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1 Überblick – Straßenverkehrsdelikte I Verkehrsstraftaten Öffentlicher und privater Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gem. §§ 315, 315a, 316 Öffentlicher Straßenverkehr gem. §§ 315b, 315c, 316 Eingriffe von außen § 315 Gefährdung des Verkehrs von innen heraus gem. § 315a, 316 Gefährdung des Straßenvk. von innen gem. § 315c, 316 verkehrswidriger Inneneingriff Eingriffe von außen § 315b verkehrsfremde r Außeneingriff

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Page 1: 1 Überblick – Straßenverkehrsdelikte I Verkehrsstraftaten Öffentlicher und privater Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gem. §§ 315, 315a, 316 Öffentlicher

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Überblick – Straßenverkehrsdelikte I

Verkehrsstraftaten

Öffentlicher und privater Bahn-, Schiffs- und

Luftverkehr gem. §§ 315, 315a, 316

Öffentlicher Straßenverkehr gem. §§ 315b, 315c, 316

Eingriffe von außen § 315

Gefährdung des Verkehrs von innen heraus gem. § 315a,

316

Gefährdung des Straßenvk. von innen

gem. § 315c, 316verkehrswidriger

Inneneingriff

Eingriffe von außen § 315b verkehrsfremder

Außeneingriff

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Überblick Straßenverkehrsdelikte II

1. Straßenverkehrsdelikte:

- § 316: Trunkenheit im Verkehr- § 315 c: Gefährdung des Straßenverkehrs- § 315 b: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr- § 142: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

2. Typische zusammenhängende Delikte:

- Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, insb. §§ 222, 229- § 221: Aussetzung- § 323 c: Unterlassene Hilfeleistung- § 323 a: Vollrausch - § 316 a: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer- Weitere Kombinationen: § 113; Rechtspflegedelikte (z.B.

§§ 145d, 164, 153 ff.)

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Straßenverkehrsdelikte

Geschütztes Rechtsgut

Streitig:

1. Allgemeininteresse an der Sicherheit des Verkehrs

2. Individualrechtsgüter: Leben, Gesundheit, Eigentum

3. Doppelte Schutzrichtung: Sicherheit des Verkehrs und

Schutz von Individualrechtsgütern

Relevanz:

1. Einbeziehung von Tatbeteiligten als taugliche Tatobjekte

2. Einwilligung

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Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 I

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Führen eines Fahrzeugs

b) im Verkehr (§§ 315 – 315d)

c) Fahruntüchtigkeit

2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Fahrlässigkeitstatbestand: § 316 II

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Führen eines Fahrzeugs

- Fahrzeug

= alle Vehikel, die der Beförderung von Personen oder Sachen dienen und die am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Antriebsart ist unerheblich.

Beispiele: Kraftfahrzeuge (Auto, Krafträder, Bus etc.), Fahrräder, Fuhrwerke, Schienenfahrzeuge

Nicht dagegen motorlose Roller, Kinderwagen, Rollschuhe; vgl. § 24 I StVO (dem Fußgängerverkehr gleichgestellt);

bejaht aber für Rollstühle, vgl. § 24 II StVO

Str.: Inline-Skates

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- Führen:

= unmittelbares in Bewegung setzen bzw. halten unter Ingangsetzung bzw. Handhabung seiner technischen Voraussetzungen; allein Bewegungsvorgänge erfasst unabhängig von Motorkraft

nur eigenhändig möglich

Grenzfälle:

- Abrollen-Lassen auf Gefälle

- Lenken bei Abschleppen

- Anschieben?

- Versuch, festsitzendes Auto loszubekommen?

- Fahrlehrer?

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Führen eines Fahrzeugs im (Straßen)Verkehr

- (Straßen-)Verkehr

= alle Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum

= Verkehrsraum ist öffentlich, wenn er entweder

ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des

Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber

zumindest für eine allgemein bestimmte größere

Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist oder so

benutzt wird (z.B. Stadt- und Landstraßen; Autobahnen)

Beispiele:

- Parkplätze bei Einkaufsmarkt oder Gaststätte

- Parkhaus

- Privates Betriebsgelände

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Fahruntüchtigkeit

Absolute Fahruntüchtigkeit

Gegenbeweis ist nicht zulässig

- Auto: 1,1‰ = Grundwert von 1,0‰ + Sicherheitszuschlag

von 0,1‰

- Fahrrad: 1,6‰ = Grundwert von 1,5‰ + Sicherheitszu-

schlag von 0,1‰

Relative Fahruntüchtigkeit

Zwischen 0,3‰ und 1,1‰ + weitere Beweisanzeichen in Form

von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen

Unterscheide: Fahruntüchtigkeit und Schuld(un)fähigkeit

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Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c I

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung

aa) Führen eines Fahrzeugs

bb) im fahruntüchtigen Zustand (Nr. 1a

oder 1b)

ODER grob verkehrswidrige Verfehlung nach Nr. 2a – g

b) dadurch konkrete Gefahr für Leib oder

Leben

eines anderen Menschen oder fremde

Sache

von bedeutendem Wert

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz + bei Nr. 2a-g rücksichtslose

Verfehlung

II./ III. Rechtswidrigkeit und Schuld

Bea.: Vorsatz-Fahrl.komb. (III Nr. 1) + Fahrlässigkeit (III Nr. 2)

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Konkrete Gefahr

Eine Gefahr liegt vor, wenn nach den konkreten Umständen die

Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts derart gesteigert ist,

dass sein Eintritt „nahe liegt“.

Die Gefahr ist konkret, wenn die Sicherheit einer bestimmten

Person oder Sache durch das Verhalten des Täters so stark

beeinträchtigt wird, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob

das Rechtsgut verletzt wird oder nicht: „Kritische

Verkehrssituation“ bzw. „Beinahe-Unfall“.

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Probleme bei § 315 c

- Problem: Gefährdung von Mitfahrern

Auch hier kritische Verkehrssituation im Einzelfall

erforderlich

- Problem: Gefährdung von Tatbeteiligten

- Problem: Gefährdung des Tatmittels

- Problem: Wertgrenze

- Problem: Pflichtwidrigkeitszusammenhang

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Gefährlicher Eingriff in des Straßenverkehr gem. § 315 b I

I . Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) verkehrsfremder Eingriff (Nrn. 1 – 3)

b) dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit

des Straßenverkehrs

c) dadurch konkrete Gefahr für

Leib oder Leben eines anderen Menschen

oder fremde Sache von bedeutendem Wert

2. Subjektiver Tatbestand

II./ III. Rechtswidrigkeit und Schuld

Beachte: - Vorsatz-/Fahrlässigkeitskombination gem. § 315 b IV

- Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gem. § 315 b V

- Qualifikationen gem. § 315 b III i.V.m. § 315 III

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Verkehrsfremde Außeneingriffe

- Nr. 1: Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen

Beispiele: Durchtrennen von Bremsschläuchen, Zerstören bzw. Beschädigen von Fahrzeugen durch Steinwürfe von Autobahnbrücken, Abbau von Verkehrsschildern

- Nr. 2: Hindernisbereiten (auch durch Unterlassen möglich)

Beispiele: Straßensperren, Spannen eines Drahtes über die Fahrbahn, Schieben eines Fahrzeugs auf die Fahrbahn; Nichtbeseitigung verlorener Ladung; Vollbremsung zwecks Unfallsprovokation, um Versicherungsleistungen zu erlangen

- Nr. 3: ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe

Beispiele: Abziehen des Zündschlüssels während der Fahrt; absichtliches Schütten von Altöl auf die Straße; Herabwerfen von schweren Steinen von einer Brücke auf fahrende Kfz

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Zweckentfremdung des Fahrzeugs i.S.d. § 315 b

- Grundsatz: nur verkehrsfremde Außeneingriffe

- Ausnahme: Verkehrsteilnehmer pervertiert den Verkehrsvorgang

zu einem Eingriff in den Straßenverkehr, d.h. er verhält sich nicht

nur verkehrswidrig, sondern sogar verkehrsfeindlich

(verkehrsfremder Inneneingriff entspricht verkehrsfremden

Außeneingriff)

Voraussetzung:

- Objektive: grobe Einwirkung auf den Verkehr

- Subjektiv muss der Täter verkehrsfeindlich handeln

(zweckwidriger Einsatz z.B. als Waffe) + zumindest bedingter

Schädigungsvorsatz (BGHSt 48, 233)

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Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

- Tathandlung muss eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des

Straßenverkehrs bewirken, die sich zu einer konkreten Gefahr

für die genannten Schutzobjekte verdichtet.

- Erfordernis einer zeitlichen Differenz zwischen der abstrakten

Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und der

konkreten Gefahr ist nicht mehr erforderlich.

- Es genügt, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einem

bedeutenden Fremdschaden führt und dieser Erfolg sich als

Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten

Gefahr für die Sicherheit des Strassenverkehrs darstellt

(verkehrsspezifische Gefahr)

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Unfall im Straßenverkehr

Problem: vorsätzliche Herbeiführung des

Unfalls

b) Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V

c) Sich Entfernen vom Unfallort

d) Pflichtverletzung

aa) Feststellungs- und

Vorstellungspflicht i.S.d. § 142 I Nr. 1

Problem: Anwesenheit

feststellungsbereiter

Personen

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bb) Wartepflicht i.S.d. § 142 I Nr. 2

Problem: Dauer und Umfang der

Wartepflicht/ Visitenkarte

cc) Nachholpflicht i.S.d. § 142 II Nr. 1 nach

Ablauf der Wartezeit i.S.d. Abs. 1 Nr. 2

dd) Nachholpflicht i.S.d. § 142 II Nr. 2 bei

berechtigtem oder entschuldigtem

Entfernen

Problem: unvorsätzliches Entfernen

2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

Problem: täuschungsbedingte Zustimmung zum Verlassen

III./ IV. Schuld/ Tätige Reue, § 142 IV

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Ausgewählte Probleme bei § 142 (1)

1. Unfallbegriff: Verkehrstypisches Unfallrisiko?

Unfall = plötzlich eintretendes Ereignis im öffentlichen

Straßenverkehr, dass mit dessen typischer Gefahrensituation

im ursächlichen Zusammenhang steht und einen nicht

unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

2. Problem: Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort?

3. Problem: Schuldloses Entfernen wegen § 20?

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AUFBAU DES § 323 a

Aufbau § 323 a – Vollrausch

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Tathandlung = Sichversetzen in Rausch

2. Tatmittel = alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel (Drogen, Medikamente)

3. Kausalität zwischen Rausch und Rauschmittel

4. Vorsatz oder Fahrlässigkeit hinsichtlich des Sichversetzens in einen Rausch

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Objektive Bedingung der Strafbarkeit

Begehung einer rechtswidrigen Tat im Rausch, deretwegen der Täter auf Grund von rauschbedingter (nicht ausschliessbarer) Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann.

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1. Handlungsabschnitt: Der Heimweg nach dem Fußballspiel

A. Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1

iVm. Abs. 3 Nr. 2 StGB

Problem (1): Fahruntüchtigkeit

B. Strafbarkeit des S gemäß § 316 Abs. 1 StGB

C. Strafbarkeit des S gemäß § 316 Abs. 2 iVm. Abs. 1 StGB

2. Handlungskomplex: Das Geschehen an dem Abend mit E bis zu

dem Unfall

A. Das Abrollenlassen des Wagens

I. Strafbarkeit des S gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB

Problem (2): Führen des Fahrzeugs

II. Strafbarkeit des S gemäß § 316 Abs. 1 StGB

III. Strafbarkeit des S gemäß § 316 Abs. 1 StGB iVm. den Grundsätzen

der a.l.i.c.

Problem (3): Keine a.l.i.c. bei §§ 315c, 316 StGB

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IV. Strafbarkeit des S gemäß § 323a iVm. 316 Abs. 1 StGB

B. Die Fahrt nach dem Gespräch mit E

I. Strafbarkeit des S gemäß §§ 212, 211 StGB durch das Auffahren auf

den Wagen des D

II. Strafbarkeit des S gemäß § 222 StGB durch das Auffahren auf den

Wagen des D

III. Strafbarkeit des S gem. § 222 StGB iVm. den Grundsätzen der

a.l.i.c.

Problem (4): Keine a.l.i.c. beim Fahrlässigkeitsdelikt

IV. Strafbarkeit des S gemäß § 222 StGB durch das Sich-Betrinken

Problem (5): Eigenverantwortliche Selbstgefährdung o.

einverständliche Fremdgefährdung

V. Strafbarkeit des S gemäß § 229 StGB durch das Sich-Betrinken

VI. Strafbarkeit des S gemäß § 315c Abs.1 Nr. 1a Var. 1 iVm. Abs. 3 Nr.

1 durch das Fahren im fahruntüchtigen Zustand und die

Verursachung des Todes der E

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VII. Strafbarkeit des S gemäß § 315c Abs.1 Nr. 1a Var. 1 iVm. Abs. 3 Nr.

1 iVm. den Grundsätzen der a.l.i.c. durch das Sich-Betrinken

VIII. Strafbarkeit des S gemäß § 316 Abs. 1 StGB durch das im Zustand

der Fahruntüchtigkeit erfolgte Führen eines Fahrzeugs im

Verkehr

IX. Strafbarkeit des S gemäß § 316 Abs. 1 iVm. den Grundsätzen der

a.l.i.c. durch das Sich-Betrinken

X. Strafbarkeit des S gemäß § 323a durch das Sich-Versetzen in einen

Rausch und das anschließende Begehen einer sog. Rauschtat

3. Handlungskomplex: Das Geschehen nach dem Unfall

A. Strafbarkeit des S gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 durch das Entfernen

vom Unfallort vor Ermöglichung der erforderlichen

Feststellungen

B. Strafbarkeit des S gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 durch das heimliche

Absetzen

Problem (6): Feststellungspflicht nach Entferntwerden?