nÖ heimverordnung

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NÖ Heimverordnung 9270/10–0 Stammverordnung 92/91 1991-08-02 Blatt 1-10 9270/10-1 1. Novelle 10/96 1996-02-20 Blatt 6, 9 9270/10–2 2. Novelle 14/97 1997-02-13 Blatt 1-3, 7/8, 9, 10 0 9270/10–2

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NÖ Heimverordnung

9270/10–0 Stammverordnung 92/91 1991-08-02Blatt 1-10

9270/10-1 1. Novelle 10/96 1996-02-20Blatt 6, 9

9270/10–2 2. Novelle 14/97 1997-02-13Blatt 1-3, 7/8, 9, 10

Ausgegeben am13. Februar 1997

Jahrgang 199714. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 17. Dezember 1996 auf-grund des § 37 NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991,LGBl. 9270–3, verordnet:

Änderung der NÖ Heim- und Tagesbetreuungs-verordnung

DieNÖHeim-undTagesbetreuungsverordnung,LGBl.9270/10,wird wie folgt geändert:

1. Der Verordnungstitel lautet: “NÖ Heimverordnung”.

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Abschnittsüber-schriften “Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen”,“Abschnitt II Kinder- und Jugendheime und sonstigeEinrichtungen”, “Abschnitt III Tagesbetreuungsein-richtungen” sowie der gesamte Abschnitt III, die Ab-schnittsüberschrift “Abschnitt IV Gemeinsame Verfah-rensbestimmungen”, in der vorletzten Zeile die Wort-folge “für Kinder- und Jugendheime und sonstige Ein-richtungen” und die gesamte letzte Zeile “Register fürTagesbetreuungseinrichtungen”.

3. Die Abschnittsüberschrift “Abschnitt I GemeinsameBestimmungen” entfällt.

4. § 1 lautet:

5. Im § 5 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 entfällt jeweils derKlammerausdruck “(§ 19 Abs. 1)”

6. Die Abschnittsüberschrift “Abschnitt II Kinder- und Ju-gendheime und sonstige Einrichtungen” entfällt.

7. Der gesamte Abschnitt III (§§ 15 bis 18) samt Ab-schnittsüberschrift entfällt.

8. Die Abschnittsüberschrift “Abschnitt IV GemeinsameVerfahrensbestimmungen” entfällt.

9. Die §§ 19 bis 21 erhalten die Bezeichnung “§ 15, 16,17”.00

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NÖ Heimverordnung

9270/10–0 Stammverordnung 92/91 1991-08-02Blatt 1-10

9270/10-1 1. Novelle 10/96 1996-02-20Blatt 6, 9

9270/10–2 2. Novelle 14/97 1997-02-13Blatt 1-3, 7/8, 9, 10

Ausgegeben am13. Februar 1997

Jahrgang 199714. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 17. Dezember 1996 auf-grund des § 37 NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991,LGBl. 9270–3, verordnet:

Änderung der NÖ Heim- und Tagesbetreuungs-verordnung

DieNÖHeim-undTagesbetreuungsverordnung,LGBl.9270/10,wird wie folgt geändert:

1. Der Verordnungstitel lautet: “NÖ Heimverordnung”.

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Abschnittsüber-schriften “Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen”,“Abschnitt II Kinder- und Jugendheime und sonstigeEinrichtungen”, “Abschnitt III Tagesbetreuungsein-richtungen” sowie der gesamte Abschnitt III, die Ab-schnittsüberschrift “Abschnitt IV Gemeinsame Verfah-rensbestimmungen”, in der vorletzten Zeile die Wort-folge “für Kinder- und Jugendheime und sonstige Ein-richtungen” und die gesamte letzte Zeile “Register fürTagesbetreuungseinrichtungen”.

3. Die Abschnittsüberschrift “Abschnitt I GemeinsameBestimmungen” entfällt.

4. § 1 lautet:

5. Im § 5 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 entfällt jeweils derKlammerausdruck “(§ 19 Abs. 1)”

6. Die Abschnittsüberschrift “Abschnitt II Kinder- und Ju-gendheime und sonstige Einrichtungen” entfällt.

7. Der gesamte Abschnitt III (§§ 15 bis 18) samt Ab-schnittsüberschrift entfällt.

8. Die Abschnittsüberschrift “Abschnitt IV GemeinsameVerfahrensbestimmungen” entfällt.

9. Die §§ 19 bis 21 erhalten die Bezeichnung “§ 15, 16,17”.00

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10. Der § 15 Abs. 1 (neu) lautet:

11. Im § 15 Abs. 3 Z. 1 (neu) entfällt die Wortfolge: “fürEinrichtungen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1; ein sozial-pädagogisches Konzept für Einrichtungen gemäß § 19Abs. 1 Z. 2”.

12. Im § 15 Abs. 4 (neu) entfällt der Klammerausdruck“(§ 19 Abs. 1)”.

13. Im § 17 Abs. 3 (neu) entfällt die Wortfolge “im Sinnedes § 19 Abs. 1 Z. 1”.

14. Im § 17 Abs. 4 (neu) wird das Zitat “§§ 31 und 35”ersetzt durch das Zitat “§ 35”.

15. In der Überschrift zum Register für Kinder- und Ju-gendheime und sonstige Einrichtungen entfällt dieWortfolge “für Kinder- und Jugendheime und sonstigeEinrichtungen”. Im Register (neu) werden die Zahlen inder rechten Spalte wie folgt ersetzt: “19” durch “15”,“20” durch “16” und “21” durch “17”.

16. Das Register für Tagesbetreuungseinrichtungen ent-fällt.

Niederösterreichische Landesregierung:W a g n e rLandesrat

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10. Der § 15 Abs. 1 (neu) lautet:

11. Im § 15 Abs. 3 Z. 1 (neu) entfällt die Wortfolge: “fürEinrichtungen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1; ein sozial-pädagogisches Konzept für Einrichtungen gemäß § 19Abs. 1 Z. 2”.

12. Im § 15 Abs. 4 (neu) entfällt der Klammerausdruck“(§ 19 Abs. 1)”.

13. Im § 17 Abs. 3 (neu) entfällt die Wortfolge “im Sinnedes § 19 Abs. 1 Z. 1”.

14. Im § 17 Abs. 4 (neu) wird das Zitat “§§ 31 und 35”ersetzt durch das Zitat “§ 35”.

15. In der Überschrift zum Register für Kinder- und Ju-gendheime und sonstige Einrichtungen entfällt dieWortfolge “für Kinder- und Jugendheime und sonstigeEinrichtungen”. Im Register (neu) werden die Zahlen inder rechten Spalte wie folgt ersetzt: “19” durch “15”,“20” durch “16” und “21” durch “17”.

16. Das Register für Tagesbetreuungseinrichtungen ent-fällt.

Niederösterreichische Landesregierung:W a g n e rLandesrat

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INHALTSVERZEICHNIS

Inhaltsverzeichnis §§

Anwendungsbereich 1

Allgemeine Voraussetzungen 2

Unfallverhütung 3

Brandschutz 4

Gesundheitsvorsorge 5

Hygiene 6

Umfeld 7

Ärztliche Versorgung 8

Gruppen 9

Raumbedarf 10

Ausstattungsbedarf 11

Nachtdienst 12

Pädagogische Grundlagen 13

Fachkräfte 14

Antrag auf Bewilligung 19

Meldepflicht 20

Schluß- und Übergangsbestimmungen 21

Register

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INHALTSVERZEICHNIS

Inhaltsverzeichnis §§

Anwendungsbereich 1

Allgemeine Voraussetzungen 2

Unfallverhütung 3

Brandschutz 4

Gesundheitsvorsorge 5

Hygiene 6

Umfeld 7

Ärztliche Versorgung 8

Gruppen 9

Raumbedarf 10

Ausstattungsbedarf 11

Nachtdienst 12

Pädagogische Grundlagen 13

Fachkräfte 14

Antrag auf Bewilligung 19

Meldepflicht 20

Schluß- und Übergangsbestimmungen 21

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§ 1Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Kinder-und Jugendheime und sonstige Einrichtungen gemäߧ§ 35 ff NÖ JWG 1991, LGBl. 9270.

§ 2Allgemeine Voraussetzungen

(1) Einrichtungen im Sinne des § 1 müssen die personel-len, organisatorischen, räumlichen und wirtschaftli-chen Voraussetzungen für eine den Aufgaben derJugendwohlfahrt entsprechende Betreuung der Min-derjährigen sowie für eine Kontinuität im Betreuungs-angebot sicherstellen.

(2) Die Einrichtung darf nicht der Einwirkung von Geruch,Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen oder andererImmissionen ausgesetzt sein, die geeignet sind, eineGefahr für das Leben oder die Gesundheit oder eineunzumutbare Belästigung zu bewirken.

§ 3Unfallverhütung

(1) Die Ausstattung einer Einrichtung muß so beschaffensein, daß Unfälle und Verletzungen bzw. gesundheit-liche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossenwerden können. Der Träger einer Einrichtung ist zueiner diesbezüglichen laufenden Überwachung der ge-samten Einrichtung verpflichtet. Mängel, die zu einerGefährdung von Leben oder Gesundheit führen kön-nen, hat er unverzüglich zu beheben.

(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen in ei-nem Zustand erhalten werden, der weder das Lebenoder die Gesundheit von Menschen gefährdet noch

eine Brandgefahr darstellt. Werden Kinder im Alter biszu 6 Jahren betreut, sind Steckdosen mit einem Berüh-rungsschutz auszustatten.

(3) Werden in einer Gruppe Kinder im Alter bis zu 6 Jahrenbetreut, sind in allen Räumen, zu denen diese KinderZugang haben, sämtliche Glasflächen bis zu einerHöhe von 1,10 m über dem Fußboden sowie alleGlasfüllungen in Türen in Sicherheitsglas auszuführenoder entsprechend abzusichern.

(4) Werden in einer Gruppe Kinder im Alter bis zu 6 Jahrenbetreut, sind bei Fenstern im Obergeschoß entspre-chende konstruktive Vorkehrungen gegen das Hinaus-fallen von Kindern zu treffen.

(5) Heizflächen, bei denen eine Verletzungsgefahr für Kin-der besteht, sind abzusichern.

§ 4Brandschutz

(1) Der Träger einer Einrichtung hat alle Vorkehrungen zutreffen, daß diese bei Brandgefahr in kürzester Zeitgeräumt werden kann. Im Zusammenwirken mit derörtlichen Feuerwehr ist eine Brandschutzordnung miteinem zweckmäßigen Räumungsplan aufzustellenund eine Fluchtwegbezeichnung vorzunehmen. Das inder Einrichtung beschäftigte Personal sowie die Min-derjährigen sind mit der Brandschutzordnung und ins-besondere mit dem Räumungsplan vertraut zu ma-chen. Die Räumung ist mindestens einmal jährlichprobeweise durchzuführen.

(2) In jedem Gebäudegeschoß ist eine ausreichende An-zahl von geeigneten Feuerlöschgeräten anzubringenund in stets gebrauchsfertigem Zustand zu erhalten.22

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§ 1Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Kinder-und Jugendheime und sonstige Einrichtungen gemäߧ§ 35 ff NÖ JWG 1991, LGBl. 9270.

§ 2Allgemeine Voraussetzungen

(1) Einrichtungen im Sinne des § 1 müssen die personel-len, organisatorischen, räumlichen und wirtschaftli-chen Voraussetzungen für eine den Aufgaben derJugendwohlfahrt entsprechende Betreuung der Min-derjährigen sowie für eine Kontinuität im Betreuungs-angebot sicherstellen.

(2) Die Einrichtung darf nicht der Einwirkung von Geruch,Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen oder andererImmissionen ausgesetzt sein, die geeignet sind, eineGefahr für das Leben oder die Gesundheit oder eineunzumutbare Belästigung zu bewirken.

§ 3Unfallverhütung

(1) Die Ausstattung einer Einrichtung muß so beschaffensein, daß Unfälle und Verletzungen bzw. gesundheit-liche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossenwerden können. Der Träger einer Einrichtung ist zueiner diesbezüglichen laufenden Überwachung der ge-samten Einrichtung verpflichtet. Mängel, die zu einerGefährdung von Leben oder Gesundheit führen kön-nen, hat er unverzüglich zu beheben.

(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen in ei-nem Zustand erhalten werden, der weder das Lebenoder die Gesundheit von Menschen gefährdet noch

eine Brandgefahr darstellt. Werden Kinder im Alter biszu 6 Jahren betreut, sind Steckdosen mit einem Berüh-rungsschutz auszustatten.

(3) Werden in einer Gruppe Kinder im Alter bis zu 6 Jahrenbetreut, sind in allen Räumen, zu denen diese KinderZugang haben, sämtliche Glasflächen bis zu einerHöhe von 1,10 m über dem Fußboden sowie alleGlasfüllungen in Türen in Sicherheitsglas auszuführenoder entsprechend abzusichern.

(4) Werden in einer Gruppe Kinder im Alter bis zu 6 Jahrenbetreut, sind bei Fenstern im Obergeschoß entspre-chende konstruktive Vorkehrungen gegen das Hinaus-fallen von Kindern zu treffen.

(5) Heizflächen, bei denen eine Verletzungsgefahr für Kin-der besteht, sind abzusichern.

§ 4Brandschutz

(1) Der Träger einer Einrichtung hat alle Vorkehrungen zutreffen, daß diese bei Brandgefahr in kürzester Zeitgeräumt werden kann. Im Zusammenwirken mit derörtlichen Feuerwehr ist eine Brandschutzordnung miteinem zweckmäßigen Räumungsplan aufzustellenund eine Fluchtwegbezeichnung vorzunehmen. Das inder Einrichtung beschäftigte Personal sowie die Min-derjährigen sind mit der Brandschutzordnung und ins-besondere mit dem Räumungsplan vertraut zu ma-chen. Die Räumung ist mindestens einmal jährlichprobeweise durchzuführen.

(2) In jedem Gebäudegeschoß ist eine ausreichende An-zahl von geeigneten Feuerlöschgeräten anzubringenund in stets gebrauchsfertigem Zustand zu erhalten.22

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(3) Die Türen dürfen nicht mit Kantenschubriegeln ausge-stattet werden. Automatisch oder händisch zu betäti-gende Schiebetüren und selbst zufallende Türen sindnicht gestattet. Besteht eine Einrichtung aus mehr alseiner Gruppe, müssen die Türen im Bereich des ge-meinsamen Fluchtweges in Fluchtrichtung aufschla-gen.

(4) Der Träger einer Einrichtung hat einen Brandschutzbe-auftragten zu bestellen. Dieser hat einen Ausbildungs-kurs für vorbeugenden Brandschutz zu absolvieren.

§ 5Gesundheitsvorsorge

(1) Bei der Ausstattung, Beheizung und Belüftung derRäume ist die Verwendung gesundheitsbeeinträchti-gender Materialien und Anlagen zu vermeiden. Wer-den Kinder im Alter bis zu 6 Jahren betreut, dürfenkeine Nadelfilzböden verwendet werden. Die Fußbö-den müssen wärmeisolierend, fugenlos und möglichstrutschfest hergestellt sein.

(2) Natürliche Belichtung und Belüftung muß in ausrei-chendem Ausmaß jedenfalls in Schlaf- und Wohn-bzw. Aufenthaltsräumen gegeben sein.

(3) Verbandskästen sind in ausreichender Anzahl und inentsprechender Ausstattung gemäß der ÖNORM Z 1020bereitzuhalten. Medikamente sind versperrt zu ver-wahren und nach dem Ablaufdatum zu entsorgen. Siedürfen Minderjährigen und Unbefugten nicht zugäng-lich sein.

(4) Das für die Betreuung der Minderjährigen eingesetztePersonal muß in Erster Hilfe ausgebildet sein.

(5) Die Ernährung der Minderjährigen hat ausreichend,ausgewogen und altersgemäß zu sein. Frische Spei-sen, Vollwertkost und Lebensmittel aus biologischemAnbau sind Fertigprodukten nach Möglichkeit vorzu-ziehen. Die Speisepläne sind auf Verlangen der Bewil-ligungsbehörde vorzulegen.

(6) Die Ergebnisse der nach dem Bazillenausscheiderge-setz vorzunehmenden Untersuchungen sind auf Ver-langen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

(7) Wird Wasser nicht aus einer öffentlichen Trinkwasser-versorgungsanlage entnommen, so ist es mindestenseinmal jährlich einer chemischen und bakteriologi-schen Untersuchung durch eine staatlich autorisierteUntersuchungsanstalt zu unterziehen und das Ergeb-nis der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

§ 6Hygiene

(1) Die Küche ist mit einer entsprechenden Be- und Ent-lüftung zu versehen. Die Fußböden von Küchen undVorratsräumen sind fugenlos und leicht abwaschbarherzustellen. Im Kochbereich der Küche müssen dieWände auf eine Höhe von mindestens 1,6 m mit einemabwaschbaren Belag versehen sein. Dies gilt auch fürzur Küche gehörende Nebenräume, wie z.B. Ab-waschraum, Geschirraufbewahrungsraum usw.

(2) Die Fenster der im Abs. 1 bezeichneten Räumlichkei-ten sind in der warmen Jahreszeit mit Fliegengittern zuversehen. Im Küchenbereich muß eine hygienisch ein-wandfreie Handwaschvorrichtung für das Küchenper-sonal vorhanden sein.

§ 7Umfeld

(1) Abhängig von der Zielsetzung der Einrichtung müsseninfrastrukturelle Angebote wie z.B. Kindergärten,33

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(3) Die Türen dürfen nicht mit Kantenschubriegeln ausge-stattet werden. Automatisch oder händisch zu betäti-gende Schiebetüren und selbst zufallende Türen sindnicht gestattet. Besteht eine Einrichtung aus mehr alseiner Gruppe, müssen die Türen im Bereich des ge-meinsamen Fluchtweges in Fluchtrichtung aufschla-gen.

(4) Der Träger einer Einrichtung hat einen Brandschutzbe-auftragten zu bestellen. Dieser hat einen Ausbildungs-kurs für vorbeugenden Brandschutz zu absolvieren.

§ 5Gesundheitsvorsorge

(1) Bei der Ausstattung, Beheizung und Belüftung derRäume ist die Verwendung gesundheitsbeeinträchti-gender Materialien und Anlagen zu vermeiden. Wer-den Kinder im Alter bis zu 6 Jahren betreut, dürfenkeine Nadelfilzböden verwendet werden. Die Fußbö-den müssen wärmeisolierend, fugenlos und möglichstrutschfest hergestellt sein.

(2) Natürliche Belichtung und Belüftung muß in ausrei-chendem Ausmaß jedenfalls in Schlaf- und Wohn-bzw. Aufenthaltsräumen gegeben sein.

(3) Verbandskästen sind in ausreichender Anzahl und inentsprechender Ausstattung gemäß der ÖNORM Z 1020bereitzuhalten. Medikamente sind versperrt zu ver-wahren und nach dem Ablaufdatum zu entsorgen. Siedürfen Minderjährigen und Unbefugten nicht zugäng-lich sein.

(4) Das für die Betreuung der Minderjährigen eingesetztePersonal muß in Erster Hilfe ausgebildet sein.

(5) Die Ernährung der Minderjährigen hat ausreichend,ausgewogen und altersgemäß zu sein. Frische Spei-sen, Vollwertkost und Lebensmittel aus biologischemAnbau sind Fertigprodukten nach Möglichkeit vorzu-ziehen. Die Speisepläne sind auf Verlangen der Bewil-ligungsbehörde vorzulegen.

(6) Die Ergebnisse der nach dem Bazillenausscheiderge-setz vorzunehmenden Untersuchungen sind auf Ver-langen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

(7) Wird Wasser nicht aus einer öffentlichen Trinkwasser-versorgungsanlage entnommen, so ist es mindestenseinmal jährlich einer chemischen und bakteriologi-schen Untersuchung durch eine staatlich autorisierteUntersuchungsanstalt zu unterziehen und das Ergeb-nis der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

§ 6Hygiene

(1) Die Küche ist mit einer entsprechenden Be- und Ent-lüftung zu versehen. Die Fußböden von Küchen undVorratsräumen sind fugenlos und leicht abwaschbarherzustellen. Im Kochbereich der Küche müssen dieWände auf eine Höhe von mindestens 1,6 m mit einemabwaschbaren Belag versehen sein. Dies gilt auch fürzur Küche gehörende Nebenräume, wie z.B. Ab-waschraum, Geschirraufbewahrungsraum usw.

(2) Die Fenster der im Abs. 1 bezeichneten Räumlichkei-ten sind in der warmen Jahreszeit mit Fliegengittern zuversehen. Im Küchenbereich muß eine hygienisch ein-wandfreie Handwaschvorrichtung für das Küchenper-sonal vorhanden sein.

§ 7Umfeld

(1) Abhängig von der Zielsetzung der Einrichtung müsseninfrastrukturelle Angebote wie z.B. Kindergärten,33

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Schulen, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten so-wie Freizeiteinrichtungen im Nahbereich ausreichendvorhanden oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln leichterreichbar sein.

(2) Jeder Einrichtung muß in ihrem Arealoder zumindest inleicht erreichbarer Nähe eine Wiese, ein Garten odereine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die denMinderjährigen in altersangepaßter Form Gelegenheitzu Spiel und sportlicher Betätigung sowie Aufenthaltim Freien bietet.

§ 8Ärztliche Versorgung

(1) Die ärztliche Versorgung der Minderjährigen ist sicher-zustellen; bei Aufnahme und Entlassung ist jedenfallseine ärztliche Untersuchung vorzunehmen. Minderjä-hrige im Alter bis zu 1 Jahr sind einmal monatlich,Minderjährige im Alter bis zu 3 Jahren sind mindestenseinmal vierteljährlich von einem Facharzt für Kinder-heilkunde zu untersuchen. Minderjährige im Alter zwi-schen 3 und 6 Jahren sind mindestens einmal halbjähr-lich ärztlich untersuchen zu lassen.

(2) Minderjährige im Alter bis zu 3 Jahren sind mindestenseinmal monatlich zu wiegen und zu messen.

(3) Über die ärztlichen Untersuchungen und Anordnungensowie die Ergebnisse der Feststellung von Gewichtund Größe der Minderjährigen sind laufend Aufzeich-nungen zu führen.

(4) Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen, Imp-fungen, Befunde, Röntgenbilder und dgl. sind beiHeimentlassung den Eltern oder sonstigen Erzie-hungsberechtigten nachweislich auszufolgen.

(5) Für die vorübergehende Unterbringung erkrankterMinderjähriger soll bei Bedarf ein entsprechenderRaum vorgesehen werden. Minderjährige, die an an-

zeige- und absonderungspflichtigen Infektionskrank-heiten leiden, sind in einer entsprechenden Kranken-anstalt unterzubringen.

§ 9Gruppen

(1) Die Betreuung der Minderjährigen hat in Gruppen zuerfolgen. Eine Gruppe darf höchstens umfassen:

10 Minderjährige, in begründeten Ausnahmefällen12,

6 Minderjährige, wenn mindestens einer im Alter biszu 1 Jahr ist,

8 Minderjährige, wenn mindestens einer im Alter von1 bis 3 Jahren ist,

15 Minderjährige, wenn mehr als die Hälfte in heim-internen Lehrwerkstätten unter pädagogisch ge-schulter Führung betreut werden.

(2) Das mit der Leitung der Einrichtung betraute Personalhat der Konstanz von Betreuungspersonen und derKontinuität von Beziehungen innerhalb der Gruppebesonderes Augenmerk zu widmen. Der Einsatz vonErziehern hat, je nach Zielsetzung der Einrichtung,nach jenem System zu erfolgen, welches die Zahl derBezugspersonen für die Minderjährigen möglichst ge-ring hält.

§ 10Raumbedarf

(1) Jeder Gruppe (§ 9 Abs. 1) muß ein in sich abgeschlos-sener Wohnbereich zur Verfügung stehen. Dieser hataus folgenden Räumlichkeiten zu bestehen:

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Schulen, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten so-wie Freizeiteinrichtungen im Nahbereich ausreichendvorhanden oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln leichterreichbar sein.

(2) Jeder Einrichtung muß in ihrem Arealoder zumindest inleicht erreichbarer Nähe eine Wiese, ein Garten odereine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die denMinderjährigen in altersangepaßter Form Gelegenheitzu Spiel und sportlicher Betätigung sowie Aufenthaltim Freien bietet.

§ 8Ärztliche Versorgung

(1) Die ärztliche Versorgung der Minderjährigen ist sicher-zustellen; bei Aufnahme und Entlassung ist jedenfallseine ärztliche Untersuchung vorzunehmen. Minderjä-hrige im Alter bis zu 1 Jahr sind einmal monatlich,Minderjährige im Alter bis zu 3 Jahren sind mindestenseinmal vierteljährlich von einem Facharzt für Kinder-heilkunde zu untersuchen. Minderjährige im Alter zwi-schen 3 und 6 Jahren sind mindestens einmal halbjähr-lich ärztlich untersuchen zu lassen.

(2) Minderjährige im Alter bis zu 3 Jahren sind mindestenseinmal monatlich zu wiegen und zu messen.

(3) Über die ärztlichen Untersuchungen und Anordnungensowie die Ergebnisse der Feststellung von Gewichtund Größe der Minderjährigen sind laufend Aufzeich-nungen zu führen.

(4) Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen, Imp-fungen, Befunde, Röntgenbilder und dgl. sind beiHeimentlassung den Eltern oder sonstigen Erzie-hungsberechtigten nachweislich auszufolgen.

(5) Für die vorübergehende Unterbringung erkrankterMinderjähriger soll bei Bedarf ein entsprechenderRaum vorgesehen werden. Minderjährige, die an an-

zeige- und absonderungspflichtigen Infektionskrank-heiten leiden, sind in einer entsprechenden Kranken-anstalt unterzubringen.

§ 9Gruppen

(1) Die Betreuung der Minderjährigen hat in Gruppen zuerfolgen. Eine Gruppe darf höchstens umfassen:

10 Minderjährige, in begründeten Ausnahmefällen12,

6 Minderjährige, wenn mindestens einer im Alter biszu 1 Jahr ist,

8 Minderjährige, wenn mindestens einer im Alter von1 bis 3 Jahren ist,

15 Minderjährige, wenn mehr als die Hälfte in heim-internen Lehrwerkstätten unter pädagogisch ge-schulter Führung betreut werden.

(2) Das mit der Leitung der Einrichtung betraute Personalhat der Konstanz von Betreuungspersonen und derKontinuität von Beziehungen innerhalb der Gruppebesonderes Augenmerk zu widmen. Der Einsatz vonErziehern hat, je nach Zielsetzung der Einrichtung,nach jenem System zu erfolgen, welches die Zahl derBezugspersonen für die Minderjährigen möglichst ge-ring hält.

§ 10Raumbedarf

(1) Jeder Gruppe (§ 9 Abs. 1) muß ein in sich abgeschlos-sener Wohnbereich zur Verfügung stehen. Dieser hataus folgenden Räumlichkeiten zu bestehen:

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ein Wohnraum,

Schlafräume bzw. Wohn- Schlafräume,

eine Küche bzw. Teeküche,

ein Badezimmer (bei gemischten Gruppen mit2 getrennten Badebereichen) mit insgesamt 2 Du-schen, 4 Waschbecken, je nach Bedarf eine Bade-wanne,

ein WC, bei einer Gruppengröße ab 7 Minderjähri-gen mindestens 2 WC.

(2) Jeder Gruppe soll ein eigenes Erzieherzimmer zurVerfügung stehen.

(3) In einem Schlafraum dürfen 4, in Ausnahmefällen je-doch höchstens 6 Minderjährige untergebracht wer-den. Pro Schlafstelle muß eine Fußbodenfläche vonmindestens 4 m2 und ein Luftraum von mindestens10 m3 zur Verfügung stehen.

(4) Zusätzlich sind für Kinder- und Jugendheime und son-stige Einrichtungen je nach Größe und Bedarf insbe-sondere folgende Räume vorzusehen:

mindestens ein Vorraum mit Garderobe,

Wirtschafts- und Nebenräume,

Räume für die Leitung und die Verwaltung,

ein Besprechungszimmer für die Mitarbeiter,

ein Besucherzimmer,

ein Freizeitraum für Spiel- und Sportzwecke in alters-gemäßer Ausstattung,

Abstellräume für Fahrräder sowie für Spiel- undSportgeräte.

§ 11Ausstattungsbedarf

(1) Sind in einer Gruppe Minderjährige im Alter bis zu3 Jahren, muß in Wohn-, Schlaf- und Pflegebereicheneine altersangepaßte Ausstattung zur Verfügung ste-hen. Der Pflegebereich muß über eine ausreichendeAnzahl von Wickeltischen, Kleinkinderbadewannensowie Ausguß- und Handwaschbecken verfügen.

(2) Die Wahrung eines persönlichen Bereiches und derSchutz von Eigentum des einzelnen Minderjährigen istzu gewährleisten. Bei der Einrichtung der Wohnberei-che ist auch auf ausreichende Möglichkeiten zur indi-viduellen Gestaltung Bedacht zu nehmen.

§ 12Nachtdienst

(1) In jeder Einrichtung ist ein Nachtdienst vorzusehen.

(2) Der Nachtdienst ist entsprechend der jeweiligen Be-dürfnislage, dem Alter und der Anzahl der Minderjähri-gen, den räumlichen Gegebenheiten sowie der techni-schen Ausstattung einzurichten.

§ 13Pädagogische Grundlagen

(1) Die Pflege und Erziehung in Kinder- und Jugendhei-men und sonstigen Einrichtungen hat auf folgendeGesichtspunkte (Orientierungen) besonders Bedachtzu nehmen:

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ein Wohnraum,

Schlafräume bzw. Wohn- Schlafräume,

eine Küche bzw. Teeküche,

ein Badezimmer (bei gemischten Gruppen mit2 getrennten Badebereichen) mit insgesamt 2 Du-schen, 4 Waschbecken, je nach Bedarf eine Bade-wanne,

ein WC, bei einer Gruppengröße ab 7 Minderjähri-gen mindestens 2 WC.

(2) Jeder Gruppe soll ein eigenes Erzieherzimmer zurVerfügung stehen.

(3) In einem Schlafraum dürfen 4, in Ausnahmefällen je-doch höchstens 6 Minderjährige untergebracht wer-den. Pro Schlafstelle muß eine Fußbodenfläche vonmindestens 4 m2 und ein Luftraum von mindestens10 m3 zur Verfügung stehen.

(4) Zusätzlich sind für Kinder- und Jugendheime und son-stige Einrichtungen je nach Größe und Bedarf insbe-sondere folgende Räume vorzusehen:

mindestens ein Vorraum mit Garderobe,

Wirtschafts- und Nebenräume,

Räume für die Leitung und die Verwaltung,

ein Besprechungszimmer für die Mitarbeiter,

ein Besucherzimmer,

ein Freizeitraum für Spiel- und Sportzwecke in alters-gemäßer Ausstattung,

Abstellräume für Fahrräder sowie für Spiel- undSportgeräte.

§ 11Ausstattungsbedarf

(1) Sind in einer Gruppe Minderjährige im Alter bis zu3 Jahren, muß in Wohn-, Schlaf- und Pflegebereicheneine altersangepaßte Ausstattung zur Verfügung ste-hen. Der Pflegebereich muß über eine ausreichendeAnzahl von Wickeltischen, Kleinkinderbadewannensowie Ausguß- und Handwaschbecken verfügen.

(2) Die Wahrung eines persönlichen Bereiches und derSchutz von Eigentum des einzelnen Minderjährigen istzu gewährleisten. Bei der Einrichtung der Wohnberei-che ist auch auf ausreichende Möglichkeiten zur indi-viduellen Gestaltung Bedacht zu nehmen.

§ 12Nachtdienst

(1) In jeder Einrichtung ist ein Nachtdienst vorzusehen.

(2) Der Nachtdienst ist entsprechend der jeweiligen Be-dürfnislage, dem Alter und der Anzahl der Minderjähri-gen, den räumlichen Gegebenheiten sowie der techni-schen Ausstattung einzurichten.

§ 13Pädagogische Grundlagen

(1) Die Pflege und Erziehung in Kinder- und Jugendhei-men und sonstigen Einrichtungen hat auf folgendeGesichtspunkte (Orientierungen) besonders Bedachtzu nehmen:

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die Indikationsstellung (Indikationsorientierung),

die Familie bzw. das erweiterte soziale Bezugs-system (Familienorientierung),

die regelmäßige Überprüfung von Erziehungszielund Erziehungsplan (Verlaufsorientierung),

die Kooperation im Sinne interdisziplinärer Zusam-menarbeit (Kooperationsorientierung),

das körperliche Wohlergehen und die Erhaltung derGesundheit sowie die Sicherstellung der seelisch-geistigen Grundbedürfnisse der Minderjährigen(Bedürfnisorientierung).

(2) Die Einrichtung hat ihre Tätigkeit aufgrund eines nachanerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen er-stellten sozialpädagogischen Konzeptes (§ 36 Z. 2NÖ JWG 1991, LGBl. 9270) vorzunehmen und diesesKonzept den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissenlaufend anzupassen.

(3) Die Betreuung der Minderjährigen ist auf deren best-mögliche persönliche Entwicklung und soziale Integra-tion auszurichten. Das Ziel aller Bemühungen hat dieStützung der Identitätsentwicklung der Minderjährigenin den Bereichen körperliches und psychisches Wohl-ergehen, materielle Versorgung, soziale Beziehungen,Leistung und Wertfindung zu sein.

(4) Körperliche Strafen und jeder andere, die Würde desMinderjährigen verletzende Eingriff sind unzulässig.Gewaltfreie Erziehung soll die Bereitschaft und dieFähigkeit der Minderjährigen zur friedlichen Konflikt-austragung fördern.

(5) Dem pädagogischen Personal sind regelmäßig interneTeambesprechungen zu ermöglichen. Der Träger derEinrichtung soll den Mitarbeitern Gruppensupervisionanbieten und sie zu beruflicher Fortbildung – nachMöglichkeit im Rahmen der Dienstzeit – anregen.

§ 14Fachkräfte

(1) Für die Leitung des Kinder- und Jugendheimes oderder sonstigen Einrichtung sowie für die Pflege undErziehung der Minderjährigen muß eine entsprechendeAnzahl von Fachkräften zur Verfügung stehen.

(2) Das für die Leitung der Einrichtung und die Betreuungder Minderjährigen eingesetzte Personal muß fachlichentsprechend ausgebildet und geeignet sein. Es dürfenkeine gerichtlichen Verurteilungen vorliegen, die dasWohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen,und keine physischen oder psychischen Mängel, durchdie die Minderjährigen in ihrer körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung beeinträchtigt werden könnten.

(3) Als Erzieher dürfen nur Absolventen einer Bildungs-anstalt für Sozialpädagogik verwendet werden. UnterBerücksichtigung der nach dem sozialpädagogischenKonzept vorgesehenen speziellen Zielgruppe und derZielsetzung der Einrichtung können auch Diplomso-zialarbeiter/innen, Lehrer/innen, Kindergärtner/innen,Horterzieher/innen und Säuglingsschwestern zu Be-treuungs- und Erziehungsaufgaben herangezogenwerden. Weiters dürfen auch andere Personen ver-wendet werden, wenn sie sich einer berufsbegleiten-den Ausbildung erfolgreich unterziehen.

(4) Die mit leitenden Aufgaben im pädagogischen Bereichbetrauten Personen müssen die Voraussetzungen derAbs. 2 und 3 erfüllen, mindestens 3 Jahre in verschie-denen praktischen Arbeitsfeldern der Heimerziehungtätig gewesen sein, persönliche Eignung zur Führungvon Mitarbeitern und Bereitschaft zur beruflichen Fort-bildung aufweisen.

(5) Für zusätzliche Aufgaben sollen weitere Fachkräftebeigezogen werden (z.B. Ärzte, Psychologen, Diplom-krankenschwestern, Psychotherapeuten, Beschäfti-gungstherapeuten, Musiktherapeuten, Logopäden,Heilgymnasten, Heilpädagogen, Diplomsozialarbeiter,Lehrwerkstättenmeister und Sporterzieher).

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die Indikationsstellung (Indikationsorientierung),

die Familie bzw. das erweiterte soziale Bezugs-system (Familienorientierung),

die regelmäßige Überprüfung von Erziehungszielund Erziehungsplan (Verlaufsorientierung),

die Kooperation im Sinne interdisziplinärer Zusam-menarbeit (Kooperationsorientierung),

das körperliche Wohlergehen und die Erhaltung derGesundheit sowie die Sicherstellung der seelisch-geistigen Grundbedürfnisse der Minderjährigen(Bedürfnisorientierung).

(2) Die Einrichtung hat ihre Tätigkeit aufgrund eines nachanerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen er-stellten sozialpädagogischen Konzeptes (§ 36 Z. 2NÖ JWG 1991, LGBl. 9270) vorzunehmen und diesesKonzept den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissenlaufend anzupassen.

(3) Die Betreuung der Minderjährigen ist auf deren best-mögliche persönliche Entwicklung und soziale Integra-tion auszurichten. Das Ziel aller Bemühungen hat dieStützung der Identitätsentwicklung der Minderjährigenin den Bereichen körperliches und psychisches Wohl-ergehen, materielle Versorgung, soziale Beziehungen,Leistung und Wertfindung zu sein.

(4) Körperliche Strafen und jeder andere, die Würde desMinderjährigen verletzende Eingriff sind unzulässig.Gewaltfreie Erziehung soll die Bereitschaft und dieFähigkeit der Minderjährigen zur friedlichen Konflikt-austragung fördern.

(5) Dem pädagogischen Personal sind regelmäßig interneTeambesprechungen zu ermöglichen. Der Träger derEinrichtung soll den Mitarbeitern Gruppensupervisionanbieten und sie zu beruflicher Fortbildung – nachMöglichkeit im Rahmen der Dienstzeit – anregen.

§ 14Fachkräfte

(1) Für die Leitung des Kinder- und Jugendheimes oderder sonstigen Einrichtung sowie für die Pflege undErziehung der Minderjährigen muß eine entsprechendeAnzahl von Fachkräften zur Verfügung stehen.

(2) Das für die Leitung der Einrichtung und die Betreuungder Minderjährigen eingesetzte Personal muß fachlichentsprechend ausgebildet und geeignet sein. Es dürfenkeine gerichtlichen Verurteilungen vorliegen, die dasWohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen,und keine physischen oder psychischen Mängel, durchdie die Minderjährigen in ihrer körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung beeinträchtigt werden könnten.

(3) Als Erzieher dürfen nur Absolventen einer Bildungs-anstalt für Sozialpädagogik verwendet werden. UnterBerücksichtigung der nach dem sozialpädagogischenKonzept vorgesehenen speziellen Zielgruppe und derZielsetzung der Einrichtung können auch Diplomso-zialarbeiter/innen, Lehrer/innen, Kindergärtner/innen,Horterzieher/innen und Säuglingsschwestern zu Be-treuungs- und Erziehungsaufgaben herangezogenwerden. Weiters dürfen auch andere Personen ver-wendet werden, wenn sie sich einer berufsbegleiten-den Ausbildung erfolgreich unterziehen.

(4) Die mit leitenden Aufgaben im pädagogischen Bereichbetrauten Personen müssen die Voraussetzungen derAbs. 2 und 3 erfüllen, mindestens 3 Jahre in verschie-denen praktischen Arbeitsfeldern der Heimerziehungtätig gewesen sein, persönliche Eignung zur Führungvon Mitarbeitern und Bereitschaft zur beruflichen Fort-bildung aufweisen.

(5) Für zusätzliche Aufgaben sollen weitere Fachkräftebeigezogen werden (z.B. Ärzte, Psychologen, Diplom-krankenschwestern, Psychotherapeuten, Beschäfti-gungstherapeuten, Musiktherapeuten, Logopäden,Heilgymnasten, Heilpädagogen, Diplomsozialarbeiter,Lehrwerkstättenmeister und Sporterzieher).

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§ 15Antrag auf Bewilligung

(1) Der Träger der Einrichtung hat den Antrag auf Bewilli-gung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kinder- undJugendheimes und einer sonstigen Einrichtung bei derLandesregierung einzubringen.

(2) Der Träger einer Einrichtung kann eine physische odereine inländische juristische Person sein. Soll die Bewil-ligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Einrichtungeiner physischen Person erteilt werden, so muß dieseeigenberechtigt sein und darf keine gerichtlichen Ver-urteilungen aufweisen, die das Wohl der Kinder gefähr-det erscheinen lassen. Dies gilt auch für die Gesell-schafter und vertretungsbefugten Organe von juristi-schen Personen.

(3) Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zumBetrieb einer Einrichtung hat insbesondere zu enthal-ten:

1. ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erstell-tes sozialpädagogisches Konzept und einen Ent-wurf einer verbindlichen Heimordnung;

2. einen Nachweis darüber, daß die wirtschaftlichenVoraussetzungen für eine den Aufgaben der Ju-gendwohlfahrt entsprechende Betreuung der Min-derjährigen gegeben sind;

3. Angaben über die fachliche Eignung des zu ver-wendenden Personals;

4. eine Beschreibung der Liegenschaft hinsichtlichLage, Ausmaß und beabsichtigter Nutzung (Lage-plan, Baupläne) in dreifacher Ausfertigung;

5. Angaben über die Eigentums- oder sonstigenRechtsverhältnisse an der in Betracht kommendenLiegenschaft;

6. eine Betriebsbeschreibung mit Angaben über diebeabsichtigte Gesamtkinderzahl, die Anzahl der

Gruppen, der Betreuungspersonen und Hilfskräfte,die Raumnutzung und die zur Verfügung stehen-den Spiel- und Sportplätze im Freien;

7. Bau- und Benützungsbewilligung, Überprüfungs-befunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektro-anlagen;

8. Angaben über dieArtder Wasserversorgung sowieder Abwasser- und Abfallbeseitigung.

(4) Die Bewilligungsbehörde hat vor Erteilung der Bewilli-gung einen Lokalaugenschein abzuhalten.

§ 16Meldepflicht

Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehördefolgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden:

1. jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eineÄnderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrundegelegten Zustandes bewirkt wird;

2. jeden Wechsel in der Person des verantwortlichenLeiters der Einrichtung;

3. jede auch vorübergehende Schließung der Einrich-tung;

4. jede Änderung der Bezeichnung der Einrichtung unddes Inhaltes der Heimordnung.

§ 17Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt dieNÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10, außer Kraft.

(2) Anhängige Verfahren sind nach dieser Verordnungdurchzuführen.7/87/8

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§ 15Antrag auf Bewilligung

(1) Der Träger der Einrichtung hat den Antrag auf Bewilli-gung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kinder- undJugendheimes und einer sonstigen Einrichtung bei derLandesregierung einzubringen.

(2) Der Träger einer Einrichtung kann eine physische odereine inländische juristische Person sein. Soll die Bewil-ligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Einrichtungeiner physischen Person erteilt werden, so muß dieseeigenberechtigt sein und darf keine gerichtlichen Ver-urteilungen aufweisen, die das Wohl der Kinder gefähr-det erscheinen lassen. Dies gilt auch für die Gesell-schafter und vertretungsbefugten Organe von juristi-schen Personen.

(3) Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zumBetrieb einer Einrichtung hat insbesondere zu enthal-ten:

1. ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erstell-tes sozialpädagogisches Konzept und einen Ent-wurf einer verbindlichen Heimordnung;

2. einen Nachweis darüber, daß die wirtschaftlichenVoraussetzungen für eine den Aufgaben der Ju-gendwohlfahrt entsprechende Betreuung der Min-derjährigen gegeben sind;

3. Angaben über die fachliche Eignung des zu ver-wendenden Personals;

4. eine Beschreibung der Liegenschaft hinsichtlichLage, Ausmaß und beabsichtigter Nutzung (Lage-plan, Baupläne) in dreifacher Ausfertigung;

5. Angaben über die Eigentums- oder sonstigenRechtsverhältnisse an der in Betracht kommendenLiegenschaft;

6. eine Betriebsbeschreibung mit Angaben über diebeabsichtigte Gesamtkinderzahl, die Anzahl der

Gruppen, der Betreuungspersonen und Hilfskräfte,die Raumnutzung und die zur Verfügung stehen-den Spiel- und Sportplätze im Freien;

7. Bau- und Benützungsbewilligung, Überprüfungs-befunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektro-anlagen;

8. Angaben über dieArtder Wasserversorgung sowieder Abwasser- und Abfallbeseitigung.

(4) Die Bewilligungsbehörde hat vor Erteilung der Bewilli-gung einen Lokalaugenschein abzuhalten.

§ 16Meldepflicht

Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehördefolgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden:

1. jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eineÄnderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrundegelegten Zustandes bewirkt wird;

2. jeden Wechsel in der Person des verantwortlichenLeiters der Einrichtung;

3. jede auch vorübergehende Schließung der Einrich-tung;

4. jede Änderung der Bezeichnung der Einrichtung unddes Inhaltes der Heimordnung.

§ 17Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt dieNÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10, außer Kraft.

(2) Anhängige Verfahren sind nach dieser Verordnungdurchzuführen.7/87/8

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(3) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens desNÖ JWG 1991, LGBl. 9270, in einer Einrichtung be-schäftigt waren, dürfen unbeschadet der Bestimmun-gen des § 14 Abs. 3 weiterbeschäftigt werden.

(4) Bestehende Einrichtungen, die über eine Bewilligunggemäß NÖ JWG 1978, LGBl. 9270–1, verfügen sowiebestehende Landesjugendheime, benötigen keineBewilligung gemäß § 35 NÖ JWG 1991, LGBl. 9270,müssen aber spätestens bis 31. Dezember 2010 denBestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

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(3) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens desNÖ JWG 1991, LGBl. 9270, in einer Einrichtung be-schäftigt waren, dürfen unbeschadet der Bestimmun-gen des § 14 Abs. 3 weiterbeschäftigt werden.

(4) Bestehende Einrichtungen, die über eine Bewilligunggemäß NÖ JWG 1978, LGBl. 9270–1, verfügen sowiebestehende Landesjugendheime, benötigen keineBewilligung gemäß § 35 NÖ JWG 1991, LGBl. 9270,müssen aber spätestens bis 31. Dezember 2010 denBestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

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REGISTER

Die Zahlenverweise beziehen sich auf die Paragraphen.

Allgemeine Voraussetzungen 2

Antrag auf Bewilligung 15

Anwendungsbereich 1

Ärztliche Versorgung 8

Ausstattungsbedarf 11

Brandschutz 4

Fachkräfte 14

Gesundheitsvorsorge 5

Gruppen 9

Hygiene 6

Meldepflicht 16

Nachtdienst 12

Pädagogische Grundlagen 13

Raumbedarf 10

Schluß- und Übergangsbestimmungen 17

Umfeld 7

Unfallverhütung 3 10

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REGISTER

Die Zahlenverweise beziehen sich auf die Paragraphen.

Allgemeine Voraussetzungen 2

Antrag auf Bewilligung 15

Anwendungsbereich 1

Ärztliche Versorgung 8

Ausstattungsbedarf 11

Brandschutz 4

Fachkräfte 14

Gesundheitsvorsorge 5

Gruppen 9

Hygiene 6

Meldepflicht 16

Nachtdienst 12

Pädagogische Grundlagen 13

Raumbedarf 10

Schluß- und Übergangsbestimmungen 17

Umfeld 7

Unfallverhütung 3 10

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