IO).
Drittschuldner kann gegen abgetretene Bezüge nur
nach §§ 19, 20 IO aufrechnen (§ 206 Abs 3 IO).
Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht an-
gemeldet haben, sind bei der Verteilung nur dann
zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen fest-
stehen und sie dies dem Treuhänder angezeigt
haben (§ 207 IO). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Abschöpfungsverfahren 5
Aus- und Absonderungsrechte sind, so noch offen,
voll zu befriedigen. Steht allerdings der Ausfall
eines Absonderungsberechtigten 14 Tage vor
Ende des Kalenderjahres nicht fest, wird er bei
dieser Verteilung nicht berücksichtigt (§ 209 IO).
Wird über den Schuldner während der Dauer der
Abtretung ein neuerliches Konkursverfahren
eröffnet, so erfasst dies das vom Abschöpfungs-
verfahren erfasste Vermögen nicht (§ 208 IO
entspricht § 157h Abs 2 IO). © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Abschöpfungsverfahren 6
Vorzeitige Einstellung (§ 211 IO) bei
rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung des
Schuldners nach §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB
und weder Strafregistertilgung erfolgte noch
beschränkte Registerauskunft besteht
Eingehen neuer Schulden, die bei Fälligkeit nicht
bezahlt werden können (§ 210 Abs 1 Z 8 IO)
qualifizierter verschuldeter Obliegenheitsverletzung:
Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenz-
gläubiger (§ 210 Abs 1 Z 1 bis 7 IO). Dieser
Einstellungsgrund ist glaubhaft zu machen. © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Abschöpfungsverfahren 7
Vorzeitige Einstellung (§ 211 IO)
Sie erfolgt auf Antrag eines Insolvenzgläubigers
Der Antrag muss binnen eines Jahres ab Kenntnis
des Einstellungsgrunds vom Insolvenzgläubiger
gestellt werden
Vor der Einstellung sind der Treuhänder und der
Schuldner zu vernehmen; erscheint der Schuldner
nicht zur Einvernahme, so ist einzustellen.
Einstellung von Amts wegen erfolgt bei Tod des
Schuldners oder bei Verletzung der Auskunfts-
pflicht nach § 210a IO
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Abschöpfungsverfahren 8
Vorzeitige Einstellung (§ 211 IO)
der Einstellungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu
machen
durch die rechtskräftige Einstellung
endet die Wirksamkeit der Abtretung, das Amt
des Treuhänders und die Beschränkung der
Rechte der Insolvenzgläubiger
kann auf Antrag neuerlich ein Konkurs eröffnet
werden
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Beendigung und Restschuldbefreiung 1
obligatorisch (§ 213 Abs 1 IO)
Insolvenzgläubiger haben nach 3 Jahren im
Konkurs- und Abschöpfungsverfahren 50%
erhalten
mit Rechtskraft des Beendigungsbeschlus-
ses enden die Wirksamkeit der Abtretung
und das Amts des Treuhänders
Laufzeit der Abtretung ist abgelaufen (7 Jahre)
und Insolvenzgläubiger haben in Insolvenz-
und Abschöpfungsverfahren zumindest 10%
erhalten.
Treuhänderamt und Abtretungserklärung
bleiben vorerst aufrecht. © U
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Beendigung und Restschuldbefreiung 2
nach Billigkeit (§ 213 Abs 2 IO)
nach Ablauf der Abtretungszeit von 7 Jahren,
wenn die Insolvenzgläubiger in Konkurs-
und Abschöpfungsverfahren nicht 10% erhalten
haben, die Beendigung und die Restschuld-
befreiung aber der Billigkeit entspricht
zB.: Insolvenzgläubiger haben nur geringfügig
weniger erhalten als 10%
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Beendigung und Restschuldbefreiung 3
nach Billigkeit (§ 213 Abs 3 IO; Beendigung
vorläufig ohne Restschuldbefreiung)
Voraussetzung: keine Aufhebung nach Billigkeit
gemäß § 213 Abs 2 IO, Ablauf
der Abtretungsfrist
Vorgangsweise: Beendigungsbeschluss ohne
Restschuldbefreiung: Entscheidung
darüber wird auf weitere 3 Jahre
ausgesetzt
Schuldner wird das Erreichen der
10%-Quote für alle oder für einzel-
ne Forderungen auferlegt
zu berücksichtigen: § 213 Abs 3 Z 1 bis 4 IO
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Beendigung und Restschuldbefreiung 4
nach Billigkeit (§ 213 Abs 4 IO)
Voraussetzung: keine Aufhebung nach Billigkeit
gemäß § 213 Abs 3 IO, Schuldner verlängert
Abtretungsfrist
Vorgangsweise: Verlängerung des Abschöpfungs-
verfahrens um bis zu 3 Jahre; sind dann die
Voraussetzungen für eine obligatorische
Beendigung nach § 213 Abs 1 IO erreicht
Beendigung und Restschuldbefreiung
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Beendigung und Restschuldbefreiung 5
bei Beendigung und Restschuldbefreiung nach
Billigkeit (§ 213 Abs 2 bis 4 IO) vorher Einvernah-
me des Treuhänders und der Insolvenzgläubiger
(§ 213 Abs 5 IO)
bei obligatorischer Beendigung und Restschuldbe-
freiung keine (obligatorische) Einvernahme
Beendigungsbeschluss und Restschuldbefreiung
sind öffentlich bekannt zu machen (§ 213 Abs 6
IO).
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Beendigung und Restschuldbefreiung 6
ausgenommene Forderungen
(§ 215 IO)
Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlungen oder vorsätzlichen
strafgesetzwidrigen Unterlassungen
Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des
Schuldners unberücksichtigt blieben
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Wirkung der Restschuldbefreiung
(§ 214 IO)
Erlöschen der Restschuld gegenüber den
Insolvenzgläubigern
Befreiung von Rückgriff und Regress Bürgen oder
Mitschuldnern gegenüber (vgl § 156 Abs 1 und 2
IO)
Rechte der Insolvenzgläubiger gegenüber Bürgen
und Mitschuldnern bleiben unberührt.
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Widerruf der Restschuldbefreiung
(§ 216 IO)
wegen vorsätzlicher qualifizierter Obliegenheits-
verletzung (dadurch Beeinträchtigung der Befriedi-
gung der Insolvenzgläubiger)
binnen zwei Jahren ab Rechtskraft der Restschuld-
befreiung auf Gläubigerantrag
nur bei Unkenntnis der Obliegenheitsverletzung bis
zum Ende der Abtretungserklärung
vorige Einvernahme des Treuhänders und des
Schuldners
öffentliche Bekanntmachung des Widerrufs
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