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Fachhochschul-Studiengang Immobilienwirtschaft Bauträgerbilanzierung: Die Behandlung der Herstellungskosten von Immobilien in Österreich nach dem Unternehmensgesetzbuch 2007 Verfasst von: Markus Peter Schaub Betreut von: Mag. Ernst Hofmann Einreichdatum: 29. März 2007 Ich versichere: o dass ich die Diplomarbeit selbständig verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und mich auch sonst keiner unerlaubten Hilfe bedient habe. o dass ich dieses Diplomarbeitsthema bisher weder im In- noch im Ausland in irgendeiner Form als Prüfungsarbeit vorgelegt habe. __________________ _________________________ Datum Unterschrift

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Fachhochschul-Studiengang Immobilienwirtschaft

Bauträgerbilanzierung: Die Behandlung der

Herstellungskosten von Immobilien in Österreich nach dem Unternehmensgesetzbuch 2007

Verfasst von: Markus Peter Schaub Betreut von: Mag. Ernst Hofmann Einreichdatum: 29. März 2007

Ich versichere:

o dass ich die Diplomarbeit selbständig verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und mich auch sonst keiner unerlaubten Hilfe bedient habe.

o dass ich dieses Diplomarbeitsthema bisher weder im In- noch im Ausland in irgendeiner Form

als Prüfungsarbeit vorgelegt habe. __________________ _________________________ Datum Unterschrift

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Kurzfassung

Titel Bauträgerbilanzierung: Die Behandlung der Herstellungskosten von Immobilien in Österreich nach dem Unternehmensgesetzbuch 2007

Inhalt Es stellte sich die immobilienrelevante Frage, welche Teile der Herstellungskosten angesetzt werden können, wie diese auf die einzelnen unverwerteten und verwerteten Einheiten verteilt werden können, welchen Zugang die Finanzverwaltung hat und wie in der Praxis am Effektivsten verfahren wird.

Hintergrund Das Thema wird unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage (Gesetze und Rechtsprechung), Diskussion von aktuellen Lehrmeinungen und gelebter Praxis beleuchtet.

Hypothese Welche praxisrelevanten Voraussetzungen sind für einen Immobilienentwickler notwendig, um die Gemeinkosten der Verwaltung und des Vertriebs überhaupt ansetzen zu können? Welche Verteilung von Herstellungskosten ist aus Sicht des Immobilienentwicklers denkbar? Welche Bewertungsmöglichkeiten sind zulässig, wie sind diese definiert und welcher Bewertungsspielraum lässt sich eingrenzen?

Methode u. Belege Die Diplomarbeit ist zum größten Teil eine theoretische Aufarbeitung des geltenden Rechts. Zusätzlich wurden zwei Experteninterviews geführt und zahlreiche Praxisbeispiele ausführlich dargestellt.

These Die strategischen Überlegungen und praktischen Durchführungsmöglichkeiten zu diesem Thema lassen sich grob in vier Teilbereiche gliedern. In einer ersten Phase müssen Bereitschaft für komplexe gesellschaftsrechtliche Konstruktionen und die Qualität des internen Rechnungswesens überprüft werden, um die bilanzpolitischen Aktivierungsmöglichkeiten der Gesetzgebung überhaupt in vollem Umfang in Anspruch nehmen zu können. In einer zweiten Phase wird aus den einzelnen bilanzpolitischen Aktivierungsmöglichkeiten die unternehmensspezifische unternehmensrechtliche und steuerrechtliche Bilanzierungspolitik abgeleitet. In einer dritten Phase wird die Nutzflächen- oder Nutzwertmethode zur Verteilung der Herstellungskosten gewählt. Zum Zweck der verlustfreien Bewertung sind diese Herstellungskosten schlussendlich einer retrograden Ermittlung der unverwerteten Einheiten gegenüberzustellen.

Schlagwortkatalog Bauträger, Bilanzierung, UGB, EStG, Herstellungskosten

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Abstract

Title Financial Reporting for Real Estate Development Companies in Austria. How investment costs can be treated following the Austrian Code of Commercial Law

Topic This thesis gives an overview how acquisition and construction costs can be assessed, how they can be distributed on utilised and non-utilised units, which approaches are given from the taxation point of view and how real estate companies put it effectively into practise.

Background This thesis compares the differences under taxation and business law legislation, the different doctrines and shows ways and means of best practice.

Hypothesis How can investment costs be effectively assessed and distributed by the project development company meeting both taxation and business laws? Which methods are allowed and how are they defined? Which kind of scope can be outlined for real estate financial reporting? What are the requirements for a real estate company to assess administration costs, marketing and sales costs as capitalised investment costs?

Method This thesis analyses the tax and business legislation, professional articles, respective legal and commercial literature, especially annotations to legislation and jurisdiction. Two interviews with experts and various practical examples shall enrich the theoretical work.

Theses There are four major issues, which are covered by the topic and which are linked with both strategy and implementation. Firstly the management has to show willingness and excellence to cope with complex corporate organisation and well introduced cost and controlling tools. This shall ensure, that the company is able to utilise the whole range of options in accountancy and reporting policy. Secondly the company develops a self contained accountancy and reporting policy by scrutinising all options of capitalisation to determine whether they fit to the corporate strategy. Thirdly a choice has to be made between the different methods of allocation of construction costs. The two major options are net usable floor area and valued usable floor area. Finally a retrograde appraisal has to be composed, in order to ensure a loss-free assessment of non-utilised units.

Keywords Real estate developer, Austrian financial reporting, construction cost, production expenditure, Austrian code of commercial law.

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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung.................................................................................................................1

2. Grundsätze und Besonderheiten in der Bauträgerbilanz ......................................2

2.1. Präambel.............................................................................................................2 2.1.1. Begriff der Bauträgerbilanz...................................................................................................... 2 2.1.2. Vielfalt an Kostenbegriffen ...................................................................................................... 4 2.1.3. Angewandte Prämissen ............................................................................................................ 5 2.1.4. Exkurs International Financial Reporting Standards................................................................ 6

2.2. Grundsätze und Prinzipien in der Bauträgerbilanz...............................................9 2.2.1. Der Jahresabschluss.................................................................................................................. 9 2.2.2. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung............................................................................10 2.2.3. Gläubigerschutz und imparitätisches Realisationsprinzip .......................................................10 2.2.4. Maßgeblichkeitsprinzip ...........................................................................................................12 2.2.5. Strenges Niederstwertprinzip ..................................................................................................13 2.2.6. Werterhellung..........................................................................................................................15 2.2.7. Grundsatz der Einzelbewertung ..............................................................................................17 2.2.8. Bewertungsstetigkeit ...............................................................................................................18 2.2.9. (Teilgewinn bzw.) Gewinn- und Verlustrealisierung ..............................................................19

2.3. Besonderheiten im Jahresabschluss von Bauträgern ..........................................21 2.3.1. Einführung und Übersicht .......................................................................................................21 2.3.2. Gewinn- und Verlustrechnung ................................................................................................22 2.3.3. Anlagevermögen .....................................................................................................................26 2.3.4. Umlaufvermögen.....................................................................................................................28 2.3.5. Eigenkapital.............................................................................................................................29 2.3.6. Fremdkapital ...........................................................................................................................30

3. Anknüpfung UGB und HGB.................................................................................31

3.1. Das UGB 2007 .................................................................................................31 3.1.1. Rechtswirksamkeit ..................................................................................................................31 3.1.2. Rechtlich bedeutsame Hintergründe........................................................................................31 3.1.3. Unternehmensbegriff und Rechnungslegung ..........................................................................32

3.2. Immobilientreuhänder im Lichte des UGB........................................................35 3.2.1. Rechnungslegung der freien Berufen ......................................................................................35 3.2.2. Rechnungslegung beim Bauträger, Immobilienmakler und –verwalter ..................................36 3.2.3. Freie Berufe vs. Einkünfte aus selbständiger Arbeit ...............................................................37

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4. Bilanzierung des Umlaufvermögens .....................................................................39

4.1. Begriffsabgrenzungen .......................................................................................39 4.1.1. Anlage- oder Umlaufvermögen...............................................................................................39 4.1.2. Wechsel vom Umlauf- ins Anlagevermögen...........................................................................41 4.1.3. Anschaffungs- oder Herstellungskosten..................................................................................44 4.1.4. Erhaltungs- und Herstellungsaufwand ....................................................................................45 4.1.5. Herstellkosten oder Herstellungskosten ..................................................................................47

4.2. Herstellungskosten in der Bauträgerbilanz ........................................................51 4.2.1. Begriff der Herstellung............................................................................................................51 4.2.2. Aktivierung von Einzelkosten .................................................................................................51 4.2.3. Aktivierung von Material- und Fertigungsgemeinkosten........................................................52 4.2.4. Aktivierung von Fremdkapitalzinsen ......................................................................................54 4.2.5. Aktivierung von Kosten der Allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes ............................58 4.2.6. Immobilienrelevante Anschaffungs- und Herstellungskosten.................................................63 4.2.7. Immobilienspezifische Schemata der Aktivierungspflicht, -verbote und –wahlrechte ...........66

4.3. Ansätze bei der Bilanzierung unfertiger und fertiger Immobilien ......................70 4.3.1. Der unternehmensrechtliche Mindestansatz ............................................................................70 4.3.2. Der unternehmensrechtliche Höchstansatz..............................................................................71 4.3.3. Der steuerrechtliche Mindestansatz.........................................................................................73 4.3.4. Der steuerrechtliche Höchstansatz ..........................................................................................74 4.3.5. Der beizulegende Wert ............................................................................................................75

4.4. Zuordnung der Herstellungskosten....................................................................77 4.4.1. Grundproblematik ...................................................................................................................77 4.4.2. Verteilung nach Nutzfläche.....................................................................................................79 4.4.3. Verteilung nach Nutzwerten....................................................................................................81 4.4.4. Zusammenfassung und kritische Würdigung ..........................................................................82

5. Ergebnisse einzelner Experteninterviews .............................................................84

5.1. Vorstellung der Experten ..................................................................................84

5.2. Fragestellungen und Ergebnisse ........................................................................85

5.3. Resümee ...........................................................................................................88

6. Executive Summary (deutsch)...............................................................................89

7. Executive Summary (englisch)..............................................................................91

8. Abkürzungsverzeichnis .........................................................................................93

9. Literaturverzeichnis ..............................................................................................96

10. Abbildungsverzeichnis.......................................................................................101

11. Danksagung .......................................................................................................102

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1. Einleitung

Die Herstellungskosten sind ein in der Fachliteratur sehr stark diskutiertes Thema.

Insbesondere in den facheinschlägigen Zeitschriften, wie etwa SWK, gab es einen

Zeitraum Mitte der 1990er Jahre, in welchem der Themenkreis der Herstellungskosten

oder weitere damit verbundene Fragen besonders intensiv erörtert wurden [vgl.

Altenburger, Aman, Barborka, Beiser, Bradatsch, de Pauli, Göth, Königsmaier,

Rohatschek, Seicht, Urtz, Zorn].

Da die an sich unspektakuläre Eingrenzung auf „Bauträger, Herstellungskosten“ bereits

eine überraschende Ausdünnung der Beiträge bringt, und die Auswahl an geeigneter

Literatur geringer wird, erschien die Auseinandersetzung mit dem Thema

„Herstellungskosten“ im Rahmen einer Diplomarbeit wichtig, um die verschiedenen

Abhandlungen im Lichte der Immobilienwirtschaft zu reflektieren.

Es wurde der Versuch unternommen über drei Kernbereiche Überblick zu geben:

Erstens wird auf die Besonderheit der Bauträgerbilanzierung eingegangen, zweitens

wird die Brücke zwischen „altem Handelsrecht“ und Unternehmensrecht 2007

geschlagen und drittens wird die „Bilanzierung der Herstellungskosten im

Umlaufvermögen von Immobilienentwicklern“ erörtert.

Diese Diplomarbeit behandelt ausschließlich die unternehmensrechtlichen und

steuerrechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich. Wenngleich der Reiz zur

Verbindung von nationaler und internationaler Rechnungslegung gegeben war, will

diese Arbeit nicht den Bogen zu den Internationalen Rechnungslegungsprinzipien

spannen.

Ebenso ist es im Sinne dieser Arbeit eine Differenzierung der

Herstellungskostenthematik auf die Immobilienwirtschaft zu ermöglichen und nicht

etwaige Nischen der allgemeinen Betriebswirtschaft auszuleuchten.

In qualitativen Experteninterviews, mehreren Praxisbeispielen, einfachen

Schaubildern und Abbildungen sollen die teilweise komplexen Sachverhalte

anschaulich und verständlich dem interessierten Leser näher gebracht werden.

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2. Grundsätze und Besonderheiten in der Bauträgerbilanz

2.1. Präambel

2.1.1. Begriff der Bauträgerbilanz

Der Begriff der Bauträgerbilanz setzt sich aus „Bauträger“ und „Bilanz“ zusammen,

wobei beide eindeutig definiert werden können. Während der Begriff der Bilanz

eindeutig aufgefasst und im Kapitel 2.2.1. näher beschrieben wird, kommt es beim

Begriff des Bauträgers mitunter zu unterschiedlichen Auffassungen. Abgrenzungen sind

zu Total- oder Generalunternehmer, Generalplaner, Total- oder Generalübernehmer,

Ziviltechniker und dem Baumeister vorzunehmen.

Für einen Bauträger oder Projektentwickler kommt in erster Linie die Entwicklung

von Immobilien auf eigenem Grund in Frage, weiters die Entwicklung von Immobilien

auf fremden Grund, wobei hier die Bezeichnung als General- bzw. Totalunternehmers

oder des Generalübernehmers je nach Vertragsausgestaltung zwischen Auftraggeber

und Auftragnehmer zutreffender ist.

Der Generalunternehmer (GU) erhält vom Bauträger den Auftrag zur Ausführung

sämtlicher Leistungen zur Errichtung der Immobilie, wobei (wesentliche) Teile des

Auftrages von ihm selbst durchgeführt werden. Einen größeren oder kleineren Teil

vergibt der Generalunternehmer wiederum an Nach- oder Subunternehmer. Der

Generalunternehmer bleibt dem Bauherrn in punkto Mängeln, Termintreue,

Qualitätsstandards und Kostenrahmen im Rahmen seines Vertrages verpflichtet [vgl.

Kallinger W.: 6f].

Ein Totalunternehmer (TU) ist ein Generalunternehmer, der neben Bauleistungen

auch die gesamten Planungsleistungen in seinem Auftragsverhältnis zum Bauherrn

übernimmt, wobei er Teile der Bau- und Planungsleistungen selbst durchführt oder an

Nachunternehmer vergibt. Mitunter erbringt er noch Zusatzleistungen wie Finanzierung

oder Grundstücksbeschaffung. Er handelt auf fremdem Grund, jedoch im eigenen

Namen und auf eigene Rechnung [Oberndorfer, W.; Jodl, H.G.: 144].

Nachstehend sei erläutert, was unter Generalübernehmer (GÜ) verstanden wird. Hier

fungiert ein Unternehmer, der selbst keinerlei unmittelbare Bauleistungen erbringt,

sondern die Ausführung aller notwendigen Arbeiten vielmehr an mehrere

Subunternehmer vergibt.

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Die Verträge mit diesen Subunternehmern werden von Seiten des Generalübernehmers

in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen [vgl. Brauer K.: 145].

Den Generalübernehmer unterscheidet vom Bauträger, dass er nicht Bauherr ist,

sondern direkter Stellvertreter des Bauherrn und dementsprechend weisungsgebunden

[vgl. Kallinger W.: 9].

Der Totalübernehmer (TÜ) ist ein Auftragnehmer, der die Aufgaben des

Totalunternehmers wahrnimmt, aber im Gegensatz zu diesem keine eigenen Bau- und

Planungsleistungen erbringt, sondern sämtliche Arbeiten an Subunternehmer delegiert

[Oberndorfer, W.; Jodl, H.G.: 144].

Abb. 1: Abgrenzung Bauträgerbegriff

Charakteristisch für die Tätigkeit als Bauträger oder Projektentwickler sind

jedenfalls Grundstücksbeschaffung, Projektprüfung, Entwicklung des Bau-, Nutzungs-

und Finanzierungskonzeptes, die anschließende Baureifmachung, die technische

Gesamtprojektleitung und die Verwertungsorganisation, unabhängig davon, ob sich die

Liegenschaft im Eigentum des Bauträgers oder Projektentwicklers befindet, d.h. die

gesamte organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben. [vgl.

Kallinger: 28 ff].

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2.1.2. Vielfalt an Kostenbegriffen

Zwischen den Gesetzesmaterien UGB und EStG einerseits sowie der Bauträger- und

Kostenrechnungsliteratur andererseits werden unterschiedliche Kostenbegriffe

uneinheitlich verwendet.

Die ÖNORM B-1801 liefert eine Empfehlung für die unterschiedlichen Begriffe. Dieser

Empfehlung wird in dieser Arbeit gefolgt.

Abb. 2: Kostenbereiche nach der ÖNORM B-1801

Quelle: ÖNORM B-1801, Österreichisches Normungsinstitut, Wien.

Detaillierte Abgrenzungen, insbesondere im Hinblick auf den Begriff der

Herstellungskosten, werden im Kapitel 4.2. vorgenommen.

Vorweg sei die Unterscheidung bzw. Überleitung der finanzbuchhalterischen

Aufwendungen zu den kostenrechnerischen Kosten anhand eines modifizierten

Schmalenbach’schen Balkenschema dargestellt.

Abb. 3: Abgrenzung von Aufwand und Kosten, modifiziert nach Schmalenbach

Quelle: Seicht, G., Moderne Kosten- und Leistungsrechnung: 93, Wien.

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In dieser Darstellung finden sich die pagatorischen Kosten als Aufwand laut

Finanzbuchhaltung und diese werden in den Zweckaufwand und den neutralen

Aufwand unterschieden. In der Kostenrechnung wird der Begriff Zweckaufwand mit

Grundkosten ersetzt und mit den kalkulatorischen Kosten ergänzt.

Die Begriffsbestimmung der Grundkosten im Sinne der Überleitung und Abgrenzung

der Finanzbuchhaltung zur Kostenrechnung ist im Zusammenhang mit

immobilienwirtschaftlichen Aspekten irreführend, weshalb in der Folge von

Grundkosten stets dann auszugehen ist, wenn es sich um Kosten im Sinne der ÖNORM

handelt und nicht im Sinne der eben dargestellten betriebswirtschaftlichen Abgrenzung

von Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung.

2.1.3. Angewandte Prämissen

In der vorliegenden Arbeit wird aus Vereinfachungsgründen von einem Bauträger oder

Projektentwickler ausgegangen, der in der Form einer Kapitalgesellschaft strukturiert ist

und dabei ausschließlich Projekte im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf

eigenem Grund und Boden entwickelt.

Die Gesellschaftsstruktur für diese Annahme kann im nachstehenden und idealisierten

Organigramm abgebildet werden.

Abb. 4: Für die Praxisbeispiele angewandte Gesellschaftsstruktur

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Aus dieser stark vereinfachten und in der Praxis häufig anzutreffenden

Aufbauorganisation eines Immobilienentwicklers ergeben sich folgende allgemeine,

unternehmensrechtliche und steuerliche Prämissen, welche in den nachfolgenden

Kapiteln stets vorausgesetzt werden.

Bei der Holding AG, den Projektgesellschaften und der Managementgesellschaft

handelt sich um Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 (1) UGB, welche der

Rechnungslegung nach § 244 UGB und den Buchführungspflichten nach § 189 (1)

UGB verpflichtet sind.

Die steuerrechtlichen Konsequenzen werden ausschließlich unter Zugrundelegung der

österreichischen Rechtsmaterien, insbesondere der Gewinnermittlung nach § 5 EStG

und der steuerrechtlichen Bewertung nach § 6 EStG untersucht.

Es wird weiters angenommen, dass die Immobilien ausschließlich in Österreich

entwickelt und realisiert werden.

2.1.4. Exkurs International Financial Reporting Standards

Wenngleich der Reiz und die Sinnhaftigkeit einer Betrachtung nach internationalen

Rechnungslegungsprinzipien offenbar vorliegen, ist auf Grund des begrenzten Rahmens

einer Diplomarbeit eine tiefere Auseinandersetzung mit den International Financial

Reporting Standards (IFRS) und internationalem Steuerrecht unter Wahrung der

Qualitätserfordernisse nicht möglich.

Dennoch soll der Versuch unternommen werden, durch einen kurzen Exkurs die

Bedeutung der IFRS für Kapitalgesellschaften der Immobilienwirtschaft zu würdigen.

„Die International Financial Reporting Standards (IFRS) sind internationale

Rechnungslegungsvorschriften. Sie umfassen die Standards des International

Accounting Standards Board (IASB), die International Accounting Standards (IAS) des

International Accounting Standards Committee sowie die Interpretationen des

International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) bzw. des

ehemaligen Standing Interpretations Committee (SIC)“ [vgl. IASB: 34].

Grundsätzlich ist die Unterscheidung zu treffen, ob die Immobilie für eigene oder

fremde Zwecke hergestellt wird.

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Für eigene Zwecke – das ist etwa für Immobilienaktiengesellschaften von größter

Bedeutung - werden Immobilienprojekte unter IAS 16 bilanziert. D.h. die (Erst-)

Bewertung erfolgt zu Herstellungskosten unter bestimmten Bedingungen einschließlich

Fremdkapitalkosten.

Die Folgebewertung kann zwischen den fortgeführten Herstellungskosten als

Benchmark-Methode und unter bestimmten Bedingungen einer Neubewertung mit dem

beizulegenden Zeitwert als alternativ zulässige Methode gewählt werden.

Immobilien, die für eigene Zwecke mit einer späteren Veräußerungsabsicht hergestellt

werden, sind als unfertige Erzeugnisse im Umlaufvermögen gem. IAS 2 zu bilanzieren.

Diese Grundstücke oder Gebäude werden im Rahmen der gewöhnlichen

Geschäftstätigkeit mit dem Ziel der Veräußerung innerhalb eines Jahres im

Unternehmen gehalten.

Ein klassisches Beispiel dafür ist etwa der Bauträger. Die Bewertung der zum Verkauf

bestimmten, selbst erstellten Immobilien erfolgt bei Erst- und Folgebewertung zum

niedrigeren Wert aus Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert (net realizable

value).

Wird die Immobilie für ein drittes Unternehmen gefertigt, wird sie während der

Herstellungsphase als Fertigungsauftrag gemäß IAS 11 bilanziert.

Das trifft dann zu, wenn eine Immobilie von der Planung, über die Errichtung und

Einzelverwertung im Rahmen einer Beauftragung zwischen dem Generalübernehmer

und dem Auftraggeber (etwa einer Immobilienaktiengesellschaft oder einem

Immobilienfonds) entwickelt und realisiert wird [vgl. Jacob D., Stuhr C.: 154].

Zusammenfassend ergibt sich für die Bilanzierung von Immobilien nach den IAS/IFRS

somit das folgende Schaubild, welches abschließend zu diesem Exkurs in der

Abbildung 5 dargestellt ist.

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Abb. 5: Bilanzierung von Immobilien nach IAS/IFRS

Quelle: Jacob D., Stuhr C.: 155, Abbildung 48.

Nachdem die IFRS eine Harmonisierung des externen und internen Rechnungswesens

beabsichtigen, ist die Auseinandersetzung mit diesem Thema äußerst aktuell.

Die Kostenrechnung als bisher etabliertes System des internen Rechnungswesens hat

gleichsam durch die Internationalisierung einen Konkurrenten bekommen, der

insbesondere börsennotierte Unternehmen den Einsatz von Kostenrechnung

hinterfragen lässt.

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2.2. Grundsätze und Prinzipien in der Bauträgerbilanz

2.2.1. Der Jahresabschluss

Das Immobilienunternehmen hat laut § 193 (2) UGB für den Schluss eines jeden

Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Dieser besteht gemäß § 193 (4)

UGB aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und ist in Euro und

deutscher Sprache bzw. in der Sprache einer Volksgruppe aufzustellen. Das

Geschäftsjahr darf laut § 193 (3) UGB nicht mehr als 12 Monate umfassen. Gemäß §

193 (2) ist der Jahresabschluss innerhalb von neun Monaten nach Beendigung des

Geschäftsjahres aufzustellen.

Die Überprüfung der Vermögensgegenstände erfolgt durch die Inventur, eines

Vergleichs mit Bestandsbestätigungen von Seiten Dritter (etwa Saldenbestätigungen)

oder durch Vergleich mit öffentlichen Urkunden. Im Immobilienbereich sind dies etwa

Grundbuchsauszüge, welche die Eigentumsverhältnisse über die Liegenschaft

darstellen. Weiters zählen auch intern erstellte Unterlagen zur Inventur (etwa

Berechnungen über den Bilanzansatz von unfertigen Immobilien).

Die Bilanz stellt somit die mengen- und wertmäßige Einzeldarstellung aller

Vermögensgegenstände und Schulden dar. Die Gewinn- und Verlustrechnung zeigt die

Darstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres [vgl. Egger A., Samer

H., Bertl R.: 19f].

Abb. 6: Überleitung von der Buchhaltung in den Jahresabschluss

Zahlen der Buchhaltung

mengen- und wertmäßige Überprüfung der Beständeund Aufzeichnung im Inventar

Um- und Nachbuchungen

Jahresabschluss

Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung

Quelle: Egger A., Samer H., Bertl R.: 20.

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2.2.2. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Die allgemein gültigen Grundsätze bei der Aufstellung von unternehmensrechtlichen

Jahresabschlüssen bestehen aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung

(GoB), welche in den §§ 190, 193, 195 und 212 UGB teilweise und demonstrativ

erläutert sind.

So beschreibt das Unternehmensgesetzbuch im § 190 (1), dass es einem

sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit möglich sein soll, sich einen

Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens zu

verschaffen. Die Aufzeichnungen müssen dementsprechend vollständig, richtig,

zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

In vergleichbarer und doch genauerer Weise beschreibt die Bundesabgabenordnung

(BAO) in den §§ 131 und 132 UGB die GoB, wo etwa die zeitgerechte Erfassung

genauer geregelt. Laut der BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die in diesem

Sinne geführt werden, die Vermutung ordnungsmäßiger Buchführung. Sie sind bei der

Berechnung von Abgaben zu Grunde zu legen, es sei denn, es gibt einen begründeten

Zweifel an ihrer Richtigkeit [vgl. Egger A., Samer H., Bertl R.: 19].

Der Jahresabschluss ist gemäß § 195 UGB so aufzustellen, dass er dem Unternehmer

ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu

vermitteln im Stande ist. Weiters ist laut § 196 UGB der Jahresabschluss vollständig

und so aufzustellen, dass Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite,

Aufwendungen nicht mit Erträgen und Grundstücksrechte nicht mit –pflichten

verrechnet werden.

2.2.3. Gläubigerschutz und imparitätisches Realisationsprinzip

Die österreichische, unternehmensrechtliche Rechnungslegung zeichnet sich durch eine

tendenzielle Orientierung an Gläubigerinteressen aus. Das bedeutet, dass dem

Gläubigerschutz eine herausragende Bedeutung zukommt. Der unter Beachtung des §

201 UGB aufgestellte Jahresabschluss zielt darauf ab, den vorsichtig bemessenen,

ausschüttungsfähigen Gewinn zu ermitteln.

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Im Gegensatz dazu stellen Abschlüsse nach internationalen

Rechnungslegungsprinzipien die Information gegenüber den Investoren in den

Mittelpunkt. Sie zielen darauf ab, den Kapitalgebern nützliche und relevante

Informationen zur Verfügung zu stellen [vgl. Jacob D., Stuhr C.: 103].

Das imparitätische Realisationsprinzip, welches den Gläubigerschutz von

europäischen Bilanzierungsgrundsätzen charakterisiert, bedeutet, dass Gewinne erst im

Zeitpunkt der Realisierung und drohende Verluste sofort nach Bekanntwerden bilanziert

werden müssen (vgl. Doralt W., Ruppe H.G.: 134ff Rz. 329ff].

Immobiliendeveloper dürfen demnach Gewinne erst nach Vollendung der Leistung

(bzw. Teilleistung), d.h. nach Vollendung des Immobilienprojekts, bilanzieren, es sei

denn, es sind aus der Projektabwicklung Verluste zu erwarten (etwa bei so genannten

„Imageprojekten“).

Diese müssen mit einer Rückstellung für drohende Verluste aus der Abwicklung von

Immobilienprojekten sofort ergebniswirksam berücksichtigt werden. Eine

Berücksichtigung in der Steuerbilanz ist je nach Dauer der Drohverlustrückstellung zu

80% oder zur Gänze und unter weiterer Beachtung des § 9 (3) EStG möglich [vgl.

Aigner D., Stockinger J.: 209].

Die Vorgehensweise sei an einem kurzen, stark vereinfachten Beispiel erläutert:

Die „2. Projektgesellschaft mbH“ errichtet eine Wohnhausanlage „WHA Nr. 2“ für

Endverbraucher, die im Wohnungseigentum abverkauft werden soll.

Es wird mit erwarteten Gesamtkosten im Sinne der ÖNORM B-1801, ident mit den

Herstellungskosten im Sinne des UGB bzw. EStG, in Höhe von EUR 24.000.000

kalkuliert.

Diese werden zunächst als Herstellungskosten aktiviert. Diesen Herstellungskosten steht

ein Gesamtverkaufserlös in Höhe von EUR 24.000.000 (Fixpreisgarantie) gegenüber.

Nach 85% Baufortschritt werden die bereits aktivierten Baukosten auf einen Betrag von

EUR 25.000.000 kumuliert. Bei 100% Baufortschritt ist laut internem Rechnungswesen

wegen dramatischer Kostenüberschreitungen mit Gesamtkosten in Höhe von EUR

26.000.000 zu rechnen.

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Der sich ergebende Verlust in Höhe von gesamt EUR 2.000.000 muss bereits bei einem

Fortschritt von 85% in den Büchern der „2. Projektgesellschaft mbH“ aufgenommen

werden.

Dementsprechend kommt es in der Bewertung des Umlaufvermögens der „2.

Projektgesellschaft mbH“ zu einer Abwertung der aktivierten Herstellungskosten in

Höhe von EUR 1.000.000 und dem Ausweis „Drohender Verlust aus der Abwicklung

des Immobilienprojekts‚ WHA Nr. 2’“ in Höhe von EUR 1.000.000, was zusammen

einen Verlust von EUR 2.000.000 ergibt.

An dieser Stelle sei auf das Kapitel 4.3.5. verwiesen, in welchem die retrograde

Ermittlung der Herstellungskosten im Zusammenhang mit dem Prinzip der verlustfreien

Bewertung der Vermögensgegenstände näher erläutert wird.

Abb. 7: Verlustrealisierung, Praxisbeispiel

2.2.4. Maßgeblichkeitsprinzip

Eine zentrale Rolle spielt das unternehmensrechtliche Maßgeblichkeitsprinzip.

Historisch gesehen liegt die Rechtfertigung dafür in einer Vereinfachungsabsicht. Wenn

bereits eine verpflichtende, unternehmensrechtlichen Gewinnermittlung durch

Vermögensvergleich vorzunehmen ist, soll für die Steuergewinnermittlung kein

separater Vermögensvergleich durchgeführt werden müssen [vgl. Doralt W., Ruppe

H.G.: 102].

Das Maßgeblichkeitsprinzip ergibt sich aus dem § 5 (1) EStG. Die Grundregel lautet,

dass stets die unternehmensrechtlichen Grundsätze gelten, wenn nicht eine zwingende

Bestimmung des Einkommensteuergesetzes (z.B. des § 6 EStG) dem entgegensteht.

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13

Überwiegende Rechtsauffassung in Deutschland und Österreich ist, dass die

Maßgeblichkeit nicht nur für die Bilanzierung dem Grunde nach, sondern ebenso für die

Bewertung gilt - soweit nicht ausdrückliche steuerliche Vorschriften bestehen [vgl.

VfGH 20. 6. 1994, B 473/92].

Bewertungsbestimmungen des Unternehmensrechts spielen grundsätzlich nur bei den §

5 Ermittlern eine Rolle. Es wird zwischen materiellem und formellem

Maßgeblichkeitsprinzip unterschieden.

Beim materiellen Maßgeblichkeitsprinzip genießt das Unternehmensrecht gegenüber

den (nachgiebigen) Bewertungswahlrechten des Steuerrechts Vorrang. Beim formellen

Maßgeblichkeitsprinzip gilt der Grundsatz, wenn beide Ansätze gleich sind, so ist der

nach Unternehmensbilanz gewählte Ansatz vorzuziehen [vgl. Quantschnigg P., Schuch

W.: 283].

Ein immobilienrelevantes Beispiel, in welchem zwingende Bestimmungen des EStG

den Vorschriften des UGB entgegenstehen stellt etwa der Umfang der

Herstellungskosten nach § 6 Z 2 lit. a EStG dar. Hier müssen etwa angemessene

Material- und Fertigungsgemeinkosten in den Herstellungskosten berücksichtigt

werden, hingegen stellt § 203 (3) UGB ein Wahlrecht dafür auf.

Wegen praxisüblichen Vereinfachungsgründen wird oft für die Unternehmensbilanz der

Ansatz aus der Steuerbilanz übernommen. Dementsprechend kann so von einer

Umkehr der Maßgeblichkeit der Unternehmens- für die Steuerbilanz gesprochen

werden. Auf das Beispiel der Herstellungskosten wird in Kapital 4.2.3. genauer

eingegangen.

2.2.5. Strenges Niederstwertprinzip

Beim Umlaufvermögen ist dem strengen Niederstwertprinzip zu folgen und der

niedrigere Wertansatz zu wählen, entweder die progressiv ermittelten Anschaffungs-

oder Herstellungskosten oder der niedrigere beizulegende (nahe Zukunfts-) Wert [vgl.

Gassner, Lahodny-Karner, Urtz in Straube: 295, Rz. 3].

Nach dem strengen Niederstwertprinzip muss also zwingend abgeschrieben werden, die

Dauer der Wertminderung ist unerheblich.

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14

Maßgeblich für die Bewertung von Gegenständen des Umlaufvermögens nach dem

strengen bzw. erweitertem Niederstwertprinzip laut § 207 (1) UGB sind die

Verhältnisse zum Abschluss-Stichtag unter Berücksichtigung aller werterhellenden,

nicht aber wertbeeinflussenden Tatsachen.

So sind alle Risiken zu beachten, die vom Beschaffungs- oder Absatzmarkt drohen

können, damit die zum Bilanzstichtag bestehenden (aber nicht realisierten) Verluste im

Sinne des strengen Niederstwertprinzips einerseits und imparitätischen

Realisationsprinzips andererseits erfasst werden können [vgl. Küting K./ Weber C.: Rz.

166ff].

Der § 207 (2) UGB ermöglicht es, dass über das Niederstwertprinzip hinausgehende

Abwertungen im Umlaufvermögen vorgenommen werden können. Es besteht also ein

Wahlrecht, wenn dies „nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist,

um zu verhindern, dass in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieses

Vermögensgegenstands auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muss“

[vgl. das erweiterte Niederstwertprinzip laut § 207 (2) UGB]. Die Ausübung dieses

Wahlrechts erfordert grundsätzlich die Einhaltung des Stetigkeitsprinzips gem. § 201

(2) Z 1 UGB, des Weiteren ist auf folgende Kriterien abzustellen:

1. Es sind Wertschwankungen im Sinne von Wertminderungen zu

berücksichtigen. Hingegen dürfen Erhöhungen nicht berücksichtigt werden.

2. Der Zeitraum „in nächster Zukunft“ ist umstritten. Einerseits wird ein

Zeitraum von drei bis fünf Monate lt. österreichischer Literatur und bis zu

zwei Jahre nach deutscher Ansicht diskutiert.

3. Es wird nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung abgewogen,

inwiefern eine Abwertung in Frage kommt [vgl. Gassner, Lahodny-Karner,

Urtz in Straube: 306f, Rz. 20f].

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2.2.6. Werterhellung

Der Bewertungsstichtag für das Betriebsvermögen ist der letzte Tag des abgelaufenen

Wirtschaftsjahres. Die Bewertung hat sich nach den Verhältnissen des Bilanzstichtages

zu richten. Es ergibt sich jedoch eine Berichtigungspflicht im Sinne des

Gläubigerschutzes (siehe 2.2.2. wenn erhebliche Wertverluste nach dem Bilanzstichtag

durch bessere Einsicht in die zum Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse entdeckt

werden [vgl. Doralt W., Ruppe H.G.: 136f].

Abb. 8: Werterhellung

Wertveränderungen, die während des Bilanzerstellungszeitraums anfallen, dürfen bei

der Bilanzierung nicht berücksichtigt werden. Bessere Einsichten in die bereits zum

Bilanzstichtag gegebenen Verhältnisse müssen allerdings berücksichtigt werden.

Besonders relevant wird dieses Prinzip bei einer möglichen Abwertung von Immobilien,

die sich während des Bilanzerstellungszeitraums herausstellt [vgl. Quantschnigg P.,

Schuch W.: 315 und Doralt W., Ruppe H.G.: 137].

Hierzu entschied der VwGH im Erkenntnis 82/13/0173 vom 26.09.1994 zu

Grundstücken dezidiert:

„Der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung stimmt grundsätzlich mit dem

Anschaffungspreis überein; nur wenn nach (!) der Anschaffung eingetretene Umstände

eine Entwertung glaubhaft machen können (=Fehlinvestition), ist eine

Teilwertabschreibung möglich.“

Die nachstehenden Beispiele, angewendet auf das im Kapitel 2.1.3. erläuterte

Immobilienunternehmen, sollen den Unterschied zwischen wertverändernden und

werterhellenden Umständen verdeutlichen.

Bilanzerstellungszeitraum

Bilanzstichtag Bilanzerstellungs-zeitpunkt

Berücksichtigung

werterhellender Umstände

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Abb. 9: Wertverändernde vs. werterhellende Umstände im Immobilienbereich

Wertverändernde Umstände Werterhellende Umstände

Anerkenntnis über eine zum Bilanzstichtag

strittige Forderung der

Managementgesellschaft gegenüber dem

bauausführenden Generalunternehmer.

Entwertung, die erst nach dem Bilanzstichtag

eintritt, bei erfahrungsgemäß mit Sicherheit

eintretenden Entwicklungen.

Eine nach dem Bilanzstichtag

rechtswirksame Vertragsaufhebung (z.B.

zwischen Managementunternehmen und

dem bis dahin beauftragten

Immobilienmakler).

Das Bekanntwerden der am

Bilanzstichtag bereits bestandenen

Zahlungsunfähigkeit eines – von der

Managementgesellschaft beauftragten –

Subunternehmers und zwar vor dem

Zeitpunkt der Bilanzerstellung.

Das Bekanntwerden einer

Gewährleistungspflicht vor

Bilanzerstellung, wenn der Fehler an der

gelieferten Sache (nämlich die

mangelhafte Bauausführung belegt durch

eine Mängelliste) schon zum

Bilanzstichtag eingetreten ist.

Das Eintreten einer

Bürgschaftsverpflichtung (etwa einer

abgegebenen Patronatserklärung der

Muttergesellschaft gegenüber der

Tochtergesellschaft).

Ein Dividendenanspruch einer

beherrschenden Mutter (hier Holding

AG) gegen die Tochter (1.

Projektgesellschaft mbH), wenn der

Gewinnverteilungsbeschluss noch vor

der Bilanzerstellung der

Muttergesellschaft gefasst wird.

Quelle: Abgeleitet aus Quantschnigg, Schuch: 317.

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2.2.7. Grundsatz der Einzelbewertung

Der Grundsatz der Einzelbewertung, dieser ist ein steuerrechtlich und

unternehmensrechtlich bedeutendes Prinzip, wonach jedes Wirtschaftsgut für sich zu

bewerten ist. Dies folgt aus sämtlichen Bewertungsbestimmungen des § 6 EStG, die

sich auf ein Wirtschaftsgut beziehen.

Das Prinzip der Einzelbewertung gilt nicht nur für die Gewinnermittlung gemäß § 5

EStG, sondern auch für die anderen Gewinnermittlungsarten.

Im Unternehmensrecht, genauer im § 196 (2) UGB, findet sich ebenfalls ein Hinweis

auf das Prinzip der Einzelbewertung, und zwar im dort angeführten Saldierungsverbot.

Immobilienrelevante Ausnahmen vom Prinzip der Einzelbewertung im Sinne einer

Gruppen- oder Sammelbewertung lassen sich in den Gesetzen und der

Rechtsprechung nicht finden.

Etwa die Sammelbewertung von Immobilien, die im Zuge des Kaufes, eines sog.

Portfolios erworben wurden, analog zur Zusammenfassung gleichartiger

Wirtschaftsgüter (also solcher gleicher Art, Verkäuflichkeit und Gewinnspanne) gibt es

ausdrücklich nicht [vgl. Quantschnigg P., Schuch W.: 309]. Eine derartige

Sammelbewertung kommt für Gegenstände des Finanzanlagevermögens, etwa

Wertpapieren, sowie andere gleichartige oder annährend gleichwertige, bewegliche

Vermögensgegenstände in Frage [Doralt W., Ruppe H.G.: 136].

Die in der Immobilienpraxis zu beurteilenden Fragen im Sinne der Einzelbewertung

sind beim Thema „bebautes Grundstück“ uneinheitlich zu beantworten. Die Judikatur

bewertet das Gebäude und den Grund einheitlich [vgl. VwGH 14. 10. 1981,

13/1814/79].

Das impliziert, dass etwa keine Teilwertabschreibung vorgenommen werden kann,

wenn dem Wertverlust eines Gebäudes eine entsprechende Werterhöhung des zu diesem

Gebäude gehörenden Grund und Bodens gegenübersteht.

Einbaumöbel und Wandvertäfelungen sind hingegen vom Gebäude getrennt zu

bewerten [vgl. VwGH 01.03.1983, 82/14/0156].

Einbauten, wie Zentralheizungen, sind trotz kürzerer Lebensdauer mit dem Gebäude

einheitlich zu bewerten [vgl. VwGH 20.10.1971, 970/71].

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2.2.8. Bewertungsstetigkeit

„Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gehört zu den allgemeinen Grundsätzen

ordnungsmäßiger Buchführung. (…) Der Grundsatz besagt, dass die Bewertung

gleichartiger Sachverhalte in den einzigen Rechnungsperioden nach gleichbleibenden

Methoden und Prinzipien erfolgen muss.“ [Quantschnigg P., Schuch W.: 317].

Gelegentlich wird die Existenz von zwei unterschiedlichen, quasi parallelen,

Stetigkeiten diskutiert, einerseits für das Handels- und andererseits für das Steuerrecht.

Laut Literatur wird bei aller Abwägung von Details ein eigener Stetigkeitsgrundsatz im

Steuerrecht sowohl Sinn wie auch Rechtsgrundlage abgesprochen [vgl. Quantschnigg

P., Schuch W.: 317].

Im Bereich der Gewinnermittlung nach § 5 EStG gilt die Bewertungsstetigkeit bereits

aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Unternehmens- für die Steuerbilanz.

Insbesondere interessant ist die Betrachtung der Stetigkeit in Bezug auf die Ermittlung

von Herstellungskosten, etwa beim Wahlrecht für die Aktivierung von Bauzeitzinsen:

Wird die Aktivierung von Bauzeitzinsen in einem Jahr unterlassen, muss es dabei auch

im Folgejahr bleiben. [vgl. Quantschnigg P., Schuch W.: 320].

Auch im Bereich der langfristigen Auftragsfertigung (Total-, Generalunternehmer

oder Generalübernehmer) findet sich ein dem Bewertungsstetigkeitsprinzip

unterliegendes, unternehmensrechtliches Wahlrecht für die Aktivierung von

Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten.

Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit erfordert die Beibehaltung der einmal

gewählten Bewertungsmethode für den einzelnen Auftrag und die gleichmäßige

Ausübung aller gleichartigen langfristigen Aufträge, nicht aber in jedem Fall eine

einheitliche Vorgangsweise für alle langfristigen Aufträge eines Unternehmensbereichs

[vgl. Gassner, Lahodny-Karner, Urtz in Straube: Seite 299, Rz 10].

Im Zusammenhang mit der Bewertungsstetigkeit ist auf die Handhabung der (Teil-)

Gewinnrealisierung hinzuweisen, die im Bereich der Immobilienwirtschaft,

insbesondere bei Total-, Generalunternehmer- bzw. –übernehmeraufträgen eine

große Bedeutung hat.

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2.2.9. (Teilgewinn bzw.) Gewinn- und Verlustrealisierung

Grundsätzlich ist zwischen klassischen Bauträgerprojekten und General- bzw.

Totalüber- oder –unternehmerprojekten im Sinne der langfristigen Auftragsfertigung zu

unterscheiden.

Bei Immobilienprojekten im Sinne von Bauträgerprojekten, d.h. bei der Herstellung von

unbeweglichen Vermögensgegenständen auf eigenem Grund, erfolgt die

Gewinnrealisierung erst nach (technischer) Übergabe des Bauwerks an die Nutzer der

einzelnen Einheiten.

Als Nachweis dafür ist etwa die Baufertigstellungsanzeige bzw. gleichwertigen

Behördenanzeigen gemäß den jeweiligen Landesgesetzen geeignet. In Wien ist dies im

§ 128 WBO geregelt, wonach eine Fertigstellungsanzeige durch den Bauführer

gemacht wird.

Eine Kollaudierung (Schlussbegehung) durch die Behörde ist nicht mehr

vorgeschrieben. Als Meldung von der zuständigen Baubehörde (in Wien MA 37) ergeht

eine Vollständigkeitsverständigung (vgl. Geuder: 214).

Ebenfalls als Nachweis geeignet sind (vorzeitige) Übernahmeprotokolle der Nutzer der

Einheiten oder die Eintragung des grundbücherlichen Eigentums nach § 6 WEG bzw.

die Eintragung des schlichten Miteigentums1 im Sinne des § 361 ABGB.

So kommt es in der Regel während der Herstellung der Immobilie nicht zur

Gewinnrealisierung. Etwas anders gelagert ist der Fall, wenn es sich etwa um teilbare

Leistungen handelt [vgl. UStR 2000: Rz. 2613].

Dies läge beispielsweise vor, wenn von der, die in der in Kapitel 2.1.3. dargestellten

Organisation „2. Projektgesellschaft mbH“ auf deren Liegenschaft „Nr. 2/0 EZ 0000“

eine Parzellierung vornimmt.

1 Zur Definition von Miteigentum: Sind mehrere Personen an einer Sache als Eigentümer berechtigt, liegt

regelmäßig Miteigentum vor (Bydlinksi: 103).

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D.h., dass die „2. Projektgesellschaft mbH“ die Grundstücke aufschließt und dabei

Leistungen wie etwa die Errichtung einer Zufahrtstrasse vom öffentlichen Verkehrsnetz

zur Liegenschaft, die Herstellung der Ver- und Entsorgungsleitungen vom öffentlichen

Netz zur Liegenschaft und grundbücherliche Organisation (Parzellierung und

Einverleibung des Eigentums) sowie die gesamte kaufmännische Abwicklung von der

Kundenakquisition bis zur Übergabe an den Kunden erbringt.

Hier handelt es sich um teilbare Leistungen, weil die Parzellierung der Liegenschaften

– im Gegensatz zur Herstellung von Eigentumswohnungen einer Wohnhausanlage –

unabhängig voneinander erfolgen kann, weshalb auch Teilgewinnrealisierung möglich

ist.

Neben den geschilderten Bauträgerprojekten sind, wie oben erwähnt, Projekte im Sinne

der langfristigen Fertigung denkbar. Auch bei diesen gilt grundsätzlich, dass der

tatsächliche Gewinn eines Immobilienprojekts mit dessen Übergabe realisiert werden

darf, es sei denn, es liegt eine teilbare Leistung vor.

In unserem Falle könnte die „2. Projektgesellschaft mbH“, welche die grundbücherliche

Eigentümerin der Liegenschaft „Nr. 2/0 EZ 0000“ ist, einen Totalübernehmervertrag

mit der „Management GmbH“ treffen.

Für diese liegt eine teilbare Leistung vor und eine langfristige Fertigung im Sinne des

UGB, wonach eine Teilgewinnrealisierung in den Büchern der „2. Projektgesellschaft

mbH“ wie auch der „Management GmbH“ dargestellt werden könnte.

Zusammenfassend sollen die Beispiele anhand der nachstehenden Tabelle nochmals

dargestellt werden.

Abb. 10: Teilgewinnrealisierung

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2.3. Besonderheiten im Jahresabschluss von Bauträgern

2.3.1. Einführung und Übersicht

Die im Jahresabschluss von Bauträgern bedeutenden Positionen betreffen zum Einem

die Gewinn- und Verlustrechnung, und hier insbesondere die Positionen

Umsatzerlöse, EBIT und EBITA sowie Beteiligungs- und Zinsergebnis.

Zum Anderen ist die Bilanz mit folgenden Positionen geradezu bauträgertypisch:

Firmenwerte von Beteiligungen an Projektgesellschaften, geleistete und erhaltene

Anzahlungen, fertige und unfertige Immobilien, Aktivposten für Leasing,

Mezzaninkapital, Kredite mit Erfolgsbeteiligungen, nachrangige Kredite oder sonstige

Darlehen, insbesondere Hypothekardarlehen für die Projektfinanzierung.

Auf die einzelnen Positionen wird nun nachstehend – ohne Anspruch auf

Vollständigkeit – eingegangen, wobei stets praxisnahe Beispiele anhand dem eingangs

unter Kapital 2.1.3. dargestellten Modell erläuternd ausgeführt werden.

Unter dem Bilanzstrich können in der Bauträgerbilanz Eventualverbindlichkeiten und

Eventualforderungen gefunden werden.

Schwerpunktmäßig zu den Eventualforderungen ist der Bereich

Fremdgeldverrechnung erwähnt. Da Treuhandgelder zumeist über einen Notar oder

Rechtsanwalt abgewickelt werden ist diese Verrechnungsschiene einerseits vom

Bauträger nicht zu führen, andererseits bedeuten hohe Beträge, die bereits beim

Treuhänder auf gesperrten Konten eingelangt sind, ein hohes Maß an zukünftig zur

Verfügung stehender Liquidität.

Eventualverbindlichkeiten können sich insbesondere durch Garantien der

Holdinggesellschaft gegenüber den Projektgesellschaften ergeben. Bei geförderten

Projekten kann sich unter Umständen der Verweis auf eventuell rückforderbare

Investitionszuschüsse wieder finden.

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2.3.2. Gewinn- und Verlustrechnung

Es sind unter den Umsatzerlösen die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung und

Verpachtung für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen

Erzeugnisse und Waren (Dienstleistungen) auszuweisen.

Dabei sind die Bruttoerlöse nach Abzug von Erlösschmälerungen (Preisnachlässe,

zurückgewährte Entgelte) und der Umsatzsteuer auszuweisen. Es erfolgt somit ein

Nettoausweis.

Sollten die Umsatzobjekte nicht als typisch klassifiziert werden, so erfolgt der Ausweis

in der Gewinn- und Verlustrechnung unter der Position sonstige Erträge [vgl. Jacob D.,

Stuhr C.: 113].

Die Umsatzerlöse eines Bauträgers umfassen Erlöse aus dem Verkauf von Immobilien.

Beim Verkauf von Immobilien werden Wohnimmobilien gemäß § 6 (1) Z 9 lit a des

geltenden Umsatzsteuergesetzes als unecht steuerbefreit und somit brutto ausgewiesen.

Selbstverständlich erfolgt eine Trennung von Grundanteil und Gebäudeanteil.

Eine elementare Position in der Bauträger-Gewinn- und Verlustrechnung nimmt der

Wareneinsatz ein. Dies ist jener Wert, der nach Feststellung der Herstellungskosten

und Zuordnung zu den verkauften Einheiten als direkt zurechenbarer Aufwand von den

Erlösen abgezogen wird.

Grundsätzlich kann bei der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 231

UGB zwischen dem Umsatzkosten- oder Gesamtkostenverfahren gewählt werden.

In der folgenden Abbildung Abb. 11: wird eine nach dem Umsatzkostenverfahren

gegliederte Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt, die für einen

Immobilienentwickler typisch ist, wobei die einzelnen Positionen anhand eines

praxisbezogenen Beispiels näher erläutert werden.

Anhand der Anwendung des Umsatzkostenverfahrens für die „3. Projektgesellschaft

mbH“ können die Besonderheiten in der Gewinn- und Verlustrechnung eines

Bauträgers anschaulich herausgearbeitet werden.

So gibt etwa die Differenz aus „Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Immobilien“ und

den „Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen“

bereits Einblick in die Rentabilität einer Immobilientransaktion.

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Abb. 11: Bauträgertypische Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung des Umsatzkostenverfahrens

Fortsetzung der Gewinn- und Verlustrechnung auf der folgenden Seite!

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Fortsetzung der Gewinn- und Verlustrechnung von der vorigen Seite!

Das Beispiel der „3. Projektgesellschaft mbH“ zeigt, dass der Wert von EUR 442.000

im Verhältnis zum Umsatz eine Rentabilität von 9,7% entspricht. Der absolute Betrag

wird in der Zeile Bruttoergebnis vom Umsatz dargestellt.

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Die nächste relevante Position verringert die Rentabilität des Projekts um EUR 146.000

deutlich. Es handelt sich um nicht aktivierbare Aufwendungen nach der Fertigstellung

des Bauvorhabens, insbesondere um nachträgliche Marketingmaßnahmen,

Sonderausstattungen und ähnliches.

Steuern, die Kostencharakter haben (wie etwa die Grundsteuer), werden in der

Gewinn- und Verlustrechnung vor dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit,

ausgewiesen und verringern damit das Vorsteuerergebnis.

Eine weitere Besonderheit der Gewinn- und Verlustrechnung wird im Finanzergebnis

deutlich. Hier findet sich die Differenz aus erhaltenen Zinserträgen (für die Bindung der

Kundenzahlungen) und geleisteten Zinsaufwendungen (für das aufgenommene

Fremdkapital).

Im geschilderten Fall bedeutet dies eine Ergebnisverbesserung des Vorsteuergewinnes

in Höhe von EUR 147.000, das zu einem Vorsteuerergebnis von EUR 443.000 führt.

Hiernach wird die laut Steuerbilanz berechnete Körperschaftsteuer abgezogen. Die

Umsatzrentabilität nach Steuern entspricht somit 8,0%.

Eine Diskussion der immobilienspezifischen Kennzahlen, etwa in der

Projektentwicklung, kann auf Grund des engen Rahmens dieser Arbeit nicht

durchgeführt werden.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Kennzahlenermittlung nach der allgemeinen

Betriebswirtschaftslehre nur mit äußerster Vorsicht auf die Projektgesellschaften

umzulegen ist, zumal die Kennzahlen üblicherweise für Unternehmungen ausgelegt

sind, die einen dauernden Geschäftszweck verfolgen.

Insbesondere die so genannten „Single Purpose Companies“ (SPC) verwirklichen eine

völlig andere Strategie, wie etwa die einmalige Errichtung einer Immobilie.

Die herausgearbeiteten Besonderheiten können in der nachstehenden Abbildung

überblicksmäßig und zusammenfassend dargestellt werden.

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Abb. 12: Besonderheiten der Gewinn- und Verlustrechnung

2.3.3. Anlagevermögen

Nach den geltenden Vorschriften sind Immobilien, sofern sie dem Geschäftsbetrieb des

Unternehmens nicht nur vorübergehend, sondern dauernd zur Verfügung stehen

sollen, im Anlagevermögen anzusetzen und auszuweisen.

Die Erstbewertung erfolgt entweder zu Anschaffungskosten oder – bei selbst erstellten

Immobilien – zu Herstellungskosten.

In der Folge werden Immobilien mit zeitlich begrenzter Nutzungsdauer (Gebäude) mit

ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um die planmäßige

Abschreibung bilanziert.

Da für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens das gemilderte

Niederstwertprinzip gilt, ist bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung

außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben. Dies gilt selbstverständlich

auch für Grundstücke [vgl. Jacob D., Stuhr C.: 153].

Wenn der Bauträger eine Wohn- oder Büroimmobilie in der Absicht errichtet, nach

deren Fertigstellung die Räumlichkeiten zu vermieten, so werden das akquirierte

Grundstück und die Herstellungskosten zur Errichtung des Vermietungsobjektes im

Anlagevermögen des Bauträgers ausgewiesen. In diesem Falle liegt ein Nettoausweis

der Herstellungskosten vor.

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Gemäß § 203 (1) UGB sind Gegenstände des Anlagevermögens mit den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen, anzusetzen. In diesem

Zusammenhang ist die Vielfalt an relevanten Abschreibungssätzen, die in der

nachstehenden Übersicht überblicksmäßig und auszugsweise aufgelistet sind, zu

beachten. Selbstverständlich wird bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die

Abschreibung der Grundanteil ausgeschieden. Die Finanzverwaltung geht

erfahrungsgemäß von einem Anteil von mindestens 20% aus [vgl. EStR 2000: 6447].

Abb. 13: Abschreibungssätze bei Immobilien im Betriebs- und Privatvermögen

Weiters ist die Bilanzierung von steuerfreien Zuschüssen (etwa im Rahmen einer

Sockelsanierung2) erwähnenswert. Förderungen aus öffentlichen Mitteln vermindern die

Abschreibungsbasis bzw. die absetzbaren Aufwendungen. Sie sind daher nicht als

steuerpflichtige Einnahmen anzusetzen.

Immobilien, die der normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens angehören (wie

etwa beim Immobilienmakler oder Bauträger), werden im Umlaufvermögen angesetzt

und dort ausgewiesen.

2 „Das WWFSG 1989 definiert als Sockelsanierung die im Rahmen eines Sanierungskonzeptes

durchgreifende allenfalls auch schrittweise Sanierung eines Gebäudes bei aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen.“ [Wohnfonds: 32].

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In der Immobilienwirtschaft finden sich gelegentlich Begriffe aus dem Merger &

Acquisition (M&A) Bereich. So werden Grundstücke mitunter über so genannte „Share

Deals“ erworben. Dabei handelt es sich um den Erwerb einer Beteiligung durch Kauf

von Anteilen von den bisherigen Gesellschaftern (Aktien, GmbH-Anteile, Anteile an

Personengesellschaften). Hingegen steht beim „Asset Deal“ der direkte Erwerb des

Wirtschaftsgutes oder der Wirtschaftsgüter, gemeint sind Liegenschaften oder

Grundstücke, dahinter.

Die Präferenz der einen oder anderen Strategie hat verschiedenste Gründe. Einer der

Wichtigsten ist die steuerliche Optimierung.

Die Gruppenbesteuerung nach § 9 (1) KStG ermöglicht die steuerlich wirksame

Abschreibung des Firmenwerts der angeschafften Beteiligung für einen Zeitraum von

15 Jahren und einer Maximaldeckelung von 50% der Anschaffungskosten [vgl.

Bruckner: 257].

Das Grunderwerbsteuergesetz sieht unter Umständen ebenfalls eine Begünstigung

vor, wenn etwa mehrere Erwerber die Gesellschaft übernehmen.

Die Beteiligung und der Firmenwert sind im Anlagevermögen auszuweisen, die

Abschreibung des Firmenwertes ist nach § 203 (5) UGB vorzunehmen.

2.3.4. Umlaufvermögen

Den wertmäßig größten Anteil auf der Aktivseite der Bauträgerbilanz nehmen die

unfertigen Bauten ein. Die Bilanzierung erfolgt nach den Richtlinien des § 206 (2)

UGB. Die besonderen Vorschriften werden in einem eigenen Kapital ausführlich

dargelegt und sind Kern dieser Arbeit.

Auch hier – wie in der Gewinn- und Verlustrechnung – sind etwaige

Umsatzsteuerbefreiungen zu berücksichtigen. Wenn etwa ein Bauträger ein reines

Wohnungsobjekt errichtet und alle Wohnungen im Wohnungseigentum an

Endverbraucher verkauft werden, darf er keine Vorsteuer in Abzug bringen.

Die unechte Steuerbefreiung gemäß § 6 (1) Z 9 lit. a des geltenden

Umsatzsteuergesetzes verbietet einen Vorsteuerabzug. Demnach sind die gestellten

Rechnungen des Architekten etwa brutto zu erfassen und im Umlaufvermögen

darzustellen, was bedeutet, dass die Umsatzsteuer zum Kostenfaktor wird.

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Wird hingegen ein Bürohaus errichtet und an einen Immobilienfonds unter Ausnützung

der Option gem. § 6 (2) UStG verkauft, so können die Architekturleistungen unter

Beachtung der Rechnungsmerkmale laut § 11 UStG netto erfasst und ausgewiesen

werden.

Für die bilanzielle Behandlung von Gewinnprojekten ist nach den geltenden GoB das

imparitätische Realisationsprinzip zu berücksichtigen. Es besagt, dass der aus einem

Projekt resultierende Gewinn erst mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme

verwirklicht werden darf.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist das unfertige Projekt mit seinen Herstellungskosten zu

bewerten. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass während der Durchführung des Projektes

Zwischenverluste ausgewiesen werden, obwohl am Projektende ein Gewinn

ausgewiesen wird.

Eine Teilgewinnrealisation ist – wie im Kapitel 2.2.9. erwähnt – nur dann zulässig,

wenn das Projekt in selbständig teilbare Leistungen untergliedert werden kann, für die

nach deren Fertigstellung derselben eine Teilabnahme stattfindet.

Für die Bewertung von Verlustprojekten ist das imparitätische Realisations- und

strenge Niederstwertprinzip von besonderer Relevanz.

Übersteigen die Herstellungskosten den Wert, welchen der Vermögensgegenstand am

Abschlussstichtag ausweist (beizulegender Wert), so ist auf diesen Wert

abzuschreiben.

Es muss berechtigterweise angenommen werden, dass voraussichtlich kein fremder

Dritter ein halbfertiges Projekt zu einem Preis erwerben würde, der einen Verlust

beinhaltet [vgl. Jacob D., Stuhr C.: 121].

2.3.5. Eigenkapital

Je nach Art der Kapitalgesellschaft findet sich im Eigenkapital das Stamm- oder

Nennkapital.

Daneben gibt es insbesondere bei großvolumigen Immobilienprojekten eine Vielzahl

von weiteren möglichen Kapitalausweisen. Darunter fallen etwa erhöhtes Stammkapital,

gewidmete Kapitalrücklage, Genussrechtskapital, Gesellschafterdarlehen oder

Kommanditkapital.

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30

Als Zwischenstufe – gleichsam zwischen Eigenkapital und Fremdkapital stehend – kann

Mezzaninkapital definiert werden [vgl. Jacob D., Stuhr C.: 59]. Dieses kann – je nach

Ausprägung des zu Grunde liegenden Vertrages – Eigenkapitalcharakter haben oder als

Fremdkapital ausgewiesen werden.

Letzteres könnte dann in Betracht kommen, wenn etwa der schuldrechtliche Vertrag

überwiegend als Darlehensvertrag ausformuliert ist und für die Abgeltung des erhöhten

Risikos anstelle einer „Gewinnbeteiligung“ ein höherer Zinssatz verrechnet wird.

2.3.6. Fremdkapital

Immobilienprojekte zeichnen sich oft dadurch aus, dass bei der Realisierung von

Bauvorhaben zum Teil erhebliche Fremdmittel aufgenommen werden. Diese kurz-,

mittel- oder langfristigen Kredite in all ihren Ausprägungen nehmen üblicherweise

einen erheblichen Teil der Passiva einer Bauträgerbilanz ein.

Wie bereits beim Eigenkapital sei auch hier auf die alternativen Finanzierungsformen

wie etwa Mezzanindarlehen, Darlehen mit besonderen Nachrangigkeitsvermerken,

Verbindlichkeiten aus der Vergabe von Unternehmensanleihen, u. dgl.

Auf die weiteren immobilientypischen Finanzierungsformen, wie etwa „Sale and Lease

back“ oder den Immobilienfonds sei an dieser Stelle verwiesen. Eine weitere

Bearbeitung der Themen kann verständlicherweise im Rahmen dieser Arbeit jedoch

nicht vorgenommen werden.

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31

3. Anknüpfung UGB und HGB

3.1. Das UGB 2007

3.1.1. Rechtswirksamkeit

Zunächst wurde am 13. 3. 2006 ein Begutachtungsentwurf erstellt; nach Ende der

Begutachtungsfrist ergingen zum Einen die Regierungsvorlage RV 1434 BlgNR XXII.

GP) und zum Anderen der Bericht des Finanzausschusses AB 1477 BlgNR. XXII. GP.

Am 9. 6. 2006 hat ferner der Bundesrat den Antrag, keinen Einspruch zu erheben,

einstimmig angenommen.

Mit dem BGBl. I Nr. 120/2005 ist dann das Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG)

mit 1.1.2007 in Kraft getreten [vgl. Urtz C. in GeS: 262].

Das bisherige Handelsgesetzbuch wurde dadurch von Grund auf verändert. Die

Handelsrechtsreform machte aus dem bisherigen Handelsrecht nicht nur das

Unternehmensrecht, es benannte das Handelsgesetzbuch (HGB) auch in

Unternehmensgesetzbuch (UGB) um und führte klarere Schwellenwerte für die

Bilanzierungspflicht ein.

3.1.2. Rechtlich bedeutsame Hintergründe

Das österreichische Handelsrecht war bisher auf den vielfach kritisierten und

wirtschaftlich überholten Tatbestand des Kaufmanns im Sinne der §§ 1 ff HGB

anzuwenden.

Dies stellte zunehmend die Sachgerechtigkeit des Anwendungsbereiches des HGB in

Frage, führte zu Wertungswidersprüchen mit dem Vertragsrecht des

Konsumentenschutzgesetzes und hatte zur Folge, dass unternehmensbezogene

Richtlinien nicht an ihrer systematisch richtigen Stelle im HGB, sondern im ABGB

umgesetzt wurden.

Der Grundbegriff des Kaufmanns wurde deshalb aufgegeben und durch den des

Unternehmers ersetzt.

Es kommt mit der Änderung des Handelsgesetzbuches zu Umwälzungen im

Firmenrecht. Ziel ist die Liberalisierung der Firmenbildungsvorschriften nach dem

Vorbild der deutschen HGB Reform.

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Die bislang kritisierten Regelungen der §§ 25 ff HGB (Erwerberhaftung bei

Unternehmensveräußerung) erfahren eine deutliche Änderung und insbesondere im

Bereich der Personengesellschaften werden die Eingetragenen Erwerbsgesellschaften

neu definiert.

Eingetragene Personengesellschaften stehen nunmehr für jeden erlaubten Zweck offen.

Die neuen Gesellschaften heißen nur noch "offene Gesellschaft" (OG) oder wie bisher

"Kommanditgesellschaft" (KG).

Das Erwerbsgesellschaftengesetz tritt somit außer Kraft. Eine bestehende OHG, OEG

und KEG gilt seit Jahresbeginn 2007 als offene Gesellschaft bzw.

Kommanditgesellschaft.

Es gilt jedoch die Vorschrift, dass diese Unternehmen bis Ende 2009 den

Rechtsformzusatz in der Firma sowohl auf ihren Geschäftspapieren sowie im

Firmenbuch selbst anzupassen haben.

Bestimmungen im „alten“ Handelsrecht, die erwiesenermaßen als überholt qualifiziert

wurden, fielen der Rechtsbereinigung zum Opfer.

So wurde auch das Vierte Buch des österreichischen Handelsrechts überarbeitet. Da

nicht alle Bestimmungen für (ein- oder beidseitige) Handelsgeschäfte für Unternehmer

im Sinne der §§ 1 - 3 UGB, unabhängig von ihrer Größe, qualifiziert erschienen,

wurden sie zum Teil in ihren Rechtsfolgen „abgefedert“.

Um Regelungen ihren systematisch richtigen Platz zuzuweisen, wurden mitunter

Verschiebungen zwischen dem UGB und dem ABGB vorgenommen. [vgl. Dehn W.:

274ff].

3.1.3. Unternehmensbegriff und Rechnungslegung

Der Unternehmensbegriff an sich ist größenunabhängig definiert. Im neuen UGB wird

der Begriff des Unternehmers und des Unternehmens statt jenem des Kaufmanns

und des Handelsbetriebes eingeführt.

Die Bestimmung des § 1 UGB entspricht damit bewusst jener des § 1 (2) Satz 1 KSchG,

sodass das Verständnis dieses Begriffs unschwer auf die von Lehre und Rechtsprechung

dazu entwickelten Grundsätze und Beiträge gestützt werden kann.

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Im § 2 des UGB werden all jene Rechtsformen aufgezählt, die ein Unternehmen kraft

Rechtsform entstehen lassen können.

Es sind dies die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften, etc. Eingetragene Personengesellschaften (OG/KG)

fallen nicht unter § 2 UGB, sodass es hierbei wiederum auf die tatsächliche Tätigkeit

als Unternehmer ankommt.

Die Unternehmereigenschaft wird schließlich nach § 3 UGB auch dann erlangt, wenn

Personen zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen sind.

§ 3 zielt auf jene Fälle ab, deren Firmenbucheintragung entweder zu Unrecht erwirkt

wurde oder die Löschung eines bereits eingestellten Unternehmens nicht beantragt

wurde [vgl. König; W. / Reichel-Holzer; C.: 33ff].

Das Dritte Buch umfasst die Rechnungslegung und damit weitere mögliche und

relevante Änderungen aus der Umwandlung des Handelsrechts zum

Unternehmensrecht.

Die Veränderungen in diesem Abschnitt sind ebenfalls umfangreich, dabei wurden

einzelne Rechtsgrundlagen gänzlich neu geschaffen oder klarer gestellt.

Die zentrale Änderung betrifft die Einkunftsermittlung nach § 5 (1) EStG, die künftig

– es werden gewerbliche Einkünfte vorausgesetzt – nicht mehr an die

Firmenbucheintragung, sondern auf die Rechnungslegungspflicht abstellt [vgl. Grau, P.

M. / Schragl M.: 467].

So führt der Gesetzgeber nun in § 189 (1) und (2) UGB deutliche

Buchführungsgrenzen ein und legt damit fest, welche Unternehmer künftig nach den

Bestimmungen des Dritten Buches rechnungslegungspflichtig sein sollen. Die

Rechnungslegungspflicht ihrerseits hat lt. § 8 (1) UGB die Firmenbucheintragung zur

Folge.

Unabhängig von deren Unternehmensgröße haben Kapitalgesellschaften und

Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine

natürliche Person ist, die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung nach dem

UGB.

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Somit haben lediglich die Kapitalgesellschaften eine von Schwellenwerten unabhängige

Rechnungslegungspflicht. In Abhängigkeit der Unternehmensgröße sind alle anderen

Unternehmer, die mehr als EUR 400.000 Umsatzerlöse erwirtschaften, verpflichtet, eine

Buchführung und Rechnungslegung nach UGB zu erstellen.

Der in § 189 (2) Z 1 im Unternehmensgesetzbuch legt fest, dass die

Bilanzierungspflicht erst bei Überschreiten des Schwellenwertes in zwei aufeinander

folgenden Geschäftsjahren entsteht. Liegt allerdings ein qualifiziertes Überschreiten um

mindestens die Hälfte des Schwellenwertes vor, so wird der Unternehmer bereits im

Folgejahr zur Bilanzierung verpflichtet [vgl. König; W. / Reichel-Holzer; C.: 170f].

Zusammenfassend zu den neuen Rechnungslegungsvorschriften werden in der

folgenden Übersicht die relevanten Kriterien und die Zuordnung der

Rechnungslegungspflicht überblicksmäßig dargestellt.

Abb. 14: Rechnungslegung im neuen UGB

Quelle: Stark verkürzt aus Urtz C. in GeS: 262

In den weiteren Paragraphen finden sich zumeist Ersetzungen der Begriffe aus der

Terminologie des Handelsrechts durch jene des Unternehmensrechts (i.e. Unternehmer

statt Kaufmann, etc.). So etwa haben sich wesentliche Bestimmungen wie etwa der

Inhalt des Jahresabschlusses, der Bilanz, Saldierungs- und Bilanzierungsverbote oder

Regelungen zum Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung inhaltlich nicht geändert.

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Der für diese Arbeit besonders ausschlaggebende Teil, nämlich die

Bewertungsvorschriften in den §§ 201 ff UGB sind ebenfalls, bis auf die

terminologische Änderungen, unverändert geblieben.

Sowohl die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften, die allgemeinen

Vorschriften über den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie die

Gliederungsvorschriften von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung haben keine

inhaltlichen Änderungen erfahren, d.h. dass die Rechnungslegung von den

Umwälzungen des Handelsrechtsänderungsgesetzes weitgehend ausgenommen wurde.

Die Fundamente der Rechnungslegung – nämlich die Buchführungs- und

Rechnungslegungsschwellenwerte – sind, wie beschrieben, hingegen umfassend

geändert worden.

In der Folge wird nun auf die immobilienwirtschaftliche Auseinandersetzung mit den

Änderungen durch das UGB eingegangen und die relevanten Unterschiede einzeln

herausgearbeitet.

3.2. Immobilientreuhänder im Lichte des UGB

Die Tätigkeit der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter sowie der Bauträger ist

in der Gewerbeordnungsnovelle 2002, BGBl. 2002/I111, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 58/2003 im Gewerbe der Immobilientreuhänder zusammengefasst [vgl. Kallinger:

2].

In den nachfolgenden Überlegungen wird überblicksmäßig dargestellt, inwiefern sich

durch die Umsetzung des Handelsrechtsänderungsgesetzes, welches das bisherige

Handelrecht zum Unternehmensrecht umwandelte, Änderungen für die

immobilienwirtschaftsrelevanten Berufe ergeben können.

3.2.1. Rechnungslegung der freien Berufen

Grundsätzlich sind Angehörige der freien Berufe von der Anwendung des Ersten

Buches gem. § 4 (2) des UGB ausgenommen. Ob der Immobilientreuhänder als

Angehöriger der freien Berufe gilt, bleibt durch den Gesetzestext unbeantwortet,

weshalb in den folgenden Kapiteln auf die Auswirkungen des neuen

Unternehmensgesetzes auf den Immobilientreuhänder überblicksmäßig eingegangen

wird.

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Durch die Analyse der einzelnen Sparten des Immobilientreuhänders wird dargestellt,

welche Einordnung im Sinne des neuen UGB vorgenommen werden kann. Insbesondere

die Bedeutung der Rechnungslegung wird nachstehend besprochen.

3.2.2. Rechnungslegung beim Bauträger, Immobilienmakler und –verwalter

Die Buchführungsgrenzen sind – wie in Kapitel 3.1.3. erwähnt – in § 189 (1) und (2)

UGB geregelt.

Bauträger in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mussten schon bisher nach dem

Rechnungslegungsgesetz bilanzieren.

Insofern Bauträger die Unternehmensform einer Personengesellschaft gewählt haben, ist

der Schwellenwert von EUR 400.000 zu beobachten, welcher regelmäßig bei größeren

Bauvorhaben überschritten wird, weshalb auch hier grundsätzlich von einer

Rechnungslegung im Sinne des Dritten Buches des UGB auszugehen sein wird.

Eine Einordnung des Bauträgers in die freien Berufe ist auszuschließen.

Auch Immobilienmakler in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mussten schon

bisher nach dem Rechnungslegungsgesetz bilanzieren.

Wie beim Bauträger schon angeführt ist auch hier der Schwellenwert maßgebend. Die

Subsumierung des Immobilienmaklers in die freien Berufe ist ebenfalls auszuschließen.

Hausverwalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mussten bisher schon nach

der Rechnungslegung des „alten HGB“ bilanzieren.

Anders ist die Lage nach neuem UGB, bei Immobilien- bzw. Hausverwaltern als

Einzelunternehmer oder Personengesellschafter. Für die GmbH & Co KG gelten

dieselben Rechnungsvorschriften, wie für Kapitalgesellschaften. Sie wird als „Quasi-

Kapitalgesellschaft“ eingestuft.

Grundsätzlich fallen Immobilienverwalter unter die Definition des § 22 Z 2 EStG und

sind damit Angehörige der freien Berufe, die Gewinnermittlung ist die

Überschussermittlung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 (3)

EStG.

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Der Immobilientreuhänder, organisiert in der Rechtsform eines Einzelunternehmens,

war von der Bilanzierungspflicht auch bei großen Umsätzen bisher befreit, wenn seine

Firma nicht im Firmenbuch eingetragen war.

Wird der Schwellenwert von EUR 400.000 im Jahre 2007 und 2008 überschritten, so

muss im Jahre 2009 nach UGB Rechnung gelegt werden und die Gewinnermittlung

nach § 4 (3) EStG ist nicht mehr möglich.

Der Unternehmer muss seine Firma im Firmenbuch eintragen, die Gewinnermittlung

erfolgt nach § 4 (1) EStG durch Betriebsvermögensvergleich.

Werden im Kalenderjahr 2007 bereits Umsätze über EUR 600.000 erzielt, so muss der

Hausverwalter seinen Gewinn bereits im Kalenderjahr 2008 in Form der Bilanzierung

ermitteln [vgl. Stingl: 1].

Zusammenfassend bedeutet dies, dass innerhalb der Immobilientreuhänderberufe der

Bauträger und der Immobilienmakler von den Änderungen des UGB bezüglich der

Rechnungslegung am wenigsten betroffen sein werden.

Hausverwalter hingegen werden bei Überschreitung der Schwellenwerte mit einer

Umstellung der Gewinnermittlungsart konfrontiert sein.

Die existierende Unklarheit zwischen den Rechtsmaterien UGB, EStG und BAO

erfordert eine differenzierte Auseinandersetzung.

3.2.3. Freie Berufe vs. Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Mit dem Unternehmensgesetzbuch wurde grundsätzlich der Versuch unternommen, die

handelsrechtliche Rechnungslegungspflicht und die steuerliche Buchführungspflicht zu

harmonisieren, was weitgehend geglückt scheint.

Allerdings existieren in manchen Fällen Unklarheiten. Probleme treten zum Beispiel

aufgrund der Differenzierung zwischen den dem Begriff der „Angehörigen freier

Berufe“, zu finden in § 189 UGB und den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß §

22 EStG, auf, wie dies bereits im vorangegangen Kapitel bei der Analyse der Relevanz

der UGB Änderungen für den Beruf des Immobilienverwalters deutlich wurde.

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Es wird etwa argumentiert, dass die in § 22 (2) EStG erwähnten Einkünfte aus sonstiger

selbständiger Arbeit nicht den „freien Berufen“ nach UGB zuzuordnen sind [Urtz:

262ff].

Dazu zählen explizit der Hausverwalter, das Aufsichtsratsmitglied oder die Tätigkeit

als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer.

Liegen demnach Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aber kein freier Beruf vor, so trifft

den Unternehmer zwar keine steuerliche Buchführungspflicht im Sinne der

Bundesabgabenordnung, es kann aber – sobald der Schwellenwert von EUR 400.000

überschritten ist – eine Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB zutreffen, die auch

steuerlich, nämlich gemäß § 124 BAO, zu beachten ist.

Das heißt also, wenn Unternehmer Einkünften aus selbständiger Arbeit auch

„Angehörige eines freien Berufes“ sind, kommen die handelsrechtliche

Rechnungslegungspflicht und die steuerliche Buchführungspflicht gemäß § 124 BAO

nicht zum Tragen. Nur dann können diese Unternehmer – wie nach der alten Rechtslage

– ihren Gewinn nach § 4 (3) EStG ermitteln.

Diese Neuregelung unterscheidet sich ergo von der alten Rechtslage des

Handelsgesetzbuches sehr, da nach der bisherigen Fassung des § 125 BAO bei allen

Einkünften des § 22 EStG die steuerlichen Buchführungsgrenzen nicht anzuwenden

waren.

Speziell bei den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG

führt dies daher zu einer Verschärfung, da der Unternehmer nunmehr die

Schwellenwerte des § 189 UGB anzuwenden hat, wodurch die nach der alten

Rechtslage bestehende Möglichkeit nicht mehr existiert, wonach unabhängig von

Umsatzgrenzen die Gewinnermittlungsart gemäß § 4 (3) EStG anzuwenden war [vgl.

Urtz: 262ff].

Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtssprechung oder der Gesetzgeber in dieser Hinsicht

Klarstellungen liefern wird.

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4. Bilanzierung des Umlaufvermögens

4.1. Begriffsabgrenzungen

4.1.1. Anlage- oder Umlaufvermögen

Der Gesetzgeber definiert in § 198 (2) UGB das Anlagevermögen als jenes Vermögen,

das dem Unternehmen dauernd zur Verfügung steht. Dem Umlaufvermögen werden

nach § 198 (4) UGB entsprechend alle Wirtschaftsgüter zugeordnet, die dem

Unternehmen nicht langfristig zur Verfügung stehen.

Eine immobilienspezifische Abgrenzung kann in Bezugnahme auf diese

Gesetzesmaterie wie folgt vorgenommen werden:

Abb. 15: Abgrenzung Anlage- oder Umlaufvermögen

Innerhalb des Sachanlagevermögens kann eine Immobilie gemäß § 224 (2) UGB zur

Position „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der

Bauten auf fremden Grund“ oder der Position „Geleistete Anzahlungen und Anlagen in

Bau“ zugeordnet werden.

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Unbebaute Grundstücke sind solche, auf denen kein Gebäude oder andere

vergleichbare Bauten errichtet wurden.

Grundstücksgleiche Rechte sind etwa Baurechte im Sinne des § 1ff BauRG oder

Superädifikate im Sinne des § 435 ABGB.

Superädifikate sind Gebäude, die mit der Absicht errichtet wurden, nicht dauerhaft dort

zu bleiben. Das Superädifikat kann durch die Bauweise, durch einen bestimmten Zweck

oder durch einen befristeten Mietvertrag augenscheinlich werden, sofern dieser Vertrag

zur Einsicht aufliegt, was selten der Fall sein wird. [vgl. Bammer: 2ff].

Die Wirtschaftsuniversität (WU) Wien, Standort Althanstrasse/Augasse, als Beispiel

eines nicht augenscheinlichen Superädifikats, durchbricht den Grundsatz „superficies

solo cedit“ nach § 297 ABGB. Das bedeutet, dass beim Superädifikat der

Grundeigentümer und der Bauwerkseigentümer eben nicht ein und dieselbe, sondern

zwei unterschiedliche Personen sind.

Im Falle der WU Wien ist der Grundeigentümer die Österreichische Bundesbahn und

der Bauwerkseigentümer die Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG), wie dies aus

der Anlage 1 zum Bundesimmobiliengesetz, BGBl. I Nr. 141/2000, idF BGBl. I Nr.

86/2004 hervorgeht.

Bei „Bauten“ im Sinne der Rechnungslegung handelt es sich um Gebäude oder andere

Bauten, die auf eigenem oder auf fremden Grund realisiert sind, also etwa alle Arten

von Immobilien, wie Wohn-, Büro-, Gewerbe-, Logistik-, oder Freizeitimmobilien.

Unter „Andere Bauten“ fallen etwa Straßen, Kanäle oder Parkplätze oder ähnliche

infrastrukturelle Baumaßnahmen [vgl. Mandl: 386].

Als „Anlagen in Bau“ gelten Investitionen (üblicherweise für Herstellungsvorgänge),

die zum Bilanzstichtag vorgenommen und aktiviert worden sind, ohne, dass diese

Anlagen bereits endgültig fertig gestellt sind [vgl. Küting K./ Weber C.: 543].

Neben der Unterscheidung von Sachanlage- oder Umlaufvermögen ist die Betrachtung

der Begriffe Anschaffungs- oder Herstellungskosten von ähnlich wichtiger

Bedeutung.

Diese Differenzierung ist wegen der unterschiedlichen Berechnung der Anschaffungs-

oder Herstellungskosten von Bedeutung.

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Beide Begriffe, wie auch die grundlegenden Regelungen der §§ 203f UGB haben ihren

Ursprung im deutschen Handelsgesetzbuch und enthalten die grundlegende

Bewertungsregel für Gegenstände des Anlagevermögens [vgl. Gassner, Lahodny-

Karner, Urtz in Straube: 253, Rz. 19].

Dabei ist besonders zu beachten: Die Anschaffungs- und Herstellungskosten werden als

Ausgangspunkt der Bewertung mit Wirkung auch für das Umlaufvermögen definiert.

Insofern stellt der § 203 UGB die Kernvorschrift für das gesamte Recht der Bewertung

dar. Diese besagt, dass Anschaffungs- und Herstellungsprozesse als erfolgsneutrale,

also gewinnunabhängige Vermögensumschichtungen behandelt werden.

Einem Bewertungsvorgang logisch vorgelagert ist die Entscheidung über die

Aktivierungsfähigkeit, wobei die Einschränkungen des § 197 UGB zu beachten sind.

Erfüllt eine Immobilie das Vermögenskriterium, was in aller Regel anzunehmen ist,

dann ist sie bilanzierungsfähig und darf damit als Aktivposten angesetzt werden, wobei

die Immobilie in der österreichischen Rechnungslegung – wegen der unterschiedlichen

Abschreibungsvorschriften – in Grundstück und Gebäude unterteilt werden muss.

Die österreichische Rechnungslegung hat keine eigene Definition für die Immobilie. In

den internationalen Rechnungslegungsvorschriften, etwa in den International Financial

Reporting Standards (IFRS), finden sich Definitionen für die Immobilie und es wird

nicht in Grund und Boden sowie Gebäude differenziert.

4.1.2. Wechsel vom Umlauf- ins Anlagevermögen

Abgrenzungsprobleme ergeben sich in Bauträgerbilanzen insbesondere dann, wenn ein

Grundstück zunächst als Umlaufvermögen eingestuft wird und dann ins

Anlagevermögen wechselt.

In der Praxis finden wir diesen Fall dann, wenn eine Eigentumswohnung in einer

Wohnhausanlage zum Verkauf bestimmt ist – jedoch aufgrund der speziellen

Gegebenheiten, etwa weil die Veräußerung nicht oder nur mit finanziellen Einbußen

möglich ist, nunmehr längerfristig zur Vermietung oder zur Eigennutzung des

Bauträgers dienen soll.

In diesem Fall ist eine Umwidmung mit einer Umbuchung verbunden, welche auch auf

die umsatzsteuerliche Behandlung Einfluss hat.

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Wenn man davon ausgeht, dass im Umlaufvermögen noch keine

Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist, im Anlagevermögen bei Eigennutzung

zum Teil, bei Vermietung oder sonstiger umsatzsteuerpflichtiger Behandlung

anteilsmäßig gesamt besteht, hat diese Umbuchung erwiesenermaßen

umsatzsteuerrechtliche Bedeutung.

In diesem Fall kann seitens des Bauträgers die Vorsteuer anteilig für das Projekt beim

Finanzamt eingefordert werden. Dies soll nun überblicksmäßig und stark vereinfacht in

einem Beispiel dargestellt werden.

Die „1. Projektgesellschaft mbH“ kauft die Liegenschaft „Nr. 1/0 EZ 0000“, es erfolgt

die Bebauung durch die „Management GmbH“ und es wird der Verkauf an Privatnutzer

in Wohnungseigentum, also unecht steuerbefreit, gewerblich betrieben.

Ein Jahr nach Fertigstellung des Neubauprojektes stellt sich heraus, dass einige

Wohnungen nicht oder nur mit erheblichen Nachlässen verkauft werden können.

Es wird vom Management der „1. Projektgesellschaft mbH“ die Entscheidung

getroffen, die Einheiten längerfristig zu vermieten. Die Einheit im Erdgeschoss wird

von der „Management GmbH“ zu marktüblichen Konditionen angemietet.

Es finden sich zwei wesentliche Vorgänge wieder: zum Einen der Wechsel vom

Umlauf- in das Anlagevermögen, der bedeutend für die Rechnungslegung ist.

Andererseits ergibt sich ein steuerliches Thema.

Der Vorsteuerabzug steht anteilig auf die zu vermietenden Einheiten zu. Wenn im

Anschluss an den Vermietungszeitraum doch noch ein Käufer gefunden wird, ist in

weiterer Folge nach der Zehntelregelung des § 12 (10) UStG eine anteilige

Vorsteuerberichtigung erforderlich, sofern steuerfrei im Sinne des § 6 (1) Z 9 lit a

UStG veräußert wird [vgl. Stingl in Immolex: 287].

Ein weiteres Beispiel kann für die Althaussanierung dargestellt werden. Bei der

Sanierung eines „Altbauprojektes 1A“ der „1. Projektgesellschaft mbH“ ist eine

Mischung zwischen Umlauf- und Anlagevermögen nicht vermeidbar.

Die zum Teil vermietete, teils bestandsfreie Liegenschaft ist erworben worden und es ist

davon auszugehen, dass der Vermietungsteil längerfristig der „1. Projektgesellschaft

mbH“ dient, und daher im Anlagevermögen des Unternehmens aufzunehmen sein wird.

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Die leerstehenden Einheiten hingegen werden als Wohnungseigentum parifiziert und

abverkauft, womit diese Einheiten dann im Umlaufvermögen der „1. Projektgesellschaft

mbH“ zu bilanzieren sind.

Es wird angenommen, dass die Immobilie zum Teil mit Eigenkapital und zum Teil mit

Bankdarlehen fremdfinanziert wird. Diese Darlehen werden ebenfalls gesondert

ausgewiesen.

In der stark vereinfachten Bilanz zum 31.12.dJ der „1. Projektgesellschaft mbH“, in

welcher nur dieses eine Immobilienprojekt „Altbauprojekt 1A“ als Single Purpose

verwirklicht werden soll, ergibt sich das nachstehende Bilanzbild.

Abb. 16: Praxisbeispiel, Sanierungsprojekt, Bilanzbild eines Bauträgers

Es kommt also bei einer Immobilie einerseits zum Ausweis von Grund und Boden im

Anlage- und im Umlaufvermögen und andererseits vom Gebäude – ebenfalls einmal im

Sachanlagevermögen und zusätzlich für die zum Verkauf bestimmten Einheiten im

Umlaufvermögen.

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4.1.3. Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Grundsätzlich liegt eine Anschaffung vor, wenn eine Immobilie von einem Dritten

erworben wird und – zur Abgrenzung der Anschaffung von der Herstellung –

unverändert (nach der Verkehrsauffassung: also gleichartig, funktionsgleich und

gleichwertig) bleibt.

Es wird bei der Anschaffung also der Erwerb von bestehenden Immobilienwerten,

hingegen bei der Herstellung wird die Schaffung von bisher nicht in dieser Form

vorhandenen Vermögensgegenständen beabsichtigt.

Anders formuliert bedeutet die Anschaffung, dass das Wirtschaftgut den Eigentümer

wechselt, aber in seiner Art, Funktion und seinem Wert im Wesentlichen gleich bleibt.

Die Anschaffung ist unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung zu verstehen und

stützt sich auf die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit. [vgl. VwGH

90/13/0028 vom 12.06.1991].

Die Anschaffungskosten können, wie in Abb. 17: ersichtlich ist, in drei Gruppen

unterteilt werden:

Abb. 17: Unterteilung der Anschaffungskosten

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Neben den Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Anschaffung, gibt es noch die

nachträglichen Anschaffungskosten.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Nachweis für den kausalen und zeitlichen

Zusammenhang mit dem ersten Erwerbsvorgang.

Nachträgliche Anschaffungskosten sind wie die originären Anschaffungskosten zu

aktivieren, es sei denn das originäre Wirtschaftsgut besteht zwischenzeitlich nicht mehr.

Bedeutend ist in diesem Zusammenhang für die Immobilienwirtschaft gelegentlich

vorkommende Bestandsfreimachung durch Ablösezahlungen des Eigentümers oder dem

Abriss von Altobjekten.

In steuerlicher Hinsicht gilt bei der Gewinnermittlung durch

Betriebsvermögensvergleich nach § 5 (1) EStG das Maßgeblichkeitsprinzip.

Die Anschaffungskosten werden vom Steuergesetzgeber nicht eigens definiert. Der § 6

Z 1 und Z 2 lit. a EStG verweist zwar auf den Anschaffungskostenbegriff, allerdings

muss auf die Begriffsdefinitionen des § 203 UGB zurückgegriffen werden [vgl. EStR

2000: Rz. 2164].

4.1.4. Erhaltungs- und Herstellungsaufwand

Für die Überschussermittlung der Einnahmen über die Werbungskosten, d.h.

insbesondere bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 (1) EStG

sind die Begriffe Herstellungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand

voneinander zu unterscheiden.

Es sei an dieser Stelle auf die Abbildung Abb. 18: verwiesen, welche die steuerliche

Behandlung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand darstellt.

Diese Differenzierung ist für die Finanzverwaltung aus dem Grund vorzunehmen, als an

die Einordnung dieser Aufwendungen, unterschiedliche steuerrechtliche Konsequenzen

anknüpfen [vgl. Kohler: 177ff].

Nach der Verwaltungspraxis liegt Instandhaltungsaufwand dann vor, wenn lediglich

unwesentliche Gebäudeteile ausgetauscht werden oder wenn es zu keiner wesentlichen

Erhöhung des Nutzungswertes oder der Nutzungsdauer kommt [vgl. EStR 2000: Rz

6460].

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46

Abb. 18: Steuerliche Behandlung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand

Instandhaltungsaufwendungen sind grundsätzlich sofort als Werbungskosten absetzbar,

wobei es im Falle nicht jährlich wiederkehrender Instandhaltungsarbeiten möglich ist,

die Kosten derselben auf zehn Jahre verteilt abzuschreiben.

Im Bereich des Instandsetzungsaufwandes nimmt das Einkommensteuergesetz

insofern eine Differenzierung vor, als diese bei Mietwohngebäuden zwingend auf zehn

Jahre zu verteilen sind.

Trotz einer fehlenden gesetzlichen Festlegung können Instandsetzungsaufwendungen

auf andere, nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden, entweder sofort

abgeschrieben oder gleichmäßig verteilt auf zehn Jahre abgeschrieben werden [vgl.

EStR 2000: RZ 6457].

Basierend auf der gesetzlichen Definition der Instandsetzungsaufwendungen sind

darunter alle Aufwendungen zu subsumieren, die eine wesentliche Erhöhung des

Nutzungswertes oder wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer herbeiführen, wobei

anzumerken bleibt, dass etwa der Austausch einzelner Gebäudeteile den Begriff der

Instandsetzung nicht erfüllt. Nach der Verwaltungspraxis liegt eine wesentliche

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47

Verlängerung der Nutzungsdauer immer dann vor, wenn sich die Nutzungsdauer um

mehr als 25 Prozent verlängert [vgl. Stingl, W.: 113].

In Ermangelung einer eigenständigen Definition des Einkommensteuergesetzes 1988

liegt Herstellungsaufwand im Gegensatz zu Instandhaltungs-, oder

Instandsetzungsaufwand immer dann vor, wenn die Wesensart des Wirtschaftsgutes

verändert wird [vgl. etwa VwGH, 23.09.1997, 93/14/0095 und VwGH, 23.09.1997,

93/14/0096].

Herstellungsaufwendungen sind also jene Aufwendungen, die für die Herstellung eines

Wirtschaftsgutes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand

hinausgehende wesentliche Verbesserung dienen.

Folgende Maßnahmen können als Herstellungsaufwand klassifiziert werden, etwa die

Aufstockung eines Gebäudes, die Zusammenlegung von Wohnungen, der erstmalige

Einbau von Zentralheizungsanlagen oder Aufzugsanlagen, der Einbau von

Badezimmern und WC (Kategorieanhebung) sowie das Versetzen von Fenster und

Türen [vgl. Kohler: 176].

Die beispielhaft aufgezählten Herstellungsaufwendungen haben ein steuerliches

Kriterium gemeinsam, nämlich, dass deren Herstellung ertragsteuerlich auf die

Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben ist [vgl. Langheinrich G., Ryda W.:

390].

4.1.5. Herstellkosten oder Herstellungskosten

Der Gesetzgeber hatte bei der Definition des § 203 UGB (ursprünglich HGB)

grundsätzlich die Zuschlagskalkulation vor Augen.

Es wird weder explizit diese Kalkulationsform erwähnt, noch sind andere

Kalkulationsformen unrichtig. Auch in anderen relevanten Materien, wie etwa der

Bilanz-Richtlinie 1978 werden die Herstellungskosten als „kalkulationsform-neutral“

umschrieben [vgl. Gassner, Lahodny-Karner, Urtz in Straube: 264, Rz. 27].

Die Herstellkosten der Zuschlagskalkulation setzen sich aus den Material- und den

Fertigungskosten zusammen, wobei zunächst die Unterscheidung von Einzel- und

Gemeinkosten vorgenommen werden muss.

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48

Einzelkosten sind Kosten, die mit der Leistungserstellung direkt im Zusammenhang

stehen und somit dem Projekt direkt zugerechnet werden können. Grundsätzlich zählen

dazu die Materialkosten und die Fertigungskosten (darunter fallen insbesondere die für

den Herstellungsvorgang anfallenden Personalkosten).

Gemeinkosten sind Kosten, die dem einzelnen Projekt nicht direkt zugerechnet werden

können. Die Begründung kann einerseits darin liegen, dass dies wirtschaftlich nicht

machbar ist oder andererseits, weil technisch kein Zusammenhang zwischen der

Herstellung des Produkts und der Entstehung dieser Kosten besteht [vgl. Egger A.,

Samer H., Bertl R.: 65].

Materialkosten umfassen neben dem Fertigungsmaterial auch Materialgemeinkosten,

wie etwa Bezugskosten oder Lagerkosten.

Fertigungskosten umfassen neben den Fertigungslöhnen auch

Fertigungsgemeinkosten, Energiekosten oder etwa Schmiermittel.

Aus der Charakterisierung lässt sich schließen, dass die Zuschlagskalkulation auf einen

industriellen Produktionsvorgang, also maschineller Fertigung abstellt.

Dies ist in der Immobilienwirtschaft, trotz zunehmender Technologisierung der

Bauwirtschaft, nur bedingt anzutreffen (beispielsweise bei der Herstellung von

Fertigteilhäusern).

Die Zuordnung der immobilienwirtschaftlichen Besonderheiten zur kostenrechnerischen

Zuschlagskalkulation, die als Basis für die Bestimmungen des § 203 UGB gilt, ist in der

Praxis deshalb mitunter komplex, wie auch die Ausführungen in den folgenden Kapiteln

noch zeigen werden.

Inwiefern Gemeinkosten zu den Herstellungskosten oder –aufwendungen zählen, lässt

sich auf Grund der Zugehörigkeit von Kostenstellen zum Herstellungsprozess klären.

Zum Herstellungsprozess eines industriell vorgefertigten Holzfensters gehören etwa der

Einkauf, die Materiallager und dessen Verwaltungsstellen.

Die Zuordnung und Verteilung der Gemeinkosten wird mittels Aufteilungsschlüssel im

Rahmen des Betriebsabrechnungsbogen (BAB) vorgenommen.

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49

Es müssen ausreichend genaue Umlageschlüssel definiert werden, damit die

Inanspruchnahme von Energiestellen, wie etwa einer unternehmenseigenen Tankstelle,

genau gemessen werden kann [vgl. Egger A., Samer H., Bertl R.: 65].

Abb. 19: Zuschlagskalkulation

Quelle: Angelehnt an Kemmetmüller/Bogensberger: 56

Aus dem Kalkulationsschema wird auch deutlich, dass Verwaltungsgemein- und

Vertriebskosten nicht zu den Herstellkosten zählen.

Neben der sprachlichen Ähnlichkeit der Begriffe Herstellkosten und

Herstellungskosten, sieht man insbesondere in dieser Hinsicht, wie nahe der § 203 (3)

UGB dem Schema der Zuschlagskalkulation folgt, wenn etwa die der letzte Teilsatz

lautet „Kosten der allgemeinen Verwaltung dürfen nicht in die Herstellungskosten

einbezogen werden“.

Die unternehmensrechtlichen Herstellungskosten unterscheiden sich von den

kostenrechnerischen Herstellkosten durch Umfangs- und Wertdifferenzen, die sich aus

den unterschiedlichen Prinzipien der beiden Materien ergeben.

Während das Unternehmensrecht rein auf den pagatorischen Ansätzen aufbaut,

herrscht in der Kostenrechnung der kalkulatorische Ansatz vor.

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50

Die kalkulatorischen Kosten machen Sinn, um etwa die in ungleichmäßiger Höhe

anfallenden Schadensfälle für die unternehmerische Planung oder Steuerung hin über

mehrere Jahre hinweg zu quantifizieren. Ein solches Ziel verfolgt die

Unternehmensbilanz freilich nicht.

Einerseits ist anzumerken, dass der Begriffsteil „Kosten“ der Kostenrechnung

zuzuordnen ist und zur Verdeutlichung des Unterschiedes zur Finanzbuchhaltung von

Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen zu sprechen sein müsste.

Andererseits suggeriert der Begriff Herstellungsaufwand wiederum sehr stark eine

Überschussermittlung der Einahmen über die Werbungskosten, wie sie etwa bei

Einkünften nach § 28 (1) EStG angewendet wird, was wiederum eine unzulässige

Begriffsverkürzung darstellen würde und weshalb eine eindeutigere Definition des

Begriffes bislang wohl auch nicht möglich war.

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51

4.2. Herstellungskosten in der Bauträgerbilanz

4.2.1. Begriff der Herstellung

Der Begriff der Herstellungskosten oder -aufwendungen ist von den

aktivierungspflichtigen Anschaffungen einerseits und von den sofort abzugsfähigen

Erhaltungsaufwendungen andererseits abzugrenzen. Nachstehend nun die

Auseinandersetzung mit dem Begriff der Herstellung.

Bei der Herstellung entsteht ein neuer Vermögensgegenstand mit anderer

Verkehrsgängigkeit.

Der Gegenstand unterscheidet sich also in Funktion und Wert zum ursprünglichen

Vermögensgegenstand.

So „(…) bedeutet Herstellen das Hervorbringen bzw. das Hervorbringenlassen eines

bisher noch nicht existenten Wirtschaftsgutes.“ [Quantschnigg P., Schuch W.: 325].

Eine Herstellung kann nach § 203 (3) UGB in der Schaffung eines neuen

Vermögensgegenstandes vorliegen, in der Erweiterung eines bestehenden oder als eine

wesentliche Verbesserung eines bestehenden Vermögensgegenstandes.

Umgelegt auf die Herstellungsvorgänge in der Immobilienpraxis bedeutet dies:

Abb. 20: Schaffung, Erweiterung, Verbesserung im Sinne des § 203 UGB

4.2.2. Aktivierung von Einzelkosten

Es besteht kein Zweifel, dass Einzelkosten aktiviert werden müssen. In den Vorschriften

des Artikel 35 (3) der Bilanz-Richtlinie findet sich explizit, dass zu den

Herstellungskosten „die dem einzelnen Erzeugnis unmittelbar zurechenbaren Kosten“

gehören.

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52

In der Literatur finden sich die meisten Autoren mit einer klaren Aussage zur

Aktivierung von Einzelkosten. So zählt etwa Rohatschek, zurückgreifend auf

bestehende Diskussionen, drei Auslegungsvarianten auf und befindet den Ansatz der

Einzelkosten, im Sinne von Materialeinzelkosten und Fertigungseinzelkosten als

folgerichtig [vgl. Rohatschek: D 9].

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage bestimmen die Einzelkosten sogar näher

und zwar als Fertigungsmaterial, Fertigungslöhne und als Sonderkosten der Fertigung.

Auch aus der Bilanz-Richtlinie sind „costs directly attributable to the product“, wie der

Originaltext lautet, als Mindestansatz für die Unternehmensbilanz heranzuziehen [vgl.

Urtz: W 14].

In der Immobilienentwicklung können unter Einzelkosten folgende Positionen

subsumiert werden: Grundstück, Grunderwerbsteuer, Bestandsfreimachung,

Abrisskosten, Planungskosten, Anschlusskosten für Kanal, Wasser, Gas, Fernwärme,

Strom, Generalunternehmerleistungen für die Errichtung der Immobilie, Behördliche

Genehmigungen, usw.

4.2.3. Aktivierung von Material- und Fertigungsgemeinkosten

Der Begriff der Herstellungskosten oder -aufwendungen umfasst Teile der Material-

und Fertigungsgemeinkosten und es wird wortwörtlich abgegrenzt, dass sowohl für die

Unternehmen- als auch Steuerbilanz ausschließlich kostengleiche Aufwendungen

einbezogen werden dürfen.

Als Herstellungskosten oder -aufwendungen sind daher nur Aufwendungen zu

aktivieren, bilanzielle Herstellungskosten sind pagatorische Kosten [vgl. Urtz: S 503].

Kalkulatorische Kosten, wie etwa kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische

Wagnisse oder der kalkulatorische Unternehmerlohn dürfen in die Herstellungskosten

oder –aufwendungen nicht einbezogen werden.

D.h. in den Materialgemeinkosten dürfen keine Anteile von kalkulatorischen Kosten,

wie etwa kalkulatorische Wagnisse, Unternehmerlohn oder Zinsen enthalten sein.

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53

Die Herstellungskosten oder –aufwendungen in der Unternehmensbilanz beinhalten seit

dem EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1996 das Wahlrecht, das besagt, dass

angemessene Teile der Materialgemeinkosten aktiviert werden können.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht – insbesondere bei Immobilien – räumt das

Wahlrecht einen erheblichen Spielraum zur Bildung von stillen Reserven ein, wenn der

Mindestansatz – nämlich die Einzelkosten gewählt werden.

Werden etwa ausschließlich Einzelkosten aktiviert und die Gemeinkosten während der

Herstellungsphase in der Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam erfasst, dann

ergibt sich während dieses Zeitraumes – welcher insbesondere bei Großimmobilien

mehrere Jahre umfassen kann – Jahr für Jahr ein Verlust, denn der Verkaufserlös wird

erst zum Zeitpunkt der Übergabe mit den aktivierten Einzelkosten ergebniswirksam.

Zu diesem Zeitpunkt wird dann durch die Auflösung stiller Reserven ein

unverhältnismäßig hoher Gewinn, hingegen werden während des Herstellungszeitraums

Verluste ausgewiesen.

Die Sinnhaftigkeit und Wirksamkeit des Wahlrechts im UGB im Zusammenhang mit

der Bilanzierungsrichtlinie wird nach wie vor diskutiert [vgl. Egger A., Samer H., Bertl

R.: 68f].

Im Einkommensteuerrecht gibt es kein Wahlrecht für die Aktivierung von Material-

und Fertigungsgemeinkosten.

Hier wird zwingend von einer Aktivierung ausgegangen. Das zwingende Steuerrecht

erfordert also hier ein Abweichen von der Maßgeblichkeit der Unternehmens- für

Steuerbilanz.

Den Hintergrund für die zwingende Vorschrift des § 6 Z 2 lit. a EStG stellt das

Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 1996 dar, welches mit dem BGBl. 1996/797 in

Reaktion auf das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz geändert wurde.

Damit wurde eine steuerliche Definition des Umfangs der Herstellungskosten

geschaffen, deren Inhalt sich nach dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien der

unternehmensrechtlichen Regelungen in § 203 (3) UGB herleitet.

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Abb. 21: Schaubild für die Aktivierung von Material- und Fertigungsgemeinkosten

Wie in den vorangegangenen Ausführungen und in der Abbildung ersichtlich, enthält

das Steuerrecht aber weiterhin keine umfassende Begriffsdefinition, sondern weicht nur

vom handelsrechtlichen Wahlrecht zur Aktivierung der Material- und

Fertigungsgemeinkosten ab [vgl. de De Pauli-Ferch B. / Königsmaier H.: 306].

4.2.4. Aktivierung von Fremdkapitalzinsen

Zinsen für Fremdkapital gehören grundsätzlich nicht zu den Herstellungskosten. Als

Vorbild diente, wie generell für das „alte“ österreichische Handelsrecht, das deutsche

Handelsgesetzbuch3, beide gehen davon aus, dass Fremdkapitalzinsen grundsätzlich

nicht als Herstellungskosten betrachtet werden, sondern nur ausnahmsweise angesetzt

werden dürfen [vgl. Gassner, Lahodny-Karner, Urtz in Straube: 267, Tz. 31].

Ausnahmsweise dürfen Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der

Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, im Rahmen der

Herstellungskosten ansetzen, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.

3 Welches seinerseits im Preußischen Landrecht 1794 in Anlehnung an die französische Ordonnance de

Commerce erstmalig und umfassend kodifiziert wurde [vgl. Multerer: 1].

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55

Diese Regelung des § 203 (4) UGB erlaubt also die Wahl zur Aktivierung von

Fremdkapital unter den beiden angeführten Bedingungen, nämlich, dass sich die Zinsen

dem Grunde nach unmittelbar auf die Herstellung und auf den Herstellungszeitraum

beziehen müssen.

Zinsen von Kontokorrentkrediten, die der allgemeinen Finanzierung des Unternehmens

dienen, dürfen hingegen nicht aktiviert werden [vgl. Egger A., Samer H., Bertl R.: 69].

Im Anhang zum Jahresabschluss muss gemäß § 236 Z 2 UGB „bei Inanspruchnahme

von § 203 (4) UGB der insgesamt nach dieser Bestimmung aktivierte Betrag“ angeführt

werden.

Der Zeitraum für die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen wird auf den Zeitraum der

Herstellung bezogen. In der Literatur taucht der Begriff der „Bauzeitzinsen“ immer

wieder auf.

Dieser Begriff erscheint in der Immobilienpraxis etwas verkürzend, weil neben den

Bauzeitzinsen, etwa auch Finanzierungsaufwand für die Planung aktiviert werden

können [vgl. Aman: D 73].

Der Vorgang der Herstellung erstreckt sich also über einen gewissen Zeitraum, welcher

mit konkreten ersten Schritten beginnt; in der Immobilienwirtschaft etwa die

Vorentwurfsplanung des Architekten für ein bestimmtes Projekt.

Vor der konkreten Planung wird zeitlich die Akquisition des Grundstücks

vorgenommen.

Die Anschaffung eines Grundstücks wird in vielen Fällen in der Immobilienwirtschaft

mit Inanspruchnahme von Fremdfinanzierungen, etwa kontokorrentähnlichen

Projektvorfinanzierungsrahmen, erfolgen.

Allerdings sind Fremdkapitalzinsen in Zusammenhang mit der Anschaffung generell

nicht aktivierungsfähig [vgl. Doralt W., Ruppe H.G.: 143, Rz. 321].

Fremdkapitalzinsen können also in einer engen Auslegung des § 203 (4) UGB nur für

die Bauführung angesetzt werden, in einer weiten Auslegung für die ersten konkreten

Planungsschritte.

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Eine Aktivierung für den Grundstücksanschaffungsvorgang ist grundsätzlich nicht

möglich. Liegt allerdings ein Anschaffungsvorgang für Neuanlagen von längerer

Bauzeit vor, so gilt in der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung und im

Steuerrecht das Wahlrecht zur Aktivierung dieser Fremdkapitalkosten bis zum

Anschaffungszeitpunkt. [vgl. EStR 2000: Rz 2171, sowie Doralt W.: 123].

In der Immobilienwirtschaft könnte insofern eine „durchgehende“ Aktivierung erfolgen,

wenn das Grundstück über einen Vertrag mit aufschiebender Bedingung (etwa

Baubewilligung) erworben wird. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Zinsen

werden als Vorfinanzierungszinsen aktiviert. Zum Zeitpunkt der Übernahme des

Grundstücks schließt quasi unmittelbar die Herstellungsphase an, wofür ein

Aktivierungswahlrecht nach § 203 (4) UGB besteht, und somit können die in der Folge

anfallenden Bauzeitzinsen ebenfalls aktiviert werden.

Der Herstellungszeitraum endet regelmäßig mit der Benützungsfähigkeit des Objekts,

wobei das Jahr der Herstellung das Jahr der Fertigstellung ist [vgl. Langheinrich G.,

Ryda W.: 44]. Das bedeutet, dass etwa Zinsen, die auf die Laufzeit einer

Verbindlichkeit fallen, nachdem die Herstellung bereits abgeschlossen wurde, nicht im

Rahmen der Herstellungskosten aktivierungsfähig sind [vgl. Göth: D 45].

Die nachstehende Abbildung zeigt den Bewertungsspielraum für den Ansatz der

Fremdfinanzierungskosten nach dem Wahlrecht des § 203 (4) UGB.

Abb. 22: Schaubild Aktivierung von Finanzierungskosten

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Ein weiterer Aspekt ist der Ausweis der Fremdkapitalzinsen zum Zeitpunkt der

Gewinnrealisierung in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Nachdem in § 231 UGB bei Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung zwischen

Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren gewählt werden kann, ist der Ausweis der

Fremdkapitalzinsen zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung unterschiedlich.

Im Gesamtkostenverfahren wird die Gesamtleistung des Unternehmens den gesamten

Aufwendungen einer Periode gegenübergestellt.

Es kommt zur Neutralisierung der Aufwendungen für die in der Periode nicht

abgesetzten Leistungen, und zwar über die Positionen „aktivierte Eigenleistungen“ und

„Bestandsveränderungen“. Das dem Gesamtkostenverfahren innewohnende Prinzip ist

die Periodenbezogenheit [vgl. Aman: D 73].

Die Fremdkapitalzinsen werden nach § 231 (2) Z 15 UGB unter „Zinsen und ähnliche

Aufwendungen“ ausgewiesen.

Beim Umsatzkostenverfahren werden die Aufwendungen zur Herstellung der Projekte

den Umsatzerlösen gegenübergestellt und beinhalten in der Zeile „Herstellungskosten

der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen“, die zuvor aktivierten

Fremdkapitalzinsen, sofern vom Wahlrecht nach § 203 (4) UGB Gebrauch gemacht

wird. Für das Umsatzkostenverfahren ist die Umsatzbezogenheit der wesentliche

Grundgedanke [vgl. Aman: D 73 bzw. Göth: D 78].

Auch bei der Anwendung des Umsatzkostenverfahrens für den Bauträger werden die

Fremdfinanzierungskosten zunächst aktiviert, sofern keine zwingenden Vorschriften,

dies verbieten (siehe oben).

Bei der ergebniswirksamen Umbuchung des Wareneinsatzes in der Position

„Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen“ zum

Zeitpunkt der technischen und faktischen Übergabe werden diese Zinsen dann als

Bestandteil der Herstellungskosten mit dem zu erwirtschaftenden Erlös

gegenübergestellt.

Die Differenz wird nach § 231 (3) Z 3 UGB in der Zeile „Bruttoergebnis vom

Umsatz“ ausgewiesen und zeigt dann die unternehmerische Rentabilität des

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Immobilienprojekts in direkter Art und Weise. Allerdings sind die

Fremdfinanzierungszinsen für den Anschaffungsvorgang nicht enthalten.

Unter Bedachtnahme auf § 237 Z 4 UGB ist bei der Anwendung des

Umsatzkostenverfahrens eine Detaillierung einzelner Positionen nach dem

Gesamtkostenverfahren und – wenngleich ohne explizite gesetzliche Normung – eine

verlässliche Kostenrechnung notwendig.

Kalkulatorische Kosten dürfen klarerweise nicht angesetzt werden, weshalb also

Eigenkapitalzinsen nicht aktiviert werden können.

Aus Sicht der Einkommensteuer besteht auch für die steuerliche Gewinnermittlung das

Wahlrecht zur Einbeziehung der Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten [vgl. De

Pauli-Ferch B. / Königsmaier H.: 306].

4.2.5. Aktivierung von Kosten der Allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes

Aus den beiden vorangegangen Kapiteln folgt, dass für die Aktivierung von Material-

und Fertigungsgemeinkosten sowie für die Fremdkapitalkosten unternehmensrechtlich

bei den Herstellungskosten ein Wahlrecht zwischen dem Mindest- und dem

Höchstansatz besteht.

Der Mindestansatz, beinhaltet lediglich die Einzelkosten, und der Höchstansatz,

beinhaltet auch Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie Zinsen für Fremdkapital,

das zur Finanzierung der Herstellung verwendet wurde, und Aufwendungen für

Sozialeinrichtungen, freiwillige Sozialleistungen, Altersversorgung und Abfertigung.

Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes zählen jedoch gemäß § 203 (3)

UGB letzter Satz nicht zu den Herstellungskosten [vgl. De Pauli-Ferch B. /

Königsmaier H.: 306].

Für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gibt es eine wichtige Ausnahme,

wenn es sich um langfristige Fertigung handelt.

In diesem Falle ist eine Aktivierbarkeit von Verwaltungskosten möglich. Es besteht also

ein Wahlrecht einen Vermögensgegenstand über die Herstellungskosten hinaus zu

bewerten.

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Es gibt allerdings auch die Ansicht, dass die Aktivierbarkeit der allgemeinen

Verwaltungskosten allein aus der Auslegung der des Artikel 35 (3) der Bilanz-Richtlinie

möglich sei [vgl. Egger A., Samer H., Bertl R.: 67 ].

Dem stünde laut anderen Quellen entgegen, dass die Zuordnung von allgemeinen

Verwaltungskosten während des Herstellungsvorganges nicht unwillkürlich erfolgen

könne [vgl. Gassner, Lahodny-Karner, Urtz in Straube: 261, Tz. 25].

Beispiele für allgemeine Verwaltungskosten sind etwa Geschäftsleitung, Management,

Betriebsrat, Rechnungs- und Finanzwesen, Controlling, interne Revision, Rechts- und

Steuerabteilung, internes Qualitätsmanagement, interne EDV Abteilung, usw.

Die Kosten können nun im Rahmen des § 206 (3) UGB zusätzlich zum gewählten

Mindest- oder Höchstansatz der Herstellungskosten aktiviert werden, sofern es sich um

einen Auftrag handelt, dessen Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt,

aus der weiteren Auftragsabwicklung keine Verluste drohen und eine verlässliche

Kostenrechnung vorliegt.

Die immobilienspezifische Anwendung der Regelung bedarf einer genaueren

Darstellung der einzelnen Kriterien.

Der Bauträger, der auf seinem Grundstück ein Wohngebäude realisiert, führt keinen

Auftrag im Sinne des § 206 (3) UGB aus, das von ihm realisierte Projekt ist eine selbst

errichtete Anlage. Aufträge liegen bei selbst errichteten Anlagen definitiv nicht vor,

weil Auftraggeber und Auftragnehmer dieselbe Person sind.

Wird hingegen im Rahmen eines General- oder Totalübernehmervertrages ein

Projekt auf fremden Grund realisiert, so können angemessene Kosten der allgemeinen

Verwaltung und des Vertriebs aktiviert werden.

Der Realisierungszeitraum muss mindestens zwölf Monate betragen. Hier liegt eine

bemerkenswerte Annäherung vom österreichischen Rechnungslegungsrecht und den

International Financial Reporting Standards (genauer dem IAS 11 Construction

Contracts) vor, wobei das UGB den Zeitraum exakt mit mindestens zwölf Monaten

definiert, wo hingegen die International Financial Reporting Standards lediglich darauf

abstellen, dass die Aufnahme der vertraglichen Tätigkeit und der Zeitpunkt der

Beendigung derselben in unterschiedlichen Rechnungsperioden liegen muss.

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Das Unternehmensgesetzbuch verbietet in § 206 (3) bei Verlustprojekten eine

Aktivierung von allgemeinen Verwaltungskosten und Vertriebskosten. Um beurteilen

zu können, dass aus dem Auftrag keine Verluste drohen, ist eine zuverlässige

Abschätzung der zu erwartenden Umsätze notwendig.

Ebenso müssen Risiken abgewägt werden, wie etwa Währungs- und Transferrisiken,

Terminverzug, Nacharbeiten, Preissteigerungen, usw.

Drohen aus der laufenden Auftragsabwicklung Verluste, so ist nach herrschender

Meinung in der Literatur dem Imparitätsprinzip durch Abschreibung der bereits

aktivierten Herstellungskosten auf den niedrigeren Wert gemäß § 207 (1) UGB zu

folgen. Für künftige Aufwendungen ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus

schwebenden Geschäften zu bilden.

Das letzte Kriterium für das Aktivierungswahlrecht ist die Kostenrechnung. Sie gilt als

betriebsinternes Rechnungswesen, und es gibt keine gesetzliche Norm, die den Begriff

der verlässlichen Kostenrechnung definiert.

Allerdings kann in den Kommentaren zum Handelrecht folgende Abgrenzung gefunden

werden:

Eine verlässliche Kostenrechnung besteht in einer Vorkalkulation, einer

Kostenträgerstückrechnung und einem Soll-Ist-Vergleich.

Die Vorkalkulation muss die Schätzung der anfallenden Kosten zuverlässig abbilden

können. Die Kostenträgerstückrechnung muss die dem Auftrag zuzuordnenden Kosten

sicher feststellen (insbesondere die Gemeinkosten). Der Soll-Ist-Vergleich muss die

laufende Überprüfung und eventuelle Korrektur der Vorkalkulation ermöglichen

[Gassner, Lahodny-Karner, Urtz in Straube: 298, Rz. 8].

Die verlässliche Kostenrechnung wird explizit im § 206 (3) UGB im Zusammenhang

mit der Aktivierung angemessener Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten bei

Aufträgen, deren Ausführung sich über mehr als 12 Monate erstreckt, genannt.

Die Verlässlichkeit der Kostenrechnung wird – wenn auch nicht ausdrücklich – auch bei

Anwendung des Umsatzkostenverfahrens, der wirtschaftlichen Angemessenheit von

Kosten oder bei Festlegung der Leerkosten verlangt [vgl. Bradatsch: W 152].

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Es kann sich das folgende Schaubild (Abbildung Abb. 23:) für die Aktivierung

angemessener Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten ableiten lassen.

Abb. 23: Schaubild Aktivierung angemessener Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten

Die Thematik der Bilanzierung von langfristigen Aufträgen wird in der Literatur

uneinheitlich behandelt.

Auf die herrschenden mitunter gegensätzlichen Meinungen wird in der Folge

überblicksmäßig eingegangen.

Im § 206 (3) UGB „Wertansätze für Gegenstände des Umlaufvermögens“ können

Ähnlichkeiten in der Formulierung zum § 203 (3) UGB „Wertansätze für Gegenstände

des Anlagevermögens“ festgestellt werden.

So kann gefolgert werden, dass nur pagatorische Aufwendungen sowie kostengleiche

Aufwendungen aktivierbar sind. Es können sowohl Einzel- als auch Gemeinkosten

aktiviert werden und es können sowohl variable, als auch fixe Verwaltungs- und

Vertriebskosten aktiviert werden, sofern keine kalkulatorischen Bestandteile enthalten

sind. Das zuvor geschilderte Wahlrecht kann also angewendet werden.

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Strittig ist, ob das Wahlrecht zur Gänze ausgeübt werden muss oder ob es auch nur

zum Teil ausgeübt werden kann. In der Kommentierung zum Unternehmensgesetzbuch

wird der Ansicht Sinn zugesprochen, dass sowohl für § 203 UGB wie auch für § 206

UGB eine teilweise Aktivierung gilt [vgl. Gassner, Lahodny-Karner, Urtz in Straube:

299, Rz. 10].

Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit erfordert die Beibehaltung der einmal

gewählten Bewertungsmethode für den einzelnen Auftrag und die gleichmäßige

Ausübung aller gleichartigen langfristigen Aufträge, nicht aber in jedem Fall eine

einheitliche Vorgangsweise für alle langfristigen Aufträge eines Unternehmensbereichs.

Abschließend zur unternehmensrechtlichen und vor der steuerrechtlichen Betrachtung

der Aktivierung von allgemeinen Verwaltungskosten und Vertriebskosten muss noch

erwähnt werden, dass der über die Herstellungskosten angesetzte Betrag nach § 236 Z 4

im Anhang zum Jahresbericht gesondert darzustellen ist.

Im österreichischen Steuerrecht existieren zur Bewertung langfristiger Aufträge keine

gesetzlichen Sonderbestimmungen. Laut Einkommensteuerrichtlinien wird für

langfristige Fertigungen ein Wahlrecht zur anteiligen Gewinnrealisierung eingeräumt.

Da den Einkommensteuerrichtlinien jedoch keine normative Wirkung zukommen

entbehrt diese Verwaltungspraxis der gesetzlichen Grundlage. Sie stößt in der Literatur

infolge des Widerspruchs zu § 206 (3) und § 201 (1) Z 4 UGB auf Ablehnung [vgl. De

Pauli-Ferch B. / Königsmaier H.: 306].

Zur Bewertung langfristiger Aufträge sind somit die allgemeinen steuerlichen

Vorschriften heranzuziehen.

Gegenstände des Umlaufvermögens sind gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG mit den

Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Davon darf nur im Rahmen einer

Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert abgewichen werden.

Zusammenfassend zur steuerlichen Betrachtung der Aktivierung von allgemeinen

Verwaltungskosten und Vertriebskosten lässt sich damit festhalten, dass die Aktivierung

von Verwaltungs- und Vertriebskosten gemäß § 206 (3) UGB für die steuerliche

Gewinnermittlung nicht maßgeblich sein kann, da dabei gegen zwingendes Steuerrecht

verstoßen wird.

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Im Rahmen der steuerlichen Bewertung sind die langfristigen Aufträge daher mit den

Herstellungskosten ohne Einbeziehung von Verwaltungs- und Vertriebskosten

anzusetzen, unabhängig davon, ob solche in der Handelsbilanz aktiviert worden sind

[vgl. De Pauli-Ferch B. / Königsmaier H.: 306].

4.2.6. Immobilienrelevante Anschaffungs- und Herstellungskosten

Nachstehend soll exemplarisch auf einige relevante immobilienspezifische

Anschaffungs- oder Herstellungskosten überblicksmäßig eingegangen werden.

Zu den Anschaffungskosten zählen Anschaffungspreis, die Anschaffungsnebenkosten,

die schon vor der eigentlichen Anschaffung mit den ersten Vorbereitungshandlungen

bis zur endgültigen Betriebsbereitschaft entstehen können, und den nachträglichen

Anschaffungskosten.

Die Anschaffungskosten können über einen gewissen Zeitraum verteilt anfallen, d.h.

müssen nicht „auf einmal“ anfallen. Der Aktivierungszeitpunkt richtet sich nach dem

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums [vgl. Bertl R./Mandl D.: 45].

Sonderfälle der Anschaffungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten sind etwa die

ausgewiesene Umsatzsteuer beim Erwerb von Immobilien ohne Inanspruchnahme der

Option nach § 6 (2) UStG oder die Übernahme von etwaigen bestehenden

Verbindlichkeiten sowie auf Prozessweg erreichte Herabsetzungen des Preises. Dies

erfordert nachträgliche Verringerung der Aktiva [vgl. Gassner, Lahodny-Karner, Urtz in

Straube: 246ff, Rz. 8ff].

Weitere Beispiele für immobilienwirtschaftliche Besonderheiten sind etwa die Kosten

der Grundstücksaufschließung, sie werden den Grundkosten zugeordnet.

Anschluss- oder Erschließungskosten wie etwa für Gas, Wasser, Strom, Kanal gehören

zu den Herstellungskosten oder –aufwendungen des Gebäudes [vgl. VwGH,

12.02.1965, 1279/64] sowie Kosten für die Ablöse der Verpflichtung zur Errichtung

von Garagenabstellplätzen, wie zum Beispiel nach dem Wiener Garagengesetz.

In der Immobilienpraxis findet sich oft der Fall, dass eine Liegenschaft mit einem

darauf befindlichen Objekt mit der Absicht angekauft wird, dieses Bestandsgebäude

einem Neubau zu „opfern“.

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Die von der Verwaltungspraxis benannte „Opfertheorie“ besagt, dass getätigte

Abbruchkosten und der Restbuchwert des noch brauchbaren Bestandsgebäudes zu den

Herstellungskosten des künftig entstehenden Neubaues aktiviert werden.

Anders formuliert heißt das, es kommt nicht zu einer Realisierung der

außergewöhnlichen Abschreibung für Abnutzung in der Gewinn- und Verlustrechnung

und somit in der steuerlichen Bemessungsgrundlage.

Die Opfertheorie kann nur dann angewandt werden, wenn die ganz oder teilweise

geopferten Gebäudeteile voll funktionsfähig waren.

Mit Erkenntnis vom 25.01.2006 hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung

zur „Opfertheorie“ für den Geltungsbereich des EStG 1988 aufgegeben.

Jedenfalls bei dem im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt, in

welchem ein schon länger von einem Unternehmer genutztes Gebäude abreißt, um

einen das Altgebäude ersetzenden Neubau zu errichten, gehören weder Buchwert noch

Abbruchkosten des Altgebäudes zu den Herstellungskosten des Neugebäudes.

Als Begründung wird ausgeführt, dass das Altgebäude und das Neugebäude „nicht als

das nämliche Wirtschaftsgut“ angesehen werden können [vgl. VwGH: 25.01.2006,

2003/14/0107].

Wird ein Gebäude errichtet, bilden die Aufwendungen, die gemacht werden, um durch

den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen das Gebäude

zu schaffen, die Herstellungskosten [VwGH: ebd.].

Gerade in der Immobilienwirtschaft bildet das Bestandsgebäude mit dem zu

errichtenden Neubau als Wirtschaftsgut eine Einheit, weshalb die „Opfertheorie“ in der

Bauträgerpraxis nach wie vor relevant erscheint.

Diese Auslegung wird von der Rechtssprechung unterstützt. Wenn etwa ein noch

verwendbares Gebäude gemeinsam mit Grund und Boden erworben und sodann

abgerissen, zählen der Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes und die

Abbruchskosten zu den Herstellungskosten des neu hergestellten „Ersatzgebäudes“.

Werde hingegen ein bereits abbruchreifes Gebäude gemeinsam mit Grund und Boden

erworben und sodann abgerissen, stellten die Abbruchskosten nicht sofort abziehbare

Aufwendungen dar, sondern gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten des

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Grundstückes. D.h. es kommt in beiden Fällen zur Aktivierung der Abbruchkosten [vgl.

VwGH: 21. 9. 2005, 2001/13/0278].

Dieser Sachverhalt sei an folgendem Beispiel dargestellt: Die „1. Projektgesellschaft

mbH“ kauft die Liegenschaft „Nr. 1/0 EZ 0000“ zum Kaufpreis von EUR 10.000.000

exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Es liegt ein Anschaffungsvorgang vor, d.h. die

EUR 10.000.000 stellen Anschaffungskosten in der „1. Projektgesellschaft mbH“ dar.

Zusätzlich fallen Nebenkosten an und zwar für die Vertragserrichtung, die notarielle

Beglaubigung, die Grunderwerbsteuer, die Eintragungsgebühren und die

Maklerprovision in Höhe von EUR 1.050.000. Es werden dementsprechend

Anschaffungskosten in Höhe von EUR 11.050.000 ergebnisunwirksam aktiviert. Auf

der Liegenschaft befindet sich ein bestandsfreies Gebäude, das zwar funktionsfähig ist,

jedoch mit einer Abbruchbewilligung nun entfernt wird. Die damit verbundenen

Abrisskosten in Höhe von EUR 2.500.000 werden ebenfalls unter Anwendung der

Opfertheorie aktiviert. Es ergibt sich ein Buchwertansatz für die Herstellungskosten in

Höhe von EUR 13.550.000.

Bei den Bestandsfreimachungen geht die ständige Rechtsprechung von

aktivierungsfähigen, nachträglichen Anschaffungskosten aus.

Es wird argumentiert, dass die Kosten zur Freimachung eines Mietobjektes zu einer

Werterhöhung des Gebäudes führen und daher dem Gebäudewert zuzurechnen sind,

weshalb eine Aktivierungspflicht vorliegt [vgl. VwGH, 19.09.89, 88/14/0174].

Einen beachtenswerten Sonderfall stellen anschaffungsnahe (nachgeholte)

Erhaltungsaufwendungen dar.

Grundsätzlich ist der Erhaltungsaufwand nur dann zu aktivieren, als der Kaufpreis der

Liegenschaft offensichtlich niedriger ist, weil nicht der Verkäufer, sondern erst der

Erwerber diese Aufwendungen tätigt. Die Aktivierungspflicht ist weiters im Lichte des

nahen zeitlichen, d.h. angemessenen Zusammenhanges mit der Anschaffung wichtig.

Als angemessen gilt ein Zeitraum von nicht mehr als drei Jahre. Teilweise gibt es eine

Ausdehnung auf fünf bis sieben Jahre [vgl. Quantschnigg P., Schuch W.: 328, Rz. 55].

Insbesondere der „schlechte Zustand“ einer Immobilie ist ein Indiz dafür, dass sich der

Kaufpreis durch „aufgestauten“ Reparaturaufwand verringert hat [vgl. VwGH, 4.4.78,

557/75 bzw. VwGH, 20. 9. 1963, 0717/63].

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Die Regelung des § 4 (7) EStG, wonach bei Wohngebäude Instandsetzungsaufwand

auf zehn Jahre zu verteilen ist, geht die Aktivierung des anschaffungsnahen Aufwandes

vor [vgl. Quantschnigg P., Schuch W.: 328, Rz. 55.6].

Dieser ist daher in solchen Fällen nicht dem Buchwert zuzuschlagen, sondern

gleichmäßig verteilt auf zehn Jahre abzuschreiben.

4.2.7. Immobilienspezifische Schemata der Aktivierungspflicht, -verbote und –

wahlrechte

Aus der in Kapitel 4.1.5. erläuterten Zuschlagskalkulation und den bisher aufgeführten

Aktivierungswahlrechten bzw. Aktivierungsgeboten lassen sich in Zusammenhang mit

den zuvor geschilderten immobilienspezifischen Aufwendungen, die für eine

Projektentwicklung typischerweise anfallen, zwei schematische Darstellungen ableiten:

zum Einen die steuerliche und zum Anderen die unternehmensrechtliche

Aktivierungspolitik der Herstellungskosten oder –aufwendungen.

Das Schema zur steuerlichen Aktivierungspolitik lt. Doralt [vgl. Doralt W.: 71, Rz. 117]

kann mit folgender immobilienspezifischer Erweiterung für Bauträgergesellschaften

herangezogen werden.

Zur Vereinfachung wurden folgende Grundannahmen getroffen:

1. Es handelt sich um ein Neubauprojekt einer Wohnanlage, welche

2. freifinanziert, d.h. ohne Zuhilfenahme von öffentlichen Förderungsmitteln

errichtet wird, wobei die

3. Kostenarten nach ÖNORM B1801-1 und nach dem Kalkulationsschema lt.

Kallinger [vgl. Kallinger W.: 64f] klassifiziert und den Gruppierungen nach

Doralt/Ruppe [vgl. Doralt W.: 71, Rz. 117] zugeordnet wurden.

4. Es wird weiters – einerseits vereinfachend, andererseits praxisnah –

angenommen, dass die Errichtung der Wohnanlage über einen

Generalunternehmer erfolgt und nicht über separate Vergaben der einzelnen

Gewerke an die jeweiligen Professionisten.

Nachdem die Zuschlagskalkulation für den industriellen Fertigungsprozess ausgelegt

ist, kann es in der Zuordnung der Kostenarten mitunter zu Mehrdeutigkeiten kommen.

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Eine allgemein gültige Aussage für die Immobilienwirtschaft ist nicht beabsichtigt. Das

Schema in Abbildung Abb. 24: zeigt den Versuch der sinngemäßen Anwendung der

Zuschlagskalkulation mit den bauträgerrelevanten immobilienspezifischen

Fachbegriffen.

Abb. 24: Immobilienspezifisches Schema der Aktivierungspflicht, -verbote und –wahlrechte (steuerrechtlich)

Quelle: Abgleitet aus Doralt W.: 71, Rz. 117

Die Diskussion des Minimal- und Maximalansatzes wird ausführlicher in Kapitel 4.3.

unternommen.

An dieser Stelle sei abschließend zur steuerlichen Aktivierungspolitik vermerkt, dass

die Spielräume sich lediglich auf die Bereiche Fremdkapitalzinsen und

Sozialaufwendungen beschränkt sind.

Um einen Vergleich von steuerlichen und unternehmensrechtlichen

Aktivierungsvorschriften vornehmen zu können, wurden die gleichen Annahmen wie

beim steuerlichen Schema getroffen.

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Bei der Angabe des Wahlrechts für die anteilige Aktivierung von

Verwaltungsgemeinkosten und Vertriebskosten wird davon ausgegangen, dass es sich

um einen Auftrag der langfristigen Fertigung mit einem Realisierungszeitraum von

mehr als 12 Monaten handelt, aus dem kein Verlust droht und eine verlässliche

Kostenrechnung vorliegt.

Es ergibt sich somit das folgende immobilienspezifische Schema für die

Aktivierungspolitik in der Unternehmensbilanz, welche in der nachfolgenden

Abbildung Abb. 25: dargestellt wird.

Abb. 25: Immobilienspezifisches Schema der Aktivierungspflicht, -verbote und –wahlrechte (unternehmensrechtlich)

Quelle: Abgleitet aus Doralt W.: 71, Rz. 117

Aus einem Vergleich zwischen den steuerlichen und unternehmensrechtlichen

immobilienspezifischen Schemata der Aktivierungspflicht, -verbote und –wahlrechte

können folgende drei Unterschiede festgestellt werden:

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1. Nach den steuerlichen Vorschriften liegt für die Materialgemeinkosten eine

Aktivierungspflicht vor, nach den Bewertungsvorschriften des UGB liegt ein

Wahlrecht vor.

2. Nach den steuerlichen Vorschriften liegt für die Fertigungsgemeinkosten eine

Aktivierungspflicht vor, nach den Bewertungsvorschriften des UGB liegt ein

Wahlrecht vor.

3. Nach den steuerlichen Vorschriften liegt für die Verwaltungsgemeinkosten und

Vertriebskosten ein Aktivierungsverbot vor, nach den Bewertungsvorschriften

des UGB liegt ein Wahlrecht vor.

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4.3. Ansätze bei der Bilanzierung unfertiger und fertiger Immobilien

Die von Immobilienunternehmen selbst hergestellten unfertigen und fertigen

Immobilien sind in der Bilanz zu Herstellungskosten zu bewerten.

Wie in den vorangegangenen Kapiteln erläutert, gelten sowohl bei der

unternehmensrechtlichen, wie auch bei der steuerrechtlichen Bewertung

unterschiedliche Bewertungsvorschriften.

Anhand der Darstellung der Mindest- und Höchstansätze lässt sich die Bandbreite der

Bewertungsmöglichkeiten für die Unternehmens- und Steuerbilanz aufzeigen.

4.3.1. Der unternehmensrechtliche Mindestansatz

Der unternehmensrechtliche Mindestansatz beinhaltet nur die Einzelkosten. Diese

Ansicht ist von einer großen Zustimmung in der Literatur geprägt.

So zählt etwa Rohatschek drei Auslegungsvarianten auf und befindet den Ansatz der

Einzelkosten, im Sinne von Materialeinzelkosten und Fertigungseinzelkosten, als

folgerichtig [vgl. Rohatschek: D 9].

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage bestimmen die Einzelkosten sogar näher

und zwar als Fertigungsmaterial, Fertigungslöhne und als Sonderkosten der Fertigung.

Auch aus der Bilanz-Richtlinie sind „costs directly attributable to the product“, wie der

Originaltext heisst, als Mindestansatz für die Unternehmensbilanz heranzuziehen [vgl.

Urtz: W 14].

In der Immobilienentwicklung können unter Einzelkosten folgende Positionen

subsumiert werden: Grundstück, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer,

Bestandsfreimachung, Abrisskosten, Planungskosten, Anschlusskosten für Kanal,

Wasser, Gas, Fernwärme, Strom, Generalunternehmerleistungen für die Errichtung der

Immobilie, behördliche Genehmigungen, usw.

Unter Verwendung des bereits in den vorangegangenen Kapiteln verwendeten Schemas

lässt sich für die Anwendung des unternehmensrechtlichen Mindestansatzes folgende

Übersicht darstellen.

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Abb. 26: Unternehmensrechtlicher Mindestansatz

Die Einzelkosten in der Immobilienentwicklung umfassen bereits einen sehr hohen Teil

der Gesamtinvestitionskosten eines Immobilienprojekts, weshalb Spielräume beim

Mindestansatz nicht bestehen.

4.3.2. Der unternehmensrechtliche Höchstansatz

Der Höchstansatz in der Rechnungslegung ist von den Bestimmungen des § 203 (3)

UGB und dem § 206 (3) UGB getragen.

Das Wahlrecht der Aktivierung von Material- und Fertigungsgemeinkosten wird

zwar zustimmend zur Kenntnis genommen, in der immobilienwirtschaftlichen Praxis

jedoch kaum eine Rolle spielt.

Das Wahlrecht der Aktivierung von Fremdkapitalzinsen wird beim

unternehmensrechtlichen Höchstansatz ausgenützt. Die Bandbreite der Ausnützung ist

im Kapitel 4.2.4. dargstellt. Beim Höchstansatz wird auch die Aktivierung der

Fremdkapitalzinsen für die Finanzierung des Grundstücksankaufs vorgenommen.

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Ferner werden Sozialaufwendungen, sowie Verwaltungsgemein- und

Vertriebskosten anteilig aktiviert.

Hierbei ist wichtig, dass die Kriterien für langfristige Auftragsfertigung erfüllt sind;

zu den detaillierten Ausführungen in Kapitel 4.2.5. sei hier an dieser Stelle verwiesen.

Das Schema des unternehmensrechtlichen Höchstansatzes kann wie in der

nachfolgenden Abb. 27: dargestellt werden.

Abb. 27: Unternehmensrechtlicher Höchstansatz

Bei der beabsichtigten Aktivierung von anteiligen Verwaltungsgemein- und

Vertriebskosten ist beim Bauträger auf die geeignete gesellschaftsrechtliche

Konstellation Bedacht zu nehmen (vgl. beispielhaft Modell in Kapitel 2.1.3. ).

Liegt eine selbst erstellte Anlage vor – wie bei Bauten auf eigenem Grund – so ist eine

Aktivierung von anteiligen Verwaltungsgemein- und Vertriebskosten selbstverständlich

nicht möglich, da sich der § 206 (3) UGB ausschließlich auf „Aufträge“ beschränkt.

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4.3.3. Der steuerrechtliche Mindestansatz

Zunächst ist das Maßgeblichkeitsprinzip zu erwähnen, wonach Unternehmen, die den

Gewinn nach § 5 (1) EStG berechnen, die Unternehmensbilanz zur Ermittlung der

Gewinnsteuern heranziehen müssen.

Dies wird für den Großteil der Bauträger anzunehmen sein, weil sie ihr Unternehmen

als Kapitalgesellschaft organisiert haben und ihre Rechnungslegungspflicht somit nach

§ 189 (1) UGB entsteht.

Abb. 28: Steuerrechtlicher Mindestansatz

Wie im oben dargestellten Schema (Abbildung Abb. 28:) deutlich wird, ist der

Mindestansatz laut Einkommensteuergesetz weitaus umfassender als jener des

Unternehmensrechts, zählen doch Material- und Fertigungsgemeinkosten zwingend zu

den steuerlichen Herstellungskosten.

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4.3.4. Der steuerrechtliche Höchstansatz

Der steuerrechtlich zulässige Höchstansatz ist auch unter den Prämissen einer

langfristigen Auftragsfertigung auf die Herstellungskosten beschränkt.

Zum oben angeführten Mindestansatz können maximal Fremdkapitalzinsen und

anteilige Sozialaufwendungen gewählt werden, womit der steuerrechtliche

Höchstansatz erreicht ist, wie die nachstehende Abbildung Abb. 29: zeigt.

Abb. 29: Steuerrechtlicher Höchstansatz

Abschließend soll nochmals erwähnt werden, dass im Rahmen der steuerlichen

Bewertung die langfristigen Aufträge mit den Herstellungskosten ohne Einbeziehung

von Verwaltungs- und Vertriebskosten anzusetzen sind, unabhängig davon, ob solche in

der Unternehmensbilanz aktiviert worden sind.

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4.3.5. Der beizulegende Wert

Wie in Kapitel 2.2.5. ausgeführt, gilt das strenge Niederstwertprinzip, das bedeutet, dass

die Bewertung der Herstellungskosten mit den am Markt zu erzielenden Preisen

abzustimmen ist.

Durch die verlustfreie Bewertung soll gewährleistet sein, dass eventuelle Verluste aus

den hergestellten Immobilien nicht in jene Periode fallen, in der die Immobilie

veräußert wird, sondern in jene, in der sie hergestellt wurde.

Das in Abbildung Abb. 30: dargestellte Schema kann grundsätzlich für eine

unternehmensrechtliche Bewertung herangezogen werden.

Abb. 30: Retrograde Bewertung der Halb- und Fertigerzeugnisse

Quelle: Abgeleitet aus Egger A., Samer H., Bertl R. (2006): 86

Ausgangspunkt für die unternehmensrechtliche Bewertung bildet der erzielbare

Umsatzerlös der Immobilie. Nach Berücksichtigung aller noch anfallender Einzel- und

Gemeinkosten, ist der nunmehr ermittelte „beizulegende Wert“ jenem Wert der

Herstellungskosten gegenüber zu stellen.

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Der beizulegende Wert muss höher sein, als die progressiv ermittelten

Herstellungskosten. Ist dies nicht der Fall, ist insoweit eine Abwertung vorzunehmen.

Sind die nach § 203 (3) UGB ermittelten Herstellungskosten höher, ist dieser Wert

anzusetzen [vgl. Egger A., Samer H., Bertl R.: 86].

Obwohl laut letztgenannten Autoren eine solche retrograde Berechnung steuerlich nicht

erforderlich sei, schreiben die Einkommensteuerrichtlinien – denen freilich kein

normativer Charakter zukommt – ausdrücklich von der retrograden Berechnung.

Basis für die steuerliche Bewertung sind dort ebenfalls die progressiv ermittelten

Herstellungskosten. Diesem Wert sei ein Kontrollwert gegenüber zu stellen, der dem

voraussichtlichen Verkaufserlös abzüglich der noch anfallenden Herstellungskosten

entspricht.

Der retrograd ermittelte Wert ist dann anzusetzen, wenn dieser geringer ist als die

progressiv ermittelten Herstellungskosten [vgl. EStR 2000: Rz 2255].

Das bedeutet, dass das Schema laut Abbildung Abb. 30: sowohl für die

unternehmensrechtliche, wie auch für die steuerliche Bewertung der unfertigen und

fertigen Immobilien herangezogen werden kann.

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4.4. Zuordnung der Herstellungskosten

4.4.1. Grundproblematik

In den vorangegangenen Kapiteln wurde beschrieben, wie die Herstellungskosten nach

den geltenden Rechtsvorschriften des UGB und EStG bewertet und ermittelt werden

können.

Nachdem im Zuge der Bilanzierung die Bewertung des Umlaufvermögens mit den

Herstellungskosten abgeschlossen ist, stellt sich in der Bauträgerpraxis die Frage, wie

können die ermittelten Herstellungskosten auf die verkauften bzw. unverkauften

Einheiten verteilt werden.

In der Folge werden zwei in der Praxis häufige Möglichkeiten, die ermittelten

Herstellungskosten auf die Einheiten zu verteilen, näher dargestellt.

Erstens ist die Verteilung nach Maßgabe der Nutzfläche möglich und zweitens nach

Nutzwerten im Sinne der §§ 7 und 8 WEG.

Die Grundlage für die Verteilung nach Nutzflächen ist der behördlich genehmigte

Bauplan bzw. nach Naturmaß.

Für die Ermittlung der Nutzwerte ist das nach § 9 WEG ermittelte Nutzwertgutachten

eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und

gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder Immobilienwesen die

Grundlage für die Verteilung der Herstellungskosten nach Nutzwerten.

Um sich dem Problem zu nähern wird zunächst ein – der Praxis entnommener – Fall

dargestellt, der dann durch die nachfolgenden Seiten von den oben erwähnten zwei

verschiedenen Blickpunkten aus betrachtet wird.

Es handelt sich dabei um ein Immobilienprojekt, welches als durchgreifende

Sanierung eines Bestandsobjektes mit Dachgeschossausbau unter Voraussetzung der

nachstehenden Parameter realisiert wurde.

Das Projekt befindet sich im Umlaufvermögen der „2. Projektgesellschaft mbH“, es

wurde mittels Totalübernehmervertrag zwischen dieser und der

„Managementgesellschaft mbH“ durchgeführt.

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Die „2. Projektgesellschaft mbH“ tritt als Bauherr, die „Managementgesellschaft mbH“

als Projektmanager und Baubetreuer auf.

Seitens der Letzteren wurden die durchzuführenden Bauwerksleistungen über einen

Generalunternehmervertrag mit Fixpreisgarantie mit einem Bauunternehmen vereinbart,

durchgeführt und vom Bauherrn übernommen.

Die zu erläuternde Frage lautet nun: Wie hoch sind die Herstellungskosten der nicht

verwerteten (nicht verkauften) Einheiten? Hierzu werden in der nachstehenden

Zusammenfassung sämtliche Daten, die für die Verteilung der Herstellungskosten

relevant sind, nochmals dargestellt.

Abb. 31: Praxisbeispiel „durchgreifende Sanierung mit Dachgeschossausbau“

Es werden sukzessive die eingangs erwähnten und in der Praxis üblichen Möglichkeiten

der Verteilung der Herstellungskosten gezeigt.

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Ergänzend zu den oben angeführten Daten, muss erläutert werden, wie sich die

unverwerteten Einheiten nach Nutzungsart, Nutzfläche und Nutzwerten

zusammensetzen.

Abb. 32: Ad Praxisbeispiel – ergänzende Angaben

4.4.2. Verteilung nach Nutzfläche

Zunächst werden die „Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse

erbrachten Leistungen“ der verkauften Einheiten ermittelt. Dazu werden die

Gesamtherstellungskosten, die Gesamtnutzfläche und die Nutzfläche der unverkauften

Einheiten herangezogen.

Abb. 33: Ad Praxisbeispiel – Verteilung der Herstellungskosten nach Nutzflächen

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Es wurden die Herstellungskosten pro m² Gesamtnutzfläche – in unserem Beispiel

EUR 1.800,00 pro m² – errechnet.

Die Nutzflächen und Nutzwerte für das Geschäftslokal, die Wohnung und den Stellplatz

werden dabei mit dem eben errechneten Wert multipliziert, womit sich der Bilanzansatz

für die fertigen Immobilien ergibt.

Um eine verlustfreie Bewertung zu gewährleisten wird in der Praxis dem progressiv

ermittelten Wert, der Wert gegenüber gestellt, der in vergleichbaren Objekten bereits

erzielt wurde.

Im vorstehenden Beispiel wird das Schema der retrograden Ermittlung der

Herstellungskosten, wie bereits in vorangegangen Kapiteln erwähnt und in Abbildung

Abb. 30: dargestellt, angewandt.

Abb. 34: Ad Praxisbeispiel – beizulegender Wert

Der retrograd ermittelte Wert lässt eine verlustfreie Bewertung zu, da der beizulegende

Wert deutlich höher ist, als die progressiv ermittelten Herstellungskosten.

In analoger Weise erfolgt die Berechnung der zweiten Möglichkeit, nämlich die

Verteilung der Herstellungskosten auf die unverwerteten Einheiten nach Maßgabe des

Nutzwertgutachtens.

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4.4.3. Verteilung nach Nutzwerten

Zuerst werden die „Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten

Leistungen“ der verkauften Einheiten ermittelt. Dazu werden die

Gesamtherstellungskosten, die Gesamtnutzwerte und die Nutzwerte der unverkauften

Einheiten herangezogen.

Aus diesen Werten werden die Herstellungskosten pro NW Gesamtnutzwerte – in

unserem Beispiel EUR 1.607,14 – errechnet, und davon wiederum der Bilanzansatz der

einzelnen unverwerteten Einheiten, wie die nachstehende Abbildung Abb. 35: zeigt.

Abb. 35: Verteilung der Herstellungskosten nach Nutzwerten

Der Vergleich mit den retrograd ermittelten Herstellungskosten erlaubt hier die

verlustfreie Bewertung umso mehr, nachdem der Bilanzansatz geringer ist, als bei der

„Nutzflächenmethode“ dargestellt im vorangegangenen Kapitel 4.4.2.

Die Ergebnisse der beiden Bewertungsmethoden werden nun verglichen und

zusammengefasst, wobei vereinfachend nur auf den Bilanzansatz (Wert) und auf die

immobilienspezifische Auslegung der Ergebnisse eingegangen wird.

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4.4.4. Zusammenfassung und kritische Würdigung

Beide Systeme, erstens die Verteilung der Herstellungskosten nach Nutzfläche (in der

Folge „Nutzflächenmethode“) und zweitens die Verteilung der Herstellungskosten nach

Nutzwerten (in der Folge „Nutzwertmethode“) verfügen über eine sorgfältig

erarbeitete Grundlage.

Im ersten Fall sind es die baubehördlich genehmigten Bestandspläne und im zweiten

Fall ist es das Nutzwertgutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers

oder eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.

Der Bilanzansatz der „Nutzflächenmethode“ ergibt einen Wert von EUR 675.000,00,

derjenige der „Nutzwertmethode“ ergibt einen Wert von EUR 691.071,43. Die

Differenz der beiden Ansätze beträgt absolut EUR 16.071,43 oder relativ 2%.

Der Bilanzansatz nach der „Nutzwertmethode“ ergibt einen höheren Wert, weil die

Nutzwerte der unverwerteten Einheiten im Schnitt über den Werten der Nutzflächen der

unverwerteten Einheiten liegen.

Dies ergibt sich aus der Definition des Nutzwertes, wonach sich dieser aus der

Nutzfläche und aus Zuschlägen oder Abstrichen, die nach der Verkehrsauffassung den

Wert des Objekts erhöhen oder vermindern, wie etwa Nutzungsart, Stockwerkslage,

Lage innerhalb des Stockwerks, Ausstattung mit offenen Balkonen, Terrassen etc.

berechnet wird [vgl. § 8 (1) WEG].

Bei den im Praxisfall dargestellten Einheiten handelt es sich einerseits um ein

vorteilhaft gelegenes Geschäftslokal und andererseits um eine hochwertig ausgestatteten

Dachgeschosswohnung mit zwei Terrassen, Hofruhelage und weiteren vergleichbaren

objektiven Kriterien.

Im Falle der „Nutzwertmethode“ werden also die Herstellungskosten jener Einheiten

höher bewertet, die von der objektiven Feststellung eines für den Hochbau zuständigen

Ziviltechnikers oder eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

heraus einen höheren Wert darstellen, weshalb eine Gegenüberstellung mit dem

„beizulegenden Wert“ umso wichtiger ist.

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Es zeigt sich, dass der beizulegende Wert bei Anwendung der „Nutzflächenmethode“

um EUR 139.530,00, bei Anwendung der „Nutzwertmethode“ um EUR 123.458,57

unterschritten wird.

Unter der theoretischen Annahme, dass die Gewinnrealisierung im Folgejahr unter den

in der retrograden Ermittlung dargestellten Bedingungen eintritt, beträgt die Marge bei

Anwendung der „Nutzflächenmethode“, bei Anwendung der „Nutzwertmethode“

hingegen 18%4.

Nachdem der Bilanzansatz nach der „Nutzwertmethode“ für die fertigen Immobilien

einen höheren Wert ergab, ist der Ausweis des Gewinnes im Jahr der Bilanzierung der

fertigen Immobilien anteilsmäßig höher als bei Anwendung der „Nutzflächenmethode“.

Zusammenfassend kann also darauf geschlossen werden, dass es je nach Anwendung

der „Nutzflächen- oder der Nutzwertmethode“ zu einer Verlagerung der Gewinne in

den Rechnungslegungsperioden kommt.

4 Bei der Berechnung wurde wie folgt vorgegangen: zuerst wurde die Differenz aus dem beizulegenden

Wert und dem Bilanzansatz gebildet, dann wurde diese Differenz dem Bilanzansatz gegenübergestellt.

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5. Ergebnisse einzelner Experteninterviews

5.1. Vorstellung der Experten

Den Experten wurde im Zuge eines offenen unstandardisierten Interviews ein

Fragenkatalog vorgelegt, die Formulierung der Antworten konnte von den interviewten

Experten frei gewählt werden.

Es wurden dabei fachspezifische Fragen zu immobilienrelevanten Einzelfällen und

Vorgangsweisen der Bewertung für Immobilienvermögen, insbesondere die Ansätze für

fertige und unfertige Immobilien im Hinblick auf die Ausübung von

unternehmensrechtlichen Wahlrechten gestellt.

Der Fragebogen, ist den Experten vorab schriftlich vorgelegen und der Interviewtermin

fand nach einer angemessenen Vorbereitungszeit von zwei Wochen im Rahmen eines

persönlichen Gesprächs in den Räumlichkeiten des jeweiligen Unternehmens statt. Für

die Gesamtdauer war ein Zeitraum von jeweils 90 Minuten veranschlagt, welcher auch

eingehalten bzw. nur unwesentlich überschritten wurde.

Die Auswertung des Fragenkataloges erfolgte nach Vorliegen der Experteninterviews

mittels qualitativ-interpretativen Techniken.

Zum Experteninterview „Wien“ wurde Mag. Robert Belsky eingeladen. Er ist Leiter des

Rechnungswesens der Österreichisches Siedlungswerk AG, einem in Wien etablierten

gemeinnützigen Immobilienunternehmen mit internationalen Beteiligungen.

Das Interview gab auch die Möglichkeit, Besonderheiten, welche die

Wohnungsgemeinnützigkeit beinhaltet, zu diskutieren, zumal die Geschäftstätigkeit der

Gemeinnützigen auf gesetzlichen Detailvorschriften tiefgehend reguliert ist.

Mag. Reinhard Braito und ist für das Experteninterview „Vorarlberg“ zur Verfügung

gestanden. Er ist Leiter des Controllings der Schertler-Alge GmbH, Lauterach, ein in

Vorarlberg etabliertes Immobilienunternehmen mit bauausführenden

Tochterunternehmen und internationalen Beteiligungen.

Das Unternehmen verfügt über eine entwickelte Kostenrechnung, welche in sämtlichen

Geschäftsfeldern – so etwa Fensterbau, Holzbau, Hochbau, Tiefbau, Spezialtiefbau und

Generalunternehmer sowie Bauträger – eingesetzt wird.

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5.2. Fragestellungen und Ergebnisse

Der Fragebogen ist in drei Bereiche unterteilt. Der erste Abschnitt behandelt die

Vorgehensweise bei der in der Immobilienpraxis häufig anzutreffenden

Organisationsform, dass die Herstellung von Immobilien in rechtlich eigenständigen

Gesellschaften durchgeführt wird.

Wann wenden Sie die laut Kapitel 2.1.3. erläuterte Art von Organisation an?

Während das Österreichische Siedlungswerk AG, Projektgesellschaften ausschließlich

für Projekte anwendet, die gemeinsam mit einem nicht gemeinnützigen Bauträger

errichtet werden, wird die Organisationsform in der Schertler-Alge GmbH – außer bei

Großprojekten – nicht angewendet.

Allerdings hat die Schertler-Alge GmbH die verschiedenen Geschäftsfelder in rechtlich

eigenständige Gesellschaften, ebenfalls Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

organisiert. Die kaufmännische Projektorganisation wird über eine detaillierte

Finanzbuchhaltung, eine entwickelte Kostenrechnung und Controllingwerkzeuge

gesteuert.

Inwiefern finden sich Gemeinkosten in Projektgesellschaften?

Die beiden Interviewpartner haben naturgemäß unterschiedliche Ansichten. Das

Österreichische Siedlungswerk verwaltet mehrere Projektgesellschaften, in welchen

kein Personal angestellt ist, sondern alleine als SPC bzw. SPV fungiert.

Hier fallen Rechts- und Beratungskosten, Gebühren, Büromaterial oder Drucksorten an,

die als Gemeinkosten der Projektgesellschaft identifiziert werden können.

In der Schertler-Alge GmbH werden die Gemeinkosten über den

Betriebsabrechnungsbogen der Kostenrechnung ermittelt. Die einzelnen Gesellschaften

der Geschäftsfelder haben dabei „eigene Gemeinkosten“, etwa durch ein eigenes Lager,

Hilfs- und Betriebsstoffe, Energiekosten, usw.

Daneben findet sich in der einer „Management-Gesellschaft“ der Großteil der

Verwaltungs- und Vertriebskosten. Diese Managementgesellschaft verrechnet diese

Kosten an die jeweiligen Geschäftsfeld-Gesellschaften.

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Beispiel 1: Sind etwa die Kosten der Wirtschaftsprüfung der „1.

Projektgesellschaft mbH“ im Jahr der Firmengründung aktivierungsfähige

Einzelkosten, weil sie dem Herstellungsprozess, nämlich der Entwicklung der

Liegenschaft „Nr. 1/0 EZ 0000“ zu einer Wohnimmobilie dienen?

Beide Interviewpartner sehen die Wirtschaftsprüfungskosten als direkt zuordenbare

Einzelkosten. Allerdings kommt für beide eine Aktivierung nicht in

Frage, da einerseits diese Kosten keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der

Herstellung der Immobilie haben und andererseits, weil der Wert der Immobilie

dadurch nicht erhöht wird.

Beispiel 2: Können Ihrer Ansicht nach Managementleistungen, die von der

„Management GmbH“ für die Projektabwicklung in Rechnung gestellt werden, in

der „1. Projektgesellschaft mbH“ als Einzelkosten aktiviert werden?

Beide Interviewpartner sehen die Weiterverrechnung der Managementleistungen –

sofern diese den Rahmen der Angemessenheit nicht verlassen – als problemlos an.

Im zweiten Teil des Interviews wurde die Vorgangsweise bei der Aktivierung von

Fremdkapitalzinsen erörtert, wobei auf die grundsätzliche Inanspruchnahme, den

Zeitpunkt und weitere damit zusammenhängende Fragen diskutiert wurden.

Nehmen Sie das Wahlrecht gem. § 203 (4) UGB grundsätzlich in Anspruch?

Während laut Angaben von Mag. Reinhard Braito die Schertler-Alge GmbH das

Wahlrecht gem. § 203 (4) UGB nicht in Anspruch nimmt und sämtliche

Zinsaufwendungen sofort ergebniswirksam ansetzt, gibt Mag. Robert Belsky an, dass

im Österreichischen Siedlungswerk AG, das Wahlrecht teilweise in Anspruch

genommen wird.

Mit welchen konkreten Schritten beginnt der Zeitraum für die Aktivierung?

Nachdem die Schertler-Alge GmbH das Wahlrecht nicht in Anspruch nimmt, wurde die

Frage rein theoretisch diskutiert.

Mag. Robert Belsky gibt als Aktivierungszeitpunkt den Baubeginn an, welcher mit der

Baugenehmigung oder einer Grundsteinlegung dokumentiert wird und führt aus, dass in

der Wohnungsgemeinnützigkeit der Ankauf von Grundstücken zum Teil sehr weit vor

Baubeginn erfolgt.

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Beide Experten stimmen überein, dass der Aktivierungszeitpunkt bis zur Übergabe der

Immobilie andauert. Zinsaufwendungen, die nach der Übergabe der Immobilie getätigt

werden, müssen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst sein, eine Aktivierung als

nachträgliche Herstellungskosten kommt keinesfalls in Betracht.

Wie wird mit etwaigen auflaufenden Zinserträgen verfahren?

Beide Experten geben an, dass auflaufende Zinserträge ergebniswirksam in die Gewinn-

und Verlustrechnung einfließen.

Im dritten und abschließenden Teil des Interviews werden die Möglichkeiten der

Verteilung von Herstellungskosten thematisiert. Dabei geht es um die grundsätzliche

Thematik, dass die gesamten Herstellungskosten, zum Zeitpunkt der

Gewinnrealisierung, einerseits auf die verwerteten Einheiten und andererseits auf die

unverwerteten Einheiten zu verteilen sind.

Welche grundsätzlichen Verteilungsmöglichkeiten haben Sie in Ihrem

Unternehmen bereits in Erwägung gezogen?

Mag. Reinhard Braito von Schertler-Alge und Mag. Robert Belsky vom

Österreichischen Siedlungswerk haben sowohl die Verteilung nach Nutzwerten und die

Verteilung nach Nutzfläche in Erwägung gezogen.

Nach welchen Kriterien verteilen Sie die Herstellungskosten auf die unverwerteten

Einheiten?

Beide Experten verwenden die „Nutzwertmethode“. D.h. die Gesamtherstellungskosten

werden den Gesamtnutzwerten der Liegenschaft gegenübergestellt und die Nutzwerte

der unverwerteten Einheiten mit den Herstellungskosten pro Nutzwert multipliziert.

Welche Erfahrungen haben Sie in der Praxis bei interner oder externer Revision

dabei gemacht?

Das Österreichische Siedlungswerk unterliegt der Revision sowohl vom Verband der

Gemeinnützigen wie auch von Wirtschaftsprüfern, wobei es zu keinen

unterschiedlichen Auffassungen gekommen ist. Mag. Robert Belsky befindet, dass die

„Nutzwertmethode“ als verlässlich gilt.

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Auch Mag. Reinhard Braito von Schertler-Alge berichtet, dass die „Nutzwertmethode“

sowohl bei Wirtschaftsprüfern wie auch bei den Behörden unbeanstandet blieb, was

seiner Meinung nach auch durch die Erstellung des Gutachtens durch einen

unabhängigen Sachverständigen gefördert wird.

Welche Notwendigkeit zur gesetzlichen Regelung sehen Sie bei der Verteilung von

Herstellungskosten auf die unverwerteten Einheiten?

Beide Experten sehen keine Notwendigkeit zur weiteren gesetzlichen Regelung. Mag.

Robert Belsky führt an, dass das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) nach § 6

WGG die Verteilung der Herstellungskosten nach Nutzfläche oder Nutzwerten sogar

schon explizit regle.

Mag. Reinhard Braito sieht keinen Anlass zur Regelung, nachdem die vorhandene und

gängige Methode Konsens bei Wirtschaftsprüfern und Behörden gefunden hat, frei nach

dem Motto „never change a running system“.

5.3. Resümee

Obwohl die befragten Experten in unterschiedlich organisierten Unternehmen tätig sind,

zeigt sich in weiten Gebieten eine Überschneidung der Auffassungen.

Die folgenden drei Punkte erscheinen abschließend und zusammenfassend aus den

beiden Experteninterviews erwähnenswert:

Die „Nutzflächenmethode“ wird gar nicht angewandt, die „Nutzwertmethode“

wiederum wird eindeutig präferiert.

Das Wahlrecht zur Aktivierung der Fremdkapitalzinsen wird entweder überhaupt nicht,

oder erst ab Baubeginn in Anspruch genommen.

Neben der Verteilung nach „Nutzflächen“ oder „Nutzwerten“ wird keine weitere

Methode erwähnt, die in der Praxis der Experten angewendet würde.

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6. Executive Summary (deutsch)

Das Thema Anschaffungs- und Herstellungskosten ist bereits ausführlich in der

Fachliteratur abgehandelt worden, dennoch ist eine ausschließlich

immobilienwirtschaftliche Betrachtung der Bilanzierung des Anlage- und

Umlaufvermögens kaum erfolgt.

Insbesondere ist die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens für das Bilanzbild

und die Gewinnrealisierung in der Erfolgsrechnung des Immobiliendevelopers sowohl

für die Beurteilung der Vermögenslage und für die Rentabilität von

Immobiliengesellschaften von ausschlaggebender Bedeutung.

Anhand von Gesetzesmaterien, Rechtsprechung, Vergleich von Lehrmeinungen,

Praxisbeispielen, Schaubildern und Experteninterviews wird ein Überblick über die

immobilienwirtschaftliche Bedeutung des Themas vermittelt.

Als Ergebnis lassen sich die strategischen Überlegungen und praktischen

Durchführungsmöglichkeiten zu diesem Thema grob in vier Teilbereiche gliedern.

In einer ersten Phase müssen die Voraussetzungen geprüft werden, die das

Immobilienunternehmen mitbringt, um die bilanzpolitischen Aktivierungsmöglichkeiten

der Gesetzgebung überhaupt in Anspruch nehmen zu können.

Darunter fallen einerseits die Bereitschaft für komplexe gesellschaftsrechtliche

Konstruktionen und andererseits die Voraussetzung eines qualitativ hochwertigen

internen Rechnungswesens.

In einer zweiten Phase werden die einzelnen bilanzpolitischen

Aktivierungsmöglichkeiten im Hinblick auf eine gesamtunternehmerisch sinnvolle

Zielsetzung überprüft.

Dazu gehört die Prüfung der Inanspruchnahme des unternehmensrechtlichen

Wahlrechts zur Aktivierung der Material- und Fertigungsgemeinkosten nach § 203 (3)

UGB, das unternehmensrechtliche Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Aktivierung von

Allgemeinen Verwaltungsgemein- und Vertriebskosten nach § 203 (4) UGB sowie das

unternehmens- und steuerrechtliche Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Aktivierung

von Fremdkapitalzinsen nach § 206 (3) UGB bzw. nach dem Maßgeblichkeitsprinzip

der Unternehmens- für die Steuerbilanz.

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Aus den einzelnen Entscheidungen des Unternehmens, welche Wahlrechte in Anspruch

genommen werden, lässt sich dann die unternehmensspezifische,

unternehmensrechtliche und steuerrechtliche Bilanzierungspolitik ableiten.

In einer dritten Phase wird die dem unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen

strategischen Unternehmensziel entsprechende Verteilungsmethode gewählt, nach der

die ermittelten Herstellungskosten auf die noch unverwerteten Einheiten umgelegt

werden sollen. Hier kommt einerseits die Nutzflächenmethode oder andererseits die

Nutzwertmethode in Betracht.

Abschließend sind die ermittelten Herstellungskosten der unverwerteten Einheiten einer

retrograden Ermittlung der Herstellungskosten gegenüberzustellen, damit eine

verlustfreie Bewertung der Vermögensgegenstände gewährleistet ist.

In einem Resümee kann also gefolgert werden, dass sich Immobilienunternehmen

bewusst mit der Thematik der Aktivierungspolitik auseinandersetzen müssen. Dazu

gehört einerseits die Bereitschaft komplexe gesellschaftsrechtliche Konstruktionen

einzugehen und andererseits ein hochqualitatives internes Rechnungswesen auf- bzw.

auszubauen.

In der Folge können daraus gegenüber den Mitbewerbern strategische Vorteile genützt

werden. Darunter fallen etwa Verbesserungen des Bilanzbildes, steuerrechtliche

Optimierungen und eine Verbesserung des Ratings bei den Finanzierungspartnern.

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7. Executive Summary (english)

The accounting treatment of purchase and production expenditure has been discussed

thoroughly during the last years in professional literature, there has rarely been a work

solely dedicated to acquisition and construction costs in real estate development in

Austria.

Both the valuation of fixed and current assets on the one hand and the realisation of

profits on the other hand are of crucial importance for a true and fair view on fixed and

current assets and profitability of managing real estate projects.

Referring to taxation and business law legislation, current jurisprudence, different

doctrines, descriptive charts and short expert questionnaires this thesis gives an

overview of the high relevancy of this topic in real estate business.

There are four major issues, which are covered by the topic and which are linked with

both business accounting and reporting strategy and best practise implementation.

First of all the management has to show willingness and excellence to cope with

complex corporate organisation and well introduced cost and controlling tools. This

shall ensure, that the company is able to utilise the whole range of options in

accountancy and reporting policy.

Secondly the company develops its own self contained accountancy and reporting

policy by scrutinising all options of capitalisation to determine whether these fit to the

corporate strategy. Within this phase an internal audit can examine the option of

capitalisation of fixed material and manufacturing costs as codified in section 203 para

3 of the Austrian Commercial Law, the option of capitalisation of fixed administration

and sales costs as codified in section 206 para 4 of the Austrian Commercial Law and

the option to capitalise interests on debt capital as codified in section 203 para 4 of the

Austrian Commercial Law.

Thirdly a choice has to be made between the different methods of allocation of

construction costs. The two major options are net usable floor area and valued usable

floor area.

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The valued usable floor area is a requirement which derives from section 9 of the

Austrian Freehold Residential Property Code (Wohnungseigentumsgesetz) and provides

adequate reliability, as the appraisal report has to be issued by a court-appointed and

approved surveyor for building construction or real estate. This thesis provides

simplified charts to check the various options.

Finally a retrograde appraisal has to be composed, in order to ensure a loss-free

assessment of non-utilised units. This thesis provides a real estate based retrograde

appraisal scheme.

Summing up real estate developers shall deliberately deal with the capitalisation policy.

Therefore it seems necessary to cope with complex corporate organisation and well

introduced cost and controlling tools.

Consequently the real estate developer can benefit from strategic advantages, like

improvement of financial reporting, optimised taxation and improved financial standing

with financial partners.

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93

8. Abkürzungsverzeichnis

AbgÄG.........................Abgabenänderungsgesetz

ABGB ..........................Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

AfA..............................Abschreibung für Abnutzung

AG ...............................Aktiengesellschaft

BAB.............................Betriebsabrechnungsbogen

BAO.............................Bundesabgabenordnung

BauRG ........................Baurechtsgesetz

BFH .............................Bundesfinanzhof

BGBl............................Bundesgesetzblatt

Bilanz-RL ....................Bilanzrichtlinie

dJ .................................des Jahres

ebd. ..............................ebendort

ESt ...............................Einkommensteuer

EStG ............................Einkommensteuergesetz

EStR.............................Einkommensteuerrichtlinien

EU-GesRÄG ................EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz

EZ ................................Einlagezahl

FJ .................................Finanzjournal

GewO...........................Gewerbeordnung

GmbH ..........................Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GoB .............................Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung

GP................................Geschäftsperiode

GrESt ...........................Grunderwerbsteuer

GU ...............................Generalunternehmer

GÜ ...............................Generalübernehmer

HaRÄG ........................Handelsrechtsänderungsgesetz

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94

HGB.............................Handelgesetzbuch

Hrsg. ............................Herausgeber

IAS............................... International Accounting Standards

IASB............................ International Accounting Standards Board

idF................................ in der Fassung

IFRIC........................... International Financial Reporting Interpretations Committee

IFRS............................. International Financial Reporting Standards

KEG.............................Kommanditerwerbsgesellschaft

KG ...............................Kommanditgesellschaft

KSchG .........................Konsumentenschutzgesetz

KStG............................Körperschaftssteuergesetz

M&A............................Merger and Acquisition

MA...............................Magistratsabteilung

MRG............................Mietrechtsgesetz

Nfl................................Nutzfläche

NW ..............................Nutzwert

OEG.............................Offene Erwerbsgesellschaft

OG ...............................offene Gesellschaft

OGH ............................Oberster Gerichtshof

OHG ............................Offene Handelsgesellschaft

ÖStZ ............................Österreichische Steuerzeitung

RdW.............................Recht der Wirtschaft

RV ..............................Regierungsvorlage

RWZ ............................Österreichische Zeitschrift für Recht und Rechnungswesen

Rz. ...............................Randzahl

SIC...............................Standing Interpretations Committee

SPC..............................Single Purpose Company

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95

SPV..............................Special Purpose Vehicle

SWK ............................Österreichische Steuer- und Wirtschaftskartei

TU................................Totalunternehmer

TÜ................................Totalübernehmer

Tz.................................Textziffer

UGB.............................Unternehmensgesetzbuch

USt...............................Umsatzsteuer

UStG............................Umsatzsteuergesetz

UStR ............................Umsatzsteuerrichtlinien

VfGH ...........................Verfassungsgerichtshof

VwGH..........................Verwaltungsgerichtshof

WBO............................Wiener Bauordnung

WEG............................Wohnungseigentumsgesetz

WGG............................Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

WHA............................Wohnhausanlage

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96

9. Literaturverzeichnis

Aigner D., Stockinger J. (2006): Passivischer Ausweis von Drohverlustrückstellungen,

taxlex, Wien

Altenburger, O. (1992): Der Umfang der Herstellungskosten in der Handelsbilanz,

Aktivierungspflicht für fixe Gemeinkostenteile? D 75, SWK, Wien

Aman, G. (1991): Der Ansatz von Fremdkapitalzinsen im Rahmen der

Herstellungskosten, Der Ausweis von Fremdkapitalzinsen im Umsatzkostenverfahren,

D 73, SWK, Wien

Bammer, O. (2005): Superädifikat und Baurecht, Unterschiede und Gemeinsamkeiten

in der Rechtskonstruktion und in der Bewertung, Vortrag zum Bundestag der

Immobilien- und Vermögenstreuhänder 2005, Wien

Barborka, K. (2001): Zweifelsfragen des steuerlichen Herstellungskostenbegriffes und

die EStR 2000, Keine klaren Festlegungen der Finanzbehörde zu den drei wesentlichen

Punkten, SWK, Wien

Barborka, K. (1999): Unechte Gemeinkosten und Herstellungskosten-Untergrenze,

Unterschiedliche Meinungen in der Literatur Einbeziehungspflicht? W 118, SWK, Wien

Beiser, R. (2004): Die Angemessenheit der Material- und Fertigungsgemeinkosten im

Rahmen der Herstellungskosten, Das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz sowie

die Rolle der Kostenrechnung Rechnungswesen, W 51, SWK, Wien

Beiser, R. (1992): Der Umfang der Herstellungskosten in der Handelsbilanz,

Aktivierungspflicht für fixe Gemeinkostenteile? D 47, SWK, Wien

Bertl R. / Mandl D. (2003): Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz, Band II, Orac,

Wien

Bradatsch, H. (1997): Die Ermittlung der Herstellungskosten gemäß § 203 Abs 3 HGB

idF EU-GesRÄG, Sollen sämtliche Einzelkosten in den Mindestansatz einfließen?

Erweiterter handelsrechtlicher Bewertungsspielraum, W 152, SWK, Wien

Bruckner, K. (2005): Gruppenbesteuerung - Top oder Flop, Die neue

Firmenwertabschreibung beim Share-Deal, Ausgabe Nr. 12, Art. 483, ÖStZ, Wien

Bydlinski, P. (2005): Grundzüge des Privatrechts, 6. Auflage, Manz, Wien

De Pauli-Ferch B. / Königsmaier H. (1998): Aktivierung von Verwaltungs- und

Vertriebskosten bei langfristigen Aufträgen, Maßgeblichkeit für die Steuerbilanz? S

360, SWK

Dehn, W. (2006): Das UGB: Die wichtigsten Neuerungen, Ecolex, Wien

Page 102: 001 Diplomarbeit Bautr gerbilanzierung vsd.doc)...1 1. Einleitung Die Herstellungskosten sind ein in der Fachliteratur sehr stark diskutiertes Thema. Insbesondere in den facheinschlägigen

97

Doralt, W. / Ruppe, H.G. (2003): Grundriß des österreichischen Steuerrechts, , Band I,

8. Auflage, Manz, Wien

Doralt; W. (2002): Steuerrecht 2002: Ein systematischer Überblick, 2. Auflage, Wien.

Doralt; W. (2004): Einkommensteuergesetz: Kommentar, Band 1, 8. Auflage, Wien.

Egger A., Samer H., Bertl R. (2006): Der Jahresabschluss nach dem

Unternehmesgesetzbuch, Der Einzelabschluss, Band I, Auflage, Linde, Wien

EStR (2000): Einkommensteuerrichtlinien, Rz 2171 Fremdkapitalzinsen, BMF, Wien

EStR (2000): Einkommensteuerrichtlinien, Rz 2164 Anschaffungskosten, BMF, Wien

EStR (2000): Einkommensteuerrichtlinien, Rz 6460 Instandhaltung, BMF, Wien

EStR (2000): Einkommensteuerrichtlinien, Rz 6457 Instandsetzung, BMF, Wien

EStR (2000): Einkommensteuerrichtlinien, Rz 2255 retrograde Bewertung, BMF, Wien

EStR (2000): Einkommensteuerrichtlinien, Rz 6447 Grundanteil, BMF, Wien

Geuder H. Hrsg.(2004): Bauordnung für Wien, Textausgabe mit Anmerkungen, 4.

Auflage, Linde, Wien

Göth, P. (1991): Zweifelsfragen zum Ansatz von Fremdkapitalzinsen im Rahmen der

Herstellungskosten, Probleme bei der Auslegung des § 203 Abs 4 HGB, D 45, SWK,

Wien

Grau P.-M., Schragl M. (2006): Vom HGB zum UGB, Steuerliche Auswirkungen der

erstmaligen Anwendung des UGB Gewinnermittlung, Aufdeckung und

Steuerhängigkeit stiller Reserven, Gestaltungsmöglichkeiten, FJ, Wien

International Accounting Standards Board Hrsg. (2006): International Financial

Reporting Standards (IFRSs®) 2006 , including International Accounting Standards

(IASs™) and Interpretations as at 1st January 2006, LexisNexis, Münster

Jacob D., Stuhr C. (2006): Finanzierung und Bilanzierung in der Bauwirtschaft, Basel

II - neue Vertragsmodelle - International Financial Reporting Standards, 1. Auflage,

Teubner, Wiesbaden

Kallinger W., Gartner H., Stingl W. (2006): Praxishandbuch Bauträger &

Projektentwickler, Immobilien erfolgreich entwickeln, sanieren und verwerten, 4.

Auflage, Manz, Wien

Kemmetmüller/Bogensberger Hrsg.(2002): Handbuch der Kostenrechnung, 7. Auflage,

Serviceverlag, Wien

Kerry-U. Brauer Hrsg. (2003): Grundlagen der Immobilienwirtschaft, 4. Auflage,

Gabler, Wiesbaden

Page 103: 001 Diplomarbeit Bautr gerbilanzierung vsd.doc)...1 1. Einleitung Die Herstellungskosten sind ein in der Fachliteratur sehr stark diskutiertes Thema. Insbesondere in den facheinschlägigen

98

Kohler G., Gebhart S., Lenneis C. (2005): Das Einkommensteuergesetz, Stand

15.09.2005, Linde, Wien

König; W. / Reichel-Holzer; C. (2006): Das Unternehmensgesetzbuch. UGB – HGB

im Vergleich. 1. Auflage, Wien.

Königsmaier, H. (1998): Zur Aktivierung von Verwaltungs- und Vertriebskosten, Kann

die österreichische Regelung zulässigerweise als eine besondere Erscheinungsform der

Percentage-of-completion-Methode betrachtet werden? W1, SWK, Wien

Krejci, H. Hrsg. (2007): Reform-Kommentar UGB/ABGB, Manz, Wien

Küting K., Weber C. Hrsg. (1999): Handbuch der Rechnungslegung, Kommentar zur

Bilanzierung und Prüfung, Band 1a, 4. Auflage, Stuttgart

Langheinrich G., Ryda W. (2005): Die Anschaffungs- und Herstellungskosten im

Steuerrecht, FJ, Wien

Langheinrich G., Ryda W. (2001): Die ertragsteuerliche Behandlung von

Herstellungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen bei der Ermittlung

der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, FJ, Wien

Mandl, D. (1999): Handbuch der Buchführung und Jahresabschlussaufstellung, 2.

Auflage, Wien

Multerer, F. (1995): Zur Problematik der Konkretisierung des

Herstellungskostenbegriffs im Handels- und Steuerrecht, Ein Beitrag zur Auslegung

von § 255,2 und 3 HGB, Berichte aus der Betriebswirtschaft, Shaker Verlag, Aachen

Oberndorfer, W.; Jodl, H.G. Hrsg.(2001): Handwörterbuch der Bauwirtschaft, 2.

Auflage, ON Österreichisches Normungsinstitut, Wien

Quantschnigg P., Schuch W. Hrsg.(1993): Einkommensteuerhandbuch EstG 1988,

Orac, Wien

Rohatschek, R. (1996): Der Mindestumfang der Herstellungskosten nach dem EU-

GesRÄG, Die möglichen Auslegungsvarianten des neuen Gesetzeswortlautes, D 9,

SWK, Wien

Seicht, G. (2001): Moderne Kosten- und Leistungsrechnung, Grundlagen und

praktische Gestaltung, 11. Auflage, Linde, Wien

Seicht, G. (1990): Die verbleibenden bilanzpolitischen Spielräume nach der

Rechnungslegungsreform, Die Ansatz- und Bewertungswahlrechte im Überblick, D 7,

SWK, Wien

Stingl, W. (2006): Info für Immobilien (Newsletter), Immobilientreuhänder und UGB,

Mag. Walter Stingl, Wien

Page 104: 001 Diplomarbeit Bautr gerbilanzierung vsd.doc)...1 1. Einleitung Die Herstellungskosten sind ein in der Fachliteratur sehr stark diskutiertes Thema. Insbesondere in den facheinschlägigen

99

Stingl, W. (2006): Abgrenzung Instandhaltungsaufwand/Instandsetzungsaufwand bei

Vermietungen, Immolex, Wien

Stingl, W. (2002): Steuerfragen Bauträger, Immolex, Wien

Stingl, W. / Nidetzky G. (): Handbuch Immobilien & Steuern, das Praxis-Handbuch

vom Miet- und Wohnrecht zum Steuerrecht samt Immobilienveranlagung, CD-ROM,

Manz, Wien

Straube, M. Hrsg. (2000): HGB-Kommentar, Kommentar zum

Rechnungslegungsgesetz, Band II, 2. Auflage, Manz, Wien

Urtz, C. (2006): Änderung der Gewinnermittlungsarten durch das

Strukturanpassungsgesetz 2006, GeS, Wien

Urtz, C. (2001): Aktuelle Streitfragen zum handelsrechtlichen Mindestansatz der

Herstellungskosten, Band W 14, SWK, Wien

Urtz, C. (1998): Die Wertuntergrenze der Herstellungskosten im Handels- und

Steuerrecht, Aktuelle Fragen der jeweils zulässigen Mindestansätze, S 503, SWK, Wien

UStR (2000): Umsatzsteuerrichtlinien, Rz 2611ff Teilleistungen in der Bauwirtschaft,

BMF, Wien

VwGH (2006): Entscheidung: 2003/14/0107, Ende der Opfertheorie, Wien

VwGH (2005): Entscheidung: 2001/13/0278, Ende der Opfertheorie, Wien

VwGH (1997): Entscheidung 93/14/0095, Herstellungs- vs. Instandhaltungs- vs.

Instandsetzungsaufwand, Wien

VwGH (1997): Entscheidung 93/14/0096, Herstellungs- vs. Instandhaltungs- vs.

Instandsetzungsaufwand, Wien

VwGH (1994): Erkenntnis 82/13/0173, Teilwertabschreibung von Grundstücken, Wien

VwGH (1994): Entscheidung 91/13/0111, neutrale Vermögensumschichtung, Wien

VwGH (1994): Entscheidung 91/14/0111, Bauzeitzinsen, Wien

VwGH (1991): Erkenntnis 90/13/0028, wirtschaftlicher Eigentümer, Wien

VwGH (1989): Entscheidung 88/14/0174, Bestandsfreimachung, Wien

VwGH (1983): Entscheidung 82/14/0156, Einzelbewertung bebaute Grundstücke, Wien

VwGH (1981): Entscheidung 13/1814/79, Einzelbewertung bebaute Grundstücke, Wien

VwGH (1978): Entscheidung 0557/75, anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand, Wien

VwGH (1971): Erkenntnis 0970/71, Etagenheizung steuerrechtlich Gebäudeteil, Wien

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VwGH (1965): Entscheidung 1279/64, Erschließungskosten Gebäudekosten, Wien

VwGH (1963): Entscheidung 0717/63, anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand, Wien

Wohnfonds Wien (2006): Geförderte Wohnhaussanierung, Leitfaden zur

Sanierungsförderung nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und

Wohnhaussanierungsgesetz und den letztgültigen Landesverordnungen, Broschüre, 12.

Auflage, Wien

Zorn, N. (2001): Beantwortung dreier vermeintlicher Zweifelsfragen, Replik auf einen

Beitrag von Barborka Steuerliche Herstellungskosten, SWK, Wien

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10. Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Abgrenzung Bauträgerbegriff............................................................................3

Abb. 2: Kostenbereiche nach der ÖNORM B-1801 .......................................................4

Abb. 3: Abgrenzung von Aufwand und Kosten, modifiziert nach Schmalenbach...........4

Abb. 4: Für die Praxisbeispiele angewandte Gesellschaftsstruktur .................................5

Abb. 5: Bilanzierung von Immobilien nach IAS/IFRS ...................................................8

Abb. 6: Überleitung von der Buchhaltung in den Jahresabschluss..................................9

Abb. 7: Verlustrealisierung, Praxisbeispiel ..................................................................12

Abb. 8: Werterhellung .................................................................................................15

Abb. 9: Wertverändernde vs. werterhellende Umstände im Immobilienbereich............16

Abb. 10: Teilgewinnrealisierung..................................................................................20

Abb. 11: Bauträgertypische Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung des Umsatzkostenverfahrens ..........................................................................................23

Abb. 12: Besonderheiten der Gewinn- und Verlustrechnung........................................26

Abb. 13: Abschreibungssätze bei Immobilien im Betriebs- und Privatvermögen..........27

Abb. 14: Rechnungslegung im neuen UGB .................................................................34

Abb. 15: Abgrenzung Anlage- oder Umlaufvermögen .................................................39

Abb. 16: Praxisbeispiel, Sanierungsprojekt, Bilanzbild eines Bauträgers .....................43

Abb. 17: Unterteilung der Anschaffungskosten............................................................44

Abb. 18: Steuerliche Behandlung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand ..............46

Abb. 19: Zuschlagskalkulation ....................................................................................49

Abb. 20: Schaffung, Erweiterung, Verbesserung im Sinne des § 203 UGB..................51

Abb. 21: Schaubild für die Aktivierung von Material- und Fertigungsgemeinkosten....54

Abb. 22: Schaubild Aktivierung von Finanzierungskosten...........................................56

Abb. 23: Schaubild Aktivierung angemessener Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten........................................................................................................61

Abb. 24: Immobilienspezifisches Schema der Aktivierungspflicht, -verbote und –wahlrechte (steuerrechtlich) .....................................................................................67

Abb. 25: Immobilienspezifisches Schema der Aktivierungspflicht, -verbote und –wahlrechte (unternehmensrechtlich).........................................................................68

Abb. 26: Unternehmensrechtlicher Mindestansatz .......................................................71

Abb. 27: Unternehmensrechtlicher Höchstansatz .........................................................72

Abb. 28: Steuerrechtlicher Mindestansatz....................................................................73

Abb. 29: Steuerrechtlicher Höchstansatz......................................................................74

Abb. 30: Retrograde Bewertung der Halb- und Fertigerzeugnisse ................................75

Abb. 31: Praxisbeispiel „durchgreifende Sanierung mit Dachgeschossausbau“ ............78

Abb. 32: Ad Praxisbeispiel – ergänzende Angaben......................................................79

Abb. 33: Ad Praxisbeispiel – Verteilung der Herstellungskosten nach Nutzflächen .....79

Abb. 34: Ad Praxisbeispiel – beizulegender Wert ........................................................80

Abb. 35: Verteilung der Herstellungskosten nach Nutzwerten .....................................81

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11. Danksagung

An dieser Stelle möchte ich jenen danken, die durch ihre persönliche Unterstützung zu

dieser Diplomarbeit beigetragen haben.

Besonderer Dank gilt meiner Lebenspartnerin Irene Gmeiner, mit ihrer Unterstützung

konnte diese Arbeit auch mit unserem jungem Familienglück und beruflicher

Herausforderungen rechtzeitig abgeschlossen worden.

Weiters bedanke ich mich bei Herrn Mag. Ernst Hofmann für die Betreuung meiner

Diplomarbeit und die produktiven Ratschläge, welche zur Verbesserung der Arbeit

beigetragen haben.

Schließlich bedanke ich mich bei Herrn Mag. Reinhard Braito und Herrn Mag. Robert

Belsky für die geduldige Beantwortung meiner Fragen im Rahmen der

Experteninterviews.