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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung II

Dr. Thomas Ruhm, LL.M.

© Thomas Ruhm 2013

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Konzerntatbestände

§ 15 AktG §§ 115 ff GmbHG §§ 110 Abs 6, 6a, 6b ArbVG §§ 88a f ArbVG §§ 49, 50 KartG

Rechtlich selbständige Unternehmen Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung zu

wirtschaftlichen Zwecken Beherrschender Einfluss

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„Konzernunternehmen“

Rechtlich selbständiges Unternehmen Auch Verein, GesbR, „öff. Unternehmen“ etc.

grundsätzlich als „Konzernunternehmen“ möglich

Gesellschafter sind Unternehmer

§ 1 Abs 2 KSchG:

„jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit“

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Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung zu wirtschaftlichen Zwecken

Rechtliche Elemente Faktische, wirtschaftliche Elemente Wirtschaftliche Einheit! Rechtliche Einheit?

Nicht bloße Holdinggesellschaften! Weisungsrecht der Konzernspitze nicht notwendig

erforderlich

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Wirtschaftliche Zwecke

Vorteile bei Planung, Organisation und Erbringung wirtschaftlich wertvoller Leistungen

Gewinnabsicht nicht erforderlich! Bloß ideeller Zweck nicht ausreichend

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Beherrschender Einfluss

Verträge Mehrheitsverhältnisse Entsendungs-, Bestellungsrechte Liefer-, Abnahme und Kapitalabhängigkeiten „fremdbestimmte Willenssteuerung“

Tatsächliche Fremdbestimmung erforderlich!

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Arten von Konzernen

Konzernarten

Vertragskonzern Faktischer Konzern

Qualifizierter Vertragskonzern

Beherrschtes Unternehmen wird als Betriebsabteilung des herrschenden geführt

Qualifiziert faktischer Konzern

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Vertragskonzerne Unternehmensverträge

Organschaftsvertrag (§ 9 KStG, § 13 BAO) Beherrschungsvertrag Gewinnabführungsvertrag (§ 238 AktG) Interessengemeinschaft Betriebspachtvertrag (§ 238 AktG) Betriebsüberlassungsvertrag (§ 238 AktG) Betriebführungsvertrag (§ 238 AktG) Sonstige Verträge (Darlehensverträge, Lizenz- und

Franchiseverträge etc. bei sonstigen Konzernumständen)

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VertragskonzerneAllgemeines

Pers.ges. Unternehmensvertrag ao. Geschäft Einstimmigkeit

(§ 116 Abs 2 UGB) Einzelvertretungsbefugnis zum Abschluss (Gefahr des

„Insichgeschäftes“!) AG

§ 238 AktG für wesentliche Vertragspunkte; beschränkte Vertretungsbefugnis des Vorstandes

Gefahr des „Insichgeschäftes“ zB. bei Doppelvertretung durch Personalunion (§ 25 Abs 4 GmbHG, Interessenkollision)

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Vertragskonzerne GmbH

Meist durch Weisungsrecht der GV (faktisch) Ao. Geschäft: grds. ¾- Mehrheit Einstimmigkeit bei Änderung des

Unternehmensgegenstandes / Gesellschaftszweckes (§ 50 Abs 3 GmbHG)

Unbeschränkte Vertretungsmacht der Gf (§ 20 Abs 2 GmbHG), außer bei Kollusion (Wissen des Dritten reicht wohl aus)

Gefahr des „Insichgeschäfts“ (va. bei Einmann-GmbH) Formvorschriften des § 49 GmbHG

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VertragskonzerneBeherrschungsvertrag

Unterwerfung des beherrschten Unternehmens unter die Leitung eines anderen durch „Organisationsvertrag“

idR Weisungsrecht des herrschenden Unternehmens „gespaltene Leitungsmacht“ Oft bereits faktische Unterwerfung; zusätzliche Umstände

erforderlich! Zuständigkeitsänderung des Vorstandes/Geschäftsführers

zu „Konzernorgan“

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Vertragskonzerne

Gewinnabführungs- Verlustübernahmevertrag

Längerer Zeitraum (mind. 5 Jahre) Subordinationsverhältnis, bei dem das herrschende Unternehmen

die Gewinne des beherrschten Unternehmens bezieht § 238 AktG „Gewinngemeinschaft“ HV-Beschluss mit ¾- Mehrheit,

wenn mehr als ¾ der Gewinne abgeführt werden (relativ dispositiv); Teilung der Verträge?

HV-Beschluss des herrschenden Unternehmens (Teil der Lehre) Verlustübernahme notwendig!

Grds. keine Leitungsbefugnis durch Gewinnabführungsvertrag Oft aber Organschaftsverhältnis Verlustübernahme meist aus steuerlichen Gründen (§ 9 KStG)

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Vertragskonzerne

Interessengemeinschaft

Koordination wirtschaftlicher und betrieblicher Maßnahmen, Produktion, Vertrieb, Entwicklung, Know-How etc.

Meist GesbR: „Gewinn- und Verlustgemeinschaften“; Verwaltungsgemeinschaften

Teilweise Gewinnabführung: „Gewinngemeinschaft“ (§ 238 AktG)

Entstehung eines Gleichordnungskonzerns

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VertragskonzerneBetriebspachtvertrag

§ 238 AktG, §§ 1090 ff ABGB Entgeltliche Überlassung des Unternehmensbetriebes zu

Gebrauch und Nutzung Pächter hat Gewinnchance, trägt aber wirtschaftliches

Risiko Betriebsführung im Namen und auf Rechnung des

Pächters Entgelt: Fixbetrag, Gewinnbeteiligung, Dividendengarantie Konzern auch, wenn Betriebe verschiedener Unternehmer

von Pächter unter einheitliche Leitung gestellt werden

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VertragskonzerneBetriebsüberlassungsvertrag

§ 238 AktG Betriebsführung im Namen des

Überlassers, auf Rechnung des Unternehmers

„Innenpacht“

Betriebsführungsvertrag

§ 238 AktG, §§ 1002 ff ABGB Auftragnehmer führt

Unternehmen für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen oder im Namen des Auftragnehmers fort

Konzern, wenn Eingliederung bei Auftragnehmer, einheitliche Leitung ohne Einflussnahme des Auftraggebers

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Besondere Probleme bei Vertragskonzernen Konzerninteresse Eigeninteresse

Interessenvergleich erforderlich; Verantwortung der Organe des beherrschten Unternehmens; Widerspruchsrecht

Rest-Kompetenz zur Wahrung der Eigen(bestands-)interessen notwendig

Vollkommene Knebelung unzulässig (§ 879 ABGB) AG: zwingende weisungsfreie Geschäftsführung

durch Vorstand; Sorgfalt eines ord. Kaufmannes; Kontrolle!

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Besondere Probleme bei Vertragskonzernen Bloße Gewinnabführung

hL: grds. auch Verlustübernahme erforderlich sonst: Gefährdung der Unternehmenssubstanz des

beherrschten Unternehmens

Gesell. Gleichbehandlungsgrundsatz! nichtig nach § 879 ABGB; ev. Geltungserhaltung

durch Vertragsergänzung

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Besondere Probleme bei Vertragskonzernen Verdeckte Gewinnausschütung

Pers.ges.: wegen persönlicher Haftung zulässig Aber: Risikoerhöhung für Gesellschafter, weil

Gesellschaftsvermögen reduziert wird

Kap.ges.: Verbot der §§ 82 GmbHG, 52 AktG Verbot auch zwischen Konzernunternehmen! Bei Umsatzgeschäften ev. geltungserhaltende Reduktion auf

Verbot nur der Überzahlung

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Besondere Probleme bei Vertragskonzernen Sonstige Benachteiligungen

Gültigkeit „außenstehende“ Gesellschafter benachteiligender Verträge?

Treuepflicht des beherrschten Unternehmens Unwirksamkeit von Verträgen zu Lasten Dritter (§ 880a ABGB) hL: angemessene Entschädigung; Inhaltskontrolle durch

das Gericht! Kontrollierende Beteiligung, beherrschender Einfluss:

Pflichtangebot nach §§ 22 f ÜbG! Grenze: Verbot der Einlagenrückgewähr, Grundsatz der

Vermögensbindung (§§ 52 AktG, 82 GmbHG)

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Besondere Probleme bei Vertragskonzernen

Auszahlung durch herrschendes Unternehmen (Dritter!) unproblematisch, zB. als laufende Ausgleichszahlung („Dividendengarantie“) in Höhe der entgangenen Gewinnerwartung, wenn Gewinnerwartung

Berechnungsmethode?

Grundlage: Unternehmensvertrag (echter Vertrag zugunsten Dritter iS § 881 ABGB)

Wahl der außenstehenden Gesellschafter, ob Abfindung (gegen Übernahme der Anteile) oder Ausgleich?

Wichtiger Austrittsgrund?

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Besondere Probleme bei VertragskonzernenRechtsfolgen

Nichtigkeit § 199 Abs 1 Z 4 AktG (Sittenwidrigkeit); Klage auf Feststellung absolut nichtiger Beschlüsse bei

GmbH gem. § 228 ZPO Nichtigkeit bei Ausschluss unverzichtbarer Rechtspositionen

(zB „Eigenbestandsinteresse“)

Anfechtung § 195 Abs 2 AktG (bei sonstigen Umständen) §§ 41 ff GmbHG, „innerer Gehalt“ des HV-Beschlusses

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Faktische Konzerne

KEINE Unternehmensverträgeoft sonstige vertragliche Beziehungen: Darlehens-, Kreditverträge Liefer-, Abnahmeverträge Immaterialgüterverträge (Lizenzen, Urheberrechte, etc.) Leasing-, Dienstverträge etc

Beteiligung zB. Konzernrechnungslegung, AR-Bestimmungen, KStG Möglichkeit in laufende Unternehmensführung bestimmend

einzugreifen „Beherrschbarkeit“

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Faktische Konzerne

Beweislastumkehr bei hinreichend intensiven Beteiligungsverhältnissen

Bei Konzernierungsvorhaben: Pflicht zur rechtzeitigen Information, va. bei „sukzessiver Konzernierung“ (Treuepflicht des Mehrheitsgesellschafters“)

Satzungsänderung! Sonst ev. Schadenersatz wegen Vertrags(Satzungs-)widrigkeit

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Faktische KonzernePersonengesellschaften

Restriktives Widerspruchsrecht, -pflicht schon bei gew. Geschäften (§ 115 Abs 1 UGB)

Ao. Geschäfte: Einstimmigkeit (§ 116 Abs 1 UGB) Wettbewerbsverbot (§§ 112 ff UGB)

Aber gesellschaftsvertragl. Abweichungen möglich (auch für Komm.!) Rechtsgesch. Vertretungsmacht Gf-Befugnis für Kommanditisten Erweiterung der zustimmungspflichtigen Geschäfte etc.

vertragliche Gestaltung zur Konzernierung notwendig

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Faktische KonzerneAG

Grds. Verwaltungsmonopol des Vorstandes (§ 70 Abs 1 AktG) Besetzung des Vorstandes durch Muttergesellschaft

Interessenwahrungspflicht des Vorstandes! Kein Weisungsrecht an Vorstand! Abgeschlossene Kompetenz der HV (§ 103 Abs 1 AktG)

Allerdings: ev. Satzungsänderung für Konzerninteressen Zuständigkeit der HV (§ 145 Abs 1 AktG)

Weisungsfrei einheitliche Leitung Eigeninteresse Konzerninteresse Ev. Nachteilsausgleich erforderlich

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Faktische KonzerneGmbH

Weisungsrecht der GV an Gf Auch Weisung durch AR möglich (§ 20 GmbHG) Gf hat daher KEIN Verwaltungsmonopol

Beherrschung durch Mehrheitsgesellschafter daher möglich

Aber: gesetz-, sitten- u. vertragswidrige Weisungen müssen nicht befolgt werden!

Satzungsänderung (100 %-Mehrheit)! Gläubigerschutz

Verbot der verdeckten Gewinnausschüttung gem. §§ 82 GmbHG)! Eigenbestandsinteresse (auch bei Einmann-GmbH)

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Konzern und Satzung

Grds. Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit als Gesellschaftszweck

Aber auch Wahrung der Konzerninteressen als Gesellschaftszweck möglich

Konzernklauseln Absichtsklausel in Satzung Beteiligungsklausel in Satzung Einfache Konzernklausel (Konzernierung ist in Folge GF-Maßnahme) Qualifizierte Konzernklausel (Konzernierungsmaßnahmen gehören zur

laufenden GF)

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Konzern und Satzung

Abwehrmöglichkeiten einer Konzernierung bei GmbH durch Satzungsklauseln:

Anteilsvinkulierung Höchststimmrechte Wettbewerbsverbote Call-Options, Vorkaufsrechte Ausschlussrechte Subordinationsklausel Befreiung von Wettbewerbsverboten

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Konzern und Satzung

Zulässigkeitsgrenzen

grds. PrivatautonomieGesetzeswidrigkeitBestandschutz des UnternehmensMinderheitenrechteGläubigerschutz§ 879 ABGB auch bei Organisationsverträgen

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Konzern und Satzung

Sittenwidrig: wucherische Ausbeutung, Knebelung, gröbliche Benachteiligung der Gesellschaftsinteressen

Gesetzeskonforme Interpretation der Klauseln! Eigene „Zielsetzung“ der jur. Person erforderlich Grundlagen der Selbsterhaltung und

Selbstverantwortung für „rechtliche Selbständigkeit“ unbedingt erforderlich

Grenze: Ausbeutung und Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch Fremdbestimmung, „Bestandschutz“

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Konzern und Satzung

Minderheitenschutz

Änderung des Unternehmensgegenstandes/-zweckes als Grundkonsens der Gesellschaft

Diskriminierungsverbot (Gleichbehandlungsgebot!), Treuepflicht sachliche Rechtfertigung!

Berücksichtigung des Unternehmenswohls, Interessenvergleich

Angemessener Ausgleich bei Verlust von Rechten Schrankenlose Unterwerfung unzulässig (dafür: Fusion!)

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Konzern und Satzung

Alternativlösungen? Andere Möglichkeiten der wirtschaftlichen

Weiterentwicklung? Grenzen: zwingendes Recht, Kernbereich

gesellschaftsvertraglicher Rechte, Beseitigung von Sonderrechten etc.

Gläubigerschutz Erhaltung des Haftungsfonds Keine täuschenden Vermögenstransaktionen

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Konzern und Satzung

Besonderheiten bei Personengesellschaften

Grds. Einstimmigkeit bei GV-Änderung Bei Mehrstimmigkeit „Bestimmtheitsgrundsatz“ etc.

(„Kernbereichslehre“) Aber Treuepflicht (zB bei Insolvenzgefahr), § 830 ABGB Interessenvergleich, Minderheitenschutz des § 834 ff

ABGB bei Pers.ges.! Formlose Vertragsänderung möglich

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Konzern und SatzungBesonderheiten bei der AG

Meist Satzungsänderung erforderlich, HV-Beschluss (§ 145 Abs 1 AktG); ausdrückliche und fristgerechte Ankündigung (§ 108 Abs 2 AktG)

¾- Mehrheit, nur höheres Quorum vertraglich möglich (§ 146 Abs 1 AktG)

keine auf AR übertragbare Änderungsbefugnis! Nur Mitwirkung der benachteiligten Aktionäre, wenn

Änderung der Aktiengattungen (§ 11 iVm § 146 Abs 2 AktG) Stimmrecht auch für Aktionäre, die Vorteil erhoffen!

(Einschränkung: § 114 Abs 5 AktG)

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Konzern und SatzungBesonderheiten bei der GmbH

Änderung des GV: ¾- Mehrheit (§ 50 Abs 1 GmbHG) Änderung des Unternehmensgegenstandes, -zweckes:

Einstimmigkeit (§ 50 Abs 3 GmbHG); ¾- Mehrheit vertraglich mgl.

Mitwirkung der bevorzugten/benachteiligten Gesellschafter? § 50 Abs 4 GmbHG (OGH: wohl nur bei „Sonderrechten einzelner“, nicht bei Rechten/Pflichten, die alle betreffen, aber str.!!)

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Konzern und Satzung

Diskriminierungsgefahr durch Konzernvorteile für manche Gesellschafter angemessener Ausgleich!

§ 39 Abs 4 GmbHG: Stimmverbot, wenn unangemessene Sondervorteile; Interessenvergleich! OGH: nur bei Austauschvertrag mit unangemessener Gegenleistung

Formvorschriften (Notariatsaktpflicht!)

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Der Konzern als Organisationseinheit

Handeln durch Organwalter der rechtlich selbständigen Konzernunternehmen

Unternehmensgegenstand, Satzungsänderung (Pflicht zur Wahrung der Konzerninteressen etc)

Gesellschaftsrechtliche Vorschriften Arbeitsrechtliche Vorschriften

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Der Konzern als Organisationseinheit

Notwendiger AR der GmbH Grds. wenn Anzahl der AN > 300 Ausnahme bei Konzernverhältnis

(§ 29 Abs 1 Z 2 GmbHG): Gesellschaft unter einheitlicher Leitung einer AR-pflichtigen

Kapitalgesellschaft bzw. von einer solchen zu mehr als 50 % beherrscht < 500 AN in jedem der beiden Unternehmen

Verschiebung der AR-Pflicht zu Mutterunternehmen!

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Der Konzern als Organisationseinheit

Notwendiger AR der GmbH Leitende Gesellschaft in einem Konzern Untergesellschaften AR-pflichtig, Gesamtzahl der AN

> 300 (§ 29 Abs 1 Z 3 GmbHG)

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Der Konzern als Organisationseinheit

Sonstige Konzertatbestände

grds. Verbot der Aktienübernahme durch od. für Rechnung eines Tochterunternehmens (§§ 51, 66 ff AktG)

Erwerb eigener Aktien für Stock-Options-Modelle in Konzern mgl. (§ 65 Abs 1 Z 4 AktG)

KEIN Stimm- od. Bezugsrecht aus Aktien, die Tochter gehören

Auskunftsrecht des AR + Gesellschafter über Konzernbeziehungen (§§ 95 Abs 2, 112 AktG, 30j Abs 2 GmbHG)

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Der Konzern als Organisationseinheit Zusammenfassung der AR-Posten in Konzern, aber

Höchstgrenze 20 bzw. 5 (§§ 86 Abs 2, 3 AktG, §§ 30a Abs 2, 4 GmbHG)

Kreditgewährung an Vorstand, AR, leit. Angestellte von Konzernunternehmen nur mit Zustimmung des AR (§ 80 Abs 1 AktG)

Konzernabschlussprüfung nur dr. WP bzw. Buchprüfer; Gründungsprüfung, Sonderprüfung nicht dr. Vorstand, AR, leit. Angestellte von Konzernunternehmen (§ 119 Abs 2 AktG)

Konzernrechnungslegung (§§ 244 ff HGB, § 125 AktG, § 22 GmbHG

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Arbeitsrecht - Konzernrecht

BetriebsverfassungsrechtArbVG

KonzernvertretungAN- Vertretung im Aufsichtsrat

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Konzernvertretung

88a ArbVG in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte 2/3-Mehrheit der ZBr die zusammen > 50 % der AN vertreten Feststellungsbeschluss der Versammlung der

ZBr-Vorsitzenden auch Umlaufverfahren möglich §§ 62a, 65 Abs 1, 68, 72 ArbVG

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Konzernvertretung

Zusammensetzung

2 Delegierte + 2 Ersatzdelegierte jedes ZBR (nur wenn AN < 500)

> 500 AN: 1 Delegierter/ 500 AN Wenn kein ZBR: Ausübung der Befugnisse durch

Betriebsausschuss, BR

Vertretung durch Vorsitzenden

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Konzernvertretung Konstituierung

Sitzungseinladung durch Einberufer der Versammlung der ZBR-Vorsitzenden spätestens 3 Monate vor Ende der Tätigkeitsdauer für

nächste Periode)

Wahl des Vorsitzenden: Präsenzquorum: 50 % Konsensquorum: einfache Mehrheit

Schriftliche Mitteilung an alle Konzernunternehmen

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Konzernvertretung

GO-Beschluss: 2/3-Mehrheit Tätigkeitsdauer: 4 Jahre

Vorzeitige Beendigung: Konzernauflösung Auflösungsbeschluss der ZBR (wie Bestellung: 2/3-Mehrheit

etc.) Auflösungsbeschluss der Konzernvertretung (2/3-Mehrheit

der Delegierten) Funktionsunfähigkeit von ZBR (BR-Ausschuss/BR) Durch Gericht (binnen 1 Monat nach Konstituierung)

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Konzernvertretung

Sitzungen 1 Sitzung/ Jahr; Einberufungsrecht: 25 % der

Delegierten

Ende der Mitgliedschaft: Ausscheiden des Unternehmens aus Konzern Ende der Tätigkeitsdauer (4 Jahre) Ende der Mitgliedschaft zum ZBR/BR Rücktritt Abberufung

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AN-Mitwirkung im Aufsichtsrat

AN-Mitwirkung im AR § 110 ArbVG

Voraussetzungen (§ 110 Abs 6 ArbVG): AR einer AG, GmbH, Gen Unter deren einheitlicher Leitung (§ 15 Abs 1 AktG) oder

„Beherrschung“ durch unmittelbare Beteiligung von > 50 %: AG, AR-pflichtige GmbH, GmbH iSd § 29 Abs 2 Z 1 GmbHG,

AR-pflichtige Gen

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AN-Mitwirkung im Aufsichtsrat

AR der Konzernmutter Entsendung der AN-Vertreter durch ZBR/BR der Mutter und alle

BR der Töchter wenn Mutter höchstens 50% der AN aller Töchter hat Wenn > 50 % der AN der Töchter, nur Entsendung durch

Mutter-ZBR Entsendung der AN-Vertreter durch ZBR/BR der Mutter nach

Verhältnis der Zahl der bei Mutter Beschäftigten zu Beschäftigten bei Töchtern

mind. 1 AN-Vertreter durch Mutter-ZBR/BR

Ausnahme: Unternehmenszweck auf Anteilsverwaltung an Töchtern beschränkt (bloße Holdinggesellschaft)

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AN-Mitwirkung im Aufsichtsrat

Anwendung von § 110 Abs 6 ArbVG auch, wenn bei Mutter kein BR zu errichten ist + Tätigkeit nicht auf Vermögensverwaltung beschränkt.

Konzernvertretung Bestellung der AN-Vertreter in AR der Mutter;

besondere Bestellungsbefugnis der KV-Mitglieder, die aus ZBR der Mutter stammen (§ 119 Abs 6b ArbVG)

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HaftungsfragenVertragshaftung Oft Gesellschaftsvertrag od.

Unternehmensvertrag Gleichbehandlungsgrundsatz Organwalter als

Erfüllungsgehilfe Haftung des herrschenden

Unternehmens§ 1298 ABGB (auch gegenüber Minderheitsgesellschaftern des beherrschten Unternehmens)

Deliktische Haftung Meist „bloße

Vermögensschäden“; kein Eingriff in absolut geschützte rechte

Ev. Schutzgesetzverletzung § 1295 Abs 2 ABGB

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Haftungsfragen

§§ 100 f AktG Handeln zum Schaden der Gesellschaft zur Erlangung

gesellschaftsfremder Sondervorteile (auch Dritte!) Auch Haftung des Bevorteilten, Vorstandes, AR

(§§ 100 ff iVm §§ 84, 99 AktG) Solidarhaftung Ersatzberechtigung der Aktionäre, Gläubiger

(§ 101 Abs 1 AktG) Voraussetzungen:

Schaden der beh. Gesellschaft zugunsten Konzerninteressen Kein angemessener Ausgleich

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Haftungsfragen

Haftungsbefreiung des § 100 Abs 3 AktG (Handeln für schutzwürdige Interessen)

§ 101 Abs 3 AktG: Auf Einflussnahme durch Stimmrechtsausübung nicht anwendbar (ev. Anfechtung)

Analoge Anwendung auf GmbH?

Sonstiges Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung (zB. wenn

Mutter die Tochter mit zu wenig Kapital ausstattet)

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Konzernkontrolle Information

Berichtspflicht des Vorstandes an AR (§ 81 AktG) Jahresbericht, Quartalsbericht, Sonderbericht

Auskunftsrecht des AR, insbes. über Konzernbeziehungen (§ 95 Abs 2 AktG)

klares Bild über nachteilige Geschäfte Konzernrechnungslegung AN-Mitbestimmung Kontrollorgane

Unabhängigkeit der Gründungs- und Sonderprüfer (§§ 25 Abs 5, 119 Abs 2 AktG keine Konzernorgane)

§ 90 AktG nicht anwendbar oft Personalunion (§ 86 AktG: erhöhte Höchstzahl der AR-Posten)!

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Konzernbeendigung

Vertragliche Frist, Bedingung Einvernehmliche Vertragslösung Ordentliche Kündigung Auflösung aus wichtigem Grund Meist wieder Satzungsänderung erforderlich

HV-, GV-Beschluss Minderheits- und Gläubigerschutz gefährdet

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Steuerrechtliche Besonderheiten im Konzernverhältnis Gruppenbesteuerung

(§ 9 KStG) Sofortiger Ausgleich von Gewinnen und Verlusten innerhalb

einer Unternehmensgruppe Un- oder mittelbare Beteiligung > 50 % an Kapital und

Stimmrechten Möglichkeit der Verwertung von Auslandsverlusten Bindungsdauer der Gruppe von 3 Jahren Abschreibung des Firmenwertes bei Erwerb von inländischen

betriebsführenden Körperschaften Stellung eines Gruppenantrages

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Steuerrechtliche Besonderheiten im Konzernverhältnis Vertikaler und horizontaler Ergebnisausgleich

durch Zurechnung zum Gruppenträger Gruppenmitglieder:

KapGes, Gen Vergleichbare ausländische KapGes, Gen

Gruppenträger: KapGes (auch reine Holdinggesellschaft), Gen Versicherungsvereine aG, Kreditinstitute EU-KapGes, EWR-KapGes bei Zweigniederlassung

in Ö

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Steuerrechtliche Besonderheiten im Konzernverhältnis Mehrmüttergruppe an der Spitze zulässig

(Joint Ventures!) wenn gemeinsam als Beteiligungsmeinschftaft

> 50 %ein Kerngesellschafter > 40 %, andere

Gruppenmitglieder > 15 % Firmenwertabschreibung

bei Beteiligungserwerb an inländ. Betriebsführender Ges auf 15 Jahre

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Steuerrechtliche Besonderheiten im Konzernverhältnis Beteiligungsertragsbefreiung

(§ 10 Abs 1 KStG)

Gewinnanteile von Mutter an inländischer Tochter grds. steuerfrei!

Verhinderung der Mehrfachbesteuerung von Gewinnausschüttungen

Keine Befreiung von Veräußerungsgewinnen!

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Steuerrechtliche Besonderheiten im Konzernverhältnis„Internationales Schachtelprivileg“

Bei ausländischer Tochter Befreiung nur wenn: wesentliche Beteiligung (mind. 10%) Beteiligung mind. 1 Jahre Ausländische Tochter mit inländischer Kapitalgesellschaft

vergleichbar Versagungsmöglichkeit durch Finanzminister gem. § 22 BAO

iVm § 10 Abs 4 KStG (Verhinderung der Steuerhinterziehung)

Zweck: Förderung der Exportwirtschaft!

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Konzernrechnungslegung

Konzernabschluss Konzernlagebericht § 244 ff UGB

National und international „Weltabschluss“ aller Konzernunternehmen

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Konzernabschluss

Mutter: Kap.ges/ Pers.ges. ohne natürliche Person als

vertretungsbefugter Gesellschafter Sitz in Wien

Mutter – Tochter – Verhältnis Einheitliche Leitung und Beteiligung von mind. 20 % Oder beherrschender Einfluss („Control-Konzept“)

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Die Europäische Gesellschaft (SE)

VO (EG) 2157/2001, umzusetzen bis 8.10.2004 Supranationale Unternehmensform für den

EU-Binnenmarkt Sitz in EU Eintragung und Veröffentlichung Mehrstaatlichkeit

mind. 2 Mitgliedstaaten der EU durch Gründung betroffen Eigene Rechtspersönlichkeit

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Die Europäische Gesellschaft (SE)

Gründungsformen

Art 2, Art 3 SE-VO Gründung durch grenzüberschreitende Verschmelzung

durch Holding-SE (auch von GmbH) Errichtung einer Aufnahme od. Neugründung (nur AG) Errichtung einer AG nationalen Rechts Errichtung einer Tochter-SE (alle Handelsges.) Umwandlung einer Tochter-SE, die aus Mutter-SE

ausgegründet wird

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Die Europäische Gesellschaft (SE)

Gründungsformen /Art. 2, 3 SE-VO; §§ 17 ff SE-G

Verschmelzung zur Neugründung oder Aufnahme (nach UmwG) Gründung einer Holding-SE Gründung einer Tochter-SE Umwandlung einer AG in eine SE, wenn sie seit

mind. 2 Jahren eine dem Recht eines anderen MS unterliegende Tochterges. hat

Ausgründung eines Tochter-SE aus einer SE

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Die Europäische Gesellschaft (SE)Vorstand/Aufsichtsrat

dualistisches System monistisches System („Verwaltungsrat“)

Leitungs- und Aufsichtsorgan in einem Verwaltungsorgan zusammengefaßt

Wahlrecht – Strukturen für monistisches System im SEG Hauptversammlung

Kompetenzen nach VO und SEG Jahresabschluss nach Vorschriften des Sitzstaates Auflösung, Insolvenz, Umwandlung in AG entsprechend

AG-Vorschriften des Sitzstaates (immer subsidiäre Anwendbarkeit)

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Die Europäische Gesellschaft (SE) Vereinfachtes Gründungsverfahren bei

Konzernverschmelzung (Art 31 SE-VO)

bei einer Verschmelzung durch Aufnahme (Abs 1, 2) Verschmelzung einer 100%-Tochter auf die Mutter

Erleichterungen: gekürzter Verschmelzungsplan, keine Prüfung des Verschmelzungsplanes, Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden grds. nicht Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft

Verschmelzung mit einer Tochter, an der Mutter mind. 90% der Anteile besitzt Keine Verschmelzungsberichte durch Leitungsorgan und

Sachverständige


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