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Lebens-und arbeitsbedingungen in Polen Lebens-und arbeitsbedingungen in Polen Mai 2012 IHR JOB IN EUROPA

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Lebens-undarbeitsbedingungen in PolenLebens-undarbeitsbedingungen in PolenMai 2012

I H R J O B I N E U R O PA

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 1

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist uns eine Ehre, Ihnen die Broschüre unter dem Titel: „Lebens- und Arbeit s-bedingungen in Polen” vorstellen zu dürfen.

Die vorliegende Broschüre liegt in drei Sprachversionen – der englischen, deutschen und der französischen Sprachversion – vor und sie wurde vom Referat Arbeitsmarkt am Ministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen von EURES-Aktivitäten erarbeitet.

EURES ist ein internationales Netzwerk für die Zusammenarbeit von öffentlichen Arbeits-verwaltungen und deren Partnern am Arbeitsmarkt und hat zum Ziel, die berufl iche er-werbsmäßige Mobilität am europäischen Arbeitsmarkt zu fördern.

Das Verbreiten von Informationen über Lebens- und Arbeitsbedingungen in Polen ist eine der Dienstleistungen von EURES, die für Ausländer – Bürger anderer Länder der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz er-bracht werden. Diese Personen werden nachstehend als „EU-Bürger“ bezeichnet.

In der vorliegenden Broschüre können Sie Informationen fi nden, die denjenigen EU-Bür-gern von Nutzen sein können, die vorhaben, nach Polen zu kommen; es handelt sich um Informationen unter anderem zum Thema Aufenthaltsrecht, Arbeitsaufnahme, Anerken-nung von berufl ichen Qualifi kationen, Aufnahme eigener Wirtschaftstätigkeit, Sozialver-sicherungen und Lebensbedingungen in Polen.

Die in der Broschüre enthaltenen Informationen geben den Rechtsstand zum Mai 2012 wieder und betreffen Bürger von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, der Slo-wakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.

Elektronische Versionen der vorliegenden Broschüre in den drei genannten Sprachen wurden auf der polnischen Internetseite von EURES http://www.eures.praca.gov.pl platziert.

Wir hoffen, dass die in der vorliegenden Broschüre enthaltenen Informationen Ihnen da-bei helfen werden eine wohlüberlegte Entscheidung zu treffen, nach Polen zu kommen, um hier einen Wohn– und Arbeitsplatz zu fi nden.

Ministerium für Arbeit und Soziales Referat Arbeitsmarkt

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I. Allgemeine Informationen über Polen ............................................................ 4

II. Aufenthalt in Polen ......................................................................................... 6 Einreise in das Hoheitsgebiet von Polen ........................................................ 6 Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis für Polen .................................................... 6 Wohnungsmiete .............................................................................................. 10 Erwerb von Immobilien ................................................................................... 12 Führerschein ................................................................................................... 13 Kapitalfluss und Zahlungen ............................................................................ 14

III. Arbeit in Polen ................................................................................................ 15 Wie finden Sie Arbeit in Polen? ...................................................................... 15

Wie sollen Sie Ihren Lebenslauf (CV) und Ihre Bewerbung verfassen? ......... 17 Verträge, auf Grundlage deren in Polen gearbeitet wird ................................ 18

Anerkennung von Berufsqualifikationen ......................................................... 23 Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen................................ 24

IV. Steuern ........................................................................................................... 26 Geltende Einkommensteuersätze .................................................................. 26 Natürliche Personen als selbständige Gewerbetreibende .............................. 28

V. Wirtschaftstätigkeit ......................................................................................... 29 Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ............................................................ 30 Personengesellschaften ................................................................................. 30 Kapitalgesellschaften ...................................................................................... 31 Niederlassung bzw. Vertretung ....................................................................... 31

VI. Sozialversicherungen in Polen ....................................................................... 33 Altersrentenversicherung ................................................................................ 33 Rentenversicherung ....................................................................................... 34 Sozialversicherungen – Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsversicherung ..... 34 Sozialversicherung bei Krankheiten und Mutterschaft ................................... 36 VII. Arbeitslosigkeit ............................................................................................... 39 Arbeitslosengeld ............................................................................................. 40 Möglicher Transfer des in einem EWR-Staat (Lichtenstein, Island, Norwegen)

erworbenen Arbeitslosengeldes nach Polen .................................................. 41 Möglicher Transfer des in einem anderen EU-Land oder in der Schweiz

erworbenen Arbeitslosengeldes nach Polen .................................................. 42

VIII. Medizinische Versorgung ............................................................................... 43 Anspruch auf medizinische Versorgung ......................................................... 43

Inhaltsverzeichnis

Inanspruchnahme medizinischer Versorgung ................................................ 43

IX. Leben in Polen ................................................................................................ 45 Löhne und Gehälter und die Lebenshaltungskosten ...................................... 45 Geschäfte ....................................................................................................... 45 Verkehr ........................................................................................................... 45 Kultur und Unterhaltung .................................................................................. 46

X. Privatleben ...................................................................................................... 48 Kindsgeburt .................................................................................................... 48 Eheschließung ................................................................................................ 48 Tod .................................................................................................................. 49 Schulwesen .................................................................................................... 49 Lernen der polnischen Sprache ...................................................................... 52

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 3

4

Allgemeine Informationenüber Polen

4

• KRAKÓW

• GDAŃSK

• WARSZAWA

• SZCZECIN

• POZNAŃ

• ŁÓDŹ

• LUBLIN• WROCŁAW

• KATOWICE

• BYDGOSZCZ

Aufenthalt in Polen

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 5

Amtssprache PolnischHauptstadt Warschau / Warszawa Wichtigste Städte Łódź, Kraków, Wrocław, Poznań, Gdańsk, Szczecin,

Bydgoszcz, Katowice, LublinStaatsform Parlamentarische Demokratie. Die Legislative wird von

einem Zweikammerparlament ausgeübt (Sejm 460 Abgeordnete, Senat 100 Senatoren), die Exekutive vom Ministerrat und dem Staatspräsidenten, die Judikative von unabhängigen Gerichten.

Verwaltungs gliederung Seit 1999 ist Polen in 2 479 Gemeinden, 379 Kreise sowie 16 Woiwodschaften: Dolnośląskie, Kujawsko--Pomorskie, Lubelskie, Lubuskie, Łódzkie, Małopolskie, Mazowieckie, Opolskie, Podkarpackie, Podlaskie, Pomorskie, Śląskie, Świętokrzyskie, Warmińsko-Mazurskie, Wielkopolskie, Zachodniopomorskie gegliedert.

GeographischeLage

Polen liegt in Mitteleuropa an der Ostsee. Es grenzt im Osten an: Russland, Litauen, Weißrussland, die Ukraine, im Süden an: die Slowakei und Tschechien, im Westen: an Deutschland.

Fläche 312.683.000 km²Einwohnerzahl ca. 38 MioKlima Das Klima ist gemäßigt. Die mittlere Temperatur im

Sommer liegt zwischen 16,5°C und 20°C, im Winter: zwischen -6°C und 0°C, der wärmste Monat ist Juli, der kälteste Monat ist Januar.

Religion Katholisch 95%, Orthodox 1,5%, Evangelisch 1% und andere

Ethnischesammensetzung

Ethnisch betrachtet ist Polen ein fast homogenes Land. ca. 97% der Bevölkerung sind Polen. Die größten nationalen Minderheiten sind Deutsche, Ukrainer und Weißrussen.

Währung 1 Zloty ca. 0,24 Euro Alarm- und Infonum-mern

997 Polizei, 998 Feuerwehr, 999 ärztlicher Notdienst oder die allgemeine Alarmnummer 112 (Verbindungen sind kostenlos)

Fest- und Feiertage 1. Januar Neujahr, 6. Januar – Heilige Drei Könige, Ostern (bewegliches Fest), 1. Mai - Tag der Arbeit, 3. Mai – Nationalfeiertag, Fronleichnam (bewegliches Fest), 15. August – Mariä Himmelfahrt, 1. November – Allerheiligen, 11. November – Tag der Unabhängigkeit, 25. und 26. Dezember – Weihnachten

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gültiges Reisedokument bzw. ein anderes Dokument, das seine Identität und Staats-bürgerschaft nachweist, zu besitzen. Der Angehörige, der selbst kein EU-Bürger ist, ist verpfl ichtet, ein gültiges Reisedoku-ment und ein Visum zu besitzen, falls ein Visum benötigt wird.

2. Aufenthalt in Polen von über 3 MonatenEin EU-Bürger kann sich in Polen länger als 3 Monate aufhalten, wenn er:1) ein Arbeitnehmer bzw. ein selbständi-

ger Erwerbsträger ist,2) krankenversichert ist oder auf Grund

von Vorschriften über die Koordinie-rung von Sozialversicherungssys-temen Ans pruch auf medizinische Ver sorgung hat und über ausreichende Finanzmittel verfügt, um für seinen eigenen Unterhalt und den seiner

Einreise in das Hoheitsgebiet von Polen

Ein EU-Bürger kann nach Polen auf Grund eines gültigen Reisedokumentes oder eines anderen Dokumentes, das sei-ne Identität und Staatsbürgerschaft nach-weist, einreisen.

Ein Angehöriger eines EU-Bürgers, der selbst kein EU-Bürger ist, kann nach Polen auf Grund eines gültigen Reisedo-kumentes und eines Visums, sofern es benötigt wird, einreisen. Der Visumantrag wird beim Konsul bzw. dem Kommandan-ten einer Grenzschutzdienststelle gestellt.

Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis für Polen

1. Aufenthalt in Polen bis zu 3 MonatenEin EU-Bürger und ein Angehöriger eines EU-Bürgers, der selbst kein EU-Bürger ist, können sich in Polen bis zu 3 Monaten aufhalten, ohne ihren Aufenthalt registrie-ren lassen zu müssen. In diesem Zeit-raum ist der EU-Bürger verpfl ichtet, ein

Angehörige eines EU-Bürgers sind:a) Ehepartner,b) Direkter Abkömmling eines EU-

-Bü rgers oder seines Ehepartners (Abkömmling in gerader Linie: Kind, etc.), der im Alter von bis zu 21 Jah-ren ist bzw. für dessen Unterhalt ein EU-Bürger oder sein Ehepartner aufkommt,

c) Direkter Verwandter eines EU--Bürgers oder seines Ehepartners in aufsteigender Linie (Vorfahrer in gerader Linie: Vater, Mutter), für dessen Unterhalt ein EU-Bürger oder sein Ehepartner aufkommt.

Aufenthaltin Polen

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 7

Familienangehörigen in Polen aufkom-men zu können,

3) studiert oder an einer Berufsausbil-dungsmaßnahme teilnimmt und kran-kenversichert ist oder auf Grund von Vorschriften über die Koordinierung von Sozialversicherungssystemen An-spruch auf medizinische Versorgung hat und über ausreichende Finanzmittel verfügt, um für seinen eigenen Unter-halt und den seiner Familienangehöri-gen in Polen aufkommen zu können,

4) Ehegatte / Ehegattin eines polnischen Staatsbürgers ist.

3. Aufenthaltsregistrierungspfl icht

ACHTUNG !

Der Antrag auf die Registrierung des Auf-enthalts bzw. die Ausstellung der Aufent-haltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers ist persönlich beim für den jeweiligen Aufenthaltsort zuständigen Woiwoden zu stellen. Im Amt ist das

Ein EU-Bürger soll über ausrei-chend Finanzmitteln für den eige-nen Unterhalt und den Unterhalt seiner Familienangehörigen im Ho-

heitsgebiet Polens verfügen, um das Sozialhilfesystem nicht zu be-lasten. Als Nachweis für den Besitz von ausreichenden Finanzmitteln für den eigenen Unterhalt und der seiner Familienangehörigen, ohne Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, gelten vor allem:

1) Kreditkarte,2) Nachweis über den Besitz von Zah-

lungsmitteln in einer Bank bzw. einem anderen Finanzinstitut, der mit Stempel und Unterschrift eines berechtigten Bank- bzw. Finanzin-stitutsangestellten versehen ist, wo-bei die Bescheinigung spätestens einen Monat vor dem Beatragen der Registrierung des Aufenthalts in Po-len ausgestellt sein muss.

Wenn der Aufenthalt in Polen länger als 3 Monate dauern soll, ist der EU-Bürger verpfl ichtet, seinen Aufenthalt registrieren zu lassen, und ein Fami-lienangehöriger eines EU-Bürgers, der selbst kein EU-Bürger ist, ist in diesem Falle verpfl ichtet, eine Aufenthalts-karte für Familienangehörige des EU-Bürgers zu erlangen.

Aufenthalt in Polen

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Aufenthaltin Polen

gültige Reisedokument oder ein an-deres Dokument, das die Identität und die Staatsbürgerschaft nachweist (bei EU-Bürgern) oder ein Reisedokument (bei Angehörigen eines EU-Bürgers) vor-zulegen.

Dem Antrag auf die Registrierung des Aufenthalts eines EU-Bürgers sind fol-gende Unterlagen beizufügen:1) bei Arbeitnehmern:

a) schriftliche Erklärung des Arbeitge-bers oder einer anderen Person über die Absicht, den Arbeitnehmer mit Arbeitsausführung zu beauftragen,

b) Beschäftigungsnachweis,2) bei selbständig Gewerbetreibenden:

a) schriftliche Erklärung zur Eintra-gung ins Landesgerichtsregister,

b) schriftliche Erklärung zur Eintra-gung in das Zentralregister und Auskunftsstelle über die Wirtschafts-tätigkeit,

c) ein weiterer Nachweis zur Bestäti-gung, dass der EU-Bürger eine Per-son ist, die als Selbständiger im Hoheitsgebiet der Republik Polen arbeitet

3) bei Studenten und Personen, die an Berufsausbildungsmaßnahmen teilneh-men:a) Bescheinigung aus einer Hoch-

schule über die Immatrikulation bzw. die Entsendung zur Teilnahme an Berufsausbildungsmaßnahmen,

b) ein Dokument, das die aktuel-le Krankenversicherung oder den Anspruch auf medizinische Ver-sorgung auf Grundlage von Vor-schriften über die Koordination der Sozialversicherungssysteme be-scheinigt,

c) schriftliche Erklärung über den Be-sitz von Finanzmitteln, die ausrei-chend sind, um für den eigenen Aufenthalt und den Aufenthalt der Familienangehörigen aufkommen zu können, damit diese Personen zu keiner Belastung für die Sozial-hilfe werden,

4) beim Ehepartner eines polnischen Staatsbürgers: ein Dokument, das die Eheschließung mit dem polnischen Staatsbürger nachweist,

5) in sonstigen Fällen:a) ein Dokument, das die aktuel-

le Krankenversicherung oder den Anspruch auf medizinische Ver-sorgung auf Grundlage von Vor-schriften über die Koordination der Sozialversicherungssysteme be-scheinigt,

b) Bescheinigung des Besitzes von Fi-nanzmitteln, die ausreichend sind, um für den eigenen Aufenthalt und den Aufenthalt der Familienange-hörigen aufkommen zu können, damit diese Personen zu keiner Be-lastung für die Sozialhilfe werden.

Dem Antrag auf die Ausstellung der Aufenthaltskarte für Angehörige eines EU-Bürgers sind entsprechend beizu-fügen:1) Bescheinigung der Aufenthaltsregis-

trierung eines EU-Bürgers, der dem-jenigen EU-Bürger erteilt wurde, mit dem der jeweilige Angehörige sich in Polen aufhält,

2) 5 aktuelle Lichtbilder,3) Bescheinigung der Eheschließung mit

einem EU-Bürger (Ehepartner), 4) Bescheinigung der familiären Bezieh-

ungen und ein Dokument, das das Al-

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 9

Aufenthalt in Polen

ter bzw. den Umstand nachweist, dass der EU-Bürger beziehungsweise die Ehegattin/ der Ehegatte für den Unter-halt der jeweiligen Person aufkommt (Abkömmlinge).

5) Bescheinigung der familiären Bezieh-ungen und ein Dokument, das den Umstand nachweist, dass der EU-Bür-ger für den Unterhalt der jeweiligen Person aufkommt (Vorfahren).

4. Daueraufenthaltsrecht für Polen

ACHTUNG !

Ein Angehöriger, der selbst kein EU-Bür-ger ist, erwirbt das Daueraufenthalts-recht nach Ablauf von 5 Jahren eines ununterbrochenen Aufenthalt in Polen zusammen mit dem EU-Bürger.

Einem EU-Bürger, der das Daueraufent-haltsrecht erworben hat, wird auf seinen

Antrag ein Dokument ausgestellt, das sein Daueraufenthaltsrecht nachweist.Ein Angehöriger, der kein EU-Bürger ist und das Daueraufenthaltsrecht erworben hat, hat das Recht auf eine Daueraufenthalts-karte für Angehörige eines EU-Bürgers.Der Antrag auf die Ausstellung der o. gen.Dokumente ist persönlich beim für den jeweiligen Aufenthaltsort des EU-Bür-gers zuständigen Woiwoden zu stel-len. Dem Antrag auf die Ausstellung des Nachweisdokumentes über die erfolgte Erteilung des Daueraufenthaltsrechts bzw. der Daueraufenthaltskarte für Angehörige eines EU-Bürgers sind 5 aktuelle Lichtbilder, die besondere An-forderungen erfüllen, beizufügen und es soll ein gültiges Reisedokument vorgelegt werden. Der EU-Bürger kann auch ein an-deres Dokument vorlegen, das seine Iden-tität und Staatsbürgerschaft nachweist.

5. Ablehnung des Antrags auf Aus-stellung eines Registrierungsnach-weises bzw. einer Aufenthaltskarte für den Angehörigen eines EU-Bürgers und eines Dokumentes zur Bestäti-

Nach Ablauf von 5 Jahren eines ununterbrochenen Aufenthalts in Polen erwirbt der EU-Bürger ein Dauer-aufenthaltsrecht.

Der Aufenthalt gilt als ununterbro-chen, wenn die jeweilige Person Po-len für einen maximalen Zeitraum von 6 Monaten im Jahr (insgesamt) nicht verlassen hat. Dieser Aufenthalt im Au-sland kann aus folgenden Gründen län-ger sein: Ableistung des Militärdienstes oder andere wichtige persönliche Grün-de, insbesondere Schwangerschaft Geburt, Krankheit, Studium, Berufsaus-bildung, Entsendung, vorausgesetzt, dass dieser Zeitraum nicht mehr als 12 aufeinander folgende Monate umfasst.

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Aufenthaltin Polen

gung des Daueraufenthalts bzw. einer Daueraufenthaltskarte für den Ange-hörigen eines EU-Bürgers.

Der Woiwode lehnt einen Antrag ab, wenn:1) die in den Vorschriften festgelegte Vor-

aussetzungen für den Aufenthalt oder den Daueraufenthalt nicht erfüllt wur-den oder,

2) der Aufenthalt der jeweiligen Person eine Gefahr für die Verteidigungsfähig-keit oder die Sicherheit des Staates bzw. den Schutz der öffentlichen Si-cherheit und Ordnung darstellt oder

3) die Eheschließung mit einem EU-Bür-ger zum Schein erfolgte.

Der Woiwode ist auch für folgende Ange-legenheiten zuständig: Ungültigerklärung der Aufenthaltsregistrierung, Ersatz bzw. Ausstellung eines neuen Nachwei-ses über die Aufenthaltsregistrierung für einen EU-Bürger, Ausstellung, Ersatz oder Ungültigerklärung von Aufenthalts-karten für Angehörige von EU-Bürgern sowie Ausstellung, Ersatz oder Ungülti-gerklärung von Nachweisdokumenten für die Erteilung des Daueraufenthaltsrechts oder der Daueraufenthaltskarten für An-gehörige von EU-Bürgern.Gegen die Entscheidung kann Wider-spruch beim Präsidenten des Ausländer-amtes eingelegt werden.

Die Adressen der Referate der Woiwod-schaftsämter, die für Ausländerfragen zuständig sind und die die Anträge entge-gennehmen, befi nden sich auf der Inter-netseite des Ausländeramtes– http://www.udsc.gov.pl – unter dem Link „Instytucje współpracujące” (zusammen-arbeitende Stellen)

Mehr Informationen fi nden Sie auf der In-ternetseite des Ausländeramtes unter: http://www.udsc.gov.pl

GEBÜHREN:Nachweisdokument über die erfolgte Aufenthaltsregistrierung eines EU-Bür-gers, ein Dokument, das das Daueraufen-thaltsrecht eines EU-Bürgers bestätigt, Aufenthaltskarte / Daueraufenthalts-karte für Familienangehörigen eines EU-Bürgers werden kostenfrei ausgestellt.

WohnungsmieteNach einer Mietwohnung können Sie wie folgt suchen:• auf eigene Faust – indem Sie in Ih-

rem Bekanntenkreis fragen, Anzeigen in Zeitungen und im Internet lesen, eigene Anzeigen in Zeitungen und auf Internetportalen schalten oder in der Umgebung, in der Sie die Wohnung suchen, anschlagen,

• mit Hilfe eines Immobilienmaklers – d.h. einer natürlichen Person, die eine Berufslizenz für diesen Bereich be-sitzt und die in das Zentralregister der Immobilienmakler eingetragen wurde.

Meldepfl ichtEin EU-Bürger und seine Angehöri-gen, die sich außerhalb von Hotels und Einrichtungen befi nden, die im Zusam-menhang mit der Arbeit, Lehre, medi-zinischen Behandlung oder Erholung auch Unterkunft anbieten, sind ver-pfl ichtet, sich in dem gebietsmäßig zu-ständigen Stadt- bzw. Gemeindeamt spätestens vor Ablauf des vierten Ta-ges nach ihrer Einreise nach Polen für Zeitaufenthalt anmelden zu lassen.

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Falls Sie sich für die Hilfe eines Immo-bilienmaklers entscheiden ist vorher zu prüfen, ob er eine Berufslizenz in die-sem Bereich besitzt und eine Haftpfl ich-tversicherung abgeschlossen hat, die ihm vor Schäden bei der Ausübung die-ser Tätig keit schützt. Der Minister für Transport, Bauwesen und Meereswirt-schaft verleiht den Immobilienmaklern Berufslizenzen und prüft Beschwerden über die Arbei ts weise der Immobilienma-kler Auf der Internetseite des Ministeriums für Transport, Bauwesen und Meereswirt-schaft befi ndet sich ein Auszug vom Re-gister der Immobilienmakler, wo jederzeit geprüft werden kann, ob eine Person die notwendige Berufslizenz besitzt (http://www.transport.gov.pl, Menupunkt – „Bu-downictwo, gospodarka przestrzenna i mieszkaniowa“ (Bauwesen, Raumordnung und Wohnungswirtschaft)“, Menupunkte „Gospodarka nieruchomościami“ (Immo-bilienwirtschaft) und „Rejestry“ (Register).

Bevor der Makler Aktivitäten auf dem Immobilienmarkt ergreift ist ein Vermit-tlungsvertrag abzuschließen. In diesem Vermittlungsvertrag ist festzuhalten, we-lche konkreten berufl ichen Tätigkeiten der Makler auszuführen hat und welches Ho-norar ihm dafür zusteht. In diesem Vertrag wird auch der berufl ich für die Aufgaben-umsetzung verantwortliche Makler samt der Nummer seiner Berufslizenz genannt und eine Erklärung über abgeschlosse-ne Haftpfl ichtversicherung für aus Vermit-tlungstätigkeiten resultierende Schäden hinzugefügt. Der Vermittlungsvertrag be-darf der Schriftform.Ein Wohnungsmietvertrag kann auf be-stimmte oder unbestimmte Zeit abge-schlossen werden. Die Kündigung eines Mietvertrages durch den Eigentümer kann

aus Gründen erfolgen, die in gesetzli-chen Vorschriften festgelegt wurden. Vor Unterzeichnung eines Vertrages kann der Eigentümer vom Mieter die Leistung einer rückzahlbaren Kaution verlangen, die die Deckung der Forderungen für die Woh-nungsvermietung absichert, (sie darf die zwölffache Höhe der Monatsmiete nicht überschreiten). Die Kaution soll binnen eines Monats, nachdem der Mieter aus der Wohnung ausgezogen ist, nach even-tuellem Abzug der offenen Forderungen aus der Wohnungsvermietung vom Ver-mieter zurückerstattet werden. Die Höhe der Miete hängt von der Stadt, dem Standard und der Wohnungsfl äche ab. Die teuersten Wohnungen gibt es in Warschau und anderen Großstädten – für die Miete sind folgende Beträge zu be-zahlen: • für eine Einzimmer-Wohnung von 900 PLN

bis 2100 PLN (ca. 215–500 EURO)• für eine Zweizimmer-Wohnung – von

1100 PLN bis 2500 PLN (ca. 260–600 EURO)

• für eine Dreizimmer-Wohnung – von 1500 PLN bis 3000 – PLN (von ca. 360 bis 720 EURO).

Große unterschiede bei den Mieten inner-halb der gleichen Wohnungskategorie er-geben sich aus ihrer Lage im Vergleich zur Stadtmitte. Bei den obigen Beträgen handelt sich um die Kaltmiete. Die Gebüh-ren für Gas, Strom, Heizung und Wasser werden in die Miete in der Regel nicht be-rücksichtigt.

Zeitungsanzeigen zum Immobilienver-mieten und -verkauf werden folgenden Zeitungen geschaltet: „Oferta“, „Metro“, Mittwochausgabe von „Gazeta Wyborcza” (Beilage „Nieruchomości” [Immobilien]).

Aufenthalt in Polen

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Aufenthaltin Polen

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Sie befi nden sich auch auf folgenden Inter-netseiten: www.trader.pl, www.gratka.pl, www.interia.pl, www.wp.pl, www.oferty.net, www.gumtree.pl .

Mehr Informationen fi nden Sie unter: http://www.transport.gov.pl Ministerium für Transport, Bauwesen und Meereswirtschaft http://www.oferty.net/agencje Immobilienfi rmen aufgeschlüsselt nach einzelnen Woiwodschaften

Erwerb von ImmobilienACHTUNG !

Verkaufsanzeigen für Wohnungen und Häuser sind in Zeitungen, auf Internet-

seiten oder in Immobilienagenturen zu fi n-den. Wenn Sie beim Kauf der Wohnung auf die Hilfe eines Maklers von einer Im-mobilienagentur zurückgreifen, ist es ratsam, zuvor zu prüfen, ob er die ent-sprechende Berufslizenz besitzt, ob er haftpfl ichtversichert ist und von der Im-mobilienagentur bevollmächtigt wurde, in ihrem Namen zu agieren und Verträge abzuschließen. Für die Inanspruchnah-me der Dienste einer Immobilenagentur ist eine Provision in Höhe von 2 bis 3% des Wohnungspreises fällig (mehr über Immobilienvermittlung fi nden Sie im Kapi-tel: „Wohnungsmiete“).

Eine Genehmigung des Ministers für In-neres ist erforderlich beim Erwerb eines landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks (binnen 12 Jahren nach dem EU-Beitritt Polens dh. bis zum 1 Mai 2016). Zu diesem Zweck ist es er-forderlich, eine Genehmigung des Mini-sters für Inneres für den Immobilienerwerb zu beantragen. Solche Genehmigung wird erteilt, wenn:

1) der Erwerb der Immobilie keine Gefahr für die Verteidigungsfähigkeit und Si-cherheit des Staates sowie für die öf-fentliche Ordnung darstellt und dem Erwerb keine Gründe der Sozialpoli-tik und der öffentlichen Gesundheit im Wege stehen,

2) der EU-Bürger nachweisen kann, dass Umstände vorliegen, die seine Bin-dung an Polen bestätigen.

Der Antrag auf die Erteilung der Immobi-lienkaufgenehmigung ist an den Minister für Inneres an die Adresse: Ministerstwo Spraw Wewnętrznych, Departament Ze-zwoleń i Koncesji [Ministerium für Inneres,

Ein EU-Bürger ist nicht verpfl ichtet, eine entsprechende Genehmigung beim Minister für Inneres zu beantra-gen, falls er vorhat, eine selbständige Wohnung oder einen Geschäftsraum, bzw. eine Garage oder ein Grundstück das weder für landwirtschaftliche noch forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt ist, zu erwerben. Seit dem 1. Mai 2009 brauchen Ausländer aus anderen EU-Ländern keine Genehmigung für den Erwerb eines sog. zweiten Wohnsitzes, der kein fester Wohnsitz des Auslän-ders wird, vorzulegen. Diese Regelung gilt beim Erwerb eines Grundstückes, das für den Bau eines Gebäudes für Wohn- oder Erholungszwecke vorge-sehen ist. Die Ausländer aus anderen EU-Ländern sind zur zeit verpfl ichtet eine Genehmigung beim Kauf einer Immobilie für landwirtschaft liche oder forstwirtschaftliche Zwecke in Polen, vorzulegen.

Aufenthalt in Polen

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 13

Referat Genehmigungen und Konzessio-nen], ul. Batorego 5, 02-591 Warszawa zu stellen.

Mehr Informationen unter: http://www.mswia.gov.pl Ministerium für Inneres

FührerscheinEin Führerschein, der in den anderen EU-Ländern ausgestellt wurde, behält sei-ne Gültigkeit auch in Polen.Um den polnischen Führerschein zu be-kommen, soll der EU-Bürger:

1) das für die jeweilige Führerschein-klasse erforderliche Alter erreichen (16 Jahre – A1, B1, T, 18 Jahre – A, B, B+E, C, C+E, C1, C1+E, 21 Jahre – D, D+E, D1, D1+E),

2) um den Führerschein der C, C1, D oder D1-Kategorie zu bekommen den Füh-rerschein der B-Kategorie besitzen

3) ein ärztliches Attest vorlegen, in dem bescheinigt wird, dass es für ihn kei ne gesundheitlichen Kontraindikationen dafür gibt, Fahrzeuge zu fahren, und ein psychologisches Attest vorlegen, in dem bescheinigt wird, dass es für ihn keine psychologischen Kontraindika-tionen dafür gibt, Fahrzeuge zu fahren – falls erforderlich,

4) die für die jeweilige Führerscheinklas-se erforderliche Schulung absolvieren,

5) das für die jeweilige Führerscheinklas-se erforderliche staatliche Examen be-stehen,

6) sich in Polen mindestens 185 Tage in jedem Kalenderjahr aus Gründen der persönlichen oder berufl ichen Be-ziehungen aufhalten, oder einen Nach-

weis vorlegen, dass er in Polen seit mindestens 6 Monaten studiert.

ACHTUNG !

Der Führerschein darf einer Person nicht ausgestellt werden:1) bei der während einer ärztlichen Unter-

suchung aktive Form der Abhängigkeit von Alkohol oder von einer ähnlich wie Alkohol wirkenden Substanz festge-stellt wurde,

2) gegen die in einem rechtskräftigen Urteil Fahrverbot ausgesprochen wur-de – und zwar während der Geltungs-dauer dieses Verbotes.

Bei diesen Führerscheinklassen handelt sich um Kategorien, die EU-weit einheitlich sind.

Nach dem 19. Januar 201, muss man als EU-Bürger um den Führerschein zu be-kommen das Mindestalter für die jeweili-ge Kategorie erreichen: 14 Jahre – AM; 16 Jahre - A1, B1, T; 18 Jahre - A2, B, B+E, C1, C1+E; 20 Jahre - A, wenn die Person seit mindestens 2 Jahren den Führerschein der A2-Kategorie besitzt; 21 Jahre – C, C+E, D1, D1+E, unter Vorbehalt der besonderen Vorschriften zum Mindestalter von Personen, die als Angehörige von uniformierten Diensten Fahrzeuge fahren und entsprechende Vorqualifi kationen besitzen; 24 Jahre – A, wenn die jeweilige Person nicht min-destens 2 Jahre einen Führerschein der A2-Kategorie besitz; D und D+E, unter Vorbehalt der besonderen Vorschriften zum Mindestalter von Personen, die als Angehörige der uniformierten Dien-sten Fahrzeuge fahren und entspre-chenden Vorqualifi kationen besitzen;

14

Der Führerschein der Klasse B berech-tigt seinen Inhaber unter anderem dazu, Pkw zu fahren. Eine ausführliche Beschrei-bung der Führerscheinklassen fi nden Sie im Internet unter: http://www.krbrd.gov.pl

Mehr Informationen fi nden Sie unter: http://www.mi.gov.pl Ministerium für Transport, Bauwesen und Meereswirtschaft

Kapitalfl uss und ZahlungenACHTUNG !

Die EU-Bürger können in Polen alle Fi-nanzgeschäfte vornehmen u.a. Bank-konten eröffnen, Kredite oder Darlehen bei Finanzinstituten mit Sitz in Polen auf-nehmen. Die EU-Bürger können auch die nach Polen überwiesene Finanzmittel oder die in Polen erwirtschafteten Erträge frei ins Ausland transferieren.

Bei solchen Transaktionen und Ge-schäften können in bestimmten Fällen und nach dem EU-Recht Kontrollverfahren an-gewendet werden, die zur Vorbeugung der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus vorgesehen sind. Bei die-sen Maßnahmen werden Kunden auswe-isen und die Transaktionen registriert. Zur Vorbeugung dieser negativen Aktivitäten wird auch die Verbringung von Barmit-teln in Höhe von über 10.000 EUR, sowie mengenunabhängig von Gold und Pla-

tin in Devisenform (Stäbe, Münzen, Halb-produkte) nach und aus Polen kontrolliert. Diese Mittel und Devisen sind den polni-schen Zoll- oder Grenzschutzbehör-den bei der Einreise nach Polen oder bei der Ausreise aus Polen zu melden1. Die Anzeigepfl icht für diese Mittel und Devi-sen betrifft aber nicht die Fälle, in den es zur Grenzüberschreitung an einer Grenze zum Schengenstaat kommt.

Mehr Information unter: http://www.mf.gov.pl Finanzministerium

Gemäß Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt es in Polen für EU-Bürger keine Beschränkungen in punkto Kapi-talfl uss und Zahlungen.

1 Seit dem 15. Juni 2007 wird im Bezug auf Geldmitteleinfuhr und -ausfuhr in allen EU-Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft verbracht werden, angewendet. (Amtsblatt L 309 vom 25.11.2005, S. 9)

Aufenthaltin Polen

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Arbeitin Polen

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Wie fi nden Sie Arbeit in Polen?In Polen kann man nach Arbeit „auf eige-ne Faust” suchen, indem man den Lebens-lauf samt Bewerbung bei ausgewählten Arbeitgebern einreicht, oder durch die Vermittlung von

• öffentlichen Arbeitsverwaltungen (hauptsächlich Kreisarbeitsämter).

Um alle Arbeitsangebote, die für ein Kreis-arbeitsamt verfügbar sind, in Anspruch nehmen zu können, muss der Betroffene in dem Kreisarbeitsamt als Arbeitsu-chender oder Arbeitloser angemeldet sein.Die Anmeldung erlaubt den Zugriff auf so genannte „gesperrte” Arbeitsangebote, d.h. jene, wo die Angaben über den jewei-ligen Arbeitgeber nur dem Arbeitsamt be-kannt sind und am schwarzen Brett oder in dem EDV-System des Arbeitsamtes nicht zugänglich gemacht werden.

Zur Anmeldung werden folgende Doku-mente benötigt:1) der Personalausweis oder ein anderes

Identitätsdokument, sowie die Anmel-debestätigung,

2) Diplom, Schulabschlusszeugnis bzw. Schulzeugnis oder eine Lehrgangs- bzw. Schulungsabschlussbescheini-gung,

3) Arbeitszeugnisse aus dem gesamten Beschäftigungszeitraum,

4) Alle sonstige Dokumente, die für die Feststellung eventueller Berechtigun-gen erforderlich sind.

Falls der EU-Bürger sich nicht entscheidet, sich im Arbeitsamt registrieren zu lassen, kann er in Arbeitsangeboten recherchie-

ren, die im Arbeitsamt allgemein zugän-glich sind oder auf den Internetseiten der öffentlichen Arbeitsverwaltung unter: www.psz.praca.gov.pl zu fi nden sind.

• nichtöffentlichen Arbeitsvermit-tlungsbüros

Jedes nichtöffentliche Arbeitsvermit-tlungsbüro soll in das Register von Unter-nehmen, die Arbeitsvermittlungsbüros führen, eingetragen sein, was durch ein vom Woiwodschaftsmarschall erteil-tes Zertifi kat bescheinigt wird. Die Liste der Arbeitsvermittlungsbüros ist auf der Internetseite des Arbeitsamt-Infodienstes www.psz.praca.gov.pl unter dem Link: „Rejestr agencji zatrudnienia” [Verzeich-nis der Arbeitsvermittlungsbüros] zu fi n-den. Die Liste kann auch im Kreis- und

Woiwodschaftsarbeitsamt oder im Zen-trum für Information und Planung der Be-rufl ichen Laufbahn [Centrum Informacji i Planowania Kariery Zawodowej ] einge-sehen werden.

• Zeitungen mit StellenanzeigenDie meisten Tageszeitungen, sowohl die gesamtpolnischen als auch die lokalen, haben besondere Spalten mit Arbeitsan-geboten. Die meisten Stellenanzeigen sind in den Montagsausgaben der „Ga-zeta Wyborcza”, in ihrer Beilage „Praca” [Arbeit], und in der Mittwochsbeilage „Moja Kariera” [Meine Karriere] zu der Zeitung „Rzeczpospolita” zu fi nden.

• Internetportalen mit Arbeitsange-boten

Man kann darin nach Arbeitsangeboten suchen oder den eigenen Lebenslauf ins Internet stellen. Exemplarische Internetseiten: http://www.praca.interia.pl http://www.praca.gazeta.pl http://www.pracuj.pl http://www.praca.wp.pl http://www.praca.onet.pl http://www.jobs.pl http://www.jobpilot.pl http://www.cvonline.pl http://www.jobcenter.com.pl http://monsterpolska.pl

Mehr Informationen fi nden Sie unter: http://www.psz.praca.gov.pl Infodienst der öffentlichen Arbeitsverwal-tung http://www.zielonalinia.gov.pl Informations- und Beratungszentrum der Arbeitsverwaltung http://www.eures.praca.gov.pl Infoservice der polnischen EURES-Dienste

Wie sollen Sie Ihren Lebenslauf (CV) und Ihre Bewerbung verfassen?

Der Lebenslauf (CV) soll folgende Anga-ben enthalten:• personenbezogene Daten (Vorname,

Zuname, Wohnadresse, Kontakttele-fonnummer, E-Mail),

• Bildung,• Berufserfahrung,• zusätzliche Qualifi kationen,• unter dem Lebenslauf ist folgende,

eigenhändig unterzeichnete Klau-sel anzuführen: Oświadczam, że wy-rażam zgodę na przechowywanie i przetwarzanie moich danych osobo-wych, niezbędnych dla potrzeb proce-su rekrutacji (zgodnie z ustawą z dnia 29 sierpnia 1997 roku o ochronie da-nych osobowych). [Ich erkläre hier-mit, dass ich damit einverstanden bin, dass meine personenbezogenen Da-ten, die für das Rekrutierungsverfahren erforderlich sind, gespeichert und ver-arbeitet werden (gemäß dem Daten-schutzgesetz vom 29. August 1997)].

Der Lebenslauf soll nach Möglichkeit kurz und bündig sein und ein (max. 2) weißes A4-Blatt Papier umfassen.

Die Bewerbung ist ein kurzer Brief bei-zufügen, der die Wahl des jeweiligen

Ein Arbeitsvermittlungsbüro darf von Personen, für die es eine Stelle sucht oder denen sie bei der Wahl des richtigen Berufs oder Arbeitsstelle hilft, keine Gebühren erheben, (mit Ausnahme der tatsächlich angefalle-nen Kosten im Zusammenhang mit der Arbeitsentsendung ins Ausland).

Arbeitin Polen

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Arbeitsangebotes begründen soll. Die Bewerbung kann mehr persönlich als der Lebenslauf sein. Sie soll über ein weißes Blatt A4-Papier nicht hinausgehen und eigenhändig unterzeichnet werden.

Nachdem der Arbeitgeber Lebensläufe und Bewerbungen der Anwärter gelesen hat, lädt er ausgewählte Personen zum Vorstellungsgespräch ein.Einige Muster von Lebensläufen und Bewerbungen fi nden Sie im Infodienst der öffentlichen Arbeitsverwaltung unter http://www.psz.praca.gov.pl unter dem Link „Jak przygotować się do rozmowy?” [Wie bereitet man sich auf ein Gespräch vor?].

Auf der Internetseite des Informations- und Beratungszentrums der Arbeitsverwaltung http://www.zielonalinia.gov.pl kann man unter dem Menupunkt „Poradniki Zielonej Linii“ [Ratgeber der Grünen Linie] auch praktische Tipps fi nden, wie man den Le-benslauf und die Bewerbung schreibt.

Verträge, auf Grundlage deren in Polen gearbeitet wird

ACHTUNG !

Am 17. Januar 2007 wurde die Verord-nung des Ministers für Arbeit und Sozia-les vom 10. Januar 2007 veröffentlicht, die die Verordnung über den Umfang von Beschränkungen im Bereich der Arbeitsausübung durch ausländische Personen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhebt (Gesetzblatt [Dz.U.] Nr. 7, Pos. 54). Die Verordnung hob die obligatorische Arbeitserlaubnis für ausländische Personen auf, für die – auf Grund von internationalen Ver-trägen – Übergangsfristen galten.

Praktisch gesehen bekamen zum 17. Januar 2007 die Bürger von: Bel gien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich und der Schweiz das Recht, die Arbeit auch ohne Arbeits-erlaubnis aufnehmen zu können. Die sonstigen EU-Bürger erwarben dieses Recht schon früher, nach dem vertragli-chen Gegenseitigkeitsprinzip Das bedeutet, dass alle:1) Bürger der Mitgliedsstaaten der

Europäischen Union,2) Bürger der Staaten des Euro-

päischen Wirtschaftsraums, die keine EU-Staaten sind, und

3) Bürger von Staaten, die keine Ver-tragsparteien des EWR-Vertrages sind, die jedoch das Recht auf Personenfreizügigkeit auf Grund von durch diese Staaten mit der Europäischen Gemeinschaft undderen Mitgliedsländern abge-schlossenen Verträgen in An-spruch nehmen können, die Arbeit in Polen aufnehmen dürfen, ohne das sie zuvor die Arbeitserlaub-nis erteilt bekommen müssen.

Die Bürger von Bulgarien und Ru-mänien können die Arbeit in Polen seit dem 1. Januar 2007, d.h. seit dem EU-Beitritt dieser Länder, ohne Einschränkungen aufnehmen. Auf die Bürger von Bulgarien und Rumänien fi nden Vorschriften des Gesetzes vom 20. April 2004 über die Förderung der Beschäftigung und Arbeitsmarktein-richtungen (Gesetzblatt Nr. 99, Pos. 1001 mit späteren Änderungen), laut den die EU-Bürger von der obligato-

Arbeitin Polen

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 17

18

1. ArbeitsvertragDie grundlegende Form der Einstellung in Polen ist der Arbeitsvertrag. Es ist gleichzeitig der günstigste Vertrag, was zusätzliche Rechte, also so genannte Ar-beitnehmerrechte, anbetrifft. Alle Angele-genheiten bezüglich des Arbeitsvertrages sind in dem Gesetz – das Arbeitsgesetz-buch geregelt.

Im Arbeitsgesetzbuch wurden folgende Arten von Arbeitsverträgen genannt:

• auf Probe – solch ein Vertrag kann jedem anderen Vertrag vorangehen, er kann jedoch für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten nicht abgeschlos-sen werden,

• auf bestimmte Zeit – es ist ein befri-steter Vertrag, der auf eine bestimmte Zeit geschlossen wird. Das Arbeitsge-setzbuch beschränkt die Anzahl von solchen Verträgen, die mit ein und demselben Arbeitnehmer geschlossen werden können. Werden mit einem Arbeitnehmer zwei Arbeitsverträge auf Zeit für zwei aufeinander folgende Zeitr äume geschlossen, gilt der näch-ste Arbeitsvertrag – im Hinblick auf seine Rechtsfolgen – als Arbeitsver-trag auf Dauer (auch dann, wenn es rein formal ein Arbeitsvertrag auf Zeit wäre). Diese Folge tritt dann ein, wenn

der Zeitraum zwischen der Aufl ösung des letzten befristeten Arbeitsvertrags und dem Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages kürzer als ein Monat ist.

• auf Dauer der auszuführenden Ar-beit,

• auf unbestimmte Zeit.

Abschluss des ArbeitsvertragesDer Arbeitsvertrag soll schriftlich abge-schlossen werden und es sollen in ihm die Vertragsparteien, die Art des Vertrages, das Abschlussdatum sowie die Arbeits- und Vergütungsbedingungen festgesetzt werden, insbesondere:• Art der Arbeit,• Arbeitsort,• Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme.• Vergütung, die der Art der ausgeführ-

ten Arbeit entspricht, dabei sind die einzelnen Bestandteile dieser Ver-gütung anzugeben,

• Arbeitszeit,

Änderung der Arbeitsvertragsbedin-gungenEine Änderung der Arbeitsvertragsbedin-gungen bedarf der schriftlichen Form und kann:• durch einvernehmliche Vereinba-

rung der Parteien (der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erklären sich damit einverstanden, dass die Arbeits-

Nach dem Abschluss des Arbeitsver-trages mit einem polnischen Arbeitge-ber gelten für den EU-Bürger prinzipiell polnische Arbeitsrechtsvorschriften.

Arbeitin Polen

rischen Arbeitserlaubnis befreit sind, direkte Anwendung.

Wurde ein Arbeitsvertrag nicht schrift-lich abgeschlossen, hat der Arbeitge-ber dem Arbeitnehmer spätestens am Tag der Arbeitsaufname die Verein-barungen bezüglich der Vertragsart, Vertragsparteien und der Vertragsbe-dingungen schriftlich zu bestätigen.

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 19

einverstanden, dass der Arbeitsvertrag im von beiden Parteien vereinbarten Termin aufgelost wird.

Aufl ösung des Arbeitsvertrages durch Kündigung – der Arbeitsvertrag wird durch eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst.

Fristlose Kündigung des Arbeitsver-trages – der Arbeitsvertrag wird durch eine schriftliche Erklärung des Arbeit-nehmers oder des Arbeitgebers ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufge-löst. Der Arbeitgeber kann den Arbeits-vertrag in diesem Verfahren nur durch Verschulden des Arbeitnehmers aufl ö -sen:• wenn der Arbeitnehmer die grundle-

genden Arbeitnehmerpfl ichten schwer-wiegend verletzt hat,

vertragsbedingungen verändert wer-den, und bestimmen den Zeitpunkt, ab dem die Änderung gilt),

• vom Arbeitgeber durch eine Kün-digung, die die Arbeits- und Ver-gütungsbedingungen ändert

erfolgen.

Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall:– erklären, dass er die angebotenen

Bedingungen akzeptiert; in diesem Fall gelten die neuen Konditionen nach Ablauf der Kündigungsfrist,

– noch vor dem Ablauf der Hälfte der Kündigungsfrist erklären, dass er die angebotenen Bedingungen nicht akzeptiert; in diesem Fall wird der Arbeitsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst,

– keine Erklärung abgeben, was die Annahme der neuen Bedingungen bedeutet; und in diesem Fall gelten neue Bedingungen nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Aufl ösung des ArbeitsvertragesDer Arbeitsvertrag kann:• durch einvernehmliche Vereinbarung

der Parteien,• durch Erklärung einer Partei unter Ein-

haltung der Kündigungsfrist,• durch Erklärung einer Partei ohne Ein-

haltung der Kündigungsfrist,• nach Ablauf der Vertragsdauer,• mit dem Tag der Beendigung der Ar-

beit, für deren Verrichtung der Vertrag abgeschlossen war

aufgelöst werden.

Aufl ösung des Arbeitsvertrages durch einvernehmliche Vereinbarung der Parteien – in diesem Fall erklären sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

Die Kündigungsfrist für den Arbeits-vertrag auf unbestimmte Zeit hängt von der Beschäftigungsdauer des jeweiligen Arbeitnehmers ab. Die Kün-digungsfrist beträgt jeweils: 2 Wochen – wenn der Arbeitnehmer kürzer als 6 Monate beschäftigt war, 1 Monat – wenn der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate beschäftigt war, 3 Monate – wenn der Arbeitnehmer mindestens 3 Jahre beschäftigt war. Beim Ab-schluss eines befristeten Arbeitsver-trages für den Zeitrum von über sechs Monaten können die Parteien die Zulässigkeit einer früheren Aufl ösung dieses Vertrages mit einer zweiwöchi-gen Kündigungsfrist vereinbaren.

Arbeitin Polen

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• wenn der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsvertrages eine Straftat begangen hat, die seine wei-tere Beschäftigung auf der bisherigen Stelle unmöglich macht, wenn diese Straftat offensichtlich ist oder durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde,

• infolge eines durch den Arbeitnehmer verschuldeten Verlustes der zur Aus-führung seiner berufl ichen Aufgaben erforderlichen Berechtigungen

oder aus Gründen, die vom Arbeitneh-mer nicht verschuldet waren:• bei Erwerbsunfähigkeit des Arbeitneh-

mers durch eine Krankheit, die nach den Arbeitsrechtsvorschriften eine bestimmte Zeit andauert,

• bei entschuldigter Abwesenheit des Arbeitsnehmers, die länger als einen Monat dauert, und zwar aus anderen Gründen, als eine Krankheit.

Der Arbeitnehmer kann einen Arbeits-vertrag fristlos kündigen:• wenn der Arzt einen gesundheits-

schädlichen Einfl uss der ausgeübten Tätigkeit auf ihn festgestellt und der Arbeitgeber ihn nicht mit einer ande-ren Tätigkeit betraut hat, welche dem Gesundheitszustand und berufl ichen Qualifi kationen des Arbeitnehmers entspricht,

• wenn der Arbeitgeber seine Grund-pfl ichten gegenüber dem Arbeitnehmer schwerwiegend verletzt hat.

ArbeitszeitDie Arbeitzeit darf 8 Stunden täglich und durchschnittlich 40 Stunden in einer durchschnittlichen Fünf-Tage-Arbeits-wo che innerhalb eines Berechnungs-zeitraumes nicht überschreiten. Die wö chent liche Arbeitszeit mit Überstunden

darf durchschnittlich keine 48 Stunden im Berechnungszeitraum überschreiten. Der Arbeitnehmer darf im Kalenderjahr höchstens 150 Überstunden wegen eines besonderen betrieblichen Bedarfs leisten. Für die Überstunden stehen dem Arbeit-nehmer ein Vergütungszuschlag oder eine arbeitsfreie Zeit zu.

Löhne und GehälterDie Löhne und Gehälter sollen so fest-gelegt werden, dass sie der Art der aus-geführten Arbeit und den Qualifi kationen, die zu deren Ausführung notwendig sind, entspricht, und die Menge und Qualität der geleisteten Arbeit berücksichtigt.Die Festlegung der Vergütungsbedingun-gen erfolgt aufgrund von: betrieblichen Tarifverträgen und betriebsübergreifen-den Tarifverträgen (abgeschlossen durch Arbeitgeber, bei den innenbetriebliche Gewerkschaften tätig sind), Vergütungs-ordnungen (bei Arbeitgebern, die zumin-dest 20 Mitarbeiter beschäftigen, die von keinem betrieblichen oder betriebsüber-greifenden Tarifvertrag erfasst sind) und Arbeitsverträgen. Löhne und Gehälter stehen für geleistete Arbeit zu. Für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer nicht arbei-tet, behält er das Recht auf Vergütung nur dann, wenn es in Rechtsvorschriften so geregelt ist. Löhne und Gehälter werden mindestens einmal monatlich zu einem festen, im Voraus bestimmten Termin ausgezahlt.

Zum Zwecke des Lohn- und Gehalts-schutzes enthält das polnische Arbeits-gesetzbuch eine Vorschrift, laut der der Arbeitnehmer auf das Recht auf Arbeits-entgelt weder verzichten, noch dieses Recht auf eine andere Person übertragen darf.

Arbeitin Polen

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 21

ErholungsurlaubDie Dauer des Erholungsurlaubs eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt im Kalenderjahr:• 20 Tage – soweit der Arbeitnehmer

kürzer als 10 Jahre beschäftigt ist,• 26 Tage – soweit der Arbeitnehmer

mindestens 10 Jahre beschäftigt ist. Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeit erst-malig aufnimmt, erwirbt im Kalenderjahr der Arbeitsaufnahme Anspruch auf Urlaub beim Ablauf eines jeden Arbeitsmonats in Höhe von 1/12 des Urlaubs, der ihm nach geleisteter Arbeit in einem Jahr zusteht.Der Urlaubsanspruch eines teilzeitbe-schäftigten Arbeitnehmers errechnet sich anteilig nach Arbeitszeitausmaß die-ses Arbeitnehmers.

Auf Antrag des Arbeitnehmers kann der Urlaub aufgeteilt werden. In diesem Fall hat jedoch mindestens ein Teil der Erho-lungszeit nicht kürzer als 14 aufeinander folgende Kalendertage zu dauern.

Andere Urlaubsformen und Freistel-lungen von ArbeitNeben dem Erholungsurlaub sieht das Arbeitsgesetzbuch folgende Urlaubsfor-men vor:

• unbezahlter Urlaub – zu gewähren auf schriftlichen Antrag des Arbeit-nehmers (dieser Urlaub wird in die Dienstzeit, nach der sich die Arbeit-nehmerberechtigungen richten, nicht einberechnet);

• Mutterschaftsurlaub – eine Arbeit-nehmerin, die ein Kind geboren hat, hat Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von – 20 Wochen – bei der Geburt eines

Kindes;– 31 Wochen – bei der Geburt von

zwei Kindern;– 33, 35 oder 37 Wochen bei Mehr-

lingsgeburten von 3, 4 5 oder mehr Kindern.

Einer Arbeitnehmerin steht das Recht auf zusätzlichen Mutterschaftsurlaub zu, die ihr auf ihren Antrag, direkt im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub erteilt wird und zwar• von 4 Wochen – bei Geburt eines Kin-

des• von 6 Wochen – bei Zwillings- oder

Mehrlingsgeburten.Einen Teil des Mutterschaftsurlaubs kann ein Arbeitnehmer als erziehender Vater beanspruchen.

• Vaterschaftsurlaub – steht einem Ar-beitnehmer, der Vater ist und sein Kind erzieht zu; der Vaterschaftsurlaub be-trägt 2 Wochen und wird auf Antrag und bis zur Vollendung des 12 Lebens-monats durch das Kind erteilt. Wäh-

In Polen gilt ein gesetzlich verankerter Mindestlohn. Zurzeit sind das 1.500 PLNbrutto (Stand zum 1. Januar 2012) für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitneh-mer.

Arbeit in Polen

Für die Urlaubszeit steht dem Arbeit-nehmer Vergütung in einer Höhe zu, die er – soweit er in dieser Zeit gearbei-tet hätte – erhalten hätte

Für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf das Mutterschaftsgeld in Höhe von 100% ih-res bisherigen Lohnes oder Gehaltes.

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rend des Vaterschaftsurlaubs steht dem Vater das Mutterschaftsgeld zu.

• Erziehungsurlaub – er steht einem Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 3 Jah-ren zwecks persönlicher Kindesbetreu-ung, zu jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes; diese Form des Erziehungsur-laubs dürfen diejenigen Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, die seit minde-stens 6 Monate beschäftigt sind. Der Erziehungsurlaub kann von der Mut-ter oder dem Vater, die Arbeitnehmer sind, beansprucht werden; sie können 3 Monate lang beide gleichzeitig im Erziehungsurlaub bleiben.

• Sonderurlaub steht einem Arbeit-nehmer u.a. in folgenden Fällen zu:– bei Eheschließung des Arbeitneh-

mers oder bei Geburt seines Kin-des, oder beim Tod und Begräbnis des Ehepartners, des Vaters, der Muter, des Stiefvaters, der Stief-mutter oder des Kindes des Arbeit-nehmers – 2 Tage,

– bei Eheschließung des Kindes des Arbeitnehmers oder beim Tod und Begräbnis seiner Schwester, seines Bruders, der Schwiegermutter, des Schwiegervaters, der Großmutter, des Großvaters oder einer anderen Person, für deren Unterhalt der Ar-beitnehmer aufgekommen ist oder die direkt unter seiner Vormund-schaft stand – 1 Tag.

ACHTUNG !

Mehr Informationen fi nden Sie unter: http://www.mpips.gov.pl Ministerium für Arbeit und Soziales, http://www.pip.gov.pl Staatliche Aufsichtsbehörde für den Ar-beitsschutz

2. AuftragsvertragDer Auftragsvertrag ist eine populäre Grundlage der Arbeitsleistung wegen der Gestaltungsfreiheit in punkto der Auftrags-ausführung, wie Arbeitszeit und Arbeits-ort.Auf den Arbeitsvertrag fi nden Vorschrif-ten des Zivilgesetzbuches Anwendung. Der Auftragsvertrag ist ein befristeter oder unbefristeter Vertrag. Der Auftragneh-mer verpfl ichtet sich, für den Auftragge-ber bestimmte Arbeiten auszuführen. Es handelt sich dabei um eine so genannte Sorgfaltspfl ichtvereinbarung; der Auftrag-nehmer soll bei Erfüllung des Auftrags besondere Sorgfalt walten lassen. Der Auftragnehmer erfüllt die in Auftrag ge-gebene Arbeit selbständig (es gibt kein Unterstellungsverhältnis und keine Arbeits-ausführung unter Leitung einer anderen Person, was für den Arbeitsvertrag cha-rakteristisch wäre), er kann auch den Ter-min und den Ort der Auftragserfüllung selbst bestimmen (der Auftragsvertrag bestimmt meistens nur den Endtermin für die Auftragserfüllung). Der Auftrags-vertrag kann von jeder Vertragspartei ge-

Arbeitin Polen

Falls Ursache für den Urlaub Ehe-schließung, Geburt oder Begräbnis sind, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 100% seines Lohns oder Gehalts.

Nachgewiesene Beschäftigungszei-ten der EU-Bürger, die im Ausland bei ausländischen Arbeitgebern geleistet wurden werden bei den Arbeitnehmer-berechtigungen zur Beschäftigungszeit in Polen angerechnet.

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 23

kündigt werden. Wird der Auftragsvertrag vom Auftraggeber gekündigt, soll er dem Auftragnehmer dessen Ausgaben zurüc-kerstatten, die anteilsmäßig dessen bi-sheriger Arbeit entsprechen. Wird der Auftragsvertrag vom Auftragnehmer ge-kündigt, ist er verpfl ichtet, den Schaden zu ersetzen, der dem Auftraggeber aus Nichterfüllung des Auftrages entsteht. Beim Abschluss des Auftragsvertrages fi nden auf den Auftragnehmer sozialversi-cherungs- und steuerrechtliche Vorschrif-ten Anwendung.

3. WerkvertragDer Werkvertrag ist auch ein befristeter Vertrag, auf den Vorschriften des Zivilge-setzbuches Anwendung fi nden. Es ist ein so genannter Ergebnisvertrag, in dem der Auftragnehmer sich dazu verpfl ichtet, ein bestimmtes Werk zu leisten, und der Auf-traggeber sich dazu verpfl ichtet, das im We-rkvertrag genannte Honorar zu bezahlen.

Anerkennung von Berufsqualifi kationen

Die Anerkennung von Berufsqualifi ka-tionen, die in anderen EU-Ländern und

EFTA-Ländern – Vertragsparteien des EWR-Vertrages, und in der Schweizer Eidgenossenschaft erworbenen wurden wird in der Richtlinie 2005/36/WE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-nung von Berufsqualifi kationen (Amtsblatt der EU L 255 vom 30.09.2005 S. 22 mit späteren Änderungen)2 geregelt. Diese Richtlinie wurde in das polnische Recht im Gesetz vom 18. März 2008 über Grund-sätze der Anerkennung von Berufsquali-fi kationen, die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden (Gesetzblatt Nr. 63 mit späteren Änderungen) sowie in separaten Vorschriften für einzelne Berufe wie: Arzt, Zahnarzt, Hebamme, Krankenschwes-ter Tierarztes, Pharmazeut, Architekt, Rechtsberater und Anwalt, umgesetzt.

Die Anerkennung von Berufsqualifi katio-nen erfolgt in Polen in Anlehnung an:• das Sektorensystem der Qualifi kations-

anerkennung oder• das allgemeine System der Qualifi ka-

tionsanerkennung.

1. Beim Sektorensystem der Aner-kennung von Berufsqualifi katio-nen handelt sich um ein System der automatischen Anerkennung von Qua li fi kationen, in dem sieben regle-mentierte Berufe erfasst sind – Arzt

Es ist daran zu denken, dass die An-wendung des Auftragsvertrages bzw. des Werkvertrages zwecks Umgehung von Vorschriften über die Sozialver-sicherung und die Arbeitnehmerrech-te eine Ordnungswidrigkeit ist. Feste Arbeitszeiten mit festgelegtem Aufga-benumfang unter Aufsicht des Arbeit-gebers können von Kontrollbehörden als Arbeit betrachtet werden, die im Rahmen eines Arbeitsvertrages ver-richtet wird.

Arbeit in Polen

2 Die Anerkennung von Qualifi kationen wird in der Richtlinie des Rates und des Europäischen Parla-ments vom 7. Oktober 2005 Nr. 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifi kationen (Abl. der EU L 255 vom 30.09.2005 S. 22 mit späteren Ände-rungen) festgelegt. Diese Richtlinie ist eine Zusam-menfassung der Richtlinien des sog allgemeinen Systems (89/48, 92/51, 99/42) und des sog. Sekto-rensystems mit separaten Regelungen für folgende Berufe: Arzt, Zahnart, Tierarzt, Pharmazeut, allge-meine Krankenschwester, Hebamme und Architekt.

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Arbeitin Polen

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(Allgemeinarzt und Facharzt), Zahn-arzt, Pharmazeut, allgemeine Kran-kenschwester, Hebamme, Tierarzt und Architekt. Besitzt die jeweilige Person ein in der entsprechenden Richtlinie (u.a. ein Diplom oder Berufsbezeich-nung, die in der Richtlinie 2005/36/EG enthalten sind) ist das eine ausrei-chende Voraussetzung, damit ihre Be-rufsqualifi kationen anerkannt werden und sie ihre Arbeit aufnehmen kann.

2. Das allgemeine System der Aner-kennung von Berufsqualifi kationen ist ein System der Anerkennung von Qualifi kationen für jene reglementier-ten Berufe und Tätigkeiten, die im dem Sektorensystem der Anerkennung von Berufsqualifi kationen nicht erfasst wur-den. Sie werden also nicht automatisch anerkannt, sondern individuell von den zuständigen Behörden des Ziellandes überprüft. Sind die Unterschiede in der jeweiligen Berufsausbildung oder im der Ausübung des Berufs grundle-gend, kann die zuständige Behörde die Anerkennung von Qualifi kationen von der Erfüllung einer der Ausgleich-maßnahmen abhängig machen, es müsste dann z.B. ein Anpassungs-praktikum absolviert oder an einer Eignungsprüfung, dem so genannten Fertigkeitstest, teilgenommen werden, wobei in den meisten Fällen die Wahl der Maßnahme beim Antragsteller liegt. Es wird auch die Berufserfahrung der die Qualifi kationsanerkennung be-antragenden Person berücksichtigt.

Der Antrag auf die Anerkennung der Be-rufsqualifi kationen samt entsprechenden Anlagen ist bei der Behörde zu stellen, die

als zuständig für die Anerkennung der zur Ausübung des jeweiligen reglementierten Berufes genannt wird.

Werden in den Unterlagen Lücken fest-gestellt, bittet die zuständige Behörde den Antragsteller um die Ergänzung der Unterlagen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifi kationen soll binnen 3 Monaten nach Einlieferung der vollständigen Unterlagen bekannt ge-geben werden. In Sonderfällen kann die-se Frist auf 4 Monate verlängert werden.

Im Laufe des Anerkennungsverfahrens kann die zuständige Behörde sich an das Mini-sterium für Bildung und Hochschulwesen oder an die Bildungs-Aufsichtsbehörde mit der Bitte wenden, ein Gutachten über das jeweilige Ausbildungsniveau zu erstellen.

Erbringung von grenzüberschreitenden

DienstleistungenEU-Bürger, die einen Beruf oder Tätig keit in einem EU-Land ausüben, dürfen seine Leistungen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Bereich des gleichen Berufs oder Tätigkeit erbringen, ohne dass ihre Berufsqualifi kationen be-sonders anzuerkennen wären. Im Fall von Berufen, die mit der öffentlichen Gesun-dheit oder Sicherheit zu tun haben, kann die zuständige Behörde Berufsqualifi -kationen des Leistungserbringers über-prüfen (sog. Prior Check)3.

3 Verzeichnis von Berufen, die mit der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit verbunden sind, befi ndet sich in der Verordnung des Ministerpräsi-denten vom 5. März 2009 über die Festlegung von geregelten Berufen, bei den man ein Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifi kationen einleiten kann (Gesetzblatt Nr. 38, Pos. 302)

ACHTUNG !

Ein Verzeichnis der reglementierten Beru-fe und Tätigkeiten, der erforderlichen Do-kumente zur Vorlage für die Erkennung der Berufsqualifi kationen, sowie genaue Informationen über die Anerkennung von Berufsqualifi kationen befi nden sich auf der Internetseite des polnischen Infor-mationszentrums zur Anerkennung von Berufsqualifi kationen unter der nachste-henden Adresse: http://www.nauka.gov.pl/szkolnictwo-wyzsze /mobilnosc-akademicka- i -zawodowa/uznawanie-kwalifi kacji-zawo-dowych/

Adresse, an die der Schriftverkehr zu rich-ten ist:Ministerstwo Nauki i Szkolnictwa Wyż-szego [Ministerium für Bildung und Hoch-schulwesen]: ul. Wspólna 1/3 00-529 Warszawa Tel.: +48 22 628 67 76 Fax: +48 22 628 35 34 E-mail:kwalifi [email protected] www.nauka.gov.pl

Arbeitin Polen

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 25

Ein EU-Bürger, der seine Berufsqua-lifi kationen in einem der EU-Länder erworben hat und nun vorhat, se-inen Beruf in Polen auszuüben, soll zunächst mal nachsehen, ob die-ser Beruf sich auf der Liste der in Polen reglementierten Beru-fe befi ndet (die Liste ist auf der Inter-netseite des Ministeriums für Bildung und Hochschulwesen unter: http:// www.nauka.gov.pl/szkolnictwo-wyzsze/mobilnosc-akademicka-i-zawodowa/uznawanie-kwalif ikacji -zawodo-wych/ Reglementierte Berufe, sind jene Berufe, deren Ausübung vom Besitz bestimmter Qualifi kationen abhängig gemacht wird. In Polen werden über 300 Berufe reglementiert (auch Fach-gebiete und Stellen). Ist ein Beruf nicht reglementiert, ist es nicht erforderlich die Berufsqualifi kationen formell anzu-erkennen, und über die Beschäftigung der jeweiligen Person entscheidet der Arbeitgeber.

SteuernSteuern

In Polen gibt es folgende Steuern:1) direkte Steuern:

• Einkommensteuer (PIT, Gesetzt über Pauschaleinkommenssteuer von einigen Einnahmen, die von na-türlichen Personen erzielt werden),

• Körperschaftsteuer, (CIT, der Kör-perschaftssteuersatz in Polen liegt bei 19%)

2) indirekte Steuern:• Mehrwertsteuer (in Polen gelten

4 MwSt.-Sätze – 23%, 8%, 5% und 0%),• Verbrauchersteuer,• Spielsteuer

3) Vermögenssteuer• Erbschafts- und Schenkungssteuer,• Steuer auf zivilrechtliche Geschäfte,• Landwirtschaftssteuer,• Forstwirtschaftssteuer,• Immobiliensteuer,• Kfz-Steuer

Die Einkommensteuer haben alle na-türlichen Personen zu entrichten, die Erträge erlangten. Ausnahme bilden von der Einkommensteuer befreite Erträge sowie Erträge, bezüglich deren auf die Beitreibung von Steuern verzichtet wur-de, wobei Personen, die ihren Wohnsitz in Polen haben und auf die das Prinzip der so genannten unbeschränkten Steu-erpfl icht Anwendung fi ndet, mit ihrem gesamten Einkommen, unabhängig

vom Ort, an dem sie Einkunftsquel-len belegen sind, steuerpfl ichtig sind. Personen ohne Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen unterliegen dagegen der so genannten beschränkten Steuerpfl icht. Das heißt, dass sie nur mit dem Einkommen steu-erpfl ichtig sind, das aus der auf dem Gebiet der Republik Polen auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses geleisteten Arbeit erlangt wird (unge-achtet des Ortes der Auszahlung der Vergütung), und mit sonstigen Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit, die auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen vom Betrieb geführt wird.Die obigen Besteuerungsgrundsätze wer-den so angewendet, dass dabei Vorschri-ften der Abkommen, zur Verhinderung von Doppelbesteuerung, die von Polen als einer der Vertragsparteien unterzeich-net wurden, berücksichtigt werden. Die Berechnung der Einkommensbesteu-erung hängt von der Einkunftsquelle ab, aus der das Einkommen erlangt wurde.

Das Steuersystem sieht folgende Arten der Steuerberechnung vor:

• progressiver SteuertarifNach dem progressiven Steuertarif wer-den u.a. Einkommen aus Lohnarbeit, Al-tersrente bzw. Wirtschaftstätigkeit besteu-

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Geltende Einkommensteuersätze

Steuerbmessungsgrundlage (PLN)Die Steuer beträgt

über bis

85 528 18 vom Hundert abzüglichder Steuerminderungsbetrages 556 PLN 02 Gr

85 528 14 839 PLN 02 Gr + 32 vom Hundert des Betrages über 37.024 PLN

SteuernSteuern

ert. Steuerzahler, die ihr Einkommen nach dem progressiven Steuertarif besteuern lassen, können, soweit sie rechtlich vor-gesehene Voraussetzungen erfüllen, das Ehegattensplitting und Einkommensteu-ererleichterungen für Alleinerziehende in Anspruch nehmen.

• einheitlicher 19%-Steuersatz bei Er-trägen aus der Wirtschaftstätigkeit

Erträge aus der nicht-landwirtschaftlichen wirtschaftlichen Tätigkeit können auch mit dem einheitlichen Steuersatz von 19% be-steuert werden, falls sich der Steuerzahler dafür entscheidet indem er eine schrift liche Erklärung über die Auswahl dieser Besteu-erungsweise beim Vorsteher des zustän-digen Finanzamtes einreicht. Die Steu-ererklärungen für das jeweilige Jahr sind auf einem entsprechenden Vordruck bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres beim zuständigen Finanzamt einureichen.

• pauschale Besteuerung der Erträge aus der Wirtschaftstätigkeit

Wenn Steuerzahler die Voraussetzungen aus dem Gesetz über eine pauschale Be-steuerungsformen bei einigen Erträgen, die von natürlichen Personen erzielt werden, erfüllen können sie ihre Erträge (Einnahmen) aus der nicht-landwirtschaft-lichen wirtschaftlichen Tätigkeit pauschal besteuern lassen; es gibt folgende For-men der Pauschalbesteuerung:

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 27

Steuererklärungen werden auf dem jeweils gültigen Formular bis zum 30. April des Folgejahres bei dem Finanzamt, das am letzten Tag des Steuerjahres für den Wohnort des Steu-erzahlers zuständig war, eingereicht.

– Pauschale für erfasste Erträge (die Steuererklärung wird bei dieser Be-steuerungsform auf einem Formular bis zum 31. Januar des Folgejahres abgegeben)

– Lohnsteuerkarte.

• einheitlicher 19%-SteuersatzMit dem einheitlichen 19%-Steuersatz werden einige Kapitaleinkünfte besteuert (z.B. augrund des entgeltlichen Absatz-es von Wertpapieren oder derivativen Finanzinstrumenten), wobei der Ertrag aus ihnen in einer besonderen, im oben bezeichneten Termin einzureichenden Steuererklärung abgerechnet wird.

• pauschale EinkommensteuerMit der pauschalen Einkommensteuer sind u.a. Glücksspielgewinne, Zinsen und Diskont bei Wertpapieren, Bankzin-sen auf Bankeinlagen (welche in keinem Zusammenhang mit der ausgeführten wirtschaftlichen Tätigkeit stehen) des Steuerzahlers besteuert.

Mehr Informationen fi nden Sie unter: http://www.mf.gov.pl Finanzministerium http://www.podatki.pl Webseite zum Thema Steuer, die von einer privaten Organisation geführt wird

Wirtschaftstätigkeit

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Wirtschaftstätigkeit

Das polnische Recht bietet ein breites Spektrum an verfügbaren Rechtsformen und lässt die Wahl zwischen der selb-ständigen Gewerbetätigkeit, der Gesel-lschaft des bürgerlichen Rechts, den Personengesellschaften, die keine Recht-spersönlichkeit besitzen, und den Kapital-gesellschaften zu. Faktoren, die die end-gültige Entscheidung über die Form der Wirtschafts tätigkeit beeinfl ussen, sind u.a. Anforderungen, die das Anfangskapital be-treffen, der Umfang der Gesellschafterha-ftung oder Formalitäten, die mit der Grün-dung eines Unternehmens einhergehen. Ein Unternehmer kann die wirtschaftli-che Tätigkeit am dem Tag aufnehmen, an dem er den Antrag auf die Eintragung in das Gewerberegister oder nach Erhalt der Eintragung in das Unternehmerregi-ster im Landesgerichtsregister. Eine sich in der Organisation befi ndliche Kapitalge-sellschaft kann die wirtschaftliche Tätig-keit aufnehmen, bevor sie die Eintragung in das Unternehmerregister erhält.

ACHTUNG!

Natürliche Personen als selbständige Gewerbetreibende

Die Wirtschaftstätigkeit auf Grund der Eintragung ins Gewerberegister ist eine beliebte Form der Wirtschaftstätigkeit und bezieht sich auf Tätigkeit, die auf Grund-lage des eigenen Vermögens ausgeübt wird. Um diese Art der Wirtschaftstätig-keit zu führen, soll ein EU-Bürger folgen-de Schritte einleiten:

Schritt 1 – Stellung eines Antrags auf die Eintragung ins Zentralregister und Auskunftsstelle über Gewerbetätigkeit (CEIDG):Der Antrag auf die Eintragung ins CEIDG wird auf einem elektronischen Formu-lar gestellt, der auf der Internetseite von CEIDG: www.ceidg.gov.pl zu bekommen ist. Dieser Antrag muss mit einer elek-tronischen Unterschrift beziehungsweise Unterschrift, die durch vertrautes Profi l der elektronischen Plattform für Leistun-gen der öffentlichen Verwaltung (ePUAP) bestätigt wird, versehen werden.Der Antrag kann auch auf einem For-mular im ausgewählten Gemeindeamt gestellt werden: und zwar kann er per-sönlich eingereicht oder mit einem ein-geschriebenen Brief versendet werden (dann muss der Antrag mit einer Unter-schrift versehen werden, die als eigen-händig notariell zu bestätigen ist).Zusammen mit dem Antrag auf die Ein-tragung ins CEIDG ist eine Erklärung ab-zugeben, dass für den Antragsteller keine Verbote betr. Führung von Wirtschafts-tätigkeit, Ausübung eines bestimmten Be-rufes und Führung einer Tätigkeit, bei der es um Erziehung, Behandlung, Ausbil-dung und Betreuung von Minderjährigen ausgesprochen wurde. Vom CEIDG wird der Antrag ins Gewer-beregister unverzüglich nach seinem Ein-gang eingetragen und an die vom An-tragssteller angegebene E-Mailadresse wird eine Bestätigung der erfolgten An-tragsstellung gesendet. Bei persönlich eingereichten Anträgen wird die Antrags-stellung von der Gemeinde auf der Emp-fangsbestätigung belegt. Die Angaben aus dem Auftrag auf die Eintragung ins CEIDG werden ohne wei-

Ein EU-Bürger kann die Wirtschafts-tätigkeit in Polen nach denselben Regeln ausüben wie ein polnischer Staatsbürger.

Wirtschaftstätigkeit

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 29

tere Beteiligung des Unternehmens von der Erfassungsbehörde an das zuständi-ge Finanzamt, das Statistische Amt und an die Sozialversicherungsanstalt bezieh-ungsweise an die Zentrale für Landwirt-schaftliche Sozialversicherung samt einer Kopie der Bestätigung der erfolgten Ein-tragung in das CEIDG gesendet.

Der Antrag auf die Eintragung ins CEIDG ist gleichzeitig der Antrag auf die Vergabe der REGON-Nummer und auf die Vergabe der NIP-Nummer (Steueridentifi kationsnummer), sowie die Anmeldung des Steuerzahlers bei der Sozialversicherungsanstalt und eine Erklärung zu der gewählten Be-steuerungsform. Zum Antrag auf die Eintragung ins CEIDG kann eine Ein-tragungsanmeldung für die MwSt. bei-gefügt werden.

Auf dem Anmeldungsformular ist insbe-sondere folgendes anzugeben:

• Name des Unternehmers, seine Bür-gererfassungsnummer – sog. PESEL-Nummer, falls er sie besitzt,

• Geburtsdatum, • Staatsbürgerschaft, • Wohnort und Adresse des Unterneh-

mers, und wenn er die Wirtschafts-tätigkeit außerhalb seines Wohnortes ausübt – Adresse des Hauptbetriebes,

• NIP-Nummer des Unternehmers, falls vorhanden

• Bezeichnung des Gegenstandes der ausgeübten Wirtschaftstätigkeit (nach der Polnischen Gewerbeklassifi kation PKD)

• Zeitpunkt, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird,

• Form, in der die Einkommenssteuer entrichtet wird,

• Informationen über das Vorhandensein oder Aufl ösung der ehelichen Güterge-meinschaft

• Telefonnummer und E-Mail-Adresse für Kontaktzwecke, falls vorhanden Für den Antrag auf die Eintragung ins Regi-ster werden keine Gebühren erheben.

Für den Antrag auf die Eintragung ins CEIDG werden keine Gebühren erheben. Die Anmeldung VAT-R ist gebührenpfl ich-tig (aktuell beträgt die Gebühr 170 PLN).Bei der Besteuerungsform stehen folgen-de Möglichkeiten zur Verfügung:• Lohnsteuerkarte,• Pauschale für erfasste Erträge,• lineare Steuer,• nach allgemeinen Grundsätzen.Es ist auch die Art und Weise anzugeben, wie die Buchhaltungsunterlagen geführt werden: Rechnungsbücher, Einnahmen- und Ausgabenbuch für steuerliche Zwe-cke oder andere Erfassungsart.

Das REGON – Register ist ein IT-Be-stand von Informationen über Unter-nehmen der Volkswirtschaft. Es charakterisiert die in Polen tätigen Unternehmen allgemein und ist Grund-lage für die Errichtung von Datenban-ken über diese Unternehmen.NIP – Nummer (Steueridentifi ka-tionsnummer) ist ein zehnstelliger Zif-ferncode, der zur Identifi zierung von Steuerzahlern in Polen dient.Die Sozialversicherungsbeträge (für Pensionsversicherung, Rentenversi-cherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung) sowie für die Ge-sundheitsversicherungsbeiträge sind monatlich zu entrichten.

Wirtschaftstätigkeit

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Schritt 2 – Bestellung des Firmenstem-pelsDer Firmenstempel kann zur Abwicklung von Finanz- und Bankgeschäften notwen-dig sein.Er soll (zumindest) folgende Angaben ent-halten: vollständiger Firmenname, Sitz der Firma, REGON-Nummer sowie Steu-eridentifi kationsnummer (NIP).

Schritt 3 – Einrichten des Firmenbank-kontosDer Unternehmer ist in Polen nicht ver-pfl ichtet, weder ein Bankkonto noch ein persönliches Konto zu haben. Nichts-destotrotz ist es erforderlich, um größe-re Finanzgeschäfte abzuwickeln, und es erleich tert die Erledigung von Formalitäten in Ämtern. Zum Einrichten des Bankkon-tos braucht man folgendes, doch einzelne Banken können etwas anderes verlangen:• Personalausweis,• Bestätigung der Eintragung ins CEIDG

in Form eines Ausdrucks von der Inter-netseite der CEIDG

• manchmal – Kopie der Bescheinigung über die Erteilung der REGON-Num-mer (Original zur Einsicht),

• manchmal – Firmenstempel.

Über die Einrichtung des Firmenbank-kontos ist das Finanzamt zu benachrichti-gen. Dabei wird ein Aktualisierungsformu-lar CEIDG-1 versendet. Die Adressen der einzelnen Finanzämter gibt es unter: http://www.pit.pl/urzedyskarbowe/

Schritt 4 – Anmeldung der Räumlich-keiten, in denen die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wirdDie Räumlichkeiten, die Sitz der Firma sind, sollen im Stadt- bzw. dem Gemein-

deamt angemeldet werden, um für sie die Liegenschaftssteuer zu entrichten.

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts besitzt keine Rechtspersönlichkeit; als Unternehmer gilt nicht die Gesellschaft sondern ihre Gesellschafter, die sich als Unternehmer im Gewerberegister regi-strieren lassen. Um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts registrieren zu las-sen, ist kein Kapital erforderlich. Jeder Gesellschafter haftet solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, unbe-schränkt, mit ihrem gesamten Vermögen.

Personengesellschaften1) Offene Handelsgesellschaft – Sie

ist die grundlegende Form der Perso-

Wirtschaftstätigkeit

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 31

nengesellschaft. Ihr charakteristisches Merkmal ist der Umfang der Gesell-schafterhaftung. Die Gesellschafter haften subsidiär und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Jeder Gesellschafter ist befugt sie zu vertreten.

2) Partnerschaftsgesellschaft – Sie dient ausschließlich zur Ausübung von freien Berufen, die im Handelsgesel-lschaftsgesetzbuch enumerativ ge-nannt sind. Partner in solcher Gesell-schaft dürfen Personen sein, die zur Ausübung folgender Berufe berechtigt sind: Rechtsanwalt, Apotheker, Archi-tekt, Bauingenieur, Wirtschaftsprüfer, Versicherungsmakler, Wertpapierma-kler, Investitionsberater, Buchhalter, Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Notar, Kran-kenschwester, Hebamme, Rechtsbe-

rater, Patentanwalt, Sachverständiger für Immobilienfragen, vereidigter Dol-metscher und Übersetzer. In den die Partnerschaftsgesellschaft betreffen-den Vorschriften werden Fragen der Haftung günstig geregelt; ein Partner haftet für Verbindlichkeiten der Gesell-schaft, die aus Ausübung des freien Berufes im Rahmen der Gesellschaft durch die anderen Partner entstanden sind, nicht. Gesellschafter einer Part-nergesellschaft können den Vorstand berufen.

3) Kommanditgesellschaft – Die Ge-sellschafter können da sowohl natürli-che als auch juristische Personen sein und sie ermöglicht eine beträchtliche Beschränkung der Haftung. Zumin-dest einer der Gesellschafter – Kom-plementär – haftet für die Verbindlich-keiten der Gesellschaft unbeschränkt, die Haftung der anderen Gesellscha-fter – Kommanditisten – ist auf eine be-stimmten Haftsumme beschränkt – die Kommanditsumme.

4) Kommanditgesellschaft auf Aktien – Sie dient der Ausübung der Wirtscha-ftstätigkeit in großem Ausmaß. Die Vorschriften erfordern, dass da eine Mindesteinlage von 50.000 PLN (ca. 12.000 EUR) geleistet wird. Der Ha-ftungsumfang in der Kommanditgesell-schaft auf Aktien ist ähnlich geregelt wie bei der Kommanditgesellschaft.

Kapitalgesellschaften1) Gesellschaft mit beschränkter Ha-

ftung (sp. z o.o.) – ist eine juristische Person, Gründer einer GmbH können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem ge-

samten uneingeschränkten Vermögen. Unbedingt erforderlich ist die Leistung des Stammkapitals in Höhe von mind. 5.000 PLN (ca. 1.200 EUR). Die Haf-tung der Gesellschafter ist prinzipiell auf die Höhe des Kapitals beschränkt. Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschaft wird vom Vorstand vertreten (der aus mindestens einem Mitglied besteht) und das erfolgt nach den im Gesellschaftsvertrag festgeleg-ten Grundsätzen. In einer GmbH kann auch der Aufsichtsrat, die Prüfungs-kommission oder beide diese Organe bestellt werden.

2) Aktiengesellschaft (S.A.) – Sie ist eine juristische Person; Gründer der Aktiengesellschaft können sowohl na-türliche als auch juristische Personen sein. Unbedingt erforderlich ist die Lei-stung des Grundkapitals in Höhe von mind. 100.000 PLN (ca. 24.000 EUR). Für die Verbindlichkeiten des Unter-nehmens haftet die Gesellschaft prin-zipiell bis zur Höhe des Aktienkapitals. Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Aktionärsversammlung. Die Ge-sellschaft wird vom Vorstand vertre-

ten (der aus mindestens einem Mit-glied besteht) und das erfolgt nach den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Grundsätz en. In einer AG muss der Aufsichtsrat bestellt werden.

Niederlassung bzw. VertretungNiederlassung ist laut Vorschriften über die Gewerbefreiheit ein organisatorisch abgetrenntes und selbständiges Teil der Wirtschaftstätigkeit, die vom Unterneh-men außerhalb seines Hauptsitzes ausge-übt wird. Die Vertretung darf ausschließ-lich die Tätigkeit im Bereich der Werbung und Förderung von ausländischen Unter-nehmern ausüben.

Mehr Informationen fi nden Sie unter: http://www.paiz.gov.pl Polnische Agentur für Information und Aus-landsinvestitionen http://www.mg.gov.pl Wirtschaftsministerium http://www.twoja-fi rma.pl das Portal für kleine und mittlere Unterneh-men, geführt vom Träger „Grupa Bankier.pl“

Wirtschaftstätigkeit

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Bei Vertretung ist die Eintragung ins vom Wirtschaftsministerium geführte Register ausländischer Vertretungen erforderlich.Bei Personengesellschaften, Kapitalge-sellschaften und Niederlassungen eines ausländischen Unternehmers ist die Eintragung ins Unternehmerregister im nationalen Gerichtsregister erforderlich. Die Informationen über das nationale Gerichtsregister sind auf die Internet-seite des Ministeriums der Justiz zu-ständig – http://ms.gov.pl unter dem Link „Rejestry i ewidencje“.

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 33

Sozialversicherungenin Polen

Das Sozialversicherungssystem hat in Polen einen allgemeinen und obligatori-schen Charakter. Sozialversichert – im Bereich ausgewählter Risiken – sind Per-sonen, die, unter anderem, Arbeitnehmer, Auftragnehmer im Rahmen von Auftrag-verträgen oder auch selbständig Gewer-betreibende sind.

ACHTUNG !

AltersrentenversicherungDie Altersrentenversicherung ist eine Versicherung gegen Erwerbsunfähig-keit infolge des hohen Alters. Alters-rentenversicherungsbeiträge zahlende Personen sichern sich so Einkünfte, nach-dem sie bei Erreichung des Rentenalters die Berufstätigkeit aufgegeben haben.

Ab dem 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezem ber 2016 wird von der Sozialversicherungsan-stalt zum vom Versicherten ausgewählten Offenen Pensionsfonds einen Teil seiner Pensionsbeiträge in folgender Höhe ab-geführt:• 2,3% der Bemessungsgrundlage für

den Beitrag an die Pensionsversiche-rung für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2012;

• 2,8% der Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Pensionsversiche-rung für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und 31. Dezember 2013;

• 3,1% der Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Pensionsversiche-rung für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014;

• 3,3% Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Pensionsversiche-rung für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezem-ber 2016.

Im Rahmen des Versichertenkontos bei der Sozialversicherungsanstalt existiert ein Unterkonto. Dort werden Informatio-nen über aufgewertete Höhen der für die

Für EU-Bürger gelten die Sozialversi-cherungen in Polen nach denselben Regeln wie für polnische Staatsbürger.

Am 1. Januar 1999 wurde in Polen die Reform des Altersrentensystems ein-geführt. Dadurch ist ein auf drei Säulen aufgebautes System entstanden: 1. Säule wird von der öffentlichen Stel-

le der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) verwaltet,

2. Säule wird von privaten Stellen sog. Offenen Pensionsfonds (OFE) ver-waltet. Ein Offener Pensionsfonds ist eine juristische Person, deren Ziel es ist, Finanzmittel zu speichern, die aus Altersrentenversicherungsbei-trägen und Investitionen am Finanz-markt stammen. Die Mittel dienen dazu, die Altersrente an eigene

Fondsmitglieder auszuzahlen, nach-dem diese das Rentenalter erreicht haben.

3. Säule ist freiwillig, und sie soll über den Standard hinausgehende Leis-tungen für zusätzlichen Beitrag leisten, diese Form wird in Altersren-tenprogrammen für Arbeitnehmer (PPR) und Individuellen Altersren-tenkonten (IKE) umgesetzt.

2. Säule einbezahlten Beitragsteils, der zur Zeit nicht an das OFE weitergeleitet wird, samt von diesen Beiträgen einbe-zogenen Verzugszinsen erfasst. Die Auf-teilung des geleisteten Beitrags zwischen dem Pensionsfonds, der der Sozialver-sicherungsanstalt zur Verfügung steht, und dem Offenen Pensionsfonds ist für die versicherten Personen obligatorisch, die nach dem 31. Dezember 1968 gebo-ren wurden. Die Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1969 geboren wurden konnten bis zum 31. Dezember 1999 dem ausge-wählten Offenen Pensionsfonds beitreten. Die Personen, die vor dem 1. Januar 1949 geboren wurden konnten und können den Offenen Pensionsfonds nicht beitreten, ihre gesamten Beiträge werden dem So-zialversicherungsfonds zugeführt.Der Altersrentenversicherungsbeitrag wird zu gleichen Teilen vom Arbeitnehmer und dem Versicherten fi nanziert, wobei der Teil des Versicherungsbeitrags, der in den Offenen Pensionsfonds eingezahlt wird, vollständig aus dem vom Versicher-ten bezahlten Teil kommt. Verantwortlich für die Entrichtung des Versicherungsbei-trags ist der Arbeitgeber.

Grundlage des Altersrentensystems ist die enge Verbindung zwischen der Höhe der Leistung und der Höhe des tatsächlich geleisteten Beitrags. Grundlage für die Berechnung der Altersrente stellt der Be-trag (die Summe) der geleisteten Alters-rentenversicherungsbeiträge dar.

Die Altersrente steht nach neuen Re-gelungen Frauen zu, die mindestens 60 Jahre alt sind, und Männern im Alter von mindestens 65 Jahren. Um die Alters-

rente zu bekommen braucht man keine Versicherungszeit nachzuweisen.

Über die Altersrentengewährung entschei-den die für den Wohnort der diese Lei-stung beantragenden Person zuständigen Behörden der Sozialversicherungsanstalt. Das Verfahren zur Altersrentengewährung beginnt, nachdem der Betroffene den ent-sprechenden Antrag gestellt hat.

RentenversicherungDie Rentenversicherung garantiert Geldle-istungen bei Verlust von Geldeinkünften im Zusammenhang mit Eintritt des Invali-ditätsrisikos (Erwerbsunfähigkeit oder Tod des einzigen Familienernährers). In die-sem Fall erhalten Personen, die Renten-versicherungsbeiträge eingezahlt haben, die Arbeitsunfähigkeitsrente, die ihnen den entgangenen Lohn oder das entgan-gene Einkommen ersetzt, und beim Tod des versicherten Familienernährers wird zu Gunsten seiner Angehörigen die Fami-lienrente ausgezahlt.Die Invalidenrentenversicherung beträgt 8% der Beitragsbemessungsgrundlage, wobei 6,5 aus den Mitteln des Arbeitge-bers und 1,5% aus den Mitteln des Arbeit-nehmers fi nanziert wird.

1. ArbeitsunfähigkeitsrenteDie Arbeitsunfähigkeitsrente steht einem Versicherten zu, der insgesamt folgende Bedingungen erfüllt:• er wurde für teilweise oder vollständig

erwerbsunfähig erklärt,• seine Versicherungs- und Nichtversi-

cherungszeit ist dokumentiert,• die Erwerbsunfähigkeit entstand in

einer Zeit, die im Gesetz ausdrücklich genannt ist.

Sozialversicherungenin Polen

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Sozialversicherungenin Polen

Eine vollständig erwerbsunfähige Person ist eine Person, die die Fähigkeit, jede Art von Arbeit auszuüben, verloren hat. Eine teilweise erwerbsunfähige Person ist eine Person, die zum großen Teil die Fähigkeit verloren hat, eine Arbeit auszu-üben, die ihren Qualifi kationen entspricht.Die Erwerbsunfähigkeit und ihren Grad wird vom Gutachterarzt der Sozialversi-cherungsanstalt festgestellt, der als erste Gutachterinstanz fundiert. Der Beteilig-te kann Anspruchs gegen das Gutachten des Gutachterarztes bei der Ärztekom-mission von ZUS, die die zweite Gutach-terinstanz ist, erheben.

2. FamilienrenteDie Familienrente steht den berechtigten Angehörigen (Kindern, Witwe, Witwer, El-tern) nach dem Tod einer Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes die Alters- bzw. die Arbeitsunfähigkeitsrente bezogen hat, und nach dem Tod einer arbeitenden Person, die die zur Alters- bzw. Arbeitsunfähig-keits rentengewährung erforderliche Versi-cherungszeit hatte, zu. Bei der Bewertung des Anspruchs auf Familienrente wird an-genommen, dass die verstorbene Person vollständig erwerbsunfähig war.

3. Umschulungsrente Eine Umschulungsrente steht einer Per-son zu, die Bedingungen für eine Arbeits-unfähigkeitsrente erfüllt, bei der jedoch über die Zweckmäßigkeit einer berufl ichen Umschulung wegen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf entscheiden wurde. Sie wird für den Zeitraum von 6 Monaten zu-erkannt. Dieser Zeitraum kann verkürzt oder maximal auf 30 Monate verlängert werden. Die Höhe der Umschulungsren-te beträgt 75% der Bemessungsgrundla-

ge, wenn aber die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Be-rufskrankheit ist – 100% ihrer Bemes-sungsgrundlage

Sozialversicherungen – Arbeitsunfall- und

BerufskrankheitsversicherungMit der Arbeitsunfall- und Berufskrankheits-versicherung sind, unter anderem, Arbeit-nehmer, Auftragnehmer im Rahmen von Auftragverträgen oder auch selbständig Gewerbetreibende erfasst. Leistungen aus Arbeitsunfall oder Berufs-krankheit stehen Personen zu, die dage-gen versichert waren. Es sind:• Krankengeld – zu Gunsten des Ver-

sicherten, dessen Erwerbsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrank-heit verursacht wurde,

• Rehabilitationsgeld – wird dann aus-bezahlt, wenn das Krankengeld alle ist und der Versicherte weiterhin erwerbs-unfähig bleibt und die weitere Be-handlung oder Rehabilitation auf die Wiederherstellung der Erwerbsfähig-keit hoffen lässt,

• Ausgleichsgeld – zu Gunsten des Versicherten, der Arbeitnehmer ist und bzw. langfristigen Gesundheitsverlu-stes reduziert wurde,

• einmalige Entschädigung – zu Gunsten des Versicherten, der einen dauerhaften bzw. langfristigen Ge-sundheitsverlust erlitten hat, oder zu Gunsten der Angehörigen des verstor-benen Versicherten bzw. Rentners,

• Arbeitsunfalls- bzw. Berufskrank-heitsrente – für einen Versicherten, der infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig wurde.

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 35

Sozialversicherungenin Polen

• Umschulungsrente – zu Gunsten des Versicherten, soweit laut Gutachten fest-gestellt wurde, dass es zweckmäßig ist, ihn an Berufsumschulungsmaßnahmen wegen seiner Erwerbsunfähigkeit in se-inem bisherigen Beruf, die durch einen Unfall bzw. eine Berufskrankheit ve-rursacht wurde, teilnehmen zu lassen,

• Familienrente – zu Gunsten der Fa-milienangehörigen eines verstorbenen Versicherten oder wegen Arbeitsun-falls bzw. Berufskrankheit zur Rente berechtigten Person und Familienren-tenzuschlag – für Vollwaise,

• Pfl egegeld – zu Gunsten einer renten-berechtigten Person, die für vollständig erwerbsunfähig und für zum selbstän-digen Leben unfähig erklärt wurde oder das 75. Lebensjahr vollendet hat,

• Erstattung von Behandlungsko-sten – im Bereich der Zahnheilkunde und Schutzimpfungen sowie Versor-gung mit orthopädischen Gegenstän-den, in einem gesetzlich festgelegten Umfang.

Der Unfallversicherungsbeitrag ist dif-ferenziert und beträgt von 0,67% bis 83,86% der Beitragsbemessungsgrundla-ge und wird ausschließlich aus Mitteln des Arbeitgebers fi nanziert.

Sozialversicherung bei Krankheiten und Mutterschaft

Der obligatorischen Krankengeld- und Mutterschaftsversicherung unterliegen hauptsächlich Arbeitnehmer. Auf eigenen Antrag und freiwillig können die Kranken-geld- und Mutterschaftsversicherung auch Personen abschließen, die durch die ob-ligatorische Alters- und Rentenversiche-rung erfasst sind, und, unter anderem,

die Arbeit auf Grund von Agentur- oder Auftragsverträgen und eine landwirt-schafts-fremde Tätigkeit ausüben (Ge-werbetreibende, Kunstschaffende und Freiberufl er).

Die Höhe des Krankengeld- und Mut-terschaftsversicherungsbeitrags beträgt 2,45% der Beitragsbemessungsgrundla-ge. Der Betrag wird aus den Mitteln des Versicherten fi nanziert.

Bei Krankheit oder Mutterschaft werden aus Versicherung folgende Leistungen ausgezahlt:

• KrankengeldKrankengeldberechtigt ist ein Versicher-ter, der während der Krankengeldver-sicherungszeit erkrankt ist. Prinzipiell erwirbt der Versicherte Anspruch auf das Krankengeld nach Ablauf der so genannten Wartezeit. Eine Person, die der obligatorischen Krankengeldver-sicherung unterliegt, erwirbt Anspruch auf das Krankengeld nach Ablauf von 30 Tagen ununterbrochener Kranken-geldversicherung. Eine Person, die die-ser Versicherung auf freiwilliger Basis unterliegt, erwirbt Anspruch auf sie nach Ablauf von 90 Tagen ununterbrochener Krankengeldversicherung.

Falls die Erwerbsunfähigkeit infolge eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit oder während der Schwanger-

Das Krankengeld steht dem Versicher-ten in Höhe von 80% der Bemessungs-grundlage und in Höhe von 70% der Bemessungsgrundlage für die Zeit des Krankenhausaufenthalts zu.

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Sozialversicherungenin Polen

schaft eintrat, beziehungsweise einen Ge-webe-, Zellen- oder Organspender betrifft, wird das Krankengeld in Höhe von 100% der Bemessungsgrundlage ausgezahlt.

• RehabilitationsgeldDas Rehabilitationsgeld wird einem Ver-sicherten gewährt, dessen Anspruch auf Krankengeldleistungen abgelaufen ist, der aber weiterhin erwerbsunfähig bleibt und weitere Behandlung oder Rehabilita-tion eine Widererlangung seiner Erwerbs-fähigkeit in Aussicht stellt. Diese Leistung steht dem Versicherten für eine Zeit zu, die unentbehrlich ist, um die Erwerbs-fähigkeit wiederherzustellen, jedoch nicht länger als 12 Monate.

• AusgleichsgeldDas Ausgleichsgeld steht ausschließ-lich Versicherten zu, die Arbeitnehmer sind. Das Ausgleichsgeld erhalten Arbeit-nehmer, deren Vergütung infolge der Inanspruchnahme von Rehabilitationsleis-tungen gesenkt wurde oder denen aus gesundheitlichen Gründen ein anderer Ar-beitsposten zugewiesen wurde.

• MutterschaftsgeldDas Mutterschaftsgeld steht einer Versi-cherten Person zu, die während der Kran-

kengeldversicherung oder während des Erziehungsurlaubs:– ein Kind geboren hat,– ein Kind im Alter von bis zum siebten

Lebensjahr angenommen hat, oder – wenn die Schulpfl icht gegenüber einem Kind verschoben wurde – ein Kind bis zum 10. Lebensjahr angenommen hat und beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Annahme des Kindes einge-reicht hat,

– ein Kind im Alter von bis zum siebten Lebensjahr als Pfl egefamilie aufgenom-men hat, oder – wenn die Schul pfl icht gegenüber einem Kind verschoben wur-de

– ein Kind bis zum 10. Lebensjahr ange-nommen hat, allerdings mit Ausnahme der mit dem Kind nicht verwandten Mit-gliedern einer professionellen Pfl egefa-milie.

Auf den Versicherten fi nden die Vorschri-ften zum Mutterschaftsgeld Anwendung, auch wenn er ein Kind angenommen hat.

Das Mutterschaftsgeld wird während des Mutterschaftsurlaubs bei der Geburt eines Kindes 20 Wochen lang ausgezahlt – (bei Mehrlingsgeburten länger – zwischen 31 bis maximal 37 Wochen) und während des zusätzlichen Mutterschaftsurlaubs.

Das Mutterschaftsgeld steht auch dem Versicherten- Kindesvater für einen Zeit-raum von 2 Wochen zu; diese Zeit wird als Mutterschaftsurlaub für den Arbeitnehmer angesehen, der Kindsvater ist und das Kind erzieht.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt 100% des Arbeitslohns. Die

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Sozialversicherungenin Polen

Sozialversicherungenin Polen

• FürsorgegeldDas Fürsorgegeld wird dann ausgezahlt, wenn, unter anderem, die Notwendigkeit eintritt, für ein gesundes Kind im Alter bis zu 8 Jahren, für ein krankes Kind im Alter bis zu 14 Jahren oder ein anderes Fami-lienmitglied zu sorgen.Das Fürsorgegeld steht für höchstens 60 Tage in einem Kalanderjahr zu, wenn ein gesundes Kind im Alter bis zu 8 Jah-ren und ein krankes Kind im Alter von bis zu 14 Jahren betreut wird. Wenn ein krankes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder ein anderes krankes Familienmitglied betreut wird steht das Fürsorgegeld für höchstens 14 Tage zu. Das Fürsorgegeld wird in Höhe von 80% seiner Bemessungsgrundlage ausbe-zahlt.

Zusätzlich steht gemäß Art. 180 § 61 des Arbeitsgesetzbuches dem Versi-cherten, der Kindesvater ist (unabhän-gig von dem Fürsorgegeld für 60 Tage in einem Kalenderjahr) Fürsorgegeld für bis zu 8 Wochen zu, wenn er seine Beschäftigung oder eine andere Er-werbstätigkeit aufgibt um persönlich sein Kind zu betreuen.

Bemessungsgrundlage des Mutter-schaftsgeldes ist die Höhe der durch-schnittlichen Monatsvergütung, welche die berechtigte Person in den letzten 12 Monaten vor dem Monat bezogen hatte, in dem das Recht auf Mutter-schaftsgeld begründet wurde. Auch von dem Mutterschaftsgeld wer-den Alters- und Rentenversicherungsbei-träge berechnet. (Diese Beiträge werden aber aus der Staatskasse fi nanziert).

Mehr Informationen fi nden Sie unter: http://www.zus.pl Sozialversicherungsanstalt

Berechtigt zur Festlegung von Leistungs-ansprüchen und zur Überprüfung und Bewertung vorgelegter Dokumente sind einzig und allein Behörden der Sozialver-sicherungsanstalt, die für den Wohnsitz der Antrag auf Leistungen stellenden Per-son zuständig sind.

Informationen über die Berücksichtigung von im Ausland verbrachten Versiche-rungszeiten bei Gewährung von Alter-srenten- und Rentenleistungen, die der gemeinschaftlichen Koordinierung unter-liegen, erteilt, als Verbindungsstelle:

Biuro Rent Zagranicznych Zakładu Ubezpieczeń Społecznych [Büro für Ausländische Renten an der Sozial-versicherungsanstalt]: ul. Senatorska 10 00-082 Warszawa Tel.: + 48 22 826 05 53 Fax + 48 22 827 40 09 E-Mail: [email protected]

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Sozialversicherungenin Polen

Arbeitslosigkeit

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Die Arbeitslosigkeit ist in Polen eins der wichtigsten wirtschaftlichen und sozialen Probleme. In den letzten Jahre stieg die Arbeitslosenquote ständig: 1998 betrug sie 10,6% und im Jahre 2002 schon fast 20%. Dieser ungünstige Trend wurde 2003 auf-gehalten und umgedreht. Die größte Re-duzierung der Arbeitslosigkeit war ab dem Jahr 2006 zu beobachten, als die Arbeitslo-senquote unter 15% fi el und im September 2008 bei 8,9% lag. Es war ein Ergebnis von Wirtschaftsbelebung, in deren Folge es immer mehr Stellenangebote gab und die Zahl der Erwerbstätigen stieg. Im Januar 2012 erreichte die Arbeitslosenrate 13,2%. Im vergleichbaren Zeitraum des Vorjah-res betrug die Arbeitslosenrate 13,1%.

Charakteristisch für die Arbeitslosigkeit in Polen sind ihre regionale Differenzierung, zum Beispiel betrug im Januar 2012 die Arbeitslosenquote in der Woiwodschaft Großpolen 9,8%, und in Woiwodschaft Ermland-Masuren– 21,1%. Schwierig-keiten, eine Arbeit zu fi nden, haben in erster Linie junge Menschen, Frauen und Langzeitarbeitslose (länger als 1 Jahr).

Die öffentliche Arbeitsverwaltung (die ein von Woiwodschafts- und Kreisarbeit-sämtern bildet) hilft den Arbeitslosen und Arbeitsuchenden dabei, eine passende Beschäftigung zu fi nden, und den Arbeit-gebern bei der Suche nach passenden Arbeitnehmern. Im Zusammenhang damit erbringt die Arbeitsverwaltung eine Reihe von Dienstleistungen, insbesondere: Ar-beitsvermittlung, Berufsberatung und Hilfe bei aktiver Arbeitsuche. Die Arbeitsämter setzen auch verschiedene Programme um, die lokale und regionale Arbeitsmärk-te unterstützen, sie registrieren Arbeits-

lose und Arbeitsuchende, zahlen das Arbeitslosengeld aus und organisieren Schulungen, die die Chance der Arbeitslo-sen, einen Job zu fi nden, steigern sollen. Die Arbeitslosen können sich auch an unterschiedlichen Maßnahmen beteiligen, die ihre berufl iche Aktivität fördern, u.a.: „1-Euro-Jobs“, Praktika, Berufsvorberei-tung am Arbeitsplatz, Schulungsdarlehen, Schulungen oder auch Förderung der Wirtschaftstätigkeit.

Zum 1. Mai 2004 wurde die polnische öffentliche Arbeitsverwaltung Mitglied des Europäischen Netzwerkes der Arbeitsverwaltungen EURES. Die Arbe-itsämter leisten Aktivitäten für EURES, insbesondere im Bereich der internatio-nalen Arbeitvermittlung mit Beratung zur erwerbstätigen Mobilität auf dem europäi-schen Arbeitsmarkt.

Mehr Informationen fi nden Sie unter: http://www.eures.praca.gov.pl Infoservice der polnischen EURES-Ar-beitsverwaltung http://www.psz.praca.gov.pl Infodienst der öffentlichen Arbeitsverwal-tung

ACHTUNG !

Das EURES-Personal – EURES-Be-rater und -Assistenten helfen den EU-Bürgern in Arbeitsämter, die passende Arbeit zu fi nden.

EU-Bürger können die Dienstleistungen der Woiwodschafts- und Kreisarbeitsäm-ter nach denselben Regeln in Anspruch nehmen, wie die polnischen Staatsbürger.

ArbeitslosengeldUm in Polen das Arbeitslosengeld gewährt zu bekommen, müssen grundsätzlich fol-gende Voraussetzungen erfüllt sein:• Registrierung im Kreisarbeitsamt,

das für den angemeldeten Wohnort zuständig ist (Das Register von Kreisarbeitsämtern befi ndet sich u.a. auf der Internetseite http://www.psz.praca.gov.pl unter dem Link „Adresy powiatowych urzędów pracy” [Adres-sen von Kreisarbeitsämtern]),

• Arbeitsausübung (auf Grund des Ar-beitsvertrags, Auftragsvertrags oder im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit etc.) insgesamt mindestens 365 Tage lang in der Zeit von 18 Monaten, die dem Registrierungstag vorangingen, und ein in dieser Zeit erlangter Ertrag mindestens in Höhe des Mindestlohns, von dem Sozialversicherungs- und Ar-beitsfondsbeiträge entrichtet wurden,

• keine Beschäftigungsmöglichkeit und auch keine Möglichkeit der berufl ichen Aktivitätsaufnahme im Rahmen der von dem Kreisarbeitsamt angebote-nen Maßnahmen (z.B. 1-Euro-Jobs, ge mein nützige Arbeit, Praktika, Stelle-nangebote).

Die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs hängt in erster Linie von der Lage am lokalen Arbeitsmarkt zusammen:• 6 Monate – zu Gunsten von Arbeits-

losen, die während des Arbeitslosen-geldbezugs in einem Kreis wohnhaft sind, wo die Arbeitslosenquote zum 30. Juni des Jahres, das dem Tag der Gewährung des Arbeitslosengeldes voranging, 150% der durchschnittli-chen Arbeitslosenquote im Land nicht überschritt,

• 12 Monate – zu Gunsten von Arbeitslo-sen, die während des Arbeitslosengeld-bezugs in einem Kreis wohnhaft sind, wo die Arbeitslosenquote zum 30. Juni des Jahres, das dem Tag der Gewährung des Arbeitslosengeldes voranging, 150% der durchschnittlichen Arbeitslosenquote im Land überschritt, oder der jeweilige Arbeitslose im Alter von über 50 Jahren und mit einer zumindest 20-jährigen Ar-beitszeit anspruchsberechtigt bezüglich des Arbeitslosengeldes ist, oder für den Unterhalt von mindestens einem Kind im Alter von bis zu 15 Jahren aufkommen muss, wobei auch der Ehepartner arbe-itslos ist und dieser seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Ablauf der Be-zugsdauer verloren hat (nach dem Tag, an dem seinem Ehepartner das Recht auf das Arbeitslosengeld erworben hat).

Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt auch von der Dauer der Berufstätigkeit ab:• Basisarbeitslosengeld (100%) – wird

in den ersten drei Monaten bezogen – 761,40 PLN (ca. 183 EUR),

• Basisarbeitslosengeld (100%) – wird in den nächsten drei Monaten bezogen, an den der jeweiligen Person das Arbeitslosengeld zusteht – 597,90 PLN (ca. 144 EUR),

• reduziertes Arbeitslosengeld (80%) – wird in den ersten drei Monaten bez-ogen – 609,20 PLN (ca. 146 EUR),

• erhöhtes Arbeitslosengeld (120%) – wird in den ersten drei Monaten be-zogen - 913,70 PLN (ca. 220 EUR),

• erhöhtes Arbeitslosengeld (120%) – wird in den nächsten drei Monaten be-zogen, an den der jeweiligen Person das Arbeitslosengeld zusteht – 717,50 PLN (ca. 172 EUR).

Arbeitslosigkeit

40

Arbeitslosigkeit

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 41

• sich zum Woiwodschaftsarbeitsamt, das für seinen angemeldeten Wohnort in Polen zuständig ist, begeben, um dort das E-303-Formular einzureichen (das Woiwodschaftsarbeitsamt lässt dann dem Kreisarbeitsamt seine Entscheidung zukommen, in der die Beibehaltung des in einem EWR-Staat erworbenen Anspruchs auf das Arbeits-losengeld festgesetzt wird.),

• zur Verfügung des polnischen Arbeits-amtes bleiben.

Das Arbeitslosengeld wird der Person vom Kreisarbeitsamt in der Höhe ausbe-zahlt, auf die er in dem Land Anspruch hat, in dem er das Arbeitslosengeld zugesprochen bekommen hat – und zwar umgerechnet in die polnische Währung. Diese Leistung kann er in der Zeit bezieh-en, in der sie ihm zusteht, jedoch nicht länger als 3 Monate nach der Ausreise aus dem Land, in dem er als letztens ein-gestellt war. Sollte der Arbeitslose in die-ser Zeit keine Arbeit gefunden haben und

ACHTUNG !

Mehr Informationen darüber fi nden Sie unter: http://www.mpips.gov.pl Ministerium für Arbeit und Soziales http://zielonalinia.gov.pl Informations- und Beratungszentrum der Arbeitsverwaltung

Möglicher Transfer des in einem EWR-Staat (Liechtenstein,

Island, Norwegen) erworbenen Arbeitslosengeldes nach Polen

Ein EU-Bürger, der in Polen Arbeit fi nden und zugleich das Arbeitslosengeld, auf das er in einem EWR-Staat (Liechten-stein, Island, Norwegen) Anspruch hat, bezieh en möchte, soll: • in dem Land, in dem er auf das Arbeits-

losengeld Anspruch hat, mindestens 4 Wochen lang vor seiner Ausreise aus diesem Staat zur Verfügung der Ar beitsverwaltung bleiben,

• vor der Ausreise nach Polen das E-303-Formular einholen, das die Beibehaltung des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld betrifft,

• sich nach Ankunft in Polen binnen 7 Tagen nach der Ausreise aus dem Land, in dem er als letztes einer Be-schäftigung nachgegangen ist, im Kreisarbeitsamt, das für seinen ange-meldeten Wohnort in Polen zuständig ist, als Arbeitsuchender registrieren lassen,

Auf die Arbeitszeit, die erforderlich ist, um in Polen das Arbeitslosengeld beziehen zu können, werden auch die Beschäftigungszeiten in den anderen EU-Ländern angerechnet.

weiterhin anspruchsberechtigt sein, hat er vor Ablauf dieser Zeit in das Land seiner letzten Beschäftigung zurückkehren, um seinen Anspruch auf das Arbeitslosen-geld nicht zu verlieren.

Möglicher Transfer des in einem anderen EU-Land oder in der Schweiz erworbenen

Arbeitslosengeldes nach PolenEin Arbeitsloser, der in Polen Arbeit fi ndet und zugleich das Arbeitslosengeld, auf das er in einem anderen EU-Land oder in der Schweiz Anspruch hat, beziehen möchte, soll:• in dem Land, in dem er auf das Arbeits-

losengeld Anspruch hat, mindestens 4 Wochen lang vor seiner Ausreise zur Verfügung der Arbeitsverwaltung bleiben,

• vor seiner Ausreise nach Polen das PD U2 –Formular einholen, das die Beibehaltung des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld betrifft,

• sich nach Ankunft in Polen binnen 7 Tagen nach der Ausreise aus dem Staat seiner letzten Beschäftigung im Kreisarbeitsamt, das für seinen ange-meldeten Wohnort in Polen zuständig ist, als Arbeitsuchender registrieren lassen,

• sich zum Woiwodschaftsarbeitsamt, das für seinen angemeldeten Wohnort in Polen zuständig ist, begeben, um dort das PD U2-Formular einzure-ichen (das Woiwodschaftsarbeitsamt sendet an die zuständige Stelle im Staat seiner letzten Beschäftigung das SED U009 Formular, mit der In-formation, dass der Arbeitslose seiner Registrierungspfl icht in der polnischen

Ar beitsverwaltung nachgegangen ist und einer Kontrolle unterliegt)

• zur Verfügung des polnischen Arbeit-samtes bleiben.

Das Arbeitslosengeld wird dem Arbeitslo-sen direkt von der zuständigen Stelle des Staates seiner letzten Beschäftigung z.B. auf ein Bankkonto ausbezahlt. Diese Lei-stung kann er in der Zeit beziehen, in der sie ihm zusteht, jedoch nicht länger als 3 Monate nach der Ausreise aus dem Staat seiner letzten Beschäftigung, auf Antrag des Arbeitslosen kann die zu-ständige Stelle, die ihm das Recht auf Arbeitslosengeld eingeräumt hat, diesen Zeitraum auf sechs Monate verlängern. Sollte der Arbeitslose in dieser Zeit keine Arbeit gefunden haben und weiterhin an-spruchsberechtigt sein, soll er vor Ablauf dieser Zeit in das Land seiner letzten Beschäftigung zurückkehren, um seinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld nicht zu verlieren.

42

Arbeitslosigkeit

Medizinische Versorgung

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 43

Anspruch auf medizinische Versorgung

Ein EU-Bürger kann die medizinische Ver-sorgung in Polen kostenlos in Anspruch nehmen, soweit er:• während seines befristeten Aufent-

halts in Polen (z.B. für touristische Zwecke, für Studienzwecke oder wäh-rend Arbeitsuche, falls er gleichzeitig das ihm in einem anderen EU-Land gewährte Arbeitslosengeld bezieht). Der EU-Bürger kann sich dann in Po-len auf Kosten der Krankenversiche-rungsanstalt des Landes, in dem er krankenversichert ist, behandeln las-sen. Dieses Recht bezieht sich jedoch auf Anspruchnahme solcher Leistun-gen, die man aus medizinischen Grün-den für notwendig halten könnte, dabei sind der Charakter dieser Leistungen und die vorgesehene Aufenthalts zeit in Polen zu berücksichtigen. Vor der Ausreise nach Polen sollen Sie sich jedoch die Europäische Krankenversi-cherungskarte besorgen;

• durch die polnische Krankenversi-cherung geschützt wird (auf obliga-torischer oder freiwilliger Basis).

Die obligatorische Krankenversicherung gilt für Personen:• die auf Grund von Arbeits- oder Auf-

tragsverträgen arbeiten,• die im Kreisarbeitsamt als arbeitslos

angemeldet sind,• die Gewerbetreibende sind.

Die obligatorische Krankenversicherung gilt nicht für Personen, die auf Grund von Werkverträgen arbeiten.

Falls in einer Familie nur eine Person krankenversichert ist, umfasst ihre Kran-

kenversicherung auch: den Ehepartner, Kinder (bis zur Vollendung des 18. Le-bensjahres bzw. des 26. Lebensjahres, falls sie noch lernen) und die Eltern (so-weit sie zusammen mit dem Krankenversi-cherten wohnen), sofern diese Personen keine eigene obligatorische Krankenversi-cherung haben.

Bürger aus anderen EU-Ländern, die auf Dauer in Polen wohnen und die der ob-ligatorischen Krankenversicherung nicht unterliegen, können die Krankenversi-cherungsbeiträge in der Woiwodschafts-zweigstelle des Nationalen Gesundheits-fonds freiwillig entrichten.Anspruch auf kostenlose Gesundheitsle-istungen besteht nur dann, wenn diese Leistungen bei medizinischen Einrichtun-gen in Anspruch genommen werden, die einen entsprechenden Vertrag mit dem Nationalen Gesundheitsfonds unterzeich-net haben.

Inanspruchnahme medizinischer Versorgung

Normalerweise geht der erste Besuch in einer ausgewählten medizinischen Einrichtung geht mit der Registrierung und der Wahl des Familienarztes, der auch Allgemeinarzt genannt wird, einher (POZ).Um sich registrieren zu lassen, werden folgende Dokumente benötigt:• Bescheinigung für die Entrichtung von

Krankenversicherungsbeiträgen (Be-scheinigung kann z.B. ein Dokument vom Arbeitgeber / RUMA, Versiche-rungsausweis oder Nachweis aus der Sozialversicherungsanstalt, der so ge-nannte Lohnzettel und Beitragsgrund-lagennachweis, sein.),

• PESEL-Identifi kationsnummer, sofern der Person diese Nummer vergeben wurde.

Der Familienart ist für grundlegen-de Behandlung zuständig und – bei Be-darf – überweist den Patienten an einen entsprechenden Facharzt (kostenlose Facharztbesuche im Rahmen der Kranken-versicherung). Keiner Überweisung bedür-fen Besuche bei folgenden Fachärzten:Gynäkologen und Geburtshelfern, Zah-närzten (im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung werden nur wenige Leistun-gen vom Nationalen Gesundheitsfonds bezahlt), Hautärzten, Venerologen, Onko-logen, Augenärzten und Psychiatern, als auch bei Unfall, Verletzungen, Vergiftun-gen und bei einem anderen Zustand der akuten Lebensgefährdung.Die Überweisung ist bei notwendiger In-anspruchnahme von Krankenhausleistun-gen obligatorisch (sie ist nicht notwendig bei Unfall, Verletzung, Vergiftung und bei einem anderen Zustand der akuten Le-bensgefährdung). Eingriffe, Untersuchun-gen und Medikamente sind während des Krankenhausaufenthalts kostenlos.

Medikamente werden in Apotheken ver-kauft, in der Regel auf ärztliche Rezepte:• nach Entrichtung eines Pauschalbetra-

ges oder• bei Bezahlung von 30% bzw. 50% des

Medikamentpreises (bei ergänzenden Medikamenten);

• gegen vollen Preis – bei Medikamen-ten, die in der Medikamentenerstat-tungsliste nicht aufgeführt wurden.

Mehr Informationen fi nden Sie unter: http://www.nfz.gov.pl/ue Nationaler Gesundheitsfonds http://www.mz.gov.pl Gesundheitsministerium

Die PESEL-Identifi kationsnummer (Po -wszechny Elektroniczny System Ewi-dencji Ludności – Allgemeines Elek-tronisches System zur Bevölkerungser-fassung) ist ein elfstelliger Zifferncode, der die jeweilige natürliche Person identifi ziert. Die Nummer besteht aus folgenden Elementen: Geburtsda-tum, Ordnungszahl, Kennzahl des Ge-schlechts und Kontrollziffer. Der Antrag auf Erteilung der PESEL-Nummer wird im Gemeinde- bzw. Stadtamt gestellt.

Medizinische Versorgung

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Lebenin Polen

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 452012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 45

Löhne und Gehälter und die Lebenshaltungskosten

Der gesetzliche Mindestlohn für einen Vollzeitbeschäftigten beträgt in Polen zur-zeit 1.500 PLN brutto (ca. 360,50 EUR) – Stand: Januar 2012. Der durchschnit-tliche Bruttomonatslohn betrug im Dez-ember 2011 im Unternehmenssektor 3.586,75 PLN (ca. 862 EUR).

Die Lebenshaltungskosten sind in Po-len unterschiedlich, die höchsten sind in Warschau und in anderen Großstädten. Exemplarische Preise von Grundnahrungs-mitteln und anderen wichtigen Artikeln in Warschau:

• Lebensmittelgeschäfte – von 6.00 (7.00) bis 18.00 (19.00) Uhr, manche länger (einige Lebensmittelgeschäfte haben auch sonntags auf),

• andere Geschäfte – sie machen für gewöhnlich um 11.00 Uhr auf,

• Supermärkte (sie liegen meistens am Rand großer Städte) – meistens von 9.00 bis mindest 22.00 Uhr, 7 Tage die Woche geöffnet.

In Polen wird für gewöhnlich in bar ge-zahlt, in den meisten Geschäften kann aber auch mit Zahlungskarten gezahlt werden.

VerkehrÖffentlicher Verkehr in Polen:• Busse: Linienbusse und Nah- und

Fernverkehrsbusse (PKS) – sie ver-kehren in ganz Polen,

• Straßenbahnen – sie verkehren in größeren Städten,

• U-Bahn – in Warschau.Die Busse, Straßenbahnen und die U-Bahn verkehren von frühen Morgen-stunden an bis ca. 23.00 Uhr. In großen Städten verkehren auch Nachtlinienbusse.

Fahrkarte sind an Kiosken („Ruch”), in manchen Geschäften und in U-Bahn-Sta-tionen zu kaufen. In manchen Städten gibt es Fahrkartenautomaten. Für (Linien-)Busse, Straßenbahnen und die U-Bahn gibt es einen Fahrkartentyp, wobei er in jeder Stadt anders ist. Das heißt zum Bei-spiel, dass in Krakau erworbene Fahr-karten in Warschau ungültig sind. Es gibt einfache Fahrkarten, Tagesfahrkarten, 3-Tage-Fahrkarten, Wochen- und Mo-natsfahrkarten. Je nach der Stadt gibt es zwei Arten von Fahrkarten: Einmal- und Zeitkarten. Die Einmalkarte ist nur für eine

PLN EURBrot 3. 0,72 Milch (1 l) 2,5 ca. 0,60 Joghurt 2 ca. 0,48 Mineralwasser 2 ca. 0,48 Butter 4 ca. 0,96 Schinken (1 kg) 24 ca. 5,5 Käse (1 kg) 20 ca. 4,8 Äpfel (1 kg) 3 ca. 0,72 Suppengrün 3 ca. 0,72 Eier (10 szt.) 4,5 ca. 1,2 Marmelade 4 ca 0,96 Tomaten (1 kg) 6 ca. 1,5 Kinoeintrittskarte 12–26 ca. 3–6,5 Theatereintrittskarte 20–100 ca. 5–24

GeschäfteDie Öffnungszeiten werden allein von den Inhabern der Geschäfte festgesetzt, doch sehen sie meistens folgendermaßen aus:

Lebenin Polen

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Fahr gültig – unabhängig von ihrer Län-ge. In diesem Fall muss beim Umsteigen aus einem Bus in einen anderen Bus eine neue Fahrkarte entwertet werden – es sei denn, dass es eine Tages-, Wochen- oder Monatsfahrkarte ist. (diese Arten von Fahrkarten gibt es z.B. in Warschau). Die Zeitkarte hat eine gewisse Gültigkeits-dauer (z.B. 10 oder 30 Minuten lang), während deren öffentliche Verkehrmittel gewechselt werden können (diese Art von Fahrkarten gibt es z.B. in Łódź und War-schau). Fahrkarten für Nah- und Fernver-kehrsbusse kann man beim Busfahrer oder an Fahrkartenschaltern an Bushöfen kaufen. Im Nahverkehr und in manchen Städten verkehren auch private Busse und so genannte Kleinbusse, in denen die Fahrt beim Busfahrer bezahlt wird.

In Polen gibt es vier Arten von Zügen. Die schnellsten und komfortabelsten Züge he-ißen Express und Intercity – sie halten nur in größeren Städten an 2 bzw. 3 Hal-testellen vor der Endstation an. Schnell-züge halten häufi ger an, aber auch nur in größeren Städten und sie sind preis-günstiger. Personenzüge halten an allen Stationen an und sie sind am billigsten. Die Fahrkarten kann man an Fahrkarten-schaltern an Bahnhöfen oder in Reise-büros kaufen.

Internationale Flughäfen in Polen: War-szawa – Okęcie, Gdańsk – Rębiechowo, Kraków – Balice, Poznań – Ławica, Wro-cław – Strachowice, Katowice – Pyrzowi-ce. Binnenfl üge, die von der Polnischen Fluggesellschaft LOT angeboten wer-den, umfassen alle oben genannten Städ-te und außerdem Bydgoszcz, Szczecin – Goleniów, Zielona Góra – Babimost, Łódź

– Lublinek und Rzeszów – Jasionka. Flug-tickets können in Reisebüros und an Ti-cketschaltern an Flughäfen gekauft wer-den.

Mehr Informationen fi nden Sie unter: http://www.pkp.pl Polnische Staatsbahn http://www.lot.pl Polnische Fluggesellschaft LOT

Kultur und UnterhaltungMuseen, Kinos, Theater und Philharmo-nien gibt es vor allem in größeren Städten, auf die sich das kulturelle Leben in Polen konzentriert. Informationen über Events aus dem Bereich Kultur und Unterhaltung sind in Tageszeitungen (die größten Tages-zeitungen enthalten in ihren Freitagsaus-gaben Kulturbeilagen mit Informationen über die ganze nächste Woche) und im In-ternet zu fi nden.

Museen – Sie beherbergen interessante Sammlung der modernen, als auch der al-ten Kunst – sie sind meistens von Diens-tag bis Sonntag bis ca. 16.00 Uhr geöf-fnet. Eintrittspreise sind günstig und an manchen Tagen ist der Eintritt in manchen Museen frei.

Theater – Sie arbeiten in allen größe-ren Städten. Geschlossen sind sie in der Sommerzeit (Sommerferienpau-se). Die bekanntesten Theater sind: Te-atr Współczesny, Teatr Powszechny und Teatr Narodowy in Warschau sowie Te-atr Stary und Teatr im. Słowackiego in Krakau. Die bekanntesten Musiktheater: Musiktheater in Gdańsk, Operettenthe-ater in Krakau und Gliwice und Musik-theater „Roma” in Warschau. Es sollte

Lebenin Polen

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 47

nicht verpasst werden, in die Oper und ins Ballett in das Teatr Wielki in Warschau und in die Warschauer Kammeroper zu gehen.

Philharmonien gibt es in den Großstäd-ten. Am renommiertesten ist die Natio-nalphilharmonie in Warschau. Freiluft-konzerte fi nden u.a. im Warschauer Park „Łazienki” und in Żelazowa Wola – am Geburtsort des berühmten Komponisten Fryderyk Chopin, statt.

Kinos – es gibt viele von ihnen in Polen, sowohl größere als auch kleinere. In den großen Kinos werden die neusten Hits ge-zeigt und das Repertoire ist dort reicher als in den kleinen Kinos. Ausländische Fil-me werden in polnischen Kinos meistens ohne Synchronisierung in Originalversion mit Untertiteln ausgestrahlt.

Touristische Sehenswürdigkeiten – Polen ist ein touristisch attraktives Land. Auf der UNESCO-Liste des Welterbes befi nden sich solche Orte in Polen wie: das historische Zentrum von Krakau und Warschau, die Salzgrube in Wieliczka, die Altstadt von Zamość, der Białowieża-Urwald, die mittelalterliche Stadt Toruń, das Kreuzritterschloss in Malbork, Kalwa-ria Zebrzydowska und die Holzkirchen im südlichen Teil Kleinpolens.

Mehr Informationen fi nden Sie unter: http://www.poland.gov.pl das offi zielle Werbeportal der Republik Polen http://www.poland.pl Polen Internet-Führer des „Wissenschaf-tlichen und Akademischen Computer-netzes“ (NASK) in der polnischen und en-glischen Sprache

Privatleben

48

KindsgeburtDie Geburt eines Kindes ist im Standesamt des Gemeindeamtes zu melden. Die Ge-burt kann vom Vater oder der Mutter des Kindes, dem Arzt, der Hebamme oder einer anderen Person, die bei der Geburt anwe-send war, angemeldet werden. Falls die Eltern des Kindes verheiratet sind ist der Anmeldung auch eine gekürzte Abschrift der Heiratsurkunde beizufügen. Falls das Kind in einer Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens geboren wurde, ob-liegt die Anmeldung dieser Einrichtung.Der Leiter des Standesamtes erstellt eine Geburtsurkunde, wobei drei Abschriften von ihr kostenlos ausgestellt werden.

EheschließungDie Ehe wird in Polen geschlossen, wenn Mann und Frau vor dem Leiter des Stan-desamtes gleichzeitig die Erklärung ab-geben, dass sie miteinander die Ehe schließen. Die Ehe wird auch dann ge-schlossen, wenn Mann und Frau, die sich zur Eheschließung entschlossen haben, auf die das interne Kirchenrecht oder das Recht einer anderen, gesetzlich aner-kannten Glaubensgemeinschaft Anwen-dung fi nden soll, in Anwesenheit eines Geistlichen gleichzeitig ihren Willen zur Eheschließung nach polnischem Recht bekunden (der Leiter des Standesam-tes erstellt anschließend die Heiratsur-kunde).Die Ehe kann von Mann und Frau ge-schlossen werden, wenn beide Personen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:• sie haben das 18. Lebensjahr vollen-

det;• sie wurden nicht voll entmündigt,• sie leiden an keiner Geisteskrankheit

und sind nicht zurückgeblieben,

• sie sind durch keine Ehe gebunden und zwischen ihnen besteht keine Bluts verwandtschaft.

Personen, die eine Ehe zu schließen be-absichtigen, haben dem Leiter des Stan-desamtes die zur Eheschließung notwen-digen Dokumente vorzulegen. Falls die Einholung eines der Dokumente unüber-windliche Schwierigkeiten bereitet, kann das Gericht die betroffene Person von der Vorlage oder Einreichung dieses Doku-ments befreien.Ein EU-Bürger, der eine Ehe schließen möchte, soll dem Leiter des Standesam-tes ein Dokument vorlegen, in dem seine Ehefähigkeit nach dem geltenden Recht des Staates, dessen Bürger er ist, be-scheinigt ist. Falls die Beibringung dieses Dokuments unüberwindliche Schwierig-keiten bereitet, kann das Gericht auf An-trag des EU-Bürgers in einem nichtstre-itigen Verfahren ihn von der der Vorlage dieses Dokuments befreien. Während die-ses Verfahrens stellt das Gericht in Anleh-nung an einschlägige Rechtsvorschriften fest, ob die Person zur Eheschließung be-rechtigt ist.Als Nachweis für die Eheaufl ösung die-nen eine gekürzte Abschrift der Todesur-kunde oder die Abschrift der rechtskräfti-gen Gerichtsentscheidung, die den Tod eines der Ehepartner feststellt bzw. ihn für tot erklärt, eine gekürzte Abschrift der Heiratsurkunde mit dem Vermerk über die Aufl ösung der Ehe durch Scheidung oder auch die Abschrift des rechtskräftigen Scheidungsurteils.Als Nachweis der Eheaufhebung dienen eine gekürzte Abschrift der Heiratsur-kunde mit dem Vermerk der Eheaufhe-bung oder die Abschrift des rechtskräfti-

48

Privatleben

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 49

gen Eheaufhebungsurteils. Als Nachweis für das Nichtbestehen der Ehe gilt die Ab-schrift des rechtskräftigen Gerichtsurteils, in dem auf das Nichtbestehen der Ehe er-kannt wurde.

Der Nachname (die Nachnamen), den/die die Eheleute tragen wollen, sowie der Nach name der Kinder aus der Ehe wer-den in die Heiratsurkunde auf Grundlage von schriftlichen Erklärungen der Eheleu-te eingetragen.

TodDas Ableben einer Person ist im Stan-desamt spätestens binnen 3 Tagen nach dem Tage des Todes anzumelden. An-zeigepfl ichtig sind, der Reihe nach, folgen-de Personen: der Ehepartner/die Ehepart-nerin oder Kinder der/des Verstorbenen, nächste Angehörige oder Verschwägerte, Mitbewohner der Wohnung, in der der Tod eintrat, Personen, die beim Ableben zuge-gen waren oder sich von dem Tod persön-lich überzeugt haben, bzw. der Verwalter des Hauses, in dem der Tod eintrat. So-fern der Tod in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung eintrat, ist das Krankenhaus bzw. die Einrichtung ver-pfl ichtet, den Tod anzumelden.

Schulwesen (ab dem 1. September 2012)

Im polnischen Bildungssystem gibt es einen Unterschied zwischen der Schul-pfl icht und der Lernpfl icht. Die Schulpfl icht gilt bis zur Vollendung des 18. Lebens-jahrs und sie bezieht sich auf zwei Schul-typen: die sechsjährige Grundschule (7–13 Jahre) und das dreijährige Gymna-sium (13–16 Jahre). Kinder im Alter von 6 Jahren müssen die Vorschule im Kinder-

garten, Vorschulabteilung der Grundschu-le oder in anderen Einrichtungsformen der Vorschulerziehung (Vorschulstellen und Vorschulerziehungskomplexe) absol-vieren. Kinder mit besonderen Bildungs-bedürfnissen werden an Sonderschulen oder in Integrationsklassen an allgemei-nen Schulen unterrichtet. Das Schuljahr in der Grundschule, im Gymnasium, Post-gymnasium und Aufbaumittelschulen dau-ert vom September bis Juni und ist in zwei Semester unterteilt.Nach dem 2009 geänderten Bildungs-systemgesetz gilt ab dem Schuljahr 2011/2012 die obligatorische jährliche Vorschu-lvorbereitung für Fünfjährige, ab dem Schuljahr 2012/13 – die Schulpfl icht für Sechsjährige.

Das Bildungssystem in Polen umfasst:• Kindergarten (ISCED 0) – für Kinder

im Alter von 3 bis 6 Jahren (3-5 Jahren ab dem Schuljahr 2011/12) ; Kinder im Alter von 6 Jahren (5 Jahren ab dem Schuljahr 2011/2012) absolvieren ob-ligatorisch ein Schulvorbereitungsjahr im Kindergarten, in der Vorschulab-teilung der Grundschule oder in an-deren Einrichtungsformen der Vor-schulerziehung. Die Vorschulbildung für Kinder im Alter von 3 bis 5 Jahren (3-4 Jahren ab dem Schuljahr 2011/2012) ist dagegen nicht obligatorisch,

• sechsjährige Grundschule (ISCED 1) – für Kinder im Alter von 7 bis 13 Jah-ren; als Kriterium für die Aufnahme in die Grundschule gilt das Alter. Am Ende der Ausbildung in der Grund-schule haben die Kinder eine obliga-torische Abschlussprüfung abzulegen. (nach dem geänderten Bildungssys-temgesetz wurde die Schulpfl ichtal-

Privatleben

50

ter um ein Jahr gesenkt) Ab Schul-jahr 2012/13 werden alle sechsjährigen Kinder von der Schulpfl icht erfasst. Dann werden die Schüler mit 12 Jah-ren die Grundschule beenden.

• dreijähriges Gymnasium (ISCED 2)– für Kinder im Alter von 13 bis 16 Jahren (nach Senkung des schul-pfl ichtigen Alters – im Alter von 12 bis 15 Jahren); als Kriterium für die Auf-nahme ins Gymnasium gilt das Ab-schlusszeugnis aus der Grundschu-le. Zum Abschluss der Ausbildung im Gymnasium legen die Schüler eine ob-ligatorische Prüfung ab, die das Wis-sen und Fähigkeiten aus dem Bereich der geisteswissenschaftlichen und na-turwissenschaftlichen Fächer umfasst. Die Ergebnisse der Abschlussprüfung im Gymnasium werden auf Bescheini-gungen angegeben, die den Schülern ausgehändigt werden.

• Postgymnasiumsschulen (ISCED 3 und im Fall von Aufbaumittelschu-len (ISCED 4) – dreijährige allgeme-inbildende Oberschule, vierjähr ige technische Mittelschule, dreijährige Berufsschule sowie Aufbaulyzeum mit einer Lernzeit von höchstens 2,5 Jah-ren. Voraussetzung für die Aufnahme in eine Postgymnasiumsschule (eine dreijährige allgemeinbildende Ober-schule, vierjährige technische Mittel-schule, dreijährige Berufsschule) ist ein Gymnasium-Abschlusszeugnis. Absolventen dieser Schultypen (mit Ausnahme der Berufsschule) können das Abitur ablegen. Personen, die die-se Prüfung bestehen, erhalten ein Abi-turzeugnis, das die Voraussetzung da-für ist, sich um die die Aufnahme in eine Hochschule bewerben zu dürfen.

Voraussetzung für die Aufnahme in eine Aufbaumittelschule (ISCED 4) ist der Oberschulabschluss. Absolventen von Berufsschulen, technischen Fach-schulen und der Aufbaumittelschulen erhalten ein Schulabschlusszeugnis, und nach abgelegter Prüfung, die ihre Qualifi kationen in dem jeweiligen Be-ruf bestätigt ein Zeugnis, das ihre be-rufl ichen Qualifi kationen beurkundet, und nach allen abgelegten Prüfungen und Abschluss der Schule auch ein Di-plom, das ihnen die Aufnahme einer Arbeit im erlernten Beruf ermöglicht.

Personen mit einem Berufsschulab-schluss, die ihre Ausbildung 2012 beenden können ihre Ausbildung in einer technischen Aufbaumittelschu-le fortsetz en, denn am 1. September 2012 erfolgt in diesem Typ von Schu-len die letzte Aufnahme.

Personen mit einem Berufsschulab-schluss, die ihre Ausbildung später ab-schließen, können abhängig von ihren Bestrebungen und Bedürfnissen eine der folgenden Möglichkeiten der Bil-dungsfortsetzung wählen: – Personen, die ihren Oberschulab-

schluss und ihr Abitur nachholen möchten und eventuell ein Stu-dium aufnehmen wollen können ihre Ausbildung in einer Aufbau-mittelschule für Erwachsene ab der zweiten Klasse fortsetzen (das ga-rantier die Ge setzesänderung über das Bildungssystem vom 19. Au-gust. 2011)

– Personen, die ausschließlich sol-che berufl iche Qualifi kationen er-langen möchten, die aktuell auf

Privatleben

2012 Lebens-und Arbeitsbedingungen in Polen 51

dem Arbeits markt gesucht wer-den, können an Berufsqualifi kation-slehrgängen teilnehmen, die von öffentlichen und nicht öffentlichen Schulen mit Berufslehrgängen an-geboten werden, wie Zentren für praktische Bildung, Weiterbildung-szentren oder Einrichtungen des Arbeitsmarktes;

– Personen mit einem Berufsschulab-schluss, die an Diplom einer techni-schen Fachschule interessiert sind können die für dieses Diplom no-twendige Ausbildung in einem Ly-zeum für Erwachsene nachholen (indem sie ihre Ausbildung mit der zweiten Klasse anfangen) und beru-fl iche Qualifi kationen bei Berufsqu-alifi kationslehrgängen erlangen. können sie eine Prüfung als Bestäti-gung von anderen Berufsqualifi katio-nen ablegen.

• Lehrerkollegs und Fremdsprachen-lehrerkollegs – Hier werden künftige Lehrer für Kindergärten, Grundschulen und Betreuungs- und Erziehungsanstal-ten, und im Falle von Fremdsprachen-lehrern, auch Lehrer für Gymnasien und Postgymnasiumsschulen ausgebil-det. Voraussetzung für die Aufnahme in die Kollegs ist das Abiturzeugnis. Die Kollegabsolventen erhalten ein Kolle-gabschlussdiplom bzw. ein Fachhoch-schuldiplom. Das Fachhochschuldiplom berechtigt die Absol venten, das Ergän-zungsstudium zur Magisterprüfung in Anspruch zu nehmen.

• Das Hochschulwesen – Das Hoch-schulsystem umfasst in Polen:– Fachhochschulstudium – es

dauert 3 bis 3,5 Jahre, und an den technischen, landwirtschaftlichen

oder betriebswirtschaftlichen Fach-richtungen 3,5 bis 4 Jahre,

– Ergänzungsstudium zur Magi-sterprüfung

– es dauert 2 bis 2,5 Jahre, – einheitliches Magisterstudium –

es dauert 5 bis 6 Jahre.

Um die Aufnahme in eine Hochschu-le dürfen sich Personen bewerben, die das Reifezeugnis erlangt haben. Die Regeln für die Aufnahme in das 1. Stu-dienjahr werden von den Hochschulen eigenständig festgesetzt, es können z.B. Aufnahmeprüfungen organisiert werden oder das Auswahlverfahren beruht auf Numerus Clausus.

Als Studiengänge gelten das Direkt-,Abend-, Fern- oder Externenstudium. Das akademische Jahr beginnt im Oktober und endet im Juni. Es ist in zwei Semester gegliedert.

Akademische Grade der Hochschulabsol-venten:– Lizentiat – nach Abschluss des Fach-

hochschulstudiums,– Ingenieur – nach Abschluss des Fach-

hochschulstudiums an technischen, landwirtschaftlichen und betriebswirt-schaftlichen Fachrichtungen,

– Magister und gleichwertige Grade: Kunstmagister, Diplomingenieur, Archi-tektDiplomingenieur, Arzt, Zahnarzt oder Tier arzt – nach Abschluss eines 5- bis 6-jährigen einheitlichen Magisterstu-diums. Den Berufsgrad Magister kann man auch nach Abschluss des 2- bis 2,5-jährigen Ergänzungsstudiums zur Magisterprüfung, das von Personen mit Fachhochschuldiplom aufgenom-men werden darf, erwerben.

Mehr Informationen fi nden Sie unter: http://www.buwiwm.edu.pl Büro für Akademische Anerkennung und Internationalen Austausch http://www.mnisw.gov.pl Ministerium für Wissenschaft und Hoch-schulwesen http://www.men.gov.pl Bildungsministerium http://www.mazowieckie.pl/kuratorium Bildungsaufsichtsbehörde (Woiwodschaft Masowien/województwo mazowieckie).

Lernen der polnischen Sprache

Polnischkurse werden von Universitäten und privaten Sprachschulen angeboten. Es können Sommerferien-, Semester-, Ganzjahreskurse, Polonistikworkshops oder das postgraduelle Studium der po-lnischen Kultur und der polnische Sprache

als Fremdsprache sein. Die Kurse sind entgeltlich. Kurse organisieren u.a.: Jagiel-lonen-Universität in Krakau/Uniwersytet Jagielloński w Krakowie, WarschauerUniversität/Uniwersytet Warszawski, Universität von Łódź/Uniwersytet Łódz-ki, Marie-Curie-Skłodowska Univer sität in Lublin /Uniwersytet Marie Curie-Skło-dowskiej w Lublinie, Johannes Paul II Katolische Universität in Lublin/Katoli-cki Uniwersytet Jana Pawła II w Lubli-nie, Schlesischen Universität in Katowice/Uniwersytet Śląski w Katowicach Es kön-nen Sommerferien-, Semester-, Ganzjah-reskurse, Polonistikworkshops oder das postgraduelle Studium der pol nischen Kul-tur und der polnische Sprache als Fremd-sprache sein. Die Kurse sind entgeltlich.

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Privatleben

www.eures.praca.gov.plwww.eures.europa.eu

Ministerium für Arbeit und SozialesAbteilung für Arbeitsmarkt

I H R J O B I N E U R O PA