pflichtübung aus europarecht 2. april 2014 dr. marie-therese richter, ba ll.m

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Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.

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Page 1: Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M

Pflichtübung aus Europarecht2. April 2014

Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.

Page 2: Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M

Programm 3. Stunde

- Test

- Wiederholungsfall Warenverkehrsfreiheit

- Dienstleistungsfreiheit

- Übungsfälle

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Page 3: Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M

Dienstleistungsfreiheit

Art 56 AEUVDie Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.

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Page 4: Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M

Art 57 AEUVDienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

a) gewerbliche Tätigkeiten,

b) kaufmännische Tätigkeiten,

c) handwerkliche Tätigkeiten,

d) freiberufliche Tätigkeiten.

Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

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Page 5: Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M

Art 62 AEUVDie Bestimmungen der Artikel 51 bis 54 finden auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet Anwendung.

Art 51 AEUVAuf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.

Art 51 AEUV1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

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Page 6: Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M

Dienstleistungsfreiheit

Art 56 ff AEUV

DL:-Selbständige Tätigkeit-Gegen Entgelt -Vorübergehend

Abgrenzung zu Waren (Rs Schindler)

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Page 7: Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M

Grenzüberschreitendes Element:-Aktiv-Passiv-KorrespondenzDL

Drittwirkung der DLfreiheit

Diskriminierungs- & Beschränkungsverbot (Rs Van Binsbergen)

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Page 8: Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M

Rechtfertigung:

Art 62 iVm 52 AEUV-Öffentliche Ordnung (Rs Omega)-Öffentliche Sicherheit-Öffentliche Gesundheit

Zwingende Gründe des Allgemeininteresses

+ Verhältnismäßigkeit

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Page 9: Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M

Prüfungsschema und Übungsfall 4

- DL

- Grenzüberschreitendes Element (aktiv, passiv oder KorrespondenzDL)

- Diskriminierung oder Beschränkung

- Rechtfertigungsgrund (Art 62 oder zwingende Gründe des Allgemeininteresses)

- Verhältnismäßigkeit (Geeignet und notwendig)

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