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Hamburg 3 Neuer Arbeitskreis Schulbau 4 Veranstaltung: 2014 ENeV Easy 4 Veranstaltung: 1. Hamburger Energietage 4 Ungültige Urkunden 5 Vortragszyklus: 100 Jahre Stadtpark 5 DGGL-Veranstaltungen 2014 6 Architekturreise Porto und Lissabon 6 Fortbildung März Schleswig-Holstein 9 Wie finde ich einen Nachfolger? 10 Grenzwerte – Baukultur in Süddänemark und Schleswig-Holstein 11 Bausünden! ... oder sollte das so sein? 12 Aus dem Sachverständigenrecht 14 Neue Messe Bildungsbau 14 100 Jahre Landschaftsarchitektur 15 Fortbildung DABregional 03·14 1. März 2014, 46.Jahrgang Offizielles Organ der Hamburgischen Architektenkammer und der Architekten- und Ingenieurskammer Schleswig-Holstein | Körperschaft des öffentlichen Rechts Impressum DABregional Herausgeber DABregional, Teil Hamburg: Hamburgische Architektenkammer Verantwortlich i.S.d.P: Claas Gefroi, Referent in der Hamburgischen Architektenkammer für Öffentlich- keitsarbeit Grindelhof 40, 20146 Hamburg Telefon (0 40) 44 18 41-0 (Zentrale) Telefax (0 40) 44 18 41-44 E-Mail: [email protected] Das DABregional wird allen Mitgliedern der Hambur- gischen Architektenkammer zugestellt. Der Bezug des DAB regional ist durch den Mitglieds- beitrag abgegolten. Herausgeber DABregional, Teil Schleswig-Holstein: Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein Verantwortlich für die Regionalredaktion: Simone Schmid Düsternbrooker Weg 71, 24105 Kiel Telefon (04 31) 5 70 65-0 (Zentrale) Telefax (04 31) 5 70 65-25 Internet aik-sh.de Das DABregional wird allen Mitgliedern der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Ingenieur-Mitglieder zugestellt. Der Bezug des DAB regional ist durch den Mitglieds- beitrag abgegolten. Verlag, Vertrieb, Anzeigen: corps. Corporate Publishing Services GmbH Kasernenstraße 69, 40213 Düsseldorf www.corps-verlag.de; verantwortlich für den Anzeigenteil: Dagmar Schaafs, Anschrift wie Verlag, Telefon (02 11) 54 227-684 E-Mail: [email protected] Druckerei: Bechtle Druck&Service, Zeppelinstraße 116, 73730 Esslingen

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  • Hamburg

    �3 Neuer Arbeitskreis Schulbau�4 Veranstaltung: 2014 ENeV Easy�4 Veranstaltung: 1. Hamburger Energietage�4 Ungültige Urkunden�5 Vortragszyklus: 100 Jahre Stadtpark�5 DGGL-Veranstaltungen 2014 �6 Architekturreise Porto und Lissabon�6 Fortbildung März

    Schleswig-Holstein

    �9 Wie finde ich einen Nachfolger?10 Grenzwerte – Baukultur in Süddänemark und

    Schleswig-Holstein11 Bausünden! ... oder sollte das so sein?12 Aus dem Sachverständigenrecht14 Neue Messe Bildungsbau14 100 Jahre Landschaftsarchitektur15 Fortbildung

    DABregional 03·14 1. März 2014, 46.JahrgangOzielles Organ der Hamburgischen Architektenkammer und der Architekten- und Ingenieurskammer Schleswig-Holstein | Körperschaft des öentlichen Rechts

    Impressum DABregionalHerausgeber DABregional, Teil Hamburg: Hamburgische ArchitektenkammerVerantwortlich i.S.d.P: Claas Gefroi, Referent in der Hamburgischen Architektenkammer für Öentlich-keitsarbeitGrindelhof 40, 20146 HamburgTelefon (0 40) 44 18 41-0 (Zentrale)Telefax (0 40) 44 18 41-44E-Mail: [email protected]

    Das DABregional wird allen Mitgliedern der Hambur-gischen Architektenkammer zugestellt. Der Bezug des DAB regional ist durch den Mitglieds-beitrag abgegolten.

    Herausgeber DABregional, Teil Schleswig-Holstein:Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-HolsteinVerantwortlich für die Regionalredaktion: Simone SchmidDüsternbrooker Weg 71, 24105 KielTelefon (04 31) 5 70 65-0 (Zentrale)Telefax (04 31) 5 70 65-25Internet aik-sh.de

    Das DABregional wird allen Mitgliedern der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Ingenieur-Mitglieder zugestellt. Der Bezug des DAB regional ist durch den Mitglieds-beitrag abgegolten.

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  • Sehr geehrte Mitglieder,

    immer häufiger erreichen mich Anfragen von Mitgliedern, die in den Ruhestand ge-hen möchten und zeitgleich mit der Prob-lematik der Nachfolge konfrontiert wer-den, insbesondere mit folgenden Fragen: - Wer soll mein Büro übernehmen?- Was ist mein Büro wert?- Was passiert, wenn die Preisvorstellungen auseinanderklaffen?

    - In welchem Zeitraum soll eine Übergabe abgeschlossen sein?- Was geschieht danach?

    Da aber in der Regel bei der Planung, in den Ruhestand zu gehen, häufig noch be-stehende Aufträge abzuwickeln sind, er-weist es sich als sinnvoll, sich bereits früh-zeitig mit dem Thema „Nachfolge“ zu be-schäftigen, um damit auch den Zeitpunkt optimal zu planen. Bei ausreichendem In-teresse beabsichtigt die AIK daher, ihren

    Mitgliedern gegen einen Unkostenbeitrag in Kooperation mit dem Büro Dr.-Ing. Preißing AG eine individuelle Sprechstun-de zu den Themen „Nachfolgeregelung“ und „Bürowertermittlung in Architektur- und Ingenieurbüros“ anzubieten. Bitte melden Sie sich bei Interesse in der Ge-schäftsstelle bei Frau Sprung unter der Te-lefonnummer 0431 570 650.

    Simone SchmidGeschäftsführerin n

    Wie finde ich einen Nachfolger?Mit dem Eintritt in den Ruhestand sind viele Fragen verbunden. Da ist es gut, sich rechtzeitig zu informieren und Entscheidungen und Vorbereitungen zu tre� en.

    Vermeidung von Baustillstandszeiten auf Grund vonMunitionsfundenDer Kampfmittelräumdienst Schleswig-Holstein informiert über Problem-stellungen im Zusammenhang mit Munitionsfunden.

    Aufgrund der Nähe zu England war Schleswig-Holstein während des gesamten Krieges starken Luftangri  en ausgesetzt. Ziele waren überwiegend Werften, Häfen und logistische Ziele, z.B. Flugplätze, der Nord-Ostsee-Kanal und Eisenbahnknotenpunkte. Weiterhin wur-de Schleswig-Holstein auch als Ansteuerungspunkt für Luftangri  e in andere Bundeslän-der genutzt und bot so auch Ausweichziele für die alliierte Luftwa  e. Damit das Vorhan-densein von Bombenblindgängern vor Beginn der Baumaßnahmen ausgeschlossen wer-den kann, muss eine kostenpfl ichtige Luftbildauswertung des zu bebauenden Grundstückes durchgeführt werden. Diese Verpfl ichtung gilt auf allen Grundstücken gem. Anlage 1 der Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die ö  entliche Sicherheit durch Kampf-mittel (Kampfmittelverordnung) vom 7. Mai 2012 (GVOBl. 2012, 539). Leider häufen sich die Fälle, in denen wir erst während der Baumaßnahme beauftragt werden, eine derartige Über-prüfung durchzuführen. Das führt unweigerlich zu Stillstandzeiten auf der Baustelle, die mit erheblichen Kosten und Verzögerungen verbunden sind. Um diese zu vermeiden, bitten wir Sie als Architekten und Planungsverantwortliche von Baumaßnahmen den Kampfmittelräu-mdienst rechtzeitig zu beteiligen. Das Ergebnis einer Luftbildauswertung verliert seine Gül-tigkeit nicht, sodass die Auswertung schon in der Planungsphase eines Bauvorhabens be-auftragt werden kann. Diese Vorgehensweise ist anzuraten, da es im Anschluss erforderlich sein kann, weitere Überprüfungsmaßnahmen vor Ort durchzuführen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich oder über unsere Kontaktdaten zur Verfügung.

    Oliver Kinast | Leiter Kampfmittelräumdienst SH | Landeskriminalamt Schleswig-Holstein – Kampfmittelräumdienst | Lärchenweg 17, 24242 Felde | Tel.: 04340/4049-49 | Fax: 04340/4049-58 | Mail: [email protected]

    ArchitekturForum Lübeck e.V.

    Einladung zu Vorträgen rund um die BaukulturGründungsviertel | Städtisch Wohnen

    Das älteste Kaufmannsviertel Lübecks zwi-schen Alfstraße und Braunstraße wurde im 2. Weltkrieg stark zerstört und vollkommen abweichend vom historischen Stadtgrund-riss zwischen 1954 und 1961 mit zwei Be-rufsschulen bebaut. Im Zuge der Neuord-nung der Schulstandorte werden diese Gebäude abgerissen und das Gründungs-viertel nach Abschluss umfangreicher ar-chäologischer Grabungen neu bebaut. Seit vielen Jahren werden bereits unterschied-liche Planungen für die Wiederbebauung erarbeitet, die in Fachkreisen sowie in der Öffentlichkeit teilweise kontrovers disku-tiert werden. Das ArchitekturForum setzt die Vortragsreihe des Wintersemesters „Bau-en im Gründungsviertel“ mit vier weiteren Vorträgen fort.

    MEHR INFORMATIONEN und die genauen Vortragsthemen unterwww.architekturforum-luebeck.de

    Architekten- und IngenieurkammerSchleswig-HolsteinDüsternbrooker Weg 71 l 24105 KielTel.: +49(0)431-57065-0 l Fax: +49(0)[email protected] l www.aik-sh.de

    ARCHITEKTEN- UND INGENIEURKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEINKÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

  • DABregional 03�·�14 10 | Schleswig-Holstein | Literaturtipp

    Prof. D.-J. Mehlhorn

    Vom rührigen Verein Flensburger Baukultur ist im vergangenen Jahr ein außerordentlich interessantes Buch herausgegeben worden, das einen ambivalenten Titel trägt. Grenzwerte heißt nicht Grenzwerti-ges, sondern es geht um Gemeinsamkeiten der Baukultur beidseits der deutsch-dänischen Grenze, also in einem Gebiet, das einstmals nicht getrennt war, sondern bis 1920 zum Landesteil Schleswig ge-hörte. Bis ins 19. Jahrhundert gab es keine spezifisch deutsche oder dänische Architektur. Erst mit zunehmendem Nationalismus auf bei-den Seiten gab es divergierende Entwicklungen bis die Vertreter der Heimatschutzarchitektur diese bewusst zur Stärkung einer regiona-len schleswig-holsteinischen Identität nutzten. Dennoch gab es im-mer wieder einen intensiven Transfer von Ideen und Personen.

    Diesen Zusammenhängen geht das von Bernd Köster, dem wohl bislang letzten gestalterisch aktiven und innovativen Architekten im öffentlichen Dienst in Schleswig-Holstein, dem selbst die AIK und der BDA den Respekt nicht verweigern konnten, herausgege-bene Buch nach. Es versammelt eine Reihe sehr interessanter, aus einer vom Verein Flensburger Baukultur in Kooperation mit däni-schen Partnern aus Anlass der vor genau einhundert Jahren durch-geführten Flensburger Bauausstellung initiierten Vortragsreihe.

    Den Reigen der Aufsätze eröffnet Astrid Hansen mit einem recht ausführlichen, dokumentarisch gut belegten Beitrag über die Aus-stellung selbst, die Rolle von Ernst Sauermann und den Heimat-schutz als Reformbewegung. Die Ausstellung hatte mit 6.000 Be-suchern einen enormen Zulauf (zum Vergleich: die Zahl von „nur“ 400.000 Besuchern der IBA 2013 Hamburg gilt als Desaster!). Es folgen Aufsätze über dänische und deutsche Architektur in Nord-schleswig von Peter Dragsbo, die expressionistischen Architektur-visionen Wenzel Habliks als Gegenposition zum Heimatschutz von Ulrich Schneider. Ulrich Höhns und Martin Kessler öffnen ei-nen Blick auf die gegenwärtige Architektur beidseits der Grenze: Höhns bringt neun „Stellvertreter für einen besonders hohen An-spruch ihrer Schöpfer an Baukultur“, Kessler spart dagegen auch negative Aspekte des Baugeschehens wie die nichts oder alles sa-genden Supermärkte nicht aus, die Gewerbebauten (nicht alle) könnten dagegen auch für die deutschen Architekten und ihre Bauherren Inspiration bieten.

    Der interessanteste Beitrag stammt von Ulrich Höhns über den grenzüberschreitenden Baukulturtranfer am Beispiel der Universi-

    tät Århus, für die die Architekten C.F. Møller und Kay Fisker Anre-gungen aus Deutschland bezogen, die aber auch nach Deutschland wieder zurückwirkte. Nicht wenige der Nachkriegsbauten in Schles-wig-Holstein stehen in der Tradition der moderat-konservativen Ar-chitektur von Århus. Erinnert sei nur an die Bauten von Klaus und Gudrun Vogel, die von Abbruch bedrohte Bauschule in Eckernförde von Ingeborg und Friedrich Spengelin oder das ehem. Landwirt-schaftsministerium in Kiel von Ernst Zinsser. Höhns titelt seinen Auf-satz „Lernen von Århus und Bernau“. Ja, Lernen von Århus könnte auch bedeuten, wie dort seit den 1930er Jahren Neues in den vor-handenen Kontext bruchlos eingefügt werden kann, ohne die heu-tige Zeit zu verleugnen. In Zeiten, da Individualität mehr zählt als Demut und Respekt vor dem Bestand, könnte die Uni einiges zu den-ken geben! Das Buch ist hervorragend ediert, zweisprachig und ebenso gut lesbar wie ansehnlich. Der unschlagbar geringe Preis war nur möglich dank Spenden Dritter. Der Kauf wäre zugleich eine fi-nanzielle Unterstützung des Vereins. Eine Buchhandlung hat sicher jede Architektin, jeder Architekt um die Ecke, Buchnummer siehe unten! n

    Grenzwerte – Baukultur in Süddänemark und Schleswig-HolsteinDer Verein Flensburger Baukultur e.V. und das Museum Sønderjylland-Sønderburg Slot haben ein spannendes Buch herausgegeben

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    AUF EINEN BLICKGrenzwerte – Grænseværdier; Baukultur in Süddänemark und Schleswig-Holstein Bygningskultur i Syddanmark og Slesvig-Holsten. Hg. von Bernd Köster für den Verein Flensburger Baukultur e.V. und das Museum Sønderjylland-Sønderburg Slot. Flensburg 2013. Eigenverlag des Vereins, 2013 (ISBN 978-3-943582-06-2). 216 Seiten mit zahlreichen Abb. 19,80 EUR

  • DABregional 03�·�14 Literaturtipp | Schleswig-Holstein | 11

    AUF EINEN BLICKTurit Fröbe: Die Kunst der Bausünde. 179 Seiten mit zahlreichen ganzseitigen Farbaufnahmen. Quadriga Verlag. Berlin 2013 16,99 EUR

    Bausünden!...oder sollte das so sein? Dieses Buch macht nachdenklich, ist ironisch, provoziert, regt an! Und es ist ein Ansporn, hart daran zu arbeiten, nicht in eine Neuauflage aufgenommen zu werden!

    Prof. D.-J. Mehlhorn

    Der erste Blick: Nein, das hat nichts, aber auch gar nichts mit Schleswig-Holstein zu tun. Denn dokumentiert, systematisiert und ironisierend kommentiert werden Beispiele von Architektur, de-nen man alltäglich und überall begegnet, die man deshalb auch kaum mehr wahrzunehmen bereit ist, wollte man nicht immer aufs Neue an den Möglichkeiten unseres Berufsstandes verzweifeln.

    Unterschieden wird zwischen guten und schlechten Bausünden. Hier muss man genau hinschauen, denn „Bausünde ist nicht gleich Bausünde. Manches, was landläufig als Bausünde bezeichnet wird, ist nur aus der Mode gekommen…“ (S. 7). Es verwundert nicht, hier die mediokren Kaufhäuser in Braunschweig von Gottfried Böhm (S. 19) und in Lemgo von Harald Deilmann (S. 176) oder die schon während der Bauzeit kritisierte Domplatte in Köln (S. 26) und ein Kaufhaus in Regensburg (S. 102) wieder zu finden. Aber es gibt auch das Paradox „geplante Bausünden“, denn: „Auch wenn es zuweilen schwer vorstellbar ist – alle Bausünden sind ir-gendwann mal von irgendwem geplant worden.“ (S. 29). Als „am-bitionierte Bausünden“ werden solche bezeichnet, die versuchen, durch ein Überangebot von Formen in Anlehnung an bekannte Vorbilder Aufmerksamkeit zu erzielen, am Ende aber nur komisch aussehen. Ganz skurril wird es bei „nachträglich in den Stand der Bausünde erhobenen“ Bauwerken: Die Bandbreite dessen, was sich an Anbauten oder nachträglichen Veränderungen von ansonsten ganz passabler Architektur – vermutlich nicht ganz ohne Zutun von Architekten (oder?) – präsentiert, übersteigt entschieden die mentale Aufnahmebereitschaft eines Vertreters zeitgenössischer Baukultur. Dazu gibt es noch „Streetart“ (S. 131 ff.): Einfamilien-häuser und Villen mit und ohne Baumarktaccessoires, hochherr-schaftlichen Freitreppen – davor die banale Mülltonne (S. 134), Leuchtturm mit romantischen Fensterklappen (S.153), Toskana in Berlin (S. 157), klassisch angehauchte Portiken überall.

    Turit Fröbe, studierte Kunsthistorikerin und Stadtplanerin, zur Zeit an der Kunstuniversität Berlin tätig, gewinnt der Bausünde auch Positives ab: Eine „gute, originell gemachte Bausünde“ könne auch

    eine Bereicherung der Stadt sein, denn sie zeichne sich durch „Mut, Einfallsreichtum und eine beherzte Entschlossenheit aus. Sie ver-fügt über eine herausragende Bildqualität und hebt sich souverän aus dem unendlichen Meer der gesichtslosen, allgegenwärtigen Banalitäten ab.“ (S. 89) Und: Die Bausünde kann sich „auch posi-tiv auf den Erhalt und die Produktion guter Architektur auswir-ken.“ (S. 10). Der Nachweis wird schwer zu führen sein, teilen wir mit der Autorin die Zuversicht, die Hoffnung stirbt zuletzt!

    Wenn der erste Blick einen Bezug auf Schleswig-Holstein nicht er-kennen lässt, entdeckt der Leser beim näheren Hinschauen doch auch Hinweise auf schleswig-holsteinische Orte wie Neumünster und Glücksburg mit jeweils drei Beispielen, Flensburg und einige andere Orte mit einem oder zwei Beispielen. Auf die nähere Be-schreibung soll hier verzichtet werden, das bleibt dem potenziel-len Leser des sehr preiswerten Buches vorbehalten. Das ist kein üb-liches Architekturbuch, in dem das Werk des einen oder anderen Architekten mit Hochglanzfotos gefeiert wird (häufig von diesem und dem Finanzamt kofinanziert), sondern eher ein nachdenklich machendes und zugleich ironisches Buch.

    Und ein Ansporn, hart daran zu arbeiten, nicht in eine Neuauf-lage aufgenommen zu werden! n

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  • DABregional 03�·�14 12 | Schleswig-Holstein | Alles, was Recht ist...

    Dr. Felix Lehmann

    Leitsätze der Entscheidung

    Der gerichtliche Sachverständige, der im selbständigen Beweisver-fahren nach § 485 ZPO ein unrichtiges Gutachten erstattet und im anschließenden Hauptsacheverfahren bei seiner Anhörung unzu-treffende Angaben macht, handelt grob fahrlässig i.S.d. § 839 a BGB.

    Schadensersatzansprüche sind auch nicht wegen Verstoßes gegen § 839 Abs. 3 i.V.m. § 839 a Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

    Sachverhalt / Entscheidungen

    Der Kläger nimmt den Beklagten als Sachverständigen wegen ei-nes fehlerhaften Gerichtsgutachtens auf Schadensersatz in An-spruch. Der Beklagte erstattete zuvor in einem selbständigen Be-weisverfahren ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten. Auf-grund dieser Gutachten wurde der Kläger in dem darauf folgenden Prozess nach mündlicher Anhörung des Beklagten vom Landge-richt Mühlhausen zur Zahlung eines Vorschusses für die Durchfüh-rung von Mängelbeseitigungsarbeiten verurteilt.

    Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein und be-auftragte einen Privatgutachter damit, das Gutachten des Beklag-ten zu überprüfen. Der Privatgutachter stellte daraufhin fest, dass dem Beklagten bei der Erstellung des Gerichtsgutachtens erhebli-che methodische Fehler unterlaufen sind. Wegen verspäteten Vor-bringens berücksichtigte das Thüringer Oberlandesgericht die Aus-führungen des Privatgutachters nicht und wies die Berufung des Klägers zurück.

    In dem Haftungsprozess gegen den Sachverständigen wurde ein weiteres Sachverständigengutachten durch einen neuen Gerichts-gutachter eingeholt. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Mühlhausen gab der Klage statt. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung zum OLG Jena ein.

    Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 839a BGB sind nach Auffassung des zuständigen Senats des OLG Jena erfüllt. In Übereinstimmung mit dem Landgericht Mühlhausen fol-ge der Senat den Ausführungen des neuen Gerichtssachverständi-gen. Dieser habe zum einen nachvollziehbar dargelegt, dass zeit- und lastabhängige Verformungen in die Beurteilung, ob Baumän-gel vorliegen, mit einbezogen werden müssen, was der Beklagte bei seiner Begutachtung nicht berücksichtigt habe. Zum anderen

    habe er anschaulich die anzuwendende Messmethode erläutert und ausgeführt, der Beklagte lasse in dem streitgegenständlichen Gutachten das erforderliche „Stichmaß-Verständnis“ vermissen und habe deshalb zu niedrige Toleranzwerte zugrunde gelegt. Es bestand auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den gutachterlichen Feststellungen des Beklagten und dem Urteil des Landgerichts Mühlhausen in dem ersten Prozess. Die dort zu-ständige Kammer habe aufgrund der Messungen des Beklagten angenommen, dass die „Toleranzbereiche an mehreren Messpunk-ten in allen drei Garagen überschritten [seien], sodass das Werk [des Klägers] insoweit mangelhaft“ sei. Es sei davon auszugehen, dass das Landgericht zu einer anderen Bewertung gekommen wä-re, wenn ihm aufgrund einer zutreffenden gutachterlichen Stel-lungnahme bekannt gewesen wäre, dass in den Garagen nur ganz wenige DIN-widrige und zudem lediglich geringfügige Toleranz-abweichungen vorhanden waren, die mit einem Kostenaufwand von 450,- bis 500,- netto zu beseitigen gewesen wären.

    Der Beklagte habe auch grob fahrlässig gehandelt. Hierfür sei ei-ne Pflichtverletzung erforderlich, die nicht nur in objektiver, son-dern auch in subjektiver Hinsicht besonders schwer wiegt. Maß-stab sei das für einen ordentlichen Sachverständigen im jeweiligen Fachgebiet maßgebende Pflichtenprogramm. Soweit sich der Be-klagte darauf berufe, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt, weil der neue Gerichtssachverständige als Fachhochschullehrer gegen-über einem „normalen“ Gutachter zu strenge Maßstäbe anlege, gehe sein Berufungsangriff ins Leere. Es müsse von jedem Gerichts-sachverständigen, der von einem Gericht mit der Prüfung beauf-tragt werde, ob ein Estrich ordnungsgemäß verlegt worden sei, er-wartet werden, dass er die einschlägigen DIN-Vorgaben kenne und die erforderlichen Messungen fehlerfrei vornehme. Die korrekte Vornahme von Toleranzmessungen stelle das Grundhandwerks-zeug eines Sachverständigen dar. Vorliegend habe der Beklagte nicht aufgrund eines Versehens einen Messfehler vorgenommen, sondern methodisch falsch gearbeitet.

    Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 839 Abs. 3 in Verbindung mit § 839a Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Kläger habe ein Privatgut-achten eingeholt, um die Ergebnisse des Beklagten zu überprüfen. Ferner habe er Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mühl-hausen eingelegt. Von daher habe er die vorhandenen Möglichkei-ten ausgeschöpft, um aufzuzeigen, dass die sachverständigen Aus-führungen des Beklagten unzutreffend seien, um so zu verhindern, dass er aufgrund der Gutachten des Beklagten zur Zahlung verur-teilt werde.

    Aus dem SachverständigenrechtOLG Jena - Haftung des Gerichtssachverständigen nach § 839a BGB bei besonders schwerer Pflichtverletzung! (Urteil vom 7. November 2012, Az.: 2 U 135/12)

  • DABregional 03�·�14 Alles, was Recht ist... | Schleswig-Holstein | 13

    Dem Kläger sei auch ein Schaden in Höhe von 23.209,63 ent-standen, wie er bereits vom Landgericht im angefochtenen Urteil festgestellt worden. Er resultiere aus den klageweise geltend ge-machten 23.804,63 , abzüglich der 595,- brutto an Mangelbe-seitigungskosten, die der jetzige Sachverständige in seiner ergän-zenden Stellungnahme im Schätzungswege ermittelt habe.

    Sachverständigenpraxis

    Mehr als zehn Jahre nach Inkrafttreten des § 839a BGB am 1. Au-gust 2012 liegt nunmehr die erste obergerichtliche Entscheidung vor, in der ein Haftungsanspruch gegen einen Gerichtssachver-ständigen bejaht wird. Die Entscheidung zeigt, dass § 839a BGB durchaus praktische Bedeutung haben kann, gerade wenn meh-rere Fehler eines Sachverständigen zusammentreffen. Im vorlie-genden Fall hatte der Sachverständige nicht nur einschlägige Vor-schriften ignoriert, sondern auch methodisch unrichtig gearbeitet und falsche Messungen durchgeführt. Unterlaufen einem Sach-verständigen daher grundlegende Fehler liegt der Vorwurf der gro-ben Fahrlässigkeit nahe. Die Auffassung, eine grobe Fahrlässigkeit

    könne in der Regel ausgeschlossen werden, wenn im Vorprozess bereits zwei gerichtliche Instanzen dem Sachverständigengutach-ten gefolgt seien, verkennt den für die grobe Fahrlässigkeit rele-vanten Bewertungsmaßstab. Es ist nicht ungewöhnlich, dass schwere Pflichtverletzungen von Sachverständigen in technischen Spezialgebieten den am Verfahren beteiligten Juristen überhaupt nicht auffallen. Daraus Schlüsse hinsichtlich des Nichtvorliegens von grober Fahrlässigkeit zu ziehen, ist wenig überzeugend. Inte-ressant ist an dieser Stelle noch, dass eine Sachverständigenhaf-tung nur dann in Betracht kommt, wenn aufgrund eines unrichti-gen Gutachtens eine unrichtige Entscheidung ergeht. Kommt es z.B. in dem Vorprozess nicht zu einem Urteil, sondern zu einem Vergleich, so sind Haftungsansprüche gegen den Sachverständi-gen ausgeschlossen. Dennoch sollte gerade aufgrund der aktuel-len Entscheidung jeder Gerichtssachverständige überprüfen, ob Haftungsansprüche nach § 839a BGB in den Umfang seiner Beru-fungshaftpflichtversicherung einbezogen worden sind. n

    Dr. Felix Lehmann ist Vorsitzender Richter am Landgericht Kiel

    ARGE BAURECHT informiert:Pläne nicht nur online aufbewahren!

    Pläne werden heutzutage oft nur noch über bestimmte Internet-plattformen zugänglich gemacht. Das ist hilfreich, denn die Platt-formen, für die alle am Bau Beteiligten eine Lizenz bekommen, er-lauben die laufende Kontrolle des Projektes: Wer hat wann was ge-ändert, eingestellt, überarbeitet? Die praktische Onlinewelt hat allerdings auch ihre Tücken, warnt die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV): Die Plattformen werden in der Regel nach Abschluss der Baumaßnahme geschlossen. Der Zugri  auf Pläne und Berechnun-gen ist dann nicht mehr möglich. So sinnvoll die Plattformen also fürs Arbeiten sind, als Archiv taugen sie nichts. Weil aber Planer bestimmte Aufbewahrungspflichten haben, kommen sie um eine eigene Dokumentation und die alte Papierakte nicht herum.

    Quelle und weitere Informationen zur ARGE Baurecht unter www.arge-baurecht.com.

    Mauerwerkssanierung: Architekt muss Details planen! OLG Celle, Urteil vom 29.01.2014 - 7 U 159/12

    1. Beauftragt der Auftraggeber einen Fachplaner mit der Ermitt-lung des Feuchte- und Salzhaushalts in einem Fassadenmauer-werk und der Erarbeitung eines Sanierungskonzepts, muss der Fachplaner lediglich einen Sanierungsentwurf und keine Sanie-rungsdetailplanung erstellen.2. Hat ein Architekt sämtliche Architektenleistungen für die Sa-nierung der Fassade eines Altbaus zu erbringen, muss er sich be-reits bei der Entwurfsplanung mit dem Sanierungskonzept eines Fachplaners befassen und die endgültige Planung als Ausfüh-rungsplanung vornehmen.3. Entscheidet sich der Auftraggeber - trotz des Hinweises des Ar-chitekten auf fehlende einschlägige Erfahrungen - ausdrücklich für die Durchführung eines bestimmten (Injektions-)Verfahrens, trägt der Auftraggeber das Risiko, dass das Verfahren zu dem von ihm gewünschten Erfolg führt. Der Architekt hat in einem solchen Fall lediglich sicherzustellen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.4. Die Durchführung von Sanierungs- und Mauerwerksabdich-tungsarbeiten an einem Altbau ist als schwieriger und kritischer Bauabschnitt anzusehen. Das macht eine gesteigerte Bauaufsicht erforderlich.

    MEHR INFORMATIONEN Quelle: ibr-online.deDas Urteil kann bei der Kammer abgerufen werden.

  • DABregional 03�·�14 14 | Schleswig-Holstein | Bildungsbau & Landschaftsarchitektur

    Neue Messe Bildungsbau Hamburg, 13.-14. Mai 2014 Vergünstigte Eintrittskarten für Kammermitglieder

    Bildung findet sich als Themenfeld auf einem der vorderen Plät-ze in unserer Gesellschaft. Durch demoskopische Prognosen, durch PISA-Studien und Volksbegehren ist inzwischen gewiss: Bil-dung ist wichtig, sie wird diskutiert, sie sichert Deutschlands ex-ponierte Stellung im Ranking der Volkswirtschaften.

    Dadurch rückt auch das Bauen für Bildung in den Fokus von Fach-leuten und Öffentlichkeit. Es unterliegt ohnehin erhöhten Anforde-rungen: Es muss pädagogischen Erfordernissen Rechnung tragen, es muss quartiersbildend sein und es muss der neuen Wertschät-zung des gesellschaftlichen Bildungsauftrags Rechnung tragen.

    Die neue Messe SCHULBAU in Hamburg trug erstmals am 4. und

    5. Juni 2013 dieser Tatsache Rechnung, indem sie alle Beteiligten zusammenbrachte – vom PPP-Projektentwicklern bis zur Bauun-ternehmung, vom Architekten bis zum Fachplaner, von Schulbau-behörden bis zu Schulleitern.

    Am 13. und 14. Mai 2014 findet die Neuauflage der Messe in Ham-burg statt. Partnerländer sind Finnland und Dänemark. Ein inter-nationaler studentischer Wettbewerb zwischen Universitäten in Hamburg und Helsinki wird eines der Highlights der Messe wer-den. Gemeinsam mit SBH|Schulbau Hamburg wird ein reales Schulbauprojekt von Architekturstudenten bearbeitet.

    MEHR INFORMATIONEN www.schulbau-messe.deMit dem Code „AKSH“ können Kammermitglieder online ver-günstigte Eintrittskarten (für 30 € statt 45 €) bestellen.

    100 Jahre Landschaftsarchitektur Eine Online-Ausstellung zur gebauten Umwelt in Geschichte und Gegenwart

    „Hier ist der Name Programm: 100-Jahre-Landschaftsarchitektur.de ist eine Online-Ausstellung mit Beispielen aus 100 Jahren ge-planter und gebauter Projekte im Freiraum und in der Landschaft. Die Ausstellung ist der letzte Baustein eines umfangreichen Pro-gramms anlässlich des 100-jährigen Bestehens des Bundes Deut-scher Landschaftsarchitekten im Jahr 2013.

    Für jedes Jahr zwischen 1913 und 2013 wird ein herausragender geschaffener Freiraum oder eine wegweisende Planung präsen-tiert. Zur Kontextualisierung des Projekts in seiner Zeit haben die Autoren den Beiträgen fachliche, gesellschaftliche und politische Fakten zur Seite gestellt. Expertinnen und Experten wie Inga Hahn, Stefanie Hennecke, Almut Jirku, Karl Ludwig, Martin Pro-

    minski, Johannes Schwarzkopf und Kai Tobias stellten das Herz-stück der Ausstellung zusammen: Die Projekte und Ereignisse, die – ohne Anspruch auf wissenschaftliche Vollständigkeit, aber mit der gebotenen fachlichen Fundiertheit – geeignet sind, 100 Jahre Landschaftsarchitekturgeschichte repräsentieren zu können. Die Beiträge dazu kamen von vielen Landesverbänden und Fachleu-ten; ehrenamtliche Autoren bereiteten sie ansprechend auf. Ne-ben bekannten Projekten wie dem Stadtpark Hamburg kann man auch interessante Werke, die in Vergessenheit geraten waren, oder auch ganz neue Forschungsergebnisse entdecken. [...]“.

    Ausschnitt der Startseite zur Online-Ausstellung

    MEHR INFORMATIONEN Bund Deutscher [email protected] | www.bdla.de

  • DABregional 03�·�14 Fortbildung | Schleswig-Holstein | 15

    FortbildungAuszüge aus dem Seminarprogramm der AIK in den Monaten März und April 2014

    Die neue HOAI 2013Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung und die HaftungTermin: Do. 13.03.2014 | 09.00 - 16.30 hSeminarort: ACO Severin Ahlmann GmbH & Co. kGAm Ahlmannkai, 24782 Büdelsdorfwww.aco.com

    Referent: RA Ferdinand Rector, Fachanwalt für Bau- und Archi-tektenrecht, HamburgSeminargebühr: 145,00/155,00/185,00

    Vordergründig wirken sich die Veränderungen in der HOAI nur auf das Honorar aus. Aber Achtung: Verträge müssen den neuen HOAI-Regelungen angepasst werden! Un durch veränderte Leis-tungsbilder entstehen neue Haftungsrisiken!

    Unter diesen Gesichtspunkten werden praxisbezogen angespro-chen und erörtert: Neu entstandene Vereinbarungsnotwendigkei-ten | diverse Schriftformerfordernisse | Veränderungen (Erwei-terungen) der Leistungsbilder | neue Schwerpunkte bei den Leis-tungsbildern (Kosten/Termine), damit verbundene Haftungs-/Versicherungsrisiken | Durchsetzung von „Nachträgen“ | wieder-zuverwendende Bausubstanz | Herbeiführung der Fälligkeit des Honorars (Abnahme)

    Schallschutz im Wohnungsbau Termin: Do. 27.03.2014 | 14.00 - 18.00 hSeminarort: TRYP BY WYNDHAM (ehemals Mercure Hotel)Am Köhlerhof 4, 24576 Bad Bramstedt

    Referenten: Dipl.-Ing. (FH) Klaus Focke, Dipl.-Ing. Christian HalbeSeminargebühr: 90,00/95,00/125,00

    Im Wohnungsbau war und ist der Schallschutz ein wichtiges Kri-terium für die Nutzung der Gebäude. Neue Regelwerke führen zu bisher bekannten Vorgehensweisen.

    Auszüge aus dem Seminarinhalt: Grundlagen der Akustik | Aktu-elle Normen und Regelwerke | Welche Anforderungen sind ge-schuldet (DIN 4100, VDI 4100, BGH-Urteile)? | Luftschalldäm-mung von Wänden, Decken, Türen, Fenster | Trittschalldämmung von Decken und Treppen | Sanitärgeräusche | Beispiele aus der Praxis | Sanierungs fälle

    Konzentrierte Arbeitsatmosphäre beim Seminar | Bild: D. Siedentopf

    LEHRGANG Effizienzhausplanung und -baube-gleitung (KFW – Effizienzhaus 40/55)Termine: 25./26. März.; 4./5. April; 22.-24. Mai 2014

    Es gibt noch einige freie Plätze

    Die Anforderungen an Architekten und Bauingenieure im Bereich der energetischen Gebäudeplanung werden größer und gewin-nen weiterhin an Bedeutung. Die EU setzt ihre Zielvorgaben für 2020 hoch an, so dass bei beantragter Fördermittelvergabe (KfW) von Energiee·zienzexperten im Baubereich entsprechen-de fachliche Qualifikationen nachgewiesen werden müssen. Die dazu aktuellen Inhalte werden hier aufgegri en, mit dem Schwer-punkt Planung und Errichtung hochenergiee·zienter Gebäude.

    Nähere Informationen in unserem Fortbildungsprogrammheft ab Seite 14 oder unter http://www.aik-sh.de/fileadmin/media/ documents/E·zienzhauspl.u.Baubegl.-Lehrgang_I-2014.pdf

  • DABregional 03�·�14

    Die neue DIN 32984 – „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“ Fachseminar zu bodengebundenen Leitsystemen im Innen- und Außenbereich Termin: Di. 01.04.2014 | 09.00 - 16.30 hSeminarort: Best Western Hotel PrismaMax-Johannsen-Brücke 1 | 24537 Neumünsterwww.hotel-prisma.bestwestern.de

    Referentin: Dipl.-Ing. (FH) Nadine Metlitzky, Architektin, Factus 2, ErfurtSeminargebühr: 145,00/155,00/185,00

    Achtung: Veränderungen im „Leitsystemwegebau“! Geänderte tech-nische Parameter der Norm sowie der Bauweise und Verwendung von Bodenindikatoren.

    Schwerpunkte: Grundlagen der (neuen und alten) DIN 32984 | Anwendungsprinzi-pien | Regellösungen | Beispiele und Besonderheiten | Unterschiede zur Vorgängernorm | Anwendung von Leitsystemen innerhalb von Gebäuden, alternative Leitsysteme | Übungsteil | Planungsbaukasten

    An Beispielen wird die neue Systematik der Bodenindikatoren erläu-tert und darüber hinaus werden im Seminar einige Gruppen- und ggf. Einzelarbeiten (Planungsbaukasten) im Übungsmodul „Leitsystem im komplexen Anwendungsbereich i. S. DIN 32984“ erarbeitet.

    16 | Schleswig-Holstein | Fortbildung

    Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, § 35 BauGBTermin: Di. 08. April 2014 | 09.00 - 16.30 hSeminarort: Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-HolsteinDüsternbrooker Weg 71, 24103 KielTel. 0431-57065-0, www.aik-sh.de

    Referent: Günter Zuschlag, Leiter des Fachdienstes Planen und Bau-en beim Kreis PinnebergSeminargebühr: 145,00/155,00/185,00

    Bei der Behandlung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorha-ben im Außenbereich ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen privilegierten, sonstigen und begünstigten Vorhaben. Vor dem Hin-tergrund, dass der Außenbereich aus ökologischen und naturschutz-rechtlichen Gründen grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist, werden besondere Anforderungen bzw. Voraussetzungen an das Bau-en gestellt.Welche Bedeutung haben hier öffentliche Belange und wie sind sie zu bewerten?

    Wie ist hierbei die Ausweisung im Flächennutzungsplan einzuschät-zen? Welche baurechtlichen Möglichkeiten bestehen für geplante Nut-zungsänderungen, Erweiterungen und Ersatzbauten und was ist hier-bei besonders zu berücksichtigen?Wie berate ich aus Sicht des Planers meinen Bauherrn und welche Bauvorlagen sind zur baurechtlichen Beurteilung durch die Bauauf-sichtsbehörde besonders wichtig?Methodisch werden die einzelnen Themen durch Vortrag mit Diskus-sion und anhand praktischer Beispiele erläutert; auf einschlägige Rechtsprechung wird hingewiesen.

    Auszüge aus dem Inhalt: Landschaftlich privilegierte VH, § 35 Abs. 1 Nr. 1-2 BauGB | Stand-ortprivilegierte Vorhaben, § 35 Abs. 1 Nr. 3-7 BauGB | Sonstige Vor-haben, § 35 Abs. 2 BauGB | Öffentliche Belange, § 35 Abs. 3 BauGB | Begünstigte Vorhaben, § 35 Abs. 4 BauGB, | Rückbauverlangen, Si-cherungsmöglichkeiten der Bauaufsichtsbehörde, § 35 Abs. 5 BauGB | Außenbereichssatzung, § 35 Abs. 6 BauGB | Gemeindliches Einver-nehmen, § 36 BauGB

    Nichts Passendes dabei? Weitere Angebote finden Sie unter www.aik-sh.de

    Dort werden Sie auch über Terminverschiebungen, Seminaraus-fälle oder bereits ausgebuchte Seminare informiert; die Internet-seiten bilden stets den aktuellen Stand ab!

    Ihre Anmeldung richten Sie bitte per Fax 0431 570 6525 oder per Mail an [email protected] an uns.

    „Man muss viel gelernt haben, um über das, was man nicht weiß, fragen zu können..“ Jean-Jacques Rousseau

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ Georg Simmel