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1 Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik Unterausschuss Staatsreform Ausschuss I & IV Öffentliche Sitzung vom 22.11.2011

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Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik

Unterausschuss Staatsreform

Ausschuss I & IV

Öffentliche Sitzung vom 22.11.2011

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Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik

Gesundheit Senioren Menschen mit Behinderung Familie Soziales

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Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik

Gesundheit

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Reform der Gesundheits- und Seniorenpolitik: Roter Faden

Dialog im Gesundheitsbereich institutionalisieren zwischen den Körperschaften

Beschränkung der Kompetenz des Föderalstaates in der Gesundheitspolitik auf den Bereich der Akutmedizin

LIKIV bleibt grundsätzlich zentraler Akteur und Bindeglied Belgiens für den Bereich. Die Solidarität und dadurch die Mobilität des Patienten wird gesichert

Stationäres Wohnen mit Pflege und die chronische Pflege werden komplett an die Gemeinschaften übertragen

Prävention als eigenständige Kompetenz der Gemeinschaften wird nochmals, auch pekuniär, verstärkt

« Denkplattformen » werden an die Gemeinschaften übertragen

Näherrücken der DG zu den Dienstleistern der ersten Linie wie den Hausärzten wird strukurell verankert.

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Gesundheit:Institut « Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich »

Institut « Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich »

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Gesundheit:Institut « Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich »

Aktuelle Situation: Keine gesetzliche Grundlage Wissenschaftliche Entscheidungshilfe

in den gemeinsamen Arbeitsgruppen Föderalstaat/Gemeinschaft im Bereich Senioren- und Gesundheitspoltik immer nur auf Anfrage, oft schwierig

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Gesundheit:Institut « Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich »

Reform:

Interföderaler Dialog: Konzertierte Antworten auf die großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich: Alterung, Mangel an Berufsfachkräften,…

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Gesundheit:Institut « Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich »

Chancen: wissenschaftlich begleitete Reflexion Fortführung eines intensiven Dialogs in

einem Föderalstaat mit mehr Eigenständigkeit der Gemeinschaften

Voneinander lernen Steuerung und Entwicklung langfristiger

Ziele

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Gesundheit

Vereinheitlichung der Krankenhauspolitik

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Gesundheit: Vereinheitlichung der Krankenhauspolitik

Aktuelle Situation: Grundlage: Gesetz über die Krankenhäuser, koordinierte

Fassung vom 10. Juli 2008 und vielfältige Ausführungsbestimmungen

Normen werden vom Föderalstaat ohne Konzertierung mit den Gemeinschaften gefasst

Gemeinschaften sind zuständig für die Kontrolle dieser föderalen, oft nicht an die regionale Realität angepassten Normen

Anerkennung der Krankenhäuser durch die Gemeinschaften aufgrund dieser föderalen Normen, keine Ausnahmegenehmigungen möglich

Infrastrukturzuschüsse 60%-10% Gemeinschaften, Verhandlungen eines Baukalenders, dann 40%-90% Kostenübernahme durch den Föderalstaat: doppelte Bearbeitung der Akten, enges rechtliches « Korsett »

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Gesundheit: Vereinheitlichung der Krankenhauspolitik

Reform:

Definierung der Anerkennungsnormen (Architektur, Funktions- Personalnormen, Qualität) der Krankenhäuser werden an die Gemeinschaften übertragen

Infrastrukturzuschüsse des Föderalstaates (A1 des BMF-budget des moyens financiers) werden übertragen

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Gesundheit: Vereinheitlichung der Krankenhauspolitik

A3 des BMF : Investitionskosten gewisser medizinisch technischer Dienste wird übertragen (aktuell Kernspintomograph in St. Vith)

Möglichkeit der Umwandlung von Akutbetten in Langzeitpflegeplätze

Differenziertes Vorgehen pro Gemeinschaft (« asymmetrische Abkommen ») sind möglich

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Gesundheit: Vereinheitlichung der Krankenhauspolitik

Einschränkungen:Programmierung der Betten und Dienste sowie die Krankenhausfinanzierung bleibt föderal:

Neue Normen dürfen nicht zu Mehrkosten der föderalen Krankenhausfinanzierung führen

Prüfung der Normen, die durch die Gemeinschaften erlassen werden, durch den Föderalstaat im Hinblick auf Mehrkosten

Referenzwerte der Qualitätsnormen sind die der EU

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Gesundheit: Vereinheitlichung der Krankenhauspolitik

Chancen: Größerer Gestaltungsspielraum Möglichkeit der Anpassung der Normen

auf den Bedarf, Umwandlungen von Plätzen,…

Umständliches Infrastruktursystem wird ersetzt durch « Zuschüsse aus einer Hand »

Adminstrative Vereinfachung

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Gesundheit

Psychische Gesundheit

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Gesundheit:Psychische Gesundheit

Aktuelle Situation: Grundlage: Gesetz über die Krankenhäuser, koordinierte

Fassung vom 10. Juli 2008; Gesetz vom 27. Juni 1978; Königliche Erlasse vom 10. Juli 1990

Psychiatrische Behandlungspflege wird vom Föderalstaat gesteuert (Bereich Krankenhauswesen- siehe vorab)

Prävention im Bereich psychischer Gesundheit und Angebote wie psychologische Beratung im SPZ werden von der DG gesteuert

Psychiatrieverband, der alle Akteure vereint, wird vom Föderalstaat geregelt und finanziert

psychiatrische Pflegewohnheime und begleitetes Wohnen: Normen und Finanzierung sind föderal, Kontrolle und Anerkennung erfolgt durch die Gemeinschaft (cf. Krankenhauswesen)

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Gesundheit: Psychische Gesundheit

Reform: Übertragung der « residentiellen

Wohnformen » im psychiatrischen Bereich an die Gemeinschaften (analog zur Seniorenpolitik)

Steuerung des Bereiches über den Psychiatrieverband: Übertragung an die Gemeinschaften

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Gesundheit: psychische Gesundheit

Chancen: Bessere Vernetzung der psychischen Hilfe

der ersten Linie mit den residentiellen Wohnformen

Kohärenz in der Übertragung der Kompetenz der residentiellen Wohnformen in diesem Bereich und in der Seniorenpolitik

Bessere Unterstützung durch den Psychiatrieverband bei der Gestaltung der Politik wird möglich, da Steuerung durch die Gemeinschaft

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Gesundheit

Präventionspolitik

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Gesundheit: Präventionspolitik

Aktuelle Situation: Grundlage: Gesetz über die institutionellen Reformen

vom 8. August 1980 Eigentlich sind die Gemeinschaften für

Gesundheitsvorsorge und Prävention zuständig, allerdings unternimmt der Föderalstaat auch Maßnahmen in diesem Bereich: unklare Verteilung, z.Teil wird doppelt gearbeitet, hoher Abstimmungsbedarf

Nationaler Krebsplan ist durch die Föderalregierung erstellt , Maßnahmen der Früherkennung in Sachen Krebs durch die Gemeinschaften, Gesundheitsvorsorge bei Kindern wird von den Gemeinschaften organisiert, der Föderalstaat zahlt dazu 2/3 der Impfkosten

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Gesundheit: Präventionspolitik

Eine Reihe von Initiativen werden vom Föderalstaat parallel zu den Kompetenzen der Gemeinschaften ergriffen (wie « plan nutrition santé, Ozon, fonds assuétudes, Antibiotika,…)

Ärzte, die im Rahmen der Früherkennungs-programme Leistungen abrechnen, tun dies direkt beim LIKIV im Rahmen ihrer « normalen » Abrechnungen; dasselbe gilt für Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern in Privatpraxen

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Gesundheit: Präventionspolitik

Reform: Vereinheitlichung der Poltik, klare

Zuständigkeitenregelung Transfert der aktuellen Mittel des

Föderalstaates im Bereich Prävention (Darmkrebstestings, LIKIV Ko-Finanzierung Impfungen, Kampagnen, Suchtfonds,…)

Weiterhin Abkommen mit dem LIKIV, wenn Ärzte oder Pfleger an den Präventionsleistungen beteiligt sind.

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Gesundheit: Präventionspolitik

Chancen: Einheitliche Steuerung der Präventionspolitik Eventueller Rückfluss der Präventionsbemühungen in die

Kompetenzbereiche Seniorenpolitik und psychische Gesundheit Gutes Monitoring möglich: Gesamtsteuerung inkl. Arzthonorare

für die Präventionsmaßnahmen durch die Gemeinschaft Verbindlichkeit der Pflegedienstleister innerhalb eines

definierten Präventionsprogrammes wird erhöht Klarheit für den Bürger Adminstrative Vereinfachung

Unklar: dürfen Ärzte präventive Leistungen auch weiterhin « normal » über LIKIV fakturieren? Kontrolle ?

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Gesundheit

Gesundheitspflege der ersten Linie

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Gesundheit: Gesundheitspflege der ersten Linie

Aktuelle Situation:

Grundlage: Gesetz vom 27. Juni 1978; Gesetz vom 14. Juni.2002 (IHD); Königlicher Erlass vom 19. Juni 1997 (Palliativplattform) Die DG besitzt keine Zuständigkeit in den zitierten Bereichen, bis auf die Anerkennung

des Integrierten Heimpflegedienstes (IHD) der Palliativplattform

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Gesundheit: Gesundheitspflege der ersten Linie

Reform: Steuerung der Unterstützung der ersten

Linie durch die Gemeinschaften (analog zur Seniorenpolitik): Impulseo-Fonds, multidisziplinäre lokale Netze, Integrierter Heimpflegedienst, Hausärztekreise

Steuerung des Palliativpflegebereiches außer Palliativpflege im Krankenhaus: Übertragung an die Gemeinschaften

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Gesundheit: Gesundheitspflege der ersten Linie

Chancen: Umsetzung des REK »Gesundheit sichern » ist besser

möglich Engere Zusammenarbeit der DG mit Hausärzten wird

möglich Möglichkeit passgenauer Anreize zur Niederlassung

von Hausärzten IHD kann in das bestehende Konzept von Eudomos-

Ihr häuslicher Begleitdienst integriert werden Zuschneiden der palliativen häuslichen Hilfe auf den

Bedarf anstatt unflexibler LIKIV Konventionen

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Gesundheit

Kooperationsabkommen

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Gesundheit: Kooperationsabkommen

Aktuelle Situation: Grundlage:

Königlicher Erlass N° 78 vom 10.11.1967; Gesetz vom 21. August 2008 (E-health); Programmgesetz vom 24.12. 2002 (KCE);Königlicher Erlass vom 2. Juli 1996 (Planungskommission)Bisher keine explizite Zuständigkeit in den genannten Bereichen bis auf: E-health : Teilnahme an Arbeitsgruppen die Konzertierung im Hinblick auf internationale

Verpflichtungen

wobei allerdings bei beiden Punkten bisher eine strukturierte Vorgehensweise fehlt

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Gesundheit: Kooperationsabkommen

Reform:- Klärung der Zusammensetzung und

Finanzierung des Institutes für den Gesundheitsbereich

- Verwaltung und Nutzung von E Health: Absprachen hinsichtlich des Einpflegens und des Austausches von Informationen

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Gesundheit: Kooperationsabkommen

Absprache hinsichtlich der Erfüllung internationaler Abkommen: Strukturierung der Konzertierung

Beschränkung des Zugangs zu Pflegeberufen: Definierung der « Unterquoten » (z. Bsp.: Anzahl zugelassener Fachärzte) durch die Gemeinschaften (wird aktuell von der medizinischen Planungskommission durchgeführt)

Verwaltung und Finanzierung des KCE

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Gesundheit: Kooperationsabkommen

Anpassung und Auswertung des KE N° 78 vom 10. November 1967: Anerkennung der Pflegedienstleister (aktuelle Aufgabe der medizinischen Provinzkommission) im Rahmen der föderalen Vorgaben

Art und Weise der Konzertierung für die Verhandlungen der Sozialabkommen der Gesundheitsberufe wird definiert. Gemeinsamer Austausch der Gemeinschaften und des Föderalstaates wird verpflichtend

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Gesundheit: Kooperationsabkommen

Chancen: Förderung des Dialogs, Strukturierung der

Aufgabenverteilung (E-health, Coormulti) Austausch im Vorfeld von Maßnahmen

(Sozialabkommen) Anerkennung der Pflegeleistenden in deutscher Sprache,

in der DG, anstatt wie bisher in Lüttich Überblick über die Absolventen in den

Gesundheitsberufen

Unklar: die DG hat keine Universität, wird sie in die Definierung dieser « Sous quota » einbezogen?

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Gesundheit

Rehabilitationsabkommen

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Gesundheit:Rehabilitationskonventionen

Aktuelle Situation: Grundlage: Gesetz bzgl. der Kranken- und

Invalidenversicherung, koordiniert am 14. Juli 1994; daraus ableitend Konventionen mit dem LIKIV

Uns ist nur die Konvention mit dem « KITZ »- Kindertherapiezentrum bekannt (« centre de réeducation ambulatoire »)

Die DG wird bei Abschlüssen derartiger Konventionen weder konsultiert noch informiert.

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Gesundheit:Rehabilitationskonventionen

Reform:

Übertragung der Zuständigkeit und der Mittel

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Gesundheit:Rehabilitationskonventionen

Chancen: Die Steuerung durch die DG ermöglicht eine bessere

Bedarfsorientierung und beispielsweise beim « Kitz » neue Kooperationsmöglichkeiten mit bestehenden Angeboten wie das der Frühhilfe

Der Bereich der Rehabilitation kann bei Zurverfügungstellung ausreichender Mittel neu organisiert werden und ein « Gesicht » erhalten.

Kooperationen mit dem Ausland können intensiviert werden.

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Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik

Seniorenpolitik

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Seniorenpolitik

Vereinheitlichung der Seniorenpolitik und der Langzeitpflege

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Senioren: Vereinheitlichung der Seniorenpolitik und der Langzeitpflege

Aktuelle Situation: Grundlage: Gesetz vom 27. Juni 1978; Königlicher Erlass

vom 21. September 2004; Gesetz bzgl. der Kranken- und Invalidenversicherung, koordiniert am 14. Juli 1994; daraus ableitend Konventionen mit dem LIKIV

Die DG legt die Normen für die Altenwohnheime fest, der Föderalstaat für die Pflegewohnheime

Die Kontrolle und die Anerkennung erfolgt durch die Gemeinschaft

Die Bewohnerpreise werden vom Wirtschaftsminsterium geprüft

Die DG hat Normen zur Tagespflege und zur Kurzzeitpflege festgelegt und der Föderalstaat auch

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Senioren: Vereinheitlichung der Seniorenpolitik und der Langzeitpflege

Das LIKIV hat zusätzlich zu den Gemeinschaften und dem Föderalstaat eigene Vorgaben hinsichtlich der Finanzierung.

Die DG kann nur Plätze im Rahmen des mit dem Föderalstaat ausgehandelten Moratoriums festlegen

Diverse Abkommen mit dem Föderalstaat und dem LIKIV regeln Zusatzfinanzierungen für Projekte und u.a. die Umwandlung von Altenwohnheimplätzen in Pflegewohnheim-plätze

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Senioren: Vereinheitlichung der Seniorenpolitik und der Langzeitpflege

Infrastrukturzuschüsse werden durch die Gemeinschaft erteilt

Isolierte SP- (Rehabilitation) und G- (Geriatrie) Dienste gibt es nicht in der DG

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Senioren: Vereinheitlichung der Seniorenpolitik und der Langzeitpflege

Reform: Vereinheitlichung der zerstückelten Kompetenz der

Seniorenpolitik und Steuerung des gesamten Bereichs durch die Gemeinschaft

Die DG erhält die integrale Kompetenz, d.h. auch die Ausschüttung der LIKIV Funktionszuschüsse an die Alten- und Pflegewohnheime

Unklar, aber wahrscheinlich: Übertragung der Projektmittel der « alternativen Pflegeformen » über die « Eudomos-Ihr häuslicher Begleitdienst » finanziert wird.

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Senioren: Vereinheitlichung der Seniorenpolitik und der Langzeitpflege

Chancen: Kohärente Gestaltung der Seniorenpolitik

unter Nutzung der Vernetzungsmöglichkeiten zwischen häuslicher und stationärer Hilfe

Administrative Vereinfachung und geringere Reibungsverluste für die DG und die Dienste aufgrund von einheitlichen Vorgaben

Übertragung der LIKIV-Finanzen: neue Möglichkeiten der Finanzierung unter Einbeziehung der Infrastrukturfinanzen

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Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik

Senioren/Soziales

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Senioren/Soziales: BUB

Aktuelle Situation: Grundlage: Königlicher Erlass vom 5.

März 1990 Die Beihilfe zur Unterstützung der

Betagten (BUB/ APA) ist eine Leistung im Rahmen der Behindertenzulagen. Sie wird im Auftrag des föderalen Ministeriums für soziale Sicherheit von der DPB ausgezahlt

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Senioren/Soziales: BUB

Reform:

Übertragung der Zuständigkeit und der Mittel

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Senioren/Soziales: BUB

Chancen:Entnahme aus der Nische der Behindertenpolitik.Finanzielle Hilfe für alte Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen. Setzen von Akzenten bei der Gewährung der Zulage: Berücksichtigung intrafamiliärer Hilfe, Verbleib zu Hause …

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Senioren/Soziales: BUB

Chancen:Erstmals erzielt die Initiative der DG zur Förderung von Wohnungsanpassungen für Menschen über 65 Jahren (Badezimmeran-passung, Treppenlift, gewährleistet durch die DPB) mit der Zielsetzung, dass diese Menschen so lange wie möglich zu Hause leben können, eine echte Rückkopplung, da die DG dann auch die Tageskosten im Altenpflegebereich reduzieren kann.

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Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik

Politik für Menschen mit Behinderung

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Politik für Menschen mit Behinderung

Mobilitätshilfen für Personen mit Behinderung

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Politik für Menschen mit Behinderung

Aktuelle Situation:Bisher wurden Mobilitätshilfen für Personen mit

Behinderung unter 65 Jahren sowohl vom LIKIV also auch von den Fonds (VAPH, AWIPH, Phare, DPB) gewährt. Mobilitätshilfen für Personen über 65 Jahren nur vom LIKIV.

In der Regel war das LIKIV zuständig für die Bezuschussung des ersten Rollstuhls und die Fonds für die Bezuschussung des 2. Rollstuhls.

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Politik für Menschen mit Behinderung

Reform:

Die Mobilitätshilfen für Personen mit Behinderung werden an die Körperschaften übertragen. Sie betreffen manuelle und elektronische Rollstühle für Erwachsene und Kinder und andere Mobilitätshilfen (z.B. Steh- und Gehhilfen, Dreiräder, Sitzschalen, Anti-Dekubituskissen), die derzeit vom LIKIV gewährt werden.

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Politik für Menschen mit Behinderung

Chancen:Bisher war die Schnittstelle zur Gewährung dieser Hilfen

schwerfällig, und die Prozeduren seitens des LIKIV sind für den Antragsteller äußerst kompliziert.

Jetztige Chance große Vereinfachung und Erleichterung für die

betroffenen Menschen Aktualisierung dieser technischen Hilfen, wo die

Technik sich inzwischen weiterentwickelt hat DPB verfügt über ein vom LIKIV anerkanntes

multidisziplinäres Team mit Ergotherapeutin, Sozialassistent und Rehabilitationsarzt.

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Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik

Familienpolitik

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Familienpolitik

Familienzulagen,

Geburtszulagen,

Adoptionsprämien

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Aktuelle gesetzliche Grundlage

Koordinierte Gesetze vom 19.12.1939 bezüglich der Kinderzulagen für Arbeitnehmer

Gesetz vom 20. Juli 1971 über die garantierten Kinderzulagen

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Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit

Ausschließlich föderale Zuständigkeit sowohl auf Ebene der Gesetzgebung, der Festlegung der Höhe der Kinderzulagen und der Auszahlungsmodalitäten

Rahmen eines Kooperationsvertrages zwischen der ZFA und der DPB Beratung durch ein Personalmitglied im Auftrag des ZFA über die Zugangsbedingungen für das erhöhte Kindergeld

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Übertragene Zuständigkeit Gesetzgebung über die Kinderzulagen

(einschließlich der erhöhten Kinderzulagen, der Geburtenzulage und der Adoptionsprämie)

Festlegung der Höhe der vier verschiedenen Zulagen

Festlegung der Auszahlungsmodalitäten der vier verschiedenen Zulagen

> Übergangsperiode

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Chancen für die DG

Vereinfachung der komplexen Gesetzgebung und damit einhergehend eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes

Kinderzulagen, Geburtszulage und die Adoptionsprämie als Steuerungselement in der Familienpolitik nutzen

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Familienpolitik

Fonds d‘équipement et de services collectifs (FESC)

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Aktuelle gesetzliche Grundlage

Gesetz vom 20.07.1971 zur Abänderung der koordinierten Gesetze vom 19.12.1939 bezüglich der Kinderzulagen für Arbeitnehmer und ersetzt durch das Programmgesetz vom 24.12.2002

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Erläuterung der Zuständigkeit In Belgien werden derzeit 370

Kinderbetreuungsprojekte in über 1.000 Stellen über den FESC bezuschusst

Verwaltet durch die ZFA und gespeist durch einen Arbeitgeberbeitrag von 0,05%

Unterstützung von 4 Formen der Kinderbetreuung (AUBE, dringende Betreuung, die flexible Betreuung und Betreuung kranker Kinder)

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Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit

Verwaltung der für die DG zugewiesenen Gelder ausschließlich für Projekte der außerschulischen Betreuung (AUBE)

Bezuschussung aller Standorte der AUBE des RZKB und der PDS

Erstellung der Qualitätsgutachten für jeden Standort durch das MDG

Anerkennungsbedingungen der verschiedenen Formen der Kinderbetreuung

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Übertragene Zuständigkeit

Gesetzgebung zur Zuweisung der übertragenen Mittel

Festlegung der förderfähigen Projekte Festlegung der Höhe der

Bezuschussung pro Standort und die Auszahlungsmodalitäten

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Chancen für die DG

Vereinfachung der komplexen Berechnungsmodalitäten und der Belegungsregelung

Andere und neue Formen der Kinderbetreuung können berücksichtigt werden

Personal der AUBE kann als strukturelles Personal bezuschusst werden

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Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik

Sozialpolitik

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Sozialpolitik

Maison de justice (Justizhaus)

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Aktuelle gesetzliche Grundlage

K.E. vom 13. Juni 1999 zur Organisation der Dienststelle der Justizhäuser beim Justizministerium und deren weitere Ausführungsbestimmungen

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Erläuterung der Zuständigkeit 28 Justizhäuser in Belgien Derzeitige Zuständigkeiten der

Justizhäuser:Opferbegleitung Aufgaben in ZivilangelegenheitenVermittlung in Strafangelegenheiten Aufgaben in Strafangelegenheiten

(Information und Begleitung) Sozialbetreuung der ersten Linie

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Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit

Opferbegleitung der zweiten Linie Strafvermittlung bei jugendlichen

Straftätern Sozialuntersuchungen bei Adoptionen

Minderjähriger

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Übertragene Zuständigkeit

Organisation und Zuständigkeit bezüglich: des Strafvollzugs der Opferbegleitung der Sozialbetreuung der ersten Linie Vermittlung in strafrechtlichen

Angelegenheiten Sozialuntersuchungen in zivilrechtlichen

Angelegenheiten Bezuschusste Aufgaben

> Kooperationsabkommen

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Chancen für die DG

Organisation der Opferbetreuung und der Sozialbetreuung der ersten Linie entsprechend dem Bedarf in der DG

Synergien mit Sozialuntersuchungen, die bereits in anderen Bereichen erstellt werden

Strafvollzug den besonderen Gegebenheiten in der DG anpassen

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Sozialpolitik

Jugendstrafrecht

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Aktuelle gesetzliche Grundlage

Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz ..

Gesetz vom 1. März 2002 über die zeitweilige Unterbringung minderjähriger Straftäter

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Erläuterung der Zuständigkeit

Maßnahmen gegenüber jugendlichen Straftätern

Überweisung jugendlicher Straftäter an die Dreirichterkammer

Geschlossene föderale Zentren (Everberg und Staint Hubert)

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Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit

Organisation der Jugendschutzmassnahmen

Sozial-pädagogische Betreuung der jugendlichen Straftäter, die in den geschlossenen föderalen Zentren untergebracht werden

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Übertragene Zuständigkeit

Festlegung und Organisation der Jugendschutzmaßnahmen

Regelung der Überweisung von jugendlichen Straftätern an die Dreirichterkammer

Zugangsbedingungen zu den geschlossenen Zentren

Organisation der geschlossenen Zentren gemäß den noch festzulegenden Modalitäten

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Chancen für die DG

Festlegung der Jugendschutzmassnahmen dem Bedarf in der DG anpassen

Regelung der Überweisung an die Dreirichterkammer den Gegebenheiten in der DG anpassen

Zugang zu den geschlossenen Zentren dem Bedarf in der DG anpassen

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Sozialpolitik

Immigration von Studenten (Aushändigung der Studienkarte)

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Aktuelle gesetzliche Grundlage

Gesetz vom 15.12.1980 über den Zugang, den Aufenthalt und die Niederlassung auf dem Staatsgebiet und über die Abschiebung von Ausländern

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Erläuterung der Zuständigkeit

Bei Zuerkennung eines Aufenthaltsrechtes (4 Grundbedingungen) kann ein ausländischer Student eine Studienkarte beantragen, die das Aufenthaltsrecht des Studenten bestätigt.

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Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit

Hilfen zur Integration von ausländischen Studenten im Sozialbereich

Unterstützungsangebote im Unterrichtsbereich

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Übertragene Zuständigkeit

Aushändigung der Studiumskarte (die föderale Behörde bleibt weiterhin zuständig für die Zuerkennung des Aufenthaltsrechtes)

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Chancen für die DG

Direkter und einfacher Zugang zu den ausländischen Studenten, womit eine bessere Eingliederung ermöglicht werden kann.

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Sozialpolitik

Fonds d’Impulsion fédéral à la politique des immigrés

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Aktuelle gesetzliche Grundlage

Regierungsbeschluss der Föderalregierung von 1991

Projektaufruf vom 21.03.2011 (Belgisches Staatsblatt 21.03.2011)

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Erläuterung der Zuständigkeit Mittel der Nationallotterie zur Förderung der

sozialen Integration von Ausländern, der Vorbeugung von Diskriminierung und des soziokulturellen Dialogs

75% der Mittel gehen an die 5 großen Städte (Antwerpen, Brüssel, Charleroi, Gent und Lüttich)

25% werden in den Gebieten eingesetzt, die hinsichtlich der Zweckbestimmung des Fonds von den Regionen als Brennpunkte angezeigt werden

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Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit

Bisher wurden die Gemeinden der DG nicht als Brennpunkte hinsichtlich der Zweckbestimmung des Fonds angesehen. Demzufolge konnten keinen Projekte aus der DG eingereicht werden

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Übertragene Zuständigkeit

Zweckbestimmung der übertragenen Mittel

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Chancen für die DG

Die DG kann die Zweckbestimmung der übertragenen Gelder dem Bedarf entsprechend einsetzen

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Sozialpolitik

Fonds européen d’intégration

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Aktuelle gesetzliche Grundlage

Entscheidung des EU-Rates vom 25.06.2007 (2007/435/EG) zur Einrichtung eines Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme

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Erläuterung der Zuständigkeit

Fonds unterstützt Projekte zur Integration von EU-Ausländern, die einen legalen Aufenthalt haben

Bei jedem Projektaufruf müssen die für den festgelegten Zeitraum durch die EU-Kommission festgelegten Schwerpunkte berücksichtigt werden

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Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit

In 2008 wurde ein Projekt in der DG unterstützt

In 2009 wurden drei Projekte unterstützt

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Übertragene Zuständigkeit

Zweckbestimmung der übertragenen Mittel

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Chancen für die DG

Die DG kann die Zweckbestimmung der übertragenen Gelder dem Bedarf entsprechend einsetzen

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Sozialpolitik

Interföderalisierung des Zentrums für Chancengleichkeit

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Erläuterung der Zuständigkeit

Die Aufgabe des Zentrums besteht darin, die Chancengleichheit zu fördern und jede Form der Diskriminierung zu bekämpfen. Zudem hat das Zentrum die Aufgabe, über die Einhaltung der Grundrechte der Ausländer zu wachen, die Behörden über die Immigrationsflüsse zu informieren und Konzertierungen zwischen allen privaten und öffentlichen Akteuren, die mit der Integration von Ausländern befasst sind, zu entwickeln. Auch die Bekämpfung des Menschenhandels gehört zu den Aufgaben des Zentrums

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Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit

Die Regierung der DG entsendet einen Vertreter in den Verwaltungsrat des Zentrums

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Übertragene Zuständigkeit

Weiterführung der Verhandlungen mit den Gemeinschaften und Regionen zur direkten Beteiligung der Gemeinschaften und Regionen an Bezuschussung und Organisation des Zentrums.

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Chancen für die DGEine Reihe von Aufgaben, wo es für die DG

keinen Sinn ergibt, eigenständige Dienste zu schaffen, wie z.B. im Rahmen der Kinderrechtskonvention oder der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit einer Behinderung, können effizienter durch das Zentrum wahrgenommen werden. Erfahrene und spezialisierte Mitarbeiter können die Anfragen bearbeiten.