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SchKG-Zivilprozess
Teil 1
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Überblick über Verfahrensarten
Surrogate des Erkenntnisverfahrens:
• Zahlungsbefehl;• Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung;• Verfahren nach SchKG 85.Erkenntnisverfahren im Rahmen des
Schuldbetreibungsverfahrens:
• Anerkennungsklage;• Aberkennungsklage;• Feststellungsklage und Rückforderungsklage
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Betreibungsort
• Anwendungsbereich des Betreibungsortes
• Kernbereich = Zuständigkeit Zwangsvollstreckung im engeren und eigentlichen Sinne:
• Erweiterter Bereiche:• -- Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht,• -- SchK-Zivilprozesses
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SchK-Zivilprozesse:
• Surrogate eines Erkenntnisverfahrens = aussschliesslich Betreibungsort.
• Eigentliche Erkenntnisverfahren• Anerkennungsklage: Zuständigkeit ZPO. • Aberkennungsklage: Betreibungsort (83 Abs. 1 SchKG);
Gerichtsstandsvereinbarung /vorbehaltlose Einlassung.• Negative Feststellungsklage 85a SchKG: Betreibungsort;
Gerichtsstandsvereinbarung/vorbehaltlose Einlassung.• Rückforderungsklage: Betreibungsort oder Gerichtsstand ZPO
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Grundsätze des Betreibungsortes
1. Einheit des Betreibungsortes, d.h. Ausschließlichkeit des Betreibungsortes.
2. Zwingender Charakter des Betreibungsortes; 3. Die sog. perpetuatio fori tritt erst nach der Ankündigung
der Pfändung bzw. nach der Konkursandrohung ein.4. Nichtbeachtung der Zuständigkeit = in gewissen Fällen
nicht Anfechtbarkeit sondern Nichtigkeit (so Pfändung)
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Abgrenzung Gerichstände ZPO und Betreibungsort
Erkenntnisverfahren
Erkenntnis-verf
SchKG
ZPO
Andere Verfahren
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Internationale Zuständigkeit für SchK-Zivilprozesse
Verfahren IPRG LugÜ
Zahlungsbefehl Ort der Betreibung LugÜ 16 Ziff. 5 = Betreibungort für örtliche Zuständigkeit
Verfahren SchKG 85
Ort der Betreibung LugÜ 16 Ziff. 5
Prov. Rö. Ort der Betreibung Allg. Zuständigkeit (BGE 120 Ia 96)
Anerkennungsklage Allgemeine Zuständigkeit Allg. Zuständigkeit
Aberkennungsklage Allg. Zuständigkeit (h.L.) Betreibungsort
LugÜ 16 Ziff. 5
Rückforderungsklage
Allg. Zuständigkeit LugÜ 16 Ziff. 5
Neg. Feststellungskl.
Wohl allg. Zuständigkeit LugÜ 16 Ziff. 5
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46 SchKG: Ordentlicher Betreibungsort
Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.
Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.
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Besondere Betreibungsorte
48 SchKG Betreibungsort des Aufenthaltes
Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
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49 SchKG 2. Betreibungsort der Erbschaft
Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
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Art. 3. Betreibungsort des im Ausland wohnenden Schuldners
Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letzteren eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
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Zusammenfassend der Regeln bei Personen mit Wohnsitz/Sitz im Ausland:
Grundsätzlich keine Betreibung in der Schweiz.Ausnahmen bei folgendes Betreibungsorten:
- Geschäftsniederlassung,
- Betreibungsortsvereinbarung (SchKG 50);
- Lage des Pfandes (SchKG 51);
- Arrestort (SchKG 52).
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Art. 52. Betreibungsort des Arrestes
Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
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Art. 53 SchKGC. Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel
Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
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Art. 54 SchKG D. Konkursort bei flüchtigem Schuldner Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der
Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet.
Art. 55 SchKG E. Einheit des Konkurses Der Konkurs kann in der Schweiz gegen den
nämlichen Schuldner gleichzeitig nur an einem Orte eröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird.
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Parteilehre
• Aktivlegitimation
• Parteifähigkeit
• Betreibungsfähigkeit
• Nebenparteien in SchK-Verfahren
• Streitgenossenschaft
• Parteiwechsel
• Vertretung im SchKG
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Sachlegitimation
• Aktivlegitimation = Effektiver Gläubiger nach materiellem Recht
• Passivlegitimation = Effektiver Schuldner nach
Bestreiten mit Rechtsvorschlag
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Parteifähigkeit
• Rechtsfähigkeit = Parteifähigkeit
• Ausnahmen = Kollektivgesellschaft
• Grosse Besonderheit des SchKG: Erbschaft als Partei im Betreibungsverfahren: Anwendbar auch anderen SchK-Prozessen?
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Betreibung der Erbschaft oder der Erben?
Betreibung der Erbschaft
Betreibung der Erben
E1
E2
E3
Erbschaft
E1
E2
E3
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Betreibungsfähigkeit
• Handlungsfähigkeit = Betreibungsfähigkeit
• Ausnahme: z.B. Deliktsfähigkeit ...
Kind: 323 ZGB beschränkte
Handlungsfähigkeit = beschränkte Betreibungsfähigkeit
jedoch Zustellung ZB an Eltern
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Nebenparteien
(1) Beschwerde von Dritten (17 ff. SchKG)
(2) Zahlungsbefehl an Dritten mit Rechtsvorschlagsrecht (153; 68a und 68b SchKG)
(3) Zahlungsbefehls an gesetzlichen Vertreter im Falle von Art. 68c Abs. 2 SchKG.
(4) Nebenintervention nach ZPO in Verfahren des SchKG.
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Streitgenossenschaft
• Notwendige Streitgenossenschaft: Auf Gläubigerseite z.B. Erben ...
• Einfache Streitgenossenschaft: Im Betreibungsverfahren nicht möglich.
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Parteiwechsel
• Gläubigerseite:
Jederzeit Generalzukzession und Einzelrechtnachfolge.
• Schuldnerseite:
Lediglich bei Generalsukzession: siehe 59 SchKG
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Parteivertretung im SchKG
• Vertretung in Praxis:
Rechtsanwälte, Treuhandfirmen, Inkassobüros etc.
• Rechtslage:
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