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SoWi VL- 1
Rechtssubjekte und Rechtsobjekte: Sachen
Rechtssubjekte ↔ Rechtsobjekte: Zentrale Unterscheidung der RO!
Grenzfälle: zB Leichnam, Organe
Rechtsobjekte = Gegenstand/ Bezugspunkt dinglicher oder obligatorischer Rechte und Pflichten
Rechtssubjekte = Träger von Rechten und Pflichten
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SoWi VL- 2
Sachbegriff: § 285 ABGB (1)
§ 285 ABGB: „Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.“
Der weite Sachbegriff des ABGB umfasst: Körperliche und unkörperliche Sachen (dtBGB +
SchweizerPrivR: nur körperliche Sachen!), also auch Rechte, Dienstleistungen, Energien
Grenzfälle zwischen Person und Sache: Kopfhaar(Perücke), Zahnbrücke, Leichnam, künstliche Körperteile, Organspende etc
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SoWi VL- 3
Sachbegriff: § 285 ABGB (2)
Zwei Kriterien: „Alles, was von der Person unterschieden ist und zum Gebrauche der Menschen dient,
wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.“
Funktion: Sachdefinition erfüllt wichtige Aufgabe, rechtlich klarzustellen, was als Rechtsobjekt (sachen)rechtlich an Rechtssubjekte zugeordnet werden kann. – Der (nicht zufällig) weite Sach-begriff ermöglicht einen weiten Eigentumsbegriff, der Freiheit sichern sollte!Beispiele: Elektrizität, Rechtsbesitz, Software
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SoWi VL- 4
Sachbegriff: § 285 ABGB (3)
§ 62a KAKuG: Organentnahme von Toten Problem des Todesbegriffs: Hirntod oder Herz-Kreislauftod ?
§ 285a ABGB: „Tiere sind keine Sachen“Besser: ‚Sachen‘ unter besonderem gesetzlichem Schutz:
„Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insofern anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.“
Solche Regelungen sind: TierschutzG, TierversuchsG, TiertransportG
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SoWi VL- 5
Organentnahme von Verstorbenen: § 62 a KAKuG
Abs 1: „Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.“
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SoWi VL- 6
Fortsetzung: Organentnahme
Abs 2: Die Entnahme darf erst durchgeführt werden, wenn ein zu selbständiger Berufsausübung berechtigter Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein.
Abs 3: Die Entnahme darf nur in Krankenanstalten vorgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 lit a und c bis g B-KAG erfüllen.
Abs 4: Organe oder Organteile Verstorbener dürfen nicht Gegenstand von auf Gewinn gerichteten [also entgeltlichen] Rechtsgeschäften sein.
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SoWi VL- 7
§ 285a ABGB: „Tiere sind keine Sachen...“
Gewisse Einengung des weiten Sachbegriffs Schroffe Dichotomie soll gemindert werden:
Person ↔ Sache Bestimmung wird weithin programmatisch
verstanden; jedoch Aussage: Zwischen Person und Sache gibt es Übergänge !Vorschlag: Teilrechtsfähigkeit für Tiere und Natur
Bedeutung schon heute für: Nunmehr Bundes-TierschutzG; TierversuchsG 1989, BGBl 501 idF 169/1999 TiertransportG 1994 (Straße), BGBl 411 § 1332a ABGB: Heilungskosten; verständiger Tierhalter Strafrechtlicher Schutz: § 222 StGB - Tierquälerei
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SoWi VL- 8
Tierschutz in Salzburger Landesverfassung
Artikel 9„Aufgabe des Landes ist es, für eine geordnete Gesamtentwicklung des Landes zu sorgen, die den wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnissen seiner Bevölkerung auch in Wahrnehmung der Verantwortung für künftige Generationen Rechnung trägt. In diesem Sinn sind Aufgaben und Zielsetzungen des staatlichen Handelns des Landes insbesondere: …
– die Bewahrung der natürlichen Umwelt und der Landschaft in ihrer Vielfalt und als Lebensgrundlage für den Menschen sowie der Tier- und Pflanzenwelt vor nachteiligen Veränderungen und die Erhaltung besonders schützenswerter Natur in ihrer Natürlichkeit;“
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SoWi VL- 9
Sacheinteilung der §§ 291 ff ABGB
Sach-Gesichtspunkte
Öffentliche – PrivateKörperliche – unkörperlicheBewegliche – unbeweglicheHerrenlose – nicht herrenloseVerbrauchbare – unverbrauchbare
Vertretbare – unvertretbare
Schätzbare – unschätzbareVerkehrsfähige-verkehrsbeschränkte
Teilbare – unteilbareHaupt- und Nebensachen
Sacheinteilung 1
Bedeutung
Staat ↔ Privatdingl Re + ÜbertragungETs- und GutglaubenserwerbAneignungGebrauchsüberlassung: Miete, Darlehen, LeiheStück- und Gattungsschuld + GefahrtragungSchadenersatz: § 305 ABGBSchußwaffen, Medikamente, Grundverkehr§ 843 ABGB !Bestandteil oder Zubehör
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SoWi VL- 10
Freistehende Sachen - öffentl Gut - Staatsvermögen
Freistehende Sachen sind „allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen“: §§ 381 ff ABGB
- Titel = angeborene Freiheit, sie in Besitz zu nehmen;
- Modus = Zueignung/ Bemächtigung Einschränkung durch politische Gesetze: zB Tier- und Pflanzenschutz, Mineralien (§§ 3 ff MinroG), aber auch §§ 385 ff ABGB (Fund, Schatzfund etc)
Öffentliches Gut: § 287 ABGB gestattet den Gebrauch von „Landstraßen, Strömen, Flüssen, Seehäfen und [dem] Meeresufer“
Staatsvermögen dient der finanziellen Bedeckung der Staatsbedürfnisse (§ 287 Satz 3 ABGB); zB Steuern, Zölle, Bundesforste, früher Münz-, Post- und andere Regalien
Sacheinteilung 2
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SoWi VL- 11
Körperliche und unkörperliche Sachen (1)
> ... welche in die Sinne fallen<; iSv sinnlicher Wahrnehmbarkeit
Beispiele: elektrischer Strom, Computer-Software, Häuser, Wiesen, Tiere
> ... sonst heißen sie unkörperlich<
Insbes Rechte: WGGB - „diejenigen, welche nur durch menschliche Begriffe bestehen; zB das Recht zu jagen, zu fischen und alle andern Rechte“
Sacheinteilung 3/1
DtBGB + SchwZGB: Nur körperliche Sachen!
§ 292 ABGB
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SoWi VL- 12
Körperliche und unkörperliche Sachen (2)
Bedeutung der Unterscheidung! Die dinglichen Sachenrechte (zB ET, PfdR,
Servituten) beziehen sich nach § 307 ABGB nur auf körperliche Sachen
Nur für diese gelten die Besitz- und ET-Übertragungsregeln zB der §§ 426 ff ABGB;
Rechte/Forderungen Zession : §§ 1392 ff ABGB
Nach § 311 ABGB ist aber Rechtsbesitz an allen (auch obligatorischen) Rechten möglich
§ 4 PHG: Produktbegriff erfasst nur: >bewegliche körperliche Sachen<; Streit um PC-Software
Sacheinteilung 3/2
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SoWi VL- 13
Bewegliche und unbewegliche Sachen (1)
>... Welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können ...<
Sacheinteilung 4/1
>... Im entgegen-gesetzten Falle sind sie unbeweglich ...<
§ 293 ABGB
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SoWi VL- 14
Bewegliche und unbewegliche Sachen (2)
Bedeutung der Unterscheidung ET- Erwerb erfolgt unterschiedlich: §§ 426 ff oder
§ 431 ABGB iVm GBG
§ 367 ABGB: Gutglaubenserwerb gilt nur bei beweglichen Sachen
§§ 430, 440 ABGB: ET-Erwerb beim Doppelverkauf beweglicher und unbeweglicher Sachen
Außerhalb des SachRs: bspw GWL-Fristen des § 933 ABGB; Beispiel: Dachfolienfall
Liegenschaften unterliegen traditionellerweise strengeren rechtlichen Regeln als Fahrnis; zB Immissionsschutz, Bau- und RaumO, Grundverkehr
Sacheinteilung 4/2
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SoWi VL- 15
Bewegliche und unbewegliche Sachen (3)
Bedeutung der Unterscheidung
§ 293 Satz 2 ABGB regelt Liegenschaften und ihr Zugehör als unbewegliche Sachen; vgl insbes §§ 295, 296, 297 ABGB
Gesetzlich für unbeweglich erklärt sind das Baurecht (§ 6 BauRG) und
Bergwerksberechtigungen (§ 40 MinroG)
von der Rspr als unbeweglich behandelt werden Hypotheken
Sacheinteilung 4/3
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SoWi VL- 16
Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen
>Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare<
Sacheinteilung 5
§ 301 ABGB
>... die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen<
Wichtige Rolle zur Unterscheidung spielt Verkehrssitte! Letztlich entscheidet der Parteiwille!Beispiele: Pilze oder Obst zu Ausstellungszwecken
Bedeutung: Bestimmte Vertragstypen setzen unverbrauchbare Sachen voraus; nämlich: Leihe, Miete und Pacht. Anders bspw Darlehen und Kauf
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SoWi VL- 17
Vertretbare und unvertretbare Sachen
Das ABGB kennt diese Unterscheidung noch nicht
Vertretbare Sachen sind nur generell, ihrer Art nach bestimmt; Bestimmung nach Maß, Zahl und Gewicht – Sie sind austauschbar
Bestimmung wiederum durch: Verkehrsauffassung oder Parteiwillen
Bedeutung der Unterscheidung: Vertretbare Sachen Gattungs- oder Genusschuld Unvertretbare Sachen Stück- oder Speziesschuld
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SoWi VL- 18
Stück- oder Gattungsschuld ?
Mögliche Bestimmungsgründe Parteiwille; § 914 ABGB: „... Absicht“ Verkehrsauffassung; § 914 letzter HalbS ABGB
Ausschlaggebend ist nach § 914 ABGB letztlich der Parteiwille; dies als Konsequenz vertraglicher Inhaltsfreiheit !
Da Parteien aber häufig keine Festlegung treffen, entscheidet idR die Verkehrsauffassung
Die Parteien können jedoch auch Festlegungen gegen die Verkehrsauffassung treffen!
Beispiel: Liefern Sie mir ‚einen‘ Picasso = Gattungsschuld; dennoch bleibt das einzelne Kunstwerk eine unvertretbare Sache
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SoWi VL- 19
Gefahrtragung* bei Stück- und Gattungsschuld
Leistungsgefahr= Wer trägt Nachteil, wenn nicht wie vereinbart, erfüllt werden kann?
Preisgefahr= Wer trägt denwirtschaftlichenNachteil?
Stückschuld Gläubiger Schuldner
Gattungsschuld Schuldner** Schuldner
* Gefahr = Risiko der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstands zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Übergabszeitpunkt** Denn: ‚Genus non perit‘ – Gattung geht nicht unter
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SoWi VL- 20
Teilbare und unteilbare Sachen
§ 843 ABGB: „Sache [kann] entweder gar nicht oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des Wertes geteilt werden.”
Wirtschaftliche, nicht physikalisch-technische Betrachtung !
Beispiele für Unteilbarkeit: - WEG (wurde gelockert: Ehegatten, Partner) - TirHöfeG: Geschlossene Höfe
Bedeutung der Unterscheidung: - Teilerfüllung; - Teilverzug; - Teilunmöglichkeit;
- Teilrücktritt Teil- oder Gesamtschuldverhältnis
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SoWi VL- 21
Schätzbare und unschätzbare Sachen
§ 303 ABGB: Wert kann durch Vergleich bestimmt werden
ABGB behandelt in den §§ 304 - 306: Wert und Preis; insbes auch: gemeinen Wert
Bedeutung des (gemeinen) Wertes: Ersatz von Vermögensschäden: § 1332
ABGB und § 1332a ABGB
Vgl auch § 1374 ABGB: Kreditsicherung
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SoWi VL- 22
Verkehrsfähige - nicht verkehrsfähige Sachen
Res intra und extra commercium Beispiele: - §§ 250 und 251 EO (unpfändbare
Sachen) Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit
erfolgen durch Gesetz, Richter oder Rechtsgeschäft
§ 76 Abs 2 Satz 3 GmbHG: Veräußerungsbeschränkung von GmbH-Geschäftsanteilen durch Gesellschaftvertrag
§ 364c ABGB: Vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerung- oder Belastungsverbot
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SoWi VL- 23
Veräußerungs- und Belastungsverbot
Nach § 364c ABGB kann für Sachen oder dingliche Rechte (vertraglich oder letztwillig, aber auch gesetzlich oder richterlich) begründet werden;
Es verpflichtet nur den „ersten Eigentümer“; „nicht aber seine Erben oder sonstige Rechtsnachfolger“
Gegen Dritte (also dinglich) wirkt es dann, wenn es: innerhalb eines bestimmten Personenkreises begründet (zB
zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern oder deren Ehegatten) und ins Grundbuch eingetragen wird.
Es verhindert jede vertragliche oder exekutive Übertragung oder Belastung der Sache
Es ist ein höchstpersönliches Recht!
Gesellschaftsrecht (§ 76 Abs 2 Satz 3 GmbHG): Im Gesellschaftsvertrag sind Veräußerungsbeschränkungen für GmbH-Geschäftsanteile möglich; dann ist deren Übertragung von der Zustimmung der (anderen) Gesellschafter abhängig
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SoWi VL- 24
Gesamtsache – sog ‚universitas rerum‘
§ 302 ABGB: „Ein Inbegriff von mehreren besonderen Sachen, die als eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaft-lichen Namen bezeichnet zu werden pflegen, ..., ... wird als ein Ganzes betrachtet“
Beispiele: Unternehmen, Bibliothek, Kunstsammlung, Warenlager, (Geschäfts)Einrichtung, Viehherde
Bedeutung: Möglichkeit vereinfachter symbolischer Übergabe nach § 427 ABGB; zB durch Übergabe der Geschäftsbücher, Inventarlisten, Bibliothekskataloge
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SoWi VL- 25
Einfache Sachen - Sachverbindungen
ZusammengesetzteSachen zB Auto
Einfache Sachen
Gesamtsachen zB Bibliothek
s. folgende Folie
Bestandteil Zubehör
Sachverbindungen
Haupt- und Nebensachen
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SoWi VL- 26
Zugehör = Rechtliche Zusammengehörigkeit von Sachen
Ohne körperlichen, aber mit wirtschaftlichem
Zusammenhang
sind ohne Zerstörung ihres wirtschaftl Wertes nicht abtrennbar; zB: Klebeparkett, verlegte Heizungsrohre
zwar verbunden, aber ohne erhebl Wertverlust abtrennbar ZB: montierte Autoreifen,
Heizkörper, Grabstein, Boiler
Kein gesonderter/s Besitz, PfandR, ETV möglich teilen rechtliches Schicksal der Hauptsache
Gesonderter/s Besitz, PfandR, ETV möglich haben eigenes
rechtliches Schicksal
BestandteileBestandteile ZubehörZubehör
selbständige Bestandteileselbständige Bestandteile
Konsequenzenbezügl dingl Re:
sonderrechtsunfähig:
unselbständige Bestandteileunselbständige Bestandteile
Mit körperlichem Zusammenhang
sonderrechtsfähig:
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SoWi VL- 27
Zubehör (1)
Ist eine Sachverbindung ohne körperlichen, aber mit wirtschaftlichem Zusammenhang – Es handelt sich um selbständige (Neben)Sachen, die zum Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind
Kriterien für die Zubehöreigenschaft:
1. Widmung zum dauernden Gebrauch der Hauptsache: §§ 294, 297 ABGB
2. Eigentümer-Identität bezüglich Haupt- und Nebensache/ Zubehör
3. Räumliches Nahverhältnis
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SoWi VL- 28
Zubehör (2)
ABGB-Beispiele: §§ 296 f ABGB Moderne Beispiele: Bauernhof und Traktor; EDV-Handbücher und Software; Unternehmen: Fuhrpark; Steuerberater: EDV-Anlage; RA-Kanzlei: juristische Bibliothek; Lagerplatz: Wachhund
Konsequenz:Zubehör teilt grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptsache:Daher zB: Keine gesonderte Exekution/ Pfändung auf Liegenschaftszubehör : § 252 EO!
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SoWi VL- 29
Zubehör (3) - Pfändung
§ 252 EO
Abs 1: Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden.
Abs 2: Auf Bergwerkszubehör und Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Exekution nicht statt.
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SoWi VL- 30
Unpfändbare Sachen - Beispiele: §§ 250 f EO
Kleidungsstücke, Betten, Wäsche, Haus- und Küchengeräte ..., soweit sie für den Verpflichteten und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder und Dienstleute unentbehrlich sind ...
Die für 14 Tage erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel Eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten 2 Ziegen oder
3 Schafe nebst den zum Unterhalte und zur Streu bis zur Zeit der nächsten Ernte erforderlichen Futter- und Streuvorräte
Der Ehering ... und Familienbilder (Rahmen ausgenommen) Künstliche Gliedmaßen, Brillen und ähnliche Hilfsmittel Die zur Ausübung des Berufes notwendigen Gegenstände:
geistige Berufe (Beamte, Geistliche, Lehrer, RAe, Künstler usw): zusätzlich anständige Kleidung
Handwerksberufe und ähnliche: zusätzlich die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien bis zum Wert von 750 €
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SoWi VL- 31
Was bedeutet dingliche Sicherheit ? (1)
Dingliche Sicherheiten wirken neben (!) der persönlichen Haftung, zumal letztere mitunter nicht ‚realisierbar‘ ist; zu unterscheiden: Dingliche ↔ persönliche Haftung !
ZB: ETV oder PfandR (Faustpfand oder Hypothek)
Das ist rechtzeitig schon im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu überlegen
Warum wird dinglich gesichert ?
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SoWi VL- 32
Was bedeutet dingliche Sicherheit ? (2)
Die rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteile einer dinglichen Sicherheit liegen für den Gläubiger grundsätzlich in folgendem:
Schuldner kann Sache (zB Kfz) nur mehr mit Zustimmung des Gläubigers veräußern; also darüber verfügen
Dingliche Rechte gewähren Vorrang: Priorität Schutz bei Exekution und Insolvenz
Exszindierung oder Aussonderung: beim ETV Absonderung: beim PfandR
Gläubiger kann Sache vor Schaden schützen; Faustpfand – Devastation! (§ 458 ABGB)
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SoWi VL- 33
§ 1063 ABGB
„Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer, ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigentum derselben geht gleich auf den Käufer über.“
Kauf auf Borg – Kreditkauf
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SoWi VL- 34
§ 455 dtBGB: ETV
„Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.“
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SoWi VL- 35
Eigentumsvorbehalt (1)
Definition: Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer beim Kreditkauf (§ 1063 ABGB), daß die verkaufte und übergebene bewegliche (!) Sache trotz Übergabe bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (=aufschiebende Bedingung) im Eigentum des Verkäufers verbleibt
Von der Rspr entwickelt; ist gesetzlich anerkannt, aber nicht geregelt
Vgl hingegen § 455 BGB: diente als Vorbild!
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SoWi VL- 36
Eigentumsvorbehalt (2)
Das häufigste (Waren)Sicherungsmittel der Praxis Entspricht optimal den wirtschaftlichen Interessen
beider Vertragsteile Verkäufer ist (funktional) nicht mehr (voller)
Eigentümer - Käufer ist es noch nicht Vorbehaltskäufer erwirbt aber ein dingliches
Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Vorbehaltsgut
Vorbehaltskäufer ist schon Rechtsbesitzer (er hat ein Gebrauchsrecht), aber nur Sachinhaber
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SoWi VL- 37
Eigentumsvorbehalt (3) – Funktionen/1
Primär sichert er den Verkäufer gegen den Käufer (und dessen Gläubiger)
Aber er sichert auch den Käufer gegen den Verkäufer (und dessen Gläubiger)
Er sichert also beide gegen Dritte Die Gefahr am Vorbehaltsgut geht mit
Übergabe auf den Käufer über
Gefahr = Nachteil des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vorbehaltsguts (zwischen Übergabe und Eigentumserwerb)
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SoWi VL- 38
Eigentumsvorbehalt (4) – Funktionen/2
... bei Schuldnerverzug: Rücktritt vom Vertrag; vertragliches Rücktrittsrecht
... bei (abgeirrter) Exekution von Gläubigern des Käufers: Exszindierung (Widerspruchsklage) nach § 37 EO
bei Insolvenz (Konkurs / Ausgleich) des Käufers: Aussonderung nach §§ 44 KO und 21 AO
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SoWi VL- 39
Eigentumsvorbehalt (5) – Funktionen/3
Käufer hat ein: dingliches Nutzungsrecht und ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das
Eigentum am Vorbehaltsgut
Sache ist nur noch formell im Vermögen des Verkäufers
Daher wird (spiegelbildlich) auch der Käufer durch dingliche Klagen geschützt:
– bei Exekution: Exszindierung: § 37 EO– im Konkurs und Ausgleich des Verkäufers: Aussonderung nach §§ 44 KO und 21 AO
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SoWi VL- 40
Eigentumsvorbehalt (6) – Funktionen/4
Vorbehaltskäufer genießt als Rechtsbesitzer: Besitzschutz
Gemeinsame Schadenersatzansprüche von Verkäufer und Käufer bei Beschädigung des Vorbehaltsguts durch Dritte !
zB Verkehrsunfall
Denn: Beide haben ein Interesse an der Instandsetzung des Vorbehaltsguts !
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SoWi VL- 41
Formen des Eigentumsvorbehalts / ETV
Einfacher ETV Offen weitergeleiteter ETV
Allenfalls mit Vorausabtretungsklausel Sonderform des einfachen ETV bei erlaubter
Weiterveräußerung–Typischer Fall: Kaufmann erwirbt Waren (von
Kaufmann) Verlängerter ETV
Für Verarbeitung oder Weiterveräußerung:–kraft Verarbeitungsklausel–kraft Vorausabtretungsklausel–kraft Erlösklausel
Überblick
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SoWi VL- 42
Verlängerter ETV: Verarbeitungsklausel
VK KKaufV Verarbeitung
ETV führt zu Mit-ET am Endprodukt
Verkäufer erwirbt an Stelle der Sicherheit durch das Vorbehaltsgut kraft Verarbeitungsklausel (sog verlängerter ETV ieS) mit Verarbeitung des Vorbehaltsguts Mit-ET am Endprodukt
zB SZ 49/138 (1976): Verarbeitung von Stoffen zu Blusen
unter ETV
Stoff-ballen
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SoWi VL- 43
Offen weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt
VK 1 K 1 K 2KaufV 1 KaufV 2
ETV
Erlaubnis zur Weiterveräußerung unter der Bedingung, daß der Käufer den bestehenden ETV offen weitergibt
K 1=VK 2
Dh: Der ErstVK (= VK1) bleibt auch Vorbehaltseigentümer für den ZweitK (= K2)
In der Praxis unbeliebt, da der WiederVK (K1=VK2) beim Weiterverkauf sein eigenes Kreditgeschäft offenlegen muß
Um Eigentum zu erwerben, vereinbart K2 zweckmäßigerweise, daß er die Kaufpreisschuld des WiederVK (K1 = VK2) beim ErstVK (VK1) unter Anrechnung auf seine Kaufpreisschuld tilgen kann; dh direkt an diesen zahlen kann
ETV
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SoWi VL- 44
ETV: Vorausabtretungsklausel
VK 1 K 1 K 2KaufV 1 KaufV 2
ETV
Typische Formulierung: „Veräußert der Käufer die Waren, tritt er damit die Kaufpreisforderung an den Lieferanten ab.“
K 1=VK 2
Kaufpreisforderung
Vorausabtretungder Kaufpreisforderung
Kaufpreisforderung
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SoWi VL- 45
ETV: Erlösklausel
VK 1 K 1 K 2KaufV 1 KaufV 2
Typische Formulierung: “Veräußert der Käufer die Waren, so geht an Stelle der Ware der eingehende Erlös ins Eigentum des Lieferanten über.“
K 1=VK 2
ETV
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SoWi VL- 46
ETV-Erweiterungsformen: Überblick
ETV für ursprüngliche Forderung
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Kontokorrent- und Konzernklauseln
VK
Konzern D
Erweiterung auf andere Forderungen aus einem Kontokorrentverhältnis oder sogar auf Forderungen von anderen Konzernunternehmen
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SoWi VL- 47
ETV-Erweiterungsformen (1)
Sicherungszweck des ETV wird rechtsgeschäftlich auch auf andere, (allenfalls auch künftige) Forderungen des VK ausgedehnt
Sicherungsgut soll so lange im ET von VK/ Kreditgeber verbleiben, bis ein bestimmt umschriebener Kreis zu sichernder Forderungen des VK getilgt ist
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SoWi VL- 48
ETV-Erweiterungsformen (2)
Kontokorrent- oder Saldovorbehalt: VK behält sich ET an gelieferten Waren solange vor, bis alle seine Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit K, einschließlich künftig entstehender Forderungen aus später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind
Konzernklausel oder -vorbehalt: Kontokorrentvorbehalt wird auch auf Forderungen anderer Gläubiger innerhalb des Konzernbereichs des Vorbehalts-ETÜ ausgedehnt
Beachte: In Österreich werden beide Formen wegen Verstoßes gegen das Faustpfand- und Spezialitätsprinzip für ungültig gehalten
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SoWi VL- 49
ETV braucht EU-Lösung
Nicht alle Länder kennen den ETV; auch in Europa ist er zumindest auch unterentwickelt
Eine Rechtsvereinheitlichung oder Harmonisierung des Rechts der Warensicherheiten (und insbes des ETV) erfolgte bisher nicht, weil:
die rechtliche Gestaltung des ET-Übergangs an beweglichen Sachen/Waren grundlegende Fragen der nationalen Sachenrechtsordnungen berührt
stets eine enge Beziehung zum Exekutions- und InsolvenzR des jeweiligen Landes besteht
der ETV in Konkurrenz zu anderen Kreditsicherheiten des Käufers tritt; Bankkredite etc
Eine europäische Lösung erscheint aber dringlich!
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SoWi VL- 50
ETV im internationalen Handel (1)
Italien: Wenig üblich ETV muß mit gesichertem Datum (notariell oder
gerichtlich) verbrieft werden; zu umständlich Für ETV werden bei den Justizbehörden für
bestimmte Warengruppen, zB Maschinen, spezielle Register geführt
Frankreich: "réserve des propiété" Nur einfacher ETV möglich, Untergang durch
Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Ware ET und Gefahr gehen (bei beweglichen Sachen)
grundsätzlich bereits mit Vertragsperfektion über ETV muß schriftlich, spätestens zum Zeitpunkt der
Lieferung vereinbart werden
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SoWi VL- 51
ETV im internationalen Handel (2)
Großbritannien: "retention of title clause“
Der Zeitpunkt des ET-Übergangs der Ware wird im KaufV, also vertraglich(!) festgelegt - nicht etwa gesetzlich mit Übergabe
Bezahlung aller Forderungen wird als Bedingung des ET-Übergangs vereinbart
Selbst Wiedereintritt des VK in ETü-Stellung bei Verzug oder Insolvenz von K kann vereinbart werden
Ist K eine Gesellschaft, muß ETV bei ihr als Sicherungsrecht eingetragen werden (Companies Act 1985, Part XII), damit er gegenüber Dritten wirksam wird; sonst nur inter partes-Wirkung
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SoWi VL- 52
ETV im internationalen Handel (3)
USA: "secured transactions" - Warensicherheiten Art 9 Uniform Comercial Code
2 Stufen sind zu unterscheiden : attachment (inter partes) : Schriftliche Vereinbarung oder
Besitz der Ware; Einräumung der Sicherheit erfolgt entgeltlich (!)
perfection (konkursfest, gegenüber Dritten): Durch Registrierung mit sog financial statement bei verschiedenen Behörden oder durch Übertragung des Besitzes; perfection muß 90 Tage vor Konkurseröffnung erfolgt sein
Prioritätsprinzip bei mehreren Sicherungsrechten an derselben beweglichen Sache
Beachte: Eigentlich kein ETV in unserem Sinn; dafür aber eine Art - durch Registrierung erweitertes - PfandR an Waren
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SoWi VL- 53
Der ‚Maschinenparagraph‘ (1)
Spezialbestimmung für ‚ETV an Maschinen‘ ‚Normaler‘ ETV (ohne Anmerkung) greift nämlich
gegenüber Hypothekargläubigern nicht ! Tb-Voraussetzung + Rechtsfolge:
(1) Maschinen werden mit unbeweglichen Sachen in Verbindung gebracht(2) ... und gelten dann nicht als Zugehör,(3) wenn Anmerkung im GB erfolgt, daß Maschine ET eines andern ist (4) Anmerkung erlischt nach 5 Jahren; aber Hemmung der Frist durch Konkurs oder Zwangsversteigerung
Realisierung des sachenrechtl Publizitätsprinzips Dient klarer Interessenabgrenzung zwischen
Mobiliar- und Hypothekargläubigern
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SoWi VL- 54
Der ‚Maschinenparagraph‘ (2)
Beispiel Eine moderne Großdruckerei kauft um
5,45 Mio € eine neue Offsetdruckanlage, die in der Werkshalle aufgestellt und einbetoniert wird
Zur (Teil)Finanzierung der neuen Druckmaschine wird ein Bankkredit aufgenommen …
Überlegen Sie (auch): Wie stellt sich die Haftungs-situation für die Bank dar, je nachdem, ob sie:
den Kredit durch eine Hypothek sichert oder der Lieferant der Maschine (zur Sicherung seiner
Kaufpreisforderung) eine Anmerkung nach § 297 a erwirkt hat?; die er allenfalls idF an die (dem Käufer kreditgewährende) Bank abtritt)
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SoWi VL- 55
"Maschinenparagraph“: Skizze
VK K
Bank
Direkte Auszahlung des Kredits an VK
VK tritt dafür seine Ansprüche nach § 297 a ABGB an Bank ab: insbes auch seinen ETV
KreditV:zugunsten von VK
KaufV über Maschine + § 297 a ABGB-Abrede
(~ ETV)
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SoWi VL- 56
§ 367 ABGB: Gutglaubenserwerb
„Die Eigentumsklage findet gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht Statt, wenn er beweist, dass er diese Sache entweder in einer öffentlichen Versteigerung, oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgelt von jemanden an sich gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung, oder in was immer für einer andern Absicht anvertraut hatte. In diesen Fällen wird von den redlichen Besitzern das Eigentum erworben, und dem vorigen Eigentümer steht nur gegen jene, die ihm dafür verantwortlich sind, das Recht der Schadloshaltung zu.“
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SoWi VL- 57
§ 366 HGB
(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine bewegliche Sache, so wird das Eigentum oder Pfandrecht auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer oder Verpfänder gehört, es sei denn, dass der Erwerber beim Erwerb nicht in gutem Glauben ist. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache dem Veräußerer oder Verpfänder nicht gehört oder dass der Veräußerer oder der Verpfänder nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen.
(2) (2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses im Fall der Veräußerung mit dem Erwerb des Eigentums, es sei denn, dass der Erwerber beim Erwerb in Ansehung des Rechts des Dritten oder in Ansehung der Befugnis des Veräußerers, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen, nicht in gutem Glauben ist; im Fall der Verpfändung geht das Pfandrecht den Rechten, mit denen die Sache belastet ist, vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger beim Erwerb des Pfandrechts in Anlehnung des Rechts des Dritten oder in Ansehung der Befugnis des Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen, nicht in gutem Glauben ist.
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SoWi VL- 58
§ 456 ABGB: Verpfändung einer fremden Sache
Wird eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigentümers verpfändet, so hat dieser in der Regel zwar das Recht, sie zurück zu fordern; aber in solchen Fällen, in welchen die Eigentumsklage gegen einen redlichen Besitzer nicht Statt hat (§ 367), ist er verbunden, entweder den redlichen Pfandinhaber schadlos zu halten, oder das Pfand fahren zu lassen, und sich mit dem Ersatzrechte gegen den Verpfänder zu begnügen.