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Stadt Rastatt Spezieller Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Vorhaben „Einkaufszentrum Kapellenbuckel“ in Rastatt Stand 22.10.2010 Bearbeitung: Dipl.-Biol. Michael Braun Gesellschaft für Land- schaftsökologie und Umweltplanung Karlsplatz 1 74889 Sinsheim BIOPLAN

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Stadt Rastatt

Spezieller Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

zum Vorhaben „Einkaufszentrum Kapellenbuckel“ in Rastatt

Stand 22.10.2010

Bearbeitung: Dipl.-Biol. Michael Braun

Gesellschaft für Land- schaftsökologie und U m w e l t p l a n u n g

Karlsplatz 1

74889 Sinsheim BIOPLAN

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Inhaltsverzeichnis

1.0 Faunistische Übersichtsbegehung ................................................................................... 1

1.1 Bestandbeschreibung Biotopstrukturen ................................................................... 1

2.0 Artenschutzrechtliche Bewertung .................................................................................... 3

2.1 Schutzgebiete ........................................................................................................... 3

2.2 Geschützte Arten ...................................................................................................... 4

2.3 Vorgezogene Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen: continuous ecological functionality-measures) ........................................................ 6

2.2 Empfehlungen........................................................................................................... 6

2.3 Fazit .......................................................................................................................... 6

3.0 Verwendete Literatur .......................................................................................................... 6

4.0 Anhang ................................................................................................................................. 8

4.1 Gutachten von Dr. Andreas Arnold Endbericht (26.06.2010) .................................. 8

4.1.1 Einleitung .................................................................................................................. 8

4.1.2 Untersuchungsmethodik ........................................................................................... 9

4.1.3 Ergebnisse .............................................................................................................. 10

4.1.4 Naturschutzfachliche Bewertung ............................................................................ 15

4.2 Gutachten von Dr. Andreas Arnold Ergänzungsbericht (22.09.2010) ................... 17

4.2.1 Einleitung ................................................................................................................ 17

4.2.2 Untersuchungsmethodik ......................................................................................... 18

4.2.3 Ergebnisse .............................................................................................................. 19

4.2.4 Naturschutzfachliche Bewertung ............................................................................ 20

4.3 Artenbögen ............................................................................................................. 21

4.3.1 Säugetiere............................................................................................................... 21

4.3.2 Vögel ....................................................................................................................... 22

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Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan „VEP Einkaufszentrum Kapellenbuckel“ in Rastatt 1

1.0 Faunistische Übersichtsbegehung

Anlass und Ziel Im Rahmen der Erstellung des „VEP Einkaufszentrum Kapellenbuckel“ in Rastatt wurde am 21.06.2010 eine ökologische Übersichtsbegehung durch-geführt. Ziel der Untersuchung war es festzustellen, ob von der Planung arten- oder naturschutzfachlich relevante Tier- oder Pflanzenarten betroffen sein könnten. Desweiteren wurden spezielle Aufnahmen zu Fledermäusen und gebäudebrütenden Vögeln durchgeführt. Eine Detektorbegehung für Fledermäuse fand am 28.06.2010 und einer Begehung des Areals der Pri-vatbrauerei Franz am 21.09.2010 statt (Arnold, 2010a, b siehe Anhang).

1.1 Bestandbeschreibung Biotopstrukturen

Bei den zu untersuchenden Bereichen handelt es sich um nahezu vollstän-dig versiegelte und bebaute Flächen des ehemaligen Kaufhauses Schneider mit Parkhaus, um das Betriebsgelände der Brauerei Hatz und um Teil der Privatbrauerei Franz.

Abbildung 1: Kaufhaus Schneider mit Parkhaus

Abbildung 2: Hof der Brauerei Hatz

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Abbildung 3: Hof der Brauerei Hatz

Lediglich auf dem PKW-Parkplatz im Zufahrtsbereich der Brauerei Hatz wachsen zwei ältere Platanen (Platanus x hispanica).

Abbildung 4: südöstliche Platane

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Abbildung 5: nordwestliche Platane

weitere Gehölze Außer den beiden Platanen befindet sich nur noch ein jüngerer Ginkgobaum (Ginkgo biloba) in einem Pflanzbeet vor dem Betriebsgebäude der Hatz-brauerei (im Straßenraum der Kapellenbergstraße).

Areal der Fa. Franz Am 21.09.2010 fand eine Begehung des Areals der Privatbrauerei Franz

durch Herrn Dr. Arnold statt. Hier gab es zwei Gebäude (Schreinerwerkstatt und ehem. Pferdestall) und ein Gartenareal zu begutachten.

Schreinerwerkstatt Das zweistöckige Gebäude wird hauptsächlich während der Wintermonate

als Schreinerwerkstatt genutzt. Der Dachstuhl des Gebäudes ist durch zahl-reiche offene Spalten für Fledermäuse zugänglich (Abbildung siehe Kap. 4.2.3).

Ehem. Pferdestall Dieses Gebäude besitzt einen Dachstuhl, der potenziell für Fledermäuse in

Betracht kommt. Gartengelände Der Garten der Fa. Franz besteht aus einer Wiesenfläche, die von Gehölzen

umstanden ist. Am Südostrand stehen drei größere Rosskastanien (Aescu-lus hippocastanum) mit starker Belaubung und teilweise dichtem Efeube-wuchs der Stämme (Abbildung siehe Kap. 4.2.3). 2.0 Artenschutzrechtliche Bewertung

2.1 Schutzgebiete

FFH-Gebiete Das FFH-Gebiet 7015341 „Rheinniederung zwischen Wintersdorf und Karl-sruhe“ mit einer Gesamtfläche von 5231.417 ha liegt nicht in unmittelbarer Nähe des Planungsgebietes, aber um Rastatt herum. Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie kommen im Planungsgebiet nicht vor. Die an-

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gegebenen FFH-Arten kommen im Planungsgebiet aufgrund der fehlenden Feucht-, Wald- oder Trockenlebensräume nicht vor (Biber, Großes Mau-sohr, Bechsteinfledermaus, Kammmolch, Gelbbauchunke, Meerneunauge, Flussneunauge, Bachneunauge, Maifisch, Lachs, Rapfen, Bitterling, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Groppe, Hirschkäfer, Heldbock, Heller und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Großer Feuerfalter, Helm-Azurjungfer, Grüne Keiljungfer, Schmale und Bauchige Windelschnecke, Grünes Besenmoos).

Schutzgebietstypen Landschaftsschutzgebiete, § 32 Biotope und Vogelschutzgebiete befinden sich nicht in der Nähe des Planungsgebietes.

2.2 Geschützte Arten

Flora Das Gebiet ist fast komplett bebaut und es wachsen hier kaum Pflanzen. Es

sind keine autochthonen durch das BNatSchG (§7 Abs. 2 Nr. 13 und 14) geschützten besonders oder stark gefährdeten Pflanzenarten zu erwarten.

Wirbellose Tiere Das Gelände bietet auf Grund seiner Struktur prinzipiell keinen Lebensraum

für nach §7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Wirbellose . Es fehlen offene, trockene oder vernässte Stellen. Für Baum bewohnende Ar-ten fehlen entsprechende Totholzanteile oder Höhlen.

• Auf Grund der Struktur des Gebietes und des Fehlens von geeigneten

Gewässern ist das Vorkommen bzw. die Fortpflanzung von Libellen und anderer zumindest zeitweise das Wasser bewohnender beson-ders oder streng geschützten wirbelloser Tierarten (gemäß §7 Abs. 2

Nr. 13 und 14 BNatSchG) auszuschließen. • Heuschreckenarten der besonders oder streng geschützten Arten

(LUBW, 2008) sind nicht zu erwarten, da entsprechende Strukturen und

offene sehr trockene oder vernässte Areale fehlen. • Für Schmetterlinge der streng geschützten Arten (gemäß §7 Abs. 2 Nr.

14 BNatSchG) sind keine Futterpflanzen wie der Wiesenknopf vorhan-den.

• Für baumbewohnende Käfer geschützter Arten (gemäß §7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG) fehlen interessante Strukturen wie ausgeprägtes Totholz. Lediglich der Körnerbock (Aegosoma scabricorne) als streng geschützte, Laubbäume bewohnende Käferart käme potenziell in Be-tracht, allerdings wurden in den mittelalten Platanen keine Larvengänge gefunden. Der Körnerbock ist potenziell in Nordbaden verbreitet.

Auch das Auftreten von gemäß gemäß §7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG beson-ders geschützten Wirbellosen ist sehr unwahrscheinlich. In jedem Fall ist davon auszugehen, dass durch die Baumaßnahme keine gemäß §7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG besonders oder streng geschützten Arten erheb-lich beeinträchtigt werden oder der Erhaltungszustand ihrer lokalen Popula-tionen verschlechtert wird.

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Vögel streng geschützte Vogelarten

Das Planungsgebiet weist mit der Brut des Turmfalken (Falco tinnunculus) eine nach LUBW (2008) streng geschützte Vogelart auf.

Notwendiger Ausgleich

Um die lokale Population zu erhalten, ist es notwendig vor dem Verlust des Brutgebäudes (Malzlager) einen Ersatzlebensraum (Nistkästen an Nach-bargebäude) zu schaffen. Außerdem darf das Gebäude nur außerhalb der Brutzeit (März-August) abgerissen werden. Herr Pierre Fingermann ist seit vielen Jahren Betreuer der hiesigen Turmfalken. Das Anbringen der Nist-kästen sollte in Absprache mit Herrn Fingermann erfolgen.

besonders geschützte Vogelarten

Entsprechend der EU-Vogelschutzrichtlinie sind alle einheimischen Vogelar-ten gemäß §7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG besonders geschützt . Vom Haus-rotschwanz (Phoenicurus ochruros) und der Kohlmeise (Parus major) wur-den Bruten am Gebäude (Malzlager) bzw. in einem Nistkasten nachgewie-sen. Werden entsprechende Minimierungs- oder Vermeidungsmaßnahmen be-rücksichtigt (Nistkästen sollen in der Bauphase an einem anderen Gebäude zur Verfügung stehen, Abriss nur außerhalb der Brutzeit (März bis August)), ist nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung der besonders geschützten Vogelarten oder mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes ihrer lokalen Populationen gemäß § 44 Abs.1 Nr. 2 zu rechnen.

Amphibien Das dauerhafte Vorkommen von gemäß §7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng

geschützten Amphibienarten ist aufgrund fehlender Feuchtlebensräume auszuschließen. Es ist nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung der besonders geschütz-ten Amphibienarten oder mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustan-des ihrer lokalen Populationen gemäß § 44 Abs.1 Nr. 2 zu rechnen.

Reptilien Das dauerhafte Vorkommen von gemäß §7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Reptilienarten ist aufgrund fehlender Lebensräume und Struk-turen auszuschließen. Es ist nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung der besonders geschütz-ten Amphibienarten oder mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustan-des ihrer lokalen Populationen gemäß § 44 Abs.1 Nr. 2 zu rechnen.

Fledermäuse Für Fledermäuse wurden eigene Begehungen durchgeführt (Arnold, 2010a, b). Im Planungsgebiet wurden keine Arten nachgewiesen, lediglich in einer benachbarten Fläche (Park am Pagodenschloss) wurde eine jagende Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) festgestellt. Da keine Wochenstuben oder sonstige Dauerplätze für Fledermäuse fest-gestellt wurden, ist davon auszugehen, dass durch die Maßnahme keine erhebliche Beeinträchtigung streng oder besonders geschützter Fleder-mausarten zu erwarten oder mit einer Verschlechterung des Erhaltungszu-standes ihrer lokalen Populationen gemäß § 44 Abs.1 Nr. 2 zu rechnen ist.

Sonstige Säuger Andere streng geschützte Säugerarten sind nicht zu erwarten. Städtische,

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besonders geschützte Säugetiere wie Steinmarder (Martes foina) oder Rot-fuchs (Vulpes vulpes) können auf dem Gelände prinzipiell vorkommen. Vom Steinmarder wurden auch Kotspuren auf dem Franz-Areal gefunden (Ar-nold, 2010b). Es ist aber nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung streng oder besonders geschützter Säugerarten (ohne Fledermäuse) oder mit ei-ner Verschlechterung des Erhaltungszustandes ihrer lokalen Populationen gemäß § 44 Abs.1 Nr. 2 zu rechnen.

2.3 Vorgezogene Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen (CEF-

Maßnahmen: continuous ecological functionality-measures)

• Für Turmfalken muss während und nach der Bauphase ein geeigneter Ersatzlebensraum zur Verfügung stehen. Damit die Tiere wählen kön-nen sind jeweils mehrere Nistkästen am Ausweichgebäude und später am Neubau anzubringen. Die Absprache sollte mit Herrn Pierre Finger-mann, dem Beringer der Turmfalken erfolgen.

• Das Fällen von Bäumen und Sträuchern muss außerhalb der Vogel-brutsaison (März bis August) erfolgen.

• Der Abriss von Gebäuden muss außerhalb der Vogelbrutsaison (März bis August) erfolgen.

2.2 Empfehlungen

.

• Es sollten geeignete Nisthilfen für die anderen besonders geschützten Vogelarten Hausrotschwanz (Halbhöhlen) und Kohlmeise (Mauerseg-lerkästen) angebracht werden.

• Attika mit 2-3 cm Spalt am Neubau für die Nutzung von Fledermäusen als Sommerquartier und Wochenstube.

• Erhalt der Solitärbäume (Platanen) als Brutraum für besonders ge-schützte Stadtvögel (Ringel-, Türkentaube, Rabenkrähe, Elster etc.).

2.3 Fazit

Es liegen keine Verbotstatbestände vor, wenn:

• für das Brutpaar Turmfalken ein Ersatzbrutraum in der Bauphase und ein fester Brutplatz am Neubau geschaffen wird

• Gebäude außerhalb der Brutzeit (März-August) abgerissen werden

• Bäume außerhalb der Brutzeit (März-August) gefällt werden

3.0 Verwendete Literatur

Arnold, Andreas (2010a): Bebauungsplan "VEP Einkaufszentrum Kapel-

lenbuckel" in Rastatt / Voruntersuchung artenschutzrechtlicher Belange /

Artengruppen Fledermäuse und Vögel. Endbericht 29.06.2010.

Arnold, Andreas (2010b): Bebauungsplan "VEP Einkaufszentrum Kapel-

lenbuckel" in Rastatt / Voruntersuchung artenschutzrechtlicher Belange /

Artengruppen Fledermäuse und Vögel. Ergänzender Bericht (22.09.2010)

zum Endbericht 29.06.2010.

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Bundesnaturschutzgesetz (2010): Gesetz über Naturschutz und Land-

schaftspflege. In Kraft getreten am 01.03.2010.

http://dejure.org/gesetze/BNatSchG

LUBW (2008): Geschützte Arten - Liste der in Baden-Württemberg vor-kommenden besonders und streng geschützten Arten. LUBW Landesans-talt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Hrsg.). http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/36339/

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4.0 Anhang

4.1 Gutachten von Dr. Andreas Arnold Endbericht (26.06.2010)

Titel Bebauungsplan „VEP Einkaufszentrum Kapellenbuckel“ in Ras-tatt

Voruntersuchung artenschutzrechtlicher Belange:

Artengruppen Fledermäuse und Vögel Endbericht, 29.06.2010 Auftraggeber BIOPLAN

Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung

Karlsplatz 1

74889 Sinsheim Auftragnehmer Dr. Andreas Arnold

Meerwiesenstraße 31

68163 Mannheim

4.1.1 Einleitung

Die CharterHouse Real Estate GmbH Frankfurt / Main (vormals KROON - Group Germany) beabsichtigt, in Rastatt am Standort des ehemaligen Kaufhauses und Parkhauses der Fa. Schneider unter Einbezug von Teilen des Geländes der Brauerei Hatz (Verwaltungsgebäude) ein Einkaufszent-rum mit ca. 10.000 qm Verkaufsfläche zu errichten. Der geplante Geltungs-bereich ist in (Abbildung 1) dargestellt. Der Umfang kann sich im Zuge der weiteren Planung jedoch noch ändern.

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Abbildung 1:

Abgrenzung des im Rahmen der artenschutzrechtlichen Übersichtsbege-hung untersuchten Gebietes.

Im Rahmen der Bauplanung sollte eine allgemeine artenschutzrechtliche

Übersichtsbegehung durchgeführt werden, die folgende Punkte abklären sollte:

• Untersuchung der Gebäude auf Hinweise von Fledermausquartieren (Hangplätze, Kotspuren);

• Detektoraufnahme in den späten Abendstunden zur Klärung, ob die Ge-bäude von Fledermäusen frequentiert werden.

Da insbesondere in Gebäudebrachen Fledermäuse vorkommen können, wird für diese Artengruppe eine vertiefte Voruntersuchung durchgeführt. Darüber hinaus sollte auf die Präsenz von gebäudebewohnenden Vogelar-ten geachtet werden.

4.1.2 Untersuchungsmethodik

Die Gebäudeuntersuchung wurde am 21.06.2010 durchgeführt, wobei eine, soweit möglich, vollständige Begehung der Dachstühle sowie eine äußerli-che Begutachtung der Gebäude erfolgte. Dabei wurde auf Strukturen geachtet, die von Fledermäusen als Hangplätze genutzt werden könnten.

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Darüber hinaus wurde auf Hinweise einer ggf. ehemaligen Nutzung durch Fledermäuse (Kotspuren) geachtet.

Eine Detektorbegehung am 28.06.2010 sollte Aufschluss darüber geben, ob Außenbereiche der Gebäude (insbes. des Kaufhauses Schneider) von Fle-dermäusen als Hangplätze genutzt werden.

Die Erfassung der fliegenden Fledermäuse erfolgt prinzipiell durch Verhör ihrer Ultraschall-Ortungsrufe durch den Einsatz eines Fledermausdetektors vom Typ “PETTERSSON D 240“. Der Empfangsbereich des Detektors wur-de ständig zwischen den Frequenzbereichen 25 kHz und 45 kHz variiert. Dadurch wird sichergestellt, dass die wichtigsten Frequenzbereiche in de-nen Ortungsrufe auftreten konnten, durchgehend abgehört werden.

4.1.3 Ergebnisse

Gebäudebegutachtung Malzlager Das einzige Gebäude mit einem prinzipiell von Fledermäusen nutzbaren

Dachstuhl stellt das ehemalige Malzlager (?) dar (Abbildung 2). Dieses Ge-bäude wurde allerdings bis zuletzt auf allen Etagen als Möbellager genutzt. Die damit verbundenen Störungen müssen in der Vergangenheit wohl nicht unerheblich gewesen sein. Wie Arbeiter der Brauerei berichteten, waren dort noch nie Fledermäuse zu beobachten gewesen.

Abbildung 2: Gebäude des ehemaligen Malzlagers. Auch als Ergebnis dieser Untersuchung ist festzuhalten, dass im gesamten

Gebäude keinerlei Hinweise auf eine aktuelle oder ehemalige Nutzung durch Fledermäuse zu finden waren. Die Präsenz von Fledermäusen ist somit dort an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

In diesem Gebäude brütet jedoch ein Paar des Turmfalken (Falco tinnuncu-lus) regelmäßig. Zum Zeitpunkt der Begehung waren im Nest (lt. Auskunft des Horstbetreuers, Herrn Pierre FINGERMANN, Rastatt) drei fast flügge Jungtiere präsent. Der Horst liegt in einer für Turmfalken relativ niedrigen Höhe hinter einem als Einflug dienenden Mauerschlitz im Querbau des

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ehem. Malzlagers. Ein in der Nähe angebrachter Falkenkasten wurde bis-lang nicht als Brutgelegenheit genutzt (Abbildung 3).

Herr FINGERMANN beringt die jungen Turmfalken seit vielen Jahren. Wei-tere Informationen zur Präsenz dieser Vogelart sind bei Herrn FINGER-MANN direkt zu erfragen.

Abbildung 3: Einflugöffnung zum Turmfalkenhorst (oben, kotverschmiert).

Ein angebotener Horstkasten blieb ungenutzt. In großer Nähe zum Falkenhorst wurden von Herrn FINGERMANN vor we-

nigen Jahren Nistkästen für Mauersegler angebracht (Abbildung 4), die aber von dieser Vogelart bislang nicht genutzt wurden. Zum Zeitpunkt der Unter-suchung war ein Kasten von einem Brutpaar der Kohlmeise (Parus major) belegt.

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Abbildung 4: Mauerseglerkästen am Quergebäude des Malzlagers. Als weitere Vogelart, die das Brauereigelände als Brutrevier nutzt sei der

Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros)genannt, der regelmäßig auf Stahl-trägern unter einem Vordach am Malzlager brütet (Abbildung 5).

Abbildung 5: Stahlträger (gelb) auf denen an der Mauerseite der Hausrot-

schwanz brütet. Weitere Hallen Die offenen Dachkonstruktionen der weiteren Hallen auf dem Brauereige-

lände sind nicht als Hangplätze für Fledermäuse geeignet (Abbildung 6, Ab-bildung 7).

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Abbildung 6: Eine der Lagerhallen auf dem Brauereigelände.

Abbildung 7: Offene Dachkonstruktion, die nicht für Fledermäuse als Hang-

platz geeignet sind. Unter dem flachen Dach eines weiteren Anbaus am Malzlager, welcher wohl

als Werkstatt genutzt wurde, brüten mehrere Paare der Straßentaube (Co-lumba livia f. domestica) (Abbildung 8).

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Abbildung 8: Brutplatz der Stadttaube. Der Einflug liegt oberhalb des Tores

(Kotmarken!) Verwaltungsgebäude Das Verwaltungsgebäude der Brauerei (Abbildung 9) weist keine Strukturen

auf, die für Fledermäuse als nutzbar erscheinen.

Abbildung 9: Außenansicht des Brauerei-Verwaltungsgebäudes. Kaufhaus Schneider und Parkhaus

Die Begutachtung des Kaufhauses sowie des angrenzenden Parkhauses erfolgte rein äußerlich. Die einzige Struktur, die einen Fledermaushangplatz darstellen könnte ist die umlaufende Attika des Flachdaches (Abbildung 10). Dieser Quartiertyp wird z.B. häufig von Breitflügelfledermäusen (Eptesicus serotinus) genutzt. Da eine direkte Begutachtung dieser Gebäudestruktur nicht möglich war, sollte eine detektorgestützte abendliche Ausflugbeobachtung Aufschluss über eine mögliche Nutzung geben.

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Abbildung 10: Außenansicht des Kaufhauses Schneider mit umlaufender

Blechattika am Rande des Flachdaches. Detektorarbeit Die abendlich/nächtliche Begehung des Planungsraumes erbrachte kein

Ergebnis, das in Zusammenhang mit einem der Gebäude steht: lediglich einmal, für wenige Minuten, konnte eine Zwergfledermaus (Pipistrellus pi-pistrellus) bei der Jagd im angrenzenden Park um das Pagodenschloss ver-hört werden.

Eine Nutzung der Attika des Kaufhauses Scheider durch Fledermäuse wur-de nicht beobachtet.

4.1.4 Naturschutzfachliche Bewertung

Fazit Als Ergebnis der Untersuchung ist festzuhalten:

1. In und an den Gebäuden der Brauerei Hatz und des Kauf-/Parkhauses Schneider konnten keine Anzeichen für eine aktuelle oder ehemalige Nut-zung durch Fledermäuse gefunden werden. Eine Nutzung der Gebäude als Fledermausquartier ist weitgehend auszuschließen.

2. Auch die Nutzung des Geltungsbereichs als Fledermausjagdgebiet ist weitgehend auszuschließen.

3. Auf dem Gelände der Brauerei konnten drei gebäudebewohnende Vo-gelarten identifiziert werden, die dort regelmäßig brüten: Turmfalke, Haus-rotschwanz, Straßentaube. Darüber hinaus nutzte ein Brutpaar der Kohl-meise einen am Gebäude hängenden Nistkasten.

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Tabelle 1: Liste der gefundenen Vogelarten mit Status Rote Liste Deutsch-land bzw. Baden-Württemberg (V=Art der Vorwarnliste); nach LUBW 2004.

D B-W

Hausrotschwanz Phoenicurus ochrurosKohlmeise Parus majorStraßentaube Columba livia f. domesticaTurmfalke Falco tinnunculus V

Rote ListeDeutscher Name Wissenschaftl. Name

Empfehlungen 1. In Abstimmung mit dem lokalen Horstbetreuer ergeht die Empfehlung,

dass im Außenbereich des geplanten Neubaus ein oder mehrere künstliche Brutgelegenheiten für den Turmfalken angeboten werden.

2. Ein weiterer Untersuchungsbedarf kann nicht festgestellt werden.

Dr. Andreas Arnold

Mannheim, im Juni 2010

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4.2 Gutachten von Dr. Andreas Arnold Ergänzungsbericht

(22.09.2010)

Titel Bebauungsplan „VEP Einkaufszentrum Kapellenbuckel“ in Ras-tatt

Voruntersuchung artenschutzrechtlicher Belange

Artengruppen Fledermäuse und Vögel Ergänzender Bericht (22.09.2010) zum Endbericht vom 29.06.2010

Auftraggeber BIOPLAN

Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung

Karlsplatz 1

74889 Sinsheim Auftragnehmer Dr. Andreas Arnold

Meerwiesenstraße 31

68163 Mannheim

4.2.1 Einleitung

Die CharterHouse Real Estate GmbH Frankfurt / Main (vormals KROON - Group Germany) beabsichtigt, in Rastatt am Standort des ehemaligen Kaufhauses und Parkhauses der Fa. Schneider unter Einbezug von Teilen des Geländes der Brauerei Hatz (Verwaltungsgebäude) ein Einkaufszent-rum mit ca. 10.000 qm Verkaufsfläche zu errichten. Eine erste artenschutz-rechtliche Überprüfung der relevanten Gebäude der Brauerei Hatz fand be-reits am 29.06.2010 statt. Im Rahmen der voranschreitenden Planung hat sich der Geltungsbereich jedoch erweitert und umfasst nun auch Gebäude auf dem Grundstück der Privatbrauerei Franz. Der neue Geltungsbereich ist in (Abbildung 1) dargestellt.

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Abbildung 1:

Geltungsbereich des Bebauungsplans „VEP Einkaufszentrum Kapellenbu-ckel“ in Rastatt. 1: Schreinerwerkstatt, 2: ehem. Pferdestall, 3: Garten. Quel-le: BIOPLAN, verändert.

Ergänzend zur bereits durchgeführten allgemeinen artenschutzrechtlichen

Übersichtsbegehung sollte eine solche nun auch auf dem relevanten Areal der Privatbrauerei Franz erfolgen. Dabei sollten erneut bei einer Untersu-chung der Gebäude Hinweise auf die Präsenz von Fledermäusen (Hang-plätze, Kotspuren) gesucht werden. Daneben sollte auf die Präsenz von ge-bäudebewohnenden Vogelarten geachtet werden.

4.2.2 Untersuchungsmethodik

Die Gebäudeuntersuchung wurde am 21.09.2010 durchgeführt. Dieser Zeit-punkt ist nicht optimal, da Fledermäuse zu diesem spät im Sommer gelege-nen Zeitpunkt in der Regel ihre Gebäudequartiere längst verlassen haben. Allerdings können Kotspuren auf eine ehemalige Nutzung durch Fleder-mäuse hinweisen.

Bei der Begehung wurde eine, soweit möglich, vollständige Begehung der Dachstühle sowie eine äußerliche Begutachtung der Gebäude durchgeführt. Dabei wurde auf Strukturen geachtet, die von Fledermäusen als Hangplätze genutzt werden könnten. Darüber hinaus wurde auf Kotspuren geachtet.

Im Anschluss an die Gebäudebegehung wurde eine kursorische Begutach-tung des Brauereigartens vorgenommen und überprüft, ob die dort stehen-den Bäume als Fledermausquartiere dienen könnten.

2

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1

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Ermöglicht hat die Begehung freundlicherweise der Geschäftsführer der Privatbrauerei Franz, Herr Fiedler, dem an dieser Stelle noch einmal herz-lich gedankt sei.

4.2.3 Ergebnisse

Gebäudebegutachtung Schreinerwerkstatt Obwohl der Dachstuhl der Schreinerwerkstatt (Abbildung 2) durch zahlrei-

che offene Spalten für Fledermäuse leicht zugänglich ist konnten keine Hinweise für eine (ehemalige) Nutzung durch Fledermäuse gefunden wer-den.

Abbildung 2: Außenansicht der Schreinerwerkstatt auf dem Gelände der

Privatbrauerei Franz. Laut Herrn FIEDLER wird das zweistöckige Gebäude, hauptsächlich wäh-

rend der Wintermonate, als Schreinerwerkstatt genutzt. Dadurch ergeben sich vielfache Störungsmöglichkeiten, die sich ggf. auch auf eine Sommer-nutzung auswirken könnten. Darüber hinaus zeugt der Fund von Marderkot auf die Präsenz eines potentiellen Fressfeindes der Fledermäuse.

Die Präsenz von Fledermäusen ist somit in der Schreinerwerkstatt an mit Sicherheit grenzen-der Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Auch bezüglich einer Nutzung durch Vögel muss festgehalten werden, dass keinerlei Hinweise einer diesbezüglichen Nutzung gefunden werden konn-ten.

Ehem. Pferdestall Auch auf dem Dachstuhl des Gebäudes der ehemaligen Pferdestallungen

konnten keine Hinweise auf eine Nutzung durch Fledermäuse bzw. Vögel gefunden werden.

Gartengelände Der Garten besteht aus einer zentralen Wiesenfläche, die von Gebüsch und

kleineren Bäumen umstanden ist (Abbildung 3). Diese Büsche und kleinen

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Bäume sind aufgrund fehlender Strukturen nicht als Fledermaus-quartiere geeignet. Lediglich am Südostrand der Wiese stehen drei größere Rosskas-tanienbäume, die aufgrund ihres Stammdurchmessers und Größe prinzipiell Höhlenstrukturen aufweisen könnten. Aufgrund der noch immer sehr star-ken Belaubung und weil die Stämme teilweise von dichtem Efeu überwach-sen sind konnten bei der Untersuchung jedoch keine solchen Strukturen entdeckt werden.

Abbildung 3: Garten mit zentraler Wiese und Gebüschsaum.

4.2.4 Naturschutzfachliche Bewertung

Fazit Als Ergebnis der Untersuchung ist festzuhalten:

1. In und an den untersuchten Gebäuden der Privatbrauerei Franz konnten keine Anzeichen für eine aktuelle oder ehemalige Nutzung durch Fleder-mäuse gefunden werden. Eine Nutzung der Gebäude als Fledermausquar-tier ist weitgehend auszuschließen.

2. In und an den untersuchten Gebäuden der Privatbrauerei Franz konnten keine Hinweise auf eine Nutzung durch gebäudebewohnende Vogelarten gefunden werden.

3. Eine Nutzung des Brauereigartens als etwas anderes als ein potentielles Jagdgebiet für Fledermäuse erscheint sehr unwahrscheinlich.

Dr. Andreas Arnold

Mannheim, im September 2010

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4.3 Artenbögen

4.3.1 Säugetiere

Artname: Zwergfledermaus ( Pipistrellus pipistrellus)

Schutzstatus: Gefährdungsstatus:

Anh. IV FFH-RL VS-RL Art. 1 RL BW: 3 RL Deutschland: -

Charakterisierung der Art:

Erhaltungszustand BW Deutschland (grün: günstig, gelb: unzureichend; rot: schlecht)

Lebensraum und Verhal-

tensweise

Sommerquartier (Wochenstuben) auf Dachstühlen und in Kellern, lebt auch in

Mauerwerken und Spalten

Verbreitung in BW Weit verbreitet, eine der häufigsten Fledermausarten

Verbreitung im Geltungs-

bereich

Nachgewiesen Potenziell vorkommend

Status potenzieller Nahrungsgast, im nahe gelegenem Park um das Pagodenschloss

wurde die Art festgestellt

Konfliktanalyse:

Auswirkung des Vorha-

bens auf die Art

wahrscheinlich keine

Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG:

§44 Abs. 1 Nr. 1

(Fang, Verletzung, Tötung)

§44 Abs. 1 Nr. 2

(Störung)

§44 Abs. 1 Nr. 3

(Fortpflanzungs-/Ruhestätten)

I. Verbotstatbestände erfüllt?

ja nein ja nein ja nein

II. Artspezifische Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF):

Aus juristischer Sicht nicht erforderlich.

III. Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gestört? ( §44 Abs. 5, Satz 2) bzw.

der Erhaltungszustand der lokalen Population beeinträchtigt? (§ 44 Abs.1, Nr. 2)

ja nein ja nein ja nein

IV. Verbotstatbestände weiterhin erfüllt?

ja nein ja nein ja nein

Fazit Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf die lokale Population zu erwarten. Es bestehen

keine Verbotstatbestände.

Sonst. Emp-

fehlung

Verblendung an der Fassade anbringen (Spalte nur 2-3 cm breit) und/ oder ein Zugang zu

einem der neuen Dachstühle ermöglichen.

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4.3.2 Vögel

Artname: Turmfalke ( Falco tinnunculus)

Schutzstatus: Gefährdungsstatus:

Anh. IV FFH-RL VS-RL Art. 1 RL BW: V RL Deutschland: -

Charakterisierung der Art:

Erhaltungszustand BW Deutschland (grün: günstig, gelb: unzureichend; rot: schlecht)

Lebensraum und Verhal-

tensweise

Kulturfolger, brütet in alten Krähennestern, Baumhöhlen und häufig an

Gebäuden, ernährt sich hauptsächlich von Kleinsäugern, in Städten auch von

Vögeln, außerdem von Insekten

Verbreitung in BW In Baden-Württemberg weit verbreitet mit etwa 5.000-9.000 BP

Verbreitung im Geltungs-

bereich

Nachgewiesen Potenziell vorkommend

Status Brutvogel in einem Paar

Konfliktanalyse:

Auswirkung des Vorha-

bens auf die Art

Verlust des Brutplatzes in Gebäudenische; durch die Anbringung eines Kastens

auf einem nahe gelegenen Gebäude möglicherweise Ausweichen der Falken;

Nach der Baumaßnahme ist das Anbringen mehrerer Turmfalkenkästen geplant

(Herr Pierre Fingermann);

Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG:

§44 Abs. 1 Nr. 1

(Fang, Verletzung, Tötung)

§44 Abs. 1 Nr. 2

(Störung)

§44 Abs. 1 Nr. 3

(Fortpflanzungs-/Ruhestätten)

I. Verbotstatbestände erfüllt?

ja nein ja nein ja nein

II. Artspezifische Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF):

Zwischenlösung durch Umsetzen des Nistkastens an ein anderes Gebäude. Der Abriss der Gebäude

muss nach Ende oder vor Beginn der Brutzeit erfolgen.

III. Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gestört? ( §44 Abs. 5, Satz 2) bzw.

der Erhaltungszustand der lokalen Population beeinträchtigt? (§ 44 Abs.1, Nr. 2)

ja nein ja nein ja nein

IV. Verbotstatbestände weiterhin erfüllt?

ja nein ja nein ja nein

Fazit Durch das Anbringen eines Ersatznistkastens kann das lokale Turmfalken-Paar potenziell an

einem anderen Gebäude brüten, es ist aber nicht zwangsläufig davon auszugehen. Mehrere

Nistkästen am Neubau bieten den Falken die Möglichkeit, dass sie den für sie besser geeigne-

ten Platz wählen können.

Sonst. Emp-

fehlung

keine

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Artname: Hausrotschwanz ( Phoenicurus ochruros)

Schutzstatus: Gefährdungsstatus:

Anh. IV FFH-RL VS-RL Art. 1 RL BW: - RL Deutschland: -

Charakterisierung der Art:

Erhaltungszustand BW Deutschland (grün: günstig, gelb: unzureichend; rot: schlecht)

Lebensraum und Verhal-

tensweise

Häufiger Brutvogel der Siedlungen, braucht offene Flächen zur Insektenjagd.

Brut meist an oder in Gebäuden.

Verbreitung in BW Die Art kommt in Baden-Württemberg mit 150.000-200.000 Brutpaaren weit

verbreitet vor.

Verbreitung im Geltungs-

bereich

Nachgewiesen Potenziell vorkommend

Status 1 Brutpaar am Malzlager

Konfliktanalyse:

Auswirkung des Vorha-

bens auf die Art

Verlust des Brutplatzes. Bei Anbringung von mehreren Nistkästen an einem be-

nachbarten Gebäude kann die lokale Population auch in der Bauphase brüten.

Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG:

§44 Abs. 1 Nr. 1

(Fang, Verletzung, Tötung)

§44 Abs. 1 Nr. 2

(Störung)

§44 Abs. 1 Nr. 3

(Fortpflanzungs-/Ruhestätten)

I. Verbotstatbestände erfüllt?

ja nein ja nein ja nein

II. Artspezifische Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF):

Keine CEF-Maßnahmen erforderlich.

III. Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gestört? ( §44 Abs. 5, Satz 2) bzw.

der Erhaltungszustand der lokalen Population beeinträchtigt? (§ 44 Abs.1, Nr. 2)

ja nein ja nein ja nein

IV. Verbotstatbestände weiterhin erfüllt?

ja nein ja nein ja nein

Fazit Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf die lokale Population zu erwarten. Abriss außer-

halb der Brutsaison.

Sonst. Emp-

fehlung

Anbringen mehrerer Nistkästen (Halbhöhlen) am Neubau, während der Bauphase übergangs-

weise auch an einem anderen Gebäude.

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Artname: Kohlmeise ( Parus major)

Schutzstatus: Gefährdungsstatus:

Anh. IV FFH-RL VS-RL Art. 1 RL BW: - RL Deutschland: -

Charakterisierung der Art:

Erhaltungszustand BW Deutschland (grün: günstig, gelb: unzureichend; rot: schlecht)

Lebensraum und Verhal-

tensweise

Häufiger Brutvogel der Wälder, Kulturlandschaft und Siedlungen. Höhlenbrüter

und Insektenfresser.

Verbreitung in BW Die Art kommt in Baden-Württemberg mit 600.000-650.000 Brutpaaren weit

verbreitet vor.

Verbreitung im Geltungs-

bereich

Nachgewiesen Potenziell vorkommend

Status 1 Brutpaar in Nistkasten am Malzlager

Konfliktanalyse:

Auswirkung des Vorha-

bens auf die Art

Verlust des Brutplatzes. Bei Anbringung von mehreren Nistmöglichkeiten an ei-

nem benachbarten Gebäude kann die lokale Population auch in der Bauphase

brüten.

Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG:

§44 Abs. 1 Nr. 1

(Fang, Verletzung, Tötung)

§44 Abs. 1 Nr. 2

(Störung)

§44 Abs. 1 Nr. 3

(Fortpflanzungs-/Ruhestätten)

I. Verbotstatbestände erfüllt?

ja nein ja nein ja nein

II. Artspezifische Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF):

Keine CEF-Maßnahmen erforderlich.

III. Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gestört? ( §44 Abs. 5, Satz 2) bzw.

der Erhaltungszustand der lokalen Population beeinträchtigt? (§ 44 Abs.1, Nr. 2)

ja nein ja nein ja nein

IV. Verbotstatbestände weiterhin erfüllt?

ja nein ja nein ja nein

Fazit Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf die lokale Population zu erwarten.

Sonst. Emp-

fehlung

Anbringen mehrerer Nistkästen (für Mauersegler) am Neubau, während der Bauphase über-

gangsweise auch an einem anderen Gebäude.