umsetzung des bundeskinderschutzgesetzes in der jugendarbeit
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Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit. Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de. Ablauf. Gliederung Aktueller Sachstand Gesetzliche Grundlagen Empfehlungen des Landesbeirats Was Landesverbände tun sollten Kinder schützen!. Aktueller Sachstand. - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
Umsetzung des Bundeskinderschutzgese
tzesin der Jugendarbeit
Landesjugendring Niedersachsen e.V.Björn Bertram | www.ljr.de
GliederungAktueller Sachstand
Gesetzliche GrundlagenEmpfehlungen des
LandesbeiratsWas Landesverbände tun
solltenKinder schützen!
Ablauf
AktuellerSachstand
Landesjugendring Niedersachsen e.V.Björn Bertram | www.ljr.de
Allgemeines zum BKiSchGAktueller Sachstand•Der Landesbeirat für Jugendarbeit hat 2 verschiedene Mustervereinbarungen beschlossen:
•Vereinbarung zu § 72a SGB VIII (für geförderte Jugendgruppen, -verbände, -initiativen)
•Vereinbarung zu den § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII für Träger von Einrichtungen mit hauptamtl. päd. Personal
•Ergänzend gibt es umfangreiche Empfehlungen des Landesbeirats für Jugendarbeit zur Umsetzung des § 72a SGB VIII
Allgemeines zum BKiSchG
Welche Vereinbarung muss geschlossen werden?
Die nachfolgenden Informationen beziehen Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Vereinbarung nach § 72a SGB sich auf die Vereinbarung nach § 72a SGB VIII. Der Kriterienkatalog und die meisten VIII. Der Kriterienkatalog und die meisten anderen Infos können aber auch bei der anderen Infos können aber auch bei der
Vereinbarung nach § 8a SGB VIII und § 72a Vereinbarung nach § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII angewendet werdenSGB VIII angewendet werden
GesetzlicheGrundlage
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Allgemeines zum BKiSchG
BKiSchG als Artikelgesetz•neu: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)geändert: SGB VIII und weitere Gesetze
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII§ 72 a SGB VIII
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
•Hauptamtliche beim öffentlichen Träger
•Hauptamtliche beim freien Träger
•Ehren- und Nebenamtliche beim öff. Träger
•Ehren- und Nebenamtliche beim freien Träger
•Datenspeicherung
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
§ 72 a (3) SGB VIIIEhren- und Nebenamtliche beim öff. Träger
Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen ähnlichen Kontakt haben. Öffentlicher Träger entscheidet, bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss
Entscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
§ 72 a (4) SGB VIIIEhren- und Nebenamtliche beim freien Träger
Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen ähnlichen Kontakt haben in Vereinbarungen zwischen öffentlichem und freien Träger wird festgelegt, bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden mussentscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
KommentierungDas BKiSchG beschränkt sich mit seinen Schutzbemühungen
leider auf das formale Instrument der erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse; Prävention und Sensibilisierung werden dort nicht genannt, sind
aber die wirksameren Instrumente.
Empfehlungen desLandesbeirats für
Jugendarbeit
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Begriffsdefinitionen
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Öffentlicher Träger•nach dem SGB VIII ausschließlich die Jugendämter
•Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt – auch solche, die eine Vereinbarung nach §13 AGKJHG abgeschlossen haben – sind nach dem SGB VIII keine öffentlichen Träger
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Hauptamtliche•Arbeitsvertrag ist Voraussetzung
•betrifft auch Mitarbeitende im FSJ/FÖJ/BFD
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Nebenamtliche•Weniger als 33% der Jahresarbeitszeit einer vollen Stelle
•Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte
•Ausnutzung des ÜbungsleiterfreibetragsEhrenamtliche•dauerhaft oder maßnahmenbezogen für den Träger in der päd. Betreuung unentgeltlich tätig
•Gremienfunktionäre
•unterstützende (z.B. logistische) Tätigkeiten*
•Jugendliche auf dem Weg ins Ehrenamt*
•Mitwirkung in einer Peergroup** ehrenamtliche Tätigkeit, aber keine päd. Tätigkeit > kein Führungszeugnis
Wann müssen Vereinbarungen
geschlossen werden?
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Es müssen immer dann Vereinbarungen geschlossen werden, wenn ein freier
Träger...
im Bereich der Jugendarbeit/Jugendhilfe tätig ist,
Kinder/Jugendliche betreut, erzieht oder ausbildet
UND
dafür eine Förderung aus Mitteln der Jugendhilfe erhält.
Wie kommen Vereinbarungen
zustande?
Empfehlungen > Vereinbarungen
Wie kommen Vereinbarungen zustande?
Wer schließt mit wem
Vereinbarungen?
Empfehlungen > Vereinbarungen
Mustervereinbarung
Mustervereinbarung
regelt•Qualifizierung, Sensibilisierung & Unterstützung
•Erweitertes pol. Führungszeugnis / Tätigkeitsausschluss
•Kostenerstattung
•Gültigkeit der Vereinbarung
•Empfehlungen zum Datenschutz
Mustervereinbarungüberträgt dem freien Träger die Verantwortung
zu entscheiden, wann nach Art, Dauer und
Intensität des Kontaktes ein eFZ eingesehen
werden mussin der Anlage zur Mustervereinbarung
gibt es nur Prüffragen aber keine klaren Kriterien.
Ergänzend legt der Landesbeirat eine Empfehlung vor,
anhand derer der freie Träger überprüfen kann, ob im konkreten Fall das eFZ
eingesehen werden muss
Empfehlungen > Kriterienkatalog
Gesetzesbegründung
„Angesichts der unterschiedlichen Formen und Einsatzmöglichkeiten neben- und
ehrenamtlichen Engagements wird von einer generellen Regelung abgesehen und einer konkreten Betrachtungsweise der Vorzug
gegeben, die auf Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen
abstellt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.“
Orientierungsrahmen des Landesbeirates für Jugendarbeit
Empfehlungen > Kriterienkatalog
Dreistufige Prüfung
Unter Berücksichtigung der §§ 11, 12, 73, 79 SGB VIII
(Gesamtverantwortung, Unterstützung Ehrenamtlicher)
Empfehlungen > Kriterienkatalog
&JA
Prüfung nach dem Schaubild, ob
Einsichtnahme in eFZ notwendig ist
NEINkeine
Einsichtnahme in eFZ notwendig
Empfehlungen > Orientierungsrahmen
Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein
strengeres Auslegen der Kriterien notwendig sein kann!
Empfehlungen > Orientierungsrahmen
Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein
strengeres Auslegen der Kriterien notwendig sein kann!
Empfehlungen > Kriterienkatalog
In der Altersgruppe der unter 21-Jährigen sollten die Träger der Jugendarbeit stattdessen
Selbstverpflichtungserklärungen mit Ehrenamtlichen schließen.
Hinweise zum Datenschutz
Mustervereinbarung
Datenschutz•Einsichtnahme in das eFZ nur durch den Träger der Ehrenamtlichen
•Keine Datenspeicherung bei Tätigkeitsausschluss
•Wenn Tätigkeitsaufnahme: Speicherung vom Datum des eFZ und dem Datum der Einsichtnahme
•Löschung der Daten nach Beendigung des Engagements
•Genehmigung zur Datenspeicherung einholen
•Freie Träger müssen regeln, wer bei ihnen die Aufgabe übernimmt
Was Landesverbändetun sollten
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Was Landesverbände tun sollten
Qualifikation & Notfallkette
•Qualifikationsangebote des LV zu Kindeswohlgefährdung & sexualisierter Gewalt
•Information über eFZ
•Notfallkette & Ansprechpartner-innen des LV an Untergliederungen geben
Was Landesverbände tun sollten
Eigene Veranstaltungen•Landesamt für Soziales wird Vereinbarungen schließen
•Regelungsbedarf:
• wer überprüft die eFZ
•wie dokumentiert man die Einsichtnahme?
•Sonderfälle:
•Landesweite Veranstaltungen mit Teamer-inne-n der Orts-/Kreisverbände
Was Landesverbände tun sollten
Weitergabe von Fördermitteln
•Verbandsinterne Regelung, nach welchen Kriterien Untergliederungen eFZ einsehen müssen, wenn sie Landesmittel verwenden
•Überprüfung vor Ort oder
•Überprüfung durch LV?
Was Landesverbände tun sollten
Örtliche Fördermittel•Info an Untergliederungen
•wann müssen Vereinbarungen abgeschlossen werden? Was ist dabei wichtig?
•was ist bei der Einsichtnahme von eFZ zu beachten?
Kinder schützen!
Wie Jugendarbeit das Kindeswohl wirksam schützen kann
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Führungszeugnisse kein wirksamer
Schutz
Geringe Aussagekraftbei jungen Menschen
Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz
hohe Dunkelziffer
Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz
Führungszeugnis wiegt in falscher Sicherheit
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Sensibilisierung und Qualifizierung
muss im Mittelpunkt stehen
Bestandteil in Juleica-Aus- und Fortbildungen
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
Methodisch begleitete Selbstverpflichtungserklär
ungen der Träger
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
Beratung durch Fachkräfte im
Verdachtsfall (§ 8a SGB VIII)
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
Notfall-Ketten und Verfahrenshinweise der freien und öffentlichen
Träger
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
SGB VIII als Ganzes betrachten
Kinder schützen > SGB VIII als Ganzes betrachten
§ 12§ 12Förderung der Förderung der
JugendverbändeJugendverbände
§ 73§ 73Ehrenamtliche Ehrenamtliche
TätigkeitTätigkeit
§ 79§ 79GesamtverantwortGesamtverantwort
ung, ung, GrundausstattungGrundausstattung
§ 72a§ 72aTätigkeitsausschluss Tätigkeitsausschluss
einschlägig einschlägig vorbestrafter Personenvorbestrafter Personen
Falsches Signal: Ehrenamtliche unter „Generalverdacht“
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Weniger Weniger Jugendliche Jugendliche
engagieren sich engagieren sich ehrenamtlichehrenamtlich
Ehrenamt wird Ehrenamt wird durch Bürokratie durch Bürokratie
erschwerterschwert
Ressourcen richtig einsetzen
Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen
Kontrolle der Führungszeugnisse
Sensibilisierung & Qualifikation?
Ausgaben für Einsichtnahme in
Führungszeugnisse darf nicht zu Lasten der
Förderung der Jugendarbeit gehen
Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen
Führungszeugnisse können das Kindeswohl gefährden
Maßnahmen werden dann ggf. ohne
Förderung durchgeführt
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Jugendamt hat Jugendamt hat keine Kenntnis und keine Kenntnis und
kann nicht kann nicht unterstützenunterstützen
Qualität der Qualität der Maßnahme leidetMaßnahme leidet
Es fehlt Zeit, Geld und Personal für
Qualifizierung und Sensibilisierung
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Wenn Maßnahmen der Jugendarbeit ausfallen,
werden Kinder anderswo Gefahren ausgesetzt
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Ehrenamtliche in Ehrenamtliche in der Jugendarbeit der Jugendarbeit besser qualifiziert besser qualifiziert
als die anderer als die anderer AnbieterAnbieter
75%75%Sexualisierte Sexualisierte
GewaltGewaltin der Familiein der Familie
Wer das Kindeswohl
wirklich schützen will:
Führungszeugnis nur in Ausnahmefällen
Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:
Fördermittel fürAus- und Fortbildung von
Ehrenamtlichen
Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:
Qualität von Maßnahmen durch ausreichende
Förderung sicherstellen
Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:
Informationen auch aufwww.ljr.de/bkischg.ht
ml
Auswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes für Ehrenamtliche
in der Jugendarbeit
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