vereinbare tätigkeiten – wegweiser in die zukunft · 2020-06-08 · wegweiser in die zukunft ......

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JUNI 2020 Vereinbare Tätigkeiten – Wegweiser in die Zukunft Vereinbare Tätigkeiten gewinnen im Kanzleiportfolio des Berufsstands immer mehr an Bedeutung, denn der Beratungsbedarf von Unternehmen ist gerade in der Corona-Krise besonders hoch. Um den Berufsstand hierbei zu unterstützen, setzt sich die BStBK für seine Belange ein. Die Corona-Krise stellt die deutsche Wirtschaft und somit auch Steuerberater vor große Herausforderungen. Sie sind aktuell erster Ansprechpartner für Unternehmen zu Fragen rund um die wirt- schaftlichen Auswirkungen. Die Expertise rund um die vereinbaren Tätigkeiten, wie die betriebswirtschaftliche Beratung, werden von Mandanten aktuell stark nachgefragt. Steuerliche und betriebswirt- schaftliche Fragestellungen sind oft eng miteinander verzahnt – von der Existenzgründung bis zur Unternehmensnachfolge. Für den Berufsstand gilt es heute mehr denn je, zukunftsweisende und neue Tätigkeitsfelder in der eigenen Kanzleiausrichtung und Strategie zu berücksichtigen. Vereinbare Tätigkeiten sind dabei das Sprungbrett in eine zukunftssichere Kanzlei. Steuerberater können sich so gegen- über ihren Mandanten als Lotsen durch unruhiges Fahrwasser positio- nieren, die ihnen helfen, ihren steuerlichen und unternehmerischen Pflichten nachzukommen. Gerade während der Corona-Krise zeigt sich, dass Steuerberater für ihre Mandanten eine Schüsselrolle bspw. bei Kreditfragen einnehmen. Zudem wird bei der Gewährung von Sofort- hilfen auch die Expertise der Berufsträger von der Politik abgefragt. Der Berufsstand trägt als Organ der Steuerrechtspflege Verantwortung für das Gemeinwohl. Bei dieser Herausforderung unterstützt die BStBK die Berufsträger auf verschiedenen Wegen: Hinweise zu vereinbaren Tätigkeiten Die BStBK aktualisiert fortlaufend ihre umfassende Hinweisreihe zu den vereinbaren Tätigkeiten, wie zur Sanierungs- und Insolvenzbera- tung oder Fördermittelberatung, und baut diese mit Hilfestellungen zu neuen Tätigkeitsfeldern aus. Die aktuellen „Hinweise für die Tätig- keit des Steuerberaters als Prüfer von Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz“ enthalten bspw. Praxishilfen für einen Einstieg in dieses neue Aufgabenfeld. Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen sind seit dem neuen Verpackungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabe und Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen verpflichtet. Diese werden von Steuer- beratern geprüft. Die BStBK-Hinweise sind im „Berufsrechtlichen Handbuch“ unter www.bstbk.de veröffentlicht. Rechtssicherheit bei vereinbaren Tätigkeiten Wenn Steuerberater im Rahmen der vereinbaren Tätigkeiten weitere Dienstleistungen anbieten und bspw. als Treuhänder oder Sachver- ständiger fungieren, unterliegen sie ihrem Berufsrecht. Die BStBK setzt sich in den derzeit laufenden Gesprächen beim Bundesminis- terium der Justiz und für Verbraucherschutz dafür ein, dass Steuer- berater, wie bei allen anderen Tätigkeiten, in ihrer Funktion als Insolvenzverwalter auch der Aufsicht der Steuerberaterkammern un- terstehen. Eine solche Klarstellung gibt es bislang nicht. Diese ist aber notwendig und schafft Rechtssicherheit. Den Vorstoß, das Berufsrecht des Freien Berufs Insolvenzverwalter den Insolvenzgerichten oder gar behördlichen Institutionen wie dem Bundesamt für Justiz zuzuweisen, lehnt die BStBK im Schulterschluss mit der Bundesrechtsanwalts- kammer (BRAK) und der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ab. Die BStBK bringt ihre Expertise derzeit auch bei aktuellen Entwicklungen wie der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Sanierung und Restrukturie- rung in nationales Recht ein. Prof. Dr. Uwe Schramm Mitglied im Präsidium der BStBK >>> Fortsetzung Seite 2 BStBK-Report Juni 2020 1

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Page 1: Vereinbare Tätigkeiten – Wegweiser in die Zukunft · 2020-06-08 · Wegweiser in die Zukunft ... neue Tätigkeitsfelder in der eigenen Kanzleiausrichtung und Strategie zu berücksichtigen

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Vereinbare Tätigkeiten – Wegweiser in die ZukunftVereinbare Tätigkeiten gewinnen im Kanzleiportfolio des Berufsstands

immer mehr an Bedeutung, denn der Beratungsbedarf von Unternehmen

ist gerade in der Corona-Krise besonders hoch. Um den Berufsstand

hierbei zu unterstützen, setzt sich die BStBK für seine Belange ein.

Die Corona-Krise stellt die deutsche Wirtschaft und somit auch Steuerberater vor große Herausforderungen. Sie sind aktuell erster Ansprechpartner für Unternehmen zu Fragen rund um die wirt-schaftlichen Auswirkungen. Die Expertise rund um die vereinbaren Tätigkeiten, wie die betriebswirtschaftliche Beratung, werden von Mandanten aktuell stark nachgefragt. Steuerliche und betriebswirt-schaftliche Fragestellungen sind oft eng miteinander verzahnt – von der Existenzgründung bis zur Unternehmensnachfolge.

Für den Berufsstand gilt es heute mehr denn je, zukunftsweisende und neue Tätigkeitsfelder in der eigenen Kanzleiausrichtung und Strategie zu berücksichtigen. Vereinbare Tätigkeiten sind dabei das Sprungbrett in eine zukunftssichere Kanzlei. Steuerberater können sich so gegen-über ihren Mandanten als Lotsen durch unruhiges Fahrwasser positio-nieren, die ihnen helfen, ihren steuerlichen und unternehmerischen Pflichten nachzukommen. Gerade während der Corona-Krise zeigt sich, dass Steuerberater für ihre Mandanten eine Schüsselrolle bspw. bei Kreditfragen einnehmen. Zudem wird bei der Gewährung von Sofort-hilfen auch die Expertise der Berufsträger von der Politik abgefragt. Der Berufsstand trägt als Organ der Steuerrechtspflege Verantwortung für das Gemeinwohl. Bei dieser Herausforderung unterstützt die BStBK die Berufsträger auf verschiedenen Wegen:

Hinweise zu vereinbaren TätigkeitenDie BStBK aktualisiert fortlaufend ihre umfassende Hinweisreihe zu den vereinbaren Tätigkeiten, wie zur Sanierungs- und Insolvenzbera-tung oder Fördermittelberatung, und baut diese mit Hilfestellungen

zu neuen Tätigkeitsfeldern aus. Die aktuellen „Hinweise für die Tätig-keit des Steuerberaters als Prüfer von Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz“ enthalten bspw. Praxishilfen für einen Einstieg in dieses neue Aufgabenfeld. Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen sind seit dem neuen Verpackungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabe und Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen verpflichtet. Diese werden von Steuer-beratern geprüft. Die BStBK-Hinweise sind im „Berufsrechtlichen Handbuch“ unter www.bstbk.de veröffentlicht.

Rechtssicherheit bei vereinbaren TätigkeitenWenn Steuerberater im Rahmen der vereinbaren Tätigkeiten weitere Dienstleistungen anbieten und bspw. als Treuhänder oder Sachver-ständiger fungieren, unterliegen sie ihrem Berufsrecht. Die BStBK setzt sich in den derzeit laufenden Gesprächen beim Bundesminis-terium der Justiz und für Verbraucherschutz dafür ein, dass Steuer-berater, wie bei allen anderen Tätigkeiten, in ihrer Funktion als Insolvenzverwalter auch der Aufsicht der Steuerberaterkammern un-terstehen. Eine solche Klarstellung gibt es bislang nicht. Diese ist aber notwendig und schafft Rechtssicherheit. Den Vorstoß, das Berufsrecht des Freien Berufs Insolvenzverwalter den Insolvenzgerichten oder gar behördlichen Institutionen wie dem Bundesamt für Justiz zuzuweisen, lehnt die BStBK im Schulterschluss mit der Bundesrechtsanwalts-kammer (BRAK) und der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ab. Die BStBK bringt ihre Expertise derzeit auch bei aktuellen Entwicklungen wie der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Sanierung und Restrukturie-rung in nationales Recht ein.

Prof. Dr. Uwe SchrammMitglied im Präsidium der BStBK

>>> Fortsetzung Seite 2

BStBK-Report Juni 2020 1

Page 2: Vereinbare Tätigkeiten – Wegweiser in die Zukunft · 2020-06-08 · Wegweiser in die Zukunft ... neue Tätigkeitsfelder in der eigenen Kanzleiausrichtung und Strategie zu berücksichtigen

F o r t s e t z U N g t I t e Lt H e M A

Besonderes Augenmerk legt der Berufsstand auf die nach der Richtlinie vorgesehene Schaffung eines Restrukturierungsberaters.

Zudem setzt sich die BStBK in laufenden Gesetzgebungsverfahren für den Ausbau der vereinbaren Tätigkeiten, aber auch für den Erhalt von Tätigkeiten ein. So engagiert sie sich dafür, dass der Berufs-stand weiterhin gesetzliche und freiwillige Prüfungen abnehmen kann, und kritisierte jüngst in einer gemeinsamen Stellung-nahme mit der WPK, dass die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-tragen werden soll.

Marke „Ihr Steuerberater“Das Leistungsportfolio des Berufsstands ist und bleibt auch in Zukunft vielfältig. Für Steuerberater ist gerade während der Corona-Krise die Zeit, sich gegenüber Mandanten und Öffentlichkeit als aktiver Problemlöser mit einem breiten Portfolio zu positionieren und die eigene Kanzlei zukunftsfest aufzustellen. Denn auch das größte Engagement des Berufsstands hat nicht den erwünschten Effekt, wenn die breite Öffentlichkeit nichts oder nur wenig von dem umfassenden Portfolio und seinem krisensicheren Tätigkeitsfeld weiß. Die vereinbaren Tätigkeiten und die Digitalisie-rung sind die Standbeine für eine zukunfts-feste Kanzlei. Die BStBK hat dies frühzeitig erkannt und im Schulterschluss mit anderen berufsständischen Organisationen die Marke „Ihr Steuerberater“ erarbeitet. Sie dient als Aushängeschild für Berufsträger und Organisationen mit berufsständischer Ziel-setzung, um ein einheitliches Qualitätsver-sprechen in die Öffentlichkeit zu tragen. Die BStBK hat die Steuerberaterkammern mit entsprechenden Materialien ausgestattet, damit die Marke vom Berufsstand kostenlos verwendet werden kann. Dem Einsatz auf Geschäftspapieren, Kanzleiwebsites u. Ä. steht nichts im Wege.

Welche vereinbaren Tätigkeiten für die Übernahme in das eigene Kanzleiportfolio in Betracht kommen, hängt in hohem Maße von der eigenen Kanzlei- und von der Mandan-tenstruktur ab. Die vereinbaren Tätigkeiten sind in jedem Fall der geeignete Weg, die eigene Kanzlei zukunftsfest aufzustellen und den Ansprüchen sowie Bedürfnissen der Mandanten gerecht zu werden.

Modernisierung des Personen-gesellschaftsrechts

Mehr Digitalisierung in der Lohnabrechnung

Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Exper-tenkommission legte am 20. April 2020 den Entwurf für ein Gesetz zur Modernisie-rung des Personengesellschaftsrechts vor. Mit dem im Koalitionsvertrag verabredeten Reformvorhaben soll das Recht der Perso-nengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst wer-den. Die Gesellschaften sollen künftig nach außen transparenter und interne Abstim-mungsprozesse der Unternehmen durch kla-re Regelungen einfach und rechtssicher sein.

Das von der Kommission vorgelegte Ge-setzespaket sieht insbesondere vor, ein an das Handelsregister angelehntes öffentli-ches Register für Gesellschaften bürger-lichen Rechts einzuführen. Über das Regis-ter sollen Angaben zu Gesellschaftern und Vertretungsverhältnissen abgerufen werden können. Die Eintragung in das Register soll

aber freiwillig sein. Zudem schlägt die Kom-mission vor, alle Personenhandelsgesell-schaften – neben der OHG und KG auch die GmbH & Co. KG – auch für die Freien Berufe zu öffnen, soweit das maßgebliche Berufs-recht diese Rechtsformen zulässt. Im Be-rufsrecht der Steuerberater ist dies bereits heute der Fall, sodass sich insoweit für Steu-erberatungsgesellschaften künftig nichts ändert. Die Expertenkommission folgt nicht der Empfehlung des Deutschen Juristentags, das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz auf-zuheben. Insoweit verweist sie auf die be-stehenden Unterschiede zwischen der GmbH & Co. KG und der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Damit soll nach dem Vorschlag der Exper-tenkommission die PartGmbB auch künftig erhalten bleiben. Die BStBK begrüßt dies ausdrücklich, da sich diese Rechtsform in der Praxis zunehmender Beliebtheit erfreut und inzwischen fest etabliert hat.

Die Digitalisierung in der Lohnabrechnung nimmt in der Corona-Krise weiter an Fahrt auf. Zusätzlich sieht das vom Bundestag am 7. Mai 2020 verabschiedete 7. SGB IV-Ände-rungsgesetz eine Vielzahl relevanter digitaler Maßnahmen vor: Mit dem Ziel, die bestehen-den Verfahren im Melde- und Beitragsrecht in der Sozialversicherung zu verbessern, optimiert der Gesetzgeber verschiedene Digi talisierungsprojekte oder führt diese mit langen Übergangsfristen verpflichtend ein.

Das Gesetz sieht u. a. schon vor der Einfüh-rung der elektronischen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung (eAU) zum 1. Januar 2022 einige Verbesserungen im Abrufverfahren, z. B. bei den Minijobbern, vor. Die BStBK brachte sich hierzu im Vorhinein aktiv in Fachgesprächen ein. Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber die BStBK-Anregung aufgegrif-fen hat, die eAU ab dem 1. Juli 2021 in einer Pilotphase zu testen. Durch die eAU soll der „gelbe Zettel“ bei einer Krankschreibung aus der Lohnabrechnung verbannt werden.

Zudem ist nach dem 7. SGB IV-Änderungsge-setz in der Sozialversicherung die Übertra-

gung der Entgeltdaten in der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend. Bis zum 31. Dezember 2026 können sich Arbeitgeber allerdings auf Antrag bei den Betriebsprüf-diensten von dieser Pflicht befreien lassen. Ebenso können sie sich bis 2026 von der in dem Gesetz neu vorgesehenen Pflicht, Entgeltunterlagen in elektronischer Form vorzuhalten, befreien lassen. Unverändert sollen die Daten aus der Finanzbuchhaltung nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber elektronisch übermittelt werden. Zu opti-mieren sind laut BStBK im aktuellen Gesetz u. a. noch die Rückübertragung der Daten für die Meldekorrekturen und die Beleg-übertragung. Die Prüfungen mittels der euBP steigen seit Beginn der Corona-Krise gerade auch durch die verstärkte Nachfrage von Steuerberatern rasant an. Die Berufsträ-ger sollten die Gelegenheit nutzen, dieses Verfahren in ihren Kanzleien zu etablieren. Die BStBK bringt die Interessen des Berufs-stands seit Beginn der Einführung der euBP im Jahr 2014 in zahlreichen Workshops der Träger der Deutschen Rentenversicherung ein und setzt diese Arbeit fort.

B e r U F s r e C H t

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BStBK lehnt Einführung einer Finanztransaktionssteuer abDas Bundesfinanzministerium plant derzeit, die seit Jahren umstrittene EU-Finanztrans-aktionssteuer im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit mit neun weiteren EU-Mitgliedstaaten nach französischem Vorbild einzuführen. Der aktuelle Entwurf sieht vor, den Aktienerwerb von gelisteten Unterneh-men zu besteuern, die ihren Hauptsitz im Inland haben. Es werden nur Aktien von solchen Unternehmen einbezogen, deren Marktkapitalisierung über 1 Mrd. Euro liegt. Der Steuersatz soll 0,2 Prozent betragen. Es gibt eine Reihe an Ausnahmen von der Besteuerung, u. a. für das kurzfristige Han-deln an einer Börse unter Ausnutzung von Schwankungsbreiten der Börsenkurse, das sogenannte Intraday-Trading. Nach den ak-

tuellsten Überlegungen soll die neue Steuer nicht mehr zwingend die nationalen Abga-ben ersetzen. Bereits bestehende Steuern könnten die EU-Mitgliedstaaten weiterhin erheben.

Die Einführung einer solchen Finanztrans-aktionssteuer lehnt die BStBK nachdrück-lich ab. In dieser Form ist die Steuer nicht dazu geeignet, die ursprünglichen Ziele zu erreichen. Denn durch die Ausnahme für De-rivate wird nicht die Spekulation in den für Privatanleger wirklich risikoreichen Seg-menten vermindert. Es käme vielmehr zu ei-ner Belastung der Eigenkapitalfinanzierung und zu einem Flickenteppich an Regelungen in verschiedenen Mitgliedstaaten, wenn

bereits bestehende Steuern weiter gelten. Dies stünde der Idee integrierter europä-ischer Kapitalmärkte entgegen.

Die politische Koppelung der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer mit der Finanzierung der Grundrente liefert eben-falls laut BStBK keine Rechtfertigung für die Einführung einer neuen Steuer. Eine solche thematische Verbindung entspricht nicht dem Wesen einer Steuer und ist finanzver-fassungsrechtlich gerade nicht gegeben. Das fiskalische Ziel einer Einnahmensteige-rung kann und sollte ggf. auf einem anderen Weg im Rahmen bereits bestehender Steu-ern verfolgt werden.

s t e U e r r e C H t

Betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater stärkenAnlässlich der Corona-Krise trat am 3. April 2020 die vom Bundesministerium für Wirt-schaft und Energie (BMWi) angepasste Rahmenrichtlinie über die Förderung des unternehmerischen Know-hows unter Bereit-stellung zusätzlicher Mittel in Kraft. Diese sieht vor, betriebswirtschaftliche Beratungen für Corona-betroffene KMU einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil zu fördern. Zu-ständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-kontrolle (BAFA).

Die BStBK begrüßt diese Anpassung in ihrem Schreiben an das BAFA vom 22. April 2020 ausdrücklich. Denn gerade kleine und mitt-lere Unternehmen haben aufgrund der aktu-ellen Entwertung bestehender Geschäftsmo-delle einen sehr hohen Beratungsbedarf.

Zwischen dem BMWi, dem BAFA und der BStBK besteht seit Jahren Übereinstim-mung darüber, dass Steuerberater Berater im Sinne der Richtlinien sein können. Die Voraussetzung, dass mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes aus der entgeltlichen

Unternehmensberatung kommen muss, gilt bei Steuerberatern grundsätzlich als erfüllt. Die BStBK hat für die Beratung durch Steu-erberater im Antragsverfahren beim BAFA weitergehende Vereinfachungen angeregt. Einzelheiten befinden sich aktuell noch in Abstimmung. Aufgrund der großen Nachfra-ge sind die für dieses spezielle Fördermodul vorgesehenen Mittel bereits ausgeschöpft und die Förderung wurde vorzeitig einge-stellt. Die anderen Module zur Förderung unternehmerischen Know-hows stehen aber weiterhin unverändert zur Verfügung.

s t e U e r r e C H t

e U r o PA

Deutschland übernimmt am 1. Juli 2020 die EU-Ratspräsidentschaft für sechs Monate. Als wirtschaftsstärkstes und einflussreiches Mitglied der Europäischen Union kann Deutschland viel dazu beitragen, dass Euro pa gestärkt aus der aktuellen Corona-Krise her-vorgeht. Angesichts der wirtschaftlichen Ein-bußen, die die Pandemie verursacht, braucht die EU ein wirkungsvolles Konjunkturpro-gramm, um die angespannte Situation von kleinen und mittelständischen Unternehmen langfristig zu stabilisieren.

Die BStBK sprach sich am 6. Mai 2020 ge-genüber dem Bundesministerium der Finan-

zen sowie dem Bundesministerium für Wirt-schaft und Energie für ein starkes Europa und eine stabile Wirtschaft aus. Sie appelliert an die Bundesregierung, bei der Gestaltung ihrer politischen Agenda auf europäischer Ebene die Qualitätssicherung, den Verbraucher-schutz und Subsidiarität zu berücksichtigen.

Zudem fordert die BStBK die EU-Kommission auf, das laufende Vertragsverletzungsverfah-ren gegen die Vorbehaltsaufgaben der Steuer-berater zu verschieben, um die Qualität der Steuerberatung nicht zu gefährden. Denn Steuerberater erbringen – gerade in der aktu-ellen Situation – systemrelevante Leistungen

für den Erhalt der Wirtschaftskraft. Ohne Steuerberater und ihre Dienstleistungen wä-ren viele Unternehmen nicht in der Lage, ih-ren Pflichten nachzukommen. Sie tragen eine große Verantwortung für die Wirtschaft und das Gemeinwohl. Ebenfalls plädiert die BStBK dafür, Unternehmen von zusätzlicher Büro-kratie und administrativem Aufwand zu ent-lasten. Konkret sollten die Umsetzungsfristen der DAC-6-Richtlinie verlängert werden, um Unternehmen und Intermediäre nicht weiter zu belasten. Der deutsche Gesetzgeber berei-tet derzeit eine Ermächtigungsgrundlage für das BMF zur Verlängerung der Meldefristen im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes vor.

BStBK-Forderungen anlässlich der deutschen EU-Ratspräsidentschaft

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B s t B K - A U s s C H ü s s e

BStBK-Präsidialmitglied Boris Kurczinski begrüßte am 12. Februar 2020 die Mitglieder des Ausschusses 61 zur kon-stituierenden Sitzung. Die Ausschussmitglieder diskutierten u. a. über erste Erfahrungen und Probleme in der Praxis seit der Neufassung der Erbschaftsteuerrichtlinien sowie über die Grundsteuer-Reform und ihre Konsequenzen für die Be-ratungspraxis.

Zentrale Themen der Ausschussarbeit sind zudem die sich aus der Implementierung der Länderöffnungsklausel für die Grundsteuer ergebenden Fragestellungen, die noch nicht ab-geschlossene Grunderwerbsteuer-Reform in Bezug auf sog. Share Deals sowie die immer wieder diskutierte Möglichkeit einer (Wieder-)Einführung der Vermögensteuer.

Am 11. Februar 2020 trafen sich die Mitglieder des Ausschus-ses 60 unter dem Vorsitz von BStBK-Präsidialmitglied Boris Kurczinski zur ersten Ausschusssitzung. Sie befassten sich mit Fragen und Problemen rund um die Einkommen-, Körper-schaft- und Gewerbesteuer. Konkret erörterten die Mitglie-der u. a. die neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Kapitalerträgen und die Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften.

Der Ausschuss unterstützt die BStBK wesentlich bei ihren Stellungnahmen zu Steuergesetzentwürfen und Verwal-tungsanweisungen. Zuletzt setzten sich die Mitglieder bspw. intensiv mit den Anzeigepflichten für grenz überschreitende Steuergestaltungen auseinander.

Mitglieder des Ausschusses (v. l. n. r.): Michél Herrmann, Stephan Lange, Boris Kurczinski, Gisela Schaefer, Walter Sesterhennund (nicht im Bild)Stephan Aldag

Mitglieder des Ausschusses (v. l. n. r.): Hans-Walter Heinz, Thomas Brink, Stefan Einbrodt, Prof. Dr. Ursula Ley, Boris Kurczinski, Peter Zimmert und Lothar Herrmann sowie (nicht im Bild) Dr. Karlheinz Autenrieth, Peter Nöscher, Lutz Scherf

Ausschuss 60 „Ertragsteuern“

Ausschuss 61 „Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer“

BStBK-ReportHerausgeber:BundessteuerberaterkammerPostfach 02 88 55, 10131 BerlinTelefon: 030 240087- 0, Fax: - 99www.bstbk.de

Verantwortlich für den Inhalt:StB/FB f. IStR Prof. Dr. Hartmut Schwab

Redaktion: Minou Khodaverdi,Christiane ReckertPresse und Kommunikation, BStBK

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25.05.2020Frankfurter Allgemeine Zeitung„Für steuerliche Konjunkturhilfen“ 12.05.2020Frankfurter Allgemeine Zeitung„Was der Wirtschaft auf die Beine hilft“ 11.05.2020Schwäbische online„Geld zurückholen: So klappt die Steuer-erklärung für Arbeitnehmer“ 11.05.2020Nordwest Zeitung online„Für Azubis kann Steuererklärung lohnen“ 01.05.2020Finanztest„Jetzt wird abgerechnet“ 27.04.2020Münchener Merkur online„Rentner profitieren von einem Freibetrag“ 23.04.2020RedaktionsNetzwerk Deutschland„Geld zurück vom Finanzamt: Das sollten Arbeitnehmer bei der Steuererklärung beachten“ 21.04.2020Haufe online„BStBK und WPK fordern weitere Maß-nahmen zum Schutz von Unternehmen“

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