law & economics ddr. jürgen noll mag. roland görlich
TRANSCRIPT
Law & Economics
DDr. Jürgen Noll
Mag. Roland Görlich
Organisatorisches
• Zeugnisanforderungen– 2 Tests je 30%
• Ende April, Ende Juni
– Präsentation & Ausarbeitung 25%• Rechtsprechungsanalyse
– Mündliche Mitarbeit (freitags) 15%
• Time Table– jeweils dienstags Theorie– freitags Besprechung der Fragen aus dem Buch– Am 07.03.2008 entfällt der Kurs.
RECHTSWISSENSCHAFTLICHE EINFÜHRUNG
Law & Economics:
Parallelen zwischen Recht und Ökonomie
• Recht– Von Menschen
erzeugte Zwangsordnung des Zusammenlebens
– Zuweisung von Rechten und Pflichten
– Mindestmaß an Gerechtigkeit (ethische Anforderungen)
• Ökonomie– Durch menschliche
Wahlhandlungen geschaffene Gesetzmäßigkeiten
– Allokation von Gütern– Soziales Optimum
• Pareto• Kaldor/Hicks
Normfunktionen
Gebote Verbote
Erlaubnis
Normfunktionen
Ermächtigung
Derogation
Logik der Subsumption
• Ist der Tatbestand T in irgend einem Sachverhalt verwirklicht, gilt für diesen Sachverhalt die Rechtsfolge R. (Obersatz)
• Der bestimmte Sachverhalt S verwirklicht T. (Untersatz)
• Für S gilt R. (Schlussfolgerung)
M1 T3
M2 M3 T1 M4 M5 T2 M6 Sachverhaltselemente Subsumption Menge der Tatbestände
Logik der Subsumption
• Gegeben sei der gesetzliche Tatbestand T1 mit den Merkmalen M1, M2 und M3: T1 = {M1, M2, M3}
• Der (aus dem Leben gegriffene) Sachverhalt S ist ebenfalls durch verschiedene Merkmale definiert: S = {M1, M2, ... Mn}
• Ist S = T1, erfüllt der Sachverhalt den Tatbestand, was zur Geltung der im Gesetz bestimmten Rechtsfolge führt. Ist T1 dagegen lediglich eine echte Teilmenge von S, also T1 S, so ist nach einem weiteren Tatbestand T2 zu suchen, der sowohl die Merkmale von T1 als auch die zusätzlichen Merkmale von S enthält, T2 = T1 {M4,... Mn}. Kann ein solcher Tatbestand T2 gefunden werden, für den seinerseits gilt, dass er eine echte Teilmenge von S darstellt, so handelt es sich bei T2 um einen Sonderfall von oder um eine Ausnahmebestimmung zu T1.
• Dieses „Hin- und Herwandern“ zwischen gefundenen Merkmalen eines Sachverhaltes und immer genauer spezifizierten Tatbeständen, kennzeichnet das topische Denken des Juristen und ist solange durchzuführen, bis kein neuer Tatbestand Tn gefunden werden kann, der weitere Merkmale des Lebenssachverhaltes für rechtserheblich erklärt.
Interpretationsmethoden
• Wortbedeutung – Restriktiv/extensiv– Beachtung der Grammatik
• Systematische– Kein Widerspruch zu höherrangigen Normen
• Objektiv-teleologisch– Welches Ziel verfolgt die Bestimmung?
• Subjektiv-historisch– Was wollte Gesetzgeber damals?
Analogie / teleologische Reduktion
• Analogie– Eine Norm wird auf einen Sachverhalt angewendet, der
NICHT alle Tatbestandsmerkmale aufweist.– Zulässig bei Lücke im Gesetz = planwidrige Unvollständigkeit
• Man hätte aufgrund des Normzwecks eine Regelung erwartet – es gibt jedoch keine.
• Teleologische Reduktion– Eine Norm ist auf einen Sachverhalt anzuwenden, der noch
weitere Elemente aufweist, die im Tatbestand nicht genannt sind.
– Verdeckte Lücke: es fehlt eine Ausnahmebestimmung im Gesetz
WIEDERHOLUNG WICHTIGER ÖKONOMISCHER KONZEPTE
Law & Economics:
Dead Weight Loss
• Eingriffe in den freien Markt durch Preisober- und -untergrenzen führen zum Verfehlen des sozialen Optimums:
Asymmetric Information
• Adverse Selection– Ex ante
Informationsmangel– Signalling durch den,
der über Information VERFÜGT
– Problem des cheap talk
– Bsp: Ausbildung, Garantien
• Moral hazard– Ex post
Informationsmangel– Selbstselektion durch
anreizoptimale Verträge, Screening durch den, der NICHT über Information verfügt
– Bsp: Versicherungen, Shareholder
EINFÜHRUNG IN DIE SPIELTHEORIE
Law & Economics:
SpieltheorieEinführung
Gegenstand der Spieltheorie ist die Analyse von strategischen Entscheidungen – Situationen, in denen
a) jeder Entscheidungsträger mehrere Handlungsalternativen (Strategien) hat;
b) das Ergebnis von den Entscheidungen mehrerer Entscheidungsträger abhängt;
c) jeder Entscheidungsträger sich dieser Interdependenz bewusst ist;
d) jeder Entscheidungsträger davon ausgeht, dass alle anderen sich ebenfalls der Interdependenz bewusst sind, d.h. a), b) und c) berücksichtigen.
Spieltheorie Das Gefangenen-Dilemma
• Zwei Gefangene, die eines Verbrechens verdächtigt werden, stehen vor der Alternative, das Verbrechen zu gestehen oder zu leugnen. Beide müssen ihre Aussage unabhängig voneinander machen.
• Wenn ein Gefangener das gemeinsame Verbrechen gesteht, der andere aber nicht, kommt der geständige als Kronzeuge frei, der andere aber für 10 Jahre ins Gefängnis.
• Wenn beide gestehen, kommen beide für 5 Jahre ins Gefängnis.
• Wenn keiner gesteht, werden beide aufgrund von Indizien zu einem Jahr Haft verurteilt.
Spieltheorie Normalform
Mr. X
Gestehen Nicht gestehen
Mr. Y Gestehen
5 Jahre
5 Jahre
10 Jahre
frei
Nicht gestehen
frei
10 Jahre
1 Jahr
1 Jahr
Spieltheorie Lösung
Im Gefangenendilemma ist „Gestehen“ eine dominante Strategie. D.h. unabhängig von der Handlung des anderen führt es zum bestmöglichen Ergebnis
•5 statt 10 Jahre, falls der andere gesteht bzw.
•frei statt 1 Jahr, falls der andere leugnet.
Wenn beide diese Strategie verfolgen, ergibt sich ein Nash-Gleichgewicht: Kein Spieler hat mehr einen Anreiz, von seiner Strategie abzuweichen. Für beide zusammen wäre aber die optimale Strategie „Leugnen“.
Spieltheorie Lösung
Mr. X
Gestehen Nicht gestehen
Mr. Y Gestehen
5 Jahre
5 Jahre
10 Jahre
frei
Nicht gestehen
frei
10 Jahre
1 Jahr
1 Jahr
unterstrichen: Nash-Gleichgewicht (individuell rational)kursiv: kollektiv rational
Spieltheorie Gleichgewichtskonzepte
GleichgewichtGleichgewicht: „Empfohlene“ Strategienkombination : „Empfohlene“ Strategienkombination
(mit Strategieempfehlung für jeden Spieler), die sich (mit Strategieempfehlung für jeden Spieler), die sich
dadurch auszeichnet, dass keiner der Spieler einen dadurch auszeichnet, dass keiner der Spieler einen
Anreiz hat, eine andere als die ihm empfohlene Strategie Anreiz hat, eine andere als die ihm empfohlene Strategie
zu spielen, wenn er erwartet, dass alle anderen Spieler zu spielen, wenn er erwartet, dass alle anderen Spieler
sich an ihren Teil der Strategieempfehlung halten.sich an ihren Teil der Strategieempfehlung halten.
Spieltheorie Nash-Gleichgewicht
Im Im Spiel Spiel ist eine Strategiekombination ein Nash-ist eine Strategiekombination ein Nash-
Gleichgewicht, wenn jeder Spieler i mit der Gleichgewicht, wenn jeder Spieler i mit der
Strategiewahl sStrategiewahl sii* seine Auszahlung maximiert, * seine Auszahlung maximiert,
gegeben die optimalen Strategien sgegeben die optimalen Strategien s-i-i* aller anderen * aller anderen
Spieler (d.h. sSpieler (d.h. sii* ist eine beste Antwort auf die * ist eine beste Antwort auf die
optimalen Strategien der anderen Spieler).optimalen Strategien der anderen Spieler).
Es muss daher gelten:Es muss daher gelten:
uuii (s (s11*, ..., s*, ..., si-1i-1*, s*, sii*, s*, si+1i+1*, ..., s*, ..., snn*)*)
uuii (s (s11*, ..., s*, ..., si-1i-1*, s*, sii, s, si+1i+1*, ..., s*, ..., snn*) *)
Spieltheorie Best response
Im Im Spiel Spiel ist eine Strategie sist eine Strategie sii‘ eine beste Antwort für Spieler i, ‘ eine beste Antwort für Spieler i,
wenn gilt:wenn gilt:
uuii (s (s11, ..., s, ..., si-1i-1, s, sii‘, s‘, si+1i+1, ..., s, ..., snn))
uuii (s (s11, ..., s, ..., si-1i-1, s, sii, s, si+1i+1, ..., s, ..., snn) )
für alle sfür alle sii S Sii..
Ein Ein Nash-GleichgewichtNash-Gleichgewicht zeichnet sich dann durch zeichnet sich dann durch
wechselseitig beste Antwortenwechselseitig beste Antworten aus! D.h. es gibt für aus! D.h. es gibt für
keinen Spieler einen Anreiz, vom Nash-Gleichgewicht keinen Spieler einen Anreiz, vom Nash-Gleichgewicht
abzuweichen.abzuweichen.
Spieltheorie Ein Spiel mit 2 Nash-Gleichgewichten
(in reinen Strategien)
Kampf der Geschlechter Romeo
Oper Boxkampf
Julia
Oper 2 , 1 0 , 0
Boxkampf 0 , 0 1 , 2
„Reine Strategien“ bedeutet, dass eine der möglichen Handlungen mit Wahrscheinlichkeit p = 1 gewählt wird.
Spieler B
Links (s2) Rechts (1-s2)
Spieler A
Oben (s1)0
0
-1
0
Unten (1-s1)0
1
3
-1
Gemischte Strategie: zufällige Entscheidung über Strategien. Jeder möglichen Strategie wird eine Wahrscheinlichkeit (si) zugeordnet.
Spieltheorie Ein Spiel ohne Nash-Gleichgewicht (in reinen Strategien)
reine Strategie: Ein Spieler trifft einmal eine Entscheidung und bleibt dabei.
Spieltheorie Nash Gleichgewicht in gemischten Strategien
Def.: Im 2-Personen Normalformspiel G={S1,S2;u1,u2} sind
die gemischen Strategien (p1*,p2*) ein Nash Gleichgewicht,
wenn die gemischen Strategien der beiden Spieler best
response auf die gemischte Strategie des jeweils anderen
Spielers sind.
Nash Gleichgewicht in gemischten Strategien ist allgemeiner als Nash Gleichgewicht in reinen Strategien, weil reine Strategien immer nur ein Grenzfall von gemischen Strategien sind (mit der Wahrscheinlichkeit von 1 für eine Strategie).
John NASH wies 1950 nach, dass in jedem Spiel mindestens ein Gleichgewicht in gemischten Strategien vorhanden ist.
)1()1()1(
)1(0)1(10
21
212121
ss
ssssssuA
)1()1(3
)1(0)1()1(0
12
121212
ss
ssssssuB
Spieler B
Links (s2) Rechts (1-s2)
Spieler A
Oben (s1)0
0
-1
0
Unten (1-s1)0
1
3
-1
Berechnung eines Gleichgewichts in gemischten Strategien
ausmultiplizieren, dann optimieren nach der eigenen Strategie
s2=0,5 und s1=0,75 sind wechselseitig beste Antworten (Nash-Gleichgewicht).
Berechnung eines Gleichgewichts in gemischten Strategien
75,034 112
sss
uB
5,021 221
sss
uA
PROPERTY RIGHTS: VERFÜGUNGSRECHTE & EIGENTUM
Law & Economics:
Property Rights vs. Eigentum
• Property Rights– Verfügungsrechte
• Nutzung (Usus, Abusus)• Weitergabe • Aufgabe (Dereliktion)• Zerstörung
– je nach Rechtsposition unterschiedlich• Eigentum (am umfassendsten)• Pacht• Leihe• Präkarium
– Rechtsordnung verteilt Verfügungsrechte• nicht nur Sachgüter und immaterielle Güter (UrhG, PatentG)• Haftungsnormen
Warum überhaupt Verfügungsrechte?
• In Abwesenheit von Verfügungsrechten werden Leistungen nicht sozial optimal erbracht.– Modellannahmen:
• konvexe Anstrengungsfunktion• konkave Nutzenfunktion
Hours of work Output Utility from output
Disutility from work
Social welfare
0 0 0 0 0
1 1 10 6 4
2 2 18 13 5
3 3 24 22 2
Warum überhaupt Verfügungsrechte?
• Ein rationales Individuum wird berücksichtigen, dass ohne Verfügungsrechte ein Teil des Outputs entzogen wird.
• Bsp: 50% keine Leistung mehr erbracht
Hours of work Output Utility from output
Disutility from work
Social welfare
0 0 0 0 0
1 0,5 5 6 -1
2 1 10 13 -3
3 1,5 14 22 -8
Warum überhaupt Verfügungsrechte?
• allgemein:u‘(w)>0, u‘‘(w)<0, d‘(w)>0, d‘‘(w)>0
max u(w) – d(w) u‘(w*)=d‘(w*)
zu erwartender Verlust 0 < L < 1
w#... Anstrengung der anderen
max u(Lw#+(1-L)w) – d(w) (1-L)u‘(Lw#+(1-L)w)=d‘(w)
im Gleichgewicht w = w#
(1-L)u‘(w**)=d‘(w**) w** < w*
0,5 1 1,5 2 2,5 3 3,5-0,5
0,5
1
1,5
2
2,5
-0,5
x
yy = 0,5xy = 2,5-x
y = 2-0,8x0,5 1 1,5 2 2,5 3 3,5-0,5
0,5
1
1,5
2
2,5
-0,5
x
yy = 0,5x̂ (1/2)-x̂ 2/10
y = x̂ (1/2)-x̂ 2/10y = 0,25*x̂ (1/2)-x̂ 2/10
Warum überhaupt Verfügungsrechte?
• Umgekehrt kann das Fehlen von Verfügungsrechten auch zu einem zu hohen Arbeitseinsatz führen:
Hours of work Output Utility from output
Disutility from work
Social welfare
0 0 0 0 0
1 1 40 2 38
2 2 45 10 35
3 3 48 20 28
Hours of work Output Utility from output
Disutility from work
Social welfare
0 0 0 0 0
1 0,5 20 2 18
2 1 40 10 30
3 1,5 42,5 20 22,5
Warum überhaupt Verfügungsrechte?
• Das soziale Ausmaß an Leistungserbringung ist erreichbar– durch private Verfügungsrechte– durch Verfügungsrechte in der Hand eines
Zentralplaners• Lediglich aufgrund asymmetrischer Information
sind private Verfügungsrechte in der Regel zu bevorzugen.
Anreize durch Verfügungsrechte
• Tragung des Instandhaltungsaufwand, insbes. bei langlebigen Wirtschaftsgütern
• Förderung des wohlfahrtssteigernden Güteraustauschs
• geringere (unproduktive!) Aufwendungen für Bewachung und Schutz
Coase und Verfügungsrechte
• Theorem: Die ursprüngliche Verteilung der Verfügungsrechte durch die Rechtsordnung ist irrelevant, sofern transaktionskostenfreie Verhandlungen möglich sind, da diesfalls immer das gleiche Ergebnis gefunden werden würde.– zulässig im Bereich von commercial goods– praktikabel eher nur in Nachbarschaftsfällen– nicht zulässig bei privaten Bewertungen (Annahme-
vs. Zahlungsbereitschaft)
Coase und Verfügungsrechte
• Viehzüchterbeispiel– Viehzüchter haftet, dann:
• Vergrößerung der Herde, solange Grenznutzen > Grenzkosten:
• G2 – G1 > S2 – S1
– Viehzüchter haftet nicht, dann:• Getreidefarmer bietet solange „Bestechung“ an, bis:
• S2 < S1 + (G2 – G1)
– Beide Situationen führen zum selben Ergebnis!
Coase und Verfügungsrechte
• WTA/WTP-Disparität– Annahme: WTAA > WTPA > WTAB > WTPB
– Nutzen einer direkten Zuweisung an A:– NSGA = WTPA – [WTPB + (WTPA – WTAB – T)] =
WTAB – WTPB + T > 0
– Auch ohne Transaktionskosten ist die „korrekte“ Zuweisung von Bedeutung!
POLITICAL ECONOMYLaw & Economics:
Ökonomie der Politik
• „Markt der politischen Ideen“
• Konsumenten = Wähler
• Produzenten = Politiker und Parteien
A <1> <2> B a x y b
Parteipositionierung
• In Anlehnung an das Hotelling-Modell findet Wettbewerb nur um die unentschlossenen Wähler zwischen den jeweiligen politischen Polen statt.
• Es zeigt sich typischerweise die Entwicklung von einer Nischenpartei (um sichere Wähler zu haben) zu einer in der Nähe der Mitte positionierten Großpartei.
Wählerverhalten
• Rational ignorant– Das Erlangen von Informationen ist mit höheren Kosten
verbunden, als diese es wert sind.
– Wert der Information gewichtet danach, wie entscheidend die eigene Stimme ist.
• Wer selbst nicht ausschlaggebend ist für die Vergabe eines Parlamentsmandats, dessen Stimme hat keinen Nutzen.
• Paradoxon der Wahlfaulheit– Je mehr wählen, desto geringer ist der Wert der
individuellen Stimme, sodass nur wenige zur Wahl gehen.
– Je weniger wählen, desto höher wird er, sodass wieder mehr wählen müssten.
ÖKONOMIE DES STRAFRECHTS
Law & Economics:
Einstehen für schädigendes Verhalten
Strafrecht
• Staatliche Sanktion für bestimmtes Verhalten oder bestimmten Erfolg– Für fremdes Verhalten im
Rahmen der Verbands-verantwortlichkeit
• Keine Bestrafung „schlechter Gesinnung“
Haftungsrecht
• Tragen der Folgen von eigenem oder fremden schädigenden Verhalten
• Ausgleich zwischen Privaten
In beiden Fällen: Nutzen durch Prävention (Abschreckung bzw. Anreiz zur Unterlassung schädigenden Verhaltens), allerdings Kosten durch Verfahren und Schutzvorkehrungen seitens der potentiell Haftpflichtigen – Ziel ist daher nicht die Verhinderung aller Schadensereignisse, sondern ein soziales Optimum.
Grundmodell
• Nutzen … U(.), U‘>0, U‘‘<0 (risikoavers)
• Sonstiges Einkommen … y
• Gewinn aus Straftat … g
• Ergreifungswahrscheinlichkeit … p
• Sanktion … s
)()()1( sgyUpgyUpEU
Grundmodell
• Der erwartete Nutzen de potentiellen Straftäters ist sowohl in p, als auch in s fallend, d.h. Sanktionshöhe und Ergreifungswahrscheinlichkeit senken den Nutzen aus Straftat.
0)()(
sgyUgyU
p
EU
0)(
sgyUp
s
EU
Anmerkungen
• Es ist einfacher, die Sanktionshöhe zu ändern als die Ergreifungswahrscheinlichkeit.
• Es ist kostenintensiver, die Ergreifungswahrscheinlichkeit zu erhöhen als die Sanktionshöhe.
• Es könnte daher durch eine entsprechende Sanktionshöhe bereits eine volle Abschreckung erzielt werden. (Becker, Gary S. 1968)
• Allerdings verschwimmen dadurch die Anreize, bspw. statt eines schwereren Delikts nur ein weniger schwerwiegendes zu begehen.
• Überhöhte Strafen für banale Delikte widersprechen dem Gerechtigkeitsgefühl.
Erweiterungen
• Wie reagiert der Erwartungswert auf eine Veränderung von p und s, sofern der Erwartungswert der Strafe ps gleich bleibt, d.h. was schreckt bei gleichem Straferwartungswert besser ab – höheres p oder höheres s?
0
1
,10
22
2
gyUk
sgyU
k
s
k
sgyUp
k
s
k
sgyUkp
k
sgypUgypU
k
EU
k
sgykpUgyUkpEU
psk
skpk
y+g-s/k y+g
U(y+g-s/k)
U(y+g)
U(y+g-s/k) + U’(y+g-s/k)(s/k)
Aus der Konkavität folgt:Tangente liegt über der Kurve, daher:
U(y+g-s/k) + U’(y+g-s/k)(s/k) > U(y+g)
Erweiterungen
• Man sieht:– wenn k sinkt (also mehr Gewicht auf s liegt),
sinkt der Erwartungsnutzen, d.h. die Abschreckung nimmt ZU.
– höheres s führt somit bei gleichem Straferwartungswert zur besseren Abschreckung risikoaverser Täter.
Probleme
• Beobachtbarkeit von p und s in der Bevölkerung?
• Anreizoptimalität vs. Gerechtigkeit und sozialer Unwert (siehe oben)
• Wiederholungstäter – strenger bestraft, da– Abschreckung nicht ausreichend war
– Gefahr des Fehlurteils geringer
• Verschwörungen, Beihilfe und Anstiftung als Beitragstäter und wegen Erleichterung (also Beeinflussung des p !) ebenfalls strafbar
• tätige Reue und Rücktritt vom Versuch machen straffrei– keine Notwendigkeit, die Rechtsordnung „zu verteidigen“
– ökonomisch: Anreiz zur Beendigung eines Delikts
Strategische Aspekte
• Wenn Strafbehörde auch teilweise von Strafen finanziert wird:
Behörde
Kontrolle Keine
Kontrolle
Population Übertretung -S, aS – M N, 0
Keine Übertretung
0, -M 0, 0
aS
Mp
NS
Nb
*
*
HAFTUNGSRECHTLaw & Economics:
Zurechnungsgründe und Umfang des Schadenersatzes
Umfang und Zurechnung des Schadenersatzes WTP WTA positiver entgangener immaterielle Schaden Gewinn Schäden (Affektionsinteresse)
leichte grobe Vorsatz oder Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit besondere Zurechnung
Ökonomie des Haftungsrechts
• Unilaterale Schäden (Grundmodell)– Nur das Verhalten des Schädigers
entscheidet– Wähle Sorgfalt x, sodass Summe aus
Sorgfaltskosten c(x), wobei c(x) konvex mit c´>0, c´´>0, und Erwartungswert des Schadens p(x).h, wobei Wahrscheinlichkeit p(x) konkav mit p´<0, p´´<0, also
– min c(x)+p(x).h
Ökonomie des Haftungsrechts
• Mögliche Haftungssysteme (unilateral)– No liability
• Schädiger wird minimale Sorgfalt wählen
– Strict liability (Erfolgs-/Gefährdungshaftung)• Schädiger internalisiert gesamten Schaden wählt sozial
optimale Sorgfalt
– Negligence (Verschuldenshaftung)• Schädiger internalisiert nur Schäden, sofern die Sorgfalt
unter der haftungsauslösenden Schranke S liegt, also x < S.• Bei richtiger Wahl von S wird ebenfalls das soziale Optimum
erreicht, aber die Anwendung ist schwieriger und die Gefahr der „falschen“ Schranke besteht.
Ökonomie des Haftungsrechts
• Bilaterale Schäden (Erweiterung)– Das Verhalten beider Beteiligter entscheidet– Wähle Sorgfalten x und y, sodass Summe aus
Sorgfaltskosten c(x) und c(y) und Erwartungswert des Schadens p(x,y).h, wobei Wahrscheinlichkeit p(x,y) in beiden Argumenten konkav ist, also
– min c(x)+c(y)+p(x,y).h
Ökonomie des Haftungsrechts
• Mögliche Haftungssysteme (bilateral)– No liability
• Schädiger wählt zu geringe Sorgfalt x, daher „übertreibt“ Geschädigter Vorsichtsmaßnahmen y.
– Strict liability• Schädiger internalisiert alle Schäden, übertreibt daher die Sorgfalt,
weil Schädiger keine Vorsichtsmaßnahmen trifft.
– Strict liability + contributory negligence (Kulpakompensation, vgl. § 878 ABGB)
• Schädiger haftet nicht mehr, sobald Geschädigter auch fahrlässig.• Schädiger wählt optimale Sorgfalt, daher auch Anreiz für
Geschädigten, optimale Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
Ökonomie des Haftungsrechts
• Mögliche Haftungssysteme (bilateral)– Negligence
• Soziales Optimum ist erreichbar, wenn die Schranke richtig gesetzt ist. Sonst führt eine zu niedrige Haftungsschranke zu übertriebener Sorgfalt und zu geringen Sicherheitsvorkehrungen.
– Comparative negligence (Mitverschulden)• Wenn sich kein Beteiligter optimal sorgfältig
verhält, haften beide anteilig nach ihrer Sorgfalt.
Ökonomie des Haftungsrechts
• Probleme/Erweiterungen– Judgement proof– Level of activity beeinflussbar mit Auswirkung
auf Nutzen und Schadenshäufigkeit• Kein sozial optimales Haftungssystem mehr
möglich, wenn level of care & activity bilateral Schäden beeinflusst!!
ÖKONOMIE DES VERFAHRENSRECHTS
Law & Economics:
Einführung
• Österreich kennt (im Wesentlichen) drei Verfahrensordnungen:– Zivilverfahren– Strafverfahren– Verwaltungsverfahren
• Jedes Verfahren ist gekennzeichnet durch – Instanzenzüge
• ermöglicht Nachprüfung der Entscheidung
• Vorbildwirkung für spätere Entscheidungen
• erhöht Rechtssicherheit, erzeugt jedoch zusätzliche Kosten
– Rechtskraftwirkung• Abgeschlossene Verfahren sollen nicht (ohne schwerwiegenden
Grund) wiederholt werden
OBERSTER GERICHTSHOF
OBERLANDESGERICHT
als Gerichtshof 2. Instanz
LANDESGERICHT als Gerichtshof 1. Instanz Berufungssenat entscheidet als Senat oder durch Einzelrichter in 2. Instanz in 1. Instanz Höherer Streitwert
BEZIRKSGERICHT
Geringer Streitwert und bestimmte Rechtssachen (z.B.
familien- oder mietrechtliche Angelegenheiten)
in wichtigen Fällen in wichtigen Fällen
Zivilverfahren
Zivilverfahren
OBERSTER GERICHTSHOF
OBERLANDESGERICHT
Gerichtshof 2. Instanz
LANDESGERICHT Dreirichter-Senat Einzelrichter Schöffengericht Geschworenengericht 2. Instanz 1. Instanz 1.Instanz
Berufung wegen Schuld und/oder Strafe
Berufung gegen den Ausspruch über die
Strafe
Nichtigkeits-beschwerde
Alle Verbrechen und Schwere Verbrechen Vergehen, die mit einer mit bis zu Freiheitsstrafe von lebenslanger höchstens 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind
BEZIRKSGERICHT
1. Instanz
Berufung wegen Schuld und/oder Strafe
Alle Vergehen, für die nur eine Geldstrafe
oder eine Freiheitsstrafe
angedroht ist, deren Höchstmaß 1 Jahr
nicht übersteigt
Strafverfahren
Landesverwaltung mittelbare unmittelbare Bundesverwaltung Bundesminister Landesregierung Landeshauptmann Bezirksverwaltungsbehörde eigene Bundesbehörde
Verwaltungsverfahren