einführung in das Öffentliche recht für nichtjuristen

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Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.

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Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen. Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M. Hinweise zur Vorbereitung auf die Klausur. Termin: 18.2. 90 Minuten Ausschließlich zulässige Hilfsmittel Basistexte Öffentliches Rechts (dtv – Beck) Staats- und Verwaltungsrecht BRepD (C.F. Müller) - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.

Page 2: Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

Termin: 18.2. 90 Minuten

Ausschließlich zulässige Hilfsmittel◦ Basistexte Öffentliches Rechts (dtv – Beck)◦ Staats- und Verwaltungsrecht BRepD (C.F. Müller)

Zulässig: Textmarkierungen (Unterstreichungen, Hervorhebung

usw.) Einzelne Paragraphenhinweise

Grds. nicht zulässig Wörter, Sätze

Page 3: Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

Struktur der Klausur

◦ca. 10 Wissensfragen 2/3 der Gesamtnote

◦ein Fall 1/3 der Gesamtnote

Page 4: Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

Vorbereitung

◦ Vorlesungsmitschrift/Folien

◦ Arndt/Rudolf bzw. Detterbeck

Page 5: Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

Wissensfragen

Beispiele

1.Was versteht man im Hinblick auf den Staat unter der „Drei-Elemente-Lehre“?

→ Foliensatz „Öffentliches Recht IV“

Page 6: Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

Staatsbegriff

◦ Drei-Elemente-Lehre (Georg Jellinek) Staatsgebiet Staatsvolk Staatsgewalt

◦ Sealand-Fall

◦ EG/EU ≠ Bundesstaat ≠ Staatenbund → „Staatenverbund“ (BVerfG)

6PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.

Öffentliches Recht

Page 7: Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

Wissensfragen

Beispiele

2.Inwiefern ist das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) ein „normgeprägtes“ Grundrecht?

→ Foliensatz „Öffentliches Recht VIII“

Page 8: Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

Doppelnatur des Eigentumsgrundrechts

◦Sicherung persönlicher Freiheit◦Baustein der Wirtschafts- und Sozialordnung

⇨ „Sozialpflichtigkeit“, Art. 14 II, III, Art. 15 GG

Normgeprägtes Grundrecht ⇨ Inhalt des Eigentums wird „durch die

Gesetze“ bestimmt, Art. 14 I 2 GG

8PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.

Öffentliches Recht

Page 9: Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

FallGehen Sie von folgendem fiktiven Sachverhalt aus:

§ 22a des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) bestimmt, dass sich jeder Student bis zum vierten Semester einer Röntgenuntersuchung unterziehen muss, um nachzuweisen, dass er nicht die Gesundheit seiner Kommilitonen gefährdet. Kommt ein Student dieser Verpflichtung nicht nach, wird er exmatrikuliert.

Begutachten Sie die Frage, ob § 22a SächsHSG gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstößt. Die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist zu unterstellen.

Page 10: Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

Gutachten

§ 22a SächsHSG verstößt gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG,

wenn die gesetzliche Regelung in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingreift und nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

I. SchutzbereichII. EingriffIII. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Page 11: Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

Gutachten

I. Schutzbereich

Der Schutzbereich ist eröffnet, wenn die Studenten durch § 22a SächsHSG in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt sind.

… Hier: Röntgenstrahlen Also: Schutzbereich betroffen.

Page 12: Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

II. Eingriff Fraglich ist, ob § 22a SächsHSG überhaupt in das

Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingreift.◦ Voraussetzung: Ein Eingriff liegt vor, wenn

grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder unmöglich gemacht wird bzw. das grundrechtlich geschützte Gut (hier: Gesundheit) beeinträchtigt wird

◦ Hier: Problem Mittelbarer Eingriff

Aber: Zwang durch Sanktion der Exmatrikulation genügt Art. 12 I eher einschlägig?

Hier steht Aspekt der Gesundheitsbeeinträchtigung im Vordergrund

Ergebnis: Eingriff (+)

Page 13: Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

Gutachten

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Eingriff durch § 22a SächsHSG könnte aber nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG gerechtfertigt sein

◦ Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG = einfacher Gesetzesvorbehalt

§ 22a SächsHSG = Gesetz (formelles/Parlamentsgesetz)

Page 14: Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Das Gesetz (hier § 22a SächsHSG) muss seinerseits verfassungsmäßig sein.

1. Formelle Verfassungsmäßigkeit (+), siehe SV2. Materielle Verfassungsmäßigkeit

⇨ Verhältnismäßigkeit

Page 15: Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

Verhältnismäßigkeit

Legitimer ZweckGeeignetheitErforderlichkeitAngemessenheit

Page 16: Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

Legitimer Zweck◦ hier: Gesundheitsschutz

Geeignetheit◦ (+)

Erforderlichkeit◦ (eindeutig) weniger belastend, ebenso effektiv?

Angemessenheit◦ Schwere des Eingriffs + Gewicht des öffentlichen

Zwecks → völlig außer Verhältnis?

Page 17: Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

Ergebnis

◦ Der Eingriff durch § 22a SächsHSG in die körperliche Unversehrtheit ist

◦ ⇨ unverhältnismäßig◦ ⇨ nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt◦ ⇨ verletzt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.