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Bedarfsorientierte Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) Mindestsicherung (BMS)

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Page 1: Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS). Sozialhilfe, Ernst Unterbrunner, 17.05.2014Folie 2 Gesetzliche Regelung Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

Bedarfsorientierte Bedarfsorientierte

Mindestsicherung (BMS)Mindestsicherung (BMS)

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Gesetzliche RegelungGesetzliche Regelung

Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) LGBl. Nr. 74/2011LGBl. Nr. 74/2011

Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) LGBl. Nr. 75/2011LGBl. Nr. 75/2011

am 1. Oktober 2011 in Kraft getretenam 1. Oktober 2011 in Kraft getreten

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Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMSAufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS

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Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMSAufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS

Durch die bedarfsorientierte Mindestsicherung soll(en)

Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe)

die notwendigen Bedürfnisse gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung)

soziale Notlagen vermieden werden (Hilfe zur Prävention) nachhaltige soziale Stabilisierung angestrebt werden

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Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMSAufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS

Grundsätze für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung

Es ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. (Individualitätsprinzip)

BMS hat rechtzeitig einzusetzen. (Rechtzeitigkeitsprinzip) Form und Umfang der BMS sind so zu wählen, dass die Stellung der

hilfebedürftigen Person innerhalb ihrer Familie und ihrer sonstigen sozialen Umgebung nach Möglichkeit erhalten wird. (Integrationsprinzip)

Umfasst die erforderliche Beratung und Betreuung in sozialen Angelegenheiten. Sie soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben fördern. (Prinzip der persönlichen Hilfe)

Subsidiaritätsprinzip d.h. - Nachrangigkeit der bedarfsorientierten Mindestsicherung- vorrangiger Einsatz eigener Mittel - Voraussetzung für Hilfeleistung ist die Hilfsbedürftigkeit - bei

tatsächlicher Bedarfsdeckung besteht kein Anspruch- Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung für die

Vergangenheit sind ausgeschlossen

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Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMSAufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS Ein Rechtsanspruch besteht nur, wenn es dieses Gesetz ausdrücklich

vorsieht. (Prinzip der eingeschränkten Rechtsansprüche) BMS-Leistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.

Die rechtswirksame Übertragung von Rechtsansprüchen ist nur mit Zustimmung der für die Bescheiderlassung zuständigen Behörde möglich, wenn die Übertragung im Interesse der hilfebedürftigen Person liegt. (Prinzip der eingeschränkten Übertragbarkeit)

Prinzip der Chancengleichheit für Kinder – heißt dass Kindern, die in Haushaltsgemeinschaft mit BezieherInnen der BMS leben, eine altersgerechte Beteiligung am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden soll.

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LeistungsvoraussetzungenLeistungsvoraussetzungen

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LeistungsvoraussetzungLeistungsvoraussetzung

Das Oö. BMSG unterscheidet persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung.

Zu den persönlichen Voraussetzungen zählen• Tatsächlicher Aufenthalt in Oberösterreich• Daueraufenthaltsrecht in Österreich

Die sachlichen Voraussetzungen liegen vor, wenn eine Person von einer

sozialen Notlage betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw.

Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (Bemühungspflicht )

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Soziale NotlageSoziale Notlage

Eine soziale Notlage ist gegeben, wenn

- entweder der eigene Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder

- der Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die im selben Haushalt leben, nicht gedeckt werden kann oder

- wenn im Zusammenhang damit der erforderliche Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleistet werden kann.

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Anspruchsvoraussetzung - BemühungspflichtAnspruchsvoraussetzung - Bemühungspflicht

Allgemeines

Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus,

in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise

zur - Abwendung, - Milderung (neu) bzw. - Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

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Anspruchsvoraussetzung - BemühungspflichtAnspruchsvoraussetzung - Bemühungspflicht

– Beiträge der hilfebedürftigen Person

Als Beitrag der hilfebedürftigen Person gelten insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel

der Einsatz der Arbeitskraft

die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

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Anspruchsvoraussetzung – Einsatz der eigenen MittelAnspruchsvoraussetzung – Einsatz der eigenen Mittel

Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen

Person sowie tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen

Dritter

zu erfolgen.

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Anspruchsvoraussetzung - Einsatz der eigenen MittelAnspruchsvoraussetzung - Einsatz der eigenen Mittel

Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist

das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatten (gleichgestellt sind Lebensgefährten und Lebenspartner nach dem EPG ) anzurechnen.

das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender minderjähriger Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur Deckung des eigenen Bedarfes zu berücksichtigen.

ab Volljährigkeit der Kinder in Haushaltsgemeinschaft ist deren Einkommen jedoch im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern zu bewerten.

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Anspruchsvoraussetzung - Einsatz eigene MittelAnspruchsvoraussetzung - Einsatz eigene Mittel

Freibeträge bei Vermögen

Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (derzeit 3.866,70 Euro)

sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, bis 3.866,70 Euro, wenn BMS nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen wird.

von der Verwertung von unbeweglichen Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der hilfebedürftigen Personen dient. Werden Leistungen jedoch länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.

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Anspruchsvoraussetzung – Anspruch gegen DritteAnspruchsvoraussetzung – Anspruch gegen Dritte

Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte

erfasst nicht nur Rechtsansprüche (wie z.B. AMS-Leistungen, Krankengeld, ...), sondern auch Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und Leistungen Dritter, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung (insbesondere aufgrund des Gesetzes, wie z. B. der Unterhalt oder aufgrund eines Vertrages, wie z. B. eine Rente aus einem Übergabevertrag) erbracht werden

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Anspruchsvoraussetzung- Einsatz der ArbeitskraftAnspruchsvoraussetzung- Einsatz der Arbeitskraft

Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist kein arbeitsloses Grundeinkommen, sondern setzt den Einsatz der Arbeitskraft voraus. Dies kann im Rahmen selbständiger Tätigkeit bzw. eines Arbeitsverhältnisses oder des Bemühens um eine entsprechende Erwerbsmöglichkeit

(insbes. nach Maßgabe des § 9 AlVG) oder der Hilfe zur Arbeit

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Anspruchsvoraussetzung – Einsatz der ArbeitskraftAnspruchsvoraussetzung – Einsatz der Arbeitskraft

Hilfebedürftige Personen haben Ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die Beschäftigung

den körperlichen Fähigkeiten entspricht, die Gesundheit/Sittlichkeit nicht gefährdet, zumindest kollektivvertraglich entlohnt ist, in angemessener Zeit (täglich jedenfalls 1,5 Stunden Wegzeit, bei

Vollbeschäftigung 2 Stunden Wegzeit) erreichbar ist oder eine Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht.

Das gilt auch dann, wenn eine (Wieder-)Einstellungszusage vorliegt.

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Anspruchsvoraussetzung – Einsatz der ArbeitskraftAnspruchsvoraussetzung – Einsatz der Arbeitskraft

Ausnahmen vom Einsatz der Arbeitskraft ergeben sich bei

1. arbeitsunfähige Personen 2. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben3. Kinderbetreuung (jenem Elternteil, der das im gemeinsamen

Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern auf grund mangelnder Unterbrinungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres eines Kindes kann dieser Elternteil auch bei verfügbaren geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten absehen, es sei denn, er hätte bereits bei der Entscheidung zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine kürzere Bezugsvariante getroffen.

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Anspruchsvoraussetzung – Einsatz der ArbeitskraftAnspruchsvoraussetzung – Einsatz der Arbeitskraft

4. Überwiegende Betreuung und Pflege naher Angehöriger, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann.

5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern

6. Schülerinnen oder Schüler, die in einer bereits VOR Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.

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Anspruchsvoraussetzung – Umsetzung von MaßnahmenAnspruchsvoraussetzung – Umsetzung von Maßnahmen

Umsetzung von aufgetragenen Maßnahmen

z. B. Teilnahme an vermittlungsunterstützenden Maßnahmen; Vorlage von Bewerbungsunterlagen; Inanspruchnahme von aufgetragener persönlicher Hilfe, mangelnde Mitwirkung, ...

Konsequenz der mangelnden Umsetzung: Verweigerung/Einstellen der Leistung

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Monatliche LeistungenMonatliche Leistungen - „Mindeststandards“ „Mindeststandards“

Mindeststandard = Hilfe zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf

Der Mindeststandard ist als „All-Inclusive-Leistung“ anzusehen. Im Mindeststandard inbegriffen ist u.a auch die Beihilfe zur Unterkunft sowie der Heizkostenzuschuss.

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„„Mindeststandards“ Mindeststandards“ zur Berechnung von laufenden monatlichen Geldleistungen zur Berechnung von laufenden monatlichen Geldleistungen

alleinstehende oder alleinerziehende Personen alleinstehende oder alleinerziehende Personen 843,70 Euro843,70 Eurobis zu zwei volljährige Personen pro Personbis zu zwei volljährige Personen pro Person 594,40 Euro594,40 Euroab der dritten volljährigen Personab der dritten volljährigen Person 412,60 Euro412,60 Euro

mj. mit FB-Anspruch im gemeinsamen Haushaltmj. mit FB-Anspruch im gemeinsamen Haushalt 194,10 Euro194,10 Euro

Auszahlung Auszahlung 12 x jährlich12 x jährlich (keine Sonderzahlungen) (keine Sonderzahlungen)

Im Mindeststandard ist ein Wohnkostenanteil enthalten:Im Mindeststandard ist ein Wohnkostenanteil enthalten:

Dieser enthält den monatlichen Mietzins einschl. der allgemeinen, nicht jedoch Dieser enthält den monatlichen Mietzins einschl. der allgemeinen, nicht jedoch der individuellen Betriebskosten:der individuellen Betriebskosten:

Wohnkostenanteil Alleinstehende/Alleinerzieher Wohnkostenanteil Alleinstehende/Alleinerzieher 139,20 Euro139,20 EuroHaushaltsgemeinschaft 2 volljährige Personen jeHaushaltsgemeinschaft 2 volljährige Personen je 69,60 Euro 69,60 Euro

keine od. (nach Abzug der WBH) geringere Wohnkosten – Reduktionkeine od. (nach Abzug der WBH) geringere Wohnkosten – Reduktion

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Krankenversicherung Krankenversicherung

durch die Einbeziehungsverordnung werden aller BMS-durch die Einbeziehungsverordnung werden aller BMS-BezieherInnen ohne Versicherungsschutz bei der OÖ GKK BezieherInnen ohne Versicherungsschutz bei der OÖ GKK versichert (e-card)versichert (e-card)

günstiger Tarif für SHV (dzt. monatl. ca. 85 Euro)günstiger Tarif für SHV (dzt. monatl. ca. 85 Euro)

seit 2010 in Kraftseit 2010 in Kraft

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Beihilfen Beihilfen

Für BMS-Bezieher und die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft Für BMS-Bezieher und die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigte Angehörigen können gem. der lebenden unterhaltsberechtigte Angehörigen können gem. der BMS-Verordnung Beihilfen zuerkannt oder Sachleistungen zur BMS-Verordnung Beihilfen zuerkannt oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (z.B. für Ankauf / Bereitstellung einer Verfügung gestellt werden (z.B. für Ankauf / Bereitstellung einer Waschmaschine, Beihilfe zur Schulveranstaltung, ...)Waschmaschine, Beihilfe zur Schulveranstaltung, ...)

Zur Berechnung der maximalen Höhe der jährlich zu gewährenden Zur Berechnung der maximalen Höhe der jährlich zu gewährenden Beihilfen ist eine „Deckelung“ zur Vermeidung einer Besserstellung Beihilfen ist eine „Deckelung“ zur Vermeidung einer Besserstellung gegenüber PensionsbezieherInnen vorgesehen. (nicht mehr als gegenüber PensionsbezieherInnen vorgesehen. (nicht mehr als der Jahresbetrag einer Pension mit Ausgleichszulage 752,94 x 14 der Jahresbetrag einer Pension mit Ausgleichszulage 752,94 x 14 = 10.825,64 Euro)= 10.825,64 Euro)

Beihilfen für Personen, die nicht im Bezug von BMS-Leistungen Beihilfen für Personen, die nicht im Bezug von BMS-Leistungen stehen, sind im BMSG nicht mehr vorgesehen (Beihilfe zu stehen, sind im BMSG nicht mehr vorgesehen (Beihilfe zu Schulveranstaltungen, Übernahme von Kautionen, ....)Schulveranstaltungen, Übernahme von Kautionen, ....)

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Ruhensbestimmungen Ruhensbestimmungen

Für Aufenthalte von BMS-BezieherInnen inFür Aufenthalte von BMS-BezieherInnen in

Krankenanstalten (nicht im Ein- und Austrittsmonat)Krankenanstalten (nicht im Ein- und Austrittsmonat)

stationären Einrichtungen (z.B. KZP in Heimen)stationären Einrichtungen (z.B. KZP in Heimen)

Haftanstalten (während der Dauer der Freiheitsstrafe)Haftanstalten (während der Dauer der Freiheitsstrafe)

Aufenthalte außerhalb von OÖ Aufenthalte außerhalb von OÖ

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Kostenersatz für Leistungen der BMS Kostenersatz für Leistungen der BMS

Bei (Wieder)aufnahme einer Beschäftigung ist kein Kostenersatz für Bei (Wieder)aufnahme einer Beschäftigung ist kein Kostenersatz für geleistete BMS aus dem Arbeitseinkommen vorgesehengeleistete BMS aus dem Arbeitseinkommen vorgesehen

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Antragstellung Antragstellung

Antragsformulare auf der Homepage des Landes Oö unterAntragsformulare auf der Homepage des Landes Oö unter„Bürgerservice – Formulare – Gesellschaft und Soziales“„Bürgerservice – Formulare – Gesellschaft und Soziales“

Antragstellung bei Antragstellung bei

BezirksverwaltungsbehördeBezirksverwaltungsbehörde

SozialberatungsstelleSozialberatungsstelle

AMSAMS

GemeindeGemeinde

LandesregierungLandesregierung

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Ausgleichszulagen-Richtsätze 2012 Ausgleichszulagen-Richtsätze 2012

AlleinstehendeAlleinstehende 773,26 Euro netto 773,26 Euro netto

EhepaareEhepaare 1.159,88 Euro netto1.159,88 Euro netto

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DankeDanke

für Ihre Aufmerksamkeit!

Renate BaierlBezirkshauptmannschaft KirchdorfSozialhilfe4560 Kirchdorf an der Krems ● Garnisonstraße 1 Tel (+43 7582) 685 - 653 17Fax (+43 7582) 685 - 2653 99E-Mail [email protected] Büro [email protected] www.bh-kirchdorf.gv.at