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Ein Beitrag von Manfred Baumgartner, Leiter der Finanzpolizei beim Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln

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Page 1: Ein Beitrag von Manfred Baumgartner, Leiter der …...FINANZPOLIZEI Hollabrunn Korneuburg Tulln • Mitarbeiter 12 + Teamleiter • Verwaltungsbezirke : 3 • Kontrollierte Betriebe

Ein Beitrag von Manfred Baumgartner, Leiter der Finanzpolizei beim Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln

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FINANZPOLIZEI Hollabrunn Korneuburg Tulln

• Mitarbeiter 12 + Teamleiter• Verwaltungsbezirke : 3• Kontrollierte Betriebe jährlich : ca. 850• Anzahl der illegalen Beschäftigten: 683• Trefferquote : 49%• Strafen verhängt: € 650.000,--

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FINANZPOLIZEI Hollabrunn Korneuburg Tulln

• Aufgabengebiete:31 zu vollziehende Gesetze z.B.: Ausländerbeschäftigungsgesetz,

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Glücksspielgesetz, Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz, Gewerbeordnung bis hin zum Weingesetz

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Finanzpolizei - der Name

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• Eigenständige Aufgabenstellung

• Organ der Abgabenbehörde

• Betrugsbekämpfung

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Finanzpolizei

• Gründung der KIAB 2002Zunächst angesiedelt beim Zoll,seit 2007 bei den Finanzämternab 01.01.2011 neuer Name „Finanzpolizei“

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Entwicklung KIAB – Finanzpolizei2002-2012

2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011

35 94 185 186 296 311 308 318 325 432

35

94

185 186

296 311 308318 325

0

50

100

150

200

250

300

350

400

450

500

2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011

Quelle: pm-sap, pis

Stichtag: jeweils 1.1.

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Rechtliche Rahmenbedingungen§ 12 AVOG

• Weitreichende Befugnisse (auch) für Zwecke der Abgabenerhebung (Eingriffsrechte)

• Betretungsrechte und das Recht Wege zu befahren, auch wenn das der Allgemeinheit untersagt ist (Abs. 1)

• Recht auf Auskunft von Jedermann (Abs. 2 allgemeine Auskunftspflicht)

• Recht auf Identitätsfeststellung (Abs. 2)

• Recht Fahrzeuge, sonstige Beförderungsmittel anzuhalten

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Entwicklung der Schattenwirtschaft (Pfusch) in Österreich von 1990-2010

6,09

19,6522

25

0

5

10

15

20

25

1990 2000 2005 2010

Mrd. €

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Rechtsgrundlagen

Bundesabgabenordnung (BAO)

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)

Materiengesetze ( UstG, EstG, KöstG,…)

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Kontrolle eines Unternehmens aus Sicht der Finanzbehörde

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VOR-ORT-Kontrolle aller Dienstnehmer beim der Kontrolle unterworfenen Dienstgeber

- ASVG- Arbeitsgenehmigung- Aufenthaltstitel

- Abgabenkonto des Dienstgebers- Laufende Aufzeichnungen des Dienstgebers- Abgabenerklärungen laufend des Dienstgebers

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Abgabenrechtliche EX-Maßnahmen

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Erforderlichenfalls wird eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (Firmen-Pkw oder LKW, Bauwerkzeuge usw.), sowie auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen, vorgenommen und einer Verwertung zugeführt.

Weiters werden Inkassotätigkeiten von der FinPol vorgenommen.

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Beschriftung Dienstkraftwagen

So sehen die Dienstwagen aus

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Elektronischer Fahrtschreiber

• Elektronscher Fahrtschreiber wird in Zukunft eingesetzt

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Arbeitnehmerfreizügigkeit

Gilt für alle EU-Bürger – ausgenommen Bulgarien und RumänienVolle Arbeitnehmerfreizügigkeit, Arbeitnehmer dürfen keinen Beschränkungen unterworfen werden, die nicht auch für Österreicher gelten

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Zeitpunkt von Kontrollen

• Kontrollen grundsätzlich jederzeit

• Einsatzzeitpunkt wird nach Zweckmäßigkeit ausgewählt

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Kontrollen vor und bei Vereinsveranstaltungen

• Vereinsregisterauszug• Statuten• Gemeinnützigkeit

• Mitarbeiteridentität• Erfüllung der Gewerbeordnung

- Einhaltung der „3 Tage- Regelung“- Betriebsanlagengenehmigung

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• Zulieferfirmen• Security• Sonstige am Fest operativ

Teilnehmende

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Zusammenfassung

• Entscheidend für eine legitime Abhaltung von Vereinsveranstaltungen sind insbesondere die Einhaltung des § 2 Zi. 25 Gew.O. in Verbindung mit § 5 Zi.12 Körperschaftsteuergesetz und §§ 35, 37 und 38 Bundesabgabenordnung.

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Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!