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HERAUSGEGEBEN VOM NÖ ZIVILSCHUTZVERBAND Langenlebarner Straße 106 | 3430 Tulln/Donau | 02272/61820 | [email protected] | www.noezsv.at

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Page 1: NÖ Zivilschutzverband - Alarmplanordner Kiga 2014 · NÖ Zivilschutz für Kindergärten An unseren Pflichtschulen sind die Katastrophen - schutzpläne des NÖ Zivilschutzverbandes

HERAUSGEGEBEN VOM NÖ ZIVILSCHUTZVERBANDLangenlebarner Straße 106 | 3430 Tulln/Donau | 02272/61820 | [email protected] | www.noezsv.at

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NÖ Zivilschutz für Kindergärten

An unseren Pflichtschulen sind die Katastrophen -

schutzpläne des NÖ Zivilschutzverbandes von der

Lehrerschaft positiv aufgenommen worden. Ihr Ziel

ist es, im Ernstfall - z. B. bei Brand, Hochwasser,

Chemieunfall - rasch und richtig zu reagieren und

so das Leben der anvertrauten Kinder zu schützen.

Diese Aktion wird nun auch auf alle Kindergärten ausgedehnt. Sie erhalten Alarmpläne, in

denen mögliche Gefahren und Katastrophen aufgelistet sind und eine Anleitung zum

adäquaten Handeln gegeben wird. In mehr als 50 Veranstaltungen des NÖ Zivilschutzverbandes

sollen Leiterinnen, Kindergartenpädagoginnen und Betreuerinnen das notwendige Wissen und

Rüstzeug erhalten, das sie befähigt, in jeder Gefahrensituation das Richtige für die Kinder zu tun

und entsprechend mit der Gemeinde und den Eltern zu kooperieren. Das Jahrhunderthochwasser

des vergangenen Jahres hat uns eindringlich vor Augen geführt, wie wichtig vorbeugende

Maßnahmen gegen Katastrophen sind. Als Landeshauptmann möchte ich dem NÖ

Zivilschutzverband Dank und Anerkennung für seine Aktion aussprechen, die zum Ziel hat, unser

kostbarstes Gut zu schützen, das Leben unserer Kinder.

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Vorwort Landesrat Dr. Stephan Pernkopf

Vorsorge für den Ernstfall geht uns alle an – Kinder und

Jugendliche genauso wie Erwachsene. Doch was ist zu

tun, wenn der Ernstfall eintritt? Viele von uns können nicht

handeln, weil sie nicht genau wissen was zu tun ist.

Deshalb kann mit dem Wissen um die Vorsorge für den

Ernstfall nicht früh genug begonnen werden.

Der niederösterreichische Zivilschutzverband hat in den

letzten Jahren verstärkt Aufklärungsarbeit in Schulen und Kindergärten betrieben und nach und

nach Katastrophen-Vorsorgepläne realisiert. Je früher Kinder und Jugendliche auf die Vorsorge-

Problematik aufmerksam gemacht werden, desto leichter und spielerischer fällt das Lernen über

Szenarien, die unsere Kinder und Jugendlichen hoffentlich nicht erleben werden.

Nach den Schulen konnten in den Kindergärten die Vorsorgepläne erfolgreich und

flächendeckend integriert werden. Gemeinsam mit den Kindergarteninspektorinnen wurden

Alarmplan-Musterordner erstellt. Die Kindergartenpädagoginnen zeigten sich äußerst engagiert,

wofür ich an dieser Stelle meinen herzlichen Dank aussprechen möchte. Es ist das Anliegen des

Zivilschutzverbandes, den Vorsorgegedanken möglichst stark zu verankern, damit im Ernstfall der

Schaden möglichst gering gehalten werden kann. Mein Dank gilt auch den vielen Mitarbeitern des

Verbandes, die sich in unzähligen Arbeitsstunden in den Dienst der guten Sache stellen.

Dr. Stephan Pernkopf Landesrat

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KATASTROPHEN-, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Vorwort der PROJEKTGRUPPE

Der österreichische „Zivilschutzverband“, der sich als umfassender Katastrophenschutzversteht, verlangt intensives Engagement, und zwar:

• Engagement der Behörden, verschiedener Institutionen und Organisationen, die die nötige Basis für eine effiziente Zivilschutzarbeit schaffen müssen,

• Engagement der vielen Freiwilligen in den Einsatzorganisationen, die ihre Freizeit dem Schutz der Bevölkerung gewidmet haben, und schließlich

• im besonderen Maße das Engagement jedes einzelnen Bürgers, der gelernt hat, zu helfen und der auf Krisensituationen jeder Art vorbereitet ist.

• Große Verantwortung haben in diesem Bereich auch die Leiter in Schulen, Heimen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen, die für eine größere Gruppe von Kindern, Schülern, Behinderten usw. zuständig sind.

Der Alltag fordert immer wieder Handlungen, die in die Bereiche des Zivilschutzes fallen (Erste-Hilfe-Kenntnisse, Haushaltsbevorratung, umweltfreundliches Verhalten und vieles mehr). Nur ein Miteinander aller ermöglicht jedoch ein lückenloses Funktionieren des Zivil- und Katastrophenschutzes. Auch das ist eine Grundvoraussetzung für eine sichere und behütete Zukunft.

Die Projektgruppe hat sich darum bemüht, mit dem vorliegenden schriftlichen Informations-material dazu beizutragen, sachlich und fachlich korrekt über Selbstschutz, Brandschutz und Katastrophenschutz in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen in Niederösterreich zu infor-mieren.

Diese Unterlage kann aber nur für den Regelfall Hilfestellung geben. Spezielle Probleme müssen in jedem Einzelfall gelöst werden.

Es ist dies ein Informations- und Nachschlagewerk, aber auch eine Arbeitsunterlage.

Die Projektgruppe

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Inhaltsverzeichnis

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

• Vorwort Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll • Vorwort Landesrat DI Josef Plank • Vorwort der Projektgruppe

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ..........................................................................................................................3�

ALARMPLÄNE ..............................................................................................................................6�A 02� ERKRANKUNGEN ODER VERLETZUNGEN .............................................................7�

A 02.1� LISTE DES KINDERGARTENPERSONALS MIT „ERSTE-HILFE-AUSBILDUNG“ .....8�

A 03� BRAND .......................................................................................................................9�

A 04� ERDBEBEN .............................................................................................................. 10�

A 05� BOMBENDROHUNG ................................................................................................ 11�

A 06� STRAHLENGEFAHR ................................................................................................ 12�

A 07� CHEMIEKATASTROPHE ......................................................................................... 13�

A 08� SMOG ....................................................................................................................... 14�

A 09� OZON ....................................................................................................................... 15�

A 10� HOCHWASSER ........................................................................................................ 16�

A 11� RÄUMUNG DES KINDERGARTENS ........................................................................ 17�

A 12 ................................................................................................................................. 18�

A 13� ALARMPLAN – RUFNUMMERNVERZEICHNIS ....................................................... 19�

A 14� SAMMLUNG DER NOTFALLBLATTÜBERSICHT .................................................... 20�A 14.1� HINWEIS WO DIE NOTFALLBLÄTTER DER KINDER ABGELEGT SIND!!! ............. 21�

A� MUSTER – ALARMPLÄNE UND HINWEISE ZUR ERSTELLUNG VON ALARMPLÄNEN ..... 22�A 01.1� FRAGEBOGEN für die Kindergartenleitung ............................................................... 23�A 01.2� Wie erfährt die Kindergartenleiterin von einer Katastrophen- oder Notsituation? ....... 24�A 01.3� VORGANGSWEISE bei der ALARMPLAN-ERSTELLUNG ....................................... 25�A 01.4� VORBEREITENDE MASSNAHMEN .......................................................................... 27�

A 02� ERKRANKUNGEN ODER VERLETZUNGEN ........................................................... 28�

A 03� BRAND ..................................................................................................................... 29�

A 04� ERDBEBEN .............................................................................................................. 30�

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

A 05� BOMBENDROHUNG ................................................................................................ 31�

A 06� STRAHLENGEFAHR ................................................................................................ 32�A 06.1� MASSNAHMEN BEI GEFÄHRDUNGSSTUFE 1 – 4 ................................................. 33�

A 07� CHEMIEKATASTROPHE ......................................................................................... 34�

A 08� SMOG ....................................................................................................................... 35�

A 09� OZON ....................................................................................................................... 36�

A 10� HOCHWASSER ........................................................................................................ 37�

A 11� RÄUMUNG DES KINDERGARTENS ........................................................................ 38�

A 12 ................................................................................................................................. 39�

B� ANHANG .................................................................................................................. 40�B 01� Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Ratgeber ......................................................... 41�

B 01.1� Auszug aus dem „NÖ Katastrophenhilfegesetz“ (NÖ KHG) §§ 1, 4, 14 .................... 42�B 01.2� Auszug aus den „Einheitlichen Richtlinien zur Aufstellung der

Katastrophenschutzpläne“ in den Gemeinden ........................................................... 43�B 01.3� Signalübersicht über die Sirenensignale .................................................................... 51�B 01.4� Auszug aus dem Selbstschutzratgeber des ÖZSV .................................................... 52�

B 02� Unterlagen zu „Verletzungen oder Erkrankungen“ .................................................... 65�B 02.1� Lebensrettende Sofortmaßnahmen ........................................................................... 66�

B 03� Unterlagen zu „Brandschutz“ ..................................................................................... 71�B 03.1� Hilfe es brennt – Vorbeugen und Löschen ................................................................. 72�

B 04� Unterlagen zu „Erdbeben“ ......................................................................................... 81�B 04.1� Erdbebenschutz ........................................................................................................ 82�

B 05� Unterlagen zu „Bombendrohung“ .............................................................................. 85�B 05.1� Panik ......................................................................................................................... 86�

B 06� Unterlagen zu „Strahlengefahr“ ................................................................................. 89�B 06.1� Kaliumjodidprophylaxe an Kindergärten .................................................................... 90�

B 06.1.1� Einverständniserklärung und Merkblatt zur Kaliumjodidtablette .......................... 92�B 06.2� Strahlenschutz ........................................................................................................... 96�

B 07� Unterlagen zu „Chemiekatastrophe“ ........................................................................ 106�B 07.1� Info-Blatt - Gefährliche Stoffe................................................................................... 107�B 07.2� Gefährliche Stoffe & Störfallschutz .......................................................................... 108�

B 08� Unterlagen zu „Smog“ ............................................................................................. 118�B 08.1� Allgemeine Informationen ........................................................................................ 119�

B 09� Unterlagen zu „Ozon“ .............................................................................................. 125�B 09.1� OZONGEFAHR - Allgemeine Information ................................................................ 126�

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

B 10� Unterlagen zu „Hochwasser“ ................................................................................... 127�B 10.1� Hochwasser – Was tun? .......................................................................................... 128�

B 11� Unterlagen zu „Räumungsalarm“ ............................................................................ 136�B 11.1� Richtlinien für die Räumung des Kindergartens ....................................................... 137�

B 12� Unterlagen zu ......................................................................................................... 138�

B 13� Unterlagen zu „Alarmplan-Rufnummernverzeichnis“ ............................................... 139�B 13.1� Kontaktadressen...................................................................................................... 140�B 13.2� MUSTER ALARMPLAN – RUFNUMMERNVERZEICHNIS ..................................... 143�

B 14� Unterlagen zu „Notfallblatt und Notfallübersicht“ ....................................................... 144�B 14.1� Beschreibung von Notfallblatt und Notfallblattübersicht .......................................... 145�B 14.2 Notfallblatt ............................................................................................................... 146�B 14.3 Notfallblattübersicht Gruppe .................................................................................... 147�

C � KOPIERVORLAGEN............................................................................................... 148�

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ALARMPLÄNE

� A 02 Erkrankungen und VerletzungenA 02.1 Liste des Kindergartenpersonals mit Erste-Hilfe-Ausbildung

� A 03 Brand

� A 04 Erdbeben

� A 05 Bombendrohung

� A 06 Strahlengefahr

� A 07 Chemiekatastrophe

� A 08 Smog

� A 09 Ozon

� A 10 Hochwasser

� A 11 Räumungsplan

� A 12

� A 13 Alarmplan-Rufnummernverzeichnis

� A 14 Sammlung der Notfallblatt-Übersicht

� A 14.1 Hinweis wo die Notfallblätter der Kinder abgelegt sind

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

A 02 ERKRANKUNGEN ODER VERLETZUNGEN

A 02 A L A R M P L A N

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

A 02.1 LISTE DES KINDERGARTENPERSONALS MIT „ERSTE-HILFE-AUSBILDUNG“

Name: Datum des Kursbesuches:

Stand vom:……………………………………

A 02.1

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A L A R M P L A N

A 03 BRAND

A 03

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A L A R M P L A N

A 04 ERDBEBEN

A 04

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A L A R M P L A N

A 05 BOMBENDROHUNG

A 05

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A L A R M P L A N

A 06 STRAHLENGEFAHR

A 06

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A L A R M P L A N

A 07 CHEMIEKATASTROPHE

A 07

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A L A R M P L A N

A 08 SMOG

A 08

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A L A R M P L A N

A 09 OZON

A 09

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A L A R M P L A N

A 10 HOCHWASSER

A 10

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A L A R M P L A N

A 11 RÄUMUNG DES KINDERGARTENS

A 11

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A L A R M P L A N

A 12

A 12

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

A 13 ALARMPLAN – RUFNUMMERNVERZEICHNIS

Abteilung Kindergärten

Bezirkshauptmannschaft/Magistrat

Zuständige Kindergarteninspektorin Amt

Bezirkskatastrophenschutzreferent Amt

Kindergartenleiterin Privat

Stellvertretende Kindergartenleiterin Privat

Arzt

Zuständige Polizeiinspektion

Zuständige Feuerwehr

Zuständige Rettungsstelle

Gemeindeamt/Rathaus

Bürgermeister Amt

Örtl. Feuerwehrkommandant

Landeswarnzentrale 02272/9005 DW 17374, Fax DW 17180

Vergiftungsinformationszentrale 01/406 43 43

NÖ Zivilschutzverband 02272/61820, Fax DW 13

Wichtig für die Durchführung des NOTRUFES!

WO wird Hilfe benötigt? WAS ist geschehen? WIEVIELE sind verletzt? WER ruft an?

POLIZEI 133RETTUNG 144

FEUERWEHR 122EURONOTRUF 112

A 13

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

A 14 SAMMLUNG DER NOTFALLBLATTÜBERSICHT

Kopiervorlage „Notfallblattübersicht“ im Teil C

A 14

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

A 14.1 HINWEIS WO DIE NOTFALLBLÄTTER DER KINDER ABGELEGT SIND!!!

Kopiervorlage „Notfallblatt“ im Teil C

A 14.1

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A MUSTER – ALARMPLÄNE UND HINWEISE ZUR ERSTELLUNG VON ALARMPLÄNEN

A 01 Grundsätzliches zur Alarmplanerstellung

A 02 Erkrankungen oder Verletzungen

A 03 Brand

A 04 Erdbeben

A 05 Bombendrohungen

A 06 Strahlengefahr

A 07 Chemiekatastrophe

A 08 Smog

A 09 Ozon

A 10 Hochwasser

A 11 Räumungsplan

A 12

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KATASTROPHEN

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

A 01.1 FRAGEBOGEN für die Kindergartenleitung:

JA NEIN Sind folgende Personen über ihre Aufgabe im Katastrophenfall informiert?

• Kindergartenleiter/in �� �

• Kindergartenpädagoginnen �� �• Kinderbetreuerin � �

Sind die Eltern über die Maßnahmen im Kindergarten informiert? (Elternabend zum Thema) � �

Sind die Alarmpläne aktuell und griffbereit? � �

Sind Kalium-Jodid-Tabletten im Kindergarten bevorratet? � � Gibt es für die Einnahme der Kalium-Jodid-Tabletten eine Einverständniserklärung der Eltern? � � Sind Notfallblätter der Kinder angelegt bzw. ausgefüllt? � �

Gibt es eine Notfallblatt-Übersicht? � �

Ist die Gemeinde-Sirene im Kindergarten hörbar? � �

Gibt es im Kindergarten ein netzunabhängiges Radio? � �

Steht ein Schutzraum in unmittelbarer Nähe zur Verfügung? � �

• Belüftung funktionstüchtig? � �

• Sitz- und Liegegelegenheiten vorhanden? � � Wurden die Verantwortlichen über die Maßnahmen im Bereich des Brandschutzes informiert? � �

Gibt es einmal jährlich eine Brandschutzübung? � � Wurden die Maßnahmen für den Katastrophenfall von der Gemeinde mit der Kindergartenleitung abgestimmt? � �

Antworten / Stand vom …........................... (Aufgrund Neuzugänge, Aktualität bzw. Änderungen ist eine jährliche Überprüfung notwendig.)

A 01.1

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KATASTROPHEN

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

A 01.2 Wie erfährt die Kindergartenleiterin von einer Katastrophen- oder Notsituation?

Bei Eintritt einer Katastrophe, die Auswirkungen auf Kinder, Personal und Kindergarten haben kann, erfolgt die Information bzw. Warnung der Leiterin durch:

• Behörde (Kindergartenbehörde, Polizei, etc.)

• Einsatzorganisationen (Feuerwehr, Rettung, etc.)

• örtlichen Einsatzleiter – ÖEL (Bürgermeister oder Stv.)

• Einsatzleiter – EL (Bezirkshauptmann oder Stv.)

• Sirenensignale

• Radio und Fernsehen Allgemeine Hinweise

Sollte im Katastrophenfall bei Aufenthalt im Kindergarten die Kindergartenleitung nicht besetzt sein, muss beim Eingang eine Information vorhanden sein, wo die Leiterin oder die Stellvertreter erreichbar sind.

GRUNDSATZ: Wenn eine Katastrophe Auswirkungen über mehrere Stunden oder Tage hat, dann sollen die Kinder bei den Eltern sein! Nicht immer wird dies jedoch möglich sein. Abhängig von der Gefährdung, der zur Verfügung stehenden Zeitspanne und dem wahr-scheinlich vorherrschenden Chaos, kann es sein, dass die Kinder einige Zeit im Kinder-garten bleiben müssen.

Für die Bewältigung einer Notsituation ist es notwendig, sich auf solche Vorfälle vorzubereiten. Wichtig für die Sicherheit ist die Befolgung der Vorschriften und Anweisungen der Behörden und Einsatzorganisationen.

Bei bestimmten Notsituationen ist es notwendig, das Kindergartengebäude geordnet und rasch zu verlassen. Die Räumung des Kindergartens muss vorbereitet und durch wiederholtes Üben allen geläufig sein.

A 01.2

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KATASTROPHEN

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

A 01.3 VORGANGSWEISE bei der ALARMPLAN-ERSTELLUNG

• Alarmpläne enthalten die wichtigsten Maßnahmen, um Not- und Katastrophenfälle in den Kindergärten besser bewältigen zu können. Sie müssen den einschlägigen Bestimmun-gen entsprechen.

• Jeder der im Not- oder Katastrophenfall für die Bewältigung dieser Situation verantwortlich ist, muss mit dem Alarmplan arbeiten können. Die Alarmpläne müssen jederzeit zugäng-lich sein. Das Personal des Kindergartens muss den Verwahrungsort der Alarmpläne kennen.

• Maßnahmen, die Alarmpläne für bestimmte Situationen vorsehen, sind mit den zuständigen Einsatzorganisationen (Feuerwehr, Rettungsorganisation) und Behörden abzusprechen.

• Alarmpläne sind periodisch auf ihre Wirksamkeit und Gültigkeit zu überprüfen. Probleme, die sich bei der Erstellung von Alarmplänen ergeben, bedürfen einer Klärung und dürfen nicht übergangen werden. Für Rückfragen steht der NÖ Zivilschutzverband gerne zur Ver-fügung.

• Bei Vorliegen eines Not- oder Katastrophenfalles wird ein gut vorbereiteter Alarmplan Hilfestellung für die Bewältigung dieser Situation geben, doch müssen die getroffenen Anordnungen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden (Übung, Kontrollen).

• Die in diesen Unterlagen enthaltenen Mustervorschläge vom Alarmplan können nur ein Anhalt sein, da die Vorgangsweise zur Bewältigung eines Not- oder Katastrophenfalles auf das jeweilige Gebäude, die Umgebung, die Kinderanzahl etc. abgestimmt werden muss. Diese Abstimmung sollte im Zusammenwirken von Kindergartenerhalter, den örtlichen Hilfs- und Einsatzorganisationen und dem Zivilschutzverantwortlichen erfolgen.

• Die Alarmpläne sollten im Alarmplanordner verwahrt werden. Wo notwendig, sollten Kopien von den Alarmplänen und den notwendigen Unterlagen angefertigt und an geeigne-ter Stelle verwahrt werden.

A 01.3

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KATASTROPHEN

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Grundlagen für die Katastrophenschutz-, Brandschutz- und Selbstschutzplanung im Kindergar-tenbereich stellt die Gefahrenanalyse dar. Durch das frühzeitige feststellen von Gefährdungs-möglichkeiten wird ein rasches und effizientes handeln erst möglich.

BEURTEILUNG der GEFAHREN

Die interne Gefahrenanalyse sollte die Kindergartenleitung im Einvernehmen mit der örtlichen Feuerwehr und dem Zivil-schutzbeauftragten der Gemeinde vorneh-men.

Interne Gefahren

• Unfälle aller Art

- Stromunfälle - Sturz und Fall - Stich- und Schnittverletzungen - Vergiftungen - Verätzungen - Verbrennungen - etc.

• Brandfall

• Bombendrohung

.

Bei der externen Gefahrenanalyse sind die Maßnahmen, die im Ortskatastrophen-schutzplan der Gemeinde vorgesehen sind zu berücksichtigen.

Externe Gefahren

• Chemiekatastrophen

- Gefahrenguttransportunfälle - Brand in Düngemittellagern - Unfall in chemischen Fabriken - etc.

• Naturereignisse

- Erdbeben - Hochwasser - Unwetter - Muren - Lawinenabgänge

• Strahlengefahr

- Auswirkungen möglicher Reaktorun-fälle

• Ozon

• Smog

A 01.3

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KATASTROPHEN

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

A 01.4 VORBEREITENDE MASSNAHMEN

• Austeilen der notwendigen Drucksorten an die Eltern oder Erziehungsberechtigten

• Notfallblätter und Einverständniserklärungen der Kinder einsammeln

• Notfallblatt-Übersicht der Kinder ausfüllen, im Teil ALARMPLÄNE ablegen und eine Kopie zu den Gruppenunterlagen geben

• Behelfsmaßnahmen vorbereiten

• Kindergartenpersonal über vorgesehene Maßnahmen informieren

• Art der Warnung und Alarmierung im Kinder-garten überprüfen

• Hörbarkeit der nächsten Sirene überprüfen

• Kaliumjodidtabletten bevorraten und Ausgabe organisatorisch vorbereiten

• Eltern über vorgesehene Maßnahmen informieren

Notfallblatt, Einverständniserklärung und Merkblatt „Abgabe von Kaliumjo-didtabletten“ (Kopiervorlagen im Teil C)

Notfallblatt-Übersicht (Kopiervorlagen im Teil C)

Selbstschutzratgeber des ÖZSV (siehe Anhang B 01.4)

siehe Teil B

Samstag mittags – Sirenenprobe bzw. Beschallungsplan der Ge-meinde

siehe Teil B

siehe Teil B

A 01.4

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M U S T E R -

A L A R M P L A N H i n w e i s e

A 02 ERKRANKUNGEN ODER VERLETZUNGEN

� Durchführen der Lebensrettenden Sofortmaßnahmen

� Arzt, Rettung verständigen

� Weitere Erste-Hilfe leisten,richtige Lagerung durchführen

� Erziehungsberechtigte verständigen

� Arzt, Rettung einweisen

� Arzt, Rettung informieren über:

Liste von Personal mit Erste-Hilfe-Ausbildung (siehe Alarmplan A 02.1)

Erste-Hilfe Broschüre (siehe Anhang B 02.2)

Notruf Rettung: 144

Gemeindearzt:…………………….....

Rufnummernverzeichnis (siehe ALARMPLÄNE – A 13)

Erste-Hilfe Broschüre (siehe Anhang B 02.2)

Daten aus Notfallblattübersicht (siehe ALARMPLÄNE – A 14) Weitere Daten im Notfallblatt des Kindes

Vorgeschichte, Verlauf persönliche Daten, medizinische Vorsichtsmaßnahmen. (siehe Notfallblatt des Kindes)

A 02

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M U S T E R -

A L A R M P L A N H i n w e i s e

A 03 BRAND

� Es empfiehlt sich, alle Maßnahmen im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Feuer-wehrkommando abzustimmen.

A 03

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M U S T E R -

A L A R M P L A N H i n w e i s e

A 04 ERDBEBEN

� Ruhe bewahren, Panik vermeiden

� Schon vorher festgelegte Zonen aufsuchen (Tür-stöcke unter tragenden Mauern, unter Tischen etc.) Fensternähe meiden, nicht ins Freie laufen!

� Nach Hauptbeben so rasch wie möglich Räumung laut Plan durchführen - „Räumungsalarm“ auslösen (?? Ersatz bei Stromausfall ??)

� Gruppennachweis mitnehmen

� Sicherheitsabstand zu Gebäuden einhalten

� Vollzähligkeit feststellen und Leiter verständigen

� Erste-Hilfe leisten, wenn möglich Verschüttete retten

� Einsatzorganisationen einweisen und auf ver-misste Personen (mit Standortangaben) hinweisen

(siehe Anhang B 05.1)

Nähere Hinweise im Ratgeber „Erdbebenschutz“ des BMI Seite 20-21 (siehe Anhang B 04.1)

Räumungsalarm (siehe ALARMPLÄNE – A 11)

(siehe Anhang B 02)

A 04

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M U S T E R -

A L A R M P L A N H i n w e i s e

A 05 BOMBENDROHUNG

� Die Leiterin (bei Abwesenheit die Vertreterin) hat bei einer Bombendrohung auf jeden Fall unver-züglich die geordnete Räumung zu veranlassen

� Räumungsalarm auslösen

� Der Sammelplatz ist vorher festzulegen

� Bei Schönwetter: festgelegter Weg für Wande-rung

� Bei Schlechtwetter: festgelegter Ort im Gemein-debereich

� Aufsichtspflicht besteht für gesamtes Kindergar-tenpersonal

� Die Vollzähligkeit der Kinder ist zu kontrollieren

� Sofortige Mitteilung an:

� Polizei: Tel.:……………….. Notruf 133

� Bezirkshauptmannschaft: Tel.:………………..

� Magistrat: Tel.:………………..

� Erst nach Freigabe des Gebäudes durch die Be-hörde darf der Kindergarten wieder betreten wer-den

� Rückführung der Kinder in den Kindergarten

� Mitteilungen an die Presse sind nicht statthaft (wegen Beispielsfolgen)

� Über den Vorfall einen Aktenvermerk anlegen

Räumungsalarm (siehe ALARMPLÄNE – A 11)

Rufnummernverzeichnis (siehe ALARMPLÄNE – A 13)

A 05

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M U S T E R -

A L A R M P L A N H i n w e i s e

A 06 STRAHLENGEFAHR

� Ruhe bewahren, Panik vermeiden

� Anordnungen des Landeshauptmannes und der Behörden unbedingt Folge leisten

� Verhaltensrichtlinien zum Alarmplan beachten

� Rundfunkgeräte einschalten und besetzt halten

� Telefonbereitschaft sicherstellen

� Informationsstelle einrichten (Anrufe von Behörden, Eltern usw.)

� Kinder über die Situation informieren

� Maßnahmen ja nach Gefährdungsstufe veranlassen

� Personaleinteilung erstellen: Beaufsichtigung der Kinder, Infostelle, Radio abhören, Abdichtungsmaßnahmen, Vorbereiten der Ausgabe von Kaliumjodidtabletten, Ein- und Ausgangskontrolle bei Haustür, etc.

� Evidenthaltung der abgeholten Kinder Welches Kind wurde von wem abgeholt?

� Vollzähligkeit der Kinder feststellen

(siehe Anhang B 05.1)

Kaliumjodidprophylaxe (siehe Anhang B 06.1)

Nähere Hinweise (siehe Anhang B 06.2)

(siehe ALARMPLÄNE – A 06.1)

Kaliumjodidprophylaxe an Kinder-gärten (siehe Anhang B 06.1)

Notfallblattübersicht (siehe ALARMPLÄNE – A 14)

A 06

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M U S T E R -

A L A R M P L A N H i n w e i s e

A 06.1 MASSNAHMEN BEI GEFÄHRDUNGSSTUFE 1 – 4

Hinweis: siehe Anhang B 06.2, Kaliumjodidprophylaxe an Kindergärten (siehe Anhang B 06.1

Kerntechnischer Unfall mit Auswirkungen auf Österreich

Gefährdungsstufe 1 Gefährdungsstufe 2 - 4

Informationen über Radio, Anordnungen der Behörden einhalten Maßnahmen im Kindergarten durchführen

Weiterführung des Kindergartenbetriebes mit Einschränkungen wie z. B.:

- Minimierung des Aufenthalts im Freien

- Vorbereiten der Schutzmaß-nahmen im Kindergarten (Alarm-pläne, Abdichtmaterial usw.)

Information der Kinder über Vorsichts- und Schutzmaßnahmen (kindgerecht)

Aufenthalt im Freien soll unterbleiben

Bei Veranstaltungen im Freien Kinder zum Kindergarten zurück führen sofern genügend Zeit zur Verfügung steht.

Vorbereitung der Kaliumjodidtabletten. Ausgabe nach ausdrücklicher Anord-nung durch die Gesundheitsbehörde (z. B. Radio, TV, Internet, Gemeinde-amt,…) und nur bei Vorliegen der Ein-verständniserklärung der Erziehungsbe-rechtigten. Notfallblatt der Kinder über-prüfen. Vorgehen gem. Anhang B 06.1

A 06.1

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M U S T E R -

A L A R M P L A N H i n w e i s e

A 07 CHEMIEKATASTROPHE

� Ruhe bewahren, Panik vermeiden

� Weisungen beachten Wichtig für die Sicherheit ist die Befolgung der An-weisungen, die von den Einsatzkräften gegeben werden (Polizei, Feuerwehr, Rettung, Mitglieder der Einsatzleitung)

� Variante 1

• Mit den Kindern geschlossene Räumlichkeiten aufsuchen

• Wenn möglich obere Stockwerke aufsuchen• Fenster und Türen schließen• Wenn notwendig Erste-Hilfe leisten• Informationen einholen (Gemeinde, Radio, etc.)• Personaleinteilung erstellen

(Aufsicht, Telefondienst, Ein- und Ausgangs-kontrolle, Behelfsmaßnahmen, Abdichtung, Radio abhören)

• Vollzähligkeit der Kinder sicherstellen• Betreuung der Kinder gewährleisten• Kinder über Situation informieren• Telefonate auf ein Minimum beschränken• Telefonbereitschaft sicherstellen (Anfragen von

Eltern)

� Variante 2 (Räumung des Gebäudes)

• Räumung des Kindergartens lt. Räumungsplan• Beaufsichtigung der Kinder• Weisung der Einsatzleitung bzw. der Feuerwehr

befolgen in welche Richtung und wie weit das Gebiet zu verlassen ist

• Vollzähligkeit der Kinder feststellen

� Weitere Weisungen abwarten

(siehe Anhang B 05.1)

(siehe Anhang B 02)

Räumungsplan (siehe ALARMPLÄNE – A 11)

Informationsquellen:siehe Anhang B 07.2, B 07.3 und Info-Blatt des NÖZSV „Gefährliche Stoffe“ (siehe Angang B 07.1)

A 07

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M U S T E R -

A L A R M P L A N H i n w e i s e

A 08 SMOG

Information für das Kindergartenpersonal: Das Auslösen der Vorwarnstufe bzw. des Smogalarms wird unter Angabe der Alarmstufe bekanntgegeben:

� im Österreichischen Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) durch Durchsagen im Anschluss an jeweils drei aufeinanderfolgende Nachrichtensendungen,

� im Österreichischen Fernsehen durch lokale Einschaltungen und

� im Teletext.

Nach Ankündigung über den Rundfunk ist eine Beratung mit dem Kindergartenpersonal über die weitere Vorgangsweise zu empfehlen.

Allgemeine Information (siehe Anhang B 08.1)

A 08

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M U S T E R -

A L A R M P L A N H i n w e i s e

A 09 OZON Informationen für das Kindergartenpersonal: INFORMATIONSSCHWELLE 180 Mikrogramm als Einstundenmittelwert Nach Ankündigung über den Rundfunk ist eine Beratung mit dem Kindergartenpersonal über die weitere Vorgangsweise zu empfehlen. Empfehlung:

� Information des Regionalfunks beachten!

� Der normale Aufenthalt im Freien, wie z.B. Spaziergang, Baden oder Picknick ist generell unbedenklich, d.h. auch für gefährdete Personen, wie beispielweise Kinder mit überempfindlichen Bronchien, Personen mit schweren Erkrankungen der Atemwege und / oder des Herzens sowie Asthmakranke.

� Der gefährdete Personenkreis sollte ungewohnte und starke Anstrengungen im Freien, insbesondere in den Mittags– und Nachmittagsstunden, vermeiden.

ALARMSCHWELLE 240 Mikrogramm als Einstundenmittelwert Empfehlung:

� Information des Regionalfunks beachten!

� Gesunde Personen sollten ungewohnte und starke Anstrengungen im Freien, insbeson-dere in den Mittags– und Nachmittagsstunden vermeiden.

� Der normale Aufenthalt im Freien, wie z.B. Spaziergang, Baden oder Picknick, ist für gesunde Personen unbedenklich.

� Gefährdete Personen, beispielweise Kinder mit überempfindlichen Bronchien, Personen mit schweren Erkrankungen der Atemwege und / oder des Herzens sowie Asthmakranke, sollten sich bevorzugt in Räumen aufhalten, in denen nicht geraucht wird.

Allgemeine Information (siehe Anhang B 09.1)

A 09

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M U S T E R -

A L A R M P L A N H i n w e i s e

A 10 HOCHWASSER

� Jedes Hochwasser verläuft anders!

� Keine Rückschlüsse aus alten Ereignissen ziehen!

� Keinen selbsternannten Prognostikern glauben!

� Radio- und Fernsehmeldungen beachten (Wetter-lage verfolgen)

� Bei Anordnung der Evakuierung durch die örtliche Einsatzleitung (Gemeinde, Feuerwehr) die Räumung veranlassen

� Sirenensignale beachten; Sonderregelung bei Gemeinden in Tälern mit flussaufwärtsliegenden Staudämmen erfragen (z. B. in Niederösterreich im Kamptal: „Wasseralarm“ 10 Minuten lang – 10 Sekunden Dauerton und 5 Sekunden Pause)

� Lautsprecherdurchsagen verfolgen

� Internen Räumungsalarm auslösen Namenslisten mitnehmen • Der Sammelplatz ist vorher festzulegen• Bei Schönwetter: festgelegter Weg für

Wanderung• Bei Schlechtwetter: festgelegter Ort im

Gemeindebereich

� Aufsichtspflicht besteht für gesamtes Kindergartenpersonal

� Die Vollzähligkeit der Kinder ist zu kontrollieren

� Mitteilung an:

• Bezirkshauptmannschaft Tel.:………………..• Magistrat Tel.:………………..

� Anweisungen der Behörden beachten!

� Registrierung der durch Eltern abgeholten Kinder!

� Erst nach Freigabe durch die Behörde darf das Gebäude des Kindergartens wieder betreten werden

� Aktenvermerk anlegen

Räumungsplan (siehe ALARMPLÄNE – A 11)

Notfallblattübersicht (siehe ALARMPLÄNE – A 14)

Rufnummernverzeichnis (siehe ALARMPLÄNE – A 13)

Informationsquellen:siehe Anhang B 10.1

A 10

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M U S T E R -

A L A R M P L A N H i n w e i s e

A 11 RÄUMUNG DES KINDERGARTENS

� Ruhe bewahren, Panik vermeiden

� Internen „Räumungsalarm“ auslösen

� Stiegenhaus- und sonstige Fluchtwegtüren öffnen (müssen während des Betriebes unversperrt bleiben bzw. Notschlüssel in Türnähe anbringen)

� Aufzüge nicht benutzen

� Geräte mit offener Flamme abstellen (Küche, Heizung, etc.)

� Kindergartengebäude gruppenweise unter Aufsicht in Richtung vorgesehenen Sammelplatz verlassen, Gruppennachweise mitnehmen

� Zufahrtsmöglichkeit und Ersatzwege für die Einsatzorganisationen freihalten

� Vollzähligkeit der Kinder feststellen

(siehe Anhang B 05.1)

RÄUMUNGSALARM (siehe Anhang B 11.1)

A 11

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M U S T E R -

A L A R M P L A N H i n w e i s e

A 12 Der Alarmplan Nr. 12 ist für Gefahren, die nur Ihren Kindergarten betreffen, freigehalten. Sollten Sie eine solche Gefahr erkennen, ist es notwendig einen Alarmplan zu erstellen. Für Fragen steht der NÖ Zivilschutzverband zur Verfügung.

A 12

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B ANHANG

B 01 Grundsätzliches zur Alarmplanerstellung

B 02 Erkrankungen oder Verletzungen

B 03 Brand

B 04 Erdbeben

B 05 Bombendrohungen

B 06 Strahlengefahr

B 07 Chemiekatastrophe

B 08 Smog

B 09 Ozon

B 10 Hochwasser

B 11 Räumungsplan

B 12

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B 01 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Ratgeber

B 01.1 Auszug aus dem „NÖ Katastrophenhilfegesetz“ (NÖ KHG) §§ 1, 4, 14

B 01.2 Auszug aus den „Einheitlichen Richtlinien zur Aufstellung der Katastrophenschutzpläne“ in den Gemeinden

B 01.3 Signalübersicht über die Sirenensignale

B 01.4 Auszug aus dem Selbstschutzratgeber des ÖZSV

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

B 01.1 Auszug aus dem „NÖ Katastrophenhilfegesetz“ (NÖ KHG) §§ 1, 4, 14

AUSZUG aus demNÖ KATASTROPHENHILFEGESETZ (NÖ KHG) Ld. Gesetzblatt 4450-0 Stammgesetz 25/73 1973-02-28Ld. Gesetzblatt 4450-1 1. Novelle 99/75 1975-06-17 WAS VERSTEHT DER GESETZGEBER UNTER EINER KATASTROPHE? NÖ KHG § 1 - Begriff: � Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein

sonstiges Ereignis dem Umfange nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.

NÖ KHG § 4 - Pflichten der Gemeinde, der Gemeindeverbände und des Landes: � Abs. (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind über Aufforderung des Einsatzleiters

(§ 10 Abs. 1)*) verpflichtet, ihre Einrichtungen, insbesondere jene nach §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 31 Abs. 1, NÖ Feuer-Gefahrenpolizei und Feuerwehrgesetz (NÖ FGG), LGBL. 4400-0, Schulliegenschaften und sonstige für die Katastrophenhilfe geeignete öffentliche Gebäude, Räumlichkeiten, Liegenschaften oder Geräte kostenlos zur Verfügung zu stel-len.

*) Der Bezirkshauptmann

NÖ KHG § 14 - Katastrophenschutzpläne: � Abs. (1) Zur Sicherung einer zielführenden Katastrophenhilfe sind bis spätestens drei Jahre

nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Katastrophenschutzpläne aufzustellen. Die Katastro-phenschutzpläne haben die Gebietsanalyse, die Beurteilung der Gefahren, die Organisation und Aufgaben der einzelnen Hilfsdienste und schließlich den Katastrophenalarmplan zu ent-halten.

� Abs. (2) Die Katastrophenschutzpläne sind nach einheitlichen Richtlinien der Landesregierung für die Gemeindegebiete von den Gemeinden, für die politischen Bezirke von den Bezirksverwaltungsbehörden und für das Landesgebiet von der Landesregierung aufzustellen. Inhaber von Betrieben sind der Gemeinde gegenüber zur Mitwirkung an der Erstellung des Katastrophenschutzplanes verpflichtet.

B 01.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

B 01.2 Auszug aus den „Einheitlichen Richtlinien zur Aufstellung der Katastrophenschutzpläne“ in den Gemeinden

Die NÖ. Landesregierung verlautbart gemäß § 14 Abs. 2 NÖ KHG LGBl. 4450-2:

Richtlinie Katastrophenschutzplänezur „Aufstellung der Katastrophenschutzpläne für Gemeindegebiete,

Verwaltungsbezirke und für das Landesgebiet“

A

Katastrophenschutzpläne für Gemeinden

Die Gemeinde hat für ihr Gemeindegebiet einen Katastrophenschutzplan zu erstellen. Darin ist festzulegen, wie in Katastrophenfällen vorzugehen ist. Im Katastrophenschutzplan sind im Sinne des § 14 Abs. 1 NÖ KHG LGBl. 4450-2 bzw. in der jeweils geltenden Fassung, nach Analysen des Gefahrenkataloges, die Aufgaben der behördlichen Einsatzleitung und der Hilfsdienste fest-zulegen.

Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.

I. EINSATZLEITUNGDie Einsatzleitung der Gemeinde tritt nach Warnung bzw. nach Aufruf durch die zuständige Be-zirksverwaltungsbehörde (§ 10 NÖ KHG) oder beim Eintreten einer Gefahr selbständig zusam-men.

Einsatzleiter

Bürgermeister, bei dessen Verhinderung Vizebürgermeister oder ein Mitglied des Gemeindevor-standes.

Leitungsstab

Bürgermeister, Vizebürgermeister, Umweltgemeinderat, Gemeindearzt, Feuerwehrkommandant, Verbindungsoffizier des zuständigen Rettungswesens, Beauftragter für Behinderte und sofern verfügbar und erforderlich der Kommandant oder ein Vertreter der zuständigen Polizeiinspektion, Zivilschutzbeauftragter, Leiter des Bauamtes bzw. der Bautechniker der Gemeinde sowie alle natürlichen und Vertreter juristischer Personen im Gemeindegebiet, welche unterstützend mitwir-ken können.

B 01.2

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

II. INHALT DES GEMEINDEKATASTROPHENSCHUTZPLANES 1. GEFAHRENKATALOG Gebietsanalyse Flächenwidmungsplan Beurteilung der Gefahren Dem Katastrophenschutzplan ist eine geeignete Karte des Gemeindegebietes beizulegen. Wei-ters sind die für das Gemeindegebiet in Frage kommenden Gefahren anzuführen und im Gefah-renkatalog auszuführen und zu analysieren, z. B.: • Hochwasser • Unfälle mit gefährlichen Stoffen • gefahrengeneigte Betriebe (Luftverseuchung, Luftverseuchung durch Viren oder Bakterien - Epidemiegesetz, Wasserverseuchung, Explosionen, Brände) • besondere Gefahrenstellen für den Verkehr (z. B. Tunnelstrecken, Engstellen) • Lawinen • Schneeverwehungen • Glatteis • Windwurf • Flutwellen • radioaktive Verunreinigung der Umwelt Ferner sind folgende Daten im Katastrophenschutzplan der Gemeinde festzuhalten: Öffentliche Dienststellen • Gemeindedienststellen

(Bürgermeister, Vizebürgermeister, geschäftsführende Gemeinderäte, Gemeindesekretär, Bauhofleiter bzw. Bautechniker)

• Bezirksverwaltungsbehörde • Straßenverwaltung • Dienststellen der öffentlichen Sicherheit (BPK, zuständige Polizeiinspektion, Freiwillige Feu-

erwehr, nächstgelegene Orts- oder Bezirksstelle der Rettungsorganisationen, Zivilschutzbe-auftragter der Gemeinde, nächstgelegene Bundesheerkaserne)

• Postamt (wenn vorhanden Wählämter und Verstärkerämter)

B 01.2

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Assistenzleistung Das Bundesheer ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Wehrgesetz 1990 in der jeweils geltenden Fassung, zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt. Gemäß § 2 Abs. 2 Wehrgesetz 1990 in der jeweils geltenden Fassung, sind die Behörden und Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden innerhalb ihres Wirkungsbereiches berechtigt, die Mitwirkung des Bundesheeres zu dem im Abs.1 lit. c genannten Zweck unmittelbar in Anspruch zu nehmen, sofern sie diesem Zweck ohne Mitwirkung des Bundesheeres nicht zu entsprechen vermögen. Anforderung über: • nächstgelegene Bundesheerkaserne • Militärkommando NÖ, - Kommandogebäude Feldmarschall Hess, St. Pölten • NÖ Landesregierung, zuständige Fachabteilung oder Landeswarnzentrale Die Anforderung hat • den Zweck • den voraussichtlichen Umfang • die voraussichtliche Dauer zu enthalten. Energieversorgung • Stromversorgungsunternehmen (Betreiber und Erreichbarkeit) • Gasversorgungsunternehmen (Betreiber und Erreichbarkeit), Sperrvorrichtungen bei

Gasleitungen • Tankstellen, Tanklager • Pipelines (Betreiber und Erreichbarkeit) • Fernwärmeversorgung (Betreiber und Erreichbarkeit)• Flüssiggaslager

B 01.2

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Wasseranlagen • öffentliche Wasserversorgung: Wasserleitungsnetz, Hochbehälter,

Nutzwasserbrunnen, Notbrunnen für Trinkwasser (Standort, Verfügungsberechtigter, Zustand, Leistungsvermögen)

• Brunnen und Quellen • Kläranlagen (kommunale und betriebliche Anlagen) • Hochwasserschutzanlagen, Staudämme und Wehranlagen• Wehrbetriebsordnungen (Betreiber bzw. Kontaktpersonen) • Ausweisung von Wasserschutzgebieten Versorgungseinrichtungen Soweit im Gemeindegebiet vorhanden, sind folgende Betriebe aufzunehmen: • Zentrales Auslieferungslager für Lebensmittel • Molkereien • Großschlachtereien (ab 10 Beschäftigten) • Großbäckereien (ab 10 Beschäftigten) • Große Viehzuchtbetriebe

(ab 100 Mastschweinen, 30 Rindern, 50 Schafen) • Auslieferungslager für Wasch- und Hygienemittel Wo kann im Gemeindegebiet eine größere Anzahl von Personen untergebracht und deren Verpflegung organisiert werden: • Erfassung aller Beherbergungsbetriebe samt deren Einrichtung und Kapazität

(Unterbringung und Verpflegung) • Kindergärten (Unterbringung und Verpflegung)

(Anzahl der Gruppen) • Großküchenanlagen, Verpflegungsstärke • Veranstaltungshallen (Unterbringung) • Schulen (Unterbringung) • Bäder (Unterbringung) • öffentliche bzw. im öffentlichen Eigentum bestehende Schutzräume und deren Verfügbarkeit

B 01.2

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Sanitätsversorgung • Krankenhäuser (Kapazität und Notversorgungsmöglichkeit) • Krankenabteilungen in Altersheimen, Schülerheimen und Betrieben

(Es sind die Abteilungen und die Bettenanzahl einschließlich der Notbetten anzugeben) • Gemeindeärzte • Fachärzte • Praktische Ärzte • Arzneimittel- und Verbandstofflager • Apotheken und Hausapotheken bei Ärzten und Anstaltsapotheken • Pharmazeutische Betriebe

(Auslieferungslager) Leichenverwahrplätze Angaben über Kapazität, Betreiber und Verfügbarkeit Veterinärdienst • Tierärzte • Seuchenschlachthöfe Gefahrengeneigte Betriebe (Betriebe, von denen Gefahren größeren Umfanges ausgehen können) Welche Betriebe im Gemeindegebiet stellen im Brand- oder Störfall eine Bedrohung größeren Umfanges für die Menschen oder die Umwelt dar: BETRIEBE: - Gelagerte Produkte (Ort und Art der Lagerung) - Produktionsweise - Art der Umwelt- und Grundwassergefährdung im Stör- bzw. Brandfall - Betriebsmittel PCB-Füllung (Polychlorierte Biphenyle) - Sprengmittellager (zivil, militärisch) Strahlenschutz Schutzräume: • Stollenanlagen • Kelleranlagen • Schutzräume (Lage, Unterbringungsmöglichkeit) • eventuell Tunnel (Straße, Bahn) • Tiefgaragen

B 01.2

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Im Falle einer großräumigen Kontamination der Umwelt durch radioaktive Stoffe sind folgende Maßnahmen zu setzen: 1. Bevölkerungsinformation

• Einrichtung einer Informationsstelle • Weitergabe von Verhaltensregeln

2. Kaliumjodidprophylaxe

• Bekanntgabe der Ausgabestellen für Jodtabletten nach Aufforderung durch die Gesundheitsbehörden für die Jodprophylaxe

• Laufende Kontaktnahme mit der (den) zuständigen Apotheke(n) betreffend die Bevorra-tung von Kaliumjodidtabletten

• Laufender Kontakt mit den Schulen und Kindergärten betreffend die Bevorratung von Kaliumjodidtabletten

3. Schulen und Kindergärten Im Falle einer großräumigen Kontamination der Umwelt z.B. nach einem Reaktorunfall in einem Kernkraftwerk kann der Fall eintreten, dass die Lehrkräfte, Kindergärtner und die Kinder die Schule oder den Kindergarten aus Gründen der Gesundheitsgefährdung über einen längeren Zeitraum nicht verlassen können (Aufenthalt im Freien wird von der Behörde untersagt). Aufgaben der Gemeindeeinsatzleitung: • die Kommunikation mit den Schulen und den Kindergärten sofort aufnehmen • Feststellung der Anzahl der Personen • Erhebung der notwendigen Mengen an Trinkwasser, Lebensmittel, eventueller Medikamente • nach Aufforderung der Gesundheitsbehörden Durchführung der Kaliumjodidprophylaxe • Erhebung über notwendige Hygieneartikel • Erhebung allfälliger zusätzlicher Betreuungsmaßnahmen

(z. B. Heizung, zusätzliche Betreuungspersonen, ärztliche Betreuung, zusätzliche Gefah-renmomente, etc.)

• Mitteilung der Situation an die Bezirksschulbehörde • nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes im Freien:

Sicherstellung durch Rückfrage bei der Landeswarnzentrale oder/und Bundeswarnzent-rale, ob die Kinder in eine nicht vom Aufenthaltsverbot betroffene Gemeinde oder Stadt heimkehren können

B 01.2

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

2. GEFAHRENWARNUNG a) Bei Gefahrenwarnung sind Vorbereitungen zur Einberufung der Einsatzleitung zu treffen,

Lageinformationen zu beschaffen sowie die Freiwillige Feuerwehr und sonstige Katastro-phenhilfsdienste der Gemeinde (z. B. Bauhof) zu verständigen.

Die Reihenfolge des Verständigungsschemas hat sich an dem Schadenereignis und den Er-fordernissen zu orientieren.

b) Vorbereitungen zur Verständigung der Bevölkerung sind zu treffen. c) Einrichtung eines Informationsdienstes; Tonbanddienst. Warnung der Bevölkerung Die Bevölkerung ist mittels Sirenen oder Lautsprecherdurchsagen vor einer drohenden Gefahr zu warnen. Nach Anweisung des Einsatzleiters der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. nach Angaben der örtli-chen Einsatzleitung durch den Bürgermeister sind die erforderlichen Selbstschutzmaßnahmen von der Bevölkerung vorzubereiten. Der Bürgermeister hat mind. alle 2 Jahre die Warn- und Alarmsignale in geeigneter Weise der Bevölkerung bekannt zu machen. Alarmierung der örtlichen Einsatzleitung Die Alarmierung ist im Katastrophenschutzplan an das jeweilige Schadenereignis anzupassen und im Sinne der Gebietsanalyse und des Gefahrenkataloges festzuhalten und durchzuführen. Alarmierung der Bevölkerung Es ist nach Anweisung des Einsatzleiters, sonst nach den Angaben des Bürgermeisters, die Be-völkerung aufzufordern, die erforderlichen Selbstschutzmaßnahmen durchzuführen.

B 01.2

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Mitwirkung der Inhaber von Betrieben, Anstalten, etc. (z. B. Energieversorgungsunternehmen, Krankenanstalten usw.) 1. Die Inhaber von Betrieben, von denen die Gefahr einer außergewöhnlichen Schädigung von

Personen oder der Umwelt ausgehen kann, sind gemäß § 14 Abs. 2 NÖ KHG, LGBl. 4450-2 bzw. in der jeweils geltenden Fassung, zur Mitwirkung an der Erstellung des Katastrophen-schutzplanes der Gemeinde verpflichtet. Diese Mitwirkung besteht darin, dass insbesondere bezüglich der Beurteilung möglicher Gefahren durch das Produkt, Art der Produktion oder Lagerung von Produktionsmitteln der Gemeinde gegenüber ausführliche Auskünfte zu ertei-len sind.

Weiters sind alle Betriebsangehörigen über die Vorschriften bezüglich des Warn- und Alarmdienstes zu informieren.

2. Gemäß § 42 NÖ FGG, LGBl. 4400-4 bzw. in der jeweils geltenden Fassung, haben Betriebs-inhaber eine Betriebsbrandschutzordnung zu erlassen. Ihr Inhalt muss der Gemeinde, der Feuerwehr, sowie allen Betriebsangehörigen nachweislich zur Kenntnis gebracht werden.

3. Die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung, BGBl. 391/1994 bzw. in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

4. Juristische Personen als Betreiber von Kindergärten, Schulen, Heimen und Krankenanstal-ten haben nach den für sie geltenden Bestimmungen die erforderlichen Vorkehrungen im Ka-tastrophenfall selbständig zu treffen.

B 01.2

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

B 01.3 Signalübersicht über die Sirenensignale

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Herannahende Gefahr!Radio oder Fernseher (ORF) bzw. Internet (www.orf.at) einschalten, Verhaltensmaßnahmen beachten.

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Gefahr!Schützende Bereiche bzw. Räumlichkeiten aufsuchen, über Radio oder Fernseher (ORF) bzw. Internet (www.orf.at) durchgegebene Verhaltensmaßnahmen befolgen.

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Ende der Gefahr!Weitere Hinweise über Radio oder Fernseher (ORF) bzw. Internet (www.orf.at) beachten.

�������� gleich bleibender Dauerton

�������� auf- und abschwellender Heulton

��������� gleich bleibender Dauerton

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jeden Samstag mittags

���������������

�� �������������

dazwischen jeweils 7 Sekunden Pause

B 01.3

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

B 01.4 Auszug aus dem Selbstschutzratgeber des ÖZSV

Zivilschutz geht alle an Grundlagen Zusammenhänge Definitionen Selbstschutzkonzept Warn- und Alarmsystem

Basis für den Aufbau des Zivilschutzes in Österreich war das Konzept der „Umfassenden Landesverteidigung“ und nachfolgend der „Landesverteidigungsplan“. Beide stehen zwar zur Diskussion, haben aber zur Zeit noch Gültigkeit. Dazu kommt das Bestreben, den Zivilschutz zu einem umfassenden Katastrophenschutz auszubauen.

ZIVILSCHUTZ kann nicht allein durch Maßnahmen des Staates erfolgen. Unter dem Titel „Zivilschutz geht alle an“ wird die konkrete Aufgabenverteilung behandelt und ein Überblick über wesentliche, zum Teil sehr weitreichende und kostenintensive Vorsorgen zum Schutz der Bevölkerung gegeben. Neben der Darstellung der Einbindung der Einsatzorganisationen wird in Schwerpunkten auf die notwendige Mitwirkung des Einzelnen durch Vorsorgen im Selbstschutz eingegangen.

„Vorbereitet sein“ und „Helfen können“ sind die Elemente des Selbstschutzkonzeptes. Das Aneignen von Wissen ist Grundvoraussetzung um dieses Selbstschutzkonzept umsetzen zu können.

B 01.4

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Umfassende Landesverteidigung

Die Mehrzahl der Österreicher verbindet mit dem Begriff Landesver-teidigung in erster Linie kriegerische Ereignisse. Das Sicherheitssystem, wie es in unserem Land aufgebaut ist, geht aber weit darüber hinaus, nur einen militärischen Angriff als Bedrohung zu sehen. Die Umfassende Landesverteidigung schließt eine aktive Außenpolitik (Nachbarschafts-, Europa- und Weltpolitik, humanitäres Engagement, Wirtschaftspolitik u.a.), die innere Stabilität (z. B. Sozialpartnerschaft) und die Verteidigungspolitik ein.

Mit dem Artikel 9 a ist der Begriff der Umfassenden Landesverteidigung seit 10. 6. 1975 in der Bundesverfassung verankert. Grundlegender Gedanke ist dabei, dass nicht einer Institution - dem Militär (Bundesheer) - die Aufgabe der Verteidigung des Landes und damit zusammenhängende grundlegende Werte übertragen werden sollen, sondern dass diese Aufgabe auf breiter Basis wahrgenommen wird:

� vom Bundesheer (getragen von der allgemeinen Wehrpflicht) � den öffentlichen Stellen auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und

Gemeindeebene, � von Hilfs- und Einsatzorganisationen (Feuerwehren, Rettungs-

organisationen usw.), � von jedem einzelnen Staatsbürger durch Maßnahmen im Selbst-

schutz.

Dieser Artikel 9a B-VG geht von der klassischen Souveränitätsvorstellung der Nationalstaaten aus und hat als sicherheitspolitisches Ziel im Kern die Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit und immerwährenden Neutralität.

Diese verfassungspolitische Zielsetzung ist inhaltlich seit dem EU-Beitritt Österreichs im Jahre 1995 und der damit erfolgten Verpflichtung zur Ver-folgung der Zielsetzung einer verstärkten gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (GASP), teilweise überholt.

Die Voraussetzungen für die Bewahrung der inneren und äußeren Sicher-heit haben sich in allen Staaten der Erde verschlechtert. Nationaler und internationaler Terrorismus führen zur Destabilisierung ganzer Gesell-schaften. Bereits jetzt hat das organisierte Verbrechen Einfluss auf verschiedene Konfliktbereiche. Innere Destabilisierung hat z.B. in Tschetschenien, aber auch in vielen anderen Bereichen der GUS zu bewaffneten Konflikten geführt. Kriminalität, Terror und militärische Konflikte gehen oft Hand in Hand (Beispiel: Afghanistan oder Tschetsche-nien). Der Zusammenhang zwischen bewaffneten militärischen Auseinan-dersetzungen, Drogenhandel und Terrorismus (z.B. der Fall Osama bin Laden) ist unübersehbar.

ULV als Staats- sicherheitssystem

Die EU und unser Staatssicherheits-

system

B 01.4

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Wenn man daher heute vom erweiterten Sicherheitsbegriff spricht, dann meint man dabei die so genannten neuen Risken wie Terrorismus, Fundamentalismus, organisierte Kriminalität, Migration, Massenflucht u. a.

Manchmal meint man dazu auch noch Umweltprobleme, das heißt die Verteilung knapper Ressourcen wie Wasser und Erdöl und andere strategische Rohstoffe.

Der militärische Aspekt ist daher nur einer von vielen. Äußere und innere Sicherheit lassen sich in vielen Bereichen heute nicht mehr voneinander trennen.

Das strategische Hauptziel Österreichs kann nicht mehr in der Bewahrung und Sicherung nationaler Eigenständigkeit liegen, die - weiterhin aufrechte Zielsetzung der Erhaltung eines lebensfähigen und lebenswerten Staates Österreich ist im europäischen Rahmen zu verfolgen. Die strategische Zielsetzung muss deshalb darin bestehen, Beiträge zur Entwicklung geeig-neter Strukturen einer gemeinsamen europäischen Politik, insbesondere auch auf den Gebieten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu leisten. Österreich muss als Kleinstaat an der Konsolidierung Gesamt-europas, an der Schaffung und Aufrechterhaltung einer stabilen Ordnung (im Sinne der Interessen westlicher Demokratien) interessiert sein und in der Europäischen Union einen europäischen Ordnungsfaktor sehen. Österreichische Sicherheitspolitik wird also primär in der Mitwirkung im Rahmen der europäischen Sicherheitspolitik bestehen. Es geht um die gemeinsame Meisterung grenzüberschreitender Bedrohungen, ergänzt durch präventive Bemühungen um Stabilität zur Friedenssicherung und Friedenserhaltung.

Ziel der österreichischen Sicherheitspolitik muss deshalb die Erhaltung der europäischen Stabilität bzw. eines kontrollierten Entwicklungsprozesses in Europa sein. Zweites Ziel ist die Verhinderung des Übergreifens von Konflikten aus den Randzonen bzw. Nachbarregionen auf Europa. Drittes Ziel ist die Aufrechterhaltung des freien Handels und Verkehrs im globalen Rahmen sowie einer Völkerrechtsordnung im Sinne westlich-demokratischer Wertvorstellungen. Die Mittel der Sicherheitspolitik sind im Bereich der Teilstrategien für die Außenpolitik, die Verteidigungspolitik, die Wirtschaftspolitik, der inneren Sicherheit und der zivilen Verteidigung sowie - zumindest theoretisch - auch in der geistig-psychologischen Komponente darzustellen. Das gesam-te Staatssicherheitssystem kann nur funktionieren, wenn in allen Teilberei-chen die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

Sicherheitsbegriff erweitert

Ziel der Sicherheitspolitik

B 01.4

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Zivilschutz umfasst alle humanitären Aktivitäten zur Bewältigung von Katastrophen und besonderen Krisensituationen. Er umfasst die Vorsorge vor Naturkatastrophen und technischen Unglücksfällen, vor Unfällen in der chemischen Industrie ebenso, wie beim Transport gefährlicher Güter oder bei einem nuklearen Stör- oder Unfall.

Das Innenministerium betreut den internationalen Bereich der zivilen Notstandsplanung im Allgemeinen und des Zivilschutzes im Speziellen und stellt die innerösterreichischen Kontakte vor allem im Bereich EU her. Wichtige Aktivitäten werden auch im Rahmen der Vereinten Nationen und der NATO / Partnerschaft für den Frieden sowie bei bilateralen Verträgen Österreichs mit den Nachbarstaaten gesetzt.

B 01.4

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Zivilschutz = umfassender Katastrophenschutz

Vorkehrungen der Behörden � Gesetze und Verordnungen durch Bund und Länder (Katastrophen-

hilfegesetze, Bauordnungen, Störfallinformationsverordnung)

� Strahlenschutzmaßnahmen (Früherkennung, Kontrolle, Grenzwert-festlegung, Übereinkommen mit anderen Ländern)

� Koordinierung der Tätigkeit der Einsatzorganisationen (im Krisenstab bzw. in Einsatzleitungen wird das koordinierte Vorgehen sichergestellt)

� Katastrophenmedizin (medizinische Versorgung im Katastrophenfall, mobile Sanitätseinrichtungen, Sanitätsbedarfslager, Errichtung von Notspitälern, Zusammenfassung aller Sanitätsdienste)

� Bauliche Maßnahmen (Ausbau von Einsatzzentralen, Hochwasser- und Lawinenschutzbauten, Schutzräume in Bundesgebäuden)

� der Auf- und Ausbau des Warn- und Alarmdienstes (Sicherstellung der möglichst raschen Alarmierung der Bevölkerung mittels verschiedener Einrichtungen wie Sirenen, über ORF, Lautsprecher usw., Einrichtung und Vernetzung der Bundes- und Landeswarnzentralen, Strahlenfrüh-warnsystem, Erdbeben- und Lawinenwarndienst und Wetterdienst)

� Evakuierung und soziale Betreuung (Erhebung der notwendigen Infra-struktur, Auflistung in Katastrophenschutzplänen, Anordnung bestimm-ter Maßnahmen, Familienzusammenführung, Notfall-Psychologie)

� Sonstige Maßnahmen (Veterinärwesen, Kulturgüterschutz)

Aufbau des Zivil- schutzes nach dem

3-Säulen-Prinzip

B 01.4

Der Schutz des Menschen ist in

unserem demokratischen Gemeinwesen

ein vorrangiges Ziel der staatlichen Politik.

Mit dem Zivilschutz möchte der Staat

seine Bürger in Notsituationen vor

drohenden Gefahren vielfältigster Art

schützen.

ZIVILSCHUTZARBEIT DREIGETEILT

Behörden Einsatz- Bevölkerung organisationen

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Vorkehrungen der Einsatzorganisationen Im Gegensatz zu einigen anderen Staaten verfügt Österreich über keine speziellen Zivilschutzeinheiten. Vielmehr sind die bestehenden Einsatz- und Hilfsorganisationen, wie Feuerwehren (Berufs-, Freiwillige- und Betriebsfeuerwehren), das Öster-reichische Rote Kreuz, der Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, die Johanniter Unfallhilfe, der Malteser-Hospitaldienst und die Bergrettung, die eigentlichen Träger des österreichischen Zivilschutzes. In diesen Einsatz-organisationen stehen rund 300.000 bestens geschulte und ausgerüstete Männer und Frauen - überwiegend auf freiwilliger Basis - für Zivilschutzauf-gaben zur Verfügung. Das sind immerhin rund 4 % der Bevölkerung. Darüber hinaus fallen natürlich auch der Sicherheitsexekutive und dem Bundesheer (auf Anforderung) im Rahmen des Zivilschutzes wichtige Auf-gaben zu, sodass ein effizienter Zivilschutz ohne deren Mitwirkung nicht denkbar ist. Alle Kräfte, die in einem Katastrophenfall eingesetzt sind, werden unter dem Begriff „Katastrophenhilfsdienste“ zusammengefasst. Sie unterstehen der einheitlichen Leitung der je nach Ausmaß der Katastrophe zuständigen zivilen Behörden. Ihre Handlungen werden der Behörde zugerechnet.

Vorkehrungen im Privatbereich Vorkehrungen der Behörden und Einsatzorganisationen werden nur den angestrebten Erfolg bringen, wenn die Akzeptanz der Bevölkerung gege-ben und diese auch zur aktiven Mitarbeit bereit ist. Der Selbstschutz der Bevölkerung ist daher die dritte Säule des österreichischen Zivilschutzes. Organisierte Hilfe kann bei Katastrophen nicht überall und gleichzeitig ein-setzen.

Definition:

SELBSTSCHUTZ ist die Überbrückung der Zeitspanne vom Eintritt einer Notsituation bis zum Eintreffen einer

organisierten Hilfe!

Selbstschutz kann jedoch nicht per Gesetz „verordnet“ werden. Er basiert auf der Freiwilligkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der Einsicht jedes Einzelnen, dass umfassende Gefahrenvorsorge nicht allein Sache des Staates ist. Selbstschutz muss jeder aktiv betreiben. Die Bevölkerung zu motivieren und geeignete Selbstschutzmaßnahmen aufzuzeigen, ist Aufgabe des Zivilschutzverbandes. Um die Menschen in die Lage zu versetzen den Erfordernissen gerecht zu werden, wurde ein „Selbstschutzkonzept“ entwickelt. Es gibt Anleitung, was alles dazu gehört, um den persönlichen Sicherheitsstandard zu erhöhen. Das heißt aber nicht nur Schutz und Vorsorge für die eigene Person und die eigene Familie, sondern schließt auch eine Nachbarschaftshilfe ein.

Mitwirkung der Einsatz-

organisationen

Selbstschutz der Bevölkerung

B 01.4

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Das Selbstschutzkonzept

Leben und Gesundheit sind vielfältig bedroht Rund 600.000 Österreicher erleiden pro Jahr einen Unfall, nach dem ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wird - das heißt, jeder 13. Österreicher ist betroffen.

Jeder Unfall hat seine Ursachen, wie falsches Verhalten, Leichtsinn, Selbstüberschätzung des eigenen Könnens, Überheblichkeit, geringe Sorgfalt, mangelhafte Information, Nichtbeachtung von Gefahrenhinweisen und der Gebrauchsanweisung u. a. Außer vom menschlichen Leid, und finanziellen Schäden bleibt meistens eines völlig unbeachtet: Die rechtliche Auswirkung. Kaum jemand bedenkt, dass er sich häufig durch Herbei-führung eines Unfalles strafbar macht. Nach den §§ 335 und 431 des Strafgesetzbuches ist strafbar, „wer durch sein Verhalten eine Gefahr für die körperliche Sicherheit eines anderen Menschen herbeiführt oder ver-größert, aus der der Tod, eine körperliche Beschädigung oder zumindest eine sogenannte konkrete Gefährdung des anderen erfolgt“. Der Straf-rahmen für derartige Delikte geht immerhin bis zu einem Jahr. Grundsätze jeder Unfallverhütung sind:

� Gefahren erkennen,

� Gefahren beseitigen,

� Gefahren abschirmen.

Lawinen, Hochwasser, Überflutungen, Sturm und Unwetter zählen zu jenen Katastrophen, die große Sachschäden verursachen, aber auch zu Verletz-ten und Toten führen. Bestimmte Wettersituationen (Sturm, Schnee) führen immer wieder zu Schneekatastrophen mit Gefahren für Mensch und Tier. Durch Lawinenab-gänge und Schneeverwehungen werden Verkehrswege unpassierbar, Menschen mit ihren Fahrzeugen eingeschneit, Gemeinden, Ortsteile und Einzelgehöfte von der Außenwelt abgeschnitten. Auch Erdbeben können in Österreich vorkommen. Rund zwanzig Erdbeben werden pro Jahr in Öster-reich registriert. Sie richteten in den letzten Jahren zwar relativ geringe Schäden an, das bedeutet jedoch nicht, dass man diese Bedrohung ver-nachlässigen kann. Schließlich gibt es in Österreich ausgeprägte Beben-zonen und bei früheren Erdbeben kam es auch zu starken Zerstörungen. Bei allen diesen Katastrophen muss damit gerechnet werden, dass Objekte zerstört, Straßen, Brücken und Gleisanlagen unpassierbar werden. Es kann zu Versorgungsengpässen mit Gütern des täglichen Bedarfs kommen, Einsatz- und Rettungskräfte sind am Weiterkommen behindert, die ärztliche Versorgung ist gestört. Darüber hinaus kann es durch Schäden an elektrischen Freileitungen zu Stromausfällen kommen, was in der Folge weitere Probleme bringt; Wasserpumpen, Heizung, Melk-maschinen, Pumpanlagen u.a. funktionieren nicht.

Unfälle im Alltag

Naturkatastrophen

B 01.4

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Die Technisierung ist in den letzten Jahrzehnten rasant fortgeschritten. Damit ist auch die Gefahr, dass es zu technischen Unglücksfällen oder Katastrophen kommt, stark gestiegen. Zu technischen Katastrophen zählen: Verkehrskatastrophen (z.B. Autobus- oder Eisenbahnunglück, Flugzeugabsturz, Massenkarambolagen), Unfälle beim Transport gefährlicher Güter, Absturz von Satelliten, Einsturz von Bauwerken, Bruch von Staumauern und Dämmen.

Unfälle in Chemiebetrieben oder Kernkraftwerken zählen zu jenen Ereig-nissen, die - aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung - auch dann eine Be-drohung für die österreichische Bevölkerung sein können, wenn sie sich nicht in unserem Lande ereignet haben. Die ständige Forschung und Weiterentwicklung bringt es mit sich, dass der rein „technische Teil“ in Industrieanlagen sicherer wird, immer mehr Sicherheitsmechanismen existieren. Aber das „Restrisiko Mensch“ kann nicht absolut ausgeschaltet werden. Durch Fehlverhalten und Achtlosigkeit, vor allem im routinemäßigen Ablauf des Alltags, kommt es immer wieder zu falschen Handlungen und somit zu Unfällen oder Katastrophen.

Um das Schadensausmaß so gering wie möglich zu halten, ist es notwen-dig, zeitgerecht Sonderkatastrophenschutzpläne für die möglichen Ereig-nisse bzw. für einen bestimmten Industriebetrieb zu erstellen. Darüber hin-aus gilt es, sowohl von Behörden als auch von Betriebsinhabern bzw. -betreibern, ein Krisenmanagement - unter Annahme des möglichen Unfall-szenarios - aufzubauen.

Technische Katastrophen

Umwelt- katastrophen

Krisen- management

B 01.4

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Die beispielhafte Aufzählung von Katastrophen soll deutlich machen, dass Zivilschutz nicht ausschließlich Aufgabe des Staates sein kann. Jeder Ein-zelne muss in Ergänzung dazu, geeignete Maßnahmen im persönlichen Bereich treffen. Der Wille zum Selbstschutz allein genügt jedoch nicht! Nur wer sich notwendige Kenntnisse aneignet und materielle Vorsorgen trifft, erhält die Chance, eine Krisensituation zu meistern und wird in der Lage sein, eventuelle Anordnungen und Ratschläge der Behörde umzusetzen.

„Vorbereitet sein“ und „Helfen können“ ist die Devise.

Wissen hilft: Materielle Vorsorgen:� Notrufnummern

� Richtiger Notruf

� Wo erhalte ich Hilfe

� Bedeutung der Zivilschutzsignale

� Bedeutung der Warn- oder Notsignale

� Entstehungsbrandbekämpfung

� Erste-Hilfe-Maßnahmen

� Grundkenntnisse im Strahlenschutz

� Krisenmanagement in der Familie

� Krisenfester Haushalt

� Bedeutung von Gefahrensymbolen

� Lebensmittel für 2 Wochen

� Getränke

� Sonstige Vorräte

� Hausapotheke

� Geräte für Entstehungs-brandbekämpfung (Hand-feuerlöscher, Löschdecke, Kübel, etc.)

� Notgepäck

� Dokumentenmappe

� bauliche Vorkehrungen als Katastrophenschutz (Hochwasser- u. Strahlen-schutz )

� Geräte und Ausstattung für verschiedene Anlässe (Abdichtmaterial, Werk-zeug usw.)

In manchen Bereichen wird das theoretische Wissen ausreichen. In anderen wird das Erlernen praktischer Fertigkeiten notwendig sein. Es gibt viele Organisationen, die geeignete Kurse anbieten bzw. Fachin-formation zur Verfügung stellen.

Vorbereitung ist notwendig

Zeitgerecht handeln

Ohne Übung geht es nicht

B 01.4

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Richtiger Notruf – Wichtige Telefonnummern

Wann immer Sie Hilfe brauchen, es hängt von Ihnen ab, wie rasch Sie die-se Hilfe erhalten. Das WISSEN um richtiges Verhalten in einer Not-situation, über die Notrufnummern und eine richtige Unfallmeldung kann helfen, den Schaden deutlich zu reduzieren oder sogar Leben zu retten.

WICHTIGE TELEFONNUMMERN: Die Notrufnummern von Feuerwehr, Rettung und Gendarmerie bzw. Polizei kennt fast jeder. In der Aufregung kann es aber passieren, dass sie einem nicht einfallen. Es sollte daher zu Hause unbedingt ein Verzeichnis mit den wichtigsten Telefonnummern griffbereit sein.

Feuerwehr ............................... 122 Euro-Notruf ......................... 112 Polizei ..................................... 133 Ärztenotdienst ..................... 141 Rettung ................................... 144 Vergiftungs-Info-Zentrale .......... ............................ 01/406 43 43

Mit möglichst genauen Angaben, erleichtern Sie den Einsatzkräften, Ihnen rasch und wirksam zu helfen. Halten Sie sich am besten an folgende Re-gel:

WO WIEVIELE ist etwas passiert? Verletzte gibt es?

WAS WER ist passiert? ruft an?

HILFERUF VON UNTERWEGS: Wenn Sie auf Autobahnen unterwegs sind empfiehlt es sich, eine Unfall-meldung über die Notrufsäule durchzugeben. Klappe vollständig hochhe-ben und sprechen. Ihr Anruf landet direkt bei der nächsten Autobahn-Straßenmeisterei.

Wenn Sie unterwegs vom Handy aus einen Notruf durchführen, wählen Sie, wenn Ihnen die regionale Vorwahl nicht bekannt ist, den Euro-Notruf 112. Es ist dies ein einheitlicher Notruf, der bereits in allen EU-Ländern und einigen anderen Staaten gilt. Geben Sie eine möglichst genaue Ortsangabe durch.

Rasche und richtige Unfallmeldung

kann Leben retten

Bei Hilferuf die W-Regel anwenden

Notruf und Handy

B 01.4

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Warn- und Alarmsystem

Die Feuerwehrsirene heult. Ein Signal, das allen vertraut ist, das kaum jemand bewusst registriert. Man nimmt eher an, dass die Feuerwehr zu einem Einsatz gerufen wird.

Über die gleiche Sirene können jedoch auch andere Signale abgegeben werden; sie sollen die Bevölkerung vor einer herannahenden Gefahr warnen, und das möglichst frühzeitig, damit Zeit für Vorbereitungsmaß-nahmen bleibt.

Um dieses Ziel zu erreichen wurde in Österreich ein Warn- und Alarmsys-tem aufgebaut, das vom Bundesministerium für Inneres gemeinsam mit den Ämtern der Landesregierungen betrieben wird.

Das Bundesministerium für Inneres hat eine sogenannte RINGLEITUNG eingerichtet, die in Form eines ständig betriebsbereit gehaltenen Fern-sprechnetzes zur Durchgabe von Meldungen von der Bundeswarnzentrale im BMfI zu den Landeswarnzentralen und umgekehrt dient. Auch das Bundesministerium für Landesverteidigung, die Abteilung für ULV im BKA und das Air Control Center sind in die Ringleitung eingebunden. Über diese Verbindung werden auch Beobachtungen der Luftraumüberwachung, die Messergebnisse aus dem Strahlenfrühwarn-System u.a. an die Bundes-warnzentrale bzw. an die Landeswarnzentralen weitergeleitet.

Die Mitwirkung des ORF, der im Bedarfsfall die notwendigen Informationen an die Bevölkerung ausstrahlen soll, ist vorbereitet. Der ORF gewährleistet einen 24-stündigen Betrieb mit zentraler und regionaler Ausstrahlungs-möglichkeit.

Zivilschutz- und Feuerwehrsignale der Sirenen können durch Übertragung von Funkimpulsen ausgelöst werden, die die Warnzentrale absetzt und die über Polizei- oder Feuerwehrfunk zu den Sirenen weitergeleitet werden.

Die Bundeswarnzentrale ist rund um die Uhr besetzt und enthält auch die Einsatzzentrale der Flugrettung und der Flugpolizei. Sie hat ständigen Kontakt mit den Landeswarnzentralen, den Einsatzorganisationen, dem ORF, der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (zwecks Warnung vor Unwettern und Erdbeben, Wetterentwicklung etc.), der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, dem Verteidigungs-ministerium, dem Bundeskanzleramt, der IAEO (Internat. Atomenergie-behörde) und den Kontaktstellen jener Staaten, mit denen bilaterale Ab-kommen bestehen.

Katastrophen- warnung

Warnzentralen

Strahlenfrühwarn-System

336 Messstationen (davon 74 in NÖ)

überwachen rund um die Uhr, die

Radioaktivität in der Luft

Mitwirkung des ORF

Funkfernauslösung

Die Bundeswarn- zentrale als

Kontaktstelle

B 01.4

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Im geplanten Endausbau des Sirenenwarnsystems sollen 60% der öster-reichischen Bevölkerung erreicht werden. In NÖ ist die Fernauslösung der Sirenen bereits fast vollständig realisiert, allerdings wird immer nur ein Teil der Bevölkerung eine Warnung über Sirenen hören können. Daher sind ergänzende Maßnahmen wie die Warnung durch Lautsprecherwagen als auch die Weitergabe der Warnung von jedem Bürger an Nachbarn, die das Signal nicht gehört haben, notwendig.

Für den Zivil- und Katastrophenschutz sind eigene Signale für „Warnung“, „Alarm“ und „Entwarnung“ fixiert. Sie können derzeit über 7800 Feuerwehrsirenen abgestrahlt werden.

Jede technische Einrichtung muss in Abständen überprüft werden. Das gilt selbstverständlich auch für die Sirenen. Durch einen „scharfen“ Sirenentest erfolgt die Überprüfung der Einzelsirenen auf ihre Funktionstüchtigkeit. Schließlich sind sie an exponierten Stellen angebracht, meistens auf Dächern von hohen Gebäuden. Entsprechend groß sind daher die Einflüs-se durch Wind, Blitzschlag, Hagel, Kälte, Hitze und Feuchtigkeit. Gleichzei-tig werden damit die Funk-Steuerung, die Tonbandaufzeichnungsgeräte und die Auslöseeinheiten überprüft.

Die wöchentlichen Sirenentests - Auslösung des Sirenenprobesignals in der Dauer von 15 Sekunden - reichen nicht aus, dies alles zu erproben. Sirenen, die über eine längere Zeit ablaufen sind einer wesentlich höheren Belastung ausgesetzt. Und das gilt für die Zivilschutzsignale. Aus diesem Grunde wird einmal jährlich - nämlich am ersten Samstag im Oktober - ein österreichweiter „Zivilschutz-Probealarm“ durchgeführt.

Der best ausgebaute Warn- und Alarmdienst nützt nichts, wenn nicht jeder die Zivilschutzsignale kennt und weiß, was zu tun ist. Erfolgt eine Warnung mittels Sirenen gilt es, so rasch wie möglich Informationen über die Art der Bedrohung einzuholen. Das heißt, Radio oder Fernseher (ORF) ein-schalten, auf eventuelle Lautsprecherdurchsagen achten, Verhaltensmaß-nahmen befolgen. Handelt es sich um eine Gefahr, die lokal begrenzt ist, werden Gemeinde oder Feuerwehr Bescheid wissen. Aber: Keine Notruf-nummern betätigen.

Alle Maßnahmen für die persönliche Sicherheit hängen von der Art des Ereignisses ab. Diese werden bei Hochwasser andere sein, als bei einer Bedrohung durch radioaktiven Niederschlag oder nach einem Giftgasunfall.

Auf jeden Fall ist es notwendig, Vorsorgen im Selbstschutz für einen Katastrophenfall zu treffen. Nur dann kann ein Warnsystem seinen Zweck erfüllen.

Bedeutung der Zivilschutzsignale

Ergänzende Maßnahmen

notwendig

Eigene Sirenensignale für

den Zivilschutz

Österreichweiter „Zivilschutz-Probealarm“

Selbstschutz ist notwendig

siehe S. 51

B 01.4

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Zivilschutz geht alle an!

Wie umfangreich und vielschichtig der Gesamtkomplex des Zivilschutzes ist, sollte mit dem Kapitel „Zivilschutz geht alle an“ aufgezeigt werden. Es konnte daher nur ein Überblick gegeben, manches in Schlagworten ange-rissen werden. Die Teilbereiche im Detail werden in eigenen Kapiteln behandelt, Probleme aufgezeigt und Lösungsmöglichkeiten angeboten. Über die Information, wie sie in Form von Vorträgen und Kursen erfolgt, hinaus, wird durch den NÖ. Zivilschutzverband eine große Auswahl an schriftlichen Unterlagen mittels Foldern und Broschüren angeboten. In der Verbandszeitschrift „Sicher ist sicher“ werden die einschlägigen Themen immer wieder behandelt und wertvolle Selbstschutztipps gegeben. Mit die-ser Zeitschrift wird den Funktionären die Möglichkeit gegeben, das Fach-wissen stets am Laufenden zu halten. Über die eigene Homepage haben alle, die über einen Internetzugang ver-fügen, die Möglichkeit rasch und ausführlich die gewünschte Fachinformation zu erhalten.

Niederösterreichischer Zivilschutzverband

Langenlebarner Straße 106 3430 Tulln an der Donau

Telefon: 02272/61820 Fax: 02272/61820 DW 13

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Der NÖZSV - Spezialist in Fragen

des Zivil- und Selbstschutzes

Die Zeitschrift des NÖ Zivilschutz-

verbandes als In-formationsquelle

Wie Sie uns erreichen

B 01.4

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B 02 Unterlagen zu „Verletzungen oder Erkrankungen“

B 02.1 Erste-Hilfe

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

B 02.1 Lebensrettende Sofortmaßnahmen Bei jedem Unfall oder im Katastrophenfall kann es zu lebensbedrohlichen Verletzungen oder Er-krankungen kommen. Um in so einer Situation den Betroffenen richtig helfen zu können sind um-fangreiche Erste-Hilfe-Kenntnisse notwendig. Bei Unglücksfällen zu helfen ist nicht nur eine mo-ralische, sondern auch eine gesetzliche Pflicht.

Die Rettungskette Lebensrettende Sofortmaßnahmen 1. Lebensrettende

Sofortmaß-nahmen

2. Notruf

3. Weitere Erste Hilfe

4. Sanitätshilfe und Transport

5. Ärztliche Be-handlung

Jede Kette ist nur so stark, wie ihr schwächstes Glied!

Gefahrenzone

Lebensrettende Basismaßnahmen

Starke Blutung

Schock

=

=

=

=

Bergung

• Prüfen ob der Patient reagiert • Atmung überprüfen • Wenn der Patient normal atmet –

stabile Seitenlage • Wenn keine Atmung feststellbar

ist, Reanimation einleiten – Herzdruckmassage und Mund-zu-Mund-Beatmung

Blutstillung

Schockbekämpfung

Der Ablauf der Hilfeleistungen etwa nach einem Unfall kann wie eine Kette gesehen werden, die aus fünf Gliedern besteht. Die einzelnen Maßnahmen greifen wie Kettenglieder ineinander und dienen dem Ziel, einem Betroffenen bereits am Unfallort die notwendige Hilfe zu leisten und si-cherzustellen, dass er innerhalb kürzester Zeit in ärztliche Behandlung gelangt. Der Ersthelfer wird im Bereich der ersten drei Glieder der Kette tätig.

Lebensrettende Basismaßnahmen für Erwachsene ent-sprechen der ERC-Richtlinien 2005

Die lebensrettenden Basismaßnahmen (Basic Life Support, BLS) beziehen sich auf die Aufrecht-erhaltung freier Atemwege sowie die Unterstützung von Atmung und Kreislauf ohne Gebrauch von Ausrüstung, abgesehen von schützenden Hilfsmitteln. Da das Gehirn ohne Sauerstoff nur kurze Zeit überleben kann, führt Sauerstoffmangel schon nach wenigen Minuten zum Kreislaufstillstand und innerhalb kurzer Zeit zum Tod. Jährlich sterben in Österreich ca. 13.000 Menschen an einem Herzstillstand. Mehr als die Hälfte könnte durch sofortiges Handeln gerettet werden. Das ist auch einer der Gründe, warum der Eu-ropäische Wiederbelebungsrat (European Resuscitation Council, ERC) im November 2005 neue Richtlinien für den gesamten Bereich der Wiederbelebung veröffentlichte. Einerseits galt es, die Lehrmethode an den neuesten Wissenstand anzugleichen, andererseits für Laien den Zugang zu Erster Hilfe zu vereinfachen. Anhand von theoretischen und praktischen Modellen wurde ermittelt, dass mehr Brustkorbkom-pressionen von Vorteil sind: 30 Kompressionen : 2 Beatmungen ergeben ein Optimum zwischen Sauerstoff-Zufuhr und Blutfluss. Das Verhältnis 30:2 gilt sowohl für Erwachsene als auch für Kinder (außer für Neugeborene), und sollte somit für jeden einfacher zu lernen und merken sein.

B 02.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Die lebensrettenden Basismaßnahmen - Basic Life Support (BLS) be-steht aus dem folgenden Handlungsablauf:

1. Vergewissern Sie sich, dass Patient und An-wesende nicht gefährdet sind.

Liegt eine Gefahrenzone vor, d.h. besteht Gefahr für den Verunglück-ten und den Helfer (z.B. Brand-, Explosions- oder Einsturzgefahr, bei Verkehrsunfällen Gefahr von weiteren Unfällen), dann ist der Verun-glückte rasch und schonend aus dem Gefahrenbereich durch WEGZIEHEN oder WEGTRAGEN zu bergen. Die Bergung aus ei-nem Fahrzeug erfolgt am besten mit dem RAUTEK-GRIFF.

2. Prüfen Sie, ob der Patient rea-giert.

Schütteln Sie ihn leicht an den Schultern und fragen Sie laut: "Ist alles in Ordnung?"

Wenn er reagiert:

• lassen Sie ihn in der Lage, in der Sie ihn vorgefunden haben, vorausgesetzt, dass keine weitere Gefahr besteht, versuchen Sie herauszufinden, was mit ihm los ist, und holen Sie Hilfe,

• falls erforderlich, überprüfen Sie ihn erneut regelmäßig.

Wenn er nicht reagiert:

• rufen Sie um Hilfe, • drehen Sie den Patienten auf den Rücken und machen Sie

dann den Atemweg durch Überstrecken des Halses und Anhe-ben des Kinns frei,

• legen Sie Ihre Hand auf seine Stirn und ziehen Sie seinen Kopf leicht nach hinten, wobei Ihr Daumen und Zeigefinger frei blei-ben sollten, um seine Nase verschließen zu können, falls eine künstliche Beatmung erforderlich wird,

• heben Sie mit Ihren Fingerspitzen das Kinn des Patienten an, um den Atemweg freizumachen.

Während Sie den Atemweg offen halten, sehen, hören und fühlen Sie nach normaler Atmung

• sehen Sie nach Bewegungen des Brustkorbs, • hören Sie am Mund des Patienten nach Atemgeräuschen, • fühlen Sie nach einem Luftstrom an Ihrer Wange.

Während der ersten wenigen Minuten nach einem Kreislaufstillstand ist es möglich, dass ein Patient kaum atmet oder nur vereinzelte, ge-räuschvolle Atemzüge macht. Verwechseln Sie dies nicht mit normaler Atmung. Sehen, hören und fühlen Sie nicht länger als 10 Sekunden, um festzustellen, ob der Patient normal atmet. Wenn Sie irgend welche Zweifel haben, ob die Atmung normal ist, dann handeln Sie so, als sei sie nicht normal.

B 02.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Falls der Patient nor-mal atmet:

Wenn die Atmung des Patienten normal ist, das heißt, wenn innerhalb der 10 Sekunden 2-3 Atemzüge deutlich hörbar sind:

• bringen Sie ihn in die stabile Seitenlage, • schicken Sie jemanden oder gehen Sie selbst, um Hilfe zu holen

oder den Rettungsdienst zu alarmieren, • prüfen Sie auf kontinuierliche Atmung.

Wenn keine normale Atmung feststellbar ist: (auch im Zweifelsfall):

• schicken Sie jemanden um Hilfe oder, falls Sie allein sind, ver-lassen Sie den Patienten und alarmieren Sie den Rettungs-dienst,

• gehen Sie zurück und beginnen Sie wie folgt mit der Herz-druckmassage,

• knien Sie seitlich am Patienten, • legen Sie den Ballen einer Hand auf die Mitte der Brust des Pa-

tienten, • legen Sie den Ballen Ihrer anderen Hand auf die erste Hand, • verschränken Sie die Finger Ihrer Hände und vergewissern Sie

sich, dass der Druck nicht auf die Rippen des Patienten ausge-übt wird, üben Sie keinerlei Druck auf den Oberbauch oder das untere Ende des Brustbeins aus,

• bringen Sie sich senkrecht über den Brustkorb des Opfers und drücken Sie mit gestreckten Armen das Brustbein um 4-5 cm nach unten,

• entlasten Sie nach jeder Kompression den ganzen Druck auf den Brustkorb, ohne den Kontakt zwischen Ihren Händen und dem Brustbein zu verlieren, wiederholen Sie dies mit einer Rate von rund 100x pro Minute (etwas weniger als 2 Kompressionen je Sekunde),

• Druck und Entlastung sollten gleich lang sein.

Kombinieren Sie die Herzdruckmassage mit künstlicher Beat-mung: 30:2 - 30:2 - 30:2 usw.

• Machen Sie nach 30 Kompressionen wieder den Atemweg durch Überstrecken des Halses und Anheben des Kinns frei,

• verschließen Sie mit Daumen und Zeigefinger Ihrer auf der Stirn liegenden Hand die Nase,

• erlauben Sie, dass sich der Mund öffnet, aber heben Sie weiter-hin das Kinn an,

• atmen Sie normal ein und legen Sie Ihre Lippen um den Mund des Patienten, wobei auf eine gute Abdichtung zu achten ist,

• blasen Sie gleichmäßig in den Mund, achten Sie währenddes-sen darauf, dass sich der Brustkorb wie bei der normalen At-mung in rund einer Sekunde hebt, dies ist eine effektive künstli-che Beatmung,

B 02.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

• während Sie den Hals überstreckt und das Kinn angehoben hal-ten, nehmen Sie Ihren Mund von dem des Patienten und beo-bachten Sie, wie sich der Brustkorb bei Entweichen der Luft senkt,

• atmen Sie erneut normal ein und blasen Sie noch einmal in den Mund des Patienten, um insgesamt 2 effektive Beatmungen zu erzielen,

• legen Sie dann ohne Verzögerung Ihre Hände auf die korrekte Stelle auf dem Brustbein und führen Sie weitere 30 Thorax-kompressionen durch,

• fahren Sie mit Thoraxkompressionen und Beatmungen im Ver-hältnis von 30:2 fort,

• unterbrechen Sie nur, um den Patienten erneut zu untersuchen ob er wieder normal zu atmen beginnt, unterbrechen Sie an-sonsten die Reanimation nicht.

Falls sich bei Ihrer ersten Beatmung der Brustkorb nicht wie bei einer normalen Atmung anhebt, gehen Sie vor dem nächsten Versuch fol-gendermaßen vor:

• überprüfen Sie den Mund des Patienten und entfernen Sie mög-liche Behinderungen,

• vergewissern Sie sich, dass der Hals ausreichend überstreckt und das Kinn angehoben ist,

• führen Sie jedes Mal höchstens 5 Beatmungsversuche durch, bevor Sie wieder die Herzdruckmassage aufnehmen,

• falls mehr als ein Helfer anwesend ist, sollte man sich alle 1-2 Minuten in der Reanimation abwechseln um Ermüdungen vor-zubeugen. Stellen Sie sicher, dass es beim Helferwechsel nur zu minimaler Verzögerung kommt.

Eine Reanimation mit ausschließlicher Herz-druckmassage kann wie folgt durchgeführt werden:

• Falls Sie nicht in der Lage oder nicht willens sind, eine künstli-che Beatmung durchzuführen, dann wenden Sie nur die Herz-druckmassage an.

• Bei ausschließlicher Herzdruckmassage sollten die Kompressi-onen kontinuierlich mit einer Frequenz von 100 pro Minute er-folgen.

• Unterbrechen Sie die Maßnahmen nur, um den Patienten erneut zu untersuchen, ob er wieder normal zu atmen beginnt. Ande-renfalls unterbrechen Sie die Reanimation nicht.

Fahren Sie mit der Reanimation fort, bis:

• qualifizierte Hilfe eintrifft und den Patienten übernimmt, • der Patient normal zu atmen beginnt, • Sie erschöpft sind.

B 02.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

BlutstillungWenn Blut aus einer Wunde spritzt oder im Schwall austritt, spricht man von einer STARKEN BLUTUNG. Wird diese Blutung nicht rechtzeitig gestillt, kann es unter dem Anzeichen eines schweren Schockzustandes (=Kreislaufversagen) zum Tod kommen. Die Blutstillung erfolgt durch Fingerdruck, d.h. - keimfreie Wundauflage auf die stark blutende Wunde pressen - oder durch Anlegen eines Druckverban-des.

SchockbekämpfungBei Störungen der lebenswichtigen Funktionen z.B. durch starken Blutverlust, schweren Verlet-zungen oder Verbrennungen kann es zum SCHOCK kommen, der lebensbedrohend sein kann. Sofortmaßnahmen je nach Art der Verletzung: Blutstillung, Schmerzlinderung, richtige Lagerung, Zudecken des Verletzten.

Der Ersthelfer Der Ersthelfer muss schnell und richtig erkennen, was geschehen ist, muss überlegen, welche Gefahr droht und muss zielstrebig - unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation - handeln. Er darf keine Maßnahmen ergreifen, die Ärzten, Krankenpflegepersonal und Sanitätern vorbehalten sind. Dazu gehört auch die Verabreichung von Medikamenten. Nach der Hilfeleistung gibt der Ersthelfer immer den Rat, einen Arzt aufzusuchen.

Richtige Erste-Hilfeleistung kann man nicht durch Lesen erlernen. Wer verantwortungs-bewusst ist, besucht daher einen Erste-Hilfe-Kurs oder zumindest einen Lehrgang über "Lebens-rettende Sofortmaßnahmen". Um die notwendige Sicherheit bei der Anwendung der Erste-Hilfe-Maßnahmen zu haben, sollten Sie Ihre Kenntnisse regelmäßig auffrischen. Die NÖ Rettungsor-ganisationen bieten ihre Erste-Hilfe Ausbildungen bereits nach den neuen Richtlinien an. Wir meinen durch die umfangreichen Änderungen bei der Ersten-Hilfe sollte jeder sein Wissen auffri-schen und neuerlich einen Erste-Hilfe-Kurs besuchen.

Aktuelle Informationen über Erste-Hilfe-Kurse finden Sie unter: www.samariterbund.net/noe und www.n.roteskreuz.at

Die neuen Richtlinien können unter: www.erc.edu heruntergeladen werden.

Sollten Sie nähere Informationen zur Ersten Hilfe benötigen, können Sie die Erste-Hilfe-Broschüre beim Österreichischen Roten Kreuz anfordern!

B 02.1

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B 03 Unterlagen zu „Brandschutz“

B 03.1 Hilfe es brennt – Vorbeugen und Löschen

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

B 03.1 Hilfe es brennt – Vorbeugen und Löschen Jeder einzelne sollte versuchen durch einen richtigen und ausreichenden vorbeugenden Brand-schutz das Entstehen eines Brandes zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen sind ausrei-chende Kenntnisse über den vorbeugenden Brandschutz notwendig.

Der vorbeugende Brandschutz umfasst • Persönliche Vorkehrungen zur Brandverhütung • Bauliche und organisatorische Maßnahmen zur Schadensbegrenzung • Sicherung der Fluchtwege und Notausgänge zum gefahrlosen Verlassen von Gebäuden • Vorkehrungen für einen erfolgreichen Feuerwehreinsatz

Baulicher BrandschutzZiel des baulichen Brandschutzes ist es, Personen und Sachen in Bauwerken vor Brandeinwir-kung zu schützen. Dazu ist es notwendig, einen Brand über einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Gebäudeteiles zu begrenzen und das Übergreifen des Brandes auf benachbarte Bau-werksteile während dieser Zeit zu verhindern.

Die wesentlichen Grundlagen für den baulichen Brandschutz sind: • Rechtliche Anforderungen

o festgelegt vor allem in den Bautechnikgesetzen bzw. -verordnungen der einzelnen Bundesländer,

o fallweise auch Regelungen in Bundesgesetzen und Verordnungen (z.B. Arbeits-stättenverordnung) sowie auch in EU Richtlinien

• Technische Anforderungeno ÖNORMEN, o Technische Richtlinien für den Vorbeugenden Brandschutz (TRVB), etc.

Die wichtigsten und bekanntesten baulichen Brandschutzmaßnahmen sind:

• Abstände schaffen und einhalten • Brandabschnitte bilden; durch brandbeständige Umfassungswände und Decken,

Brandschutztüren, Brandschutzklappen, Brandabschottungen • Fluchtwege und Notausgänge vorsehen, die auch bei Brandeinwirkung benutzbar

sind • Feuerstätten und Kamine brandsicher herstellen und erhalten • brandsichere Brennstofflager • ordnungsgemäß errichtete und geprüfte Elektroanlagen • Blitzschutz

Eine wichtige Funktion des baulichen Brandschutzes ist die Verhinderung der Brand- und Rauchausbreitung in waagrechter und besonders in senkrechter Richtung, da sich ein Brand in-folge der Thermik am schnellsten nach oben ausbreitet.

Vor allem Müllabwurfeinrichtungen, Kabel- und Rohrtrassen sowie Installationsschächte und -kanäle müssen, wenn sie durch Brandabschnittstrennungen geführt werden, so gebaut sein, dass ein Übergreifen des Brandes verhindert wird.

B 03.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Ortsfeste Brandschutzeinrichtungen Ortsfeste Brandschutzeinrichtungen werden eingesetzt, um auch bei hoher Brandgefährdung das Brandrisiko klein zu halten. Der Einbau ortsfester Brandschutzeinrichtungen kann von der Behör-de aufgetragen werden oder auch im eigenen Interesse erfolgen.

Ortsfeste Brandschutzeinrichtungen sind: • Brandmeldeeinrichtungen • Automatische Löschanlagen • Rauch und Wärmeabzugsanlagen • Einrichtungen zur automatischen Brandabschnittsbildung • Anlagen zum Schutz gegen unbeabsichtigte Zündung • Einrichtungen zur Sicherung der Flucht und Unterstützung des Feuerwehreinsatzes

Rauchmelder für den HeimbereichRauchmelder (Homemelder) sind speziell für den Haushalts- und Wohnbereich entwickelte Brandfrüherkennungsgeräte. Die Geräte können einzeln aber auch vernetzt im ganzen Haus be-trieben werden und lösen bei Brandentstehung (Schwellbrand, Rauch) ein akustisches Signal aus. Dadurch ist eine gute hausinterne Überwachung von Gängen, Stiegenhäusern, Schlafräu-men, Kinderzimmern, Seniorenräumen oder anderen nicht immer benützten Räumen möglich. Der Testknopf an jedem Gerät ermöglicht eine einfache Funktionsprüfung. Damit kann auch der Ladezustand der Batterien kontrolliert werden. Um eine möglichst hohe Betriebssicherheit zu erreichen, sollten grundsätzlich nur geprüfte und zugelassene Homemelder verwendet werden. Rauchmelder ersetzen aber kein zugelassenes Brandmeldesystem. Eine Alarmweiterleitung zu einer öffentlichen Empfangsanlage ist nicht erlaubt.

Weitere Informationsmöglichkeiten bei der LANDESSTELLE FÜR BRANDVERHÜTUNG NÖ

Allgemeine Brandverhütungsmaßnahmen

Unachtsamkeit Unachtsamkeit und mangelnde Kenntnisse der Brandgefahren sind die Ursache vieler Brände.

Ordnung und Sau-berkeit

Besonders in Garagen sowie in Arbeits-, Werk- und Hobbyräumen, sind eine grundlegende Voraussetzung für die Brandsicherheit. Brennbare Abfälle, Staub, verschüttete oder in offenen Gefäßen aufbewahrte brennbare Flüssigkeiten (Reinigungs- und Lösungsmittel) führen häufig zu einer erheblichen Brandgefahr.

Umgang mit Feuer und offenem Licht

Der Umgang mit Feuer und offenem Licht erfordert immer besondere Vorsicht! Kein Kerzenlicht in Dachböden, Scheunen, Abstellräumen und Kellern, wenn notwendig Taschenlampe verwenden.

Streichhölzer und Feuerzeuge

Streichhölzer und Feuerzeuge gehören nicht in Kinderhand und dürfen daher für Kinder nicht erreichbar sein. Eltern und Aufsichtspersonen haften für ihre Kinder!

Gas- und Flüssig-gasanlagen

Gas- und Flüssiggasanlagen und die dazugehörigen Leitungen dürfen nur von sachkundigen Betrieben installiert werden.

Flüssiggasbehälter

Flüssiggas ist schwerer als Luft! Flüssiggasbehälter dürfen daher nie in Kellerräumen, aber auch nicht in Treppenhäusern, Durchgängen und Nebenausgängen aufgestellt werden. Flüssiggasbehälter sind vor Wär-meeinwirkung (Sonnenbestrahlung, Ofen, etc.) zu schützen.

B 03.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Anschluss von Gas-flaschen

Gasflaschen müssen immer absolut dicht angeschlossen werden. Nach jedem Wechsel ist eine Dichtheitsprobe mittels Prüfspray oder Seifen-wasser, keinesfalls aber durch "Ableuchten" mit offener Flamme, durch-zuführen.

Elektrogeräte Nur Geräte mit gültigen Prüfzeichen verwenden und nur vom Fachmann reparieren lassen. Die Verwendung von Wärmegeräten mit offenen Heizspiralen ist grundsätzlich verboten.

Sicherungen Keinesfalls "geflickte" (überbrückte) Sicherungen verwenden, da diese nicht den erforderlichen Schutz gewährleisten. Für einen ausreichenden Vorrat an Reservesicherungen sorgen. Besser ist die Verwendung von Sicherungsautomaten.

Verlängerungskabel Verlängerungskabel müssen Wärme an die Umgebung abgeben kön-nen. Werden sie unter Teppichen verlegt oder bleiben sie während der Arbeit auf einer Kabeltrommel aufgespult, kann es zu einem Wärmestau und damit zum Brand kommen. Beschädigte Verlängerungskabel nicht weiter verwenden. Verlängerungskabel müssen für ihren Verwendungs-zweck zugelassen sein.

Steckdosen Stecker müssen fest in die Steckdose eingesteckt sein. Stecker und Steckdosen sind für eine bestimmte Maximalbelastung ausgelegt. Damit es zu keiner Überhitzung kommt Überlastung vermeiden. Wird eine Er-wärmung oder Verfärbung an einem Stecker oder einer Steckdose fest-gestellt unbedingt durch einen Fachmann überprüfen lassen. Die Ver-wendung von Mehrfachsteckdosen ist nur für den Anschluss von Klein-geräten (Radio, Fernseher, Videorecorder etc.) zulässig.

Abschalten von Elektrogeräten

Elektrogeräte können bei Auftreten eines Defektes unter Umständen zu einem Brand führen. Schalten Sie beim Verlassen der Wohnung oder des Arbeitsplatzes Geräte, die nur unter Aufsicht betrieben werden dür-fen, aus.

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Die richtige Reihenfolge für eine erfolgreiche Brandbekämpfung wird in einer Brandschutzkette dargestellt:

BrandschutzketteBrand entdecken Brandmeldeanlage, persönliche Wahrnehmung

Brand melden Druckknopfmelder, Telefon

Retten, wenn notwendig Personen aus der Gefahrenzone bringen

Brand mit Mitteln der Ersten Löschhilfe be-kämpfen

z.B. Einsatz von tragbaren Feuerlöschern

Brand mit Mitteln der Erweiterten Löschhilfe bekämpfen

Organisierter Einsatz von Löschgeräten

Feuerwehr einweisen Lotsen am Anfahrtsweg aufstellen, Information über Brandverlauf geben

Brand lokalisieren Brandausbreitung durch Feuerwehreinsatz begrenzen

Brand bekämpfen Feuerwehreinsatz bis zum Erlöschen des Brandes

Brandwache stellen Brandstätte kontrollieren, Glutnester bekämpfen

Fällt auch nur eine dieser Maßnahmen aus, reißt also die Brandschutzkette, dann ist die Brand-bekämpfung wesentlich erschwert oder wird überhaupt erst verspätet eingeleitet, was meist zum Totalschaden am betroffenen Gebäude oder ganzer Betriebsanlagen führt.

Verhalten im Brandfall

Es brennt! Was ist zu tun? 1. Alarmieren - 2. Retten - 3. Löschen

1.) Alarmieren Die Brandmeldung kann automatisch über eine Brandmeldeanlage oder manuell über Druckknopfmelder bzw. Telefon erfolgen.

• Geben Sie bei einer Alarmmeldung immer bekannt:

Wo wird die Feuerwehr gebraucht (Ad-resse, Anfahrt)

Was ist passiert? (Brand, technisches Gebrechen)

Wie Hinweise auf besondere Umstän-de, z.B.

• eingeschlossene Personen

• Krankenhaus, Pflegeheim

• Schule

• Hochhaus

Wer spricht? (Name des Anrufers)

B 03.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

• Sprechen Sie langsam und deutlich!

• Alarmieren Sie die Feuerwehr auch bei Brandverdacht - der Feuerwehreinsatz kostet nichts!

• Verlassen Sie sich niemals darauf, dass bereits andere die Feuerwehr verständigt haben.

2.) Retten (helfen, flüchten)

Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung!

• Stellen Sie fest, ob Verletzte oder Behinderte aus dem Gefah-renbereich gebracht werden müssen.

• Bringen Sie sich und Hilfsbedürftige (Kinder, alte Menschen, Kranke, Gehbehinderte) möglichst gleichzeitig mit der Alarmierung in Sicherheit.

• Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist, nicht fortlaufen lassen sondern in Decken oder Kleidungsstücke einhüllen und den Brand durch Abklatschen und/oder Wälzen am Boden lö-schen.

Wenn Sie flüchten können:

Die Feuerwehr einwei-sen und besondere Umstände (z.B. einge-schlossene Personen, gelagerte Druckgasfla-schen) bekannt geben

• Fenster im Brandraum schließen

• Fenster von Fluchtwegen (Stiegen, Gänge) zur Brandrauchentlüftung öff-nen

• Türen hinter sich schließen • Geordnet und überlegt das Haus verlassen. Panik vermeiden!

• Keine Aufzüge benützen • Vollzähligkeit überprüfen

• Andere Mitbewohner be-nachrichtigen

• Zusammen mit den Mitbe-wohnern (Nachbarn) das Eintreffen der Feuerwehr abwarten

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Wenn Sie vom Brand eingeschlossen sind:

In dieser Situation er-reichen Sie durch Ein-halten nebenstehender Grundregeln die größtmögliche Sicher-heit

1. Entfernen Sie sich soweit wie möglich vom Brandherd

4. Erst jetzt, wenn dies möglich ist, Fenster öffnen

2. Schließen Sie alle Türen zwi-schen sich und dem Brandherd

5. Machen Sie auf sich aufmerk-sam:

• telefonisch Hilfe holen, Handy benützen, auch Te-lefonleitungen sind noch ei-nige Zeit nach Brandaus-bruch funktionsfähig

• oder beim (offenen) Fenster rufen und winken

3. Türritzen gegen das Eindringen von Rauchgas möglichst mit nas-sen Tüchern oder Kleidungsstü-cken abdichten

Die meisten bei einem Brand verunglückten Personen sind durch fal-sches Verhalten zu Schaden gekommen; daher unbedingt Ruhe und Besonnenheit bewahren! Abgesehen von der Brandhitze besteht vor

allem Erstickungs- und Vergiftungsgefahr durch Rauchgase.

Die Feuerwehr hilft Ihnen mit allen verfügbaren Mitteln und zwar durch:

• Vordringen zu Ihrem Auf-enthaltsraum

• Rettung über Drehleiter oder Hubsteiger

• Freimachen des Fluchtwe-ges

• Bereitstellung von Sprung-tuch oder Sprungkissen

• Flucht mit Rettungstrupp unter Rauchgasschutz (Fluchthaube)

• Hubschrauberrettung vom Balkon oder Dach des brennenden Gebäudes

3.) Löschen Etwa die Hälfte aller gemeldeten Brandfälle werden noch vor dem Ein-treffen der Feuerwehr von Privatpersonen gelöscht. Kenntnisse in der Ersten Löschhilfe und der richtige Einsatz von Kleinlöschgeräten können in vielen Fällen das Entstehen von Großbränden verhindern.

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Regeln für die Brand-bekämpfung:

Immer Deckung neh-men! Auf Gefährdung durch Stichflammen und Wasserdampf achten! Bei Verqualmung am Boden kriechend vor-gehen! Achten, dass Rück-zugsweg nicht abge-schnitten wird! In stark verqualmte Räume darf nur unter Verwendung geeigne-ter Atemschutzgeräte vorgedrungen werden!

• Türen und Fenster des vom Brand betroffenen Raumes so lange geschlossen halten, bis der Löschangriff nach ausreichender Bereitstellung von Löschgeräten und Löschmitteln vorgenom-men werden kann.

• Beim Vorgehen in den Brandraum die Fenster im Stiegenhaus und gegebenenfalls in den vor dem Brandraum liegenden Räu-men öffnen, damit die aus dem Brandraum strömenden Rauch-gase ungehindert ins Freie abziehen können und das Stiegen-haus nicht verqualmt wird.

• Tür zum Brandraum in gebückter Stellung und unter Ausnützung einer Deckung (Türblatt, angrenzende Mauer) öffnen.Achtung: Gefahr durch Stichflammen!

• In gebückter Stellung oder am Boden kriechend so nahe an den Brand heranarbeiten, dass dieser mit dem Löschstrahl sicher ge-troffen werden kann.

• Beginn der Löscharbeit an der Stelle mit der größten Brandaus-breitungsgefahr.

• Löschwasserstrahl nur in die Glut, nicht in Flammen und Rauch richten!

• Nur dann Wasser aufbringen, wenn der zu löschende Gegens-tand gesehen werden kann.

• Die Löschwasseraufbringung von Zeit zu Zeit unterbrechen, da-mit der Wasserdampf abziehen kann und die brennenden Ge-genstände wieder sichtbar werden.

Verhinderung der Brandausbreitung:

Kann ein Brand mit den verfügbaren Löschge-räten nicht gelöscht werden, dann muss versucht werden, den Brand auf den Brand-raum zu begrenzen.

• Noch nicht vom Brand er-fasste brennbare Gegens-tände aus dem Brandraum entfernen.

• Wichtig: Beim Verlassen des Brandraumes Türen hinter sich schließen! Brandraum vor dem Ein-treffen der Feuerwehr nicht belüften!

• Türen im Brandabschnitt geschlossen halten, vor al-lem die Türen zum Stie-genhaus.

• Klima- und Lüftungsanla-gen abstellen, Brand-schutzklappen schließen.

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

• Zum Brandraum führende Gas- oder Ölleitungen ab-sperren.

• Alle Druckgasbehälter wie Sauerstoff und Kohlendi-oxidflaschen sofort ins Freie bringen (Azetylen und Flüssiggasflaschen aller-dings nur, wenn sie nicht zu heiß sind und noch mit bloßen Händen berührt werden können).

• Umgebung beobachten: Bei Funkenflug und Flugfeuer in ge-fährdeten Objekten sämtliche Öffnungen (Fenster, Türen, Dachbodenluken) schließen. Bei Gefährdung durch Funkenflug, Flugfeuer oder Wärmestrahlung gefährdete Bereiche nass hal-ten.

Vorbereitung des Feuerwehreinsatzes:

Den Anordnungen der Einsatzkräfte ist unbe-dingt Folge zu leisten. Besondere Umstände wie vermisste Perso-nen, bedrohte Wertge-genstände, vom Brand verursachte mögliche Gefährdungen durch Druckgasflaschen, brennbare Flüssigkei-ten oder Chemikalien sofort der Feuerwehr bekannt geben.

• Einsatzkräfte bei der Hauptzufahrt erwarten und einweisen

• Einfahrten und Eingänge öffnen

• Rettungs- und Angriffswege frei machen

• Unbeteiligte Personen (Fremde, Schaulustige) fernhalten

• Einsatzkräfte beim Eintreffen informieren über:

o Lage und Größe des Brand-herdes

o Eventuell vermisste Personen

o Eventuell noch im Brandobjekt befindliche gehbehinderte Per-sonen (Kranke, Kinder, alte Menschen)

o Besondere Gefahren (Spray-dosen, Druckgasflaschen, Chemikalien)

o Bedrohte Tiere, besondere Sachwerte

B 03.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

• Feuerwehr einweisen: o Steigleitungseinspeisungen

o Lage von Hydranten (beson-ders wichtig Unterflurhydran-ten)

o eventuell sonstige Wasserent-nahmestellen

Sich der Feuerwehr zur Verfügung stellen; Selbstschutzhelfer haben vor allem wichtige Orts- und Personenkenntnisse.

Maßnahmen nach dem Brand

• Vom Brand betroffene Räume nicht betreten • Alle Wahrnehmungen über den Brandverlauf dem Einsatzleiter der Feuerwehr, in

Betrieben auch dem Vorgesetzten oder Brandschutzbeauftragten bekannt geben • Benützte Handfeuerlöscher erst nach Instandsetzung und Wiederbefüllung an ihren

Standort zurückbringen

B 03.1

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B 04 Unterlagen zu „Erdbeben“

B 04.1 Erdbebenschutz

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

B 04.1 Erdbebenschutz

Allgemeines über Erdbeben Den Aufbau der Erde kann man grob mit den Begriffen "Erdmantel – Erdkern - Erdkruste" be-schreiben. Erdbeben sind natürliche Erschütterungen der Erde, die ihren Ursprung im Erdinneren haben. Man unterscheidet zwischen tektonischen Beben, vulkanischen Beben und Einsturzbe-ben.

Die stärksten österreichischen Erdbeben - auch solche ohne Schadenswirkungen - treten durch-wegs in den zumeist gut bekannten Erdbebengebieten auf; am häufigsten in Nordtirol (Unterinn-tal, Lechtaler Alpen) und in der Zone Murtal, Mürztal - Semmering - südliches Wiener Becken. Die nebenstehende Karte zeigt die geographische Verteilung der Zonen mit den energiereichsten Starkbeben Österreichs (rot). Schwächere Erdbeben können in unserem Bundesgebiet auch au-ßerhalb der umgrenzten Zonen (gelb) beobachtet werden.

Entstehung Die weitaus größte Häufigkeit, sie beträgt weltweit ca. 90 %, und Wichtigkeit haben aber die tek-tonischen Beben. Sie treten an bereits in früheren erdgeschichtlichen Epochen entstandenen Brüchen innerhalb der weitgehend starren Erdkruste auf, aber zum Teil auch an tief in den Erd-mantel abtauchenden sogenannten "Platten". Die Bebenenergie stammt aus dem Erdmantel, in dessen zähflüssigem Magma als Folge radioaktiver Zerfallsprozesse Konvektionsströme auftre-ten, die durch ihre Bewegung im darüber befindlichen Krustenmaterial Spannungen erzeugen. Wenn diese mechanischen Spannungen an einer Bruchfläche im Grundgebirge, etwa an einer Verwerfung oder tektonischen Störung, einen kritischen Wert überschreiten, dann kommt es im Bebenherd zu einem plötzlichen, scherbruchartigen Vorgang mit einer Verschiebung (Disloka-tion), die einen Spannungsabbau sowie ein tektonisches Erdbeben bewirkt. Durch das aneinan-der "Vorbeigleiten" zweier Platten können ebenso Erdbeben verursacht werden (sog. Längsver-werfungen) - z. B. die San Andreas-Verwerfung zwischen San Francisco und L.A., die Karibische Platte zwischen Kuba und der Dominikanischen Republik (die östliche oder westliche Platten-grenze wird wieder als Subduktionszone dargestellt) oder die Nordanatolische Verwerfung in der Türkei. Die freigesetzte Energie wird zum Teil im Herdbereich für Zerstörungen des Felsmaterials verbraucht, zum Großteil aber durch wellenförmige Schwingungen nach allen Richtungen hin abgestrahlt. Diese Schwingungsenergie hat meist im Erdbeben-Epizentrum, das sich an der Erd-oberfläche direkt über dem Bebenherd befindet, ihre größte Wirkung. Die Bebenwirkungen an der Erdoberfläche sind in der Regel um so geringer, je größer der Abstand des Beobachtungsortes vom Epizentrum ist. Doch können starke, energiereiche Erdbeben an schwingungsanfälligen Ge-genständen, Gebäuden und dergleichen Resonanzeffekte, also Aufschaukelungen, bewirken und so die lokalen Bebenwirkungen wieder steigern. Dies gilt insbesondere für Epizentraldistanzen von mehr als 50 Kilometern.

B 04.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Makroseismische BewertungGrad (EMS-98) Maximale Erdbebenwirkungen an der Erdoberfläche

1 Nicht fühlbar: (Wird nur von Erdbebeninstrumenten registriert).

2 Kaum bemerkbar: Wird nur sehr vereinzelt von ruhenden Personen wahrgenommen.

3 Schwach fühlbar: Wird von wenigen Personen in Gebäuden wahr-genommen. Ruhende Personen fühlen ein leichtes Schwingen oder Erschüttern.

4 Deutlich fühlbar: Wird im Freien vereinzelt, in Gebäuden von vielen Personen wahrgenommen. Einige Schlafende erwachen. Geschirr und Fenster klirren, Türen klappern.

5 Stark fühlbar: Wird im Freien von wenigen, in Gebäuden von den meisten Personen wahrgenommen. Viele Schlafende erwachen. Wenige werden verängstigt. Gebäude werden insgesamt erschüttert. Hängende Gegenstände pendeln stark, kleine Objekte werden ver-schoben. Türen und Fenster schlagen auf und zu.

6 Leichte Gebäudeschäden: Viele Personen erschrecken und flüch-ten ins Freie. Einige Gegenstände fallen um. An vielen Häusern, vor-nehmlich in schlechterem Zustand, entstehen leichte Schäden, wie feine Mauerrisse und das Abfallen von z.B. kleinen Verputzteilen.

7 Gebäudeschäden: Die meisten Personen erschrecken und flüchten ins Freie. Möbel werden verschoben. Gegenstände fallen in großen Mengen aus den Regalen. An vielen Häusern solider Bauart treten mäßige Schäden auf (kleine Mauerrisse, Abfall von Putz, herabfal-lende Schornsteinteile). Vornehmlich Gebäude in schlechtem Zu-stand zeigen größere Mauerrisse, Einsturz von Zwischenwänden.

8 Schwere Gebäudeschäden: Viele Personen verlieren das Gleich-gewicht. An vielen Gebäuden einfacher Bausubstanz treten schwere Schäden auf, d.h. Giebelteile und Dachgesimse stürzen ein. Einige Gebäude sehr einfacher Bauart stürzen ein.

9 Zerstörend: Allgemeine Panik unter den Betroffenen. Sogar gut ge-baute gewöhnliche Bauten zeigen sehr schwere Schäden, teilweiser Einsturz tragender Bauteile. Viele schwächere Bauten stürzen ein.

10 Umfangreiche Zerstörungen: Viele gut gebaute Häuser werden zerstört oder erleiden schwere Beschädigungen.

11 Verwüstend: Die meisten Bauwerke, selbst einige mit gutem erd-bebengerechtem Konstruktionsentwurf und - ausführung, werden zerstört.

12 Vollständig verwüstend: Nahezu alle Konstruktionen werden zer-stört.

B 04.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Vor einem Beben• In Erdbebenzonen solide bauen und insbesondere die ÖNORM EN 1998-1 (oder eine

spätere Erdbebennorm) beachten. Haus gut instand halten, vor allem stets für einen gu-ten Bauzustand von Schornsteinköpfen, Dachpfannen und dgl. sorgen.

• In der Wohnung schwere, im Falle eines Bebens mitunter kippende Möbel in der Wand gut verankern, Warmwasserspeicher besonders gut befestigen. Über den Betten keine schweren Bilder aufhängen.

• Für die Bewohner die sichersten Plätze in der Wohnung ausfindig machen. Im Allgemei-nen sind diese Plätze in der Nähe von tragenden Wänden im Innern des Gebäudes, unter Türstöcken, allenfalls auch unter einem stabilen Tisch (Schutz vor herabfallenden De-ckenteilen).

• Netzunabhängiges Radiogerät und Taschenlampe mit guten Batterien bereithalten, eben-so die wichtigsten Dokumente sowie genügend Handgeld an sicherer Stelle griffbereit verwahren. Lebensnotwendige Medikamente verfügbar halten und Erste – Hilfe - Utensi-lien anschaffen.

• Die Lage des Hauptschalters für den elektrischen Strom sowie jene der Absperrventile für Gas und Wasser feststellen und für den Ernstfall einprägen. Auch den Nachbarn informie-ren.

Während eines Bebens• Ruhe bewahren! Im Hause weilende Personen sollen die schon früher ausgewählten

Plätze raschest aufsuchen und das Ende des Bebens abwarten. Die Nähe von Fenstern meiden, Aufzüge nicht benützen und nicht ins Freie laufen.

• Im Freien befindliche Personen sollen dort bleiben und einen Sicherheitsabstand zu Ge-bäuden und elektrischen Freileitungen einhalten, um nicht durch herabfallende Bauteile oder Leitungen gefährdet zu werden. Unter Sicherheitsabstand ist normalerweise die hal-be Gebäudehöhe zu verstehen. In engen Straßen kann eine nahegelegene Hauseinfahrt Schutz gewähren.

Nach einem Starkbeben• Wenn nötig, Verletzte versorgen. Auch an die Haustiere denken. Kurz Nachschau halten,

ob ernsthafte Bauschäden entstanden sind. Wenn ja, dann allenfalls offene Feuer im Hause löschen, elektrischen Strom mit Hauptschalter ausschalten sowie Haupthähne von Gas und Wasser schließen. Notgepäck (eventuell mit Decken und Regenschutz) nehmen und Haus umgehend verlassen.

• Draußen Sicherheitsabstand zu Gebäuden einhalten, weil wahrscheinliche Nachbeben weitere Schäden verursachen können.

• Batterieradio einschalten und Instruktionen über das weitere Verhalten abwarten. Falls nötig, anderen Hilfe leisten.

• Häuser und Wohnungen erst wieder betreten, wenn dies gefahrlos möglich ist. Im Falle von Schornsteinschäden den Kamin vor dem Einheizen durch einen Rauchfangkehrer überprüfen lassen.

• Privatfahrten mit Kraftfahrzeugen und unnötige Telefonate möglichst unterlassen, damit die Hilfsdienste nicht behindert werden.

Diese Verhaltensregeln sollte bei Bedarf entsprechend ergänzt werden, um auch besondere, hier nicht berücksichtigte Umstände zu erfassen.

B 04.1

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B 05 Unterlagen zu „Bombendrohung“

B 05.1 Panik Die 3 Phasen der Präventivmaßnahmen Verhalten unter Extrembedingungen

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

B 05.1 Panik

VERHALTEN UNTER EXTREMBEDINGUNGEN Katastrophen oder Ausnahmesituationen werden vom Menschen grundsätzlich als EXTREMER STRESS erlebt, der zu einer Aktivierung der „Alarmreaktionen“ führt. Angst zeigt sich in Katastrophensituationen als erste psychische Reaktion des Organismus. Sie mobilisiert und beschleunigt psychische Reaktionen, regt den Kreislauf und Stoffwechsel sowie den Blutdruck an und bewirkt somit eine aktive Abwehrbereitschaft der Menschen. Gerade aber diese durchaus überlebensnotwendigen Aktivitäten können bei weiterer Stress-belastung überborden und schlussendlich zu einer völlig unkontrollierbaren Hyperaktivität führen, die dann zu einem beträchtlichen Problem in der Katastrophenbewältigung avanciert. Angst und Stress werden von der subjektiven Wahrnehmung der Gefahr ausgelöst, das heißt die erlebte Gefahr muss nicht unbedingt mit dem realen Gefahrenbild ident sein. � Dieser Umstand vermag gerade für die Informationsweitergabe an Personen, die sich im

unmittelbaren Gefahrenbereich befinden, von weitreichender Bedeutung sein, da sich da-durch die Option zu einer Objektivierung der Bedrohung eröffnet.

� Die Ereignisse in jüngster Vergangenheit haben das allgemeine Interesse auf das MENSCHLICHE VERHALTEN im Katastrophenfall bzw. im Krisenfall wieder mehr in den Vordergrund einsatzstrategischer Überlegungen gerückt.

Die in der Folge angeführten Präventivmaßnahmen zur Verhütung von Furchtpaniken entspre-chen ebenso dem aktuellen Standard wie auch die angeführten Interventionsmöglichkeiten im Ausnahmefall.

PRÄVENTIVMASSNAHMEN Präventivmaßnahmen für eine Panik sollten sich auf drei verschiedene Zeiträume erstrecken: a. Auf ruhige Zeiten:

In diesen kann man viele Menschen in der allgemeinen Panikprävention ausbilden. Außerdem kann man für manche Fälle auch präventive infrastrukturelle Maßnahmen treffen.

b. Auf die Krisenzeit:In dieser muss man mit dem Ausbruch von Panik rechnen. Jetzt gilt es, gezielt spezifische Maßnahmen zu ergreifen.

c. Nach Ausbruch von Panik:Jetzt kann man nur noch Maßnahmen treffen, um die Auswirkungen der Panik zu verhindern; vor allem gilt es, Menschenleben zu erhalten, aber auch Sachwerte zu schützen.

B 05.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

PRÄVENTIVE MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON FURCHTPANIKEN BEI KATASTROPHEN

A) In ruhigen Zeiten:

1. Ausbildung von Ärzten, Sanitäts-, Rettungspersonal und Feuerwehr in der Behandlung der krankhaften Individualreaktionen: Pathologische Angst, Furcht und Schreck.

2. Ausbildung aller Führungskräfte (s. o.) in der Beherrschung von Summationsphänomenen: Allgemeine Unruhen, Krisenstimmungen, Überhandnehmen von Furcht und Panikbereit-schaft.

3. Information aller Führungskräfte über das Wesen von Kollektivreaktionen und die Möglichkeit zu deren Verhinderung und Bekämpfung.

4. Training möglichst vieler Menschen zu sinnvollem Verhalten bei Katastrophen (auch einfache Tätigkeiten, die jederzeit reflexartig aufgenommen werden können).

5. Organisieren von Großversammlungen möglichst nur in aufgelockerter Form. In jedem Fall gilt es, dichte Menschenansammlungen ohne ausreichende Zwischengänge zu vermeiden; das gilt ganz besonders für Stehplätze.

6. Infrastrukturelle Maßnahmen für Versammlungsorte. Das Auseinandergehen der Menschen nach vielen Seiten ohne gegenseitige Behinderung muss jederzeit gewährleistet sein. Das gilt besonders für Fußballarenen, Theater, Zirkus u. ä.

7. Die Ausgangstüren dürfen niemals fest verschlossen sein; sie müssen sich von innen nach außen öffnen lassen. Notausgänge müssen deutlich kenntlich gemacht werden, wobei die Kennzeichnung auch bei Ausfall des elektrischen Stromes erkennbar sein muss.

B) In Krisenzeiten

1. Kurze, eindrucksvolle, wahrheitsgemäße und regelmäßige wiederholte Unterrichtung der gefährdeten Menschengruppen über die jeweilige Lage und die getroffenen Maßnahmen der Leitung, um diese zu verbessern (ev. mit Megaphon oder Lautsprecher).

2. Nur erwiesene Tatsachen mitteilen (Dementis früherer Mitteilungen verstärken Summationsphänomene).

3. Informationen in regelmäßigen Abständen, auch darüber, dass es keine neuen Tatsachen gibt.

4. Allgemein verständliche, knappe und nachhaltige Weisungen (wortlose vorbildliche Haltung der Führungskräfte allein genügt nicht).

5. Unterlassung von widerspruchsvollen Anweisungen. Vermeidung von Hektik in Wort, Bewegung und Weisung (stattdessen Ausstrahlung ruhiger Besonnenheit durch die Führungskräfte).

B 05.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

6. Verhinderung von Diskussionen über die Lage.

7. Kurze, energische Widerlegung von haltlosen Gerüchten.

8. Auseinanderführung von zusammengeballten Menschenansammlungen und Abteilung in verschiedene Richtungen.

9. Sofortige, rücksichtslose Ablösung nervöser, durchsetzungsschwacher Führungskräfte (auch wenn sie prominent sind und sich früher vielfach ausgezeichnet haben).

10. Sicherung von alternativen Nachrichtenverbindungen, Funk, Bereitstellung von Läufern.

C) Nach Ausbruch einer Panik

1. Bildung eines Führungsstabes im Katastrophengebiet.

2. Klärung der Situation.

3. Aufnahme von Verbindungen zu Dienststellen außerhalb des Katastrophengebietes.

4. Bildung von „Inseln der Ruhe“.

5. Einsetzung von besonnenen Unterführern für verschiedene Sektoren (wenn möglich solchen, die den bedrohten Menschen vertraut sind).

6. Prägnante, unzweideutige Weisungen durch Führungskräfte.

7. Schreckgelähmte wachrütteln, falls erfolglos, durch Helfer aus der Gefahrenzone bringen lassen.

8. Teilung des Paniksturms. Dirigieren der Menschenmassen in verschiedene Richtungen; wenn möglich, dann ruhig auslaufen lassen (keinesfalls versuchen, einen Paniksturm auf der Höhe seiner Kraft zu brechen).

9. Errichtung von Sammelstellen mit sanitärer Betreuung nach Auslaufen des Paniksturmes (hier niemals mit Strafe drohen).

10. Anweisungen zur sofortigen Aufnahme einer sinnvollen Tätigkeit an die Besonnenen und einer mechanischen Arbeit an noch Einsetzbare (Untätigkeit weitmöglichst vermeiden, mit Lob nicht sparen).

11. Eliminierung von Keimzellen einer Furchtpanik (Isolierung erkannter Panikpersonen von den anderen; Verbringung in separate ärztliche Behandlung).

12. Ausgabe von alkoholfreien Getränken und Verpflegung (bewährt hat sich auch Kaugummi) und falls erforderlich auch Decken.

B 05.1

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B 06 Unterlagen zu „Strahlengefahr“

B 06.1 Kaliumjodidprophylaxe an Kindergärten

B 06.1.1 Einverständniserklärung zur Abgabe von Kalium-jodidtabletten und Merkblatt für Eltern und Erziehungsberechtigte

B 06.2 Strahlenschutz Verhalten bei Kernkraftwerksunfällen Anleitung für vorbeugende Maßnahmen

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

B 06.1 Kaliumjodidprophylaxe an Kindergärten

Kaliumjodidprophylaxe an Kindergärten, Horten und Kinderheimen als Vorsorgemaßnahme für schwere Kernkraftwerksunfälle;

planmäßiger Austausch der Kontingente

Die Reaktorkatastrophe von Tschernobyl hat nach den bisherigen Erkenntnissen in Weißruss-land, der Ukraine und Teilen Russlands zu einer dramatischen Zunahme von Schilddrüsenkarzi-nomen bei Kindern geführt. In hochbelasteten Regionen wurden Steigerungen bis über das 100-fache der sonst üblichen Häufigkeit dieser Karzinome festgestellt.

Kaliumjodidtabletten, rechtzeitig eingenommen, bieten einen effektiven Schutz gegen die Auf-nahme von radioaktivem Jod in die Schilddrüse und daher gegen Schilddrüsenkarzinome. Die Bevorratung dieser Tabletten ist daher – gerade angesichts mehrerer grenznaher Kraftwerke – für unsere Kinder besonders wichtig!

Bitte beachten Sie die Ablauffristen der Tabletten! Sollte das Ablaufdatum erreicht sein, obliegt es den kinderbetreuenden Einrichtungen, nach telefonischer Vereinbarung mit der Apotheke bzw. den Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzten, die dort lagernden neuen Tabletten abzu-holen und die alten Bestände für die Entsorgung zurückzugeben.

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Gesundheit stellt den kinderbetreuenden Ein-richtungen die erste Tagesdosis von Kaliumjodidtabletten für alle Kinder sowie eine volle Pack-ung mit 10 Tabletten für alle an diesen Einrichtungen tätigen Bediensteten bis zum 40. Lebens-jahr kostenlos zur Verfügung. Personen ab 40 Jahren sollen die Tabletten nicht mehr einnehmen, da es bei dieser Altersgruppe fallweise zu Schilddrüsenüberfunktionen kommen kann und das Risiko für die Entstehung von strahleninduzierten Schilddrüsenkarzinomen in dieser Altersgruppe wesentlich geringer ist.

Kaliumjodidtabletten dürfen im Anlassfall nur an jene Kinder ausgeteilt werden, für die eine Ein-verständniserklärung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vorliegt. Die Eltern bzw. Erzie-hungsberechtigten erhalten eine Information über die Gefahren von radioaktivem Jod sowie die Vorteile und möglichen Nebenwirkungen bzw. Kontraindikationen der Kaliumjodidtabletten. Damit verbunden ist der Hinweis, dass die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten in Zweifelsfällen die Ein-nahme der Tablette durch ihre Kinder mit ihrem Arzt abklären müssen. Kontraindikationen (Ge-genanzeigen für die Einnahme von Kaliumjodidtabletten) sind dem Kindergarten umgehend mit-zuteilen.

Die bereits vorliegenden Einverständniserklärungen behalten ihre Gültigkeit!

Die entsprechenden Einverständniserklärungen und Merkblätter für die Eltern finden Sie im Teil B 06.1.1 sowie im Teil C „Kopiervorlagen“.

Empfohlene Vorgangsweise an Kindergärten, Horten und Kinderheimen, wobei regionale Gegebenheiten berücksichtigt werden müssen:

B 06.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

A) Für den Austausch der Kontingente: 1. Bedarfserhebung:

Die Leitung der Einrichtung erhebt den Bedarf (jeweils eine Tagesdosis) an Kaliumjodid-tabletten für alle Kinder und eine volle Packung für die an der kinderbetreuenden Einrichtung tätigen Personen bis zum 40. Lebensjahr. Auf die Gesamtsumme des ermittelten Bedarfs ist ein Sicherheitszuschlag von 20 % hinzuzurechnen. Im Falle von Kinderheimen ist eine kom-plette Einzelpackung á 10 Tabletten pro Kind vorzusehen. Vereinfacht kann der Bedarf mit einer Tablette pro Kind (zuzüglich 20 % Sicherheitszuschlag) berechnet werden. Die Tages-dosis für Neugeborene (unter 1 Monat) beträgt eine Viertel Tablette, für Kleinkinder bis unter 3 Jahren eine halbe Tablette, für Kinder von 3 bis 12 Jahren 1 Tablette und für Kinder älter als 12 Jahren, Erwachsenen, Schwangere und Stillende jeweils 2 Tabletten, die auf einmal eingenommen werden sollen. (Schwangere und Stillende dürfen nur eine Tagesdosis erhalten).

2. Der nächstliegenden Apotheke bzw. dem eine Hausapotheke führenden Arzt sollte die Abho-lung angekündigt werden.

3. Das Kontingent ist in Kooperation mit dem Kindergartenerhalter unter Vorlage einer Bestäti-gung der Leitung und möglichst unter Rückgabe der alten Kontingente abzuholen.

4. Der Ort der Lagerung soll im Kindergarten allgemein zugänglich und allen bekannt sein. Die Packungen, die jeweils 10 Einzeltabletten á 65 mg Kaliumjodid enthalten, müssen verschlos-sen, vor Licht und Feuchtigkeit geschützt bei Raumtemperatur (bis 25°C) in einem Karton aufbewahrt werden. Auf diesem Karton müssen die Tablettenanzahl und das Ablaufdatum deutlich vermerkt werden. Der Karton muss an einer zentralen Stelle, die jederzeit zugäng-lich ist, gelagert werden. Da die Tabletten zerdrückt und mit reichlich Flüssigkeit (eventuell mit einer kleinen Jause) eingenommen werden müssen, ist für das Vorhandensein einer aus-reichenden Anzahl von Einmalbechern zu sorgen.

B) Laufend: Bei neu aufzunehmenden Kindern oder Kindern für die noch keine Einverständniserklärung mit einem Merkblatt ausgegeben wurde, werden wie bisher den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Einverständniserklärung samt Merkblatt übergeben. Die unterschriebenen Einverständniser-klärungen sollten gesammelt und möglichst mit den Tabletten gelagert werden. Die bereits vorliegenden Einverständniserklärungen behalten ihre Gültigkeit.

C) Im Katastrophenfall: 1. Im Anlassfall – nach ausdrücklicher Aufforderung der Zielgruppe durch die Gesund-

heitsbehörden – ist die altersentsprechende Tagesdosis anhand der Liste und der vorlie-genden Einverständniserklärungen auszugeben. Die Tabletten werden zerdrückt und mit Flüssigkeit eingenommen. Eine kleine Jause kann gleichzeitig mit den Tabletten eingenom-men werden.

2. Im Anlassfall empfehlen die Gesundheitsbehörden je nach der zu erwartenden Strah-lenbelastung verschiedenen Zielgruppen die Einnahme der Tabletten: Bei geringer Strahlenbelastung (Interventionschwelle für Kinder) ergeht die Empfehlung zur Einnahme von Kaliumjodidtabletten zunächst für Kinder und Jugendliche bis unter 18 Jahren. Erst bei höherer Strahlenbelastung (Intervensionsschwelle für junge Erwachsene) wird die Einnahme z u s ä t z l i c h folgender Personen empfohlen: 18- bis unter 40-jährigen Er-wachsenen, einschließlich Schwangere und Stillende.Dieser Empfehlung über Rundfunk und Fernsehen geht ein Alarm mittels Sirenen oder Lautsprecherwagen voraus. G a n z w e s e n t l i c h i s t : Die Kaliumjodidtabletten dürfen im Katastrophenfall nur nach ausdrücklicher Empfehlung durch die Gesund-heitsbehörden, die über die Massenmedien erfolgt, eingenommen werden.

3. Die Eltern sind durch Eintragung z.B. in das Mitteilungsheft von der Einnahme der ersten Tagesdosis zu informieren.

B 06.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN B 06.1.1

B 06.1.1 Einverständniserklärung und Merkblatt zur Kaliumjodidtablette

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Merkblatt für Eltern und ErziehungsberechtigteAbgabe von Kaliumjodidtabletten nach Kernkraftwerksunfällen

Warum sollen Kaliumjodidtabletten eingenommen werden?

Die Reaktorkatastrophe von Tschernobyl hat nach den bisherigen Erkenntnissen in Weißruss-land, der Ukraine und Teilen Russlands zu einer dramatischen Zunahme von Schilddrüsenkrebs bei Kindern geführt. In hochbelasteten Regionen wurde ein Vielfaches der sonst üblichen Häufig-keit dieser Krebsart festgestellt. Radioaktives Jod kann nach schwersten Reaktorunfällen in gro-ßer Aktivität freigesetzt und bei grenznahen Reaktoren und ungünstiger Wetterlage auch zu uns verfrachtet werden. Kaliumjodidtabletten, rechtzeitig eingenommen, bieten einen wirksamen Schutz gegen die Aufnahme von radioaktivem Jod in die Schilddrüse und daher gegen Schild-drüsenkrebs. Die Bevorratung dieser Tabletten stellt somit eine wichtige Strahlenschutzmaß-nahme dar. Zum Schutz vor anderen radioaktiven Stoffen und gegen äußere Strahlung werden andere Strah-lenschutzmaßnahmen gesetzt.

Wann sollen Kaliumjodidtabletten eingenommen werden?

DIE TABLETTEN DÜRFEN IM KATASTROPHENFALL NUR NACH AUSDRÜCKLICHER AUF-FORDERUNG DURCH DIE GESUNDHEITSBEHÖRDEN EINGENOMMEN BZW. VERAB-REICHT WERDEN.

Eine derartige öffentliche Aufforderung ist nur zu erwarten, wenn

� es in Grenznähe zu einem schwersten Kernkraftwerksunfall kommt, bei dem massiv ra-dioaktives Jod freigesetzt wird und

� auf Grund der Wetterbedingungen mit einer massiven Verfrachtung des radioaktiven Jods nach Österreich zu rechnen ist.

Die Aufforderung kann auch während des Aufenthaltes Ihres Kindes in der Schule oder im Inter-nat erfolgen.

In diesem Fall ist die rasche Verabreichung der ersten Tagesdosis bereits in der Schule oder im Internat für den Schutz Ihres Kindes wichtig. Aus diesem Grund wird dort die erste Tagesdosis Kaliumjodid für Ihr Kind bereitgehalten. Für Kinder in Internaten liegt eine komplette Einzelpa-ckung zu 10 Tabletten auf.

Für die Abgabe der Kaliumjodidtabletten an Ihr Kind im Schul- und Internatsbereich ist das Vor-liegen Ihres Einverständnisses erforderlich.

Folgender Ablauf ist in einem Katastrophenfall vorgesehen:

� bei Gefahr in Verzug Warnung durch Sirene oder Lautsprecherwagen � Radio/TV einschalten � nur nach ausdrücklicher behördlicher Aufforderung Kaliumjodidtabletten an die Kinder mit

vorliegender Einverständniserklärung austeilen � weitere behördliche Verhaltensmaßregeln abwarten bzw. befolgen

B 06.1.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Wer soll Kaliumjodidtabletten einnehmen?

Die Erfahrungen nach Tschernobyl und bisherige wissenschaftliche Erkenntnisse haben gezeigt, dass Kinder und Jugendliche durch massive Freisetzungen von radioaktivem Jod besonders ge-fährdet sind, an Schilddrüsenkrebs zu erkranken.

Daher ist die öffentliche Bevorratungsaktion speziell auf die Zielgruppe der Kinder und Jugendli-chen ausgerichtet.

Wie werden die Tabletten dosiert bzw. eingenommen (Tagesdosis)?

Die Tabletten bzw. Tablettenteile werden zerdrückt und mit etwas Flüssigkeit, eventuell mit einer kleinen Mahlzeit, eingenommen. 1 Tablette enthält 65 mg Kaliumjodid; die Tabletten können bei Bedarf halbiert und geviertelt werden.

Dosierung

Neugeborene (1. Lebensmonat) Einmalig ¼ Tablette Kleinkinder (vom Beginn des 2. Lebensmonats bis unter 3 Jahren)

½ Tablette pro Tag

Kinder von 3 bis unter 12 Jahren 1 Tablette pro TagJugendliche von 12 bis unter 18 Jahren 2 Tabletten pro Tag Schwangere und Stillende Einmalig 2 Tabletten Personen von 18 bis unter 40 Jahren Einmalig 2 Tabletten

Gegenanzeigen Fragen Sie bitte im Zweifelsfall Ihre Ärztin/Ihren Arzt!

Kaliumjodid 65mg -Tabletten dürfen nicht eingenommen werden bei: - Bekannter Überempfindlichkeit gegen Jod, wie z.B. Jododerma tuberosum (dunkelrote, run-

de, schwammig weiche Hautveränderungen mit geschwürartiger, verkrusteter Oberfläche) - Bekannter Überempfindlichkeit gegen einen anderen Bestandteil des Präparates - Früheren oder derzeitigen Erkrankungen der Schilddrüse (z.B. Überfunktion der Schilddrüse) - Dermatitis herpetiformis (chronisch wiederkehrende Hauterkrankung mit herpesähnlicher

Blasenbildung, Ausschlag und brennendem Juckreiz) - Hypokomplementämischer Vaskulitis (allergisch bedingte Entzündungen der Blutgefäßwän-

de)

Teilen Sie bitte auch Änderungen bezüglich des Vorliegens von Gegenanzeigen umgehend der Leitung der Schule oder Internates mit.

B 06.1.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Besondere Warnhinweise

Besondere Vorsicht ist geboten bei Personen mit - Asthma bronchiale - Herzinsuffizienz - Nierenfunktionsstörungen - Autoimmunkrankheiten.

In diesen Fällen fragen Sie bitte Ihre Ärztin/Ihren Arzt, ob die Einnahme von Kaliumjodid bei Ihrem Kind angezeigt ist. Ihre Ärztin/Ihr Arzt wird dazu die notwendigen Untersuchungen durch-führen oder veranlassen und mit Ihnen die Möglichkeit der Einnahme der Tabletten vorab klären. Beachten Sie in diesen Fällen gegebenenfalls auch die Notwendigkeit von Kontrolluntersuchun-gen bei Ihrem Kind nach der Einnahme der Tabletten, die Sie mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt abspre-chen sollten.

Nebenwirkungen

Unmittelbar nach der Einnahme von Kaliumjodidtabletten kann eine leichte Reizung der Magen-schleimhaut auftreten, wenn die Tabletten auf nüchternen Magen eingenommen werden. Die Tabletten sollen daher in etwas Flüssigkeit gelöst oder mit einer kleinen Mahlzeit eingenommen werden.

Einige Stunden nach der Einnahme von Kaliumjodidtabletten können vor allem Überempfindlich-keitsreaktionen auftreten: Hautrötungen, vorübergehende Rötung des Gesichts, Verschlechte-rung bestehender Hauterkrankungen, Jodakne, Entzündungen des Zahnfleisches, der Bindehaut oder der Nasenschleimhaut (Schnupfen), vermehrte Schleimbildung in den Bronchien.

Kaliumjodid kann Erkrankungen der Schilddrüse auslösen. Wenn einige Tage bis Wochen nach der Einnahme von Kaliumjodidtabletten bei Ihrem Kind erhöhter Puls oder Schweißausbrüche auftreten, suchen Sie bitte Ihre Ärztin/Ihren Arzt auf. In Polen waren nach der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl Jodpräparate an mehr als 10 Mill. Kinder und mehr als 6 Mill. Erwachsene verabreicht worden. Die beobachteten Nebenwirkungen waren dabei mild und vorübergehend.

Im Zweifelsfall halten Sie bitte Rücksprache mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt. Sollte eine der oben angeführten Krankheiten oder Unverträglichkeiten bei Ihrem Kind festgestellt wer-den, melden Sie dies bitte umgehend der Leitung von Schule oder Internat.

Bei Auftreten von Nebenwirkungen muss ärztlicher Rat eingeholt werden.

B 06.1.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

B 06.2 Strahlenschutz

Behördliche Vorsorgen bei großräumiger radioaktiver Verunreinigung

Die Strahlenschutzkommission in Österreich, hat Rahmenempfehlungen für die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor ionisierender Strahlung in Fällen großräumiger radioaktiver Verunreinigung erstellt.

Die Empfehlungen sollen als Grundlage für die Festlegung und Durchführung von Maßnahmen dienen. Sie gehen davon aus, dass grundsätzlich jede Strahlenbelastung des Menschen durch ionisierende Strahlung schädlich sein kann und daher so gering wie möglich zu halten ist. Wie weit dieses Ziel in Fällen großräumiger Kontamination zu erreichen ist, hängt von der jeweiligen Situation und der Durchführbarkeit notwendiger Maßnahmen zur Vermeidung oder zur Verringe-rung der Strahlenbelastung ab.

Die Maßnahmen sollen der jeweils zu erwartenden Gefährdung angemessen sein. Dabei geht es im Bereich niedriger Strahlendosen um die gesundheitliche Vorsorge zur Vermeidung möglicher Auswirkungen für Einzelpersonen und um die Minimierung statistisch auftretender Schädigungen in einer größeren Personengruppe oder der Gesamtbevölkerung. Im Bereich höherer Strahlen-dosen geht es um die Verhinderung akuter gesundheitlicher Schädigungen für jeden Einzelnen.

Zurzeit sind die Rahmenempfehlungen für folgende Anlassfälle ausgelegt:

� Kerntechnische Unfälle (z.B. AKW-Unfall) � Absturz eines Raumflugkörpers mit radioaktivem Inventar � Absturz eines Kernwaffenträgers ohne Detonation der mitgeführten atomaren

Sprengsätze

Im Falle einer großräumigen Kontamination sind je nach Anlassfall und Verlauf des Ereignisses unterschiedliche Strahlenbelastungen zu erwarten.

Solche Belastungen entstehen grundsätzlich durch eine externe Strahlungsdosis und eine Inkor-porationsdosis, wobei diese Anteile in verschiedenen Situationen von unterschiedlicher Wichtig-keit sein können. Die tatsächlich auftretende Gesamtstrahlenbelastung setzt sich aus vier ver-schiedenen Teilen zusammen, die über unterschiedliche Belastungspfade und im Wesentlichen auch in zeitlich differenzierbaren Phasen, zustande kommen.

B 06.2

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Gefährdungsstufen und Maßnahmen

Die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung wurden, je nach der zu erwartenden Belastung, in Gefährdungsstufen eingeteilt. Welche Gefährdungsstufe zur Anwendung kommt, wird durch die zu erwartende Dosis im ersten Jahr nach dem Eintreten großräumiger Kontamina-tion bestimmt.

Die Bandbreite für die Erwartungsdosen in den einzelnen Gefährdungsstufen trägt, neben der unterschiedlichen Verteilung großräumiger Kontamination, auch der anfänglichen Unsicherheit bei der Bestimmung der zu erwartenden Dosis, Rechnung.

Die in den jeweiligen Gefährdungsstufen angeführten Maßnahmen sind sehr umfangreich. Wel-che Anordnungen und Ratschläge zum Schutz der Bevölkerung getroffen werden, hängt jedoch von dem jeweiligen Ereignis ab (Jahreszeit, Wetterlage, Art des Störfalls usw.).

� Gefährdungsstufe 0: Erwartungsdosis: kleiner als 0,5 mSv Zusätzliche Strahlenbelastung bleibt im Schwankungsbereich der natürlichen Strahlendosis.

� Gefährdungsstufe 1: Erwartungsdosis: 0,5 - 2,5 mSv Die zusätzliche Strahlenbelastung erreicht durch das Ereignis einmal die Größe der jährlich wirksamen natürlichen Strahlendosis. Keine gesundheitliche Gefährdung von Einzelperso-nen. Eine Minimierung der Strahlenbelastung für die Gesamtbevölkerung ist im Hinblick auf bestimmte Risikogruppen, vor allem Kleinkinder angezeigt.

� Gefährdungsstufe 2: Erwartungsdosis: 2,5 - 25 mSv Keine gesundheitlichen Auswirkungen auf Einzelpersonen zu erwarten. Eine Minimierung für die Gesamtbevölkerung ist erforderlich. Eine Reduzierung der Strahlenbelastung für Risiko-gruppen ist notwendig.

� Gefährdungsstufe 3: Erwartungsdosis: 25-250 mSv Erste direkte Auswirkungen bei den betroffenen Personen können festgestellt werden. Es sind keine unmittelbaren gesundheitlichen Schäden zu erwarten. Spätschäden können auf-treten. Eine Reduzierung der Strahlenbelastung für alle Einzelpersonen der betroffenen Be-völkerungsgruppen ist notwendig.

� Gefährdungsstufe 4: Erwartungsdosis: über 250 mSv Direkte gesundheitliche Schäden sind zu erwarten. Bei hohen Strahlendosen ist mit akutem Strahlensyndrom zu rechnen.

B 06.2

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Persönliche Schutzmaßnahmen bei großräumiger radioaktiver Verunreinigung

Gegen die Auswirkungen eines Kernkraftwerksunfalls kann ein ausreichender Schutz bereits mit geringem Aufwand und geringen Kosten erzielt werden. Da der Einzelne nicht in der Lage ist, den Umfang der Gefahr selbst abzuschätzen, ist es besonders wichtig, dass jeder die Anordnun-gen und Ratschläge der Behörden befolgt.

Kommt es in Europa zu einem schweren Störfall in einem AKW, kann man sich im Gegensatz zu einer Kernwaffendetonation bereits mit einer geringeren Abschirmung gegenüber der äußeren Bestrahlung schützen.

Aus diesem Grund bieten gewöhnliche Häuser in massiver Bauweise bei Kernkraftwerksunfällen einen sehr hohen Schutz.

Bei einer Untersuchung der Wiener Gebäude wurde z.B. ein durchschnittlicher Schutzfaktor von 1/80 festgestellt. Das heißt, die externe Strahlenbelastung im Haus beträgt gegenüber der Belas-tung im Freien nur mehr ein Achtzigstel. Bei älteren Gebäuden in dicht verbauten Gebieten liegt dieser Schutzfaktor sogar über 1/100. Einfamilienhäuser im Grünen weisen jedoch oft nur einen Schutzfaktor von 1/5 bis 1/10 auf. Selbst diese Werte ergeben aber noch eine Verringerung der Strahlenbelastung auf 10 bis 20 Prozent gegenüber dem ungeschützten Aufenthalt im Freien. Vorsicht ist speziell in Häusern mit Holzwandkonstruktionen oder in Leichtbauweise geboten - sie bieten nur eine geringfügige Abschirmung!

Auch die Aktivitätskonzentration in der Atemluft wird im Inneren von Gebäuden gegenüber der im Freien verringert, wenn Fenster und Türen rechtzeitig geschlossen werden und während des gesamten Durchzugs der Wolke geschlossen bleiben. Da Fenster im allgemeinen nicht so dicht sind, ist die Verringerung der Dosis durch Einatmen allerdings wesentlich geringer als die Verrin-gerung der Dosis durch äußere Bestrahlung. Bei modernen energiesparenden Fenstern kann mit einer Reduzierung um etwa 80 Prozent, bei älteren Bauten nur um etwa 40 Prozent gerechnet werden. Nach dem Durchzug der radioaktiven Wolke ist ein gründliches Lüften der Wohnung auf jeden Fall notwendig. Dadurch kann die teilweise durch Undichtheiten der Fenster eingedrun-gene radioaktiv verunreinigte Luft wieder abgeführt werden.

Eine Verbesserung ist durch den Einbau von Frischluftfiltern möglich. Solche Filter bieten eine nahezu 100prozentige Reinigung der Atemluft von radioaktiven Aerosolen und somit eine erheb-liche Reduktion der Strahlenbelastung durch Inhalation.

Evakuierung Wegen der hohen Schutzwerte unserer Gebäude würde eine Evakuierung im Regelfall zu einer höheren Strahlenbelastung führen, als das Verbleiben in den Häusern, sofern die Evakuierung nicht vor dem Eintreffen der radioaktiven Wolke abgeschlossen werden kann. Auch ist zu beden-ken, dass jede Schutzmaßnahme grundsätzlich mit Nachteilen verbunden ist. Diese können im Falle von Evakuierungen von einer Erhöhung gesundheitlicher Risiken über soziale Probleme bis hin zu psychischen Schwierigkeiten reichen. Es wird daher, selbst bei einem extremen Unfall in einem nahegelegenen Kernkraftwerk, ein Verbleiben in den Häusern einer Evakuierung vorzuziehen sein.

B 06.2

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Selbstschutzmaßnahmen vor dem Durchzug der radioaktiven Wolke:

Im Freien befindliche Gegenstände (Spielsachen, Wäsche etc.) und Haustiere ins Haus bringen.

Nachbarn verständigen, denken Sie an Kinder und Hilfsbedürftige.

Glashäuser schließen.

Weidetiere in den Stall bringen.

Wenn möglich, Futtervorräte und Brunnen abdecken.

Wohnung oder andere schützende Räumlichkeiten aufsuchen.

Radio/TV einschalten. (ORF)

Alle Fenster und Türen schließen, Lüftungen abschalten.

Wenn vorhanden, Schutzfiltersysteme einschalten.

Zugluft vermeiden, auf Kaminöffnungen und Entlüftungssysteme achten, da hier Luft von außen eindringen kann.

Insbesondere bei alten Fenstern und Türen die Fugen mit breiten Klebestreifen verkleben, nach einiger Zeit für Frischluftzufuhr aus angrenzenden Räumen sorgen.

Kaliumjodidtabletten vorbereiten.

Welche Maßnahmen tatsächlich zur Anwendung kommen, wird durch die Behörde je nach Ge-fährdungsstufe festgelegt.

Selbstschutzmaßnahmen während des Durchzugs der radioaktiven Wolke:

Aufenthalt im Freien meiden um möglichst wenig mit dem Fallout in Kontakt zu kommen.

Bei behördlicher Anordnung Kaliumjodidtabletten einnehmen.

Staubabsorbierende Raumfilter oder wenn vorhanden, spezielle "Strahlenschutzfilter" für die Wohnung verwenden.

Längeren Aufenthalt unmittelbar vor Fensterflächen wegen erhöhter Strahlenbelastung meiden.

Beim unbedingt notwendigen Aufenthalt im Freien sollte leicht zu reinigende Kleidung mit glatten Oberflächen (Regenschutz) und ein Mund-/Nasenschutz (Feinstaubmaske) getragen werden.

Vor dem Betreten der Wohnung Schuhe und Oberkleidung vor der Eingangstüre ablegen und später durch Abbrausen oder feuchtes Abwischen vom radioaktiven Staub reinigen.

Räumlichkeiten mit massivem Mauerwerk und wenig Fenstern bevorzugen. Dachausbauten, Ve-randen, Holzhäuser etc. aufgrund der geringen Abschirmwirkung meiden.

B 06.2

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Selbstschutzmaßnahmen nach dem Durchzug der radioaktiven Wolke:

Nach dem Durchzug der radioaktiven Wolke, also dann, wenn der Fallout sich aus der Luft auf dem Boden und anderen Flächen im Freien abgelagert hat, ist Reinlichkeit in jeder Hinsicht er-forderlich.

Schuhe vor dem Betreten der Wohnung ausziehen.

Fußböden, Heizkörper, Lampen usw. feucht reinigen. Fenster und Fensterbänke waschen, Tep-piche einschäumen und absaugen. Nur Staubsauger mit Feinfiltersystemen verwenden!

Täglich gründlich duschen, Hände, Haare und Bart besonders gründlich waschen.

Haus und unmittelbare Umgebung (Zufahrten, Aufgänge, Balkone, Terrassen etc.) mit Wasser-schlauch abspritzen.

Bei allen Reinigungsarten Staubaufwirbelung vermeiden.

Kein Obst und Gemüse aus dem Garten essen. Gemüse aus Glashaus bevorzugen (Empfehlun-gen der Behörden beachten).

Nach Möglichkeit Lebensmittel verwenden, die noch vor der radioaktiven Belastung (Vorrat) her-gestellt wurden oder solche bevorzugen, die nur gering belastet sind.

In jedem Fall die Ratschläge und Anordnungen der Behörden beachten (Radio, Fernsehen, Printmedien, Anschläge, Lautsprecherdurchsagen).

B 06.2

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Kaliumjodidtabletten ein wichtiger Schutz vor radioaktivem Jod

Radioaktives Jod kann bei einem AKW Unfall einen erheblichen Beitrag zur Strahlendosis liefern. Dies führt vor allem zu einer Strahlenbelastung der Schilddrüse, wobei Kinder stärker gefährdet sind als Erwachsene.

Durch die zeitgerechte Einnahme von Kaliumjodidtabletten bei einer großräumigen Verstrahlung kann die Aufnahme von radioaktivem Jod in die Schilddrüse verhindert werden und damit ein wesentlicher Beitrag zur Reduktion der Strahlenbelastung erfolgen.

Kaliumjodidtabletten sind keine universell wirksamen "Strahlenschutztabletten". Sie schützen bei zeitgerechter Einnahme nur die Schilddrüse vor radioaktivem Jod, das durch Atmung oder Nah-rung in den Körper gelangt. Sie schützen nicht gegen andere radioaktive Substanzen und nicht gegen Strahlung, die von außen auf den Körper einwirkt. Aber gerade die Schilddrüse kann durch radioaktives Jod eine hohe Dosis bekommen und bedarf daher eines besonderen Schut-zes. Zusätzlich erforderliche Schutzmaßnahmen (z.B. vorübergehender Aufenthalt in geschlos-senen Räumen, Nahrungsmittelkontrolle) werden dadurch keineswegs überflüssig!

Österreich hat das weltweit umfassendste Bevorratungskonzept für die Kaliumjodidprophylaxe. Es basiert auf den Empfehlungen der WHO. Es werden Kaliumjodid "Lannacher" 65 mg- Tablet-ten für die Versorgung der Zielgruppen bevorratet.

1. Öffentliche (kostenlose) Bevorratung für die Zielgruppen: 0- bis unter 18-Jährige und Schwangere, Stillende

2. Möglichkeit der Eigenversorgung von 18- bis 40-jährigen mit zugelassenen KJ-Tabletten auf eigene Kosten.

3. Kontingent für die Deckung des Bedarfs beim Bundesheer, bei Einsatzkräften, bei öster-reichischen Vertretungen im Ausland und für internationale Assistenzen.

Wann sollen Kaliumjodidtabletten eingenommen werden?

Kaliumjodidtabletten dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung der Gesundheitsbehörde einge-nommen werden. Eine vorsorgliche Einnahme ist sinnlos und eventuell sogar schädlich!

Eine derartige öffentliche Aufforderung ist nur zu erwarten, wenn

• es in Grenznähe zu einem schwersten Kernkraftwerksunfall kommt, bei dem massiv ra-dioaktives Jod freigesetzt wird und auf Grund der Wetterbedingungen mit einer massiven Verfrachtung des radioaktiven Jods nach Österreich zu rechnen ist.

Bei geringerer Strahlenbelastung (Interventionsschwelle für Kinder) ergeht die Empfehlung zur Einnahme von Kaliumjodidtabletten zunächst für Kinder und Jugendliche bis unter 18 Jahre. Erst bei höherer Strahlenbelastung (Interventionsschwelle für junge Erwachsene) wird die Einnahme zusätzlich folgenden Personen empfohlen:18- bis unter 40-jährigen Erwachsenen, einschließlich Schwangeren und Stillenden. Dieser Empfehlung über Rundfunk und Fernsehen geht ein Alarm mittels Sirenen oder Lautspre-cherwagen voraus.

B 06.2

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Wie kommen Sie in Österreich zu den Tabletten?

1. Sie können die Tabletten für Ihr Kind/Ihre Kinder (bis unter 18 Jahre) kostenlos und form-los in der Apotheke oder beim Hausapotheken führenden Arzt für die Heimbevorratung abholen. Erwachsene von 18 bis unter 40 Jahre können die Tabletten in der Apotheke oder beim Hausapotheken führenden Arzt zu einem geringen Preis kaufen. Für Personen ab 40 Jahren wird die Kaliumjodidprophylaxe nicht mehr empfohlen, weil in dieser Alters-gruppe fallweise eine Schilddrüsenüberfunktion auftreten kann und das Risiko für strah-lenbedingten Schilddrüsenkrebs hier sehr gering ist.

2. In Kindergärten, Horten und Schulen wird die erste Tagesdosis Kaliumjodid für Ihr Kind bereitgehalten. Für Kinder in Kinderheimen oder Internaten liegt eine komplette Einzelpa-ckung zu 10 Tabletten auf. Damit kann Ihr Kind rechtzeitig geschützt werden, wenn die Aufforderung zur Tabletteneinnahme während der Schul- oder Kindergartenzeit erfolgt. Für die Abgabe der Kaliumjodidtabletten an Ihr Kind im Schul-, Internats-, Kindergarten-, Hort- und Kinderheimbereich ist das Vorliegen Ihres Einverständnisses erforderlich.

3. Bei Fehlen einer Heimbevorratung (z. B. auch im Urlaub) können Sie die Tabletten im Ka-tastrophenfall vor Eintreffen der radioaktiven Wolke für Ihr Kind in der Apotheke, beim Hausapotheken führenden Arzt oder in öffentlichen Krankenanstalten kostenlos beschaf-fen, da dort größere Vorräte gelagert werden.

Wer soll Kaliumjodidtabletten einnehmen?

Die Erfahrungen nach Tschernobyl und bisherige wissenschaftliche Erkenntnisse haben gezeigt, dass Kinder und Jugendliche durch massive Freisetzungen von radioaktivem Jod besonders ge-fährdet sind, an Schilddrüsenkrebs zu erkranken. Daher ist die öffentliche Bevorratungsaktion speziell auf die Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet. Nur bei sehr hohen Belas-tungen mit Radiojod wird die Tabletteneinnahme auch jungen Erwachsenen (18 bis unter 40 Jah-re, einschließlich Schwangere und Stillende) empfohlen.

Personen über 40 Jahre wird von der Verwendung von KJ-Tabletten abgeraten, da ein sehr ge-ringes Schilddrüsenkrebsrisiko, jedoch ein erhöhtes Risiko von Nebenwirkungen der KJ-Tabletten besteht. Die Einnahme von KJ-Tabletten durch diese Altersgruppe ist nur bei extrem hoher Radiojodexposition sinnvoll, wenn direkte Strahlenschäden der Schilddrüse zu erwarten sind. Dies ist nach den gängigen Szenarien für Kernkraftwerksunfälle nur in der engsten Umge-bung eines Reaktors - und daher nicht in Österreich - zu erwarten.

Wie werden die Tabletten dosiert bzw. eingenommen (Tagesdosis)?

Die Tabletten bzw. Tablettenteile werden zerdrückt und mit etwas Flüssigkeit, eventuell mit einer kleinen Mahlzeit, eingenommen. Auf diese Weise können Nebenwirkungen im Magen-Darm- Bereich vermieden oder abgeschwächt werden. 1 Tablette enthält 65 mg Kaliumjodid; die Tablet-ten können bei Bedarf halbiert und geviertelt werden. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Beipackzettel!

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Dosierung

Neugeborene (1. Lebensmonat) einmalig 1/4 Tablette

Kleinkinder (vom Beginn des 2. Lebensmonats bis unter 3 Jahren)

1/2 Tablette pro Tag

Kinder von 3 bis unter 12 Jahren 1 Tablette pro Tag

Jugendliche von 12 bis unter 18 Jah-ren

2 Tabletten pro Tag

Schwangere und Stillende einmalig 2 Tabletten

Personen von 18 bis unter 40 Jah-ren

einmalig 2 Tabletten

Nebenwirkungen

Unmittelbar nach der Einnahme von Kaliumjodidtabletten kann eine leichte Reizung der Magen-schleimhaut auftreten, wenn die Tabletten auf nüchternen Magen eingenommen werden. Einige Stunden nach der Einnahme von Kaliumjodidtabletten können vor allem Überempfindlichkeitsre-aktionen auftreten: Hautrötungen, vorübergehende Rötung des Gesichts, Verschlechterung be-stehender Hauterkrankungen, Jodakne, Entzündungen des Zahnfleisches, der Bindehaut oder der Nasenschleimhaut (Schnupfen), vermehrte Schleimbildung in den Bronchien. Kaliumjodid kann Erkrankungen der Schilddrüse auslösen. Wenn einige Tage bis Wochen nach der Einnahme von Kaliumjodidtabletten bei Ihrem Kind erhöhter Puls oder Schweißausbrüche auftreten, suchen Sie bitte Ihre Ärztin/Ihren Arzt auf. In Polen waren nach der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl Jodpräparate an mehr als 10 Mill. Kinder und mehr als 6 Mill. Erwachsene ver-abreicht worden. Die beobachteten Nebenwirkungen waren dabei mild und vorübergehend. Im Zweifelsfall halten Sie bitte Rücksprache mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt. Sollte eine der oben an-geführten Krankheiten oder Unverträglichkeiten bei Ihrem Kind festgestellt werden, melden Sie dies bitte umgehend der Leitung von Schule, Internat, Kindergarten, Hort oder Kinderheim.

Gegenanzeigen

Kaliumjodid "Lannacher" 65 mg-Tabletten dürfen nicht eingenommen werden bei: • Bekannter Überempfindlichkeit gegen Jod, wie z.B. Jododerma tuberosum (dunkelrote,

runde, schwammig weiche Hautveränderungen mit geschwürartiger, verkrusteter Oberflä-che)

• Bekannter Überempfindlichkeit gegen einen Bestandteil des Präparates • Früheren oder derzeitigen Erkrankungen der Schilddrüse (z.B. Überfunktion der Schild-

drüse) • Dermatitis herpetiformis (chronisch wiederkehrende Hauterkrankung mit herpesähnlicher

Blasenbildung, Ausschlag und brennendem Juckreiz) • Hypokomplementärischer Vaskulitis (allergisch bedingte Entzündungen der Blutgefäß-

wände)

B 06.2

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Besondere Warnhinweise�Besondere Vorsicht ist geboten bei Personen mit Asthma bronchiale, Herzinsuffizienz, Nieren-funktionsstörungen, Autoimmunkrankheiten. Klären Sie bitte in diesen Fällen vorab mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin, ob die Einnahme von Kaliumjo-did bei Ihnen oder Ihrem Kind angezeigt ist.

Schwangerschaft und Stillperiode: Kinder in den ersten Lebensmonaten Schwangere und Stillende sollen einige Tage nach der Information durch die Behörde, dass kei-ne akute Gefährdung mehr gegeben ist, beim Arzt/bei der Ärztin eine Kontrolluntersuchung durchführen lassen.

Schutz in den eigenen vier Wänden bei radioaktiver Belastung

Wird vor radioaktivem Niederschlag gewarnt, gilt es, so rasch als möglich, die eigenen vier Wän-de aufzusuchen. In den meisten Fällen, wird dafür ausreichend Zeit sein. Bei Aufenthalt in gut geschützten Wohnbereichen oder im Schutzraum, wird die Belastung durch Radioaktivität sehr gering gehalten. Damit wird möglich, diese geschützten Bereiche für einige Zeit zu verlassen, um dringende Tätigkeiten zu erledigen. Beispiele, um die Belastung bei einem Aufenthalt im Freien oder in einem Gebäude zu vergleichen, werden bei den einzelnen Schutzmöglichkeiten ange-führt.

SchutzräumeInsgesamt stehen in Österreich ca. 2 Millionen Schutzraumplätze zur Verfügung, der Großteil davon in Privathäusern. Rund 158.000 Plätze befinden sich in Bundesbauten (Schulen und Dienststellen des Bundes), die den dort untergebrachten Schülern und Bediensteten zur Verfü-gung stehen. Bezieht man diese Zahl auf die in Österreich lebende Bevölkerung (Wohnbevölke-rung gemäß Volkszählung 2001: 8,032.857 Einwohner) so sind für ca. 26 Prozent der Bevölke-rung Schutzräume baulich vorhanden. Da die Schutzraumverordnungen in den einzelnen Bun-desländern jedoch nicht einen funktionsfähigen fertigen Schutzraum vorschreiben, sondern meist nur die baulichen Vorkehrungen für einen später fertig zu stellenden Schutzraum verlangen, ist ein Großteil der ausgewiesenen Schutzraumplätze derzeit nicht voll einsetzbar. Realistischerwei-se muss daher davon ausgegangen werden, dass in Österreich für etwa 3 Prozent der Bevölke-rung sofort voll einsetzbare Schutzräume bereitstehen, für weitere 23 Prozent die baulichen Vor-kehrungen für einen Schutzraum vorhanden sind.

Eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Schutzraumplätzen wird bei gleichbleibender Schutzraumbautätigkeit noch Jahrzehnte erfordern. Großschutzräume, etwa in vorhandenen Stollen, Garagen etc., könnten dieses Schutzraumdefizit zwar verringern, in der Praxis erscheint jedoch ein Konzept, das einen mehrtägigen Aufenthalt einer großen Menschenmenge einkalku-liert, nur schwer durchführbar. Dies ist vor allem bei Katastrophen der Fall, die ihre Ursachen in der Industriegesellschaft haben und bei denen die Vorwarnzeiten naturgemäß sehr kurz sind.

Die SicherheitswohnungUntersuchungen haben gezeigt, dass es unter bestimmten Voraussetzungen auch in Wohnungen gute Schutzmöglichkeiten vor radioaktiven und chemischen Schadstoffen gibt. Je nach der Bau-weise sind Reduktionen auf 1/5 bis 1/20 und mehr möglich. Eine massive Bauweise und wenig Fenster verringern die externe Strahlung auf etwa 1/80. Wenn Sie Ihre Wohnung als Schutzbereich gegen radioaktive Strahlung nützen wollen, sollten Sie jetzt schon einige Vorbereitungsarbeiten treffen. Der Umfang der Maßnahmen hängt davon ab, wie gut Sie sich vor einem eventuellen Kernkraftwerksunfall schützen wollen.

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Schutzkonzept im Wandel der ZeitDas bisherige Schutzkonzept wurde Anfang der 60er Jahre für das Ziel entwickelt, Schutzräume für die Bevölkerung zu errichten, die vor den Auswirkungen von Kriegshandlungen, in deren Ver-lauf auch Kernwaffen zum Einsatz kommen können, schützen.

Durch die bei einem zivilen Störfall stark reduzierten Belastungen und verschobenen Relationen verliert dieser unmittelbare Schutz weitgehend an Bedeutung, während das Bestreben, einen Störfall ohne starke Beeinträchtigung des natürlichen Lebenslaufes zu überdauern, in den Vor-dergrund tritt.

Wird "nur" ein Störfall in einem grenznahen Kernkraftwerk als Bedrohung gesehen, so wird auch eine Reduzierung des baulichen Aufwandes (Teilschutz, Sicherheitswohnung) möglich.

Das soll aber nicht heißen, dass die bisher errichteten Schutzräume schlecht oder gar falsch sind. Sie sind natürlich auch als Sicherheitsraum bestens geeignet, da ihr Schutzumfang auch bei einem extremen Kernkraftwerksunfall über dem Schutzumfang, den die Sicherheitswohnung bieten kann, liegt.

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B 07 Unterlagen zu „Chemiekatastrophe“

B 07.1 Info-Blatt – Gefährliche Stoffe Gefahren erkennen – Richtig verhalten

B 07.2 Gefährliche Stoffe & StörfallschutzVerhalten bei Chemie- und Industrieunfällen Anleitung für vorbeugende Maßnahmen

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

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B 07.1

B 07.1 Info-Blatt - Gefährliche Stoffe

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B 07.2 Gefährliche Stoffe & Störfallschutz

Chemiekatastrophen auch in Österreich denkbar?

Seveso, Bhopal und Basel. Namen, die im Zusammenhang mit Chemiekatastrophen immer wie-der erwähnt und als mahnendes Beispiel hingestellt werden.

Sind ähnliche Giftgaskatastrophen auch bei uns denkbar? In diesem Ausmaß kaum, da bei uns die chemische Industrie nicht so stark vertreten ist. Der Transport gefährlicher Güter auf Öster-reichs Straßen und mit der Bahn birgt jedoch ausreichend Gefahren. In Tankwagen und Kessel-wagen werden tonnenweise Chemikalien befördert. Kommt es zu einem Unfall, können großräu-mige giftige, ätzende oder erstickende Giftwolken entstehen.

Weltweit sind derzeit ca. 10 Millionen verschiedene chemische Verbindungen bekannt. Etwa 50.000 bis 70.000 davon werden in großen Mengen erzeugt, gehandelt, transportiert und ver-wendet. Viele dieser Stoffe können, wenn sie bei Unfällen freigesetzt werden, zu einer Gefähr-dung von Leben und Umwelt führen. Zum leichteren Verständnis werden diese Substanzen hier unter dem Sammelbegriff „Gefährliche Stoffe“ zusammengefasst.

Hinsichtlich ihres Schadensverlaufes können gefährliche Stoffe beim Freiwerden grob in zwei Gruppen eingeteilt werden:

1. Schadstoffe, die in eher geringer Konzentration, aber über einen län-geren Zeitraum frei werden. Diese Schadstoffe werden heute auch oft mit dem Überbegriff "Umweltgifte" bezeichnet.

Beispiele dafür sind:

� Kohlenstoffdioxid, Schwefeldioxid, Chlorwasserstoff und Nitrose-Gase aus Industrieverbrennungsanlagen, kalorischen Kraftwerken und dem Hausbrand.

� Bleiverbindungen, Kohlenstoffdioxid und teilw. unverbrannte Kohlenwasserstoffe aus Verbrennungskraftmaschinen und

� Insektizide, Fungizide und Pestizide sowie Düngemittel in der Landwirtschaft.

2. Schadstoffe, die spontan und unerwartet in hoher Konzentration frei werden und eine unmittelbare Gefahr darstellen.

Beispiele dafür sind:

� freiwerdende Chemikalien bei Störfällen in Betrieben � austretende Gase bzw. verflüssigte Gase bei Transportunfällen � giftige Gase bei Kunststoffbränden oder Bränden von Chemikalien

B 07.2

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Mögliche Gefahrenquellen für Chemiekatastrophen

Gefährliche Stoffe sind in unserer heutigen Industriegesellschaft sehr häufig anzutreffen. Oft tre-ten sie dort auf, wo man deren Existenz nicht vermuten würde, oft wird aber auch die Gefährlich-keit bekannter Standorte nicht richtig eingeschätzt.

Kurzer Überblick über mögliche Gefahrenquellen:

Betriebe Gefährliche Stoffe werden nicht nur von Betrieben der Chemieindustrie sondern auch von zahl-reichen anderen Betrieben verwendet, verarbeitet und gelagert. Trotz umfangreicher betrieblicher Sicherheitsvorkehrungen kann es zu Störfällen kommen, bei denen solche Stoffe freigesetzt wer-den. Diese Stoffe können sich bei Unfällen bzw. Zwischenfällen auch über die Betriebsgrenzen hinaus ausbreiten und so eine Gefahrenquelle für Mensch und Umwelt in der Umgebung des Betriebes darstellen.

Transporte Auf Österreichs Straßen rollen jährlich etwa 35 Millionen Tonnen gefährlicher Güter. Diese Sum-me entspricht etwa 15% des gesamten Transportvolumens. Bei einer durchschnittlichen Tank-wagenladung von 20 Tonnen ergibt dies 1,7 Millionen LKW-Gefahrenguttransporte pro Jahr. Jährlich finden bei etwa 15 bis 25 dieser Transporte auch schwere Unfälle statt.

Zusätzlich zu den Straßentransporten werden jährlich rund 7,5 Millionen Tonnen Gefahrengüter mit der Bahn transportiert. Das entspricht etwa 130.000 Bahnwaggons pro Jahr.

Ein sehr wesentlicher Aspekt bei Transportunfällen ist, dass kaum vorsorgliche Planungen mög-lich sind, da alle entscheidenden Parameter wie Unfallort, Umgebung, Stoffart und freigesetzte Menge nicht vorhersehbar sind. Dadurch erhöht sich auch das Risiko für die entlang solcher Rou-ten wohnende Bevölkerung erheblich.

Hausanlagen Bei Hausanlagen gehen die Gefahren in erster Linie von Flüssiggastanks aus, die mit Propangas oder Butangas gefüllt sind. Die meisten Tanks haben ein Fassungsvermögen von 5.000 Litern. Sie dienen zur Lagerung von Brennstoff für Heizanlagen und Warmwasserbereiter. Bei Gebre-chen können große Mengen dieser brennbaren Gase freigesetzt werden und auch noch in größe-rer Entfernung zu Bränden und Explosionen führen.

Nicht zu unterschätzen sind auch die bereits fast überall verwendeten Kunststoffe, die im Brand-fall zur Freisetzung giftiger Brandgase führen.

Sport- und Freizeiteinrichtungen Auch in diesen Bereichen kommen immer größere Mengen an gefährlichen Stoffen zur Anwen-dung. Zwei häufige Anwendungsbereiche sind:

� KälteanlagenSie dienen hauptsächlich zur Eiserzeugung auf Kunsteislaufplätzen und bei Bobbahnen. Als Kältemittel wird dafür sehr oft Ammoniak (giftig, ätzend und brennbar) verwendet. Auch Kühlhäuser für Lebensmittel arbeiten nach diesem Prinzip.

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� ChlorierungsanlagenChlor (giftig und ätzend) wird in allen Schwimmbädern zur Wasseraufbereitung verwen-det. Durch das dem Badewasser beigemengte Chlor wird die Ausbreitung von Krank-heitserregern verhindert.

Landwirtschaft In landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in Lagerhäusern und bei den Genossenschaften, lagern große Mengen an Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Im Brandfall können Zersetzungs-produkte frei werden, die sich dann als "Giftgaswolke" ausbreiten.

Terror/Chemische Waffen Das Sarin-Attentat im Jahr 1995 in der U-Bahn von Tokio hat gezeigt, dass auch dieser Bereich nicht vernachlässigt werden darf. Die Gefährlichkeit von Kampfgasen ist erschreckend hoch, von Sarin sind beispielsweise bereits wenige Milligramm tödlich. Hinzu kommt, dass manche Kampf-gase oder gefährliche Stoffe relativ einfach hergestellt werden können, wobei jedoch auch das Risiko für den "Hersteller" relativ hoch ist. Ziele solcher terroristischen Anschläge können alle Arten von Menschenansammlungen auf öffentlichen Plätzen, in Bahnhöfen, Flughäfen und bei Veranstaltungen sein.

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Verschiedene Gefährdungsmöglichkeiten

Unfälle mit gefährlichen Stoffen können Leben und Gesundheit auf verschiedene Art gefährden. Meist treten mehrere Gefahren gleichzeitig auf. Nachstehende Beispiele sollen einen Überblick über die verschiedenen Gefährdungsmöglichkeiten geben.

GefährdungsmöglichkeitenEXPLOSIONSGEFAHR Gefahr durch Druckwelle und Trümmerflug

VERGIFTUNGSGEFAHR Aufnahme von giftigen Stoffen in den Körper durch Einatmen, Verschlucken oder über die Haut

ERSTICKUNGSGEFAHRGefahr durch Sauerstoffmangel, Verdrängung des Sauerstof-fes durch Brand- oder Gärgase

BRANDGEFAHRGefahr durch Hitze und Flammen bei Entzündung von brenn-baren Gasen, Flüssigkeiten und Stäuben (z.B. Flüssiggas, Benzin, Kohlestaub)

BRANDFÖRDERUNGSGEFAHRGefahr durch entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe. Verbrennungsgeschwindigkeit und Hitze können stark anstei-gen

VERÄTZUNGSGEFAHRVerletzungen der Haut, Augen und Schleimhäute bei Kontakt mit Säuren und Laugen

ERFRIERUNGSGEFAHR Gefahr von Erfrierungen und Unterkühlungen durch ausströ-mende tiefkalte Gase oder Flüssiggase

ANSTECKUNGSGEFAHR Aufnahme von Krankheitserregern in den Körper

UMWELTGEFAHR Gefahr der Verunreinigung von Wasser, Boden und Luft

Die Belastungspfade und ihre gesundheitlichen FolgenBelastung durch: Auswirkungen: Mögliche ge-

sundheitliche Folgen:

Gewalteinwirkung Aufgrund von Bränden oder ungewollter chemischer Reaktionen kann es zu Explosionen kommen. Die da-bei auftretenden Druckwellen können Schäden an Ge-bäuden (Fensterbruch, Einstürze etc.) aber auch kör-perliche Schäden (Trommelfellriss) zur Folge haben. In besonders ungünstigen Fällen kann es auch zu einem oft mehrere hundert Meter weit reichenden Trümmer-flug kommen.

Verletzungen aller Art

Brand, Hitze-strahlung und Kälte

Unfälle mit gefährlichen Stoffen bergen meist auch eine große Brandgefahr in sich. Diese Gefahr besteht aber nicht nur am Ort des eigentlichen Unfallgesche-hens, sondern durch Austreten brennbarer Flüssigkei-ten und Gase/Dämpfe auch noch in größerer Entfer-nung. Bei Großbränden kann es durch Hitzestrahlung

Brandverletzungen, Erfrierungen und Unterkühlungen

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auch zu Selbstentzündungen in der Umgebung kom-men. Ausströmende tiefkalte Gase oder Flüssiggase können in unmittelbarer Umgebung zu teilweisen Er-frierungen führen.

Einatmen verun-reinigter Luft (Inhalation)

Als Folge solcher Unfälle können sich toxische (giftige) Stoffe über mehrere Kilometer in der Atmosphäre aus-breiten. Der Gefährdungsbereich kann mehrere Quad-ratkilometer betragen und ist damit wesentlich größer als jener, der durch Gewalteinwirkung, Brand und Hit-zestrahlung entsteht. Die Gefährdung ist nur während des Durchzuges der Schadstoffwolke gegeben, also über einen Zeitraum von mehreren Stunden. Geruchs-belästigung, Nebelschwaden oder körperliche Reakti-onen, wie Brennen der Schleimhäute (Augen, Hals) oder Atembeschwerden können ein erster Hinweis auf freigesetzte Schadstoffe sein. Nicht alle dieser Stoffe sind jedoch durch unsere Sinnesorgane wahrzuneh-men.

Vergiftungs-, Ve-rätzungs- und An-steckungsgefahr

Aufnahme kon-taminierter Nah-rungsmittel (Ingestion)

Nahrungsmittel, die bei einem Unfall mit gefährlichen Stoffen verunreinigt (kontaminiert) wurden, können beim Verzehr schwere gesundheitliche Schäden her-vorrufen. Der Verzicht auf solche Nahrungsmittel, ins-besondere Obst und Gemüse aus dem Garten, ist da-her in solchen Situationen unbedingt erforderlich. Auch im Haus oder der Wohnung offen gelagerte Nah-rungsmittel können kontaminiert sein und müssen da-her ersetzt werden. Produkte, die in Gläsern, Dosen, Flaschen etc. verpackt sind, sind davon nicht betrof-fen.

Vergiftungs-, Ve-rätzungs- und An-steckungsgefahr

Oberflächliche Verunreinigung von Personen und Sachen (Kontamination)

Dieser Belastungspfad stellt die zeitlich betrachtet längste Belastungsart dar. Die bei Unfällen mit gefähr-lichen Stoffen freiwerdenden Substanzen können sich mit Hilfe der Thermik oder des Windes über größere Entfernungen ausbreiten und an Personen, die sich zu diesem Zeitpunkt im Freien aufhalten und an allen im Freien befindlichen Oberflächen ablagern. In weiterer Folge können solche Schadstoffe über offene Wunden oder in besonderen Fällen auch direkt über die Haut (Resorption) in den Körper aufgenommen werden und gesundheitliche Schäden hervorrufen. Die Gefahr be-steht auch noch nach dem Durchzug der Schadstoff-wolke. Solange diese Verunreinigungen von Straßen und Wegen nicht entfernt wurden, ist vor allem auf besondere Reinlichkeit zu achten.

Vergiftungs-, Ve-rätzungs- und An-steckungsgefahr

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VerätzungenVerätzungen sind Schädigungen der Haut und Schleimhäute, die nach Kontakt mit einem Schad-stoff, in erster Linie mit Flüssigkeiten (Säuren, Laugen u.a.), auftreten.

Auch Feststoffe oder Gase können sich im Feuchtigkeitsfilm der Haut oder in feuchter Bekleidung lösen und ätzende Flüssigkeiten bilden. Während die normale Haut eine - wenn auch geringe - Widerstandsfähigkeit gegen ätzende Stoffe besitzt, sind Augen, Schleimhäute und offene Wun-den besonders empfindlich.

Abhängig von der Art des Stoffes und dessen Konzentration kann die Schädigung der (Schleim-) Haut von einer leichten Reizung (Rötung) bis zur völligen Zerstörung der Schleimhaut und des darunter liegenden Gewebes führen. Verätzungen heilen - wenn überhaupt - nur sehr langsam und hinterlassen hässliche und meist auch schmerzende Narben.

VergiftungenEine Reihe von Substanzen rufen bereits bei der Aufnahme kleinster Mengen chemische Verän-derungen im Körper hervor, die zu schweren Schäden der Gesundheit führen und auch tödlichen Ausgang haben können.

Solche Stoffe werden allgemein als Gifte bezeichnet. Sie werden wie folgt definiert: Gifte sind Stoffe, von denen aus Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Unter-suchungen anzunehmen ist, dass sie bei der Aufnahme, durch die Atemwege, die Verdau-ungsorgane oder durch die Haut, bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder zum Tod des Menschen führen können.

Grobe Einteilung der Gifte aufgrund der Wirkung auf Lebewesen

Giftart Auswirkung Art der Stoffe

Reiz- und Ätzgifte

Das Einatmen oder Verschlucken solcher Gifte führt zu schweren Verätzungen der Schleimhäute, der Speiseröhre und der Atemwege. Viele dieser Substanzen führen bereits in geringer Konzentration zu einer Reizung der Atemwege (Hustenreiz). In diesen Fällen können - bevor es zu größe-ren Schädigungen kommt - geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Manche Gase und Dämpfe bewirken jedoch beim Einat-men Schädigungen, deren volles Ausmaß nicht sofort er-kennbar ist. Oft kommt es erst nach mehreren Stunden zu einem Lungenödem mit ernsten und mitunter tödlichen Folgen.

Nitrose Gase (NOx)Chlorwasserstoffgas (HCI) Ammoniak (NH3) Phosgen (COCI2) Chlor (C12)

Blut-, Nerven-, Zel-len-, Leber-, Nierengifte

Diese Gifte werden vom Blut im Körper verteilt und gelan-gen so zu allen Organen.

Kohlenmonoxid (CO), Blausäure (HCN), Benzol

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Auswirkungen auf die UmgebungVon den Eigenschaften und der Menge des Stof-fes

Brennbare und/oder explosionsfähige Stoffe sind vor allem für die unmittelbare Umgebung des Betriebes oder des Unfallortes gefähr-lich. Toxische Gaswolken können hingegen auch noch in einigen Kilometern Entfernung Schaden anrichten. Gase die leichter als Luft sind, verflüchtigen sich nach oben, Gase die schwerer als Luft sind, sammeln sich am Boden und in Vertiefungen an.

Von der Freisetzungsart und der Freisetzungs-dauer

Schadstoffe, die in großer Höhe (z.B. über hohe Schornsteine) frei-gesetzt werden, sind für die unmittelbare Umgebung weniger ge-fährlich, als Schadstoffe die aus bodennahen Anlagen austreten. Spontan und in großer Menge austretende Schadstoffe (z.B. Platzen eines Großtanks) sind wegen der Plötzlichkeit des Ereignisses und des damit verbundenen geringen Handlungsspielraumes sowie we-gen der hohen toxischen Konzentration ungleich gefährlicher als eine kontinuierliche Freisetzung der gleichen Stoffmenge über einen längeren Zeitraum (Leckage).

Von der Geländeform, der Art der Bebauung und der Bebauungsdich-te

Die Freisetzung von Schwergasen ist in engen Tälern und Becken viel problematischer als in freien Lagen. Hohe Gebäude können darüber ziehende Schadstoffwolken ablenken und durch Verwirbe-lungen zu Boden transportieren. Eine große Bodenrauigkeit (Bü-sche, Bäume, Häuser) verlangsamt das Windfeld und führt zu einer stärkeren Ablagerung. Dichte Massivbauten bieten besseren Schutz als undichte Holzbauten. Das Schadensausmaß ist auch ganz ent-scheidend von der Bebauungsdichte (Siedlungsdichte) abhängig.

Von den Sicherheitsein-richtungen des Betriebes

Gut gewartete und ständig überprüfte Sicherheitseinrichtungen so-wie ein gut geschultes Personal sind die Grundvoraussetzung für eine sichere Betriebsführung. Ständige Risikominimierung muss daher an oberster Stelle stehen.

Von der Wetterlage und Jahreszeit

Winde können gefährliche Stoffe auf Siedlungsräume zutreiben oder im positiven Fall von solchen Gebieten fernhalten. Windstille (stabile Luftverhältnisse, z.B. am Abend und in der Nacht) führt zu einem rascheren Konzentrationsanstieg rund um den Unfallort. Wind und Turbulenzen (starke Tageserwärmung) führen zu einer stärkeren Durchmischung und Konzentrationsabnahme. Inversionswetterlagen können über mehrere Tage jeden Luftaustausch verhindern und zu einer Verschärfung der Situation führen. Die Luftfeuchte sowie die Luft- und Umgebungstemperatur können chemische Reaktionen in der Wolke hervorrufen und so die Bildung aber auch den Abbau eines Schadstoffes fördern. Nasse oder trockene Ablagerungen (Depositionen) während der Wachstums- oder Erntezeit haben ei-nen größeren Schaden zur Folge als während der Wintermonate.

Von der Entfernung des Unfallortes

Grundsätzlich gilt: Je größer die Entfernung zum Unfallort, desto niedriger die Gefährdung und Belastung. Generell kann davon aus-gegangen werden, dass außerhalb einer Zone von 7-10 Kilometern um den Unfallort keine akute toxische Gefährdung mehr besteht. Lokale meteorologische Verhältnisse können aber auch zum Anhe-ben, Weitertransport und Absenken toxischer Luftmassen führen, sodass es in Ausnahmefällen auch vorkommen kann, dass vom Unfallort weiter weg liegende Gebiete stärker belastet sind.

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Persönliche Schutzmaßnahmen bei einem Störfall in der Industrie

Unfälle mit gefährlichen Stoffen können sehr unterschiedliche Schadensbilder zur Folge haben. Die ausgesprochenen generellen Empfehlungen sind daher nur als erste Hilfsmaßnahmen zu verstehen. In jedem Fall sind aber die nach einem solchen Unfall verlautbarten behördlichen Empfehlungen, die gezielt auf das Unfallgeschehen abgestimmt sind, unbedingt einzuhalten. Selbstverständlich kommt auch bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen, der Prävention als erstes Mittel zur Schadensminimierung besondere Bedeutung zu.

Dies gilt umso mehr, wenn Sie Ihren Wohn- oder Arbeitsplatz in der Nähe eines Betriebes haben, in dem mit gefährlichen Stoffen gearbeitet wird. Betriebe mit besonderem Gefahrenpotential sind verpflichtet, die umliegende Bevölkerung mittels sogenannter "Störfallinformationen" über Ge-fahren und das richtige Verhalten bei Betriebsunfällen zu informieren. Solche Informationensollten Sie nicht unbeachtet lassen, sie könnten im Falle eines Unfalles von lebenswichtigerBedeutung sein. Aber auch Betriebe, die aufgrund ihres niedrigeren Gefahrenpotentials nicht zur Störfallinformation verpflichtet sind, sollten Sie über Risken und mögliche Folgen befragen.

Schutz in den eigenen vier WändenRasches und richtiges Reagieren kann bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen ganz entscheidend zum persönlichen Schutz beitragen. Natürlich wäre, wie bei allen Bedrohungen, auch in solchen Fällen das Verlassen der Gefahrenzone der beste Schutz. Aufgrund der Plötzlichkeit des Ereig-nisses, der zu erwartenden außergewöhnlichen Verkehrsverhältnisse und der damit verbundenen familiären und sozialen Probleme scheidet eine solche Fluchtmaßnahme aber oft aus. Sie kann auch von behördlicher Seite in Gebieten mit dichter Verbauung und einer großen Bevölkerungs-zahl wegen der unweigerlich auftretenden sekundären Unfallfolgen meist nicht empfohlen wer-den. Dem Schutz in der eigenen Wohnung kommt daher gerade bei einem solchen Szenario ganz besondere Bedeutung zu.

Grundsätzlich kann ein Unfall mit gefährlichen Stoffen das Austreten toxischer (giftiger) Stoffe und/oder Explosionen zur Folge haben. Diese freigesetzten toxischen Stoffe sind insbesondere dann gefährlich, wenn es sich um Gase handelt, die schwerer als Luft sind (z.B. Propan, Chlor) und sich am Boden fließend ausbreiten. Sie dringen wie Flüssigkeiten in alle tiefer gelegenen Räume ein und sammeln sich in allen Bodenmulden an.

Ein ähnlich hohes Risiko besteht auch für explosive Gase, die bereits durch den kleinsten Fun-ken (z.B. Lichtschalter, Telefon, Eiskasten) gezündet werden können. Die Gefahr bei Explosio-nen ist auch außerhalb des eigentlichen Explosionsherdes, vor allem durch den oft hunderte Me-ter weit reichenden Trümmerflug gegeben, der große mechanische Schäden anrichten kann.

Ein weiteres Gefahrenmoment stellt der Niederschlag aus Schadstoffwolken dar. Dieser Nieder-schlag kann sich als Asche, Staub oder in Tröpfchenform auf allen Oberflächen der Unfallumge-bung ansammeln und bei Körperkontakt eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Für die Anforderungen, die an einen Gebäudeschutz gestellt werden, ergeben sich daher drei Konsequenzen:

1. Der zum Schutz ausgewählte Raum sollte möglichst dicht sein. 2. Die Lage des ausgewählten Raumes sollte möglichst hoch gelegen sein. 3. Die Gebäudehülle sollte möglichst massiv sein.

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Den ersten beiden Punkten kommt insofern die größere Bedeutung zu, als der Gefährdungsbe-reich durch austretende Gase räumlich gesehen ein wesentlich größerer ist, als jener lokal be-grenzte Bereich, in dem es zu Schäden durch Druckwelle, Trümmer-Flug und Hitzestrahlung kommen kann. Die richtige Raumauswahl ist daher in solchen Katastrophensituationen beson-ders wichtig. Solche Entscheidungen und eventuell notwendige Adaptierungsmaßnahmen sollten vor allem von all jenen bereits vorsorglich getroffen werden, deren Wohnung oder Haus im Nah-bereich von Betrieben liegt, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten. Eine zahlenmäßige Festlegung des unmittelbaren Gefährdungsbereiches ist wegen der unterschiedlichen Gefährlichkeit der Pro-dukte, der vorhandenen Stoffmengen, des Unfallablaufes und der unterschiedlichen topographi-schen und meteorologischen Verhältnisse generell nicht möglich. Es kann jedoch davon ausge-gangen werden, dass außerhalb einer Zone von 7-10 Kilometern um den Unfallherd keine akute toxische Gefährdung mehr besteht.

Bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen bieten alle geschlossenen Räume einen sehr hohen Schutz, wenn verhindert wird, dass chemisch belastete Luft in Aufenthaltsräume eindrin-gen kann. Das Eindringen von kontaminierter Luft kann nämlich sehr rasch zu gesundheitsge-fährlichen lmmissionskonzentrationen führen. Da bei manchen chemischen Stoffen die Letaldosis sehr nieder ist, kann auch schon bei kurzzeitiger Belastung eine Gesundheitsschädigung auftre-ten. Die Schutzwirkung einer Wohnung hängt daher in erster Linie von der Dichtheit der Fenster und Türen ab. Durch rechtzeitiges Schließen der Türen und Fenster wird das Eindringen verun-reinigter Außenluft weitestgehend unterbunden. Bei modernen energiesparenden Fenstern kann mit einer Reduzierung der Schadstoffbelastung um etwa 90 %, bei älteren Bauten nur um etwa 50 % gerechnet werden. Die Prozentangaben beziehen sich auf eine Aufenthaltszeit von einer Stunde.

Ebenso wichtig wie das rechtzeitige Schließen der Fenster ist aber auch das rechtzeitige Lüften nach dem Durchzug der Schadstoffwolke. Nur so ist gewährt, dass eingedrungene Schadstoffe möglichst rasch wieder abgeführt werden.

Eine massive Bauweise bietet guten Schutz vor größeren und kleineren Trümmern, die nach großen Explosionen oft einige hundert Meter weggeschleudert werden können. Veranden, aus-gebaute Dachgeschosse oder andere Räume deren Außenwände und Decken aus leichten Bau-stoffen (Holz, Dämmstoffe, Gipskarton etc.) bestehen, sind daher für einen geschützten Aufent-halt ungeeignet.

Ein Verlassen der Wohnung ist nicht möglich, da Schadstoffwolken toxische Gase enthalten kön-nen, die bereits in geringen Mengen für Ihre Gesundheit gefährlich sind. Da solche chemische Störfälle kaum länger als einige Stunden dauern, ist dieser Umstand hinsichtlich der Versorgung und Bevorratung aber nicht von Bedeutung. Sie können die Schutzwirkung Ihrer Wohnung aber wesentlich erhöhen, wenn Sie bereits vorsorglich einige einfache Adaptierungsmaßnahmen vor-nehmen.

Notwendige AdaptierungsmaßnahmenDie hier angeführten Adaptierungsmaßnahmen sind vor allem jenen Personen zu empfehlen, deren Wohnung im Nahbereich von

• Betrieben mit gefährlichen Stoffen, • Durchzugsrouten für den Schwerverkehr sowie • Eislaufplätzen, Bobbahnen, Kühlhäusern und manchen Wärmekraftwerken liegt.

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Nach Möglichkeit wählen Sie einen Raum aus,

• der nicht im Keller und nicht im Erdgeschoss sondern in einem höher gelegenen Stockwerk liegt,

• der möglichst wenige, dafür aber besonders dichte Türen und Fenster hat, • der keine sonstigen Raumöffnungen wie Kamin- und Lüftungsöffnungen aufweist

und • dessen Fenster auf der der gefahrenabgewandten Seite liegen.

Überprüfen Sie diesen Raum an einem Tag mit starkem Wind auf Undichtheiten. Achten Sie be-sonders auf Spalten und Risse unter dem Fensterbrett und entlang des Fenster- oder Türstockes sowie auf Leitungsdurchbrüche in Nachbarräume. Auch aus Steckdosen und Lichtschaltern kann Zugluft austreten. Solche Undichtheiten lassen sich sehr einfach mit einer Kerzenflamme oder einer brennenden Zigarette feststellen. Dichten Sie diese Spalten und Risse ab. Entsprechende elastische Dichtmaterialien sind in allen Baumärkten und Baufachgeschäften erhältlich. Sie redu-zieren dadurch auch Ihren Heizenergieverbrauch. Neue Wärmeschutzfenster schließen wesent-lich dichter als alte Holzfenster, erwägen Sie daher auch im Sinne Ihrer Sicherheit einen Fenster-tausch. In jedem Fall sollten Sie jedoch ausreichend breite Klebebänder bereithalten, mit denen Sie im Anlassfall Fenster, Türen, Steckdosen und andere Öffnungen abdichten können.

Erstickungsgefahr besteht auch in sehr gut abgedichteten Räumen nicht. Ein erwachsener Mensch benötigt ungefähr 1 m3 Luft pro Stunde. Das ergibt bei einem 20m2 großen Raum mit 2,5m Raumhöhe 50m3 Luft. Da sich solche Schadstoffwolken aber meist nach einigen Stunden (3-5 Stunden) verflüchtigt haben, reicht dieser Luftvorrat auch für mehrere Personen. Nötigenfalls ist der Luftvorrat durch Öffnen der Türe in (auch abgedichtete) Nachbarräume aufzufrischen.

Warnung bei Störfällen

Bei kleineren und örtlich sehr begrenzten Unfällen, wie es auch Transportunfälle oder Unfälle in Industrieanlagen sein können, kann diese Warnung und Information auf mehrere Arten erfolgen:

• Sirenensignal durch firmeneigene Sirenen • Sirenensignal durch Feuerwehrsirenen • Lautsprecherdurchsagen durch die verursachende Firma • Lautsprecherdurchsagen durch Feuerwehr oder Polizei

Gerade bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen ist ein sofortiges Handeln der betroffenen Bevöl-kerung unbedingt erforderlich, da bereits der Vorgang von der Unfallfeststellung, über die Un-fallmeldung bis zur Auslösung der Warnung und Alarmierung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Wenn Sie daher einen solchen Unfall sehen oder hören, bzw. Gerüche wahrnehmen, die einen solchen Unfall vermuten lassen, warten Sie nicht auf die Alarmauslösung sondern er-greifen sie sofort Ihre persönlichen Schutzmaßnahmen. Dies gilt umso mehr, wenn Sie in der Nähe gefährlicher Betriebe oder von Hauptverkehrsverbindungen wohnen.

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B 08 Unterlagen zu „Smog“

B 08.1 Allgemeine Informationen

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B 08.1 Allgemeine Informationen

Gliederungszahl

8101/01

Land

Niederösterreich

Text

NÖ Smogalarmplan 8100/5-0 Stammverordnung 68/93 1993-06-17 Blatt 1-5

8101/1-1 Druckfehler- 91/93 1993-08-27 berichtigung Titelblatt, Blatt 1-5

8101/1-2 Aufhebung 37/05 2005-03-31

Titelblatt

Ausgegeben am 31. März 2005

Jahrgang 2005 37. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 1. März 2005 aufgrund des Artikels 18 Abs. 2 B-VG verordnet:

Aufhebung des NÖ Smogalarmplanes Der NÖ Smogalarmplan, LGBl. 8101/1, wird aufgehoben.

Für den Landeshauptmann: Plank Landesrat

§ 1

Belastungsgebiet

Das Belastungsgebiet umfaßt folgende Zonen: 1. den Gerichtsbezirk Schwechat; die Gemeinden Aderklaa, Deutsch-Wagram, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Parbasdorf und Raasdorf des Verwaltungsbezirkes Gänserndorf; die Gemeinden Achau, Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Gumpoldskirchen, Guntramsdorf, Hennersdorf, Laxenburg, Maria Enzersdorf, Mödling, Münchendorf, Perchtoldsdorf, Vösendorf und Wiener Neudorf des Verwaltungsbezirkes Mödling (Zone I);

2. die Gemeinden Gerasdorf bei Wien und Klosterneuburg des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung; die Gemeinden Bisamberg, Enzersfeld, Hausleiten, Hagenbrunn, Korneuburg, Langenzersdorf, Leobendorf, Spillern, Stetteldorf am Wagram, Stetten und Stockerau des Verwaltungsbezirkes Korneuburg; die Gemeinden St. Andrä-Wördern, Tulln und Zeiselmauer des Verwaltungsbezirkes Tulln (Zone II);

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§ 2

Meßstellen

Im Belastungsgebiet sind folgende Meßstellen zur Feststellung der Grenzwerte gemäß den Anlagen 1 bis 3 zum Smogalarmgesetz, BGBl.Nr. 38/1989 in der Fassung BGBl.Nr. 210/1992, ständig zu betreiben: in der Zone I 1. Mödling - Duursmagasse (SO2, NOx, Staub, CO) 2. Perchtoldsdorf/Brunn/Geb. (SO2, NOx, Staub, CO) 3. Vösendorf - Kulturzentrum (SO2, NOx, Staub, CO) 4. Himberg (SO2, NOx, Staub) 5. Schwechat - Phönixplatz (SO2, NOx, Staub, CO) 6. Mannswörth - Freizeitzentrum (SO2, NOx, Staub) 7. Fischamend - Smolekstraße (SO2, NOx, Staub) 8. Groß-Enzersdorf - Rosengasse (SO2, NOx, Staub) 9. Deutsch-Wagram (SO2, NOx, Staub) in der Zone II 1. Langenzersdorf (SO2, NOx, Staub, CO) 2. Korneuburg - Augustinerheim (SO2, NOx, Staub, CO) 3. Klosterneuburg - Wisentgasse (SO2, NOx, Staub, CO) 4. Stockerau - Schulweg (SO2, NOx, Staub) 5. Tulln-Wilhelmstraße (SO2, NOx, Staub, CO) An allen Meßstellen muß die Windrichtung, die Windgeschwindigkeit und die Lufttemperatur erfaßt werden.

§ 3

Grenzwerte

(1) Bei Überschreitung von mindestens einem Grenzwert der in den Anlagen 1, 2 oder 3 des Smogalarmgesetzes genannten Grenzwerte an einem Drittel der Meßstellen (zumindest an zwei Meßstellen), die für die Messung des Schadstoffes (der Schadstoffe) in jeweils einer Belastungszone eingerichtet sind (§ 2), ist je nach Belastungsintensität entweder die Vorwarnstufe, Smogalarmstufe 1 oder Smogalarmstufe 2 unter den in den §§ 6 Z. 2 und 8 Z. 2 des Smogalarmgesetzes genannten Voraussetzungen auszulösen.

(2) Wird im Bundesland Wien Smogalarm ausgelöst, so ist in den betroffenen Zonen I und/oder II des Bundeslandes Niederösterreich unter Berücksichtigung der meteorologischen und geländespezifischen Gegebenheiten Smogalarm der jeweils niedrigeren Alarmstufe auszulösen. Bei Auslösung der Vorwarnstufe im Bundesland Wien ist gleichfalls die Vorwarnstufe auszulösen.

§ 4

Bekanntgabe der Auslösung der Vorwarnstufe oder des Smogalarms

(1) Das Auslösen der Vorwarnstufe bzw. des Smogalarms ist unter Angabe der Alarmstufe bekanntzugeben: 1. im Österreichischen Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) durch Durchsagen im Anschluß an jeweils drei aufeinanderfolgende Nachrichtensendungen, 2. im Österreichischen Fernsehen durch lokale Einschaltungen und 3. im Teletext.

(2) Vor der Auslösung der Vorwarnstufe bzw. des Smogalarms ist der Landeshauptmann von Wien zu verständigen.

B 08.1

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§ 5

Auslösung der Vorwarnstufe;

Informationen und Aufrufe

(1) Bei Überschreitung von mindestens einem der Grenzwerte gemäß Anlage 1 des Smogalarmgesetzes an einem Drittel (zumindest an zwei Meßstellen) der in einer Zone für die Messungen dieser (dieses) Schadstoffe(s) eingerichteten Meßstellen (§ 2), ist unter der in § 6 Z. 2 des Smogalarmgesetzes genannten Voraussetzung die Vorwarnstufe auszulösen.

(2) Die Vorwarnstufe ist unter Berücksichtigung der meteorologischen und geländespezifischen Gegebenheiten in den Zonen I und/oder II des niederösterreichischen Belastungsgebietes auch dann auszulösen, wenn im Bundesland Wien die Vorwarnstufe oder die Smogalarmstufe 1 ausgelöst wird.

(3) Die Verlautbarung im Österreichischen Rundfunk hat folgendes zu enthalten: 1. die Angabe, welcher (welche) Luftschadstoff(e) zum Auslösen der Vorwarnstufe geführt hat (haben); 2. Die Angabe, in welchem Ausmaß die Grenzwerte überschritten wurden; 3. die Angabe der Meßstationen, bei denen die Überschreitungen der Grenzwerte registriert wurden; 4. die Aufforderung, daß a) Feuerungsanlagen und betriebliche Feuerungen soweit wie möglich gedrosselt werden sollen, b) Feuerungsanlagen ohne schadstoffarme Energieversorgung für Amtsgebäude, Wohnhausanlagen und Betriebe derart gedrosselt werden sollen, daß die Raumtemperatur auf maximal 20 o C abgesenkt wird, c) der Betrieb von kalorischen Kraftwerken und Heizanlagen ohne schadstoffarme Energieversorgung von schwefelhaltigen Brennstoffen auf Erdgas oder schadstoffärmere Brennstoffe umgestellt werden soll, d) die Benützung von privaten Kraftfahrzeugen möglichst vermieden und nur unbedingt notwendige Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen durchgeführt, wobei möglichst schadstoffarme Kraftfahrzeuge, das sind solche, deren Emissionen nicht die in § 1 d Abs. 1 Z. 3.Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl.Nr. 399 in der Fassung der 35. Novelle, BGBl.Nr.665/1992, festgelegten Werte übersteigen, oder öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden sollen und e) der Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen ohne Rauchgasreinigung eingestellt werden soll; 5. den Hinweis an die Bevölkerung, daß diese Maßnahmen chronisch erkrankte Personen, besonders solche mit Erkrankungen der Atemwege, sowie Schwangere und Kleinkinder schützen sollen und daß diese Personen nach Möglichkeit ihre Wohnung nicht verlassen und körperliche Anstrengungen vermeiden sollen.

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

§ 6

Auslösung des Smogalarms

(1) Bei Überschreitung von mindestens einem der Grenzwerte gemäß Anlage 2 des Smogalarmgesetzes an einem Drittel der (an zumindest zwei Meßstellen) in einer Zone für die Messung dieser (dieses) Schadstoffe(s) eingerichteten Meßstellen (§ 2) ist unter der in § 8 Z. 2 des Smogalarmgesetzes genannten Voraussetzung Smogalarmstufe 1 auszulösen.

(2) Die Smogalarmstufe 1 ist unter Berücksichtigung der meteorologischen und geländespezifischen Gegebenheiten auch dann in den Zonen I und/oder II des niederösterreichischen Belastungsgebietes auszulösen, wenn in Wien die Smogalarmstufe 2 ausgelöst wird.

(3) Bei Überschreitung von mindestens einem der Grenzwerte gemäß Anlage 3 des Smogalarmgesetzes an einem Drittel der in einer Zone für die Messung dieser (dieses) Schadstoffe(s) eingerichteten Meßstellen (§ 2) ist unter der in § 8 Z. 2 des Smogalarmgesetzes genannten Voraussetzung Smogalarmstufe 2 auszulösen.

§ 7

Informationen bei Smogalarm

Die Verlautbarung im Österreichischen Rundfunk bei Smogalarm hat zu enthalten: 1. die Angabe, welcher (welche) Luftschadstoff(e) zum Auslösen der Smogalarmstufe 1 oder Smogalarmstufe 2 geführt hat (haben); 2. die Angabe, in welchem Ausmaß die Grenzwerte überschritten wurden; 3. die Angabe der Meßstationen, bei denen die Überschreitung der Grenzwerte registriert wurden; 4. die Anordnung der in § 8 vorgesehenen Verbote, die erforderlich sind, um durch Verringerung der Emissionen ein weiteres Ansteigen der Immissionen zu verhindern und zu bewirken, daß die Grenzwerte für Luftschadstoffe möglichst rasch unterschritten werden, wobei auf § 2 Abs. 2 Smogalarmgesetz Rücksicht zu nehmen ist und 5. den Hinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbote nach § 8Abs. 1 und 2.

§ 8

Maßnahmen bei Smogalarm

(1) Bei Smogalarmstufe 1 kann verboten werden: 1. der Betrieb von Kraftfahrzeugen außer jenen Fahrzeugen, die gemäß § 10 Abs. 3 des Smogalarmgesetzes von einem solchen Verbot ausgenommen sind, sowie von Servicefahrzeugen für Fernwärmeunternehmen, Fahrzeugen des Straßendienstes und im Dienst befindlichen Taxis; 2. das Verfeuern von Heizöl mit mehr als 0,6 % Schwefelgehalt oder von festen Brennstoffen mit einem diesem Wert entsprechenden verbrennbaren Schwefelgehalt pro Heizwertäquivalent in Anlagen, die hauptsächlich betrieblichen Zwecken und nicht der Raumheizung dienen; von diesem Verbot ausgenommen sind Anlagen, die über eine Rauchgasentschwefelung verfügen, durch die der emittierte SO2-Gehalt derart reduziert wird, daß er maximal dem SO2-Gehalt entspricht, der bei Verfeuern von Heizöl mit 0,6 % Schwefelgehalt entstehen würde;

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

3. das Verfeuern von Heizöl mit mehr als 0,2 % Schwefelgehalt oder von festen Brennstoffen mit einem diesem Wert entsprechenden verbrennbaren Schwefelgehalt pro Heizwertäquivalent in Anlagen, die ausschließlich der Raumheizung oder Warmwasserbereitung dienen; von diesem Verbot ausgenommen sind Anlagen, die über eine Rauchgasentschwefelung verfügen, durch die der emittierte SO2-Gehalt derart reduziert wird, daß er maximal dem SO2-Gehalt entspricht, der beim Verfeuern von Heizöl mit 0,2 % Schwefelgehalt entstehen würde; 4. der Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen ohne Rauchgasreinigung; 5. die Erhöhung der Raumtemperatur in Amtsgebäuden, Wohnhausanlagen und Betrieben auf mehr als 18 o C, sofern diese Einrichtungen nicht durch Feuerungsanlagen mit schadstoffarmer Energieversorgung beheizt werden. Von diesem Verbot sind jedenfalls Krankenanstalten im Sinne des NÖ Krankenanstaltengesetzes 1974 (NÖ KAG 1974), LGBl. 9440-7; in der geltenden Fassung ausgenommen; 6. die Abhaltung von Massenveranstaltungen, insbesondere Sportveranstaltungen.

(2) Bei Smogalarmstufe 2 kann verboten werden: 1. der Betrieb von Kraftfahrzeugen außer jenen Fahrzeugen, die gemäß § 10 Abs. 3 des Smogalarmgesetzes von einem solchen Verbot ausgenommen sind, sowie von Servicefahrzeugen für Fernwärmeunternehmungen und Fahrzeugen des Straßendienstes. 2. das Verfeuern von Heizöl mit mehr als 0,2 % Schwefelgehalt oder von festen Brennstoffen mit einem diesem Wert entsprechenden verbrennbaren Schwefelgehalt pro Heizwertäquivalent in Anlagen; von diesem Verbot ausgenommen sind Anlagen, die über eine Rauchgasentschwefelung verfügen, durch die der emittierte SO2-Gehalt derart reduziert wird, daß er maximal dem SO2-Gehalt entspricht, der beim Verfeuern von Heizöl mit 0,2 % Schwefelgehalt entstehen würde; 3. der Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen ohne Rauchgasreinigung; 4. die Erhöhung der Raumtemperatur in Amtsgebäuden, Wohnhausanlagen und Betrieben auf mehr als 18 o C, sofern diese Einrichtungen nicht durch Feuerungsanlagen mit schadstoffarmer Energieversorgung beheizt werden. Von diesem Verbot sind jedenfalls Krankenanstalten im Sinne des NÖ Krankenanstaltengesetzes ausgenommen; 5. die Abhaltung von Massenveranstaltungen, insbesondere Sportveranstaltungen.

(3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 treten zwei Stunden nach der ersten Bekanntgabe im Österreichischen Rundfunk in Kraft.

(4) Lenker von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen gemäß § 5 Abs. 3 Z. 4 lit.d haben den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Nachweis über die Schadstoffarmut ihres Kraftfahrzeuges zu erbringen. Als Nachweis für Kraftfahrzeuge, die gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 Smogalarmgesetz vom Fahrverbot ausgenommen sind, gilt gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, BGBl. 66/1992, die Plakette gemäß § 28 a Abs. 3a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl.Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl.Nr. 665/1992, in Verbindung mit § 57a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl.Nr. 695/1991.

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

(5) Bei Erstzulassung kann die Überprüfung als Voraussetzung für die Ausgabe der Nachweisplakette durch Vorweisen der entsprechenden amtlichen Eintragung im Typenschein oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung ersetzt werden.

§ 9

Voraussetzungen zur Entwarnung

(1) Sobald die dem Smogalarm zugrundeliegenden Grenzwerte an allen Meßstellen in einer Zone, die für eine Messung des betreffenden Schadstoffes (der betreffenden Schadstoffe) eingerichtet sind (§ 2), nicht mehr überschritten werden, und auch bei Aufhebung der Verbote nach § 8 Abs. 1 und 2 ein erneutes Überschreiten innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist bei Wegfall der Voraussetzungen für die Smogalarmstufe 2 Smogalarmstufe 1 auszulösen, bei Wegfall der Voraussetzungen für Smogalarmstufe 1 der Smogalarm aufzuheben und die Vorwarnstufe auszulösen. Sobald die der Vorwarnstufe zugrundeliegenden Grenzwerte an allen Meßstellen in einer Zone, die für eine Messung des betreffenden Schadstoffes (der betreffenden Schadstoffe) eingerichtet sind (§ 2), nicht mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist die Vorwarnstufe aufzuheben.

(2) Sobald im Bundesland Wien die Vorwarnstufe aufgehoben wird, ist in den Zonen I und/oder II des Bundeslandes Niederösterreich ebenfalls die Vorwarnstufe aufzuheben.

§ 10

Bekanntgabe der Entwarnung

(1) Für die Bekanntgabe der Aufhebung der Vorwarnstufe bzw. des Smogalarms (Entwarnung) gelten § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und § 7 Z. 1 bis 3 sinngemäß.

(2) Die Verlautbarung im Österreichischen Rundfunk hat weiters zu enthalten: a) bei Aufhebung der Smogalarmstufe 2: die Bekanntgabe des Außerkrafttretens der Verbote gemäß § 7 Z. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 2. Bei Fortbestehen der Voraussetzungen für Smogalarmstufe 1 ist das Inkrafttreten der erforderlichen Verbote (§ 7 Z. 4) nach § 8 Abs. 1 bekanntzugeben, b) bei Aufhebung der Smogalarmstufe 1: die Bekanntgabe des Außerkrafttretens der Verbote gemäß § 7 Z. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1. Bei Fortbestehen der Voraussetzungen für die Vorwarnstufe hat die Verlautbarung eine Aufforderung nach § 5Abs. 3 Z. 4 und einen Hinweis nach § 5 Abs. 3 Z. 5 zu enthalten, c) bei Aufhebung der Vorwarnstufe: die Bekanntgabe der Unbeachtlichkeit der Aufforderung gemäß § 5 Abs. 3 Z. 4.

(3) Vor der Aufhebung des Smogalarms bzw. der Vorwarnstufe ist der Landeshauptmann von Wien zu verständigen.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

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B 09 Unterlagen zu „Ozon“

B 09.1 Ozongefahr - Allgemeine Informationen

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

B 09.1 OZONGEFAHR - Allgemeine Information

Definition: Bei langanhaltenden Schönwetterperioden können durch Umwandlung der Vorläufersubstanzen wie Stickoxide, Kohlenwasserstoffe und Kohlenmonoxid erhöhte Bodenkonzentrationen an Ozon entstehen, die im Allgemeinen großräumig auftreten. Demnach ist vor allem in den Monaten April bis September mit Ozongefahr zu rechnen. Maßnahmen und Verhaltensempfehlungen werden im Ozongesetz BGBl. Nr. 210/1992 und den entsprechenden Verordnungen (1. Juli 2003 Novelle des Ozongesetzes) festgelegt. Demnach wird Österreich in sieben Ozonüberwachungsgebiete eingeteilt. Das Überwachungsgebiet 1, „Niederösterreich“ umfasst das gesamte Landesgebiet von Niederösterreich und Wien sowie das nördliche und mittlere Burgenland. Die Überwachung der Luftgüte und die Auslösung des Alarms erfolgt in der Abteilung BD4 des Amtes der NÖ. Landesregierung. Die Ozonbelastung ist unter der Telefonnummer 02742/9005 - 14444 zu erfahren.Direkte Informationen können in Notfällen unter der Telefonnummer 02252/9025 - 11440 oder 11450 (Messnetzleitung) eingeholt werden. Für die Ozonbelastung sind zwei Stufen vorgesehen. Die Alarmstufen beinhalten derzeit im Wesentlichen Verhaltensmaßnahmen. INFORMATIONSSCHWELLE (180 Mikrogramm als Einstundenmittelwert) Die Überschreitung der Informationsschwelle wird im Rundfunk bekannt gegeben.

1. Die Verlautbarung enthält die Angabe des Ozonüberwachungsgebietes, in dem die Überschreitungen auftraten und gegebenenfalls die Angabe der Schwerpunkte der Be-lastungen.

2. Verhaltensempfehlungen ALARMSCHWELLE (240 Mikrogramm als Einstundenmittelwert) Die Überschreitung der Alarmschwelle wird im Rundfunk bekannt gegeben. Die Verlautbarung enthält:

1. die Angabe des Ozonüberwachungsgebietes, in dem die Überschreitungen auftraten, und gegebenenfalls die Angabe der Schwerpunkte der Belastungen.

2. Verhaltensempfehlungen. 3. Aufrufe zu freiwilligen Verhaltensweisen (z. B. Einschränkung des KFZ-Verkehrs). 4. Anordnungen zur Reduktion von Vorläufersubstanzen.

B 09.1

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B 10 Unterlagen zu „Hochwasser“

B 10.1 Hochwasser – Was tun?

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

B 10.1 Hochwasser – Was tun?

Hochwasserwarnung - die Arbeit des Wetterdienstes Umgang mit Prognosen:Grundsätzlich ist der Hochwassernachrichtendienst in den Bundesländern Österreichs seit Jah-ren bestens organisiert. Die Prognosen der Hydrographischen Landesdienste werden im Hoch-wasserfall laufend erstellt und nach einem festgelegten System bis hin zu den Gemeinden ver-breitet.

Hochwasserwarnungen sind Sache des Hydrologischen Dienstes:Die Grundlage, die früher zur Hochwasserwarnung führte, war Erfahrung. Natürlich hat man auch die Aussagen des Wetterdienstes in den Entscheidungsprozess miteinbezogen, aber eher als unsicher eingestuft.

Heute werden im hydrologischen Dienst in zunehmendem Maß Computermodelle eingesetzt, die auf Grund gemessener und bekannter Größen die zu erwartenden Pegelstände objektiv errech-nen und darstellen. Es ist das Ziel der Hydrologen und Meteorologen, mit Hilfe von Computer-prognose- und Wetterrechenmodellen die Vorwarnzeit zu vergrößern.

Die Fortschritte der Wissenschaft haben es in den letzten Jahren mit sich gebracht, dass die Prognosen der Niederschlagsmengen für 24 Stunden brauchbar geworden sind.

Meteorologische und hydrologische Modelle sind die objektive Grundlage für eine Hoch-wasserwarnung. Die tatsächliche Warnung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern durch Menschen.

Die Vorhersage von Hochwässern - Kurzfristvorhersage im Hochwasserfall

Wer macht Vorhersagen oder gibt Wasserstandsnachrichten weiter?

1. Hydrographische DienststellenDie Vorhersagen werden in den einzelnen Bundesländern für die dortigen Haupt-flüsse gemacht.

2. Wasserbauverwaltungen im eigenen Wirkungsbereich, insbesondere für die Steue-rung von Rückhaltebecken

3. Sonstige Dienststellen für ihren eigenen Wirkungs- und Entscheidungsbereich (z.B. Energieerzeuger: Donaukraft, Landesgesellschaften, aber auch Feuerwehren und andere für Katastrophenschutz zuständige Stellen)

4. Verbreitung von Wasserstandsnachrichten durch Landeswarnzentralen, Bezirks-verwaltungsbehörden, Feuerwehren oder andere Personen oder Dienststellen, die mit Zivilschutz betraut sind

Was wird durch den Hydrologischen Dienst vorhergesagt?

• Tendenz (steigend, fallend, gleichbleibend) • Terminwerte (z.B. Vorhersage für 14, 16, 18 Uhr des jeweiligen Tages) für Wasser-

stände und Durchflüsse an Pegelmessstellen • mitunter Anstiegsgeschwindigkeit (cm/Stunde), ergibt sich häufig aus den Termin-

werten • wo bereits absehbar, der Hochwasserscheitelwert (=Maximum)

B 10.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Hochwasser Selbstschutzmaßnahmen

Um die richtigen Schutzmaßnahmen gegen Schäden durch ein Hochwasser treffen zu können, sollte zuerst überlegt werden ob eine Gefährdung durch Hochwasser oder durch Unwetter mög-lich ist. Dafür ist die Beobachtung der Umgebung der Wohnlage, aber auch des benutzten Ver-kehrsweges, des Schulweges der Kinder, etc. notwendig.

Überprüfen der eigenen Gefahrensituation

• Sind Flüsse, Bäche oder Teiche in der Nähe?

• Hat es in der Wohngemeinde schon einmal Hochwasser gegeben? Historischen Rück-blick über vorgekommene Ereignisse verschaffen

• Gibt es Hänge in der Nähe?Auch wenn dort kein Gewässer fließt, kann plötzlicher starker Niederschlag ein Abrut-schen der Hänge durch Wassermassen, Schlamm und Geröll auslösen.

• Gibt es in der Nähe Teiche, die übergehen könnten?

• Überprüfen des Grundwasserspiegels vor Errichten von Objekten

• Wie sieht es mit der Kanalisation aus? Kann der Kanal übergehen?

• Drohen Bäume unterspült zu werden und umzustürzen?

• Gibt es ausgetrocknete Flussläufe, Bachbette etc.?

Bauliche Maßnahmen können die Hochwassergefahr verändern (z.B. Flussregulierung, Kanalbau, Kahlschläge, Forststraßen, usw.)

Durch Hochwasser werden oft Personen verletzt oder gar getötet, aber auch erhebliche Sach-schäden werden verursacht. Viele Menschen versuchen durch Selbstschutzmaßnahmen den Schaden zu verhindern oder zumindest zu verringern. Durch falsche Selbstschutzmaßnahmen besteht allerdings die Gefahr, dass zusätzlicher Schaden verursacht wird. Der Schutz von Mensch und Tier steht an oberster Stelle, jedoch kommt auch dem Schutz von Objekten, zur Ver-ringerung von Sachschäden, ein wesentlicher Stellenwert zu.

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Vorbereitung - "Was sollten Sie schon heute tun?"

Gefahren mit der Familie diskutieren. Verhaltensregeln festlegen, Kommunikation ist erforderlich "Wo ist wer, zu welchem Zeitpunkt?", Aufgaben in der Familie verteilen "Wer macht was?" Den-ken Sie an die Möglichkeit, dass nicht jedes Familienmitglied zu Hause ist. Vor allem mit Kindern sollte abgeklärt sein, wo sie hingehen sollen. Vielleicht ist der kürzere und ungefährlichere Weg der zu Verwandten oder Freunden. Generell sollte überlegt werden, wohin, wenn das Haus ver-lassen werden muss? (Eine Evakuierung kann angeordnet werden)

Kann ein Gebäude in den Einwirkungsbereich eines Hochwassers kommen sind besondere Maßnahmen notwendig. (Hochwassereinwirkungen)

Besteht die Möglichkeit, dass Wasser ins Gebäude eindringt, nur geeignete Baustoffe und Mate-rialien verwenden (Schutz für das Gebäudeinnere)

Kinder auf besondere Gefahren bei Hochwasser und Überflutungen aufmerksam machen (Auf-sichtspflicht)

Im Eigenbereich überprüfen, ob bauliche Maßnahmen für den Nachbarn eine Erhöhung der Ge-fahr hervorrufen können (z.B. Stützmauer, Biotop, usw.)

Die Trinkwasserversorgung kann bei Überflutungen gefährdet sein (Trinkwasser, krisenfester Haushalt)

Auch für Haustiere oder Vieh auf landwirtschaftlichen Anwesen soll Vorsorge getroffen werden (Unterbringungsmöglichkeiten erheben, Futtervorräte sichern)

Werden gefährliche Stoffe (Kunstdünger, Treibstoff, usw.) verwendet, die rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden müssen? - Umweltgefährdung

Gibt es Tanks (Heizöl, Diesel usw.) die gegen Aufschwimmen gesichert werden müssen. Austre-tendes Öl kann sonst erheblichen Schaden verursachen.

Nachbarschaftshilfe organisieren – Wer hilft wem? Kontakt und Informationsaustausch mit den Nachbarn erleichtert den Nachrichtenfluss, da das Hochwasser z.B. die Telefonleitung lahm legen kann

Kennzeichnung von Eigentum (z.B. Nutztiere, wenn sie rasch aus der Gefahrenzone gebracht werde müssen)

Regelmäßige Reinigung von Kanalzu- und -abläufen durchführen

Selbstschutzmaßnahmen in Betrieben organisieren (in der Arbeitszeit, außerhalb der Arbeitszeit)

Notgepäck und Dokumente für ein eventuell notwendiges Verlassen des Hauses vorbereiten (Notgepäck-Dokumentenmappe)

Die Möglichkeit sondieren, ein Notquartier bei Verwandten, Freunden beziehen zu können

Wo sind die Hauptschalter für Wasser, Strom, Heizung, Gas, Öl etc. sollte jedes Familienmitglied wissen

Besser einmal zuviel vorbereitet, als einmal zu wenig!

Auch wenn es nicht in der Macht des Menschen liegt, Naturkatastrophen zu verhindern, können Schutzvorkehrungen viel bewirken. Dabei ist es notwendig, die Schutzmaßnahmen der Behörden

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und Hilfskräfte durch geeignete Selbstschutzmaßnahmen zu ergänzen. Dadurch kann ein Scha-den verringert und die persönliche Sicherheit wesentlich erhöht werden.

Letzte Vorbereitung - "Wenn es ernst wird!"

Damit die notwendigen Tätigkeiten rechtzeitig erledigt werden können, ist eine ausreichende Zeitspanne notwendig - daher Hochwasserwarnung ernst nehmen. Durch Beachtung einiger Punkte kann wertvolle Zeit gewonnen werden.

Jedes Hochwasser verläuft anders! Keine Rückschlüsse aus alten Ereignissen ziehen! Keinen selbsternannten Prognostikern glauben.

Wetterlage verfolgen.

Radio- und Fernsehmeldungen beachten. Lautsprecherdurchsagen verfolgen. Laufend informie-ren, wie sich die Situation weiterentwickelt.

Um rechtzeitig die eigenen Selbstschutzmaßnahmen anzuwenden, auf beginnenden Stegbau, Aktivieren von Hochwasserschutzeinrichtungen, usw. achten.

Anweisungen der Behörde beachten!

Auf Sirenensignale achten. Sonderregelung bei Gemeinden in Tälern mit flussaufwärts liegen-den Staudämmen erfragen. Z. B. in Niederösterreich Kamptal: "Wasseralarm" 10 Minuten lang 10 Sekunden Dauerton und 5 Sekunden Pause.

Behördlich angeordnete Maßnahmen umsetzen.

Nutztiere aus der Gefahrenzone bringen.

Tanks durch Befüllen oder durch geeignete Halterungen gegen Aufschwimmen sichern. Öffnun-gen verschließen. Technische Einrichtungen eventuell abmontieren.

Gegenstände die durch den Strömungsdruck mitgerissen werden können entfernen oder sichern.

Bei ausreichender Gebäudestandsicherheit Abdichtungsmaßnahmen oder Flutung des Kellers vorbereiten und aktivieren (Hochwassereinwirkungen)

Gefährdung durch aufgestautes Treibgut beachten.

Bei Gefährdung Fahrzeuge aus der Garage / Abstellplatz in Sicherheit bringen.

Nachbarschaftshilfe organisieren und durchführen. Nichtbetroffene sollen Betroffenen unaufge-fordert helfen.

Gegenstände, die nicht nass werden dürfen, aus dem Keller räumen!

Haupthähne und Schalter für Gas, Wasser, Strom abdrehen! (Achtung: Tiefkühltruhe)

Für ein Verlassen des Gebäudes ein Notgepäck griffbereit halten.

Straßen, Wege können überflutet sein (Sinnhaftigkeit von Ausfahrten überprüfen), Gefahr erken-nen - Aquaplaning, Treibgut, Steinschlag, usw.; als sicher angesehene Verkehrswege können Lebensgefahr bedeuten!

Um Personenschäden zu vermeiden, auf Eigensicherheit achten. Die Gewalt des Wassers nicht unterschätzen!

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Bei Hochwasserereignissen kommt es durch falsches Verhalten (Neugier, Selbstüberschätzung, Leichtsinn, Unwissenheit usw.) der Menschen, immer wieder zu Behinderungen der Hilfskräfte aber auch zu tragischen Unfällen. Durch richtiges Verhalten könnten viele dieser Behinderungen und Unfälle vermieden werden.

Nach dem Hochwasser ist Aufräumen angesagt

Mit den Aufräumungsarbeiten rasch beginnen. Durch Tierkadaver entsteht sonst Seuchengefahr. Auch wird der abgelagerte Schlamm hart und kann dann nur mit erheblichem Kraftaufwand ent-fernt werden.

Erst mit dem Auspumpen des Kellers beginnen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch kein zu-sätzlicher Gebäudeschaden entstehen kann.

Wenn notwendig Hausbrunnen entkeimen und Wassergüte überprüfen lassen (Vorschriften be-achten). Da das Trinkwasser verschmutzt sein könnte, ist ein Wasservorrat immer günstig.

Vorsicht beim Öffnen von Garagen- und Hallentoren.

Um Schimmelpilzbefall zu verhindern, ist ein rasches und ausreichendes Trocknen des Mauer-werks durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

Wegen möglicher Entschädigungszahlungen wenden Sie sich an Ihre Gemeinde

Fahrzeuge die nicht rechtzeitig aus der Gefahrenzone gebracht werden, verursachen erhebliche Probleme bei Hilfseinsätzen, aber auch für die Umwelt.

Auto und Wasser Zeichnet sich die Gefahr eines Hochwassers ab, ist Folgendes zu tun:

Fahrzeuge aus der Garage in Sicherheit bringen (eher zu früh als zu spät).

Fahrzeuge, die im Freien abgestellt sind, aus der Gefahrenzone (See, Fluss, bereits überflutete Straßen) bringen.

Achtung Urlauber! Auch an Ihrem Ferienort kann es unvermutet zu kritischen Ereignissen kom-men. Prüfen Sie die Situation, ehe Sie Ihr abgestelltes Fahrzeug für mehrere Stunden verlassen.

Müssen Sie eine überflu-tete Stelle passieren:

"Tasten" Sie sich langsam vor (auch Schrittgeschwindigkeit kann zu schnell sein); dringt Wasser in den Motorraum, droht ein kapitaler Schaden.

Nach längeren Fahrten den Motor abstellen, damit der Katalysator abkühlt, ehe Sie durch das Wasser fahren. Die Temperatur des Kat liegt bei etwa 700 Grad, wird er plötzlich abgekühlt, kann der Keramikkopf springen.

Stand das Kfz bis zur Ölwanne oder gar über die Räder hinaus im Wasser, Motor nicht mehr star-ten! In die nächste Werkstätte zur Überprüfung schleppen (Bremsflüssigkeit und Öl wechseln etc.).

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Ausrüstung für den Ernstfall

Abhängig von dem Ausmaß einer Hochwasserkatastrophe kann die Bedrohung für jeden Einzel-nen sehr unterschiedlich sein. Damit man auch für den Fall, dass es besonders schlimm kommt, ausreichend vorgesorgt hat, sollte jeder überlegen, welche Dinge für die Sicherheit notwendig sind. In der nachfolgenden Tabelle haben wir zur Anregung einige Dinge, die aus unserer Sicht wichtig sind, zusammengestellt.

Taschenlampen, Kerzen, an-dere Ersatzbeleuchtung, ggf. Notstromaggregat

Schnell ist nicht nur das eigene Haus, sondern auch die Schaltstation des Elektrizitätswerks überflutet oder die eigene Stromversorgung lahmgelegt. Sorgen Sie deshalb nicht nur mit einer oder besser mit mehreren Taschenlampen, sondern auch mit Kerzen oder einer Gaslampe als Ersatzbeleuchtung vor. Letztere gibt es fertig mit Kartuschen z.B. von Campinggas im Fachhandel. Vergessen Sie auch nicht, hierfür und für die nachfolgend genannten anderen Geräte Ersatzkartuschen und eine ausreichende Anzahl Ersatzbatterien vorrätig zu halten. Sinnvoll ist auch die Anschaffung einer Lampe mit Warnblink-einrichtung (siehe unten unter Notsignale). Ganz professionelle Hochwasserbewohner schaffen sich für den Fall des Stromaus-falls ein Notstromaggregat an, mit dem die Stromversorgung aufrechterhalten bleibt. Sicher etwas teurer, aber bei längerem Stromausfall die beste Alternative (nicht nur für den Inhalt der Kühltruhe).

Gas-, Camping- und andere Ersatzkocher

Für den Fall von Strom- oder Gasausfall sollte man einen Er-satzkocher bereithalten, damit man zumindest heiße Getränke kochen und fertige Nahrung aufwärmen kann. Egal, ob man einen Campingkocher, kleinen Gaskocher, Benzin-, Spiritus- oder Esbitkocher wählt, man sollte auch hier einen kleinen Vor-rat an Brennstoff nicht vergessen. Um z.B. heiße Getränke oder eine Bouillon nicht wieder aufwärmen zu müssen, ist auch eine Thermoskanne oder ein Thermosbehälter nützlich.

Ersatzheizung - Radiatoren, Heißluftgebläse oder Gas-strahler

Oft fällt bei Hochwasser die Heizung aus oder die Heizungsan-lage muss, um keinen Schaden zu nehmen, ausgebaut wer-den. Um nicht im Kalten zu sitzen, Gasheizung mit Gasflasche oder Kartusche, Petroleumheizung, Radiator oder Gebläsehei-zung anschaffen. Denken Sie daran, wenn die untere Etage im Wasser steht, wird es insbesondere durch die hohe Luftfeuch-tigkeit empfindlich kalt.

Feuerzeug und Streichhölzer, Dosenöffner etc.

Auch wenn Sie Nichtraucher sind, Feuerzeug, Streichhölzer (ggf. in Plastik geschweißt) sollten nicht fehlen. Denken Sie auch daran, dass ggf. der elektrische Dosenöffner nicht funkti-oniert. Besorgen Sie also auch einen Handdosenöffner und Flaschenöffner.

Radio, Telefon und CB-Funk(Kommunikationsmittel im Hochwasserfall)

Wenn bei Hochwasser der Strom ausfällt oder der Fernseher weggeräumt werden musste, hilft ein Transistorradio um den Informationsfluss aufrecht zu erhalten. Denken Sie auch daran, die Stromversorgung für Ihr Telefon (Batterien für das tragbare Telefon oder das Handy) für längere Zeit sicherzustellen und

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

schaffen sie ggf. genügend viele Ersatzakkus an. Besonders hilfreich ist ein CB-Funkgerät, mit dem sie im Notfall mit hilfrei-chen Funkern Kontakt aufnehmen können.

Notrufsignalgeber:Blinklampe, Tuch mit rotem Kreuz, Signalhupe etc.

Im Notfall können sie lebensrettend sein: Notrufsignalgeber, wie Blinklampe, Tuch mit rotem Kreuz, Signalhupe etc., sie sollten auf keinen Fall fehlen. Denn ist erst einmal das Telefon ausgefallen, dann kann Hilfe oft nur mit ihrer Hilfe herbeigeru-fen werden. Eine Blinklampe mit Rundumleuchte oder Warn-blinkleuchte, wie wir sie vom Auto kennen, ist insbesondere bei Nacht weithin sichtbar oder hilft den Hilfskräften dabei, Ihre Wohnung oder Haus schneller zu finden. Selbst wenn Sie noch telefonisch Hilfe herbeirufen konnten, sollten Sie die Hilfskräfte durch Aufstellen dieses Hilfsmittels oder durch Aushängen ei-nes nicht zu kleinen Betttuchs mit einem darauf aufgezeichne-ten roten Kreuz unterstützen. Auch eine Signalhupe (kennen wir vom Fußballplatz) mit Druckluft ist weithin hörbar. Den Notruf kann man damit auch mit dem SOS-Zeichen abset-zen (3 x kurz, 3 x lang, 3 x kurz).

Im Fachhandel (beim Wassersportbedarfs- oder Waffenhänd-ler) gibt es zudem noch Signalraketen (rot), die im Notfall ab-geschossen, weithin gesehen werden können.

Korb mit Kordel oder andere Versorgungsbehälter

Wenn Sie wegen überflutetem Erdgeschoss in höhere Etagen ausweichen müssen und Ihr Haus von den Hilfskräften vom Boot oder vom LKW aus versorgt wird, sollten Sie einen Korb mit einer daran befestigten Kordel oder einem Seil bereithalten. Dann können Nahrung oder sonstige Versorgungsgegenstände hineingelegt und von Ihnen am Seil hochgezogen werden. Na-türlich können Sie an die Kordel auch andere Behältnisse, wie z.B. eine Einkaufstasche, Jute- oder stabile Plastiktüte befesti-gen.

Leiter oder Strickleiter Bei steigenden Fluten kann man sein Haus oft nicht auf dem normalen Wege verlassen. In diesem Fall hilft eine Leiter für den Ausstieg aus der 1. Etage weiter. Hier haben sich leicht zu transportierende Aluminiumleitern bewährt. Den gleichen Zweck erfüllt eine Strickleiter, die mit einem hinreichend breiten und stabilen Balken hinter dem Fensterdurchbruch befestigt wird. Entsprechend stabile Ausführungen gibt es u.a. als Feu-ernotstrickleitern im Fachhandel.

Chemietoilette / Behelfsklo Für den Fall des Ausfalls der Toilette sollten Sie auch einen hinreichend großen Eimer oder besser noch eine Chemietoilet-te bereitstellen. Letztere ist, schon wegen der Entsorgung und des Fassungsvermögens, die sauberere Alternative. Erhältlich in allen Campingfachgeschäften.

Eiserne Ration und Notwas-servorrat

Bei Hochwasser kann es leicht vorkommen, dass Sie für meh-rere Tage Ihr Haus nicht verlassen können und auf die Ver-pflegung durch die Hilfsmannschaften angewiesen sind. Aber bedenken Sie, diese Hilfeleistung soll lediglich eine Notversor-gung darstellen. Sorgen Sie sich deshalb mit einer "Eisernen

B 10.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Ration" vor, die es Ihnen ermöglicht, einige Tage auch ohne fremde Hilfe die Ernährung sicherzustellen. Richten Sie die Einkaufsliste auch darauf aus, dass Strom und Gas ausfallen. Kaufen Sie also solche Sachen (Konserven, Schnellgerichte, Suppen, haltbares Brot, H-Milch, Dosenverpflegung etc.) ein, die auch ohne Kühlschrank auskommen und die Sie mittels Ihres Notkochers zubereiten können.

Leicht kann es auch passieren, dass durch ein Leck in den städtischen Wasserleitungen oder Überflutung des Wasser-werks das Trinkwasser nicht mehr genießbar ist. Sie sollten sich deshalb einen Trinkwasservorrat anlegen, auf den Sie im Fall der Fälle zurückgreifen können.

Firmenliste - Hochwasserschutz

NEUMAN ALUMINIUM STRANGPRESSWERK GMBH

Diese Firma produziert Hochwas-serschutzprofile aus Aluminium. Sie können damit Türen und Tore dicht machen oder ganze Landstri-che vor den eindringenden Fluten schützen.

Werkstraße 1 3182 Marktl im Traisental T: 02762-500-0, E-Mail: [email protected] www.neuman.at

Hannes Silberbauer Diese Firma bietet eine breite Pa-lette von Produkten für den Hoch-wasserschutz an. Durch Einsatz solcher Produkte könnten aktive Selbstschützer ihr Haus und Ver-mögen einfach und wirkungsvoll vor Schäden durch Hochwasser bewahren.

Schiefersteinstraße 1 A-4060 Leonding T: 0732 / 680 980-0 E-Mail: [email protected] www.silberbauer.cc

Günter Reischl Hochwasserbag - Ein absolut was-serdichter Sack, der alle Innenein-richtungsgegenstände vor der Zer-störung durch Wasser und Schlamm bei Hochwasser schützt.

Gleinkergasse 30, 4400 Steyr Mobil.: 0664 / 13 43 171 E-Mail: [email protected] www.hochwasserbag.at

AQUAFIT Hochwasserschutz GmbH

AQUAFIT Hochwasserschutz-systeme helfen Ihnen zuverlässig, sich selbst und Ihr Eigentum zu schützen – und präventiv vorberei-tet zu sein. Nach der Verheerenden Hochwas-serkatastrophe 2002 hat AQUAFIT in Zusammenarbeit mit der Tech-nischen Universität Wien, der Uni-versität für Bodenkultur Wien so-wie renommierten Hochwasserex-perten hocheffiziente Schutzsys-teme entwickelt.

Town Town Thomas-Klestil-Platz 3 1030 Wien T: 01/71690-0 E-Mail: [email protected] www.aquafit.eu

B 10.1

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B 11 Unterlagen zu „Räumungsalarm“

B 11.1 Richtlinien für die Räumung des Kindergartens

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

B 11.1 Richtlinien für die Räumung des Kindergartens • In jedem Kindergarten ist eine Alarmeinrichtung vorzusehen; diese kann elektrisch oder

handbetätigt sein. Das Alarmsignal muss überall vernehmbar und von allen sonstigen akustischen Zeichen für den Kindergartenbetrieb unterscheidbar sein.

• Das Alarmsignal muss dem Personal und den Kindern gut bekannt sein. In ausgedehnten Gebäuden muss die Möglichkeit, den Alarm auszulösen, an mehreren Stellen gegeben sein.

• Für jede Kindergartengruppe ist der Fluchtweg vom Gruppenraum zur Sammelstelle über die zu benützenden Gänge, Stiegen und Ausgänge planlich zu kennzeichnen. In diesem Plan sind Rufnummern der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Gendarmerie aufzu-nehmen.

• Ersatzfluchtwege sind festzulegen und in diesem Plan einzuzeichnen. Diese Pläne sind in jedem Stockwerk an übersichtlicher Stelle anzubringen. Duplikate sind im Alarmplanordner aufzulegen. Probealarme sind durchzuführen.

• Der Räumungsalarm wird in der Regel durch die Leiterin ausgelöst. Ist Gefahr im Ver-zug, so sind alle Betreuerinnen und das gesamte Personal zur Auslösung des Alarmes berechtigt und verpflichtet. Das Alarmsignal muss solange ertönen, bis alle Kinder in Si-cherheit sind.

• Das Gebäude ist gruppenweise unter Aufsicht des Personals zu verlassen. Bewegungs-eingeschränkte Kinder sind zu führen, gegebenenfalls zu tragen.

• Auf größte Ruhe und Ordnung ist zu achten. Die Kinder sind vor unüberlegten Schritten zurückzuhalten. Panik kann gefährlicher als der Notfall sein. Den Kindern ist bewusst zu machen, das dem Kindergartenpersonal unbedingt Folge zu leisten ist..

• Bei Alarm dürfen Kleidungsstücke und Taschen nicht mitgenommen werden.

• Jede Betreuerin überzeugt sich beim Verlassen Ihres Gruppenraumes, dass niemand zu-rückgeblieben ist, auch auf Nebenräume achten. Ist eine Gruppe durch eine unvorherseh-bare Ursache unbeaufsichtigt wenn Alarm ertönt, so ist sie vom Personal der nächstgelege-nen Gruppe mitzubetreuen.

• An der Sammelstelle stellen die Betreuerinnen die Vollzähligkeit der Kinder fest, wenn Kinder fehlen, Meldung an die Verantwortlichen.

• Die Leitung der Kindergartenräumung obliegt der Leiterin oder deren Stellvertreterin. Die von der Leiterin bestimmten Personen erwarten das Eintreffen der Hilfskräfte und weisen diese ein. Insbesondere ist bekannt zu geben, ob sich noch Personen im Gebäude befinden. Bei Bedarf sind Kindergartenpläne und Türschlüssel bereitzuhalten.

• Die Sammelplätze sind außerhalb des Kindergartengebäudes festzulegen, die so gelegen und beschaffen sein müssen, dass die Sicherheit der Kinder gewährleistet ist und die Anfahrt der Einsatzfahrzeuge sowie die Tätigkeit der Einsatzkräfte nicht behindert wird.

• Sammelplätze sind auf die unterschiedlichen Gefahren abzustimmen.

B 11.1

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B 12 Unterlagen zu

B 12.1

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B 13 Unterlagen zu „Alarmplan-Rufnummernverzeichnis“

B 13.1 Kontaktadressen

B 13.2 Muster „Alarmplan-Rufnummernverzeichnis“

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

B 13.1 Kontaktadressen

NÖ Landesregierung – Abteilung Kindergärten 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 / Tor zum Landhaus .......................... Tel.: 02742/9005- 13237 .............................................................................................................................................. 13238

Bezirkshauptmannschaften – Kindergarteninspektorinnen + Vertretung

Bezirke Gmünd, Waidhofen/Thaya und Zwettl: …. ............................................................................................................ Tel.: ...............................

Bezirke Hollabrunn und Horn: ................................................................................................................. Tel.: ...............................

Bezirke Krems-Land, Krems-Stadt und St. Pölten-Stadt: ................................................................................................................. Tel.: ...............................

Bezirk Amstetten: .................................................................................................................. Tel.: ……………………..

Bezirk Melk: .................................................................................................................. Tel.: ……………………..

Bezirk St. Pölten-Land: .................................................................................................................. Tel.: ……………………..

Bezirk Korneuburg: .................................................................................................................. Tel.: ……………………..

Bezirk Gänserndorf: .................................................................................................................. Tel.: ……………………..

Bezirk Wien-Umgebung: .................................................................................................................. Tel.: ……………………..

Bezirk Mödling: .................................................................................................................. Tel.: ……………………..

Bezirk Baden (ohne Stadtgemeinde Traiskirchen): .................................................................................................................. Tel.: ……………………..

Bezirk Neunkirchen: .................................................................................................................. Tel.: ……………………..

Bezirk Mistelbach: .................................................................................................................. Tel.: ……………………..

Bezirk Bruck/Leitha und Stadtgemeinde Traiskirchen: .................................................................................................................. Tel.: ……………………..

B 13.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

Bezirk Tulln: ................................................................................................................. Tel.: ...............................

Bezirke Scheibbs, Lilienfeld und Waidhofen/Ybbs: .................................................................................................................. Tel.: ……………………..

Bezirke Wr. Neustadt und Wr. Neustadt-Land: .................................................................................................................. Tel.: ……………………..

Feuerwehr

NÖ Landesfeuerwehrkommando 3430 Tulln, Langenlebarner Straße 108 .................................................... Tel.: 02272/9005-13170

Bezirksfeuerwehrkommando ...................................................................... Tel.: .............................

Örtliche Feuerwehr ..................................................................................... Tel.: .............................

Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes NÖ3430 Tulln, Langenlebarner Straße 106 ..................................................... Tel.: 02272/61910

Polizei

NÖ Landespolizeikommando 3100 St. Pölten, Neue Herrengasse 15 ...................................................... Tel.: 059133-302 oder zuständige Bundespolizeidirektion ............................................................. Tel.: .............................

Kriminalpolizeiliche Beratung 3100 St. Pölten, Schanze 7 ........................................................................ Tel.: 059133-30-3750

Bezirkspolizeikommando ............................................................................ Tel.: .............................

Zuständige Polizeiinspektion ...................................................................... Tel.: .............................

Rettungsdienste

Rotes Kreuz – Landesverband NÖ 3430 Tulln, Franz Zant-Allee 9 ................................................................... Tel.: 02272/604-0

ASBÖ Landesverband NÖ 3150 Wilhelmsburg, Obere Hauptstraße 44 ............................................... Tel.: 02746/5544-0

Zuständige Rettungsstelle .......................................................................... Tel.: .............................

B 13.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZin KINDERGÄRTEN

Behördliche Dienststellen

Amt der NÖ Landesregierung 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 ................................................................ Tel.: 02742/9005-0

Abteilung für Feuerwehr und Zivilschutz des Amtes der NÖ Landesregierung – IVW4 3430 Tulln, Langenlebarner Straße 106 ....................................................... Tel.: 02272/9005-16642

Luftgütetelefon der NÖ Landesregierung ..................................................... Tel.: 02742/9005-14444

Zivilschutz

NÖ Zivilschutzverband 3430 Tulln, Langenlebarner Straße 106 ....................................................... Tel.: 02272/61820

Bereichsleiter für die Bezirke: Amstetten, Gmünd, Melk, Scheibbs, Waidhofen/Thaya, Waidhofen/Ybbs, Zwettl Temper Rupert ………………………………………………..Tel.: 02272/61820-32, 0664/414 38 50

Bereichsleiter für die Bezirke: Baden, Bruck/Leitha, Lilienfeld, Neunkirchen, St. Pölten-Stadt, Wr. Neustadt-Stadt/Bezirk Berr Arno ……………………………………………………...Tel.: 02272/61820-33, 0664/414 38 54

Bereichsleiter für die Bezirke: Gänserndorf, Korneuburg, Mistelbach, Mödling, Tulln, Wien-Umgebung Seidel Friedrich …………………………………………….…Tel.: 02272/61820-34, 0664/414 38 51

Bereichsleiter für die Bezirke: Hollabrunn, Horn, St. Pölten-Land Wurzer Dietmar …………………………………………….…Tel.: 02272/61820-20, 0664/183 60 52

Bereichsleiter für die Bezirke: Krems-Stadt/Land Lsekrstv. Hauser Thomas ……………………………….…..Tel.: 02272/61820-28, 0664/844 44 89

B 13.1

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

B 13.2 MUSTER

ALARMPLAN – RUFNUMMERNVERZEICHNIS

Abteilung Kindergärten �������������

Bezirkshauptmannschaft/Magistrat �������������

Zuständige Kindergarteninspektorin Amt ������������

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Bezirkskatastrophenschutzreferent Amt ������������

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Kindergartenleiterin Privat ���������� �

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Arzt ���������� �����

Zuständige Polizeiinspektion ������

Zuständige Feuerwehr ����� �

Zuständige Rettungsstelle ������ ���

Gemeindeamt/Rathaus

Bürgermeister Amt ��������������

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Örtl. Feuerwehrkommandant

Landeswarnzentrale 02272/9005 DW 17374, Fax DW 17180

Vergiftungsinformationszentrale 01/406 43 43

NÖ Zivilschutzverband 02272/61820, Fax DW 13

Wichtig für die Durchführung des NOTRUFES!

WO wird Hilfe benötigt? WAS ist geschehen? WIEVIELE sind verletzt? WER ruft an?

POLIZEI 133RETTUNG 144

FEUERWEHR 122EURONOTRUF 112

B 13.2

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B 14 Unterlagen zu „Notfallblatt und Notfallübersicht“

B 14.1 Beschreibung von Notfallblatt und Notfallübersicht

B 14.2 Muster – Notfallblatt

B 14.3 Muster – Notfallübersicht

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

B 14.1 Beschreibung von Notfallblatt und Notfallblattübersicht

RICHTLINIE FÜR DIE ARBEITSWEISE MIT DEM NOTFALL-BLATT UND DER NOTFALLBLATTÜBERSICHT

Das Notfallblatt (B.14.2.) bzw. die Notfallblattübersicht (B.14.3.) stellt einen wesentlichen Arbeitsbehelf für die Bewältigung diverser Not- und Katastrophenfälle dar. Das Notfallblatt des Kindes enthält die wesentlichen Daten um im Bedarfsfall entscheiden zu können, ob das Kind nach Hause entlassen werden kann (Zustimmung der Erziehungsberechtig-ten, Notfalladresse etc.), ob die Kaliumjodidtablette im Anlassfall durch den Kindergarten, nach Aufforderung der Behörden, an das Kind verabreicht werden darf (siehe Erlass Zahl GS2-V-379/8-02 vom 30.7.2002 der NÖ. Landesregierung) und sonstige wichtige Hinweise für den Arzt. Das Notfallblatt ist bei Eintritt in den Kindergarten durch die Erziehungsberechtigten auszufüllen und zu unterschreiben. Die bereits vorhandenen Notfallblätter sind zu Kindergartenbeginn (jähr-lich) auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die ausgefüllten Notfallblätter müssen in geeigneter Weise abgelegt werden und während des Kindergartenbetriebes jederzeit zugänglich sein. Ein schriftlicher Hinweis über den Aufbewahrungsort der Notfallblätter ist unter ALARMPLÄNE - A.14.1 in diesem Ordner abzulegen um allen, die im Anlassfall Information benötigen, den Zugriff zu ermöglichen. In die Notfallblattübersicht der Gruppe sind die notwendigen Daten aus den neuen, bzw. über-prüften Notfallblättern, zu übertragen. Diese Übersicht sollte bei den Gruppenunterlagen und un-ter ALARMPLÄNE - A.14. dieses Ordners abgelegt werden. Die Notfallblattübersicht enthält die wichtigsten Entscheidungsgrundlagen. Sollten weitere Informationen notwendig sein, ist das Notfallblatt des Kindes heranzuziehen.

B 14.1

B 14.1

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B 14.2 Notfallblatt Bitte in Blockbuchstaben ausfüllen

Familienname: ................................................................................................................................

Vorname: ........................................................................ Geb. Datum: ...........................................

Wohnanschrift:

PLZ: ................................ Ort: .........................................................................................................

Straße: ............................................................................................................................................

Erziehungsberechtigt: .....................................................................................................................

Tel. Privat: ....................................................... Firma: .....................................................................

sonstige: ......................................................... Name:.....................................................................

Im Notfall zu verständigen und abholberechtigt ist:

Notfalladresse 1: .............................................................................................................................

Name: ............................................................. Telefon: ..................................................................

Notfalladresse 2: .............................................................................................................................

Name: ............................................................. Telefon: ..................................................................

Notfalladresse 3: .............................................................................................................................

Name: ............................................................. Telefon: ..................................................................

Notfalladresse 4: .............................................................................................................................

Name: ............................................................. Telefon: ..................................................................

Hinweise für den Arzt (z.B. Zuckerkrankheit, Bluter, Medikamente, etc.):

........................................................................................................................................................

................................................................................................... Blutgruppe: ..................................

Datum: _________________ Unterschrift des Erziehungsberechtigten:

Liebe Eltern oder Erziehungsberechtigte!

Das Notfallblatt und die Einverständniserklärung zur „Abgabe von Kaliumjodidtabletten“ ist eine wichtige Vorsorgemaßnahme, um Ihren Kindern bei Bedarf richtig und rasch helfen zu können. Wir ersuchen Sie, dass ausgefüllte Notfallblatt und die unterschriebene Einverständniserklärung ehest möglich der Kindergar-tenleitung zukommen zu lassen. Sollten sich die Angaben ändern, ersuchen wir uns das bekannt zu geben. Das Merkblatt für Eltern und Erziehungsberechtigte „Abgabe von Kaliumjodidtabletten“ bleibt bei Ihnen!

Mit freundlichen Grüßen die Kindergartenleitung

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B 14.3 Notfallblattübersicht Gruppe ......................................................................

Name Tel.

Privat Tel.

Firma KJ-Tablette

Hinweise im Notfallblatt Sonstiges

Ja Nein Ja Nein

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S e i t e | 148

C KOPIERVORLAGEN

Anforderung von Zivilschutzvorträgen

Alarmpläne

Alarmplan – Rufnummernverzeichnis

Notfallblatt

Einverständniserklärung zur Abgabe von Kaliumjodid Tabletten und Merkblatt für Eltern und Erziehungsberechtigte (in Deutsch, Englisch, Slowenisch, Türkisch und in serbischer, kroatischer und bosnischer Sprache)

Notfallblattübersicht

Liste des Kindergartenpersonals mit „Erste-Hilfe-Ausbildung“

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An den

NÖ Zivilschutzverband .............................................

Langenlebarner Straße 106 .............................................

3430 Tulln (Absender)

ANFORDERUNG VON ZIVILSCHUTZVORTRÄGEN

Wir ersuchen im Rahmen eines Elternabends um kostenlose Durchführung eines Vortrages zum

Thema:

£ „Zivilschutz geht alle an !“

£ „Der krisenfeste Haushalt“

£ „AKW Unfall - Was tun ?"

£ „Gefährliche Stoffe - Was tun?“

£ „Erdbeben - Was tun ?"

£ „Hochwasser - Was tun?“

£ „Kindergarten Alarmplan"

£ „Anwendung der Kaliumjodidtablette"

£ „Grippepandemie – was tun?"

£ „Wetterbedingte Naturgefahren“

£ „ Blackout – längerfristiger Stromausfall

Zielgruppe: ............................................................................................................................

Terminwunsch: .......................................................... um ................................................ Uhr

Veranstaltungsort: ................................................................................................................

Anschrift : ..............................................................................................................................

...............................................................................................................................................

Leinwand vorhanden ? ___ JA ___ NEIN

Beamer vorhanden ? ___ JA ___ NEIN

Rückfragen unter Tel. 02272 / 61820

Um detaillierte Vorbesprechung bzw. Terminvereinbarung wird gebeten.

Kontaktperson: ......................................................................................................................

erreichbar unter Tel.Nr.: .......................................................................................................

_______________________________ _________________________

(Ort, Datum) (Unterschrift)

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A L A R M P L A N

ERKRANKUNG ODER VERLETZUNGEN

A 02

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A L A R M P L A N

BRAND

A 03

Page 155: NÖ Zivilschutzverband - Alarmplanordner Kiga 2014 · NÖ Zivilschutz für Kindergärten An unseren Pflichtschulen sind die Katastrophen - schutzpläne des NÖ Zivilschutzverbandes

A L A R M P L A N

ERDBEBEN

A 04

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A L A R M P L A N

BOMBENDROHUNG

A 05

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A L A R M P L A N

STRAHLENGEFAHR

A 06

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A L A R M P L A N

CHEMIEKATASTROPHE

A 07

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A L A R M P L A N

SMOG

A 08

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A L A R M P L A N

OZON

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A L A R M P L A N

HOCHWASSER

A 10

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A L A R M P L A N

RÄUMUNG DES KINDERGARTENS

A 11

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A L A R M P L A N A 12

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KASTASTROPHEN-, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN

ALARMPLAN – RUFNUMMERNVERZEICHNIS

Landeskindergartenabteilung

Bezirkshauptmannschaft/Magistrat

Zuständige Kindergarteninspektorin Amt

Bezirkskatastrophenschutzreferent Amt

Kindergartenleiterin Privat

Stellvertretende Kindergartenleiterin Privat

Arzt

Zuständige Polizeiinspektion

Zuständige Feuerwehr

Zuständige Rettungsstelle

Gemeindeamt/Rathaus

Bürgermeister Amt

Örtl. Feuerwehrkommandant

Landeswarnzentrale 02272/9005 DW 17374, Fax DW 17180

Vergiftungsinformationszentrale 01/406 43 43

NÖ Zivilschutzverband 02272/61820, Fax DW 13

Wichtig für die Durchführung des NOTRUFES!

WO wird Hilfe benötigt? WAS ist geschehen? WIEVIELE sind verletzt? WER ruft an?

POLIZEI 133RETTUNG 144

FEUERWEHR 122EURONOTRUF 112

B 13.2

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Notfallblatt: Bitte in Blockbuchstaben ausfüllen

Familienname: ................................................................................................................................

Vorname: ........................................................................ Geb. Datum: ...........................................

Wohnanschrift:

PLZ: ................................ Ort: .........................................................................................................

Straße: ............................................................................................................................................

Erziehungsberechtigt: .....................................................................................................................

Tel. Privat: ....................................................... Firma: .....................................................................

sonstige: ......................................................... Name:.....................................................................

Im Notfall zu verständigen und abholberechtigt ist:

Notfalladresse 1: .............................................................................................................................

Name: ............................................................. Telefon: ..................................................................

Notfalladresse 2: .............................................................................................................................

Name: ............................................................. Telefon: ..................................................................

Notfalladresse 3: .............................................................................................................................

Name: ............................................................. Telefon: ..................................................................

Notfalladresse 4: .............................................................................................................................

Name: ............................................................. Telefon: ..................................................................

Hinweise für den Arzt (z.B. Zuckerkrankheit, Bluter, Medikamente, etc.):

........................................................................................................................................................

................................................................................................... Blutgruppe: ..................................

Datum: _________________ Unterschrift des Erziehungsberechtigten:

Liebe Eltern oder Erziehungsberechtigte!

Das Notfallblatt und die Einverständniserklärung zur „Abgabe von Kaliumjodidtabletten“ ist eine wichtige Vorsorgemaßnahme, um Ihren Kindern bei Bedarf richtig und rasch helfen zu können. Wir ersuchen Sie, das ausgefüllte Notfallblatt und die unterschriebene Einverständniserklärung ehest möglich der Kindergar-tenleitung zukommen zu lassen. Sollten sich die Angaben ändern, ersuchen wir uns das bekannt zu geben. Das Merkblatt für Eltern und Erziehungsberechtigte „Abgabe von Kaliumjodidtabletten“ bleibt bei Ihnen!

Mit freundlichen Grüßen die Kindergartenleitung

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Notfallblattübersicht Gruppe ....................................................................

Name Tel.

Privat Tel.

Firma KJ-Tablette

Hinweise im Notfallblatt Sonstiges

Ja Nein Ja Nein

Stand vom: _________________

B 14.3

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KATASTROPHEN -, BRAND- und SELBSTSCHUTZ in KINDERGÄRTEN A 02.1

LISTE DES KINDERGARTENPERSONALS MIT „ERSTE-HILFE-AUSBILDUNG“

Name: Datum des Kursbesuches:

Stand vom:……………………………………

A 02.1