verordnung zu den grundsätzen über die qualifikation und ... · arbeitserzieher*innen (neu)...
TRANSCRIPT
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
LVR-Landesjugendamt Rheinland
Henriette BorggräfeJanina Passek
Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel
(Personalverordnung) vom 04.08.2020
§54 Absatz 2 Nr. 8 KiBiz§54 Abs. 3 Nr. 4 KiBiz
Oktober 2020 Folie 1
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
1. Von der Personalvereinbarung zur Personalverordnung:
Was ändert sich konkret?
2. Qualifizierungsmaßnahme/Fortbildung
3. Abläufe und Voraussetzungen
4. Umgang mit ausländischen Abschlüssen
5. Ansprechpersonen
Ablauf der Online-Veranstaltung
Oktober 2020 Folie 2
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Oktober 2020 Folie 3
Von der Personalvereinbarung zur Personalverordnung: Wesentliche Änderungen
Personalverordnung ist nun in drei Teile gegliedert:
Teil 1 (§01 – 09) Regelqualifikation des Personals in
Kindertageseinrichtungen
Teil 2 (§10) Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des
Fachkräftemangels
(dieser Teil endet mit Ablauf des 31.12.2022)
Teil 3 (§11 – 13) Übergangsmaßnahmen während der Sars-CoV-2-
Pandemie
(dieser Teil endet mit Ablauf des 31.07.2021)
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Neue Berufsgruppe innerhalb der sozialpädagogischen Fachkräfte
Wer gehört zu den „weiteren Fachkräften“ und wie werden sie
eingesetzt?
Neue Berufsgruppen innerhalb der „weiteren Fachkräfte“
Einsatzmöglichkeiten für Ergänzungskräfte auf Fachkraftstunden
Einsatzmöglichkeiten auf Ergänzungskraftstunden
Einsatzmöglichkeiten innerhalb der praxisintegrierten Ausbildung
Von der Personalvereinbarung zur Personalverordnung:
Was ändert sich konkret?
Oktober 2020 Folie 4
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Ergänzend zu den bisherigen sozialpädagogischen Fachkräften können
nun folgende Berufsgruppen auch auf FK-Std. eingesetzt werden:
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PersVO
Sonderpädagog*innen mit Diplom-, Bachelor- und Master-
Studiengängen Voraussetzung: Praxiserfahrung (6 Monate), die
auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden kann
Was ändert sich im Bereich der sozialpädagogischen Fachkräfte?
Oktober 2020 Folie 5
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
(A) - Staatl. anerkannte Erzieher*innen- Staatl. anerkannte Heilpädagog*innen- Staatl. anerkannte Heilerziehungspfleger*innen- Staatl. anerkannte Kindheitspädagog*innen- Staatl. anerkannte Absolvent*innen des Faches: Soziale Arbeit
(B) Absolvent*innen mit einem Diplom-, Bachelor-, Masterabschluss- Erziehungswissenschaften (Pädagogik)- Heilpädagogik- Rehabilitationspädagogik- Sonderpädagogik (neu)- Soziale Arbeit- Kindheitspädagogik- Sozialpädagogik
(C) Lehramt Grundschule (1. Staatsprüfung/Masterabschluss)Voraussetzung: 6 monatige Praxiserfahrung UND Qualifizierung von mind. 160 Zeitstunden (Erbringung beider Voraussetzungen auch nach Tätigkeitsaufnahme möglich)
(D) Personen, die nach positiver Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Bildungsabschlüsse (ZAB/Bezirksregierung) als sozialpäd. FK arbeiten dürfen
Sozialpädagogische Fachkräfte sind - §2 Abs. 2 PersVO
Oktober 2020 Folie 6
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
„Weitere Fachkräfte“ können auf Fachkraftstunden arbeiten, unterscheiden sich
aber zu sozialpädagogischen Fachkräften:
Sie können weder Gruppenleitung noch Kitaleitung übernehmen (§3 und 4)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen (§2 Abs. 3)
Personen, die eine Ausnahmegenehmigung nach §8 erhalten
Voraussetzung: grundsätzlich pädagogische Ausbildung und mindestens
sechsmonatige Praxiserfahrung, ebenso Fortbildungen von mindestens 160
Stunden (Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie). Die
Fortbildungen können auch nach Tätigkeitsaufnahme absolviert werden.
§8 PersVO gilt nicht für Ergänzungskräfte
Wer gehört zu den „weiteren Fachkräften“ und wie können sie eingesetzt werden?
§2 Abs. 3/§8/§10 Abs. 2/§10 Abs. 3/§11 Abs. 2 PersVO
Oktober 2020 Folie 7
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Personen, die mindestens 95 Creditpoints in einem Hochschulstudiums
erworben haben (§10 Abs. 2)
Die Creditpoints müssen in mindestens drei der folgenden Bereiche vorliegen
Die Studieninhalte von Buchstabe a) müssen zwingend enthalten sein
a) Grundlagenwissen soziale Arbeit/Sozialpädagogik und
Erziehung/Bildung,
b) Institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe,
c) Entwicklung, Lebenslagen, Lebenssituationen von Kindern,
d) (Entwicklungs-) Psychologie, Soziologie,
e) Professionelles Handeln und pädagogische Interaktion
f) Reflektion und (Selbst-) Evaluation
Voraussetzung: 1-jährige Praxiserfahrung, von der bei Tätigkeitsbeginn 6 Monate
bereits vorliegen müssen
Wer gehört zu den „weiteren Fachkräften“ und wie können sie eingesetzt werden?
§2 Abs. 3/§8/§10 Abs. 2/§10 Abs. 3/§11 Abs. 2 PersVO
Oktober 2020 Folie 8
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Personen, die den fachtheoretischen Prüfungsteil der Erzieher*innen-
Ausbildung vor mehr als vier Jahren erfolgreich abgeschlossen haben, ohne
Ableistung des Berufspraktikums (ohne abgeschlossenes Anerkennungsjahr)
(§10 Abs. 3)
Voraussetzung: 1-jährige Praxiserfahrung und 160 Std. Qualifizierung,
beides kann auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden
Wer gehört zu den „weiteren Fachkräften“ und wie können sie eingesetzt werden?
§2 Abs. 3/§8/§10 Abs. 2/§10 Abs. 3/§11 Abs. 2 PersVO
Oktober 2020 Folie 9
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Oktober 2020 Folie 10
Übergangsmaßnahmen während der Sars-CoV-2 Pandemie: §11 Abs. 2
Einsatzmöglichkeiten neuer Berufsgruppen auf Fachkraftstunden
Neue Zugänge für Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung in:
Logopädie
Motopädie
Physiotherapie
Ergotherapie
Theaterpädagogik
Kulturpädagogik
Musikpädagogik
Neue Zugänge für Absolvent*innen der Studiengänge:
Religionspädagogik
Bildungswissenschaft
Voraussetzung: 1-jährige Praxiserfahrung und 160 Std. Qualifizierung, beides
kann auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden
Wer gehört zu den „weiteren Fachkräften“ und wie können sie eingesetzt werden?
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Die genannten Qualifikationen (ausgenommen §2 Abs. 3 und §8 PersVO)
berechtigen übergangsweise zu einem Einsatz in Kindertageseinrichtungen
[Ausgleich des (coronabedingten) Fachkräftemangel]
Allerdings gilt auch:
Personen, die zur Behebung des Fachkräftemangels befristet eingesetzt
werden, können dauerhaft über den 31. Dezember 2022 hinaus auf Fachkraft-
bzw. Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden, wenn sie über eine der
vorherig aufgeführten Qualfikationen verfügen (§1 Abs. 10)
Teil 2 tritt mit Ende des 31.12.2022 außer Kraft, eine Überprüfung erfolgt bis
zum 01.08.2021
Teil 3 tritt mit Ende des 31.07.2021 außer Kraft
Einsatz von weiteren Fachkräften - § 10 PersVO
Oktober 2020 Folie 11
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Staatl. geprüfte/staatl. anerkannte Kinderpfleger*innen
Staatl. geprüfte Sozialhelfer*innen
Sozialassistent*innen
Heilerziehungshelfer*innen
Krippenerzieher*innen
Hortner*innen
Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung
Personen, die nach Qualifikation und Eignung in der Lage sind, die Fachkräfte in der Einrichtung in der pädagogischen Arbeit zu unterstützen.
Voraussetzung hierfür: Person war als Ergänzungskraft am 15.03.2008 in
einer Einrichtung eingesetzt (keine Fortbildung von 160 Std. mehr nötig)
§11 Abs. 6
Arbeitserzieher*innen (neu)
Familienpfleger*innen (neu)
Dorfhelfer*innen (neu)
Können während der Pandemie auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden und nach Außerkrafttreten von Teil 3 dauerhaft auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden (§ 1 Abs. 10 Satz 1 PersVO)
Was ändert sich im Bereich Ergänzungskräfte?
Oktober 2020 Folie 12
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Reguläre Einsatzmöglichkeit - §2 Abs. 3 Nr. 2
Ergänzungskräfte, die am 15.03.2008 in einer Kindertageseinrichtung beschäftigt
waren, können maximal bis zur Hälfte der ausgewiesenen Fachkraftstunden in
Gruppenform I und II eingesetzt werden.
Voraussetzung: 160 Std. Fortbildung in Pädagogik der Kindheit und
Entwicklungspsychologie absolviert
Besonderheit: Einsatzmöglichkeit während der Covid-19
Pandemie (befristet bis 31.07.2021) - §11 Abs. 5Alle Ergänzungskräfte mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung können auf
beliebig viele Fachkraftstunden in Gruppenform I und II eingesetzt werden.
Voraussetzung: 160 Std. Fortbildung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie
(kann auch nach Tätigkeitsaufnahme absolviert werden)
-> Wichtig: § 12 Besonderheiten für den Einsatz von Personen nach Teil 3
Was ändert sich im Bereich„Ergänzungskräfte auf Fachkraftstunden“?
Oktober 2020 Folie 13
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
§ 1 Abs. 10 PersVO
Ab dem 1. August 2021 dürfen Ergänzungskräfte nur dann weiter auf
Fachkraftstunden eingesetzt werden, wenn sie mit einer berufsbegleitenden
Weiterbildung zur Erzieher*in, Heilpädagog*in oder Heilerziehungspfleger*in
begonnen haben.
Was ändert sich im Bereich„Ergänzungskräfte auf Fachkraftstunden“?
Oktober 2020 Folie 14
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Neben Erzieher*innen in praxisintegrierter Ausbildung können nun auch folgende
Personen gruppenübergreifend in allen Gruppenformen eingesetzt werden:
§ 6 PersVO (Teil 1)
Heilerziehungspfleger*innen in der praxisintegrierten Ausbildung und
Personen in akademischer Ausbildung (Duales Studium)
Reguläre Einsatzmöglichkeit:
In Gruppenform I/II
Im 2. Ausbildungsjahr mit einem Drittel ihrer Arbeitszeit, im 3.
Ausbildungsjahr mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit, jeweils höchstens bis zur Hälfte
der ausgewiesenen Mindestanzahl an Fachkraftstunden
In Gruppenform III:
Im 2. und 3. Ausbildungsjahr auf Ergänzungskraftstunden
Was ändert sich im Bereich der praxisintegrierten Ausbildung?
Oktober 2020 Folie 15
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Besonderheit:
Einsatzmöglichkeit während der Covid-19 Pandemie:
In Gruppenform I/II: §11 Abs. 3 und 4 (begrenzt bis 31.07.2021)
Im 2. Ausbildungsjahr mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit,
im 3. Ausbildungsjahr mit Zweidrittel ihrer Arbeitszeit, soweit sie im Rahmen ihrer
Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind.
In Gruppenform III: § 10 Abs. 4 PersVO (begrenzt bis 31.12.2022)
Bereits im 1. Ausbildungsjahr auf Ergänzungskraftstunden
Praxisintegrierte Ausbildung in Teil 2 und 3 PersVO
Oktober 2020 Folie 16
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Die konkrete Ausgestaltung der notwendigen Qualifizierungen und des
Einsatzes des pädagogischen Personals erfolgt im Rahmen zur
Verfügung stehender Ressourcen durch die Träger der
Kindertageseinrichtungen, denen insoweit, auch in ihrer Eigenschaft als
Arbeitgeber, eine besondere Verantwortung für das Personal und den
Personaleinsatz obliegt.
Die Qualifizierungsmaßnahme sollte innerhalb der ersten drei Monate
nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden.
Qualifizierung nach §1 Abs. 9 PersVO
Oktober 2020 Folie 17
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
§ 2 Abs. 2 Nr. 4:
Personen, die die erste Staatsprüfung bzw.
einen Masterabschluss für das Lehramt an
Grundschulen erfolgreich absolviert haben
§ 10 Abs. 3:
Personen, die innerhalb der Erzieher*innen-
Ausbildung den fachtheoretischen Prüfungsteil
vor mehr als vier Jahren abgeschlossen haben,
aber kein Berufspraktikum abgeleistet haben
§11 Abs. 2:
Neue pädagogische Berufsgruppen (Logopädie,
Motopädie, Physio- und Ergotherapie,
Theater-, Kultur-, Musik-, Religionspädagogik,
Bildungswissenschaften)
§2 Abs. 3 Nr. 2:
Einsatz von Ergänzungskräften im Rahmen von
Fachkraftstunden
§11 Abs. 5
Einsatz von Ergänzungskräften im Rahmen von
Fachkraftstunden - Einsatzmöglichkeit während
der Covid-19 Pandemie (befristet bis
31.07.2021)
§8 PersVO:
Ausnahmegenehmigung über die LJÄ für den
Einsatz als Fachkraft (im Einzelfall)
Oktober 2020 Folie 18
Fortbildung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von mindestens 160 Stunden
Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von mindestens 160 Stunden
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Es besteht eine verbindliche Teilnahme an einem Qualifizierungskurs für
benannte Personengruppen.
Je nach Auslastung ggf. ist auch Teilnahme für Personen möglich, die laut
Personalvereinbarung eine 160 Std. Fortbildung absolvieren müssen
Bisherige Anbieter:
Oktober 2020 Folie 19
Prozedere Qualifizierungsmaßnahme:
LWL-Gebiet:
Caritas Münster Jugend- und
Familiendienst e.V., Rheine
LVR-Gebiet:
Caritas Köln AWO - Willy Könen
Bildungswerk
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Adressen bisheriger Anbieter:
Diözesan-Caritasverband Köln: www.caritascampus.de
Diözesan-Caritasverband Münster: https://www.caritas-muenster.de/fortbildung/fortbildung
Awo Willy-Können Bildungswerk: https://awo-wkb.de/index.php?id=1
Jugend- und Familiendienst e.V. Rheine: https://www.jfd-rheine.de/
Katholisches Bildungsforum Warendorf: https://www.bildungsforum-dueren.de/
Bildungswerk Awo Rhein-Oberberg: https://www.awo-rhein-oberberg.de/bildung/awo-bildungswerk/fortbildung.html
Kath. Forum Erwachsenen- und Familienbildung Krefeld/Viersen: https://www.forum-krefeld-viersen.de/
Kath. Forum Erwachsenen- und Familienbildung Düren: https://www.bildungsforum-dueren.de/index.php
Oktober 2020 Folie 20
Prozedere Qualifizierungsmaßnahme:
http://www.caritascampus.de/https://www.caritas-muenster.de/fortbildung/fortbildunghttps://awo-wkb.de/index.php?id=1https://www.jfd-rheine.de/https://www.bildungsforum-dueren.de/https://www.awo-rhein-oberberg.de/bildung/awo-bildungswerk/fortbildung.htmlhttps://www.forum-krefeld-viersen.de/https://www.bildungsforum-dueren.de/index.php
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
§ Anforderungen Voraus-setzung bei Einstellung
Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen
Einsatz-möglichkeiten
§ 2 Abs. 2:
Staatlich anerkannte Erzieher*innen
Staatlich anerkannte Heilpädagog*innen
Staatlich anerkannte Heilerziehungs-pfleger*innen
--- --- ---Einsatz alssozial-pädagogische FK
unmittelbarer Einsatz in der Praxis in allen Gruppenformen
Gruppenleitungs-aufgaben können direkt übernommen werden (§3 PersVO)
Leitungsaufgaben nach zwei Jahren (§4 PersVO)
Oktober 2020 Folie 21
Anforderungen/Voraussetzungen zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 PersVO
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
§ Anforderungen Voraus-setzung bei Einstellung
Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen
Einsatz-möglichkeiten
§ 1 Abs. 2 Nr. 2:
Staatlich anerkannte Kindheits-pädagog*innen
Staatlich anerkannte Sozial-pädagog*innen
Staatlich anerkannte Sozial-arbeiter*innen
--- --- --- Einsatz alssozial-pädagogische FK
unmittelbarer Einsatz in der Praxis in allen Gruppenformen
Gruppenleitungs-aufgaben können direkt übernommen werden (§3 PersVO)
Leitungsaufgaben nach zwei Jahren (§4 PersVO)
Oktober 2020 Folie 22
Anforderungen/Voraussetzungen zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 PersVO
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Anforderungen/Voraussetzungen zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 PersVO
Oktober 2020 Folie 23
§ Anforderungen Voraus-setzung bei Einstellung
Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen
Einsatz-möglichkeiten
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 :
Absolvent*innen von:
Erziehungs-wissenschaften (BA, MA, Diplom)
Heilpädagogik Rehabilitations-
pädagogik Sonder-
pädagogik
Soziale Arbeit Kindheits-
pädagogik Sozial-
pädagogik
Insgesamt sechsmonatige Praxiserfahrung in einerKindertagesein-richtung oder einer anderen institutionellen Kindertages-betreuung für Kinder im Alter von 0-10 Jahren
--- 6 monatige Praxiserfahrung, soweit noch nicht vorhanden
Einsatz alssozial-pädagogische FK
unmittelbarer Einsatz in der Praxis in allen Gruppenformen
Gruppenleitungs-aufgaben können direkt übernommen werden (§3 PersVO)
Leitungsaufgaben nach zwei Jahren (§4 PersVO)
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
§ Anforderungen Voraus-setzung bei Einstellung
Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen
Einsatz-möglichkeiten
§ 2 Abs. 2 Nr. 4:
Personen, die die erste Staatsprüfung bzw. einen Masterabschluss für das Lehramt an Grundschulen erfolgreich absolviert haben
Insgesamt sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertages-einrichtung
Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungs-psychologie (Umfang mind. 160 Stunden)
--- 6 monatige Praxiserfahrung und Qualifizierungs-maßnahme
Einsatz alssozial-pädagogische FK
unmittelbarer Einsatz in der Praxis in allen Gruppenformen
Gruppenleitungs-aufgabenkönnen direkt übernommen werden (§3 PersVO)
Leitungsaufgaben nach zwei Jahren (§4PersVO)
Anforderungen/Voraussetzungen zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 PersVO
Oktober 2020 Folie 24
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
§ Anforderungen Voraus-setzung bei Einstellung
Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen
Einsatz-möglichkeiten
§ 2 Abs. 2 Nr. 5:
Personen, die nach positiver Gleichwertig-keitsprüfung ausländischer Bildungs-abschlüsse (ZAB/Bezirks-regierung) als sozial-pädagogische Fachkraft in einer Kindertages-einrichtung arbeiten können
--- --- --- Einsatz alssozial-pädagogische FK
unmittelbarer Einsatz in der Praxis in allen Gruppenformen
Gruppenleitungs-aufgaben können direkt übernommen werden (§3 PersVO)
Leitungsaufgaben nach zwei Jahren (§4 PersVO)
Anforderungen/Voraussetzungen zu § 2 Abs. 2 Nr. 5 PersVO
Oktober 2020 Folie 25
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
§ Anforderungen Voraussetzung bei Einstellung
Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen
Einsatzmöglichkeiten
§ 2 Abs. 3:
Gesundheits-und Kinderkrankenpfleger*innen
--- --- --- Einsatz als „weitereFachkraft“
Keine Übernahme von Leitungs- und Gruppenleitungs-aufgaben möglich (§3 und 4 PersVO)
Anforderungen/Voraussetzungen zu § 2 Abs. 3 Nr. 1 PersVO
Oktober 2020 Folie 26
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
§ Anforderungen Voraussetzung bei Einstellung
Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen
Einsatzmöglichkeiten
§ 8:
Ausnahmen für den Einsatz als Fachkraft
Grundsätzlich pädagogische Ausbildung
Insgesamt sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertages-einrichtung oder einer anderen institutionellen Kindertages-betreuung für Kinder im Alter von 0-10 Jahren
Fortbildung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungs-psychologie (Umfang mind. 160 Stunden)
Grundsätzlich pädagogische Ausbildung
Insgesamt sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertages-einrichtung oder einer anderen institutionellen Kindertages-betreuung für Kinder im Alter von 0-10 Jahren
Fortbildung im Umfang mind. 160 Stunden.
Einsatz als „weitereFachkraft“
Keine Übernahme von Leitungs-und Gruppenleitungs-aufgaben möglich (§3 und 4 PersVO)
Anforderungen/Voraussetzungen zu § 8 PersV
Oktober 2020 Folie 27
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
§ Anforderungen Voraus-setzung bei Einstellung
Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen
Einsatzmöglich-keiten
§ 10 Abs. 2:
Personen, die mindestens 95 Creditpoints (CP) im Rahmen eines Hochschul-studiums erworben haben
Mindestenseinjährige Praxiserfahrung in einer Kindertages-einrichtung
95 Creditpoints in mindestens drei der folgenden Studieninhalte Die Studieninhalte des ersten Spiegelstrichs müssen zwingend enthalten sein*
Mindestens sechsmonatige Praxis-erfahrung in einer Kindertages-einrichtung
95 Creditpoints
Noch zu erbringende Praxiserfahrung (höchstens sechs Monate)
Einsatz als „weitereFachkraft“
Keine Übernahme von Leitungs- und Gruppenleitungs-aufgaben möglich (§3 und 4 PersVO)
Anforderungen/Voraussetzungen zu § 10 Abs. 2 PersVO
Oktober 2020 Folie 28
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Grundlagenwissen Soziale Arbeit/Sozialpädagogik und Erziehung/Bildung
Institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe
Entwicklung, Lebenslagen, Lebenssituationen von Kindern
(Entwicklungs-)Psychologie, Soziologie
Professionelles Handeln und pädagogische Interaktion
Reflektion und (Selbst-) Evaluation
Geforderte Studieninhalte § 10 Abs. 2 PersVO
Oktober 2020 Folie 29
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
§ Anforderungen Voraus-setzung bei Einstellung
Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen
Einsatzmöglichkeiten
§ 10 Abs. 3:
Personen mit fach-theoretischem Prüfungsteil innerhalb der Erzieher*innen-ausbildung
Abschluss vor mehr als vier Jahren
Mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kindertages-einrichtung
Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungs-psychologie (Umfang mind. 160 Stunden)
--- Noch zu erbringende Praxiserfahrung (1-12 Monate)
Qualifizierung im Umfang mind. 160 Stunden
Einsatz als „weitereFachkraft“
Keine Übernahme von Leitungs-und Gruppenleitungs-aufgaben möglich (§3 und 4 PersVO)
Anforderungen/Voraussetzungen zu § 10 Abs. 3 PersVO
Oktober 2020 Folie 30
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
§ Anforderungen Voraus-setzung bei Einstellung
Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen
Einsatzmöglichkeiten
§ 11 Abs. 2:
Personen mit abgeschlossener Ausbildung in:LogopädieMotopädiePhysiotherapieErgotherapieTheaterpädagogikKulturpädagogikMusikpädagogik
Absolvent*innen der Studiengänge:ReligionspädagogikBildungs-wissenschaft
Mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kindertages-einrichtung
Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungs-psychologie (Umfang mind. 160 Stunden)
---Noch zu erbringende Praxiserfahrung (1-12 Monate)
Qualifizierung im Umfang mind. 160 Stunden
Einsatz als „weitereFachkraft“
Keine Übernahme von Leitungs-und Gruppenleitungs-aufgaben möglich (§3 und 4 PersVO)
Anforderungen/Voraussetzungen zu § 11 Abs. 2 PersVO
Oktober 2020 Folie 31
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
www.lvr.de/Jugend/Kinder und
Familien/Kindertagesbetreuung/Personaleinsatz/Formulare Personaleinsatz
Antragsformulare 1-5
Oktober 2020 Folie 32
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Umgang mit ausländischen Abschlüssen
Oktober 2020 Folie 33
Prüfauftrag:
Beide Landesjugendämter in NRW haben keinen Prüfauftrag
bezüglich der ausländischen Abschlüsse.
Die Träger stehen in der Verantwortung für die Prüfung, da sie die
Verantwortung für das Personal und den Personaleinsatz haben (§1
Abs. 9 PersVO)
Bevor die Antragsstellung bei den Landesjugendämtern erfolgt, muss
der Träger entscheiden, ob der jeweilige ausländische
Studienabschluss bzw. Berufsabschluss die Voraussetzungen erfüllt.
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Ausländische Studienabschlüsse Ausländische Berufsabschlüsse
Müssen mittels einer Zeugnisbewertung gleichwertig zu einem deutschen Hochschulabschluss bewertet werden:
Zentralstelle fürausländischesBildungswesen/ZAB
Ausnahme: Studienabschlüsse mit staatl. Anerkennung werden von den Bezirksregierungen geprüft
Müssen staatlich anerkannt werden:
Bezirksregierungen in NRW
Umgang mit ausländischen Abschlüssen
Oktober 2020 Folie 34
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Umgang mit ausländischen Abschlüssen
Oktober 2020 Folie 35
Zwei Wege der Feststellung der Voraussetzungen für im Ausland
erworbene Studienabschlüsse mit staatlicher Reglementierung
z.B. Soziale Arbeit, Sozial- und Kindheitspädagogik, Sonderpädagogik,…
Feststellung durch Bezirksregierung oder ZAB möglich
Bezirksregierung: nach Absolvierung von Anpassungsleistungen Erhalt
der staatlichen Anerkennung
ZAB: keine Anpassungsleistungen nötig (schnellerer Einsatz in der
Kita) aber keine staatliche Anerkennung, sondern lediglich
Zeugnisbewertung
Grundsätzlich gilt: Übersetzungen von Urkunden oder Zeugnissen von im
Ausland erworbenen Studienabschlüssen oder Berufsausbildungen reichen
nicht aus!
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Umgang mit ausländischen Abschlüssen -
Die Bezirksregierungen
Oktober 2020 Folie 36
Anerkennung von reglementierten Berufen (staatliche
Anerkennung von Fachschul- bzw.
Berufsfachschulabschlüssen):
Bei der Bewertung und Anerkennung von Fachschulabschlüssen (Erzieher*innen)
bzw. Berufsfachschulabschlüssen (Kinderpfleger*innen, Sozialhelfer*innen) sind
die Bezirksregierungen nach Länderaufteilung zuständig.
Anerkennung von reglementierten Berufen (staatliche
Anerkennung bei Studienabschlüssen)
Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung für Studienabschlüsse ist die
Bezirksregierung zuständig,
in deren Regierungsbezirk der/die Antragssteller/in mit Wohnsitz gemeldet ist
oder
bei fehlendem Wohnsitz in NRW, in deren Bezirk die zukünftige Arbeitsstätte
liegt
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Umgang mit ausländischen Abschlüssen
Oktober 2020 Folie 37
Zuständigkeit der Bezirksregierungen: Anerkennung reglemetierter Berufe (staatliche Anerkennung)
Ausbildung:
Staatlich anerkannte Erzieher*innen
Staatlich anerkannte Kinderpfleger*innen
staatlich geprüfte Kinderpfleger*innen
Staatlich anerkannte Heilpädagog*innen
Staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger*innen
Studium:
Staatlich anerkannte Sozialpädagog*innen bzw. Sozialarbeiter*innen
Staatlich anerkannte Kindheitspädagog*innen
Staatlich anerkannte Sonderpädagog*innen (staatl. Anerkennung kann
erfolgen, muss nicht)
Lehramt bzw. Grundschullehramt (Anerkennung der 1. Staatsprüfung oder
des Masters)
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Umgang mit ausländischen Abschlüssen
Oktober 2020 Folie 38
Bezirksregierung Arnsberg: Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg Telefon: 0 29 31 - 82-0 / Telefax: 0 29 31 - 82 2520 Email: [email protected]
Bezirksregierung Detmold: Albanien, Bulgarien, Ungarn, ehem. UdSSR Leopoldstraße 15, 32754 Detmold Telefon: 0 52 31 - 71-0 / Telefax: 0 52 31 - 71 1127 Email: [email protected]
Bezirksregierung Düsseldorf: Griechenland, Österreich, Schweiz, Türkei, ehem. Jugoslawien Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Telefon: 02 11 - 4 75-0 / Telefax: 02 11 - 4 75 2671 Email: [email protected]
Bezirksregierung Köln: Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln Telefon: 0221 - 147-0 / Telefax: 0221 - 147 3185 Email: [email protected]
Bezirksregierung Münster: Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und alle außereuropäischen Staaten Domplatz 1-3, 48143 Münster, Telefon: 0251 - 411-0 / Telefax: 0251 - 411 2525 Email: [email protected]
mailto:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Umgang mit ausländischen Abschlüssen
Oktober 2020 Folie 39
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen/ZAB Zuständigkeiten - Ausländische Studienabschlüsse
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz Graurheindorfer Straße 157 53117 Bonn (Postfach 2240 53012 Bonn)
E-Mail Privatpersonen: [email protected]
Telefon: 0228 501-664 Mo, Di, Do: 09-12 Uhr / 14-15 Uhr Fr: 09-12 Uhr
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Linksrheinisch
Edmund Adam
Rechtsrheinisch
Henriette Borggräfe
Kreis Kleve
Krefeld
Kreis Viersen
Rhein-Kreis-Neuss
Mönchengladbach
Kreis Heinsberg
Köln
Rhein-Erft-Kreis
Kreis Düren
StädteRegion Aachen
Kreis Euskirchen
Kreis Wesel
Oberhausen
Duisburg
Mühlheim an der Ruhr
Essen
Kreis Mettmann
Düsseldorf
Wuppertal
Solingen
Remscheid
Leverkusen
Rheinisch-Bergischer-Kreis
Oberbergischer Kreis
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
Zuständigkeiten im LVR-Landesjugendamt Rheinland:
Oktober 2020 Folie 40
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Kontaktdaten
Telefonische Erreichbarkeit
Um Ihre Anfragen sachgerecht beraten zu können, bieten wir Ihnen folgende
telefonische Servicezeiten an:
Dienstag von 13:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch von 09:00 bis 12:00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten können Sie uns gerne eine Email an die oben genannten
Emailadressen senden.
Oktober 2020 Folie 41
Edmund Adam Henriette Borggräfe
[email protected] 809-4747
[email protected] 809-4746
-
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Vielen Dank für
Ihre Aufmerksamkeit
Henriette Borggräfe Janina Passek
Oktober 2020 Folie 42