recht im wandel – die novellierung des urheberrechts

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Recht im Wandel Recht im Wandel – Die – Die Novellierung des Novellierung des Urheberrechts Urheberrechts

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Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts. Zur Person. Dr. Sven Dierkes Rechtsanwalt Kaiser-Wilhelm-Ring 15 50672 Köln Tel.: 0221/ 951563-0 Fax: 0221 / 951563-3 e-Mail: [email protected]. Christian Solmecke LL.M. Rechtsanwalt Kaiser-Wilhelm-Ring 15 50672 Köln - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts

Recht im Wandel – Die Recht im Wandel – Die Novellierung des Novellierung des

UrheberrechtsUrheberrechts

Page 2: Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts

Urheberrecht im Wandel 2

Zur Person

Dr. Sven DierkesRechtsanwalt

Kaiser-Wilhelm-Ring 15

50672 Köln

Tel.: 0221/ 951563-0

Fax: 0221 / 951563-3

e-Mail: [email protected]

Christian Solmecke LL.M.Rechtsanwalt

Kaiser-Wilhelm-Ring 15

50672 Köln

Tel.: 0221/ 951563-0

Fax: 0221 / 951563-3

e-Mail: [email protected]

Page 3: Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts

Urheberrecht im Wandel 3

I. Gesetzgebung – Erster Korb der Urheberrechtsnovelle

– Zweiter Korb der Urheberrechtsnovelle

II. Rechtsprechung– Der Zauberberg (BGH 19.05.2005)

– Kinderbuchverfilmung (LG Bochum 02.05.2005)

– Rothenburg (OLG Frankfurt a.M. 03.03.2006)

– Eine einzige Tablette (LG Hamburg 28.07.2006)

– TV Total (OLG Frankfurt a.M. 25.01.05)

Übersicht

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Urheberrecht im Wandel 4

I. Gesetzgebung

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Urheberrecht im Wandel 5

Ziel: Umsetzung der zwingenden Vorschriften der sog. „Multimedia Richtlinie“ (Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft)

Umsetzung: Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 13. September 2003

Erster Korb

Page 6: Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts

Urheberrecht im Wandel 6

Kernpunkte:

- § 19 a UrhG Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Onlinerecht)

- § 44 a UrhG Erlaubnis zur Zwischenspeicherung

- § 95 a ff. UrhG Schutz technischer Maßnahmen

- § 53 UrhG Verbot der Digitalkopie technisch geschützter Werke zum privaten Gebrauch

- § 36 a UrhG Reform der Kostenregelung für Schiedsstelle

- § 74 ff. UrhG Angleichung der Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler

Erster Korb

Page 7: Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts

Urheberrecht im Wandel 7

Ziel: Anpassung des Urheberrechts an das digitale Zeitalter. Während im 1. Korb zwingendes EU-Recht umgesetzt wurde, hat der Gesetzgeber im 2. Korb mehr Gestaltungsspielraum.

Umsetzung: 22. März 2006 – Regierung legt einen Entwurf vor. Dieser wird zur Zeit diskutiert.

Zweiter Korb

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Urheberrecht im Wandel 8

Kernpunkte:

• § 53 ff UrhG Zulässigkeit von Privatkopien

• § 54d UrhG Pauschalvergütung der Urheber

• § 31 a UrhG Unbekannte Nutzungsarten

Zweiter Korb

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Urheberrecht im Wandel 9

Zulässigkeit von Privatkopien

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Urheberrecht im Wandel 10

Zulässigkeit vonPrivatkopien

Gesetzliche Grundlage für die Privatkopie:

§ 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtwidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.

Page 11: Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts

Urheberrecht im Wandel 11

Zulässigkeit vonPrivatkopien

Voraussetzung: Rechtmäßige Vorlage

§ 53 UrhG […] soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtwidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.

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Urheberrecht im Wandel 12

Zulässigkeit vonPrivatkopien

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Urheberrecht im Wandel 13

Zulässigkeit vonPrivatkopien

Schwierigkeiten insbesondere im Online-Bereich. Nicht erkennbar ob Vorlage rechtswidrig.

Lösung des Gesetzgebers im 2. Korb:

– § 53 UrhG […] soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtwidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

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Urheberrecht im Wandel 14

Zulässigkeit vonPrivatkopien

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Urheberrecht im Wandel 15

Ausgleich der Urheber für Privatkopie:

Pauschalvergütung

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Urheberrecht im Wandel 16

Ausgleich des Urhebersdurch Pauschalvergütung

Die Privatkopie ist kein Geschenk der Urheber:

- Kontrolle im privaten Bereich nicht möglich

- Daher ist die Privatkopie erlaubt

- §§ 54 ff. UrhG sehen aber vor, dass der Urheber entsprechend vergütet wird (fixe Geräteabgabe)

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Urheberrecht im Wandel 17

Ausgleich des Urhebersdurch Pauschalvergütung

• Anlage (zu § 54d Abs. 1) Vergütungssätze (Auszug)

• I 1. I für jedes Tonaufzeichnungsgerät ................ I 1,28 EUR I

• I 2. I für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen I I

• I I Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger I I

• I I (Nummer 5) nicht erforderlich sind ............. I 2,56 EUR I

• I 3. I für jedes Bildaufzeichnungsgerät I I

• I I mit oder ohne Tonteil .......................... I 9,21 EUR I

[…]

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Urheberrecht im Wandel 18

Ausgleich des Urhebersdurch Pauschalvergütung

Geplanter § 54a IV UrhG (Deckelung bei 5%)

[…] Die Summe der Vergütungsansprüche aller Berechtigten für einen Gerätetyp darf fünf vom Hundert des Verkaufspreises nicht übersteigen. Für Gerätetypen mit mehreren Funktionen ist diese Höchstgrenze entsprechend geringer, wenn die Gerätetypen weit überwiegend nicht für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden.

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Urheberrecht im Wandel 19

Ausgleich des Urhebersdurch Pauschalvergütung

Weitere Voraussetzung für Geräteabgabe:

Das Gerät muss in nennenswertem Umfang zur Vervielfältigung genutzt werden (mind. 10%)

Dies ist durch empirische Untersuchung herauszufinden

Hoher bürokratischer Aufwand, Übergangslösungen fehlen, Chaos wird erwartet

Nächste Anhörung des Rechtsausschusses: 29. November 2006

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Urheberrecht im Wandel 20

Ausgleich des Urhebersdurch Pauschalvergütung

Kritik an dem neuen System:

• Geräte werden immer günstiger

• 5 % nicht Standard, sondern Obergrenze

• Urheber darf nicht zum Spielball des Preiskampfes in der Geräteindustrie werden

• Durch neue Digitaltechnik wird Kopieren immer einfacher

• Massive Umsatzeinbußen für die Urheber erwartet

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Urheberrecht im Wandel 21

Einräumung von Rechten an

unbekannten Nutzungsarten

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Urheberrecht im Wandel 22

Unbekannte Nutzungsart

Bisherige Rechtslage

• § 31 IV UrhG: „Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam. „

• Rechte müssen einzelvertraglich nacherworben werden

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Urheberrecht im Wandel 23

Bestimmung in 2 Stufen:

1. Nutzungsart: Technische und wirtschaftliche Eigenständigkeit

2. Unbekannt: Technisch möglich, aber wirtschaftlich noch unbedeutend

Unbekannte Nutzungsart

Page 24: Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts

Urheberrecht im Wandel 24

BGH verlangt:

Technische Eigenständigkeit

+

Wirtschaftliche Eigenständigkeit

einer neuen Nutzungsart.

Unbekannte Nutzungsart

Page 25: Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts

Urheberrecht im Wandel 25

Beispiele für eigenständige Nutzungsarten:

• Schallplatte

• Tonband

• CD

• Videokassette

Aber nicht (!) DVD:

Nach BGH ersetzt die DVD nur die Videokassette

(Zauberberg Entscheidung)

Unbekannte Nutzungsart

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Urheberrecht im Wandel 26

Geplante Neuregelungen:

• Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten nunmehr zulässig

• Entsprechende Verträge bedürfen der Schriftform

• Widerrufsrecht des Urhebers bis zur Nutzung des Werkes in der neuen Nutzungsart

• Anspruch des Urhebers auf gesonderte angemessene Vergütung bei Nutzung des Werkes

• Neue Vermutungsregelung zugunsten des Filmproduzenten (§ 88 UrhG)

Unbekannte Nutzungsart

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Urheberrecht im Wandel 27

Konkrete Umsetzung:

§ 31 IV UrhG soll ersatzlos gestrichen werden

Neu ist § 31a UrhG:

(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen, es sei denn, der andere hat bereits begonnen, das Werk in der neuen Nutzungsart zu nutzen. […]

Unbekannte Nutzungsart

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Urheberrecht im Wandel 28

Das Widerrufsrecht des Urhebers

• Nur falls noch nicht begonnen wurde, das Werk in der neuen Nutzungsart zu nutzen

• Kein Widerrufsrecht, falls sich die Parteien auf eine Vergütung nach § 32c UrhG geeinigt haben

Unbekannte Nutzungsart

Page 29: Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts

Urheberrecht im Wandel 29

Vergütung des Nutzungsrechts (§ 32c UrhG)

(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war […]

Unbekannte Nutzungsart

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Urheberrecht im Wandel 30

Übergangsbestimmung für Altverträge (§ 137 UrhG)

• Bei „Total Buy-Out“-Verträgen gelten unbekannte Nutzungsrechte als ebenfalls eingeräumt, sofern Urheber der Nutzung nicht widerspricht

• Urheber hat Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung

Unbekannte Nutzungsart

Page 31: Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts

Urheberrecht im Wandel 31

Sonderregeln für den Filmbereich (§§ 88, 89 UrhG)

• Interesse der Verwerter steht im Vordergrund

• Vermutung spricht für eine Einräumung der Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten

• Abweichende Vereinbarungen möglich

• Keine Schriftform, kein Widerrufsrecht

• Aber: Anspruch auf angemessene Vergütung !

Unbekannte Nutzungsart

Page 32: Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts

Urheberrecht im Wandel 32

II. Rechtsprechung

Page 33: Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts

Urheberrecht im Wandel 33

Fundstellen: www.jurpc.de 142/2005; NJW 2005, 3354; GRUR 2005, 937

Leitsatz: b) Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich

eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt. Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar.

Der Zauberberg

Page 34: Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts

Urheberrecht im Wandel 34

Fundstellen: nicht veröffentlicht

Red. Leitsatz: Die Vergabe von Verfilmungsrechten ist dahingehend aufspaltbar, dass

einer Partei das Recht zur Herstellung eines animierten Zeichntrickfilms und einer anderen Partei das Recht zur

TV-Verfilmung mit Realdarstellern eingeräumt wird.

Kinderbuchverfilmung

Page 35: Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts

Urheberrecht im Wandel 35

Fundstellen: AfP 2006, 185; ZUM 2006, 407

Leitsatz: Ein Spielfilm kann die Persönlichkeits- rechte einer relativen Person der Zeitgeschichte verletzen, wenn der Film ohne ausreichende Verfremdung Privatleben und mutmaßliche Straftaten dieser Person wiedergibt

und ein dir Darstellungsweise des Horrorfilms geprägtes Persönlichkeits- bild von ihr der Öffentlichkeit preisgibt.

Rothenburg

Page 36: Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts

Urheberrecht im Wandel 36

Fundstellen: nicht veröffentlicht (und nicht rechtskräftig)

Gegenstand u.a.: Rechtswidriger Eingriff in die Unternehmenspersönlichkeitsrechte durch Vermischung historischer und fiktiver Ereignisse im Rahmen eines sog. Dokumentarspiels.

Eine einzige Tablette

Page 37: Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts

Urheberrecht im Wandel 37

Fundstelle: ZUM 2005, 477

Leitsatz: Die Ausstrahlung eines ca. 20 Sekunden langen Ausschnitts aus einer Sendung des HR (…) im Rahmen der Sendung „TV-total“ verletzt das Recht des Filmherstellers (…). Eine freie Be- nutzung (…) liegt nicht vor. Es handelt sich auch nicht um ein zulässiges Zitat (…) oder einen Bericht über „Tagesereignisse“ (…).

TV-total

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Urheberrecht im Wandel 38

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Dieser Vortrag kann unter

www.wbe-law.de

abgerufen werden.