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MVDIII
Kommunale Haushaltswirtschaft
Landshut, 2011Hr. Lukas,
Kämmerer, Markt Hofkirchen
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Aufgaben der öffentlichen Finanzwirtschaft
Als Einnahmewirtschaft sorgt sie für die Bereitstellung der Mittel, die den öffentlichen Bedarf decken sollen, als Ausgabewirtschaft verwendet sie die von ihr beschafften und verwalteten Mittel für die Durchführung der öffentlichen Aufgaben. Im Rahmen des öffentlichen Haushalts wird der Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben hergestellt.
Träger der öffentlichen Finanzwirtschaft
Bund
Länder
Kommunale Gebietskörperschaften
Bezirke Landkreise Gemeinden
von Finanzmitteln
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Beschaffung Bereitstellung Verwendung Verwaltung
finanzpolitisch wirtschaftspolitisch ordnungspolitisch
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Rechtsgrundlagen
Grundgesetz Art. 28 Abs. 2, Art. 106 Abs. 5, 6, 7 Verfassung des Freistaates Bayern Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 83 Gemeindeordnung Landkreisordnung Bezirksordnung Kommunalhaushaltsverordnung KommHV-Kameralistik / -Doppik Verwaltungsvorschrift zur KommHV VVKommHaushaltssyst. und weitere Vorschriften (u. a.VV-MuKommHV, KommPrV KAG, AO, KommZG, VGemO)
Haushaltssatzung (Art. 63 GO, Art. 57 LKrO, Art. 55 BezO) Haushaltsplan (Art. 64 GO, Art. 58 LKrO, Art. 56 BezO)
Allgemeines Haushaltsrecht ohne zeitliche Begrenzung
Besonderes Haushaltsrecht beschränkt auf die Haushaltsperiode
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Phasen der Haushaltswirtschaft
Im Ablauf der öffentlichen Finanzwirtschaft lassen sich deshalb drei wesentliche Abschnitte feststellen, nämlich
1. Planung vor Beginn des Jahres = Aufstellung bzw. Fortschreibung der Finanzplanung, Aufstel-lung des Haushaltsplans, Beschlussfassung über die Haus-haltssatzung,
2. Ausführung während des Jahres =
Anordnungen im Rahmen des Haushaltplans; Vollzug der Anordnungen durch Kasse und Buchhaltung; Vermögens- und Schuldenverwaltung, soweit erforderlich auch Aufstel-lung eines Nachtragshaushaltsplans und Beschlussfassung über die Nachtragshaushaltssatzung,
3. Rechenschaft nach Ablauf des Jahres = Erstellen der Jahresrechnung und deren Prüfung durch eigene und übergeordnete Stellen.
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Haushaltssatzung Die Haushaltssatzung bildet die Rechtsgrundlage für die Haus-haltsführung eines Haushaltsjahres. Sie ist eine Rechtsnorm, diedie Gemeinde im Rahmen ihrer Rechtssetzungsbefugnis zur Re-gelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlässt. Durch die Festsetzung in der Haushaltssatzung erhält der Haus-haltsplan seine Rechtsverbindlichkeit.
Unterschiede zu anderen Satzungen:
Sie ist eine Pflichtsatzung d. h. die Gemeinde muss sie erlassen(Art. 63 Abs. 1 Satz 1 GO),
sie ist für jedes Haushaltsjahr und zwar rechtzeitig vor dessen Be-ginn zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 GO, Art. 65 Abs. 2 GO); esist aber zulässig, dass sie Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre,nach Jahren getrennt, enthält (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 GO),
sie tritt immer am ersten Januar des Haushaltsjahres – notfallsrückwirkend – in Kraft (Art. 63 Abs. 3 GO),
ihre Rechtswirkungen sind, soweit keine Ausnahmen zugelassensind, auf das Haushaltsjahr begrenzt (Art. 63 Abs. 3 GO),
sie hat mit Ausnahme der Hebesätze für die Realsteuern keine Au-ßenwirkung,
sie bedarf in bestimmten Punkten der Genehmigung (Art. 67 Abs.4, Art. 71 Abs. 2 Satz 1 GO),
sie muss nach einem verbindlichen Muster erlassen werden, sie kann nur vom Gemeinderat und zwar in öffentlicher Sitzung be-
schlossen werden (Art. 65 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 GO). Die Haushaltssatzung wirkt im Wesentlichen nach innen, ist also grund-sätzlich nur ein Verwaltungsinternum (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 GO). Durchdie Festsetzung des Haushaltsplans wird die Grundlage für die Haus-haltswirtschaft eines Jahres geschaffen. Ansprüche und VerbindlichkeitenDritter werden durch den Haushaltsplan weder begründet noch aufgeho-ben (Art. 64 Abs. 3 Satz 3 GO). Lediglich die Abgabensätze wirken nach außen gegenüber den Abgabe-pflichten (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GO). Insofern ist die Haushaltssat-zung eine Rechtsnorm. Sie kann daher auch Gegenstand eines Normen-kontrollverfahrens sein (§ 47 VwGO).
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Inhalt der Haushaltssatzung IArt. 63 Abs. 2 GO
Kameralistik
§ 1 Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausga-ben des Verwaltungs- und Vermögenshaus-haltes
Doppik
§ 1
Gesamtbetrag der Erträge und Aufwendun-gen und Saldo des Ergebnishaushaltes und Gesamtbetrag der Einzahlungen und Aus-zahlungen aus • laufender Verwaltungstätigkeit, • Investitionstätigkeit und • Finanzierungstätigkeit und Saldo des Fi-nanzhaushaltes
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Inhalt der Haushaltssatzung II Art. 63 Abs. 2 GO
§ 2 Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investi-
tionsförderungsmaßnahmen
§ 4 Abgabesätze (Hebesätze) Grundsteuer A+B und Gewerbe-
steuer
§ 5 Höchstbetrag der Kassenkredite
§ 7 In-Kraft-Treten
§ 6 Weitere Vorschriften
§ 3 Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
Kameralistik und Doppik
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Begriffsabgrenzungen
Einzahlungen - Auszahlungen = Veränderung des Zahlungsmittelbestandes
Einnahmen - Ausgaben
= Veränderung des Geldvermögens (Zahlungs- mittel + Forderungen – Verbindlichkeiten)
Erträge (Wertzuwachs)
- Aufwendungen (Wertverzehr) = Veränderung des Eigenkapitals
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Haushaltssatzung Haushaltssatzung der Gemeinde/der Stadt/des Marktes____________ (Landkreis _________________) für das Haushaltsjahr 20__ Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde/ die Stadt/der Markt folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 20__ wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit __________________ € und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben __________________ € ab.
§ 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und lnvesti-tionsförderungsmaßnahmen wird auf ______________ € festgesetzt (oder) Kreditaufnahmen für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnah-men sind nicht vorgesehen.
§ 3
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf _______________ € festgesetzt. (oder) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht fest-gesetzt.
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Haushaltssatzung Erfordernis
Haushaltssatzung
Art. 63 Abs. 1 Satz 1 GO
Die Haushaltssatzung entfällt
Festsetzung des Haushaltsplanes
Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GO
Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsför-
derungsmaßnahmen
Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GO
Festsetzungen der Abgabensätze (Hebesätze der Realsteuern)
Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GO
Gesamtbetrag der Verpflichtungser-mächtigungen
Art. 63 Abs. 2 Satz 3 GO
Tag des Inkrafttretens der Haus-haltssatzung
Mögliche weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausga-ben und den Stellenplan beziehen
Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GO
Höchstbetrag der Kassenkredite
Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GO
Art. 63 Abs. 3 GO
Genehmigung durch die Rechtsauf-sichtsbehörde, soweit erforderlich
Art. 117 Abs. 1, Art. 110 GO
Keine rechtsaufsichtliche Genehmi-gung erforderlich
Erfordernis rechtsaufsichtlicher Ge-nehmigung
Erfordernis rechtsaufsichtlicher Ge-nehmigung (bedingt)
Keine rechtsaufsichtliche Genehmi-gung erforderlich
Auch bei Rückwirkung keine recht-saufsichtliche Genehmigung erfor-
derlich
Keine rechtsaufsichtliche Genehmi-gung erforderlich
Art. 67 Abs. 4 GO
Genehmigungspflichtige Bestandteile
Art. 71 Abs. 2 Satz 1 GO
Keine rechtsaufsichtliche Genehmi-gung erforderlich
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Werdegang der Haushaltssatzung
Vorberatung des Entwurfs
durch verschiedene Aus-schüsse (z. B. Finanz-, Bau-, Kulturausschuss)
Finanzverwaltung:+ erster Burgermeister Entwurf der Haushaltssat-zung und des Haushalts-plans
Finanzverwaltung: Haushaltssatzung- und Haushaltsplan(vor-)entwurf, Besprechungen und Verän-derungen auf Verwaltungs-ebene
Gemeinderat:Haushaltsberatungen, Beschlussfassung über die Haushaltssatzung Art. 65 Abs. 1 GO
Gemeindeverwaltung: Vorlage der Haushaltssat-zung samt Anlagen an die Rechtsaufsichtsbehörde Art. 65 Abs. 2 GO
wenn genehmigungspflich-tige Teile
Genehmigung der Festset-zungen durch die Rechtsaufsichtsbehörde Art 110, 117 Abs 1 GO
nach Genehmigung
ohne genehmigungspflichtige Teile
Gemeindeverwaltung: Ausfertigung und Be-kanntmachung der Haus-haltssatzung Art. 65 Abs. 3 Satz 1, 2 GO Auflegung des Haushalts-plans eine Woche
Eintritt der Rechtswirksam-keit und Vollziehbarkeit
In-Kraft-Treten der Haus-haltssatzung immer zum 01.01. Art. 63 Abs. 3 GO
Mittelanforderungen und Einnahmeschätzungen zum Haushaltsplan, sowie Über-legungen zu allen sonstigen Festsetzungen der Haus-haltssatzung durch alle Dienststellen der Gemeinde an die Finanzverwaltung (Kämmerei).
spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres (30.11.)
spätestens einen Monat nach der Vorlage oder nach Erklä-rungsabgabe
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§1 KommHV-Kameralistik Inhalt des kameralen Haushaltsplans
I. Der Vermögenshaushalt umfasst auf der Einnahmenseite
1. die Zuführung vom Verwaltungshaushalt, 2. Einnahmen aus der Veränderung des Anlage- vermögens, 3. Entnahmen aus Rücklagen, 4. Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte, 5. Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen auf der Ausgabenseite
auf der Ausgabenseite 6. die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innere Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablöse von Dauerlasten, 7. Ausgaben für die Veränderung des Anlage-
vermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für In-vestitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächti-gungen,
8. Zuführung zu Rücklagen und Deckung von Fehl- beträgen aus Vorjahren, 9. die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.
II. Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.
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Haushaltsstelle
Gliederungsnummer
Frage: WO
Aufgabenbereich
VVKommHaushaltssyst
Anlage 1: KommGlPl
Frage: WAS
Art Einnahmen/Ausgaben
Gruppierungsnummer
Anlage 3: ZVKommGlPl Anlage 4: ZVKommGrPl
Anlage 2: KommGrPl
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Gliederungsplan (Gliederung nach Aufgabenbereichen)
Einzelplan Bezeichnung
0 Allgemeine Verwaltung
1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
2 Schulen
3 Wissenschaft, Forschung, Kulturpflege
4 Soziale Sicherung
5 Gesundheit, Sport, Erholung
6 Bau- und Wohnungswesen, Verkehr
7 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung
8 Wirtschaftliche Unternehmen,
allgemeines Grund- und Sondervermögen
9 Allgemeine Finanzwirtschaft
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Gruppierungsplan (Gruppierung nach Arten)
Hauptgruppe Bezeichnung Einnahmen
0 Steuern, allgemeine Zuweisungen
1 Einnahmen aus Verwaltung u. Betrieb
2 Sonstige Finanzeinnahmen
3 Einnahmen des Vermögenshaushalts Ausgaben
4 Personalausgaben
5/ 6 Sächl. Verwaltungs- und Betriebsaufwand
7 Zuweisungen, Zuschüsse (nicht für Investitionen)
8 Sonstige Finanzausgaben
9 Ausgaben des Vermögenshaushalts
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Bildung einer Haushaltsstelle
Gliederung- des Verwaltungshaushalts und - des Vermögenshaushalts
nach Aufgabenbereichen
Hauptgruppe 4 Personalausgaben Gruppe 41 Dienstbezüge und dgl. Untergruppe 414 Tariflich Beschäftigte
350.414
Einzelplan 3 Wissenschaft, Forschung, Kulturpflege Abschnitt 35 Volksbildung Unterabschnitt 350 Volkshochschulen
Gruppierung- der Einnahmen und - der Ausgaben
nach Arten
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Inhalt des kameralen Haushaltsplans
Einnahmen Ausgaben
4 Personal- ausgaben
0 Steuern Allgemeine Zuweisun- gen
5/6 Sächlicher Verw.- und Betriebs- aufwand 1 Einnahmen
aus Verwal- tung und Be- trieb
EinnahmenHauptgr. 3
Vermögenshaushalt
7 Zuweisungen und Zu- schüsse (nicht f. In- vestitionen)
2 Sonstige Fi- nanzeinnah- men
AusgabenHauptgr. 9
8 Sonstige Fi- nanzausga- ben
Verwaltungshaushalt
Zuführungen vom zum
Verwaltungshaushalt
Aus Für Veränderungen
des Anlagevermögens
Einnahmen Tilgung aus von
Krediten
Entnahmen aus Zuführungen an Rücklagen
Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und Investitionsför-
derungsmaßnahmen von Dritten an Dritte
Beiträge u. ähnliche Entgelte
Verpflichtungs-ermächtigun-gen
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Gliederung in Verwaltungs- und Vermögens-haushalt
Für den kameralen Haushalt ist die Gliederung in einen Verwal-tungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zwingend vorge-schrieben (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 GO). Diese beiden Teile bilden den einheitlichen Haushaltsplan. Sie sind aber je für sich in Ein-nahmen und Ausgaben auszugleichen (§ 22 KommHV-K). Für den Vermögenshaushalt ist nach § 1 Abs. 1 KommHV-K po-sitiv festgelegt, welche Einnahmen, Ausgaben und Verpflich-tungsermächtigungen dem Vermögenshaushalt zuzuordnen sind. Für den Verwaltungshaushalt enthält § 1 Abs. 2 KommHV-K nur eine „negative“ Abgrenzung.
Haushaltsplan
Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt
regelmäßig wiederkehrende Ein-nahmen und laufende Ausgaben zur Deckung der Ausgaben nicht benötigte Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen.
vor allem vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben
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Übungen
Vorgang HH.Stelle VerwHH/VermHH; Begründung für die Zuordnung
1 Neues Löschfahrzeug für 79.000 € 2 Staubsauger für Belegschaftskantine für
120,- € (incl. UST)
3 Fachzeitschriften für das Steueramt 4 Zuweisung FS Bayern für Ausbau einer
Gemeindestraße
5 Miete für in Privaträumen untergebrachte Bücherei
6 Grunderwerb für Erweiterung Freibad
7 Bau einer Grundschule (3 Mio €) 8 Kauf von Aktien der Bayernwerk AG zur
gesell. Beteiligung
9 Anstrich der Rathausfassade (alle 8 Jahre) für 15.000 €
10 Anbau eines Mülltonnenhäuschens an die Garage der Hausmeisterwohnung Grund-schule (nicht beweglich) für 140 € (incl. Mwst.)
11 Neueinrichtung des städt. Theaters mit 150 Stühlen á 40 €/ Stuhl incl. Ust.
12 Verfügungsmittel Bürgermeister 15.000 € 13 Entnahme aus der allg. Rücklage / Zufüh-
rung a.d. allg. Rücklage
14 Zuführung vom Verw.HH / Zuführung zum Verw.HH
15 Deckungsreserve Personalausgaben, ..übrige Ausgaben
16 Elefant für städt. Zoo (12.000 €)
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Lösung
Vorgang HH.Stelle VerwHH/VermHH; Begründung für die Zuordnung
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Lösung
Vorgang HH.Stelle VerwHH/VermHH; Begründung für die Zuordnung
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Unterteilung des doppischen Haushaltsplans
doppischer Haushaltsplan(Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1
und 3, Abs. 2 Satz 1 GO
Ergebnishaushalt(§ 2 KommHV-Doppik)
Finanzhaushalt(§ 3 KommHV-Doppik)
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Das Drei-Komponenten-System
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Produktkonto
Produktplan Kontenplan
enthalten / können enthalten Hauptproduktbereich/ Kontenklasse/ Produktbereich/ Kontengruppe/ Produktgruppe/ Kontenart/ Produkt/ Konto/ Leistung/ Unterkonto/ Teilleistung/
Produktkonto z. B. 211.5013
Dienstaufwendungen Hausmeister Grundschule
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Haushaltsgliederung
• Gliederung in Teilhaushalte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 KommHV-Doppik) • Gliederung der Teilhaushalte nach Produktbereichen oder produktorien-tiert nach der örtlichen Organisation (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KommHV-Doppik) • Teilhaushalte sind in einen Ergebnis- und einen Finanzhaushalt zu un-tergliedern (§ 4 Abs. 1 Satz 4 KommHV-Doppik) • Teilhaushalte sollen ein Budget bilden; Budgets sind einem Verantwor-tungsbereich zuzuordnen(§ 4 Abs. 2 KommHV-Doppik) • Angabe der Produktgruppen, wesentlichen Produkte, Leistungsziele, Kennzahlen zur Zielerreichung und der anteiligen Stellen (§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 4, § 10 Abs. 5 KommHV-Doppik)
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Inhalte der doppischen Haushaltsplanteile
Ergebnishaushalt (§ 2 KommHV-Doppik) • enthält Erträge und Aufwendungen • für die periodengerechte Darstellung des Wertever-
zehrs (einschließlich Abschreibungen und Rückstel-lungen)
Finanzhaushalt (§ 3 KommHV-Doppik) • enthält Einzahlungen und Auszahlungen • für die Darstellung der Veränderungen der Zahlungs-
mittel und die Überwachung der Liquidität auf Gesamt-ebene und
• als Ermächtigung für die Investitions- und Finanzie-rungstätigkeit
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Inhalt des Ergebnishaushaltes I
1. Steuern und ähnliche Abgaben, 2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen, 3. sonstige Transfererträge, 4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, 5. Auflösung von Sonderposten, 6. privatrechtliche Leistungsentgelte, 7. Kostenerstattungen und Kostenumlagen, 8. sonstige ordentliche Erträge, 9. aktivierte Eigenleistungen, 10. Bestandsveränderungen,
= ordentliche Erträge
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Inhalt des Ergebnishaushaltes II
abzüglich ordentliche Aufwendungen 11. Personalaufwendungen, 12. Versorgungsaufwendungen, 13. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, 14. planmäßige Abschreibungen, 15. Transferaufwendungen, 16. sonstige ordentliche Aufwendungen, = Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit
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Inhalt des Ergebnishaushaltes III
außerdem 17. Finanzerträge, 18. Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen = Finanzergebnis und 19. außerordentliche Erträge und 20. außerordentliche Aufwendungen = außerordentliches Ergebnis
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Inhalt des Ergebnishaushaltes IV
Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit + Finanzergebnis = ordentliches Jahresergebnis + außerordentliches Ergebnis = Jahresergebnis
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Inhalt des Finanzhaushaltes I
1. Steuern und ähnliche Abgaben, 2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen, 3. sonstigen Transfereinzahlungen, 4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, 5. privatrechtliche Leistungsentgelte, 6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen, 7. sonstige Einzahlungen, 8. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen = Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
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Inhalt des Finanzhaushaltes II
abzüglich der Auszahlungen aus laufender Verwaltungs-tätigkeit:
9. Personalauszahlungen, 10. Versorgungsauszahlungen, 11. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen, 12. Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen, 13. Transferauszahlungen, 14. sonstige Auszahlungen = Saldo der Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwal-
tungstätigkeit
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Inhalt des Finanzhaushaltes III
Einzahlungen 15. aus Investitionszuschüssen 16. aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit 17. aus der Veräußerung von Sachvermögen 18. aus der Veräußerung von Finanzvermögen 19. für sonstige Investitionstätigkeit abzüglich Auszahlungen 20. für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 21. für Baumaßnahmen 22. für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen 23. für den Erwerb von Finanzvermögen 24. für Investitionsförderungsmaßnahmen und 25. für sonstige Investitionen = Saldo aus Investitionstätigkeit + Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit = Finanzmittelüberschuss/-fehlbetrag
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Inhalt des Finanzhaushaltes IV
aus Finanzierungstätigkeit 26. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten, wirt-
schaftlich vergleichbaren Vorgängen und inneren Darle-hen für Investitionen und
27. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten, wirtschaft-lich vergleichbaren Vorgängen und inneren Darlehen für Investitionen
= Saldo aus Finanzierungstätigkeit + Finanzmittelüberschuss/-fehlbetrag = Veränderung des Finanzmittelbestandes + Finanzmittelbestand am Jahresanfang = Finanzmittelbestand am Ende des Haushaltsjahres
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Beispiel Produktbeschreibung
Produkt: Betrieb eines stadteigenen Kindergartens. Erziehung, Bildung
und Betreuung von Kindern in Gruppen. Die Stadt Doldenhausen betreibt zwei stadteigene Kindergärten; - den Kindergarten am Gabis (4 Gruppen) - den Kindergarten Sandelzhausen (2 Gruppen).
Auftragsgrundlage: BayKiBiG (Gesetz, Beschluss des Stadtrats vom...) Produkttyp: Pflichtaufgabe, eigener Wirkungskreis, Zielgruppe: - Kinder im Alter ab drei Jahren bis zur Schulpflicht
- Eltern dieser Kinder Qualitätsziele: - Optimale Betreuung aller Kinder,
- größtmögliche Auslastung aller Kindergartenplätze, - aktive Mitarbeit der Eltern, - flexible Öffnungszeiten, - ausreichend Zeit für Vor- und Nachbereitung - vielseitige und umfangreiche Arbeit mit den Kindern bei angemessenem Personalstand.
Leistungen: - Ganztagsgruppen mit Mittagessen - Verlängerte Vormittagsgruppen ohne Mittagessen - eine Integrationsgruppe (max. 15 Kinder) - individuelle Einzelbetreuung bzw. Betreuung in kleinen Gruppen bei besonderem Bedarf - Früh- und Einzelförderung für „schwierige" Kinder in Zusammenarbeit mit freigemeinnützigen Trägern
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Finanzplan Art. 70 GO
Anlage zum Haushaltsplan (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 KommHV-K; § 1 Abs. 3 Nr. 2 KommHV-D)
für 20__
1. Planjahr 2. Planjahr 3. Planjahr 4. Planjahr 5. Planjahr
Basisjahr d. Haushaltsjahr
Haushaltsjahr-planjahr
Finanzplanung Finanzplanung Finanzplanung
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Finanzplanung
Finanzplanung
Einnahmen
Investitions-programm
AusgabenAusgaben
Finanzplan
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Unterschiede Haushaltsplan und Finanzplan
Haushaltsplan
Finanzplan
Kurzfristig 1 Jahr
Mittelfristig 5 Jahre
Verbindliche Grund-lage für die Haus-haltswirtschaft
Grundlage für die Haushaltsplanung (nicht verbindlich)
Vielfältige Einzelan-gaben
Summarische Dar-stellung
Ausgleich muss sein
Ausgleich soll sein
Festsetzung in der Haushaltssatzung
Beschluss des Ge-meinderates
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Ausgleich
12
Hst. 91.860 Hst.
91.300
Verwaltungshaushalt Einnahmen Ausgaben
Vermögenshaushalt Einnahmen Ausgaben
AllgemeineRücklage
des Vermögenshaushalts durch eine Zuführung an die allgemeine Rücklage
des Verwaltungshaushalts durch eine Zuführung zum Vermögenshaushalt
Hst. 91.860 Hst.
91.300
Verwaltungshaushalt Einnahmen Ausgaben
Vermögenshaushalt Einnahmen Ausgaben
Hst. 91.910
AllgemeineRücklage
40
Ausgleich
2
1
Hst.91.860
Hst. 91.310
Verwaltungshaushalt Einnahmen Ausgaben
Vermögenshaushalt Einnahmen Ausgaben
AllgemeineRücklage
des Vermögenshaushalts durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage
Hst.91.300
41
Zuführung
Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt
Ausgaben Hst. 91.860
Einnahmen Hst. 91.300
Zuführung
Die Zuführung vom Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt MUSS: - die ordentliche Tilgung von Krediten abdecken (soweit keine Ersatzdeckungsmittel vorhanden) - die erforderliche Zuführung an Sonderrücklagen enthalten SOLL: - die Ansammlung von Rücklagen ermöglichen - Investitionen finanzieren helfen - insgesamt die Höhe der aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen erreichen.
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Haushaltsausgleich
1. Der Ergebnishaushalt soll in jedem Jahr ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn unter
Berücksichtigung von ausgleichspflichtigen Fehlbeträgen aus Vorjahren und heranziehbarer Rücklagen der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen erreicht o-der übersteigt (Jahresüberschuss).
2. Ein Jahresüberschuss, der nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages be-
nötigt wird, ist der Ergebnisrücklage oder der allgemeinen Rücklage zuzuführen.
3. Ein Jahresfehlbetrag soll durch Verrechnung mit der Ergebnisrücklage unverzüglich ausge-glichen werden.
4. Soweit ein Ausgleich nach Absatz 3 nicht möglich ist, wird der Jahresfehlbetrag vorgetragen.
Ein vorgetragener Jahresfehlbetrag ist spätestens nach drei Jahren auszugleichen. Ein da-nach noch verbleibender Fehlbetrag ist vom Eigenkapital (Nettoposition) abzubuchen.
5. Steht für die Deckung von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung, ist am Schluss der
Bilanz auf der Aktivseite der Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszu-weisen.
6. Beim Finanzhaushalt ist zu gewährleisten, dass die dauerhafte Zahlungsfähigkeit einschließ-lich der Liquidität zur Finanzierung künftiger Investitionen und Investitionsförderungsmaß-nahmen sichergestellt ist.
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Einnahmen öffentlichrechtliche Einnahmen
Steuern § 3 Abs. 1 AO
Umlagen (der Landkreise und Bezirke)
Gebühren - Verwaltungsgebühren - Benutzungsgebühren
Beiträge
Zuweisungen
Einnahmen aus öffentlichen Krediten
Privatrechtliche Einnahmen
Erträge des Vermögens
Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen
Privatrechtliche Entgelte für die Inanspruchnahme vonkommunalen Einrichtungen
Spenden
Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
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Abgaben
Abgaben
Steuern
mit Gegen-leistung
BeiträgeSonstige Abgaben
ohne Gegen-leistung
Gebühren
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Steuern
Steuern
Grundsteuer Gewerbesteuer
Realsteuern =
Sachsteuern
Örtliche Verbrauch-
steuer
Örtliche Aufwand-
steuer
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Sicherungen für die kommunalen Finanzen im Grundgesetz
1.
Beteiligung an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer und der Zinsabschlagssteuer
(Art. 106 Abs. 5 und 5 a GG)
Die Gemeinden sind mit einem Prozentsatz am örtlichen Auf-kommen der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer be-teiligt. Im Austausch für die Beteiligung an der Einkommensteuer ha-ben die Gemeinden nach dem Gemeindefinanzreformgesetz eine Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abzuführen.
2.Realsteuergarantie (Art. 106 Abs. 6 GG)
Die Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) fließen den Gemeinden unmittelbar zu. Die Gemeinden haben das Recht, Hebesätze für die Realsteuern festzusetzen.
3.Aufkommen der örtlichen Aufwandsteuern
(Art. 106 Abs. 6 GG)
Das Aufkommen der örtlichen Aufwandsteuern (Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer) steht den Gemeinden zu.
4.Finanzausgleich
(Art. 106 Abs. 7 GG)
In Bayern erhalten aufgrund des jährlichen Finanzausgleichs-gesetzes die Gemeinden und Landkreise z. B. Schlüsselzuwei-sungen, Finanzzuweisungen zur Abgeltung des Aufwandes für den übertragenen Wirkungskreis, Kraftfahrzeugsteueraufkom-men (zweckgebunden für den kommunalen Straßenbau und Straßenunterhalt) usw.
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Rangfolge nach Art. 62 Abs. 2, 3 GO
Öffentlich-rechtlicher Bereich
Sonstige Einnahmen Einkommensteueranteil, Umsatzsteueranteil, Zuweisungen nach dem FAG Besondere Entgelte Benutzungsgebühren i. S. von Art. 8 KAG und Verwaltungsge-bühren i. S. von Art. 22 KG sowie Beiträge i. S. von Art. 5 KAG bzw. §§ 127 ff. BauGB und andere spezielle Entgelte (Art. 9 KAG; Art. 8 Abs. 3 BayAbwAG) Steuern (allg. Deckungsmittel) Die Realsteuern und die örtlichen Verbrauch- und Aufwand-steuern sowie die Kreis (Art. 18 ff. FAG) und die Bezirksumlage (Art. 21 ff. FAG) gehören zu den allgemeinen Deckungsmitteln (steuerähnliche Einnahmen)
Privatrechtlicher Bereich
Sonstige EinnahmenVermögenserträge (aus Mieten, Pachten und Kapital), Ver-kaufserlöse, Darlehensrückflüsse Besondere Entgelte Privatrechtliche Entgelte für die Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen (Eintrittsgeld, „Gebühr“, Preis) Steuern ----
Kredite von der öffentlichen Hand Kredite vom Kreditmarkt
1.
3.
2.
4.
48
Subsidiaritätsprinzip des Art. 62 GO
Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-forderlichen Einnahmen 1. soweit vertretbar und geboten aus
(2) besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, 2. im Übrigen aus
(3) Steuern zu beschaffen, soweit die
(1) sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
3. Die Gemeinde darf (4) Kredite
nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
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Subsidiaritätsprinzip des Art. 62 GO
50
Haushaltsgrundsätze kameral
Öffentlichkeit Art. 65 Abs. 1 und 3, Art. 102 Abs. 3 und 4 GO
Minimierung finanzieller RisikenArt. 61 Abs. 3 Satz 1 GO
Jährlichkeit Art. 63 Abs. 1 Satz 1 GO
Jährigkeit Art. 63 Abs. 3 GO
Rechtzeitigkeit Art. 65 Abs. 2 GO
HaushaltsausgleichArt. 64 Abs. 3 Satz 1 GO, § 22 KommHV-K
Zusammenarbeit mit Privaten Art. 61 Abs. 2 Satz 2 GO
Übertragbarkeit§ 19 KommHV-K, VV zu § 19 KommHV
Einzelveranschlagung§ 7 Abs. 3 KommHV-K
Sparsamkeit und WirtschaftlichkeitArt. 61 Abs. 2 Satz 1 GO
Deckungsfähigkeit von Ausgaben§ 18 KommHV-K, VV zu § 18 KommHV
Bruttoveranschlagung§ 7 Abs. 2 KommHV-K
Beachtung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und des Stabilitäts- und Wachstumspaktes Art. 61 Abs. 1 Satz 2 GO, §§ 1, 16 Abs. 2 StWG
Zweckbindung von Einnahmen§ 17 KommHV-K, VV zu § 17 KommHV
Wahrheit und KlarheitArt. 64 Abs. 1 GO, § 7 Abs. 1 2. Halbsatz, Abs. 4 KommHV-K
Vermeidung der ÜberschuldungArt. 61 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GO
Budgetierung§ 16 Abs. 2 KommHV-K
KassenwirksamkeitArt. 64 Abs. 1 GO, § 7 Abs. 1 KommHV-K, VV Nr. 1 zu § 7 KommHV
Sicherstellung der dauernden LeistungsfähigkeitArt. 61 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz GO
Gesamtdeckung§ 16 Abs. 1 KommHV-K
Einheit und VollständigkeitArt. 64 Abs. 1 GO
Stetige Aufgabenerfüllung Art. 61 Abs. 1 Satz 1 GO
Deckungsgrundsätze Veranschlagungsgrundsätze Allgemeine Grundsätze
51
Haushaltsgrundsätze doppisch
Öffentlichkeit Art. 65 Abs. 1 und 3, Art. 102 Abs. 3 und 4 GO
Haushaltsausgleich Art. 64 Abs. 3 Satz 1 GO, § 24 KommHV-Doppik
Minimierung finanzieller Risiken Art. 61 Abs. 3 Satz 1 GO
Jährlichkeit Art. 63 Abs. 1 Satz 1 GO
Jährigkeit Art. 63 Abs. 3 GO
Rechtzeitigkeit Art. 65 Abs. 2 GO
Zielorientierte Steuerung § 10 Abs. 5 KommHV-Doppik
Zusammenarbeit mit Privaten Art. 61 Abs. 2 Satz 2 GO
Übertragbarkeit § 21 KommHV-Doppik
Produktorientierte Veranschlagung § 10 Abs. 3 KommHV-Doppik
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO
Deckungsfähigkeit von Ausgaben § 20 KommHV-Doppik
Bruttoveranschlagung § 10 Abs. 2 KommHV-Doppik
Beachtung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und des Stabilitäts- und Wachstumspaktes Art. 61 Abs. 1 Satz 2 GO, §§ 1, 16 Abs. 2 StWG
Zweckbindung von Einnahmen § 19 KommHV-Doppik
Wahrheit und Klarheit Art. 64 Abs. 1 GO, § 10 Abs. 1 2. Halbsatz, Abs. 4 KommHV-Doppik
Vermeidung der Überschuldung Art. 61 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GO
Budgetierung § 4 Abs. 2 KommHV-Doppik
Periodengerechte Zuordnung Art. 64 Abs. 1 GO, § 10 Abs. 1 KommHV-Doppik
Sicherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit Art. 61 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz GO
Gesamtdeckung § 18 KommHV-Doppik
Einheit und Vollständigkeit Art. 64 Abs. 1 GO
Stetige Aufgabenerfüllung Art. 61 Abs. 1 Satz 1 GO
DeckungsgrundsätzeVeranschlagungsgrundsätze Allgemeine Grundsätze
52
Allgemeine Haushaltsgrundsätze I
2. Sicherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit (Art.61 Abs.1 Satz 2 1. Hs. GO) = (vereinfacht) dauerhafte Erfüllung der Verpflichtungen,
einschließlich notwendiger Investitionen und ihrer Folgekosten ist gesichert Anhaltspunkte: o Finanzplanung und Investitionsprogramm o Höhe der Zuführung/der Überschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit o Höhe der Zinsbelastungen o Ausschöpfungsgrad der Einnahmen o sonstige Belastungen
1. Stetige Aufgabenerfüllung (Art.61 Abs.1 Satz 1 GO) o Vorrang der Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises und der Aufgaben des
übertragenen Wirkungskreises o in den Grenzen der Leistungsfähigkeit o Stetigkeit erfordert vorausschauende Planung (mittelfristige, fünfjährige Finanz-
planung)
53
Allgemeine Haushaltsgrundsätze II
3. Vermeidung der Überschuldung (Art.61 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 GO)
o Schulden sollen nicht höher sein, als das Vermögen o bei Kameralistik: Feststellung schwierig o bei Doppik: Eigenkapital darf nicht negativ sein
4. Beachtung der Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
(konjunkturgerechtes Verhalten) und des Stabilitätspaktes (Art.61 Abs.1 Satz 2 GO, § 16 Abs. 2 StWG)
o konjunkturpolitische Ziele: § 1 StWG
zusätzlich: gerechte Einkommensverteilung Erhaltung der Umwelt
o konjunkturgerechtes Verhalten: Verringerung der Investitionen und Kreditauf-nahmen und Tilgung von Schulden bei Hochkonjunktur und umgekehrtes Ver-halten bei Rezession
o öffentliche Verschuldung max. 3 % des BIP
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Allgemeine Haushaltsgrundsätze III
3. Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art.61 Abs.2 Satz 1 GO)
o sparsam = möglichst wenig ausgeben und überflüssige Ausgaben vermeiden o wirtschaftlich = unter Beachtung des ökonomischen Prinzips
Minimalprinzip (Regelfall) oder Maximalprinzip
4. Zusammenarbeit mit privaten Dritten (Art.61 Abs.2 Satz 2 GO) o formelle Privatisierung o materielle Privatisierung
Aufgabenprivatisierung Durchführungsprivatisierung (Betriebsführungs- und Betreiber-
modelle) Einrichtungsprivatisierung
5. Minimierung finanzieller Risiken (Art. 61 Abs. 3 Satz 1 GO) o Verbot riskanter Finanzierungsinstrumente
55
Allgemeine Haushaltsgrundsätze IV
6. Jährlichkeit (Art.63 Abs.1 Satz 1 GO)
o Erlass einer Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr (= Kalenderjahr, Art. 63
Abs. 3 und 4 GO)
7. Jährigkeit (Art.63 Abs.3 GO) o Festsetzungen der Haushaltssatzung und Veranschlagungen des Haushaltspla-
nes gelten nur für ein Jahr. Ausnahmen:
– Haushaltsausgabereste, § 79 Abs.2 Satz 1, § 87 Nr. 17 KommHV (Übertragung gem. § 19 KommHV-K)
– Haushaltseinnahmereste gem. § 79 Abs.2 Satz 2 KommHV-K, § 87 Nr. 17 KommHV-K (Kreditermächtigung, Art.71 Abs.3 GO und Einn. aus Zuweisungen und Zuschüssen,
Beiträgen u. ähnlichen Entgelten, § 1 Abs. 1 Nr.4 KommHV-K) – nicht beanspruchte Verpflichtungsermächtigungen, Art.67 Abs.3 GO – Stellenplan, Art.69 Abs.3 GO – Kassenkredite, Art.73 Abs.1 Satz 2 GO
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Allgemeine Haushaltsgrundsätze V
8. Grundsatz der Öffentlichkeit (Art.65 Abs.1, 3 GO, Art.102 Abs. 3 und 4 GO
o öffentliche Beratung und Beschlussfassung und amtl. Bekanntmachung (mit
Auslegung) der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen o Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung
9. Grundsatz der Rechtzeitigkeit (Art. 65 Abs.2 GO) o Vorlage der Haushaltssatzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Art.110 GO,
Art.37 Abs. 1 Satz 2 LkrO) bis spätestens einen Monat vor Beginn des Haus-haltsjahres (Art.63 Abs.4 GO), also bis zum 30.11, 24.00 Uhr (§ 187 Abs.1, § 188 Abs.2 Alternative 1 BGB)
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Magisches Viereck
Stabilität des Preis-niveaus
Außenwirtschaftli-ches Gleichgewicht
Angemessenes Wirt-schaftswachstum
Hoher Beschäfti-gungsstand
im Rahmen der marktpolitischen
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Wirtschaftlichkeit
Minimalprinzip Maximalprinzip
= bestimmtes Ergebnis mit geringstmöglichem Mitteleinsatz erreichen
= mit bestimmtem Mitteleinsatz bestmöglichstes Ergebnis erreichen
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Veranschlagungsgrundsätze I
1. Einheit und Vollständigkeit, Art. 64 Abs. 1 GO o kameral: alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind
zu veranschlagen o doppisch: alle Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen, Auszahlungen und
Verpflichtungsermächtigungen sind zu veranschlagen o Ausnahmen:
– E und A selbständiger Stiftungen – E und A von Zweckverbänden und Verwaltungsgemeinschaften (werden in eigenen
Haushaltsplänen veranschlagt) – E und A von Eigenbetrieben, Kommunalunternehmen, Krankenhäuser und Pflege-
einrichtungen mit kaufmännischer Wirtschaftsführung – durchlaufende Gelder und fremde Mittel (§ 13 KommHV-K bzw § 15 KommHV-
Doppik) – Kassenreste (§ 87 Nr.25 KommHV-K) bzw. Forderungen oder Verbindlichkeiten – Haushaltsreste (§ 87 Nr.17 KommHV-K) bzw. aus Vorjahren übertragene Haushalts-
ermächtigungen – gestundete Beträge
60
Veranschlagungsgrundsätze II
2. kameral: Grundsatz der Fälligkeit und Kassenwirksamkeit, Art.64 Abs. 1
GO, § 7 Abs. 1 KommHV-K, VV Nr. 1 zu § 7 KommHV o es dürfen nur die Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden, die im jewei-
ligen Haushaltsjahr auch kassenwirksam werden o Ausnahmen:
– E aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung ( § 14 Abs.1 KommHV-K) zu veranschlagen, daher sind Kreditbeschaffungskosten (Disagio) gleichzeitig als Ausgabe bei HSt. 91.990 zu veranschlagen (VV zu § 14 KommHV-K)
– Dienst- und Versorgungsbezüge für Januar (§ 14 Abs.4 Satz 2 KommHV-K) – alle Ausnahmen vom Grundsatz der Vollständigkeit
o Besonderheit: Verpflichtungsermächtigungen doppisch: Grundsatz der periodengerechten Zuordnung, Art. 64 Abs. 1
GO, § 10 Abs. 1 KommHV-Doppik o Veranschlagung der Erträge und Aufwendungen in der voraussichtlich im
Haushaltsjahr wirtschaftlich verursachten Höhe und der o voraussichtlich kassenwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen o Ausnahmen:
– Dienst- und Versorgungsbezüge für Januar (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KommHV-Doppik) – alle Ausnahmen vom Grundsatz der Vollständigkeit
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Veranschlagungsgrundsätze III
3. Grundsatz der Wahrheit und Klarheit, Art. 64 Abs.1 GO, § 7 Abs.1 2. Hs., Abs. 4 KommHV-K bzw. § 10 Abs. 1 2. Hs., Abs. 4 KommHV-Doppik
4. Grundsatz der Bruttoveranschlagung § 7 Abs.2
KommHV-K bzw. § 10 Abs. 2 KommHV-Doppik o Einnahmen, Ausgaben, Erträge, Aufwendungen, Ein-
zahlungen und Auszahlungen sind getrennt vonein-ander und in voller Höhe zu veranschlagen
o Ausnahme: – § 14 Abs. 2 KommHV-K bzw. § 16 Abs. 1
KommHV-Doppik
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Veranschlagungsgrundsätze IV
5. Nur kameral: Grundsatz der Einzelveranschlagung § 7 Abs.3 KommHV o Einnahmen einzeln nach ihrem Entstehungsgrund, Ausgaben nach ihrem Einzelzweck o Ausnahmen:
–vermischte E und A (§ 7 Abs.3 Satz 3 KommHV-K) –Verfügungsmittel (§ 87 Nr.36, § 11 Satz 1 Nr.1 KommHV-K) –Deckungsreserve (§ 87 Nr.9, § 11 Satz 1 Nr.2 KommHV-K)
doppisch: Produktorientierte Veranschlagung, § 10 Abs. 3 KommHV-Doppik o Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind produktorientiert zu veranschlagen o Ausnahme:
– Verfügungsmittel (§§ 13, 98 Nr. 65 KommHV-Doppik)
63
Veranschlagungsgrundsätze V
6. Nur doppisch: Grundsatz der zielorientierten Steuerung, § 10 Abs. 5 KommHV-
Doppik o als Grundlage der Erfolgskontrolle und Steuerung sind in den Teilhaushalten
produktorientierte Ziele und Kennzahlen anzugeben 7. Grundsatz des Haushaltsausgleichs Art. 64 Abs.3 Satz 1 GO kameral: § 22 KommHV-K a) Pflichtzuführung (muss) (§ 22 Abs.1 Satz 2 KommHV-K):
ordentliche Tilgung von Krediten (incl. innerer Darlehen) - Schuldendienstbeihilfen - Rücklagenentnahmen i.S.d. § 20 Abs.3 Nr.1 KommHV-K - Ersatzdeckungsmittel (§ 1 Abs.1 Nrn.2-4 KommHV-K) = Pflichtzuführung
b) Sollzuführung (§ 22 Abs.1 Satz 3 1.Hs. KommHV-K): Pflichtzuführung + Ansammlung von Rücklagen + Deckung von Ausgaben des Vermögenshaushaltes die aus lfd. Einn.
bestritten werden sollen = Sollzuführung
64
Veranschlagungsgrundsätze VI
c) Mindestzuführung (soll) § 22 Abs.1 Satz 3 2.Hs. KommHV o mindestens die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen o Berechnung der gedeckten Abschreibungen:
Gebühreneinnahmen - Personal- und Sachkosten - kalkulatorische Verzinsung gedeckte kalkulat. Abschreibung
Vergleich: Pflicht- + Sollzuführung mit Mindestzuführung! Der höhere Be-trag wird zugeführt.
Sonderfall: Zuführung vom Vermögens- an den Verwaltungshaushalt § 22
Abs.3 KommHV-K - nur beim Vorliegen aller Voraussetzungen (durch Entnahme aus der allg. Rücklage oder Veräußerung von Anlagevermö-gen)
doppisch: § 24 KommHV-Doppik o Erträge – Fehlbeträge aus Vorjahren/+ Ergebnisrücklage
>/= Summe der Aufwendungen
65
Bestandteile des kameralen Haushaltsplans
⇒ Gesamtplan (§ 4 KommHV-K) mit
- Zusammenfassung der Einzelpläne, - Haushaltsquerschnitt - Gruppierungsübersicht, - Übersicht über Leistungsfähigkeit
⇒ Einzelpläne Verwaltungs- und Vermögenshaushalt (§ 5 KommHV-K)
⇒ Sammelnachweise (§ 8 KommHV-K) ⇒ Stellenplan (§ 6 KommHV-K)
66
67
58b. II A. Gesamtplan.JPG
68
69
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71
72
(Pflicht-) Anlagen des kameralen Haushaltsplans
⇒ Vorbericht (§ 3 KommHV-K) ⇒ Übersicht Verpflichtungsermächtigungen
⇒ Übersicht Schuldenstand (01.01.)
⇒ Übersicht Rücklagenstand (01.01.)
⇒ Wirtschaftspläne Sondervermögen
⇒ Finanzplan einschl.
Investitionsprogramm (§ 24 KommHV-K)
⇒ Übersicht über Budgets (§ 16 Abs. 2 KommHV-K)
73
Mindestinhalt Vorbericht
⇒ Entwicklung wichtiger Einnahmen, Ausgaben, Vermögen, Schulden
⇒ Zuführung zum Vermögenshaushalt ⇒ Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
⇒ Entwicklung der Rücklagen ⇒ Entwicklung der Kassenlage
(evtl. notwendige Kassenkredite)
⇒ Wirtschaftslage der Eigenbetriebe und Krankenhäuser
74
Bestandteile und Anlagen doppisch
Haushaltssatzung (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a GO)
Anlagen (§ 1 Abs. 3 KommHV-Doppik)
Stellenplan (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KommHV-Doppik)
Bestandteile des Haushaltsplans (§ 1 Abs. 1 KommHV-Doppik)
Gesamthaushalt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KommHV-Doppik)
• (Gesamt-) Ergebnishaushalt • (Gesamt-) Finanzhaushalt • Haushaltsquerschnitt • Übersicht zur dauernden Leistungsfähigkeit
Teilhaushalte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 4 KommHV-Doppik)
• nach Produktbereichen oder Organisationseinheiten • gegliedert in Ergebnis- und Finanzhaushalt
75
Budget
=
Mittel, die einer Verwaltungsstelle
für die Erfüllung vorher definierter
Aufgaben bzw. Leistungen zur Verfügung gestellt werden.
76
Zweckbindungvon Einnahmen
⇒ Zweckbindung aus rechtlicher Verpflichtung
(§ 17 Abs. 1 Satz 1 KommHV-K)
⇒ Zweckbindung bei Beschränkung aus Herkunft oder Natur der Einnahme (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KommHV-K)
⇒ Zweckbindung bei sachlichem Zusammenhang zur Erleichterung der Mittelbewirtschaftung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KommHV-K)
⇒ Zweckbindung bestimmter Mehreinnahmen des Verwaltungshaushaltes für bestimmte Ausgabenansätze des Verwaltungs- und/oder Vermögenshaushalts (§ 17 Abs. 2 Satz 1 KommHV-K) Per HH-Vermerk § 87 Nr. 18 KommHV-K
Ansatzerhöhung in allen o. d. Fällen der Zweckbindung
(VV Nr. 3 Sätze 2 bis 5 zu § 17 KommHV-K)
77
Deckungsfähigkeit einseitig/gegenseitig
deckungsfähig
=gebend deckungsberechtigt =nehmend
HhSt HhSt
HhSt
HhSt
HhSt
HhSt
HhSt
HhSt HhSt
HhSt
HhSt HhSt
HhSt HhSt
HhSt HhSt
gegenseitig
78
Deckungsfähigkeit einseitig/gegenseitig
deckungsfähig
=gebend deckungsberechtigt =nehmend
HhSt HhSt
HhSt
HhSt
HhSt
HhSt
HhSt
HhSt HhSt
HhSt
HhSt HhSt
HhSt HhSt
HhSt HhSt
einseitig
79
Deckungsfähigkeitvon Ausgabeansätzen
Gesetzliche Deckungsfähigkeit
ErklärteDeckungsfähigkeit
Ausgaben eines Budgets - im Verwaltungshaushalt nach §18 Abs. 1 Satz 1 KommHV-K - im Vermögenshaushalt nach § 18 Abs. 4 KommHV-K
Personalausgaben
Ausgaben in Sammelnachweisen, § 18 Abs. 1 Satz 2 KommHV-K
bei sachlichem Zusammenhang ein-/gegenseitig - im Verwaltungshaushalt nach §18 Abs. 2 KommHV-K - im Vermögenshaushalt nach § 18 Abs. 4 KommHV-K
einseitig von Budgets des Verwaltungshaushalts zu Budgets des Vermögenshaushalts, § 18 Abs. 5 KommHV-K
80
Übertragbarkeitvon Ausgabeansätzen
Gesetzliche Übertragbarkeit
ErklärteÜbertragbarkeit
Ausgabeansätze des Vermögenshaushalts, § 19 Abs. 1 KommHV-K
Ausgabeansätze des Verwaltungshaushalts, wenn dadurch wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung gefördert, § 19 Abs. 2 Satz 1 KommHV-K
Budgetreste des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts, § 19 Abs. 2 Satz 3 KommHV-K
ABER: Übertragung nur 1 x möglich, § 19 Abs. 2 Satz 2 KommHV-K
81
Kostenrechnende Einrichtungen
Kostenrechnende Einrichtungen sind Einrichtungen, die
o in der Regel
o aus Entgelten
finanziert werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KommHV-K).
82
Kostenrechnende Einrichtungen
Abschnitt der kostenrechnenden Einrichtung Abschnitt 91 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft Einnahmen Ausgaben Einnahmen
11 Benutzungs-
gebühren
4 Personal- ausgaben
5/6 Sächlicher
Verwaltungs- und
Betriebsaufwand
680 Abschreibungen
685 Verzinsung des Anlagekapitals
270 Abschreibungen
*)275
Verzinsung des Anlagekapitals
*)
*) aller kostenrechnenden Einrichtungen
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Sonstiges
Vermischte Einnahmen/Ausgaben - nur geringfügige Beträge - abweichend vom Grundsatz d. Einzelveranschlagung § 7 Abs. 3 Satz 3 KommHV-K - Höhe z.B. nach Rundungsvorschrift § 7 KommHV-K also 100,- kann jede Gde. selbst regeln HH-Vermerk § 87 Nr. 18 KommHV-K - Zweckbindung - Übertragbarkeit - Deckungsfähigkeit - Verpflichtungsermächtigungen - evtl. Stellenplan (KW KU) SIND ZU ERLÄUTERN ! § 15 Abs. 1 Nr. 6 KommHV-K Anlagevermögen / Investitionen / Baumaßnahmen § 87 Herstellungsaufwand im Verm.HH Nr. 2.x oder 3.x AllgZVKommGrPl § 1 Nr. 7 KommHV-K Evtl Investitionsprogramm (wenn Finanzplan) §24 Abs. 2 KommHV-K
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Sonstiges
Hebesätze/Abgabesätze – jeweils GewStG bzw. GrStG z.B. Anhebung § 16 Abs. 3 GewStG / § 25 Abs. 3 GrStG Fristberechnung bei Rechtzeitigkeit der Vorlage HH-Satzung § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 BGB Bereichsabgrenzung (3. Stelle bei Gruppierung) Zahlungen von welcher Stelle Nr. 1 AllgZVKommGrPl Abgr. Ausg. Des Verm.HH. Nr. 2 AllgZVKommGrPl Sonst. Abgrenzungen Nr. 3 AllgZVKommGrPl