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Richtiges Verhalten bei Hausdurchsuchungen: Aktuelles zu Hausdurchsuchungen Graz, 26. November 2015 Bundeswettbewerbsbehörde Dr. Anastasios Xeniadis BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

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Richtiges Verhalten bei Hausdurchsuchungen:

Aktuelles zu Hausdurchsuchungen 

Graz, 26. November 2015

Bundeswettbewerbsbehörde

Dr. Anastasios Xeniadis

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

Einleitung BWB erst seit 2002 als unabhängige Behörde – Österreich als Nachzügler

in der EU kleine Behörde: 34 MA

(vgl. NL: 395, CZ: 153, HU: 125, BE: 59, CH: 68, …)

Rund 170 Mio € für Kartelle durch KG verhängt letzte 3 Jahre: Über 90 Hausdurchsuchungen und Nachschauen Prävention

(OZK, Competition Talks, Konferenz WKÖ 2013, Konferenz IV 2010, Konferenz RPM 2008, …)

Österreich: hoher Rechtsschutz Ermittlungsbehörde: BWB Entscheidungsbehörde: Gericht

(anders: EU, BG, BE, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, LT, FR, HU, IT, LV, LT,LUX, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SK, UK)

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BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

Gliederung I.Zweck einer Hausdurchsuchung

II.Voraussetzungen für den Erlass eines Hausdurchsuchungsbefehls

III.Beginn der Hausdurchsuchung

IV.Ablauf einer Hausdurchsuchung

V.Verhalten während der Hausdurchsuchung

VI.IT-Sicherung während der Hausdurchsuchung

VII.Möglichkeiten der Kooperation nach einer Hausdurchsuchung

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

I. Zweck einer Hausdurchsuchung (1)

• Unterscheide nach der gesetzlichen Grundlage für Hausdurchsuchungen (HD) - relevant insb. für die Befugnisse der Behörde (z.B.: Art 23 VO 1/2003):

Selbstständige HD der BWB im Auftrag des Kartellgerichts (KG)

HD der BWB als Amtshilfe der EK/EU-NCA (Art 22 VO 1/2003)

BWB unterstützt EK (Art 20 Abs. 5 VO 1/2003)

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

I. Zweck einer Hausdurchsuchung (2)

• 12 Abs 1 WettbG: “zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen […] bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 1, 5 oder 17 KartG 2005, Art. 101 oder 102 AEUV“

• Besondere Eignung zur Erlangung von Informationen: Kein Risiko unrichtiger oder unvollständiger

Informationen wie bei Auskunftsverlangen Sichtung von Dokumenten in ihrem geschäftlichen

Kontext Schriftliche Beweise sind beweisstark und am

wenigsten missverständlich

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

II. Voraussetzungen für den Erlass eines HD-Befehls: Verfahren

• In Österreich erlässt nicht die BWB selbst den HD-Befehl (auch nicht bei Gefahr im Verzug, anders: deutsches BKA, EK und fast alle europäischen NCAs) sondern stellt Antrag an das KG

• KG prüft begründeten Verdacht und Verhältnismäßigkeit

• KG erlässt HD Befehl (oder weist Antrag zurück)– jeweils Rechtsmittel möglich, aber ohne aufschiebende

Wirkung• BWB vollzieht im Auftrag des KG

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

II. Voraussetzungen für den Erlass eines HD-Befehls: Begründeter Verdacht

• Begründeter Verdacht bedeutet – das Vorliegen von Tatsachen, aus denen – vertretbar und nachvollziehbar geschlossen

werden kann, dass – eine Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz

genannten Wettbewerbsbestimmungen vorliegt• Ein „dringender Tatverdacht“ ist keine Voraussetzung

für eine Hausdurchsuchung (16 Ok 2/10)

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

II. Voraussetzungen für den Erlass eines HD-Befehls: Verhältnismäßigkeit (1)

• keine hierarchische Ordnung innerhalb der Ermittlungsbefugnisse der BWB (16 Ok 5/11) → BWB muss nicht vorab andere Ermittlungs-instrumente einsetzen bevor es HD beantragen kann

• Auch wenn Beweise oder Indizien für Zuwiderhandlungen bereits vorliegen, ist die BWB berechtigt, zusätzliche Beweise zu erheben und Auskünfte einzuholen (insb. solche, die es ermöglichen, das Ausmaß der Zuwiderhandlung, deren Dauer oder den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer zu bestimmen)

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

II. Voraussetzungen für den Erlass eines HD-Befehls: Verhältnismäßigkeit (2)

• HD-Befehle können nicht nur bei Unternehmen, die eines Kartellrechts-Verstoßes verdächtig sind, sondern auch bei Dritten durchgeführt werden

• Es darf auch nach Informationsquellen gesucht werden, die noch nicht bekannt sind

• Auch abgeschlossene Verhaltensweisen können untersucht werden (16 Ok 3/14)

• Auch „verjährte“ Beweisunterlagen können ausreichend sein, wenn sich kein Hinweis auf eine nachfolgende Distanzierung ergibt

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

III. Ablauf einer HD: Beginn

• Vorab allenfalls Nachfrage, ob Unternehmen einer freiwilligen Nachschau zustimmen würde

• Zustellung des Hausdurchsuchungsbefehls• Befragung zu den Voraussetzungen der HD• BWB Mitarbeiter können bereits vor Beginn der

Durchsuchungshandlungen relevante Arbeitsplätze sichern (um sicherzustellen dass keine Beweismittel zerstört oder entfernt werden)

• Beginn der Durchsuchungshandlungen – BWB muss nicht auf das Erscheinen einer Vertrauensperson (zB Rechtsanwalt) warten

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

IV. Ablauf einer HD: Befugnisse der BWB (1)

Die BWB ist befugt:•Geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen•Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen•vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen• Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel in

Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

IV. Ablauf einer HD: Befugnisse der BWB (2)

• Durchsuchungsbefugnis umfasst alle elektronisch gespeicherten geschäftlichen Unterlagen, die in den vom HD-Befehl erfassten Räumlichkeiten eingesehen werden können

• Ob diese Unterlagen auf Festplatten in den Geschäftsräumen oder auf externen Speicherplätzen, etwa einem zentralen Server, befinden ist nicht erheblich (VwGH, Ra 2014/04/0046 bis 00515)

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

IV. Ablauf einer HD: Zufallsfunde

Kein absolutes Verwertungsverbot für Zufallsfunde:• Zufallsfunde können nicht als unmittelbare Grundlage

für einen Geldbußenantrag dienen • Sie können jedoch Anlass für

– weitere Ermittlungen in neuem Verfahren oder– Beantragung eines erweiterten HD-Befehls (noch

während der HD) sein• Es liegt im Ermessen der Behörde, zu entscheiden, ob

ein Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen getrennt oder gemeinsam mit dem bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahren geführt wird (16 Ok 5/13)

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

IV. Ablauf einer HD: Dauer

• HD dauert an, bis alle notwendigen Durchsuchungshandlungen gesetzt wurden

• Kann zwischen wenigen Stunden und mehreren Wochen andauern – maßgeblich von Sicherstellung der IT-Daten abhängig

• Dauer während des Tages grds bis ca 20 Uhr (tw aber auch über Nacht)

• Fortsetzung am Wochenende bzw an Feiertagen grds möglich wird aber soweit als möglich vermieden

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

IV. Ablauf einer HD: Abschluss

• Abschlussbesprechung:– Unternehmen erhält Kopiensatz der physisch und

elektronisch kopierten Unterlagen– Soweit möglich: gemeinsame Sichtung der

sichergestellten physischen Unterlagen, Möglichkeit Unterlagen wieder herauszunehmen

• Unternehmen erhält Protokoll, kann hierzu auch Ergänzungen anregen oder bereits vor Ort Stellungnahmen abgeben

• Protokoll wird von BWB an das KG übermittelt

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

V. Verhalten während der HD: Organisatorisches

• Geschäftsführung, IT-Administrator und Rechtsbeistand verständigen

• BWB Besprechungsraum anbieten (Aufsehen durch Aufenthalt der Gruppe im Empfangsbereich vermeiden)

• HD-Befehl aufmerksam lesen, bei Unklarheiten BWB Mitarbeiter fragen

• Mit BWB abklären, welche Personen und welche Räumlichkeiten für Durchsuchung relevant sind, damit übrige Arbeitsplätze möglichst rasch frei gegeben werden können und möglichst gezielt gesucht werden kann

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

V. Verhalten während der HD: Pflichten

• Allgemeine Kooperationspflicht mit BWB, insb:– Zutritt zu allen Räumen, Schränken etc. gewähren– Anfertigung von Abschriften/Kopien ermöglichen

(inklusive elektronischer Daten)– Vernichtung von Unterlagen/Daten unterlassen– Auskünfte „rein tatsächlicher Art“, aber nicht bei Fragen,

die auf ein Geständnis abzielen (16 Ok 7/06)

• Vorteile darüber hinausgehender Kooperation: – Berücksichtigung bei Geldbußen-Berechnung– Effizienz: HD dauert kürzer, geringere Belastung für

Unternehmen und Mitarbeiter

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

V. Verhalten während der HD: Rechte (1)

Versiegelungsrecht bzgl einzelner Unterlagen• Das Unternehmen kann der Einsichtnahme in bestimmte,

einzeln bezeichnete Unterlagen widersprechen, jedoch nur unter Berufung auf:

– eine ihn treffende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit oder

– ein ihm zustehendes Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO

• Die Unterlagen werden versiegelt und dem KG vorgelegt• Das KG hat die Unterlagen zu sichten und zu entscheiden, ob

und in welchem Umfang sie eingesehen bzw kopiert werden dürfen

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

V. Verhalten während der HD: Rechte (2)

Versiegelungsrecht bzgl Kategorien von Unterlagen:• Falls eine Bezeichnung einzelner Unterlagen die HD in

unverhältnismäßiger Weise verzögern würde (insb aufgrund der großen Anzahl von Unterlagen),

– sind auf Verlangen Kategorien von Unterlagen zu versiegeln und bei der BWB getrennt vom Ermittlungsakt zu hinterlegen

– die BWB fordert den Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist (mind. 2 Wochen) in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen und diese einzeln zu bezeichnen

– Die einzeln bezeichneten Unterlagen werden dem KG vorgelegt• Das KG hat die Unterlagen zu sichten und zu entscheiden, ob und

in welchem Umfang sie eingesehen bzw kopiert werden dürfen

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

V. Verhalten während der HD: Rechtsschutz (1)

• Rekurs beim KOG (ex ante Prüfung)– Gegenstand ist der vom HD-Befehl erteilte

Ermächtigungsrahmen

• Maßnahmenbeschwerde beim BVwG– Gegenstand ist nur die offenkundige Überschreitung des

Ermächtigungsrahmens („Exzess“)– andernfalls ist das Handeln der BWB funktionell der

Gerichtsbarkeit zuzuordnen und daher Gegenstand des Rekurses

• Im Falle einer freiwilligen Nachschau sind beide Rechtsschutzinstrumente nicht möglich.

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

VI. IT-Sicherung während der Hausdurchsuchung

• BWB ist befugt, geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen (§11a Abs 1 Z 2 WettbG)

• In den vom HD-Befehl erfassten Räumlichkeiten einsehbare elektronische Daten sind unabhängig von ihrem Speicherort umfasst

• BWB sichert idR nur Postfächer und Netzlaufwerke von beteiligten Personen, zB Vertriebsmitarbeiter, keine „

• Im Rahmen der Durchsuchung können weitere Personen hinzukommen (zB Geschäftsführung, back office Mitarbeiter)

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

VII. Kooperation mit den Behörden nach einer Hausdurchsuchung

• Kronzeugenantrag• Kooperation außerhalb des Kronzeugenprogramms

(zB durch freiwillige Herausgabe von Unterlagen zu anderen Produkten) kann ebenfalls bei der Geldbuße berücksichtigt werden

• Einvernehmliche Verfahrensbeendigung („Settlement“)

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

Danke für Ihre Aufmerksamkeit