16.06.20111 novellierung des eeg dr. jur. jörg niedersberg rechtsanwaltkiel
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16.06.2011 1
Novellierung des EEGNovellierung des EEG
Dr. jur. Jörg NiedersbergDr. jur. Jörg NiedersbergRechtsanwaltRechtsanwalt
KielKiel
16.06.201116.06.2011 22
„„Oftmals sind es erst Katastrophen, die die Oftmals sind es erst Katastrophen, die die
Menschen zu einem Prozess des Umdenkens Menschen zu einem Prozess des Umdenkens
veranlassen. Die Reaktorkatastrophe von veranlassen. Die Reaktorkatastrophe von
Tschernobyl am 26.4.1986Tschernobyl am 26.4.1986 kann ohne Zweifel als ein kann ohne Zweifel als ein
solches Ereignis bezeichnet werden, bei dem sich solches Ereignis bezeichnet werden, bei dem sich
auf dramatische Weise das auf dramatische Weise das sog. Restrisikosog. Restrisiko der der
nuklearen Energieversorgung verwirklichte.“nuklearen Energieversorgung verwirklichte.“
I. EinleitungI. Einleitung
16.06.201116.06.2011 33
GliederungGliederung
I.I. Einleitung Einleitung
II.II. RückblickRückblick
III.III. Überblick Überblick
IV.IV. Ausblick Ausblick
16.06.201116.06.2011 4
Tätig im Bereich der regenerativen Energien seit 1989Tätig im Bereich der regenerativen Energien seit 1989
• Promotion mit dem Titel „Der Beitrag der Windenergie zur Stromversorgung“/1997Promotion mit dem Titel „Der Beitrag der Windenergie zur Stromversorgung“/1997
• Mitherausgeber der Zeitschrift für Neues Energierecht – ZNER (1997)Mitherausgeber der Zeitschrift für Neues Energierecht – ZNER (1997)
• Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Versorgungsbetriebe Bordesholm (seit 2003)Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Versorgungsbetriebe Bordesholm (seit 2003)
• Fachanwalt für VerwaltungsrechtFachanwalt für Verwaltungsrecht
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aus: aus: Niedersberg (2001),Niedersberg (2001), „Schwachstellenanalyse zum EEG„Schwachstellenanalyse zum EEG für den Bereich der für den Bereich der
Windenergienutzung“Windenergienutzung“(Rechtsgutachten für den VDMA)(Rechtsgutachten für den VDMA)
Reaktorkatastrophe von FukushimaReaktorkatastrophe von Fukushima am am 11. März 201111. März 2011
Das Restrisiko ist „Das Restrisiko ist „neu bewertetneu bewertet“ worden und “ worden und ist bzw. war ist bzw. war Anlass zum politischen HandelnAnlass zum politischen Handeln.. (Umweltminister Röttgen am 02.05.2011, Berlin)(Umweltminister Röttgen am 02.05.2011, Berlin)
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Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung ausFörderung der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energienerneuerbaren Energien
Art. 1Art. 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Art. 2 Art. 2 Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Weiterentwicklung des bundesweiten AusgleichsmechanismusAusgleichsmechanismus
Art. 3Art. 3 Änderung der Ausgleichsmechanismus-Änderung der Ausgleichsmechanismus-AusführungsverordnungAusführungsverordnung
Art. 4Art. 4 Änderung der Änderung der SystemdienstleistungsverordnungSystemdienstleistungsverordnung Art. 5Art. 5 Änderung der BiomasseverordnungÄnderung der Biomasseverordnung
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Art. 6Art. 6 Änderung der Biomassestrom-Änderung der Biomassestrom-NachhaltigkeitsverordnungNachhaltigkeitsverordnung
Art. 7Art. 7 Änderung des Erneuerbare-Energien-Änderung des Erneuerbare-Energien-WärmegesetzesWärmegesetzes
Art. 8Art. 8 Änderung des Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes
Art. 9Art. 9 Änderung der Änderung der Stromnetzentgeltverordnung Stromnetzentgeltverordnung
Art. 10 Art. 10 Änderung der Änderung der StromnetzzugangsverordnungStromnetzzugangsverordnung
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Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus ElektrizitätsnetzeNetzausbaus Elektrizitätsnetze
Art. 1Art. 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)Übertragungsnetz (NABEG)
Art. 2Art. 2 Änderung des EnergiewirtschaftsgesetzesÄnderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Art. 3Art. 3 Änderung des BundesnaturschutzgesetzesÄnderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Art. 4Art. 4 Änderung der StromnetzentgeltverordnungÄnderung der Stromnetzentgeltverordnung
Art. 5Art. 5 Änderung der AnreizregulierungsverordnungÄnderung der Anreizregulierungsverordnung
Art. 6Art. 6 Änderung des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes über die UmweltverträglichkeitsprüfungUmweltverträglichkeitsprüfung
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Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeindenden Städten und Gemeinden
Art. 1 Art. 1 Änderung des Baugesetzbuches Änderung des Baugesetzbuches
Art. 2 Art. 2 Änderung der Planzeichenverordnung 1990 Änderung der Planzeichenverordnung 1990
13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
„„Das die Realität eines Reaktorunfalls substantiellen Einfluss Das die Realität eines Reaktorunfalls substantiellen Einfluss auf die Bewertung des Restrisikos hat und die mögliche auf die Bewertung des Restrisikos hat und die mögliche Unbeherrschbarkeit eines Unfalls eine zentrale Bedeutung im Unbeherrschbarkeit eines Unfalls eine zentrale Bedeutung im nationalen Rahmen einnimmt.“ nationalen Rahmen einnimmt.“
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II. RückblickII. Rückblick
Dem gegenüber bestand das „politische Handeln“ nach der Dem gegenüber bestand das „politische Handeln“ nach der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl Reaktorkatastrophe von Tschernobyl 19861986 im Kern in dem im Kern in dem Erlass des Erlass des „Stromeinspeisungsgesetzes“„Stromeinspeisungsgesetzes“ von von 19901990 mit mit 4 4 Paragraphen. Paragraphen.
Vor Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes 1991Vor Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes 1991 galt galt bei der Einspeisung von regenerativ erzeugtem Strom der bei der Einspeisung von regenerativ erzeugtem Strom der sog. sog. Grundsatz der vermiedenen KostenGrundsatz der vermiedenen Kosten in der sog. in der sog. VerbändevereinbarungVerbändevereinbarung zwischen: zwischen:
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VDEWVDEW - Vereinigung der Elektrizitätswerke - Vereinigung der Elektrizitätswerke
VIK VIK - Vereinigung der industriellen Energie- und - Vereinigung der industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V.Kraftwirtschaft e.V.
BDI BDI - Bundesverband der Deutschen Industrie e.V - Bundesverband der Deutschen Industrie e.V..
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OLG KarlsruheOLG KarlsruheAz. U 242 / 86, Kart. – v. 11.11.1987Az. U 242 / 86, Kart. – v. 11.11.1987
LeitsatzLeitsatz:: Der Betreiber eines Wasserkraftwerkes hat nicht Der Betreiber eines Wasserkraftwerkes hat nicht nur Anspruch auf nur Anspruch auf Erstattung der KostenErstattung der Kosten sondern sondern Anspruch auf eine „Anspruch auf eine „gewisse Gewinnmargegewisse Gewinnmarge“.“.
Erster Vorstoß zur Durchsetzung einer gesetzlich Erster Vorstoß zur Durchsetzung einer gesetzlich geregelten Einspeisungsvergütung mit einer großen geregelten Einspeisungsvergütung mit einer großen Anfrage vom Anfrage vom 18. März 198818. März 1988 der Regierungsfraktion der Regierungsfraktion CDU / CSU und FDP. CDU / CSU und FDP.
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Deutscher Bundestag forderte mit Antrag vomDeutscher Bundestag forderte mit Antrag vom
1. September 1990 einen Gesetzesentwurf1. September 1990 einen Gesetzesentwurf
Deutscher Bundestag beschloss amDeutscher Bundestag beschloss am
5. Oktober 19905. Oktober 1990
den den
„„Entwurf eines Gesetzes über die Einspeisung Entwurf eines Gesetzes über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz.“ (Stromeinspeisungsgesetz)öffentliche Netz.“ (Stromeinspeisungsgesetz)
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Begründung: Die bisher erzielte Vergütung ist zu niedrig.Die bisher erzielte Vergütung ist zu niedrig.
Starker Einsatz regenerativer Energien fürStarker Einsatz regenerativer Energien für den Klima- und Ressourcenschutz.den Klima- und Ressourcenschutz.
Folge:Folge: z. B. Einspeisungsvergütung für den z. B. Einspeisungsvergütung für den
Strom aus Sonnen- und Windenergie Strom aus Sonnen- und Windenergie
stieg auf stieg auf 16,53 Pf./kWh16,53 Pf./kWh, bei Bio- und , bei Bio- und
Wasserenergie auf Wasserenergie auf 13,78 Pf./kWh13,78 Pf./kWh..
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StromeinspeisungsgesetzStromeinspeisungsgesetz 19901990
1. Änderung1. Änderung
19941994
2. Änderung2. Änderung
19981998
Erneuerbare-Energien-GesetzErneuerbare-Energien-Gesetz 20002000 Einführung des Vorrangprinzips Einführung des Vorrangprinzips
Umstellung der Mindestvergütungen auf Umstellung der Mindestvergütungen auf
marktpreisunabhängige Festvergütungen marktpreisunabhängige Festvergütungen
Bundesweiter BelastungsausgleichBundesweiter Belastungsausgleich
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1. . ÄnderungÄnderung 20042004
VertragskopplungsverbotVertragskopplungsverbot
AufrechnungsverbotAufrechnungsverbot
Horizontale Ausgleichsregelungen unter den Horizontale Ausgleichsregelungen unter den
ÜbertragungsnetzbetreibernÜbertragungsnetzbetreibern
DoppelvermarktungsverbotDoppelvermarktungsverbot
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Grundlegende Reform des EEG 2009Grundlegende Reform des EEG 2009
Schadensersatz, Schadensersatz, § 10 EEG § 10 EEG (bei fehlendem Netzausbau)(bei fehlendem Netzausbau)
Härtefallregelung,Härtefallregelung, § 12 EEG § 12 EEG (Ersatz der entgangenen (Ersatz der entgangenen Einnahmen, in Folge des Einnahmen, in Folge des
Einspeise-Einspeise-managements) managements)
Direktvermarktung,Direktvermarktung, § 17 EEG§ 17 EEG
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1. 1. EEG 2012 EEG 2012 AllgemeinAllgemein
Grundstruktur bleibt erhalten („Buchstaben-Grundstruktur bleibt erhalten („Buchstaben-Paragraphen kommen hinzu)Paragraphen kommen hinzu)
§ 1§ 1 ZieleZiele
§ 3§ 3 BegriffsbestimmungenBegriffsbestimmungen
§ 6§ 6 Technische VorgabenTechnische Vorgaben
§ 9 § 9 NetzausbauverpflichtungNetzausbauverpflichtung
§ 10 § 10 SchadensersatzSchadensersatz
§ 11 § 11 EinspeisemanagementEinspeisemanagement
§ 12 § 12 HärtefallregelungHärtefallregelung
III. ÜberblickIII. Überblick
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§ 16§ 16 Vergütungsanspruch (allgemein)Vergütungsanspruch (allgemein)
§ 17§ 17 bisherbisher „Direktvermarktung „Direktvermarktung §§ 33a ff. §§ 33a ff.
jetztjetzt „Verringerung des „Verringerung des
Vergütungsanspruchs“Vergütungsanspruchs“
(Rechtsfolge bei Fehlverhalten) (Rechtsfolge bei Fehlverhalten)
§ 20§ 20 Absenkung von Vergütungen und BoniAbsenkung von Vergütungen und Boni
§ 20 a§ 20 a Absenkung der Vergütungen aus solarerAbsenkung der Vergütungen aus solarer
Strahlungsenergie („atmender Deckel“)Strahlungsenergie („atmender Deckel“)
§§ 23-33 §§ 23-33 Vergütungsanspruch im EinzelnenVergütungsanspruch im Einzelnen
§ 33 a ff. § 33 a ff. DirektvermarktungDirektvermarktung
§ 33 g§ 33 g MarktprämieMarktprämie
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§ 33 i§ 33 i Flexibilitätsprämie (Biogas)Flexibilitätsprämie (Biogas)§ 35 ff.35 ff. Ausgleichsregelungen zwischen NetzbetreibernAusgleichsregelungen zwischen Netzbetreibern
§ 39§ 39 GrünstromprivilegGrünstromprivileg
§ 53 ff.§ 53 ff. EEG-Umlage und StromkennzeichnungEEG-Umlage und Stromkennzeichnung
§ 56§ 56 DoppelvermarktungsverbotDoppelvermarktungsverbot
§ 57§ 57 ClearingstelleClearingstelle
§ 64 ff.§ 64 ff. Verordnungsermächtigung (u. a. Systemdienst-Verordnungsermächtigung (u. a. Systemdienst-
leistungsverordnung)leistungsverordnung)
§ 66 § 66 ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungen
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§ 1 § 1 Ziele des Ziele des EEG 2012EEG 2012
Strom aus erneuerbaren EnergienStrom aus erneuerbaren Energien
35 % bis 202035 % bis 2020
50 % bis 203050 % bis 2030
65 % bis 204065 % bis 2040
80 % bis 205080 % bis 2050
undund
mindestens 18 % regenerative Energien am mindestens 18 % regenerative Energien am
gesamten Bruttoenergieverbrauch im Jahre 2020 gesamten Bruttoenergieverbrauch im Jahre 2020
( ( § 1 Abs. 2 EEG 2012§ 1 Abs. 2 EEG 2012))
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§ 3 Begriffsbestimmungen§ 3 Begriffsbestimmungen
Ziff. 5 Ziff. 5 EEG 2012EEG 2012
„Inbetriebnahme“Inbetriebnahme“
Klarstellung, dass es auf die „erstmalige Inbetriebsetzung Klarstellung, dass es auf die „erstmalige Inbetriebsetzung des des GeneratorsGenerators der Anlage nach der Anlage nach Herstellung der Herstellung der technischen Betriebsbereitschafttechnischen Betriebsbereitschaft der Anlage ankommt, der Anlage ankommt, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien in Betrieb gesetzt wurde. Energien in Betrieb gesetzt wurde.
Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunktes der führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme.Inbetriebnahme.
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Ziff. 10 Ziff. 10 EEG 2012EEG 2012
Klarstellung, dass eine Windenergieanlage auf einer Klarstellung, dass eine Windenergieanlage auf einer Insel auch dann Insel auch dann keine Offshore Anlagekeine Offshore Anlage ist, wenn die ist, wenn die Insel mehr als 3 Seemeilen von der Küste entfernt liegt.Insel mehr als 3 Seemeilen von der Küste entfernt liegt.
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§ 6 „Technische Vorgaben“ § 6 „Technische Vorgaben“
Neu:Neu: Grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, die ferngesteuerte Grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung und die Abrufung Reduzierung der Einspeiseleistung und die Abrufung
der der Ist-Einspeisung durch betriebliche Ist-Einspeisung durch betriebliche Maßnahmen sicherzu-Maßnahmen sicherzu-
stellen. Notwendig sind also technische stellen. Notwendig sind also technische Einrichtungen.Einrichtungen.
Neu:Neu: PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von über 30über 30 Kilowatt bis einschließlich 100 KilowattKilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt bedürfen bedürfen
einereiner technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung,technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung, Übermittlung der Daten nicht notwendig. Übermittlung der Daten nicht notwendig.
Neu:Neu: PV-Anlagen bis 30 Kilowatt können freiwilligPV-Anlagen bis 30 Kilowatt können freiwillig am am Einspeisemanagement teilnehmen. Wenn nicht,Einspeisemanagement teilnehmen. Wenn nicht,
Reduzierung der Wirkleistung auf 70 %. Dies reduziert Reduzierung der Wirkleistung auf 70 %. Dies reduziert die eingespeiste Strommenge um ca. 2 %.die eingespeiste Strommenge um ca. 2 %.
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§ 9 Satz 2 „Netzausbau“§ 9 Satz 2 „Netzausbau“
Anspruch auf Netzausbau auch gegenüber dem Anspruch auf Netzausbau auch gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber. vorgelagerten Netzbetreiber.
§ 10 „Schadensersatz“§ 10 „Schadensersatz“ (wegen Pflichtverletzung zum Netzausbau bzw. zur (wegen Pflichtverletzung zum Netzausbau bzw. zur Netzverstärkung)Netzverstärkung)
Keine Änderung im Keine Änderung im EEG 2012EEG 2012..
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§ 11 „Einspeisemanagement“§ 11 „Einspeisemanagement“
BisherBisher: Nur Anlagen über 100 KW.: Nur Anlagen über 100 KW.
NeuNeu:: Alle AnlagenAlle Anlagen, die mit einer Einrichtung zur , die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung im Sinne ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 lit. a ausgestattet des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 lit. a ausgestattet sind. sind.
§ 6 Abs. 1 „… über 100 Kilowatt.“§ 6 Abs. 1 „… über 100 Kilowatt.“
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 „… mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 § 6 Abs. 2 Nr. 1 „… mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt.“Kilowatt.“
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 „…höchstens 30 Kilowatt oder Begrenzung auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 „…höchstens 30 Kilowatt oder Begrenzung auf 70 % der Wirkleistung“. 70 % der Wirkleistung“.
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NeuNeu:: Bei dem Bei dem EinspeisemanagementEinspeisemanagement muss der muss der Vorrang der Vorrang der erneuerbaren Energienerneuerbaren Energien gewahrt werden. Dies ist jetzt gewahrt werden. Dies ist jetzt ausdrücklich gesetzlich geregelt.ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Nach wie vor, allerdings nur „ausnahmsweise“ sind auch Nach wie vor, allerdings nur „ausnahmsweise“ sind auch diese Anlagen zu regeln, wenn nur so die diese Anlagen zu regeln, wenn nur so die Sicherheit und Sicherheit und Zuverlässigkeit der StromversorgungZuverlässigkeit der Stromversorgung gewährleistet ist. gewährleistet ist.
Der Netzbetreiber entscheidet, welche Anlagen geregelt Der Netzbetreiber entscheidet, welche Anlagen geregelt werden. werden. Anlagen bis zu 100 Kilowatt sind nachrangig zu Anlagen bis zu 100 Kilowatt sind nachrangig zu regeln. regeln.
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NeuNeu:: § 11 Abs. 2§ 11 Abs. 2
Verpflichtung zur Unterrichtung bei Verpflichtung zur Unterrichtung bei Anlagen über 100 Anlagen über 100 KilowattKilowatt „am Vortag“, ansonsten „unverzüglich“ über „am Vortag“, ansonsten „unverzüglich“ über Zeitpunkt, Umfang und Dauer der Maßnahme.Zeitpunkt, Umfang und Dauer der Maßnahme.
§ 11 Abs. 3§ 11 Abs. 3
Nach wie vor Auskunft über die Gründe der Regelung Nach wie vor Auskunft über die Gründe der Regelung nur nur auf Verlangen auf Verlangen
NeuNeu:: Bei Anlagen Bei Anlagen bis zu 100 Kilowatt nur jährliche bis zu 100 Kilowatt nur jährliche UnterrichtungUnterrichtung, wenn das Einspeisemanagement nicht , wenn das Einspeisemanagement nicht länger als 15 Stunden im Kalenderjahr vorgenommen länger als 15 Stunden im Kalenderjahr vorgenommen worden ist.worden ist.
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§ 12 „Härtefallregelung“§ 12 „Härtefallregelung“
ReferentenentwurfReferentenentwurf: Wenn Einspeisung wegen Netzengpass : Wenn Einspeisung wegen Netzengpass reguliert wird, sind die Betreiber zu entschädigen (entgangene reguliert wird, sind die Betreiber zu entschädigen (entgangene Einnahmen abzüglich ersparter Aufwendungen).Einnahmen abzüglich ersparter Aufwendungen).
Regierungsentwurf:Regierungsentwurf: Wenn … „für 95 % der entgangenen Wenn … „für 95 % der entgangenen Einnahmen zzgl. der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich Einnahmen zzgl. der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen zu entschädigen. Übersteigen die der ersparten Aufwendungen zu entschädigen. Übersteigen die entgangenen Einnahmen nach Satz 1 in einem Jahr 1 % der entgangenen Einnahmen nach Satz 1 in einem Jahr 1 % der Einnahmen dieses Jahres, sind die von der Regelung betroffenen Einnahmen dieses Jahres, sind die von der Regelung betroffenen ab diesem Zeitpunkt zu 100 % zu entschädigen.“ab diesem Zeitpunkt zu 100 % zu entschädigen.“
Begründung:Begründung: Die Anlagenbetreiber sollen einen Anreiz haben, Die Anlagenbetreiber sollen einen Anreiz haben, „sich mit der Netzsituation auseinanderzusetzen und ihre „sich mit der Netzsituation auseinanderzusetzen und ihre Planungen ggf. anzupassen.“ Planungen ggf. anzupassen.“
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Neu:Neu: Ein Anspruch auf Entschädigung besteht immer Ein Anspruch auf Entschädigung besteht immer und auch dann, wenn die Abschaltung nach den und auch dann, wenn die Abschaltung nach den Regeln und auf der Grundlage des Regeln und auf der Grundlage des EnWG § 13 EnWG § 13 Abs. 2Abs. 2 erfolgt. erfolgt.
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§ 27 Biomasse§ 27 Biomasse
Radikale „Vereinfachung“ der Struktur:Radikale „Vereinfachung“ der Struktur:
4 leistungsbezogene Anlagenklassen4 leistungsbezogene Anlagenklassen (zwischen 6 und 14,3 Cent/kWh)(zwischen 6 und 14,3 Cent/kWh)
2 Rohstoff-Vergütungsklassen2 Rohstoff-Vergütungsklassen I. I. 6 Cent 6 Cent II. II. 8 Cent 8 Cent
Gesonderte Vergütung für BioabfallvergährungsanlagenGesonderte Vergütung für Bioabfallvergährungsanlagen
Im Schnitt Absenkung der Vergütung von 10 – 15 %Im Schnitt Absenkung der Vergütung von 10 – 15 %
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Erhöhung der Degression auf 2Erhöhung der Degression auf 2 %%
Mindestwärmenutzungsgrad 25 % bzw. 60 % oderMindestwärmenutzungsgrad 25 % bzw. 60 % oder mindestens 60 Masseprozent Gülle sowiemindestens 60 Masseprozent Gülle sowie zusätzlich zusätzlich
innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht mehr innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht mehr als 50 als 50 % (bezogen auf den Energiegehalt) Mais und% (bezogen auf den Energiegehalt) Mais und
GetreidekornGetreidekorn
Halbierung des Güllebonus für AltanlagenHalbierung des Güllebonus für Altanlagen
Verpflichtende MarktprämieVerpflichtende Marktprämie ab dem 01.01.2014 für Anlagen ab dem 01.01.2014 für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 500 Kilowattmit einer Leistung von mehr als 500 Kilowatt
Vollständige Streichung der Einspeisungsvergütung für Vollständige Streichung der Einspeisungsvergütung für Anlagen mit flüssiger Biomasse (Pflanzenöl, BHKW‘s)Anlagen mit flüssiger Biomasse (Pflanzenöl, BHKW‘s)
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§ 29 Windenergie an Land§ 29 Windenergie an Land
NeuNeu:: SDL Bonus für Neuanlagen entfällt bereitsSDL Bonus für Neuanlagen entfällt bereitszum 01.01.2012 und nicht erst zum zum 01.01.2012 und nicht erst zum
31.12.201331.12.2013(§ 29 Abs. 2 S. 4 EEG 2009 wird (§ 29 Abs. 2 S. 4 EEG 2009 wird
gestrichen)gestrichen)
NeuNeu:: SDL Bonus für Bestandsanlagen wird bis zumSDL Bonus für Bestandsanlagen wird bis zum01.01.2016 verlängert (Inbetriebnahme 01.01.2016 verlängert (Inbetriebnahme
vor demvor dem01.01.2009 und nach dem 31.12.2001)01.01.2009 und nach dem 31.12.2001)
NeuNeu:: Erhöhung der Degression von 1 % auf 1,5 Erhöhung der Degression von 1 % auf 1,5 %%
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§ 30 Repowering§ 30 Repowering
NeuNeu: : Repowering-Bonus wird begrenzt auf alte,Repowering-Bonus wird begrenzt auf alte,netztechnisch problematische Anlagen (Inbetriebnahme netztechnisch problematische Anlagen (Inbetriebnahme
vor dem 01.01.2002. Ersetzung dieser Anlage vor dem 01.01.2002. Ersetzung dieser Anlage höchstens höchstens 17 Jahre nach der Inbetriebnahme oder 17 Jahre nach der Inbetriebnahme oder die Anlage die Anlage befindet sich außerhalb eines befindet sich außerhalb eines EignungsgebietesEignungsgebietes gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB)gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB)
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§ 31 Windenergie auf See§ 31 Windenergie auf See
Integration der bisherigen sog. Sprinterprämie von 2 Integration der bisherigen sog. Sprinterprämie von 2 CentCent
in die Anfangsvergütung auf 15 Cent / kWh in die Anfangsvergütung auf 15 Cent / kWh
Verlängerung der sog. „Sprinterprämie“Verlängerung der sog. „Sprinterprämie“ (15 Cent / kWh bis zum 31.12.2017) (15 Cent / kWh bis zum 31.12.2017)
Einführung eines sog. optionalen Stauchungs-Einführung eines sog. optionalen Stauchungs- Modells (Die Dauer der Anfangsvergütung wirdModells (Die Dauer der Anfangsvergütung wird von 12 auf 8 Jahre verkürzt, allerdings aufvon 12 auf 8 Jahre verkürzt, allerdings auf 19 Cent / kWh erhöht.) 19 Cent / kWh erhöht.)
Bei Ausfall der Einspeisung von mehr als 7Bei Ausfall der Einspeisung von mehr als 7 Tagen verlängert sich der Zeitraum derTagen verlängert sich der Zeitraum der Vergütung, § 31 Abs. 4 Vergütung, § 31 Abs. 4
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§ 32 Photovoltaik§ 32 Photovoltaik
NeuNeu: : Reduktion der Vergütungsklassen vonReduktion der Vergütungsklassen von4 auf 3 Kategorien4 auf 3 Kategorien(bis 30, 30 bis 500, über 500 kW) (bis 30, 30 bis 500, über 500 kW)
Beibehaltung der bestehenden DegressionsregelungBeibehaltung der bestehenden Degressionsregelung eigenständige Regelung in eigenständige Regelung in § 20a („atmender Deckel“)§ 20a („atmender Deckel“)
NeuNeu: : Eigenverbrauchsregelung wird verlängert bis zum Eigenverbrauchsregelung wird verlängert bis zum 01.01.2014, allerdings auf Anlagen bis zu 100 Kilowatt01.01.2014, allerdings auf Anlagen bis zu 100 Kilowatt
begrenzt. (Gesetzliche Vergütung minus 16,38 begrenzt. (Gesetzliche Vergütung minus 16,38 Cent/kWhCent/kWh
NeuNeu: : PV-Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen, PV-Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen, die Schutzgebiete der höchsten naturschutzrechtlichendie Schutzgebiete der höchsten naturschutzrechtlichenKategorie sind (Naturschutzgebiet/Nationalpark), Kategorie sind (Naturschutzgebiet/Nationalpark),
erhaltenerhaltenkeine Vergütungkeine Vergütung
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Klarstellung in § 32 Abs. 1 Ziff. 3 lit. bKlarstellung in § 32 Abs. 1 Ziff. 3 lit. b
B-Plan, der vor dem 01.01.2010 ein Gewerbe- oder B-Plan, der vor dem 01.01.2010 ein Gewerbe- oder Industriegebiet ausweist und nachträglich für eine PV-Industriegebiet ausweist und nachträglich für eine PV-Anlage Planungsrecht schafft, erfüllt die Anlage Planungsrecht schafft, erfüllt die Voraussetzungen für die gesetzliche Voraussetzungen für die gesetzliche Einspeisungsvergütung. Einspeisungsvergütung.
Klarstellung in § 32 Abs. 2Klarstellung in § 32 Abs. 2(„abweichend von Abs. 1“)(„abweichend von Abs. 1“)
Die höhere Vergütung auf Konversionsflächen gilt auch Die höhere Vergütung auf Konversionsflächen gilt auch dann, wenn die Fläche zugleich eine Fläche nach Abs. 1 dann, wenn die Fläche zugleich eine Fläche nach Abs. 1 ist.ist.
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NeuNeu:: Eigene Inbetriebnahme-Regelung in Abs. 3Eigene Inbetriebnahme-Regelung in Abs. 3
Bei Austausch eines Moduls wegen „Sachmangel, Bei Austausch eines Moduls wegen „Sachmangel, Diebstahl, technischem Defekt oder Beschädigungen Diebstahl, technischem Defekt oder Beschädigungen bleibt die „alte“ Vergütung.bleibt die „alte“ Vergütung.
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§ 33 a ff. (Direktvermarktung)§ 33 a ff. (Direktvermarktung)
§ 33 a§ 33 a (entspricht § 17 Abs. 2 Satz 1 EEG 2009)(entspricht § 17 Abs. 2 Satz 1 EEG 2009)
§ 33 b§ 33 b direkt vermarkten und dafür eine direkt vermarkten und dafür eine MarktprämieMarktprämie (§ (§
33g) 33g) erhalten erhalten an einen Grünstromhändler vermarkten, der das sog. an einen Grünstromhändler vermarkten, der das sog. Grünstromprivileg gem. § 39 EEGGrünstromprivileg gem. § 39 EEG geltend machen geltend machen
kannkann oder in sonstiger Weise vermarktenoder in sonstiger Weise vermarkten
§ 33 c§ 33 c
Pflichten bei der DirektvermarktungPflichten bei der Direktvermarktung
§ 33 d§ 33 d Direktvermarktung nur zum 1. Kalendertag einesDirektvermarktung nur zum 1. Kalendertag eines Monats und Wechsel nur kalendermonatlichMonats und Wechsel nur kalendermonatlich
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§ 33 g „Marktprämie“§ 33 g „Marktprämie“
Die Marktprämie überbrückt die Differenz zwischen Die Marktprämie überbrückt die Differenz zwischen einem monatlich ermittelten Referenzmarktwert des einem monatlich ermittelten Referenzmarktwert des jeweiligen Energieträgers und der EEG-Vergütungjeweiligen Energieträgers und der EEG-Vergütung ++ „ „Managementprämie“Managementprämie“
allerdings nur für den tatsächlich eingespeisten Stromallerdings nur für den tatsächlich eingespeisten Strom
wird die Anlage gem. § 11 geregelt, besteht keinwird die Anlage gem. § 11 geregelt, besteht kein Anspruch auf die „Marktprämie“. Dann allerdingsAnspruch auf die „Marktprämie“. Dann allerdings Anspruch auf Erstattung der entgangenen Anspruch auf Erstattung der entgangenen
Einnahmen, Einnahmen, also auch der „Marktprämie“ gem. § 12. also auch der „Marktprämie“ gem. § 12.
Berechnungsformel der Marktprämie nach Berechnungsformel der Marktprämie nach Anlage 4 Anlage 4 zumzum
EEGEEG, abhängig insbesondere auch vom , abhängig insbesondere auch vom Strompreis an Strompreis an derder StrombörseStrombörse..
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§ 33 i „Flexibilitätsprämie“ (Biogas)§ 33 i „Flexibilitätsprämie“ (Biogas)
Prämie für den Bau von Anlagenkapazitäten, die die Prämie für den Bau von Anlagenkapazitäten, die die Speicherfähigkeit von Biogas verbessernSpeicherfähigkeit von Biogas verbessern. Ziel: Verschiebung . Ziel: Verschiebung der der Stromproduktion um ca. 12 StundenStromproduktion um ca. 12 Stunden. .
Voraussetzung:Voraussetzung:
Anspruch auf die sog. Marktprämie (§ 33g) sowie Anspruch auf die sog. Marktprämie (§ 33g) sowie 10 Jahre10 Jahre dauerhafte direkte Vermarktungdauerhafte direkte Vermarktung und die sog. und die sog. „Bemessungsleistung“ (vgl. § 3 Ziff. 2a) muss mindestens das „Bemessungsleistung“ (vgl. § 3 Ziff. 2a) muss mindestens das 0,2-fache der installierten Leistung betragen.0,2-fache der installierten Leistung betragen.
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§ 39 „Grünstromprivileg“ § 39 „Grünstromprivileg“
Die EEG-Umlage verringert sich in einem Kalenderjahr um Die EEG-Umlage verringert sich in einem Kalenderjahr um 2,0 Cent / kWh, wenn2,0 Cent / kWh, wenn
der Strom mindestens 50 % aus regenerativen Energien der Strom mindestens 50 % aus regenerativen Energien
(§§ 23 – 33) (§§ 23 – 33)
undund
der Strom mindestens 30 % aus fluktuierendender Strom mindestens 30 % aus fluktuierenden
Energieträgern (§§ 29-33) stammt. Energieträgern (§§ 29-33) stammt.
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§ 66 „Übergangsregelungen“§ 66 „Übergangsregelungen“
Grundsatz:Grundsatz: Für Bestandanlage gilt das Recht im Zeitpunkt der Für Bestandanlage gilt das Recht im Zeitpunkt der Inbetriebnahme.Inbetriebnahme.
In den Nummern 1 – 10 sind punktuelle Modifizierungen geregelt.In den Nummern 1 – 10 sind punktuelle Modifizierungen geregelt.Teilweise führt das zu einer Besserstellung: Teilweise führt das zu einer Besserstellung:
Marktprämie auch für BestandsanlagenMarktprämie auch für Bestandsanlagen
Verlängerung des Zeitraums zur Erlangung des SDL-Bonus für Verlängerung des Zeitraums zur Erlangung des SDL-Bonus für Bestandsanlagen Bestandsanlagen
NachrüstungspflichtNachrüstungspflicht für PV-Anlagen größer 100 für PV-Anlagen größer 100 Kilowatt Kilowatt innerhalb von 6 Monaten innerhalb von 6 Monaten
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NachrüstungspflichtNachrüstungspflicht bis zum 01.01.2014 für PV-Anlagen mehr bis zum 01.01.2014 für PV-Anlagen mehr als 30 Kilowatt bis zu 100 Kilowatt, bei einer Inbetriebnahme als 30 Kilowatt bis zu 100 Kilowatt, bei einer Inbetriebnahme nach dem 31.12.2008nach dem 31.12.2008
PV-Anlagen in geschützten Gebieten (Naturschutzgebiet oder PV-Anlagen in geschützten Gebieten (Naturschutzgebiet oder Nationalpark) erhalten die gesetzliche Vergütung dennoch, Nationalpark) erhalten die gesetzliche Vergütung dennoch, wennwenn
Inbetriebnahme vor dem 01.01.2014 und Aufstellungsbeschluss Inbetriebnahme vor dem 01.01.2014 und Aufstellungsbeschluss für die Änderung des B-Planes vor dem Datum der für die Änderung des B-Planes vor dem Datum der zweiten und zweiten und dritten Lesungdritten Lesung im Bundestag gefasst worden ist. im Bundestag gefasst worden ist.
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IV. AusblickIV. Ausblick
13. Mai Referentenentwurf 13. Mai Referentenentwurf
06. Juni Kabinettbeschluss 06. Juni Kabinettbeschluss
08. Juni Erste Lesung im Bundestag und Anhörung 08. Juni Erste Lesung im Bundestag und Anhörung
16. Juni WSB Konzerndialog 16. Juni WSB Konzerndialog ••
30. Juni Zweite u. dritte Lesung im Bundestag30. Juni Zweite u. dritte Lesung im Bundestag
08. Juli Abschließende Beratung im Bundesrat08. Juli Abschließende Beratung im Bundesrat
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Vielen Dank für Ihre Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!Aufmerksamkeit!
Dr. jur. Jörg NiedersbergDr. jur. Jörg NiedersbergRechtsanwaltRechtsanwalt
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