hoai 2009 „knackpunkte“ bei ingenieurbauwerken und...

35
HOAI 2009 „Knackpunkte“ bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen Dipl.-Ing. Peter Kalte GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. Schillerplatz 12/14, 67071 Ludwigshafen am Rhein Tel.: 0621- 68 56 09 00 Fax: 0621- 68 56 09 01 E-mail: [email protected] Web: www.ghv-guetestelle.de

Upload: vominh

Post on 29-Aug-2019

212 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

HOAI 2009 „Knackpunkte“ bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

Dipl.-Ing. Peter Kalte

GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. Schillerplatz 12/14, 67071 Ludwigshafen am Rhein Tel.: 0621- 68 56 09 00 Fax: 0621- 68 56 09 01

E-mail: [email protected]

Web: www.ghv-guetestelle.de

2

Gliederung:• Vorstellung der GHV

• Knackpunkte:

• Unverbindliches Honorar

• Objektdefinition

• Anrechenbare Kosten Ingenieurbauwerke

• Anrechenbare Kosten Verkehrsanlagen

• Honorarzonen Verkehrsanlagen

• Anrechenbare Kosten Tragwerksplanung

• Zusammenfassung

3

GHV – Gütestelle Honorar- und VergaberechtGegründet: 14.12.2001 - Vereinsmitglieder (Stand 31.12.2008):

• BVDL Berufsverband der Landschaftsökologen BW

• BVÖB Berufsverband der Ökologen Bayerns

• Fachverband Bau Württemberg e. V.

• Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz

• IK Baden-Württemberg, IK Rheinland-Pfalz, IK Saarland

• IK Nordrhein-Westfalen ist „Probemitglied“

• LBM Rheinland-Pfalz

• LfS Saarland

• Ministerium der Finanzen Saarland

• VHÖ Vereinigung hessischer Ökologen und Ökologinnen

4

GHV – Gütestelle Honorar- und VergaberechtDie GHV

• berät, führt Schlichtungen durch, erstellt Schiedsgutachten und Empfehlungen in HOAI- und VOF- Fragen,

• ist neutral,

stellt dies durch einen paritätisch besetzten Vorstand sicher,

stellt dies durch vereidigte Sachverständige und Anwälte sicher,

• wird bundesweit angefragt,

• wird vom Justizministerium Baden-Württemberg als institutionelle Schlichtungsstelle geführt,

• ist bei der Europäischen Kommission notifiziert,

• ist als gemeinnütziger Verein anerkannt.

5

Knackpunkt: Unverbindliches HonorarNicht mehr verbindlich verordnet:

• § 57 HOAI 1996 – Örtliche Bauüberwachung (= Besondere Leistung)

• Teil III HOAI 1996 – Projektsteuerung (ganz entfallen)

• Teil VI HOAI 1996 – Umweltverträglichkeitsstudie (= Beratungsleistungen)

• Teil XII HOAI 1996 – Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau (= Beratungsleistungen)

• Teil XIII HOAI 1996 – Vermessungstechnische Leistungen (= Beratungsleistungen)

6

Knackpunkt: unverbindliches HonorarVergütung der nicht mehr verbindlich verordneten Leistungen:

§ 57 HOAI 1996 – Örtliche Bauüberwachung (= Besondere Leistung)

Vergütungsempfehlung in Begründung zu § 42 HOAI 2009

kann mit 2,3 bis 3,5 v. H. der anr. Kosten vereinbart werden!

Beratungsleistungen

Vergütung „unverbindlich“ in Anlage 1 verordnet!

Lt. ARS Nr. 14/2009 Abs. 11 lit. b) (ähnl. Lit. c)) gilt:

Wird das angebotene Honorar … um mehr als 20 v. H. unterschritten, ist vom Bieter eine … Aufklärung … zu verlangen.

Die 20 % hält die GHV durch nichts zu rechtfertigen!!!

Wird zu Honorarreduzierungen führen!

7

Knackpunkt: ObjektdefinitionHOAI § 11 Abs. 1:

Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vor- behaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

Unklar: „vergleichbare Objektbedingungen“

Gilt nur bei gleicher Honorarzone? nur in der Twpl. sinnvoll!

Unklar: „betrieben und genutzt“?

Neue Diskussion der Objektzusammenfassung eingeläutet!

8

Knackpunkt: ObjektdefinitionSchreiben des BMVBS vom 18.09.2009 Az: B 10 8111.4/2:

Absatz 1 gibt den Wortlaut des bisherigen § 22 Abs. 1 wieder und regelt die getrennte Abrechnung von Objekten. Neu angefügt wurde jedoch die Ergänzung, dass dies nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen der gleichen Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamt- maßnahme geplant betrieben und genutzt werden, gilt. Da die bisherige Regelung in der Vergangenheit insbesondere im Bereich der Technischen Ausrüstung zu Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern geführt hat, wurde mit dem neuen § 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 nochmals eine Klarstellung getroffen. …

Nachfolgend weiter

9

Knackpunkt: ObjektdefinitionSchreiben des BMVBS vom 18.09.2009 Az: B 10 8111.4/2:

… Wie auch in der Entscheidung des BGH vom 24.01.2002 – VII ZR 461/00 dargestellt, ist es entscheidend, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind und als solche geplant, betrieben und genutzt werden. Durch die inhaltliche Ergänzung soll vermieden werden, dass die „theoretische“ Möglichkeit, die einzelnen Anlagen auch getrennt an das öffentliche Netz anzuschließen, zwangsläufig zu einer Einzelabrechnung führt.

Es bleibt bei der bisherigen Objektdefinition, dass Objekte danach zu bilden sind, ob sie ihre bestimmungsgemäße Funktion „eigenständig“ erfüllen!

Es bleibt bei der Gültigkeit der bisherigen Rechtsprechung!

10

KG, 11.02.2003 – 15 U 366/01, IBR 2003, 549

1. Fall:

Die Parteien schließen einen Vertrag nach HVA-F-StB (alt) zur Planung der BAB A9 (Verkehrsanlage), Entwässerungsanlage und Lärmschutzwällen.

Der Vertrag regelt als Muster unter Kapitel 4.2 der TVB:

„Für Planungs- und Entwurfsleistungen für Straßenverkehrsanlagen ist die Straßenentwässerung einschließlich der erforderlichen Wasserschutzmaßnahmen bis zur Einleitung in den Vorfluter Bestandteil der Objektplanung Verkehrsanlage.“

Rechtsprechung zu „Objekten“

11

KG, 11.02.2003 – 15 U 366/01, IBR 2003, 549

1. Weiterer Fall:

Der AG legt (nachvollziehbar) dar, dass es sich bei der Planung v. g. Maßnahmen um Bestandteile des beauftragten Gesamtobjektes Verkehrsanlage BAB A9 handele.

Nach Anschauung des täglichen Lebens bilde die vorliegende Planung ein komplexes Objekt, der Lärm- und Wasserschutz stellt den Betrieb der Verkehrsanlage sicher.

Die Straßenentwässerung diene dazu, die Straße sicher benutzbar zu machen.

Ohne die Planung der unselbständigen Lärmschutzwälle sei die Verkehrsanlage nicht genehmigungsfähig.

12

KG, 11.02.2003 – 15 U 366/01, IBR 2003, 5492. Urteil - Grundsätzliches:

„Abwasserentsorgungsanlagen und Lärmschutzwälle einerseits und die Fahrbahnen (Verkehrsanlagen) andererseits sind nicht als einheitlich abzurechnendes Objekt anzusehen.

Mehrere Objekte liegen dann vor, wenn diese verschiedenen Funktionen zu dienen bestimmt sind und sie vor allem unter Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit je für sich genommen betrieben werden können (mit weiteren Nennungen).“

13

KG, 11.02.2003 – 15 U 366/01, IBR 2003, 5492. Urteil – im Detail zu Lärmschutzwällen:

„Die Lärmschutzwälle sind demnach als konstruktive Ingenieurbauwerke im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 1 lt. f HOAI anzusehen.

„Sie sind in sich abgeschlossene funktionale Objekte, deren Funktion es ist, besondere Bereiche von den von der Verkehrsanlage ausgehenden Emissionen zu schützen.“

14

KG, 11.02.2003 – 15 U 366/01, IBR 2003, 549

2. Urteil – im Detail zu Abwasseranlage:

„Bei den Sammlern handelt es sich um unterirdische Betonrohrleitungen mit Schächten, die zu Regenrückhalte- und Versickerungsbecken führen, und zwar um vier funktional getrennte Systeme. Die jeweiligen Systeme sind jeweils gesondert auf Grund der zugeführten Abwassermengen, der zulässigen Versickerungsrate, des anstehenden Bodens, des Baugrundes und der geometrischen Lage und Höhe konstruiert.

Die Abwasseranlagen dienen funktional nicht dem Verkehr, sondern der Entsorgung der von der Verkehrsfläche abgeleiteten Abwässer.“

15

KG, 11.02.2003 – 15 U 366/01, IBR 2003, 549

2. Urteil - Allgemein:

„ … die funktionale Selbständigkeit der verschiedenen Objekte fehlt nicht deshalb, weil diese funktional selbständigen Objekte ihrerseits aufeinander abgestimmt sind und einem übergeordneten Zweck dienen“.

„Dass im Weiteren die Abwasserentsorgungsanlage und die Lärmschutzwälle Vorraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit der Verkehrsanlage sind, hindert nicht die Annahme der eigenständigen und selbständigen Funktion,…“.

16

BGH, 30.09.2004 - VII ZR 192/03, BauR 2004, 1963

1. Fall:

Die Parteien schließen einen Vertrag für die Planung einer Verkehrsanlage mit zugehörigen Regenbecken und Lärmschutz- wällen.

Der AG fasst alle 3 Bereiche zu einem „Objekt“ zusammen.

Die Ingenieurbauwerke müssten als Einheit mit der Verkehrsanlage betrachtet werden, weil eine sinnvolle und funktionsgerechte Verwendung nur innerhalb der Verkehrsanlage möglich sei.

Rechtsprechung zu Objekten

17

BGH, 30.09.2004 - VII ZR 192/03, BauR 2004, 1963

2. Urteil:

„Innerhalb der Leistungsbereiche der Ingenieure unterscheidet die HOAI unter anderem Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle sind keine Verkehrsanlagen, sondern Ingenieurbauwerke“.

„Die Regenrückhaltebecken einerseits und die Lärmschutzwälle andererseits sind verschiedene Ingenieurbauwerke, die voneinander getrennt abzurechnen sind. Gemäß § 52 Abs. 8 HOAI gilt § 22 HOAI sinngemäß. Nach § 22 Abs. 1 HOAI sind mehrere Gebäude grundsätzlich getrennt abzurechnen. Aufgrund der Verweisung ist der Begriff des Gebäudes durch „Ingenieurbauwerk“ zu ersetzen“.

18

BGH, 30.09.2004 - VII ZR 192/03, BauR 2004, 1963

2. Weiter im Urteil:

„Die getrennte Abrechnung der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsanlagen folgt vielmehr daraus, dass sie zu unterschiedlichen Leistungsbereichen gehören“.

„Ingenieurbauwerke sind abrechnungstechnisch von Verkehrsanlagen ebenso geschieden wie etwa von der Tragwerksplanung, der Technischen Ausrüstung oder anderen Ingenieurleistungen, die Gegenstand der Honorarordnung sind (§ 51 ff.)“.

„Auch Brücken, Unterführungen oder Stützmauern sind ohne die Straße, für die sie gemacht sind, funktionslos. Trotzdem müssen alle diese Bauwerke nach den eigenen Vorschriften für Ingenieurbauwerke gesondert abgerechnet werden.“

19

BGH, 30.09.2004 - VII ZR 192/03, BauR 2004, 1963

2. Weiter im Urteil:

„Funktionale Kriterien sind maßgeblich bei der Frage, ob mehrere Leistungen desselben Leistungsbereiches (mehrere Gebäude, mehrere Ingenieurbauwerke usw.) einheitlich oder getrennt abzurechnen sind. Die gesonderte Abrechnung der zu unterschiedlichen Leistungsbereichen gehörenden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen können sie nicht ausschließen“.

„Der enge funktionale Zusammenhang ist im Gegenteil typisch für Ingenieurbauwerke bei Verkehrsanlagen und den dazugehörigen Verkehrsanlagen“.

20

BGH, 30.09.2004 - VII ZR 192/03, BauR 2004, 1963

2. Weiter im Urteil:

„Das wird mittelbar durch § 52 Abs. 4 Nr. 2 HOAI bestätigt. Dort ist ein Ausnahmefall geregelt. Danach gehören zu den anrechenbaren Kosten für Verkehrsanlagen unter anderem auch 10 % der Kosten für Ingenieurbauwerke, sofern dem AN nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 HOAI für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden. Das bedeutet umgekehrt, dass bei gleichzeitiger Beauftragung die Abrechnung der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsanlagen selbständig und allein auf der Grundlage der jeweils eigenen anrechenbaren Kosten vorzunehmen ist.“

Aussage weiterhin gültig, denn § 52 Abs. 4 Nr. 2 HOAI 1996 ist unverändert in § 45 Abs. 2 Nr. 2 HOAI 2009 übernommen!

21

Folgen der Urteile:Objekte der Abrechnung sind:

1. Die Verkehrsanlage

2. Die Ingenieurbauwerke, und diese wieder jeweils getrennt nach den Objekten, z. B.

• Kanäle (soweit es sich um getrennte „Systeme“ handelt, sind auch diese getrennte Objekte), Regenrückhaltebecken, Regenwasserversickerungsanlagen,

• Pumpwerke, Düker,

• Durchlässe, Lärmschutzwälle, Lärmschutzwände, Stützbauwerke, Brücken.

Nichts anderes gilt auch nach HOAI 2009!

22

Knackpunkt: anrechenbare KostenHOAI § 4 Abs. 1:

Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Auf- wendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) bei der Ermitt- lung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen.

Unklar: „damit zusammenhängende Aufwendungen“?

Bezug zur DIN 276 und AKS

Eindeutig gilt DIN 276-1, wenn Bezug zur DIN 276!

23

Knackpunkt: anrechenbare Kosten IngenieurbauwerkHOAI § 41 Abs. 2:

Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen … , die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht,

1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

Begrifflich erweitert auf „Technische Anlagen“ = Kgr. 400 (auch lt. Begründung zu § 41!!!)

Erhebliche Honorarfolgen!!!

24

Knackpunkt: anrechenbare Kosten IngenieurbauwerkWas sind Technische Anlagen (Kgr. 400), bezogen auf Ingenieurbauwerke von Verkehrsanlagen (Brücken, Tunnel)?

• Kgr. 411 - Abwasseranlagen = Regenwassersammelleitungen unter der Brücke, im Tunnel Wie bisher, aber wenig praktiziert!

• Kgr. 430 – Lufttechnische Anlagen = Lüftung Wie bisher!

• Kgr. 445 – Beleuchtungsanlagen = Beleuchtung der Brücke, Tunnel Neu!

• Kgr. 446 – Blitzschutz- und Erdungsanlagen Wie bisher!

• Kgr. 451 – Telekommunikationsanlagen = Notrufanlagen Wie bisher!

25

Knackpunkt: anrechenbare Kosten VerkehrsanlagenHOAI § 45 Abs. 1 – Besondere Grundlagen des Honorars:

§ 41 gilt entsprechend.

D. h.:

HOAI § 41 Abs. 1 gilt entsprechend:

Anrechenbar sind für Leistungen bei „Verkehrsanlagen“ die Kosten der Baukonstruktion.

Erneut „Bezug“ auf DIN 276!

HOAI § 41 Abs. 2 gilt entsprechend:

Nächste Seite genauer!

26

Knackpunkt: anrechenbare Kosten VerkehrsanlagenHOAI § 41 Abs. 2 gilt entsprechend:

Anrechenbar für Leistungen bei „Verkehrsanlagen“ sind auch die Kosten für Technische Anlagen … , die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht,

1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

Jetzt ist auch abschließend klar, dass „Technische Anlagen“ = Kgr. 400 nach DIN 276-1 auch für Verkehrsanlagen anrechenbar sind!

Erhebliche Erhöhung der anrechenbaren Kosten!

27

Knackpunkt: anrechenbare Kosten VerkehrsanlagenWas sind Technische Anlagen (Kgr. 400), bezogen auf Verkehrsanlagen:

• Kgr. 445 – Beleuchtungsanlagen = Beleuchtung der Verkehrsanlage!

• Kgr. 451 – Telekommunikationsanlagen = Notrufanlagen!

• Kgr. 452 – Signalanlagen = Ampelanlagen!

• Kgr. 470 – Nutzungsspezifische Anlagen = unklare Abgrenzung zu Ausstattung, z. B. Verkehrsleitsysteme! (Langzeitverkehrszählstellen sind nach dem Urteil des BGH vom 11.12.2008 – VII ZR 235/06 Verkehrsanlagen)

Deutliche Erhöhung der anrechenbaren Kosten!

Überarbeitung und Anpassung des AKS zu empfehlen!!!

28

Knackpunkt: Honorarzonen bei VerkehrsanlagenHOAI § 47 Abs. 2 – Honorarzonen:

§ 43 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

D. h.: HOAI § 43 Abs. 2 gilt entsprechend:

Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

2. technische Ausrüstung und Ausstattung,

3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,

4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

5. fachspezifische Bedingungen

Identisch bestehende Regelung in § 53 Abs. 3 HOAI 1996!

29

Knackpunkt: Honorarzonen bei VerkehrsanlagenHOAI § 47 Abs. 2 – Honorarzonen:

§ 43 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

D. h.: HOAI § 43 Abs. 4 gilt entsprechend:

Bei der Zuordnung eines Ingenieurbauwerks (ersetze entsprechend durch „Verkehrsanlage“ – Anm. der GHV) zu den Honorarzonen sind … die Bewertungsmerkmale wie folgt zu bewerten:

1. Nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten

2. Nach Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten

3. Nach Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten

Die Punktebewertung von Ingenieurbauwerken und Verkehrs- anlagen ist die gleiche!

Es entstehen unsinnige Honorarzonen!

30

Knackpunkt: anr. Kosten TragwerksplanungHOAI § 48 Abs. 3 – Tragwerksplanung Ingenieurbauwerk:

Wie bisher in § 62 Abs. 6 HOAI 1996 leider sehr „unverständlich“ und sehr schwer auszulegen!

Leider „Chance“ der Vereinfachung nicht genutzt, z. B.:

100 + X % der Kosten der Baukonstruktion (Kgr. 300) oder

die Kosten aller Baukonstruktionen, für die eine statische Berechnung erfolgt, mit Faktor 1,X!

Warum ist bei Gebäuden (55 %/10 %) eine einfache Regelung möglich, bei Ingenieurbauwerken nicht?

Beispiele folgend!

31

Knackpunkt: anr. Kosten TragwerksplanungHOAI § 48 Abs. 3 – Tragwerksplanung Ingenieurbauwerk:

Anrechenbare Kosten sind die vollständigen Kosten für Nr. 1 bis 16! Was sind „vollständige“ Kosten?

Fragen:

Gehört der Oberbodenabtrag zu den Erdarbeiten?

Nein, siehe DIN 276-1 = Herrichten des Grundstückes

Gehören die Gerüste zu den Beton- und Stahlbetonarbeiten?

Ja, siehe VOB/C DIN 1833 – Abschnitt 4.1.4

Gehört der Korrosionsschutz beim Stahlbau vollständig zu den anrechenbaren Kosten?

Nein, nur die Oberflächenvorbereitung und die Grundbeschichtung, siehe VOB/C DIN 18335, Abschnitt 3.4.1

32

Knackpunkt: anr. Kosten TragwerksplanungHOAI § 48 Abs. 3 – Tragwerksplanung Ingenieurbauwerk:

Fragen:

Gehört die Brückenabdichtung zu den Abdichtungsarbeiten?

Nein, siehe VOB/C DIN 18336 – Abschnitt 1.2

Warum gehören die Klempnerarbeiten dazu?

Ist halt so!

Warum gehören die Wasserhaltungsarbeiten dazu?

Ist halt so!

Die Ermittlung bleibt leider streitträchtig und wenig „verständlich“!

33

Knackpunkt: anr. Kosten TragwerksplanungLeider auch § 48 Abs. 4 Nr. 9 unverändert wie § 62 Abs. 7 HOAI 1996 übernommen:

„Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines … Ingenieurbauwerks ausgeführt werden.“

Abgrenzung zwischen Rohbau und Ausbau eines Ingenieurbauwerks notwendig, aber praktisch unmöglich!

Beispiel:

• Klempnerarbeiten in einer Pumpstation ist „Ausbau“ einfach!

• Was ist der Rohbau, was ist der „Ausbau“ bei einer Brücke?

• Gehört die Natursteinverkleidung einer Brücke zu den anrechenbaren Kosten? Nicht eindeutig bestimmbar!

34

Zusammenfassung:• Bei den „Beratungsleistungen“ wird es weniger Honorar geben!

• Bei der Objektdefinition wird es unnötigen neuen Streit geben!

• Die DIN 276 gilt in allen Leistungsteilen für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten!

• Die anrechenbaren Kosten bei Ingenieurbauwerken erhöhen sich!

• Die anrechenbaren Kosten bei Verkehrsanlagen erhöhen sich erheblich!

• Bei der Honorarzonenermittlung von Verkehrsanlagen mit der Punktebewertung entstehen unsinnige Ergebnisse!

• Bei den anrechenbaren Kosten Tragwerksplanung bleibt es „kompliziert“!

Vieles ist neu, die Honorarauswirkungen sind erheblich!

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. Schillerplatz 12/14, 67071 Ludwigshafen am Rhein Tel.: 0621- 68 56 09 00 Fax: 0621- 68 56 09 01

E-mail: [email protected]

Web: www.ghv-guetestelle.de

HOAI 2009 „Knackpunkte“ bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen