rechtliche rahmenbedingungen der rechnungslegung ii dr. thomas ruhm, ll.m. © thomas ruhm 2013
Embed Size (px)
TRANSCRIPT

Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung II
Dr. Thomas Ruhm, LL.M.
© Thomas Ruhm 2013

Konzerntatbestände
§ 15 AktG §§ 115 ff GmbHG §§ 110 Abs 6, 6a, 6b ArbVG §§ 88a f ArbVG §§ 49, 50 KartG
Rechtlich selbständige Unternehmen Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung zu
wirtschaftlichen Zwecken Beherrschender Einfluss

„Konzernunternehmen“
Rechtlich selbständiges Unternehmen Auch Verein, GesbR, „öff. Unternehmen“ etc.
grundsätzlich als „Konzernunternehmen“ möglich
Gesellschafter sind Unternehmer
§ 1 Abs 2 KSchG:
„jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit“

Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung zu wirtschaftlichen Zwecken
Rechtliche Elemente Faktische, wirtschaftliche Elemente Wirtschaftliche Einheit! Rechtliche Einheit?
Nicht bloße Holdinggesellschaften! Weisungsrecht der Konzernspitze nicht notwendig
erforderlich

Wirtschaftliche Zwecke
Vorteile bei Planung, Organisation und Erbringung wirtschaftlich wertvoller Leistungen
Gewinnabsicht nicht erforderlich! Bloß ideeller Zweck nicht ausreichend

Beherrschender Einfluss
Verträge Mehrheitsverhältnisse Entsendungs-, Bestellungsrechte Liefer-, Abnahme und Kapitalabhängigkeiten „fremdbestimmte Willenssteuerung“
Tatsächliche Fremdbestimmung erforderlich!

Arten von Konzernen
Konzernarten
Vertragskonzern Faktischer Konzern
Qualifizierter Vertragskonzern
Beherrschtes Unternehmen wird als Betriebsabteilung des herrschenden geführt
Qualifiziert faktischer Konzern

Vertragskonzerne Unternehmensverträge
Organschaftsvertrag (§ 9 KStG, § 13 BAO) Beherrschungsvertrag Gewinnabführungsvertrag (§ 238 AktG) Interessengemeinschaft Betriebspachtvertrag (§ 238 AktG) Betriebsüberlassungsvertrag (§ 238 AktG) Betriebführungsvertrag (§ 238 AktG) Sonstige Verträge (Darlehensverträge, Lizenz- und
Franchiseverträge etc. bei sonstigen Konzernumständen)

VertragskonzerneAllgemeines
Pers.ges. Unternehmensvertrag ao. Geschäft Einstimmigkeit
(§ 116 Abs 2 UGB) Einzelvertretungsbefugnis zum Abschluss (Gefahr des
„Insichgeschäftes“!) AG
§ 238 AktG für wesentliche Vertragspunkte; beschränkte Vertretungsbefugnis des Vorstandes
Gefahr des „Insichgeschäftes“ zB. bei Doppelvertretung durch Personalunion (§ 25 Abs 4 GmbHG, Interessenkollision)

Vertragskonzerne GmbH
Meist durch Weisungsrecht der GV (faktisch) Ao. Geschäft: grds. ¾- Mehrheit Einstimmigkeit bei Änderung des
Unternehmensgegenstandes / Gesellschaftszweckes (§ 50 Abs 3 GmbHG)
Unbeschränkte Vertretungsmacht der Gf (§ 20 Abs 2 GmbHG), außer bei Kollusion (Wissen des Dritten reicht wohl aus)
Gefahr des „Insichgeschäfts“ (va. bei Einmann-GmbH) Formvorschriften des § 49 GmbHG

VertragskonzerneBeherrschungsvertrag
Unterwerfung des beherrschten Unternehmens unter die Leitung eines anderen durch „Organisationsvertrag“
idR Weisungsrecht des herrschenden Unternehmens „gespaltene Leitungsmacht“ Oft bereits faktische Unterwerfung; zusätzliche Umstände
erforderlich! Zuständigkeitsänderung des Vorstandes/Geschäftsführers
zu „Konzernorgan“

Vertragskonzerne
Gewinnabführungs- Verlustübernahmevertrag
Längerer Zeitraum (mind. 5 Jahre) Subordinationsverhältnis, bei dem das herrschende Unternehmen
die Gewinne des beherrschten Unternehmens bezieht § 238 AktG „Gewinngemeinschaft“ HV-Beschluss mit ¾- Mehrheit,
wenn mehr als ¾ der Gewinne abgeführt werden (relativ dispositiv); Teilung der Verträge?
HV-Beschluss des herrschenden Unternehmens (Teil der Lehre) Verlustübernahme notwendig!
Grds. keine Leitungsbefugnis durch Gewinnabführungsvertrag Oft aber Organschaftsverhältnis Verlustübernahme meist aus steuerlichen Gründen (§ 9 KStG)

Vertragskonzerne
Interessengemeinschaft
Koordination wirtschaftlicher und betrieblicher Maßnahmen, Produktion, Vertrieb, Entwicklung, Know-How etc.
Meist GesbR: „Gewinn- und Verlustgemeinschaften“; Verwaltungsgemeinschaften
Teilweise Gewinnabführung: „Gewinngemeinschaft“ (§ 238 AktG)
Entstehung eines Gleichordnungskonzerns

VertragskonzerneBetriebspachtvertrag
§ 238 AktG, §§ 1090 ff ABGB Entgeltliche Überlassung des Unternehmensbetriebes zu
Gebrauch und Nutzung Pächter hat Gewinnchance, trägt aber wirtschaftliches
Risiko Betriebsführung im Namen und auf Rechnung des
Pächters Entgelt: Fixbetrag, Gewinnbeteiligung, Dividendengarantie Konzern auch, wenn Betriebe verschiedener Unternehmer
von Pächter unter einheitliche Leitung gestellt werden

VertragskonzerneBetriebsüberlassungsvertrag
§ 238 AktG Betriebsführung im Namen des
Überlassers, auf Rechnung des Unternehmers
„Innenpacht“
Betriebsführungsvertrag
§ 238 AktG, §§ 1002 ff ABGB Auftragnehmer führt
Unternehmen für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen oder im Namen des Auftragnehmers fort
Konzern, wenn Eingliederung bei Auftragnehmer, einheitliche Leitung ohne Einflussnahme des Auftraggebers

Besondere Probleme bei Vertragskonzernen Konzerninteresse Eigeninteresse
Interessenvergleich erforderlich; Verantwortung der Organe des beherrschten Unternehmens; Widerspruchsrecht
Rest-Kompetenz zur Wahrung der Eigen(bestands-)interessen notwendig
Vollkommene Knebelung unzulässig (§ 879 ABGB) AG: zwingende weisungsfreie Geschäftsführung
durch Vorstand; Sorgfalt eines ord. Kaufmannes; Kontrolle!

Besondere Probleme bei Vertragskonzernen Bloße Gewinnabführung
hL: grds. auch Verlustübernahme erforderlich sonst: Gefährdung der Unternehmenssubstanz des
beherrschten Unternehmens
Gesell. Gleichbehandlungsgrundsatz! nichtig nach § 879 ABGB; ev. Geltungserhaltung
durch Vertragsergänzung

Besondere Probleme bei Vertragskonzernen Verdeckte Gewinnausschütung
Pers.ges.: wegen persönlicher Haftung zulässig Aber: Risikoerhöhung für Gesellschafter, weil
Gesellschaftsvermögen reduziert wird
Kap.ges.: Verbot der §§ 82 GmbHG, 52 AktG Verbot auch zwischen Konzernunternehmen! Bei Umsatzgeschäften ev. geltungserhaltende Reduktion auf
Verbot nur der Überzahlung

Besondere Probleme bei Vertragskonzernen Sonstige Benachteiligungen
Gültigkeit „außenstehende“ Gesellschafter benachteiligender Verträge?
Treuepflicht des beherrschten Unternehmens Unwirksamkeit von Verträgen zu Lasten Dritter (§ 880a ABGB) hL: angemessene Entschädigung; Inhaltskontrolle durch
das Gericht! Kontrollierende Beteiligung, beherrschender Einfluss:
Pflichtangebot nach §§ 22 f ÜbG! Grenze: Verbot der Einlagenrückgewähr, Grundsatz der
Vermögensbindung (§§ 52 AktG, 82 GmbHG)

Besondere Probleme bei Vertragskonzernen
Auszahlung durch herrschendes Unternehmen (Dritter!) unproblematisch, zB. als laufende Ausgleichszahlung („Dividendengarantie“) in Höhe der entgangenen Gewinnerwartung, wenn Gewinnerwartung
Berechnungsmethode?
Grundlage: Unternehmensvertrag (echter Vertrag zugunsten Dritter iS § 881 ABGB)
Wahl der außenstehenden Gesellschafter, ob Abfindung (gegen Übernahme der Anteile) oder Ausgleich?
Wichtiger Austrittsgrund?

Besondere Probleme bei VertragskonzernenRechtsfolgen
Nichtigkeit § 199 Abs 1 Z 4 AktG (Sittenwidrigkeit); Klage auf Feststellung absolut nichtiger Beschlüsse bei
GmbH gem. § 228 ZPO Nichtigkeit bei Ausschluss unverzichtbarer Rechtspositionen
(zB „Eigenbestandsinteresse“)
Anfechtung § 195 Abs 2 AktG (bei sonstigen Umständen) §§ 41 ff GmbHG, „innerer Gehalt“ des HV-Beschlusses

Faktische Konzerne
KEINE Unternehmensverträgeoft sonstige vertragliche Beziehungen: Darlehens-, Kreditverträge Liefer-, Abnahmeverträge Immaterialgüterverträge (Lizenzen, Urheberrechte, etc.) Leasing-, Dienstverträge etc
Beteiligung zB. Konzernrechnungslegung, AR-Bestimmungen, KStG Möglichkeit in laufende Unternehmensführung bestimmend
einzugreifen „Beherrschbarkeit“

Faktische Konzerne
Beweislastumkehr bei hinreichend intensiven Beteiligungsverhältnissen
Bei Konzernierungsvorhaben: Pflicht zur rechtzeitigen Information, va. bei „sukzessiver Konzernierung“ (Treuepflicht des Mehrheitsgesellschafters“)
Satzungsänderung! Sonst ev. Schadenersatz wegen Vertrags(Satzungs-)widrigkeit

Faktische KonzernePersonengesellschaften
Restriktives Widerspruchsrecht, -pflicht schon bei gew. Geschäften (§ 115 Abs 1 UGB)
Ao. Geschäfte: Einstimmigkeit (§ 116 Abs 1 UGB) Wettbewerbsverbot (§§ 112 ff UGB)
Aber gesellschaftsvertragl. Abweichungen möglich (auch für Komm.!) Rechtsgesch. Vertretungsmacht Gf-Befugnis für Kommanditisten Erweiterung der zustimmungspflichtigen Geschäfte etc.
vertragliche Gestaltung zur Konzernierung notwendig

Faktische KonzerneAG
Grds. Verwaltungsmonopol des Vorstandes (§ 70 Abs 1 AktG) Besetzung des Vorstandes durch Muttergesellschaft
Interessenwahrungspflicht des Vorstandes! Kein Weisungsrecht an Vorstand! Abgeschlossene Kompetenz der HV (§ 103 Abs 1 AktG)
Allerdings: ev. Satzungsänderung für Konzerninteressen Zuständigkeit der HV (§ 145 Abs 1 AktG)
Weisungsfrei einheitliche Leitung Eigeninteresse Konzerninteresse Ev. Nachteilsausgleich erforderlich

Faktische KonzerneGmbH
Weisungsrecht der GV an Gf Auch Weisung durch AR möglich (§ 20 GmbHG) Gf hat daher KEIN Verwaltungsmonopol
Beherrschung durch Mehrheitsgesellschafter daher möglich
Aber: gesetz-, sitten- u. vertragswidrige Weisungen müssen nicht befolgt werden!
Satzungsänderung (100 %-Mehrheit)! Gläubigerschutz
Verbot der verdeckten Gewinnausschüttung gem. §§ 82 GmbHG)! Eigenbestandsinteresse (auch bei Einmann-GmbH)

Konzern und Satzung
Grds. Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit als Gesellschaftszweck
Aber auch Wahrung der Konzerninteressen als Gesellschaftszweck möglich
Konzernklauseln Absichtsklausel in Satzung Beteiligungsklausel in Satzung Einfache Konzernklausel (Konzernierung ist in Folge GF-Maßnahme) Qualifizierte Konzernklausel (Konzernierungsmaßnahmen gehören zur
laufenden GF)

Konzern und Satzung
Abwehrmöglichkeiten einer Konzernierung bei GmbH durch Satzungsklauseln:
Anteilsvinkulierung Höchststimmrechte Wettbewerbsverbote Call-Options, Vorkaufsrechte Ausschlussrechte Subordinationsklausel Befreiung von Wettbewerbsverboten

Konzern und Satzung
Zulässigkeitsgrenzen
grds. PrivatautonomieGesetzeswidrigkeitBestandschutz des UnternehmensMinderheitenrechteGläubigerschutz§ 879 ABGB auch bei Organisationsverträgen

Konzern und Satzung
Sittenwidrig: wucherische Ausbeutung, Knebelung, gröbliche Benachteiligung der Gesellschaftsinteressen
Gesetzeskonforme Interpretation der Klauseln! Eigene „Zielsetzung“ der jur. Person erforderlich Grundlagen der Selbsterhaltung und
Selbstverantwortung für „rechtliche Selbständigkeit“ unbedingt erforderlich
Grenze: Ausbeutung und Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch Fremdbestimmung, „Bestandschutz“

Konzern und Satzung
Minderheitenschutz
Änderung des Unternehmensgegenstandes/-zweckes als Grundkonsens der Gesellschaft
Diskriminierungsverbot (Gleichbehandlungsgebot!), Treuepflicht sachliche Rechtfertigung!
Berücksichtigung des Unternehmenswohls, Interessenvergleich
Angemessener Ausgleich bei Verlust von Rechten Schrankenlose Unterwerfung unzulässig (dafür: Fusion!)

Konzern und Satzung
Alternativlösungen? Andere Möglichkeiten der wirtschaftlichen
Weiterentwicklung? Grenzen: zwingendes Recht, Kernbereich
gesellschaftsvertraglicher Rechte, Beseitigung von Sonderrechten etc.
Gläubigerschutz Erhaltung des Haftungsfonds Keine täuschenden Vermögenstransaktionen

Konzern und Satzung
Besonderheiten bei Personengesellschaften
Grds. Einstimmigkeit bei GV-Änderung Bei Mehrstimmigkeit „Bestimmtheitsgrundsatz“ etc.
(„Kernbereichslehre“) Aber Treuepflicht (zB bei Insolvenzgefahr), § 830 ABGB Interessenvergleich, Minderheitenschutz des § 834 ff
ABGB bei Pers.ges.! Formlose Vertragsänderung möglich

Konzern und SatzungBesonderheiten bei der AG
Meist Satzungsänderung erforderlich, HV-Beschluss (§ 145 Abs 1 AktG); ausdrückliche und fristgerechte Ankündigung (§ 108 Abs 2 AktG)
¾- Mehrheit, nur höheres Quorum vertraglich möglich (§ 146 Abs 1 AktG)
keine auf AR übertragbare Änderungsbefugnis! Nur Mitwirkung der benachteiligten Aktionäre, wenn
Änderung der Aktiengattungen (§ 11 iVm § 146 Abs 2 AktG) Stimmrecht auch für Aktionäre, die Vorteil erhoffen!
(Einschränkung: § 114 Abs 5 AktG)

Konzern und SatzungBesonderheiten bei der GmbH
Änderung des GV: ¾- Mehrheit (§ 50 Abs 1 GmbHG) Änderung des Unternehmensgegenstandes, -zweckes:
Einstimmigkeit (§ 50 Abs 3 GmbHG); ¾- Mehrheit vertraglich mgl.
Mitwirkung der bevorzugten/benachteiligten Gesellschafter? § 50 Abs 4 GmbHG (OGH: wohl nur bei „Sonderrechten einzelner“, nicht bei Rechten/Pflichten, die alle betreffen, aber str.!!)

Konzern und Satzung
Diskriminierungsgefahr durch Konzernvorteile für manche Gesellschafter angemessener Ausgleich!
§ 39 Abs 4 GmbHG: Stimmverbot, wenn unangemessene Sondervorteile; Interessenvergleich! OGH: nur bei Austauschvertrag mit unangemessener Gegenleistung
Formvorschriften (Notariatsaktpflicht!)

Der Konzern als Organisationseinheit
Handeln durch Organwalter der rechtlich selbständigen Konzernunternehmen
Unternehmensgegenstand, Satzungsänderung (Pflicht zur Wahrung der Konzerninteressen etc)
Gesellschaftsrechtliche Vorschriften Arbeitsrechtliche Vorschriften

Der Konzern als Organisationseinheit
Notwendiger AR der GmbH Grds. wenn Anzahl der AN > 300 Ausnahme bei Konzernverhältnis
(§ 29 Abs 1 Z 2 GmbHG): Gesellschaft unter einheitlicher Leitung einer AR-pflichtigen
Kapitalgesellschaft bzw. von einer solchen zu mehr als 50 % beherrscht < 500 AN in jedem der beiden Unternehmen
Verschiebung der AR-Pflicht zu Mutterunternehmen!

Der Konzern als Organisationseinheit
Notwendiger AR der GmbH Leitende Gesellschaft in einem Konzern Untergesellschaften AR-pflichtig, Gesamtzahl der AN
> 300 (§ 29 Abs 1 Z 3 GmbHG)

Der Konzern als Organisationseinheit
Sonstige Konzertatbestände
grds. Verbot der Aktienübernahme durch od. für Rechnung eines Tochterunternehmens (§§ 51, 66 ff AktG)
Erwerb eigener Aktien für Stock-Options-Modelle in Konzern mgl. (§ 65 Abs 1 Z 4 AktG)
KEIN Stimm- od. Bezugsrecht aus Aktien, die Tochter gehören
Auskunftsrecht des AR + Gesellschafter über Konzernbeziehungen (§§ 95 Abs 2, 112 AktG, 30j Abs 2 GmbHG)

Der Konzern als Organisationseinheit Zusammenfassung der AR-Posten in Konzern, aber
Höchstgrenze 20 bzw. 5 (§§ 86 Abs 2, 3 AktG, §§ 30a Abs 2, 4 GmbHG)
Kreditgewährung an Vorstand, AR, leit. Angestellte von Konzernunternehmen nur mit Zustimmung des AR (§ 80 Abs 1 AktG)
Konzernabschlussprüfung nur dr. WP bzw. Buchprüfer; Gründungsprüfung, Sonderprüfung nicht dr. Vorstand, AR, leit. Angestellte von Konzernunternehmen (§ 119 Abs 2 AktG)
Konzernrechnungslegung (§§ 244 ff HGB, § 125 AktG, § 22 GmbHG

Arbeitsrecht - Konzernrecht
BetriebsverfassungsrechtArbVG
KonzernvertretungAN- Vertretung im Aufsichtsrat

Konzernvertretung
88a ArbVG in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte 2/3-Mehrheit der ZBr die zusammen > 50 % der AN vertreten Feststellungsbeschluss der Versammlung der
ZBr-Vorsitzenden auch Umlaufverfahren möglich §§ 62a, 65 Abs 1, 68, 72 ArbVG

Konzernvertretung
Zusammensetzung
2 Delegierte + 2 Ersatzdelegierte jedes ZBR (nur wenn AN < 500)
> 500 AN: 1 Delegierter/ 500 AN Wenn kein ZBR: Ausübung der Befugnisse durch
Betriebsausschuss, BR
Vertretung durch Vorsitzenden

Konzernvertretung Konstituierung
Sitzungseinladung durch Einberufer der Versammlung der ZBR-Vorsitzenden spätestens 3 Monate vor Ende der Tätigkeitsdauer für
nächste Periode)
Wahl des Vorsitzenden: Präsenzquorum: 50 % Konsensquorum: einfache Mehrheit
Schriftliche Mitteilung an alle Konzernunternehmen

Konzernvertretung
GO-Beschluss: 2/3-Mehrheit Tätigkeitsdauer: 4 Jahre
Vorzeitige Beendigung: Konzernauflösung Auflösungsbeschluss der ZBR (wie Bestellung: 2/3-Mehrheit
etc.) Auflösungsbeschluss der Konzernvertretung (2/3-Mehrheit
der Delegierten) Funktionsunfähigkeit von ZBR (BR-Ausschuss/BR) Durch Gericht (binnen 1 Monat nach Konstituierung)

Konzernvertretung
Sitzungen 1 Sitzung/ Jahr; Einberufungsrecht: 25 % der
Delegierten
Ende der Mitgliedschaft: Ausscheiden des Unternehmens aus Konzern Ende der Tätigkeitsdauer (4 Jahre) Ende der Mitgliedschaft zum ZBR/BR Rücktritt Abberufung

AN-Mitwirkung im Aufsichtsrat
AN-Mitwirkung im AR § 110 ArbVG
Voraussetzungen (§ 110 Abs 6 ArbVG): AR einer AG, GmbH, Gen Unter deren einheitlicher Leitung (§ 15 Abs 1 AktG) oder
„Beherrschung“ durch unmittelbare Beteiligung von > 50 %: AG, AR-pflichtige GmbH, GmbH iSd § 29 Abs 2 Z 1 GmbHG,
AR-pflichtige Gen

AN-Mitwirkung im Aufsichtsrat
AR der Konzernmutter Entsendung der AN-Vertreter durch ZBR/BR der Mutter und alle
BR der Töchter wenn Mutter höchstens 50% der AN aller Töchter hat Wenn > 50 % der AN der Töchter, nur Entsendung durch
Mutter-ZBR Entsendung der AN-Vertreter durch ZBR/BR der Mutter nach
Verhältnis der Zahl der bei Mutter Beschäftigten zu Beschäftigten bei Töchtern
mind. 1 AN-Vertreter durch Mutter-ZBR/BR
Ausnahme: Unternehmenszweck auf Anteilsverwaltung an Töchtern beschränkt (bloße Holdinggesellschaft)

AN-Mitwirkung im Aufsichtsrat
Anwendung von § 110 Abs 6 ArbVG auch, wenn bei Mutter kein BR zu errichten ist + Tätigkeit nicht auf Vermögensverwaltung beschränkt.
Konzernvertretung Bestellung der AN-Vertreter in AR der Mutter;
besondere Bestellungsbefugnis der KV-Mitglieder, die aus ZBR der Mutter stammen (§ 119 Abs 6b ArbVG)

HaftungsfragenVertragshaftung Oft Gesellschaftsvertrag od.
Unternehmensvertrag Gleichbehandlungsgrundsatz Organwalter als
Erfüllungsgehilfe Haftung des herrschenden
Unternehmens§ 1298 ABGB (auch gegenüber Minderheitsgesellschaftern des beherrschten Unternehmens)
Deliktische Haftung Meist „bloße
Vermögensschäden“; kein Eingriff in absolut geschützte rechte
Ev. Schutzgesetzverletzung § 1295 Abs 2 ABGB

Haftungsfragen
§§ 100 f AktG Handeln zum Schaden der Gesellschaft zur Erlangung
gesellschaftsfremder Sondervorteile (auch Dritte!) Auch Haftung des Bevorteilten, Vorstandes, AR
(§§ 100 ff iVm §§ 84, 99 AktG) Solidarhaftung Ersatzberechtigung der Aktionäre, Gläubiger
(§ 101 Abs 1 AktG) Voraussetzungen:
Schaden der beh. Gesellschaft zugunsten Konzerninteressen Kein angemessener Ausgleich

Haftungsfragen
Haftungsbefreiung des § 100 Abs 3 AktG (Handeln für schutzwürdige Interessen)
§ 101 Abs 3 AktG: Auf Einflussnahme durch Stimmrechtsausübung nicht anwendbar (ev. Anfechtung)
Analoge Anwendung auf GmbH?
Sonstiges Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung (zB. wenn
Mutter die Tochter mit zu wenig Kapital ausstattet)

Konzernkontrolle Information
Berichtspflicht des Vorstandes an AR (§ 81 AktG) Jahresbericht, Quartalsbericht, Sonderbericht
Auskunftsrecht des AR, insbes. über Konzernbeziehungen (§ 95 Abs 2 AktG)
klares Bild über nachteilige Geschäfte Konzernrechnungslegung AN-Mitbestimmung Kontrollorgane
Unabhängigkeit der Gründungs- und Sonderprüfer (§§ 25 Abs 5, 119 Abs 2 AktG keine Konzernorgane)
§ 90 AktG nicht anwendbar oft Personalunion (§ 86 AktG: erhöhte Höchstzahl der AR-Posten)!

Konzernbeendigung
Vertragliche Frist, Bedingung Einvernehmliche Vertragslösung Ordentliche Kündigung Auflösung aus wichtigem Grund Meist wieder Satzungsänderung erforderlich
HV-, GV-Beschluss Minderheits- und Gläubigerschutz gefährdet

Steuerrechtliche Besonderheiten im Konzernverhältnis Gruppenbesteuerung
(§ 9 KStG) Sofortiger Ausgleich von Gewinnen und Verlusten innerhalb
einer Unternehmensgruppe Un- oder mittelbare Beteiligung > 50 % an Kapital und
Stimmrechten Möglichkeit der Verwertung von Auslandsverlusten Bindungsdauer der Gruppe von 3 Jahren Abschreibung des Firmenwertes bei Erwerb von inländischen
betriebsführenden Körperschaften Stellung eines Gruppenantrages

Steuerrechtliche Besonderheiten im Konzernverhältnis Vertikaler und horizontaler Ergebnisausgleich
durch Zurechnung zum Gruppenträger Gruppenmitglieder:
KapGes, Gen Vergleichbare ausländische KapGes, Gen
Gruppenträger: KapGes (auch reine Holdinggesellschaft), Gen Versicherungsvereine aG, Kreditinstitute EU-KapGes, EWR-KapGes bei Zweigniederlassung
in Ö

Steuerrechtliche Besonderheiten im Konzernverhältnis Mehrmüttergruppe an der Spitze zulässig
(Joint Ventures!) wenn gemeinsam als Beteiligungsmeinschftaft
> 50 %ein Kerngesellschafter > 40 %, andere
Gruppenmitglieder > 15 % Firmenwertabschreibung
bei Beteiligungserwerb an inländ. Betriebsführender Ges auf 15 Jahre

Steuerrechtliche Besonderheiten im Konzernverhältnis Beteiligungsertragsbefreiung
(§ 10 Abs 1 KStG)
Gewinnanteile von Mutter an inländischer Tochter grds. steuerfrei!
Verhinderung der Mehrfachbesteuerung von Gewinnausschüttungen
Keine Befreiung von Veräußerungsgewinnen!

Steuerrechtliche Besonderheiten im Konzernverhältnis„Internationales Schachtelprivileg“
Bei ausländischer Tochter Befreiung nur wenn: wesentliche Beteiligung (mind. 10%) Beteiligung mind. 1 Jahre Ausländische Tochter mit inländischer Kapitalgesellschaft
vergleichbar Versagungsmöglichkeit durch Finanzminister gem. § 22 BAO
iVm § 10 Abs 4 KStG (Verhinderung der Steuerhinterziehung)
Zweck: Förderung der Exportwirtschaft!

Konzernrechnungslegung
Konzernabschluss Konzernlagebericht § 244 ff UGB
National und international „Weltabschluss“ aller Konzernunternehmen

Konzernabschluss
Mutter: Kap.ges/ Pers.ges. ohne natürliche Person als
vertretungsbefugter Gesellschafter Sitz in Wien
Mutter – Tochter – Verhältnis Einheitliche Leitung und Beteiligung von mind. 20 % Oder beherrschender Einfluss („Control-Konzept“)

Die Europäische Gesellschaft (SE)
VO (EG) 2157/2001, umzusetzen bis 8.10.2004 Supranationale Unternehmensform für den
EU-Binnenmarkt Sitz in EU Eintragung und Veröffentlichung Mehrstaatlichkeit
mind. 2 Mitgliedstaaten der EU durch Gründung betroffen Eigene Rechtspersönlichkeit

Die Europäische Gesellschaft (SE)
Gründungsformen
Art 2, Art 3 SE-VO Gründung durch grenzüberschreitende Verschmelzung
durch Holding-SE (auch von GmbH) Errichtung einer Aufnahme od. Neugründung (nur AG) Errichtung einer AG nationalen Rechts Errichtung einer Tochter-SE (alle Handelsges.) Umwandlung einer Tochter-SE, die aus Mutter-SE
ausgegründet wird

Die Europäische Gesellschaft (SE)
Gründungsformen /Art. 2, 3 SE-VO; §§ 17 ff SE-G
Verschmelzung zur Neugründung oder Aufnahme (nach UmwG) Gründung einer Holding-SE Gründung einer Tochter-SE Umwandlung einer AG in eine SE, wenn sie seit
mind. 2 Jahren eine dem Recht eines anderen MS unterliegende Tochterges. hat
Ausgründung eines Tochter-SE aus einer SE

Die Europäische Gesellschaft (SE)Vorstand/Aufsichtsrat
dualistisches System monistisches System („Verwaltungsrat“)
Leitungs- und Aufsichtsorgan in einem Verwaltungsorgan zusammengefaßt
Wahlrecht – Strukturen für monistisches System im SEG Hauptversammlung
Kompetenzen nach VO und SEG Jahresabschluss nach Vorschriften des Sitzstaates Auflösung, Insolvenz, Umwandlung in AG entsprechend
AG-Vorschriften des Sitzstaates (immer subsidiäre Anwendbarkeit)

Die Europäische Gesellschaft (SE) Vereinfachtes Gründungsverfahren bei
Konzernverschmelzung (Art 31 SE-VO)
bei einer Verschmelzung durch Aufnahme (Abs 1, 2) Verschmelzung einer 100%-Tochter auf die Mutter
Erleichterungen: gekürzter Verschmelzungsplan, keine Prüfung des Verschmelzungsplanes, Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden grds. nicht Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft
Verschmelzung mit einer Tochter, an der Mutter mind. 90% der Anteile besitzt Keine Verschmelzungsberichte durch Leitungsorgan und
Sachverständige