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Regierung von OberbayernBergamt Südbayern
Regierung von Oberba ern • 80534 München
Geothermie Rupertiwinkel GmbHMarcel-Breuer-Straße 1580807 München
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Henry-Robert Mohr
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12. 12.2019
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4306 Henry-Robert. Mohr@reg-ob. bayern. de
Unser Geschäftszeichen
26-3909. 066-B-2090München,
31. 07. 2020
Vollzug des Bundesberggesetzes und der WassergesetzeGeothermieprojekt Kirchanschöring;Geothermie Rupertiwinkel GmbH;Hauptbetriebsplan für die Errichtung eines Bohrplatzes „Kirchanschöring"und Abteufen der vier Geothermiebohrungen KIR GT1 - KIR GT4
AnlagenBetriebsplanantrag (1-fach)KostenrechnungEmpfangsbestätigung
Das Bergamt Südbayern eriässt folgenden
Bescheid:
l.
1. Der Hauptbetriebsplan für die Errichtung des Sammelbohrplatzes „Kirchan-
schöring" und das Abteufen der vier Geothermiebohrungen KIR GT1 bis KIR
GT4 der Geothermie Rupertiwinkel Gmbh, München, wird nach Maßgabe
der Ziffer III. A dieses Bescheides gemäß §§ 54, 55 und 56 Bundesbergge-
setz (BBergG) zugelassen.
Diese Zulassung wird befristet erteilt bis zum 31.07.2022.
DienstgebaudeMaximilianstraße 3980538 München
U4/U5 LehelTram 16/19 Maxmonument
Telefon Vermittlung+49892176-0
Telefax
+49892176-2914
E. Mail
bergamt@reg-ob. bayern.de
Internet
www. regierung-oberbayern.de
ir
Bescheid des Ber amtes Südba ern Az. 26. 3909. 066-B-2090 vom 31. 07. 2020 Seite -2-
Der Bohrplatz befindet sich auf einer Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 134 und das Test-
Wasserbecken auf einer Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 133 der Gemeinde und Gemar-
kung Kirchanschöring im Landkreis Traunstein. Die Zulassung gilt nur im Zusammenhang mit
einer gültigen bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme für gewerbliche Zwe-
cke.
2. Für das Einbringen der Bohrspülung und von Zement in den Untergrund sowie für das Durch-
teufen mehrerer Grundwasserleiter im Zuge des Niederbringens der Bohrungen "KIR GT1 bis
KIR GT4" wird nach Maßgabe der Ziffer III. B. dieses Bescheides eine beschränkte wasser-
rechtliche Erlaubnis gemäß Art. 15 Abs. 2 BayWG erteilt.
3. Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem äußeren Bereich des
Bohrplatzes (2. 110 m2 ) in den Untergrund wird nach Maßgabe der Ziffer III. C. dieses Be-
scheides eine beschränkte, stets widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 15
Abs. 2 BayWGerteilt.
Die erlaubte Benutzung dient der Ableitung der im äußeren, asphaltierten Bereich des Bohr-
Platzes „Kirchanschöring" anfallenden Niederschlagswässer über vier Sickermulden auf dem
Grundstück Flur-Nr. 134 der Gemeinde und Gemarkung Kirchanschöring.
Die Erlaubnis gilt längstens bis zum Abschluss der Bohr- und Testarbeiten (Kurzzeit- und
Langzeitpumpversuch); sie itt nicht für die anschließende Gewinnungsphase.
4. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wird angeordnet.
II. Unterlagen
Die Betriebsplanzulassung umfasst folgende Unterlagen. Soweit Auflagen und Bedingungen die-
ses Bescheids die Antragsunterlagen modifizieren, werden diese nur in der abgeänderten Form
Gegenstand der Zulassung.
• Antragschreiben vom 12. 12. 2019 (1 Seite)
• Hauptbetriebsplanantrag vom 12. 12. 2019, bestehend aus 31 Seiten Text,
mit folgenden Anlagen,
o Anhang 1: Pläne
Ubersichtsplan des Standortes, M 1:50. 000
Detailkarte des Bohrplatzes, M 1:5.000
o Anhang 2: Anfahrtsplan, M 1:10.000
o Anhang 5 Immissionsschutztechnisches Gutachten vom 13. 11.2019- Hook & Part-
ner Sachverständige PartG mbB
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o Anhang 6 Baugrundgutachten vom 13. 09.2019 - Baugeologisches Büro Bauer
GmbH
o Anhang 7 Landschaftsökologische Betrachtung (Erläuterungsbericht) Stand:
26.05.2020 - Längst & Voerkelius
und
Artenschutzrechtliche Vorprüfung vom 22. 10.2019 - Längst & Voerkelius
o Anhang 8 Vorprofil / Verrohrungsschema / Richtbohrplanung für die Bohrungen Kl R
GT 1 bis KIR GT 4 - KEMCO GmbH
• Grobplanung Reinigungs-, Säuerungs- und Testarbeiten - G. E.0.S. Ingenieurgesellschaft
mbH vom 08. 05.2020
• Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis von „ctk-ing - Ingenieurbüro für Tief-
und Straßenbau" vom 03.06.2020 mit folgenden Anlagen:
Erläuterungsbericht „Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser", (5
Seiten)
Erläuterungsbericht Entwässerung „Innerer Bereich", (3 Seiten)
Hydraulische Betrachtung / Uberflutungsnachweis
Anlage 1
Anlage 2. 1 -2.5
Anlage 3.5
Anlage 3.6
Anlage 3,7
Anlage 3.8
Regenreihe
Flächenermittlungen
Bemessung Rückhalteraum
Bemessung Abscheider
Rückhalt „innerer Bereich"
Gesamtrückhalt „innerer Bereich"
Anlage 4. 1 -4.4 Bewertungsverfahren nach „M153"
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Ubersichtslageplan M 1:1. 000 vom 03. 06.2020
Lageplan Einzugsgebiete M 1:500 vom 03.06.2020
Projekt- und Entwässerungslageplan M 1:250 vom 03. 06. 2020
Schnitte Rückhaltebecken M 1:20 vom 03. 06. 2020
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III. Nebenbestimmungen
A Herrichtung des Bohrplatzes und Abteufen der Geothermiebohrungen
A. 1. Vor Beginn der Arbeiten zum Bohrplatzbau
A. 1. 1 Sicherheitsleistun emäß 56 Abs. 2 BBer G
Dem Bergamt Südbayern ist vor Beginn des Bohrplatzbaus eine Sicherheitsleistung
nachzuweisen, die geeignet ist, eine Wiedernutebarmachung der Oberfläche in dem
nach den Umständen gebotenen Ausmaß im Sinne von § 55 Abs. 1 BBergG zum
Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs durchzuführen.
Zur Sicherung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 55 BBergG ist
die Sicherheitsleistung als Bankbürgschaft oder Versicherung beim Bergamt Südbay-
ern zu hinterlegen, deren Höhe sich aus der mit dem Antrag (vom 12. 12.2019) vorgeleg-
ten Kostenschätzung ergibt.
A. 1. 2. Vorsor e e en emeinschädliche Einwirkun en
Vor Beginn der Arbeiten ist dem Bergamt der Nachweis zu erbringen, dass eine geeigne-
te Vorsorge für die sich aus der Errichtung und dem Betrieb der Bohrungen ergebenden
Risiken gegen Gefahren gemeinschädlicher Einwirkungen aufMensch und Umwelt und
zum Schutz von Sachgütern getroffen worden ist. Der Nachweis gilt Z. B. durch Vorlage
einer Personen-, Sach- und Umwelthaftpflichtversicherung als erbracht.
A. 1. 3. Seismische Uberwachun
Vor Beginn des Bohrplatzbaus ist zur Überwachung von fluidinduzierten mikroseismi-
sehen Aktivitäten im Umfeld der Anlage in Abstimmung mit dem "Erdbebendienst Bay-
ern" ein geeignetes Messnetz zu installieren. Bei der Ausgestattung der Messstellen sind
die "Empfehlungen zur Überwachung induzierter Seismizität - Positionspapier des FKPE
e. V. " zu berücksichtigen. Die Messdaten sind digital aufzuzeichnen und die gewonnenen
Ergebnisse mit dem Jahresbericht vorzulegen. Bei registrierten seismischen Ereignissen
(2, 0) sind das Bergamt Südbayern und der „Erdbebendienst Bayern" umgehend schrift-
lich in Kenntnis zu setzen und ggf. das Messnetz zur Lokalisierung der Ereignisse zu er-
weitem.
In Absprache mit dem Erdbebendienst und benachbarten Betreibern ist ein Messnetz
zu entwerfen, in das die eigenen Stationen einzubinden sind.
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A. 2. Allgemeine Bestimmungen
A. 2. 1. Das Vorhaben ist entsprechend den vorgelegten Betriebsplanunterlagen durchzuführen,
soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Änderungen oder Abweichungen
vom B.etriebsplaninhalt sind dem Bergamt rechtzeitig vorher anzuzeigen und müssen
ggf. genehmigt werden. Der Hauptbetriebsplan ist grundsätzlich an den Zweck der Her-
Stellung eines Sammelbohrplatzes und des Abteufens von vier Tiefbohrungen gebunden.
A.2.2. Es ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu erstellen, zu pflegen und im
Betrieb zurjeäerzeitigen Einsichtnahme des Bergamtes bereitzuhalten (§§ 2, 3 ABBe-
rgV). Bei Arbeiten mit erheblichen Gefahren sind zusätzliche Vorkehrungen und
Schutzmaßnahmen zu ergreifen (§§ 10, 11 ABBergV).
A. 2. 3. Mit der örtlichen Feuen/vehr ist rechtzeitig vor Errichtung des Bohrplatzes eine Abstim-
mung über die Details vorzunehmen, die für die Durchführung eventueller Lösch-und
Rettungsarbeiten von Belang sind. Dies gilt insbesondere für den Löschwasserbedarf
und die ggf. noch zu verlegenden Leitungen.
A.2.4. Die Betriebsanlagen sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Eine der Bayerischen
Bergverordnung (BayBergV) entsprechende Beschilderung ist vorzusehen. Die im Bau-
zäun vorgesehenen Fluchttüren müssen vom Bohrplatz aus jederzeit (nach außen) zu
öffnen sein. Die Fluchtwege auf dem Platz sind zu kennzeichnen.
A. 2. 5. Über die spätere Gestaltung des Bohrplatzes (Verkleinerung für den Förderbetrieb oder
Rückbau bei Nichtfündigkeit) ist dem Bergamt Südbayern zu gegebener Zeit ein Sonder-
betriebs lan vorzulegen. Auf Grundlage einer aktualisierten landschaftsökologischen Be-
trachtung ist der tatsächlich benötigte naturschutzfachliche Aus leich zu ermitteln. Die
daraus resultierende Ausgleichsmaßnahme ist dem Bergamt Südbayern in diesem Son-
derbetriebsplan darzulegen.
A.3. Herrichtung des Bohrplatzes (bauliche Belange)
A. 3. 1 Die Statik für die Errichtung der Fundamente und Gründung der zum Einsatz kommen-
den Bohranlage ist durch einen vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Lan-
desentwicklung und Energie anerkannten Prüfstatiker prüfen zu lassen. Der Statiker hat
die Arbeiten zu begleiten und nach Abschluss schriftlich zu bestätigen, dass die Ausfüh-
rung entsprechend seiner Vorgaben erfolgte.
A. 3. 2. Der Zutritt bzw. die Zufahrt auf den Bohrplatz ist zu überwachen und darf erst nach er-
folgter Sicherheitsunterweisung freigegeben werden. Die Unterweisung fremdsprachiger
Mitarbeiter (auch von Servicefirmen) ist sicherzustellen. Die erfolgte Unterweisung ist zu
dokumentieren.
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A. 3. 3. Der innere Bereich und sämtliche Fugen des Bohrplatzes sind dicht und medienbestän-
dig herzustellen und vom äußeren Bereich so zu trennen, dass die Wässer des inneren
Bereiches zurückgehalten werden und ein Überlaufen kontaminierter Flüssigkeiten in
den Umfahrungsbereich ausgeschlossen ist. Die Trennung zwischen innerem und äuße-
rem Bereich muss so ausgeführt werden, dass sie nicht durch das Überfahren von Fahr-
zeugen (z. B. Staplerverkehr) zerstört werden kann. Beschädigungen während des Be-
triebs sind unverzüglich auszubessern.
A.3.4. Die Standrohre der Tiefbohrungen Kirchanschöring KIR-GT1, KIR-GT2, KIR-GT3 und
KIR-GT4 sind (vor Errichtung des Bohrkellers) so tief abzusetzen, dass sie erst 10 Meter
unterhalb der Oberkante des stauenden Tertiärhorizonts einbinden. Sollte in den fein-
sandigen Sandsteinschichten der Oberen Meeresmolasse Grundwasser angetroffen
werden, so ist dieser Grundwasserhorizont wirksam mit auszusperren und die Standroh-
re entsprechend tiefer herunterzuführen.
A. 3. 5. Vor Eingriffen in den Untergrund durch die geplante Baumaßnahme ist der aktuelle
Grundwassertand zu ermitteln. Es ist sicher zu stellen, dass ein ausreichender Abstand
zum Grundwasser eingehalten wird, um eine negative Beeinflussung des Grunäwassers
zu vermeiden.
A. 3. 6. Die Bohrkeller sind dicht und ohne Leitungsdurchführungen in den Wänden herzustellen.
A. 3. 7. Leitungsdurchstiche durch die Versiegelungsfläche des inneren Bereichs sind abzudich-
ten. Offene Fugen zwischen Beton- und Asphaltflächen sind zu vermeiden (z. B. durch
den Einsatz von Fugendichtband).
A. 3. 8. Leerrohröffnungen und Bodeneinläufe im inneren Bereich dürfen nicht im Ex-Bereich der
Bohr- oder Tankanlage liegen (kein Verschleppen des Ex-Bereichs). Dies ist auch hin-
sichtlich des Versetzens der Bohranlage zu berücksichtigen.
A. 3. 9. Die Dimensionierung und Anzahl der Bodeneinläufe (Gully) ist auf die maximal zu erwar-
tende Ableitmenge an Regenwasser auszulegen, sodass ein Rückstau vermieden wird.
A. 3. 10. Die Abwasserleitungen und die Sammelbehälter sind entsprechend ihrer Beanspruchung
medienbeständig herzustellen und auf ihre Dichtheitzu überprüfen. Die Prüfprotokolle
hierzu sind dem Bergamt bei dem gemeinsamen Termin (vgl. Auflage A. 3. 17) vorzule-
gen.
A. 3. 11 Bei der Durchführung aller Bauarbeiten ist Vorsorge zu treffen, dass durch den Betrieb
von Baufahrzeugen oder sonstigen Geräten keine Flächen über die dargestellte Be-
triebsfläche hinaus beschädigt, zerstört, abgegraben oder in sonstiger Form beeinträch-
tigt werden.
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A. 3. 12. Die Bauarbeiten zur Herrichtun des Bohr latzes dürfen nur an Werkta en in der Zeit
zwischen 7. 00 Uhr und 20. 00 Uhr durch eführt werden. Zur Begrenzung der Lärmemis-
sionen durch die Bauarbeiten sind die Bestimmungen der 32. BlmSchV (Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung) heranzuziehen.
A.3.13. Bei staubintensiven Arbeiten mit Maschinen und Geräten zur mechanischen Bearbeitung
von Baustoffen (wie Z. B. Trennscheiben, Schleifmaschinen), sind staubmindernde Maß-
nahmen (wie Z. B. Benetzen; Erfassen, Absaugen, Staubabscheiden) zu treffen.
A. 3. 14. Es sind möglichst emissionsarme und gering staubfreisetzende Arbeitsgeräte zu ver-
wenden.
Dies sind Z. B. Geräte mit
Emissionsraten nach dem Stand der Technik
Absaugung an Arbeitsöffnungen, Entstehungs- und Austrittsstellen
gekapselten Staubquellen
Verkleidungen
Staubbindung durch Benetzung oder Wasserführung
A. 3. 15. Für Betankungsvorgänge von Maschinen (Gabelstapler, Hebebühnen etc. ) ist im inneren
Bereich des Bohrplatzes ein Betankungsbereich auszuweisen. Dieser ist derart auszu-
gestalten, dass sich das zu betankende Fahrzeug komplett im inneren Bereich befindet.
ÖI-Bindemittel sind stets in ausreichender Menge bereit zu halten.
A. 3. 16. Während des Bohrplatzbaus ist die Lagerung wassergefährdender Stoffe, insbesondere
von Treibstoffen und Ölen, auf dem Gelände verboten. Der Untergrund darf nicht durch
Treibstoffe und Öle von Baumaschinen, Fahrzeugen usw. oder durch sonstige wasser-
gefährdende Stoffe verunreinigt werden. Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen
sind das Bergamt Südbayern sowie die Untere Wasserbehörde am Landratsamt Traun-
stein unverzüglich zu verständigen.
A. 3. 17 Nach Fertigstellung der Baumaßnahme und vor Aufbau der Bohranlage ist eine gemein-
same Befahrung mit Vertretern derAntragstellerin, dem Bohrunternehmer und dem
Bergamt Südbayern durchzuführen. Hierbei sind zuvor genannte Nachweise und Bestä-
tigungen vorzuhalten.
A.4. Naturschutzfachliche Belange
A.4. 1 Von der Antragstellerin ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten eine ökologische Baube-
gleitung zu benennen, die während der Errichtung des Bohrplatzes die Arbeiten fachge-
recht begleitet. Sie hat dabei die Einhaltung der in der landschaftsökologischen Betrach-
tung vom 26.05.2020 in Ziffer 4.2. 2. beschriebenen Vermeidungs-, Minimierungs- und
Gestaltungsmaßnahmen M-01 bis M-05 vor Ort zu überwachen.
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A. 4. 2. Die Streulichtwirkung der Bohranlage und deren Einrichtungen, ist aufgrund ihrer Attrak-
tionswirkung auf umliegende Fluginsekten durch ein angepasstes Beleuchtungskonzept
zu minimieren (z. B. durch Platzierung der Lichtquellen, Einschränkung der Beleuch-
tungsdauer, Anpassung der Lichtkegel, Verwendung von speziellen Leuchtkörpern wie
warmweißen LED Lampen, etc.) (M-01).
A.4.3. Auf Grund der zu erwartenden Gruppe von Reptilien (wie Schlingnattern und Zaun-
eidechsen) ist entlang der Bahnstrecke Freilassing - Mühldorf auf Höhe des Bohrplatzes
ein 400 m langer; überkletterungssicherer Reptilienzaun einzurichten. Der Zaun ist bis
zum Ende der Bohr- und Bauarbeiten bestehen zu lassen und zu unterhalten (M-02).
A.4.4 Die mit der ökologischen Bauüberwachung beauftragte Person ist dem Bergamt und der
unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Traunstein vor Be inn der Baumaßnahme
zu benennen (M-03).
A.4. 5. Die Errichtung des Bauzauns im Osten hat mit mindestens 3 m Abstand zum Weg am
Waldrand zu erfolgen. Er ist mit einer ganzflächigen Abdeckung mit Gerüst- bzw. Staub-
schutznetzen zum zusätzlichen Schutz des Waldrands vor Licht- und Staubimmissionen
(Schutz der Insekten und des Jagdgebiets der Fledermäuse) auszurüsten (M-04).
A.4.6. Der Staubeintrag entlang des Biotops an der Bahnlinie ist wirksam zu reduzieren. Die
geeigneten Maßnahmen sind mit der ökologischen Bauleitung vor Ort festzulegen (M-
05).
A.4 7 Das Test-Wasserbecken und das Regenwassersammelbecken sind mit einer für Amphi-
bien unüberwindbarer Barriere (Amphibienschutzzaun) zu versehen. Daneben ist auch
eine FtuchtmöglichkeitfürAmphibien und Säugetiere aus den Becken vorzusehen.
A.5. Bohranlage / Bohren
Das Abteufen der vier Bohrungen "Kirchanschöring KIR-GT 1", „KIR-GT2", „KIR-GT3"
und „KIR-GT4" ist grundsätzlich mit diesem Bescheid genehmigt. Die Aufstellung und
der Betrieb der Bohranlage sowie das Bohrprogramm sind in einem rechtzeitig vorzule-
genden Sonderbetriebsplan zu erläutern.
A. 5. 1. Der einzureichende Sonderbetriebsplan muss mindestens folgende Unterlagen enthal-
ten:
Geologisches Arbeits- / Bohrprogramm (Bohrungsstammdatenblatt)
Im Arbeitsprogramm sind alle für die technische Planung und Auslegung der
Bohrungen erforderlichen Daten zur Gewährleistung der Bohrungsintegrität dar-
zustellen (siehe Punkt 6 der bergrechtlichen Erlaubnis des StMWi - Az. FstB-
81 Ua/735/7 vom 25.07.2019),
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Geologisch-bohrtechnische Stellungnahme zum Arbeits- / Bohrprogramm durch
ein unabhän i es Forsch u n sinstitut im Zusammenhang mit demseismischen
Basisgutachten (siehe Punkt 7 der bergrechtlichen Erlaubnis des StMWi Az.
FstB-81 Ua/735/7 vom 25.07.2019),
Angaben zum Bohrlochausbau mit Berechnungsnachweis (vgl. Auflage A.6.4),
Prüfbericht des anerkannten Sachverständigen über die Untersuchung der Bohran-
läge (Tragwerk, elektro- und maschinentechnische Einrichtung, sowie Ex-Schutz),
Aktueller Aufstellungsplan mit Umsturzbereichen an den jeweiligen Bohransatz-
punkten,
Fluchtwegeplan mit Erste-Hilfe-Einrichtungen,
Alarm-, Brand- und Ex-Schutzplan,
Angaben der zum Einsatz kommenden Zemente und Spülungen,
Angaben zu Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nebst Einord-
nung nach AwSV,
Entsorgungskonzept für die anfallenden Abfälle,
Angaben zum Nachweis der Bohrungsintegrität
(vgl. § 22b Abs. 1 Nr. 2 ABBergV),
Angaben zur eingesetzten Bohrlochabsperreinrichtung (Drilling Diverter, Schließ-
anläge, BOP etc. ).
A.5.2. Das Abteufen hat grundsätzlich mit einem Preventer zu erfolgen. Auf Antra kann aus-
nahmsweise in der ersten Bohrsektion ein Drilling-Diverter-System zum Einsatz kom-
men.
A. 5. 3. Jede Bohrung muss dicht gegen die angrenzenden Gesteinsschichten abschließen, um
so hydraulische Kurzschlüsse und Leckagen zu verhindern. Hierzu sind die Bohrungen
ab Geländeoberkante bis in den Zielhorizont Malm hinein vollständig zu verrohren und
der Ringraum zu zementieren.
A. 5. 4. Rohrtouren müssen dem „WEG Leitfaden Futterrohrberechnung (Stand 06/06)" des
BVEG entsprechen und die dort festgelegten Kriterien für Axial-, Koltaps- und Burst-
belastungen erfüllen.
A. 5.5. Das Design des Bohrlochausbaus ist so zu gestalten, dass potenziell gasführende Hori-
zonte vor Erreichen des Malms mittels Zwischenrohrtour abgesperrt werden. Die Ring-
räume in Gas führenden Formationen sind mit gasdichtem Zement zu zementieren.
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A. 5. 6. Verflanschungen, Übergänge und Bohrlochkopfausrüstungen müssen API und den
Druckstufen entsprechen. Die Testdrücke für Verflanschung, Rohre und Formationen
sind dem Bergamt mitzuteilen.
A.5 7. Die Lagerung und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind dem Bergamt unter
Angabe der Lagermenge und Wassergefährdungsklasse anzuzeigen. Entsprechend der
Einstufung nach AwSV kann die Anlage prüfpflichtig sein. Das Ergebnis der Prüfung
durch einen Sachverständigen nach AwSV ist dem Bergamt vor Inbetriebnahme vorzu-
legen.
A. 5. 8. Es dürfen keine wassergefährdenden Stoffe auf dem äußeren Bohrplatz oder den Kies-
flächen gelagert oder umgeschlagen werden.
A. 5. 9. Bohrungen sind nach Abschluss der Bohrarbeiten mit einem normgerechten Bohrloch-
verschluss und einem „Kill String" zu sichern.
A. 5. 10. Nach Beendigung der Bohrarbeiten ist dem Bergamt Südbayern ein Schlussbericht vor-
zulegen, der Angaben zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen, den
Ergebnissen der Untersuchungen und Messungen bezüglich Dichtheit und Homogenität
der Zementation und Verrohrung, den Bohrprotokollen, der Zementationsdokumentation
und Angaben zu Menge, Art und Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Stoffe
enthält.
A. 5. 11 Nach Fertigstellung/Beendigung der vier Bohrungen sind dem Bergamt die Ausfertigun-
gen der Bohrlochbilder mit Vertikal- und Horizontalprojektion gemäß Anlage 3, Teil II,
Nr. 14 MarkschBergV vom 19. 12. 1986 (BGBI. l S. 2631) vorzulegen.
A.6. Immissionsschutz
A. 6. 1 Zum Nachweis der Einhaltung der Schallschützmaßnahmen ist innerhalb eines Zeitrau-
mes von maximal 14 Tagen nach Bohrbeginn (ordnungsgemäße Inbetriebnahme) eine
Abnahmemessung durch eine nach § 29 BlmSchG zugelassene Messstelle am maßgeb-
lichen Immissionsort im Einwirkbereich der Anlage zu veranlassen.
A.6. 2. Der Beurteilungspeget, der von allen betrieblichen Anlagen ausgehenden Geräusche,
darf an den jeweiligen nächstgetegenen, maßgeblichen Immissionsorten weder allein
noch in der Summenwirkung mit anderen Betrieben die in Ziffer 6. 1 d) i.V. m. Ziffer 6.6
der TA Lärm vom 26. 08. 1998 (GMBI Nr. 26/1998 S. 503) vorgegebenen Immissions-
richtwerte überschreiten.
A. 6. 3. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht
mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Bescheid des Ber amtes Südba ern Az. 26. 3909. 066-B-2090 vom 31. 07. 2020 Seite-11-
A.7. Belange der Bahn
A. 7. 1. Erschütterungsintensive Arbeiten sind bei der Südostbayernbahn (SOB) rechtzeitig an-
zuzeigen, damit die Gleislage beobachtet werden kann.
A. 7. 2. Zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebes ist das Ein-
halten von Sicherheitsabständen zwingend vorgeschrieben. Grundsätzlich ist für Bau-
maßnahmen ein Abstand von 5 m zum Gleisbereich einzuhalten.
A. 7. 3. Sollte zur Vermeidung von Staubemissionen mit Wasser gearbeitet werden, so ist in je-
dem Fall eine Lenkung des Wasserstrahls auf die Bahnanlage auszuschließen.
A. 7. 4. Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z. B. Beleuchtung der Bohran-
tage, Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung etc. ) in der Nähe der Gleise etc. ist
sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Ver-
fälschungen, Uberdeckungen und Vortäuschung von Signalbildern nicht vorkommen.
A. 7. 5. Der Eintrag von Schwaden (z. B. im Zuge von Testarbeiten o. a. ) in den Bereich der
Gleisanlagen der Bahn ist wirksam zu verhindern.
A. 8. Denkmalschutz
Treten bei den Arbeiten zur Herrichtung des Bohrplatzes Bodendenkmäler auf, sind die-
se unverzüglich gem. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren
Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzuneh-
men. Die Arbeiten sind temporär bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise einzustel-
len.
B Wasserrechtliche Erlaubnis zum Einbringen von Bohrspülungen und Zementen im
Zuge des Abteufens der Bohryngen
B 1 Allgemein
B 1. 1 Mit den Bohrungen dürfen keine hydraulischen Kurzschlüsse zwischen einzelnen
Grundwasserstockwerken hergestellt werden. Die Bohrungen sind gemäß den Antrags-
unterlagen bis in den Zielhorizont zu verrohren und deren Ringräume zum anstehenden
Gebirge vollständig (lückenlos) zu zementieren. Die Bohrungen müssen dicht gegen die
angrenzenden evtl. wasserführenden Bodenschichten abschließen.
B 1. 2 Die vollständige Zementation sowie der fachgerechte Einbau der Verrohrung sind mittels
geeigneter Messungen (z. B. Druckprüfungen) und bohrlochgeophysikalischer Untersu-
chungen nachzuweisen. Die Wirksamkeit der eingebauten Dichtstrecken (Homogenität
und Dichtheit der Zementation und Verrohrungen) ist zu dokumentieren und im Hinblick
auf ihre Qualität zu bewerten.
Bescheid des Ber amtes Südba ern Az. 26.3909.066-B-2090 vom 31. 07.2020 Seite-12-
B 1. 3 Zur Herstellung der Bohrspülungen ist die Verwendung von Oberflächenwasser nicht
zulässig, es darf ausschließlich unbelastetes Grundwasser oder Trinkwasser verwendet
werden.
B 1. 4 In dem Fall, dass andere, als die in den Nebenbestimmungen genannten Stoffe bzw.
Produkte zum Einsatz kommen sollten, ist die Antragstellerin dazu verpflichtet, das
Bergamt Südbayern vor Einsatz der Stoffe darüber in Kenntnis zu setzen. Angaben zu
Art, Menge, Mischungsverhältnissen sowie Sicherheitsdatenblätter der Stoffe und Stoff-
Zubereitungen sind zur Beurteilung vorzulegen. Sollten kurzfristig, Z. B. auf Grund von
unvorhergesehenen Ereignissen bei der Bohrung, andere Stoffe eingesetzt werden, sind
diese unmittelbar nach deren Einsatz dem Bergamt Südbayern mit den relevanten Unter-
lagen zu benennen.
B 1. 5 Der Einsatz von Bioziden, auch als Einzelstoff einer Mischung ist nicht zulässig. Aus-
nahmen hiervon bedürfen einer gesonderten Genehmigung (vgl. Auflage B 2. 5).
B 2 Stoffe der Spülung
B 2. 1 Es dürfen nur Spülungszusätze eingesetzt werden, die den Anforderungen des DVGW-
Merkblatts W 116 oder gleichwertigen Anforderungen entsprechen.
B 2. 2. Folgende Stoffe und Produkte dürfen als Bohrspülung in den angegebenen Konzentrati-
onen (Massenanteile am Bohrspülungsgemisch) verwendet werden:
Barit
Bentonit
Calciumcarbonat
Natriumcarbonat
Natriumhydrogencarbonat
Natriumhydroxid
Zitronensäure
DEFOMEX
FRONLUBE100
LUBRICANT 947
MAGMA FIBRE COARSE
PAG 211-D
Superseeler
PRESANTIL EF
Pure-Bore
Pure-Bore LV
S-ES BIG XG
S-ES Defoamer ST
S-ES PAC LV
S-ES PAC R
Sirius Stab XL
Soltex E Additive
B 2. 3. Das Produkt GROTAN OX darf in der Bohrspülung nicht verwendet werden:
B 2. 4. Folgende Stoffe und Produkte dürfen als Bohrspülung unter Bedin un en verwendet
werden:
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• POLY-SEPAR AN 99 HM und SUPERFLOC C-496 sind zulässig, wenn der Nach-
weis erbracht wird, dass der Rest-Acrylamidgehalt < 0, 1 Massen-% des Additivs
beträgt.
B 2. 5. Der Einsatz von Bioziden in Bohrspülungen ist, entgegen Auflage B. 1. 5, für den Be-
reich der Tiefengeothermie ausnahmsweise zulässi , wenn im Gemisch Stoffe mit ma-
ximal WGK 1 in Konzentrationen bis maximal 0, 1 Massenprozent (hier: LAMOX TR) vor-
handen sind.
B 3 Stoffe der Zementation
B 3. 1 Die Zemente und Zubereitungen, die Zement enthalten, müssen chromatarm sein. Nach
Wasserzugabe darf in der gebrauchsfertigen Form der Gehalt an wasserlöslichem
Chrom VI maximal 2 mg/kg Trockenmasse des Zements betragen (vgl. Abschnitt
28 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV).
B 3. 2 Nachfolgende Zementationsprodukte/-additive dürfen in den angegebenen Konzentratio-
nen (Massenanteile am Zementgemisch) verwendet werden:
o Class G— Silica Blend D-956 (Class G Thermal A nach API Spec 10 A - hoch-
temperaturbeständiger Portlandzement)
o Felx-Stone Belnd D-2001 (Class G Thermal A nach APISpec 10 A - hochtem-
peraturbeständigerPortlandzement)
o D-013Verzögerer
o D-020 Bentonit
o D-028 Verzögerer
o D-031 Barit
o D-076 Hämatit
o D-080-A Saltbond
o D-095 Fasern
o D-110Verzögerer
o D-121 Additiv
o D-153Anti-Settling
o D-175-A Entschäumer
o D-176 Hochtemperatur-Additiv
o D-182 Mudpush II Spacer
B 3. 3 Die eingesetzten Zemente müssen in ausgehärtetem Zustand gegenüber Angriffen
durch Inhaltsstoffe des örtlich anzutreffenden Grundwassers (inkl. Lagerstätten- bzw.
Formationswasser) beständig sein.
Bescheid des Ber amtes Südba ernAz. 26. 3909. 066-B-2090vom31. 07. 2020 Seite -14-
B 3. 4 Zusatzstoffe, Zusatzmittel und Fasern in Zementbrühen müssen den dafür gültigen Nor-
men entsprechen oder ersatzweise zumindest eine bauaufsichtliche Zulassung besitzen.
Ein Zusatz von Hilfsstoffen ist zulässig, wenn diese den zugehörigen Positivlisten des
Merkblatts DVGW W 347 entsprechen und ihre gleichbleibende Zusammensetzung
durch Einhaltung der einschlägigen Normen gesichert ist.
B 3. 5 Wird auf der Baustelle ein Kompositzement angemischt, so dürfen ausschließlich mine-
ralische Bentonite und natürliche Puzzolane zugesetzt werden. Es dürfen keine Abfälle
und keine Reststoffe, insbesondere keine Flugaschen und kein Petrolkoks zugesetzt
werden. Die Verwendung von Hochofenzement (Class C nach API Spec 10A oder
CEM 111/B nach DIN EN 197-1) war nicht antragsgegenständlich. Daher darf Hoch-
ofensand und Hochofenstückschlacke nicht verwendet werden.
C Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser
C 1 Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Niederschlagswasseranlage des Bohr-
Platzes
C 1 1 Errichtun derAnla e
C 1. 1. 1 Bauausführung
Die Niederschlagswasseranlage zur Versickerung sind gemäß dem Arbeitsblatt DWA-
A 138 des DWA-Regelwerkes, Stand: April 2005 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen
zur Versickemng von Niederschlagswasser) zu erstellen.
Die Sickermulden sind so frühzeitig zu erstellen, dass der Rasen genügend Zeit hat un-
gestört anzuwachsen. Erst wenn der Humus der Sickermulden komplett begrünt ist, dür-
fen sie mit Niederschlagswasser beschickt werden.
Die gesamte Niederschlagswasserbehandlungsanlage, einschließlich der Zuleitungen
und Verbindungsleitungen, ist dicht auszuführen.
C 1 1. 2 Bauabnahme
Nach Fertigstetlung der Maßnahmen hat der Antragsteller dem Bergamt die Bestätigung
eines privaten Sachverständigen (PSW) nach Art. 65 BayWG vorzulegen, aus der sich
ergibt, dass die Baumaßnahmen entsprechend dem Bescheid ausgeführt oder welche
angezeigten Änderungen von der zugelassenen Bauausführung vorgenommen worden
sind. Bei Anlagen oderAnlagenteilen, die nach der Fertigstellung nicht mehr einsehbar
oder zugänglich und für die Funktion der Anlage von nicht unwesentlicher Bedeutung
sind, ist der PSW so rechtzeitig zu beauftragen, dass mit der Durchführung einer Teilab-
nähme eine ordnungsgemäße Abnahme nach Art. 61 BayWG erreicht werden kann. Das
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Abnahmeprotokoll ist dem Bergamt nach Fertigstellung der Maßnahmen bei der Befah-
rung zur Freigabe (vgl. Auflage A.3. 17) vorzulegen.
C 1. 2 Betriebliche Aufla en
C 1. 2. 1 Personal
Für den Betrieb, die Überwachung und die Unterhaltung der Niederschlagswasseranla-
gen ist ausgebildetes und zuverlässiges Personal einzusetzen.
C 1. 2. 2 Geräte
Die für den Betrieb, die Überwachung und die Unterhaltung der Niederschlagswasseran-
lagen erforderlichen Geräte sind bereit zu halten.
C 1. 2. 3 Ableitung der Niederschlagswässer
Innerer Bereich:
Das Niederschlagswasser des inneren Bohrplatzbereiches ist in einem Rückhaltebecken
zu sammeln und von dort über die gemeindliche Kläranlage gedrosselt abzuleiten. Bei
Erreichen der Füllstandsmarkierung im Rückhaltebecken ist, zur Verhinderung eines
Uberlaufs oder Rückstaus auf dem Bohrplatz, eine ordnungsgemäße Entsorgung mit
Tankfahrzeugen sicherzustellen.
Nach einem Starkregenereignis oder, wenn die Ableitung über die Kläranlage nicht oder
nur eingeschränkt möglich ist, ist das Wasser mittels Tankfahrzeugen abzufahren.
Äußerer Bereich:
Das Niederschlagswasser von der asphaltierten Fläche des äußeren Bereiches ist von
dort über vier Sickermulden mit einer 30 cm starken und als belebte Oberbodenzone
dienenden Oberbodenüberdeckung in den Untergrund einzuleiten (vgl. Auflage C 1. 1. 1.)
C 1. 2. 4 Havariefall
Im Havariefall, sind die vorhandenen Absperrschieber zu verschließen, damit keine be-
lasteten Wässer des inneren Bereichs in die Kanalisation gelangen können. Das verun-
reinigte Niederschlagswasser im Sammelbecken ist mit einem Tankfahrzeug abzuholen
und fachgerecht zu entsorgen.
Das Bergamt Südbayern sowie das Wasserwirtschaftsamt Traunstein sind im Havariefall
zu benachrichtigen.
C 1. 2. 5 Verantwortlicher Betriebsbeauftragter
Die Unternehmerin hat einen verantwortlichen Betriebsbeauftragten zu bestellen und
diesen dem Bergamt Südbayern zu benennen.
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C 1. 3 Unterhaltung der Niederschlagswasseranlage
Äußerer Bereich
Die Sickermulden sind stets in betriebsbereitem Zustand zu halten und sorgfältig zu war-
ten. Die Funktionsfähigkeit ist insbesondere nach jedem größeren Niederschlag zu über-
prüfen. Der ungehinderte Abfluss der zu den Mulden laufenden Wässer ist sicherzustel-
len.
Innerer Bereich
Der abgesetzte Schlamm im Sammelbecken und den Bohrkellern des inneren Bereichs
und ggf. angesammelte Leichtflüssigkeiten sind von einer zertifizierten Fachfirma geson-
dert zu entsorgen. Die Nachweise hierzu sind aufzubewahren und dem Bergamt aufVer-
langen vorzulegen.
C2 Aufla-, en für die Ei enüberwachun
C 2. 1. 1 Überwachung des Bodens auf Schadstelten
Der Aufstellungsbereich der Betriebs- und Abwasserbehandlungsanlagen ist regelmäßig
durch Inaugenscheinnahme auf Schadstellen zu überprüfen. Die Ergebnisse sind im Be-
triebstagebuch zu dokumentieren. Eventuelle Schäden sind unverzüglich auszubessern.
C 2. 1. 2 Betriebstagebuch
Ereignisse. (z. B. Unfälle, Leckagen), die sich auf die Qualität des Niederschlagswassers
auswirken können, getroffene Abhilfemaßnahmen und Ergebnisse der Dichtheitskontrol-
len sind in ein Betriebstagebuch einzutragen. Das Betriebstagebuch ist jederzeit einseh-
bar auf dem Bohrplatz bereit zu halten oder auf Verlangen vorzulegen.
C 3 Anzei e- und Informations fliehten
C 3. 1 Inbetriebnahme
Der Beginn der Einleitung ist dem Bergamt Südbayern mitzuteilen. Die Sickermulden
dürfen erst in Betrieb genommen und beschickt werden, wenn der Humus der Sickermu-
Iden komplett begrünt ist. (vgl. Auflage C 1. 1. 1)
C 3. 2 Wesentliche Änderungen
Wesentliche Änderungen gegenüber den Antragsunterlagen bezüglich der Art des einge-
leiteten Niederschlagswassers, Änderungen der baulichen Anlagen sowie der Betriebs-
und Verfahrensweise der Niederschlagswasseranlage, soweit sie sich auf die Ablaufqua-
lität auswirken können, sind unverzüglich dem Bergamt Südbayern und dem Wasser-
wirtschaftsamt Traunstein anzuzeigen.
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Außerdem ist rechtzeitig eine hierzu erforderliche berg- bzw. wasserrechtliche Genehmi-
gung bzw. Erlaubnis mit den entsprechenden Unterlagen zu beantragen.
C 4 Rechtsnachfolge
Die Erlaubnis geht mit allen Befugnissen und Pflichten auf eine andere Unternehmerin
(Rechtsnachfolgerin) über, wenn das gesamte Unternehmen und die gesamten Behand-
lungsanlagen übertragen werden und das Bergamt Südbayern dem Rechtsübergang zu-
stimmt.
C 5 Auflagenvorbehalt
Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse als erforderlich erweisen sollten,
bleiben vorbehalten.
IV. Kosten
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Für die Zulassung des bergrechtlichen Hauptbetriebsplans wird eine Gebühr in Höhe von
7. 500,00 €, für die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser
(Zementation und Spülungen) eine Gebühr in Höhe von 500,00 € und für die beschränkte was-
serrechttiche Erlaubnis für die Versickerung von Oberflächenwasser aus dem äußeren Bohrplatz-
bereich eine Gebühr in Höhe von 500,00 € festgesetzt.
An Auslagen für die Begutachtung im wasserrechtlichen Verfahren sind 984,00 € angefallen.
Die Gesamtkosten betragen somit 9.484,00 €.
Gründe
l.
Sachverhalt
1. Projekt und Antrag
Die Geothermie Rupertiwinkel GmbH (Antragstellerin) plant am Standort Kirchanschöring im
Landkreis Traunstein den Betrieb von vier Geothermiebohrungen zur Gewinnung von Erdwärme.
Die Wärme soll zur thermischen Nutzung für Dritte und zur Stromerzeugung in einem noch zu
errichtenden Geothermiekraftwerk bereitgestellt werden.
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Mit Schreiben vom 12. 12.2019 hat die Antragstellerin beim Bergamt Südbayern den Hauptbe-
triebsplanantrag für die Errichtung des Bohrplatzes „Kirchanschöring" und das Abteufen der vier
Geothermiebohrungen KIR GT1 - KIR GT4 zur Zulassung eingereicht.
Folgende Unterlagen wurden mit dem Antragsschreiben vorgelegt:
• Hauptbetriebsplanantrag vom 12. 12. 2019, bestehend aus 31 Seiten Text,
mit folgenden Anlagen,
o Anhang 1: Pläne
Ubersichtsplan des Standortes, M 1:50. 000
Detailkarte des Bohrplatzes, M 1 :5.000
o Anhang 2: Anfahrtsplan, M 1:10. 000
o Anhangs: Übersichtsplan M 1:1. 000
o Anhang 4 Entwässerungsplan M 1:250
Pfahlplan (ohne Maßstab)
o Anhang 5 Immissionsschutztechnisches Gutachten vom 13. 11.2019- Hook & Part-
ner Sachverständige PartG mbB
o Anhang 6 Baugrundgutachten vom 13. 09. 2019 - Baugeologisches Büro Bauer
GmbH
o Anhang 7 Landschaftsökologische Begutachtung vom 14. 11. 2019 - Längst & Voer-
kelius
und
Artenschutzrechtliche Vorprüfung vom 22. 10.2019 - Längst & Voerkelius
o Anhang 8 Vorprofil / Verrohrungsschema / Richtbohrplanung für die Bohrungen KIR
GT 1 bis KIR GT 4 - KEMCO GmbH
o Anhang 9 Gemeinderatsbeschluss zum Vorhabensgrundstück FI. -Nr. 134 vom
24. 09. 2019
Nachgereicht wurden folgende Unterlagen:
• Grobplanung Reinigungs-, Säuerungs- und Testarbeiten - G. E. 0. S. Ingenieurgesellschaft
mbH vom 08. 05.2020
• Landschaftsökologische Betrachtung (Erläuterungsbericht) Stand: 26. 05.2020 - Längst & Vo-
erkelius
• Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis von „ctk-ing - Ingenieurbüro für Tief-
und Straßenbau" vom 03.06.2020 mit folgenden Anlagen:
Erläuterungsbericht „Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser", (5
Seiten)
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Erläuterungsbericht Entwässerung „Innerer Bereich", (3 Seiten)"
Hydraulische Betrachtung / Uberflutungsnachweis
• Anlage 1 Regenreihe
• Anlage 2. 1-2. 5 Flächenermittlungen
• Anlage 3. 5 Bemessung Rückhalteraum
Anlage 3. 6 Bemessung Abscheider
Anlage 3. 7 Rückhalt „innerer Bereich"
Anlage 3. 8 Gesamtrückhalt „innerer Bereich"
Anlage 4. 1 -4. 4 Bewertungsverfahren nach „M153"
• Anlage 5 Ubersichtslageptan M 1:1.000 vom 03.06.2020
• Anlage 6 Lageplan Einzugsgebiete M 1:500 vom 03. 06.2020
Anlage 7 Projekt- und Entwässerungslageplan M 1:250 vom 03. 06.2020
• Anlage 8 Schnitte Rückhaltebecken M 1.20 vom 03. 06.2020
• Antrag auf Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - Schreiben der Rupertiwin-
kel GmbH vom 02. 07.2020
2. Antragsgegenstand
Der Antrag bezieht sich auf die Herstellung des Bohrplatzes „Kirchanschöring" und das Abteufen
von vier Explorationsbohrungen mit dem Ziel Erdwärme (geothermische Energie) aufzusuchen
und zu gewinnen. Antragsgegenstand ist weder das Fördern von Thermatwasser, noch die Er-
richtung eines Kraftwerks. Die Gesamtplanung mit je zwei Förder- und Reinjektionsbohrungen
sieht -bei entsprechender Fündigkeit- die Errichtung eines hydrothermalen Geothermiekraftwerks
vor, um C02-freien Strom zu erzeugen und die Restwärme an kommunale oder private Nutzer
abzugeben. Für das Kraftwerk ist das Baugenehmigungsverfahren eingeleitet.
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Flur-Nrn. 133 und 134, Gemarkung und Gemeinde
Kirchanschöring, befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Gewerbegebiet von Kirchan-
schöring. Die nächstgelegene Wohnbebauung liegt ca. 500 m entfernt vom geplanten Bohrplatz
und in nordöstlicher Richtung zwischen den Ortsteilen Eberding und Hof. In nordwestlicher Rich-
tung befindet sich an der Leobendorfer Straße das Gewerbegebiet.
Das Bohrplatzgrundstück ist über die Zufahrtsstraße, die im Vorfeld ertüchtigt und in der die not-
wendigen Medienleitungen (Strom, Wasser, Abwasser und Telefon) verlegt wurden, an das öf-
fentliche Straßennetz (Leobendorfer Straße) angebunden.
Bescheid des Ber amtes Südba ernAz. 26.3909.066-B-2090vom31.07.2020 Seite -20-
Das Bohrplatzgrundstück liegt in einem Bereich, der in dem seit dem 05. 02. 2016 gültigen Flä-
chennutzungsplan der Gemeinde Kirchanschöring als „Fläche für erneuerbare Energien" ausge-
wiesen wurde. Südlich des Grundstückes verläuft die Bahnstrecke Mühldorf-Freilassing.
Der Bohrplatz befindet sich außerhalb von FFH-, Landschaftsschutz-, Naturschutz-, Wasser-
schütz- und Vogelschutzgebieten. Es existieren keine, dem Vorhaben entgegenstehende, Pla-
nungen der Gemeinde.
Die Herrichtung des Bohrplatzes (insgesamt ca. 11. 000 m2 ) beinhaltet im Wesentlichen einen
inneren und einen äußeren Bereich, Testwasser- und Speicherbecken, Lager- und Stellflächen
für das Testequipment sowie Parkplätze. Der innere Bereich wird als betonierte bzw. asphaltierteund gegen den Untergrund abgedichtete Maschinenstellftäche in einer Größe von 3. 660 m2 er-
stellt. Auf der Fläche des inneren Bereiches werden u. a. die Turmfundamente und die vier Bohr-
keller errichtet. Als Abgrenzung zum äußeren Bereich erhält der innere Bereich eine Aufkantung.
Der äußere Bereich (2. 110 m2 ) umschließt den inneren Bereich und wird auf den Verkehrsflächen
(Umfahrungsbereich) asphaltiert. Im äußeren Bereich erfolgt kein Umgang und keine Lagerung
wassergefährdender Stoffe.
Die Bohrkeller (ca. drei Meter tief, drei Meter breit und drei Meter lang) werden in armiertem WU-
Beton ausgeführt. Die Standrohre, die in der Mitte jedes Bohrkellers angeordnet sind, werden
10 m Meter unterhalb der Oberkante des stauenden Tertiärhorizonts abgesetzt, um die oberen
Grundwasserleiter sicher gegen Eintritte aus der Bohrung abzusperren.
Der Antrag bezieht die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einbringen
von Bohrspülung und Zement im Zuge des Abteufens der Bohrungen, sowie einer beschränkten
jederzeit widerrufbaren wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung der Niederschlagswässer
aus dem äußeren Bohrplatzbereich über Sickermulden mit ein.
Für die Errichtung und den Betrieb der Bohranlage und für die Durchführung der Bohrarbeiten der
vier Bohrungen wird dem Bergamt ein Sonderbetriebsplan zur Genehmigung eingereicht, in dem
die Daten der zum Einsatz kommenden Bohranlage präzisiert werden.
3. Antragstellerin / Erlaubnisinhaberin
Die Antragstellerin ist die Geothermie Rupertiwinkel Gmbhl, die auch, neben der Salzburg AG,
lnhaberinderAufsuchungserlaubnis„Ruperti II" (Erlaubnisbescheid.des Bayerischen Staatsminis-
terium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) (Az. : FstB-8114a/735/7) vom
25.07.2019 ist. Diese Bergbauberechtigung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) ist bis zum 31. 07.2024
befristet erteilt.
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4. Bürgerinformation
Die mit dem Erlaubnisbescheid des StMWi geforderte Bürgerinformation wurde als Veranstal-
tungsreihe durchgeführt und hat erstmalig im Vorfeld des Hauptbetriebsplanverfahrens im Jahre
2014 begonnen. Die letzten beiden Veranstaltungen haben am 05.09.2019 als öffentliche Sitzung
des Gemeinderats der Gemeinde Kirchanschöring mit Präsentation und offener Diskussion des
Geothermieprojektes und am 17. 02. 2020 als öffentliche Informationsveranstaltung der Geother-
mie Rupertiwinkel im Salitersaal (Kirchanschöring) mit Präsentationen zu Geologie, Bohren,
Kraftwerk und Wärmenutzung stattgefunden.
5. Grundstück
Für das verfahrensgegenständliche Grundstück Flur-Nr. 134 wurde von derAntragstellerin im
Verlauf des Betriebsplanverfahrens mit der Gemeinde Kirchanschöring ein Erbbaurechtsvertrag
abgeschlossen. Die Erbbaurechtsvormerkung im Grundbuch erfolgte am 15.04.2020.
Das angrenzende Grundstück Flur-Nr. 1 33, welches temporär für Testwasserbecken und Zwi-
schenlagerung genutzt werden soll, wurde von der Geothermie Rupertiwinkel GmbH mit Vertrag
vom 04.03.2020 für die Dauer der Maßnahmen angemietet.
6. Verfahren
Das bergrechtliche Beteiligungsverfahren wurde am 20. 12.2019 eingeleitet.
Beteiligt wurden
die Gemeinde Kirchanschöring,
das Landratsamt Traunstein,
das Wasserwirtschaftsamt Traunstein,
das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege,
das Bayerische Landesamt für Umwelt,
das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein,
die DB NetzAG,
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE).
Im wasserrechtlichen Verfahren wurden beteiligt:
das Wasserwirtschaftsamt Traunstein als amtlicher Sachverständiger für die Nieder-
schlagswasserableitung,
das Bayerische Landesamt für Umwelt als amtlicher Sachverständiger für den einzubrin-
genden Zement und Beton,
das Landratsamt Traunstein als untere Wasserbehörde.
Bescheid des Ber amtes Südba em Az. 26. 3909. 066-B-2090 vom 31. 07. 2020 Seite -22-
Von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange wurden nachfolgend -beschränkt auf das We-
sentliche- folgende Stellungnahme abgegeben:
Die Gemeinde Kirchanschöring hat sich mit Schreiben vom 08. 02. 2020 zum Vorhaben geäu-ßert.
Da die Antragsunterlagen den Vereinbarungen und dem Kooperationsvertrag mit der Gemeinde
Kirchanschöring entsprachen, erhob die Gemeinde keine Einwände. Sie wies darauf hin, dass die
Belange der Bevölkerung vor Ort zu berücksichtigen seien (z. B. Emissionen).
Das Landratsamt Traunstein hat sich mit Schreiben vom 04. 02. 2020 zum Vorhaben geäußert.
Aus immissionsschutzfachlicher und baurechtlicher Sicht würden gegen das Vorhaben keine Be-
denken und Einwände vorgebracht.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht teilte das Landratsamt mit, dass laut einer Aussage des Was-
serwirtschaftsamtes im Jahr 2019 die kommunale Kläranlage der Gemeinde Kirchanschöring
aufgrund ihrer geringen Ausbaugröße für eine Beseitigung des Niederschlagswassers aus dem
inneren Bohrplatzbereich nicht in Frage käme.
Der Beseitigung der in den Wasch- und Toitettenräumen anfallenden Schmutzwässer über die
gemeindliche Kläranlage würde zugestimmt.
Für die Versickerung des Niederschlagswassers aus dem äußeren Bereich des Bohrplatzes be-
dürfe es einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch das Bergamt, wobei hier die fachlichen Vorga-
ben des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein zu beachten seien.
Zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zusammenhang mit derAwSV wurde auf un-
zureichende Unterlagen hingewiesen.
Aus naturschutzfachlicher Sicht wurden die den Antragsunterlagen beiliegende landschaftsökolo-
gische Beurteilung geprüft und festgestellt, dass der darin enthaltenen Ermittlung der Wertepunk-
te für den notwendigen Ausgleich des Eingriffs nicht gefolgt werden könne. So sei für das Grund-
stück Flur-Nr. 134 als Ausgangsvegetation Ackerland und nicht Grünland festgestellt worden. Die
vorgelegten Unterlagen seien deshalb zu überarbeiten.
Die überarbeitete landschaftsökologische Begutachtung wurden mit Schreiben vom 26.05.2020
nachgereicht und an das Landratsamt Traunstein weitergeleitet. Mit E-Mail vom 03.06.2020 äu-
ßerte sich der Naturschutz abschließend zur saP und zur landschaftsökologischen Beurteilung.
Mit der Vorgehensweise zur Eingriffsregelung bestünde nun Einverständnis. Für die artenschutz-
rechtlichen Vermeidungsmaßnahmen wurden Auflagenvorschläge unterbreitet, die in den Be-
scheid übernommen wurden.
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Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein (WWA) hat sich mit Schreiben vom 20. 01. 2020 zum
Vorhaben geäußert.
Im Zuge der Errichtung des Bohrplatzes und bei der Durchführung der Bohrarbeiten sei das ober-
flächennahe Grundwasser vor nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Im Vorhabenbereich sei
zeitweise mit hoch anstehendem Grundwasser zu rechnen. Dies sei bei den geplanten Baumaß-
nahmen durch den Betreiber zu berücksichtigen.
Die Versorgung mit Brauch- und Trinkwasser sei durch den Anschluss an das zentrale Versor-
gungsnetz der Kommune sicherzustellen.
In dem erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren für das EinleitenA/ersickern der im
äußeren Bohrplatzbereich anfallenden Niederschlagswässer wurde das Wasserwirtschaftsamt
Traunstein als amtlicher Sachverständiger tätig Die gutachtliche Äußerung des amtlichen Sach-
verständigen wurde mit Schreiben des WWA vom 23. 06. 2020 vorgelegt.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege äußerte sich mit Schreiben vom 24.01.2020 zu
dem geplanten Vorhaben dahingehend, dass keine Einwände bestünden. Hinweise auf vorhan-
dene Bodendenkmäler im Vorhabengebiet seien nicht bekannt. Man weise aber auf die beim Auf-
finden von Bodendenkmälern bestehende Meldepflicht hin:
Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat sich zum Antrag mit Schreiben vom 10. 06. 2020
geäußert.
Das Landesamt führte darin aus, dass das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser, hier in
Form von Zement und Bohrspülung, und das Durchteufen mehrerer Grundwasserstockwerke
beim Abteufen der Tiefbohrungen erlaubnispflichtige Benutzungstatbestände nach dem Wasser-
haushaltsgesetz darstellen würden.
Zur Beurteilung des geplanten Vorhabens hinsichtlich der örtlichen hydrogeologischen und hyd-
raulischen Situation und möglicher Auswirkungen auf benachbart liegende Grundwasserbenutzer
wurde das Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom LfU eingeschaltet.
Danach lägen im Bereich der geplanten Tiefbohrungen obenauf quartäre Beckenablagerungen
(spätwürmzeitliche Tone und Schluffe), welche von Moränenablagerungen des Inn-Salzach-
Gletschers (quartäre Sande, Schluffe und Kiese) unterlagert würden. Das Quartär reiche bis ca.
17m unter Geländeoberkante (GOK). Darunter folge die Obere Meeresmolasse (OMM) in Form
von Sandsteinen mit Feinsand. Zur Trinkwassergewinnung würden in der Umgebung des Vorha-
benstandorts vorwiegend die kiesig-sandig-steinigen Schotter des Quartärs genutzt.
Nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit oder direkte stoffliche Beeinträchtigungen der zur
Trinkwassergewinnung genutzten oberflächennahen Grundwasservorkommen seien nicht zu be-
Bescheid des Ber amtes Südba ern Az. 26. 3909. 066-B-2090 vom 31. 07.2020 Seite -24-
sorgen, wenn die in den Betriebsplanunterlagen vorgesehenen Standrohre erst 10 m unterhalb
der Oberkante des stauenden (Tertiär-) Horizonts enden würden.
Die zum Projektgebiet nächstgelegenen Trinkwasserfassungen lägen südwestlich in ca. 5, 7 km
Entfernung (Brunnen Petting IV und Quelle Petting) bzw. südöstlich in ca. 6, 5 km Entfernung
(Brunnen Lauterbrunn II). DieTrinkwasserschutzgebiete seien von den Bohrungen Kirchanschö-
ring KIR-GT1, KIR-GT2, KIR-GT3 und KIR-GT4 nicht berührt. Weder die Bohransatzpunkte be-
fänden sich in einem Wasserschutzgebiet, noch werde ein Wasserschutzgebiet durch die Boh-
rungen unterfähren.
Die vom Antragsteller gemeldeten Bohrspülungsadditive, Zemente und Zementationsadditive
wurden einer Stoffbewertung durch das LfU unterzogen. Bei Berücksichtigung der Vorgaben für
die einzelnen angezeigten Stoffgemische bestünde keine Besorgnis einer nachteiligen Verände-
rung der Grundwasserbeschaffenheit.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein äußerte sich mit Schreiben
vom 20. 01. 2020 für den Bereich Landwirtschaft und mit Schreiben vom 24. 01. 2020 für den Be-
reich Forsten zu dem Vorhaben.
Das Vorhaben würde auf einer landwirtschaftlich genutzten Dauergrünfläche durchgeführt. Durch
die bei den baulichen Maßnahmen entstehenden Staubentwicklungen wäre eine Reduzierung der
Qualität der landwirtschaftlichen Produkte auf den umliegenden Feldern zu befürchten.
Wald im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes sei von dem Vorhaben nur mit-
telbar angrenzend tangiert. So bestünde ggf. eine Gefahr durch umfallende Bäume, die privat-
rechtlich zu regeln sei. Der Feldweg zwischen Wald und Vorhabenfläche müsse für die Holzab-
fuhr erhalten bleiben.
Die Deutsche Bundesbahn AG hat sich mit Schreiben vom 20.02.2020 zum Vorhaben geäußert
und brachte Anregungen und Hinweise hinsichtlich der benachbarten Gleisanlage vor. Danach
wären ein ausreichender Sicherheitsabstand zurGleisanlage einzuhalten, erschütterungsintensi-
ve Arbeiten vorher anzumelden und Licht- und Staubemissionen auf die Gleisanlage zu vermei-
den.
7. Sofortige Vollziehung
Mit Schreiben vom 02. 07.2020 beantragte die Antragstellerin die sofortige Vollziehung des Be-
scheids. Zur Begründung des Antrags wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorausset-
zungen für die Betriebsplanzulassung erfüllt seien. Es bestehe daher ein Rechtsanspruch auf
Zulassung. Durch Klagen Dritter, denen ohne Sofortvollzug aufschiebende Wirkung zukomme,
Bescheid des Ber amtes Südba ern Az. 26.3909.066-B-2090 vom 31. 07.2020 Seite -25-
werde die voraussichtlich auf zwei Jahre befristete Hauptbetriebsplanzulassung vollständig ent-wertet.
Die sofortige Vollziehbarkeit sei sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der An-
tragstellerin geboten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse,
weil die Herrichtung des Sammelbohrplatzes zwingend notwendig sei, um Erdwärme gewinnen
zu können. Dies entspräche der bergrechtlichen prioritären Zielsetzung der Sicherung der Roh-
stoffversorgung. Außerdem bestünde ein besonderes energiewirtschaftliches Interesse an der
Erdwärmegewinnung als erneuerbarer Energiequelle. So seien mit der Gemeinde Kirchanschö-
ring und der Stadt Laufen bereits Vorverträge zur Lieferung von Erdwärme geschlossen worden.
Zum überwiegenden Interesse der Antragstellerin wird vorgetragen, dass durch eine spätere
Amortisierung Zinsschäden und, für die Dauer der aufschiebenden Wirkung, anfallende Vorhalte-
kosten entstünden. Diese zeitliche Verzögerung könne bis hin zum vollständigen Scheitern der
Umsetzung des Projektes führen. Weiter sei mit der Durchführung der Bohrarbeiten bereits eine
mittelständische Bohrfirma beauftragt worden, die durch einen Aufschub ebenfalls in wirtschaftli-
ehe Schwierigkeiten geraten würde.
Den öffentlichensowie den überwiegenden Interessen der Antragstellerin stünden keine beachtli-
chen Interessen Dritter gegenüber. Dies ergebe sich bereits aus der Zulassungsfähigkeit des Be-
triebsplans, die voraussetze, dass Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Rechtliche Würdigung
1. Zuständigkeit
Sachlich und örtlich zuständige Behörde ist das Bergamt Südbayern
- für die Zulassung des Hauptbetriebsplanes sachlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und örtlich
gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbe-
hörden (Bergbehörden- Verordnung- BergbehördV) vom 09. November 2013 (GVBI
S. 651)
und
- für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Einvernehmen mit der Kreisverwal-
tungsbehörde gemäß § 19 Abs. 2 WHG i.V. m. Art. 64 Abs. 1 BayWG bei Gewässerbe-
nutzungen, die -wie im vorliegenden Fall- im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebspla-
nes erfolgen.
Bescheid des Ber amtes Südba ern Az. 26.3909.066-B-2090 vom 31. 07.2020 Seite -26-
2. Bethebsplanpflicht
Die Herrichtung des Bohrplatzes und das Abteufen der Bohrungen sind betriebsplanpflichti-
ge Vorhaben gemäß §§ 51, 52, 54, 55 BBergG.
3. Antragsprüfung
Die fachbehordliche Prüfung des Antrages hat ergeben, dass diese Zulassung unter Aufla-
gen und zeitlich befristet erfolgen kann. Die Verträge zur Grundstücksnutzung wurden dem
Bergamt vorgelegt, womit die Zugriffberechtigung nachgewiesen ist.
Die bergrechtlichen Voraussetzungen für diese Zulassung nach § 55 Abs. 1 BBergG sind
gegeben.
Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG war weiterhin zu prüfen, ob dem Vorhaben öffentlich-
rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dies ist nicht der Fall.
Dazu im Einzelnen:
3. 1 Bauplanungsrecht (§§ 55, 48 BBergG, § 35 Abs. 1 BauGB)
Über die Voraussetzungen des § 55 BBergG hinaus, müssen gemäß § 48 BBergG auch
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bei der Zulassung eines Betriebsplanes eingehal-
ten werden. Bei Geothermievorhaben ist somit auch das Bauplanungsrecht zu prüfen.
Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der
Gemeinde Kirchanschöring als „Fläche für erneuerbare Energien" festgesetzt wurde. Der
Bohrplatz ist ausreichend erschlossen, entgegenstehende öffentliche Belange bestehen
nicht.
Das Vorhaben ist damit bauplanungsrechtlich privilegiert.
3. 2 Naturschutz
3. 2. 1 Schutzgebiete
Der geplante Bohrplatz befindet sich außerhalb von FFH-, Landschaftsschutz-, Natur-
schütz-, Wasserschutz- und Vogelschutzgebieten und auch in unmittelbarer Nähe zum
Bohrplatz existieren keine Schutzgebiete. Die Entfernung zum nächstgelegenen FFH-
Gebiet beträgt ca. 1,4 km (Uferbereiche des Waginger Sees, Götzinger Achen und untere
Sur) und zum nächsten Landschaftsschutzgebiet ca. 1, 7 km (LSG: Kulbinger Filz; Lkr.
Berchtesgadener Land)
3. 2. 2 Artenschutz
Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) hat ergeben, dass unter Beachtung der
geplanten und verfügten Vermeidungsnahmen keine Verbotstatbestände i. S. d. § 44 Abs. 1
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i.V. m. Abs. 5 BNatSchG verwirklicht werden. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde wur-
den keine Bedenken in Bezug auf die Methodik und die Ergebnisse der saP erhoben. Die
ökologische Baubegleitung sichert die Einhaltung des Natur- und Artenschutzes während
der Bohrplatzbau- und Bohrphase.
Für das bergrechtliche Vorhaben „Bohrplatzbau und Abteufen der Bohrungen" wurde eine
landschaftsökologische Beurteilung und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
erstellt. Beides sind Bestandteile der Antragsunterlagen. Maßnahmen zur Eingriffsvermei-
düng und -minimierung wurden im naturschutzfachlichen Erläuterungsbericht der land-
schaftsökologischen Beurteilung festgelegt. CEF-Maßnahmen bzw. vorgezogene funktions-
erhaltende Ausgleichsmaßnahmen i. S.v. § 44 Abs. 5 BNatschG, zur Sicherung der kontinu-
ierlichen ökologischen Funktionalität, sind nicht erforderlich.
Die im naturschutzfachlichen Erläuterungsbericht vom 26. 05. 2020 in Ziffer 4. 2. 2. aufgeführ-
ten Minimierungsmaßnahmen M-01 bis M-05 sollen eine Gefährdung der nach einschlägi-
gen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten vermeiden oder zumindest auf das
Maß einer unvermeidbaren Beeinträchtigung minimieren. Die Umsetzung der Maßnahmen
M-01 bis M-05 wurde im Bescheid beauflagt.
3. 2. 3 Eingriffe in Natur und Landschaft, §§ 13 und 14 BNatSchG
Natur
Für die Errichtung der Geothermieanlage mit Bohrungen und Kraftwerk wird im Endausbau
ein Flächenbedarf von insgesamt ca. 2,45 ha veranschlagt. Eine Fläche von ca. 1, 1 ha wird
vorübergehend vorerst für das Abteufen der Bohrungen beansprucht. Bei der in Anspruch
genommene Fläche handelt es sich um eine landwirtschaftlich genutzte Dauergrünfläche
(FI. -Nr. 134) und um eine Ackerfläche (FI. -Nr. 133).
Für den erforderlichen Eingriffsausgleich im Zuge der Errichtung des Bohrplatzes sind zwei
Fälle zu betrachten.
Bei Nichtfündigkeit wird die Bohrung verfüllt, der gesamte Platz sofort zurückgebaut und
wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Der Eingriff wäre somit im Sinne des § 5
Abs. 2 Satz 2 BayKompV nicht erheblich, da zu erwarten ist, dass sich die beeinträchtigten
Funktionen der Schutzgüter innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inanspruchnahme
auf der betroffenen Fläche selbstständig wiederherstellen und nach Ablauf dieser Frist kei-
ne nachhaltigen negativen Auswirkungen auf die Funktionen der Schutzgüter verbleiben.
Insoweit liegt kein relevanter Eingriff gemäß §§ 13, 14 BNatSchG vor und der temporäre
Eingriff wäre ausgeglichen.
Mit Beendigung der Bohrarbeiten und bei nachgewiesener Fündigkeit entstünde ein Kom-
pensationsbedarffür die dann über einen langen Zeitraum versiegelte Fläche des Bohrplat-
Bescheid des Ber amtes Südba ernAz. 26.3909.066-B-2090vom31.07.2020 Seite -28-
zes. Der tatsächlich erforderliche Ausgleich zur Kompensation des Eingriffs kann erst zu
diesem Zeitpunkt (Auswertung des Fündigkeitstests) ermittelt werden.
Für den dann entstehenden permanenten Eingriff durch den Bohrplatz wurde bereits ein er-
förderlich werdender Kompensationsbedarf von 7. 504 Wertepunkten ermittelt. Die genaue
Lage der Kompensationsfläche wird dem Bergamt vom Antragsteller im Rahmen des Son-
derbetriebsplans für den Rückbau des Platzes (vgl. Auflage A. 2. 5. ) mitgeteilt.
Landschaft
Durch die Herrichtung des Bohrplatzes wird das Landschaftsbild weder wesentlich noch
dauerhaft beeinträchtigt. Die Erheblichkeitsschwelle des § 13 BNatSchG wird hierdurch
nicht erreicht. Die Einsehbarkeit der Vorhabenfläche von der Ortschaft Kirchanschöring aus
ist aufgrund des zwischenliegenden Gewerbegebietes nicht gegeben. Für die Erholungs-
eignung ist die Vorhabensfläche nicht von Bedeutung. Eine Beeinträchtigung des nächstge-
legenen Landschaftsschutzgebietes ist aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten.
3. 2.4 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Für das Vorhaben war nach § 1 Nr. 10a UVP-V Bergbau i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG mit-
tefs einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob eine Umweltverträglich-
keitsprüfung erforderlich ist. Die Vorprüfung ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge hat. Für das Vorhaben war somit keine Um-
weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung wurde mit Veröffentlichung im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 24/2019
gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben.
3. 3 Wasser
3. 3. 1 Trinkwasserschutz
Die Geothermiebohrungen liegen außerhalb von (Trink-)Wasserschutzgebieten und auch
nicht in ermittelten Grundwassereinzugsgebieten von Brunnen. Das nächste wasserwirt-
schaftliche Vorranggebiet befindet sich südlich in ca. 1 km Entfernung (Trinkwasser Le-
obendorf).
Durch die Verrohrung und die Zementation der Geothermiebohrungen wird eine Abdichtung
gegen die geologischen Horizonte geschaffen, die von der Geländeoberkante (GOK) bis
Top Malm dauerhaft wirksam ist. Die letzte Rohrtourwird, den jeweils angetroffenen tat-
sachlichen Verhältnissen entsprechend, so ausgeführt, dass die Zementation in den Malm
Horizont einbindet.
Die vom Landratsamt angemahnten Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stof-
Bescheid des Ber amtes Südba ern Az. 26. 3909. 066-B-2090 vom 31. 07. 2020 Seite -29-
fen im Zusammenhang mit der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-
denden Stoffen" (AwSV) vom 18. April2017 (BGBI. l S. 905) werden mit dem Sonderbe-
triebsplan für die Aufstellung und zum Betrieb der Bohranlage gefordert. In diesem Verfah-
ren werden die Angaben zu den geplanten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen auf ihre Zulässigkeit geprüft und entsprechende Auflagen festgesetzt.
3. 3. 2 Brauchwasserversorgung
Die Brauchwasserversorgung wird über die Achengruppe erfolgen. Hierfür wurden in der
Zuwegung Wasserversorgungsleitungen verlegt.
3. 3. 3. Niederschlagswasserentsorgung
Das im inneren Bereich des Bohrplatzes anfallende Niederschlagswasser wird in einem
Rückhaltebecken gesammelt und gedrosselt über die Kläranlage der Gemeinde Kirchan-
schöring abgeleitet.
Das auf dem äußeren Bohrplatzbereich anfallende Niederschlagswasserwird über vier Si-
ckermulden abgeleitet.
Die Abnahme der Anlage erfolgt durch eine privaten Sachverständigen der Wasserwirt-schaft (PSW).
Durch die geplante Niederschlagsentwässerung des äußeren Bohrplatzbereichs in den Un-
tergrund sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten.
3. 3.4. Testwässer
Die Entsorgung der Testwässer soll nach Möglichkeit über das Kanalnetz und die Kläranla-
ge der Gemeinde Kirchanschöring erfolgen. Alternativ wird die Einleitung in einen Werkska-
nal eines lokalen Wasserkraftwerks geprüft.
3. 4 Denkmalschutz
Im Bereich des Bohrplatzes sind gemäß den vorliegenden Erkenntnissen des Bayerischen
Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) keine Boden- oder Baudenkmäler ausgewiesen.
Der Hinweis, dass Bodendenkmäler bei einem eventuellen Auffinden dem BLfD gemeldet
werden müssen, wurde in den Bescheid übernommen.
3. 5 Lärm
Die möglichen Lärmeinwirkungen wurden auf der Basis des "Immissionsschutztechnischen
Gutachtens" vom 13. 11. 2019 (Hook & Partner Sachverständige PartG mbB, Anlage 5 des
Antrages) geprüft.
Bescheid des Ber amtes Südba em Az. 26. 3909. 066-B-2090 vom 31. 07. 2020 Seite -30-
Im Gutachten werden die zu erwartenden Lärmimmissionen in der Bohrphase auf Basis der
Daten der zu Einsatz kommenden Bohranlage beurteilt.
Im vorliegenden Gutachten des Ingenieurbüros Hook & Partner wird für die Bohrarbeiten an
fünf Immissionsstandorten in Entfernungen zwischen ca. 340 m und ca. 700 m ein Lärmpe-
gel zwischen 30 dB(A) bis 44 dB(A) prognostiziert, wenn keine Schallschutzmaßnahmen
ergriffen werden.
Von den fünf Standorten liegen drei in der Gebietskategorie „Misch- und Dorfgebiet" mit ei-
nern Immissionsrichtwert Tags <60 dB(A) und nachts< 45 dB(A). Ein Standort liegt in der
Gebietskategorie „Gewerbegebiet" mit Immissionsrjchtwerten Tags bei <65 dB(A) und
nachts< 50 dB(A) und ein Standort im „Dorfgebiet" mit zulässigen Immissionsrichtwerten
Tags bei <50 dB(A) und nachts< 35 dB(A).
Von der Bohranlage werden an allen benachbarten Standorten die Immissionsrichtwerte
sowohl für die Tagzeit als auch für die Nachtzeit eingehalten.
Bei der vorgelegten Untersuchung des Ingenieurbüros Hook & Partner handelt es sich um
eine Lärmprognose, bei der während der ungünstigsten Nachtstunde von einer maximalen
Auslastung der Anlage ausgegangen wird.
Die Einhaltung der Lärmgrenzwerte an den benachbarten Immissionsorten ist durch eine
Messung im Betrieb nachzuweisen (vgl. Auflage A. 6. 1) und darauf basierend, sind ggf. wei-
tere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
3. 6. Staub
Die von der Gemeinde Kirchanschöring und vom AELF befürchtete Staubentwicklung wird
durch entsprechende Maßnahmen (Bewässern, Kehrmaschine o. a. ) seitens des Betreibers
unterbunden (vgl. Auflage A.3. 13. ).
3. 7 Erschütterung
Zum Themenkomplex Erschütterungen hat das Verwaltungsgericht München in seiner Ent-
Scheidung vom 05. 12. 2012, Az. : M 9 K 12. 1293, einige grundsätzliche Ausführungen ge-
macht. Demnach vermittelt § 48 Abs. 2 BBergG dem Oberflächeneigentümer nur insoweit
Drittschutz, wenn schwerwiegende Beeinträchtigungen seines Eigentums voraussichtlich
unvermeidbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Hierbei ist zu berücksich-
tigen, dass man mit ernsten Schäden erst ab einer Magnitude der Richter- Skala von mehr
als 5, 0 rechnen muss. Bei dem hier zur Anwendung kommenden Verfahren und dergeolo-
gischen Konstellation sind Erschütterungen in einer solchen Dimension nicht zu erwarten.
Bescheid des Ber amtes Südba ern Az. 26.3909.066-B-2090 vom 31. 07.2020 Seite -31-
Zur Überwachung von fluidinduzierten mikroseismischen Aktivitäten im Umfeld der Anlage
wurde dem Betreiber auferlegt, in Abstimmung mit dem "Erdbebendienst Bayern" ein ge-
eignetes Messnetz zu installieren (vgl. Auflage A. 1. 3).
3. 8 Verkehrserschließung
Die Zufahrt zum Bohrplatz erfolgt von der Leobendorfer Straße über einen ausgebauten öf-
fentlichen „Feld- und Waldweg".
Im Zuge der Errichtung des Bohrplatzes, werden auf dem Grundstück ausreichend Park-
platze für Bohrmannschaft, Servicefirmen und Besucher hergestellt. Die Gemeinde und die
Forstbehörde regten an, die Parkplätze so zu verlegen, dass der Zufahrtsweg für Verkehr
mit land- und forstwirtschaftlichen Geräten freigehalten wird. Die Parkplätze wurden des-
halb an die westliche Seite des Bohrplatzes verschoben und liegen damit nicht mehr direkt
an der Zufahrt.
3. 9 Zulässigkeit nach dem Standortauswahlgesetz
In Gebieten, in denen in einer Teufe von 300 bis 1. 500 Metern unter der Geländeoberkante
stratiforme Steinsalz- oder Tonsteinformationen mit einer Mächtigkeit von mindestens 100
Metern, Salzformationen in steiler Lagerung oder Kristallingesteinsformationen mit einer
vertikalen Ausdehnung von mindestens 100 Metern vorhanden sind oder erwartet werden
können, dürfen Vorhaben mit Teufen von mehr als 100 Metern nur zugelassen werden,
wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Standortauswahlgesetz (StandAG) vom 5. Mai
2017 (BGBI. l S. 1074) vorliegen.
Am Vorhabenstandort seien gemäß Stellungnahme des bayerischen Landesamtes für Um-
weit (LfU) Tonsteinformationen im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zu erwarten.
Weiterhin sei am Vorhabenstandort das Ausschlusskriterium „großräumige Vertikalbewe-
gung" i. S. des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StandAG gegebenenfalls erfüllt, da der Vorhaben-
Standort in einem Bereich liegt, für welchen Hinweise auf großräumige Vertikalbewegungen
vorliegen.
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) kam nach eigener Prü-
fung zu dem Ergebnis, dass die vom LfU vorgelegten Unterlagen eine signifikante Vertikal-
bewegung im Sinne des StandAG nicht ausreichend darlegen würden. Da jedoch innerhalb
des Erlaubnisfeldes „Ruperti II" in der Vergangenheit bereits Tiefbohrungen von 2.000 m bis
4. 000 m abgeteuft wurden, wurde seitens der BASE das Einvernehmen aufgrund des § 21
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG erteilt.
Das Vorhaben ist damit nach dem Standortauswahlgesetz zulässig.
Bescheid des Ber amtes Süctba ern Az. 26. 3909. 066-B-209Ö vom 31. 07. 2020 Seite -32-
3. 10 Zusammenfassung der Antragsprüfung
Unter Abwägung aller Einwendungen und unter Berücksichtigung der Anregungen und Auf-
lagenvorschläge der Träger öffentlicher Belange lässt sich abschließend somit feststellen,
dass dem Vorhaben weder öffentlich-rechtliche noch privatrechtliche Belange entgegenste-
hen und die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 erfüllt sind.
4 Wasserrechtliche Erlaubnistatbestände
Das Versickern der anfallenden Niederschlagswässer des äußeren Bereichs über vier Si-
ckermutden sowie das Einbringen von Bohrspülungen und Zementen in den Untergrund
und das Durchteufen mehrerer Grundwasserleiter im Zuge des Niederbringens der Bohrun-
gen "KIR GT1 bis GT4" stellen wasserrechtliche Tatbestände nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG
dar, die nach §§ 8 und 10 WHG i. V. m. Art. 15 Abs. 1 BayWG einer wasserrechtlichen Er-
laubnis bedürfen.
Nach Prüfung der Unterlagen und Berechnungen zur Einleitung der auf dem äußeren Be-
reich des Bohrplatzes anfallenden Niederschlagswässer in den Untergrund wurde durch
den amtlichen GutachterWasserwirtschaftsamtTraunstein festgestellt, dass, bei Einhaltung
der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen, eine nachteilige Veränderung des Grundwas-
sers nicht zu befürchten ist.
Nach Prüfung der Unterlagen zu den in der Bohrspülung und den Zementen zum Einsatz
kommenden Stoffe durch die für Stoffbewertungen zuständige Fachstelle des Landesamtes
für Umwelt ist aus Sicht des vorsorgenden Grundwasserschutzes nicht zu erwarten, dass
durch die Verwendung der in diesem Bescheid abschließend benannten Zementmischun-
gen und Spülungskomponenten beim Abteufen derTiefbohrungen „KIR GT1 bis GT4" eine
nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu befürchten ist.
Abweichende Stoffe bedürften vor dem Einsatz jeweils der Nachprüfung durch das LfU; ein
Einsatz ist erst nach deren Freigabe möglich.
Die beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Benutzungen nach § 9 Abs. 1
Nr. 4 WHG konnten erteilt werden, da nach den Gutachten der amtlichen Sachverständigen
Landesamt für Umwelt und Wasserwirtschaftsamt Traunstein keine schädliche Verände-
rung des benutzten Gewässers und keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu
erwarten sind. Versagungsgründe im Sinne des § 12 Abs. 1 WHG konnten nicht festgestellt
werden.
Die Festsetzung der Inhalts- und Nebenbestimmungen, durch die eine ordnungsgemäße,
das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigende Gewässerbenutzung sichergestellt ist,
einschließlich des Vorbehalts nachträglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen, beruhen auf
§ 13 WHG. Die von den amtlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen wurden
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vollständig oder inhaltlich sinngemäß in diesen Bescheid übernommen. Die Prüfung hat er-
geben, dass, unter Berücksichtigung der Inhalts- und Nebenbestimmungen, Einwirkungen
auf das Gewässer verhindert oder zumindest so begrenzt werden können, dass die allge-
meinen Sorgfaltspflichten gemäß § 5 Abs. 1 WHG eingehalten werden und die materiellen
Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung des § 6 WHG der Erlaubnis nicht entgegenste-
hen.
Darüber hinaus steht die Erlaubnis unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass nachträglich
Maßnahmen für die Beobachtung derWasserbenutzung und ihrer Folgen sowie Maßnah-
men für eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene Verwendung des Wassers
angeordnet werden können. Sie tässt private Rechte Dritter an einer Wassernutzung unbe-rührt.
Das nach Art. 64 Abs. 1 BayWG erforderliche Einvernehmen wurde vom Landratsamt
Traunstein mit Schreiben (E-Mail) vom 08.07.2020 erklärt.
5. Sofortige Vollziehung
Die Anordnung des Sofortvollzugs erfolgt gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sowohl im öffentli-
chen Interesse als auch im überwiegenden Interesse derAntragstellerin.
Spätestens seit der politischen Grundentscheidung, künftig in Deutschland elektrische
Energie ohne den Einsatz von Atomkraft zu erzeugen, haben die erneuerbaren Energien
einen zentralen Stellenwert in der Versorgungsstrategie erhalten. Der Freistaat Bayern sieht
darin eine „Schlüsselaufgabe des 21. Jahrhunderts" (Bayerisches Energiekonzept „Energie
innovativ", beschlossen am 24. 05.2011, S. 1). Diese Ziele wurden im Rahmen einer Exper-
tenbeteiligung beim Energiegipfel 2018/2019 (Energiegipfel Bayern 2018/2019 - Ergebnis
der Arbeitsgruppen - September 2019), einer Veranstaltung, die am 30. September 2019 im
Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie stattfand,
bestätigt und fortgeschrieben. Danach soll insbesondere der Ausbau der geothermischen
Wärmenetze auch im ländlichen Raum gefördert werden. Es gilt, einen Mix aus den ver-
schiedenen Energiearten zu finden, der die Versorgungssicherheit gewährleistet, mit Natur
und Umwelt vereinbar ist und wettbewerbsfähige Strompreise sicherstellt. Geothermie ver-
fügt gemäß dem Umweltbundesamt im Vergleich zu anderen regenerativen Energieträgern
über die beste Klimabilanz, ist ganzjährig unabhängig von den meteorologischen Verhält-
nissen verfügbar und somit grundlastfähig und regelbar (Energiegipfel Bayern 2018/2019,
Seiten 23 ff).
Trotz der Abhängigkeit von den geologischen Bedingungen und des hohen Investitionsauf-
wands zählt die Tiefengeothermie zu den wichtigen heimischen Energiequellen. Die Ther-
malwasservorkommen in den Malmkarbonaten des südoberbayerischen Raumes bieten
hier im mitteleuropäischen Vergleich gute Nutzungschancen. Bei einer vollständigen, groß-
Bescheid des Ber amtes Südba ern Az. 26. 3909. 066-B-2090 vom 31. 07. 2020 Seite -34-
flächigen Erschließung der Tiefengeothermie sind als Zielvorstellung bis 2030 in Bayern für
die Wärmeerzeugung ca. 8 TWh/a und für die Stromerzeugung zusätzlich 0, 4 TWh/a vor-
gesehen. Mittelfristig sollen damit bis zu 25% des bayerischen Wärmebedarfs und bis zu
1% des Strombedarfs gedeckt werden (Bayerischer Energiegipfel 2018/19 a. a. O. S. 14, 16,
24). Ungeachtet des vergleichsweise geringen Anteils an der gesamten Energieerzeugung
besitzt die Tiefengeothermie wegen ihrer Grundlastfähigkeiteine überproportionale Bedeu-
tung im Energiemix. Windkraft und Photovoltaik haben zwar ein großes Potential, künftig
vergleichsweise hohe Energiemengen zu produzieren; die Abhängigkeit von der Tageszeit
bzw. den meteorologischen Bedingungen und die Unmöglichkeit der schnellen und sicheren
Anpassung an den jeweiligen Energiebedarf, relativiert jedoch - ohne einen massiven Auf-
bau von Speicherkapazitäten - den „Wert" dieser Energieträger im Gesamtkonzept. Ein wei-
terer Gesichtspunkt ist das Konzept der dezentralen Energieerzeugung, d. h. die Energie
möglichst verbrauchernah zu produzieren. Entsprechende Initiativen sind deshalb im öffent-
lichen (staatlichen und kommunalen) Interesse. Angesichts der gesamt-strategischen Posi-
tionierung Bayerns - hin zu einer schnellstmöglichen Energiewende - und eines zeitlich sehr
ambitionierten Umsetzungskonzeptes, besteht bei einem Projekt, das nach Abschluss der
aufwendigen geologischen Voruntersuchungen und der Planungs-/ Zulassungsphase vor
dem ersten Umsetzungsschritt steht, auch ein erhebliches öffentliches Interesse an einer
nicht auf Jahre hinaus verzögerten Verwirklichung. Gleiches gilt für die kommunalen Inte-
ressen, durch die Nutzung der Fernwärme die Anzahl von CÜ2 - Emittenten im Gemeinde-
gebiet zu reduzieren.
Darüber hinaus besteht auch ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an dersofor-
tigen Vollziehbarkeit der Zulassung des Betriebsplans. Die Antragstellerin hat überzeugend
dargelegt, dass ein erhebliches wirtschaftlicheslnteresse am Sofortvollzug besteht. Für die
Annahme des überwiegenden Interesses im Sinne des § 80 Abs. Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist
auch ein wirtschaftliches relevant. Diesem Interesse der Antragstellerin stehen keine
gleichwertigen Privatinteressen gegenüber. Mögliche Betroffenheiten wurden im Verfahren
geprüft, vorrangig kommen hier Lärmimmissionen in Betracht, die sich allerdings in einer
Größenordnung bewegen, die hinzunehmen ist. Die Zu- und Abfahrt der Baustellenfahrzeu-
ge stellt für die Straßenanlieger keine unzumutbare Belastung dar. Die Einrichtung von
Baustellen ist in aller Regel mit einer temporären Verkehrs- und Lärmzunahme verbunden.
Aus der hier zu erwartenden Dimension resultieren jedoch keine Beeinträchtigungen, die
höher zu gewichten wären, als das Interesse derAntragstellerin, mit der Verwirklichung des
Projekts nicht bis zur Rechtskraft der Zulassung warten zu müssen. Unabhängig von den im
Verfahren vorgetragenen Argumenten sind überwiegende Interessen Privater nicht erkenn-
bar.
Soweit kritische Äußerungen genereller Natur sind und Z. B. den geringen Wirkungsgrad
Bescheid des Ber amtes Südba em Az. 26.3909.066-B-2090 vom 31. 07.2020 Seite -35-
geothermischer Anlagen zur Stromerzeugung thematisieren, können daraus keine privatenAbwehrrechte abgeleitet werden.
Die Berücksichtigung öffentlicher Belange ist Gegenstand der Zulassungsentscheidung
selbst; soweit aus Sicht der Zulassungsbehörde derartige Belange entgegenstünden, dürfte
keine positive Entscheidung ergehen.
Kosten
Die Kosten (Gebühren und Auflagen) des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. DieVerfahrenskosten betragen 9.484,- Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 6 und 10 des Kostengesetzes - KG- vom 20. Febru-
ar 1998 (GVBI. S. 43, BayRS 2013-1-1F).
Die Höhe der Gebühr ergibt sich für die Hauptbetriebsplanzulassung nach der Verordnung überden Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis -KVz) vom 12. Ok-
tober2001 (GVBI. S. 640, BayRS 2013-1-2-F) aus der laufenden Nr. 5:1. 0, Tarifstelle 4. 1. 4. Der
Gebührenrahmen reicht von 100 € bis 7. 500 €. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe wurden
der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche Bedeutung für die Antragstellerin zu Grunde ge-legt.
Die Gebühr für die wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Versickerung der Niederschlagswässer
und das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser (Zement und Spülung) ergibt sich aus der
laufenden Nr. 8. 1V. O, Tarifstelle 1. 1. 4. 5 und 1. 1. 4. 9. 2 des KVz. Es ist jeweils ein Gebührenrahmen
von bis zu 2. 500 € eröffnet. Insoweit erscheint die festgesetzte Gebühr als angemessen.
Die entstandenen Auslagen waren der Antragstellerin aufzuerlegen.
Rechts behelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Mo-
nats nach Bekanntgäbe dieses Bescheides beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Bayerstraße 30, 80335 München (Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München), schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die
Klage kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht München auch elektronisch nach Maßgabe der
der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh. bayern. de) zu entnehmenden Be-
dingungen erhoben werden. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bay-
ern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten
Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der
Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid beifügen (in Urschrift, in Abschrift oder in Ablichtung),
ferner zwei Abschriften oderAblichtungen der Klageschrift für die übrigen Beteiligten.
Bescheid des Ber amtes Südba emAz. 26. 3909. 066-B-2090vom31. 07. 2020 Seite -36-
Hinweise
zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet kei-
ne rechtlichen Wirkungen!
Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung sind der Internetpräsenz der Bayeri-sehen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www. vgh. bayern. de) zu entnehmen.
• Kraft Bundesrechts ist bei Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich einGebührenvorschuSs zu entrichten.
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