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Stellungnahme der Filmwirtschaft und Alternativvorschlag vom 21. August 2001 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.

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Page 1: Stellungnahme der Filmwirtschaft und Alternativvorschlag · 2011. 10. 17. · film20 Interessengemeinschaft Filmproduktion e.V. Inhaltsverzeichnis EinleitungSeite1 Alternativvorschlag

Stellungnahme der Filmwirtschaftund Alternativvorschlag

vom 21. August 2001

zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern

und ausübenden Künstlern

AArrbbeeiittssggeemmeeiinnsscchhaafftt NNeeuueerr DDeeuuttsscchheerr SSppiieellffiillmmpprroodduuzzeenntteenn ee..VV..

SPIO Stellungnahme Deckbl 22.08.2001 16:35 Uhr Seite 1

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Die Stellungnahme der Filmwirtschaft und der Alternativvorschlag wird von folgenden Verbänden und Organisationen getragen:

Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. ( SPIO )*

Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V.Bundesverband Deutscher Film- und AV-Produzenten e.V. (BAV)Bundesverband Video e.V. (BVV)Cineropa e.V.FDW Werbung im Kino e.V. (FDW)Hauptverband Deutscher Filmtheater e.V. (HDF)Verband der Filmverleiher e.V. (VdF)Verband Deutscher Filmexporteure e.V. (VDFE)Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e.V. (VDS)Verband Technischer Betriebe für Film- und Fernsehen e.V. (VTFF)* Der Verband Deutscher Schauspieler-Agenturen e.V., außerordentliches Mitglied der SPIO e.V.

trägt Stellungnahme und Alternativvorschlag nicht mit.

Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.

film20 Interessengemeinschaft Filmproduktion e.V.

Inhaltsverzeichnis

Einleitung Seite 1

Alternativvorschlag der Filmwirtschaft Seite 5

Begründung des Alternativvorschlagsund Darstellung der spezifischen Besonderheitendes Film- und Fernsehbereichs Seite 27

film20 Interessengemeinschaft Filmproduktion e.V.Georgia Tornow, GeneralsekretärinKuno-Fischer-Straße 814057 Berlin

Tel.: 030 / 61 68 18 00Fax: 030 / 61 68 18 88e-mail: [email protected]

Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V.Prof. Dr. Johannes Kreile, Geschäftsführender JustitiarBarer Straße 980333 München

Tel.: 089 / 286 28 385Fax: 089 / 286 28 247e-mail: [email protected]

Ansprechpartner

Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.Christiane von Wahlert, GeschäftsführerinKreuzberger Ring 5665205 Wiesbaden

Tel.: 0611 / 77891-10Fax: 0611 / 77891-39e-mail: [email protected]

ArbeitsgemeinschaftNeuer Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.Margarete Evers, GeschäftsführerinAgnesstraße 1480798 München

Tel.: 089 / 271 74 30Fax: 089 / 271 97 28e-mail: [email protected]

SPIO Stellungnahme Deckb 23.08.2001 11:32 Uhr Seite 2

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EINLEITUNG

An alle, die die Filmwirtschaft unterstützen wollen! Vor Ihnen liegt ein außergewöhnliches Dokument: Der Alternativvorschlag der deutschen Filmwirtschaft zu den unsere Branche betreffenden Passagen der Urheberrechts-Novelle, wie sie am 30. Mai 2001 als Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern beschlossen wurde. Mit diesem Alternativvorschlag hat die deutsche Filmwirtschaft Neuland betreten – und das gleich in mehrfacher Hinsicht: - Die wichtigsten Organisationen der deutschen Filmwirtschaft, die

Spitzenorganisation der Filmwirtschaft, film20, der Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten, die Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten tragen diesen Vorschlag gemeinsam. Sie haben sich zusammengetan, um eine gemeinsame Position der Filmwirtschaft zu definieren, mit dem Ziel, sie in die Debatten des weiteren Gesetzgebungsverfahrens einfließen zu lassen.

- Der Alternativvorschlag markiert die inhaltliche Entwicklung innerhalb der Filmwirtschaft von der Ablehnungsfront zur offensiven Vertretung einer Alternativposition. Mit deutlicher Kritik haben sich die einzelnen Organisationen bereits seit über einem Jahr zu Wort gemeldet. Nach dem Schock des Professorenentwurfs vom Mai 2000 und der Enttäuschung über den Referentenentwurf vom Mai 2001 ist nunmehr ein neuer Weg der bedingten Zustimmung eingeschlagen worden.

- Der Alternativvorschlag in seiner Form als direkter Formulierungsentwurf für Passagen des neuen Gesetzes verläßt die bisherige Praxis ausschließlich kritischer Auseinandersetzung mit der Novelle.

Kurz: Vor Ihnen liegt ein Vorschlag, der auf Umsetzung ausgerichtet ist. Unsere Philosophie: Der angestrebte Interessenausgleich zwischen Urhebern und ausübenden Künstlern auf der einen Seite und Produzenten und Verwertern auf der anderen Seite darf nicht dazu führen, daß er sich zum existenzbedrohenden Nachteil einer der beiden Vertragsparteien auswirkt. Eine Schwächung der Position des Produzenten führt automatisch zu einer Schwächung der Position der Urheber, da es im Filmbereich keine Urheber ohne Produzenten gibt, die bereit sind, das enorme wirtschaftliche Risiko einer Filmproduktion zu tragen. Deswegen muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die Besonderheiten des Filmbereichs berücksichtigt werden. Er muss den berechtigten Interessen von Filmherstellern und Filmverwertern durch entsprechende Änderung des vorliegenden Entwurfs nachkommen. Dazu liefern wir ein Konzept.

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Für die deutsche Film- und Fernsehwirtschaft ist das Urhebervertragsrecht von zentraler Bedeutung. Angesichts des offenkundigen Eilbedürfnisses der Regierung, die Novellierung noch in dieser Legislaturperiode umzusetzen, steht für die deutsche Filmwirtschaft als oberstes Ziel auf der Tagesordnung, Schaden von der Branche abzuwenden - einen Schaden, der zwangsläufig entstehen würde, wenn eine Reihe von aus dem Professorenentwurf übernommenen Regelungen, die sich längst als nicht praktikabel erwiesen haben, tatsächlich geltendes Recht würden. Entwicklungsblockade und Wettbewerbsnachteile für die Filmwirtschaft als wichtige Zukunftsbranche müssen abgewendet werden. Die Verabschiedung des Regierungsentwurfs in der vorliegenden Form würde das von der Bundesregierung vor zwei Jahren ausgerufene „Bündnis für den Film“ völlig konterkarieren. Daneben tritt für die deutsche Filmwirtschaft ein zweites Ziel: Die Modernisierung des Urheberrechtes für all jene Branchen, bei denen es nicht mehr nur um den Schöpfungsprozess eines einzelnen Urhebers geht, sondern um die Kombination des Kreativpotentials verschiedener Akteure – und dafür ist die Filmindustrie das Paradebeispiel. Die Filmherstellung, einschließlich der Pre- und Postproduction ist nämlich auch in hohem Maße ein kreativer Prozess. Wohl wissend, dass das deutsche Rechtsprinzip auf dem „droit d’auteur“ und nicht auf dem angelsächsischen „copyright“ beruht, sind wir der Auffassung, dass die in der Filmherstellung als solcher liegende Kreativleistung des Produzenten ( neben seinem Investment und alleinigem finanziellen Risiko ) für den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Filmurheberrechts ein nicht zu vernachlässigender Gesichtspunkt sein sollte. Unser Vorschlag tritt ausdrücklich der in beiden Entwürfen vorhandenen Tendenz entgegen, die für die Erbringung dieser Kreativleistung Verantwortlichen zu schwächen. Den Produzenten darf die Auswertung ihrer Filme nicht erschwert oder verunmöglicht werden. Filmherstellung und Filmverwertung sind in hohem Maße Risikogeschäft. Der vorliegende Gesetzentwurf erhöht die unkalkulierbaren Risiken der Produzenten und Verwerter in nicht zu verantwortendem Ausmaß. Unser Vorschlag tritt dem entgegen, um vor allem die für das nationale wie internationale Geschäft notwendige Planungs- und Rechtssicherheit zu schaffen und die finanziellen Risiken von Produzenten und Verwertern kalkulierbar zu machen. Daneben wird in dem Alternativvorschlag darauf abgestellt, die ungehinderte Verkehrsfähigkeit des Films, d. h. der am Film entstehenden Verwertungsrechte, für alle Auswertungsarten, auch die künftigen, zu gewährleisten. Unsere Kernforderungen: Unser Alternativvorschlag bezieht sich auf einzelne Paragraphen des vorliegenden Regierungsentwurfes. Für den besseren Überblick stellen wir hier noch einmal vorab unsere Kernforderungen in ihrem branchenspezifischen Kontext zusammen:

1. Der geplante gesetzliche Anspruch auf angemessene Vergütung für Urheber kann im Bereich der Film- und Fernsehproduktion nur dann in Betracht kommen, wenn dem Filmproduzent als Filmhersteller die ausschließlichen Nutzungsrechte am Filmwerk uneingeschränkt zustehen. Daneben muss klargestellt werden, dass der Filmhersteller dieser Zahlungsverpflichtung gegenüber den Urhebern nur nachkommen kann, wenn

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auch ihm ein gesetzlicher Anspruch auf angemessene Vergütung gegen die Verwerterseite zusteht.

2. Der Regierungsentwurf erschwert die – ohnehin schon stark eingeschränkte -

Übertragung der Rechte für neue, nicht bekannten Nutzungsarten noch einmal erheblich, da nicht nur Urheber, sondern auch ausübende Künstler, also z.B. Schauspieler, Verbotsrechte für unbekannte Nutzungsarten geltend machen können sollen. Eine zwingende Voraussetzung für Deutschlands Weg in die Multimediagesellschaft ist es, das innovationshemmende Verbot der Rechtseinräumung für noch nicht bekannte Nutzungsarten aufzuheben und durch die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung für den Fall einer Nutzung in einer bei Vertragsabschluß noch unbekannten Nutzungsart zu ersetzen.

3. Die Möglichkeit kollektiver Vereinbarungen ("Gemeinsame

Vergütungsregeln") über die Angemessenheit von Vergütungen wird akzeptiert. Eine gesetzlich angeordnete Zwangsschlichtung wird jedoch abgelehnt. Es bedarf ihrer zum derzeitigen Zeitpunkt nicht und sie wäre, da unverhältnismäßig, nach uns vorliegenden Gutachten verfassungsrechtlich bedenklich. Auch der federführende Rechtsausschuß und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats haben hier erhebliche Bedenken zum Ausdruck gebracht.

4. Völlig unakzeptabel ist die vorgesehene Rückwirkung des Anspruchs auf

angemessene Vergütung auf bestehende Verträge, die innerhalb der letzten 20 Jahre abgeschlossen wurden. Diese Rückwirkung muss entfallen – nicht zuletzt auch wegen ihrer verfassungsrechtlichen Problematik.

5. Der gesetzliche Anspruch auf angemessene Vergütung im Filmbereich muß

auf die Urheber beschränkt und darf nicht auf die ausübenden Künstler ausgedehnt werden, da andernfalls ein unüberschaubarer, im Voraus nicht abschließend zu bestimmender Kreis von Anspruchsberechtigten den Produzenten organisatorisch und finanziell völlig überfordern würde. Wir schlagen vor, die Anspruchsberechtigten auf folgende Urheber zu beschränken: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik. Dieser Personenkreis wird in mehreren EU-Richtlinien als Filmurheber betitelt.

6. Das Wiederverfilmungsrecht darf nicht bei Kinofilmen nach 10 Jahren und

bei Fernsehproduktionen schon 5 Jahre nach Vertragsabschluß automatisch an den Urheber zurückfallen. Angesichts des erheblichen finanziellen Risikos und der Dauer der Auswertungskette muß das Wiederverfilmungsrecht weiterhin für mehr als 10 Jahre - wie bisher - übertragbar sein.

7. Selbstverständlich genießt der Urheber Schutz für sein Werk einschließlich

seiner Urheberpersönlichkeitsrechte. Im Prozess der Herstellung eines Films werden aber ständig Änderungen der vorbestehenden Werke ( Treatment, Drehbuch, etc. ) erforderlich, denn Filmherstellung ist „work in progress“. Nicht jede Änderung kann – wie es der Regierungsentwurf vorsieht – im Voraus durch schriftliche, detaillierte Vereinbarungen geregelt werden. Dies würde jede Filmproduktion völlig lahm legen. Deshalb muss es – wie im geltenden

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Gesetz vorgesehen – bei der bestehenden Regelung bleiben, wonach der Urheber sich nur gegen gröbliche Entstellungen wehren kann. Auch in Hinblick auf Änderungen, die aus Gründen des Jugendschutzes, des Exports oder der Fernsehauswertung erfolgen, ist es unmöglich, diese im Vorhinein nach Art und Ausmaß genau zu bezeichnen.

8. Durch die vorgesehene Erweiterung der Urheberpersönlichkeitsrechte auf die

ausübenden Künstler und ihrer Einspruchsrechte auf allen Ebenen und bei allen Phasen der Produktion gerät die Filmherstellung zu einer Veranstaltung der permanenten Rückversicherung und Erlaubnis-Einholung. Der kreative Prozess, der insbesondere von der künstlerischen Freiheit des Regisseurs abhängt, ist bedroht. Denn die freie künstlerische Gestaltung ist nur gewährleistet, wenn der Produzent in der Lage ist, dem Regisseur die Gestaltungskompetenz unbelastet von Einspruchsrechten der übrigen Mitwirkenden zu übertragen.

Unser Vorgehen: Das Ihnen hier vorliegende Papier wird von uns jetzt unmittelbar in die Debatte zum Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Wir werden es sowohl an das federführende Justizministerium wie auch an die zuständigen Ausschüsse von Bundestag und Bundesrat weiterleiten – und selbstverständlich werden wir auch mit einzelnen Abgeordneten den direkten Kontakt suchen. Wir formulieren einen Alternativvorschlag zum Regierungsentwurf, weil wir im Verlauf der Auseinandersetzung erkannt haben, dass nur mit unserem Branchen-know how Regelungen im Bereich der Filmwirtschaft zustande kommen können und dürfen. Wir sind überzeugt davon, dass im Zeitalter der Informationsgesellschaft und angesichts des politischen Projekts, Deutschlands zu einem potenten Multimedia-Standort zu entwickeln, wie auch angesichts der Anstrengungen zur politischen Harmonisierung in der Europäischen Gemeinschaft, eine moderne Lösung notwendig ist. Das heißt, wenn es einen gesetzlichen Anspruch der Urheber auf angemessene Vergütung gibt, muss der materiellen Rechtssicherheit des Produzenten ebenso Rechnung getragen werden. Die anstehende Gesetzesänderung sollte als Chance genutzt werden, den Film- und Medienstandort Deutschland insgesamt zu stärken. Politische Absichtserklärungen haben wir wiederholt erhalten. Jetzt gilt es, sie mit dem Gesetz umzusetzen. Berlin, Wiesbaden August 2001 Für die Herausgeber des Alternativvorschlags: Georgia Tornow Christiane v. Wahlert

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Vergleichende Übersicht zu dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern

(Stand: 30. Mai 2001), der bisherigen Rechtslage sowie einem Alternativvorschlag der Filmwirtschaft∗∗∗∗

Bisherige Rechtslage

Änderungsvorschläge Gesetzentwurf des Bundeskabinetts UrhG-E

Änderungsvorschläge Filmwirtschaft

Kurzbegründung, soweit nicht aus den Änderungsvorschlägen selbst unmittelbar verständlich

§ 29 Übertragung des Urheberrechts Das Urheberrecht kann in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen werden. Im Übrigen ist es nicht übertragbar.

§ 29 Verfügungen über das Urheberrecht (1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. (2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte. (3) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche kann der Urheber im Voraus nicht verzichten; sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

§ 29 Verfügungen über das Urheberrecht (1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. (2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte. (3) entfällt

§ 29 Verfügungen über das Urheberrecht (1) wie UrhG-E (2) wie UrhG-E (3) Entsprechende Regelungen sind bereits in den geltenden Regelungen der §§ 20 b und 27 sowie in dem Vorschlag zu § 32 Abs. 5 enthalten. Eine weitergehende Regelung erscheint nicht erforderlich und im Hinblick auf die Allgemeinheit der

∗ Stand: 17.08.2001 Beim film20-Juristenworkshops am 07.08.2001 in München von SPIO, Arbeitgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten, Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten und film20 diskutierter und verabschiedeter Alternativvorschlag der Filmwirtschaft. Diese Synopse wurde erstellt von Prof. Dr. Mathias Schwarz, Prof. Dr. Johannes Kreile und Dr. Günter Poll.

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Bisherige Rechtslage

Änderungsvorschläge Gesetzentwurf des Bundeskabinetts UrhG-E

Änderungsvorschläge Filmwirtschaft

Kurzbegründung, soweit nicht aus den Änderungsvorschlägen selbst unmittelbar verständlich

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vorgeschlagenen Regelung auch nicht empfehlenswert.

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten ..... (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. § 35 bleibt unberührt. (4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten ..... (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt. (4) unverändert

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten ..... (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann vereinbart werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt. (4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam, es sei denn, der Vertragspartner des Urhebers verpflichtet sich, dem Urheber für den Fall der späteren Nutzung des Werks in Form von bei Vertragsschluss noch unbekannten Nutzungsarten eine angemessene Vergütung im Sinne des § 32 zu bezahlen.

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten ..... (2) wie UrhG-E (3) wie UrhG-E (4) Im Hinblick auf die Einführung von § 32 UrhG entfällt die Rechtfertigung des strikten Ausschlusses der Möglichkeit einer Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten, da nunmehr durch § 32 UrhG gewährleistet ist, dass dem Urheber auch für derartige Nutzungen eine angemessene Vergütung zusteht.

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Bisherige Rechtslage

Änderungsvorschläge Gesetzentwurf des Bundeskabinetts UrhG-E

Änderungsvorschläge Filmwirtschaft

Kurzbegründung, soweit nicht aus den Änderungsvorschlägen selbst unmittelbar verständlich

Seite 3 von 3

(5) Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck.

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(5) wie UrhG-E

§ 32 Beschränkung von Nutzungsrechten Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

§ 32 Angemessene Vergütung, Kündigung (1) Der Urheber hat Anspruch auf eine nach Art und Umfang der Werknutzung angemessene Vergütung und auf die zu ihrer Geltendmachung erforderlichen Auskünfte. Die Ansprüche richten sich gegen jeden, der aufgrund eines vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechts oder einer Erlaubnis des Urhebers ein Werk nutzt. Ist in einem Tarifvertrag oder einer gemeinsamen Vergütungsregel im Sinne des § 36 eine Vergütung festgelegt, so wird ihre Angemessenheit vermutet.

§ 32 Angemessene Vergütung, Kündigung (1) Der Urheber hat Anspruch auf eine nach Art und Umfang der aus der Werknutzung gezogenen geldwerten Vorteile angemessene Vergütung und auf die zu ihrer Geltendmachung erforderlichen Auskünfte. Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der aufgrund eines ihm vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechts oder einer Erlaubnis des Urhebers dessen Werk nutzt. Ist in einem Tarifvertrag oder einer gemeinsamen Vergütungsregel im Sinne des § 36 eine Vergütung festgelegt, so wird ihre Angemessenheit vermutet. (1a) Urheber können mit ihrem jeweiligen Vertragspartner vereinbaren,

§ 32 Angemessene Vergütung, Kündigung (1) Der Anspruch richtet sich als gesetzlicher Differenzanspruch gegen den Vertragspartner des Urhebers. Dadurch wird vermieden, dass zur Ermittlung des Umfangs der Anrechnung der bereits geleisteten Vergütungen umfangreiche Berichtspflichten zwischen den einzelnen Verwertern begründet werden. (1a) Soweit nachgelagerte Verwerter die Verpflichtung zur

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Bisherige Rechtslage

Änderungsvorschläge Gesetzentwurf des Bundeskabinetts UrhG-E

Änderungsvorschläge Filmwirtschaft

Kurzbegründung, soweit nicht aus den Änderungsvorschlägen selbst unmittelbar verständlich

Seite 4 von 4

(2) Die Vergütung ist bei einmaliger Nutzung spätestens drei Monate nach der Nutzung fällig, bei Dauernutzungen für jedes Kalenderjahr spätestens zum 31. März des folgenden Jahres. Der Urheber darf durch eine hiervon abweichende vertragliche Regelung nicht unangemessen benachteiligt werden. (3) Der Vergütungsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren seit seiner Entstehung. (4) Auf den Anspruch auf angemessene Vergütung kann im Voraus nicht verzichtet werden, soweit der Urheber nicht jedermann

dass die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung und zur Auskunftserteilung von denjenigen zu erfüllen ist, die ihre Berechtigung zur Werknutzung von dem Vertragspartner des Urhebers ableiten. Trifft der Vertragspartner des Urhebers mit nachgelagerten Verwertern eine entsprechende Vereinbarung, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erteilung der Auskünfte nur gegen die entsprechenden Verwerter. (2) Die Vergütung ist bei einmaliger Nutzung spätestens drei Monate nach der Nutzung fällig, bei Dauernutzungen für jedes Kalenderjahr spätestens zum 30. Juni des folgenden Jahres. Der Urheber darf durch eine hiervon abweichende vertragliche Regelung nicht unangemessen benachteiligt werden. (3) Der Vergütungsanspruch verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren seit seiner Entstehung. (4) Auf den Anspruch auf angemessene Vergütung kann im Voraus nicht verzichtet werden, soweit der Urheber nicht jedermann

Zahlung einer angemessenen Vergütung übernehmen, muss der Produzent als Vertragspartner des Urhebers von der Verpflichtung befreit werden. Dies entspricht der Handhabung der amerikanischen Guilds. (4) wie UrhG-E

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Kurzbegründung, soweit nicht aus den Änderungsvorschlägen selbst unmittelbar verständlich

Seite 5 von 5

unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht einräumt. Der Anspruch kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (5) Hat der Urheber ein Nutzungsrecht für einen Zeitraum von mehr als dreißig Jahren eingeräumt, so können beide Teile den Vertrag nach Ablauf von dreißig Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Abwägung der Interessen beider Teile und der Gesamtumstände unangemessen ist. Der Urheber kann auf das Kündigungsrecht im Voraus nicht verzichten oder seine Ausübung ausschließen. Dies gilt nicht, soweit durch Tarifvertrag eine andere Regelung getroffen ist. (6) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Nutzungsrecht. Will der Urheber nach dem Wirksamwerden der Kündigung das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.

unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht einräumt. Der Anspruch kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (5) im Hinblick auf § 90 UrhG wird von einer diesbezüglichen Stellungnahme durch die Filmwirtschaft abgesehen. (6) Im Hinblick auf § 90 UrhG wird insoweit von einer diesbezüglichen Stellungnahme der Filmwirtschaft abgesehen.

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Bisherige Rechtslage

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Kurzbegründung, soweit nicht aus den Änderungsvorschlägen selbst unmittelbar verständlich

Seite 6 von 6

§ 33 Weiterwirkung einfacher Nutzungsrechte Ein einfaches Nutzungsrecht, das der Urheber vor Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts eingeräumt hat, bleibt gegenüber dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts wirksam, wenn nichts anderes zwischen dem Urheber und dem Inhaber des einfachen Nutzungsrechts vereinbart ist.

§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten wie UrhG-E

§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten ..... (3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. (4) Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Inhaber des

§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten ..... (3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern. (4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die

§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten ..... (3) Im Hinblick auf § 90 UrhG enthält sich die Filmwirtschaft einer diesbezüglichen umfassenden Stellungnahme. (4) Wegen § 90 UrhG enthält sich die Filmwirtschaft einer diesbezüglichen

§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten ..... (3) Wegen der für das Verfilmungsrecht des § 88 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in § 90 UrhG vorgesehenen Ausnahme wird jedoch auch aus Sicht der Filmwirtschaft eine Streichung von S. 3 des Regierungsentwurfs angeregt, da die vorgeschlagene Regelung im Hinblick auf die für Filmprojekte üblichen langjährigen Entwicklungs-zeiten eine erhebliche Verunsicherung und Erschwerung der Finanzierung bedingen würde. .

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Bisherige Rechtslage

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Kurzbegründung, soweit nicht aus den Änderungsvorschlägen selbst unmittelbar verständlich

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Nutzungsrechts und dem Urheber sind zulässig. (5) Ist die Übertragung des Nutzungsrechts nach Vertrag oder kraft Gesetzes ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, so haftet der Erwerber gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers.

Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. (5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

Stellungnahme. (5) Wegen § 90 UrhG enthält sich die Filmwirtschaft einer entsprechenden Stellungnahme. .

§ 35 Einräumung einfacher Nutzungsrechte (1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann einfache Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange der Urhebers eingeräumt ist. (2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte (1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange der Urhebers eingeräumt ist. (2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte (1) Wegen § 90 UrhG enthält sich die Filmwirtschaft einer diesbezüglichen Stellungnahme.

§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte

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Kurzbegründung, soweit nicht aus den Änderungsvorschlägen selbst unmittelbar verständlich

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§ 36 Beteiligung des Urhebers (1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Missverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird. (2) Der Anspruch verjährt in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren. (3) Auf den Anspruch kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.

§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln (1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere auch die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen für Arbeitnehmer enthaltene Regelungen gehen diesen gemeinsamen Vergütungsregeln vor. (2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. (3) Auf Verlangen einer Partei findet ein Schiedsverfahren statt, wenn sich die Parteien nicht auf die Festsetzung der Vergütungsregeln durch die Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz geeinigt haben und

1. die andere Partei nicht binnen

§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln (1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 können Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen der Vertragspartner der Urheber oder einzelnen Vertragspartnern von Urhebern gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen. In Tarifverträgen für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen enthaltene Vergütungsregelungen gehen diesen gemeinsamen Vergütungsregeln vor. (2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. (3) entfällt!

§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln (2) wie UrhG-E (3) Die im Regierungsentwurf vorgesehene Zwangsschlichtung kann verfassungsrechtlich allenfalls als ultima ratio eingeführt werden. Voraussetzung ist, dass die betreffenden Parteien anderweitig keine zufriedenstellenden Vereinbarungen haben treffen können. Dies war vor dem

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drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,

2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder

3. eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Eine Vereinigung von Urhebern oder Werknutzern kann jederzeit gegenüber der anderen Partei erklären, dass sie zur Aufstellung der Vergütungsregeln nicht bereit sei. Wird eine solche Erklärung abgegeben, so ist die Durchführung eines Schiedsverfahrens ausgeschlossen, ein begonnenes Verfahren ist auf Kosten des Erklärenden einzustellen. (5) Der das Schiedsverfahren beendende Schiedsspruch stellt die gemeinsamen Vergütungsregeln auf. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend. (6) Gegen die durch Schiedsspruch aufgestellten gemeinsamen

(4) entfällt (5) entfällt (6) entfällt

Hintergrund der geltenden Regelung des § 36 UrhG nicht zu erwarten. Aufgrund der Neufassung des § 32 UrhGE kann jedoch damit gerechnet werden, dass die betreffenden Vereinigungen zur Vereinfachung entsprechende Vergütungsregeln schaffen werden. Einer entsprechenden gesetzlich angeordneten Zwangsschlichtung bedarf es deshalb derzeit nicht. Sie wäre, da unverhältnismäßig, im jetzigen Zeitpunkt auch verfassungsrechtlich bedenklich.

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Vergütungsregeln ist der Rechtsweg gegeben, wenn ein einzelner Werknutzer als Partei beteiligt ist. Die Klage ist binnen eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs bei dem für das Schiedsverfahren entsprechend § 1062 ZPO zuständigen Oberlandesgericht einzureichen. Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht stellt die gemeinsamen Vergütungsregeln nach billigem Ermessen auf. (7) Haben die Parteien die Anrufung der Schiedsstelle nach dem Urheberrechts-wahrnehmungsgesetz vereinbart, so hat die Schiedsstelle den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Zustellung schriftlich widersprochen wird. (8) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der förmlichen Feststellung der Schiedsstelle, dass ein Einigungsvorschlag nicht angenommen worden ist, kann jede Partei bei dem nach § 16 Abs. 4 Satz 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz zuständigen Oberlandesgericht im ersten Rechtszug Antrag auf Prüfung

(7) entfällt (8) entfällt

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der Angemessenheit der im Einigungsvorschlag enthaltenen gemeinsamen Vergütungsregeln stellen. Im Übrigen gelten § 14a Abs. 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 15 und § 16 Abs. 4 Satz 2 bis 6 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes entsprechend.

§ 39 Änderungen des Werkes (1) Der Inhaber von Nutzungsrechten darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist. (2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.

§ 39 Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte (1) Der Urheber kann das Veröffentlichungsrecht in der Weise ausüben, dass er den Inhaber eines Nutzungsrechts durch Vereinbarung dazu ermächtigt, den Zeitpunkt und die Umstände der Veröffentlichung seines Werkes zu bestimmen. Bis zum Eintritt der Veröffentlichung bleibt der Urheber zur Geltendmachung des Veröffentlichungsrechts gegenüber Dritten befugt. (2) Der Urheber kann durch Vereinbarung mit dem Inhaber eines Nutzungsrechts für eine genau bestimmte beschränkte Nutzung des Werkes auf die Anbringung der Urheberbezeichnung und die Nennung des Urhebernamens verzichten. Der Widerruf des Verzichts kann nur mit Wirkung für die Zukunft und nur für solche Nutzungen erfolgen, die noch nicht begonnen worden sind; er kann nicht ausgeschlossen werden.

§ 39 Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte (1) Der Urheber kann das Veröffentlichungsrecht in der Weise ausüben, dass er den Inhaber eines Nutzungsrechts durch Vereinbarung dazu ermächtigt, den Zeitpunkt sowie Umstände der Veröffentlichung seines Werkes zu bestimmen. Bis zum Eintritt der Veröffentlichung bleibt der Urheber zur Geltendmachung des Veröffentlichungsrechts gegenüber Dritten befugt. (2) Hat der Urheber durch Vereinbarung mit seinem Vertragspartner auf die Anbringung der Urheberbezeichnung und die Nennung des Urhebernamens verzichtet, so bleibt er berechtigt, diesen Verzicht mit Wirkung für die Zukunft für solche Nutzungen zu widerrufen, die noch nicht begonnen worden sind. Der Widerruf ist gegenüber dem jeweiligen Inhaber des Nutzungsrechts zu erklären. Das Recht zu einem solchen

§ 39 Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte (1) wie UrhG-E

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(3) Der Urheber kann durch Vereinbarung dem Inhaber eines Nutzungsrechts gestatten, im Zusammenhang mit der Werknutzung stehende Änderungen des Werkes, seines Titels oder der Urheberbezeichnung vorzunehmen. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn die beabsichtigten Änderungen nach Art und Ausmaß genau bezeichnet sind und sich auf eine bestimmte beschränkte Nutzung des Werkes beziehen. Für den Widerruf der Gestattung gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (4) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind stets zulässig.

Widerruf kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. § 41 Abs. 6 gilt entsprechend. (3) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind stets zulässig. (4) Der Urheber kann durch Vereinbarung dem Inhaber eines Nutzungsrechts gestatten, auch weiter gehende Änderungen des Werkes, seines Titels oder der Urheberbezeichnung vorzunehmen. § 14 bleibt unberührt.

(3) Durch die Umstellung von Abs. 3 und 4 wird klargestellt, dass nicht jede Änderung bereits in die Urheberpersönlichkeitsrechte eingreift. Dies ist auch das Verständnis des geltenden § 23 UrhG. (4) Die Komplexität der Filmproduktion und die Vielzahl der dabei mitwirkenden Urheber machen es unmöglich, Art und Ausmaß der möglicherweise vorzunehmenden Änderungen im vorhinein festzulegen. Eine Beschränkung der zulässigen Nutzungen des zu ändernden Werkes widerspricht auch § 31 Abs. 5 UrhG.

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§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für einen Urheber, der das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis schafft. (2) Im Zweifel erwirbt der Arbeitgeber oder Dienstherr ausschließliche Nutzungsrechte, soweit sie für die Zwecke seines Betriebs benötigt werden. § 69b bleibt unberührt. (3) Der Urheber hat einen Anspruch aus § 32, soweit die Nutzung seiner Werke nicht durch Lohn oder Gehalt tatsächlich abgegolten ist.

§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für einen Urheber, der das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis schafft. (2) Im Zweifel erwirbt der Arbeitgeber oder Dienstherr ausschließliche Nutzungsrechte, soweit sie für die Zwecke seines Betriebs benötigt werden. § 69b bleibt unberührt. (3) Der Urheber hat einen Anspruch aus § 32, soweit die Nutzung seiner Werke nicht durch Lohn oder Gehalt abgegolten ist.

§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen (1) wie UrhG-E (2) wie UrhG-E (3) wie UrhG-E

§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 69b Urheber in Arbeitsverhältnissen (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 69b Urheber in Arbeitsverhältnissen Aus Sicht der Filmwirtschaft wird hierzu nicht Stellung genommen.

§ 69b Urheber in Arbeitsverhältnissen

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(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(2) entfällt

§ 75 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung (1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung auf Bild- und Tonträger aufgenommen werden. (2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. (3) Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers für die Vermietung und das Verleihen der Bild- oder Tonträger findet § 27 entsprechende Anwendung.

§ 75 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung (1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung auf Bild- und Tonträger aufgenommen werden. (2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. (3) Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers für die Vermietung und das Verleihen der Bild- oder Tonträger findet § 27 entsprechende Anwendung. (4) §§ 29 Abs. 3, § 31 Abs. 4 und 5, die §§ 32, 36 und 39 Abs. 3 und 4 sowie § 43 sind entsprechend anwendbar.

§ 75 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung (1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung auf Bild- und Tonträger aufgenommen werden. (2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. (3) Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers für die Vermietung und das Verleihen der Bild- oder Tonträger findet § 27 entsprechende Anwendung. (4) §§ 29 Abs. 3, § 31 Abs. 4 und 5, §§ 32, 36 und 39 Abs. 3 und 4 sowie § 43 sind entsprechend anwendbar.

§ 75 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung (1) wie UrhG-E (2) wie UrhG-E (3) wie UrhG-E (4) Auf die Sonderregelungen des § 92 wird verwiesen.

§ 79 Ausübende Künstler in Arbeits- oder Dienstverhältnissen Hat ein ausübender Künstler eine Darbietung in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis erbracht, so bestimmt sich, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, nach dem Wesen des

§ 79 (wird aufgehoben)

§ 79 (wird aufgehoben) § 79 (wird aufgehoben)

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Arbeits- oder Dienstverhältnisses, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber oder Dienstherr die Darbietung benutzen und anderen ihre Benutzung gestatten darf. § 88 Recht zur Verfilmung (1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung folgender ausschließlicher Nutzungsrechte 1. das Werk unverändert oder unter

Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen;

2. das Filmwerk zu vervielfältigen und zu verbreiten;

3. 4. das Filmwerk öffentlich

vorzuführen, wenn es sich um ein zur Vorführung bestimmtes Filmwerk handelt;

5. das Filmwerk durch Funk zu

senden, wenn es sich um ein zu Funksendung bestimmtes Filmwerk handelt;

6. Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerks in gleichem Umfang wie dieses zu verwerten.

§ 88 Recht zur Verfilmung (1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung folgender ausschließlicher Nutzungsrechte 1. das Werk unverändert oder unter

Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen;

2. das Werk öffentlich vorzuführen, wenn es sich um ein zur Vorführung bestimmtes Filmwerk handelt, und es zu diesem Zweck zu vervielfältigen und zu verbreiten;

3. das Filmwerk durch Funk zu senden, wenn es sich um ein zur Funksendung bestimmtes Filmwerk handelt, und es zu diesem Zweck zu vervielfältigen und zu verbreiten;

4. das Filmwerk zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn es sich um ein zur Verbreitung bestimmtes Filmwerk handelt;

5. Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes in gleichem Umfang wie dieses zu verwerten.

§ 88 Recht zur Verfilmung (1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerks zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerks auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen.

§ 88 Recht zur Verfilmung (1) Die derzeitige Regelung ist – auch in der Fassung des Regierungsvorschlages – veraltet und berücksichtigt branchentypische Auswertungsabfolgen in keiner Weise. So wird z.B. die typischerweise stattfindende Verwertung von Kinofilmen auch auf Video und im Fernsehen nicht berücksichtigt. Sollte sich der nebenstehende Vorschlag der Filmwirtschaft nicht realisieren, so sollte es lieber bei der bisherigen Regelung bleiben, da andernfalls durch die geringfügige Korrektur der fortbestehende Änderungsbedarf überdeckt werden könnte.

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(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluss anderweit filmisch zu verwerten.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist berechtigt, sein Werk, wenn es sich um ein zur Vorführung bestimmtes Filmwerk handelt, nach Ablauf von zehn Jahren, sonst nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsabschluss anderweit filmisch zu verwerten. von Satz 2 abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Urhebers sind unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes, es sei denn, der Vertragspartner des Urhebers verpflichtet sich, dem Urheber im Falle der Wiederverfilmung eine angemessene Vergütung im Sinne des § 32 zu bezahlen. Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluss anderweitig filmisch zu verwerten.

(2) Mit der Einführung von § 32 sollte klargestellt werden, dass Wiederverfilmungen ebenfalls einen Anspruch nach § 32 begründen. Mit dieser Maßgabe muss jedoch die Einräumung von Wiederverfilmungsrechten auch langfristig möglich sein.

§ 89 Rechte am Filmwerk (1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, dass er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen. .....

§ 89 Rechte am Filmwerk (1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet und dabei ein Urheberrecht oder ein sonstiges nach diesem Gesetz geschütztes Recht am Filmwerk erwirbt, räumt dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerks auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen. .....

§ 89 Rechte am Filmwerk (1) Das ausschließliche Recht zur Nutzung des Filmwerkes sowie der im Filmwerk aufgegangenen, nach diesem Gesetz geschützten Beiträge der Filmurheber, erwirbt im Zweifel der Filmhersteller. Eingeschlossen ist das Recht zur Bearbeitung oder Umgestaltung des Filmwerks sowie der Beiträge zum Zweck der Filmauswertung. Dies gilt entsprechend für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder.

§ 89 Rechte am Filmwerk (1) Der umfassende Erwerb von Nutzungsrechten ist für die Produzenten Voraussetzung, um die Übernahme der Vergütungsansprüche gem. § 32 akzeptieren zu können. Sollte dieser Forderung der Produzenten nicht Rechnung getragen werden, müsste es bei der bisherigen Regelung des § 89 und ihrer Geltung nur für Filmurheber und nicht auch für ausübende Künstler verbleiben. In den Grenzen des hier vorgeschlagenen geänderten § 31 Abs. 4 müsste die Rechtseinräumung dann auch unbekannte Nutzungsarten umfassen können. Die Rechtseinräumung durch Lichtbildner (bisher § 91 UrhG)

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(3) Zur Geltendmachung des Anspruches aus § 32 UrhG sind nur die in § 65 Abs. 2 UrhG genannten Filmurheber berechtigt.

müsste durch eine entsprechende Anwendung auf die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerks entstehenden Lichtbilder erreicht werden. Der Text müsste also zumindest wie folgt lauten: „Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet und dabei ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, räumt dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerks vorbehaltlich der Regelung des § 31 Abs. 4 auf alle Nutzungsarten zu nutzen. Dies gilt entsprechend für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder.“ (3) Im Hinblick auf die bestehenden Unsicherheiten bezüglich der Beurteilung, wer Filmurheber sein kann, bedarf es dieser Klarstellung.

§ 90 Einschränkung der Rechte Die Bestimmungen über das Erfordernis der Zustimmung des Urhebers zur Übertragung von

§ 90 Einschränkung der Rechte Die Bestimmungen über das Kündigungsrecht (§ 32 Abs. 5), über die Übertragung von Nutzungsrechten

§ 90 Einschränkung der Rechte Die Bestimmungen über die [Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten (§

§ 90 Einschränkung der Rechte Eines Ausschlusses der Beschränkungen des § 31 Abs. 4 bedarf es nur, wenn § 31 Abs. 4

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Nutzungsrechten (§ 34) und zur Einräumung einfacher Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in §§ 88 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Dem Urheber des Filmwerkes (§ 89) stehen Ansprüche aus § 36 nicht zu.

(§ 34) und über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufrecht wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte.

31 Abs. 4)], das Kündigungsrecht (§ 32 Abs. 5 und 6), über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufrecht wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte.

nicht wie hier vorgeschlagen geändert wird. Wird die hier vorgeschlagene Änderung zu § 88 nicht übernommen und bleibt es bei einer grundsätzlichen Differenzierung zwischen den Rechten des § 88 Abs. 1 Nr. 1 und der Rechte gem. § 88 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, so ist, wenn § 34 Abs. 3 nicht wie hier vorgeschlagen geändert wird, diese Regelung auch für die Rechte aus § 88 Abs. 1 Nr. 1 auszuschließen.

§ 91 Rechte an Lichtbildern Die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder erwirbt der Filmhersteller. Dem Lichtbildner stehen insoweit keine Rechte zu.

§ 91 (wird aufgehoben) § 91 (wird aufgehoben

§ 91 (wird aufgehoben

§ 92 Ausübende Künstler (1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Abtretung der Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1.

§ 92 Ausübende Künstler Für die Rechte ausübender Künstler, die bei Herstellung eines Filmwerkes mitwirken oder deren Darbietungen erlaubterweise zur Herstellung eines Filmwerkes benutzt werden, gelten die Bestimmungen der §§ 89 und 90 entsprechend.

§ 92 Ausübende Künstler (1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Abtretung der Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1. Die Rechte aus § 32 UrhG stehen diesen ausübenden Künstlern nicht zu.

§ 92 Ausübende Künstler (1) Die bisherige Regelung hat sich bewährt. Eine Gleichstellung mit den Urhebern würde zu einer Vervielfachung der Anspruchsteller aus § 32 UrhG führen. Die Produzenten hätten es mit potentiell 30 oder mehr Anspruchstellern zu tun. Durch die vorgeschlagene Regelung würde auch klargestellt, dass § 31 Abs. 4 nicht auf die ausübenden Künstler zur Anwendung kommt. Sollten hieran Zweifel bestehen, müsste der

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(2) Hat der ausübende Künstler ein in Absatz 1 erwähntes Recht im Voraus an einen Dritten abgetreten, so behält er gleichwohl die Befugnis, dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks an den Filmhersteller abzutreten.

(2) Hat der ausübende Künstler ein in Absatz 1 erwähntes Recht im Voraus an einen Dritten abgetreten, so behält er gleichwohl die Befugnis, dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks an den Filmhersteller abzutreten.

Ausschluss von § 31 Abs. 4 ausdrücklich festgestellt werden. Andernfalls droht die Möglichkeit der Nutzung von Filmwerken in bislang unbekannten Nutzungsarten an der Vielzahl der möglichen Anspruchsteller zu scheitern. Entsprechendes gilt, wenn § 39 nicht wie vorgeschlagen geändert wird, für die sich aus § 39 ergebenden Rechte. (2) Die bisherige Regelung hat sich bewährt. Die Verwertung des Filmwerks durch den Filmhersteller muss auch gesichert sein, wenn der ausübende Künstler bereits vertragswidrig Vorausabtretungen vorgenommen hat.

§ 93 Schutz gegen Entstellung Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, können nach den §§ 14 und 83 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene

§ 93 Schutz gegen Entstellung Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistung zu Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, haben bei der Ausübung ihrer Rechte nach §§ 14, 39 und 83 aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen.

§ 93 Schutz gegen Entstellung Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, können nach den §§ 14 und 83 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht

§ 93 Schutz gegen Entstellung Die Einschränkung der geltend zu machenden Entstellungen auf gröbliche Entstellung oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ist aus Sicht der Filmwirtschaft essentiell. Eine bloße Rücksichtnahmepflicht reicht für den wirtschaftlich gebotenen Schutz der Verwertungsmöglichkeit der Produktionen nicht aus. Sollte § 39 nicht wie vorgeschlagen geändert werden, so muss die Geltendmachung der sich aus ihm für die Urheber ergebenden Rechte für den Filmbereich insgesamt

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Rücksicht zu nehmen. zu nehmen. ausgeschlossen werden. Die bloße Einbeziehung in die Rücksichtnahmeverpflichtung ist auch insoweit nicht ausreichend, um bei der Vielzahl der betroffenen Urheber und ausübenden Künstler eine auch nur halbwegs gesicherte Filmverwertung zu ermöglichen.

§ 94 Schutz des Filmhersteller (4) §§ 20 b, 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des 6. Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden.

§ 94 Schutz des Filmhersteller (4) §§ 20 b, 27 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1 bis 4 sowie die Vorschriften des 6. Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden.

§ 94 Schutz des Filmhersteller (4) Um nicht allein die Last aus §§ 32, 36 zu tragen, muss der Produzent seinerseits auch die Möglichkeit haben, entsprechende Ansprüche gegen seine Vertragspartner zu richten.

Zweiter Abschnitt: Laufbilder § 95 Die §§ 88, 90, 91, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

Zweiter Abschnitt: Filme § 95 Die §§ 88, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

Zweiter Abschnitt: Laufbilder § 95 Die §§ 88, 89 Abs. 1 S. 3, 90, 92, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

Zweiter Abschnitt: Laufbilder § 95 Die Bezeichnung der bisherigen Laufbilder als „Filme“ steht im deutlichen Widerspruch zum allgemeinen Sprachgebrauch.

§ 132 Verträge (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42, 43 und 79 auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, dass die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten

§ 132 Verträge (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42, 43 und 79 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, dass die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

§ 132 Verträge (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42, 43 und 79 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, dass die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

§ 132 Verträge

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Bisherige Rechtslage

Änderungsvorschläge Gesetzentwurf des Bundeskabinetts UrhG-E

Änderungsvorschläge Filmwirtschaft

Kurzbegründung, soweit nicht aus den Änderungsvorschlägen selbst unmittelbar verständlich

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Fristen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam. (3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern] geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am ... [Einsetzen: Tag der Verkündung des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern] geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32 Abs. 1 bis 4 findet jedoch auf eine Nutzungshandlung, die nach dem ... [Einsetzen: Tag der Verkündung des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern] stattfindet, Anwendung, soweit die Nutzungshandlung auf der Grundlage einer Rechteeinräumung oder einer Einwilligung vorgenommen wird, die nicht länger als 20 Jahre vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Das Kündigungsrecht nach § 32 Abs. 5 kann für die von Satz 1 erfassten Verträge frühestens zum .... [Einsetzen: 10. Kalenderjahresende nach

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam. (3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern] geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der am ... [Einsetzen: Tag der Verkündung des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern] geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Eine Rückwirkung muss ausscheiden, da ansonsten die Produzenten zu Zahlungen an Urheber und ausübende Künstler verpflichtet würden, ohne die Möglichkeit zu erhalten, im Rahmen ihrer Vertragsverhandlungen mit nachgelagerten Verwertern diese Belastungen auf die tatsächlichen Werknutzer zu übertragen. Zudem bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine entsprechende Rückwirkung.

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Bisherige Rechtslage

Änderungsvorschläge Gesetzentwurf des Bundeskabinetts UrhG-E

Änderungsvorschläge Filmwirtschaft

Kurzbegründung, soweit nicht aus den Änderungsvorschlägen selbst unmittelbar verständlich

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Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern] ausgeübt werden.

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Begründung des Alternativvorschlags

und

Darstellung der spezifischen Besonderheiten des Film- und Fernsehbereichs

I Allgemeiner Teil Der am 30. Mai 2001 vorgelegte Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern enthält gegenüber dem ursprünglichen Professorenentwurf zwar einige Verbesserungen. So wird von der Filmwirtschaft nachdrücklich die Beibehaltung der zugunsten des Filmproduzenten geltenden Sonderregelung des § 90 UrhG begrüßt. Insgesamt muß aber leider festgestellt werden, dass die massiven Einwände der Filmwirtschaft weitestgehend ignoriert und die Besonderheiten, die den Filmbereich kennzeichnen, nicht adäquat berücksichtigt wurden. Die Filmwirtschaft wendet sich nicht gegen das Grundanliegen des Gesetzentwurfes, Urhebern und ausübenden Künstlern eine angemessene Vergütung zuzuerkennen, zumal in der Vertragspraxis diese bereits bezahlt wird. Vielmehr wendet sich die Filmwirtschaft gegen Regelungen, die ihnen die Auswertung ihrer Produkte erschweren bzw. unmöglich machen. Hierzu zählt zum einen das nicht gelöste Problem der Übertragung von nicht bekannten Nutzungsarten. Hier schlägt die Filmwirtschaft eine Regelung vor, die die Übertragung unbekannter Nutzungsarten auf den Produzenten ermöglicht, wenn den Urhebern eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Weiterhin muß klargestellt werden, dass im Rahmen des Filmherstellungsprozesses sämtliche, für die Auswertung eines Films notwendigen Rechte an den Produzenten gelangen. Zweckmäßigerweise erfolgt dies durch eine cessio legis, d.h. eine durch das Urhebergesetz bereits vorgesehene Abtretung dieser Rechte an die Filmhersteller. Auch muß klargestellt werden, dass die Produzenten, die ihrerseits über ein eigenes Leistungsschutzrecht verfügen, einen angemessenen Vergütungsanspruch haben. Ein neues Urheberrecht in der Gestalt des jetzt vorliegenden Regierungsentwurfs wird für die Filmindustrie (und damit auch für die in diesem Bereich beschäftigten Urheber und ausübenden Künstler) katastrophale Folgen nach sich ziehen. Es wird die Rechtsposition des Filmherstellers drastisch verschlechtern, aufgrund mangelnder Rechts- und Planungssicherheit unkalkulierbare Risiken für Filmhersteller und -verwerter schaffen und dadurch der Veräußerbarkeit und Verkehrsfähigkeit von Filmen die notwendigen Grundlagen entziehen. Folglich werden sich die Verwerter aus der Vermarktung deutscher Filme zurückziehen, wird das für die Filmherstellung dringend benötigte Risikokapital ausbleiben, werden Filme erst gar nicht mehr hergestellt bzw. Filmproduktionen ins Ausland verlagert. Filmherstellung und -

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verwertung werden damit massiv gefährdet, Arbeitsplätze verlorengehen und ein wesentlicher kultureller Bereich, nämlich Film als Kulturgut und Ausdruck nationaler Identität, in letzter Konsequenz ernsthaft in Frage gestellt. Um die realistischen Prognosen und die daraus resultierenden massiven Einwände der gesamten Filmwirtschaft nachvollziehbar zu machen, ist es zunächst notwendig, einige grundlegende Faktoren aufzuzeigen, die Filmherstellung und -verwertung in Deutschland maßgeblich bestimmen. Das sind die de facto gezahlten Gagen an Urheber und ausübende Künstler, die Herstellungskosten der Filme, die nicht zuletzt wegen dieser Gagen explosionsartig gestiegenen sind, ihre Finanzierung, die damit verbundene notwendige Veräußerung von Nutzungsrechten seitens des Filmherstellers, die Erlössituation für Produzenten und Verwerter, die besondere Rolle und Funktion des Filmherstellers und schließlich die bestehende Struktur der im Filmbereich tätigen Unternehmen. Die Gagen, die üblicherweise an Urheber und ausübende Künstler im Filmbereich gezahlt werden, haben bereits eine Marge erreicht , die mehr als angemessen ist. Gerade die in den letzten Jahren sprunghaft gestiegenen Gagen für Urheber und Schauspieler stellen eine wesentliche Ursache für die gestiegenen und weiter steigenden Herstellungskosten der Filme dar. Laut einer aktuellen Erhebung der Filmförderungsanstalt (FFA) - Stand 14. Juli 2000 - für die Jahre 1994 bis 2000 liegen z.B. die Gagen für Regie zwischen DM 183.000 und DM 1.101.000, für Drehbuchautoren zwischen DM 107.000 und DM 287.000, für den ersten Hauptdarsteller zwischen DM 242.000 und DM 755.000, für den zweiten Hauptdarsteller zwischenDM 89.000 und DM 415.000. Die Vergütungen im Fernsehbereich orientieren sich hieran; Regisseure eines 90 Minuten Fernsehfilms erhalten in der Regel Gagen zwischen DM 80.000 und DM 250.000. Drehbuchautoren werden grundsätzlich im öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit Grund- und Wiederholungshonorar vergütet, wobei Grundhonorare von DM 45.000 die Regel sind und das Wiederholungshonorar pro Ausstrahlung grundsätzlich 100% beträgt. Buy-out-Honorare im Bereich des privaten Rundfunks betragen im Regelfall zwischen DM 90.000 und DM 120.000. Für Spitzenkräfte werden darüber hinausgehende Vergütungen gezahlt. Tagesgagen für Schauspieler liegen bei DM 4.000 für mittlere Rollen, bis DM 15.000 und mehr für die Spitzenrollen. Bei Fernsehfilmen, die üblicherweise ein Budget von DM 3 Mio. haben, werden über 50 % des Budgets für Urheber- und Leistungsschutz-berechtigte verwendet, bei Serien, die Gesamtherstellungskosten von DM 1,5 Mio. pro Folge im Durchschnitt haben, gilt dies in gleicher Weise. Die Herstellungskosten von Kinofilmen, die sich mittlerweile größten Teils zwischen DM 5,5 Mio. und DM 9 Mio. bewegen, lassen sich heute nicht mehr allein mit den zwingend erforderlichen Eigenmitteln des Produzenten und Filmfördermitteln finanzieren. Als zusätzlicher wesentlicher Bestandteil der Filmfinanzierung sind inzwischen privates Risikokapital und/oder ein Finanzierungsbeitrag eines

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Fernsehveranstalters unerläßlich geworden. Privates Risikokapital generiert sich überwiegend aus Verleih- und/oder Vertriebsgarantien, die sich heute zwischen 1,8 und 3,5 Mio. bewegen. Der Produzent muß in diesem Fall (neben seinen Leistungsschutzrechten) die ihm vom Urheber übertragenen Auswertungsrechte bereits vor Fertigstellung des Films an einen oder mehrere Verwerter (Verleih-/Vertriebsunternehmen) gegen Zahlung einer solchen Garantie vergeben, die er dann ausschließlich zur Finanzierung der Herstellungskosten verwendet. Der Filmhersteller hat also lange bevor überhaupt die erste tatsächliche Nutzungshandlung erfolgt, den überwiegenden Teil der gesamten Verwertungsrechte (für Kino, Video/DVD, Fernsehen und Internet) nicht selten für die Dauer von 12 - 15 Jahren an den/die Verwerter abgetreten. Gleiches gilt im Verhältnis zu einem Fernsehsender, der sich mit einem finanziellen Beitrag an der Produktion beteiligt. Auch hier überträgt der Filmhersteller in der Regel sämtliche unter das Fernsehrecht fallende Nutzungsrechte (für Free-TV, Pay-TV, Pay-Per-View, Near Video on Demand, nicht selten noch zusätzlich für Internet) an den koproduzierenden bzw. kofinanzierenden Sender vor Fertigstellung des Films und verwendet auch hier den Koproduktions- bzw. Kofinanzierungsbeitrag zur Finanzierung der Herstellungskosten. Die Lizenzdauer beläuft sich in der Regel auf 7 bis hin zu 12 Jahren und mehr. Im Bereich der Fernsehproduktion ist die 100 % finanzierte Auftragsproduktion nach wie vor der häufigste Vertragstypus. Gleichwohl sind durch Mittel der Länderförderungen in der Zwischenzeit ähnliche Vertragsgestaltungen wie im Bereich der Kinofilmproduktion am Markt eingeführt worden, d.h. die Fernsehproduzenten übertragen ihre Rechte gegen Mitfinanzierungsanteile nur für Laufzeiten zwischen 7 und 12 Jahren an den Sender und sind darauf angewiesen, in der Auslandsvermarktung und der Zweitverwertung im Inland für eine Refinanzierung zu sorgen. Die Mitfinanzierungsanteile der Produzenten einschließlich der Förderdarlehen beträgt im Regelfall zwischen 35 und 45 % der Gesamtherstellungskosten. Zusammenfassend läßt sich also feststellen, dass der Produzent angesichts gestiegener und weiter steigender Herstellungskosten zu einem Buy-Out der Filmverwertungsrechte gezwungen ist, um den Film überhaupt finanzieren zu können, und zwar für einen Zeitraum (bis zu 12 Jahren und mehr), nach dessen Ablauf der Film in aller Regel vollständig ausgewertet ist. Bevor der fertiggestellte Film das Licht der Kinoleinwand erblickt, d.h. in die erste Auswertungsstufe gelangt, sind erneut erhebliche Investitionen erforderlich. Das Verleihunternehmen, das sich in aller Regel bereits mit einer Verleihgarantie an den Herstellungskosten beteiligt hat, bringt nun zusätzlich Herausbringungs- und Marketingkosten auf, die sich derzeit zwischen DM 2 Mio. und DM 3 Mio. bewegen. Diesen hohen Anfangsinvestitionen stehen in der Regel eng begrenzte Einnahmemöglichkeiten gegenüber. Da die Filme meist in deutscher Sprache

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gedreht werden, sind sie oft auch nur auf dem einheimischen Markt auswertbar. Aus den vom Verleihunternehmen mit der Auswertung des Films erzielten Erlösen müssen zunächst die Verleihgarantie und die Herausbringungs-/Marketingkosten gedeckt werden. Nicht selten reichen diese Erlöse nicht aus, um die genannten Kosten vollständig abzudecken, so dass - nicht nur - der Produzent kaum Gewinne aus der Vermarktung des Films zu erzielen vermag. Die Zwitterstellung des Films als Kultur- und Wirtschaftsgut bedingt außerdem, dass sich der finanzielle Erfolg eines Films nur schwer vorhersagen läßt. Filmherstellung und -verwertung stellen also ein besonders hohes Risikogeschäft dar. Natürlich gehen Produzenten, Finanziers und Verwerter dieses Risiko in der Erwartung ein, mit dem entsprechenden Film zu reüssieren, d.h. Gewinne zu erzielen. Die Erfahrung - weltweit - zeigt jedoch, dass in keinem anderen Wirtschaftszweig das Verhalten des Endverbrauchers so wenig abzuschätzen ist wie im Filmbereich. Auch aus der Fernsehauswertung sind Erlöse nur dann zu erzielen, wenn es ausnahmsweise gelingt, eine kurze Erstlizenzphase zu vereinbaren, und die Fernsehnutzungsrechte für eine zweite Nutzungsphase erneut zu verkaufen. Auf die Rechte - und Erlössituation des Filmherstellers muss daher ein besonderes Augenmerk gerichtet werden. Die Rolle und Funktion des Filmherstellers ist darüber hinaus von weiteren zentralen Aufgaben gekennzeichnet. Nicht selten ist er derjenige, der zunächst die Idee für ein Projekt einbringt und dieses überhaupt erst auf den Weg bringt. Er bestimmt wesentlich, wer an der Herstellung des Films mitwirken soll (welcher Regisseur, welche Schauspieler, etc.). Er zeichnet nicht nur für die Finanzierung des Films, den ordnungsgemäßen Ablauf der Produktion, die Einhaltung des Budgets und die Fertigstellung des Films verantwortlich, sondern nimmt wesentlichen Einfluss auch auf die kreative Gestaltung des Filmprojekts (auf Drehbuch, Dreh, Schnitt, Endfertigung des Films, etc.). Filmherstellung ist work in progress, in die die Leistungen einer Vielzahl von Personen einfließen und zu einem Ganzen verschmelzen. Aber allein der Filmhersteller trägt die Verantwortung, dass am Ende dieses Prozesses nicht nur ein fertiger, sondern auch ein vermarktbarer Film entstanden ist. Der Filmproduzent hat also eine spezielle, besondere Position inne; als Hersteller ist er gerade nicht Verwerter, sondern fungiert eher als Bindeglied zwischen Urhebern/ausübenden Künstlern und Verwertern. Die Situation und Funktion des Filmherstellers muß zudem vor folgendem Hintergrund betrachtet werden. Trotz vollzogener Konzentrationen und einer gestiegenen Anzahl von Großunternehmen rekrutiert sich die Produzenten-landschaft im Filmbereich noch immer zu ca. 80 % aus kleinen und mittel-ständischen Produktionsunternehmen. Die geringe Kapitalkraft und der sich immer wieder perpetuierende Vorgang von Rechteausverkauf zur Finanzierung der Filme und damit kaum Chancen die Kapitalkraft zu steigern, sind hinlänglich bekannt. Andererseits sind es aber gerade

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die kleinen und mittelständischen Produktionsunternehmen, die Nachwuchs aufbauen, innovativen Ideen zur Realisierung verhelfen, neue Ausdrucksformen wagen und so die unerläßliche Basis für die Weiterentwicklung filmischen, d.h. kulturellen Schaffens bilden. Gerade diese Unternehmen sind bereits heute an der Grenze ihrer Belastbarkeit angelangt. Eine weitere Schwächung ihrer Position wäre gleichbedeutend mit ihrer Zerschlagung und würde im Filmbereich das Ende der kulturellen Vielfalt und anspruchsvoller Inhalte in Deutschland bedeuten. Mit über DM 3,5 Mrd Produktionsvolumen liegt der Schwerpunkt der deutschen Produktionswirtschaft im Bereich der Fernsehproduktion, wobei hierzu neben den fiktionalen Programmen und den Dokumentarfilmen auch die sogenannten Light Entertainment Programme beitragen. Rund 50 große deutsche Fernsehproduktionsbetriebe produzieren 80 % des Marktvolumens, weitere 100 Produktionsbetriebe rund weitere 15 %. Der Rest entfällt auf rund 1.000 kleine und Kleinstbetriebe. Wenn also der Regierungsentwurf einseitig von kulturwirtschaftlichen Großunternehmen auf der einen und schwachen und damit schützenswerten Urhebern auf der anderen Seite ausgeht, verkennt er die vielschichtige und wenig homogene Struktur im Filmbereich, insbesondere auf Seiten der Filmhersteller. Er verkennt, dass sich ein Großteil der Filmproduzenten im Verhältnis zu den Verwertern in einer ähnlich schwachen und abhängigen Position befindet, wie sie für die Urheber angenommen wird. Das Urheberrecht ist eine der wesentlichen Säulen für die Rechtsbeziehungen zwischen den an der Herstellung und Verwertung eines Filmwerks beteiligten Personen. Von der Gestaltung dieser Rechtsgrundlagen hängt entscheidend ab, ob und wie Filme erfolgversprechend vermarktet werden können. Filmproduktion- und verwertung brauchen Rahmenbedingungen, die Rechts- und Planungssicherheit gewährleisten, die Veräußerbarkeit und Verkehrsfähigkeit von Filmen garantieren und damit den geleisteten immensen Kapitaleinsatz rechtfertigen. Produzenten müssen uneingeschränkt über die Verwertungsrechte an den Filmen verfügen können. Dies gilt insbesondere auch für Nutzungsrechte für künftige Nutzungsarten, die aufgrund der rasanten technologischen Entwicklung in immer kürzerer Aufeinanderfolge entstehen und sich immer mehr ausdifferenzieren. Die uneingeschränkte Verfügung über die Verwertungsrechte ist unabdingbare Vorausssetzung für die erfolgversprechende Auswertung der Filme. Nur so kann eine prosperierende Filmindustrie entstehen, von der die Urheber und ausübenden Künstler im übrigen mehr profitieren, als von den jetzt geplanten Zwangsverordnungen. Statt nun aber die für die Veräußerbarkeit und Verkehrsfähigkeit der beim Film entstehenden Verwertungsrechte zwingend notwendige Planungs- und Rechtssicherheit zu gewährleisten, verliert der Entwurf, in seinem Bemühen, die vertragliche Stellung der Urheber und ausübenden Künstler zu stärken, jedes

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Augenmaß. Ein angestrebter Interessenausgleich kann und darf nicht dazu führen, dass er sich zum drastischen Nachteil einer Vertragspartei auswirkt und deren berechtigte Interessen negiert. Der Entwurf versäumt es außerdem, die notwendigen Voraussetzungen für die ungehinderte Auswertung von Filmen im Multimedia-Bereich und vor allem im Internet zu schaffen und drängt deutsche Filmhersteller und Verwerter im Rahmen des internationalen Wettbewerbs damit ins Abseits. Dies widerspricht eklatant der Absichtserklärung der Bundesregierung, Deutschland als Standort für die neuen Medien ins 21. Jahrhundert zu führen. Wir fordern den Gesetzgeber daher auf, die Besonderheiten des Filmbereichs zu berücksichtigen und den berechtigten Interessen von Filmherstellern und -verwertern durch entsprechende Änderungen des vorliegenden Entwurfs in dem erforderlichen Umfang Rechnung zu tragen. Um die notwendige Planungs- und Rechtssicherheit zu schaffen und die finanziellen Risiken von Produzenten und Verwertern kalkulierbar zu machen und um die ungehinderte Verkehrsfähigkeit der beim Film entstehenden Verwertungs-rechte in allen Auswertungsformen, auch den künftigen zu gewährleisten muss - der Anspruch auf angemessene Vergütung hinsichtlich des Personen- kreises sowohl der Anspruchsgegner als auch der Anspruchsberechtigt- ten eingegrenzt und eine Reihe von Klarstellungen vorgenommen werden (s.u. zu § 32 UrhG-E), - die Möglichkeit kollektiver Vereinbarungen über die Angemessenheit von

Vergütungen zwar geschaffen werden, jedoch ohne die verfassungsrechtlich bedenklichen Zwangsschlichtungsverfahren (s. u. zu § 36 UrhG-E),

- der Anspruch auf angemessene Vergütung im Filmbereich auf die Urheber beschränkt und nicht auf die ausübenden Künstler ausgedehnt werden

(s. u. zu § 92 UrhG-E), - die Ausübung des Urheberpersönlichkeitsrechts im Filmbereich grundsätzlich

auf den Umfang beschränkt werden, wie ihn das derzeit geltende Gesetz vorsieht. Das heißt vor allem, dass dem Produzenten das Recht des final cut sowie späterer Änderungen in dem bisher gestatteten Umfang erhalten bleiben muss (s.u. zu § 39 UrhG-E),

- das Wiederverfilmungsrecht muß auch für die Dauer von mehr als 10 Jahren -

wie bisher - übertragbar sein, wenn im Fall der Wiederverfilmung eine angemessene Vergütung gezahlt wird (s.u. zu § 88 Abs.2 UrhG-E).

- Vor allem aber muss die Position des Filmherstellers deutlich gestärkt

werden:

- Zum einen ist von Gesetzeswegen vorzusehen, dass der Filmhersteller

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die zunächst originär beim Urheber entstehenden Verwertungsrechte in vollem Umfang und zweifelsfrei erwirbt (s.u. zu § 89 UrhG-E),

- zum anderen muß der Produzent in die Lage versetzt werden, dass er

bereits bei Vertragsschluss mit dem Urheber auch solche Nutzungsrechte zweifelsfrei erwerben kann, die sich auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Nutzungsarten beziehen (s.u. zu § 31 Abs. 4 UrhG-E). Im Fall der späteren Nutzung ist eine angemessene Vergütung an den Urheber zu zahlen, was sich im übrigen bereits aus § 32 UrhG-E ergibt.

- Schließlich darf für die Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes keine

Rückwirkung auf vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehende Vertragsverhältnisse bestimmt werden. Dies gilt insbesondere für den Anspruch auf angemessene Vergütung(s.u. zu § 132 UrhG-E).

II Besonderer Teil Zu den Vorschriften im einzelnen: Verfügung über das Urheberrecht, § 29 UrhG-E Die Filmwirtschaft schlägt die Streichung des § 29 Abs. 3 UrhG-E vor, wonach auf gesetzliche Vergütungsansprüche der Urheber im voraus nicht verzichten kann bzw. sie nur im voraus an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden können. Der Gesetzgeber hat in den einzelnen Paragraphen der gesetzlichen Vergütungsansprüche jeweils im Einzelfall eine Regelung vorgesehen, die der Formulierung in § 29 Abs. 3 entspricht. Im Interesse der Klarheit der gesetzlichen Formulierungen, insbesondere bei der Frage, wann es sich um gesetzliche Vergütungsansprüche handelt, regen wir an, dass es bei der bisherigen Systematik verbleibt, die entsprechende Klausel bei der Regelung des jeweiligen gesetzlichen Vergütungsanspruchs vorzunehmen. Die von der Bundesregierung offensichtlich beabsichtigte Klarstellung des Prinzips führt in der Rechtsanswendung allerdings zu Schwierigkeiten, da wegen gleichlautender Regelungen bei den gesetzlichen Vergütungsansprüchen selbst das Konferenzverhältnis beider Vorschriften nicht klar ist. Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten, § 31 Abs. 4 UrhG-E Wie bereits im Allgemeinen Teil beschrieben, verlangt die immer komplexer werdende Filmherstellung die Möglichkeit, Filmwerke in allen Medien auszuwerten.

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Während zu Beginn des neuen Urhebergesetzes im Jahr 1965 technische Entwicklungen in einem Zeitraum von rund 30 Jahren stattfanden, so dass der Gesetzgeber auf entsprechende Entwicklungen jeweils reagieren konnte - man denke nur an die Einführung der Videoleerkassetten und Geräteabgabe - findet die technische Revolution nunmehr in immer kürzeren Zeitabständen statt. Digitale Übertragungskanäle, die ein Vielfaches an Übertragungsmöglichkeiten geschaffen haben sowie vor allem das Internet führen zu immer neuen Auswertungsformen. Gerade im Filmbereich sind in den letzten ca. 15 Jahren neue Auswertungsarten entstanden, angefangen mit Pay-TV über Pay-Per-View, Spartenprogramme und Near-Video-On-Demand, die durch die digitalen Übertragungswege für das Fernsehen ermöglicht worden sind, über DVD (Digital Versatile Disc), eine kompakte Disk mit einer deutlich höheren Speicherkapazität als eine CD-Rom, auf der Filme gespeichert werden, die wie die Videokassette verliehen und verkauft wird, bis hin zum Internet, in das schon heute Fernsehprogramme und Filme eingestellt werden. Weitere zukünftige Auswertungsformen, die auf den Film- und Fernsehmarkt einen gravierenden Einfluß nehmen werden, stehen kurz vor ihrer Realisierung. Zu nennen sind hier das digitale Kino, bei dem der Film nicht mehr - wie bisher - in Form einer Filmkopie an die einzelnen Filmtheater geliefert wird, sondern in einem Großrechner gespeichert, diese Daten dann zu einem Satelliten gesendet und von dort direkt in die einzelnen Filmtheater gestrahlt werden. Auch das sogenannte Video-On-Demand ist in Ansätzen bereits realisiert und wird in naher Zukunft zunehmend an Bedeutung gewinnen. (Eine Vielzahl von Filmen wird auf einem Großrechner gespeichert, die vom Verbraucher jederzeit gegen Entgelt abrufbar sind.) Welche Diversifizierungen/ Ausdifferenzierungen auch das Internet in Zukunft noch bieten wird, läßt sich heute im einzelnen nur sehr vage absehen. Aus dieser vorher nie dagewesenen rasanten Entwicklung folgt zwangsläufig, dass der Regelungsbedarf für unbekannte Nutzungsarten drastisch zunimmt. Eine Verwertung von Produktionen im Multimediazeitalter mit all seinen technischen Neuerungen, die sich insbesondere auch vor dem Hintergrund der nunmehr privatisierten Kabelnetze in der BRD rasch einstellen werden, scheint es zweckmäßig, eine klare Regelung dahingehend zu treffen, dass der Produzent als Inhaber aller notwendigen Verwertungsrechte auch die Nutzungsrechte zur Auswertung im Bereich unbekannter Nutzungsarten möglichst problemlos und zweifelsfrei erwerben kann. Er hat allerdings hierfür dem Urheber eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Damit können auch langandauernde Rechtsstreitigkeiten, ob eine neue Technik auch eine neue Nutzungsart darstellt, wie zuletzt die Frage, ob DVD im Verhältnis zur Videokassette oder CD im Verhältnis zur Schallplatte eine neue Nutzungsart ist, vermieden werden. Dies sorgt für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Gerade die Neuregelung der §§ 32 und 36 UrhG ermöglicht es, auch die Regelung des § 31 Abs. 4 zu erneuern und dem internationalem Niveau entsprechenden Anspruch einer Verwertbarkeit deutscher Produktionen im In- und Ausland anzupassen.

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Anspruch der Urheber auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, § 32 UrhG-E Die Einwände der Produzenten richten sich nicht grundsätzlich gegen die Zahlung von angemessenen Vergütungen als solche. Die Einwände richten sich vielmehr gegen die konkrete Gestaltung des mit dem Regierungsentwurf vorliegenden gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Der Vergütungsanspruch soll nämlich für alle Branchen gleichermaßen gelten und kann damit die Besonderheiten einzelner Branchen, insbesondere der Filmbranche, nicht erfassen. Filmherstellung und -verwertung sind gekennzeichnet durch eine Vielzahl von Beteiligten, deren jeweilige Rechtsbeziehungen miteinander korrespondieren und voneinander abhängen. Der Produzent als Bindeglied zwischen Filmherstellung und -verwertung ist als einziger Beteiligter Vertragspartner sowohl der Urheber als auch der Verwerter. Für ein solches Geflecht von wechselseitigen Rechtsbeziehungen bedarf es bei einer derart einschneidenden Änderung wie der Normierung eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs klarer Festlegungen darüber, wer im einzelnen Zahlungsverpflichteter, wer Anspruchsberechtigter sein soll, wie sich der vertragliche zu dem gesetzlichen Vergütungsanspruch verhalten und vor allem, unter welchen Voraussetzungen der gesetzliche Vergütungsanspruch greifen soll. Die vorliegenden Formulierungen des § 32 UrhG-E lassen es jedoch an diesen notwendigen Klarstellungen fehlen. Dies führt zumindest im Filmbereich zu erheblicher Rechtsunsicherheit und unangemessenen Komplikationen, vor allem aber zu unabwägbaren, nicht mehr kalkulierbaren Risiken für Produzenten und Verwerter. § 32 Abs. 1 UrhG-E Zunächst ist - jedenfalls und insbesondere im Filmbereich - völlig unklar, welche Personen, die an der Entstehung eines Filmwerks beteiligt sind, als Urheber anzuerkennen und damit anspruchsberechtigt sind. Eine klarstellende Eingrenzung des berechtigten Personenkreises ist aber im Filmbereich aus folgenden Gründen unerläßlich. Grundsätzlich sind nach deutschem Urheberrecht Filmurheber all diejenigen, die einen schöpferischen Beitrag (i.S. des § 2 Abs. 2 UrhG) leisten. Unstreitig sind dies der Hauptregisseur, der Drehbuch- bzw. Dialogautor und der Komponist der Filmmusik. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollen Filmurheber darüber hinaus „im allgemeinen der Kameramann und der Cutter sein. Bei weiteren Beteiligten wie Darstellern, Filmarchitekten, Szenen- und Kostümbildnern sowie Tonmeistern wird es auf den jeweiligen Einzelfall ankommen.“ Kameramann und Cutter sind zwar generell noch am ehesten als zusätzliche

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Filmurheber vorstellbar, die generelle Annahme ihrer Miturheberschaft an jedem Film würde aber nicht nur europaweiten sondern internationalen Usancen widersprechen. Im Ausland werden außer den als unstreitig angesehenen Personen regelmäßig keine weiteren Mitwirkenden als Filmurheber angenommen. Bei Einbindung von Kameramann und Cutter würde also auch an dieser Stelle für die deutsche Filmwirtschaft ein deutlicher Wettbewerbsnachteil entstehen. Ein Verzicht auf die Eingrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises würde sich besonders fatal hinsichtlich der übrigen in der Begründung des Regierungsentwurfs genannten Personen auswirken. Man stelle sich dies in der Praxis vor. Bei jedem Film, der in die Auswertung geht, muß der Anspruchsgegner damit rechnen, dass einzelne Darsteller, Filmarchitekten, Szenen- und Kostümbildner sowie Tonmeister einen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 UrhG-E geltend machen mit dem Argument, dass gerade bei diesem Film ihre Leistung einen schöpferischen Beitrag im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstelle, sie somit Urheber und anspruchsberechtigt seien. Soweit der Anspruchsgegner dies bestreitet, wovon im allgemeinen ausgegangen werden kann, werden all diese Einzelfälle von den Gerichten zu entscheiden sein. Dass damit kaum die erforderliche Rechtssicherheit geschaffen wird, liegt auf der Hand. Für Produzenten und Verwerter sind ihre finanziellen Risiken überhaupt nicht mehr kalkulierbar, auf die daraus resultierenden Folgen wurde bereits im allgemeinen Teil hingewiesen. Es ist daher unerläßlich, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die unstreitig als Urheber anerkannten Personen, den Hauptregisseur, den Drehbuch- bzw. Dialogautor sowie den Komponisten der Filmmusik zu beschränken. Das geltende Urheberrecht selbst nimmt im übrigen im Zusammenhang mit den Schutzfristen bereits diese Beschränkung vor, vergl. § 65 Abs. 2 UrhG. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift liegt daher nahe (s.u. zu § 89 Abs. 3 UrhG-E). Des weiteren wird nicht deutlich, wer im einzelnen Zahlungsverpflichteter sein soll. Der Anspruch richtet sich - so die Formulierung - „gegen jeden, der aufgrund eines vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechts oder einer Erlaubnis des Urhebers ein Werk nutzt.“ Nicht bereits die Übertragung der Nutzungsrechte seitens des Urhebers, sondern erst die Vornahme der Nutzungshandlung durch den Rechteerwerber soll den Anspruch entstehen lassen. Anspruchsgegner soll also offenbar der einzelne Verwerter sein. Das können im Filmbereich das Verleih-, das Vertriebsunternehmen, der Kinobetreiber, der Video-/DVD-Verwerter, der Fernsehveranstalter (Free-TV, Pay-TV, Pay-Per-View, Spartenprogramme), der Internetbetreiber, etc. sein. Ob mit dem Anspruch außerdem eine gesamtschuldnerische Haftung von Lizenzgebern und Lizenznehmern begründet werden soll, bleibt unklar. Gerade die internationale Verwertbarkeit von Programmen verlangt, dass ausländische Vertragspartner nicht mit Zahlungsansprüchen belastet werden, von deren Art und Umfang sie keine genaue Kenntnis haben. Im Zweifel lehnen sowohl Vertriebsfirmen wie auch insbesondere international tätige Vermarkter den Ankauf

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entsprechender Rechte ab, wenn keine Rechtsklarheit besteht, an wen von einer Vielzahl von unbekannten Berechtigten im Falle einer überaus erfolgreichen Auswertung noch Ergänzungsansprüche auf Zahlung bestehen. Vor diesem Hintergrund und im Interesse der Vertriebsfähigkeit von deutschen Filmwerken ist die deutsche Filmwirtschaft bereit, als alleinigen Anspruchsverpflichteten für den Anspruch auf angemessene Vergütung den Filmhersteller fungieren zu lassen, wenn in § 94 UrhG gleichzeitig durch eine entsprechende Verweisung auf § 32 UrhG-E klargestellt wird, dass auch den Produzenten ein Anspruch auf angemessene Vergütung zusteht. Nur so kann die Verwertungskette funktionieren. Weiter wird mit der von der Filmwirtschaft vorgeschlagenen Neuregelung des § 32 klargestellt, wie die Anrechnung der bereits gezahlten Honorare auf die „gesetzlich angemessene“ Vergütungshöhe erfolgt. Dies ist auch notwendig, weil der Produzent bereits bei Vertragsabschluss mit dem Urheber, d.h. bei Übertragung der Nutzungsrechte seitens des Urhebers ein Honorar mit diesem vereinbart hat, das sich zu einem beträchtlichen Teil auch als Entgelt für die späteren Nutzungen des Films versteht. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses steht aber noch nicht fest, ob der Film überhaupt genutzt bzw. welche Nutzungsintensität der Film in den einzelnen Auswertungsschienen erfahren wird. Der Urheber erhält sein Honorar ( der Höhe nach wohlgemerkt vor allem als Entgelt für die späteren Nutzungen) also in jedem Fall, unabhängig davon, ob der Film tatsächlich ausgewertet wird oder „floppt“. Für die Verwerter stellt sich die Situation folgendermaßen dar. Sie haben die entsprechenden Nutzungsrechte i.d.R. bereits vor Fertigstellung des Films vom Produzenten erworben und dafür ein Entgelt gezahlt, das sich ebenfalls an den späteren erwarteten Nutzungen bemißt (s.o. Allgemeiner Teil, S. 2 ff). Insoweit ist das vom Verwerter eingesetzte Risikokapital bzw. sein geleisteter Finanzierungsbeitrag für ihn kalkulierbar. Nunmehr soll aber der einzelne Verwerter damit rechnen müssen, späteren weiteren Zahlungsverpflichtungen, möglicherweise über einen längeren Zeitraum hinweg, Anspruchstellern gegenüber ausgesetzt zu sein, die nicht seine Vertragspartner sind. Ihm wird damit jede Kalkulationsgrundlage entzogen, er weiß weder wie lange, noch in welcher Höhe, noch an wen er Zahlungen zu leisten hat (s.o.). Es dürfte daher nicht verwundern, wenn sich die Verwerter künftig solcher Geschäfte enthalten, d.h. sich aus der Verwertung deutscher Filme zurückziehen, sich zumindest aber vom Produzenten von der Zahlungsverpflichtung freistellen lassen würden, der Vergütungsanspruch de facto also letztlich den Filmhersteller treffen wird. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass Anspruchsgegener des gesetzlichen Vergütungsanspruchs nur der jeweilige Vertragspartner der Urheber sein kann, im Filmbereich also der Produzent. Der Begründung zum Regierungsentwurf ist zu entnehmen, dass der vertragliche Vergütungsanspruch auf den gesetzlichen anzurechnen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit muß dies unbedingt im Sinne einer Klarstellung in den Gesetzestext aufgenommen werden.

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Damit aber auch für den Filmhersteller als alleinigem Anspruchsgegner sein Risiko kalkulierbar bleibt, muss die Regelung über den gesetzlichen Vergütungsanspruch eine weitere Unsicherheit beseitigen. Sie muss eine Aussage darüber treffen, unter welchen Voraussetzungen der gesetzliche Vergütungsanspruch greift, d.h. an welcher Schnittstelle überhaupt noch Raum für einen den vertraglichen übersteigenden gesetzlichen Vergütungsanspruch bleibt. Angesichts der oben geschilderten vertraglichen und faktischen Konstellationen im Filmbereich und des hohen finanziellen Risikos von Filmherstellern und -verwertern kann die nach Art und Umfang der Werknutzung bemessene zusätzliche Beteiligung des Urhebers nur und ausschließlich erfolgen, wenn der Anspruchsgegner aus der Verwertung des Films einen geldwerten Vorteil gezogen hat. Gemeinsame Vergütungsregeln, § 36 UrhG-E Die mit dem Vergütungsanspruch gekoppelte Regelung des § 36 UrhG-E soll den Urheberverbänden die Chance eröffnen, im Zusammenwirken mit Verbänden von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen. Die auf diese Weise festgelegten Vergütungen sollen die Angemessenheit von Vergütungen für die Urheber indizieren. Die Filmwirtschaft erkennt das Ziel, wonach die einzelnen Branchen im gemeinsamen Konsens zwischen Urhebern und Werknutzern gemeinsame Vergütungsregelungen schaffen sollen, an. Gerade das amerikanische Guildsystem, das immer wieder als Vorbild für die Neuregelung gilt, ermöglicht im Konsens zwischen Produzenten und den Urheber- und Darstellergewerkschaften, Vergütungsregelungen für einzelne Werknutzungsarten zu vereinbaren. Das amerikanische Guildsystem sieht aber keine Zwangsschlichtung oder Einführung von gesetzlichen Schiedsstellenverfahren vor. Die Filmwirtschaft lehnt daher die Neuregelung im Zusammenhang mit einer Zwangsschlichtung als verfassungsrechtlich bedenklich ab. Denn letztlich sollen Werknutzer eben doch gezwungen werden, solche gemeinsamen Vergütungsregeln mit den Urhebern aufzustellen. In dem Moment, wo Vereinigungen von Urhebern die Aufnahme von Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln begehren, müssen die Werknutzer in Folge u.U. mit langwierigen, komplizierten Verfahren zur Feststellung der Angemessenheit der Vergütungen rechnen. Soweit das Begehren an einen Verband von Produzenten oder Verwertern gerichtet wird, kann dieser zwar erklären, zu solchen Verhandlungen nicht bereit zu sein. In dem Fall ist dann aber der einzelne Verwerter gegebenenfalls einem Kontrahierungszwang ausgesetzt. Einzelne Produzenten und Verwerter müssen außerdem damit rechnen, mit Klagen einzelner Urheber nach § 32 Abs. 1 UrhG überzogen zu werden. Erklärt sich hingegen der einzelne Werknutzerverband bereit, mit den Urhebern

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gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen, muss er erst recht mit unzumutbaren Konsequenzen rechnen. Im Fall, dass sich die Parteien nicht einigen können, führt der Weg zwangsläufig und in jedem Fall in langwierige Verfahren, an deren Ende Dritte darüber entscheiden, was als angemessene Vergütung zu gelten hat. Die Vergütungsregeln werden dann nämlich entweder von einer Schiedsstelle oder im Wege des Schiedsverfahrens durch Schiedsspruch oder durch Gerichtsentscheid festgelegt. Auf solche Weise zustande gekommene und damit verbindliche Vergütungsregeln werden kaum praxisadäquat und angemessen sein. Denn die Personen, die dann darüber befinden, was als angemessene Vergütung im Filmbereich zu gelten hat, werden in aller Regel mit den tatsächlichen Gepflogenheiten der einzelnen Branchen - das gilt zumindest für die Filmbranche - wenn überhaupt, so doch nur bedingt vertraut sein. Im Filmbereich bedarf es aber detaillierter Kenntnisse über Herstellung, Finanzierung und Verwertung von Filmen, um die Frage nach der Angemessenheit hinreichend und zutreffend beantworten zu können. Solche Verfahren werden sich im übrigen über Jahre hinziehen, Produzenten und Verwerter sich auf äußerst unsicherem Boden bewegen und ihr Amortisations-risiko kaum einschätzen können. Die fehlende Planungssicherheit und damit völlig unabwägbare Risikolage wird - wie bereits zu § 32 UrhG-E angeführt - die Verwerter im Filmbereich zu äußerster Zurückhaltung nötigen. Die Folgen wurden oben bereits beschrieben. Es gilt, auch im Rahmen des § 36 UrhG-E die berechtigten Interessen der Produzenten und Verwerter gleichermaßen in Ansatz zu bringen, die Privatautonomie nicht unnötig stark einzuschränken, indem das Urheberrecht in ein zwangskollektiviertes System überführt wird, was im übrigen auch den Urhebern nicht den erwarteten Nutzen bringen wird. Der Anspruch der Urheber auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG-E sowie dessen Auslegungsregel (die Angemessenheit von Vergütungen wird vermutet, wenn sie denen von gemeinsam aufgestellten Vergütungsregeln entsprechen) wird in der Praxis dazu führen, dass gerade auch die Verbände von Werknutzern ernsthaft bemüht sein werden, zu einer Einigung mit den Urheberverbänden über solche Vergütungsregeln zu gelangen. Komplizierter, vom Gesetzgeber zwangsverordneter Schlichtungsverfahren bedarf es daher solange nicht, wie die künftige Praxis, die sich aufgrund der Neuregelungen der §§ 32 und 36 UrhG-E herausbilden wird, dies nicht notwendig machen wird. Die im § 36 UrhG-E vorgesehenen Schlichtungsverfahren sollten daher entfallen. Urheberpersönlichkeitsrechte, § 39 UrhG-E Ebenfalls erheblich tangiert wird der Filmbereich von der Neuregelung der Urheberpersönlichkeitsrechte, die insbesondere für die Filmhersteller ein erhebliches Gefährdungspotential einschließt.

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§ 39 Abs. 2 UrhG-E In seiner vorliegenden Ausprägung nicht akzeptabel ist zunächst der Abs. 2. Der Urheber soll durch Vereinbarung mit dem Inhaber eines Nutzungsrechts auf die Anbringung der Urheberbezeichnung und die Nennung des Urhebernamens verzichten können. Diese Vereinbarung muß sich dabei auf eine genau bestimmte beschränkte Nutzung des Werkes beziehen. Der einmal erklärte Verzicht soll nun aber für künftige noch nicht begonnene Nutzungen widerrufbar sein. Auch an dieser Stelle verkennt der Regierungsenentwurf die Besonderheiten der Filmbranche. Die Anbringung der Urheberbezeichnung und die Nennung des Urhebernamens erfolgt im Filmvor- bzw. -nachspann und ist somit Bestandteil des ursprünglichen Trägermaterials des Films. Dieser Vorgang fällt außerdem allein in den Verantwortungsbereich des Filmherstellers. Von diesem Ausgangsmaterial werden die für die einzelnen Auswertungsschienen benötigten Bildträger (Filmkopien, Kassetten, etc.) hergestellt. Die Ausgangssituation ist im Filmbereich also eine ganz andere als z.B. bei einer Neuauflage eines Buches im Verlagsbereich. Folglich muss die Regelung dahingehend gefasst werden, dass der Urheber den Verzicht auf die Anbringung der Urheberbezeichnung und die Nennung des Urhebernamens nur mit seinem Vertragspartner, d.h. nur mit dem Filmproduzenten vereinbaren kann. Die Änderung des Filmvor- bzw. -nachspanns verursachen außerdem Kosten in beträchtlicher Höhe - die Kosten für eine Titeländerung liegen in der Regel zwischen DM 20.000 und DM 200.000. Sie stehen also in keinem Verhältnis zu einem im Filmbereich eher willkürlich anmutenden Widerrufsrecht und würden Produzenten und/oder Verwerter unverhältnismäßig belasten. Will man den reibungslosen Verwertungsablauf von Filmen nicht gefährden, so ist ein solches Widerrufsrecht nur dann akzeptabel und zumutbar, wenn dem Urheber die Verpflichtung auferlegt wird, den betroffenen Verwerter zu entschädigen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. § 39 Abs. 3 UrhG-E Noch drastischer und einschneidender für den Filmbereich ist die Regelung des Abs.3. Die bisherige gesetzliche Regelung des § 39 Abs. 3 UrhG ermöglichte vertragliche Vereinbarungen über Veränderungen des Werks, dessen Titel oder der Urheberbezeichnung. Die Neuregelung ermöglicht dem Urheber, der keinerlei finanzielles Risiko trägt, den Filmproduzenten daran zu hindern, im Filmherstellungsprozess notwendige Veränderungen, man denke z.B. an Schnittauflagen, vorzunehmen und auch nach Fertigstellung des Werkes im Interesse einer internationalen Vermarktbarkeit Änderungen des Werkes vorzunehmen. So sind

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Schnittauflagen aus Jugendschutzgründen in vielen Ländern der Erde notwendig. Die gesamte Filmwirtschaft hat bereits im Zuge des Professorenentwurfs massive Einwände gegen diese Bestimmung erhoben. Konnte sich der Filmhersteller bisher im Wege vertraglicher Vereinbarungen das Recht des sogenannten final cut vorbehalten, und damit dem Film die endgültige Fassung geben, würden künftig die Urheber bestimmen, ob und welche Änderungen des Films und seines Titels bezogen auf eine bestimmte beschränkte Nutzung vorgenommen werden können. Filmherstellung ist work in progress, in die die Leistungen einer Vielzahl von Beteiligten einfließen, voneinander abhängen und zu einem Ganzen verschmelzen. Erschwerend kommt auch hier - wie bereits bei § 32 Abs.1 UrhG-E - hinzu, dass offen bleibt, welche an diesem Prozeß Beteiligte als Filmurheber anzuerkennen und damit Inhaber dieses Gestaltungsrechts sind. Mit der Ausübung des Rechts würde also nicht nur in das Recht des Filmherstellers sondern möglicherweise auch in die Rechte anderer (Mit-) Urheber eingegriffen werden. Es ist kaum vorstellbar, dass dabei jemals ein fertiger, vermarktbarer Film zustande kommen kann. Jede auch noch so kleine, mit einem Urheber vereinbarte Änderung greift bei einem Gesamtwerk wie dem Film zwangsläufig in den Gestattungsbereich anderer Urheber ein. Änderungsnotwendigkeiten ergeben sich oft erst während des Prozesses der Filmherstellung, d.h. in der Vorbereitungsphase, während des Drehs und in der Phase der Postproduktion. Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses genau - nach Art und Ausmaß - festzulegen, welche Änderungen z.B. noch am Drehbuch vorzunehmen sind, welchen Einfluß der Regisseur und der Produzent auf den Schnitt nehmen werden, etc. ist schlicht unmöglich. Dem Produzenten das Recht des final cut aus der Hand zu nehmen, heißt sowohl seine ökonomische als auch seine kreative Rolle und Funktion zu negieren. Das heißt auch, weder sein finanzielles Risiko ernst zu nehmen noch sein berechtigtes Interesse und seine Verantwortung anzuerkennen, einen vermarktbaren Film fertigzustellen. Dem Produzenten, seinen Finanziers bzw. den Verwertern wird jede Sicherheit für die Fertigstellung und Auswertung des Films genommen, und auch hier gilt erneut, dass sich die Verwerter mit der Investition ihres Risikokapitals (Verleihgarantien, etc.) vor oder während der Herstellungsphase äußerst zurückhalten werden, dem Filmhersteller damit das notwendige Kapital für die Finanzierung des Films fehlt. Diese Einwände wurden in der Begründung zum Regierungsentwurf als unbegründet zurückgewiesen. Die Bestimmung beträfe - so die Begründung - lediglich Änderungen des fertigen Werks. Auf Änderungen während des Schöpfungs-, also Herstellungsprozesses eines Films sei sie nicht anwendbar. Dieser Hinweis vermag in keiner Weise zu überzeugen, verkennt er doch nach wie vor die Gegebenheiten und die Erfordernisse der Filmbranche. Zunächst bliebe die Frage offen, ab welchem Zeitpunkt von einem fertigen Film auszugehen ist. (Aus Sicht des Regisseurs z.B. wohl bereits dann, wenn der directors

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cut vorliegt.) Bei den sogenannten vorbestehenden Werken, wie z.B. Romanvorlagen und Drehbüchern handelt es sich außerdem um zum Zeitpunkt der Verfilmung bereits fertige Werke. Schließlich sind nicht selten auch an einem bereits fertiggestellten Film noch Änderungen vorzunehmen, sei es aus Jugendschutzgründen, aus programmlichen Gründen im Rahmen der Fernsehauswertung, infolge von Test-Screenings oder im Zusammenhang mit einer internationalen Verwertung, um nur einige Beispiele zu nennen. Die ursprünglichen Einwände der Filmwirtschaft sind also keinesfalls gegenstandslos. Die mit dem Entwurf vorgelegte Bestimmung des § 39 Abs. 3 UrhG-E ist daher zu streichen, die bisher geltende Regelung über Änderungen des Werks und seines Titels, die sich im übrigen in der Vergangenheit bewährt hat, sollte beibehalten werden. Sie sollte - im Interesse einer erfolgversprechenden Auswertung des Films - um eine weitere Regelung (Abs. 4 des Alternativvorschlages) ergänzt werden. Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung, § 75 Abs. 4 UrhG-E hier: § 75 Abs. 4 UrhG-E In Bezug auf § 75 Abs. 4 UrhG-E schlägt die Filmwirtschaft vor - wie bisher - , im Bereich der Sonderregelungen der §§ 89 ff für Schauspieler entsprechende Sonderregelungen vorzusehen (zur Begründung s.u. zu § 92 UrhG-E). Recht zur Verfilmung, § 88 UrhG-E § 88 Abs. 1 UrhG-E Bereits die derzeit geltende Regelung des § 88 Abs. 1 UrhG, leider aber auch die Fassung des Regierungsentwurfs, ist überholt und völlig praxisfremd, da sie die für den Film typischen Auswertungsabfolgen in keiner Weise berücksichtigt. So ist ein Kinofilm üblicherweise mindestens auch für die Auswertungsarten Video und Fernsehen bestimmt. Darüber hinaus macht der Regierungsentwurf bei der Auswertungsart „Video“ halt. Neuere Auswertungsverfahren bleiben nach wie vor von der vermuteten Rechtseinräumung ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für alle mit dem Internet zusammenhängenden Verfahren, die nur sehr schwer in urheberrechtlicher Terminologie dergestalt typisiert bzw. kodifiziert werden können, dass der - im Zweifel anzunehmende - Rechteübergang für beide Seiten klar definiert ist. Einer an der bisherigen Formulierung des § 89 UrhG („... alle bekannten Nutzungsarten...“) angelehnten Formulierung ist daher der Vorzug zu geben. Für neue, noch unbekannte Nutzungsarten gilt im Rahmen des § 88 UrhG (also für

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Urheber vorbestehender Werke) automatisch § 31 Abs. 4 UrhG in der vorgeschlagenen Fassung (s.o.). § 88 Abs. 2 UrhG-E Völlig unakzeptabel für Filmproduzenten und Verwerter ist schließlich auch der automatische, gesetzlich verordnete Rückfall der Wiederverfilmungsrechte an den Urheber, bei Kinofilmen bereits nach 10 Jahren, bei sonstigen Filmen, d.h. insbesondere bei Fernsehproduktionen, nach Ablauf von 5 Jahren. Die Bestimmung steht den Nutzungszeiträumen entgegen, die im Rahmen der Verwertungskaskaden üblich sind und nicht selten bis zu 12 bzw. 15 Jahren betragen. Es würde die berechtigten Amortisationsinteressen von Produzenten und Verwertern erheblich beeinträchtigen, wenn sie damit rechnen müßten, dass das Drehbuch bereits wieder verfilmt wird, während sich der Film, dem das Drehbuch ursprünglich zu Grunde lag, noch in der Auswertung befindet. Bei langlaufenden Fernsehserien würde ein Recht zur Wiederverfilmung nach 5 Jahren ermöglichen, dass bereits Drehbücher aus der ersten Staffel wieder verfilmt werden, obwohl für das Werk des Erstproduzenten noch weitere Serien hergestellt werden. Um die notwendige Planungs- und Rechtssicherheit für Produzenten und Verwerter zu gewährleisten, muß die bisherige Regelung des Abs. 2 beibehalten werden. Dem berechtigten Interesse der Urheber an einer angemessenen Vergütung im Fall der Wiederverfilmung wird durch die Klarstellung Rechnung getragen, dass Wiederverfilmungen ebenfalls einen Anspruch nach § 32 UrhG-E begründen. Rechte am Filmwerk, § 89 UrhG-E § 89 UrhG ist die zentrale Vorschrift für den Rechteerwerb der Produzenten. Während in vielen anderen Ländern mit einer starken Urheberrechtsindustrie der Gesetzgeber vorsieht, dass die Rechte unmittelbar bei dem Produzenten entstehen, ging das deutsche Recht in der Vergangenheit nur davon aus, dass die Rechte dem Filmhersteller im Zweifel eingeräumt werden sollen. Die Filmwirtschaft würde sich eine cessio legis wünschen, mit der klargestellt wird, dass in jedem Fall aufgrund einer gesetzlichen Übertragungsregelung sämtliche Nutzungsrechte auf den Produzenten übergehen, da er auch das alleinige Risiko der Auswertung und der Zahlung der angemessenen Vergütung im Sinne des § 32 UrhG-E trägt. Die geltende Fassung des Abs. 1, bei der es sich um die zentrale urhebervertragsrechtliche Vorschrift im Filmbereich handelt, führt - in Verbindung mit

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dem geltenden § 31 Abs. 4 UrhG - zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit bei der Filmauswertung, die im Interesse aller an der Filmwirtschaft Beteiligten schnellstmöglich beseitig werden muss. Vor allem bei neueren Filmproduktionen erweist sich die Beschränkung der Übertragungsvermutung auf die " bekannten" Nutzungsarten zunehmend als Unsicherheitsfaktor, da hierdurch der Rechteerwerb des Produzenten erschwert wird, jedenfalls soweit es um neue Auswertungsformen (Internet etc.) geht. Dies widerspricht den praktischen Bedürfnissen der Filmwirtschaft, die zur Finanzierung neuer Produktionen auf Fremdkapital angewiesen ist, das üblicherweise nur gegen Vorausabtretung einzelner oder aller Nutzungsrechte (Kino, TV, Video, Online usw.) am noch zu produzierenden Film in Verbindung mit entsprechenden Freistellungserklärungen gegenüber Ansprüchen Dritter (Mitwirkende) gewährt wird. Das hierfür erforderliche Mindestmaß an materieller Rechtssicherheit ist zumindest im Hinblick auf neue Medien bzw. Auswertungsarten nicht mehr gegeben. Im einzelnen: a) Der Gesetzgeber von 1965 wollte durch die Einführung der §§ 88 ff. UrhG dem

Filmhersteller eine ungestörte und effiziente Auswertung des von ihm hergestellten Filmwerkes garantieren.

"Ein Filmwerk unterscheidet sich von anderen Werkarten vor allem durch den großen Kreis der an seiner Herstellung beteiligten Personen. In der Regel erbringen viele dieser Personen schöpferische Beiträge und erwerben dadurch Urheberrechte am Filmwerk. Durch die Vielzahl der an der Herstellung beteiligten Personen, die Rechte am Filmwerk geltend machen können, wird die einheitliche Auswertung des Filmwerks erschwert... . Das Kostenrisiko ist für den Filmhersteller nur tragbar, wenn er sicher ist, daß die Verwertung nicht durch Verbotsrechte der Mitwirkenden beeinträchtigt werden kann. Der Entwurf sieht daher besondere Bestimmungen für Filmwerke vor, durch die dem Filmhersteller der Erwerb der Rechte am Filmwerk und die Verfügung über diese Rechte erleichtert werden soll." (amtliche Begründung, UFITA 45 (1965), 240 ff. ).

Die aus dem "Schöpferprinzip" zwangsläufig resultierende Rechts-unsicherheit glaubte der Gesetzgeber durch die Einführung der Übertragungsvermutung der §§ 88 und 89 UrhG ausschalten zu können. " Um es...(dem Produzenten) jedoch zu erleichtern, die für die Auswertung des Filmwerkes erforderlichen Rechte lückenlos zu erwerben, sieht der Entwurf eine Auslegungsregel vor, nach der der Filmhersteller im Zweifel diese Rechte von allen bei der Herstellung des Filmes vertraglich Mitwirkenden eingeräumt erhält. Anders als in § 88 erstreckt sich diese Auslegungsvorschrift auf alle bekannten Arten der Nutzung des Filmwerkes, da bei den unmittelbar im Filmwerk aufgehenden schöpferischen Beiträgen eine solche umfassende Rechtseinräumung die Regel bilden dürfte. " (a.a.O.)

Die Bezugnahme der Übertragungsvermutung auf "alle bekannten Nutzungsarten" in § 89 Abs. 1 UrhG hatte ausweislich der Gesetzesbegründung nicht den Zweck, dem Produzenten irgendwelche Verwertungsrechte vorzuenthalten bzw. diese den Mitwirkenden zu reservieren. Vielmehr sollte durch diese Formulierung der Unterschied zu der beschränkten Übertragungsvermutung des § 88 UrhG hervorgehoben werden: Während sie

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sich bei den Urhebern vorbestehender Werke nur auf einzelne (damals bekannte) Nutzungsarten bezieht, sollte sie sich bei den Filmurhebern auf alle (bekannten) Nutzungsarten beziehen. Denn zu Gunsten des Filmherstellers sollte der "lückenlose Erwerb der Nutzungsrechte am Filmwerk von allen als Filmurheber in Betracht kommenden Personen" im Interesse der "einheitlichen Auswertung des Filmwerkes" sichergestellt werden. Entscheidendes Motiv für diese Regelung war der Umstand, daß das Filmwerk unter der häufig auch künstlerischen Leitung des Produzenten, jedenfalls aber durch den Einsatz seiner organisatorischen, finanziellen und sonstigen Mittel geschaffen wird, so daß die Forderung, über das Werk frei, d.h. "unbeeinträchtigt durch Verbotsrechte der Mitwirkenden", verfügen zu können, berechtigt ist. Dies war seinerzeit auch die in der Urheberrechtsliteratur einhellig vertretene Auffassung und entspricht der bis dato gegebenen Rechtslage. Entgegen dieser eindeutigen (extensiven) Zielsetzung ist aber durch die Wortwahl "auf alle bekannten Nutzungsarten" unbeabsichtigt ein gegenläufiges (restriktives) Element in § 89 Abs. 1 UrhG eingeführt worden, das tendenziell zu einer Verkehrung der gesetzgeberischen Zielsetzung in ihr Gegenteil führt: Während damals (1965) nur eine Auswertung von Filmwerken durch öffentliche Wiedergabe (Filmtheater, Schmalfilmauswertung, etc.) und Fernsehen in Betracht kam, ist die gegenwärtige Situation dadurch gekennzeichnet, daß neue Nutzungsformen in immer kürzeren Abständen entwickelt und vermarktet werden. Inzwischen ist die Frage der Reichweite von Nutzungsrechtseinräumungen und damit die in § 31 Abs. 4 und § 89 Abs. 1 UrhG enthaltene Einschränkung auf die "bekannten Nutzungsarten" zu einem massiven Problem geworden, das allenfalls auf diese Materie spezialisierte Juristen noch überschauen.

b) Hinzu kommt, daß die Filmschaffenden an einer selbständigen Verwertung ihrer

Beiträge in aller Regel weder interessiert, noch hierzu in der Lage sind, ganz abgesehen davon, daß eine solche separate Auswertung häufig gar nicht möglich ist (wie sollte beispielsweise die Leistung des Regisseurs separat ausgewertet werden, ohne den Film selbst auszuwerten?) und auch aus zivil- und wettbewerbsrechtlichen Gründen problematisch wäre. Die geltende Regelung dient also niemandem, außer man nimmt an, daß der Gesetzgeber es billigend in Kauf nehmen wollte, daß, wie in der Praxis durchaus üblich, vermeintliche oder echte Miturheber sie ausschließlich dazu einsetzen, um dem Filmproduzenten oder seinen Lizenznehmern durch Geltendmachung von Verbotsrechten zusätzliche Zahlungen abzunötigen. Diese Annahme scheidet aber im Hinblick auf die amtliche Begründung von vorneherein aus.

c) Auch ein Vergleich der deutschen Regelung mit den entsprechenden

Regelungen anderer europäischer Filmproduktionsländer zeigt, daß die deutsche Filmwirtschaft durch § 89 Abs. 1 UrhG mit einem erheblichen Wettbewerbs- und Standortnachteil belastet ist, der dringend behoben werden muß:

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- Das französische Urheberrecht von 1992 enthält eine mit der deutschen Regelung vergleichbare gesetzliche Vermutung, allerdings mit dem entscheidenden Unterschied, daß hiervon sämtliche Verwertungsrechte (nicht nur diejenigen für bekannte Nutzungsarten) erfaßt werden. Außerdem sind die aus dem auch in Frankreich geltenden "Schöpferprinzip" folgenden Risiken dadurch weitestgehend eliminiert, daß durch eine weitere gesetzliche Vermutung die Miturheber des Filmwerkes im Zweifel bestimmt werden können.

- Auch die italienische Regelung zeichnet sich durch eine Aufzählung der

Filmurheber (Regisseur, Autor des Filmstoffs, Drehbuchautor, Komponist der Filmmusik) in Verbindung mit einer cessio legis aus. Erstere ist im Gegensatz zur französischen Regelung aber nicht nur beispielhaft sondern abschließend gemeint.

- In Österreich gilt sei 1936 als "Sondervorschrift für gewerbsmäßig

hergestellte Filmwerke" eine Regelung, die als Vorbild für die von der Filmwirtschaft vorgeschlagene Neufassung des § 89 UrhG dienen kann:

"Die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken stehen mit der in § 39 Abs. 4 enthaltenen Beschränkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu." (abgedruckt in Fromm-Nordemann, 9. Aufl., S. 827 (836). Die Beschränkung des § 39 Abs. 4 betrifft Bearbeitungen des Filmwerkes.)

Alle vorgenannten Regelungen gehen von der Selbstverständlichkeit aus, daß demjenigen, dessen organisatorischen finanziellen und sonstigem Engagement das Filmwerk seine Entstehung verdankt und der das gesamte finanzielle Risiko trägt, also dem Filmproduzenten, die uneingeschränkte Auswertung des Filmwerkes exklusiv zustehen muß und daß die Auswertung - wie auch in der Begründung des deutschen UrhG hervorgehoben wird - nicht durch Verbotsrechte von Mitwirkenden beeinträchtigt werden darf. Der aus diesem Vergleich ablesbare Wettbewerbsnachteil der deutschen Filmproduzenten muß ausgeglichen werden. § 89 Abs. 3 UrhG-E Außerdem muß im Filmbereich der Kreis der Anspruchsberechtigten hinsichtlich des Anspruchs auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG-E auf den Hauptregisseur, den Urheber des Drehbuchs, den Urheber der Dialoge und den Komponisten der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik beschränkt werden (s.o. zu § 32 Abs. 1 UrhG-E). Einschränkung der Rechte, § 90 UrhG-E § 90 UrhG ist die zentrale Vorschrift der einschränkenden Regelung für den

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Filmbereich, da bereits im Urhebergesetz 1965 erkannt worden ist, dass nur über einschränkende Regelungen den Besonderheiten der Filmwirtschaft im Urheberrechtsbereich Rechnung getragen werden kann. Durch die Neuformulierung des § 31 Abs. 4 UrhG, wie die Filmwirtschaft sie vorstehend vorgeschlagen hat, könnte es bei den bisherigen Regelungen mit der Maßgabe bleiben, dass auch die in § 88 Abs. 1 UrhG-E genannten Rechte vollumfänglich eine Einschränkung erfahren. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass die Intention des Gesetzgebers umgesetzt wird, dem Filmhersteller die uneingeschränkte, nicht durch Verbotsrechte der Mitwirkenden beeinträchtigte Auswertung des Films zu gewährleisten. Dies kann nur auf die Weise erreicht werden, dass die Bestimmung des § 31 Abs. 4 UrhG-E ausgeschlossen ist. Bei der Vielzahl von Mitwirkenden an einer Produktion würde sonst eine totale Blockade der Auswertung stattfinden. Ausübende Künstler, § 92 UrhG-E Ausübende Künstler sind im Filmbereich regelmäßig die Darsteller. Sie genießen nach geltendem Recht den Status von Leistungsschutzberechtigten. Generell soll sich daran auch künftig nichts ändern (siehe die unveränderte Fassung des § 75 Abs. 1 - 3 UrhG). An einer überzeugenden bzw. rechtstatsächlichen Begründung, warum die Darsteller den Urhebern weitgehend gleichgestellt werden sollen, indem - im Grunde systemwidrig - eine Reihe von entscheidenden für die Urheber geltenden Vorschriften in einem neuen Absatz 4 UrhG-E auch für ausübende Künstler für anwendbar erklärt werden, läßt es der Entwurf fehlen. Die Leistung des Darstellers unterscheidet sich deutlich und wesentlich von der des Regisseurs, der unstreitig Urheber am Filmwerk ist. Während an der kreativen Leistung des Regisseur im urheberrechtlichen Sinne kein Zweifel besteht, setzt der Darsteller in der Regel die Vorstellungen und Anweisungen des Regisseurs um. Die Leistungen der Schauspieler bewegen sich in aller Regel eben gerade nicht auf dem Niveau eines schöpferischen Beitrags, der eine Urheberschaft begründet. Der Gesetzgeber hat also ursprünglich aus gutem Grund die systematische Unterscheidung von Urhebern einerseits und ausübenden Künstlern als Leistungsschutzberechtigte andererseits getroffen. Es besteht auch heute kein sachlich gerechtfertigter Grund, diese bewußte Unterscheidung aufzuweichen und die Rechtsstellung des ausübenden Künstlers - zumindest des Schauspielers im Filmbereich - dem des Urhebers anzugleichen. Im Filmbereich stellt die Ausdehnung des Anspruchs auf angemessene Vergütung auf den ausübenden Künstler Produzenten und Verwerter zusätzlich vor beträchtliche unkalkulierbare Risiken, da sie zu einer nicht überschaubaren Vervielfachung der Anspruchsteller aus § 32 UrhG-E führt. Es bleibt nämlich auch hier wieder die Frage offen, wer anspruchsberechtigt sein soll. Soll der Anspruch nur für Haupt- und tragende Nebendarsteller oder für alle mitwirkenden Darsteller, also auch für Klein- und Kleinstdarsteller gelten? Aus den oben (zu § 31 Abs. 4 UrhG-E) bereits dargelegten Gründen darf im

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Filmbereich die Anwendung des § 31 Abs. 4 UrhG-E - Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten - keinesfalls auf die ausübenden Künstler ausgedehnt werden. Mit der von der Filmwirtschaft vorgeschlagenen Regelung des § 92 UrhG-E würde klargestellt, dass § 31 Abs. 4 UrhG-E nicht auf die ausübenden Künstler zur Anwendung kommt. Sollten hieran Zweifel bestehen, müßte der Ausschluss von § 31 Abs. 4 UrhG-E ausdrücklich festgestellt werden. Entsprechendes gilt, wenn § 39 UrhG-E nicht wie vorgeschlagen geändert wird, für die sich aus § 39 UrhG ergebenden Rechte. Schutz gegen Änderung, § 93 UrhG-E Als nicht minder gefährdend für Filmproduktion und -verwertung erweist sich die ebenfalls neu gefaßte und mit den Urheberpersönlichkeitsrechten (§ 39 UrhG-E) in engem Zusammenhang stehende Bestimmung des § 93 UrhG-E. Urheber und Darsteller im Filmbereich sollen künftig gegen jede Entstellung vorgehen können, ihre Interventionsmöglichkeiten also nicht mehr - wie bisher - auf "gröbliche Entstellungen" beschränkt sein. Es steht zu befürchten, dass damit die Hemmschwelle, gegen jede auch noch so geringfügige, vermeintliche Entstellung vorzugehen, deutlich herabgesenkt wird. Die Folgen wären ähnlich katastrophal wie bei der Neugestaltung der Urheberpersönlichkeitsrechte. Produzenten und Verwerter sähen plötzlich die Auswertung der Filme blockiert, Verwerter würden angesichts dieses Risikos die Nutzungsrechte möglicherweise erst dann erwerben, wenn der fertige Film vorliegt, das dringend zur Filmfinanzierung benötigte Risikokapital damit ausbleiben. Das Recht der Urheber, Entstellungen zu verbieten, muß daher im Filmbereich - wie bisher - auf gröbliche Entstellungen beschränkt bleiben. Schutz des Filmherstellers, § 94 UrhG-E Wie zu § 32 Abs. 1 UrhG-E ausgeführt, soll der Urheber allein gegenüber dem Filmhersteller seinen Anspruch auf angemessene Vergütung geltend machen können. Dieser Ansatz funktioniert nur, wenn der Produzent nicht allein die Last aus §§ 32, 36 UrhG-E zu tragen und seinerseits auch die Möglichkeit hat, entsprechende Ansprüche gegen seine Vertragspartner zu richten. Der Vergütungsanspruch muss also gleichermaßen für den Filmhersteller gelten. § 32 Abs. 1 - 4 ist daher in § 94 Abs. 4 UrhG für entsprechend anwendbar zu erklären. Daneben gehört - wie oben (im Allgemeinen Teil, S. 4) bereits ausgeführt -der

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Filmhersteller nicht zum Kreis der Verwerter. Trotz deutlicher Konzentrationen auch im Filmbereich handelt es sich bei den Filmproduktionsunternehmen in Deutschland aus historischen Gründen noch immer überwiegend um kleine und mittelständische Firmen. Angewiesen auf die Finanzierungsbeiträge von Fernsehveranstaltern und das Risikokapital der Verwerter, um die Herstellungskosten der Filme finanzieren zu können, steht der Filmhersteller in einer ähnlichen Abhängigkeit zu Sendern und Verwertern wie sie für die Urheber im Verhältnis zu den Verwertern angenommen wird. Die Vertragsverhältnisse zwischen Produzenten und Verwertern sind nicht selten von einer deutlichen Disparität gekennzeichnet, so dass für den Filmhersteller der Schutzgedanke ebenso gelten muß wie für den Urheber. Übergangsregelung, § 132 Abs. 3 UrhG-E Der UrhG-E räumt dem Urheber einen Anspruch auf "angemessene Vergütung" ein, eine Regelung, der die Filmwirtschaft durchaus zustimmt - zumal sie, im Gegensatz zu anderen Branchen, bereits weitgehend angemessene Vergütung zahlt. § 132 Abs. 3 UrhG-E sieht nun vor, daß für neue "Nutzungshandlungen" der Anspruch auf ergänzende Vergütung auch gewährt werden soll, wenn Nutzungsrechte in den letzten 20 Jahren übertragen wurden. Für den Bereich der Filmwirtschaft bedeutet dies, daß jede zukünftige Nutzungshandlung, also Verwertung, Neuausstrahlung, Wiederholung etc. einen möglichen Ergänzungsanspruch gegenüber dem Nutzer begründet (§ 32, Abs. 1, 2 UrhG-E). Da der Filmproduzent in der Praxis die Verwertungsrechte überträgt, bedeutet dies, daß der Verwerter bei jeder neuen Nutzung - rückwirkend für alle Verträge, die in den letzten 20 Jahren geschlossen wurden - dem ergänzenden Vergütungsanspruch der diversen Miturheber ausgesetzt ist. Nach der Rechtsprechung sind dies insbesondere die Regisseure, doch wird in der Literatur überwiegend ein größerer Kreis Beteiligter als Miturheber bezeichnet (z.B. Drehbuchautoren, Kameraleute etc.), so daß die Zahl der möglichen Anspruchsteller und die Höhe dieser Ansprüche für den Verwerter nicht absehbar ist. Da der Verwerter beim Kauf der Rechte nach gegenwärtiger Rechtslage selbstverständlich davon ausging, daß die Vergütung an die Miturheber in den letzten 20 Jahren gezahlt worden ist, sieht er sich also damit konfrontiert, daß er für die von ihm erworbenen zukünftigen Nutzungshandlungen die Vergütung an die Miturheber ganz oder teilweise nochmals zahlen muß. Aus der Sicht der Produzenten bedeutet dies, daß sie - rückwirkend für die letzten 20 Jahre - den Rückgriffsansprüchen der Verwerter ausgesetzt sind. Dies folgt insbesondere daraus, daß in den Verwertungsverträgen regelmäßig der Produzent den Verwerter von solchen Ansprüchen Dritter freistellen muß. Die Gesetzes-begründung enthält zwar allgemeine Aussagen darüber, daß die Reform "nicht auf Verträge zwischen Verwertern untereinander" zielt (Begründung Abs. 2, 2), doch findet sich dieser Gedanke nur grundsätzlich in der Begründung, nicht im

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Gesetzeswortlaut selbst und hat daher keine rechtliche Wirksamkeit. Im übrigen würden diese allgemeinen Überlegungen des UrhG-E auch nicht für Verträge zwischen Produzenten und Verwertern gelten. In besonderem Maße betrifft diese Rückwirkung daher kleinere und mittlere deutsche Filmproduzenten, die nunmehr für die von ihnen in den letzten 20 Jahren produzierten Filme dem Verwerter im Wege des Rückgriffs für jede zukünftige Nutzungshandlung jeweils die neuen Vergütungsansprüche der Miturheber zahlen müssen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind so genannte unechte Rückwirkungen (die bestehende Vereinbarungen für die Zukunft ändern) nur zulässig, wenn öffentliche Gründe sie erfordern. Bereits diese Voraussetzung liegt nicht vor, da für diese Gesetzesregelung keine nachvollziehbar öffentlichen, sondern lediglich - durchaus legitime - private Gründe angeführt werden. Schwerwiegender ist jedoch, daß der UrhG-E die Auswirkungen auf die Filmwirtschaft offensichtlich übersieht. Aus den dargestellten Gründen greift die 20-jährige Rückwirkung in abgeschlossene Verträge ein, insbesondere in die Verträge zwischen dem Produzenten und dem oder den Verwertern. Sie bewirkt daher im Ergebnis eine echte Rückwirkung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur aus überragend wichtigen Gründen zulässig ist. Derartige Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor und werden auch vom UrhG-E nicht behauptet. Darüber hinaus ist durch die rückwirkende Regelung abgeschlossener Vertragsverhältnisse ein Eingriff in die Eigentumsgarantie zu konstatieren (Art. 14 Abs. 1, 1 GG). Der UrhG-E nimmt eine sog. Inhaltsbestimmung des Eigentums vor. Diese ist nur zulässig, wenn die Regelung durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (BverfGE 31, 275 (290)). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hier ein noch weitaus strengerer Maßstab als bei einer bloßen unechten Rückwirkung anzulegen (BverfGE 31, 275 (293 m.w.N.)). Wie man der Begründung des UrhG-E entnehmen kann, ist der eigentumsrechtliche Schutz bestehender Verträge bisher noch nicht einmal im Ansatz erkannt worden. Eine Regelung, die den rechtspolitischen Intentionen des § 132 Abs. 3 UrhG-E in verfassungskonformer Weise gerecht würde, könnte jedoch an dem Rechtsgedanken des geltenden § 36 UrhG anknüpfen, der als Sonderfall der allgemeinen Grundsätze über Wegfall oder Änderung der Geschäftsgrundlage eines bestehenden Vertrages dem Urheber einen nachträglichen Anpassungsanspruch bei einem "groben Missverhältnis" zwischen den seinerzeit vereinbarten Gegenleistungen und "den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes" einräumt. Es wäre etwa daran zu denken, daß für zukünftige Nutzungen ein solcher Anpassungsanspruch gesetzlich begründet wird, wenn das ursprüngliche Honorar im Hinblick auf die neuen Regelungen zur "angemessenen Vergütung" (§ 32 UrhG-E) insbesondere im Hinblick auf zukünftige Nutzungen, Wiederholungen etc. des Werkes grob unangemessen ist. Verfassungsrechtlich entscheidend dürfte hierbei jedenfalls sein, daß nicht jede Unangemessenheit im Sinne des § 32 UrhG-E den Anpassungsanspruch begründet, sondern lediglich eine grobe Unangemessenheit. Ob diese Einschränkung

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vorgenommen wird, steht nach Auffassung der Filmwirtschaft - jedenfalls nicht in vollem Umfang - zur Disposition des Gesetzgebers; die Beschränkung des Anpassungsanspruchs auf grobe Unangemessenheit der Vergütung für Verträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden, folgt vielmehr aus dem "pacta sunt servanda", d.h. aus der grundsätzlichen Wirksamkeit des Vertrages, die nicht nur durch Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet ist. In gesetzestechnischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, daß im UrhG-E der § 36 UrhG konsequenterweise gestrichen wird, weil er rechtssystematisch mit den §§ 32, 132 Abs. 3 UrhG-E nicht vereinbar ist. Hierbei wird im übrigen auch die Präklusionsregelung des § 36 Abs. 2 UrhG zu berücksichtigen sein, d.h. die gegenwärtig geltende Verjährung des Anspruchs in zwei Jahren ab Kenntnis bzw. zehn Jahren ohne Kenntnis der veränderten Umstände. Die Filmwirtschaft appelliert an alle Entscheidungsträger, die anstehende Gesetzesänderung als Chance zu nutzen, den Film- und Medienstandort Deutschland insgesamt zu stärken. Im Zeichen der Informationsgesellschaft und einer späteren europäischen Harmonisierung muss eine moderne Lösung gewählt werden, die dem gesetzlichen Anspruch der Urheber auf angemessene Vergütung einerseits die materielle Rechtssicherheit der Produzenten andererseits gegenüber stellt. SPITZENORGANISATION DER FILMWIRTSCHAFT e.V. ARBEITSGEMEINSCHAFT NEUER DEUTSCHER SPIELFILMPRODUZENTEN e.V. 21. August 2001 Verfaßt von: Margarete Evers, Rechtsanwältin ergänzt durch Beiträge von Dr. Günter Poll, Rechtsanwalt, Dr. Reiner Geulen, Rechtsanwalt und Prof. Dr. Johannes Kreile, Rechtsanwalt