einmischen und mitbestimmung bei der ... · argus hamburg arbeits- und gesundheitsschutz we...

24
ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz WE Seminar2012 WE Seminar ArGUS Einmischen und Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung Rechtsgrundlagen Arbeit gesund gestalten

Upload: vandien

Post on 17-Sep-2018

215 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012

WE Seminar ArGUS

Einmischen und Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung

Rechtsgrundlagen ► Arbeit gesund gestalten ◄

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012 Rechtsgrundlagen

► Arbeit gesund gestalten ◄

2

� Warum Gesundheit schützen?

� Hierarchie der Gesetze „Die Rechtspyramide“

� Begriffe um die Mitbestimmung

� Der §87 BetrVG

� Einmischen aber wie (ArbSchG)

� Unterrichtung, Anhörung und Beschwerden BetrVG

� Wo sind weitere Hebel im BetrVG

� weitere Möglichkeiten BetrVG

� Arbeitsschutzgesetz

� Arbeitssicherheitsgesetz

� Innerbetriebliche Stellen

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012

3

(1)Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner

Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer

verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige

Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2)Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche

Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist

unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund

eines Gesetzes eingegriffen werden.

Grundgesetz Artikel 2 GG

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012

Grund- Gesetz

Gesetze

Tarif-

verträge

(TV)

Normen

(DIN,EN)

Richtlinien

(VDI,VDE)

Staatliche

Verordnungen

Berufs-

genossen.

Vorschriften(UVV)

Berufsgenossen.

Informationen,

Regeln,Grundsätze

(BGI, BGR, BGG)

Staaliche Richtlinien

Technische Regeln

Unfallversicherungsträger Tarifpartner (AG, AN) Priv. Organisationen Staatliche Organisation

4

Hierarchie der Gesetze Rechtspyramide

Richtlinie 89/391/EWG

Europäisches

Arbeitsschutzrecht

RE

CH

TS

VE

RB

IND

LIC

H

rechts

verb

indlic

h

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012

5

Mitbestimmung Der AG ist auf die

Zustimmung des BR zu einer

geplanten Maßnahme

angewiesen.

Anhörungsrecht Dem BR müssen alle Motive

mitgeteilt werden, die den AG

zu einer Maßnahme

bewegen.

Unterrichtung-/Informationsrecht Der BR hat einen Anspruch auf umfassende und

rechtzeitige Informationen über die Dinge die seine

Aufgabenstellung berühren.

Beratungsrecht Der BR hat einen Anspruch auf

Einbeziehung in Überlegungen

bevor diese abgeschlossen sind. Quelle: IGM Handlungshilfe für Betriebsräte Nr. 8

Begriffe

um die Mitbestimmung

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

Durchsetzbare

Mitbestimmung

Zustimmungs-

erfordernis

Anhörung

Information u.

Beratungsrechte

Soziale

Angelegenheiten Personelle

Angelegenheiten

Wirtschaftliche

Angelegenheiten

Arbeits

-zeit

Arbeits

-schutz

Lohn-

gestalt-

ung

Ein-

stellung

Ver-

setzung

Kündi-

gung

Unter-

nehmens-

planung

Produkt-

palette

Betriebs-

änderung

Mitbestimmungsskurve

6

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

•Gefahr ist die Möglichkeit des unkontrollierten, ungesicherten Freiwerdens von

Energie, die zur Schädigung des Menschen führen kann.

Erläuterung verwendeter Begriffe

•Gefährdungen sind dadurch gekennzeichnet, dass schädigende Energien bzw.

Einflüsse (zB. elektrische Energie, Gefahrstoffe) mit dem Menschen räumlich und

zeitlich zugammentreffen und damit die Möglichkeit des Eintrittes eines

Gesundheitsschadens gegeben ist. Zu Gefährdungen zählen ebenfalls arbeitsbedingte Belastungen, zB.

Arbeitsumgebungsbedingungen, schwere körperliche Arbeit und psychische

Belastungen.

•Schutzziele drücken Forderungen und Vorgaben aus die Sicherheit und

Gesundheitsschutz bei der Arbeit zum Inhalt haben.

•Tätigkeiten sind Teile des Arbeitsauftrages und durch das jeweils benötigte

Arbeitersmittel charakterisiert z.B. Schweißen, Dateneingabe, Fahrzeugfuhren).

•Arbeitsplatz ist der Bereich, in dem sich der Beschäftigte zur Ausübung seiner

Tätigkeit aufhält. Dies können je nach Art der Aufgabe ein fester Ort ( zB. Werkstatt,

Büro) oder wachsende Orte von unterschiedlicher Aufenthaltsdauer (zB. Baustelle,

Grünanlagen) sein.

7

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012

8

§ 87 BetrVG

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten

mitzubestimmen:

1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;

2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die

einzelnen Wochentage;

3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;

4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;

5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des

Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein

Einverständnis erzielt wird;

6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung

der Arbeitnehmer zu überwachen;

7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im

Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften

8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das

Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;

9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines

Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;

10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die

Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;

11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der

Geldfaktoren;

12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;

13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im

Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im

Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt. (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle

ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012 Mitbestimmung

BetrVG §87 Abs.1 Nr. 7

9

Der Betriebsrat hat bei sämtlichen gesetzlichen

Regelungen, die eine Handlungspflicht des

Arbeitgebers vorschreiben und diese aber nicht

abschließend konkretisieren, diese Konkretisierung im

Rahmen seiner Mitbestimmung vorzunehmen.

Entfaltungsraum für die Mitbestimmung bei

Maßnahmen im Gesundheitsschutz wirken mittelbar

und unmittelbar. BAG-Beschluss vom 08.06.2004 ABR 04/03, NZA 2005, 227

Quelle: IGM Handlungshilfe für Betriebsräte Nr. 13

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012 Mitbestimmung

Einseitiges Handel des AG ist rechtlich so nicht möglich.

Der BR hat Initiativrecht und kann von sich aus tätig werden

und Vorschläge machen.

In Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen werden

Rechtsnormen geschaffen vgl. § 77 Abs. 4 BetrVG in der

allgemeine Vorschriften konkretisiert werden.

Nichteinigungsfall -> Einigungsstellen möglich gem. § 76

BetrVG

10

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012

Generell orientiert sich die Mitbestimmung des

Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG am

Schutzzweck des Mitbestimmungsrechtes,

nämlich eine Verbesserung der Sicherheit und

der Gesundheitsschutzes im Betrieb zu

erreichen.

BAG-Beschluss vom 08.06.2004 1 ABR 13/03, NZA 2004, 1175

Zwingende Vorgabe des BAG

bei der Mitbestimmung

11

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012

§ 2 Abs. 1

Satz 1 ArbSchG

Möglichkeiten

Erforderliche Maßnahmen des

Gesundheitsschutzes, einschließlich einer

menschengerechten Gestaltung der Arbeit:

-Arbeitsorganisation

-Arbeitsabläufen

-Arbeitsmitteln

-Arbeitsumgebung

-Hardwareergonomie

-Softwareergonomie

-Arbeitszeit

….

12

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012

§ 4 Abs. 3

ArbSchG

Präventive Maßnahmen des

Gesundheitsschutzes unter

Berücksichtigung der Grundsätze und der

arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse auf

dem Gebiet der Arbeitsplatzgestalung.

§ 3 Abs. 1

Satz 2 ArbSchG

Ausgestaltung einer Wirksamkeitskontrolle

sämtlicher Regelungen zum

Gesundheitsschutz.

Möglichkeiten

13

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012

§ 3 Abs. 2

ArbSchG

Ausgestaltung der Einbindung der

Führungskräfte in den Prozess des

Arbeitsschutzes.

§ 3 Abs. 2

ArbSchG

Ausgestaltung zur Beteiligung der

Arbeitnehmer am Prozess des

Gesundheitsschutzes.

§ 6 ArbSchG Ausgestaltung der Dukumentation

§ 3 Abs. 3

ArbSchG

Regelungen zur Kostenfreiheit Gesundheit-

schützender Maßnahmen (Brille)

Möglichkeiten

14

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012

§ 11 ArbSchG Regelungen zur ärztlichen Vorsorge

§ 3 Abs. 1

ArbSchG

Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung

§ 3 Abs.1 Satz 2

ArbSchG

Maßnahmen zur Anpassung der Regelung

der Gesundheitsschutzes an sich ädernde

Gegebenheiten.

§ 12

ArbSchG

Ausgestaltung der Unterweisung.

(Inhalte und Durchführung)

Möglichkeiten

15

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012

§ 3 Abs. 2

ArbSchG

Festlegung zur betrieblichen Organisation

des Gesundheitschutzes

§ 5 ArbSchG Ausgestaltung von

Gefährdungbeurteilungen

Möglichkeiten

16

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012

17

§ 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers

§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers

§ 84 Beschwerderecht

§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

Unterrichtung, Anhörung und

Beschwerden

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012 weitere Hebel im BetrVG

18

§ 80 Allgemeine Aufgaben Folie2

§ 87 Mitbestimmungsrechte

§ 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz

§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte

§ 91 Mitbestimmungsrecht

§ 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen

§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012

Rechte und Pflichten gemäss BetrVG insbesondere §§ 80, 87, 88, 89, 90.

Hieraus ergeben sich insbesondere:

- Überwachung der Einhaltung des Arbeitschutzgesetzes und der Gefahrstoffverordnung;

- Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden.

- Unterrichtungsrecht bei Gebäudeplanungen.

- Beteiligung bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen, Störfällen und Berufskrankheiten.

- Mitbestimmung beim Arbeits- und Gesundheitsschutz.

- Beteiligung bei Sicherheitsaudits, Betriebsbegehungen und der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung.

Zusammenfassung BetrVG

19

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012 Arbeitsschutzgesetz

20

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

§ 4 Allgemeine Grundsätze

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

§ 6 Dokumentation

§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 12 Unterweisung

§ 17 Rechte der Beschäftigten

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012 Arbeitssicherheitsgesetz

21

§ 2 / § 5 Bestellung von Betriebsärzten und

Fachkräften für Arbeitssicherheit

§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte

§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 4 Anforderungen an Betriebsärzte

§ 7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

§ 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der

Fachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 11 Arbeitsschutzausschuß

§ 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012 Innerbetriebliche Stellen

22

Schwer-

behinderten-

Vertrauens-

Leute

(§ 25 SchwbG,

von den Schwer-

behinderten

gewählt)

2

Betriebsrats-

Mitglieder (§ 80 BetrVG)

Sicherheits-

beauftragte (§ 22 SGB VII,

vom AG

unter Mitwirkung

des BR bestellt)

Fachkräfte

für

Arbeits-

sicherheit (§ 6, 9 ASiG,

vom AG unter Mit-

bestimmung

des BR bestellt)

Betriebs-

ärzte (§ 3, 9 ASiG,

vom AG

unter Mit-

bestimmung

des BR bestellt)

Arbeitgeber

(§ 3 ArbSchG)

Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG)

Ersthelfer (§ 10 ArbSchG,

vom AG

unter Mitwirkung

des BR bestellt)

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012 Ermessen und unbestimmte Rechtsbegriffe im Arbeitschutz

Meine Sammlung von Unbestimmten Rechtsbegriffen.

1.__________________ 8. __________________

2.__________________ 9. __________________

3.__________________ 10. _________________

4.__________________ 11. _________________

5.__________________ 12. _________________

6.__________________ 13. _________________

7.__________________ 14. _________________

23

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012

ArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz

WE

Seminar2012

Klaus, Rüdiger, Jürgen, Peter, Alex, Gabor ArGUS WE Seminar 03.11.- 04.11.2012 24

Fragen ?