Örtliche bauvorschriften über die gestaltung (§§ 56, 97 und 98 … · 2016. 2. 12. · juni...

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Textliche Festsetzungen (TF) Art der baulichen Nutzung 1. Im allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirt- schaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke Alle anderen gemäß § 4 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind i. S. von § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Im Plangebiet sind gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB höchstens 2 Wohnungen pro Einzelhaus und pro Doppelhaushälfte zulässig. Maß der baulichen Nutzung 3. Im gesamten Baugebiet wird gemäß § 16 (2) Nr. 4 BauNVO die maximale First- höhe von Gebäuden auf 9,0 m festgesetzt. Die maximale Firsthöhe gilt nicht für Schornsteine oder Antennen. Als oberer Bezugspunkt für die Ermittlung der Firsthöhe gilt der höchste Punkt der Dachkonstruktion. 4. Gemäß § 16 (2) Nr. 4 BauNVO darf die Traufhöhe (TH) wie in der Planzeichnung festgesetzt maximal 4,5 bzw. 6 m betragen. Die maximale Traufhöhe gilt nicht für Erker, Dachgauben und andere Bauteile, die aus der Dachhaut herausstehen, Loggien, Krüppelwalme und Quergiebel. Als Traufpunkt zur Ermittlung der Traufhöhe gilt der Schnittpunkt zwischen der Außenfläche des aufgehenden Mauerwerks und der Außenfläche der Dachhaut. 5. Als Bezugspunkt für die Höhenangaben der Trauf- und Firsthöhen (TF 3 und 4) gilt die das Grundstück erschließende, fertig ausgebaute, mittig vor dem Grund- stück liegende Mitte der Verkehrsfläche. Solange die Straße nicht endausgebaut ist, gilt an gleicher Stelle die Höhe der Baustraße, zuzüglich 15 cm. Für Grundstücke mit mehreren Straßenseiten gilt die gemittelte Höhe gemäß der vorgenannten Definition. Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche 6. Garagen gemäß § 12 BauNVO, Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Carports sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Baugrenze unzulässig. Diese Festsetzung gilt auch für die Bereiche - zwischen der Baugrenze und den Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - zwischen der Baugrenze und der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Vorhaltetrasse für Verkehrsanbindung“ sowie - der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. 7. Für die mit WA* gekennzeichneten Bereiche dürfen (neben der textlichen Fest- setzung Nr. 6) auf allen übrigen, nicht überbaubaren Grundstücksflächen, Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO, sofern es sich um Gebäude handelt, eine Grundfläche von 10 m² je Grundstück nicht überschreiten. Ver- und Entsorgung 8. Versorgungsleitungen sind gemäß § 9 (1) Nr. 13 BauGB unterirdisch zu verlegen. . Grünflächen / Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 9. Die im Plan gekennzeichnete öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Vorhaltetrasse für Verkehrsanbindung“ ist mit Landschaftsrasen einzusäen und zu einer artenreichen Mähwiese zu entwickeln. Für die Ansaat ist möglichst autochthones Saatgut zu verwenden. Das Aufstellen von Sitzgelegenheiten ist zulässig. 10. Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind standortheimische Gehölze zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten: Auf jedem Grundstück ist pro Pflanzstreifen (nördlich bzw. westlich) mindestens ein standortheimischer Laubbaum oder hochstämmiger Obstbaum mit einer Endwuchshöhe nicht unter 5 m anzupflanzen. Der übrige Teil der Fläche ist mit standortheimischen Sträuchern flächig in einem Abstand von 1,5 m untereinander zu pflanzen. Beispiele für standortheimische Sträucher und Bäume sind auf dieser Planzeichnung nachfolgend unter Hinweise genannt. 11. Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz ist mit einer einreihigen Hecke aus standortheimischen Gehölzen zu umgeben. Zusätzlich ist der Spielplatz mindestens an den an die Straße angrenzenden Seiten durch einen Zaun zu sichern. 12. Je 50 m laufender Straßenlänge ist im öffentlichen Straßenraum ein standortgerechter, heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Um jeden Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 10 m² freizuhalten. 13. Die verbindlichen Anpflanzungen gemäß TF 10-12 und 15 sind innerhalb eines Jahres nach Ingebrauchnahme zu vollziehen. Alle Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz in der darauf folgenden Pflanzperiode zu leisten. Alle festgesetzten Gehölzanpflanzungen sind mit „gebietseigenen“, wenigstens aber standortheimischen Gehölzen auszuführen. 14. Für die TF 10, 11 und 15 gelten folgende Pflanzqualitäten: Bäume I. Ordnung: StU 14/16 cm Bäume II. Ordnung: 2 x verpfl. Heister, 150/175 cm Obstbäume: StU 10/12 cm Sträucher: 2 x verpfl. Str. 60/80, 80/100 oder 100/150 . Flächen für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgung und Abwasserbeseiti- gung sowie für Ablagerungen 15. Das Regenrückhaltebecken ist mit wechselnden Böschungsneigungen nicht steiler als 1:2 auszubilden. Das Regenrückhaltebecken ist insbesondere in den Böschungsbereichen mit Gruppen aus standortheimischen Sträuchern zu bepflanzen. Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Abgang ist durch Neuanpflanzung zu ersetzen. Die übrige Fläche ist mit einer standortangepassten Grünlandmischung anzusäen und zu einer Extensivmähwiese zu entwickeln. Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen 16. Für das gesamte Plangebiet ist von dem Lärmpegelbereich II auszugehen. Außenbauteile von Aufenthaltsräumen müssen mindestens den Anforderungen dieses Lärmpegelbereiches gemäß DIN 4109 genügen. Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung (§§ 56, 97 und 98 NBauO) Geltungsbereich Die örtliche Bauvorschrift gilt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 29 „Wachlange II / Hinter dem Graben“ des Stadtteils Völksen der Stadt Springe. Dächer Im Plangebiet sind für Hauptgebäude nur Satteldächer, Walmdächer oder Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von mindestens 30° und höchstens 48° zulässig. Zulässig sind ebenso von gegenüberlie genden Außenseiten zueinander versetzt aufsteigende Pultdächer in den vorgenannten Dachneigungen. Dies gilt nicht für Dachgauben, Vordächer, Erker, Wintergärten oder Friesengiebel. Die geneigten Dächer sind mit Tonziegeln oder Betondachsteinen in ziegelroten bis rotbraunen oder anthrazitfarbenen Farbtönen einzudecken. Die Farbtöne entsprechen der Register RAL 840-HR unter den Nummern 2001, 2002, 3000, 3002-3005, 3011, 3013, 3016, 7016, 7024, 7026 und handelsübliche Mischungen. Dies gilt nicht für Solaranlagen. Glänzende Dacheindeckungen sind unzulässig. Begrünte Dächer sind zulässig. Für Garagen i. S. des § 12 BauNVO, für Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO sowie für offene Kleingaragen (Carports) gelten keine Gestaltungsvorschriften hinsichtlich Dachform, -farbe und -neigung. Fassaden Für Außenwandteile von Haupt- und Nebengebäuden sowie von Garagen sind nur folgende Materialien und Farbgebungen zulässig: 1. Sicht- oder Verblendmauerwerk in den Farben rot bis rotbraun (RAL-Farbwerte siehe Dacheindeckung) und Kalksandstein 2. Putz in hellen oder erdfarbenen Farbtönen (RAL-Farbwerte: 1000, 1001, 1002, 1013, 1014, 1015, 9001, 9002) 3. Holz in naturbelassenen Farbtönen. Materialien, die andere Materialien vortäuschen, sind unzulässig. . Freileitungen und Antennen Freileitungen sind unzulässig. Die Farbgebung von Parabolantennen ist dem Farbton des dahinter liegenden Gebäudeteils (z. B. Außenwand, Dach) anzupassen. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt nach § 91 (3) NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Maßnahme durchführt, oder durchführen lässt, die nicht den Anforderungen dieser örtlichen Bauvorschrift entspricht. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Hinweise Liste standortheimischer Gehölze Bäume Sträucher Acer campestre Feldahorn Cornus sanguinea Hartriegel Acer platanoides Spitzahorn Corylus avellana Hasel Betulla pendula Sandbirke Lonicera xylosteum Heckenkirsche Carpinus betulus Hainbuche Prunus padus Traubenkirsche Fraxinus excelsior Gemeine Esche Prunus spinosa Schlehe Prunus avium Vogelkirsche Rhamnus frangula Faulbaum Tilia cordata Winterlinde Rosa canina Hundsrose Quercus robur Stieleiche Salix caprea Salweide Quercus petraea Traubeneiche Salix purpurea Purpurweide Sambucus nigra Schwarzer Holunder usw. Obstbäume: Äpfel Birnen Kirschen Pflaumen Boskoop Clapps Liebling Dolleseppler Frühzwetsche Grahams Jubiläums Apfel Gellerts Butterbirne Schneiders späte Knorpelkirsche Hauszwetsche Gravensteiner Gute Luise Schattenmorelle Wangenheimer Haugsapfel Köstliche von Charneux Schallimmissionen Nach Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen liegen die Immissionspegel im Plangebiet für den Zeitbereich Tag im Mittel bei 53 dB(A) und für den Zeitbereich Nacht bei ca. 48 dB(A). Die Nachtpegel überschreiten den Orientierungswert der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ von 45 dB(A) im Mittel um 3 dB(A). Durch eine entsprechende Grundrissgestaltung ist ein Schallschutz erreichbar. Die Schlafräume sollten auf der Ost- oder Westseite der Gebäude untergebracht werden. Die Wohnbereiche sollten auf den lärmabgewandten Hausseiten (Süd/ Westlage) platziert werden. Das Raumdämmmaß sollte im gesamten Plangebiet mindestens 35 dB(A) betragen. Bei besonders lärmempfindlichen Personen wird zusätzlich der Einbau von schallgedämpften Lüftungseinrichtungen, insbesondere für Schlafräume empfohlen. . Baugrund Wohngebäude im gesamten Baugebiet sollten mit Hilfe von Streifen- und Einzelfundamenten oder auch durch eine Fundamentplatte flach gegründet werden. Eine biegesteife Fundamentplatte ist einer aufgelösten Gründung vorzuziehen. Weitere Details siehe Begründung, Kapitel 13 sowie Anlage 2 (Bodengutachten). Bodenschutz Sollten bei den geplanten Erd- und Bauarbeiten Hinweise auf Altablagerungen zu Tage treten, so sind diese unverzüglich der Region Hannover als Untere Abfallbehörde zu melden. Archäologische Bodendenkmalpflege Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes besteht die Möglichkeit des Auftretens archäologischer Bodenfunde. Auf das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) § 6 „Erhaltungspflicht“, § 13 „Erdarbeiten“ und § 14 „Bodenfunde“ wird besonders hingewiesen. Niederschlagswasserbeseitigung Da es in der Vergangenheit im Bereich der bestehenden Bebauung unmittelbar südlich der geplanten Bebauung (Marienstraße / Kapellenstraße) zu vermehrtem Niederschlagswasseranfall durch Abfluss aus höheren, nördlich angrenzenden Lagen gekommen ist, sind Vorkehrungen für die Zeit der tiefbautechnischen Bauphase bzw. bis zur vollständigen Bebauung der angrenzenden Grundstücke geplant. An der südlichen Grenze des Geltungsbereiches zur Altbebauung (auf den Privatgrundstücken) wird eine provisorische Mulde geschaffen, die im Bereich der Planstraße in Verlängerung der Marienstraße eine Anbindung an das Regenrückhaltebecken erhält. Die potentiellen Grundstückseigentümer werden im Rahmen der Grundstückskaufverträge dazu verpflichtet, die provisorische Mulde so lange zu erhalten, bis alle Grundstücke am Südrand des Geltungsbereiches verkauft sind, wobei durchaus die Möglichkeit besteht, die Mulde durch ein Verrohrung auf dem eigenen Grundstück nach Rücksprache mit der NLG zu ersetzen. Nach Abschluss dieser provisorischen Entwässerungsphase kann nach Freigabe durch die NLG die Mulde bzw. können etwaige Rohrdurchlässe entfernt werden. Nachfolgend obliegt es dem Eigentümer, den Verbleib des Niederschlagswassers auf seinem Grundstück zu regeln. Städtebaulicher Vertrag Für den Bebauungsplan wird ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen. Die planinternen Kompensationsmaßnahmen werden vom Erschließungsträger in Abhängigkeit vom Baufortschritt abschnittsweise hergestellt. Weitere Kompensationsmaßnahmen für diesen Bebauungsplan sind gemäß Naturschutzrecht außerhalb des Plangebietes durchzuführen. Der Umfang und die Art der Durchführung werden im städtebaulichen Vertrag festgelegt. Externe Kompensationsmaßnahmen Maßnahme 1 Bei der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Wachlange II / Hinter dem Graben“ ist von einem externen Kompensationsbedarf von 22.690 m² auszugehen. Der Ausgleich erfolgt auf den Flurstücken 48/4, 48/5, 46/2, 46/3, 94/1, 44/2, 44/3 und 100/5 der Flur 1, Gemarkung Hallerburg. Hier wird eine Ackerbrache zu extensivem Grünland entwickelt. Maßnahme 2 Bei der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Wachlange II / Hinter dem Graben“ ist eine Beeinträchtigung eines Feldhamsterlebensraumes zu erwarten. Für diese Beeinträchtigung erfolgt die Optimierung eines feldhamstergeeigneten Lebensraumes auf dem Flurstück 47/3 der Flur 4 in der Gemarkung Völksen durch eine feldhamstergerechte Bewirtschaftung. Rechtsgrundlagen Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359). Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). . Verfahrensvermerke Präambel und Ausfertigung Auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) der §§ 56, 97 und 98 der Niedersächsischen Bauordnung und des § 40 der Niedersächsischen Gemeindeverordnung - jeweils in der zuletzt geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Springe den Bebauungsplan Nr. 29 “Wachlange/Hinter dem Graben“, bestehend aus der Planzeichnung und den nebenstehenden textlichen Festsetzungen, - einschließlich der örtlichen Bauvorschriften – als Satzung beschlossen. Springe, 10.04.2006 gez. Hische Bürgermeister Aufstellungsbeschluss Der Verwaltungsausschuss der Stadt Springe hat in seiner Sitzung am 18.03.2004 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Wachlange/Hinter dem Graben“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 06.07.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Springe, 10.04.2006 gez. Hische Bürgermeister Planungsunterlage Kartengrundlage : Liegenschaftskarte mit Stand vom: Region Hannover, Gemeinde: Stadt Springe, Gemarkung: Völksen, Flur 1 und 7 Maßstab: 1/1000 Vervielfältigung: D ie Verwendung richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) vom 12. Dez. 2002 (Nds. GVBI 2003 S. 5). Geometrie: Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die stä dtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach. Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in der Örtlichkeit ist einwandfrei möglich. Die Planunterlage wurde gefertigt von: Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Vermessungsbüro Flebbe und Balke Bahnhofstraße 30 31832 Springe Springe, 10.04.2006 gez. Flebbe Planverfasser Der Entwurf des Bebauungsplanes und die örtliche Bauvorschrift wurde ausgearbeitet von: Niedersächsische Landgesellschaft mbH Geschäftsstelle Verden Lindhooper Straße 59 27283 Verden Verden, 05.04.2006 gez. Borchers (Planverfasser) Öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Stadt Springe hat in seiner Sitzung am 17.11.2005 dem Entwurf des Bebauungsplanes, der Begründung und der örtlichen Bauvorschrift zuge stimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 23.11.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung haben vom 01.12.2005 bis 02.01.2006 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Springe, 10.04.2006 gez. Hische Bürgermeister Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Springe hat den Bebauungsplan, einschl. der örtlichen Bauvorschriften, nach Abwägung der Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 30.03.2006 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie die Begründung beschlossen. Springe, 10.04.2006 gez. Hische Bürgermeister Inkrafttreten Der Bebauungsplan ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am 24.05.2006 ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan ist damit rechtsverbindlich. Springe, 24.05.2006 gez. Hische Bürgermeister Verletzung von Vorschriften Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes ist die Verletzung von Vorschriften nicht geltend gemacht worden. Springe, Bürgermeister

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  • Textliche Festsetzungen (TF) Art der baulichen Nutzung 1. Im allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig

    - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirt-

    schaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke Alle anderen gemäß § 4 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind i. S. von § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

    2. Im Plangebiet sind gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB höchstens 2 Wohnungen pro

    Einzelhaus und pro Doppelhaushälfte zulässig. Maß der baulichen Nutzung 3. Im gesamten Baugebiet wird gemäß § 16 (2) Nr. 4 BauNVO die maximale First-

    höhe von Gebäuden auf 9,0 m festgesetzt. Die maximale Firsthöhe gilt nicht für Schornsteine oder Antennen. Als oberer Bezugspunkt für die Ermittlung der Firsthöhe gilt der höchste Punkt der Dachkonstruktion.

    4. Gemäß § 16 (2) Nr. 4 BauNVO darf die Traufhöhe (TH) wie in der

    Planzeichnung festgesetzt maximal 4,5 bzw. 6 m betragen. Die maximale Traufhöhe gilt nicht für Erker, Dachgauben und andere Bauteile, die aus der Dachhaut herausstehen, Loggien, Krüppelwalme und Quergiebel. Als Traufpunkt zur Ermittlung der Traufhöhe gilt der Schnittpunkt zwischen der Außenfläche des aufgehenden Mauerwerks und der Außenfläche der Dachhaut.

    5. Als Bezugspunkt für die Höhenangaben der Trauf- und Firsthöhen (TF 3 und 4)

    gilt die das Grundstück erschließende, fertig ausgebaute, mittig vor dem Grund-stück liegende Mitte der Verkehrsfläche. Solange die Straße nicht endausgebaut ist, gilt an gleicher Stelle die Höhe der Baustraße, zuzüglich 15 cm. Für Grundstücke mit mehreren Straßenseiten gilt die gemittelte Höhe gemäß der vorgenannten Definition.

    Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche 6. Garagen gemäß § 12 BauNVO, Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO

    sowie Carports sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Baugrenze unzulässig. Diese Festsetzung gilt auch für die Bereiche - zwischen der Baugrenze und den Verkehrsflächen besonderer

    Zweckbestimmung - zwischen der Baugrenze und der öffentlichen Grünfläche mit der

    Zweckbestimmung „Vorhaltetrasse für Verkehrsanbindung“ sowie - der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen

    Bepflanzungen.

    7. Für die mit WA* gekennzeichneten Bereiche dürfen (neben der textlichen Fest-setzung Nr. 6) auf allen übrigen, nicht überbaubaren Grundstücksflächen, Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO, sofern es sich um Gebäude handelt, eine Grundfläche von 10 m² je Grundstück nicht überschreiten.

    Ver- und Entsorgung 8. Versorgungsleitungen sind gemäß § 9 (1) Nr. 13 BauGB unterirdisch zu

    verlegen. . Grünflächen / Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnah men und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklun g von Natur und Landschaft 9. Die im Plan gekennzeichnete öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung

    „Vorhaltetrasse für Verkehrsanbindung“ ist mit Landschaftsrasen einzusäen und zu einer artenreichen Mähwiese zu entwickeln. Für die Ansaat ist möglichst autochthones Saatgut zu verwenden. Das Aufstellen von Sitzgelegenheiten ist zulässig.

    10. Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen

    Bepflanzungen sind standortheimische Gehölze zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten: Auf jedem Grundstück ist pro Pflanzstreifen (nördlich bzw. westlich) mindestens ein standortheimischer Laubbaum oder hochstämmiger Obstbaum mit einer Endwuchshöhe nicht unter 5 m anzupflanzen. Der übrige Teil der Fläche ist mit standortheimischen Sträuchern flächig in einem Abstand von 1,5 m untereinander zu pflanzen. Beispiele für standortheimische Sträucher und Bäume sind auf dieser Planzeichnung nachfolgend unter Hinweise genannt.

    11. Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz ist mit

    einer einreihigen Hecke aus standortheimischen Gehölzen zu umgeben. Zusätzlich ist der Spielplatz mindestens an den an die Straße angrenzenden Seiten durch einen Zaun zu sichern.

    12. Je 50 m laufender Straßenlänge ist im öffentlichen Straßenraum ein

    standortgerechter, heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Um jeden Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 10 m² freizuhalten.

    13. Die verbindlichen Anpflanzungen gemäß TF 10-12 und 15 sind innerhalb eines

    Jahres nach Ingebrauchnahme zu vollziehen. Alle Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz in der darauf folgenden Pflanzperiode zu leisten. Alle festgesetzten Gehölzanpflanzungen sind mit „gebietseigenen“, wenigstens aber standortheimischen Gehölzen auszuführen.

    14. Für die TF 10, 11 und 15 gelten folgende Pflanzqualitäten:

    Bäume I. Ordnung: StU 14/16 cm Bäume II. Ordnung: 2 x verpfl. Heister, 150/175 cm Obstbäume: StU 10/12 cm Sträucher: 2 x verpfl. Str. 60/80, 80/100 oder 100/150 .

    Flächen für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgun g und Abwasserbe sei ti -gung sowie für Ablagerungen 15. Das Regenrückhaltebecken ist mit wechselnden Böschungsneigungen nicht steiler als 1:2 auszubilden.

    Das Regenrückhaltebecken ist insbesondere in den Böschungsbereichen mit Gruppen aus standortheimischen Sträuchern zu bepflanzen. Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Abgang ist durch Neuanpflanzung zu ersetzen. Die übrige Fläche ist mit einer standortangepassten Grünlandmischung anzusäen und zu einer Extensivmähwiese zu entwickeln.

    Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinw irkungen 16. Für das gesamte Plangebiet ist von dem Lärmpegelbereich II auszugehen.

    Außenbauteile von Aufenthaltsräumen müssen mindestens den Anforderungen dieses Lärmpegelbereiches gemäß DIN 4109 genügen.

    Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung (§§ 56, 97 und 98 NBauO) Geltungsbereich Die örtliche Bauvorschrift gilt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 29 „Wachlange II / Hinter dem Graben“ des Stadtteils Völksen der Stadt Springe. Dächer Im Plangebiet sind für Hauptgebäude nur Satteldächer, Walmdächer oder Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von mindestens 30° und höchstens 48° zulässig. Zulässig sind ebenso von gegenüberlie genden Außenseiten zueinander versetzt aufsteigende Pultdächer in den vorgenannten Dachneigungen. Dies gilt nicht für Dachgauben, Vordächer, Erker, Wintergärten oder Friesengiebel. Die geneigten Dächer sind mit Tonziegeln oder Betondachsteinen in ziegelroten bis rotbraunen oder anthrazitfarbenen Farbtönen einzudecken. Die Farbtöne entsprechen der Register RAL 840-HR unter den Nummern 2001, 2002, 3000, 3002-3005, 3011, 3013, 3016, 7016, 7024, 7026 und handelsübliche Mischungen. Dies gilt nicht für Solaranlagen. Glänzende Dacheindeckungen sind unzulässig. Begrünte Dächer sind zulässig. Für Garagen i. S. des § 12 BauNVO, für Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO sowie für offene Kleingaragen (Carports) gelten keine Gestaltungsvorschriften hinsichtlich Dachform, -farbe und -neigung. Fassaden Für Außenwandteile von Haupt- und Nebengebäuden sowie von Garagen sind nur folgende Materialien und Farbgebungen zulässig: 1. Sicht- oder Verblendmauerwerk in den Farben rot bis rotbraun (RAL-Farbwerte

    siehe Dacheindeckung) und Kalksandstein 2. Putz in hellen oder erdfarbenen Farbtönen (RAL-Farbwerte: 1000, 1001, 1002,

    1013, 1014, 1015, 9001, 9002) 3. Holz in naturbelassenen Farbtönen.

    Materialien, die andere Materialien vortäuschen, sind unzulässig. . Freileitungen und Antennen Freileitungen sind unzulässig. Die Farbgebung von Parabolantennen ist dem Farbton des dahinter liegenden Gebäudeteils (z. B. Außenwand, Dach) anzupassen. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt nach § 91 (3) NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Maßnahme durchführt, oder durchführen lässt, die nicht den Anforderungen dieser örtlichen Bauvorschrift entspricht. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Hinweise Liste standortheimischer Gehölze

    Bäume Sträucher

    Acer campestre Feldahorn Cornus sanguinea Hartriegel Acer platanoides Spitzahorn Corylus avellana Hasel Betulla pendula Sandbirke Lonicera xylosteum Heckenkirsche Carpinus betulus Hainbuche Prunus padus Traubenkirsche Fraxinus excelsior Gemeine Esche Prunus spinosa Schlehe Prunus avium Vogelkirsche Rhamnus frangula Faulbaum Tilia cordata Winterlinde Rosa canina Hundsrose Quercus robur Stieleiche Salix caprea Salweide Quercus petraea Traubeneiche Salix purpurea Purpurweide Sambucus nigra Schwarzer Holunder usw. Obstbäume:

    Äpfel Birnen Kirschen Pflaumen Boskoop Clapps Liebling Dolleseppler Frühzwetsche Grahams Jubiläums Apfel

    Gellerts Butterbirne Schneiders späte Knorpelkirsche

    Hauszwetsche

    Gravensteiner Gute Luise Schattenmorelle Wangenheimer Haugsapfel Köstliche von Charneux Schallimmissionen Nach Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen liegen die Immissionspegel im Plangebiet für den Zeitbereich Tag im Mittel bei 53 dB(A) und für den Zeitbereich Nacht bei ca. 48 dB(A). Die Nachtpegel überschreiten den Orientierungswert der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ von 45 dB(A) im Mittel um 3 dB(A). Durch eine entsprechende Grundrissgestaltung ist ein Schallschutz erreichbar. Die Schlafräume sollten auf der Ost- oder Westseite der Gebäude untergebracht werden. Die Wohnbereiche sollten auf den lärmabgewandten Hausseiten (Süd/ Westlage) platziert werden. Das Raumdämmmaß sollte im gesamten Plangebiet mindestens 35 dB(A) betragen. Bei besonders lärmempfindlichen Personen wird zusätzlich der Einbau von schallgedämpften Lüftungseinrichtungen, insbesondere für Schlafräume empfohlen. .

    Baugrund Wohngebäude im gesamten Baugebiet sollten mit Hilfe von Streifen- und Einzelfundamenten oder auch durch eine Fundamentplatte flach gegründet werden. Eine biegesteife Fundamentplatte ist einer aufgelösten Gründung vorzuziehen. Weitere Details siehe Begründung, Kapitel 13 sowie Anlage 2 (Bodengutachten). Bodenschutz Sollten bei den geplanten Erd- und Bauarbeiten Hinweise auf Altablagerungen zu Tage treten, so sind diese unverzüglich der Region Hannover als Untere Abfallbehörde zu melden. Archäologische Bodendenkmalpflege Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes besteht die Möglichkeit des Auftretens archäologischer Bodenfunde. Auf das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) § 6 „Erhaltungspflicht“, § 13 „Erdarbeiten“ und § 14 „Bodenfunde“ wird besonders hingewiesen. Niederschlagswasserbeseitigung Da es in der Vergangenheit im Bereich der bestehenden Bebauung unmittelbar südlich der geplanten Bebauung (Marienstraße / Kapellenstraße) zu vermehrtem Niederschlagswasseranfall durch Abfluss aus höheren, nördlich angrenzenden Lagen gekommen ist, sind Vorkehrungen für die Zeit der tiefbautechnischen Bauphase bzw. bis zur vollständigen Bebauung der angrenzenden Grundstücke geplant. An der südlichen Grenze des Geltungsbereiches zur Altbebauung (auf den Privatgrundstücken) wird eine provisorische Mulde geschaffen, die im Bereich der Planstraße in Verlängerung der Marienstraße eine Anbindung an das Regenrückhaltebecken erhält. Die potentiellen Grundstückseigentümer werden im Rahmen der Grundstückskaufverträge dazu verpflichtet, die provisorische Mulde so lange zu erhalten, bis alle Grundstücke am Südrand des Geltungsbereiches verkauft sind, wobei durchaus die Möglichkeit besteht, die Mulde durch ein Verrohrung auf dem eigenen Grundstück nach Rücksprache mit der NLG zu ersetzen. Nach Abschluss dieser provisorischen Entwässerungsphase kann nach Freigabe durch die NLG die Mulde bzw. können etwaige Rohrdurchlässe entfernt werden. Nachfolgend obliegt es dem Eigentümer, den Verbleib des Niederschlagswassers auf seinem Grundstück zu regeln. Städtebaulicher Vertrag Für den Bebauungsplan wird ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen. Die planinternen Kompensationsmaßnahmen werden vom Erschließungsträger in Abhängigkeit vom Baufortschritt abschnittsweise hergestellt. Weitere Kompensationsmaßnahmen für diesen Bebauungsplan sind gemäß Naturschutzrecht außerhalb des Plangebietes durchzuführen. Der Umfang und die Art der Durchführung werden im städtebaulichen Vertrag festgelegt. Externe Kompensationsmaßnahmen Maßnahme 1 Bei der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Wachlange II / Hinter dem Graben“ ist von einem externen Kompensationsbedarf von 22.690 m² auszugehen. Der Ausgleich erfolgt auf den Flurstücken 48/4, 48/5, 46/2, 46/3, 94/1, 44/2, 44/3 und 100/5 der Flur 1, Gemarkung Hallerburg. Hier wird eine Ackerbrache zu extensivem Grünland entwickelt. Maßnahme 2 Bei der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Wachlange II / Hinter dem Graben“ ist eine Beeinträchtigung eines Feldhamsterlebensraumes zu erwarten. Für diese Beeinträchtigung erfolgt die Optimierung eines feldhamstergeeigneten Lebensraumes auf dem Flurstück 47/3 der Flur 4 in der Gemarkung Völksen durch eine feldhamstergerechte Bewirtschaftung. Rechtsgrundlagen Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359). Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). .

    V e r fa h re n s ve rm e rk e P rä a m b e l u n d A u s fe rt ig u n g A u f G ru n d d e s § 1 A b s . 3 u n d d e s § 1 0 A b s . 1 d e s B a u g e s e tzb u c h e s (B a u G B ) d e r § § 5 6 , 9 7 u n d 9 8 d e r N ie d e rs ä c h s is c h e n B a u o rd n u n g u n d d e s § 4 0 d e r N ie d e rs ä c h s is c h e n G e m e in d e v e ro rd n u n g

    - je w e ils in d e r zu le tz t g e lte n d e n F a s s u n g - h a t d e r R a t d e r S ta d t S p rin g e d e n B e b a u u n g s p la n N r. 2 9 “ W a c h la n g e /H in te r d e m G ra b e n “ , b e s te h e n d a u s d e r P la n z e ic h n u n g u n d d e n n e b e n s te h e n d e n te x t lic h e n F e s ts e tzu n g e n ,

    - e in s c h lie ß lic h d e r ö rt lic h e n B a u v o rs c h rif te n – a ls S a tz u n g b e s c h lo s s e n . S p rin g e , 1 0 .0 4 .2 0 0 6

    g e z . H is c h e B ü rg e rm e is te r

    A u fs te l lu n g s b e s c h lu s s D e r V e rw a ltu n g s a u s s c h u s s d e r S ta d t S p r in g e h a t in s e in e r S itzu n g a m 1 8 .0 3 .2 0 0 4 d ie A u fs te llu n g d e s B e b a u u n g s p la n e s N r. 2 9 „W a c h la n g e /H in te r d e m G r a b e n “ b e s c h lo s s e n . D e r A u fs te llu n g s b e s c h lu s s w u rd e g e m ä ß § 2 A b s . 1 B a u G B a m 0 6 .0 7 .2 0 0 5 o rts ü b lic h b e k a n n t g e m a c h t. S p rin g e , 1 0 .0 4 .2 0 0 6

    g e z . H is c h e B ü rg e rm e is te r

    P la n u n g s u n te r la g e K a rte n g ru n d la g e : L ie g e n s c h a fts k a rte m it S ta n d v o m : R e g io n H a n n o v e r, G e m e in d e : S ta d t S p rin g e , G e m a rk u n g : V ö lk s e n , F lu r 1 u n d 7 M a ß s ta b : 1 /1 0 0 0 V e rv ie lfä lt ig u n g : D ie V e rw e n d u n g r ic h te t s ic h n a c h § 5 A b s . 3 d e s N ie d e rs ä c h s is c h e n G e s e tze s ü b e r d a s a m tlic h e V e rm e s s u n g s w e s e n (N V e rm G ) v o m 1 2 . D e z . 2 0 0 2 (N d s . G V B I 2 0 0 3 S . 5 ). G e o m e tr ie : D ie P la n u n te r la g e e n ts p ric h t d e m In h a lt d e s L ie g e n s c h a fts k a ta s te rs u n d w e is t d ie s tä d te b a u lic h b e d e u ts a m e n b a u lic h e n A n la g e n s o w ie S tra ß e n , W e g e u n d P lä tze v o lls tä n d ig n a c h . S ie is t h in s ic h t lic h d e r D a rs te llu n g d e r G re n ze n u n d d e r b a u lic h e n A n la g e n g e o m e tr is c h e in w a n d fre i. D ie Ü b e rtra g b a rk e it d e r n e u zu b ild e n d e n G re n ze n in d e r Ö rt lic h k e it is t e in w a n d fre i m ö g lic h . D ie P la n u n te r la g e w u rd e g e fe rt ig t v o n : Ö ffe n tlic h b e s te llte r V e rm e s s u n g s in g e n ie u r V e rm e s s u n g s b ü ro F le b b e u n d B a lk e B a h n h o fs tra ß e 3 0 3 1 8 3 2 S p rin g e S p rin g e , 1 0 .0 4 .2 0 0 6 g e z . F le b b e Planverfasser D er En tw urf des B ebauu ngsp lanes und d ie ö rtliche B a uvo rschrift w urde au sgearbeite t von : N iedersächsische Landg esellschaft m bH G eschäftsste lle Verden L indho oper S traße 59 27283 V erden Verden , 05.04.2006 gez. B orchers

    (P lanverfasser)

    Ö ffen tliche Auslegung D er Verw altungsaussch uss der S tad t Springe hat in s e iner S itzung am 17.11.2005 dem Entw urf des B ebauu ngsp lanes, der B egründung un d der ö rtlichen B auvorschrift zuge stim m t und seine ö ffen tliche Auslegung g em äß § 3 Abs. 2 B auG B besch l ossen . O rt und D auer der ö ffen tlichen Auslegung w urden am 23.11.2005 o rtsüb lich bekann t gem ach t. D er En tw urf des B ebau ungsp lans und der B egründung h aben vom 01 .12.2005 b is 02.01.2006 gem äß § 3 Abs. 2 B auG B ö ffen tlich ausge legen . Springe , 10.04.2006

    gez. H ische B ürgerm eister

    Satzun gsbesch luss D er R at der S tad t Spring e hat den B ebauu ngsp lan , e i nsch l. der ö rtlichen B auvorschriften , nach Abw ägu ng der Anregung en gem äß § 3 Ab s. 2 B auG B in s e iner S itzung am 30.03.2006 a ls Sa tzung gem äß § 10 Abs. 1 B auG B sow ie d ie B eg ründung besch l o ssen . Springe , 10.04.2006

    gez. H ische B ürgerm eister

    Inkrafttreten D er B ebauungsp lan is t gem äß § 10 Abs. 3 B auG B am 24 .05.2006 o rtsüb lich bekann t gem acht. D er B ebauungsp lan is t dam it rech tsverb ind lich . Springe, 24.05 .2006

    gez. H ische B ürgerm eister

    Verletzung von Vorschriften Innerhalb von zw ei Jahren nach Inkrafttreten des B e bauungsp lanes is t d ie Verletzung von Vorschriften n ich t geltend gem acht w orden . Springe,

    B ürgerm eister