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Neue Entwicklungen im Europarecht 27./28.8.2009 - Luzern Die Entwicklung der EU- Wirtschaftsverfassung Constanze Semmelmann

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Page 1: Neue Entwicklungen im Europarecht 27./28.8.2009 - Luzern Die Entwicklung der EU- Wirtschaftsverfassung Constanze Semmelmann

Neue Entwicklungen im Europarecht27./28.8.2009 - Luzern

Die Entwicklung der EU-Wirtschaftsverfassung

Constanze Semmelmann

Page 2: Neue Entwicklungen im Europarecht 27./28.8.2009 - Luzern Die Entwicklung der EU- Wirtschaftsverfassung Constanze Semmelmann

Übersicht• Wirtschaftsverfassung: Verhältnis von Markt und Intervention

– Seit den Anfängen der Europäischen Integration bis heute– Auswirkungen des Vertrages von Lissabon

• Ausgewählte Neuerungen durch den Vertrag von Lissabon– „Soziale Marktwirtschaft“– Wettbewerb ins Protokoll verbannt– Neue soziale Querschnittsklausel– Wirtschaftliche und soziale Rechte in GR-Charta

• Verschiebung der Diskussion– Abgrenzungen zwischen Rechtsquellen und kohärenz- und

konsistenzfördernden Massnahmen– Institutionelle und prozedurale Fragen

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WirtschaftsverfassungEntwicklung (1)

• Klassiker: (Entwicklung der) Wirtschaftsverfassung der EG/EU als Teil des Konstitutionalisierungsprozesses - Spannungsverhältnis von Markt und Intervention- Fokus des Vortrags: Markt versus Sozialpolitik

• Römische Verträge auf Grundlage des Ohlin- und Spaak-Berichts- Markt-dienendes Verständnis von Sozialpolitik im Binnenmarkt - Re-distributive Politiken auf nationaler Ebene

• Bis heute- Zunahme der nichtwirtschaftlichen Politiken und Kompetenzen- Zunehmender Grundrechtsschutz auf EU-Ebene

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WirtschaftsverfassungEntwicklung (2)

• Konsequenzen– Zielerweiterung; ruft nach Kohärenz der Politiken– Einbeziehung neuer Akteure: Zunahme an privater

Regulierung

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Aktueller Stand der EG-Wirtschaftsverfassung (1)

Hintergrund• Theoretische Grundlagen wirtschaftlicher Integration:

Freihandelstheorien• Rechtsvereinheitlichung

– Folge des Systemwettbewerb– Harmonisierung

• Auf EG-Ebene Mischung aus positiver und negativer Integration

• EG-Sozialpolitik – Viele Zielbestimmungen und Querschnittsklausel Beschäftigung – Arbeitsschutz und gewisse freizügigkeitsbezogene Aspekte

harmonisiert– Lohnvorschriften und Arbeitskampfrecht nicht harmonisiert

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Aktueller Stand der EG-Wirtschaftsverfassung (2)

3 Meinungskomplexe zur Ausrichtung der EG/EU-Wirtschaftsverfassung

- Systementscheidung für und Vorrang der offenen Marktwirtschaft

- Wirtschaftspolitische Neutralität- Gemischte/offene Wirtschaftsverfassung trotz

Systementscheidung

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Aktueller Stand der EG-Wirtschaftsverfassung (3)

• Status quo: EuGH (Viking Lines, Laval, Rüffert)– Soziales und wirtschaftliches Element als

gleichwertige Zielbestimmungen– Tendenz zugunsten des Marktes unter GF ggü

Intervention durch Gewerkschaften– Abschliessendes SekundärR hinsichtlich

Mindestlohnbestimmungen (ArbeitnehmerentsendeRL)

• Sozialdumping vor und nach EU-Erweiterung?

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Neuerungen durch den Vertrag von Lissabon (1)

• Art. 3 Abs. 3 EU (L)– Ziel: „eine in hohem Masse wettbewerbsfähige

soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt“

– Soziale Rhetorik ohne unmittelbare rechtliche Konsequenzen• Urspr. Konzept wohl auf marktkonforme sozialpolitische

Instrumente beschränkt• Übertragung des wie auch immer gearteten urspr.

Konzepts wohl nicht beabsichtigt• Kompetenzen zur Umsetzung neuer konkreter

Massnahmen fehlen

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Neuerungen durch den Vertrag von Lissabon (2)

• Wettbewerb von Zielbestimmungen ins Protokoll Nr. 27 verbannt– Nun explizit Teil des Binnenmarktes– Mittel-Ziel-Diskussion wieder aufgeflammt– Rechtlich ohne unmb. Konsequenzen

Art. 3 Abs. 3 EU (L): „(3) Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die

nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.“

…….. (Hervorhebungen eingefügt)

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Neuerungen durch den Vertrag von Lissabon (3)

„PROTOKOLL (Nr. 27)ÜBER DEN BINNENMARKT UND DEN WETTBEWERBDIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass der Binnenmarkt, wie

er in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union beschrieben wird, ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt —

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, dassfür diese Zwecke die Union erforderlichenfalls nach den Bestimmungen

der Verträge, einschließlich des Artikels 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, tätig wird.

Dieses Protokoll wird dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt.“ (Hervorhebungen eingefügt)

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Neuerungen durch den Vertrag von Lissabon (4)

• Grundrechtsschutz– Trias: Charta, EMRK (Beitritt), allg. Rechtsgrundsätze– Wirtschaftliche Grundrechte

• Artikel 15 GR-Charta : Berufsfreiheit• Artikel 16 GR-Charta : Unternehmerische Freiheit• Artikel 17 GR-Charta : Eigentumsfreiheit

– Soziale Rechte und Grundsätze• Verweise auf ESC und GemRCH sozGR AN in Art. 151 VAEU• Artikel 23 Charta: Gleichheit Mann/Frau• Artikel 27 - 34 Charta: Solidarität (R auf

Unterrichtung/Anhörung AN, R auf Kollektivverhandlungen und –massnahmen; Zugang Arbeitsvermittlungsdienst, etc.)

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Neuerungen durch den Vertrag von Lissabon (5)

• Probleme– Unklare Schutz-/Anwendungsbereiche und Grenzen

• Inkl. Abgrenzung zu GF und Wettbewerbsvorschriften

– Verweise auf Gewährleistungen nach nationalem und EU-Recht: Frage nach eigenem Regelungsgehalt

– Verweise auf andere verbindliche und unverbindliche völkerrechtliche Dokumente

– Justiziabilitätsfrage (Rechte – Grundsätze)• Gewaltenteilung• Haushaltsverantwortung

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Neuerungen durch den Vertrag von Lissabon (6)

– Drittwirkungsfrage • Rspr. der GF übertragbar?• mb./unmb.• Tarifparteien handeln im öffentlichen Interesse?• obj. GR-Dimension?

– Verhältnis zu Kompetenzen• Keine Schaffung von Kompetenztiteln• Erweiterung der bestehenden Kompetenztitel?

– Kohärenz- und Konsistenzbestrebungen in horizontalen Klauseln und Erläuterungen• Mit EMRK (Schutzniveau, Bedeutung und Tragweite,

Grenzen)• Mit nationalen Vorschriften

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Neuerungen durch den Vertrag von Lissabon (7)

„Artikel 28Recht auf Kollektivverhandlungen und KollektivmaßnahmenDie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.“ (Hervorhebungen eingefügt)

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Neuerungen durch den Vertrag von Lissabon (8)

„Erläuterung zu Artikel 28 — Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen

Dieser Artikel stützt sich auf Artikel 6 der Europäischen Sozialcharta sowie auf die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (Nummern 12 bis 14). Das Recht auf kollektive Maßnahmen wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als einer der Bestandteile des gewerkschaftlichen Vereinigungsrechts anerkannt, das durch Artikel 11 EMRK festgeschrieben ist. Was die geeigneten Ebenen betrifft, auf denen die Tarifverhandlungen stattfinden können, so wird auf die Erläuterung zum vorhergehenden Artikel verwiesen. Die Modalitäten und Grenzen für die Durchführung von Kollektivmaßnahmen, darunter auch Streiks, werden durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geregelt; dies gilt auch für die Frage, ob diese Maßnahmen in mehreren Mitgliedstaaten parallel durchgeführt werden können.“ (Herv.h. eingefügt)

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Neuerungen durch den Vertrag von Lissabon (9)

• Neue sachlich erweiterte soziale Querschnittsklausel„Artikel 9 VAEUBei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.“ (Hervorhebungen eingefügt)

• Artikel 7 VAEU fordert Kohärenz der Politiken und Ziele unter Berücksichtigung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung

• Ohne Klärung des Verhältnisses von Markt und sozialem Element

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Neuerungen durch den Vertrag von Lissabon (10)

Bewertung der Neuerungen- Wirtschaftliche und soziale Ziele bleiben a priori

gleichwertig- Vielfalt an wirtschaftlichen und sozialen

Bestimmungen (Ziele&Prinzipien, QSK, subjektive Rechte…) zu ordnen mit Blick auf Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich, Vorrangregeln

- Die Kompetenzverteilung bleibt von Zielbestimmungen, QSK, Rechten und Grundsätzen der GR-Charta unberührt (Details?)

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Neuerungen durch den Vertrag von Lissabon (11)

• Aus dieser Bewertung folgt die Verschiebung des Fokus auf– Institutionelle Fragen– Kohärenz- und konsistenzfördernde Regelungen – Prozedurale Fragen• Verhältnismässigkeitsgrundsatz• Begründungsanforderungen• Precedent….

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Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Lichte wirtschaftsverfassungsrechtlicher Fragen (1)

• Ursprung im dt. Verwaltungs- und Verfassungsrecht: Interventionsminimum für Eingriff durch öffentliche Gewalt in Individualrechte

• EU-Ebene– Autonomes Verständnis– Allg. Rechtsgrundsatz (Hauer); Art. 5 Abs. 2 EG; Art. 5

Abs. 2 EU (L); Art. 52 Abs. 1 GR-Charta– 3-Schritt wird häufig zum 2-Schritt– Aufgrund eingeschränkter Intensität der Prüfung:

blosse Ermessenskontrolle iSe Evidenzkontrolle?

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Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Lichte wirtschaftsverfassungsrechtlicher Fragen (2)

• Anwendung im Rahmen von wirtschaftsverfassungsrechtlichen Fragen– Zweck der Massnahme: Sozialpolitik oder

Protektionismus? Vorwand?– Geeignetheit und Erforderlichkeit: Eliminierung v.

Werturteilen?• Empirische Spielräume• Zeitrahmenabhängig• Prognoseentscheidungen

– Verhältnismässigkeit ieS kaum geprüft– Wer prüft?

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Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Lichte wirtschaftsverfassungsrechtlicher Fragen (3)

• „Dekontextualisierung und Funktionalisierung“ des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – Allg. Abwägungsinstrument– Verhältnis zum Prinzip praktischer Konkordanz– Prüfungsintensität zurückgenommen– Anwendung gegenüber Privaten

• Arbeitsrecht ist Privatrecht• Öffentliches Interesse an Schutz der schwächeren Partei• Besonderheiten: Kollektive Komponente, Verhandlungen,

Tarifautonomie• Ausgehebelt durch öffentliches Interesse an Binnenmarkt?

– Tatsachenermittlung findet kaum statt vor dem EuGH in Art. 234-EG-Verfahren

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Ausblick

• Vertrag von Lissabon – bestätigt die gemischte/offene Wirtschaftsverfassung – trotz terminologischer Erweiterungen und

Akzentuierungen des sozialen Elements – und trotz Kodifizierung des Grundrechtschutzes

• Zu optimieren sind– Kohärenz- und konsistenzfördernde Mechanismen– Spielraumdogmatik

• Und damit prozedurale Legitimierung der Entscheidung im Einzelfall