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Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine
Erstellt vom Arbeitskreis Steuern und Rechnungslegung bei der Delegation der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine
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Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine
eine Publikation der
Delegation der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine,
erstellt vom Arbeitskreis Steuern und Rechnungslegung
Juli 2012
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Gliederung
Vorwort .............................................................................................................................. 4
Alexander Markus, Delegation der Deutschen Wirtschaft .......................................................... 4
Steuerrechtliche Herausforderungen in der Ukraine ......................................................... 6
Sven Henniger, UKRAINE CONSULTING ................................................................................. 6
Erfahrungen aus der kaufmännischen Praxis .................................................................. 10
Dr. Michael Vergunenko, REHAU TOV .................................................................................... 10
Körperschaftssteuer ........................................................................................................ 13
Alexander Cherinko, Deloitte & Touche ................................................................................... 13
Umsatzsteuer in der Ukraine ........................................................................................... 21
Alla Shevchenko, bnt attorneys-at-law ..................................................................................... 21
Einkommensteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ................................... 25
Thomas Otten, Otten Consulting .............................................................................................. 25
Steuerpauschalierungen in der Ukraine .......................................................................... 28
Anna Fomenko, IB Interbilanz .................................................................................................. 28
Softwarelösungen für Buchhaltung und Steuern ............................................................. 33
Konstantin Romansky, Andreas Pfeil, PricewaterhouseCoopers ............................................. 33
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Ukraine ............... 35
Anke Pötzsch, Nataliia Sharova, INTERPONT ........................................................................ 35
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Vorwort
Alexander Markus, Delegation der Deutschen Wirtschaft
Bei der Besteuerung in einem Land spielen aus Sicht von Unternehmen zwei Faktoren eine wichtige Rolle: Einmal ist natürlich die Höhe von Steuern und Abgaben insgesamt ausschlaggebend, die ein Unternehmen regelmäßig an den Staat abführen muss. Deshalb versuchen viele Regierungen, ausländische Investoren unter anderem über Steuer‐ und Zollvergünstigungen dazu zu bewegen, den nächsten Standort für ein Werk genau dort aufzubauen.
Neben der Höhe ist aber ebenso wichtig, wie viel Ressourcen ein Unternehmen an einem Standort aufwenden muss, um den staatlichen Steuer‐ und Dokumentationsanforderungen richtig und vollständig gerecht zu werden.
Wenn es um die Höhe der Steuern auf dem Papier geht, kann sich die Ukraine heutzutage im internationalen Vergleich durchaus sehen lassen. Die Regierung geht sogar noch weiter und will die heute mit 21% schon relativ niedrige Körperschaftsteuer in den nächsten Jahren zuerst auf 19% und dann noch einmal auf bloße 16% senken. Das hört sich schon fast nach einem Steuerparadies an.
Schwieriger ist es allerdings bei der Administrierung von Steuer‐ und Dokumentationspflichten. Auch mit dem neuen Steuerkodex wurden in vielen Bereichen die Dokumentationspflichten von Firmen nicht geringer. Der erhoffte Befreiungsschlag im Steuerwesen und die Abschaffung vieler kaum nötiger bürokratischer Auflagen fanden objektiv nicht statt.
Als Beispiel dient der den in den meisten ehemaligen Ländern der UdSSR tätigen Kaufleuten bekannte «акт сдача‐приемки» oder ukrainisch «акт здачі‐прийняття» resp. "акт виконаних робіт", der „Abgabe‐Annahmeakt“: Was aus buchhalterischer Sicht eine tolle Erfindung sein mag, um ein Dienstleistungsgeschäft den Buchungen und Papieren nach vollständig abzuschließen, wird in Deutschland gar nicht gebraucht.
In Deutschland wird in der Regel durch die vollständige Bezahlung der Rechnung bestätigt, dass der Kunde mit der Leistung zufrieden ist. Ist er es nicht, tut er dies kund, meldet seine Forderungen gegenüber der anderen Seite an und zahlt in aller Regel bis zur Klärung des Sachverhaltes nicht vollständig. Geschieht dies nicht und der Kunde schweigt, kann derjenige, der geleistet hat, in gutem Glauben davon ausgehen, dass es erst einmal keine Beschwerden geben wird. Alles Weitere regeln Garantie‐ und Gewährleistungsbestimmungen.
Was für ein Aufwand wird andererseits in einem Land wie der Ukraine betrieben, um bei fast jedem Dienstleistungsgeschäft nach der Vertragsunterzeichnung noch einmal die Unterschriften der zeichnungsberechtigten Vertreter beider juristischer Personen, die ein Vertragsverhältnis eingegangen sind, unter den „Abgabe‐Annahmeakt“zu bekommen? Wenn man nur eine Stunde
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pro Akt ansetzen würde, den beide Seiten für Erstellung, Übermittlung, Unterzeichnung und Rückübermittlung eines Originalexemplars an den Auftragnehmer aufwenden, und diese eine Stunde mit der Anzahl aller Geschäftsabschlüsse im Dienstleistungsbereich multiplizieren würde, kommt man auf die gesamte ukrainische Volkswirtschaft gesehen auf einen unglaublich hohen Aufwand, dessen Nutzen letzten Endes nur schwer nachzuweisen ist. Denn wie kann es sein, dass die deutsche Volkswirtschaft ganz ohne dieses Dokument auskommt und dabei der gesamte Dienstleistungsbereich nicht im Chaos versinkt?
Von solchen im Grunde redundanten Anforderungen ist das ukrainische Steuerrecht voll und es würde die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Firmen deutlich steigern, wenn man hier unnötigen Ballast abwerfen würde.
Gerade solche Formalien bieten aber Ansatzpunkte bei jeder Steuerprüfung, denn hier geht man nach einer einfachen Arithmetik vor: Je mehr Papier produziert werden muss, desto wahrscheinlicher ist es, dass irgendwo in den Papieren ein Fehler auftaucht. So ein rein formaler Fehler kann dann schon hinreichend für die Steuerprüfung sein, den einen oder anderen Ausgabeposten als „nicht abzugsfähig“ einzustufen, da die dazugehörige Dokumentation nicht den notwendigen Vorschriften entsprechend erstellt wurde.
Damit ist dann das Unternehmen in der ukrainischen Realität angekommen: Der Steuersatz im Gesetzestext mag niedrig sein und soll in den nächsten Jahren noch niedriger werden. Aber wie wird der ukrainische Staat bei stagnierendem Wirtschaftswachstum in so einer Konstellation die öffentlichen Finanzen sanieren und all seinen Aufgaben nachkommen?
Nichtsdestotrotz ist natürlich das Ziel, das sich die ukrainische Regierung gesteckt hat, sehr lobenswert: Mit einem Körperschaftssteuersatz bei 16% ab 2014 wird eine attraktive Basis für Investitionen in der Ukraine geschaffen. Gleichzeitig sollte die Regierung sich aber auch stärker darum bemühen, überflüssige Bürokratie abzubauen und Transparenz zu schaffen.
Verschaffen Sie sich mit dieser Lektüre einen ersten Überblick über das Thema „Steuern und Rechnungslegung“ in der Ukraine. Die Teilnehmer des Arbeitskreises, ihres Zeichens alle Experten in Ihrem Fach in der Ukraine, geben erste Einblicke, wie man mit dem Thema in diesem Land umgehen und auf welche Aspekte man vor allem achten sollte.
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Steuerrechtliche Herausforderungen in der Ukraine
Sven Henniger, UKRAINE CONSULTING
Für Ukraine‐Neulinge mag es verwunderlich sein, dass für die steuerliche sowie buchhalterische Abwicklung ein deutlich höherer Personal‐ bzw. Zeitaufwand als in Deutschland erforderlich ist. Im Weltbank‐Report Doing Business 2012 rangiert die Ukraine bezüglich „Paying Taxes“ auf dem drittletzten Rang (181. Platz von 183 Ländern). Neben dieser allgemeinen Feststellung und der Tatsache, dass Bilanzen im Gegensatz zu Deutschland vierteljährlich zu erstellen sind, gibt es viele weitere steuerrechtliche Herausforderungen. Auf einige wesentliche Themen soll in diesem Artikel hingewiesen werden:
Form over Substance
Das Ranking im Weltbank‐Report kommt nicht von ungefähr. Die ukrainische Buchhaltung ist stark durch steuerrechtliche Vorschriften geprägt – ein Erbe der Sowjetzeit, denn damals waren Abschlüsse ausschließlich für staatliche Institutionen bestimmt und alles richtete sich nach Formalitäten und Anweisungen, aber nicht nach Inhalt und Aussagekraft. Die Buchführung ist auf Basis gesetzlich vorgeschriebener Formblätter zu gestalten: z.B. Ab‐ bzw. Übernahmeprotokolle (kurz oft auch einfach „Akt“ genannt) für empfangene oder erbrachte Leistungen oder einen „Mehrwertsteuerschein“, der für umsatzsteuerliche Zwecke benötigt wird. Der „Akt“ ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen und zu stempeln. Das Fehlen einer Unterschrift führt dazu, dass die entsprechenden Betriebsausgaben bei einer Steuerprüfung nicht anerkannt werden.
Ein weiteres Beispiel sind die u.a. für Geschäftsreisen erforderlichen Dienstanweisungen. Diese sind vom Geschäftsführer zu genehmigen. Ein Fehlen dieser Anweisung führt bei einer Steuerprüfung ebenfalls dazu, dass diese Betriebsausgaben nicht anerkannt werden.
Darüber hinaus ist auch die Anzahl der einzureichenden Berichte deutlicher höher als in Deutschland.
Vor der Gesellschaftsgründung
Bei der neu gegründeten Gesellschaft sind vor der Registrierung der Gesellschaft enstandene Kosten nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Aus diesem Grund wird empfohlen, die Gründungsaufwendungen durch die Muttergesellschaft zu übernehmen und ggf. nach Gründung mit der Tochtergesellschaft zu verrechnen.
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Mehrwertsteuerregistrierung
Die Mehrwertsteuerregistrierung erfolgt in der Ukraine nicht automatisch mit der Firmengründung.
Die Registrierung war bis zum 30.06.2012 erst möglich, wenn
1. das Stammkapital (auf freiwilliger Basis)
2. die Umsatzerlöse
einen Betrag von 300.000 Griwna überschreiten.
Ab Juli 2012 wird diese Voraussetzung entfallen und somit eine Registrierung unabhängig von diesem Betrag möglich. Die Praxis wird zeigen, ob die gewünschte Vereinfachung auch in dieser Form umgesetzt wird.
Um die Vorsteuer frühzeitig geltend machen zu können, wird empfohlen, die sodann gesammelte praktische Erfahrung bereits bei der Firmengründung zu berücksichtigen, um eine kurzfristige Mehrwertsteuerregistrierung realisieren zu können. Größere Anschaffungen sollten erst nach der Gründung und der Mehrwertsteuerregistrierung getätigt werden.
Mehrwertsteuerrückerstattung
Trotz entsprechender gesetzlicher Regelung funktioniert die Mehrwertsteuerrückerstattung in der Ukraine nicht. In Praxis ist diese – sofern überhaupt – mit einem Steueraudit verbunden und erst nach großem Kampf möglich. Die "automatisierte Mehrwertsteuerrückerstattung" ist in der Praxis aufgrund der daran gestellten hohen Anforderungen lediglich für eine zu vernachlässigende Gruppe von Unternehmen relevant.
Es ist zu beachten, dass nach erfolgter Mehrwertsteuerregistrierung zunächst einmal eine Sperrfrist für Vorsteuer‐Erstattungsanträge von zwölf Monaten gilt (ausgenommen davon sind Anschaffungen unbeweglicher Wirtschaftsgüter). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Vorsteuerguthaben jedoch auf zukünftige Perioden vortragbar ist.
Registrierung der Mehrwertsteuerscheine
Seit Anfang 2012 muss bei Importen sowie bei Rechnungen mit einem Mehrwertsteuerbetrag über 10.000 Griwna (vor 2012 galten höhere Grenzwerte) eine elektronische Registrierung der Steuerscheine bei der Steuerbehörde vorgenommen werden. Diese Registrierung und die damit verbundenen Arbeiten binden nicht unerhebliche Personalressourcen. Die Bestätigung dieser Rechnungen ist jedoch wesentliche Voraussetzung für den Abnehmer, die damit verbundene Vorsteuer geltend machen zu können. Erschwert wird dieser Prozess zudem durch das Erfordernis, bei Importgütern die entsprechende Zolltarif‐Nummer zu vermerken. In diesem Zusammenhang ist es zwingend erforderlich, einen funktionierenden Informationsprozess innerhalb der Gesellschaft bzw. mit den jeweiligen Dienstleistern (z.B. Broker) aufzusetzen.
Unbedenklichkeit der Lieferanten – Haftung für die Lieferantenkette
Ein oft unabsehbares Risiko stellt die Haftung für die Unbedenklichkeit der Lieferanten dar. Stellen Sie sich darauf ein, dass bei einer möglichen Steuerprüfung ggf. Vorsteuern nicht anerkannt werden, weil Vorlieferanten Ihrer Mehrwertsteuer‐Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sind. Achten Sie aus diesem Grund zumindest bei Ihren direkten Lieferanten und
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Dienstleistern auf deren Seriosität. Als reine Vorsichtsmaßnahme ist die Vorlage der letzten Mehrwertsteuerdeklaration durch den Lieferanten bei Einkaufsverhandlungen ein viel verbreitetes Instrumentarium.
Verlustvortrag
Die Praxis der vergangenen Jahre zeigte, dass es bei Verlustvorträgen auf zukünftige Perioden aufgrund von Haushaltsengpässen der ukrainischen Regierung immer wieder zu Problemen der Anerkennung kommen kann.1
Absetzbarkeit von geschäftlichen Ausgaben
Im Vergleich zu Deutschland sind in der Ukraine diverse dem Geschäftsbetrieb eindeutig zuzuordnenden Betriebsausgaben steuerlich nicht absetzbar. Dies sollte man in seiner Planung entsprechend berücksichtigen.
Beispiele:
Die Geltendmachung von Reisekosten bedarf einer detaillierten Dokumentation der Originalbelege sowie einer entsprechenden Begründung für die Notwendigkeit dieser Reise. In Deutschland übliche Eigenbelege werden nicht anerkannt. Selbiges gilt für inländische Taxikosten, die zumeist in Bar beglichen werden.
Beratungs‐, Werbe‐ und Marketingdienstleistungen aus dem Ausland werden in der Ukraine lediglich bis zu einer Höhe von 4% des Vorjahresumsatzes anerkannt. Dies ist vor allem bei Unternehmen in der Aufbauphase hinderlich und trägt eindeutig einen protektionistischen Schriftzug. Selbige Regelung gilt auch für die Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren.
Ingenieurdienstleistungen aus dem Ausland, die mit dem Import von Anlagen verbunden sind, sind maximal bis zu 5% des importierten Anlagevermögens (Zollwert) absetzbar.
Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem besteht in der Ukraine nicht. Aus diesem Grund schließen die meisten Unternehmen für Ihre Mitarbeiter freiwillige Krankenversicherung ab. Diese Krankenversicherungen sind nicht steuerlich absetzbar und müssen zudem durch die Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Einkommensteuer
Der Einkommensteuersatz ist im Vergleich zu Deutschland mit 15% bzw. 17% sehr lukrativ. Trotz dieses fixen Eingangssteuersatzes von 15% und bei Überschreitung eines Schwellenwertes sodann gültigen Steuersatzes i.H.v. 17%, ist die Gehaltsberechnung relativ komplex.
Komplex und zeitraubend wird die Gehaltsberechung im Wesentlichen durch folgende Aspekte:
jährliche Änderung der Bemessungsgrenze für den Eingangssteuersatz
quartalsweise Änderung der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherungsbeträge
1 Nähere Details zu diesem Thema werden in dem Beitrag unter der Überschrift „Körperschaftsteuer“
erläutert.
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Die Gehaltsberechnung und ‐zahlung erfolgt zwei Mal im Monat.
Bei Urlaub und im Krankheitsfall wird das Gehalt nicht automatisch weitergezahlt. Für diese Zeiträume wird das Durchschnittgehalt der zurückliegenden Monate zugrunde gelegt.
Deutsche Mitarbeiter in der Ukraine können unter bestimmten Voraussetzungen, die im Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sind, in den Genuss der geringen Steuersätze in der Ukraine kommen. Auch dies sollte im Vorfeld der Entsendungen entsprechend bedacht werden.
Angleichung Steuerkodex und Zollkodex
Zum 01.06.2012 ist der neue Zollkodex in Kraft getreten. Die umfangreichen Regelungen im Zollkodex haben durch diverse Schnittstellen mit dem Steuerkodex auch weiterführende Auswirkungen. Demzufolge werden in den kommenden Monaten diverse Angleichungen erwartet, die zu Änderungen im Steuerkodex führen werden. Die Unternehmen müssen sich somit in den kommenden Monaten stets auf kurzfristige Änderungen einstellen.
Verrechnungspreise
Als kleiner Ausblick sei an dieser Stelle auf die voraussichtlich zu 2013 in Kraft tretenden Änderungen bezüglich der Verrechnungspreise hingewiesen. Sicherlich ist zu erwarten, dass die Ukraine sich auch hier den internationalen Regelungen in der Zukunft weiter anpassen wird.
Umgang der Steuerbehörden mit konkreten Anfragen
Festzuhalten ist auch, dass der Umgang mit den Finanzbehörden generell schwierig ist. Wie bereits in einigen vorangestellten Beispielen beschrieben, ist die Auslegung des Steuerkodex in vielen konkreten Beispielen unklar. Auf konkrete schriftliche Anfragen – die wir bei Unklarheiten in der Auslegung stets empfehlen – bekamen wir in den zurückliegenden Monaten sehr oft gar keine Antwort bzw. wurde auf den jeweiligen Artikel im Steuerkodex verwiesen, der bereits in unserer Anfrage aufgeführt wurde. Fakt ist, die Intransparenz der Prozesse, Abläufe und Auslegungen wird lediglich – wenn überhaupt – auf lange Frist abgestellt werden können.
Fazit
Die hier aufgeführten Beispiele sind nicht abschließend und sollen lediglich eine allgemeine Einführung ermöglichen. Die Ukraine ist definitiv ein Land, in dem die steuerlichen Themen eine große Herausforderung für ausländische Investoren darstellen. Die Ukraine ist und bleibt jedoch auch ein interessanter Markt mit vielen Chancen und Möglichkeiten. Lassen Sie sich aus diesem Grund jedoch bereits im Voraus kompetent beraten und tauschen Sie sich mit bereits im ukrainischen Markt vorhandenen Unternehmen aus. Nehmen Sie sich die Zeit für Detailfragen und versuchen Sie, diese vollständig zu verstehen. Mit den vorhandenen ‐ nicht nur ‐ steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ist die Ukraine sicherlich ein Land, das eine Herausforderung darstellt, und einen hohen Aufwand bei der Betreuung von Unternehmen durch die Muttergesellschaften fordert.
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Erfahrungen aus der kaufmännischen Praxis
Dr. Michael Vergunenko, REHAU TOV
REHAU hat seine Geschäftstätigkeit in der Ukraine 1997 als Repräsentanz begonnen. Mit entsprechendem Umsatzwachstum wurde 2002 eine juristische Person gegründet. Die Umwandlung von der Repräsentanz in eine juristische Person war keine einfache Aufgabe angesichts der zahlreichen Regelungen in den Bereichen Buchhaltung, Dokumentation und Steuern. Viele Mitarbeiter mussten ihre Einstellung in Bezug auf die Pünktlichkeit und die notwendige Sorgfalt bei der Erstellung von buchhalterisch relevanten Dokumenten verändern.
Der Autor teilt im Folgenden seine praktischen Erfahrungen in zwei Bereichen mit, die für das Thema „Steuern“ relevant sind, und zwar der Personalfaktor sowie das Management von Handels‐ oder Warenkrediten.
Personalfaktor im Bereich Steuern in den in der Ukraine geltenden Rahmenbedingungen
Ein großes Erbe aus der sowjetischen Epoche ist die alles durchdringende Bürokratie. Davon spürt man besonders viel im Bereich Steuern und bei der Zusammenarbeit mit ukrainischen Steuerbehörden. In vielen staatlichen Unternehmen galt der Hauptbuchhalter als zweite Person in der Firmenhierarchie und wurde in aller Regel als stellvertretender Geschäftsführer angesehen.
Der zentralistischen Tradition folgend und aufgrund der vielen, sich teilweise widersprechenden Regelungen sowie wegen des großen Drucks seitens der Steuerbehörden sehen viele Buchhalter ihre wichtigste Aufgabe darin, alle nur möglichen Anforderungen der Steuerbehörden im zuvorkommenden Gehorsam zu erfüllen. Die korrekte Rechnungslegung und richtige Berechnung von Steuern tritt dabei dann manchmal an die zweite Stelle.
Dabei spielt natürlich auch eine Rolle, dass der Hauptbuchhalter neben dem Geschäftsführer auch strafrechtlich belangt werden kann.
Da Gesetze immer auf unterschiedliche Weisen ausgelegt werden können und der Fiskus in der Regel nur die Auslegungen zulässt, die zu Gunsten des Staates wirkt, ist es sehr wichtig, die Leiter der eigenen Buchhaltung dahingehend zu sensibilisieren, dass diese als Mitarbeiter der Firma deren Interessen zu vertreten haben und nicht die des Finanzamtes.
Aus den oben beschriebenen Gründen sehen viele Buchhalter Ihre Aufgabe primär darin, bestimmte Buchungen durchzuführen und dabei die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten in den Vordergrund zu stellen. Mit dem in der westlichen Geschäftsphilosophie eher verbreiteten Modell einer Buchhaltung als Servicestelle in einem Unternehmen, die Kernprozesse (z.B.
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Verkauf oder Produktion) quantitativ dokumentiert und dadurch neben den gesetzlichen Dokumentationspflichten auch die Grundlagen für operative Managemententscheidungen zu Verfügung stellt, muss man die Buchhalter in diesem Land meist erst noch bekannt machen.
Ein guter Buchhalter sollte sich sehr gut in der aktuellen Gesetzgebung, in der Auslegungen und Gerichtspraxis zu Steuerthemen auskennen. Entscheidend ist, dass er selber bereit ist, praktikable, kostenoptimale und gleichzeitig gesetzeskonforme Lösungen zu suchen und zu finden. Die in diesem Rahmen arbeitende Kreativität eines Buchalters kann in den nicht immer bis zum letzten i‐Tüpfelchen fest definierten steuerlichen Rahmenbedingungen einer Firma viele unnötige Kosten ersparen.
Nur wenige Buchhalter in der Ukraine, die das beherrschen, können dann auch noch Fremdsprachen. Man findet noch gute Buchhalter, die die englische Sprache beherrschen. Einen guten und erfahrenen Buchhalter in der Ukraine zu finden, der die deutsche Sprache beherrscht, ist eher schwierig.
Aus diesem Grund gehen viele internationale Firmen den Weg, dass sie für die Kommunikation mit den Zentralen, für die Rechnungslegung nach IFRS und die Betriebsbuchhaltung junge englisch‐ oder deutschsprachige Uni‐Absolventen anstellen, aber für die lokale Buchhaltung und Steuerermittlung sich auf ältere und erfahrenere Buchhalter verlassen.
Management von Handels‐ oder Warenkrediten
Lieferungen mit Zahlungszielen sind in Westeuropa selbstverständlich. Auch in der Ukraine entwickelt sich der Markt zunehmend in diese Richtung. Die von REHAU in den letzten zehn Jahren in der Ukraine gesammelten Erfahrungen in diesem Bereich sind durch folgende Faktoren geprägt:
die Vertrauensbasis zum Eigentümer und lange Zusammenarbeit ist der wichtigste Faktor;
Zahlungsdisziplin kann vor allem durch wirtschaftliche Instrumente (Skonti, Preisangebote, etc.) gewährleistet werden;
ein sorgfältiger Umgang mit Dokumenten (Versandschein, etc.) ist sehr wichtig, aber die Kunden sind wichtiger;
Die Abläufe und Prozeduren zur Gewährung von Kreditlimits bei Warenlieferungen sind über die ganze REHAU‐Welt einheitlich geregelt. Ab einem bestimmten Warenwert wird die interne Bilanzanalyse aller Kunden durchgeführt. Die meisten Kunden sind bereit, Ihre Bilanzdaten selber zur Verfügung zu stellen, bei anderen können die Daten über Kreditbüros erhalten werden. Die Aussagekraft von Bilanzen ist allerdings in der Ukraine nur in wenigen Fällen zufriedenstellend, da viele kleinere und mittlere Kunden sehr wenig Anlagevermögen in ihrer Bilanz haben und die meisten Aktiva im Besitz der Eigentümer oder deren Familienangehörigen sind.
Sollte die Firma zu schwach für das notwendige Kreditlimit sein, bitten wir den Inhaber eine persönliche Bürgschaft zu unterschreiben. Das hat vor allem eine psychologische Wirkung und die Kunden unterschreiben in aller Regel. Damit sind keine Kosten verbunden. Außerdem wird entweder die Ausrüstung im Unternehmen, PKWs oder LKWs verpfändet. Die Absicherung durch mobile Werte kann nicht als harte Garantie betrachtet werden und hat in erster Linie psychologische Bedeutung.
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Wenn es um größere Beträge geht, bitten wir um harte Garantien, wie Bankgarantien oder einen Immobilienpfand. Um eine Bankgarantie zu bekommen, muss ein Kunde in der Regel ebenso seine Immobilien bei der Bank verpfänden. Aus diesen Gründen ist die direkte Verpfändung von Immobilien billiger für den Kunden, da nur die notariellen Gebühren anfallen.
Das Eintreiben eines verpfändeten Gegenstands ist eine sehr komplizierte Prozedur. Aber selbst eine Bankgarantie ist keine hundertprozentige Garantie, da wir schon seit einem Jahr einen Gerichtsprozess gegen eine ukrainische Bank führen, die die Zahlung aus einer von ihr ausgestellten Bankgarantie verweigert hat. Volle Sicherheit geben nur international bekannt Banken, die allerdings auch sehr gut in der Ukraine vertreten sind.
Mittels Sicherheiten kann man versuchen, Ausfällen vorzubeugen. Wenn es aber trotzdem zu Ausfällen kommt, ist es eher ratsam, Verhandlungen darüber zu führen und Zahlungspläne mit den Kunden abzustimmen. Die Erfahrung zeigt, dass man auf einer freiwilligen Basis mehr Chancen hat, an sein Geld zu kommen als über langwierige rechtliche Streitigkeiten.
Wenn jedoch die Verhandlungen scheitern, sollte man auch nicht davor zurückschrecken, eine Klage vor Gericht einzuleiten. Damit man dabei aber überhaupt Erfolgschancen hat, müssen alle Unterlagen sehr sorgfältig ausgefertigt worden sein. Oft scheitert der Rechtswege an kleinen Formalien, die aber dann als Grund für das Abweisen einer Klage oder ein verlorenes Verfahren dienen. Der Liefervertrag, die Rechnung, der Versandschein, die Vollmacht auf Annahme von Waren müssen alle unterschrieben sein und, wo notwendig, mit einem Stempel versehen sein. Nach oft langen und bürokratischen Gerichtsanhörungen ist es durchaus möglich ein Gerichtsurteil im eigenen Sinne zu erstreiten. Zumal eine Klage auch notwendig ist, um die Wertberichtigung in der Ukraine steuerlich abzugsfähig zu machen.
Die Vollstreckung von Gerichtsurteilen kann dann aber immer noch ergebnislos enden, da das ukrainische Vollstreckungssystem leider nicht sehr effektiv funktioniert.
Für die oben beschriebenen Schritte sollte man einen internen oder externen Juristen, sowie den eigenen Kreditmanager hinzuziehen.
Aus den oben dargestellten Gründen spielt der Aufbau einer professionellen kaufmännischen Mannschaft bei einem Unternehmen in der Ukraine eine sehr große Rolle und kann beachtlichen Anteil an Ihrem Unternehmenserfolg haben.
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Körperschaftssteuer
Alexander Cherinko, Deloitte & Touche
Die derzeitige Regelungslage betreffend der Besteuerung von Körperschaften ist seit dem 1. April 2011 mit Inkrafttreten des entsprechenden Abschnitts des neu verabschiedeten Steuerkodex anwendbar.
Nachstehend werden die wichtigsten Punkte dargestellt, die bei der Besteuerung von Körperschaften in der Ukraine zu berücksichtigen sind.
Steuerpflichtige und Steuersätze
Körperschaften, die nach ukrainischem Recht gegründet sind, werden normalerweise als steuerlich ansässig behandelt und mit ihrem Welteinkommen der Besteuerung in der Ukraine unterworfen.
Körperschaften, die nach ausländischem Recht gegründet sind, werden normalerweise als im Ausland steuerlich ansässig (Nichtansässige) behandelt und unterliegen mit folgenden Einkommensquellen der Besteuerung:
gewerbliche Einkünfte, die bei der Ausführung von Handels‐ und Geschäftstätigkeiten in der Ukraine bezogen wurden
sonstige nicht gewerbliche Einkünfte aus Ertragsquellen innerhalb der Ukraine
Die Steuer, welche Kapitalgesellschaften zahlen, wird als Körperschaftsteuer (CIT) bezeichnet. Für 2012 wurde ein niedriger linearer Steuersatz (flat tax) in Höhe von 21% eingeführt. Die derzeitige Gesetzgebung sieht eine schrittweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes wie folgt vor:
21% ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012;
19% ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013;
16% ab 1. Januar 2014.
Niedrigere Sätze gelten für bestimmte Branchen (z.B. Versicherung, Landwirtschaft, usw.).
Steuerliche Bilanzierungsvorschriften
Gemäß nationaler steuerlicher Bilanzierungsvorschriften werden steuerlich relevante Vorgänge normalerweise auf der Grundlage der periodengerechten Erfolgsermittlung (accrual method)
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berücksichtigt. Entsprechend dieser Methode wird steuerpflichtiges Einkommen allgemein in dem Steuererklärungszeitraum berücksichtigt, in dem es wirtschaftlich verursacht ist.
Im Allgemeinen werden abzugsfähige Ausgaben unabhängig vom Zahlungszeitpunkt berücksichtigt, wenn sie angefallen sind (d.h. nach Empfang von Waren oder Dienstleistungen). Das steuerpflichtige Einkommen wird in der Regel periodengerecht erfasst. So wird das Einkommen aus der Veräußerung von Waren erfasst, wenn das Eigentumsrecht auf den Käufer übergeht. Das Einkommen aus der Erbringung von Dienstleistungen wird zu dem Zeitpunkt erfasst, an dem die Parteien die Abnahmeerklärung unterzeichnen. Bestimmte Arten des steuerpflichtigen Einkommens (z.B. erhaltene Strafzahlungen) werden erst bei Zahlungseingang erfasst.
Das Steuerjahr für die Körperschaftsteuer ist das Kalenderjahr; Erklärungszeiträume für diese Steuer sind das erste Quartal, die ersten sechs Monate, die ersten neun Monate und das Kalenderjahr insgesamt.
Steuerpflichtige müssen Steuererklärungen für jeden Erklärungszeitraum abgeben und vierteljährliche Steuerzahlungen entrichten. Steuererklärungen müssen innerhalb von 40 Tagen nach Ablauf des letzten Kalendertags eines jeden Erklärungszeitraums (d. h. am 10. Mai2, am 9. August, am 9. November, am 9. Februar) abgegeben werden. Die letzte Steuererklärung des Jahres, welche am 9. Februar abzugeben ist, deckt das gesamte Steuer‐/Kalenderjahr ab. Vierteljährliche Steuerzahlungen sollten innerhalb von 50 Tagen nach Ende einer Berichtsperiode entrichtet werden.
Wenn das Ende einer Abgabefrist auf einem Feiertag oder auf das Wochenende fällt, wird sie automatisch auf den nächsten Arbeitstag (d. h. Bankarbeitstag) verlegt.
Für Steuerpflichtige mit einem jährlichen Umsatz von über 10 Millionen UAH3 hat es im Juli 2012 eine Änderung bezüglich der ertragsteuerlichen Vorauszahlungen gegeben. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 sind diese Steuerpflichtigen verpflichtet, monatliche Vorauszahlungen an das Finanzamt zu leisten. Darüber hinaus ersetzt nunmehr eine Steuererklärung auf Jahresbasis die bisherigen Quartalserklärungen.
Steuerpflichtiges Einkommen
Steuerlich ansässige Rechtsträger werden mit ihrem Welteinkommen besteuert, das sie innerhalb des Erklärungszeitraums vereinnahmen oder buchmäßig erfassen. Der Betrag des steuerpflichtigen Einkommens wird durch Abzug der Betriebsausgaben und anderen zulässigen abzugsfähigen Ausgaben von den steuerbaren Einnahmen ermittelt. Abschreibungen gehören zu den abzugsfähigen Ausgaben.
Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen
Das steuerpflichtige Bruttoeinkommen wird als jegliches Einkommen von in‐ oder ausländischen Quellen definiert, das vom Steuerzahler im Zusammenhang mit der Ausübung einer Tätigkeit vereinnahmt oder buchmäßig erfasst wird. Dieses Einkommen kann monetärer, materieller oder immaterieller Art sein. 2 Da der 9. Mai ein staatlicher Feiertag ist fällt der Termin auf den 10. Mai.
3 Der durchschnittliche Interbankenkurs für die Periode vom 1.1.2012 bis 30.7.2012 betrug 10,2252 UAH pro 1 Euro, der Tageskurs am 30.7.2012 belief sich auf 9,82206 UAH.
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Ausdrücklich erfasstes Einkommen ‐ die unten aufgeführten Posten werden ausdrücklich als steuerpflichtiges Einkommen erfasst (es ist zu berücksichtigen, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist):
Verkäufe oder Tausch von Waren und Dienstleistungen;
Einkommen von Geldinstituten, Versicherern und anderen Finanzdienstleistern; Währungsverkäufe, und Verkäufe von Wertpapieren und Schuldtiteln;
kostenlos zur Verfügung gestelltes Eigentum und Dienstleistungen, nicht erstattungs‐pflichtige Finanzierung (abgesehen von Finanzierungen von gemeinnützigen Organi‐sationen) und erstattungsfähige Finanzierungen, welche während des Erklärungs‐zeitraums von Nicht‐Körperschaftsteuerpflichtigen geleistet werden, sofern sie am Ende dieser Periode nicht zurückgezahlt sind;
Dividenden von steuerlich nicht ansässigen Gesellschaften (abgesehen von Dividenden, welche von steuerlich nicht ansässigen Rechtsträgern geleistet werden, wenn diese von Steuerpflichtigen beherrscht werden, welche nicht in Offshore‐Gebieten steuerlich ansässig sind);
zinslose Darlehen, die von steuerlich nicht ansässigen Rechtsträgern sowie von solchen ukrainischen Unternehmen erhalten werden, die Körperschaftsteuer nicht nach den allgemeinen Vorschriften zahlen (ausgenommen davon sind zinslose Darlehen, die von den Anteilseignern erhalten und innerhalb eines Zeitraums von 365 Tagen zurückgezahlt werden);
Zinserträge und Erträge aus Lizenzgebühren;
Erträge aus Vertragsstrafen und Strafen;
ausländische Währungsgewinne, die gemäß nationaler Bilanzierungsgrundsätze geschätzt werden.
Ausdrücklich ausgenommenes Einkommen ‐ die unten aufgeführten Posten werden vom steuerpflichtigen Bruttoeinkommen ausdrücklich ausgenommen (es ist zu berücksichtigen, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist):
Vorschüsse und Vorausbezahlungen;
vom Steuerzahler buchmäßig erfasste Umsatzsteuer auf den Verkauf von Waren/Dienstleistungen;
Dividenden, welche von steuerlich ansässigen Gesellschaften geleistet werden;
Bar‐ oder Sacheinlagen an einem Rechtsträger gegen Anteile an der Gesellschaft – ungeachtet dessen, ob der Kapitalanleger dadurch eine beherrschende Stellung erwirbt;
Aufgelder auf Anteile.
Betriebsausgaben und andere abzugsfähige Ausgaben
Das Steuergesetz schreibt vor, dass vom steuerpflichtigen Bruttoeinkommen die steuerlichen Betriebsausgaben und andere abzugsfähige Ausgaben abzuziehen sind, um das steuerpflichtige Nettoeinkommen zu berechnen.
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Ausdrücklich erfasste Ausgaben – die folgenden Posten werden ausdrücklich als abzugsfähige Ausgaben erfasst (diese Aufzählung ist nicht abschließend):
Betriebskosten, einschließlich Steuern auf verkaufte Waren/geleistete Dienstleistungen, produktionsbezogene Gemeinkosten, Verwaltungskosten, Marketing‐ und Werbekosten usw.;
ausländische Währungsverluste, die gemäß nationaler Bilanzierungsgrundsätze berechnet werden;
Finanzierungsaufwendungen, einschließlich Zinsen auf Darlehen, Aufwendungen aus Finanzierungsleasing und aus Schuldtiteln.
Allgemein nichtabzugsfähige Ausgaben – der Abzug der folgenden Aufwandsposten wird durch das Steuergesetz ausdrücklich versagt (es ist zu berücksichtigen, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist):
Jeder Aufwand ohne Bezug zu den Geschäftsaktivitäten;
Gezahlte Vorschüsse und Vorauszahlungen;
Körperschaftsteuerzahlungen und Umsatzsteuer auf erworbene Güter und Dienstleistungen;
angefallene Strafen und Geldbußen;
Dividendenzahlungen.
Das ukrainische Steuerrecht ist bezüglich der Vorlage der Dokumentation von Betriebsausgaben sehr streng und formalistisch. In vielen Fällen wird eine detaillierte Dokumentation zur Anerkennung des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs gefordert.
Abzugsfähigkeit von Zinsausgaben
Allgemein abzugsfähig sind Zinsaufwendungen, die bei einem Steuerpflichtigen im Zuge der Ausführung von Geschäftsaktivitäten angefallen sind. Es gelten jedoch Zinsabzugsfähigkeits‐beschränkungen für inländische Steuerpflichtige unter den folgenden Umständen:
der Steuerpflichtige ist ein Rechtsträger, dessen Stammkapital zu 50% oder mehr von einem steuerlich nicht ansässigen Anteilseigner gehalten oder beherrscht wird;
das Darlehen wird durch solch einen steuerlich nicht ansässigen Rechtsträger oder eine diesem nahe stehende Person zur Verfügung gestellt.
In diesem Fall ist der Abzug von Zinsaufwendungen beschränkt auf die Höhe der Zinserträge zuzüglich 50% des steuerpflichtigen Nettoeinkommens nach Abzug der Zinserträge. Überschüssige Zinsaufwendungen können unbestimmt vorgetragen und in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen abgezogen werden, unterliegen dabei jedoch denselben Beschränkungen
Beschränkungen im Hinblick auf Offshore‐Gebiete
Als Mittel gegen Steuerumgehungen hat die Ukraine Beschränkungen bei der Abzugsfähigkeit von Leistungen an Rechtsträger eingeführt, die in Offshore‐Gebieten ansässig sind. Wird eine
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Zahlung an einen in einem Offshore‐Gebiet ansässigen Rechtsträger geleistet, sind nur 85% der dabei angefallenen Aufwendungen/Abschreibungen abzugsfähig.
Eine offizielle Liste von Offshore‐Gebieten wird vom Parlament der Ukraine veröffentlicht und wird regelmäßig aktualisiert.
Andere Be‐ und Einschränkungen
Der Steuerkodex regelt Abzugsbeschränkungen folgender Aufwendungen:
An Ausländer bezahlte Lizenzgebühren können nur bis zu 4% der Umsatzerlöse des vorangegangen Jahres abgezogen werden. Lizenzgebühren sind nicht abzugsfähig, wenn sie an steuerlich nicht ansässige Gesellschaften in Offshore‐Gebieten geleistet werden oder wenn die Empfänger nicht wirtschaftliche Eigentümer der Lizenzgebühren sind; außerdem werden Lizenzgebühren für immaterielle Wirtschaftsgüter, die anfangs in der Ukraine eingetragen und später ins Ausland verkauft wurden, steuerlich nicht zum Abzug zugelassen.
Aufwendungen für Bau‐ und Montageleistungen (Engineering) von steuerlich nicht ansässigen Leistungserbringern sind nur abzugsfähig in Höhe von bis zu 5% des Zollwerts der importierten Ausrüstung. Beraterleistungen sind in voller Höhe nicht abzugsfähig, wenn der fragliche ausländische Leistungserbringer Offshore‐Status hat oder nicht der wirtschaftliche Eigentümer der Erträge aus den jeweiligen Dienstleistungen ist.
Aufwendungen, die mit der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen, von Marketingleistungen und von Werbediensten von steuerlich nicht ansässigen Leistungserbringern (mit Ausnahme der Inanspruchnahme von in der Ukraine gelegenen Betriebsstätten von steuerlich nicht ansässigen Personen) im Zusammenhang stehen, sind abzugsfähig in Höhe von bis zu 4% der Umsatzerlöses des vorangegangenen Jahres. Das Gesetz verbietet den Abzug von Aufwendungen, die mit der Inanspruchnahme der zuvor genannten Dienstleistungen von Rechtsträgern in Offshore‐Gebieten in Zusammenhang stehen, in voller Höhe.
Abschreibungen
Aufwendungen, welche mit dem Erwerb, der Herstellung und/oder der Verbesserung (unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen) der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Verbindung stehen, dürfen nicht sofort abgezogen werden. Stattdessen müssen diese Aufwendungen aktiviert und über einen bestimmten Zeitraum abgeschrieben werden.
Im Allgemeinen sind Abschreibungen für sämtliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einschließlich sowohl materieller als auch immaterieller Wirtschaftsgüter zugelassen, außer für Grundstücke, Geschäfts‐ oder Firmenwerte und nicht betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter.
Unbewegliche Wirtschaftsgüter
Nach dem Steuergesetz werden materielle Wirtschaftsgüter für steuerliche Abschreibungszwecke in 16 Gruppen gemäß ihrer gewöhnlichen Mindestnutzungsdauer eingeteilt.
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Steuerlich werden materielle Wirtschaftsgüter während ihrer gewöhnlichen Nutzungsdauer nach einer der folgenden fünf Methoden abgeschrieben:
lineare Abschreibungsmethode
degressive Abschreibungsmethode
beschleunigte degressive Abschreibungsmethode (anwendbar nur auf bestimmte Arten von Anlagevermögen)
kumulative Abschreibungsmethode
leistungsbezogene Abschreibungsmethode
Das Steuergesetz regelt bestimmte Vorschriften und Beschränkungen in Bezug auf die Anwendbarkeit der einzelnen Methoden auf bestimmte Arten von Wirtschaftsgütern.
Abschreibungen sind auf Monatsbasis vorzunehmen. Der vierteljährliche Abschreibungsbetrag wird für Zwecke der Körperschaftsteuererklärung als die Summe der Abschreibungen für jeden Monat des jeweiligen Quartals definiert.
Jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens wird einzeln erfasst und über seine gewöhnliche Nutzungsdauer entsprechend der betrieblichen Steuerpolitik des Steuerpflichtigen abgeschrieben, wobei die maximale im Steuergesetz vorgegebene gewöhnliche Nutzungsdauer nicht überschritten werden darf. Die verwendete steuerliche Abschreibungsmethode soll mit der durch den Steuerpflichtigen nach UAS (ukrainischen Bilanzierungsgrundsätzen) gewählten betrieblichen Abschreibungspolitik übereinstimmen.
Das Steuergesetz erlaubt dem Steuerpflichtigen Kosten für die Aufwertung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die während eines einzelnen Wirtschafts‐ oder Kalenderjahrs angefallen sind, bis zu einem Betrag in Höhe von 10% des zu Beginn dieses Jahres erfassten gesamten Buchwertes des unbeweglichen Wirtschaftsguts als Aufwand zu berücksichtigen. Mehrkosten über 10% sind zu aktivieren.
Immaterielle Wirtschaftsgüter
Gemäß dem Steuergesetz werden immaterielle Wirtschaftsgüter in sechs Gruppen eingeteilt. Jedes immaterielle Wirtschaftsgut wird einzeln erfasst und nach einer der oben genannten Methoden über seine gewöhnliche Nutzungsdauer und unter Beachtung der durch das Steuergesetz vorgeschriebenen Mindestnutzungsdauer abgeschrieben.
Geschäftstätigkeiten, die mit Land‐ und Kapitalverbesserungen verbunden sind
Transaktionen, welche Grundstücke betreffen, müssen in der Buchführung separat berücksichtigt werden. Mit dem Kauf des Grundstückes in Zusammenhang stehende Ausgaben können nicht abgezogen oder im Wege der Abschreibung berücksichtigt werden. Jegliche Gewinne aus zukünftigen Veräußerungen von Grundstücken müssen als steuerpflichtiges Einkommen erfasst werden. Hingegen sind Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken steuerlich nicht absetzbar.
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Besteuerung von Dividenden
Von ukrainischen Gesellschaften gezahlte Dividenden unterliegen der vorläufigen Körperschaftsteuer (advanced corporation tax, ACT), welche auf Grundlage des gesetzlichen Steuersatzes berechnet wird. Die Steuer wird zusätzlich zur Dividendenzahlung buchmäßig berücksichtigt und dient als Vorauszahlung zur Körperschaftsteuer. ACT ist vor oder am Tag der Zahlung der Dividenden fällig.
Ukrainische Gesellschaften können gezahlte ACT verwenden, um ihre Körperschaft‐steuerschulden der Zukunft zu reduzieren. Sollte der Steuerpflichtige nicht genügend Körperschaftsteuer für einen Besteuerungszeitraum schulden, kann dieses ACT‐Guthaben auf unbestimmte Zeit vorgetragen werden.
ACT fällt nicht für Dividenden an, die von unten aufgeführten Rechtsträgern geleistet werden:
ukrainische Holdinggesellschaften, die Dividenden ausschüttet, die aus Dividenden ihrer Tochtergesellschaften resultieren;
Versicherungsgesellschaften und Investmentfonds;
Landwirtschaftliche Gesellschaften, welche als Steuerpflichtige der "pauschalen landwirt‐schaftlichen Steuer" (spezielles Steuersystem) erfasst sind.
ACT kann zu einem temporären Mittelabfluss für ein profitables Unternehmen führen. Allerdings kann es einen langfristigen Mittelabfluss verursachen (und sogar zu einer endgültigen Belastung für das Unternehmen werden) für den Fall, dass das Unternehmen anfängt, Verluste zu generieren oder eine Abschlussdividende zahlt bevor die unternehmerische Tätigkeit eingestellt wird.
Steuerlicher Verlustvortrag
Nach allgemeinen Regeln können steuerliche Verluste von Steuerpflichtigen ohne jegliche zeitliche oder betragsmäßige Beschränkungen vorgetragen werden und sollen in den Folgeperioden in den Körperschaftsteuererklärungen als separater Posten unter den absetzbaren Aufwendungen aufgeführt werden.
Verlustrückträge sind nicht zulässig.
Vom 1. Juli 2012 an, werden neue Regelungen bezüglich des Vortrages von steuerlichen Verlusten aus dem Wirtschaftsjahr 2011 (inklusive Verlustvorträge aus früheren Jahren) in das Wirtschaftsjahr 2012 angewendet.
Unternehmen, mit Umsatzerlösen in 2011 von mehr als 1 Millionen UAH dürfen steuerliche Verluste für das Jahr 2011 zu gleichen Teilen innerhalb der nächsten 4 Jahre vortragen (z.B. jedes Jahr 25% des Gesamtbetrages), beginnend ab dem Jahr 2012.
Falls steuerliche Verluste am Ende der Jahre 2012, 2013 oder 2014 ungenutzt bleiben, so können diese in das nächste Jahr vorgetragen werden. Sind jedoch am Ende des Jahres 2015 noch steuerliche Verluste offen, welche sich auf das Jahr 2011 beziehen, dürfen diese nicht mehr in zukünftige Perioden vorgetragen werden.
Steuerliche Verluste, die nach dem 1. Januar 2012 entstehen, dürfen gemäß den allgemeinen Regelungen unbeschränkt vorgetragen werden.
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Unternehmen mit einem Umsatz unter 1 Million UAH unterliegen bei dem Vortrag steuerlicher Verluste keinen Beschränkungen.
Bestimmte Aspekte dieser gesetzlichen Regelung (welche am 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist) sind nicht eindeutig formuliert, wodurch es durchaus zu unterschiedlichen Interpretationen seitens des Steuerzahlers oder andererseits des Finanzamtes kommen kann.
Gruppenbesteuerung
Die ukrainische Steuergesetzgebung sieht keine Gruppenbesteuerung vor. Entsprechend ist jeder Rechtsträger für die Zahlung seiner Steuerverbindlichkeiten selbst verantwortlich.
Jene Gesellschaften, welche über Zweigniederlassungen verfügen, dürfen ihre Zweigniederlassungen in einer einzigen Steuererklärung konsolidieren. Die von der der einzelnen Zweigniederlassung zu zahlende Körperschaftsteuer wird dann als Bruchteil der gesamten Körperschaftsteuerschuld auf Basis des Anteils jeder Betriebsstätte an der Summe der gesamten Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermittelt. Jede Betriebsstätte muss sodann separat Körperschaftsteuer an das örtliche Finanzamt abführen.
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Umsatzsteuer in der Ukraine
Alla Shevchenko, bnt attorneys‐at‐law
Die Umsatzsteuerproblematik ist nicht neu, verliert allerdings nie an Aktualität. Im vorliegenden Überblick werden die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit der Umsatzsteuer erörtert, die im Kapitel V des Steuergesetzbuches der Ukraine Nr. 2755‐VI vom 02. Dezember 2010 (nachfolgend – SteuerGB) verankert sind.
Registrierung als Umsatzsteuerzahler
Die Geschichte eines Umsatzsteuerzahlers beginnt mit der entsprechenden – zwingend notwendigen oder freiwilligen – Registrierung beim zuständigen Steueramt.
Unternehmen, die einen Betrag in Höhe von über 300.000 UAH (Stand Juli 2012: ca. 30.000 EUR) in den letzten zwölf Kalendermonaten aus umsatzsteuerpflichtigen Geschäften erzielt haben, unterliegen zwingend der Registrierung als Umsatzsteuerzahler. Eine freiwillige Registrierung, d.h. ohne die Erzielung des genannten Betrages, ist ab dem 1. Juli 2012 ohne jegliche Beschränkungen möglich geworden.
Zu erwähnen ist allerdings, dass sich früher nur diejenigen Unternehmen freiwillig registrieren lassen konnten, deren Stammkapital den bereits erwähnten Betrag von 300.000 UAH überstieg. Problematisch war es auch für neu gegründete Gesellschaften mit einem niedrigeren Stammkapital. Diese konnten erst nach zwölf Monaten nach der Eintragung ins Staatsregister mit einer Registrierung als Umsatzsteuerzahler rechnen. Dank der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Änderungen im Steuerkodex sollten diese Schwierigkeiten, zumindest auf dem Papier, nicht mehr auftauchen.
In der Praxis kommt es vor, dass das Steueramt die Anträge auf Registrierung als Umsatzsteuerzahler aus formalen Gründen wiederholt verweigert. Da sich dies vor allem im Fall der zwingenden Registrierung zu einem Problem entwickeln kann, muss man die Unterlagen bereits in dieser Phase mit großer Sorgfalt vorbereiten.
Vorsteuer und Rückzahlung
Hat das Unternehmen das Registrierungsverfahren hinter sich und verfügt es über das angestrebte Zeugnis eines Umsatzsteuerzahlers, kann es anfangen, die mit der Umsatzsteuer verbundenen Ausgaben und Einkünfte zu planen, zu verwalten und entsprechend Vorteile daraus zu ziehen.
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Zu den Vorteilen der ersten zwölf Kalendermonate ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Umsatzsteuerzahler gehört die Möglichkeit, den eingezahlten Steuerbetrag als sogenannte Vorsteuer für die künftige Steuerperiode zu verwenden. Somit wird die in der Zukunft einzuzahlende Umsatzsteuersumme um den Vorsteuerbetrag reduziert.
Erst nach zwölf Kalendermonaten nach dem Erlangen des Umsatzsteuerzahlerstatus kann das Unternehmen zwischen Vorsteuerverrechnung und ‐rückzahlung wählen. Diese Entscheidung hat der Steuerzahler in der Steuererklärung für die entsprechende Berichtsperiode anzumelden. Hat er sich zugunsten der Rückzahlung entschieden, sind der Steuererklärung ein Antrag auf die Rückzahlung, eine Kalkulation der zurückzuzahlenden Summe sowie die Originale der Zollerklärungen, die die Ausfuhr der Waren (Komplementärdienstleistungen) aus der Ukraine bestätigen, beizufügen.
Zu erwähnen ist, dass heutzutage die folgenden Umsatzsteuersätze nach dem Steuerkodex in Frage kommen:
‐ 20 %
‐ 17 % ab dem 01. Januar 2014
‐ 0 %.
Automatische und übliche Rückzahlung
Nach der Vorlage des Antrags auf eine Rückzahlung trifft das Steueramt seine Entscheidung, ob die angemeldete Summe der automatischen bzw. der üblichen Rückzahlung unterliegt oder der Antrag zu verweigern ist.
Zu erwähnen ist, dass größere Unternehmen höhere Chancen als kleinere haben, für die automatische Rückerstattung registriert zu werden. Dies wird aus folgenden Ausschlusskriterien laut Punkt 200.19, Artikel 200 des Steuerkodex ersichtlich:
1. gegen den Steuerzahler wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet
2. Im einheitlichen Staatsregister sind keine Angaben eingetragen über:
a. das Fehlen der Bestätigung der im Staatsregister eingetragenen Angaben. Diese Bestätigung ist jedes Jahr beim Staatsregister erneut einzureichen;
b. die juristische Person befindet sich nicht unter der angemeldeten Geschäftsadresse;
c. eine Beschlussfassung über Aussonderung oder Auflösung der Tätigkeit des Steuerzahlers;
d. Gründungsunterlagen der juristischen Person wurden nicht vollkommen oder teilweise für unwirksam erklärt;
e. Aufhebung der staatlichen Registrierung der juristischen Person.
3. Der Steuerzahler führt Lieferoperationen durch, die dem Umsatzsteuersatz von 0 % unterliegen und innerhalb der letzten aufeinander folgenden zwölf Kalendermonate insgesamt mehr als 40% des allgemeinen Lieferumfangs betragen.
4. Die gesamte Differenz zwischen der angemeldeten Vorsteuer des Steuerzahlers und den angemeldeten Steuerverpflichtungen seiner Vertragspartner beträgt höchstens 10% der zur Rückzahlung angemeldeten Summe. Zu beachten ist, dass in diesem Fall alle Vertragspartner in der gesamten Lieferkette geprüft werden können.
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5. Das Durchschnittsgehalt im Unternehmen übersteigt mindestens das 2,5‐fache des gesetzlich bestimmten Mindestgehaltes (Stand Juli 2012: ein Mindestgehalt beträgt 1. 102,00 UAH = ca. 110,00 EUR).
6. Zusätzlich muss eines der folgenden Kriterien vorliegen:
a. In jedem der vier letzten Berichtsquartale waren über 20 Mitarbeiter angestellt
b. Der Bilanzwert des Grundmittelfonds4 übersteigt die zur Rückzahlung innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate angemeldete Steuersumme
c. Das Niveau der zu entrichtenden Körperschaftssteuer des Unternehmens ist höher als die durchschnittliche eingezahlte Körperschaftssteuer in derselben Branche.
7. Es liegt keine Steuerschuld vor.
Wenn das Unternehmen die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat es kein Recht auf eine automatische Rückzahlung. Hier bleibt eine Hoffnung, die Vorsteuer im Rahmen der üblichen Rückzahlung zu bekommen. Dafür führt das Steueramt eine Innenprüfung der angemeldeten Informationen durch und entscheidet danach, ob der Steuerzahler ein Recht auf Rückzahlung bekommt oder eine weitere Außenprüfung beim Steuerzahler vor Ort vorzunehmen ist. Das Problem in dieser Etappe liegt darin, dass das Steueramt in der Regel immer einen Grund für die erwähnte zusätzliche Prüfung findet.
Nach der Abschluß der Prüfung hat das Steueramt innerhalb von fünf Tagen (bei der automatischen Rückzahlung – drei Tage) ein Bescheid mit der Bezeichnung der zu zahlenden Summe der Staatskasse vorzulegen. Die Staatskasse hat ihrerseits diese Summe innerhalb von weiteren fünf Tagen (bei der automatischen Rückzahlung – drei Tage) auf das Konto des Steuerzahlers zu überweisen.
Entspricht die vom Steueramt zur Rückzahlung bestimmte Summe nicht dem von dem Steuerzahler beantragten Betrag, schickt das Steueramt dem Steuerzahler eine Benachrichtigung über die zur Rückzahlung bestimmte Summe zu. Die nicht gezahlte Summe kann auf dem Verwaltungs‐ bzw. Gerichtswege angefochten werden.
Somit muss man einiges an Geduld mitbringen und sich entsprechender fachlicher Unterstützung bedienen, um seinen Ansprüche im gesamten Verfahren und vor allem in der nachträglichen Anfechtung durchzusetzen.
Annullierung der Registrierung als Umsatzsteuerzahler
In der letzten Zeit kommen immer mehr Fälle vor, wo die Bestätigungen, das man als Umsatzsteuerzahler registriert ist, annulliert wurden. Auf diese Weise versucht das Steueramt, seine Verpflichtungen gegenüber Steuerzahlern hinsichtlich Vorsteuerverrechnung sowie ‐rückzahlung zu reduzieren. Der Steuerkodex legt mögliche Gründe für eine Annullierung abschließend fest.
Für juristische Personen sind unter anderen die folgenden Gründe wichtig:
der Steuerzahler legt keine Umsatzsteuerklärungen innerhalb von zwölf aufeinander
folgenden Kalendermonaten beim zuständigen Steueramt vor;
4 Der „Grundmittelfonds“ entspricht in etwa den Sachanlagen in einer deutschen Bilanz.
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die Gründungsunterlagen des Umsatzsteuerzahlers wurden durch das Gericht für ungültig erklärt;
im Staatsregister ist vermerkt, dass der Umsatzsteuerzahler sich unter der angemeldeten Geschäftsadresse nicht befindet usw.
Hier ist zu beachten, dass manchmal auch Steuerzahler betroffen sein können, die ihre Geschäfte ordnungsgemäß führen. Die schnelle und kompetente Reaktion auf rechtswidrige Handlungen des Steueramtes spielt in diesem Fall eine entscheidende Rolle, um sich seine Ansprüche auch in solchen Fällen zu sichern.
Haftung des Steueramtes
Abschließend ist zu erwähnen, dass auch Angestellte der Steuerbehörden für unterschiedliche Verletzungen der geltenden Rechtsvorschriften haften können:
wegen Unterlassung bzw. nichtordnungsgemäße Erfüllung,
wegen des Missbrauchs der Befugnisse,
aufgrund von Handlungen, die die staatlichen Angestellten verleumden oder die Behörde diskreditieren,
kann eine disziplinarische Haftung bestimmt werden (Art. 14 Gesetz der Ukraine hinsichtlich des Staatsdienstes vom 16.12.1993).
Darüber hinaus haften Angestellte der Steuerbehörde für die Vernachlässigung der Dienstpflichten, das Überschreiten der Befugnisse oder Missbrauch im Dienst strafrechtlich (Art. 364 und Art. 367 des Strafgesetzbuches der Ukraine vom 05.04.2001).
Wichtig ist auch, dass der Verzug der Umsatzsteuerrückzahlung Bußgelder in Höhe von 120% des Basiszinssatzes der Nationalbank der Ukraine (heutzutage 7,5%) zur Folge haben kann; dies gilt als Verbindlichkeit des Haushaltes der Ukraine gegenüber dem Steuerzahler.
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Einkommensteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge
Thomas Otten, Otten Consulting
Die ukrainische Einkommensteuer besteuert wie auch in Deutschland persönliche Einkünfte von Privatpersonen wie z.B. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit (Löhne), Vermietung und Verpachtung, Vermögensveräußerungen, Dividenden, Zinsen usw..
Dementsprechend unterliegt auch ein Privatunternehmer der Einkommensteuer soweit er nicht zur Pauschalbesteuerung optiert (Pauschalsteuer siehe Beitrag „Steuerpauschalierungen in der Ukraine“).
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohneinkünfte)
Der Einkommensteuersatz beträgt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Löhne) bis zu einem Einkommen von ca. 1000 € pro Monat 15%, darüber hinaus 17%.
Mit Einführung des neuen Steuerkodex zum 1. Januar 2011 wurde mit dem Steuersatz in Höhe von 17% erstmalig eine Steuerprogression eingeführt. Der Betrag ab dem der höhere Steuersatz Anwendung findet wird mit 10 Minimalgehältern definiert. Das Minimalgehalt betrug zum 1. Januar 2012 1073 UAH (lt. durchschnittlichem Umtauschkurs im Juni 2012: ca. 108 Euro). Die per Haushaltbeschluss festgelegten unterjährigen Steigerungen des Minimalgehaltes haben auf die Steuerprogression keine Auswirkung, da ausschließlich der zu Jahresbeginn gültige Betrag Anwendung findet.
Bis Ende 2010 galt der doppelte Einkommensteuersatz für Steuerausländer (30%), was mit Einführung des neuen Steuerkodex abgeschafft wurde.
Steuerschuldner ist das Unternehmen, d.h. das Unternehmen muss die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Steuer ist an dem Tag zu entrichten, an dem das Gehalt überwiesen bzw. von der Bank für eine mögliche bare Lohnzahlung abgehoben wird. Falls das Gehalt nicht ausgezahlt wird, ist das Unternehmen dennoch verpflichtet, die Einkommensteuer nicht später als bis zum 30. des Folgemonats abzuführen.
Ausländische Staatsbürger sind per Gesetz dann ukrainische Steuerresidenten, wenn diese entweder ihren ständigen Wohnsitz, oder ihren persönlichen und ökonomischen Lebensmittelpunkt, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (> 182 Tage) in der Ukraine haben, wobei in der Praxis nahezu ausschließlich die 183 Tageregelung Anwendung findet.
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Auf Grund des deutsch‐ukrainischen Doppelbesteuerungsabkommens ist bei bis zu 182 Tagen Aufenthalt in der Ukraine keine ukrainische Einkommensteuer abzuführen wenn ein Anstellungsverhältnis in Deutschland besteht.
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
Dividenden‐ und Lizenzeinkünfte von Privatpersonen werden mit 5% Einkommensteuer besteuert. Zinseinkünfte sind bis Ende 2014 steuerfrei (danach 5%).
Sozialversicherungsbeiträge
Auf Löhne und Gehälter sind Sozialversicherungsbeiträge (sogenannter „Einheitlicher Sozialbeitrag“) abzuführen.
In diesem einheitlichen Sozialbeitrag sind Beiträge zur Renten‐, Arbeitslosen‐, Lohnfortzahlungs‐ (Krankheit, Mutterschutz) sowie Unfallversicherung enthalten.
Abgabenart Anteil Arbeitgeber Anteil Arbeitnehmer
Rentenversicherung 33,2 % 2%
Arbeitslosenversicherung 1,5 % 0,6%
Lohnfortzahlungsversicherung 1,4 % 1%
Unfallversicherung 0,56 – 13,5 % ‐
Wie aus der Tabelle ersichtlich ist, sind im Gegensatz zu Deutschland die Sozialversicherungsbeiträge zum überwiegenden Teil durch den Arbeitgeber zu tragen. So beträgt der Arbeitgeberanteil je nach Gefahrenklasse des Unternehmens 36,76% ‐ 49,7% des Bruttolohns, der Arbeitnehmeranteil beträgt 3,6%.
Die Schwankung des Beitragssatzes für den Arbeitgeber hängt wie erwähnt von der Gefahrenklasse der betrieblichen Tätigkeit für die Betriebsunfallversicherung ab – also vergleichbar mit deutschen Berufsgenossenschaftsbeiträgen. Für die Mehrheit der Tätigkeiten – außer z.B. Untertagebau – beträgt der Beitragssatz 0,66% bis 6,62%. Für Handelsunternehmen beläuft sich der Satz z.B. auf 0,9%, für Verkehrs‐ und Speditionsunternehmen auf 1,76%.
Wie auch in Deutschland existiert eine monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur Sozialversicherung, welche mit dem 17‐fachen des Minimalgehaltes definiert ist. Das Minimalgehalt wird im Staatshaushalt für das Folgejahr – mit unterjährig festgelegten Steigerungen zum 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Dezember – jährlich neu bestimmt. Zum 1. Oktober 2012 beträgt das Minimalgehalt 1118 UAH, dementsprechend beläuft sich die Beitragsbemessungsgrenze zur Sozialversicherung zum gleichen Datum auf 19.006 UAH.
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Exkurs: Staatliche medizinische Versorgung – ein Krankheitsfall an sich
Es ist zu beachten, dass im Gegensatz zu Deutschland in der Sozialversicherung kein Beitrag zur Krankenversicherung enthalten ist, da in der Ukraine keine gesetzliche Krankenversicherung als Pflichtversicherung für Angestellte existiert. Eine medizinische Grundversorgung ist per Gesetz für die gesamte Bevölkerung grundsätzlich kostenlos vorgesehen und wird durch den Staatshaushalt finanziert. Der Zustand des staatlichen Gesundheitswesens lässt sich jedoch wie folgt beschreiben:
aufgrund der jahrelangen schlechten Haushaltslage sind die entsprechenden staatlichen Einrichtungen stark veraltet;
das medizinische Personal wird schlecht entlohnt, so dass der behandelnde Arzt üblicherweise zusätzlich informell zu bezahlen ist;
Medikamente sind faktisch selbst zu zahlen.
Dementsprechend werden bei Mitarbeitern durch den Arbeitgeber finanzierte private Krankenversicherungen gern gesehen, da diese Versicherungen üblicherweise die Behandlung in Privatkliniken abdecken, welche durchaus einem westlichen Niveau entsprechen. Die durch den Arbeitgeber finanzierte private Krankenversicherung wird jedoch als zusätzliches und somit durch den Arbeitnehmer zu versteuerndes Einkommen gewertet und ist zudem steuerlich nicht abzugsfähig. Bei der Auswahl einer betrieblich finanzierten privaten Krankenversicherung sollte der Leistungsumfang genau geprüft werden, da dieser nicht mit westlichen Versicherungsstandards vergleichbar ist.
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Steuerpauschalierungen in der Ukraine
Anna Fomenko, IB Interbilanz
Das ukrainische Steuersystem kennt mehrere besondere Besteuerungsregeln mit dem Ziel einer vereinfachten Pauschalierung. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Steuerpauschalierungen:
das vereinfache Besteuerungssystem für die Förderung und Entwicklung der kleinen Unternehmen in der Ukraine;
Steuerpauschalierung für die Landwirtschaft für die Entwicklung und Unterstützung der landwirtschaftlichen Gesellschaften in der Ukraine;
Steuerpauschalierung für die Softwareindustrie.
Steuerpauschalierung für Kleinunternehmer (Einheitssteuer)
Das vereinfachte Besteuerungssystem sieht den Ersatz der einzelnen Steuern und Gebühren durch die Entrichtung der Einheitssteuer vor. Einheitssteuerzahler dürfen sowohl physische als auch juristische Personen sein, falls diese bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, die in der Tabelle auf der nächsten Seite dargestellt sind.
Physische Personen‐Einzelunternehmer und juristische Personen, sind nicht berechtigt, eine Steuerpauschalierung als Einheitssteuerzahler in Anspruch zu nehmen, wenn sie folgende Tätigkeiten ausüben:
1. Organisation und Durchführung von Glückspielen
2. Fremdwährungswechsel
3. Herstellung, Export, Import und Verkauf von verbrauchsteuerpflichtigen Waren
4. Gewinnung, Herstellung und Verkauf von Edelmetallen und ‐steinen (außer Herstellung, Lieferung und Verkauf von Schmuckwaren und Haushaltswaren aus Edelmetallen und ‐steinen)
5. Gewinnung und Verkauf von Bodenschätzen
6. Finanzvermittlung
7. Tätigkeit im Bereich Unternehmensverwaltung
8. Post‐ und Fernmeldeleistungen (außer Kurierleistungen und Tätigkeiten, die nicht der Lizensierung unterliegen)
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9. Verkauf von Kunstgegenständen und Antiquitäten
10. Organisation und Durchführung von Gastspielreisen
Tabelle der Steuersätze im vereinfachten Steuersystem
Steuerzahler Physische Personen Juristische Personen
Steuergruppe 1 2 3 4
Anzahl der angestellten Mitarbeiter
keine bis zu
10 Personen bis zu
20 Personen bis zu
50 Personen
Tätigkeitsarten
‐ Einzelhandel;
‐ Erbringung von personenbezo‐genen Dienstlei‐stungen (Schnei‐derei, Friseur, Möbel und Haushaltstechnik Renovierung, Wäscherei etc.) für die Bevölkerung
‐ Erbringung von personenbezo‐genen Dienstlei‐stungen (Schnei‐derei, Friseur, Möbel und Haushaltstechnik Renovierung, Wäscherei etc.) für die Bevöl‐kerung und an Einheitssteuer‐zahler;
‐ Herstellung und Verkauf von Wa‐ren;
‐ Hotelgeschäft
Jede,
außer der für das vereinfachte Besteuerungs‐system verbote‐nen Tätigkeiten
Jede,
außer der für das vereinfachte Besteuerungs‐system verbote‐nen Tätigkeiten
Einkommen pro Jahr nicht höher als (UAH)
150.000 1.000.000 3.000.000 5.000.000
Berichtszeitraum Kalenderjahr Kalender‐vierteljahr
Kalender‐vierteljahr
Kalender‐vierteljahr
Registrierung als Mehrwertsteuer‐zahler
Kein Recht Kein Recht
Sind berechtigt, falls sie die Einheitssteuer in Höhe von 3% vom
Einkommen zahlen (sowie gesondert die Mehrwertsteuer)
Einheitssteuer‐satz
1‐20% vom minimalen Gehalt
2‐20% vom minimalen Gehalt
3% vom Einkommen für Mehrwertsteuerzahler
5% vom Einkommen für Nicht‐Mehrwertsteuerzahler
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Außerdem sind folgende Personen vom vereinfachten Besteuerungssystem ausgeschlossen:
1. physische und juristische Personen ,die Nicht‐Residenten sind;
2. Versicherungsgesellschaften, Banken, Kreditvereine, Leihhäuser, Leasinggesellschaften, Treuhandgesellschaften, Investitionsfonds, Rentenversicherungsfonds, Versicherungsbroker.
3. Filialen, Repräsentanzen und Zweigstellen von juristischen Personen, die keine Einheitssteuerzahler sind.
4. Juristische Personen, bei denen 25% des Stammkapitals juristischen Personen gehört, die keine Einheitssteuerzahler sind.
5. Physische Personen, die technische Prüfungen durchführen, Tätigkeiten im Audit ausüben, die Grundstücke mit einer Fläche von mehr als 0,2 ha, Wohnräume mit einer Fläche von mehr als 100 qm , sowie Gewerberäume mit einer Fläche von mehr als 300 qm vermieten.
Die ukrainische Steuergesetzgebung kennt zwei Arten der Einheitssteuer:
die fixierte Einheitssteuer, die in Prozent auf den gesetzlich festgelegten Betrag des Mindestgehaltes erhoben (1‐20%) wird;
die prozentuale Einheitssteuer, die in Prozent auf das erhaltene Einkommen erhoben wird (3%, falls die physische oder juristische Person auch Mehrwertsteuerzahler ist; 5%, falls die Mehrwertsteuer in der Einheitssteuer inkludiert wird).
Wichtige Vorteile des vereinfachten Besteuerungssystems in der Ukraine sind
die Klassifizierung kleiner Unternehmungen nach dem Jahresumsatz,
die Möglichkeit der Registrierung des Kleinunternehmers als Mehrwertsteuerzahler sowie
die Minimierung der Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften.
Zur Zeit der Vorbereitung dieser Broschüre hat das Parlament der Ukraine, die Werchowna Rada, zwei weitere Steuergruppen festgelegt. Die fünfte und sechste Steuergruppe umfassen physische und juristische Personen mit einem Jahreseinkommen von bis zu 20 Mio. UAH. Die Anzahl der Mitarbeiter darf 20 für physische Personen und 50 für juristische Personen nicht übersteigen.
Steuerpauschalierung für landwirtschaftliche Gesellschaften
Fixierte landwirtschaftliche Steuer
Im Steuerkodex der Ukraine sind besondere Regelungen bei der Besteuerung der Tätigkeit von landwirtschaftlichen Gesellschaften vorgesehen. Vor allem haben landwirtschaftliche Gesellschaften das Recht, eine Fixsteuer zu zahlen. Dies unter der Voraussetzung, dass in der vorangegangenen Berichtsperiode der Anteil der landwirtschaftlichen Produktion 75% vom Gesamtumfang der Produktion überstieg.
Der Fixsteuersatz ist vom Bodentyp abhängig. Der Fixsteuerbetrag wird durch Multiplikation des Einheitswertes eines Hektars des landwirtschaftlichen Bodens mit dem Fixsteuersatz bestimmt.
Die landwirtschaftlichen Gesellschaften, die Fixsteuer zahlen, sind von folgenden Steuern befreit:
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Körperschaftssteuer,
Bodensteuer (außer Böden, die für landwirtschaftlichen Zweck nicht benutzt werden),
Gebühr für die Wasserbenutzung,
Gebühr für einige Arten der Unternehmenstätigkeit (z.B., Gebühr für Handelspatent).
Das Hauptproblem bei der Steuerpauschalierung für landwirtschaftliche Gesellschaften ist die Ermittlung des Anteils der landwirtschaftlichen Produktion. Die Ursache dafür ist, dass im Steuerkodex nicht deutlich festgestellt ist, welche Ertragsarten bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Ein Beispiel für derartige Erträge sind positive Kursdifferenzen für Fremdwährungskredite, die in der Praxis häufig auftreten.
Mehrwertsteuer
Für die Zahler der fixierten Einheitssteuer gelten derzeit besondere Regelungen für die Entrichtung der Mehrwertsteuer. Diese Regelungen sind im Steuerkodex der Ukraine festgelegt und sind bis 31.12.2017 gültig.
Mehrwertsteuer bei Lieferung von landwirtschaftlichen Produkten und Leistungen
Die landwirtschaftliche Gesellschaft rechnet die Mehrwertsteuer vom Wert der an ihre Kunden abgelieferten landwirtschaftlichen Produkte (Leistungen), erstellt Steuerbelege für diese Käufer, welche diesen das Recht auf ein Vorsteuerguthaben gewähren, und führt ein Register der Steuerbelege. Die Gesellschaft erstellt monatliche Mehrwertsteuererklärungen und reicht diese beim Steueramt ein. Dabei werden die Steuererklärungen für landwirtschaftliche Produktion in einer speziellen Form erstellt.
Der Hauptunterschiede bei der Einrichtung der Mehrwertsteuer für landwirtschaftliche Gesellschaften sind folgende:
Verbindlichkeiten aus der Mehrwertsteuer (die nur aus landwirtschaftlichem Verkauf entstanden) zahlt man nicht ans Steueramt;
ein Vorsteuerguthaben, welcher aus der landwirtschaftlichen Beschaffung entstanden ist, wird vom Steueramt nicht erstattet, sondern für die Minderung von Verbindlichkeiten aus der Mehrwertsteuer angerechnet.
Infolgedessen zahlt eine landwirtschaftliche Gesellschaft in der Praxis keine Mehrwertsteuer aus landwirtschaftlicher Tätigkeit real an das Steueramt aus.
Mehrwertsteuer für sonstige Lieferungen
Die Mehrwertsteuer für sonstige (nicht landwirtschaftliche) Lieferungen wird nach den allgemeinen Regelungen erfasst und ans Steueramt bezahlt.
Ein wesentliches Problem bei der Berechnung von Mehrwertsteuer für die landwirtschaftlichen Gesellschaften sind Dienstleistungen, die von Nicht‐Residenten erbracht wurden und nicht mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind. Die Gesellschaft berechnet die Mehrwertsteuer für den Wert der empfangenen Dienstleistungen und zahlt diese an das Steueramt. In der nächsten Steuerperiode hat die landwirtschaftliche Gesellschaft das Recht auf ein Vorsteuerguthaben in Höhe des Betrags, der an das Steueramt bezahlt wurde. Da landwirtschaftliche Gesellschaften meistens einen unbedeutenden Umfang von nicht‐
Seite 32 Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine
landwirtschaftlichen Tätigkeiten führen, müssen sie in der Praxis meistens ihre Verbindlichkeiten aus Mehrwertsteuer zahlen, erhalten das Vorsteuerguthaben aber oftmals nicht erstattet.
Steuerpauschalierungen in der Softwareindustrie
Zurzeit wird die Frage der Einführung gesonderter Steuersätze für IT‐Firmen diskutiert. Es ist geplant, dass ab dem 1. Januar 2013 in der Ukraine gesonderte Steuersätze für Unternehmen aus dieser Branche in Kraft treten. Die geplante Steuerpauschalierung ist ein wirtschaftlicher Anreiz, günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Softwareindustrie in der Ukraine zu gestalten.
Die Firmen aus der IT‐Branche, für welche die neue Steuerpauschalierung gelten wird, müssen folgenden Kriterien entsprechen:
1. Erträge aus der Tätigkeit in der IT‐Industrie sind nicht weniger als 70% von den Gesamterträgen;
2. Zu den Tätigkeiten in der IT‐Industrie gehören: der Verkauf von Software, Computerprogrammierung, Beratung im Zusammenhang mit IT‐Systemen, Wartung von Computern, Bildung und Implementierung von Netzwerken, Datenbearbeitung, Funktion der Web‐Portals, Veröffentlichung von Informationen im Internet.
3. Die durchschnittlich erfasste Anzahl von Mitarbeitern übersteigt 10 Personen.
4. Der Anschaffungswert des Anlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens übersteigt 50% des gesetzlich festgelegten Mindestgehaltes.
5. Der Unterschied zwischen dem Vorsteuerguthaben (Mehrwertsteuer) der Gesellschaft und den Steuerverbindlichkeiten ihrer Vertragsparteien übersteigt nicht 1000 Mindestgehälter.
Für diese IT‐Gesellschaften würden dann gesonderte Steuersätze gelten:
1. Die Körperschaftsteuer würde bei 5% liegen;
2. Lieferungen der von IT‐Gesellschaften hergestellten Softwareprodukte wären von der Mehrwertsteuer befreit;
Es wird erwartet, dass diese Steuerpauschalierung für die Förderung der IT‐Industrie in der Ukraine vom dem 01.01.2013 bis zum 31.12.2022 befristet eingeführt wird. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass man die heimische IT‐Industrie aus der Schattenwirtschaft herausführen möchte, wodurch mittel‐ und langfristig für den ukrainischen Staat neue Steuerquellen erschlossen werden sollen. Darüber hinaus will man durch günstige steuerliche Rahmenbedingungen für die IT‐Industrie ausländische Investitionen in innovativen und hochtechnologischen Branchen in der Ukraine fördern.
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Softwarelösungen für Buchhaltung und Steuern
Konstantin Romansky, Andreas Pfeil5 PricewaterhouseCoopers
Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen
Jedes Land ist durch seine Vorschriften der Rechnungslegung und sein Steuersystem geprägt. So vielfältig wie diese Regelungen sind auch die IT‐Systeme in den verschiedenen Ländern. Wie stellt sich dies in der Ukraine dar – ist die entsprechende IT‐Landschaft eher “westlich” geprägt oder hat sie ihre eigenen Lösungen? Der nachfolgende Artikel stellt in einem kurzen Überblick die in der Ukraine vorhandenen Systeme getrennt für die verschiedenen Anforderungen vor:
Die eigentliche Buchhaltung (“book keeping systems”);
Systeme für die Konsolidierung und das Reporting (“financial consolidation & reporting”);
steuerliche Buchhaltung (“tax accounting”).
Wir wollen darauf hinweisen, dass dieser Beitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, d.h. es kann neben den genannten noch viele weitere Systeme und Lösungen geben. Wir nehmen im Folgenden auch keine Wertung der Systeme vor. Jedes System und jede Lösung ist durch seine Vorzüge und ggf. Nachteile geprägt. Es ist jeweils individuell zu entscheiden, welches die eigenen Anforderungen am besten erfüllt.
Buchhaltungssysteme
Zwei der am häufigsten in der Ukraine anzutreffenden Buchhaltungssysteme sind 1C und SAP. Ist SAP in Deutschland ja weitestgehend bekannt, so ist 1C eine osteuropäische Besonderheit. 1C ist ein traditioneller russischer Anbieter, der in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion weit verbreitet ist. Das Buchhaltungsprogramm wird – branchenunabhängig – insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) angetroffen, aber auch (lokale) Großunternehmen arbeiten hiermit.
Ein Wechsel zu SAP ist zunehmend beobachtbar. Insbesondere im Energiesektor, im Bereich der Petrochemie sowie bei Unternehmen der Metallindustrie sowie des Bergbaus findet man SAP. Da es sich um ein sehr umfassendes bzw. umfangreiches (“sophisticated”) Programm handelt, ist es primär bei Großunternehmen anzutreffen.
5 Die Autoren geben ihre eigene Meinung wieder.
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Neben den genannten Systemen finden sich unter anderem Lösungen von Oracle (E‐Business Suite und die entsprechenden Applikationen) und QAD Enterprise Applications (früher MFG/Pro). Sie sind insbesondere bei großen produzierenden Unternehmen bzw. produzierenden Unternehmen, die westlichen Eigentümern gehören, installiert. Wie auch bei SAP sind diese Lösungen sehr umfassend bzw. umfangreich (“sophisticated”). Darüber hinaus ist ihr Einsatz – wie auch bei SAP – teilweise durch entsprechende Vorgaben der (westlichen) Eigentümer begründet.
Daneben finden sich auch im Westen bekannte Programme, wie beispielsweise Microsoft Dynamics NAV, das insbesondere von hiesigen KMU eingesetzt wird. Weitere Lösungen und Systeme sind Parus, IS‐Pro, Best‐Pro, Accent und IT Enterprise (ИТ Предприятие). Einige dieser Systeme sind auch außerhalb der Nachfolgestaaten der Sowjetunion anzutreffen, andere sind wiederum spezifisch für die Region Mittel‐ und Osteuropa.
Systeme für die Konsolidierung und das Reporting
Der ukrainische Markt für Systeme der Konsolidierung und das Reporting umfasst insbesondere SAP (BPC, Business Object), Oracle (Hyperion, Consolidation HUB), SAS und 1C. SAP, Oracle und SAS werden insbesondere von Industrieholdings und großen Konzernen sowie von internationalen Unternehmen eingesetzt. Kleinere lokale Unternehmen bzw. kleinere Konzerne nutzen hingegen primär 1C. Darüber hinaus finden sich beispielsweise Lösungen von Lukanet, einem bulgarischen Software‐Anbieter, der vor allem in Mittel‐ und Osteuropa aktiv ist.
Steuerliche Buchhaltung
Insbesondere bei der steuerlichen Buchhaltung kommen die speziellen gesetzlichen Anforderungen eines Landes zum Tragen. Nicht zuletzt deshalb finden sich in diesem Bereich viele “halb‐automatisierte Lösungen”, die beispielsweise Excel‐basiert sind oder anderweitig “in house” entwickelt wurden. Aber auch 1C ist in diesem Bereich weit verbreitet.
Die bereits für die Buchhaltung genannten Systeme Accent, Parus, Best‐Pro, IS‐Pro und IT Enterprise bieten ebenfalls Lösungen für die steuerliche Buchhaltung. Da es verhältnismäßig aufwendig ist, die steuerliche Buchhaltung Oracle‐ oder SAP‐basiert zu bewerkstelligen, finden sich hingegen kaum bzw. keine Lösungen dieser Anbieter hierfür.
Schlussfolgerungen
Wie sich vermuten lässt, finden sich auch in der Ukraine die im Westen bekannten Lösungen, insbesondere für Buchhaltung, Konsolidierung und Reporting. Daneben sind auch “lokale” Lösungen weit verbreitet, nicht zuletzt 1C als ein “klassisches” System in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion.
Auch wenn sich beispielsweise SAP, Oracle oder Microsoft Dynamics NAV hier finden, sollte man sich der hiesigen Spezifika, insbesondere im Steuersystem, bewusst sein. Diese Besonderheiten lassen sich teilweise nur eingeschränkt durch “westliche” Standardlösungen für die steuerliche Buchhaltung abbilden.
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Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Ukraine
Anke Pötzsch, Nataliia Sharova, INTERPONT
Das seit dem 1. Januar 2011 geltende Steuergesetz der Ukraine Nr. 2755‐VI vom 02.12.2010 regelt die Beziehungen im Bereich der Steuern und Gebühren. Im Steuergesetz sind u.a. alle in der Ukraine bestehenden Steuern und Gebühren aufgelistet worden; es beinhaltet das Verfahren ihrer Entrichtung, definiert den Steuerzahler, dessen Rechte und Pflichten. Darin findet man u.a. die Kompetenzen der Kontrollorgane, Rechte und Pflichten der Beamten bei der Durchführung der Steuerkontrolle sowie die Verantwortlichkeiten für Steuerdelikte.
Artikel 3.2 des ukrainischen Steuergesetzes sieht vor: wenn ein internationaler Vertrag, dessen Verbindlichkeit das Parlament der Ukraine, die Werchowna Rada, anerkannt hat, andere Regeln festlegt als das Steuergesetz selbst, sind die Regeln des internationalen Vertrages maßgebend.
Wir wollen auf die Hauptbestimmungen des ukrainischen Steuergesetzes eingehen, die sich mit internationalen Verträgen auseinandersetzen.
Artikel 10 des ukrainischen Steuergesetzes ist einigen Fragen der Anwendung internationaler Verträge und der Tilgung der Steuerpflicht auf Anfrage zuständiger Organe anderer Staaten gewidmet.
Das Verfahren zur Anwendung internationaler Verträge der Ukraine über Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf volle oder teilweise Steuerfreiheit für Einkünfte nichtansässiger Personen aus Quellen in der Ukraine wird im Art. 103 des vorbenannten Steuergesetzes ausgewertet.
Artikel 103.2 des Steuergesetzes der Ukraine, der die Anwendung internationaler Abkommen der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung regelt, ermöglicht es,
die Gründe zur Bestätigung der Rechte der nichtansässigen Person auf die von den Abkommen vorgesehenen Steuerprivilegien zu definieren;
zu bestimmen, wie die bereits gezahlten Einnahmesteuern aus den Quellen in der Ukraine zurückerstattet werden sollen.
Am 3. Juli 1995 ist zwischen der Ukraine und Deutschland das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen unterzeichnet worden. Am 22. November 1995 wurde es durch die Ukraine ratifiziert, und am 4. Oktober 1996 ist es in Kraft getreten.
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Dieses Abkommen betrifft die Steuern auf Einnahmen und Vermögenswerte, die im Namen des Unterzeichnerstaates, des Bundeslandes (falls es um die Bundesrepublik Deutschland geht), oder der Lokalbehörden unabhängig von der Einzugsform erhoben werden.
Gemäß Ziffer 2 dieses Abkommens gelten als Einnahme‐ und Vermögenssteuern alle Steuern, die von der Gesamtsumme der Einnahmen und des Gesamtvermögens bzw. von einzelnen Elementen der Einnahmen oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Einnahmen aus Veräußerung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, sowie die Steuern auf die Gesamtsumme des Gehalts, die vom Unternehmen bezahlt worden sind.
Ziffer 3 enthält die Liste der Steuern, auf die sich das Doppelbesteuerungsabkommen erstreckt:
a) in der Ukraine:
Gewinnsteuer der Unternehmen,
Lohnsteuer der Bürger,
Vermögenssteuer der Unternehmen und die Immobiliensteuer der Bürger
(nachstehend: ukrainische Steuern);
b) in der Bundesrepublik Deutschland:
Lohnsteuer,
Körperschaftssteuer,
Vermögenssteuer,
Gewerbesteuer
(nachstehend: deutsche Steuern).
Die Steuerzahler müssen ihren Status als ansässige Personen korrekt formulieren, um das Recht auf Steuerprivilegien zu erhalten.
Was ist die ansässige Person gemäß Ziffer 4 des Abkommens?
Der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ bedeutet eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
Das Abkommen setzt sich mit der Frage der Ansässigkeitsbestimmung natürlicher oder juristischer Personen auseinander, und zwar in dem Falle, wenn diese Personen in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Ausschlaggebend sind dabei das Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte, persönlicher und wirtschaftlicher Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen), eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes und der Staatsangehörigkeit. Für Gesellschaften muss in diesem Fall der Ort der Geschäftsleitung berücksichtigt werden.
Die Anwendung des internationalen Abkommens der Ukraine über Steuerfreiheit oder reduzierten Steuersatz ist nur dann zulässig, wenn die nichtansässige Person dem Steueragenten ein Dokument vorlegt, welches den Status der steuerpflichtigen ansässigen Person gem. Ziff. 103.4 des Steuergesetzes bestätigt. Grundlage für die Befreiung (Reduzierung) von Steuern auf die Einnahmen aus der Quelle in der Ukraine ist die Bescheinigung, die bestätigt, dass die nichtansässige Person in dem Staat ansässig ist, mit dem die Ukraine ein internationales
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Abkommen abgeschlossen hat (nachstehend: Bescheinigung), sowie andere Dokumente, wenn sie von dem internationalen Abkommen der Ukraine vorgesehen sind.
Gemäß den Vereinbarungen zwischen dem Finanzministerium der Ukraine und dem Finanzministerium der Bundesrepublik Deutschland (Protokoll vom 12. März 1998) ist für die in Deutschland ansässigen Personen das Eingabeverfahren für Bescheinigungen zur Ansässigkeitsbestätigung festgelegt worden, welches dem Steueramt der Ukraine in dem Brief Nr. 6157/10/12‐0217 ДСК vom 26. Mai 1998 mitgeteilt wurde und immer noch gültig ist.
Diesem Verfahren zufolge ist die Bescheinigung darüber, dass man in Deutschland ansässig ist, als Original auf dem offiziellen Briefbogen der lokalen deutschen Steuerbehörde einzureichen. In dem oberen Teil des Briefbogens sollen die vollständige Bezeichnung der bestätigenden Finanzbehörde, ihre Adresse und die Telefonnummern stehen. Unten sind der volle Name (Firma) der Person zu drucken, deren Ansässigkeit bestätigt wird, sowie deren juristische Adresse. Die Bescheinigung enthält das Steuerjahr, für das die Ansässigkeit bestätigt wird. Im Text der Bescheinigung steht die Information darüber, dass die in der Bescheinigung benannte Person insoweit als eine in Deutschland ansässige Person gilt, als sie in Bezug auf die Einnahmen, die sie sowohl in Deutschland als auch im Ausland erhalten hat, steuerpflichtig ist. Die Bescheinigung hat eine Unterschrift, den vollen Namen und die Amtsfunktion des Unterzeichners aufzuweisen. Darüber hinaus ist sie durch den offiziellen Stempel der ausstellenden deutschen Steuerbehörde zu beglaubigen.
Obwohl jede nach der jeweils gesetzlich festgelegten Form ausgestellte Bescheinigung entsprechend legalisiert wird, unterliegt eine Bescheinigung über die deutsche Ansässigkeit gemäß den oben genannten Vereinbarungen zwischen dem Finanzministerium der Ukraine und dem deutschen Finanzministerium keiner obligatorischen Legalisierung. Allerdings ist dieser Bescheinigung eine amtliche Übersetzung ins Ukrainische beizufügen.
Da die Konvention von den Haag, die die Legalisierung ausländischer amtlicher Dokumente abschafft, auch für die Ukraine in Kraft getreten ist, hat das Staatliche Steueramt der Ukraine in dem Schreiben Nr. 8780/7/12‐0117 vom 17. Mai 2004 ausgeführt, dass für die in Deutschland ansässigen Personen das Verfahren zur Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigungen ohne konsularische Legalisierung und ohne Apostille zugelassen ist.
Dabei besagt Ziff. 103.10 des ukrainischen Steuergesetzes: falls eine nichtansässige Person keine Bescheinigung vorlegt, wie es das obige Verfahren vorschreibt, sind die Einnahmen aus der Quelle in der Ukraine nach dem ukrainischen Recht zu versteuern, das heißt, ohne Rücksicht auf das internationale Abkommen.
Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung definiert die Begriffe Betriebsstätte, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstleistungen, wie sie in dem Abkommen benutzt werden.
Das Abkommen sieht Besteuerungsregeln für folgende Einkünfte vor:
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Unternehmensgewinne;
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr;
Einkünfte aus verbundenen Unternehmen;
Dividenden;
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Zinsen (dies betrifft u.a. den Ratenverkauf von Industrie‐, Geschäfts‐ bzw. Forschungsanlagen, Erzeugnissen und Dienstleistungen; betrifft ebenso alle möglichen Kredite, die von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut gewährt werden);
Lizenzgebühren;
Einnahmen aus Vermögensverkauf;
freiberufliche private Dienstleistungen (einschließlich freier Forschungstätigkeit, Literatur‐, Artistik‐, Kunst‐, Ausbildungs‐ und Lehrertätigkeit; der Tätigkeit von Ärzten, Anwälten, Ingenieuren, Architekten, Zahnärzten und Buchhaltern);
Geschäftsführervergütungen;
Einnahmen von Künstlern und Sportlern;
Renten und ähnliche Vergütungen;
Vergütungen für Staatsbedienstete, Lehrervergütungen und Stipendien für Studenten;
Vermögensgegenstände.
Folgende Steuersätze gelten gemäß dem Abkommen über Vermeidung der Doppelbesteuerung je nach Gesamtsumme von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren:
STAAT Dividenden, % Zinsen, % Lizenzgebühren, %
Bundesrepublik Deutschland 5(20)/10 2/5 5
Anmerkung:
‐ bei einem Mindestanteil von 20% hat der tatsächliche Dividendenbesitzer das Recht auf Besteuerung der Dividenden zum Satz von 5%;
‐ bei Nennung mehrerer Ziffern bedeutet dies, dass je nach bestimmten Bedingungen unterschiedliche Steuersätze angewandt werden können.
Artikel 7 des Abkommens geht auf Fragen der Besteuerung von Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit ein. Um eine optimale Geschäftsform auszuwählen, muss man die Rechtsform des jeweiligen Unternehmens berücksichtigen.
Die Gewinne des Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
Wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit in einem anderen Staat über eine dort befindliche Betriebsstätte führt, gehört in einem Vertragsstaat zu solch einer Betriebsstätte der Gewinn, den es hätte erhalten können, wenn es ein separates oder selbständiges Unternehmen mit der gleichen oder ähnlichen Tätigkeit unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen hätte führen können und absolut unabhängig vom Unternehmen gehandelt hätte, dessen Betriebsstätte es ist. Bei der Ermittlung der Einnahmen der Betriebsstätte werden auch die Repräsentanz‐ bzw. Verwaltungskosten berücksichtigt, unabhängig davon, ob diese Kosten in dem Staat der Betriebsstätte oder in einem anderen Staat entstanden sind.
Wenn die Gewinne die Einnahmen umfassen, welche in den anderen Artikeln des Abkommens erläutert werden, ist es notwendig, sich von den jeweiligen Artikeln leiten zu lassen.
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Um diese Kurzübersicht über die Hauptartikel des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, führen wir die Bestimmungen des Artikels 23 „Vermeidung der Doppelbesteuerung” an:
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Aus der Ukraine stammende Einkünfte sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, werden von der deutschen Steuer freigestellt, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen ist. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so freigestellten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Für Dividenden gilt die Freistellung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Ukraine ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.
Von Steuern vom Vermögen werden Beteiligungen freigestellt, wenn deren Dividenden, falls solche gezahlt werden oder gezahlt worden wären, nach dem vorhergehenden Satz freizustellen sind oder wären.
b) Auf die von den nachstehenden aus der Ukraine stammenden Einkünften und den dort gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögenssteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die ukrainische Steuer angerechnet, die nach ukrainischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
aa) Einkünfte aus Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb) Zinsen;
cc) Lizenzgebühren;
dd) Aufsichtsrats‐ und Verwaltungsratsvergütungen;
ee) Einkünfte von Künstlern und Sportlern.
c) Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, daß die Bruttoeinkünfte der Betriebsstätte oder der Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nummern 1 bis 6 oder aus Beteiligungen im Sinne des § 8 Abs. 2 des deutschen Außensteuergesetzes stammen.
In diesem Fall ist die Steuer, die nach dem Recht der Ukraine und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die vorstehend genannten Einkünfte und Vermögenswerte gezahlt worden ist, unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen‐ oder
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Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögenssteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.
(2) Bei einer in der Ukraine ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Unter Beachtung der ukrainischen Rechtsvorschriften über die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften aus Quellen außerhalb der Ukraine (wodurch der hier niedergelegte allgemeine Grundsatz nicht berührt wird) wird die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder unmittelbar oder im Abzugsweg auf Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtiges Vermögen aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen ist, auf alle ukrainischen Steuern angerechnet, die unter Zugrundelegung derselben Gewinne oder Einkünfte, aufgrund deren die ukrainische Steuer berechnet wird, ermittelt werden.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch keinesfalls den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer oder Vermögenssteuer übersteigen, der auf die in der Bundesrepublik Deutschland besteuerbaren Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.
Eine Kurzübersicht ist nicht imstande, alle Aspekte der geltenden Gesetzgebung der Ukraine im Bereich der Vermeidung der Doppelbesteuerung zu umfassen. Um eine Entscheidung über wirtschaftliche Zusammenarbeit zu treffen, ist es notwendig, alle Nuancen der Rechtsformen des Unternehmens, den wirtschaftlichen Nutzen und die Möglichkeit einer weiteren Steueroptimierung zu berücksichtigen.
www.ukraine.ahk.de
DEInternational bietet Ihnen professionelle Beratung und hochwertige Dienst-leistungen für einen erfolgreichen Auf- und Ausbau Ihrer Geschäftsaktivitäten in der Ukraine - www.ukraine.ahk.de/dienstleistungen.
STANDORT UKRAINE - MEHR ALS FUSSBALL
Stadion „NSC Olimpiyskiy“, Kiew
Delegation der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine, vul. Pushkinska 34, 01004 KievДелегація німецької економіки в Україні, вул. Пушкінська 34, 01004 КиївTel. +38 (044) 234 59 98, 234 55 95 I Fax +38 (044) - 235 42 34, 234 59 77 E-mail: [email protected] I http://www.dihk.com.ua