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ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz
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Seminar2012
WE Seminar ArGUS
Einmischen und Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung
Rechtsgrundlagen ► Arbeit gesund gestalten ◄
Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012
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Seminar2012 Rechtsgrundlagen
► Arbeit gesund gestalten ◄
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� Warum Gesundheit schützen?
� Hierarchie der Gesetze „Die Rechtspyramide“
� Begriffe um die Mitbestimmung
� Der §87 BetrVG
� Einmischen aber wie (ArbSchG)
� Unterrichtung, Anhörung und Beschwerden BetrVG
� Wo sind weitere Hebel im BetrVG
� weitere Möglichkeiten BetrVG
� Arbeitsschutzgesetz
� Arbeitssicherheitsgesetz
� Innerbetriebliche Stellen
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(1)Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer
verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2)Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
Grundgesetz Artikel 2 GG
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Grund- Gesetz
Gesetze
Tarif-
verträge
(TV)
Normen
(DIN,EN)
Richtlinien
(VDI,VDE)
Staatliche
Verordnungen
Berufs-
genossen.
Vorschriften(UVV)
Berufsgenossen.
Informationen,
Regeln,Grundsätze
(BGI, BGR, BGG)
Staaliche Richtlinien
Technische Regeln
Unfallversicherungsträger Tarifpartner (AG, AN) Priv. Organisationen Staatliche Organisation
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Hierarchie der Gesetze Rechtspyramide
Richtlinie 89/391/EWG
Europäisches
Arbeitsschutzrecht
RE
CH
TS
VE
RB
IND
LIC
H
rechts
verb
indlic
h
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Mitbestimmung Der AG ist auf die
Zustimmung des BR zu einer
geplanten Maßnahme
angewiesen.
Anhörungsrecht Dem BR müssen alle Motive
mitgeteilt werden, die den AG
zu einer Maßnahme
bewegen.
Unterrichtung-/Informationsrecht Der BR hat einen Anspruch auf umfassende und
rechtzeitige Informationen über die Dinge die seine
Aufgabenstellung berühren.
Beratungsrecht Der BR hat einen Anspruch auf
Einbeziehung in Überlegungen
bevor diese abgeschlossen sind. Quelle: IGM Handlungshilfe für Betriebsräte Nr. 8
Begriffe
um die Mitbestimmung
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Durchsetzbare
Mitbestimmung
Zustimmungs-
erfordernis
Anhörung
Information u.
Beratungsrechte
Soziale
Angelegenheiten Personelle
Angelegenheiten
Wirtschaftliche
Angelegenheiten
Arbeits
-zeit
Arbeits
-schutz
Lohn-
gestalt-
ung
Ein-
stellung
Ver-
setzung
Kündi-
gung
Unter-
nehmens-
planung
Produkt-
palette
Betriebs-
änderung
Mitbestimmungsskurve
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•Gefahr ist die Möglichkeit des unkontrollierten, ungesicherten Freiwerdens von
Energie, die zur Schädigung des Menschen führen kann.
Erläuterung verwendeter Begriffe
•Gefährdungen sind dadurch gekennzeichnet, dass schädigende Energien bzw.
Einflüsse (zB. elektrische Energie, Gefahrstoffe) mit dem Menschen räumlich und
zeitlich zugammentreffen und damit die Möglichkeit des Eintrittes eines
Gesundheitsschadens gegeben ist. Zu Gefährdungen zählen ebenfalls arbeitsbedingte Belastungen, zB.
Arbeitsumgebungsbedingungen, schwere körperliche Arbeit und psychische
Belastungen.
•Schutzziele drücken Forderungen und Vorgaben aus die Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit zum Inhalt haben.
•Tätigkeiten sind Teile des Arbeitsauftrages und durch das jeweils benötigte
Arbeitersmittel charakterisiert z.B. Schweißen, Dateneingabe, Fahrzeugfuhren).
•Arbeitsplatz ist der Bereich, in dem sich der Beschäftigte zur Ausübung seiner
Tätigkeit aufhält. Dies können je nach Art der Aufgabe ein fester Ort ( zB. Werkstatt,
Büro) oder wachsende Orte von unterschiedlicher Aufenthaltsdauer (zB. Baustelle,
Grünanlagen) sein.
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§ 87 BetrVG
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten
mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die
einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des
Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein
Einverständnis erzielt wird;
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung
der Arbeitnehmer zu überwachen;
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das
Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die
Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der
Geldfaktoren;
12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im
Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im
Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt. (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle
ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
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Seminar2012 Mitbestimmung
BetrVG §87 Abs.1 Nr. 7
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Der Betriebsrat hat bei sämtlichen gesetzlichen
Regelungen, die eine Handlungspflicht des
Arbeitgebers vorschreiben und diese aber nicht
abschließend konkretisieren, diese Konkretisierung im
Rahmen seiner Mitbestimmung vorzunehmen.
Entfaltungsraum für die Mitbestimmung bei
Maßnahmen im Gesundheitsschutz wirken mittelbar
und unmittelbar. BAG-Beschluss vom 08.06.2004 ABR 04/03, NZA 2005, 227
Quelle: IGM Handlungshilfe für Betriebsräte Nr. 13
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Seminar2012 Mitbestimmung
Einseitiges Handel des AG ist rechtlich so nicht möglich.
Der BR hat Initiativrecht und kann von sich aus tätig werden
und Vorschläge machen.
In Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen werden
Rechtsnormen geschaffen vgl. § 77 Abs. 4 BetrVG in der
allgemeine Vorschriften konkretisiert werden.
Nichteinigungsfall -> Einigungsstellen möglich gem. § 76
BetrVG
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Generell orientiert sich die Mitbestimmung des
Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG am
Schutzzweck des Mitbestimmungsrechtes,
nämlich eine Verbesserung der Sicherheit und
der Gesundheitsschutzes im Betrieb zu
erreichen.
BAG-Beschluss vom 08.06.2004 1 ABR 13/03, NZA 2004, 1175
Zwingende Vorgabe des BAG
bei der Mitbestimmung
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Seminar2012
§ 2 Abs. 1
Satz 1 ArbSchG
Möglichkeiten
Erforderliche Maßnahmen des
Gesundheitsschutzes, einschließlich einer
menschengerechten Gestaltung der Arbeit:
-Arbeitsorganisation
-Arbeitsabläufen
-Arbeitsmitteln
-Arbeitsumgebung
-Hardwareergonomie
-Softwareergonomie
-Arbeitszeit
….
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Seminar2012
§ 4 Abs. 3
ArbSchG
Präventive Maßnahmen des
Gesundheitsschutzes unter
Berücksichtigung der Grundsätze und der
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse auf
dem Gebiet der Arbeitsplatzgestalung.
§ 3 Abs. 1
Satz 2 ArbSchG
Ausgestaltung einer Wirksamkeitskontrolle
sämtlicher Regelungen zum
Gesundheitsschutz.
Möglichkeiten
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§ 3 Abs. 2
ArbSchG
Ausgestaltung der Einbindung der
Führungskräfte in den Prozess des
Arbeitsschutzes.
§ 3 Abs. 2
ArbSchG
Ausgestaltung zur Beteiligung der
Arbeitnehmer am Prozess des
Gesundheitsschutzes.
§ 6 ArbSchG Ausgestaltung der Dukumentation
§ 3 Abs. 3
ArbSchG
Regelungen zur Kostenfreiheit Gesundheit-
schützender Maßnahmen (Brille)
Möglichkeiten
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§ 11 ArbSchG Regelungen zur ärztlichen Vorsorge
§ 3 Abs. 1
ArbSchG
Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung
§ 3 Abs.1 Satz 2
ArbSchG
Maßnahmen zur Anpassung der Regelung
der Gesundheitsschutzes an sich ädernde
Gegebenheiten.
§ 12
ArbSchG
Ausgestaltung der Unterweisung.
(Inhalte und Durchführung)
Möglichkeiten
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§ 3 Abs. 2
ArbSchG
Festlegung zur betrieblichen Organisation
des Gesundheitschutzes
§ 5 ArbSchG Ausgestaltung von
Gefährdungbeurteilungen
Möglichkeiten
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§ 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers
§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
§ 84 Beschwerderecht
§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
Unterrichtung, Anhörung und
Beschwerden
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Seminar2012 weitere Hebel im BetrVG
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§ 80 Allgemeine Aufgaben Folie2
§ 87 Mitbestimmungsrechte
§ 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte
§ 91 Mitbestimmungsrecht
§ 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen
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Rechte und Pflichten gemäss BetrVG insbesondere §§ 80, 87, 88, 89, 90.
Hieraus ergeben sich insbesondere:
- Überwachung der Einhaltung des Arbeitschutzgesetzes und der Gefahrstoffverordnung;
- Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden.
- Unterrichtungsrecht bei Gebäudeplanungen.
- Beteiligung bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen, Störfällen und Berufskrankheiten.
- Mitbestimmung beim Arbeits- und Gesundheitsschutz.
- Beteiligung bei Sicherheitsaudits, Betriebsbegehungen und der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung.
Zusammenfassung BetrVG
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§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 4 Allgemeine Grundsätze
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 6 Dokumentation
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 12 Unterweisung
§ 17 Rechte der Beschäftigten
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§ 2 / § 5 Bestellung von Betriebsärzten und
Fachkräften für Arbeitssicherheit
§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte
§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
§ 4 Anforderungen an Betriebsärzte
§ 7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
§ 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
§ 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
§ 11 Arbeitsschutzausschuß
§ 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte
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Schwer-
behinderten-
Vertrauens-
Leute
(§ 25 SchwbG,
von den Schwer-
behinderten
gewählt)
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Betriebsrats-
Mitglieder (§ 80 BetrVG)
Sicherheits-
beauftragte (§ 22 SGB VII,
vom AG
unter Mitwirkung
des BR bestellt)
Fachkräfte
für
Arbeits-
sicherheit (§ 6, 9 ASiG,
vom AG unter Mit-
bestimmung
des BR bestellt)
Betriebs-
ärzte (§ 3, 9 ASiG,
vom AG
unter Mit-
bestimmung
des BR bestellt)
Arbeitgeber
(§ 3 ArbSchG)
Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG)
Ersthelfer (§ 10 ArbSchG,
vom AG
unter Mitwirkung
des BR bestellt)
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Seminar2012 Ermessen und unbestimmte Rechtsbegriffe im Arbeitschutz
Meine Sammlung von Unbestimmten Rechtsbegriffen.
1.__________________ 8. __________________
2.__________________ 9. __________________
3.__________________ 10. _________________
4.__________________ 11. _________________
5.__________________ 12. _________________
6.__________________ 13. _________________
7.__________________ 14. _________________
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