Nominatskontrakte
Vertrags-
Typen
Innominatskontrakte
Falllösung
Vertragsrecht
24.03.2008 - v22
Veräusserungsverträge
Kauf und Tausch
Schenkung
Arbeitsrecht
Gebrauchsüberlassungsverträge
Miete und Pacht
Leihe und Darlehen
Dienstleistungsverträge
Werkvertrag
Verlagsvertrag
Einfacher Auftrag
Ehe- und Partnervermittlungsvertrag
Mäklervertrag
Agenturvertrag
Einkaufs- und Verkaufskommission
Speditionsvertrag
Frachtvertrag
Anweisung
Hinterlegungs-V.
Bürgschafts-V.
Spiel, Wette und Differenzgeschäfte
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Pauschalreise-V.
Konsumkredit-V.
Typische V.
Geseztlich gemischte Misch-V.Gesetz trifft RechtsfolgeandordnungenBsp. Werkliefervertrag (OR 365.1)
Atypische V.
Grundsätzlich typische V.
In Nebenpunkten Abweichung vom typischen V.Bsp. Versendungspflicht bei Verkauf
Gradueller Uebergang zum Innominatskontrakt
Grundlagen Innominatskontrakte
Leasing-V.
Lizenz-, Know How- und Merchandising-V.
Alleinvertriebsvertrag
Franchise-V.Factoring-V.
Gastaufnahme-V.EDV-V.
Kreditkartengeschäft
Sponsoring-V.Management-Consulting-V.
Trödel-V.
184-238
239-252
319-362
275-304
305-318
363-379
380-393
394-406
406a-406h
412-418
418a-418v
425-438
439
440-457
466-471
472-491
492-512
513-515a
419-424
PauRG 1-20
KKG 1-42
Anspruchsmethode
Vertragsrecht.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
Rechtsnatur
Arten
Pflichten
Wiener Kaufrecht
Kaufgegenstand
Tausch-
vertrag
Gefahrentragung
Vorgehen
Leistungsstörungen
Bedingungen (151)
Kauf
und
Tausch
14.01.2008 - v16
Synallagmatisch AustauschprinzipBei Nichtigkeit auch die Gegenforderung betroffen
Kausali-tätsprinzip
Verpflichtungs-geschäft
Gegenseitige Willensäusserung Tatsächlich
Normativ
Vertrag an sich Zustand gekommen
Gültig
Bei Ungültigkeit
Rückabwicklung
VinidkationGrundbuchberichtigungsklage
Verfügungsgeschäft
FahrnisWille zum Besitzübertrag
GrundstückeAnmeldung Grundbuch
Zustande-kommen
Objektiv Wesentlich
Parteien Handlungsfähigkeit
Stellvertretung
KaufgegenstandKaufpreis
Subjektiv wesentlicheConditio sine qua non für eine Partei
Können Einfluss auf Rechtsfolgen haben
Fälligkeit
Gegenstand
Grundstück
Fahrnis
Alles was nicht Grundstück ist
Güter
Stückkauf Individuelle Bestimmung des Kaufgegenstands
Begrenzter Gattungskauf
Gattungskauf
Kaufgegenstand nach Merkmal bestimmtBegrenzter Gattungskauf (Oel aus einem Tank)
Andere Güter
GoodwillKundenAchtung: Forderungen -> Abstraktionsprinzip (OR 164 ff)Kulturgüter
(Kulturgütrertransfergesetz
(KGTG)
Ablauf
Kauf nach Muster (222)Beweis der Echtheit des Musters
Kauf auf Probe (223-225)
Sukzessivkauf
Mehrer TeilleistungenEinmalschuldverhältnis
Produkt und Menge bestimmt
DauerschuldverhältnisMenge hängt von der Dauer ab
Kauf auf Abruf Liefertermin durch Kf bestimmtProdukt und Gesamtmenge festgelegt
Spezifikationskauf Beschaffenheit des Kaufgegenstands nachträglich bestimmt
Ort
Platzkauf NormalfallHoldschuld des Kf
FernkaufGefahrübergang bei Kf
Erfüllungsort verschiebt sich zum Käufer
Bringschuld des Vk
Versandkauf, Distanzkauf
Schickschuld des VkTransporteur ist Hilfsperson des VkErfüllungsort am Versandort
Gefahrübergang bei Uebergabe
Haustürkauf (40a)
Kaufpreis
Barkauf NormalfallZug um Zug
Kreditkauf PostnumerandokaufVorleistungspflicht des Vk
PraenumerandokaufVorleistungspflicht des Kf
Steigerungskauf
Verkäufer
Eigentums- verschaffung
Muss bewusst erfolgen
Übergabe
des Kaufge-genstands
Tradition
Surrogat
Besitzsekonstitut (ZGB 924), bleibt bei Vk
Besitzesanweisung (ZGB 924) bei 3.
%UHYL�PDQX�WDUGLWLR��LVW�
schon bei KfOffen Besitzlage (ZGB 922)
Verfügungsberechtigung vorausgesetzt
Verschaffung Inhaberschaft
Unkörperliche Sachen
Forderungen (164 ff)Immaterialgüter
Wertpapiere
Eigentumsvorbehalt (ZGB 715)Anmeldung GB-Eintrag
Rechtsmängelgewährleistung (192 ff)
ErfüllungSitz VkOder: nach Vereinbarung
Nebenpflichten
Nicht selbständig einklagbar
Vorbereitung der WareMessen, wägen
Verpacken
Zölle, Gebühren (189)
Alles für die vertragsgemässe Erfüllung (T&G)
Käufer
Bezahlung Kaufpreis
PreisBestimmbar nach Vertragskriterien
SonstMarktpreisOder: Vertrag nicht zustande gekommen
FälligkeitGrundsätzlich Bar
Zug um Zug
Annahme der KaufsacheGläubigerverzug (91 ff)
Erfüllung
Sitz des Vk
Surrogate
An Erfüllung Statt
Geht weit, starkes Stück
Nachträgliche vereinbart
Modifikation des VertragsWird nun zum Tausch
Erfüllungs-
halber
Abrede über ein Hingabe
Erlös daraus an die geschuldete
Leistung anrechnenVertraglich vereinbarte Leistung bleibt unverändert
Forderung gestundet bis Gläubiger
befriedigt
NebenpflichtenBeurkundeungs- und AbnahmekostenTransportkosten bei Fern- und Versendungsverkauf
ObliegenheitenUntersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln (201)
Annahme des Kaufgegenstands (211)
Falls Kf und Vk Sitz in einem Vertragsstaat (UK, IRL nicht dabei)Art. 1: wenn Staat dessen Recht nach IPRG gilt dabei ist
Ähnlich wie OR AT
Pflichten zusätzlichÜbertragung der Dokumente druch Vk
Abnahme der Ware durch Kf
Gefahrtragung
Fernkauf:Am Sitz des Kf, wenn dort Oder Kf davon Kenntnis hat
Platzkauf: Bei Uebernahme der WareVersandkauf: wie OR 185.3
Vertragsverletzung
Fundamental breachWandelung (CISG 49)Ersatzlieferung (CISG 46.2)
Einfache Verl.Nachbesserung (CISG 46.3)Minderung (CISG 50)
SchadenersatzGrundsätzlich KAUSAL
Bemessung nach Abwendbarkeit
Bestimmbarkeit Spätestens im Erfüllungszeitpunkt
Vertragliche Regelung der Bestimmung
Sachen
Bewegliche (ZGB 713)Unbewegliche (ZGB 655)Naturkräfte (Engergie)
Künftige
Erhoffte Sache SuspensivbedingungEintritt bei Entstehung
Hoffnung Unbedingter KaufLotterielos
SachgesamtheitenVerpflichtung gesamthaftVerfügung einzeln, indivdualisiert
Singularsukzession
RechteKnow-How, Goodwill, Kundschaft
Rechtsgesamtheiten
Wirtschaftliche Einheit von SachenUnternehmen -> Vertrag sui generis Asset Deal
Share Deal
Erbschaft, Vermögen
Gegenseitige Übertragung eines Tauschgegenstandes
Aufgeld: zusätzliche Geldleistung
Gewährleistung
Rechtsgewährleistung: Rückforderung Gegenstand oder
Schadenersatz
SachgewährleistungWandlung: Rückgabe oder
Kompensation und SchadenersatzMinderung: Differenzzahlung
Bestimmtheitserfordernis insbes. bei Grundstück
Risiko für zufälligen Untergang im Zeitraum bis zur Übergabe
Bei VerzugSchuldner: Gefahr geht zurück an Schuldner
Gläubiger: analog Werkvertrag -> zu Gläubiger
Stückkauf
Übergang direkt bei Vertragsschluss (Platzkauf)
Nach Abrede
Implizit
VersendkaufVersendung: Bei Uebergabe Transporteur
FernkaufBringschuld
Zur Verfügung Stellung am
Erfüllungsort
ExplizitFestlegung des Erfüllungsortes
Incoterms
Besondere VerhältnisseVk zieht weiter Nutzen
GattungskaufVersandkauf: Uebergabe an Transporteur
Platzkauf: Bei AusscheidungFernkauf: Zur Verfügung Stellung am Erfüllungsort
Übergang am ErfüllungsortBringschuld: bei AnkunftSchickschuld: Bei Versand
Preisgefahr: Risiko des Verlustes des Kaufpreises bei Untergang zw. Kauf und Übergabe
Bedingter Kauf: Bei Erfüllung der Bedingung
Spezies / Gattung?Kaufmännisch?
Erfüllungsort?
Gefahrtragung
essentialia
akzidentia
221
187
74
fahrnis
Grundstücke
188
211-215
188 f
CISG
184
185.3
237-238BGE 95 II 309
�������
Kauf und Tausch.mmp - 14.01.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
Leistungs-
störung
Rechtsge-
währleistung
Konkurrenzen
Sachgewährleistung
Leistungsstörungen
Gewährleistung
25.12.2007 - v17
Anfängliche Unmöglichkeit
Objektiv (20)Vertragsschluss war unmöglich
Schuldner hat es nicht zu vertretenKeiner kann erfüllen
Subjektiv (97) Positives VertragsinteresseVk muss sich exkulpireren
Nachträg-
liche Unmög-
lichkeit
Untergang nach Vertragsschluss
Zu vertretendeSchadenersatzPositives Vertragsinteresse"Geld muss man haben"
Nicht zu vertretende
Bedingung Sorgfalt des Vk erfüllt
Vk kann sich exkulpieren
Beso Verhältinsse
Stückkauf
Bei Doppelverkauf (gleiche Sache 2mal verkauft) kein Anspruch des VkWahlschuld: Wahlrecht reduziert sich auf verbleibende Sachen
GattungskaufPreisgefahr geht mit Ausscheidung des Sache über
Bedingter Kauf Frühestens bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung
Eigentumsvorbehalt wie bei auflösender Bedingung
Vk-Verzug
Kaufm. Verkehr
Gewerbsmässiger Kf kauft zum Wiederverkauf und gewerbsmässig
Zwischen jur. Personen zur gewerblichen VerwendungZiel: Rasch klare Verhältnisse schaffen
Nicht bei Verfalltagsgeschäft
Vermutung: Kf verzichtet bei Verzug (102), falls er Erfüllung nicht nicht verlangt
KEINE Wahlmöglichkeit: Immer positives Vertragsinteresse
%�UJHUOLFKHU��1LFKW�NDXIP��9HUNHKU PrGH gilt:DKOP|JOLFKNHLW�QDFK������II��������
Schadenersatz
Positives Vertragsinteresse wie (107.2)Damnum emergens Vertragskosten
Ersatzkosten
Lucrum cassens Entgangener GewinnBezogen auf Weiterverkauf der Leistung
Kein Schaden eines Nichtgläubigers
SchadensberechnungKonkrete
DeckungskaufBei nicht liquiden Märkten
Differenz zum höheren Preis des Deckungskaufs
AbstrakteMarkt- oder Börsenpreis
Kf-Verzug
Kaufm. und bürgerlich identisch
Mahnung wie bei (102)Verzugszinsen nach (213) 5%Nach Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung
%DUNDXI��9RUDXV]DKOXQJ Kann Vk sofort zurücktreten
Muss dies aber anzeigen
Kreditkauf: Rücktritt nur möglich, wenn vorher vereinbart
Schadenersatz Differenz zw. vereinbartem Preis und Preis bei WeiterverkaufAustausch- oder Differenztheorie
Positive Vertragsverletzung
Erfüllungsklage ist nicht möglich (z.B. bei Nebenpflichten)
GewährleistungspflichtDiskussion ob mit Lieferung mangelhafter Ware erfüllt ist
Meinung: Gewährleistung kommt erst nachher
und hat mit Vertragserfüllung nichts mehr zu tun
Schlechterfüllung NebenpflichtenSchadenerastzanspruch
Begriff
Verschuldensunabhängig
Gewährleistung, dass kein
Dritter Rechte am Gegenstand anmeldet und entzieht (Entwehung, Eviktion)
Ein Dritter hat ein subjektives Recht am Kaufobjekt, welches dem Kf vorgeht
Eigentum, beschränkte dingliche Rechte
Immaterialgüterrechte
Persönlichkeitsrechte
Namens- oder Firmenrechte
Mangel bezieht sich auf die Rechte und nicht auf die Sache und deren Eigenschaften
Anwendung
Gutgläubiger Erwerb
einer Sache, die mit Rechten belastet ist
Anvertraute Sache (ZGB 936)Abhanden gekommene Sache (ZGB 934.1)
Kf kann bei nachträglicher Kenntnis dieses Mangels die
gehörige Erfüllung (97.1) verlangen
Voraussetzung
Rechtsmangel z.Z. VertragsschlussKeine Kenntnis der Entwehrungsgefahr oder Garantie
Kaufge- genstand
Wurde übergeben
Wurde entwehrt
Auch wenn nur teilweiseDem Kf entzogen worden
Nur wenn Dirtter Anspruch auch geltend macht
Rechtsgewährleistung wurde nicht vertraglich beschränkt
AlternativeBerufung auf Grundlagenirrtum möglich (24.1.4)
Anfechtung des Vertrags innerhalb 1 JahrDann keine Streitberufung
VerfahrenBei Klage des Dritten muss Kf dem Vk den Streit verkünden
Obliegenheit des Vk, beizustehenRechtskraft des Urteils gegen ihn erstreckt sich dann auf den Vk
Ansprüche
Bei vollst. Entwehrung: Ex tunc Vertragsauflösung
Direkter Schaden (195.1) KausalhaftungKosten für Entwehrungsprozess
Schadenausgleich
Weiterer Schaden: Verschuldenshaftung mit Verschuldensvermutung (195.2)
Alternative KonkurrenzNicht- oder Schlechterfüllung (97)
,UUWXP���������7lXVFKXQJ�����
Öffentlich rechtliche Vorschriften werden wie Sachmangel behandelt
Schlechterfüllung
Alternative KonkurrenzMit 197 ff soll der Kf aber besser gestellt werden als in 97
Daher darf sich Kf auch auf 97 berufen, auch wenn dieses eigentlich derogiert wirdVerschulden des Vk (nach 97) liegt in seinem Wissen um die Mangelhaftigkeit der Sache
Nebenpflichten nur mit Schlechterfüllung geltend machbar
Rügefristen müssen eingehalten werden
DelikthaftungAlternative Konkurrenz
Bei gleichzeitiger Verletzung von absoluten Rechten des KfWiderrechtlichkeit notwendig
IrrtumKann nur vor Ausübung des Wahlrechts auf Wandlung etc. geltend gemacht werden
Dann ist nämlich die Genehmigung erfolgt und Irrtum ausgeschlossen
Damit könnten die Fristen umgangen werden
Gewährleistungsanspruch = Genehmigung des Vertrags
Unmöglichkeit
Produktehaftpflicht
Alternative KonkurrenzKausalhaftung des Herstellers für Mängelfolgeschäden
Kann nicht wegbedungen werdenNicht: Mangelschäden
Selbstbehalt CHF 900Personenschäden bei Konsumenten
Alternative zu DrittschadensliquidationUnabhängig vom Vertragsverhältnis
97
185
��������
190
102
191.1
��������
��������
214.1
215
197-201
97
192-196
192
193 f
��������
97
41
24.1.4
119
PrGH 2
197 ff
Leistungsstörungen Kauf.mmp - 25.12.2007 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
Vertragshaftung
Gläubigerverzug
Hilfspersonenhaftung
Ansprüche
Grundsätze
Positive
Vertrags-
verletzung
Nichterfüllung
Schuldner-Verzug
Ersatzvornahme
Erfüllungsstörungen
24.03.2008 - v12
Voraussetzung
Schaden bei Gläubiger entstandenDrittschaden nicht gedeckt
Unfreiwillige Vermögensverminderung
Verletzung vertraglicher PflichtNichtleistung
Unsorgfältige Erfüllung
Positive Vertragsverletzung
Adäquat kausaler Zusammenhang
Verschulden des Schuldners
ExlulationsbeweisBeweispflicht des Schuldners
Objektivierte FahrlässigkeitMindestens Fahrlässigkeit
Massfigur
Unterscheidung zw. gober und leichter Fahrlässigkeit hat
Auswirkungen auf Bemesseung des Schadenersatzes
Schadenersatz
Damnum emergensVertragskostenErsatzkosten
Lucrum cassensEntgangener GewinnBezogen auf Weiterverkauf der Leistung
Kein Schaden eines Nichtgläubigers
SekundäranspruchDa Primäranspruch die Vertragsleistung ist
Schuldner haftet voll für Hilfsperson
Mitwirkungspflicht des G.Obliegenheit
Speziell bei synallagmatischem Vertrag
Voraussetzung
Leistungsangebot des Schuldners
VerbalobligationAnbieten der LeistungMündlich, schriftlich
RealobligationTats. Versuch der LeistungBei Bringschuld
Nicht notwendig bei antizipiertem Vertragsbruch
Keine Mitwirkung des G.
Eindeutig, ausdrücklich, konkludent
Keine RechtfertigungKein Verschulden vorausgesetzt
Ausnahme OR 96
Rechtsfolgen
Verschiebung des GleichgewichtsAusschluss von Schuldnerverzug
Keine VerzugszinsenÜbergang der Gefahr zufälligen Untergangs
Bei Zug um Zug: Keine Einrede des nicht erfüllten Vertrags mehr
Schuldner
Auslagenersatz Kann Leistung hinterlegen
Von Leistungspflicht befreit solange hinterlegtMöglichkeit zum Vertragsrücktritt
Schaden
HilfspersonNat. oder Jur. PersonKein Subordinationsverhältins notwendig
Funktioneller ZusammenhangAdäquat kausal
In Ausübung der für die Vertragserfüllung
notwendigen Handlung
Hypothetische Vorwerfbarkeit
Wäre auch dem Schuldner vorzuwerfen, wenn er es getan hätte
Würde somit auch ein Verschulden des Chefs begründen
Also nicht wenn die HP viel bessere Fachkenntnisse hat und somit mehr von ihr erwartet werden kann
Abgrenzung
Zu OR 55Hier keine Exkulpation bzgl. Sorgfalt des Schuldners
SubstitutWenn Delegation erlaubt
Im Interesse des G.
Haftung nur für Sorgfalt bei Auswahl des S.
Erfüllungszwang mit Unterstützung des staatlichen Zwangsapparats
Erfüllungsklage
Verschuldensunabhängig: Ersatzvornahme
Verschuldensabhängig: Schadenersatz
Ansprüche auf Geldleistung: SchKG
Ohne Leistungspflicht keine Leistungsstörung
Einrede
Schuldner hindert Durchsetzung des Leistungsanspruchs des Gläubigers
Anspruch kann nicht durchgesetzt werdenBefreiung von der Leistungspflicht
Leistungsver-weigerungsrechte
Nicht erfüllter VertragZug um ZugGilt generell wo nicht anders vereinbart
UnsicherheitseinredeZahlungsunfähigkeit der einen Seite
Erst nach Vertragsschluss bekanntRückbehalt der Leistung
Geht nur wenn gültiger Vertrag vorliegt
Vorliegen massgeblicher Vertragsverletzung
GefahrenübergangSachgefahrPreisgefahr
Alles was weder Verzug noch Nichterfülltung ist
Schlechterfüllung
Hauptleistung erbracht
Jedoch nicht vertragsgemäss
Peius
Nach Gattung richtigAber nicht wie vereinbart
Schlechterfüllung25���������
Kurze Rügefrist
Mangelhafte Ware
Aliud Falsche Leistung geliefertNichtlieferung (OR 97)
Antizipierter Vertragsbruch
Verletzung Nebenpflichten
NebenleistungspflichtenErzwingbar
Verhaltenspflichten Nicht erzwingbarNur Schadenersatz
Leistungsbegleitende PflichtenSchutz- und Obhutspflichten Aufklärungspflichten
IdR. nicht selbständig einklagbar
Schadenersatz Positives VertragsinteresseKausalzusammenhang wie bei Deliktrecht
Kaurfechtliche Gewährleistung
RechtsmängelhaftungDritter macht bessere Rechte geltend
Sachmängelhaftung
Kausalhaftung
Ansprüche
Nachbesserung (ZGB 2)Nachlieferung (OR 206)Wandlung, Minderung (OR 205-209)Schadenersatz (OR 208)Mangelfolgeschäden
Rüge des Käufers
ObliegenheitUnmittelbarGenehmigugnsfiktion
Schuldner kann die ihm obliegende Leistung nicht mehr erbringen
Unmöglichkeit
Modalität
Tatsächliche
Rechtliche
Wirtschaftliche Auch als Verzug In Kombination mit crss
Zeitlich Vorübergehend
Dauernd
Umfang Vollständig
Teilweise
Fälle
Nichtiger VertragUrsprünglich / objektiv
Gültiger Vertrag
Ursprünglich / subjektiv
Nachtäglich
Objektiv
Subjektiv Wird teileweise auch als Verzug beurteiltDa objektiv möglich
Wenn unverschuldet
Zufall, höhere Gewalt
Informationspflicht des S. Ersatzloser Untergang der Forderung des G.Forderung gilt als erloschenKein Schadenersatz
Schadenersatz
Definition
Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit
Fäligkeit der Forderung
Mahnung oder bestimmter VerfalltagFehlen verzugshindernder Gründe
Rechtsfolgen
Verschuldensabhängig
Verspätungsschaden
VerzugszinsenZufallshaftung
VerschuldensUNabhängigZinspflicht bei GeldschuldenRückforderung bereits erbrachter Leistungen
Fixgeschäft
Termin kann nicht verschoben werdenKeine Nachfirst setzen (OR 108 )Sofort nach OR 102 / 109
Auf richterliche Ermächtigung
Leistung selber oder durch Dritten erbringenZu Lasten des Schuldners
97.1
OR 91 - 9591
101
398
98
OR 82
OR 83.1
nicht gehörige
Erfüllung99.3
192
197-210
OR 97
OR 20
OR 97
119
OR 102 - 109
�������������98
Erfüllungsstörungen.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - [email protected] Online: http://homepage.hispeed.ch/MaMuller/
Schuldnerverzug
Voraus-
setzung
Inverzug-
setzung
Rechtsfolge
des
Verzugs
Sicherung
Begriffe
Wahlrechte
des
Gläubigers
Späterfüllung
25���������
24.03.2008 - v10
Leistung noch möglich, wird aber nicht rechtzeitig erbracht
Voraussetzung
Leistung noch möglich
Forderung ist fällig
Gläubiger hat Leistung angemahnt
Schuldner hat kein Leistungsverweigerungsrecht
Tritt unabhängig vom Verschulden des Schuldners ein
Fälligkeit
der Schuld
Zeitpunkt der Erfüllung
Vertragliche VereinbarungSubsidiär nach OR 75
Fristbestimmung OR 76ff
Teilleistungen
Grundsätzlich ist vollständig zu leisten
Unbestrittener Teil kann geleistet werdenGläubiger muss annehmen, sonst
Gläubigerverzug
Bei fast vollständigen TL kann
Annahmeverweigerung gegen T&G verstossen
Schuldner wurde gemahnt
Unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner
In der Praxis kann das heikel seinVerzug tritt mit Zugang der Mahnung beim Schuldner ein
Verzug ohne Mahnung
Wenn ein Verfalltag vereinbart wurde (102.2)Verfalltag muss genau bestimmbar seinMahnung nicht erforderlich
Zwecklose Mahnung, Schuldner nicht erreichbarEs ist klar, dass Schludner nicht leisten wirdBei Rückforderung und Schadenersatzforderung
aus unerlaubter Handlung
Keine Einrede des Schuldners
Einrede des nicht erfüllten
Vertrags
Zug um Zug Geschäft
Synallagmatische Verträge
Obligatorisches Retentionsrecht
Konnexität
Gegenseitige Forderungen stehen im ZusammenhangUnerbliebene LeistungZurückgehaltene Gegenleistung
Einrede der Zahlungsunfähigkeit
Gläubiger kann nicht zahlen
Leistung des Schuldners würde in
Konkursmasse fallenKeine Chance auf Gegenleistung
Verspätungs-
schaden
Gläubiger nach Gesetzt so gestellt, wie wenn rechtzeitig erfüllt worden wäre
Ersatz Vermögensschaden
infolge Spätleistung
Entstandene KostenBehelfsmassnahmenKonventionalstrafen
Entgangener Gewinn (lucrum cassens)Entgangener Nutzungsgewinn
Schadenersatzforderung DritterExkulpations-möglichkeit
Schuldner muss Verzug nicht vertretenVerschulden von Hilfspersonen muss er sich anrechnen lassen
Haftungsverschärfung
Nun auch bei leichter Fahrlässigkeit
Haftungserleichterunen aus 99.2 entfallenHaftet nun auch für den Zufall (Unmöglichkeit 119)
Verzugszinsen
Wahlrechte des Gläubigers
KonventionalstrafeAufschiebend bedingtes LeistungsversprechenBei festgelegten BedingungenLeistungsstörung muss aber höher sein als Konventionalstrafe
WandelpönRücktrittsmöglichkeit durch Zahlung einer Konventionalstrafe
Haft- und ReuegeldGeldzahlung schon bei Vertragsschluss
Fixgeschäft$EVROXWHV��*HQDX�HLQ�7HUPLQ��*OlXELJHU�NDQQ�DXFK�NHLQHU�9HUVFKLHEXQJ�]XVWLPPHQ
Relatives: Gläubiger kann einer Verschiebung zustimmen
Stichtag: Bezogen auf Fixgeschäft
Verfalltag: Mit Fälligkeit tritt zugleich Verzug ein
Stundung Vertragliches Hinausschieben einer Fälligkeit
Stundungsabrede = Forderungsanerkennung
Zuerst muss er angemessene Nachfrist setzen: genauen Termin
Frühestens mit der Mahnung
Keine Frist nachOR 108OR 190
OR 214.1
Festhalten an der Leistung
Erfüllungsanspruch
Verspätungsschäden
VerzugszinsenImmer wieder Nachfristen stellen
Verzicht auf die Leistung
Verzichtserklärung = Gestaltungsrecht
Festhalten am Vertrag
Verzicht auf die geschuldete LeistungWandlung der Leistungspflicht in eine Schadenersatzpflicht
Positives Vertragsinteresse
Gläubiger so stellen, wie wenn der Vertrag erfüllt worden wäre
Wert der ausgebliebenen Leistung
Verspätungsschaden
VerzugssschadenGewinn aus möglichen Folgegeschäften
Entgangener Gewinn
Schadenersatz wie bei OR 97.1
Gläubiger
untersteht noch der Leistungspflicht
Kann durch Gläubiger gewählt werden
DifferneztheorieKeine Eigene Leistung mehr
Wertersatz für Gläubigerleistung
Verrechnen der Differenz
AustauschtheorieVersprochene eigene Leistung in versprochener Form
Gegen Schadenersatz anstelle Leistung
Gläubiger muss seine Leistung erbringen, weil Vertrag noch besteht
Rücktritt
vom Vertrag
Unverzügliche Erklärung
Negatives Vertragsinteresse
Wie wenn Vertrag nie geschlossen worden wäre
Schaden-ersatz-forderung
Zusätzlich zu Rückabwicklung
Verschuldensabhängig
Damnum emergensVertragskostenErsatzkosten
NICHT: Verlust aus verlorenen Folgegeschäften (wäre pos. Vertragsinteresse)
Wandlung in ein Rückabwicklungs- oder
Liquidiationsverhältnis
Rückforderung erbrachter Leistungen
Wiederherstellung der Situation VOR dem VertragVom Verschulden unabhängig
Beide Seiten können nun die Leistungen verweigern
Vinidkation ausgeschlossen, da vertragsrechtlich geregelt10 Jahre Verjährung (OR127)
Anspruch auf Rückerstattung erbrachter Leistungen
Schuldner darf nicht mehr liefern
Verschulden des S. wird vermutet -> Exkulpationsmöglichkeit
OR 102 - 109
102
75-80
OR 69
OR 82
OR 83
25�����������
103.2
25����������
25���������
OR 160-163
OR 107.2
107-109
107.2
109
99.2
Späterfüllung.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - [email protected] Online: http://homepage.hispeed.ch/MaMuller/
Begriff
Ansprüche
Voraussetzungen
Unterschied im Schadenersatz
zwischen 97 und 208
Haftungsausschluss
Stellen von Gewährleistungsansprüchen kommt der Genehmigung der Leistung gleich
Sachgewährleistung
14.01.2008 - v11
Verschuldensunabhängig
Aufhebung oder Verminderung des Wertes oder Tauglichkeit der SacheZugesichert oder allg. vorausgesetzte Eigenschaften
Gattungskauf Aliud: Falschlieferung -> Keine Erfüllung
Peius: Ware entspricht der Gattung, aber schlechte Qualität
Stückkauf Aliud: ein ganz anderes Stück wird geliefert
Peius: Das gelieferte Stück ist mangelhaft
Beim Stückkauf: Nur Sachgewährleistung möglich
*UXQGVW�FN��6DFKJHZlKUOHLVWXQJ�DQDORJ�����������
Forderungskauf: Zessionsrecht (171 ff)
Unterscheidung
Anpreisung ReklameFloskeln
ZusicherungUnselbständige Garantie
Teil des KaufvertragsZusicherung von feststellbaren Eigenschaften
Garantie
Selbständige Garantie
Inhaltlich selbständige Abrede
Einstehen für den Erfolg ohne Rücksicht auf Verschulden
Bezug auf Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs des VkVertrag zu Gunsten Dritter
Wahlfreiheit, solange T&G gewährleistet istGestaltungsrecht des KfBGer: Unwiderruflich
Wandlung
Kauf rückgängig machen
Kf kann sie grundsätlich verlangen
Limiten
Wenn Vk-Nachteile wesentlich grösser als Kf-Vorteile
Wenn Kf den Gegenstand dennoch nutzt0HKUKHLW�YRQ�*HJHQVWlQGHQ��QXU�GLH�PDQJHOKDIWHQ
Kann herabgesetzt werden
Rückabwick-
lungsverhältnis
UmwandlungstheorieKonsequent vertragliche Verhältnisse, inkl. Gefahrenübergang
Holschuld des VkBei zufällig. Untergang nach Rüge haftet Vk
Aufbewahrung durch Kf, Notverkauf möglich (204)
Schadenersatz
KausalUnmittelbarer SchadenOhne Hinzutreten weiterer Schadensursachen (Papageien)
VerschuldensvermutungWeiterer Schaden
$XIZDQGHUVDW]��3UR]HVVNRVWHQ�HWF�
Exkulpationsmöglichkeit
Darf den Verlust nicht übersteigen, den Vk bei
Vertragsschluss hatte vorhersehen können
Minderung
Herabsetzung des Kaufpreises:DKOUHFKW���������&,6*������
Ausnahemen vom WahlrechtUntergang durch Verschulden des KfMinderwert erreicht den Kaufpreis
Relative Methode: Berechnung: VKP - objektiver Wert der Sache
SchadenersatzAusschliesslich nach (97 ff)Gem BGer bezieht sich (208) ausschliesslich auf Wandlung
Nachbesserung
Nach Buchstaben des Geseztes kein Anspruch auf NachbesserungNachbesserungsanspruch des Kf vertraglich festlegbar
Nach erfolgloser Nachbesserung kommt Verzug (107), falls Nachbesserung anstelle Gewährleistung gestellt wurde
VerjährungNachbesserung und Ersatzlieferung gelten als Anerkennungshandlung
Damit beginnt die Verjährung neu
Kann nicht ohne entsprechende Abrede verlangt werden
Werkvertrag (382.2) analog
Ersatzlieferung
Bei GattungswareWahlfreiheit des Kf
Gilt heute nicht mehr nur für Platzkauf
Nur bei Gattungsware (vertretbar gem. ZGB)NICHT bei Schickschuld, wenn Ersatz rasch da ist. Früher hier ausgeschlossen
Schadenersatz immer soweit Ansprüche
nicht anderweitig gedeckt sindRechtsgewärhleistung
WandlungMinderung
Sachmangel
Zugesicherte Eigenschaften Ausdrücklich / konkludent
Vertragsauslegung (18)
Tauglichkeit zum vorausgesetzen Gebrauch
Körperlich
Rechtlich (genügt den Normen)
Wirtschaftlich (erlaubt den Profit zu erzielen)
Erhebliche Schmälerung
Bei Grundstück auch bei Verstoss gegen öffR Vorschriften
Mangel liegt VOR Gefahrenübergang vor
Kf keine Kenntnis des Mangels Sachkundiger Käufer wird anders beurteilt
Hätte kennen sollen
Mängelrüge
sofort erhoben
PrüfungspflichtSoblad tunlichBsp. SchneepflugUntersuchungsfrist
Rechtsgeschäftliche Handlung (Wissenserklärung)
Empfangsbedürftig
Untersuchungsobliegenehit
RügeobliegenheitSofortige AnzeigeSubstantiierung des MangelsRügefrist
GenehmigungGesetzliche FiktionWenn nichts gerügt
Alle Ansprüche aus Sachgewährleistung fallen dahin
Fristen
��-DKU�QDFK�$EOLHIHUXQJ��*UXQGVW�FNH���-�
Läuft neu bei Ersatzlieferung oder Nachbesserung
VerwirkungRüge von Mängeln
VerjährungDurchsetzung der Forderung aus Mängeln
Vor Gericht geltend machenKann unterbrochen werden
Erweiterbar, wenn Mangel verschwiegen wurde und als Täuschung verstanden wird
Keine vertragliche Beschränkung
VertagGesetzliche BestimmungT&GKein Ausschluss nach PrHG 8Ausschluss von Körperschäden = sittenwidrig
Ausservertragliche Haftung wird mit ausgeschlossenRestriktive Auslegung der Freizeichnung
Vertrauensprinzip
.RQNXUUHQ]�]X����������EHLGH�]X�EHDFKWHQ������LVW�DEHU�6SHFLDOLV
208Unmittelbarer Schaden: KausalMittelbarer: Verschulden
97Kein Unterschied zw. mittelbarem und unmittelbarem SchadenAlles Verschuldenshaftung
Freizeichung limitiert duchr OR 100 und 199 (e contrario)In Konkurrenz zu AT kann im BT grobe Fahrlässigkeit wegbedungen werden
197
111�����
207-209
205
208
208
208.2
208.3
205
206
197.1
200
201
210
199
Sachgewährleistung_Kauf.mmp - 14.01.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
BegriffWirkung
Widerruf
Anfechtung druch Dritte
Arten
Abgrenzung
Schenkung
14.01.2008 - v8
Einseitiger Schuldvertrag
Schenkungsabsicht beim SchenkerSchenkungsempfangswille (244)Entreicherung des SchenkersEigentumsübertragung
Vertragsgegenstände: Gleich wie bei Kaufvertrag
Form
Hanschenkung analog Handgeschäft (242)
Schenkungsversprechen Verpflichtugnsgeschäft
Einfache Schriftlichkeit (13)
Auflagen
Keine Gegenleistung des BeschenktenAuflagen sind keine GegenleistungKönnen gerichtlich durchgesetzt werden
(Realerfüllung)
Mit Entreicherung verbunden
Erfüllung des Versprechens einforderbar (97)
Verzug Nach (107) geht nichtVerzugszinsen (105) !!!!
Verbindlichkeit fällt mit Vorversterben des
Beschenkten dahinHaftung des Schenkers für Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit
Grundsätzlich keine Haftung für Schlechterfüllung
Frist innert 1Jahr
Bereits vollzogene Sch.
Ex nuncAnspruch gegenüber Beschenktem (62)
unger. BereicherungVerbrechen gegen Schenker oder diesem nahe stehende Person
Verletzung von familienrechtlichen Pflichten
Noch nicht vollzogenWie (249)
Finanzielle Probleme des SchenkersFamilienrechtliche Pflichten des Schenkers
Durch Erben, wenn Beschenkter den Schenker getötet hat
Herabsetzung im Erbrecht (ZGB 527.1.3)Schenkungspauliana (SchKG 286)
HandschenkungSchenkungsversprechen
Bedingte Schenkung
Vgl. Bedingungen (151)Aufschiebend Auflösend
Auflage kann eingeklagt werden
ZweckschenkungAn Zweck gebundenFällt dieser weg, enfällt die CAUSA ->
Rückforderung aus unger. Bereicherung (62)
Schenkung mit RückfallsrechtKann vereinbart werdenResolutive Bedinung
Gemischte Schenkung
InnominatkontraktBewusstes Missverhältins zwischen Preis und
WertSchenkungsabsicht für Differenz
Mehr als nur FreundschaftspreisBei symbolischem Preis -> Bestimmungen des SchenkungsrechtsKritisch, ob es noch Kauf oder schon Schenkung istHaftung proportional zum Kaufteil
Erfüllung Naturalobligation
Schenkung auf Todesfall = Verfügung von
Todeswegen (Tod löst Schenkung aus)
Gefälligkeit
Kein RechtsbindungswilleGelegenheitsgeschenke
Im Zweifeslfall = Schenkung
Unentgeltliche DienstleistungenNICHT Annullierung einer ForderungKeine Entreicherung des Leisters
Nicht Geltendmachen
Wenn keine EntreicherungNichtannahme einer Offerte
Verzicht auf Wahrnehmung eines Rechts (z.B. Rechtsmittels)
1LFKW�JHOWHQG�PDFKHQ�HLQHU�)RUGHUXQJ��(UODVV�GHU�
Forderung ist dann aber eine Schenkung
243
249-251
249
250
247
Schenkung.mmp - 14.01.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
Allgemein
Beendigung
Pflichten
Leistungs-
störungen
Sachen
Besonderes während der Mietdauer
Miete
und
Pacht
20.12.2007 - v7
Zuerst das Gesetz anschauen !!!
Zweiseitiger Vertrag Dauerverhältnis
Entgeltlichkeit
Wesentliche Vertragspunkte
Parteien
VermieterWer über die Mietsache verfügen kann
Nicht notwendigerweise = Eigentümer
Selbständiger, mittelbarer Bestitzer (ZGB 920)
Mieter Unselbständiger, mittelbarer Besitzer
Hat Gebrauchsrecht an der Mietsache
Gegenstand der Miete
Mietzins
Entgelt für die Überlassung der Mietsache
Nicht notwendigerweise GeldformBei Mietantritt ohne festgelegten Mietzins kommt kein Vertrag zustande, nur mietähnliches Verhältnis
Es gibt kein faktisches Mietverhältnis, da die Miete durch einen Vertrag
begründet wird und nicht durch Tatsachen geschaffen werden kann
Koppelgeschäfte Ein Vertrag wird von einem anderen Rechtsgeschäft abhängig gemacht
NICHTIG im Zusammenhang mit Miete von Wohn/Gesch-Räumen
MietvertragFormbedürftig
Bestimmte Vorgänge (Kündigung) bedürfen spezieller Formen (Formulare)
= NICHTIG Abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters bei Wohn/GeschVerpflichtung zu weiteren Entschädigungen (267.2)
Befristetes Mietverh: (266) Keine Kündigung nötig bei Ablauf
Unbefristetes Mietverh
8QWHU�(LQKDOWXQJ�GHU�JHVHW]OLFKHQ�)ULVWH�����D�����Y�D��EHL�EHZHJOLFKHQ�6DFKHQ
Empfangsbedürftige rechtsaufhebende Willenserklärung
Zugangsprinzip (gilt als zugestellt mit Eintreffen im Machtbereich der Partei)
Ordentliche Kündigung (266a-266f)
je nach Objekt Kündigungsfrist gestzlich geregelt
Kündigungstermin ortsüblich festgelegt
Fristlose Kündigung Verzug bei Mängeln (259b.a)
=DKOXQJVYHU]XJ�0LHWHU�����G���EHL�:RKQ�*HVFK�QLFKW�IULVWORV
Ausserordentliche Kündigung
Gesetzliche Frist aber auf beliebigen Zeitpunkt
Aus wichtigem Grund
Führen zur Unzumutbarkeit des Mietverh.
Bei Vertragsschluss noch nicht bekannt
Unverschuldet Unverschuldeter GeldmangelUnfallfolgen
Nicht zumutbar
Konkurs oder Tod des MietersZu unterscheiden von der fristlosen Kündigung (257 ...)
Vorzeitige Rückgabe Jederzeit möglich, auch ausserhalb Kündigungsfristen
Zahlungsfähiger, zumutbarer Ersatzmieter
Aufhebungsvertrag (OR 115)
RückgabeHaftung Mieter Für übermässigen, vertragswidrigen Gebrauch
NICHT für Zufall und höhere Gewalt
Obliegenheit der sofortigen Prüfung des Vermieters
FormSchriftlich Bewilligtes Formular
Bei Verletzung: NICHTIG
Begründung nur auf Verlangen
Vermieter
HauptpflichtÜbergabepflicht
Instandhaltungspflicht
NebenpflichtenNach
VertragGesetz
TuG
Pflichten: Auskunft, Information, Schutz, Obhut
Mieter
HauptpflichtBezahlung des MietzinsesFälligkeit nach Vertrag / Usanz
Postnummerando (257c)
Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverh. (267)
Nebenpflicht
Nebenkosten, Sicherheitsleistung, Melde-, DuldungspflichtNach Gesetz
Kleiner Unterhalt < 100 CHF (259)Verletzung kann auch zur fristlosen Kündigung führen
Mangel= Hinderung am beabsichtigten Gebrauch
1LFKWHUI�OOXQJ��9HU]XJObjektiv unmöglich -> OR 97 bzw. OR 119
Objektiv möglich -> Anfänglicher Mangel
Mangel bei Übergabe
vorhanden
Nur bei schwerwiegenden Mängeln, sonst (259a)
Erhebliche Einschränkung des Gebrauchs der Mietsache
Keine Prüfungsobleigenheit des Mieters wie bei Kauf
Voraus- setzungen
Verschulden des Vermieters nicht erforderlichAbweichung vom zugesicherten Zustand
Mangel bereits bei Übergabe
Mieter hat Mangel nicht zu vertretenMieter übernimmt die Mietsache nicht
Vorgehen nach Verzug (OR 107 ff)Nichterfüllung und Schlechterfüllung werden gleich behandelt
Übernahme trotz Mangel -> wie Mangel während Mietdauer
Mangel während
Miete
Mittlere und kleinere Mängel
VorgehenAufforderung zur Behebung inner Frist
Nach FristFristlose Kündigung wenn schwerwiegend (259b.a)
Ersatzvornahme (259b.b)
Möchliche Ansprüche des Mieters:
Mängelbeseitigung
Mietzinsherabsetzung (259d)Schadenersatz bei Verschulden (259e)
Mietzinshinterlegung (259 g-l)Übernahme Rechtsstreit (259f)
Mangelfolge- schäden
Schaden, Vertragswidrigkeit, Kausalzusammenhang, VerschuldenWegbedingung zum Nachteil des Mieters nichtig bei Wohn/Gesch
Anspruchskonkurrenz zu OR 41ff bzw. OR 58
Kleine Mängel -> Zuständigkeit des Mieters (259)
Bewergliche Nur Regelungen zur Kündigung
Fahrnisbauten (266b)Andere (266f)
Unbewegliche
Wohn- und Geschäftsräume
Verordung über die Miete und Pacht von
Wohn- und Geschäftsräumen
Wohnraum: privater Zweck
Ferienwohnungen < 3 Mt (253a.2)Luxuriöse Wohnungen, EFH (253b.2)
Möblierte Zimmer (266e)
Familienwohnungen
Geschäftraum: Betrieb eines Gewerbers
Einstellplätze (266e)
Andere (266b)
257
266 l
266-267a
266a-266f
266g-266k
264
267-267a
266l-n266o
256
257-257h
257a-257h
258
259-259i
97
253
266f
266b
VMWG
Miete und Pacht.mmp - 20.12.2007 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
Erneuerung der
Mietsache durch
Retentionsrecht
Eigentümer-
wechsel
Übertragung
an Dritte
Verrechnung (265)
Untermiete
Kündigungsschutz
Anfechtung
Abgrenzung
Behörden
Schutz vor
Missbrauch
Besonderes
zu Miete
20.12.2007 - v8
VermieterNur wenn dem Mieter zumutbarHängt ab von Nützlichkeit, finanziellen Folgen
NICHT: Zum Zweck der Mietzinserhöhung
MieterSchriftliche Zustimmung des Vermieters nötig
Entschädigungsansproch am Ende
A.o. Kündigung möglich
Nur bei Geschäftsräumen
Was zur Einrichtung und Benutzung gehört
Ausgeschlossen Pfändungsresistente Güter
Persönliche Effekten des Mieters
Auch Gegenstände von Dritten
Vertrag berührt Mieter grundsätzlich nicht
Mietverhältnis geht über mit Eigentum
Ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit bei dringendem Eigenbedarf
Nicht zumutbar dass Eigentümer die eigene Wohnung nicht selber nutzen kann
Schadenersatzanspruch gegen Voreigentümer wenn vor Vertrag a.o. gekündigt wird
Nur bei Geschäftsräumen
Übertragungsgesuch (schriftlich) an Vermieter
Zustimmung ist Voraussetzung für Gültigkeit
Vertragsübernahme, nicht Abtretung
Kann nicht im Voraus verzichtet werden, sonst NICHTIGWäre nach OR AT aber möglich
Zwingendes Recht steht dem Mieter zu
AusserMieter gibt Untermietbedingungen nicht bekanntUntermietbedingungen sind missbräuchlich
Nachteile für Vermieter
Gewöhnlicher Mietvertrag
Kein Verhältinis zw. Hauptvermeiter und Untermieter
Mieter kann Kündigung anfechten und Erstreckung verlangen
Bestimmungen gelten einseitig zwingend
Anfechtbarkeit
Unbefristetes Mietverhältnis Wohn/Gesch
Gründe
Verstoss gegen TuGKein schützenswertes Interesse hinter
Kündigungsgrund
SchikaneExplizite Gründe (271a) nicht abschliessend
Sperrfrist: 3 J. nach aussergerichtlicher Einigung
An Schlichtungsbehörde: Anfechtungsfrist 30 T. (273.1)
Erstreckung des Mietverhältnisses
Nach gültiger Kündigung
Verlangen einer Erstreckung
Gründe
Nicht abschliessende Aufzählung
Härte für MieterSchwierigkeiten etwas zumutbares zu finden
Durch Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen
Ausschluss abschlissend (272a)
DauerWohnraum < 4J
Geschäftsraum < 6 J
Max 2 mal innert dieser DauerZwingendes Recht (270)Schon bei Antritt kann Mietzins angefochten werdenBefristeter Vertrag: Anfechtung des Anfangsmietzinses (270)
Unbefristeter Vertrag
Anfechtung des Anfangsmietzinses (270)Anfechtung der Mietzinserhöhung (270b.1)
Senkung des geltenden Mietzinses, Herabsetzungsbegehren (270a)
PachtGebrauchsrecht
Nutzungsrecht, FruchtziehungsrechtKann auch Rechte beinhalten
GebrauchsleiheUnentgeltlich
Einseitiges RGAuch Nutzung
DarlehenBezug auf Vertretbare Sachen (z.B. Geld)Sache geht in Eigentum des Borgers über
Sache darf verbraucht werden
HinterlegungNur bewegliche SachenSache darf ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebraucht werden
KaufSache geht in Eigentum über
Miet-Kauf Vertrag: Erst in 2. Schritt Eigentumsübertrag
Konsum- kreditvertrag
NICHT bei Wohn- und Geschäftsräumen
Bei Beweglichen Sachen relevantWegen Vorleistungspflicht des Vermieters bei Zahlungsrückstand
des Mieters nimmt er Kreditfunktion ein
Innominatsverträge
Mit mietrechtlicher KomponenteLeasing
HauswartvertragGastaufnahmevertragAutomatenaufstellung
Kant. Schlichtungsstellen
Schutz vor missbräuchlichen
Mieten
Ausnahmekatalog (269a)Nur für Wohn/GeschRäume
Nicht-landwirtschaftliche Pacht6W*%�UHOHYDQW��6W*%����ELV�����ELV�
Missverhältnis Miete / Kosten
Anfechtung der Mietzinserhöhung bei befristeten Verträgen
ausgeschlossen
Ablauf
Mietzins-Erhöung
Vermieter kann jederzeit per nächstem
Kündigungstermin erhöhen
Schriftlich mit vorgesehenem FormularAngabe des GrundesUnterzeichnet durch VermieterNichtigkeit bei Formfehler
Mieter kann dann innerhalb 10T kündigen (269d)
Anfechtung < 30TAnfangszins (270)Mietzinserhögung (270c-270d)
Bei Schlichtungsbehörde
Stellungnahme VermieterAnrufung Schlichtungsbehörde 30 T
Mietvertrag gilt in ursprünglicher Form während des Verfahrens
260-260a
268-268b
261-261b
263
262
271-273c
271-271a271a
272-272d272
272b
270-270d
275-304
305 ff
312 ff
472 ff
184 ff
KKG
274-274g
269-270a
269-269a
269d
270b
Miete Besonderes.mmp - 20.12.2007 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
LeiheDarlehen
Kreditsicherung
Leihe und Darlehen
20.12.2007 - v7
BegriffGebrauchsüberlassungsvertrag
UnentgeltlichkeitRückgabe nach Gebrauch
BedeutungFast nur im privaten Umfeld
Abgrenzung
Darlehen
Bezug auf Vertretbare Sachen (z.B. Geld)Sache geht in Eigentum des Borgers über
Sache darf verbraucht werdenNicht definitionsgemäss unentgeltlich
Gefälligkeit
KEIN Vertragsverhältnis
Wenn Verleiher nicht gebunden sein willAnsprüche (auf Ueberlassung der Sache od.
Schadenersatz) sind nicht einklagbar
Schenkung SchenkungsabsichtWille zur Eigentumsübertragung
Miete, PachtEntgeltlichkeit
HinterlegungNur bewegliche SachenSache darf ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebraucht werdenErfolgt im Interesse des Hinterlegers
Nutzniessung Übertragung von DINGLICHEN Rechten,
Leihe: Obligatorisch Rechte
Rechte / Pflichten
Haftung Verleiher
Pflicht zur Überlassung zum vereinbarten Zeitpunkt
Bei mangelhafter Sache
Haftung für Verletzung von Neben- oder
Aufklärungspflicht
Positive VertragsverletzungHaftung für Vorsatz od. grobe Fahrlässigkeit
(OR 99 und 248 (Schenkung))
Gebrauchsrecht des Entlehners
Anspruch auf Herausgeber durch den VerleiherGebrauch nach Massgabe des VertragsAnfallende Erträge während Leihe gehören
dem Entlehner
Haftung EntlehnerSorgfältiger Umgang mit der Sache
Haftung nach OR 97Bei vertragswidrigem Gebrauch auch Haftung für Zufall
Unterhaltspflicht
Gewöhnlicher Unterhalt: Entlehner
Ausserordentliche Kosten Verleiher
Entlehner kann als echte berechtigte GoA handeln
RückgabepflichtStückschuld
Verzug (107 ff, auch wenn dieser nur bei synallagmatischen Vertr. gilt)Leistungsstörung (97 ff)
Beendigung
Nach Ablauf der vereinbarten Dauer
Jederzeit
Sache zu einem unbestimmten Gebrauch überlassen
Falscher Gebrauch oder Beschädigung durch Entlehner
Dringender EigenbedarfTod des Entlehners
Bei Tod des Verleihers: Keine unmittelbare Veränderung,
Gebrauchsüberlassungspflicht wird passiv vererbt
Begriff
Übertragung des Eigentums an vertretbaren Sachen
Verpflichtung zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art und Menge
Im Nicht-Kaufmännischen Verkehr: Vermutung der Zinslosigkeit
KaufmännischVerleiher: gewerbsmässig
Borger: Verwendung zu kaufmännischen Zwecken
SachdarlehenSach- und Rechtsmängel analog Kaufrecht
Partiarisches DarlehenGewinnanteile anstelle von festem Zins
Wertpapierdarlehen (securities lending)
ArtenBefristete
UnbefristeteDurch Kündigung mit Frist von 6 Wochen
Abgrenzung
MieteMietsache selbst (Spezies) muss zurückgegeben werden
Einfache GesellschaftVerfolgung eines gemeinsamen Zwecks
Mitwirkungs- und KontrollrechteBeteiligung am Verlust
KaufWille zur Veräusserung der Sache, nicht nur auf bestimmte Zeit
Rechte / Pflichten
Darleiher
Übergabe der Darlehensvaluta (312)
AnspruchZinsanspruch (313, 314)Rückzahlung, Rückerstattung (312)
Rücktrittsrecht (316)Zahlungsunfähigkeit des Borgers VOR
Auszahlung oder Vertragsschluss
Verzug des Borgers bei
AnnahmeMuss Zinsen trotzdem zahlen
Anderweitige Verzinsung in dieser Zeit muss angerechnet werden
Rückerstattung
Zins nicht mehr nach Vertrag sondern nach Verzugsregeln
Bei unverzinslicht -> 5%Adäquat kausaler Schaden
Unverschuldeter Geldmangel geht nicht "Geld hat man"
Zinszahlung107 ff
Kein Zinseszins, ausgenommen im Bankverkehr
Borger
Annahmeobliegenheit, keine Annahmepflicht?Keine missbräuchlichen Zinssätze, Übervorteilung (OR 21),
Sittenwidrigkeit (20)Rückerstattungspflicht (312)
Verzug des VerleihersOR 102 ffFolgeschäden aus verspäteter Valutierung
Rückgabe gleicher Art / Menge
Beendigung
OrdentlichZeitablaufKündigung
Ausserordentlich
Aus wichtigem Grund
Nach Billigkeit des GerichtesNach TuG nicht mehr zumutbar
Unzumutbare Einschränkung der
Persönlichkeitsrechte
Darleiher trägt das Solvenzrisiko des Borgers
VerjährungNach Endtermin bzw. Kündigungstermin
Grundpfandgesicherte Forderungen verjähren nicht, Faustpfandgesicherte
schon, Faustpfand kann aber verwertet werden
KonsumkreditVoraussetzung für Anwendung
Darleiher = gewerbsmässig
Borger = Konsument Keine Ausnahme nach KKG /
KKG ist zwingend und derogativ gegenüber OR
305-311
312 ff
239 ff
253 ff
472 ff
305
�������
306.2
307
305
309-311
312-318
318
127
KKG
Leihe und Darlehen.mmp - 20.12.2007 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
Kredite
Realsicherheiten und
Sicherungszession
Personalsicherheit
Kreditsicherung
20.12.2007 - v5
Geldkredit
Personalsicherheit Garantie Bürgschaft
Realsicherheit
Immobiliar- und HypothekarsicherheitenMobiliarsicherheitenForderungsverpfändung
Sicherungszession
Warenkredit
Eigentumsvorbehalt (nur bei Kaufverträgen)
Verkehrsfähige bewegliche Sachen
Verbindung zum KaufvertragKeine Fiktion der Kenntnis des Eintrags ins Eigentumsvorbehaltsregister
Pfandrecht
Fahrnispfand
Verpfändung von beweglichen Sachen
WertschriftendepotsFormlos gültig
Kein vollwertiges Eigentum
ForderungspfandVerpfändung von Forderungen
Schriftlich vereinbart
9HUERW�GHU�0RELOLDUK\SRWKHN��=*%����������
Sicherungs-übereignung
Fiduziant (Sicherungsgeber)
Fiduziar (Sicherungs-nehmer)
Kann mehr als er darfGegen aussen: unbeschränkter Rechtsträger
Gegen innen: Gebrauch im Rahmen des Sicherungszwecks
Überschiessende Rechtsmacht
Vollwertiges Eigentum
Nach Vorschriften des Faustpfands
Sicherungs-zession
Abtretung des Rechts zur Sicherstellung einer Hauptforderung
Fiduziant (Sicherungszedent)Globalzession
Fiduziar (Sicherungszessionar)
Allgemein
Nicht akzessorischBedarf Schriftform
Grundsätzlich alle Forderungen
abtretbar (OR 164)Notifikation: Information des Schuldners
VerwertungEinziehungPrivatverwertung -> Forderungsverkauf
Factoring
Sicherungs-hinterlegung
Escrow AgreementKombination von Pfandrecht und Hinterlegungsvertrag
Übergabe an Aufbewahrer Hinterlegungsvertrag
Bürgschaft
AkzessorischBeglaubigter Vertrag
ArtenSolidarbürgschaft
Bei Verzug wirksam
Einfach BürgschaftErst bei Betreibung wirksam
$EJUHQ]XQJ�1,&+7��EHU�GHQ�:RUWODXW��$XVOHJXQJ�GXUFK�GDV�*HULFKW
Garantievertrag
"Vertrag zu Lasten Dritter"
Garant
Garantie unabhängig von einem
Schuldverhältnis
Belangbar durch Promissar ohne Mahnung bei Fälligkeit
Promissar (Garantieempfänger)
Kann wählen wen er belangen will
NICHT akzessorischGarantieauftag (394 ff)
Verpflichtung zum Abschluss eines GarantievertragsGarantiekommission und Unkosten
Schuldbeitritt
Kumulative Schuldübernahme, Schuldmitübernahme
Übernahme einer Solidarschuld
Abgrenzung zu Bürgschaft
Erkennbares eigenes Interesse am Geschäft
Eigenes materielles Interesse geht über das
Sicherungsinteresse hinaus
NICHT akzessorisch
PatronatserklärungKeine generelle DefinitionMutter- oder KonzerngesellschaftenC.I.C
Finanzierungsleasing
ZGB 884
ZGB 899
492-512
111
143 ff
Kreditsicherung.mmp - 20.12.2007 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
Allgemein
Grundsätze
Retentionsrecht
Faustpfand
Weitere vertragliche
Fahrnispfand
22.07.2007 - v6
Verpfänder gibt Pfandsache aus der Hand
Jedes Pfandrecht, das nicht Grundpfandrecht ist
Bewegliche SacheWertpapierForderungen (899)Pfand muss verwertbar sein
Drittpfandverhältnisse sind möglich
Entstehung
Pfandvertrag (Grundgeschäft)InnominatkontraktKeine besondere FormKausalitätsprinzip
Besitzübertragung
Publizitätsprinzip
Sachübergabe TraditiuonssurrogatBesitzanweisung an Dritten genügt
KEINE Besitzeskonstitut
Verpfänder darf keinen alleinigen Zugang zur Pfandsache
mehr habenVerfügungsmacht vorausgesetzt
Verpfänder muss
verfügungsbefugt seinBei fehlender Befugnis: Prüfen der Voraussetzungen
für gutgläubigen Erwerb (ZGB 933ff)
Forderung muss hinreichend bestimmt sein
Rechte des Pfandgläubigers
ZurückbehaltungsrechtBis Forderung vollständig befriedigt ist
Verwertungsrecht
Falls Schuldner nicht zahltVerwreten und sich aus dem Erlös bezahlt machen
Nicht Übereignung an Pfandgläubiger
Forderung muss fällig sein
Weg der ZwangsvollstreckungEinschluss von Zinsen, Betreibungs- und Verwertungskosten
Abrede, dass Pfand dem Gläubiger zufallen soll, ist ungültig (894)
1XU�J�OWLJ�ZHQQ�GHU�9HUSIlQGHU�NHLQHQ�=XJULII�DXI�GDV�3IDQG�PHKU�KDW��DQVRQVWHQ�XQJ�OWLJ�
Akzessorietätsprinzip Direkte Abhängigkeit von der Forderung
Geht mit Forderung unter
Publizitätsprinzip
Durch Besitzübertrag
In Ausnahmefällen Registereintrag (Viehverpfändung)
Pfandrecht erlischt bei Konfusion Bei Vereinigung von Pfandrecht und Eigentum in einer Hand
Unterschied zu Eigentümerschuldbrief
FaustpfandprinzipBesitzeskonstitut ist ausgeschlossen!Mitbesitz von Pfandgläubiger und Schuldner geht
Prinzip des öffentlichen Glaubens Gutgläubiger Dritter erhält Pfandrecht auch wenn Verpfänder nicht verfügungsberechtigt war
Nicht wenn Sache gestohlen worden war
Spezialitätenprinzip Nur einzelne individualisierte Sachen bzw. RechteAndernfalls wäre das ein Registerpfandrecht
Prinzip der UnteilbarkeitPfandgegenstand haftet unteilbarPfand muss erst bei vollständiger Befriedigung der Forderung herausgegeben werden
Zugehör gehört zur Pfandsache
Prinzip der AltersprioritätBei mehreren Pfandrechten
Gesetzliches Faustpfandrecht
"Selbsthilferecht" des GläubigersSicherungs- und DruchmittelBegrenzt durch TuG
SonderformenVermieter
Stockwerkeigentümer
Etc.
Umfang
Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers
Verwertungsrecht des Gläubigers
Voraus- setzung
Retentionsgegenstand Bewegliche Sache oder WertpapierVerwertbar -> Akten gehen nicht
Nicht durch bei Übergabe der Sache erteilte Anweisung unzulässig
Sache mit Willen des Schuldners in den Besitz des Gläubigers
gelangt, Besitzdienerschaft genügt nicht
Eigentum des Schuldners zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs durch den Gläubiger
Forderungen des Gläubigers müssen fällig sein (Ausnahme:
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners)
KonnexitätInnerer Zusammenhang zwischen Forderung und Besitzerwerb des Gläubigers
Unter Kaufläuten sehr weit gefasst
Untergan: Wie bei Faustpfand
Wirkungen
Gläubiger
Nur so viel retenieren wie der Forderung entsprichtKeine Pflicht zur Verwertung
Rechte aus BesitzesschutzSchutz vor Verjährung durch OR 140
Hat keine Eigentumsanspüche (Vindikation, Negatorien)
VewertungZuerst Information an Schuldner
Einräumen angemessener Zeit
Vorgehen nach SchKG
Abtretung der Forderung möglich auch
ohne Besitzübertrag des Pfandes
SchuldnerAuslösung gegen Tilgung oder
Sicherstellung der Forderung
Auch ohne oder gegen den Willen des Eigentümers
Grundform der Fahrnisverpfändung
Siehe "Allgemein"
NachverpfändungPfandgläubiger wird befriedigt
Muss das Pfand aber an einen anderen Gläubiger zu übergeben
Durch schriftliche Anweisung
WeiterverpfändungMit Zustimmung des Verpfänders
Da normalerweise Pfandgläubiger NICHT verfügungsberechtigt ist
ZessionFaustpfand folgt der gesicherten ForderungKeine Zustimmung des Schuldners zur Zession der Pfandforderung nötig
VerjährungDie Forderung kann verjähren
Damit fällt das Faustpfandrecht NICHT dahin
Unterbruch der Verjährung durch Bestellung des Faustpfandes
Untergang
Bei Erlöschen der Forderung
(gem. Akzessorietätsprinzip)
Tilgung der Forderung Rückgabe der Pfandsache
Pfandrecht gilt auch noch wenn Forderung verjährt ist
Bei Verlsut der Pfandsache
Haftung des Pfandgläubigers für Schäden
am Pfand, sofern er nicht Unschuld beweistBesitzesverlust
Pflichten des GläubigersFrüchte der Pfandsache gehören dem Verpänder
Darf das Pfand weder gebrauchen noch nutzenHaftet für Wertverminderung oder Untergang
Obligatorisches Faustpfandrecht
FahrnisverschreibungFahrnispfand an Forderungen und anderen Rechten (899)Versatzpfand (907)
Verpflichtungsgeschäft
884.1
884.2
889.2
891.1
884.2
��������
893
895
895.1
898
895
898
������������
886
887
888
889
890
Fahrnispfand.mmp - 22.07.2007 - Markus Müller - [email protected] Online: http://homepage.hispeed.ch/MaMuller/
Depositum
Regulare
Depositum
Irregulare
Lagergeschäft
Allgemein
Sammelverwahrung /
Vermengungsdepot
Sequestration
Pflichten
Spiel, Wette,
Differnzgeschäft
Hinterlegungs-V.
24.03.2008 - v7
In Obhut nehmen einer beweglichen SacheBleibt Eigentum des DeponentenVermutungsweise unentgeltlichNur falls ausdrücklich vereinbart,
Benutzungsrecht durch Depositar
Vertretbare SachenBloss Sachen gleicher Art und Güte müssen
zurückerstattet werden
Depositar hat Alleineigentum an der SacheSummendepotVerbot (ausser Vereinbarung) die Sache zu vermengen oder zu gebrauchen
Qualifizierter HinterlegungsvertragGewerbsmässiges Anbieten von Lagerdienstleistungen
Spezielle Kontrollrechte des HinterlegersGrundsätzlich entgeltlich
Lagerhalter kann nur aus wichtigem Grund vorzeitig auflösen
(Kündigen)
Keine Notverkaufspflicht des Lagerhalters
Deponent: HinterlegerDepositar: AufbewahrerLiegt im Interesse des Deponenten
Die vertretbaren Sachen dürfen vermengt werden
WertschriftendepotDie verschiedenen Deponenten erlangen labiles Miteigentum an der vermengten SacheFehlendes Einverständnis zur Vermengung
hat sachenrechtlich keine Auswirkungen
Bei streitigen Rechtsverhältnissen
Herausgabe nur mit Zustimmung aller Beteiligter
Deponent
Vergütung nur wenn ausdrücklich vereinbart
(UVWDWWXQJ�YRQ�QRWZHQGLJHQ�$XVODJHQ��EORVV�Q�W]OLFKH�QXU�
über Echte GoA oder UngerBer einforderbar
6FKDGHQHUVDW]�IDOOV�NHLQH�([NXOSDWLRQ��EHL�XQHQWJHOWOLFKHQ�
analoge Anwendung von (422) nach richterlichem ErmessenInformationspflicht über besondere Gefahren, nicht aber über
besonders hohen Wert der Sache
Depositar
Verwahrungs- und Rückgabepflicht
Schutz der SacheKein Gebrauch ohne Einwilligung
Rückgabe entsprechend Spezies- oder
Gattungware
Restitutionspflicht
Herausgabe jederzeit auf Verlangen, auch wenn Dauer vereinbartAnrecht auf Entschädigung bei vorzeitiger
BeendigungNICHT aussonderbar bei Konkurs des Depositars ????
Rückgabe am Ort der Aufbewahrung auf Gefahr des Deponenten
Grundsätzlich keine vorzeitige Rückgabe durch Depositar möglich
Pflichtverletzungen
Pflichtverletzungen des Depositars: OR 97 ffBei unentgeltlichen eine Reduktion nach OR 99
Verzug nur bei entgeltlichen nach OR 107 ffHaftung auch für Zufall bei Depostium
Irregulare (481)
Spiel: Vertrag ohne wirtschaftlichen Grund, vom Zufall abhängig
Wette: Besondere Ausprägung von Spiel
Differenzgeschäft
Charkter eines Spiels, wird so behandelt
Merkmale
Spekulativ motiviert und dominiertMindestens eine Partei mit Spielabsicht
Spielabsicht für Gegenpartei leicht
erkennbarMissverhältnis zwischen Vermögenslage
und Verlustrisiko
Nicht wenn im Rahmen von organisiertem Handel (Börse) abgewickelt
Darlehen
Dem Spiel geleichgesetzt falls
Darleiher der Spielzweck bewusst warDiente dem Spielzweck
Rechtsgeschäft VOR dem Spiel
abgeschlossen
Also nicht rückforderbar
Gleiches gilt wegen Akzessorietät für verbundene Bürgschaft
Naturalobligation Nicht einklagbarAber nicht als UngerBer rückforderbar
Gestzlich Verbotene Spiele: KEIN Vertrag, sind nichtig und damit auch die damit verbundene Naturalobligation
472
481
482-486
484
480
473
474-479475
513-515a
Hinterlegungs.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
Pflichten
Besteller
Pflichten
Unternehmer
Beendi-
gung
Gefahr-
tragung
Leistungs-
störung
Konkurrenzen
Abgrenzung
Haftung für
Stoffmängel
Begriff
Verzug
Werkvertrag
02.01.2008 - v11
Vergütung
Werklohn bei LieferungAuch bei mangelhaftem Werk, sofern angenommen
Zahlungsverweigerung bis Nachbesserung (82)Verzug der Zahlung -> (102)
Mehrkosten
Fixpreis vereinbart
Pacta sunt servandaAusformulirete crss bei von beiden unvorhergesehenen Mehrkosten: Durch Richter festsetzbar
Bei fehlender VereinbarungNach tatsächlichem Aufwand
U.-Gewinn inkl.
Kostenüber-
schreitungen
Bei ungefähren Kosten (Kostenvoranschlag)
Überschreitungen > 10% gelten als wesentlich
Unwesentliche Ueberschreitungen liegen drinRecht des B. auf Auflösung des WV
Speziell bei Bauten auf dem Grund des B.
Sicherung der Vergütung
Bauhandwerkerpfandrecht (ZGB 837.1)Bankgarantien
Hauptpflicht: Herstellung und Ablieferung des Werks
Persönliche AusführungDelegation mit UeberwachungPersönlich nur wenn von der Sache her
nicht delegiert werden kann
Sorgfaltspflicht Tritt hinter Mängelhaftung zurück
Nebenpflicht
Keine besondere Treuepflicht TuG Keine Weiterverbreitung von Vertraulichem
Stofflieferung6RUIlOWLJHU�8PJDQJ�PLW�EHLJHVWHOOWHP�6WRII�����������
Keine rückwirkende ex tunc Auflösung
Durch Besteller
Offensichtlicher Rückstand des U. (366.1)
Mahnung, Nachfrist notwendigWandlung durch B (368.1)
Kostenüberschreitung (375.1)
Rücktritts-
rechtB. jederzeit vor Vollendung
Muss U. schadlos haltenPositives Vertragsintreesse
Durch beideVeränderte Situation (wie CRSS) (373.2)
Verzug des U. oder des B. (107.2)
Durch Unter- nehmer
Obj. Unmöglichkeit
Sphäre
Besteller
Verdrängt 119
Rückabwicklung ex nunc
Bei Verschulden des B. Schadenersatz
Sphäre
Unter- nehmer
Wenn U. Schuld trägt -> (97)
Vertrag erlischt für die Zukunft
B. muss bereits geleistetes übernehmen falls brauchbar
Grund (nicht Schuld) bei keinem: (119)
Übergang der mit Uebergabe, ausser Annahmeverzug
U. trägt Preisgefahr bzw. Vergütungsgefahr
Leistungs- gefahr
Unverschuldeter UntergangU. muss noch liefern falls dies möglich ist
U. muss auf eigene Kosten liefern wenn vorher untergegangen
Stoff zu Lasten des Liefernden
Wegen Mangel an Beistellmaterial des B.
Verschuldensunabhängig
AusschlussMangel an Schaden von Material welches durch Besteller beigestellt wurdeVerschulden von Besteller oder seine HilfspersonDurch Besteller verwirkte Ansprüche
Voraus- setzungen für Sach-
gewärh-
leistung
Mangel bei Ablieferung
Aliud
Abweichung von vereinbarter BeschaffenheitKEIN Mangel-> Nichterfüllung (97)
Peius
Rüge
Sofortige Anzeige, weniger rasch als bei KaufAusreichend substantiierte Rüge
Befreiung des U. durch Genehmigung
Beweislast bei Besteller
Ausnahme Anweisungen des Bestellers entgegen U.Mangel durch B. Verschuldet
Fristgerecht gerügt
Kein Ausschlussgrund
.HLQ�DUJOLVWLJHU�$XVVFKOXVV�����������
Noch nicht genehmigt (370)
Wegbedingbar Rechtsgewährleistung
Sachgewährleistung
Mängel an beigestelltem Material
(365.3 i.V.m. 369)
Keine Verjährung
Wie bei Kauf (1 Jahr)
Verwirkung Prüfung
Rüge
VerjährungFür Forderungen aus Mängelrechten
Ab Abnahme bzw. Ablieferung,�9�P������������-DKU��*HElXIH���-�
Ansprüche
Gestaltungsrecht
Mangelschäden
KausalDirekte SchadenUnverjährbare Gestaltungsrechte
Aber die Forderungen daraus verjähren
Wandlung
Verweigerung der AnnahmeNach h.L. keine Nachfrist setzenNicht bei Bauten auf festem Boden des B.Aufhebung des VertragsUnbrauchbare Ware wird entferntRückforderung erbrachter Leistungen soweit möglich
Rückerstattung Werklohn
Schadenersatz
Minderung Ermittlung MinderwertWie bei Kauf
Nachbesserung
Grundsätzlich kein Recht des U. auf
NachbesserungErsatzvornahme falls U. nicht in der LageB. soll durch Nachbesserung weder schlechter noch besser gestellt werden als wenn von Anfang an richtig geliefert worden wäre
ErsatzvornahmeBei Unmöglichkeit
Durch DrittenVorgehen wie bei Verzug
Erstellung neues Werk
Nach h.L. kein Recht des B. auf ErsatzlieferungU. kann wenn es nicht zum Nachteil des B. ist das Werk neu herstellen
Schaden-ersatz
Zusätzlich zu den Ansprüchen aus Mangelschäden
Mangelfolge- schäden
Verschuldensabhängig
Fahrlässige Sorgfaltsverletzung reicht
Abtretung von Gewährleistungsrechten
Gestaltungsrechte sind grunsätzlich nicht abtretbar
Abtretbar sind aber die Forderungen daraus
Schadenersatz ausschliesslich nach (368)97 nicht anwendbar
MöglichDelikt (41)
Produktehaftpflicht (PrHG)
KaufSache besteht schon
Speziessache oder GattungssacheSerienprodukte
Einfacher AuftragArbeitsleistungKein Erfolg
Arbeitsvertrag
Bei WerkliefervertragAn geliefertem Material: nach Werkvertrag (367 ff)Für Rechtsmängel wie bei Kauf (365.1 i.V.m. 192)
Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes
HerstellungVeränderung (Reparatur)
Zerstörung
WerkKörperliches
Unkörperliches (muss aber in einer Form
Bsp. Dokument, materialisiert sein
Immer entgeltlichWerkliefervertrag
Merkmale
Herstellung eines WerkesKein Dauervertrag
Objektiv messbares ResultatBei Uebergabe
Richtig / Falsch
Körperlich / ideell
Grundsätzlich (102-109)
Frühzeitiger Rücktritt möglich wenn sich Verzug ankündigt
ErsatzvornahmeBei vohersehbarer Verspätung
Kosten zu Lasten UnternehmerNICHT bei absehbaren Mängeln
372-374
372
373
374
375
364 - 371
363
364.2
364.1
365
377
378
379
376
368
��������
370
369
367
371
370
371
368.1
368.2
368.2
98.1
206.1 analog
184 ff
394 ff
319 ff
366.1366.2
Werkvertrag.mmp - 02.01.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
Allgemein
Auftragstatbestand
Pflichten
Beauf-
tragter
Abgrenzung
Beendigung
Entstehung
Pflichten
Auftaggeber
Legalzession,
Aussonderung
Haftung
Einfacher
Auftrag
28.12.2007 - v9
Allgemeiner Teil des Auftragsrechts
Essentialia
Auftraggeber, BeauftragterPflichtenRechtsbindungswillenNICHT Entgelt
Sonderformen
Ehe- oder PartnervermittlungKreditbrief, KreditauftragMäklervertrag
Speditions oder Frachtvertrag
Innominatverträge Management ConsultingHausverwaltung
Entgeltlich oder unentgeltlich (unvollkommen zweiseitig)
Natur Rechtshandlungsaufträge
Tathandlungsaufträge (bedürfen KEINER Vollmacht)
Arbeitsleistungen oder Tätigkeiten aller Art
Stellvertretung: Substitution
Auftrag
RechtsbindungswillenSorgfältiges Wirken
Persönliche Erfüllung
Beendigung jederzeit (404)Stellvertretung
Arbeitsleistungen, die keinem anderen Vertragstyp zugeordnet sindAber: Es gibt dennoch Innominatkontrakte über Arbeitsleistung
Subsidiarität zu diesen Innom.-Kontr.
Vergütung falls üblich (394.3)
Tätig werden: Kein bestimmter Erfolg ist geschuldet
Persönliche
Leistung
Vermutungsweise hat der B. persönlich zu leisten
Interessenlage für Beizug
Interesse AgBeizug FachwissenSubstitut = selbständig
Interesse BUmsatzsteigerung, VertretungHilfsperson = unselbständig
Beizug eines Dritten befugt
ErlaubtEinwilligung
Durch Umstände genötigt
Übungsgemäss
Unerlaubte Subst. = Vertragsverletzung (97)
Hilfsperson
Beizug in jedem Fall erlaubt
Haftung fürAuswahl
InstruktionÜberwachung
KriterienReine Unterstütung
Untersteht Weisungen des B.
Verschulden wird dem B. wie sein eigenes angerechnet
Substitut
Beizug nur mit Einverständnis des Ag
Selbständig, oft eigenes Unternehmen
i.d.R. Unterauftragsverhältnis
Haftung fürAuswahl
InstruktionÜberwachung
Ag kann direkt auf ihn durchgreifenDrittschadensliquidation
Vertrag zu Gunsten Dritter
Sorgfaltspflicht
Höheres Sorgfaltsmass als bei Arbeitnehmer!
Umfang
Getreue und sorgfältige Ausführung der Geschäfte
Verhalten einer gewissenhaften und sachkundigen Person, welche dem Standard ihres Berufes gerecht wird.
Berufsspezifisches DurchschnittsverhaltenVerhaltensregeln, Usanzen
Vertragliche Grundhaftungsnorm = 97.1
Schadenersatz- anspruch wenn
VertragsverletzungSchaden
Natürlicher / adäquater
KausalzusammenhangVerschulden (398.1)
Beurteilung nach konkreten Umständen
Treuepflicht
Wahrung der Interessen des AgAufklärungspflicht
Abmahnungspflicht bei unzweckmässigen Weisungen des Ag
WeitereBerufsgeheimnisse
Vermeidung von InteressenkollisionVermeidung von Übernahmeverschulden
Weisungs-.gebundenheit
Weisungen mit Sachverstand beachtenInformation über Konsequenzen
Notfalls Mandat niederlegen
Weisung
Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
ZielanweisungFachanweisung
Verhaltensanweisung bedingt Subordinationsverhältnis wie bei Arbeitsvertrag
Rechtswidrige (OR 19/20) Weisungen sind nichtig, der Auftrag bleibt aber noch bestehen
Rechtenschafts- und Erstattungs-pflicht
Herausgabe was aus Auftrag zugekommen ist
AbrechnungInformations- und Auskunftspflicht
Ablieferung der von Dritten erhaltenen Objekte
Verweigerung der Herausgabe von Vermögenswerten
Retentionsrecht (ZGB 895)Einrede des nicht erfüllten Vertrags (85)
Obligatorisches Retentionsrecht (2) = Leistugnsverweigerungsrecht
GefälligkeitKEIN RechtsbindungswilleUnentgeltlichZ.B. Erteilung Rat und Auskunft
GoA (422) Bei unentgeltlichen Aufträgen
Verschuldensunabhängige Haftung des Ag
Werkvertrag (363 ff)
Arbeitsvertrag
Subordinationsverhältnis
Zeitmoment ist kein AbgrenzungskriteriumÜber die Besorgung des übertragenen
Geschäfts hinausgehende Weisungen
Zwingend untentgeltlich
Einfache GesellschaftGemeinsamer Zweck der Gesellschafter
Bevoll-mächti-
gung
Voll-macht
Gestaltungsgeschäft
Einseitige, empfangsbedürftige
WillensbekundungAussenverhältnis (Auftrag = Innenverhältnis)
Selbständiges, abstraktes Rechtsgeschäft
Ermächtigung zum Handeln
Stell-vertretung
Indirekte: Im eigenen Namen auf fremde RechnungDirekte: In fremdem Namen auf fremde Rechnung
B. handelt vermutungsweise als DIREKTER Stellvertreter
Jederzeitige einseitige Auflösung
Typische Aufträge:
ZwingendBesonderes Vertrauensverhältnis
Atypische Aufträge:
DispositivKein ausgeprägtes
Vertrauensverhältnis
Wirkung EX NUNCBGer: für alle Verträge zwingend
Vertrags- interesse
NICHT pos. Interesse, da ja aufgelöst wird
Ersatz des Vertrauensschadens
Kompensation für Unzeit
Ausaben welche im Vertrauen auf den A. getätigt wurden
Anders als bei Werkvertrag wo pos. Vertragsinteresse
Erlöschen-$��7RG��+DQGOXQJVXQIlKLJNHLW��.RQNXUV
1(,1��9HUHLQEDUXQJ��1DWXU�GHV�*HVFKlIWV��
gefährdete Interessen
Formfrei
Abweichung zu OR 6
Wenn es um ein für den B. normales Geschäft geht
Muss SOFORT abgelehnt werden, wenn nicht akzeptiert wird und vom Thema her zum Geschäft gehört
Je nach zugrunde liegendem Geschäft die entspr. Form wählen
Vergütung
Vermutung der Unentgeltlichkeit (394.3)Im Zweifelsfall Lücke mit hypotetischem
Parteiwillen schliessen
Bei teilweiser Leistung Eine Art MinderungsrechtSchadenersatz (97 iVm 398.2)
$XVODJHQ��XQG�9HUZHQGXQJVHUVDW]��%HIUHLXQJ�YRQ�
Verbindlichkeiten (402.1)
Auslagen- und Verwendungsersatz
Schaden-ersatzpflicht
Vertragsverletzung: Haftung für Schutzpflicht
Entgeltlicher A.SchadenKausalzusammenhangFalls keine Exkulpation des Ag
Unentgeltlicher A.Analog OR 422.1 (GoA)Schadenersatz nach richterlichem Ermessen
B. kann als indirekter Vertreter auftretenSobald Ag seine Verbindlichkeiten erfüllt hat gehen die vom B
erworbenen Forderungen von Gesetzes wegen an ihn über
VoraussetzungenBestehen einer zedierbaren ForderungB handelte als indirekter StellvertreterErfüllung durch Ag
KonkursAussonderungsrecht: obligatorischer AnspruchIndividualisierbare Sache: AussonderungsrechtNicht individualisierbar (z.B. Geld): normale Konkursforderung
Gilt nicht für Schuldübernahme
Exkulpation bei Sorgfaltspflicht = schwierigSchaden
VertragsverletzungKausalzusammenhang
Keine Exkulpation
394.2
398.3 und 399.2
399.3
398
398.2
397.1
400
319 ff
530 ff
396.2 und .3
404
404.2
395
402.2
401
Einfacher Auftrag.mmp - 28.12.2007 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
Definition
Entstehung
Beendigung
Pflichten Agent
Rechte Agent
Agenturvertrag
20.12.2007 - v6
Vermittlung von Geschäften
DauervertragKein Arbeitsverhältnis, sondern selbständiger Erwerb
Abgrenzung
Mäklervertrag
Schliesst keine Verträge ab
Bezieht sich nur auf das einzelne Geschäft, kein Dauervertrag
Mäkler hat auch Anspruch wenn
Dritter nicht bezahlt
Kommissär: Handelt im eigenen Namen
Handelsreisender Lohnempfänger
Ausserhalb der Geschäftsräume
Arten
Vermittlungsagentur Reine VermittlungNicht als Stellvertreter des AG
AbschlussagenturDirekter StellvertreterIn Namen und auf Rechung des AGSchliesst gültigen Vertrag ab
Tathandlungs- / Rechtshaftungsvertrag
Grundsätzlich formfrei
Aber schriftlich für
Konkurrenzverbot (418c)Delkredere- und Inkassovertrag (418f)Exklusivität ((418g)
Andere Kündigungsfrist (418q)
Ordentlich
Zeitliche Befristung festgelegt oder aus Natur des VertragsStillschweigende Verlängerung um 1 Jahr
Kündigungsfrist einseitig zwingend, kann nur
verlängert werden
Ausser- ordentlich
Aus wichtigem Grund (siehe OR 337)Das ist wie fristlose Kündigung
Andere GründeTod, Handlungsunfähigkeit Agent
Konkurs des AG
Sorgfaltspflicht wie bei Auftrag (OR 398)
Treuepflicht
Geht nicht explizit aus Gesetz hervorGeht mittelbar aus Auftragsrecht hervor
Geheimhaltungspflicht und Konkurrenzverbot (418d)Konkurrenzverbot analog Arbeitsvertrag (OR 340)Konkurrenztätigkeit erfortert Zustimmung des AG
Verbot der Doppelvermittlung (Provision von beiden Seiten)Verträge aus Selbstkontrahierung sind nichtig
Weisungsbefolgungspflicht nur bezogen auf ein konkretes Geschäft
Haftung aus OR 97Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist Teil der Sorgfaltspflicht
Vermutung reiner VermittlungsagenturZuführung von Kunden
Nach Vertragsschluss: Uebermittlung von Willensbekundungen
Recht auf Unterstützung durch AG
Vermutung der Exklusivität, sobald Kundenkreis eingegrenzt ist
RetentionsrechtSpezelles
Geht weiter als dingliches RetentionsrechtSämtliche beweglichen und verwertbaren Sachen, Geldleistungen Dritter
Provisionsanspruch
Für vermitteltes Geschäft
Entsteht bei rechtsgültigem Vertragsschluss
Psychologischer Kausalzusammenhang zwischen Tätigkeit des
Agenten und dem VertragsschlussBei Exklusivagent: KEINE Kausalität nötig
Für alle Verträge gleicher Art bei einem Kunden, auch ohne
Aktivität des Agenten (Nachbestellungen)
Nicht fälligUnmöglichkeit ohne dass AG dies zu vertreten hat
Ausbleiben der Gegenleistung des Dritten
Inkassoprovision (418c)Delkredereprovision (418l)
Entschädigungs-
ansprüche
Wenn AG gegen seine Pflichten verstösst
und damit Provision vermindertKeine Anspruch auf Entschädigung der normalen Tätigkeit, nur für
aussergewöhnliche vom AG verlangte Aufwände
Kundschaftsentschädigung
Wenn Auflösung nicht durch Agent zu
vertretenWohl aber z.B. wenn altersbedingt
Gegenleistung für den aufgebauten
Kundenstamm, den der AG weiter nutzen kann
Karenzentschädigung
Entschädigung für die Einhaltung des
KonkurrenzverbotsKann vom Richter mit erheblichem Spielraum festgelegt werden
Prüfung der vertraglich festgelegten Höhe
Kann nicht mit Kundschaftsentschädigung
kumuliert werden für aktuelle, vom Agenten
aufgebaute Kunden
OR 412-418
OR 347
418p
418r
418e
418o
418g-l
418u
418d.2
Agenturvertrag.mmp - 20.12.2007 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
Begriffe
Rechte
Kommissionär
Selbsteintritt
Rechts-
übergangPflichten
Kommissionär
Beendigung
Verkaufskommission
Frage
Einkaufs- und
Verkaufskommission
24.03.2008 - v8
Kommissionär
Indirekter Stellvertreter Abschluss in eigenem NamenAuf Rechnung des Kommittenten
Einkaufskommissionär: wird Eigentümer des gekauften Gutes
Verkaufskommissionäre wird NICHT Eigentümer der Sache
KommittentMuss dem Dritten nicht bekannt sein
DritterAuftragsrecht wird subsidiär angewendet (425.2)
ABER: Enthält auch Erfolgskomponenten wie beim Werkvertrag
AbgrenzungTrödler, Wiederverkäufer kaufen auf eigene Rechung und in
eigenem NamenMäkler vermittelt nur
Abmahnung: Einholen von Einverständnis für risikoreiche Geschäfte
Provision
Kommissionsgebühr
Bei Erfüllung des Geschäfts, nicht bei Vertragschluss
Wie bei WerkvertragUnabhängig vom Erfolg des Geschäfts
Wenn Unmöglichkeit durch Kommitent zu vertreten
Keine P. Unredliches Verhalten gegenüber Kommitent
Verletzung der Treuepflicht
Verwendungsersatz (431) Externe KostenKeine eigenen Lohnkosten
Schadenersatz Für Schaden, der ihm bei ordentlicher
Ausführung des Auftrags entstanden ist
Retentionsrecht
Zur Deckung von Anspruch aus Provison und Verwendungsersatz
Einkauf
Nur in bestimmten Fällen (Besitzeskonstitut)
wird Kommittent direkt Eigentümer
Retentionsrecht gegenüber dinglichen
Ansprüchen
Verkauf
Verrechnung der Forderungen mit Verkaufspreis (OR 120)Wenn Kommittent vor Verkauf das Geschäft widerruft
ist Retention für bisherige Aufwände möglich
Interessenkonflikt des Kommissärs
Voraussetzungen
Markt- oder Börsenpreis der Sache oder
vereinbarter PreisZustimmung des Kommittenten
Keine Umgehung der Abgabepflicht von besserem Preis (428.3)
Mischung zwischen Kommissions- und KaufvertragKumulation der Ansprüche des Kommissärs aus den beiden Verträgen
Legalzession
Forderungsübergang von Gesetzes wegen
Kommissionär ist Gläubiger gegenüber dem Dritten
Diese Forderung geht erst an den Kommittenten über,
wenn dieser seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Kommissär nachgekommen ist
Gegegelt wie beim Auftrag mit den durch den Beauftragten beschafften Sachen
Bzgl. Schadenersatzansprüchen gilt der Kommittent als dem
Kommissär nahe stehende Person, womit
Drittschadensliquidation geltend gemacht werden kann
Aussonde- rungsrecht
Einkauf
Bei Konkurs des Kommissärs solange
Sache in seinem BesitzKommittent kann sie aus Konkursmasse herausfordern
Geht nicht für Geld, das sich mit Masse vermischt hat
VerkaufSache geht NICHT in Eigentum des Kommissärs über
Kann vindiziert werden (ZGB 641)
Keine Aussonderung von Sachen in Verkaufskommission
Persönliche Ausführung wie bei Auftrag (398.3)
Informationspflicht
Über Markt- und Preisentwicklungen
Mitteilung des Namens des Dritten, ansonsten Selbsteintritt vermutet werden kannMängel an der Ware bei Verkaufskommission
Versicherungspflicht liegt bei Kommittent, er trägt auch die Kosten
Delkredere-Provision (430), wenn vereinbart
Treue- und Sorgfaltspflicht
Wie bei AuftragNach Möglichkeit teuer verkaufen bzw. billiger
einkaufen als vereinbartDiesen Gewinn an Kommittent herausgeben (428.3)
Vorleistungen gegenüber dem Dritten gehen zu Lasten Kommissionär
Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht -> OR 97
Jederzeit wie bei Auftag durch KommittentWenn zur Unzeit -> Entschädigung
Begleichung der aufgelaufenen KostenNur so lange noch kein Kauf-/Verkaufvertrag abgeschlossen
Ware ist bei Entgegennahme zu prüfen
Vertretung des Kommittenten gegen Frachtführer
Erhaltung des KommissionsgutesUebernahme der Differenz bei zu Verkaufspreis unter der Limite
Verschuldenshaftung gegenüber Kommittent
Unver- käuflichkeit
Falls notwendig NotversteigerungWahrung der Intressen des Kommittenten
Was passiert, wenn Kommittent Schaden erleidet, weil Kommissär
unprofessionell handelt und keinen Abschluss erzielen kann?
432
433
434
436-438
401.1
401.2
426-430
398
404
��������
435
Kommission.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
Echte
GoA
Unechte
GoA
Abgrenzungen
Eingriff in ein
Fremdes Geschäft
Genehmigung
Konkurrenzen
Schema
GoA
20.12.2007 - v9
Altruistisch Fremdnützig
Im Moment der Handlung
Allgemein
Voraus- setzungen
AuftragslosigkeitKein Auftrag oder Vertragsverhältnis
Keine Pflicht zum Tätigwerden
Egal ob Auftragslosigkeit bewusst
Fremdes Geschäft
FremdgeschäftsführungswilleWille, für den anderen tätig zu werden
GF muss den GH nicht kennen
$QVSU�FKH�*)�
Pflichten GH
VerwendungsersatzNotwendige, nützliche Verwendungen
GF kann nach (65) wieder zurücknehmen,
falls nicht vergütet wird
Befreiung von Verbindlichkeiten
SchadenersatzNach Ermessen des Richters (ZGB 4)Verschulden des GH nicht vorausgesetzt (anders als bei Auftrag)
Vergütung
Kein Vergütungsanspruch
Verwendungsersatz im Sinn negativen Vertragsinteresses zur Berechung von Verdienstausfällen
Bei Rettungseinsätzen auch als konkludent
geschlossener Auftrag gewertet
Verjährung: Quasivertraglicher Charakter -> OR 127
Pflichten GF
SorgfaltspflichtGemäss mutmasslichem Willen des GH
Nach Auftragsrecht (398)Professionalität des GF wird berücksichtigt
Ablieferungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht: Wie bei Auftrag (400)Treuepflicht: Wie bei Auftrag (398)
SchadenersatzpflichtQuasivertraglichFreies richterliches Ermessen nach Motiv der Handlung (OR 99.2)Hilfspersonen nach (101)
Haftung für Fahrlässigkeit
Berechtigt
Quasivertraglicher Charakter
Gebotenheit
Im Interesse des GHMutmaslicher WilleKorrekt handelnde Person darf unter herrschenden Umständen als geboten ansehen
DringlichkeitGH selbst nicht in der Lage
Kein Einmischungsverbot Rückfrage beim GH zumutbar
Sittlichkeit der Gründe beachten
$QVSU�FKH�*+��25�����DQDORJ��������XQG��
Quasivertraglich
Unberechtigt
Ausservertrglicher CharakterNicht gebotenAnsprüche des GF
Aus ungerechtfertigter Bereicherung
Ansprüche des GH
Ausservertragliche Haftung+LOIVSHUVRQHQ��HLJHQWOLFK�25�����GD�GLHV�DEHU�VFKZlFKHU�
wird dennoch auch hier OR 101 angewendetHaftung für Zufall (420.3)
Falls keine Genehmigung erfolgte (424)Ausservertraglich
$QVSU�FKH�*+��25�������
Egositisch
Begriff
KEIN Fremdgeschäftsführungswille
Eigengeschäftsführungswille
Absicht, sich selber Vorteile zu verschaffenKein Vertrag oder anderer Rechtsgrund
Widerrechtlichkeit (im Sinn von OR 41ff)
Bösgläubig
GF weiss oder muss wissen dass Fremdgeschäft
Kein Rechtfertigungsgrund liegt vor
Ansprüche GH
Herausgabe Nettogewinn (Brutto - Aufwendungen)Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (OR 400)
Ansprüche aus Delikthaftung (41 ff)
25����II�����II�����II��=*%��������
Verjährung: wie deliktische Natur -> (OR 60)
Ansprüche GFErsatz der Aufwendungen sofern der GH bereichert ist
KEIN Anspruch auf Schadenersatz
Gutgläubig
Objektiv in fremdes Geschäft eingegriffen, subjketiv aber
der Ueberzeugung, es handle sich um eigenes Geschäft
Auch bei genügernder Aufmerksamkeit
nicht erkennbar gewesen
Ansprüche GH
Kein Verschulden des GF -> Keine Ansprüche aus Delikt (OF 41 ff)
Nur ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62 ff)25����II��=*%��������
Ausservertraglich
Gefälligkeit
Grundsätzlich nicht geregelt
Keine gebotene LeistungAls rechtmässig eingestuft
Haftung analog 422.1 angewendet
Unentgeltlicher Auftrag
Vertraglicher Bindungswille = Unterschied zu GoA
Aber Anwendung von 420.1, wenn sich Auftaggeber exkulpieren kann
StellvertretungStv = Aussenverhältnis
GoA = Innenverhältnis
Wird erst zur Stv durch Genehmigung (38)
Eingriff in fremden Interessenkreis
HandlungenTathandlungen
Rechtshandlungen Vergeben eines AuftragsBeauftragter hat dann Anspruch an GF
Betrifft nur Innenverhältnis
Kann auch genehmigt werden, obwohl ja kein Fremdgeschäftsführungswille bestand
KEINE Umwandlung in AuftragNur gerade Uebertragung der für den konkreten Fall notwendigen Rechte und Pflichten
Strittig ob damit auch die Stellvertretung im Aussenverhältnis (OR 38.1) erfolgt
Behandlung wie Auftrag
Mehrere Haftungsgrundlagen
423 zu
97 ff nur wenn die GoA aus einer Vertragsverletzung resultiert
62432: Nettogewinn62: nur Wertersatz der objektiven Bereicherung
41StrittigFrage ob Schadenersatz und Gewinnherausgabe kumuliert werden können
Sachenrechtliche Ansprüche
Gehen der unechten GoA vorEchte GoA geht als quasivertragliches Verhältnis dem Sachenrecht vor
Gutgläubigkeit bei Besitzesschutz relevant
Jemand benimmt sich wie wenn er einen Auftrag hätte
Zu wessen Gunsten?Eigennützig
Fremdnützig
422.1
97.1 iVm. 420.1
420.1
422.1
62 ff
���II�������
42341 ff
423.2
62 ff
OR 32-40
424
GoA.mmp - 20.12.2007 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
Allgemeines zu
Innominats-
kontrakten
Auslegung,
Ergänzung
Nicht verwechseln:
Zusammengesetzte Verträge
Nominatkontrakte
Grundlage
Vorgehen
Grundlagen
Innominatskontrakte
24.03.2008 - v8
Verträge, die weder im OR noch in einem Spezialgesetz geregelt sind
Gemischte
Allg.
Mischung in den Hauptleistungen
Unterscheidung von Zusammengesetzten V. durch Auslegung, nicht aufgrund der Verurkundung
Form muss sich nach den massgeblichen Schutzzwecken richten
Wo kein Typenbezug, kann Gericht auch zwingende Normen generieren
Kombinationsverträge
Zwillingsverträge
Mehrere Hauptleistungen, die verschiedenen Typen zuzuordnen sind
Doppeltypische V.
Zwitterverträge
Ausgetauschte Hauptleistungen aus einem anderen Typus
Auch noch unterschiedlicher Vertragsgegenstand möglich
Bsp. Miete gegen Arbeitsleistung
Verträge mit
TypenverschmelzungGemischte Schenkung
Hauptleistungen bzgl. Entgeltlichkeit von versch. Typ
Sui generisGeringer Bezug zum Typenrecht
Rechtsanwendung ähnlich wie bei gemischten
Analogien zum bestehenden Recht sind die Regel
Grundlage: Privatautonomie
AT gilt wo zwingend für alle Typen
Subsumption von Teilen unter zwingende Regeln des BT
Ergänzung
Lücken (wenn Auslegung nicht fruchtet) sind zu ergänzen
Nach den Regeln der Nominatskontrakte nach hypothetischem Parteiwillen
AbsorbtionstheorieNach dem Recht des dominanten Typus
Problematisch wenn atypische Elemente nicht nur Nebenpflichten sind
Kombinationstheorie
Zerlegung in die gesetzlichen Typen
Anwendung der Rechtsfolgen auf diese Typen
Kann zu Widersprüchen führen wenn die
Rechtsfolgen der einzelnen Elemente sich widersprechen
Th. analoger Rechtsanwendung BT
Kein Auseinanderreissen
Nur Analoge Anwendung der Nominatstypen
KreationstheorieGericht setzt die Regeln selber (ZGB 1.2 und 1.3)
Schaffung generell abstrakter Normen
Nur bei sich etablierenden Innominatskontrakten
$XVOHJXQJ�ZLH�EHL�1RPLQDWV�9���DOOJHPHLQH�9HUWUDJVDXVOHJXQJWillensprinzip
Vertrauensprinzip
Tatsächlicher Parteiwille ist entscheidend
Verknüpfte aber selbständige Verträge
Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung der versch. V.
Vertragsketten, Vertragsnetze
Nur Abreden der Parteien über die Auswirkungen der V. untereinander
Für jeden Teil das entsprechende Recht anwenden, aber
Gesamtzusammenhang berücksichtigen
Durchgreifend Klagen und Einwendungen möglich
Typische Verträge
Gesetzlich geregelte Mischverträge
Typische Verträge mit Beimischung
Vertragsfreiheit
Typenfreiheit
Inhaltsfreiheit
Immer konkrete Verhältnisse beurteilen
Welche Vertragsgruppe liegt am nächsten
Gebrauchsüberlassung
Veräusserung
Dienstleistung
Innominat
Was ist zwingend
Nur wenn auch in Innominatssituation Schutz anzuwenden ist
Dispositives Recht aus Nominatkontrakt anwenden
BlumenpflücktheorieSchwergewicht feststellen
Regeln eines Vertrags anwenden
Grundlagen Innominatskontrakte.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
Begriff
Schadenersatz
Beendigung
Sachgewähr-
leistung
Gefahrtragung
Leistungsstörungen
Pflichten
Typen
FormenLeasing-V.
20.12.2007 - v5
GegenstandÜberlassung des Leasingobjekts zum Gebrauch
Gegen Leasinggebühr
Für einen bestimmten Zeitraum zur Freien Nutzung
Formales Eigentum bleibt beim LeasinggeberKonsumgüterleasing untersteht dem (KKG)
Dauerschuldverhältnis Eigentum bei LeasinggeberGefahrtragung bei L-Nehmer
Gemischter Vertrag
KaufKeine eigentumsübertragungspflicht
Miete oder Pacht (nach BGer zentraler Aspekt)
Keine Substanzerhaltungspflicht
Auftrag
Sui generis
Herrschende Lehre
Verschiedene Schwerpunkte
Gebrauchsüberlassung
Veräusserung
DarlehenAuftrag
Keine Formerfordernis
Abtretung sinnlos, da kein Schaden des LG, da er freigezeichnet hatEchter Vertrag zugungsten DritterBenötigt Begünstigungsklausel zugunsten des LN im Kaufvertrag zw.
Lieferant und LG mit Bezug auf Mängelfolgeschäden
DrittschadensliquidationIn CH nicht üblich
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Dritter steht im Gefahrenbereich des VertragsSchutzwürdiges Interesse am Einbezug des Dritten
Lieferant war über den Dritten informiert
Ordentlich
AusserordentlichNichterfüllung (OR 107)
Jederzeit aus wichtigen Gründen (ZGB 4)
KonsumgüterLN kann gegen LG vorgehen wie gegen Verkäufer bei Kauf
Kein Haftungsausschluss und Abtretung der Forderungen gegen Hersteller
Investitionsgüter
Kein Vertragsverhältnis LN - Lieferant
AGBAusschluss der Gewährleistungspflicht des LG
Abtretung der Ansprüche des LG gegenüber Lieferant aus Kauf / WV
LN - Lieferant
Abtretung Sachmängelrechte
Recht auf Wandlung = GestaltungsrechtGestaltungsrecht kann NICHT abgetreten werden
Nur Nachbesserungs- / Ersatzlieferungsrecht ist abtretbarErmächtigungskonstruktion: LN geht im
Namen des LG gegen Lieferant vor
Echter Vertrag zugungsten DritterBenötigt Begünstigungsklausel zugunsten des LN im
Kaufvertrag zw. Lieferant und LG
Übergang mit Überlassung der Sache
Bei Untergang zwischen Vertrag und Übergabe -> Unmöglichkeit (OR 97 oder 119)
Obliegenheit des LN zur VersicherungPrüfungs- und Rügeobliegenheiten des LN
Vieles in AGB geregelt
L.-Geber+DIWXQJ�I�U�VHLQ�9HUVFKXOGHQ��25���������
Meist Abtretung der Ansprüche gegen Lieferant an L.-Nehmer
KKG 21: Einwendungsdruchgriff: LN gleiche Rechte gegen LG wie bei Barkauf.ULWLVFK�ZHQQ�DOV�*HEUDXFKV�EHUODVVXQJ�YHUVWDQGHQ�ZLUG��$*%�JHOWHQ�QLFKW��25�������D�
Nicht im Gesetz
DrittschadensliquidationVertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
L.-Geber kann Forderung auf Schadenersatz an L-Nehmer zedieren, dieser kann dann klagen
LeasinggeberGebrauchsüberlassung
Übertragung der Käuferrechte- und pflichten an L.-Nehmer
Kann Haftung für Verspätete Lieferung wegbedingen
LeasingnehmerZahlung LeasingzinsSämtliche Kosten inkl. Unterhalt der Sache
Investitons-güterleasing
Finanzie-rungsleasing
Erhaltungsrisiko, Gefahrtragung bei LeasingnehmerGewährleistungsansprüche gegenüber Hersteller
Unkündbare Vertragsdauer
Ausschliessliches Gebrauchs-/Nutzungsrecht
Operatingleasing
Meist direktes L.Kurzfristig, jederzeit kündbar
Deckung kurzfristiger BedarfWie MieteAm Ende nicht vollst. amortisiert
Sale- und leasbackZwei ParteienBei Mobilien Konkursrisiko bei Leasinggeber, da Eigentumsübertrag unwirksam
Konsumgüterleasing
KKG einsieitig zwingendGebrauchsüberlassung (Schwerpunkt = Miete)
Veräusserung (Schwerpunkt = Kauf)
Gerichtsstand ist auch andersÜberwiegend Privatgebrauch
Haftungsfreizeichnung nicht möglich
Mängelrüge nach KKG 21
Direktes Leasing: Herstellerleasing Direkt durch HerstellerSelten
Indirektes Leasing
DreiecksverhältnisLeasinggeberHersteller / LieferantLeasingnehmer
Normalfall
?????
umstritten
KKG 21
OR 112
KKG
Leasing.mmp - 20.12.2007 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
Begriff
Varianten
Rechtsnatur
Abgrenzung
Pflichten
Störungen
Beendigung
Arten
Geheimhaltungspflicht
Lizenz-,
Know How- und
Merchandising-V.
24.03.2008 - v5
Gewährung Nutzungsrecht an Immaterialgut
Lizenznehmer / Lizenzgeber / Lizenzgebühr
Bestimmte od. unbestimmte DauerVerzicht des LG auf das Ausschliesslichkeitsrecht oder positives Recht des LN zur Nutzung des Immaterialguts
Echter LizenzvertragImmaterialgüterrecht
Absolut geschützt
Marke, Patent, Design, Sorte, Urheberrecht
Unechter Lizenzvertrag
Immaterialgut
Faktisches MonopolGeschäftsgeheimnis
Auch: Noch nicht geschütztes Recht
Nicht registrierte ErfindungenIm Schwebezustand (zwischen Anmeldung und Eintragung)
MerchandisingBezogen auf Produkte
Vertrag sui generis
Miete / Pacht LG bleibt InhaberLN kann gewerbsmässig nutzen
Kauf Bei einmaligem LeistungsaustauschWenn kein Dauerschuldverhältins
Einfache Gesellschaft
Pflicht zur ZusammenarbeitGegenseitige Pflicht zur Meldung von Rechtsverletzungen
Dauerschuldverhältnis (idR)
Absolute WirkungBei absolut geschützen Immaterialgüterrechten
Relative WirkungObligatorische Berechtigung des LNLG muss die Rechte gegenüber Dritten
durchsetzen
Franchising: Enthält einen Lizenzanteil
Miete ist mit Bezug zu einem körperlichen Gegenstand
Lizenzgeber
*HQXVVYHUVFKDIIXQJ��(LQUlXPXQJ�GHV�1XW]XQJVUHFKWV
Genusserhaltung
Erhaltung der formellen RechtsstellungZahlung Gebühren
Verteidigung gegen AngriffeBei faktischem Monopol: Unterlassung aller Gefährdung des Immaterialguts
Pflicht zur Meistbegünstigung
Lizenznehmer
Zahlung Lizenzgebühr
BenutzungspflichtAbrechungspflicht, Zulassen des LG zu Kontrollen
Bei faktischem Monopol: Unterlassung aller Gefährdung des Immaterialguts
NichtangriffsklauselnUnterstützungspflicht bei Schutzrechtverletzung durch
Dritte
Nichtiges Patent
3 Varianten:Anfängliche Unmöglichkeit
GrundlagenirrtumAuflösung aus wichtigem Grund
LeistungssörungenAllgemein: OR AT, sofern nicht Typenrecht vorgeht
Schuldnerverzug (OR 102)Bei Dauerschuldverhältnis: Kündigung als Auflösung
SachmängelhaftungNachbesserung
MinderungWandlung (Beendigung aus wichtigem Grund)
Rechtsmängelhaftung5HGXNWLRQ�GHU�/HLVWXQJ�GHV�/1��6FKDGHQHUVDW]DQVSUXFK
Folgeschäden nur falls LG VERSCHULDEN
Vertragsaufhebung wegen Unzumutbarkeit
OrdentlichKündigung
AufhebungsvertragZeitablauf
AusserordentlichKündigung aus wichtigem Grund analog einf.
Ges. (545)
Einfache LizenzNicht exklusiv
Ausschliessliche L.Exklusivlizenz
Alleinlizenz Nur 1 LNLG darf Recht noch selber nutzen
UnterlizenzCross-Licence
ZwangslizenzVon Gesetzes wegenAnspruch gewisser PersonenKontrahierungszwang
Gesetzliche L.
Von Gesetzes wegenNutzungsrechte einer unbestimmten Anzahl PersonenEntgeltlich od. unentgeltlichVerwertungsgesellschaftenKein Vertrag
Bei Know-How VertragAusnahme wenn Lizenzobjekt allgemein zugänglich ist
Know-How Vertrag
Lizenz.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
Begriff
Rechtsnatur
Pflichten
Leistungsstörungen
Beendigung
Abgrenzung
Kundschaftsentschädigung
Alleinvertriebsvertrag
(AVV)
24.03.2008 - v7
Ausschliessliches Bezugsrecht für
bestimmte WarenBezug von Waren gegen EntgeltVerkaufsförderung im Verkaufsgebiet durch
Händler
Merkmale
Händler handelt in eigenem Namen und auf
eigene RechnungDauerschuldverhältnis
Ausschliessliches Bezugsrecht und Lieferverpflichtung
Doppelsynallagma
Kauf- oder Werkvertragsverhältnis Lieferpflicht
Abnahme- und Zahlungspflicht
AlleinvertriebsverhältnisVerkaufsförderungspflicht
Einräumung exklusives
Bezugsrecht
Typischer Aspekt des AVV
Zusätzliche Bindungen
möglich
Händler
Direkt- und Querlieferverbote für Händler
Preisbindungen9HUWLNDOH�:HWWEHZHUEVEHVFKUlQNXQJHQ��
nach KG 5 unzulässig
LieferantGebietsschutzNutzungsrechte an Marken Vertriebsunterstützung
3DUWHLYHUHLQEDUXQJ�LVW�%DVLV�I�U�GLH�$XVOHJXQJ��,QWHQVLWlW�GHU�
Abhängigkeit ist wichtig
RahmenvertragDauerschuldverhältnis
Vertrag sui generis
AlleinvertriebsrechtAlleinbezugspflichtVertriebsbindungen
Warenzeichnungsklauseln ???Absatzförderungspflicht
Lieferant
Einräumen ausschliessliches Bezugsrecht
Lieferung zu vereinbarten KonditionenUnterstützung des Händlers
Duldung des Gebrauchs der Marke
Händler
Absatzförderung
Keine ausschliessliche BezugspflichtTreuepflicht, Konkurrenzverbot
Geheimhaltungspflicht
Grundsätzlich nach OR AT (97 ff)
Kein Rücktrittsrecht nach (OR 107), da
Dauerschuldverhältnis
Kaufrechtliche Gewährleistung.DXI��25�����II������II
Werkvertrag (365 ff)
Einrede des nicht erfüllten Vertrags (OR 82)
OrdentlicheVertragsablauf
2KQH�9HUWUDJVGDXHU��DQDORJ��25��������HLQI��
Ges) 6 Monate Kündigungsfrist
AusserordentlicheKündigung aus wichtigem Grund
Schadenersatzfolgen analog (404)
Vorvertrag (OR 22)
Kaufvertag Austausch Ware / GeldA = Sukzessivliefervertrag
Arbeitsvertrag Andere Unterordnungsintensität
A = keine Weisungsgewalt
Auftrag / AgenturvertagHändler handelt im eigenen Namen auf
eigene RechnungA = keine Stellvertretung
Franchising
Franchisee stärker in Absatzorganisation des
Lieferanten eingebundenAbgrenzugnsmerkmal: Weisungsgebundenheit / Autonomie
NICHT analog Agenturvertrag (418u)Da Händler nicht als Stv auftritt, sondern im
eigenen Namen
Alleinvertriebsvertrag.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
FranchiseSponsoring
Franchise
Sponsoring
24.03.2008 - v6
AustauschZur Verfügung stellen Vertriebsystem
Dienstleistungen od. Lieferungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
Erscheinung ProduktfranchisingBetriebsfanchising
Natur PartnerschaftsfranchisingSubordinationsfranchising (ist die Regel)
Rechtsnatur
Dauerschuldverhältnis
Innominatvertrag
Gemischter Vertrag
KaufMiete / PachtArbeitsvertragAgenturvertragAuftragEinfache GesellschaftKnow-How Vertrag
InnominatAlleinvertriebsvertragLizenzvertragLeasing
Wenn Innominatsanteil (Lizenz) stärker -> Sui Generis
Pflichten
Grosse Variation je nach Ausprägung
F-Geber
Weiterentwicklung des SystemsGewährleistung für das System
ProduktlieferungInformation / Aufklärung
F-Nehmer
FranchisegebührEintrittsgebühr
Umsatzabhängige Gebühr
Absatzförderung
AbrechnungspflichtGeheimhaltung, treue- und InteressenwahrungspflichtWeisungen befolgenGebiets-, Preis- und Bezugsbindung
Beendigung
Befristeter V.
Unbefristeter V. Wenn automatisch verlängert
Nichterneuern der Verlängerungsoption
OrdentlichBei partnerschaftlichem F: Wenn keine Frist vereinbart -> OR 546.1Bei Suborditantions-F: Nach Arbeitsrecht
Ausserordentlich Dauerschuldverhältnis
Aus wichtigen Gründen (OR 545.2)
Kundschaftsentschädigung (OR 418u)
Karenzentschädigung (OR 418d.2)
Rückgaberecht von Waren
Investitionsersatzanspruch des F-Nehmers
FormenPersonen-Sp.
Institutionelles Sp.Projekt-Sp.
Rechtsnatur
Gemischter VertragKann aber auch bei Dominanz von Innominatelementen Sui Generis sein
Dauerschuldverhältins
Synallagmaticher Vertrag
Elemente
Auftrag
Leistung WerkvertragKauf
Arbeitsvertrag
LizenzvertragBildStimme
Abgrenzung
Einf.Ges: Hier keine gemeinsame Zweckverfolgung
Merchandising: Lizenzelelement steckt im Produkt, in der Marke, hier im Sponsornehmer
Pflichten
Sponsornehmer
Duldung der Nutzung von Persönlichkeitsrechten und Immaterialgütern
Überlassung Verwertungsrechte
Lizenzvertragliches ElementTeilnahme an Kommunikations- massnahmen des Sp-G
Verbreitung WerbebotschaftProjektbezogen Anlässe
durchführen
Exklusivitäts- und Prioritätsverpflichtungen
KonkurrenzenthaltungTreue- und Geheimhaltung
SponsorgeberEntgelt zahlen
Produkte, Naturalien liefernSukzessivliefervertrag
LeistungsstörungenGrundsätzlich nach OR AT
Mängel an gelieferten Sachen
Beeindigung
Dauerschuldverhältnis
Ordentlich
AusserordentlichOR 546.1
OR 545.2
Franchise.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html
Wer will was von wem gestützt worauf?
KlagbarkeitAnsprüche
Bestand
der
Forderung
Konkurrenzen
Nur das prüfen, was zum Ziel führt
Historische Methode
Pro memoria
Falllösung
30.03.2008 - v11
Naturalobligation
Sittliche Pflichten
Einreden
Verjährung, Verwirkung
Erfüllter Vertrag
Retentionsrecht
Nicht erfüllbarer Vertrag (OR 82)
Zahlungsunfähigkeit
Stundung
Vertragliche
Anwendbare Normen
Zwingendes Recht
Nominatsvertragsrecht
Bestimungen AT
Andere PR und ÖR Bestimmungen
Vereinbartes Recht
Dispositives Recht
Richterrecht
Ist ein Vertrag zustande gekommen?Natürlicher Konsens
Normativer Konsens
Ist der Vertrag gültig?
Formmangel
Inhaltsmangel
Übervorteilung
Irrtum
Absichtliche Täuschung
Furchterregung
Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt? Schema je nach Typ
Quasivertragliche
Culpa in contrahendo
Vertrauenshaftung
Echte berechtigte GoA
Ausservertragliche
Konkretisierung absoluter Rechte
Vindikation, Negatorienklage
Besitzesschutz, Besitzesstörung
Besitzesrechtsklage
Grundbuchberichtigung
Persönlichkeitsverletzung
Immaterialgüterrechte
Unerlaubte Handlung
Schaden
Widerrechtlichkeit
Natürlicher, adäquater Kausalzusammenhang
Verschulden
Ungerechtfertigte Bereicherung
Bereicherung
Fallweise: Entreicherung
Fehlende Rechtfertigung der Bereicherung
Kein Bereicherungsanspruch
Vertrag
Zustande gekommen
KonsensTatsächlich
Normativ
ParteienHandlungsfähig, Urteilsfähig
Stellvertretung
Gültig
Form
Inhalt
Mangel -> Anfechtbar
Erfüllung, Erlass, Verwirkung
Vertragsaufhebung
Zufälliger Untergang
Ausservertraglich: Verjährung
Abs. RechteErsitzung
Untergang, Ablösung der DBK
BereicherungFreiwillige Erfüllung
Erfüllung verjährter Schuld
Gesetzeskonkurrenz
Gegenseitiger Ausschluss der Ansprüche
Lex Specialis > Generalis, besonders wenn es strenger ist
Keine Wahlfreiheit -> Keine Konkurrenz
Anspruchskonkurenz
Auch Alternative Konkurrenz
Mehrere Ansprüche nebeneinander
Keine Kumulation, wenn der eine Anspruch zugestanden wurde entfällt der weitere
Kumulation von AnsprüchenMehrere Ansprüche neben einander
Nicht zweimal dieselbe Leistung
Früher waren die Verhältnisse einmal klar
Was ist seither passiert
Bei Eigentumsfragen verwendet
Einrede
JA, ABER
Forderung kann nicht mehr geltend gemacht werden
Geltend machen formeller Punkte
Einwendung
NEIN
Forderung hat nie bestanden
Materielle Punkte bestreiten
Falllösung.mmp - 30.03.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html