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Umsetzungshilfen zur Ausbildungsordnung Segelmacher/Segelmacherin © 2012 Bundesinstitut für Berufsbildung, D-53142 Bonn www.bibb.de Redaktion: Arne Schambeck Umsetzungshilfen zur Ausbildungsordnung Segelmacher/Segelmacherin Was ist neu? Allein schon aufgrund ihres Alters war eine Mo- dernisierung der aus dem Jahr 1963 stammenden Ausbildungsordnung für Segelmacher und Segel- macherinnen erforderlich. Sie musste den inzwi- schen stattgefundenen technischen, wirtschaftli- chen und berufsbildungspolitischen Entwicklungen angepasst werden. Aufbau und Struktur der Ver- ordnung, die Ausbildungsinhalte und die Prüfungs- anforderungen wurden deshalb vollkommen neu konzipiert. Diese Überarbeitung geschah auch im Zusammen- hang mit der parallel laufenden Neuordnung der Berufsausbildung zum Technischen Konfektio- när/zur Technischen Konfektionärin. Beide Ausbil- dungsberufe beinhalten die Herstellung von Pla- nen, Zelten, Markisen. Daher gibt es zwischen beiden Berufen auch Überschneidungen, die sich in den gemeinsamen Ausbildungsinhalten wieder- spiegeln und ca. eineinhalb Jahre einschließlich der integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei- ten umfassen. Segelmacher und Segelmacherinnen beschäftigen sich während ihrer Ausbildung mit zwei Bereichen: zum einen mit der Herstellung von Segeln für un- terschiedliche Bootstypen und zum anderen mit der Herstellung und Montage von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen. Die praktische Arbeit „an Bord“, wie Segel anschlagen und Arbeiten an Rigg und Takelage, sowie Kenntnisse über Verhalten an Bord und Gewässerschutz sind dabei unerlässlich. Als Prüfungsform wurde die Gestreckte Abschluss- prüfung gewählt. Die bisherige Zwischenprüfung als Lernstandskontrolle entfällt. Dafür wird die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallen- den Teilen - Teil 1 und Teil 2 - durchgeführt, deren Ergebnisse beide für die Gesamtbewertung rele- vant sind. In Teil 2 der Prüfung müssen die Prüflin- ge zwei gleichwertige Prüfungsstücke aus dem Bereich Segel und dem Bereich Bezüge, Planen, Zelte und Markisen anfertigen. Segelmacher und Segelmacherinnen arbeiten überwiegend in Werkstätten oder Werkhallen, in denen Segel, Bezüge, Planen, Zelte und Markisen hergestellt werden. Die Montagearbeiten finden meistens im Freien an unterschiedlichen Orten statt, z.B. auf Schiffen und Booten (Segel, Bezüge), beim Kunden (Markisen), bei Transportfirmen (LKW-Planen) und auf Plätzen für Veranstaltungen (Zelte). Berufsbild und Tätigkeitsbereiche Herstellen von Segeln, Bezügen, Planen, Zelten und Markisen, Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör nach Verwendungszweck und Wirtschaftlichkeit, Planen von Arbeitsschritten und Arbeitsabläufen, Anfertigen von technischen Unterlagen, Messen und Aufschnüren von Flächen, Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Maschinen und Anlagen, Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, Herstellen von Profilierungen, Verbinden durch Nähen, Schweißen oder Kleben, Anbringen von Zubehör, Anschlagen von Segeln sowie Arbeiten an Rigg und Takelage, Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen, Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten, Beraten von Kunden und Anbieten von Serviceleistungen, Beurteilen der Qualität und Ergreifen von qualitätssichernden Maßnahmen, Beachten von Grundsätzen der Arbeitssicher- heit, des Gesundheits- und Umweltschutzes. Hier können Sie die Ausbildungsordnung als PDF- Datei herunterladen.

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Page 1: Segelmacher/Segelmacherin - bibb.de · der Herstellung und Montage von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen. Die praktische Arbeit „an ... denen Segel, Bezüge, Planen, Zelte und

Umsetzungshilfen zur Ausbildungsordnung Segelmacher/Segelmacherin © 2012 Bundesinstitut für Berufsbildung, D-53142 Bonn www.bibb.de Redaktion: Arne Schambeck

Umsetzungshilfen zur Ausbildungsordnung

Segelmacher/Segelmacherin Was ist neu?

Allein schon aufgrund ihres Alters war eine Mo-dernisierung der aus dem Jahr 1963 stammenden Ausbildungsordnung für Segelmacher und Segel-macherinnen erforderlich. Sie musste den inzwi-schen stattgefundenen technischen, wirtschaftli-chen und berufsbildungspolitischen Entwicklungen angepasst werden. Aufbau und Struktur der Ver-ordnung, die Ausbildungsinhalte und die Prüfungs-anforderungen wurden deshalb vollkommen neu konzipiert. Diese Überarbeitung geschah auch im Zusammen-hang mit der parallel laufenden Neuordnung der Berufsausbildung zum Technischen Konfektio-när/zur Technischen Konfektionärin. Beide Ausbil-dungsberufe beinhalten die Herstellung von Pla-nen, Zelten, Markisen. Daher gibt es zwischen beiden Berufen auch Überschneidungen, die sich in den gemeinsamen Ausbildungsinhalten wieder-spiegeln und ca. eineinhalb Jahre einschließlich der integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-ten umfassen. Segelmacher und Segelmacherinnen beschäftigen sich während ihrer Ausbildung mit zwei Bereichen: zum einen mit der Herstellung von Segeln für un-terschiedliche Bootstypen und zum anderen mit der Herstellung und Montage von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen. Die praktische Arbeit „an Bord“, wie Segel anschlagen und Arbeiten an Rigg und Takelage, sowie Kenntnisse über Verhalten an Bord und Gewässerschutz sind dabei unerlässlich. Als Prüfungsform wurde die Gestreckte Abschluss-prüfung gewählt. Die bisherige Zwischenprüfung als Lernstandskontrolle entfällt. Dafür wird die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallen-den Teilen - Teil 1 und Teil 2 - durchgeführt, deren Ergebnisse beide für die Gesamtbewertung rele-vant sind. In Teil 2 der Prüfung müssen die Prüflin-ge zwei gleichwertige Prüfungsstücke aus dem Bereich Segel und dem Bereich Bezüge, Planen, Zelte und Markisen anfertigen. Segelmacher und Segelmacherinnen arbeiten überwiegend in Werkstätten oder Werkhallen, in denen Segel, Bezüge, Planen, Zelte und Markisen hergestellt werden. Die Montagearbeiten finden meistens im Freien an unterschiedlichen Orten statt, z.B. auf Schiffen und Booten (Segel, Bezüge), beim Kunden (Markisen), bei Transportfirmen (LKW-Planen) und auf Plätzen für Veranstaltungen (Zelte).

Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

Herstellen von Segeln, Bezügen, Planen, Zelten und Markisen,

Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör nach Verwendungszweck und Wirtschaftlichkeit,

Planen von Arbeitsschritten und Arbeitsabläufen,

Anfertigen von technischen Unterlagen,

Messen und Aufschnüren von Flächen,

Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Maschinen und Anlagen,

Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,

Herstellen von Profilierungen,

Verbinden durch Nähen, Schweißen oder Kleben,

Anbringen von Zubehör,

Anschlagen von Segeln sowie Arbeiten an Rigg und Takelage,

Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen,

Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten,

Beraten von Kunden und Anbieten von Serviceleistungen,

Beurteilen der Qualität und Ergreifen von qualitätssichernden Maßnahmen,

Beachten von Grundsätzen der Arbeitssicher-heit, des Gesundheits- und Umweltschutzes.

Hier können Sie die Ausbildungsordnung als PDF-Datei herunterladen.

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Umsetzungshilfen zur Ausbildungsordnung

Segelmacher/Segelmacherin Dauer der Ausbildung

Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen berufli-chen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordne-ten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (§ 1 Abs. 3 BBiG).

Beginn und Dauer der Berufsausbil-dung werden im

Berufsausbildungs-vertrag angegeben (§ 26 Abs.1 HwO). Das Berufsausbil-

dungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbil-dungszeit oder bei Bestehen der Gesellenprüfung mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 1 und 2 BBiG). Ausnahmeregelungen:

Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist mög-lich, sofern auf der Grundlage einer Rechts-verordnung ein vollzeitschulischer Bildungs-gang oder eine vergleichbare Berufsausbildung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit an-zurechnen ist (§ 27a Abs. 1 HwO). Die Anrech-nung bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden (§ 27a Abs. 2 HwO).

Abkürzung der Ausbildungszeit, Teilzeitbe-rufsausbildung Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbil-dungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung, § 27b HwO).

Zulassung in besonderen Fällen Durch die Prüfungsordnungen der Handwerks-kammern wird die vorzeitige Zulassung auf-grund besonderer Leistungen in Ausbildungs-betrieb und Berufsschule geregelt (§ 37 Abs. 1 HwO). Mit Bestehen der Gesellenprüfung en-det das Ausbildungsverhältnis.

Verlängerung der Ausbildungszeit In Ausnahmefällen kann die Ausbildungszeit auch verlängert werden, wenn die Verlänge-rung notwendig erscheint, um das Ausbil-dungsziel zu erreichen. Ausnahmefälle sind z. B. längere Abwesenheit infolge einer Krank-heit oder andere Ausfallzeiten. Vor dieser Ent-scheidung sind die Ausbildenden zu hören (§ 27b Abs. 2 HwO). Die Ausbildungszeit muss auf Verlangen der Auszubildenden verlängert werden (bis zur zweiten Wiederholungsprüfung

*, aber insge-

samt höchstens um ein Jahr), wenn diese die Gesellenprüfung nicht bestehen (§ 21 Abs. 3 BBiG).

* Urteil BAG vom 15.03.2000, Az. 5 AZR 74 / 99

Die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin dauert drei Jahre.

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Umsetzungshilfen zur Ausbildungsordnung

Segelmacher/Segelmacherin Ausbildungsrahmenplan

Der Ausbildungsrahmenplan bildet die Grundlage für die betriebliche Ausbildung. Er listet die Ausbil-dungsinhalte auf, die in den Ausbildungsbetrieben zu vermitteln sind. Die Ausbildungsinhalte sind in Form von zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnis-sen und Fähigkeiten beschrieben.

Die Beschreibung der zu vermit-telnden Fertigkei-ten, Kenntnisse und Fähigkeiten orientiert sich an beruflichen Auf-

gabenstellungen und den damit

verbundenen Tätigkeiten. Die Lernziele weisen somit einen deut-lich erkennbaren Bezug zu den im Betrieb vor-kommenden beruflichen Handlungen auf. Auf diese Weise erhalten die Ausbilder und Ausbilde-rinnen eine Übersicht darüber, was sie vermitteln und wozu die Auszubildenden befähigt werden sollen. Die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kennt-nisse und Fähigkeiten beschreiben die Gesellen-qualifikation von Segelmachern und Segelmache-rinnen, die Wege und Methoden die dazu führen, bleiben den Ausbildern und Ausbilderinnen über-lassen. Die Reihenfolge der zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer Positi-on des Ausbildungsrahmenplans richtet sich in der Regel nach dem Arbeitsablauf. Das erleichtert Ausbildern und Ausbilderinnen sowie den Auszu-bildenden den Überblick über die zu erwerbenden Qualifikationen. Die Ausbildungsinhalte im Ausbildungsrahmen-plan beschreiben Mindestanforderungen. Die Vermittlung ist von allen Ausbildungsbetrieben sicherzustellen. Die Ausbildungsbetriebe können hinsichtlich Vermittlungstiefe und Vermittlungs-breite des Ausbildungsinhaltes über die Mindest-anforderungen hinaus ausbilden, wenn die indivi-duellen Lernfortschritte der Auszubildenden es erlauben und die betriebsspezifischen Gegebenhei-ten es zulassen oder gar erfordern. Die Vermittlung zusätzlicher Ausbildungsinhalte, deren Einbezie-hung sich als notwendig herausstellen kann, ist auch möglich, wenn sich aufgrund der technischen oder arbeitsorganisatorischen Entwicklung weitere Anforderungen an die Berufsausbildung für Segel-machern und Segelmacherinnen ergeben, die in

diesem Ausbildungsrahmenplan nicht genannt sind. Damit auch betriebsbedingte Besonderheiten bei der Ausbildung berücksichtigt werden können, wurde in die Ausbildungsordnung eine so genannte Flexibilitätsklausel aufgenommen, um deutlich zu machen, dass zwar die zu vermittelnden Fertigkei-ten, Kenntnisse und Fähigkeiten obligatorisch sind, aber von der Reihenfolge und insoweit auch von dem im Ausbildungsrahmenplan vorgegebenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang abgewi-chen werden kann: „Eine von dem Ausbildungs-rahmenplan abweichende Organisation der Ausbil-dung ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-praktische Besonderheiten die Abweichung erfor-dern“ (§ 3 Abs. 1).

Der Ausbildungsrahmenplan für die betriebliche Ausbildung und der Rahmenlehrplan für den Be-rufsschulunterricht sind inhaltlich und zeitlich auf-einander abgestimmt. Es empfiehlt sich, dass Aus-bilder und Ausbilderinnen sowie Berufsschullehrer und Berufsschullehrerinnen im Rahmen der Lern-ortkooperation regelmäßig zusammentreffen und sich beraten. Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans werden die betrieblichen Ausbildungspläne erar-beitet, welche die organisatorische und fachliche Durchführung der Ausbildung betriebsspezifisch regeln.

Können Ausbildungsbetriebe nicht sämtliche Qualifikatio-nen vermitteln, kann dies z.B. im Wege der Verbundausbil-dung ausgeglichen werden, beispielsweise im Rahmen von Kooperationen zwischen Betrieben.

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Segelmacher/Segelmacherin Ausbildungsrahmenplan

Methodisches Vorgehen zum Erreichen des Aus-bildungsziels Im Ausbildungsrahmenplan sind die Ausbildungs-ziele durch die Ausbildungsinhalte fachdidaktisch beschrieben und mit Absicht nicht die Wege (Aus-bildungsmethoden) genannt, die zu diesen Zielen führen. Damit ist den Ausbildern und Ausbilderin-nen die Wahl der Methoden freigestellt, mit denen sie ihre Ausbildungskonzepte für den gesamten Ausbildungsgang zusammenstellen können. Das heißt: für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sind - bezogen auf die jeweilige Ausbildungssituation - die geeigneten Ausbildungsmethoden anzuwen-den. Diese Offenheit in der Methodenfrage sollten Ausbilder und Ausbilderinnen als eine Chance ver-stehen, die es ihnen ermöglicht, bei unterschiedli-chen Ausbildungssituationen methodisch flexibel vorzugehen. Im § 4 Abs. 1 der Ausbildungsordnung wird aber ein wichtiger methodischer Akzent mit der Forderung gesetzt, die genannten Ausbildungs-inhalte so zu vermitteln, „dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-keit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsge-setzes befähigt werden, die insbesondere selbst-ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt“. In der betrieblichen Ausbildungspraxis sollte das Ausbildungsziel „selbstständiges Handeln“ durch-gehendes Prinzip der Ausbildung sein und systema-tisch vermittelt werden. Lehr- und Lernmethoden in der Ausbildung Ausbilderinnen und Ausbilder müssen sich stets auf Veränderungen und neue Qualifikationsanforde-rungen einstellen und lernen, diese in der Ausbil-dungspraxis umzusetzen. Dazu gehört u.a. auch die Ausbildung nach handlungs- und prozessbezoge-nen Grundsätzen. Diese Ausrichtung verändert Rolle und Funktion des Bildungspersonals. An die Stelle von Belehrung tritt Beratung und statt Inhalte zu unterweisen, werden Lernprozesse in Gang gesetzt. Ziel der Qualifizierung im Bereich des Ausbildungspersonals muss es sein, Ausbilderinnen und Ausbilder auf ihre neue Rolle als Lernberater und Planer von Lernarrangements vorzubereiten und hierfür das entsprechende methodische In-strumentarium zu vermitteln.

Hierfür werden z.B. in der Ausbilder-Plattform foraus.de methodisch-didaktische Hilfen für die Ausbildungspraxis, Hinweise für die Weiterbildung und Online Seminar-Veranstaltungen zur Verfü-gung gestellt. Insbesondere das Modulsystem "Handlungs- und prozessorientiert ausbilden" bietet umfangreiche Hilfestellungen. Je nach spezifischem Bedarf in der betrieblichen oder außerbetrieblichen Situation lassen sich passende Lerneinheiten auswählen, miteinander kombinieren und individuelle Lern-programme erstellen. Die zeitlichen Richtwerte Für die jeweiligen Inhalte werden zeitliche Richt-werte in Wochen als Orientierung für die betriebli-che Vermittlungsdauer angegeben. Der zeitliche Richtwert spiegelt die Bedeutung wider, die die-sem Inhaltsabschnitt im Vergleich zu den anderen Inhaltsabschnitten zukommt. Die Summe der zeitlichen Richtwerte beträgt 52 Wochen pro Ausbildungsjahr. Die im Ausbildungs-rahmenplan angegebenen zeitlichen Richtwerte sind Bruttozeiten und müssen in tatsächliche, be-trieblich zur Verfügung stehende Ausbildungszei-ten (Nettozeiten) umgerechnet werden. Dazu sind die Zeiten für Berufsschulunterricht und Urlaub abzuziehen. Die rein betriebliche Ausbildungszeit beträgt im Jahr rund 165 Tage. Das ergibt - bezogen auf 52 Wochen pro Jahr - etwa drei Tage pro Woche. Für jede der im Ausbildungsrahmenplan angegebenen Woche stehen also rund drei Tage betriebliche Ausbildungszeit zur Verfügung. Die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zählt zur betrieblichen Ausbildungszeit, so dass dies ggf. bei den Zeiten, die Auszubildende tatsächlich im Be-trieb sind, zusätzlich abzuziehen ist.

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Umsetzungshilfen zur Ausbildungsordnung

Segelmacher/Segelmacherin Struktur der Prüfungen

Grundsätze moderner Prüfungen Handlungsorientierung in der Ausbildung bedeutet, sich an praxisgerechten Aufgaben und berufstypi-schen Arbeitsprozessen zu orientieren. Die Auszu-bildenden erhalten damit eine aktive Rolle für ihr eigenes Lernen. Die zu erwerbenden Handlungs-muster werden den Auszubildenden nicht mehr

wie früher „mundgerecht” präsentiert; vielmehr sollen die Auszubildenden dazu angeleitet werden, sich diese in der aktiven Auseinandersetzung mit der beruflichen Umwelt eigenverantwortlich zu erschließen. Wenn die Auszubildenden im Verlauf ihrer Ausbildung zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren komplexer Aufga-ben befähigt werden, liegt es nahe, auch den Nachweis dieser Qualifikationen an realitätsnahen Aufgabenstellungen in Prüfungen zu entwickeln. Die Ergebnisse moderner beruflicher Prüfungen nach Maßgabe neugestalteter Ausbildungsordnun-gen sollen die individuelle Berufseingangsqualifi-zierung dokumentieren und zugleich Auskunft darüber geben, welche berufliche Handlungskom-petenz die Prüfungsteilnehmer derzeit aufweisen und auf welche Entwicklungen diese aktuellen Leistungen zukünftig schließen lassen. Die Entwick-lung und Förderung von Handlungskompetenz in der Berufsausbildung bedeutet die Fähigkeit und Bereitschaft, berufliche Anforderungen auf der Basis von Wissen und Erfahrung sowie durch eige-ne Ideen selbstständig zu bewältigen, die gefunde-nen Lösungen zu bewerten und die eigene Hand-lungsfähigkeit weiterzuentwickeln. Vorbereitung auf die Prüfung Ein didaktisch und methodisch sinnvoller Weg, die Auszubildenden auf die Prüfung vorzubereiten, ist, sie von Beginn ihrer Ausbildung an mit dem gesam-ten Spektrum der Anforderungen und Problemstel-lungen, die der Beruf des Segelmachers

und der Segelmacherin mit sich bringt, vertraut zu machen und die Auszubildenden in vollständige berufliche Handlungen einzubeziehen. Diese Hand-lungen setzen sich aus folgenden Elementen zu-sammen:

die Ausgangssituation erkennen

Ziel setzen / Zielsetzung erkennen

Arbeitsschritte bestimmen (Handlungs-plan erstellen)

Handlungsplan ausführen

Ergebnisse kontrollieren und bewerten Damit wird den Auszubildenden auch ihre eigene Verantwortung für ihr Lernen in Ausbildungsbe-trieb und Berufsschule, für ihren Ausbildungserfolg und beruflichen Werdegang deutlich gemacht. Eigenes Engagement in der Ausbildung fördert die Handlungskompetenz der Auszubildenden. Gestreckte Gesellenprüfung Anstelle des bisherigen Modells mit Zwischenprü-fung findet bei dieser Prüfungsart nur noch die Gesellen-/Abschlussprüfung statt. Diese setzt sich aus zwei Teilen zusammen, die zeitlich voneinan-der getrennt abgeprüft werden.

Qualifikationen, die bereits im Teil 1 der Gesel-lenprüfung Gegenstand waren, dürfen im Teil 2 nur geprüft werden, wenn sie zur Feststel-lung der Berufsbefähigung notwendig sind.

Beide Prüfungsteile fließen dabei in einem in der Verordnung festgelegten Verhältnis in die Bewertung ein und bilden das Gesamtergebnis der Prüfung. Dem Prüfling wird nach Ablegen von Teil 1 der Prüfung seine erreichte Punkt-zahl mitgeteilt.

Teil 1 der Prüfung kann nicht eigenständig wiederholt werden. Ein schlechtes Ergebnis im Teil 1 muss durch ein entsprechend gutes Er-gebnis im Teil 2 ausgeglichen werden, um die Prüfung zu bestehen. Ein schlechtes Ergebnis im Teil 1 gefährdet somit das Bestehen der ge-samten Prüfung!

Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Prü-fungsgegenstand sind dabei die Ausbildungs-inhalte des ersten bis dritten Ausbildungshalb-jahres.

Teil 2 der Gesellenprüfung erfolgt zum Ende der Ausbildungszeit und umfasst die Ausbil-dungsinhalte der gesamten Ausbildung, sofern sie nicht schon Prüfungsgegenstand in Teil 1 waren.

„Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wer-den, die insbesondere selbstständiges Planen, Durch-führen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.“ § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher/zur Segelmacherin

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Segelmacher/Segelmacherin Struktur der Prüfungen

Die Prüfungstermine müssen rechtzeitig von der zuständigen Stelle bekannt gegeben werden. Der ausbildende Betrieb ist verpflichtet, Auszubil-dende fristgerecht zur Prüfung anzumelden und für die Teilnahme freizustellen.

Der Ausbilder/die Ausbilderin soll vor dem Teil 1 der Gesellenprüfung die schriftlichen Ausbildungs-nachweise (das Berichtsheft) prüfen. Vollständig geführte schriftliche Ausbildungsnachweise sind Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen!

Teil 1 der Gesellenprüfung Segelmacher/Segelmacherin

Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) technische Unterlagen anwenden, Maße nehmen, Skizzen erstellen und

Berechnungen durchführen, b) Arbeitsschritte planen und festlegen, c) Fertigungsverfahren auswählen, d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auswählen und einsetzen, e) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen, f) Teile zuschneiden und zuordnen, g) Näh-, Schweiß-, Klebe- und Seilarbeiten ausführen, h) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesund-

heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

i) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe begründen kann.

Durchführen einer Arbeitsprobe sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen.

Schriftliche Bearbeitung von Aufgabenstellungen, die sich auf

die Arbeitsprobe beziehen.

Dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung von verschiedenen Verbindungstechniken zugrunde zu legen.

Prüfungszeit: 90 Minuten Prüfungszeit: fünfeinhalb Stunden

innerhalb dieser Zeit: höchstens 10 Minuten für das situative Fachgespräch

Prüfungszeit insgesamt: sieben Stunden

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Segelmacher/Segelmacherin Struktur der Prüfungen

Teil 2 der Gesellenprüfung Segelmacher/Segelmacherin

Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Art und Umfang von Aufträgen erfassen, Arbeitsabläufe planen, b) Anforderungsprofile von Produkten erstellen, c) Produkte konstruieren, d) Einfluss von Werkstoffeigenschaften und verschiedener Ausrüstungen auf Pro-

dukte berücksichtigen, e) Anwenderprogramme nutzen, f) Schnittschablonen anfertigen, g) Profilierungen herstellen, h) Verstärkungen, Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen, i) Drahtseile konfektionieren, j) Befestigungsarten und -mittel festlegen, k) Segel fertigstellen, l) Bezüge, Planen, Zelte oder Markisen fertigstellen, m) Funktionalität der Produkte prüfen, n) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz

bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlich-keit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

o) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchfüh-rung der Arbeitsaufgaben begründen kann.

Prüfungszeit: insgesamt 16 Stunden, innerhalb dieser Zeit: höchstens 20 Minuten für das auftragsbezogene Fachgespräch.

Dem Prüfling muss für die einzelnen Arbeitsaufgaben eine Prüfungszeit

von mindestens sechs Stunden eingeräumt werden.

Durchführen von zwei Arbeitsaufgaben, mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren

sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.

Prüfungsbereich Planung und Fertigung

Prüfungsbereich Wirtschafts-

und Sozialkunde

Dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Herstellen eines Segels und Herstellen eines Bezuges, einer Plane, eines Zeltes oder einer Markise zugrunde zu legen.

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Umsetzungshilfen zur Ausbildungsordnung

Segelmacher/Segelmacherin Struktur der Prüfungen

Teil 2 der Gesellenprüfung Segelmacher/Segelmacherin

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Auftragsdaten bearbeiten und technische In-

formationen auswerten, b) Bedingungen für den Einsatz von Produkten

erfassen, c) Werkstoffeigenschaften bestimmen und Ferti-

gungsverfahren festlegen, d) Aufbau und Funktion von Maschinen und Anla-

gen beschreiben, e) Art und Einsatzzweck von Profilierungen be-

schreiben, f) Umsetzungsvorschläge zur Herstellung und

Reparatur von Produkten entwickeln, g) Umsetzungsvorschläge zum Anschlagen und zur

Montage entwickeln, h) Serviceleistungen dem Kunden anbieten sowie i) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen kann.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhän-ge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beur-teilen kann.

Schriftliche Bearbeitung praxisbezogener Aufgaben

Schriftliche Bearbeitung praxisbezogener Aufgaben

Prüfungszeit: 240 Minuten

Prüfungszeit: 60 Minuten

Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II

Prüfungsbereich Planung und Fertigung

Prüfungsbereich Wirtschafts-

und Sozialkunde

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Umsetzungshilfen zur Ausbildungsordnung

Segelmacher/Segelmacherin Struktur der Prüfungen

Gewichtung der Prüfungsbereiche

10 Prozent 30 Prozent 40 Prozent

Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I

Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II

Prüfungsbereich Wirtschafts-

und Sozialkunde

Prüfungsbereich Planung und Fertigung

20 Prozent

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