die weiterbildungsordnung als grundlage der berufsausübung

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Der Radiologe 11·98 M 175 Mitteilungen ARGE Berufsverbände Medizinische Radiologie Auf dem diesjährigen Deutschen Ärzte- tag wurde die Bundesärztekammer be- auftragt, dem Deutschen Ärztetag im Jahre 2000 eine überarbeitete Fassung der (Muster-)Weiterbildungsordnung vorzulegen. Dabei sollen unter Beteili- gung der Landesärztekammern, der Me- dizinisch-Wissenschaftlichen Fachge- sellschaften und der Berufsverbände überprüft werden: - Die Weiterbildungsbezeichnungen - die Übernahme von Zusatzbezeich- nungen, fakultativen Weiterbildungen sowie Fachkunden in die Regelweiter- bildung - und/oder die Zusammenführung von Weiterbildungsbezeichnungen. Das vorgebliche Ziel dieses Unterfangens ist, die Weiterbildungsordnung (WO) wieder handhabbar zu machen. Die in den Landesärztekammern geltenden WO`s beruhen auf der Muster- WO des Deutschen Ärztetages 1992. Da- mals wurde auch unser Fachgebiet neu strukturiert und umbenannt in : Dia- gnostische Radiologie. Damals haben wir unter großer Mühe vier Plattformen ins Fundament unseres Fachgebietes ein- gießen können: - die Sonographie (wenn auch etwas ein- geschränkt) - die Magnet-Resonanz-Tomographie - die interventionellen radiologischen Verfahren - und das klinische Jahr im Stations- dienst, das als qualifizierende Weiter- bildungsgrundlage erhalten blieb, ohne Beschränkung auf bestimmte klinische Disziplinen. Dies muß auch künftig so bleiben. Die innerärztliche Kritik gegenüber der Ra- diologie setzt immer wieder bei der an- geblich fehlenden klinischen Erfahrung des Radiologen an und postuliert daher je nach Interessenslage Teile der vorge- nannten Inhalte unseres Faches für sich. So ist es bei der Sonographie schon vie- lerorts dazu gekommen, daß in den Richtlinien zur Durchführung der WO die sonographischen Verfahren für den Radiologen deutlich eingeschränkt wur- den. Dies trifft z.B. zu für die Hüftge- lenks-Sonographie der Neugeborenen, aber auch für die Duplex- und Doppler- sonographie der Gefäße. Für die MRT haben die Orthopäden 1996 einen Antrag auf Einführung einer ,,Fachkunde MRT außerhalb des Gebie- tes Diagnostische Radiologie“ gestellt, dem jedoch seitens der Bundesärzte- kammer und Kassenärztlichen Bundes- vereinigung nicht stattgegeben wurde. Definitiv entschieden ist darüber aller- dings nicht. Die Orthopäden beanspru- chen mit dem Argument, daß die MRT eine immer stärkere Bedeutung für die musculoskeletale Diagnostik gewänne, - was zweifellos zutrifft - dieses Verfahren jetzt für sich. Für die interventionellen Maßnah- men erwächst uns Konkurrenz durch die Kardiologen und Angiologen, während mit den Gefäßchirurgen eine einver- nehmliche Regelung auf den Weg ge- bracht worden ist. Ein Beispiel:Eine große kardiologi- sche Praxis in einer deutschen Großstadt informiert niedergelassene Kollegen mit folgendem Anschreiben über ihr erwei- tertes Therapiespektrum . ,,Seit einigen Monaten haben wir - zusätzlich zu der interventionellen Therapie am Herzen - nun auch die Möglichkeit, Ballondilata- tionen, Laserrekanalisation und Stent- versorgungen an peripheren Gefäßen durchzuführen. Es geht um die Behand- lung von Stenosen oder Verschlüssen der Becken- und Beinarterien, Nierenarte- Dr. Jürgen Fischer, BVDRN-Vorsitzender,Coesfeld Die Weiterbildungsordnung als Grundlage der Berufsausübung Die derzeit gültige Weiterbildungsord- nung stammt aus dem Jahr 1992 und hat in den letzten Jahren Staub ange- setzt - sie ist reformbedürftig. Bis zum Deutschen Ärztetag im Jahr 2000 soll die Bundesärztekammer eine überar- beitete Fassung vorlegen. Was dabei herauskommt, kann für uns ganz erhebliche Konsequenzen haben. Der Schutzzaun, den die Weiterbildungs- ordnung um das Fachgebiet Radiologie legt, ist bekanntlich schon an vielen Stellen durchbrochen. Die Bestrebungen anderer Fächer, auf dem radiologischen Feld zu ernten, sind unübersehbar. Dr. Jürgen Fischer, Coesfeld, erläutert die Schwachstellen der alten Weiterbil- dungsordnung und präzisiert unsere Forderungen im Zuge der Novellierung. Radiologe 1998 • 38: M 169- M 184 Springer-Verlag 1998

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Der Radiologe 11·98 M 175

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Auf dem diesjährigen Deutschen Ärzte-tag wurde die Bundesärztekammer be-auftragt, dem Deutschen Ärztetag imJahre 2000 eine überarbeitete Fassungder (Muster-)Weiterbildungsordnungvorzulegen. Dabei sollen unter Beteili-gung der Landesärztekammern, der Me-dizinisch-Wissenschaftlichen Fachge-sellschaften und der Berufsverbändeüberprüft werden:- Die Weiterbildungsbezeichnungen- die Übernahme von Zusatzbezeich-

nungen, fakultativen Weiterbildungensowie Fachkunden in die Regelweiter-bildung

- und/oder die Zusammenführung vonWeiterbildungsbezeichnungen.

Das vorgebliche Ziel dieses Unterfangensist, die Weiterbildungsordnung (WO)wieder handhabbar zu machen.

Die in den Landesärztekammerngeltenden WO`s beruhen auf der Muster-WO des Deutschen Ärztetages 1992. Da-mals wurde auch unser Fachgebiet neustrukturiert und umbenannt in : Dia-gnostische Radiologie.Damals haben wirunter großer Mühe vier Plattformen insFundament unseres Fachgebietes ein-gießen können:- die Sonographie (wenn auch etwas ein-

geschränkt)- die Magnet-Resonanz-Tomographie- die interventionellen radiologischen

Verfahren- und das klinische Jahr im Stations-

dienst, das als qualifizierende Weiter-bildungsgrundlage erhalten blieb,ohneBeschränkung auf bestimmte klinischeDisziplinen.

Dies muß auch künftig so bleiben. Dieinnerärztliche Kritik gegenüber der Ra-diologie setzt immer wieder bei der an-geblich fehlenden klinischen Erfahrung

des Radiologen an und postuliert daherje nach Interessenslage Teile der vorge-nannten Inhalte unseres Faches für sich.So ist es bei der Sonographie schon vie-lerorts dazu gekommen, daß in denRichtlinien zur Durchführung der WOdie sonographischen Verfahren für denRadiologen deutlich eingeschränkt wur-den. Dies trifft z.B. zu für die Hüftge-lenks-Sonographie der Neugeborenen,aber auch für die Duplex- und Doppler-sonographie der Gefäße.

Für die MRT haben die Orthopäden1996 einen Antrag auf Einführung einer,,Fachkunde MRT außerhalb des Gebie-tes Diagnostische Radiologie“ gestellt,dem jedoch seitens der Bundesärzte-kammer und Kassenärztlichen Bundes-vereinigung nicht stattgegeben wurde.Definitiv entschieden ist darüber aller-dings nicht. Die Orthopäden beanspru-chen mit dem Argument, daß die MRTeine immer stärkere Bedeutung für diemusculoskeletale Diagnostik gewänne, -was zweifellos zutrifft - dieses Verfahrenjetzt für sich.

Für die interventionellen Maßnah-men erwächst uns Konkurrenz durch dieKardiologen und Angiologen, währendmit den Gefäßchirurgen eine einver-nehmliche Regelung auf den Weg ge-bracht worden ist.

Ein Beispiel:Eine große kardiologi-sche Praxis in einer deutschen Großstadtinformiert niedergelassene Kollegen mitfolgendem Anschreiben über ihr erwei-tertes Therapiespektrum . ,,Seit einigenMonaten haben wir - zusätzlich zu derinterventionellen Therapie am Herzen -nun auch die Möglichkeit, Ballondilata-tionen, Laserrekanalisation und Stent-versorgungen an peripheren Gefäßendurchzuführen. Es geht um die Behand-lung von Stenosen oder Verschlüssen derBecken- und Beinarterien, Nierenarte-

Dr. Jürgen Fischer, BVDRN-Vorsitzender, Coesfeld

Die Weiterbildungsordnung als Grundlage der Berufsausübung

Die derzeit gültige Weiterbildungsord-nung stammt aus dem Jahr 1992 undhat in den letzten Jahren Staub ange-setzt - sie ist reformbedürftig. Bis zumDeutschen Ärztetag im Jahr 2000 soll die Bundesärztekammer eine überar-beitete Fassung vorlegen. Was dabeiherauskommt, kann für uns ganz erhebliche Konsequenzen haben.Der Schutzzaun, den die Weiterbildungs-ordnung um das Fachgebiet Radiologielegt, ist bekanntlich schon an vielenStellen durchbrochen. Die Bestrebungenanderer Fächer, auf dem radiologischenFeld zu ernten, sind unübersehbar.Dr. Jürgen Fischer, Coesfeld, erläutert die Schwachstellen der alten Weiterbil-dungsordnung und präzisiert unsereForderungen im Zuge der Novellierung.

Radiologe1998 • 38: M 169- M 184 Springer-Verlag 1998

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Berufspolitik

rienstenosen und andere Stenosen, z.B.im Bereich der Halsarterien.“

Kardiologen bieten also ungeniertUntersuchungen an,die eindeutig außer-halb ihres Fachbereiches liegen. Ver-gleichbares gilt für MRT-Untersuchun-gen durch Orthopäden mit MRT-Teil-körpergeräten im Rahmen der periphe-ren Gelenke.

Fachgebietsübertretungen verhindern

Ärzte haben sich nach dem Heilberufs-gesetz zu richten, von dem die Weiter-bildungsordnung einen wichtigen Teildarstellt. Die Weiterbildungsordnung istalso Teil eines Gesetzes, dessen Aus-führung der ärztlichen Selbstverwaltungunter staatlicher Aufsicht überlassenwurde.

Die in der WO kodifizierte Auftei-lung der Medizin in Fachgebiete ist Aus-druck des Versuchs, medizinisches Wis-sen in für den einzelnen Arzt be-herrschbare Felder aufzugliedern.Damitsoll Weiterbildung vermittelbar und inder Patientenversorgung umsetzbar ge-macht werden. Es geht also um Qualifi-kation des Arztes auf der einen Seite undum eine qualifizierte Patientenversor-gung auf der anderen Seite. Weiterbil-dung soll also die für die Ausübung desärztlichen Berufes erforderlichen Kennt-nisse,Erfahrungen und Fertigkeiten ver-mitteln,die es rechtfertigen,daß sich be-sonders befähigte Ärzte in einem spezi-ellen Gebiet herausbilden.Wer eine Fach-arztbezeichnung führt, ist nach der WOverpflichtet, sich grundsätzlich auf diesesGebiet zu beschränken.Der Facharzt ver-zichtet also auf das durch den Erhalt derApprobation erworbene Recht, die Heil-kunde uneingeschränkt ausüben zu dür-fen.

Neben dieser Grundbestimmung einermöglichst hohen fachärztlichen Qualitätdient die WO aber auch anderen Zielen,die nicht so offen diskutiert werden oderbekannt sind und exemplarisch so vonHerrn Kollegen Schäfer, geschäfts-führender Arzt der Ärztekammer Nord-rhein, dargestellt wurden.

KrankenhausstrukturDer ärztliche Dienst im Krankenhaus

gliedert sich nach den Vorgaben der WO,was oft zur Folge hat, daß die Existenzvon Krankenhausabteilungen in der Re-gel an das Vorhandensein einer in derWO aufgeführten Gebietsbezeichnunggebunden ist. Damit ergeben sich ent-scheidende Konsequenzen für die Struk-tur des ärztlichen Dienstes im Kranken-haus. Gleiches gilt auch für die Kran-kenhausplanung.

HochschulrechtVergleichbares gilt für die Strukturen derHochschulen, deren Habilitationsord-nungen in der Regel den Erwerb einerGebietsbezeichnung vor Erteilen der ve-nia legendi fordern. Faktisch ist damitdie Struktur der medizinischen Hoch-schulen an die Vorgaben der WO gebun-den !

Zulassung als VertragsarztDas SGB V fordert seit 1992 in § 95 a fürdie Zulassung zur Tätigkeit als Vertrags-arzt den Erwerb einer Gebietsbezeich-nung. Damit ist eine Entwicklung mitweitreichenden rechtlichen Folgen ein-geleitet worden. 1960 hat das Bundes-verfassungsgericht für die Zulassung zurkassenärztlichen Tätigkeit noch denNachweis der Approbation als ausrei-chend angesehen und daher konse-quenterweise die damals geltende Zu-lassungsbeschränkung als verfassungs-widrigen Eingriff in die freie Berufs-ausübung als Arzt eingestuft.

Klagen gegen das SGB V von 1992sind vom Bundesverfassungsgerichtnicht zur Entscheidung angenommenworden. Es hat die Gründe des Gesetz-gebers, die Interessen der Bevölkerungan einer qualifizierten ärztlichen Ver-sorgung gegen das Recht auf freie Be-rufsausübung der Ärzte abzuwägen,nichtals grundsätzlich verfassungswidrig ein-gestuft.

Tarifrecht, GebührenordnungSowohl das Tarifrecht als auch die Ge-bührenordnung leiten aus der WO wei-tergehende Folgerungen ab. So stützensich Höherstufungen nach dem BAT aufden Nachweis einer Gebietsbezeichnung.Auch das Erbringen bzw. die Abrechen-barkeit bestimmter ärztlicher Leistun-gen wird an den Nachweis bestimmterGebietsbezeichnungen geknüpft.

Hier verspricht uns der EBM we-sentlich stärker als die GOÄ eine Hilfegegen die vorher genannten Bestrebun-gen anderer Fachgebiete, auf dem radio-logischen Feld zu ernten. Der künftigeEBM wird eindeutige Ausschlußziffernder angiographischen (diagnostischenund therapeutischen) Untersuchungenzwischen Radiologen und Kardiologenvorsehen. Zudem ist im vertragsärztli-chen Sektor die Abrechenbarkeit vonMRT-Leistungen an bestimmte geräte-technische Voraussetzungen, aber auchan Qualifikationsanforderungen an denabrechnenden Arzt geknüpft, die derzeitnur von Radiologen erfüllt werden kön-nen.

FachfremdheitAuch im Vertragsarztbereich ist die WOdie Grundlage für das Erbringen fach-bezogener ärztlicher Leistungen. BeiWirtschaftlichkeitsüberprüfungen durchdie KVen wird auf der Grundlage der WOfestgestellt, ob die Leistung fachfremdund daher vom Anspruch auf Vergütungauszuschließen ist.

NachwuchssteuerungLetztlich hat die WO Einfluß auf dieNachwuchssteuerung. Indem man fürdas Erbringen ärztlicher Leistungen be-stimmte, in der WO verankerte Qualifi-kationen fordert, erschwert oder er-leichtert man den Zugang zu bestimmtenGebieten. Wenn in den Richtlinien Un-tersuchungszahlen vorgeschrieben wer-den oder Operationskataloge gefordertwerden,die nicht erfüllt werden können,hat das erhebliche Konsequenzen für dieindividuelle Weiterbildung.Andererseitsmuß unter Aspekten der Qualität ein sol-ches Regelwerk akzeptiert werden. Qua-litätssicherung darf aber nicht zumSelbstzweck werden und als durch-sichtiges Scheinargument mißbrauchtwerden.

So spiegeln sich in der Weiterbildungs-ordnung die Partikularinteressen vonGruppen wieder, deretwegen es immerwieder zu Konflikten kommen wird.Einewiderspruchsfreie Ideallösung werdenwir nicht erreichen.

Die WO von 1992 wollte diese erfor-derlichen Regelungen durch eine Sub-spezialisierung lösen. Teilqualifikationwie fakultative Weiterbildung und Fach-

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kunde sollten die unterschiedlichenTätigkeitsfelder der Medizin stärker auf-fächern. Dies war im Grundsatz richtig.Da aber diese Muster-WO des DeutschenÄrztetages 1992 durch die Landesärzte-kammern unterschiedlich umgesetztwurde und insbesondere die Über-gangsbestimmungen teilweise zu weitausgelegt wurden, erwies sich die WOvon 1992 als schwer durchführbar. Siejetzt schon als gescheitert zu bezeichnen,kann nur als politisch motiviert gedeu-tet werden.Der medizinische Fortschrittmacht nicht halt, auch wenn dies man-chen Betroffenen nicht behagt. Dies be-deutet,daß die WO fortgeschrieben wer-den muß.Die Ansätze der WO-Novellierung 1992sollten konsequent fortgesetzt werden.Nur auf das eigene Fachgebiet bezoge-nes Denken löst nicht die Probleme, wel-che mit fachübergreifenden Entwick-lungen einhergehen. Dies gilt geradeauch für die Radiologie.Wir sind als me-thodendefiniertes Fach der Bildgebung,,von Kopf bis Fuß“ das geradezu klas-sische Beispiel für einen zentralen me-dizinischen Kernbereich,der für eine in-terdisziplinäre Tätigkeit geeignet ist.Wir sollten dankbar dafür sein, daß dieÄrzteschaft viele Probleme im Rahmender Selbstverwaltung lösen kann. Wo esallerdings um die Verteilung bzw.um Be-schränkung von finanziellen oder auchstrukturellen Ressourcen geht, ist die Po-litik gefordert.

Junge Fachärzte ohne reelle Beschäftigungschance

Hier zeigt sich z.B. in der weitgehenddurch die Strukturen des Krankenhau-ses vorgegebenen Weiterbildung der jun-gen Kolleginnen und Kollegen, daß vielzu wenig Allgemeinärzte weitergebildetwerden. Dies hat erhebliche Auswirkun-gen auf die fachliche Kapazitätsent-wicklung im niedergelassenen Bereich.Die unterschiedlichen Versorgungsauf-gaben von Krankenhaus und Praxis ha-ben zur Folge, daß Weiterbildungsstel-len für Allgemeinärzte nicht vom Bud-get einer medizinischen Spezialabteilunggetragen werden können. Andererseitsist es sehr besorgniserregend, daß dieseStrukturierung der Krankenhäuser inFachabteilungen ,,Fachärzte auf Halde“zu produzieren droht,die keine reelle Be-schäftigungschance in Krankenhaus oderPraxis mehr haben werden.

Hier wird der Staat nicht mehr lange zu-sehen. Bei den hohen Kosten eines Stu-dienplatzes in der Medizin ist es wirt-schaftlich nicht zu vertreten, jährlich ca.2500 mehr Mediziner als Hochschulab-gänger zu haben als in der Praxisbenötigt werden. Wir werden also eineBegrenzung der Ausbildungskapazitä-ten erleben.Andererseits muß die jungeÄrztegeneration neben einer großen Mo-bilität auch eine hohe Flexibilität auf-weisen. Eine einmal erreichte Facharzt-qualifikation ist kein Freibrief für eineArbeitsplatzgarantie.

So ist z.B. im Ärztekammerbereich West-falen-Lippe die Zahl der arbeitslosenArzte von 3,15% in 1993 auf 4.72% in 1997angestiegen. Dies heißt konkret: Unterca. 29.000 Kammerangehörigen inWestf.-Lippe sind 1.350 Ärzte arbeitslos.Glücklicherweise sind die meisten davonnur Kurzzeitarbeitslose bis 6 Monate, eswächst aber deutlich die Zahl der län-gerfristig Arbeitslosen.

Sturkturwandel in den Krankenhäu-sern vernichtet Weiterbildungsstellen

Die Zahl der arbeitslosen Radiologinnen

und Radiologen im Bundesgebiet odereinzelnen Kammerbereichen ist nicht be-kannt.Da die Zahl der Radiologen an derGesamtzahl der deutschen Ärzte zwi-schen 2 und 3% beträgt, wird man dieseZahlen cum grano salis auch auf die Ar-beitslosen übertragen dürfen.Andererseits wird es mit den Weiterbil-dungsstellen gerade in der Radiologienicht besser werden. Gerade die kleine-ren und mittleren Krankenhäuser, die inder Vergangenheit einen unverhältnis-mäßig hohen Anteil an Weiter-bildungsstellen zur Verfügung gestellthaben, sind durch den Strukturwandelim Krankenhaus mehr und mehr dazuübergegangen, Weiterbildungsstellen inDauerstellen umzuwandeln, d.h. mitFachärzten unter Verringerung der Arzt-zahl zu besetzen. Dazu tragen auch fo-rensische Überlegungen bei (StichwortFacharztstandard). Ein gewisser Aus-gleich kann sich dadurch ergeben, daßstrukturbedingt ein Teil der Weiterbil-dung in unserem Fachgebiet in radiolo-gischen Fachpraxen abgeleistet wird.Diesgilt für den Bereich der in vielen kleinenKrankenhäusern nicht vorhandenenSchnittbildverfahren ebenso wie z .B.fur eine typische ambulant zu erbrin-gende radiologische Leistung wie dieMammographie.

Fazit:

Mein Rat an den radiologischen Nach-wuchs: Seien Sie um eine hohe fachlicheQualifikation besorgt!Sofort nach Abschluß der Weiterbildungmuß für den jungen Radiologen einekontinuierliche qualifizierte Forbildungfolgen. Daher haben die Deutsche Rönt-gengesellschaft und der Berufsverbandgemeinsam eine „Akademie für Weiter-und Fortbildung in der Radiologie“ aufdem diesjährigen Deutschen Röntgen-kongreß begründet.Siehe dazu auch den Beitrag auf S. 180

Facharzt allein genügt nicht mehr

Junge Radiologen sollten sich um Zu-satzqualifikationen bemühen und eineradiologische Schwerpunktbezeichnungwie Kinderradiologie oder Neuroradiolo-gie erwerben. Auch eine zweite Fach-arztbezeichnung ist von Vorteil, insbe-sondere der Facharzt für Nuklearmedi-zin.

In einer Kombination aus Facharzt fürDiagnostische Radiologie plus Schwer-punkt plus ggf. Facharzt für Nuklearme-dizin oder Radioonkologie wird ein jun-ger Kollege oder eine Kollegin ein ge-fragter Partner sowohl in der Klinik alsauch in der Praxis sein.Wenn dann nochSpezialkenntnisse dazukommen, wie z.B. eine DEGUM-Qualifikation in der So-nographie oder eine Zertifikation in derinterventionellen Radiologie, sind alleWeichen für eine befriedigende radiolo-gische Berufslaufbahn gestellt.