sicherheit im unterricht umgang mit gefahrstoffen · unterweisung von mitarbeiter/-innen,...
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Gefahrstoffmanagement an Schulen
Sicherheit im Unterricht
-
Umgang mit Gefahrstoffen
Arbeitsgruppe Sicherheit
Dr. Detlef Drees
Torsten Eggert
Lehrerkongress 2015
Konsequenz
Gefährdungs-beurteilungen
Tätigkeitsbe-schränkungen und -verbote
Einstufung und Kenn-zeichnung
Gefahrstoff-kataster
Betriebs-anweisungen
und Unter-weisung
Lagerungs- und
Entsorgungs-konzepte
Betriebs-begehungen
Funktionierendes Gefahrstoffmanagement
an Schulen
Haftung und Verantwortung
Rechtsgrundlage: § 2 UVV „Grundsätze der Prävention“ § 3 UVV „Schulen“ Unternehmerpflichten:
„Der Unternehmer hat im Hinblick auf die Sicherheit der Beschäftigten, Schülerinnen und Schüler, Kinder dafür zu sorgen, dass alle baulichen Anlagen, Aufenthaltsbereiche, Einrichtungen und Ausstattungen nach den geltenden Vorschriften errichtet, beschafft, in Stand gehalten und betrieben werden.“
Titel der Präsentation
Ausgabe 13 - 2009 si |
Sachkostenträger
zuständig für: sicheren Bau und Unterhaltung von Schulgebäuden und
Einrichtungen, Beschaffung und Wartung von Einrichtungen, Maschinen, Werkzeugen und
Vorrichtungen
Verantwortlich
Schulhoheitsträger
Landrat / Bürgermeister Äußerer Schulbereich
benennen und unterweisen:
Schulleiterin/Schulleiter Innerer Schulbereich benennen
und unterweisen:
zuständig für: Organisation des Schulbetriebs, Einsatz und
Unterweisung von Mitarbeiter/-innen, Umsetzung, Überwachung
von Vorschriften
Verantwortlich
kooperieren
Sicherheitsbeauftragte (z. B. Hausmeister, Haustechniker)
Sicherheitsbeauftragte Lehrkräfte, Chemielehrkräfte
kooperieren
beraten und unterstützen beraten und unterstützen
Zweiteilung der Unternehmerverantwortung in Schulen
• Schulleitung trägt die Organisationsverantwortung (nicht übertragbar) • Schulleitung kann Unternehmerverantwortung schriftlich auf fachkundige Person übertragen (z. B. auf Abteilungsleitung, Fachlehrkräfte)
• Schulleitung muss entsprechende Ressourcen zur Verfügung stellen • Schulleitung muss Umsetzung abfragen/prüfen
Verantwortung und Unterstützung für Gefahrstoffmanagement an Schulen
• B.A.D. gibt Hilfestellung vor Ort auf Anfrage
• UKBW berät und überwacht
• Kultusministerium und UKBW bieten Handlungshilfen im Internet an: http://www.arbeitsschutz-schule-bw.de/,Lde/Startseite
Titel der Präsentation
Ausgabe 13 - 2009 si |
Staatliche Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Regelungen des KM zur Durchführung der Gefahrstoffverordnung an Schulen Schreiben vom 16. Februar 2012 (AZ: 56-0304.50/431)
Gefahrstoffverordnung vom 26.11.2010
„Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht“ (RISU) – KMK-Empfehlungen http://www.schule-bw.de/unterricht/faecher/chemie/material/experimente/sicher/risu
Arbeitsschutzgesetz (für Lehrkräfte) Mutterschutzgesetz (für Lehrerinnen) Chemikaliengesetz (für Lehrkräfte)
Titel der Präsentation
Ausgabe 13 - 2009 si |
Gültig für allgemein bildende und berufsbildende Schulen
Inhalte der Gefahrstoffverordnung vom 26.11.2010: … § 4 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung • neu: Kennzeichnung und Einstufung nach GHS bis spätestens 1.6.2015 (Verkauf Altbestände 2017)
§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung • schon bisher: Ermittlung der Gefahrstoffe mit denen umgegangen wird • schon bisher: Substitutionspflicht • schon bisher: Gefahrstoffverzeichnis neu: Gefahrstoffverzeichnis nach GHS spätestens bis 1.6.2015
• schon bisher: arbeitsplatzbezogene und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung
• neu: ausführliche Dokumentation der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung (Ausnahme: Tätigkeiten mit geringer Gefährdung)
• §§ 8-12 Schutzmaßnahmen neu: Wegfall des Schutzzielkonzepts
Staatliche Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Auswirkungen der neuen Kennzeichnung nach GHS auf die Schulen
20. Januar 2009: GHS trat in der Europäischen Union in Kraft
Titel der Präsentation
Ausgabe 13 - 2009 si |
Berufsgenossenschaftliche Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
GUV-V A1 und GUV-R A1 „Grundsätze der Prävention“ GUV-V S1 „Schulen“
GUV-SI 8070 „Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht“ (RISU)
DGUV Regel 113-018 (bisher GUV-SR 2003)
„Regel zum Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen“
DGUV Regel 113-019 (bisher GUV-SR 2004)
„Stoffliste zum Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen“
GUV-SR 2006 „Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstufen im Unterricht“
Gültig für allgemein bildende Schulen und berufliche
Gymnasien
GUV-I 850-0 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlage und Handlungshilfe“
Spezielle Regelungen der Fach-Berufsgenossenschaften (z. B.: Holz/Metall-BG, Chemie-BG)
Gültig für Laboratorien an berufsbildenden
Schulen, die der beruflichen Ausbildung
dienen
► Kennzeichnung/Etiketten
Schulen dürfen alte und neue Etiketten nebeneinander verwenden, aber nicht auf derselben Flasche (ist auf Dauer aber nicht sinnvoll) (z. B. in neuen, großen Gebinde im Sammlungsraum mit neuer Kennzeichnung
von Lieferanten und in alten, vorhandenen und gekennzeichneten Behältnissen im
Schülerexperimentierraum)
aber: Parallele Kennzeichnungen sollten möglichst kurze Zeit
verwendet werden.
Empfehlung:
► Kennzeichnung/Etiketten
Komplette Umetikettierung in der Schule durch Fachlehrer
möglichst zu einem bestimmten Termin,
aber bis spätestens 2017
Auswirkungen der neuen Kennzeichnung nach GHS auf die Schulen
► Betriebsanweisung und Unterweisung
nach altem Recht mit (bisher) aktueller Einstufung und,
falls GHS-gekennzeichnete Flaschen vorhanden sind, auch nach GHS
vornehmen.
www.gefahrstoffe-schule-bw.de
► Lagerung
nach altem Recht
► Beschäftigungsbeschränkungen
nach altem Recht mit (bisher) aktueller Einstufung.
Auswirkungen der neuen Kennzeichnung nach GHS auf die Schulen
Titel der Präsentation
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www.gefahrstoffe-schule-bw.de
Titel der Präsentation
Ausgabe 13 - 2009 si |
www.gestis.de und www.dguv.de
Internetportale und Stoffdatenbank
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http://www.sichere-schule.de/