umsetzung des bundeskinderschutzgesetzes in der jugendarbeit

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Umsetzung des Bundeskinderschutzges etzes in der Jugendarbeit Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de

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Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit. Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de. Ablauf. Gliederung Aktueller Sachstand Gesetzliche Grundlagen Empfehlungen des Landesbeirats Was Landesverbände tun sollten Kinder schützen!. Aktueller Sachstand. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Umsetzung des Bundeskinderschutzgese

tzesin der Jugendarbeit

Landesjugendring Niedersachsen e.V.Björn Bertram | www.ljr.de

Page 2: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

GliederungAktueller Sachstand

Gesetzliche GrundlagenEmpfehlungen des

LandesbeiratsWas Landesverbände tun

solltenKinder schützen!

Ablauf

Page 3: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

AktuellerSachstand

Landesjugendring Niedersachsen e.V.Björn Bertram | www.ljr.de

Page 4: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Allgemeines zum BKiSchGAktueller Sachstand•Der Landesbeirat für Jugendarbeit hat 2 verschiedene Mustervereinbarungen beschlossen:

•Vereinbarung zu § 72a SGB VIII (für geförderte Jugendgruppen, -verbände, -initiativen)

•Vereinbarung zu den § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII für Träger von Einrichtungen mit hauptamtl. päd. Personal

•Ergänzend gibt es umfangreiche Empfehlungen des Landesbeirats für Jugendarbeit zur Umsetzung des § 72a SGB VIII

Page 5: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Allgemeines zum BKiSchG

Welche Vereinbarung muss geschlossen werden?

Die nachfolgenden Informationen beziehen Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Vereinbarung nach § 72a SGB sich auf die Vereinbarung nach § 72a SGB VIII. Der Kriterienkatalog und die meisten VIII. Der Kriterienkatalog und die meisten anderen Infos können aber auch bei der anderen Infos können aber auch bei der

Vereinbarung nach § 8a SGB VIII und § 72a Vereinbarung nach § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII angewendet werdenSGB VIII angewendet werden

Page 6: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

GesetzlicheGrundlage

Landesjugendring Niedersachsen e.V.Björn Bertram | www.ljr.de

Page 7: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Allgemeines zum BKiSchG

BKiSchG als Artikelgesetz•neu: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)geändert: SGB VIII und weitere Gesetze

Page 8: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII§ 72 a SGB VIII

Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

•Hauptamtliche beim öffentlichen Träger

•Hauptamtliche beim freien Träger

•Ehren- und Nebenamtliche beim öff. Träger

•Ehren- und Nebenamtliche beim freien Träger

•Datenspeicherung

Page 9: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII

§ 72 a (3) SGB VIIIEhren- und Nebenamtliche beim öff. Träger

Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen ähnlichen Kontakt haben. Öffentlicher Träger entscheidet, bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss

Entscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts

Page 10: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII

§ 72 a (4) SGB VIIIEhren- und Nebenamtliche beim freien Träger

Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen ähnlichen Kontakt haben in Vereinbarungen zwischen öffentlichem und freien Träger wird festgelegt, bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden mussentscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts

Page 11: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII

KommentierungDas BKiSchG beschränkt sich mit seinen Schutzbemühungen

leider auf das formale Instrument der erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse; Prävention und Sensibilisierung werden dort nicht genannt, sind

aber die wirksameren Instrumente.

Page 12: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Empfehlungen desLandesbeirats für

Jugendarbeit

Landesjugendring Niedersachsen e.V.Björn Bertram | www.ljr.de

Page 13: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Begriffsdefinitionen

Page 14: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Empfehlungen > Begriffsdefinitionen

Öffentlicher Träger•nach dem SGB VIII ausschließlich die Jugendämter

•Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt – auch solche, die eine Vereinbarung nach §13 AGKJHG abgeschlossen haben – sind nach dem SGB VIII keine öffentlichen Träger

Page 15: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Empfehlungen > Begriffsdefinitionen

Hauptamtliche•Arbeitsvertrag ist Voraussetzung

•betrifft auch Mitarbeitende im FSJ/FÖJ/BFD

Page 16: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Empfehlungen > Begriffsdefinitionen

Nebenamtliche•Weniger als 33% der Jahresarbeitszeit einer vollen Stelle

•Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte

•Ausnutzung des ÜbungsleiterfreibetragsEhrenamtliche•dauerhaft oder maßnahmenbezogen für den Träger in der päd. Betreuung unentgeltlich tätig

•Gremienfunktionäre

•unterstützende (z.B. logistische) Tätigkeiten*

•Jugendliche auf dem Weg ins Ehrenamt*

•Mitwirkung in einer Peergroup** ehrenamtliche Tätigkeit, aber keine päd. Tätigkeit > kein Führungszeugnis

Page 17: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Wann müssen Vereinbarungen

geschlossen werden?

Page 18: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Empfehlungen > Begriffsdefinitionen

Es müssen immer dann Vereinbarungen geschlossen werden, wenn ein freier

Träger...

im Bereich der Jugendarbeit/Jugendhilfe tätig ist,

Kinder/Jugendliche betreut, erzieht oder ausbildet

UND

dafür eine Förderung aus Mitteln der Jugendhilfe erhält.

Page 19: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Wie kommen Vereinbarungen

zustande?

Page 20: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Empfehlungen > Vereinbarungen

Wie kommen Vereinbarungen zustande?

Page 21: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Wer schließt mit wem

Vereinbarungen?

Page 22: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Empfehlungen > Vereinbarungen

Page 23: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Mustervereinbarung

Page 24: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Mustervereinbarung

regelt•Qualifizierung, Sensibilisierung & Unterstützung

•Erweitertes pol. Führungszeugnis / Tätigkeitsausschluss

•Kostenerstattung

•Gültigkeit der Vereinbarung

•Empfehlungen zum Datenschutz

Page 25: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Mustervereinbarungüberträgt dem freien Träger die Verantwortung

zu entscheiden, wann nach Art, Dauer und

Intensität des Kontaktes ein eFZ eingesehen

werden mussin der Anlage zur Mustervereinbarung

gibt es nur Prüffragen aber keine klaren Kriterien.

Page 26: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Ergänzend legt der Landesbeirat eine Empfehlung vor,

anhand derer der freie Träger überprüfen kann, ob im konkreten Fall das eFZ

eingesehen werden muss

Page 27: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Empfehlungen > Kriterienkatalog

Gesetzesbegründung

„Angesichts der unterschiedlichen Formen und Einsatzmöglichkeiten neben- und

ehrenamtlichen Engagements wird von einer generellen Regelung abgesehen und einer konkreten Betrachtungsweise der Vorzug

gegeben, die auf Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen

abstellt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.“

Page 28: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Orientierungsrahmen des Landesbeirates für Jugendarbeit

Page 29: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Empfehlungen > Kriterienkatalog

Dreistufige Prüfung

Unter Berücksichtigung der §§ 11, 12, 73, 79 SGB VIII

(Gesamtverantwortung, Unterstützung Ehrenamtlicher)

Page 30: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Empfehlungen > Kriterienkatalog

&JA

Prüfung nach dem Schaubild, ob

Einsichtnahme in eFZ notwendig ist

NEINkeine

Einsichtnahme in eFZ notwendig

Page 31: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Empfehlungen > Orientierungsrahmen

Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein

strengeres Auslegen der Kriterien notwendig sein kann!

Page 32: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Empfehlungen > Orientierungsrahmen

Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein

strengeres Auslegen der Kriterien notwendig sein kann!

Page 33: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Empfehlungen > Kriterienkatalog

In der Altersgruppe der unter 21-Jährigen sollten die Träger der Jugendarbeit stattdessen

Selbstverpflichtungserklärungen mit Ehrenamtlichen schließen.

Page 34: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Hinweise zum Datenschutz

Page 35: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Mustervereinbarung

Datenschutz•Einsichtnahme in das eFZ nur durch den Träger der Ehrenamtlichen

•Keine Datenspeicherung bei Tätigkeitsausschluss

•Wenn Tätigkeitsaufnahme: Speicherung vom Datum des eFZ und dem Datum der Einsichtnahme

•Löschung der Daten nach Beendigung des Engagements

•Genehmigung zur Datenspeicherung einholen

•Freie Träger müssen regeln, wer bei ihnen die Aufgabe übernimmt

Page 36: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Was Landesverbändetun sollten

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Page 37: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Was Landesverbände tun sollten

Qualifikation & Notfallkette

•Qualifikationsangebote des LV zu Kindeswohlgefährdung & sexualisierter Gewalt

•Information über eFZ

•Notfallkette & Ansprechpartner-innen des LV an Untergliederungen geben

Page 38: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Was Landesverbände tun sollten

Eigene Veranstaltungen•Landesamt für Soziales wird Vereinbarungen schließen

•Regelungsbedarf:

• wer überprüft die eFZ

•wie dokumentiert man die Einsichtnahme?

•Sonderfälle:

•Landesweite Veranstaltungen mit Teamer-inne-n der Orts-/Kreisverbände

Page 39: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Was Landesverbände tun sollten

Weitergabe von Fördermitteln

•Verbandsinterne Regelung, nach welchen Kriterien Untergliederungen eFZ einsehen müssen, wenn sie Landesmittel verwenden

•Überprüfung vor Ort oder

•Überprüfung durch LV?

Page 40: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Was Landesverbände tun sollten

Örtliche Fördermittel•Info an Untergliederungen

•wann müssen Vereinbarungen abgeschlossen werden? Was ist dabei wichtig?

•was ist bei der Einsichtnahme von eFZ zu beachten?

Page 41: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Kinder schützen!

Wie Jugendarbeit das Kindeswohl wirksam schützen kann

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Page 42: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Führungszeugnisse kein wirksamer

Schutz

Page 43: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Geringe Aussagekraftbei jungen Menschen

Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz

Page 44: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

hohe Dunkelziffer

Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz

Page 45: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Führungszeugnis wiegt in falscher Sicherheit

Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl

Page 46: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Sensibilisierung und Qualifizierung

muss im Mittelpunkt stehen

Page 47: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Bestandteil in Juleica-Aus- und Fortbildungen

Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen

Page 48: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Methodisch begleitete Selbstverpflichtungserklär

ungen der Träger

Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen

Page 49: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Beratung durch Fachkräfte im

Verdachtsfall (§ 8a SGB VIII)

Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen

Page 50: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Notfall-Ketten und Verfahrenshinweise der freien und öffentlichen

Träger

Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen

Page 51: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

SGB VIII als Ganzes betrachten

Page 52: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Kinder schützen > SGB VIII als Ganzes betrachten

§ 12§ 12Förderung der Förderung der

JugendverbändeJugendverbände

§ 73§ 73Ehrenamtliche Ehrenamtliche

TätigkeitTätigkeit

§ 79§ 79GesamtverantwortGesamtverantwort

ung, ung, GrundausstattungGrundausstattung

§ 72a§ 72aTätigkeitsausschluss Tätigkeitsausschluss

einschlägig einschlägig vorbestrafter Personenvorbestrafter Personen

Page 53: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Falsches Signal: Ehrenamtliche unter „Generalverdacht“

Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl

Weniger Weniger Jugendliche Jugendliche

engagieren sich engagieren sich ehrenamtlichehrenamtlich

Ehrenamt wird Ehrenamt wird durch Bürokratie durch Bürokratie

erschwerterschwert

Page 54: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Ressourcen richtig einsetzen

Page 55: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen

Kontrolle der Führungszeugnisse

Sensibilisierung & Qualifikation?

Page 56: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Ausgaben für Einsichtnahme in

Führungszeugnisse darf nicht zu Lasten der

Förderung der Jugendarbeit gehen

Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen

Page 57: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Führungszeugnisse können das Kindeswohl gefährden

Page 58: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Maßnahmen werden dann ggf. ohne

Förderung durchgeführt

Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl

Jugendamt hat Jugendamt hat keine Kenntnis und keine Kenntnis und

kann nicht kann nicht unterstützenunterstützen

Qualität der Qualität der Maßnahme leidetMaßnahme leidet

Page 59: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Es fehlt Zeit, Geld und Personal für

Qualifizierung und Sensibilisierung

Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl

Page 60: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Wenn Maßnahmen der Jugendarbeit ausfallen,

werden Kinder anderswo Gefahren ausgesetzt

Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl

Ehrenamtliche in Ehrenamtliche in der Jugendarbeit der Jugendarbeit besser qualifiziert besser qualifiziert

als die anderer als die anderer AnbieterAnbieter

75%75%Sexualisierte Sexualisierte

GewaltGewaltin der Familiein der Familie

Page 61: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Wer das Kindeswohl

wirklich schützen will:

Page 62: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Führungszeugnis nur in Ausnahmefällen

Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:

Page 63: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Fördermittel fürAus- und Fortbildung von

Ehrenamtlichen

Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:

Page 64: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Qualität von Maßnahmen durch ausreichende

Förderung sicherstellen

Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:

Page 65: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Informationen auch aufwww.ljr.de/bkischg.ht

ml

Page 66: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Auswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes für Ehrenamtliche

in der Jugendarbeit

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