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Klassifikations- und Bauvorschriften I Schiffstechnik 2 Binnenschiffe 3 Maschinenanlagen, Systeme und Elektrische Anlagen Ausgabe 2011

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Klassifikations- und Bauvorschriften I Schiffstechnik

2 Binnenschiffe

3 Maschinenanlagen, Systeme und Elektrische Anlagen

Ausgabe 2011

Diese Vorschriften treten am 1. November 2011 in Kraft.

Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe sind durch Balken am Rande des Textes angezeigt.

Germanischer Lloyd SE

Unternehmenszentrale Brooktorkai 18, 20457 Hamburg

Tel.: +49 40 36149-0 Fax: +49 40 36149-200

[email protected]

www.gl-group.com

Es gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" in der jeweils gültigen Fassung (siehe Klassifikations- und Bauvorschriften, I - Schiffstechnik, Teil 0 - Klassifikation und Besichtigungen).

Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Germanischer Lloyd SE gestattet.

Verlag: Germanischer Lloyd SE, Hamburg

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme

A. Allgemeine Anforderungen ........................................................................................................ 1- 1 B. Antriebs- und Hilfsmaschinenanlage .......................................................................................... 1- 4 C. Rohrleitungen, Ventile, Armaturen und Pumpen ....................................................................... 1- 32 D. Druckbehälter und Wärmetauscher, Kessel und Wärmeträgerölerhitzer .................................... 1- 47 E. Ruderantriebsanlagen ................................................................................................................. 1- 66 F. Querschubanlagen ...................................................................................................................... 1- 71 G. Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke ..................................................................................... 1- 72 H. Brandschutz- und Feuerlöscheinrichtungen ................................................................................ 1- 75 I. Erprobungen an Bord ................................................................................................................. 1- 83

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen

A. Allgemeines ................................................................................................................................ 2- 1 B. Bemessung und Ausführung der Energieerzeugeranlage ........................................................... 2- 7 C. Elektrische Maschinen ............................................................................................................... 2- 9 D. Transformatoren und Drosselspulen ........................................................................................... 2- 13 E. Akkumulatoren ........................................................................................................................... 2- 13 F. Energieverteilung ....................................................................................................................... 2- 16 G. Schaltanlagen und Schaltgeräte .................................................................................................. 2- 17 H. Ruder-, Querschub- und Aktivruderanlagen ............................................................................... 2- 23 I. Elektrische Wärmegeräte und Erhitzer ....................................................................................... 2- 26 J. Beleuchtungsanlagen .................................................................................................................. 2- 27 K. Installationsmaterial ................................................................................................................... 2- 28 L. Kabel und isolierte Leitungen .................................................................................................... 2- 29 M. Führungs- Überwachungs-, Alarm- und Sicherheitssysteme ...................................................... 2- 34 N. Leistungselektronik .................................................................................................................... 2- 42 O. Elektrische Antriebsanlagen ....................................................................................................... 2- 44 P. Rechnersysteme .......................................................................................................................... 2- 46 Q. Prüfungen an Bord ..................................................................................................................... 2- 52 R. Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Anwendung der Direktive des Europäischen

Parlamentes und Rats 82/14/EEC (2f/87/EC) ............................................................................ 2- 53

I - Teil 2 GL 2011

Inhaltsverzeichnis Kapitel 3 Seite 3

Abschnitt 1

Maschinenanlagen und Systeme

A. Allgemeine Anforderungen

1. Allgemeines

1.1 Anwendung

1.1.1 Dieser Abschnitt behandelt den Entwurf, den Bau, die Installation, die Prüfungen und Erprobungen der Hauptantriebs- und der wichtigen Hilfsmaschinen-anlagen (erforderlich für die Fahrt) und der dazugehö-rigen Einrichtungen, der Kessel und Druckbehälter und der Leitungssysteme, die an Bord von klassifizier-ten Binnenschiffen eingebaut sind, wie in jedem Ab-schnitt dieses Kapitels angegeben.

1.2 Zusätzliche Anforderungen

1.2.1 Zusätzliche Anforderungen für die Zuord-nung des Typs und der Nutzungszusätze sowie der ergänzenden Klassenzusätze der Maschinenanlage sind in den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderun-gen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4) aufge-führt.

1.3 Vorzulegende Unterlagen

1.3.1 Die Zeichnungen und Unterlagen, die in den entsprechenden Abschnitten dieses Kapitels gefordert werden, müssen dem GL zur Prüfung/Genehmigung vorgelegt werden.

2. Entwurf und Ausführung

2.1 Allgemeines

2.1.1 Der Entwurf und die Ausführung der Ma-schinenanlage, der Kessel und anderer Druckbehälter, des dazugehörigen Leitungssystems und der Armatu-ren müssen für den Betrieb angemessen sein, für den das Schiff bestimmt ist und müssen so eingebaut und geschützt sein, dass jedwede Gefahr für an Bord be-findliche Personen durch bewegliche Teile, heiße Oberflächen und andere Gefährdungen auf ein Mini-mum reduziert wird.

Der Entwurf muss die für den Bau verwendeten Werkstoffe, den Zweck, für den die Ausrüstung beab-sichtigt ist, die Betriebszustände, denen sie unterliegen und die Umweltbedingungen an Bord berücksichtigen.

Maschinen und ihre Hilfsmaschinen sollen in bewähr-ter Weise entworfen, gebaut und installiert werden.

2.2 Werkstoffe, Schweißen und Prüfen

2.2.1 Allgemeines

Werkstoffe, Schweiß- und Prüfverfahren müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des GL für Werkstoffe und Schweißen sein sowie mit jenen, die in anderen Abschnitten dieses Kapitels aufgeführt sind. Zusätzlich sind die Anforderungen aus 2.2.2 für die Maschinenteile, die durch Schweißen hergestellt werden, anzuwenden.

2.2.2 Geschweißte Maschinenteile

Schweißverfahren müssen genehmigt und Schweißer vom GL in Übereinstimmung mit den GL-Vor-schriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3) zertifi-ziert sein.

Hinweise auf angewandte Schweißverfahren müssen auf den Plänen, die zur Prüfung / Genehmigung vorge-legt werden, deutlich gekennzeichnet sein.

Verbindungen, die Lasten übertragen, müssen entwe-der:

– voll durchgeschweißte Stumpfnähte sein, ge-schweißt an beiden Seiten, außer wenn ein gleichwertiges Verfahren genehmigt ist, oder

– voll durchgeschweißte T- oder Kreuzstöße

Für Verbindungen zwischen Platten ist bei Dickenun-terschieden über 3 mm ist ein Abschrägen über eine Länge von mindestens dem 4-fachen Dickenunter-schied gefordert. Abhängig von der Art der Spannung, der die Verbindung unterliegt, kann ein Auslauf mit einer Länge des 3-fachen Dickenunterschiedes akzep-tiert werden.

T-Stöße an Ausschnittkanten sind nicht gestattet.

Überlappstöße und T-Stöße, die Zugspannungen un-terliegen, müssen eine Kehlnahtdicke gleich der 0,7-fachen Dicke der dünneren Platte an beiden Seiten aufweisen.

Bei geschweißten Strukturen mit Gussteilen müssen die letzteren mit Ansatzstücken versehen sein, um Verbindungen durch Stumpfstöße zu den umgebenden Bauteilen zu ermöglichen und um eine einfache Durchführung von Durchstrahlungs- und Ultraschall-untersuchungen zu erlauben.

Wo gefordert, sind Vorwärmen und Spannungsarm-glühen gemäß der Schweißverfahrensspezifikation durchzuführen.

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2.3 Schwingungen

Besondere Berücksichtigung ist dem Entwurf, der Ausführung und der Installation der Hauptantriebs- und der Hilfsmaschinenanlage zu widmen, so dass keine ihrer Schwingungsformen unzulässige Span-nungen in diesen Anlagen in den normalen Betriebs-bereichen verursachen (siehe B.5.)

2.4 Betrieb in geneigter Position

Die Hauptantriebs- und alle Hilfsmaschinenanlagen, die für den Antrieb und die Sicherheit des Schiffes erforderlich sind, müssen für ihre Einbaulage im Schiff so entworfen sein, so dass sie sowohl aufrecht als auch unter jedem Neigungswinkel, sowohl quer-schiffs als auch über Bug oder Steven, gemäß Tabelle 1.1 betrieben werden können. Eine Anlage mit einer horizontalen Rotationsachse muss im Allgemeinen an Bord mit dieser Achse längsschiffs eingebaut werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Hersteller zum Zeitpunkt der Bestellung der Anlage informiert wer-den.

Tabelle 1.1 Dauerhafte Neigung des Schiffs

Neigungswinkel [°] 1 Anlagen, Komponenten querschiffs nach vorne

und hinten Haupt- und Hilfsmaschinenanlage 2 12 5 1 Neigungen querschiffs sowie nach vorne und hinten können gleichzeitig auftreten. 2 Höhere Werte des Winkels können abhängig von den Schiffsbetriebsbedingungen gefordert werden

2.5 Umgebungsbedingungen

Maschinen und Anlagen, die durch diese Vorschriften abgedeckt werden, müssen so entworfen sein, dass sie unter den Umgebungsbedingungen gemäß Tabelle 1.2, sofern in einzelnen Abschnitten dieses Kapitels nicht anders spezifiziert, gut arbeiten.

2.6 Genehmigte Brennstoffe

2.6.1 Der Flammpunkt von Flüssigbrennstoffen für den Betrieb der Maschinen- und Kesselanlagen muss über 55 °C liegen.

2.6.2 Flüssiger Brennstoff muss in öldichten Tanks transportiert werden, die entweder einen Teil des Rumpfes bilden oder fest mit dem Schiffskörper ver-bunden sind.

2.7 Leistung der Maschinenanlagen

Sofern es in einzelnen Abschnitten dieses Kapitel nicht anders angegeben ist, sind die zu verwendenden Werte der Leistung für Abmessungen von Komponen-ten, die auf der Leistung basieren, wie folgt zu ermit-teln:

– für die Hauptantriebsanlage, die Leistung / Dreh-zahl, für die die Klassifikation verlangt wird

– für die Hilfsmaschinenanlage, die Leistung / Drehzahl die für den Betrieb verfügbar ist.

2.8 Rückwärtsleistung

Um eine einwandfreie Steuerung des Schiffs unter allen normalen Umständen sicherzustellen ist eine ausreichende Rückwärtsleistung vorzusehen. Die Hauptantriebsanlage muss in der Lage sein, bei freier Rückwärtsfahrt mindestens 70 % der maximalen Vorwärtsdrehzahl für eine Dauer von mindestens 10 Minuten zu ermöglichen. Bei Hauptantriebsanlagen mit Wendegetrieben oder Verstellpropellern darf bei Rückwärtsfahrt keine Überlastung der Antriebsmaschine eintreten. Die Fähigkeit der Hauptantriebsanlage, die Richtung des Propellerschubs umzukehren, ist während der Fluss-Probefahrt zu demonstrieren und aufzuzeichnen (siehe auch I.3.2).

Tabelle 1.2 Umgebungsbedingungen

LUFTTEMPERATUR Ort, Anordnung Temperaturbereich [°C]

in geschlossenen Räumen

zwischen 0 und + 40 (+ 45 in tropischen Bereichen) 1

an Maschinenteilen, Kesseln In Räumen, die höheren oder niedrigeren Temperaturen ausgesetzt sind

gemäß den spezifischen lokalen Bedingungen

auf freiliegenden Decks zwischen – 20 und + 40 (+ 45 in tropischen Bereichen)

WASSERTEMPERATUR

Kühlwasser Temperatur [°C] Flusswasser oder, wenn anwendbar, Flusswasser am Eintritt Ladeluftkühler

bis zu +25 im Allgemeinen bis zu +32 in tropischen Bereichen

1 Unterschiedliche Temperaturen können vom GL akzeptiert werden, wenn das Schiff für einen eingeschränkten Betrieb vorgesehen ist.

2.9 Sicherheitseinrichtungen

2.9.1 Wo das Risiko einer Überdrehzahl der Ma-schinenanlage besteht, müssen Mittel vorgesehen werden, die sicherstellen, dass die sichere Drehzahl nicht überschritten wird.

2.9.2 Wo die Haupt- oder Hilfsmaschinenanlage einschließlich der Druckbehälter oder jeder Teil einer solchen Maschinenanlage Innendrücken unterliegen und gefährlichem Überdruck ausgesetzt sein können, müssen, sofern machbar, Mittel zum Schutz gegen solche übermäßigen Drücke vorgesehen werden.

2.9.3 Die Verbrennungsmotorenanlagen des Haupt-antriebs und der Hilfsmaschinenanlage müssen bei

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Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

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Ausfällen, wie dem Ausfall der Schmierölversorgung, der schnell zu einem kompletten Ausfall, ernsthaftem Schaden oder einer Explosion führen würde, mit au-tomatischen Abschalteinrichtungen versehen sein.

Der GL kann Vorkehrungen zum außer Kraft setzen der automatischen Abschaltvorrichtungen zulassen.

3. Anordnungen und Installationen an Bord

3.1 Allgemeines

Es sollen Vorkehrungen getroffen werden, die die Reinigung, Inspektion und Wartung des Hauptantriebs und der Hilfsmaschinenanlage, einschließlich der Kessel und der Druckbehälter erleichtern.

Ein leichter Zugang zu den verschiedenen Teilen der Antriebsanlage ist durch Metallleitern und Grätinge mit festen und sicheren Geländern vorzusehen.

Die Räume für die Haupt- und Hilfsmaschinenanlagen müssen mit einer angemessenen Beleuchtung und Belüftung versehen werden.

Maschinen sollen so eingebaut und angeschlossen werden, dass sie für Betrieb und Instandhaltung an-gemessen zugänglich sind und keine Personen gefähr-den, die solche Aufgaben durchführen. Es muss mög-lich sein, sie gegen unbeabsichtigtes Starten abzusi-chern.

3.2 Böden

Die Böden in Maschinenräumen müssen aus Metall bestehen und in einfach demontierbare Felder unter-teilt sein.

3.3 Festschrauben

3.3.1 Die Grundplatten von Maschinenanlagen müssen an den Unterbauten mit Fundamentbolzen sicher befestigt sein, die möglichst gleichmäßig ver-teilt und von ausreichender Anzahl und Größe sein müssen, um einen perfekten Sitz sicherzustellen.

Antriebsanlagen müssen gemäß den GL-Richtlinien für die maschinenbauliche Fundamentierung von Antriebs- und Hilfsmaschinenanlagen (VI-4-3) aufge-stellt und sicher mit ihrem schiffbaulichen Fundament verbunden sein,

Wo die Grundplatten direkt auf der Innenbodenbeplat-tung aufliegen, müssen die Bolzen mit geeigneten Dichtungen eingebaut werden, um einen festen Sitz sicherzustellen, und sie sind mit ihren Köpfen inner-halb des Doppelbodens anzuordnen.

Ein durchgehender Kontakt zwischen den Grundplat-ten und Fundamenten entlang der Bolzenreihe ist durch Passstücke von geeigneter Dicke zu erreichen, die sorgfältig angeordnet werden, um einen vollstän-digen Kontakt sicherzustellen.

Die gleichen Anforderungen gelten für Drucklager- und Wellenlagerfundamente.

Besondere Sorgfalt ist auf das Erreichen einer perfek-ten Nivellierung und einer generellen Ausrichtung zwischen den Antriebsmaschinen und ihren Wellenlei-tungen zu richten.

3.3.2 Gießharzpassstücke müssen baumusterge-prüft sein.

3.4 Sicherheitsvorrichtung an beweglichen Teilen

Im Bereich beweglicher Teile (Schwungräder, Kupp-lungen usw.) sind angemessene Schutzvorrichtungen anzubringen, um Verletzungen des Personals zu ver-meiden.

3.5 Messgeräte-Anzeigen Alle Anzeigen müssen soweit wie möglich in der Nähe aller Überwachungspositionen gruppiert sein; auf jeden Fall müssen sie deutlich sichtbar sein.

3.6 Belüftung der Maschinenräume Maschinenräume müssen ausreichend belüftet sein, um zu gewährleisten, dass darin bei vollem Betrieb der Maschinen und Kessel unter allen Wetterbedin-gungen, einschließlich schwerem Wetter, eine ausrei-chende Versorgung der Räume mit Luft für den Be-trieb der Maschinenanlage aufrechterhalten wird.

Diese ausreichende Luftmenge muss durch geeignete geschützte Öffnungen bereitgestellt werden, die so angeordnet sind, dass sie unter allen Wetterbedingun-gen verwendet werden können.

Besondere Aufmerksamkeit ist sowohl der Zuführung als auch der Entfernung der Luft sowie der Luftvertei-lung in die verschiedenen Räume zu widmen. Die Menge und die Verteilung der Luft müssen so sein, dass die Anforderung der Maschinenanlage für die maximale kontinuierliche Leistung erfüllt wird.

Die Belüftung muss so angeordnet werden, dass jede Anhäufung von entzündbaren Gasen oder Dämpfen verhindert wird.

3.7 Heiße Oberflächen und Feuerschutz Oberflächen, deren Temperatur 60 °C übersteigen, und mit denen die Mannschaft wahrscheinlich wäh-rend des Betriebs in Kontakt kommen kann, müssen angemessen geschützt oder isoliert sein.

Oberflächen von Maschinenanlagen mit Temperaturen über 220 °C, z.B. Dampf-, Wärmeträgeröl- und Ab-gasleitungen, Schalldämpfer, Abgaskessel und Turbo-lader, müssen wirksam mit einem nicht-entflammbaren Werkstoff isoliert oder gleichwertig geschützt werden, um die Entzündung von entflamm-baren Werkstoffen, die mit ihnen in Kontakt kommen, zu verhindern. Wo die dafür verwendete Isolierung Öl absorbierend ist oder die Durchdringung mit Öl er-laubt, muss die Isolierung mit einem Mantel aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff umschlossen werden.

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Feuerschutz, das Anzeigen und Löschen müssen den Anforderungen aus H. übereinstimmen.

3.8 Fernsteuerung der Maschinenanlage, Alarm- und Sicherheitssysteme

Zur Steuerung der Hauptantriebsanlage und der we-sentlichen Hilfsmaschinenanlagen und relevanten Alarm- und Sicherheitssystemen, siehe Abschnitt 2, M.2.7.

4. Prüfungen und Erprobungen

4.1 Werkstattprüfungen

Die Ausrüstung und ihre Komponenten unterliegen Werkserprobungen, die in den relevanten Abschnitten dieses Kapitels detailliert aufgeführt sind und die durch den Besichtiger zu bezeugen sind.

Wo solche Prüfungen im Betrieb nicht durchgeführt werden können, kann der GL eine Durchführung an Bord erlauben, vorausgesetzt, dass dies nicht im Ge-gensatz zu den allgemeinen Eigenschaften der geprüf-ten Maschinenanlage oder zu besonderen Merkmalen der Installation an Bord steht. In solchen Fällen ist der Besichtiger im Voraus zu informieren und die Prüfun-gen müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des GL für Werkstoffe und Schweißen bezüglich unvollständiger Prüfungen durchgeführt werden.

Alle Kessel, alle Teile der Maschinenanlage, alle Dampf-, Hydraulik-, Pneumatik- und andere Systeme und ihre dazugehörigen Armaturen, die unter Innen-druck stehen, müssen angemessenen Prüfungen ein-schließlich einer Druckprüfung unterzogen werden, bevor sie das erste Mal in Betrieb genommen werden, wie in den anderen Abschnitten dieses Kapitel detail-liert beschrieben.

4.2 Prüfungen an Bord

Prüfungen der Maschinenanlage an Bord sind in I. detailliert beschrieben.

B. Antriebs- und Hilfsmaschinenanlage

1. Symbole

N = Drehzahl der Welle, für die die Prüfung durchgeführt wird [U/min]

NN = Nenndrehzahl des Motors [U/min]

λ = Drehzahlverhältnis

= N/NN

2. Verbrennungsmotoren

2.1 Allgemeines

2.1.1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Ver-brennungsmotoren als Haupt- und Hilfsantriebe.

Verbrennungsmotoren im Sinne dieser Vorschriften sind Dieselmotoren.

2.1.2 Nennleistung

Dieselmotoren sind so auszulegen, dass sie die Nenn-leistung bei Nenndrehzahl als Dauer-Nutzleistung abgeben können. Sie sollen im Leistungsbereich (1) gemäß Abb. 1.1 im Dauerbetrieb und im Leistungsbe-reich (2) im Kurzzeitbetrieb betrieben werden können. Die Größe des Leistungsbereiches ist vom Motoren-hersteller anzugeben.

Für alle Motoren, die auf Binnenschiffen zum Einsatz kommen, sind für die Festlegung der Leistung folgen-de Umgebungsbedingungen gemäß Tabelle 1.3 zu-grunde zu legen.

Tabelle 1.3 Umgebungsbedingungen

Luftdruck 1000 mbar Ansaug-Lufttemperatur – 40 °C, im Allgemeinen

– 45 °C, in tropischen Bereichen

Relative Luftfeuchte 60% Rohwassertemperatur (Ladeluftkühlmittel- Eintrittstemperatur)

– 25 °C, im Allgemeinen – 32 °C, in tropischen Bereichen

Unter der Dauerleistung ist die Nutzleistung zu ver-stehen, die ein Motor bei Durchführung der vom Mo-torenhersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten in der von ihm angegebenen Zeit zwischen den erforder-lichen Überholungen dauernd abgeben kann.

Die Nennleistung ist als Dauerleistung so festzulegen, dass auf dem Prüfstand eine Überleistung von 110 % der Nennleistung bei zugehöriger Drehzahl für die zusammenhängende Dauer von 30 Minuten nachweis-bar ist.

In der Regel ist bei Hauptmotoren nach dem Prüf-standslauf die Brennstoff-Füllung so einzustellen, dass nach dem Einbau an Bord eine Überleistung nicht abgegeben werden kann.

Dieselmotoren zum Antrieb von E-Generatoren müs-sen auch nach Einbau an Bord im Rahmen vorgenann-ter Bedingungen überlastbar sein.

Dieselmotoren für Sonderfahrzeuge und Sonderantrie-be können mit Zustimmung des GL für eine nicht über-lastbare blockierte Dauerleistung ausgelegt werden.

Für Hauptmotoren sind in einem Leistungsdiagramm (siehe Abb. 1.1) die Leistungsbereiche anzugeben, in denen der Motor unter Betriebsbedingungen im Dau-er- und Kurzzeitbetrieb betrieben werden kann.

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Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

B

2.1.3 Brennstoffe

Für die Verwendung von flüssigen Brennstoffen gel-ten die Vorschriften A.2.6.

Es dürfen nur Verbrennungsmaschinen installiert werden, die flüssige Brennstoffe mit einem Flamm-punkt von mehr als 55 °C verbrennen.

Die Verwendung von gasförmigen Brennstoffen er-fordert eine weitere Entwurfszulassung.

Brennstoffsysteme siehe C.7.

Über-leistung

NominellePropeller-kurve

1 für Dauerbetrieb

2 für Kurzbetrieb

3 für Sonderfälle

Drehzahl in % bz w. min-1

Leis

tung

in %

bz

w. k

W

Bereiche:

Nenn-leistung(Dauer-leistung)

12

3

Abb. 1.1 Leitung-Drehzahl-Diagramm

2.1.4 Zugänglichkeit der Motoren

Motoren sollen im Maschinenraum so angeordnet werden, dass alle vom Motorenhersteller für Kontrol-len und Reparaturen vorgesehenen Montage- und Inspektionsöffnungen zugänglich sind oder leicht zugänglich gemacht werden können (siehe auch A.3.1).

2.1.5 Einbau und Aufstellung von Maschinen

Maschinen müssen gemäß den GL-Richtlinien für die maschinenbauliche Fundamentierung von Antriebs- und Hilfsmaschinenanlagen (VI-4-3) aufgestellt und sicher mit ihrem schiffbaulichen Fundament verbun-den sein,

2.1.6 Unterlagen für die Prüfung/Genehmigung

Von jedem Motortyp sind zur Genehmigung (A) bzw. Information (R) die in Tabelle 1.4 angegebenen Zeichnungen und Unterlagen, soweit zutreffend, in dreifacher bzw. einfacher Ausfertigung von jedem Motorenhersteller zu übersenden.

Der Typ eines Verbrennungsmotors ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

– Herstellerbezeichnung

– Zylinderbohrung

– Kolbenhub

– Einspritzverfahren (direkt, indirekt)

– Ventil- und Einspritzungs-Arbeitsweise (durch Kameras oder elektronisch gesteuert)

– Arbeitsspiel (4-Takt, 2-Takt)

– Art des Gasaustauschs (selbstansaugend oder aufgeladen)

– Nennleistung je Zylinder bei Nenndrehzahl sowie maximaler effektiver mittlerer Arbeits-druck

– Methode der Druckaufbringung (Stoßaufladung oder Stauaufladung)

– Ladeluft-Kühlsystem

– Zylinderanordnung (Reihe, V)

Nach der erstmaligen Genehmigung eines Motortyps durch den GL müssen nur noch solche Unterlagen gemäß Tabelle 1.4, die wesentlichen konstruktiven Änderungen unterzogen wurden, erneut zur Prüfung eingereicht werden.

2.2 Auslegung von Kurbelwellen

2.2.1 Auslegungsverfahren

Kurbelwellen sind für die bei Nennleistung auftreten-den Beanspruchungen auszulegen. Der Auslegung sind die Vorschriften für Maschinenanlagen des GL zugrunde zu legen. Andere Berechnungsverfahren können verwendet werden, wenn sich hierbei keine geringeren Abmessungen ergeben als nach den er-wähnten Vorschriften des GL in ihrer neuesten Fas-sung. Die nach den Vorschriften des GL ausgelegten Kur-belwellen können außerhalb der Endlager mittels großer Ausrundung (r ≥ 0,06⋅d) oder Konus auf den Durchmesser der anschließenden Welle abgesetzt werden. Auslegungsverfahren von Kurbelwellen-Sonderkon-struktionen sowie von Kurbelwellen von Motoren besonderer Bauart sind mit dem GL abzustimmen.

2.2.2 Geteilte Kurbelwellen Zur Verbindung geteilter Kurbelwellen sind Pass-schrauben oder gleichwertige Verbindungselemente zu verwenden.

2.2.3 Drehschwingungen, kritische Drehzahlen

Siehe 5.

2.3 Werkstoffe

2.3.1 Zugelassene Werkstoffe

Die für Bauteile von Dieselmotoren zur Verwendung kommenden Werkstoffe müssen in ihren Güteeigen-schaften den GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3) entsprechen. Tabelle 1.6 enthält die für die einzelnen Bauteile zugelassenen Werkstoffe und ihre Mindestkenndaten.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–5

B

Werkstoffe mit von den Vorschriften abweichenden Eigenschaften dürfen nur mit Zustimmung des GL verwendet werden.

2.3.2 Werkstoffprüfung

Für nachfolgende Bauteile:

– Kurbelwelle

– Kurbelwellen-Kupplungsflansch der Hauptan-triebsseite (nicht integriert)

– Kurbelwellen-Kupplungsschrauben

– Treibstangen/Pleuelstangen

Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die verwende-ten Werkstoffe den Anforderungen der GL-Vor-schriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3) ent-sprechen.

Dieser Nachweis kann durch ein Abnahmeprüfzeugnis des Herstellers erbracht werden. Darüber hinaus sind Kurbelwellen und Treibstan-gen/Pleuelstangen werkseitig zerstörungsfreien Riss-prüfungen zu unterwerfen und die Ergebnisse zu pro-tokollieren. Wo Anlass zu Zweifeln an der einwandfreien Beschaf-fenheit eines Motorbauteils besteht, können zusätzlich weitere Prüfungen nach anerkannten Verfahren gefor-dert werden.

2.4 Prüfungen und Erprobungen

2.4.1 Druckprüfungen

Bestimmte Bauteile von Verbrennungsmotoren sind werkseitig Druckprüfungen mit den Prüfdrücken ge-mäß Tabelle 1.5 bzw. gleichwertigen Prüfungen zu unterwerfen.

Tabelle 1.4 Prüfpflichtige Unterlagen

Lfd. Nr. A / R Bezeichnung Menge Bemerkungen

1

2 3 4 5 6 7 8 9

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

R

R R R R R R R A A A A R R R A A A R A A R

Angaben zum Antrag auf Genehmigung eines Verbrennungsmotors gemäß Formblätter der Gesellschaft

Motorquerschnitt Motorlängsschnitt Grundplatte oder Kurbelgehäuse Motorblock Zuganker Zylinderdeckel-/Zylinderkopf-Zusammenstellung Zylinder-Laufbuchse Kurbelwelle, Einzelheiten, für jede Zylinderzahl Kurbelwelle, Zusammenstellung, für jede Zylinderzahl Gegengewichte einschließlich Befestigungsschrauben Treibstange/Pleuelstange, Einzelheiten Treibstange/Pleuelstange, Zusammenstellung Kolben, Zusammenstellung Nockenwellen-Antrieb, Zusammenstellung Werkstoff-Spezifikationen der Hauptbauteile Anordnung der Fundamentschrauben (nur Hauptmotoren) Schema des Motor-Steuerungs- und Sicherheitssystems Abschirmung und Isolation der Abgasleitungen, Zusammenstellung Abschirmung der Hochdruck-Brennstoffleitungen, Zusammenstellung Anordnung der Kurbelraum-Sicherheitsventile Bedienungs- und Wartungs-Handbücher

3

3 3 1 1 1 1 1 3 3 3 3 3 1 1 3 3 3 1 3 3 1

1

1

2

3

1 Nur erforderlich, sofern keine ausreichenden Einzelheiten aus den Quer- und Längsschnittzeichnungen ersichtlich sind 2 Für besetzten Maschinenraum: nur Motoren mit Zylinderbohrungen ≥ 250 mm 3 Nur für Motoren mit Zylinderbohrungen > 200 mm oder einem Kurbelraumvolumen größer oder gleich 0,6 m3

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Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

B

Tabelle 1.5 Druckprüfungen

Bauteil Prüfdruck, pP 1 Zylinderdeckel, Kühlwasserraum 7 bar Zylinderlaufbuchse, über die ganze Länge des Kühlwasserraumes

7 bar

Zylindermantel, Kühlwasserraum 4 bar, mindestens 1,5 ⋅ pe,zul Auslassventil, Kühlwasserraum 4 bar, mindestens 1,5 ⋅ pe,zul Kolben, Kühlwasserraum (ggf. nach Zusammenbau mit Kolbenstange)

7 bar

Pumpenkörper, Druckseite

1,5 ⋅ pe,zul oder pe,zul + 300 bar (der kleinere Wert)

Brennstoffeinspritzsystem

Ventile Rohrleitungen

1,5 ⋅ pe,zul oder pe,zul + 300 bar (der kleinere Wert)

Abgasturbolader, Kühlwasserraum 4 bar, mindestens 1,5 ⋅ pe,zul Abgasleitung, Kühlwasserraum 4 bar, mindestens 1,5 ⋅ pe,zul an den Hauptmotor angehängte Luftverdichter:Zylinder, Deckel, Zwischenkühler

Nachkühler

Luftseite

Wasserseite

1,5 ⋅ pe,zul

4 bar, mindestens 1,5 ⋅ pe,zul Kühler, jede Seite (Ladeluftkühler nur wasserseitig)

4 bar, mindestens 1,5 ⋅ pe,zul

an den Hauptmotor angehängte Pumpen (Öl-, Wasser-, Brennstoff- und Lenzpumpen)

4 bar, mindestens 1,5 ⋅ pe,zul

Anlass- und Steuerluftsystem 1,5 ⋅ pe,zul, vor dem Einbau 1 Im Allgemeinen sind die Bauteile hydraulisch zu prüfen. Andere, gleichwertige Prüfverfahren können akzeptiert werden. pe,zul = Maximale zulässiger Betriebsüberdruck des betreffenden Bauteils [bar]

2.4.2 Prüfstandserprobungen

Motoren sind im Allgemeinen unter Aufsicht des GL einer Prüfstandserprobung im nachstehend aufgeführ-ten Umfang zu unterwerfen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des GL.

Hauptmotoren für direkten Propellerantrieb:

a) 100 % Leistung (Nennleistung) bei Nenndrehzahl n0: 60 Minuten

b) 100 % Leistung bei n = 1,032 n0: 45 Minuten

c) 90 %, 75 %, 50 % und 25 % Leistung entspre-chend der nominellen Propellerkurve.

Die Messungen sind in jedem Fall erst durchzu-führen, wenn der Beharrungszustand erreicht ist.

d) Anfahr- und Umsteuermanöver

e) Reglererprobung und Erprobung des unabhängi-gen Überdrehzahlschutzes

f) Erprobung der Motor-Stopp-Einrichtungen.

Bei Hauptmotoren für indirekten Propellerantrieb ist die Erprobung bei Nenndrehzahl mit konstanter Reg-lereinstellung durchzuführen für:

a) 100 % Leistung (Nennleistung): 60 Minuten

b) 110% Leistung: 45 Minuten

c) 75 %, 50 % und 25 % Leistung und Leerlauf

Die Messungen sind in jedem Fall erst durchzu-führen, wenn der Beharrungszustand erreicht ist.

d) Anlassversuche

Für Hilfsantriebsmotoren und Antriebsmotoren von elektrischen Stromerzeugern sind Erprobungen in Übereinstimmung mit dem obigen Paragraphen durch-zuführen (Hauptmotoren für indirekten Propelleran-trieb). Für Hilfsantriebsmotoren mit einer Nennleis-tung von ≤ 100 kW werden Prüfstandsprotokolle des Herstellers akzeptiert.

2.5 Sicherheitseinrichtungen

2.5.1 Drehzahlregelung und Sicherung des Mo-tors gegen zu hohe Drehzahlen

a) Haupt- und Hilfsmotoren

Jeder Dieselmotor, der nicht zum Antrieb eines E-Generators dient, muss mit einem Sicherheits- oder Drehzahlregler ausgerüstet sein, der so ein-gestellt ist, dass die Drehzahl des Motors die Nenndrehzahl um nicht mehr als 15 % über-schreiten kann.

Jeder Hauptmotor mit einer Nennleistung von 220 kW und mehr, der im Betrieb ausgekuppelt werden kann oder einen Verstellpropeller an-

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Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–7

B

treibt, muss unabhängig vom Regler mit einem zusätzlichen Überdrehzahlschutz ausgerüstet sein, der verhindert, dass die Drehzahl die Nenndrehzahl des Motors um mehr als 20 % überschreiten kann.

Gleichwertige Ausrüstungen können vom GL anerkannt werden.

b) Motoren zum Antrieb von E-Generatoren

Jeder Dieselmotor zum Antrieb von E-Generatoren muss mit einem Drehzahlregler ausgerüstet sein, der bei plötzlicher Entlastung von Volllast auf Nulllast keine vorübergehende größere Drehzahländerung bezogen auf die Nenndrehzahl des Motors als δrs 10 % zulässt. Die ständige Drehzahländerung δr soll 5 % nicht überschreiten.

Für den Fall, dass eine Stufenlast entsprechend der Nennleistung des Generators abgeschaltet wird, kann eine vorübergehende Drehzahlab-weichung über 10 % akzeptiert werden, voraus-gesetzt, dies verursacht nicht ein Ansprechen des nachfolgend geforderten Überdrehzahl-schutzes.

Zusätzlich zum Regler muss jeder Dieselmotor mit einer Nennleistung von 220 kW und mehr mit einem vom normalen Regler unabhängigen Überdrehzahlschutz ausgerüstet sein, der ver-hindert, dass die Drehzahl die Nenndrehzahl des Motors um mehr als 15 % überschreiten kann.

Sind für die Lastaufschaltung mit Zustimmung des GL keine anderen Festlegungen getroffen, sollen die vorgenannten Drehzahländerungen bei plötzlicher Belastung von Nulllast auf 50 %, gefolgt von den restlichen 50 % der Nenn-leistung, eingehalten werden.

Parallel arbeitende Aggregate unterschiedlicher Leistung dürfen keine größeren Regelabwei-chungen aufweisen als in Abschnitt 2, B.6 fest-gelegt.

Die Drehzahl muss innerhalb von fünf Sekunden in den zulässigen Bereich der ständigen Dreh-zahländerung δr eingeregelt sein.

Aggregate, die für Bereitschaftsschaltungen vorgesehen sind, müssen diese Bedingungen auch bei kalter Maschine erfüllen. Hierbei wird vorausgesetzt, dass Anlass- und Belastungsvor-gang nach ca. 45 Sekunden abgeschlossen sind.

Notaggregate müssen vorgenannte Regelbedin-gungen auch bei plötzlichem Zuschalten ihrer gesamten Verbraucherlast erfüllen.

Die Regler der oben genannten Motoren müssen ein Einstellen der Nenndrehzahl im gesamten Leistungsbereich mit einer maximalen Abwei-chung von 5 % gestatten.

Die Drehzahländerungsgeschwindigkeit der Verstelleinrichtungen muss ein einwandfreies Synchronisieren in ausreichend kurzer Zeit er-möglichen. Die Drehzahlkennlinie soll über den gesamten Leistungsbereich möglichst linear ver-laufen. Die dauernde Abweichung von der theo-retischen linearen Drehzahlkennlinie darf bei Aggregaten, die für den Parallelbetrieb vorgese-hen sind, in keinem Bereich mehr als 1 % der Nenndrehzahl betragen.

Hinweise

– Unter Nennleistung und zugehöriger Nenndreh-zahl sind diejenigen Daten zu verstehen, mit de-nen die Motoren in der jeweiligen Anlage be-trieben werden.

– Unter einem zusätzlichen Überdrehzahlschutz ist eine Einrichtung zu verstehen, die in allen Teilen, einschließlich des Antriebes, vom Regler getrennt arbeitet.

c) Verwendung von elektrisch/elektronischen Dreh-zahlreglern

Zur Verwendung kommende elektrisch/elektro-nische Drehzahlregler müssen vom GL baumus-tergeprüft sein.

Bei Motoren mit elektrischen Anlasseinrichtun-gen darf der Regler direkt aus der jedem Motor zugeordneten Anlassbatterie gespeist werden.

Bei jedem nicht elektrisch anzulassenden Motor muss der Regler aus der gepufferten Bordnetz-batterie bzw. einer entsprechenden fest zugeord-neten Batterie aus- reichender Kapazität gespeist werden.

Es sind Vorkehrungen zu treffen, die eine dau-ernde Aufrechterhaltung und Überwachung des Ladungszustandes der Batterie sicherstellen.

Bei Außerbetriebnahme eines Motors soll die Speisung des Reglers selbsttätig abschalten.

2.5.2 Zylinderüberdruck-Überwachung

Alle Zylinder von Motoren mit einer Zylinderbohrung > 230 mm sind mit Zylinderüberdruck-Überwachungsventilen auszurüsten. Der Ansprech-punkt dieser Überwachungsventile darf nicht höher als 40 % über dem Verbrennungsdruck bei Nennleistung liegen.

Eine solche Überwachung kann entfallen, sofern durch geeignete konstruktive oder regelungstechnische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein erhöhter Verbrennungsdruck nicht zu Gefährdungen führen kann.

2.5.3 Kurbelraum-Belüftung und -Entlüftung

Die Belüftung von Kurbelräumen ist nicht zulässig.

Kapitel 3 Seite 1–8

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

B

Kurbelräume sind mit Entlüftungseinrichtungen zu versehen, die keinen größeren freien Querschnitt als unbedingt erforderlich haben sollen. Die Kurbelraum-Entlüftungsrohre von Motoren mit einem Hubraum von mehr als 50 dm3 je Zylinderreihe sind ins Freie zu führen und gegen Wassereintritt zu schützen.

Bei Motoren bis zu einem Hubraum von 50 dm3 je Zylinderreihe sind gegen das Eindringen von Fremd-körpern abgedeckte Entlüftungsstutzen am Motor vorzusehen, die nicht an heißen Stellen enden dürfen.

Ist eine Absaugung von Schmieröldämpfen vorgese-hen, z.B. für die Überwachung der Ölnebelkonzentra-tion, darf der Unterdruck im Kurbelraum 2,5 mbar nicht übersteigen.

Die Zusammenführung von Kurbelraum-Entlüftungs-rohren von zwei oder mehr Motoren ist nicht gestattet.

2.5.4 Sicherheitseinrichtungen im Kurbelraum

Sicherheitsventile am Kurbelraum sind baumuster-prüfpflichtig in einer Konfiguration, die den Montage-zustand, der am Motor verwendet wird, darstellt und unter Einhaltung der Anforderungen in den GL-Richtlinien Prüfanforderungen für Komponenten und Systeme des Maschinenbaus und der Offshoretechnik (VI-7-8).

Sicherheitsventile gegen Überdruck im Kurbelraum sind für alle Motoren mit einer Zylinderbohrung > 200 mm oder einem Kurbelraumvolumen > 0,6 m3 vorzusehen.

Alle weiteren Räume, die mit dem Kurbelraum in Verbindung stehen, wie z.B. Getriebe- oder Ketten-kästen für Nockenwellen- oder ähnliche Antriebe, sind mit zusätzlichen Sicherheitsventilen zu versehen, sofern das Volumen dieser Räume ebenfalls 0,6 m3 übersteigt.

Motoren mit einer Zylinderbohrung > 200 mm ≤ 250 mm müssen mindestens je ein Sicherheitsventil an beiden Enden des Kurbelraumes haben. Sind mehr als acht Kurbelkröpfungen vorhanden, ist ein weiteres Sicherheitsventil etwa in Kurbelraummitte vorzuse-hen.

Motoren mit Zylinderbohrung > 250 mm < 300 mm müssen mindestens ein Sicherheitsventil im Bereich jeder zweiten Kurbelkröpfung haben, jedoch mindes-tens zwei.

Motoren mit Zylinderbohrung > 300 mm müssen mindestens ein Sicherheitsventil im Bereich jeder Kurbelkröpfung haben.

Das einzelne Sicherheitsventil muss einen freien Querschnitt von mindestens 45 cm2 haben.

Der gesamte freie Querschnitt der an einem Motor vorhandenen Sicherheitsventile gegen Überdruck im Kurbelraum darf nicht weniger als 115 cm2/m3 Kur-belraumvolumen betragen.

Hinweise – Die im Kurbelraum vorhandenen festen Einbau-

ten können bei der Ermittlung des Brutto-Kurbelraumvolumens in Abzug gebracht wer-den.

– Ein Raum, der mit dem Kurbelraum über einen freien Gesamtquerschnitt > 115 cm2/m3 Raum-volumen in Verbindung steht, braucht nicht als weiterer Raum berücksichtigt zu werden. Ein-zelquerschnitte < 45 cm2 sind bei der Ermitt-lung des freien Gesamtquerschnittes unberück-sichtigt zu lassen.

– Jedes erforderliche Sicherheitsventil darf durch nicht mehr als zwei Sicherheitsventile geringe-ren Querschnittes ersetzt werden, unter der Voraussetzung, dass der freie Querschnitt jedes Sicherheitsventils nicht weniger als 45 cm2 be-trägt.

Sicherheitseinrichtungen müssen Klappen oder Venti-le bewährter Ausführung sein. Sie müssen im Betrieb öldicht schließen und das Einströmen von Luft in den Kurbelraum verhindern. Der beim Ansprechen der Sicherheitseinrichtung entstehende Gasstrom muss für Umstehende gefahrlos abgelenkt werden.

Sicherheitseinrichtungen sollen auf möglichst gerin-gen Überdruck im Kurbelraum (maximal 0,2 bar) ansprechen.

Kurbelraumklappen müssen so bemessen sein, dass sie durch den beim Ansprechen der Sicherheitseinrich-tungen auftretenden Druck keine bleibenden Verfor-mungen erleiden.

Kurbelraumtüren und Inspektionsöffnungen mit Scharnieren sind mit geeigneten Feststellsicherungen auszurüsten, die ein unbeabsichtigtes Schließen wirk-sam verhindern.

Ein Warnschild ist am Motorfahrstand oder ggf. an beiden Seiten des Motors anzubringen, das darauf hinweist, dass ein Öffnen des Kurbelraumes nicht sofort nach dem Stoppen des warmgelaufenen Motors erfolgen darf, sondern erst nach einer ausreichenden Abkühlzeit.

2.5.5 Sicherheitseinrichtungen im Anlassluftsys-tem

Zum Schutz der Hauptanlassluftleitungen gegen Exp-losionen durch Versagen von Anlassventilen sind folgende Einrichtungen vorzusehen.

a) In der Anlassluftleitung zu jedem Motor ist ein absperrbares Rückschlagventil anzuordnen.

b) Bei Motoren mit einer Zylinderbohrung > 230 mm ist eine Flammendurchschlagssicherung vorzusehen, und zwar:

– Bei direkt umsteuerbaren Motoren vor dem Anlassventil eines jeden Zylinders,

– Bei nicht umsteuerbaren Motoren in der An-lassluftleitung zu jedem Motor.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–9

B

c) Gleichwertige Schutzeinrichtungen können vom GL anerkannt werden.

Tabelle 1.6 Zugelassene Werkstoffe

Mindestkenndaten Bauteile Schmiedestahl Rm ≥ 360 N/mm2

Kurbelwellen Treibstangen/Pleuelstangen Zuganker Schrauben und Stehbolzen

gewalzter Rundstahl Rm ≥ 360 N/mm2

Zuganker Schrauben und Stehbolzen

Gusseisen mit Kugelgraphit, vorzugsweise ferritische Sorten

Motorblöcke Grundplatten Zylinderdeckel Schwungräder Ventilkörper und ähnliche Teile

Gusseisen mit Lamellengraphit Rm ≥ 200 N/mm2

Motorblöcke Grundplatten Zylinderdeckel Laufbuchsen Schwungräder

Schiffbaustahl Alle Gütegrade D für Bleche ≤ 25 mm dick Schiffbaustahl Alle Gütegrade D für Bleche > 25 mm dick oder gleichwertiger Baustahl, vollberuhigt vergossen und normalgeglüht

geschweißte Grundplatten geschweißte Motorblöcke

schweißbarer Stahlguss Lagerstühle

2.5.6 Sicherheitseinrichtungen im Schmierölsys-tem

Bei Unterschreitung des vom Motorenhersteller fest-gesetzten Mindest-Schmieröldrucks, bei dem ein so-fortiges Stoppen des Hauptantriebsmotors erforderlich wird, muss ein im gesamten Maschinenraum und am Steuerstand deutlich wahrnehmbarer akustischer und optischer Alarm erfolgen.

Dieser Alarm muss sich eindeutig von der unter A.3.8 geforderten Alarmierung unterscheiden.

2.6 Rohrleitungen und Filter

2.6.1 Allgemeines

Für das allgemeine Rohrleitungssystem am Motor gelten die Vorschriften in C.

2.6.2 Brennstoffleitungen

In Brennstoff-Einspritzleitungen sind nur metallisch dichtende oder diesen gleichwertige Rohrverbindun-gen zugelassener Bauart zulässig.

Außen liegende Hochdruck-Brennstoff-Einspritzlei-tungen von Dieselmotoren, zwischen den Hochdruck-Brennstoffpumpen und den Brennstoff-Einspritzdüsen sollen durch ein abgeschirmtes Rohrsystem geschützt werden, das geeignet ist, Kraftstoff aus einer beschä-digten Hochdruckleitung aufzunehmen. Das abge-schirmte Rohrsystem soll die Möglichkeit bieten, Lecköl zu sammeln und Vorkehrungen sind zu treffen, dass bei einem Versagen der Kraftstoffleitung Alarm ausgelöst wird mit der Ausnahme, dass ein Alarm bei Motoren mit nicht mehr als 2 Zylindern nicht erforder-lich ist.

Abgeschirmte Rohrleitungen brauchen bei Motoren auf offenem Deck, die Ankerwinden oder Spille an-treiben, nicht vorgesehen zu werden.

Treten in Brennstoff-Rücklaufleitungen Druck-schwankungen > 20 bar auf, sind auch diese Leitun-gen abzuschirmen.

Der Leckbrennstoff ist drucklos und gefahrlos abzulei-ten. Es ist sicherzustellen, dass sich Leckbrennstoff nicht mit dem Motorschmieröl vermischen kann.

2.6.3 Filter

a) Schmierölfilter für Hauptmotoren

In den Schmierölleitungen sind hinter den Pum-pen im Hauptstrom Schmierölfilter anzuordnen.

Es ist zu gewährleisten, dass Hauptstromfilter ohne Unterbrechung des Betriebs gereinigt wer-den können. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn umschaltbare Doppelfilter, Automatikfil-ter oder gleichwertige Einrichtungen zugelasse-ner Bauart angeordnet werden.

Bei Hauptmotoren bis zu einer Nennleistung von 220 kW, deren Schmierölversorgung aus der Motorölwanne erfolgt, können Einfachfilter vorgesehen werden, sofern sie mit einem dem Filter nachgeschalteten Druckalarm ausgerüstet sind und einen Filterwechsel während des Be-triebs ermöglichen. Zu diesem Zweck ist eine Umgehung mit handbetätigten Absperrarmatu-ren vorzusehen.

Die Schaltstellungen müssen deutlich erkennbar sein.

b) Schmierölfilter für Hilfsmotoren

Für Hilfsmotoren genügen Einfachfilter.

c) Brennstofffilter für Hauptmotoren

In den Zuleitungen zu den Brennstoff-Ein-spritzpumpen sind umschaltbare Doppelfilter bzw. Automatikfilter anzuordnen.

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Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

B

d) Brennstofffilter für Hilfsmotoren

Für Hilfsmotoren genügen Einfachfilter.

e) Filteranordnungen

Brennstoff- und Schmierölfilter, die direkt am Motor angebaut werden sollen, sind nicht über rotierenden Teilen und nicht in unmittelbarer Nähe heißer Bauteile anzuordnen.

Sofern diese Anordnung nicht erfüllt werden kann, sind die rotierenden Teile sowie die hei-ßen Bauteile ausreichend abzuschirmen.

Unter Brennstofffiltern sind Leckwannen aus-reichender Größe anzuordnen. Das Gleiche gilt für Schmierölfilter, sofern beim Öffnen des Fil-ters Öl austreten kann.

Umschaltbare Filter mit zwei oder mehr Filter-kammern sind mit Einrichtungen zu versehen, die gefahrlos eine Druckentlastung beim Öffnen und eine Entlüftung vor Inbetriebnahme einer Kammer ermöglichen. In der Regel sind hierfür Absperrarmaturen zu verwenden. Welche Fil-terkammern sich jeweils in bzw. außer Betrieb befinden, muss deutlich erkennbar sein.

2.6.4 Abgasleitungen

Abgasleitungen von Motoren sind getrennt voneinan-der unter Berücksichtigung des baulichen Brandschut-zes zu verlegen.

Die Verlegung muss ausschließen, dass Abgase in Wohnräume eindringen können.

Bei der Verlegung und Aufhängung der Leitungen ist die Wärmedehnung zu berücksichtigen.

Münden Abgasleitungen in der Nähe des Wasserspie-gels, sind Vorkehrungen zu treffen, die den Eintritt von Wasser in die Motoren verhindern.

Abgasleitungen sind so zu isolieren bzw. zu kühlen, dass die Oberflächentemperatur an keiner Stelle 220 °C übersteigen kann. Isolierwerkstoffe müssen nichtbrennbar sein.

Abgasleitungen sind in geeigneter Weise, z.B. durch Blechverkleidungen oder zugelassene Hartmantelver-kleidungen, gegen Eindringen von Lecköl in die Iso-lierung zu schützen.

Isolierungs-Werkstoffe, die in Maschinenräumen verwendet werden, sollen gegen das Eindringen von Kraftstoff und Kraftstoff-Dämpfen geschützt sein.

In Abgasleitungen von Haupt- und Hilfsmotoren sind wirksame Schalldämpfer anzuordnen.

Abgasleitungen von Motoren auf Tankschiffen siehe GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, A.2.7.4 und A.4.8.

2.7 Anlasseinrichtungen

2.7.1 Elektrische Anlasseinrichtungen

Werden Hauptmotoren elektrisch angelassen, ist hier-für je Motor ein unabhängiger Satz von Anlassbatte-rien vorzusehen. Mit den Batterien muss es möglich sein, den Hauptmotor in kaltem Zustand anzulassen.

Die Kapazität der Anlassbatterien muss für mindes-tens 6 Anlassvorgänge innerhalb von 30 Minuten ausreichen, ohne nachgeladen zu werden.

Elektrische Anlassvorrichtungen für Hilfsmotoren sind mit unabhängigen Batterien auszustatten. Die Kapazität der Batterien muss für mindestens 3 An-lassmanöver innerhalb von 30 Minuten ausreichen.

Bei Anlagen mit 2 oder mehr elektrisch zu startenden Hauptmotoren können die Anlassvorrichtungen für Hilfsmotoren auch aus deren Anlassbatterien versorgt werden. Hierfür sind getrennte Stromkreise zu verle-gen.

Die Anlassbatterien dürfen nur zum Anlassen (ggf. zum Vorglühen) und für zum Motor gehörende Überwachungseinrichtungen verwendet werden.

Es sind Vorkehrungen zu treffen, die eine dauernde Aufrechterhaltung und Überwachung des Ladungszu-standes der Batterien sicherstellen.

2.7.2 Anlassen mit Druckkluft

Für Hauptmotoren, die mit Druckluft angelassen wer-den, sind mindestens zwei Anlassluftverdichter vorzu-sehen. Mindestens einer der Luftverdichter muss im Antrieb vom Hauptmotor unabhängig sein und min-destens 50 % der erforderlichen Gesamtleistung erbringen.

Die Gesamtleistung der Anlassluftverdichter ist so zu bemessen, dass die Anlassluftbehälter innerhalb einer Stunde auf den Enddruck aufgefüllt werden können (hierbei sind die Behälter vom Atmosphärendruck aus aufzufüllen).

In der Regel sind Verdichter gleicher Leistung vorzu-sehen.

Wird der Hauptmotor mit Druckluft angelassen, ist der Anlassluftvorrat auf mindestens zwei Anlassluftbehäl-ter von ungefähr gleicher Größe aufzuteilen, die unab-hängig voneinander verwendet werden können.

Der Gesamtinhalt der Anlassluftbehälter ist so zu bemessen, dass auf der Probefahrt nachgewiesen wer-den kann, dass die vorhandene Luftmenge bei nicht umsteuerbaren Hauptmotoren für mindestens 6 Manö-ver und für mindestens 12 Manöver bei umsteuerbaren Motoren ausreicht. Ein Nachfüllen der Anlassluftbe-hälter während der Ausführung der Manöver ist nicht zulässig.

Bei Mehrmotorenanlagen muss der Inhalt der Anlass-luftbehälter ausreichen, um mindestens 3 aufeinander folgende Anlassmanöver pro Motor zu ermöglichen.

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Die Gesamtkapazität soll jedoch für nicht weniger als 12 und nicht mehr als 18 Anlassmanöver ausreichen.

Über den vorstehend vorgeschriebenen Anlassluftvor-rat hinaus braucht für Hilfsmotoren kein besonderer Anlassluftvorrat vorgesehen zu werden. Gleiches gilt für pneumatische Regulier- und Manövriereinrichtun-gen und für den Luftbedarf von Tyfonanlagen.

Andere Verbraucher mit hohem Luftverbrauch dürfen an das Anlassluftsystem nur dann angeschlossen wer-den, wenn der geforderte Mindestanlassluftvorrat für die Hauptmotoren gewährleistet bleibt.

2.7.3 Ausrüstung der Luftverdichter

Kühler sind so auszulegen, dass die Temperatur der verdichteten Luft bei mehrstufigen Verdichtern am Druckstutzen der einzelnen Stufen 160 °C, bei einstu-figen Verdichtern 200 °C nicht überschreitet.

Die Kühlwasserräume der Verdichter und Kühler, die keinen freien Ablauf haben, müssen mit Sicherheits-ventilen oder Berstscheiben von ausreichendem Quer-schnitt versehen werden.

Luftkühler der Hochdruckstufe dürfen nicht im Kühl-wasserraum des Verdichters angeordnet werden.

Jede Stufe eines Verdichters muss ein geeignetes, nicht absperrbares Sicherheitsventil haben, das auch bei abgesperrter Druckrohrleitung eine Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdrucks um mehr als 10 % verhindert. Die Einstellung des Sicherheitsventils muss gegen unbefugte Veränderung gesichert werden.

Jede Stufe eines Verdichters muss ein geeignetes Manometer habe. Auf der Manometer-Skala muss der jeweilige zulässige Betriebsüberdruck gekennzeichnet sein.

2.8 Betriebsführungsgeräte

2.8.1 Maschinenraumfahrstand

Am Motorenfahrstand sind für den Hauptmotor min-destens folgende Anzeigegeräte zweckmäßig und übersichtlich anzuordnen:

– Drehzahlanzeige

– Schmieröldruck vor Motor

– Zylinderkühlwasserdruck

– Anlassluftdruck

– Ladeluftdruck

– Steuerluftdruck vor Motor

– Wellenumdrehungsanzeiger

Am Fahrstand bzw. direkt am Motor sind Anzeigege-räte vorzusehen für:

– Schmieröltemperatur

– Kühlmitteltemperatur

– Brennstofftemperatur am Motor, nur für Moto-ren, die mit Schweröl gefahren werden

– Abgastemperatur, soweit aufgrund der Baugröße möglich, nach jedem Zylinder sowie vor/nach Turbolader

Der Umfang der Betriebsführungsgeräte ist bei Ge-triebe bzw. Verstellpropelleranlagen entsprechend zu erweitern.

Auf den Manometern sind die zulässigen Drücke, auf den Drehzahlanzeigern etwaige kritische Drehzahlbe-reiche rot zu kennzeichnen.

Für die oben aufgeführten Drücke und Temperaturen mit Ausnahme von Ladeluftdruck, Steuerluftdruck und Abgastemperatur ist eine Maschinenalarmanlage vorzusehen.

Siehe auch Abschnitt 2, Tabelle 2.16.

2.8.2 Brückenfahrstand

Im Steuerstand des Schiffes sind, für den Bedienenden gut sichtbar, Anzeigegeräte für Anlass- und Steuer-luftdruck sowie für Propellerwellen-Drehzahl und -Drehrichtung vorzusehen.

Darüber hinaus haben Störungsmeldungen der unter 2.8.1 geforderten Alarmanlage auf der Brücke ent-sprechend zu erfolgen. Dabei kann die Störungsmel-dung entsprechend A.3.8 erfolgen. Die Betriebsbereit-schaft der Alarmanlage ist im Maschinenraum und am Brückenfahrstand anzuzeigen.

2.8.3 Hilfsmotoren

Am Motor sind mindestens folgende Anzeigegeräte bzw. gleichwertige Einrichtungen übersichtlich anzu-ordnen:

– Drehzahlanzeiger

– Schmieröldruck

– Kühlwasserdruck

– Kühlwassertemperatur

Motoren mit einer Leistung über 50 kW sind darüber hinaus mit einer Maschinenalarmanlage für Schmier-öldruck und Kühlwasserdruck oder Kühlwasserdurch-fluss bzw. Ausfall des Kühlluftgebläses auszurüsten.

Siehe auch Abschnitt 2, Tabelle 2.16.

2.9 Hilfssysteme

2.9.1 Schmierölsystem

Allgemeine Bestimmung über Schmierölanlagen siehe C.8.; für Filter siehe 2.6.3.

Motoren, deren Ölwanne als Ölsammelbehälter dient, müssen so ausgerüstet sein, dass auch während des Betriebs der Ölstand festgestellt und ggf. Öl nachge-füllt werden kann. Einrichtungen zum vollständigen Entleeren der Ölwanne müssen vorhanden sein.

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Die Zusammenführung von Ölablaufleitungen aus den Kurbelräumen von zwei oder mehr Motoren ist nicht zulässig.

Angehängte Hauptschmierölpumpen sind so auszule-gen, dass die Schmierölversorgung im gesamten Be-triebsbereich des Motors aufrechterhalten werden kann.

2.9.2 Kühlsystem

Allgemeine Bestimmung über die Ausführung von Kühlwassersystemen siehe C.9.

Angehängte Hauptkühlwasserpumpen sind so auszu-legen, dass die Kühlwasserversorgung im gesamten Betriebsbereich des Motors aufrechterhalten werden kann.

Wird Kühlluft aus dem Maschinenraum angesaugt, ist bei der Bemessung des Kühlsystems eine Raumtempe-ratur von mindestens 40 °C zugrunde zu legen.

Die Abluft luftgekühlter Motoren darf keine unzuläs-sige Erwärmung der Aufstellungsräume hervorrufen. In der Regel ist die Abluft in besonderen Kanälen ins Freie abzuführen.

Siehe auch A.3.6.

Bei der Verwendung luftgekühlter Motoren auf Tank-schiffen ist in den GL-Vorschriften Zusätzliche An-forderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, A.2.7.4 zu beachten.

2.9.3 Abgasturbolader

Abgasturbolader dürfen im gesamten Betriebsbereich des Motors keine kritischen Drehzahlgebiete aufwei-sen.

Die Schmierölversorgung muss auch beim Anfahren und während des Auslaufs der Abgasturbolader si-chergestellt sein.

Hauptmotoren müssen auch bei niedrigen Motordreh-zahlen so mit Ladeluft versorgt werden, dass ein si-cherer Betrieb möglich ist.

Bei Hauptmotoren muss bei Ausfall eines Abgasturbo-laders ein Notbetrieb möglich sein.

2.9.4 Ladeluftkühlung

Es sind Einrichtungen vorzusehen, die eine Regelung der Ladelufttemperatur in dem vom Motorenhersteller vorgeschriebenen Temperaturbereich ermöglichen.

Ladeluftleitungen von Motoren mit Ladeluftkühlern sind mit ausreichenden Entwässerungseinrichtungen auszurüsten.

2.10 Motoraufstellung und -befestigung

2.10.1 Für die Aufstellung und Befestigung von Motorenanlagen auf den schiffbaulichen Fundamenten sind die Vorschriften des GL einzuhalten.

3. Wellenanlage

3.1 Allgemeines

3.1.1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Vorschriften gelten für übliche und bewährte Ausführungen von Wellenanlagen. Hiervon abweichende Ausführungen bedürfen der besonderen Genehmigung des GL.

Für Wellen von Maschinenanlagen in verstärkter Aus-führung gelten zusätzlich die GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klas-senzeichen (I-2-4), Abschnitt 4, A. Der GL behält sich das Recht vor, eine über die Vorschriften dieses Ab-schnittes hinausgehende Bemessung der Propellerwel-le zu fordern, wenn aufgrund der Anordnung der Pro-peller erhöhte Biegespannungen auftreten.

3.1.2 Genehmigungsunterlagen

Dem GL sind Übersichtszeichnungen der gesamten Wellenanlage, vom Abtriebsflansch der Antriebsma-schinen bis zum Propeller sowie Einzelzeichnungen der Wellen, Kupplungen sowie anderer Teile, die das Drehmoment der Antriebsmaschine übertragen, zur Prüfung/Genehmigung einzureichen. Für eine rei-bungslose und effiziente Prüfung sind diese elektro-nisch über GLOBE 1 zu übermitteln. Im Einzelfall und bei vorheriger Abstimmung mit dem GL können die Unterlagen auch in Papierform in dreifacher Ausferti-gung eingereicht werden. Die Zeichnungen müssen mit allen für die Berechnung der Beanspruchungen erforderlichen Angaben versehen sein.

3.2 Werkstoffe

3.2.1 Zugelassene Werkstoffe

Propeller-, Leitungs- und Drucklagerwellen sowie Flansch und Schalenkupplungen sollen aus geschmie-detem Stahl, Kupplungen ggf. auch aus Stahlguss oder Gusseisen mit Kugelgraphit mit ferritischem Grundge-füge hergestellt werden.

Für flanschlose, glatte Wellen kann auch gewalzter Rundstahl verwendet werden. Die Zugfestigkeit der für die Wellenleitung verwendeten Stähle soll im Allgemeinen zwischen 400 N/mm2 und 800 N/mm2 liegen. Für die Berechnung des Werkstofffaktors CW gemäß 3.3.2 soll für Propellerwellen Rm jedoch nicht größer als 600 N/mm2 eingesetzt werden.

Werden Teile der Wellenanlage nicht aus Stahl, son-dern aus anderen Werkstoffen hergestellt, ist hierzu die besondere Zustimmung des GL einzuholen.

–––––––––––––– 1 Ausführliche Informationen über die Einreichung mittels

GLOBE können der GL-Internetseite www.gl-group.com/ glo-be entnommen werden

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3.2.2 Werkstoffprüfung

Die Werkstoffe aller an der Übertragung des Dreh-moments beteiligten Bauteile der Wellenleitung müs-sen den in den Vorschriften des GL für Werkstoffe und Schweißen geforderten Güteeigenschaften ent-sprechen. Dieses kann durch ein Abnahmeprüfzeugnis des Herstellers nachgewiesen werden.

3.3 Bemessung der Wellen

3.3.1 Allgemeines

Alle Teile der Wellenanlage sind unter Beachtung der Vorschriften über kritische Drehzahlen gemäß 6. nach den folgenden Formeln zu bemessen.

Bei der Bemessung der Wellenanlage ist von der in-stallierten Gesamtleistung auszugehen. Kann wegen der besonderen Form eines Teils die Bemessung nicht nach diesen Formeln vorgenommen werden, ist dem GL hierfür ein besonderer Festigkeitsnachweis zu erbringen.

3.3.2 Mindestdurchmesser

Der Mindestdurchmesser der Wellen ist nach der folgenden Formel zu berechnen:

W Wa4

3 i

a

P Cd F k d

dN 1d

⋅≥ ⋅ ⋅ ≤

⎡ ⎤⎛ ⎞⎢ ⎥⋅ − ⎜ ⎟⎢ ⎥⎝ ⎠⎣ ⎦

d = mindestens erforderlicher Außendurchmesser der Welle [mm]

di = Durchmesser einer etwa vorhandenen Wel-lenbohrung [mm].

Wenn di ≤ 0,4⋅da

i

a

d1 4 1

d⎡ ⎤⎛ ⎞

− =⎢ ⎥⎜ ⎟⎢ ⎥⎝ ⎠⎣ ⎦

da = ausgeführter Außen-Wellendurchmesser [mm]

PW = Antriebsleistung der Welle [kW]

n = Wellendrehzahl [U/min]

F = Faktor für die Art der Vortriebsanlage

= 90 für Turbinenanlagen, Motorenanlagen mit Schlupfkupplungen und elektrische Antriebs-anlagen

= 94 für alle übrigen Antriebsanlagen

CW = Werkstofffaktor

= m

560R 160+

Rm = Zugfestigkeit des Wellenwerkstoffes [N/mm2]

k = Faktor für die Art der Welle:

= 1,0 für Leitungswellen mit angeschmiedeten oder aufgeschrumpften Kupplungsflanschen ohne Passfeder

= 1,10 für Leitungswellen mit Kupplungsnaben mit Passfedern. Solche Wellen können im Abstand von mindestens 0,2⋅d vom Ende der Passfedernut auf einen Durchmesser, der sich mit k = 1,0 errechnet, abgesetzt werden

= 1,10 für Leitungswellen mit radialen Bohrun-gen, deren Durchmesser nicht größer ist als 0,3⋅da

= 1,10 für Drucklagerwellen im Bereich der beiderseits an die Druckscheibe anschließen-den Traglager bzw. im Bereich der Axialla-ger, wenn das Drucklager eine Wälzlager-konstruktion ist

= 1,15 für Leitungswellen, die als Vielkeilwelle ausgeführt sind mit d als Außendurchmesser der Vielkeilwelle. Außerhalb des Vielkeil-wellenprofils können die Wellen auf einen Durchmesser, der sich mit k = 1,0 errechnet, abgesetzt werden

= 1,20 für Leitungswellen mit Längsschlitzen, wo die Länge und Breite des Schlitzes 0,8·da bzw. 0,1·da nicht überschreitet

= 1,22 für Propellerwellen im Bereich des hin-teren Stevenrohr- oder Wellenblocklagers bis zur vorderen tragenden Fläche der Propeller-nabe, mindestens jedoch für 2,5⋅d, wenn der Propeller ohne Passfeder am konischen Ende der Propellerwelle mit einer vom GL geneh-migten Methode aufgeschrumpft ist oder wenn der Propeller an einem angeschmiede-ten Flansch der Propellerwelle befestigt ist.

= 1,26 für Propellerwellen in dem für k = 1,22 genannten Bereich mit konischer Passfe-der/Nut-Verbindung

= 1,40 für Propellerwellen in dem für k = 1,22 genannten Bereich, wenn die Welle innerhalb des Stevenrohrs mit Fett geschmiert wird

= 1,15 für den vorderen Teil von Propellerwel-len, der sich außerhalb des Lagerbereichs aber innerhalb des Stevenrohrs befindet. Der vor dem Stevenrohr liegende Teil der Propel-lerwelle kann allmählich auf das Maß der Leitungswelle abgesetzt werden.

Frei im Wasser liegende Teile der Propellerwelle, die nicht wirksam gegen Korrosion geschützt sind, müs-sen um 5 % verstärkt werden.

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3.4 Konstruktive Gestaltung

3.4.1 Durchmesseränderung

Die Übergänge von größeren zu kleineren Wellen-durchmessern sollen allmählich mittels Konus oder großer Ausrundung ausgeführt werden.

d1

~ 4 ⋅ d1

d2

Abb. 1.2 Propellerwelle

3.4.2 Abdichtung

Propellerwellen, die in Öl oder Fett laufen, sind an den Stevenrohrenden mit bewährten und vom GL zugelas-senen Abdichtungen zu versehen. Der Propellernaben-sitz ist gegen Wasserzutritt wirksam zu schützen. Die Abdichtung am Propeller kann fehlen, wenn die Pro-pellerwelle aus korrosionsbeständigem Werkstoff besteht.

Es sind Maßnahmen vorzusehen, die bewirken, dass verunreinigenden Schmierstoffe nicht in das Wasser gelangen können.

3.4.3 Wellenkonen und Gewindezapfen

Nuten im propellerseitigen Konus der Propellerwelle sollen so ausgeführt werden, dass der vordere Nuten-auslauf allmählich in den vollen Wellenquerschnitt übergeht. Der vordere Nutenauslauf soll ferner löffel-artig ausgebildet werden. Die Kanten der Nuten an der Oberfläche des Propellerkonus dürfen nicht scharf-kantig sein. Das vordere Ende der ausgerundeten Nut muss innerhalb des Propellernabensitzes liegen. Ge-windebohrungen für Befestigungsschrauben von Pass-federn für Propeller sollen nur in der hinteren Hälfte der Nut angebracht werden (siehe Abb. 1.3).

Hinweise

– In Abb. 1.3 ist d2 der Propellerwellendurchmes-ser.

– Für eine stark vereinfachte Gestaltung der Nut ist die Genehmigung des GL erforderlich.

Im Allgemeinen sollten Konen für die Befestigung von Flanschkupplungen eine Konizität zwischen 1:10 und 1:20 aufweisen. Bei propellerseitigen Konen der Propellerwellen muss die Konizität zwischen 1:10 und 1:15 liegen. Werden die Propeller mit Hilfe des Druckölverfahrens auf die Propellerwelle aufgebracht, ist eine Konizität zwischen 1:15 und 1:20 zu bevorzu-gen.

Der Außendurchmesser des Gewindezapfens für die Propeller- Befestigungsmutter soll nicht kleiner als 60 % des errechneten großen Konusdurchmessers sein.

r ≥ x/10und 1,2 % d2abc

abc

2x

0,2d2

4x

x

3x/4r3x/8r

x/8r

xxx xTheoretische Kanteder Verbindung zumKonus

Theoretische Kanteder Passfeder

Abb. 1.3 Ausführung der Passfedernut in der Propellerwelle

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–15

B

3.4.4 Wellenbezüge

Propellerwellen aus nicht korrosionsbeständigem Werkstoff sind durch metallene Bezüge oder durch andere, vom GL anerkannte, Bezüge und bewährte Abdichtungen am Propeller gegen den Kontakt mit Brackwasser zu schützen.

Metallbezüge gemäß den obigen Anforderungen müs-sen aus einem Stück bestehen. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des GL dürfen besonders lange Bezüge aus zwei Teilstücken bestehen, wenn die Stoßstellen nach dem Aufziehen mittels eines vom GL anerkann-ten Verfahrens wasserdicht verbunden sind und der Bereich der Stoßstelle besonders geprüft wird.

Die Mindestwanddicke t [mm] metallener Wellenbe-züge ist unter Anwendung der folgenden Formel zu bestimmen:

75 dtd 1000

⋅=

+

d = Wellendurchmesser unter dem Bezug [mm]

Bei durchgehenden Bezügen kann die Wanddicke zwischen den Lagerstellen bis auf 0,75⋅t vermindert werden.

3.5 Kupplungsverbindungen

3.5.1 Angeschmiedete Kupplungsflansche an Zwi-schen und Druckwellen sowie am vorderen Ende der Propellerwelle müssen eine Dicke von mindestens 20 % des rechnerischen Durchmessers der betreffenden Welle aufweisen.

Werden Propeller an einem angeschmiedeten Flansch der Propellerwelle befestigt, muss der Flansch eine Dicke von mindestens 25 % des rechnerischen Durchmessers haben.

Diese Flansche dürfen ferner nicht dünner sein als der rechnerische Durchmesser der Passschrauben, wenn für diese die gleiche Zugfestigkeit wie für den Wel-lenwerkstoff zugrunde gelegt wird.

Der Radius der integrierten angeschmiedeten Flansche muss mindestens 0,08⋅d [mm] betragen.

In 3.5.2 bis 3.5.6 werden die folgenden Symbole ver-wendet:

A = wirksame Fläche des Schrumpfsitzes [mm2]

cA = Beiwert für Schrumpfverbände

= 1,0 für Getriebeanlagen

= 1,2 für direkte Antriebe

C = Konizität der Wellenenden

= Differenz der Konusdurchmesser/Länge des Konus

d = Wellendurchmesser im Bereich der Schalen-kupplung [mm]

df, dk = Durchmesser der Passschrauben und Durch-gangsschrauben [mm]

D = Durchmesser des Schraubenkreises [mm]

f = Beiwert für Schrumpfverbände

= 2

20S

μ⎛ ⎞− Θ⎜ ⎟

⎝ ⎠

n = Propellerdrehzahl [U/min]

p = Flächenpressung bei Schrumpfverbänden [N/mm2]

Q = Umfangskraft auf dem mittleren Fugen-durchmesser eines Schrumpfverbandes [N]

= D

m

2000 Td

TD = Antriebsdrehmoment [N⋅m]

= W9550 PN

PW = Antriebsleistung der Welle [kW]

dm = mittlerer Fugendurchmesser eines Schrumpf-verbandes [mm]

S = Sicherheit gegen Rutschen bei Schrumpfver-bindungen in der Wellenleitung

= 3,0 zwischen Motor und Getriebe

= 2,5 für alle anderen Anwendungsfälle

z = Anzahl der Passschrauben oder Durchgangs-schrauben

Rm = Zugfestigkeit des Werkstoffes der Pass-schrauben oder Durchgangsschrauben [N/mm2]

T = Propellerschub [N]

Θ = halbe Konizität der Wellenenden

= C/2

μ0 = Haftreibungsbeiwert

= 0,15 für Pressöl-Schrumpfverbände

= 0,18 für trockene Schrumpfverbände

Δmin = kleinstes Passungsübermaß der Schrumpfver-bindung [mm]

Kapitel 3 Seite 1–16

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

B

3.5.2 Kupplungsschrauben von Flanschkupplungen sind in der Regel als Passschrauben auszuführen. Der Mindestdurchmesser df der Passschrauben im Bereich der Trennfuge der Kupplungsflansche ist zu bestim-men nach der Formel:

6

Wf

m

10 Pd 16

n z D R⋅

= ⋅⋅ ⋅ ⋅

[mm]

3.5.3 Ist die Anordnung von Passschrauben in besonderen Fällen nicht möglich, kann eine gleichwer-tige Reibschlussverbindung vom GL zugelassen wer-den.

3.5.4 Der Mindest-Gewindekern-Durchmesser dk [mm] der Verbindungsschrauben von Schalenkupp-lungen ist zu bestimmen nach der Formel:

6W

km

10 Pd 12

n z d R⋅

= ⋅⋅ ⋅ ⋅

[mm]

3.5.5 Der Schaft von Taillenschrauben kann mit einem kleinsten Durchmesser von 0,9 x Gewindekern-Durchmesser ausgeführt werden. Wenn die Schrau-benverbindung außer dem Drehmoment noch wesent-liche zusätzliche Kräfte übertragen muss, sind die Schrauben angemessen zu verstärken.

3.5.6 Werden Wellen ohne Passfedern durch auf-geschrumpfte Kupplungsflansche oder Kupplungshül-sen miteinander verbunden, sollen diese Schrumpf-verbände so bemessen werden, dass die maximale Vergleichsspannung nach von Mises in der Kupp-lungsnaben- bzw. Kupplungshülsenbohrung unter Zugrundelegung der Gutseiten der vorgesehenen Pas-sungstoleranzen 80 % der Streckgrenze des Werkstof-fes der Kupplung nicht überschreiten.

Für die Sicherheit gegen ein Rutschen des Verbandes sind die Ausschussseiten der vorgesehenen Passtole-ranzen zugrunde zu legen und die erforderliche Flä-chenpressung p [N/mm2] in der Fuge des Schrumpf-verbandes wie folgt zu bestimmen:

( )2 2 2 2 2

AT f c Q T Tp

A f

Θ ⋅ + ⋅ ⋅ + − Θ⋅=

T ist als positiver Wert einzusetzen wenn durch den Propellerschub die Flächenpressung am Konus ver-stärkt wird. Richtungsumkehr der Axialkraft ist zu vernachlässigen, sofern Leistung und Axialkraft dabei wesentlich geringer sind.

T ist als negativer Wert einzusetzen wenn durch die Axialkraft die Flächenpressung am Konus vermindert wird, z.B. bei Zugpropellern

3.6 Lagerung der Wellenleitung

3.6.1 Anordnung von Wellenlagern

Wellenlager innerhalb und außerhalb des Stevenrohres sollen so angeordnet sein, dass alle Lager bei be-triebswarmer Anlage unabhängig von dem Beladungs-zustand des Schiffes positive Lagerreaktionen von mindestens 20 % des Gewichts der anschließenden Wellenenden aufweisen. Durch die Wahl der Lagerab-stände und die Ausrichtung der Wellenleitung zum Abtriebsflansch des Motors oder des Getriebes hin soll angestrebt werden, dass keine unzulässig großen Querkräfte oder Biegemomente in die Kurbelwelle bzw. in die Getriebewellen bei betriebswarmer Anlage eingeleitet werden. Durch ausreichend große Lagerab-stände soll ferner vermieden werden, dass eine nen-nenswerte Beeinflussung der Lagerreaktionen der Wellentraglager und der Lagerung der Abtriebswelle des Getriebes erfolgt, wenn die Lage eines oder meh-rerer Lager durch Verformungen des Schiffskörpers oder durch eine Verschiebung oder Abnutzung der Lager selbst verändert wird.

Richtwerte für maximal zulässige Abstände zwischen den Lagern max [mm] können nach der folgenden Formel bestimmt werden:

max 1 aK d= ⋅

K1 = Koeffizient, definiert als:

= 450 für Weißmetalllager mit Ölschmierung = 280 für Stevenrohr-Graugusslager mit Fett-

schmierung = 280 - 350 für Stevenrohr- und Wellenbock-

Gummilager mit Wasserschmierung (obere Werte nur Spezialausführungen)

Hinweis

Bei Drehzahlen über 350 U/min empfiehlt es sich, zur Vermeidung unzulässig hoher Biegeschwingungsbe-lastungen den maximalen Lagerabstand nach der folgenden Formel zu bestimmen. In Grenzfällen ist es ratsam, eine Biegeschwingungsberechnung für das Wellensystem durchzuführen.

max 2= ⋅ adK

N

K2 = Koeffizient, definiert als:

= 8400 für Weißmetalllager mit Ölschmierung

= 5200 für Graugusslager mit Fettschmierung und für Gummilager innerhalb von Steven-rohren und in Wellenböcken

3.6.2 Stevenrohrlager

Die Propellerwelle soll innerhalb des Stevenrohrs im Allgemeinen zwei Lagerstellen erhalten. Bei kürzeren Stevenrohren kann das vordere Lager entfallen.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–17

B

Läuft die Propellerwelle im Stevenrohr in Gummi oder Kunststofflagern, soll die Länge des hinteren Lagers etwa 3 – 4 x Wellendurchmesser, die des vor-deren etwa 1 – 1,5 x Wellendurchmesser betragen. Läuft die Propellerwelle innerhalb des Stevenrohrs in Weißmetall mit Ölschmierung, soll die Länge des hinteren Stevenrohrlagers etwa 2 x Wellendurchmes-ser, die des vorderen etwa 0,8 x Wellendurchmesser betragen. Wenn die Propellerwelle in Graugussbuch-sen mit Fettschmierung läuft, soll die Länge des hinte-ren Stevenrohrlagers etwa 2,5 x Wellendurchmesser, die des vorderen etwa 1 x Wellendurchmesser betra-gen.

Die Umfangsgeschwindigkeit von Propellerwellen in Graugusslagern mit Fettschmierung soll 2,5 bis 3 m/s, die von Propellerwellen in Gummilagern mit Wasser-schmierung 6 m/s nicht überschreiten.

Sollen Propellerwellen innerhalb des Stevenrohrs in Wälzlagern laufen, sind diese vorzugsweise als Zylin-derrollenlager mit bombierten Rollen oder Laufbahnen und mit vergrößertem Lagerspiel auszuführen. Die Bombierung muss groß genug sein, um eine Neigung der Welle gegen die Lagerachse von 0,1 % ohne nachteilige Wirkungen aufnehmen zu können. Pendel-rollenlager dürfen für die Lagerung der Propellerwelle nur verwendet werden, wenn die axiale Einstellbarkeit solcher Lager gesichert ist.

In Wälzlagern laufende Propellerwellen müssen an den Stevenrohrenden mit Abdichtungen versehen werden, die vom GL für diese Art Lagerung anerkannt sind.

3.6.3 Lagerschmierung

Schmierung und Werkstoffpaarung der Gleit- und Wälzlager innerhalb und außerhalb des Stevenrohrs müssen den Anforderungen des Schiffsbetriebs ent-sprechen.

Schmieröl oder Fett müssen so in das Stevenrohr ein-geführt werden, dass das vordere und hintere Steven-rohrlager sicher mit Öl oder Fett versorgt werden. Bei Fettschmierung ist hierfür das vordere und hintere Lager mit je einem Fettanstich zu versehen. Für den stetigen Fettnachschub ist möglichst eine von der Welle angetriebene Fettpresse zu verwenden.

Läuft die Welle im Stevenrohr in Öl, ist ein Tank für den Ölzulauf in genügender Höhe über der Ladelinie des Schiffes anzuordnen. Die Füllung des Öltanks muss ständig nachgeprüft werden können.

3.6.4 Stevenrohranschlüsse

Das Stevenrohr ist bei Ölschmierung mit einem Füll-, Prüf- und Entleerungsanschluss sowie mit einem Ent-lüftungsrohr zu versehen. Anschlüsse und Stevenrohr müssen so ausgebildet sein, dass Öl, eingedrungenes Wasser und Luft vollständig entfernt werden können.

Wenn die Propellerwelle in Wasser läuft, ist am Ste-venrohr eine Spülleitung, die an einer geeigneten Pumpe oder einem anderen Drucksystem anzuschlie-ßen ist, vorzusehen.

3.6.5 Gießharzlagerung

Lagerungen von Stevenrohren und Stevenrohrlagern in Gießharz und auch die Fundamentierung von Lauf-lagern auf Gießharzstücken sind im Beisein des Be-sichtigers des GL von autorisierten Firmen vorzuneh-men.

Es dürfen nur vom GL zugelassene Gießharze zur Fundamentierung benutzt werden.

Die Einbauvorschriften des Gießharzherstellers sind zu beachten.

3.7 Wellenfestsetzvorrichtung

Um das Mitdrehen einer abgestellten Antriebsanlage zu verhindern, ist auf der Wellenleitung eine Festsetz-vorrichtung vorzusehen.

3.8 Druckversuche

3.8.1 Wellenbezüge

Die Wellenbezüge sind vor dem Aufziehen in fertig bearbeitetem Zustand einer Dichtheitsprüfung mit einem Wasserdruck von 2 bar zu unterwerfen.

3.8.2 Stevenrohre

Gegossene Stevenrohre und Stevenrohrteile sind vor dem Einbau in möglichst fertig bearbeitetem Zustand einer Dichtheitsprüfung mit einem Wasserdruck von 2 bar zu unterwerfen. Eine weitere Dichtheitsprüfung ist nach dem Einbau durchzuführen.

Bei aus Stahlblechen geschweißten Stevenrohren genügt die Prüfung auf Dichtheit während der Druck-versuche an den schiffbaulichen Räumen, durch wel-che das Stevenrohr geführt ist.

3.9 Zur Anordnung der Vortriebsanlagen von Fahrgastschiffen siehe auch die GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klas-senzeichen (I-2-4), Abschnitt 2, D.3.3.

4. Getriebe und Kupplungen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Stirn-, Planeten- und Kegelradgetriebe sowie für Kupplungen aller Art, die in die Hauptantriebsanlage eingebaut werden sollen oder für wichtige Hilfsmaschinen, wie:

– E-Aggregate

– Ankerwinden

– Querstahlruderanlagen

– Schmieröl-, Kühlwasser- und Lenzpumpen usw.

Kapitel 3 Seite 1–18

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B

Die hier niedergelegten Bemessungsvorschriften kön-nen auch für Getriebe und Kupplungen von anderen als den oben genannten Hilfsmaschinen angewendet werden, wenn ein gleichwertiger besonderer Festig-keitsnachweis nicht verfügbar ist.

4.1.2 Die Anwendung dieser Vorschriften auf die oben genannten Kupplungen von Hilfsmaschinen kann im Allgemeinen auf die grundsätzliche Genehmigung der Kupplungstype durch den GL beschränkt werden. Bezüglich der Auslegung von elastischen Kupplungen in Generatoraggregaten wird auf 4.7 verwiesen.

4.1.3 Über die Bemessung von Getrieben und Kupplungen für Schiffe mit Maschinen in verstärkter Ausführung siehe GL-Vorschriften Zusätzliche An-forderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 4, A.

4.1.4 Genehmigungsunterlagen

Dem GL sind Zusammenstellungs- und Schnittzeich-nungen mit den erforderlichen Einzelteilzeichnungen und Stücklisten zur Genehmigung einzureichen. Für eine reibungslose und effiziente Prüfung sind diese elektronisch über GLOBE 1 zu übermitteln. Im Einzel-fall und bei vorheriger Abstimmung mit dem GL kön-nen die Unterlagen auch in Papierform in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. Sie müssen mit allen für die Nachrechnung der Beanspruchungen erforder-lichen Angaben versehen sein.

4.2 Werkstoffe

4.2.1 Zugelassene Werkstoffe

a) Wellen, Ritzel, Räder und Radbandagen von Getrieben in der Hauptantriebsanlage sind vor-zugsweise aus geschmiedetem Stahl herzustel-len. Für flanschlose, glatte Wellen kann auch gewalzter Rundstahl verwendet werden. Rad-körper von Getrieberädern können aus Grauguss (siehe Hinweis), Gusseisen mit Kugelgraphit oder in geschweißter Konstruktion aus Stahlble-chen mit Naben aus Stahl oder Stahlguss herge-stellt werden.

b) Kupplungen in der Hauptantriebsanlage müssen aus Stahl, Stahlguss oder aus Gusseisen mit Ku-gelgraphit mit vorwiegend ferritischem Grund-gefüge hergestellt werden. Für gering bean-spruchte Außenteile von Kupplungen sowie für die Laufräder und Schalen von hydraulischen Schlupfkupplungen können auch Grauguss oder geeignete Aluminium-Guss-legierungen zuge-lassen werden.

c) Für Getriebe von wichtigen Hilfsmaschinen gelten die gleichen Werkstoffanforderung wie unter a) spezifiziert. Für Getriebe von Hilfsma-schinen, die unter a) nicht spezifiziert sind, kön-nen andere Werkstoffe zugelassen werden.

d) Kupplungskörper von elastischen Kupplungen in wichtigen Hilfsmaschinen gemäß a) können im Allgemeinen aus Grauguss, die äußeren Kupplungskörper auch aus einer geeigneten Aluminiumlegierung hergestellt werden.

Für Stromerzeugungs-Aggregate sollen jedoch bevorzugt Kupplungskörper aus Gusseisen mit Kugelgraphit mit vorwiegend ferritischem Grundgefüge, Stahl oder Stahlguss verwendet werden, damit die Kupplungen den Momentstö-ßen bei Kurzschluss sicher standhalten. Der GL behält sich vor, ähnliche Anforderungen für Kupplungen von besonderen Hilfsantrieben zu stellen.

Hinweis Die Umfanggeschwindigkeit gusseiserner Getrieberä-der soll im Allgemeinen 60 m/s, die von gusseisernen Kupplungsschalen 40 m/s nicht überschreiten.

4.2.2 Werkstoffprüfung

Die Werkstoffe der an der Übertragung des Drehmo-ments beteiligten Bauteile von Getrieben und Kupp-lungen und die Platten und Stahlteile geschweißter Getriebegehäuse müssen den GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3) entsprechen. Dieses kann durch ein Abnahmeprüfzeugnis des Herstellers nachgewiesen werden.

Die in den GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3) vorgeschriebenen Prüfungen können mit Zustimmung des GL eingeschränkt werden, falls wegen der geringen Größe oder wegen des besonderen Herstellungsverfahrens einzelner Bauteile die vorge-schriebenen Prüfungen praktisch nicht durchführbar sind. Für solche Teile ist dem GL der Gütenachweis in anderer Weise zu erbringen.

4.3 Tragfähigkeitsberechnungen von Stirn- und Kegelradverzahnungen

4.3.1 Allgemeines

Durch Tragfähigkeitsberechnungen nach dem interna-tionalen Standard ISO 6336 und ISO 9083 für Stirn-radverzahnungen bzw. ISO 10300 für Kegelradver-zahnungen sind für Haupt- und Hilfsgetriebe in Bin-nenschiffsantriebsanlagen eine ausreichende Verzah-nungstragfähigkeit nachzuweisen.

Für den Entwurf und die Berechnung der Getriebe sind die Forderungen für den Entwurf und den Bau von Getrieben gemäß GL-Vorschriften für Maschi-nenanlagen (I-1-2), Abschnitt 5 anzuwenden.

4.3.2 Anwendungsfaktor KA

Der Anwendungsfaktor KA berücksichtigt die Erhö-hung des Nenndrehmoments durch dynamische und stoßartige Lastüberhöhungen. In der Regel sollte der Anwendungsfaktor KA durch Messungen oder durch eine Systemanalyse, die vom GL akzeptiert wird, bestimmt werden.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–19

B

Wo ein wie oben beschriebener Wert nicht vorliegt, muss der Anwendungsfaktor KA für Haupt- und Hilfs-anlagen nach Tabelle 1.7 ermittelt werden.

Tabelle 1.7 Anwendungsfaktor

Anlagentyp KA Hauptmaschine Dieselmotor mit hydraulischer oder elektro-magnetischer Kupplung Dieselmotorenantriebe mit hochelastischer Kupplung zwischen Motor und Getriebe Dieselmotorenantriebe mit anderen als elastischen Kupplungen Wellengeneratorgetriebe

1,05

1,30

1,50

1,50 Hilfsmaschine Elektromotor oder Dieselmotor mit hydraulischer oder elektromagnetischer Kupplung Dieselmotorenantriebe mit hochelastischer Kupplung zwischen Motor und Getriebe Dieselmotorenantriebe mit anderen als elastischen Kupplungen

1,0

1,2

1,4

Hinweis Für andere Anlagentypen ist KA gesondert festzu-setzen

4.4 Getriebewellen

4.4.1 Mindestdurchmesser

Wellen von Wende- und Untersetzungsgetrieben sind nach folgender Formel zu berechnen:

ww4

3 i

a

Pd F k C

dN 1d

≥ ⋅ ⋅ ⋅⎡ ⎤⎛ ⎞⎢ ⎥⋅ − ⎜ ⎟⎢ ⎥⎝ ⎠⎣ ⎦

Für di/da ≤ 0,3:

4

i

a

d1 1,0

d⎛ ⎞

− =⎜ ⎟⎝ ⎠

di = Durchmesser einer etwa vorhandenen Wel-lenbohrung [mm]

da = ausgeführter Wellendurchmesser [mm]

Pw = Antriebsleistung der Welle [kW]

N = Drehzahl der Welle [U/min]

F = Faktor für die Art des Antriebs

= 90 für Turbinenanlagen, elektrische Antriebe und Motoranlagen mit Schlupfkupplungen

= 94 für alle übrigen Antriebsanlagen. Der GL behält sich vor, höhere F-Werte festzulegen, wenn dies aufgrund der Belastungsverhältnis-se der Anlage erforderlich erscheint.

Cw = Werkstoffkennziffer

= m

560R 160+

Jedoch soll für Radwellen kein höherer Wert als Rm = 800 N/mm2 eingesetzt werden. Bei Ritzelwellen kann die vorhandene Zugfestig-keit für Rm eingesetzt werden.

k = Koeffizient, definiert als:

= 1,10 für Getriebewellen.

= 1,15 für Getriebewellen im Bereich des Ritzel- oder Radkörpers, wenn diese mittels Passfeder auf der Welle befestigt sind und für Vielkeilwellen.

Höhere k-Werte können vom GL festgelegt werden, wenn aufgrund der Lageranordnung, der Gehäusekon-struktion, des Zahndrucks usw. mit er-höhten Biegebeanspruchungen in der Welle gerechnet werden muss.

4.5 Ausrüstung

4.5.1 Ölstandsanzeige

Für die Kontrolle des Schmierölstandes von Haupt- und Hilfsgetrieben müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen der Ölstand festgestellt werden kann.

4.5.2 Druck- und Temperaturüberwachung

Zur Überwachung des Schmieröldrucks und der Schmieröltemperatur hinter dem Schmierölkühler, vor dem Eintritt des Öls in das Getriebe sind Temperatur- und Druckanzeigen vorzusehen.

Gleitlager sind mit Temperaturanzeigen auszurüsten.

Werden Getriebe mit Wälzlagern ausgerüstet, so ist eine Temperaturanzeige an geeigneter Stelle vorzuse-hen. Bei Getrieben bis 2000 kW können Sonderrege-lungen mit dem GL vereinbart werden.

Für Schiffe mit automatisierten Maschinenanlagen sind die Anforderungen für die Automation zu berück-sichtigen.

4.5.3 Schmierölpumpen

Angehängte Schmierölpumpen müssen am Getriebe zugänglich angebracht und auswechselbar sein.

4.5.4 Getriebegehäuse

Die Gehäuse von Getrieben in der Hauptantriebsanla-ge und von wichtigen Hilfsmaschinen müssen mit abnehmbaren Schaudeckeln versehen sein, die eine Besichtigung der Verzahnungen, das Messen des Drucklagerspiels und die Reinigung des Ölsumpfes ermöglichen.

Kapitel 3 Seite 1–20

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

B

4.5.5 Getriebefundamentierung

Die Gehäuse von Getrieben auf Stahlpassstücken oder Gießharzpassstücken ist entsprechend der Vorschrif-ten des GL für die maschinenbaulichen Fundamentie-rung von Antriebsanlagen anzuführen.

Bei Gießharzfundamentierungen muss der Schub über Stopper aufgenommen werden. Das Gleiche gilt für Gießharzfundamentierungen von separaten Druckla-gern.

4.6 Auswuchten und Prüfungen

4.6.1 Auswuchten

Getrieberäder, Ritzel, Wellen, Zahnkupplungen und ggf. auch schnelldrehende elastische Kupplungen müssen in gut ausbalanciertem Zustand zusammenge-baut werden.

Die im Allgemeinen zulässige Restunwucht U [kg⋅mm] je Ausgleichsebene von Getrieben, bei denen aufgrund der Herstellungsart und der Betriebs- und Belastungs-verhältnisse ein statisches oder dynamisches Ausba-lancieren erforderlich ist, kann nach der Formel

9,6 Q GUz N⋅ ⋅

=⋅

bestimmt werden.

G = Masse des Wuchtkörpers [kg]

N = Betriebsdrehzahl des Wuchtkörpers [U/min]

z = Anzahl der Ausgleichsebenen

Q = Auswucht-Gütestufe

= 6,3 für Getriebewellen, Ritzel und Kupp-lungskörper von Motorgetrieben

= 2,5 für Torsionswellen und Zahnkupplungen, Ritzel und Räder von Turbinengetrieben

4.6.2 Prüfungen im Herstellerwerk

Getriebe für Hauptantriebsanlagen und wichtige Hilfs-maschinen sind dem GL im Herstellerwerk nach er-folgter Werkstoff- und Bauteilprüfung zur Endbesich-tigung und Funktionsprüfung vorzustellen. Die End-besichtigung soll mit einem mehrstündigen Probelauf unter Teil- oder Volllast verbunden werden. Hierbei soll auch eine Kontrolle des Zahnspiels und der Trag-bilder der Verzahnung durchgeführt werden. Bei einer Volllasterprobung muss ein ggf. erforderliches Einlau-fen der Verzahnung abgeschlossen sein. Wenn für die Funktions- und Belastungsprüfung größerer Getriebe ein geeigneter Prüfstand nicht zur Verfügung steht, können diese Prüfungen auch anlässlich der Standpro-be an Bord durchgeführt werden.

Dichtigkeitsprüfungen sind an den hierfür infrage kommenden Bauteilen vorzusehen.

Einschränkungen des Prüfumfangs bedürfen der Zu-stimmung des GL.

4.7 Entwurf und Bau von Kupplungen

Für den Entwurf und den Bau von Kupplungen in Haupt- und Hilfsantriebssystemen, wie Zahnkupplun-gen, elastische Kupplungen usw., sind die Vorschrif-ten und die Anforderungen des GL für den Entwurf und den Bau von Kupplungen anzuwenden.

5. Propeller

5.1 Allgemeines

5.1.1 Geltungsbereich

Diese Vorschriften gelten für Schraubenpropeller und Verstellpropeller. Für Sonderbauarten, auf die die nachstehenden Vorschriften nicht angewendet werden können, sind dem GL besondere Festigkeitsnachweise vorzulegen und die erforderlichen Prüfungen mit dem GL zu vereinbaren.

Für Propeller von Antriebsanlagen in verstärkter Aus-führung gelten zusätzlich die GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klas-senzeichen (I-2-4), Abschnitt 4, A.

5.1.2 Genehmigungsunterlagen

Die Konstruktionszeichnungen von Propellern sind dem GL zur Prüfung/Genehmigung einzureichen. Für eine reibungslose und effiziente Prüfung sind diese elektronisch über GLOBE 1 zu übermitteln. Im Einzel-fall und bei vorheriger Abstimmung mit dem GL kön-nen die Unterlagen auch in Papierform in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. Die Zeichnungen sollen alle Angaben enthalten, die für die Prüfung nach den folgenden Vorschriften erforderlich sind.

5.1.3 Zeichen und Benennungen

A = wirksame Fläche eines Schrumpfsitzes [mm2]

B = abgewickelte Flügelbreite der Zylinderschnit-te auf den Radien 0,25⋅R, 0,35⋅R und 0,60⋅R [mm]

cA = Beiwert für Schrumpfverbände [–]

= 1,0 für Getriebeanlagen, Elektro-Motoren

= 1,2 für direkte Dieselantriebe

CG = Größenfaktor [–]

= 1f 0,001 D12,2

+ ⋅

mit 1,1 ≥ CG ≥ 0,85

CW = Werkstoffkennziffer für den Propellerwerk-stoff nach Tabelle 1.8 (entspricht der Mindest-zugfestigkeit Rm des Propellerwerkstoffes, wenn für diesen eine ausreichende Dauerbie-gewechselfestigkeit gemäß 5.2 nachgewiesen ist)

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Tabelle 1.8 Werkstoffkennziffern CW für Propel-lerwerkstoffe

Werk-stoff Bezeichnung 1 Cw

Cu 1 Cu 2 Cu 3 Cu 4

Mn-Gussmessing Mn-Ni-Gussmessing Ni-Al-Gussbronze Mn-Al-Gussbronze

440 440 590 630

Fe 1 Fe 2 Fe 3

Fe 4

Fe 5

Fe 6

Unlegierter Stahlguss Niedrig legierter Stahlguss martensitischer Chromstahl-guss 13/1-6

martensitischer Chromstahl- guss 17/4 ferritisch-austenitischer Stahl- guss 24/8 vollaustenitischer Stahlguss 18/8-11

440 440 600

600

600

500

1 Bezüglich der chemischen Zusammensetzung der Legierungen siehe die GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen (II-1)

C = Konizität der Wellenenden [–]

= Differenz der Konusdurchmesser/Länge des Konus

d = Lochkreisdurchmesser der Flügel- bzw. der Propellerbefestigungsschrauben [mm]

dk = Gewindekerndurchmesser der Flügel- bzw. der Propellerbefestigungsschrauben [mm]

dS = Nenndurchmesser der Bolzen oder der Schrau-ben [mm]

D = Propellerdurchmesser [mm]

dm = mittlerer Konusdurchmesser [mm]

e = Flügelrücklage [mm]

= 0,5⋅D⋅tan ε (siehe Abb. 1.4)

f, f1 = Faktoren, wie folgt:

2

20fS

μ⎛ ⎞= − Θ⎜ ⎟

⎝ ⎠ [–]

f1 = 7,2 für Festpropeller [–]

= 6,2 für getrennt gegossene Flügel von Verstellpropellern oder gebauten Pro-pellern [–]

H = Druckseitensteigung des Propellerflügels auf den Radien 0,25⋅R, 0,35⋅R und 0,60⋅R [mm]

Hm = mittlere effektive Druckseitensteigung bei radial veränderlicher Steigung [mm]

= ( )

( )R B H

R BΣ ⋅ ⋅

Σ ⋅

wobei für R, B und H die jeweiligen Ma-ße der einzelnen Schnitte einzusetzen sind

k = Beiwert für verschiedene Profilformen nach Tabelle 1.9 [–]

M = 2/3 des eintrittsseitigen Anteils der Flü-gelbreite auf 0,9⋅R, bei Propellern mit größerer Blattrücklage aber mindestens ¼ der gesamten Flügelbreite auf 0,9 ⋅ R [mm]

L = Aufziehlänge des Propellers auf den Ko-nus [mm]

Lmech = Aufziehlänge bei t = 35 °C [mm]

Ltemp = temperaturbedingter Anteil der Aufzieh-länge bei t < 35 °C [mm]

n2 = Propellerdrehzahl [min-1]

PW = Nennleistung des Antriebsmotors [kW]

P = Flächendruck in der Schrumpffuge zwi-schen Propeller und Welle [N/mm2]

Qn = nominelle Umfangkraft am mittleren Ko-nusdurchmesser bei maximaler Dauer-drehzahl MCR [N]

= 6W

2 m

P19,1 10

n d⋅ ⋅

QFR = Umfangkraft am mittleren Konusdurch-messer bei maximaler Dauerdrehzahl MCR einschließlich Qn und QV-MCR [N]

QV-MCR = Umfangkraft am mittleren Konusdurch-messer bei maximaler Dauerdrehzahl in-folge von Drehschwingungen [N]

RP0,2 = 0,2 % - Dehngrenze des Propellerwerk-stoffes [N/mm2]

ReH = Streckgrenze [N/mm2]

Rm = Zugfestigkeit des Werkstoffes der Pass-schrauben oder Schrauben [N/mm2]

S = Sicherheit gegen ein Rutschen des Propel-lers auf dem Konus

= 2,8 [–]

t = größte Flügeldicke der abgewickelten Zylinderschnitte auf den Radien 0,25⋅R, 0,35⋅R und 0,60⋅R [mm]

T = Propellerschub [N]

Kapitel 3 Seite 1–22

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

B

TM = Stoßmoment gemäß 5.4.3 [N⋅m]

W0,35R = Widerstandsmoment des zylindrischen Flü-gelquerschnitts am Radius 0,35 R [mm3]

W0,6R = Widerstandsmoment des zylindrischen Flü-gelquerschnitts am Radius 0,6 R [mm3]

Z = Gesamtanzahl der Befestigungsschrauben eines Flügels bzw. Propellers

z = Anzahl der Flügel

α = Steigungswinkel des Profils auf den Radien 0,25⋅R, 0,35⋅R und 0,60⋅R [°]

0,251,27 Ha tan

D⋅

α =

0,350,91 Ha tan

D⋅

α =

0,600,53 Ha tan

D⋅

α =

αA = Anziehfaktor für Befestigungsschrauben und -bolzen, abhängig von der Art des An-ziehverfahrens

Richtwerte:

= 1,2 für winkelgesteuertes Anziehen

= 1,3 für längengesteuertes Anziehen

= 1,6 für drehmomentgesteuertes Anziehen

ε = Winkel zwischen Druckseitenerzeugender und der Senkrechten (siehe Abb. 1.4) [°]

= 2 ea tanD⋅

Θ = halbe Konizität der Wellenenden [–]

= C/2

μ0 = Koeffizient der statischen Reibung [–]

= 0,13 für Pressöl-Schrumpfverbände

= 0,15 für Pass-Verbände Bronze mit Stahl

= 0,18 für trockene Schrumpfverbände Bron-ze mit Stahl

Reibungsverbessernde Mittel werden nicht berück-sichtigt.

5.2 Werkstoffe

5.2.1 Zugelassene Werkstoffe

Propeller sollen vorzugsweise aus bewährten Kupfer-guss oder Stahlguss-Legierungen von mindestens 440 N/mm2 Zugfestigkeit hergestellt werden, für die eine ausreichende Dauerbiegewechselfestigkeit nach-gewiesen ist.

Grauguss, nicht- und geringlegierter Stahlguss als Propellerwerkstoff können in Ausnahmefällen zuge-lassen werden.

Verbundwerkstoffe können auch verwendet werden, vorausgesetzt, dass eine ausreichende Festigkeit nach-gewiesen wurde und der Propeller mit einem aner-kannten Verfahren gefertigt wird.

Sollen Propellerwerkstoffe verwendet werden, über deren Bewährung noch keine ausreichenden Erfahrun-gen vorliegen, muss dem GL die Eignung besonders nachgewiesen werden.

5.2.2 Werkstoffprüfung

Propellerwerkstoffe sowie Werkstoffe von Flügelbe-festigungsschrauben und von maßgeblichen Bautei-len der Verstellmechanismen von Verstellpropelleran-lagen müssen den in den GL-Vorschriften für Werk-stoffe und Schweißen (II-3) vorgeschriebenen Güteei-genschaften entsprechen. Dieses kann durch ein Ab-nahmeprüfzeugnis des Herstellers nachgewiesen wer-den.

5.3 Berechnung der Flügeldicken

5.3.1 Die Flügeldicken von Festpropellern müssen auf den Radien 0,25⋅R, und 0,60⋅R (siehe Abb. 1.4) wenigstens der folgenden Formel entsprechen:

t = K0 ⋅ k ⋅ K1 ⋅ CG

K0 = Koeffizient

= 2ne cos1H 15000

⋅ α+ +

K1 = Koeffizient

= ( )

5W

m2

2 W

DP 10 2 cos sinH

n B z C cos

⎛ ⎞⋅ ⋅ ⋅ ⋅ α + α⎜ ⎟

⎝ ⎠

⋅ ⋅ ⋅ ⋅ ε

5.3.2 Die Flügeldicken von Verstellpropellern sind nach 5.3.1 auf den Radien 0,35⋅R und 0,60⋅R zu bestimmen.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–23

B

Für Verstellpropeller von Schleppern und Schubschif-fen sowie von Spezialschiffen mit ähnlichen Fahrtzu-ständen ist in die Formel aus 5.3.1 das Durchmesser-Steigungsverhältnis D/Hm für den maximalen Tros-senzug bei der Pfahlprobe einzusetzen.

Für andere Schiffe kann in die Formel aus 5.3.1 das Durchmesser-Steigungsverhältnis D/Hm für Freifahrt eingesetzt werden.

5.3.3 Die nach der Formel aus 5.3.1 errechneten Flügeldicken sind Mindestmaße für die fertig bearbei-teten Propeller ohne Fasen.

Wenn der Propeller einem erheblichen Verschleiß unterliegt, z.B. in schlammigem Wasser, muss die unter 5.3.1 bestimmte Dicke erhöht werden. Wenn die tatsächliche Dicke im Betrieb unter 50 % an der Flü-gelspitze und 90 % an anderen Radien liegt, bezogen auf die Werte, die aus der Formel in 5.3.1 ermittelt wurden, sind Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

5.3.4 Die Hohlkehlradien für den Übergang von den Saug- und Druckseiten der Flügel zur Propeller-nabe sollen bei drei- und vierflügeligen Propellern mit etwa 3,5 % des Propellerdurchmessers ausgeführt werden. Bei Propellern mit größerer Flügelzahl sollen die sich aus der Konstruktion des Propellers ergeben-den größtmöglichen Hohlkehlenradien angestrebt werden, jedoch sollen diese nicht kleiner als 0,4⋅t0,25R sein.

5.3.5 Für Sonderbauten, wie z.B. Propeller mit Rücklage ψ ≥ 25°, Endscheibenpropeller, Tipfin-Propeller, Sonderprofile usw., ist dem GL ein beson-derer Festigkeitsnachweis vorzulegen.

Für die Nachrechnung der Flügelbeanspruchung dieser Sonderbauformen ist dem GL ein Geometriedatenfile und der ausgemessene Nachstrom auf Datenträger oder per E-Mail ([email protected]) zusammen mit den Konstruktionsunterlagen einzureichen. Ergänzen-de Informationen zur Klassifikation von Sonderbau-formen können vom GL angefordert werden.

5.4 Verstellpropelleranlagen

5.4.1 Unterlagen für die Prüfung / Genehmi-gung

Für Verstellpropelleranlagen sind außer den Konstruk-tionszeichnungen für Flügel und Propellernabe Über-sichts- und Schnittzeichnungen der gesamten Verstell-propelleranlage dem GL zur Prüfung/Genehmigung einzureichen. Für eine reibungslose und effiziente Prüfung sind diese elektronisch über GLOBE 1 zu übermitteln. Im Einzelfall und bei vorheriger Abstim-mung mit dem GL können die Unterlagen auch in Papierform in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. Steuer- und Rohrleitungsschemata sind mit einer Funktionsbeschreibung beizufügen. Bei Neukon-

struktionen oder Verstellpropelleranlagen, die erstma-lig auf einem vom GL klassifizierten Schiff eingebaut werden sollen, ist außerdem eine Beschreibung der Verstellpropelleranlage mit einzureichen.

Tabelle 1.9 k-Werte für verschiedene Profilfor-men

k-Werte Profilformen

0,25 R 0,35 R 0,6 R

73 62 44 Segmentprofile mit kreisbogenförmiger Saugseite

77 66 47 Segmentprofile mit parabolischer Saugseite

80 66 44 Flügelprofile wie für Wageningen B-Serienpropeller

5.4.2 Hydraulische Betätigungseinrichtungen

Für die Versorgung der hydraulischen Betätigung des Verstellmechanismus genügt im Allgemeinen ein Pumpensatz. Es muss jedoch eine Handpumpe vor-handen sein, mit der das Verstellen der Flügel möglich ist.

5.4.3 Verstellmechanismus

Für den Verstellmechanismus ist nachzuweisen, dass die einzelnen Komponenten bei Stoßmomenten TM nach der folgenden Formel noch einen 1,5-fachen Sicherheitsfaktor aufweisen. Die berechnete Spannung darf die Streckgrenze nicht überschreiten.

P0,2 0,6R 3M 2

M

1,5 R WT 10

0,15 D 0,75

−⋅ ⋅= ⋅

⎛ ⎞⋅ +⎜ ⎟⎝ ⎠

W0,6R = Parameter, gemäß 5.1.3

= ( )20,6R

0,12 B t⋅ ⋅

Kapitel 3 Seite 1–24

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

B

Blatt-Schnitte nach WageningenB-Serien

Linie größterBlattdicke

0.4 R

0.25 R

0.2 R

0.5 R

0.6 R

0.7 R

0.8 R

0.9 R

1.0 R

Durchschlag-kurve

eto

t0,6

rs

t0,25

rD

B0.25

B0.6

D

Abb. 1.4 Flügelschnitte

5.4.4 Flügelbefestigungsschrauben

Die Verschraubung ist so auszulegen, dass sie den Kräften aus einer plastischen Verformung am Wurzel-schnitt bei 0,35 R, hervorgerufen durch eine auf den Flügel wirkende Kraft auf 0,9 ⋅ R, widersteht. Der Schraubenwerkstoff soll dabei noch eine 1,5-fache Sicherheit gegen seine Streckgrenze aufweisen, was nachzuweisen ist.

Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn der Gewindekerndurchmesser der Flügelschrauben nicht kleiner ist als:

0,35R Ak

e H

Md 2,6

d Z R⋅α

= ⋅⋅ ⋅

M0,35R = W0,35R⋅Rp0, 2

Die Flügelbefestigungsschrauben sollen kontrolliert angezogen werden, so dass die Vorspannung der Schrauben 60 – 70 % der Streckgrenze beträgt.

Der Schaft der Flügelbefestigungsschrauben kann mit einem kleinsten Durchmesser von 0,9 x Gewindekern-Durchmesser ausgeführt werden. Die Flügelbefesti-gungsschrauben müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden.

5.4.5 Flansche für die Verbindung von Flügeln mit Naben

Der Durchmesser DF [mm] des Flansches für die Ver-bindung des Flügels mit der Propellernabe darf nicht kleiner sein als jener, der durch die folgende Formel ermittelt wird:

DF = d + 1,8 ⋅ dS

Die Dicke des Flansches darf nicht kleiner sein als 1/10 des Durchmessers DF.

Diese Formel ist ebenfalls für gebaute Propeller an-zuwenden.

5.4.6 Anzeigevorrichtungen

Verstellpropelleranlagen sind im Maschinenraum mit einer Ist-Anzeige-Vorrichtung für die Flügelstellung auszurüsten. Wenn die Verstellpropelleranlage vom Steuerstand des Schiffes aus betätigt wird, so ist auch dort eine Ist-Anzeige- Vorrichtung vorzusehen.

Für Schiffe mit automatisierten Maschinenanlagen siehe auch A 3.8.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–25

B

5.4.7 Ausfall des Steuersystems

Durch geeignete Einrichtungen ist zu verhindern, dass durch Veränderung der Flügelstellung die Antriebs-maschine überlastet wird oder stehen bleibt.

Bei Ausfall des Steuersystems muss gewährleistet sein, dass die Flügelstellung:

– sich nicht ändert oder

– so langsam in eine Endlage wandert, dass aus-reichend Zeit für die Einleitung der Notbetäti-gung oder andere geeignete Gegenmaßnahmen bleibt.

5.4.8 Notbedienung

Verstellpropelleranlagen müssen mit einer Notbedie-nung ausgerüstet sein, mit der bei Ausfall der Fern-steuerung die Funktion des Verstellpropellers aufrecht erhalten werden kann. Es wird empfohlen, eine Fest-setzvorrichtung der Propellerflügel in Vorausfahrt vorzusehen.

5.5 Ausbalancieren und Prüfung

5.5.1 Ausbalancieren

Der einbaufertige Propeller und die Flügel von Ver-stell- und gebauten Propellern sind statisch auszuba-lancieren.

5.5.2 Prüfung

Der einbaufertige Propeller ist im Herstellerwerk dem Besichtiger des GL zur Endbesichtigung und Maßkon-trolle vorzuführen.

Der GL behält sich vor, zerstörungsfreie Prüfungen zur Feststellung von Oberflächenrissen oder Gussfeh-lern zu fordern.

Verstellpropelleranlagen sind dabei außerdem Druck-, Dichtheits- und Funktionsprüfungen zu unterwerfen.

5.6 Befestigung von Propellern

5.6.1 Konusverbindung

Wenn in der Konusverbindung zwischen Welle und Propeller eine Passfeder angeordnet ist, soll der Pro-peller so auf den Wellenkonus aufgesetzt werden, dass etwa das mittlere Drehmoment von der Welle auf den Propeller durch Reibungsschluss übertragen werden kann. Die Propellermutter ist in geeigneter Weise zu sichern.

Wenn die Konusverbindung ohne Passfeder mit Hilfe des Druckölverfahrens hergestellt werden soll, ist die erforderliche Aufziehlänge auf den Wellenkonus nach der folgenden Formel zu bestimmen:

L = Lmech + Ltemp

Ggf. ist bei der Bestimmung von L noch ein Glät-tungszuschlag zu berücksichtigen.

Hierin wird Lmech nach den Formeln der Elastizitäts-theorie für Schrumpfverbindungen für eine nach der folgenden Formel zu ermittelnden Flächenpressung p [N/mm2] im Bereich des mittleren Konusdurchmes-sers für eine Temperatur von 35 °C bestimmt:

( )2 2 2 2 2

AT f c Q T Tp

A f

Θ ⋅ + ⋅ ⋅ + ± Θ⋅=

“+” = Zeichen hinter der Wurzel für Schrumpfver-bindungen bei Zugpropellern

“−” = Zeichen hinter der Wurzel für Schrumpfver-bindungen bei Schubpropellern

Ltemp gilt nur für Propeller aus Bronze und austeniti-schem Stahl.

( )6mtemp 1

dL 6 10 35 t

C−= ⋅ ⋅ ⋅ −

t1 = Temperatur [°C] bei der der Propeller aufge-setzt wird

Der Sicherheitsfaktor S ist für Getriebeanlagen gleich 2,8 und Q ist durch Qn zu ersetzen.

Für Direktantriebe ist der Sicherheitsfaktor S = 1,0 anzunehmen und die Umfangskraft Q ist zu ersetzen durch QFR gemäß der folgenden Formel:

QFR = 2,0 ⋅ Qn + 1,8 ⋅ QV-MCR

QFR ersetzt Q in der obigen Formel für den spezifi-schen Druck p.

QV-MCR = maximaler Wert aus den Drehschwin-gungsermittlungen, ist aber nicht kleiner als das 0,44-fache von Qn anzunehmen

Die Drehschwingungsermittlung muss die kritischsten in Frage kommenden Betriebsbedingungen berück-sichtigen, z.B. Fehlzündungen (ein Zylinder ohne Einspritzung) und ungleichmäßige Zylinderdrücke (das Letztere unterliegt den GL-Vorschriften).

Die Steigung der Konen der Propeller, die auf die Propellerwelle mit Hilfe des Druckölverfahrens auf-gebracht werden, sollte nicht mehr als 1:15 oder weni-ger als 1:20 betragen.

Die Vergleichsspannung nach von Mises, die auf dem maximalen spezifischen Druck p und der Tangential-spannung in der Bohrung der Propellernabe basiert, darf 75 % der 0,2 %igen Dehngrenze oder der Streck-grenze des Propellerwerkstoffes nicht überschreiten.

Die Propellernabe muss gegen die Propellerwelle mechanisch gesichert sein.

Kapitel 3 Seite 1–26

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

B

5.6.2 Flanschverbindungen

Angeflanschte Propeller und die Naben von Verstell-propellern müssen mit Passbolzen und Schrauben (vorzugsweise Taillenschrauben) befestigt werden.

Der Durchmesser der Passbolzen ist mit der Formel aus 3.5.2 zu berechnen.

Die Propellerbefestigungsschrauben müssen von glei-cher Bauart sein wie jene, die in 5.4.4 beschrieben sind.

Der Gewindekern-Durchmesser darf nicht kleiner sein als:

0,35R Ak

e H

Md 4, 4

d Z R⋅α

= ⋅⋅ ⋅

In Ausnahmefällen können die Flanschverbindungen einen Anteil des Drehmoments durch Reibung über-tragen. Der Anteil sollte 50 % nicht überschreiten und der Anteil, multipliziert mit dem Sicherheitsfaktor, darf nicht unter 100 % des maximalen Motorendrehmo-ments betragen. Die Eignung der Verbindung ist dar-zulegen. Reibungskoeffizienten müssen gemäß 5.1.3 verwendet werden.

6. Drehschwingungen

6.1 Allgemeines

6.1.1 Anwendung

Die Anforderungen dieses Abschnittes betreffen die Wellenanlagen der folgenden Einrichtungen:

– Antriebssysteme mit Antriebsmaschinen von 220 kW oder mehr

– andere Systeme mit Verbrennungsmotoren von 110 kW oder mehr für den Antrieb von wichti-gen Hilfsantrieben

6.1.2 Definition

Drehwechselbeanspruchungen im Sinne der Vorschrift sind Zusatzbeanspruchungen infolge von Dreh-schwingungen. Sie ergeben sich aus dem Wechsel-drehmoment, das dem mittleren Drehmoment überla-gert ist.

6.2 Drehschwingungsberechnung

6.2.1 Dem GL ist eine Drehschwingungsberech-nung der zu erwartenden Drehwechselbeanspruchun-gen im Wellensystem der Hauptantriebsanlage ein-schließlich seiner Nebenzweige zur Prüfung einzurei-chen.

Die folgenden Angaben müssen in der Analyse enthal-ten sein: – Äquivalentes Drehschwingungssystem, beste-

hend aus Einzelmassen und masselosen Dreh-elastizitäten.

– Antriebsmotor: Motortyp, Nennleistung, Nenn-drehzahl, Taktzahl, Bauart (Reihenmotor/V-Mo-tor), Zylinderzahl, Zündfolge, Zylinderdurch-messer, Kurbelradius, Schubstangenverhältnis, oszillierendes Gewicht eines Kurbeltriebes.

– Dämpfer, Dämpfungsangaben.

– Kupplung, dynamisches Verhalten und Dämp-fung.

– Getriebeangaben.

– Wellendurchmesser der Kurbelwellen, Leitungs- und Zwischenwellen, Getriebewellen, Druck-wellen und Propellerwellen.

– Propeller: Propellerdurchmesser, Flügelzahl, Steigungs- und Flächenverhältnis.

– Angabe der Eigenfrequenzen, der zugehörigen Schwingungsformen und der Vektorsummen für die Harmonischen der Motorerregung.

– Angabe der vorausberechneten Drehwechselbe-anspruchungen in allen wichtigen Systemele-menten besonders für ausgeprägte Resonanz-drehzahlen und Dauerbetriebsbereiche

6.2.2 Die Berechnungen sind sowohl für Normal-betrieb als auch für Zündaussetzbetrieb infolge Zün-dunregelmäßigkeiten durchzuführen. Hierzu ist der Berechnung die Annahme zugrunde zu legen, dass ein Betrieb mit einem Zylinder ohne Zündung stattfindet (Zündaussetzer).

6.2.3 Lässt der Aufbau der Anlage verschiedene Betriebsarten zu, ist das Drehschwingungsverhalten für alle möglichen Betriebsarten zu untersuchen, z.B. bei Anlagen mit Verstellpropeller für Null- und Voll-steigung, bei Lastabnahme am Getriebe oder am freien Motorende für belasteten und unbelasteten Generator oder bei Anlagen mit zuschaltbaren Zweigen für ge-öffnete und geschlossene Schaltkupplungen.

6.2.4 Die Drehschwingungsberechnung soll auch die Beanspruchungen erfassen, die sich aus Überlage-rung mehrerer Ordnungen ergeben, soweit dies für die Beurteilung des Systems von Bedeutung ist.

6.2.5 Werden Änderungen im System vorgenom-men, die das Drehschwingungsverhalten maßgeblich beeinflussen, ist eine erneute Drehschwingungsbe-rechnung durchzuführen und zur Prüfung einzurei-chen.

6.3 Zulässige Drehwechselbeanspruchungen

6.3.1 Allgemeines

Die Berechnung sowohl der zulässigen Drehwechsel-beanspruchungen als auch die Ermittlung der zulässi-gen Wechselmomente für Getriebe, Kupplungen und Kurbelwelle ist in Übereinstimmung mit den GL-Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2), Abschnitt 16 durchzuführen.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–27

B

6.4 Drehschwingungsmessungen

6.4.1 Anhand der Ergebnisse der Drehschwin-gungsrechnungen gemäß 6.2 behält sich der GL vor, einen messtechnischen Nachweis während der Probe-fahrten zu verlangen.

6.4.2 Auch bei wesentlichen Abänderungen der Antriebsanlage kann vom GL ein (erneuter) messtech-nischer Nachweis gefordert werden.

6.5 Sperrbereiche

6.5.1 Normalbetrieb Fahrbereiche, die wegen der Größe der Drehwechsel-beanspruchung nur durchfahren werden dürfen, sind durch rote Markierungen auf dem Drehzahlanzeiger oder in anderer geeigneter Weise an allen Fahrstän-den, von denen die Anlage gefahren werden kann, als Sperrbereich kenntlich zu machen. Sperrbereiche sollen möglichst schnell durchfahren werden. Bei der Festlegung des Sperrbereichs ist darauf zu achten, dass Fahr- und Manövrierbetrieb nicht unzumutbar eingeengt werden.

Der Drehzahlbereich λ ≥ 0,8 ist von Sperrbereichen freizuhalten. Auch innerhalb von Sperrbereichen ist eine Über-schreitung der maximal zulässigen Beanspruchungen für Wellenleitung, zweifaches Nenndrehmoment für Getriebeverzahnungen und maximales Stoßdrehmo-ment für elastische Kupplungen nicht gestattet.

6.5.2 Abweichungen vom Normalbetrieb Darunter werden u. a. Zündunregelmäßigkeiten oder im Extremfall die vollkommene Unterbrechung der Brennstoffzufuhr eines Zylinders verstanden. Maßnahmen, die erforderlich sind, um bei Abwei-chungen vom Normalbetrieb eine Überbeanspruchung der Antriebsanlage zu verhindern, sind an allen Fahr-ständen, von denen die Anlage gefahren werden kann, durch Hinweisschilder deutlich anzuzeigen. Eine eingetretene Abweichung vom Normalbetrieb soll für eine angemessene Zeit von den wichtigen Komponenten des Antriebs aufgenommen werden können. Sie darf nicht zu einer Überbeanspruchung im Sinne von 6.5.1 führen. Auch bei einer eingetretenen Abweichung vom Normalbetrieb durch Zündausfall eines Zylinders muss ein ununterbrochener Betrieb über längere Zeit-bereiche innerhalb bestimmter Drehzahlbereiche noch möglich sein, wodurch die Manövrierfähigkeit für den sicheren Betrieb des Schiffes erhalten bleibt.

6.6 Hilfsmaschinen

6.6.1 Wichtige Hilfsmaschinen, wie Dieselgenera-toren und Querstrahlruder, sind so auszulegen, dass das Betriebsdrehzahlgebiet frei von unzulässigen Drehschwingungsbeanspruchungen ist. Bei Anlagen über 110 kW ist dem GL die Drehschwingungsbe-rechnung einzureichen.

6.6.2 Bei der Auslegung von wichtigen Hilfsma-schinen ist darauf zu achten, dass der Betrieb auch bei Zündaussetzern möglich ist, soweit keine angemesse-ne Redundanz vorgesehen wird.

6.6.3 Bei Dieselgeneratoren mit starr gekuppelten Generatoren soll das Wechseldrehmoment im Dauer-betrieb nicht mehr als das 2,5-fache des Generator-nennmoments betragen.

7. Ankerwinden

7.1 Allgemeines

7.1.1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für Bugan-kerwinden, Heckankerwinden und Drahtseilwinden. Anker und Ketten siehe Vorschriften für Ausrüstung in den GL-Vorschriften für Entwurf und Bau des Schiffskörpers (I-2-2), Abschnitt 7, D.

7.1.2 Genehmigungsunterlagen

Für jeden Ankerwindentyp sind Übersichts- und Schnittzeichnungen, Schaltpläne der Hydraulik- und Elektrosysteme sowie Einzelteilzeichnungen von Hauptwelle, Kettennuss und Bremse dem GL zur Genehmigung einzureichen. Für eine reibungslose und effiziente Prüfung sind diese elektronisch über GLOBE 1 zu übermitteln. Im Einzelfall und bei vorhe-riger Abstimmung mit dem GL können die Unterlagen auch in Papierform in dreifacher Ausfertigung einge-reicht werden.

Eine Beschreibung der Ankerwinde einschließlich des vorgesehenen Überlastschutzes und anderer Sicher-heitseinrichtungen ist ebenfalls einzureichen.

Soll eine Ankerwinde für mehrere Kettenstärken und -arten genehmigt werden, ist sowohl die Berechnung für das höchste Bremsmoment vorzulegen, als auch die Antriebsleistung und die Einholgeschwindigkeit gemäß 7.4.1 für alle in Frage kommenden Anker und Ketten nachzuweisen.

7.2 Werkstoffe

7.2.1 Zugelassene Werkstoffe

Für die Auswahl der Werkstoffe sind die in den Vor-schriften des GL für Werkstoffe und Schweißen ge-machten Ausführungen sinngemäß anzuwenden.

7.2.2 Werkstoffprüfung

Die Werkstoffe der Bauteile, die bei ausgekuppelter Kettennuss durch den Kettenzug beansprucht werden (Hauptwelle, Kettennuss, Bremsbänder, Bremsspin-deln, Bremsbolzen, Zuglasche) müssen in ihren Güte-eigenschaften den GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3) entsprechen. Der Nachweis darüber kann durch ein Zeugnis des Stahlherstellers erbracht werden, in dem die Ergebnisse der in den GL-Vor-schriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3) angege-benen Prüfungen sowie die Analyse enthalten sind.

Kapitel 3 Seite 1–28

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

B

Bei hydraulischen Anlagen ist außerdem der Werk-stoff der Rohrleitungen und Druckbehälter zu prüfen.

7.3 Ausführung und Ausrüstung

7.3.1 Antriebsart Ankerwinden sind in der Regel durch eine von ande-ren Decksmaschinen unabhängige Antriebsmaschine anzutreiben. Rohrleitungssysteme hydraulischer An-triebsmaschinen dürfen mit anderen Hydrauliksyste-men verbunden werden, sofern dies für letztere zuläs-sig ist.

Handantrieb kann bis zu einem Ankergewicht von 250 kg als Hauptantrieb zugelassen werden.

Handbetätigte Winden müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die ein Zurückschlagen der Kurbel verhindern. Winden, die sowohl kraft- wie auch hand-betrieben sind, müssen so gebaut sein, dass die Steue-rung des Kraftantriebs nicht die manuelle Steuerung betätigt.

7.3.2 Überlastschutz Zum Schutz der mechanischen Teile beim Blockieren der Ankerwinde ist zur Begrenzung des Höchstdreh-moments der Antriebsmaschine (siehe 7.4.1) ein Über-lastschutz (z.B. Rutschkupplung, Sicherheitsventil) vorzusehen. Der Einstellwert des Überlastschutzes ist anzugeben (z.B. in der Betriebsanleitung).

7.3.3 Kupplungen Ankerwinden sind mit ausrückbaren Kupplungen zwischen Kettennuss und Antriebswelle auszurüsten. Hydraulisch oder elektrisch betätigte Kupplungen müssen notfalls auch von Hand betätigt werden kön-nen.

7.3.4 Bremseinrichtungen Ankerwinden müssen mit Kettennussbremsen ausge-rüstet werden, die bei ausgekuppelter Kettennuss eine Kraft entsprechend 80 % Nennbruchlast der Kette halten können. Außerdem ist bei nicht selbsthemmen-den Getrieben eine Einrichtung (z.B. Getriebe-, Senk-, Öldruckbremse) vorzusehen, die bei Ausfall des An-triebs und eingekuppelter Kettennuss ein Auslaufen der Ankerkette verhindert.

7.3.5 Rohrleitungen Ausführung und Bemessung von Rohrleitungen, Ar-maturen und hydraulischen Rohrleitungssystemen usw. siehe C.

7.3.6 Kettennüsse Kettennüsse sollen mindestens fünf Zähne haben.

Für Kettennüsse mit steglosen Ketten gelten die An-forderungen aus EN 14874.

7.3.7 Ankerwinde als Verholwinde Kombinierte Anker- und Verholwinden dürfen auch bei größtmöglichen Zugkräften in der Verholtrosse keinen unzulässigen Beanspruchungen ausgesetzt sein.

7.3.8 Elektrische Ausrüstung

Für die elektrische Ausrüstung ist Abschnitt 2 zu be-achten.

7.3.9 Hydraulische Ausrüstung

Im hydraulischen System angeordnete Tanks sind mit Ölstandsanzeigevorrichtungen auszurüsten.

Der niedrigste zulässige Ölstand ist zu überwachen.

Filter zur Reinigung des Betriebsmittels sind im Rohr-leitungssystem anzuordnen.

7.3.10 Drahtseilankerwinden

Der Durchmesser der Seiltrommel muss mindestens das 14-fache des geforderten Seildurchmessers betra-gen.

Der Antrieb der Ankerwinde muss von der Seiltrom-mel abkuppelbar sein.

Die Seilendenbefestigung der Ankerwinde soll bre-chen, wenn das Drahtseil freigegeben werden muss.

Die Seiltrommeln müssen mit Flanschen versehen sein, deren Außendurchmesser die oberste Seillage um mindestens das 2,5-fache des Seildurchmessers über-ragt, falls ein Überspringen des Seils nicht durch eine Spulvorrichtung oder ähnliche Einrichtung verhindert wird.

7.3.11 Kettenstopper

Der Kettenstopper muss einem Zug von 80 % der Nennbruchlast der Kette standhalten können.

Wo kein Kettenstopper eingebaut ist, muss die Winde einem Zug von 80 % der Nennbruchlast der Kette standhalten können. Die in den belasteten Teilen der Winde verursachte Spannung darf 90 % der Streck-grenze der betreffenden Teile nicht überschreiten und die Bremse der Winde darf nicht rutschen.

7.3.12 Verbindung mit dem Deck

Die Ankerwinde, das Fundament und die Stopper müssen wirksam und sicher auf dem Deck befestigt werden.

7.4 Leistung und Bemessung

7.4.1 Antriebsleistung

a) Ankerwinden müssen je nach Gütegrad der Ankerketten nachstehende Nennzugkräfte bei einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens 0,15 m/s aufbringen können:

Z1 = 28 ⋅ d2 für Gütegrad Q1

Z2 = 32 ⋅ d2 für Gütegrad Q2

Zi = Nennzug [N]

d = Durchmesser der Ankerkette [mm]

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–29

B

b) Die Nennleistung der Antriebsmaschinen muss so bemessen werden, dass die oben genannten Bedingungen 30 Minuten lang ohne Unterbre-chung erfüllt werden können. Ferner müssen die Antriebsmaschinen in der Lage sein, für die Dauer von mindestens zwei Minuten ein Höchstdrehmoment in Höhe des 1,5-fachen Nenndrehmoments bei reduzierter Geschwin-digkeit aufzubringen.

c) Bei Verbrennungsmotoren ist beim maximalen Drehmoment gemäß b) eine Kurzzeit-Überlastung bis zu 20 % zulässig.

d) Zur Erreichung des Höchstmomentes kann auch eine zusätzliche Getriebe-Untersetzungsstufe vorgesehen werden.

e) Bei handgetriebenen Ankerwinden ist sicherzu-stellen, dass der Anker mit einer mittleren Ge-schwindigkeit von 0,033 m/s bei einer Zugkraft gemäß a) eingeholt werden kann. Hierbei sollen eine Handkraft von 150 N an einem Kurbelradi-us von etwa 350 mm und eine Drehzahl der Handkurbel von etwa 30 U/min nicht überschrit-ten werden.

7.4.2 Bemessung der Übertragungsteile Grundlage für die Bemessung der Übertragungsteile von Ankerwinden sind die in den Bauvorschriften vorgeschriebenen Anker und Ketten (siehe GL-Vorschriften für Entwurf und Bau des Schiffskörpers (I-2-2), Abschnitt 7, D.).

Die Kettennussbremse ist so zu bemessen, dass Anker und Ankerkette während des Fallens sicher abge-bremst werde können.

Für die Bemessung der Teile der Ankerwinde, die bei ausgekuppelter Kettennuss durch den Kettenzug bean-sprucht werden (Kettennuss, Hauptwelle und Brems-einrichtungen, Fundamentrahmen und dessen Befesti-gung an Deck), ist eine rechnerische Zugkraft in Höhe von 80 % der in den GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3) für die vorgesehene Ankerkette angegebene Nennbruchbelastung zugrunde zu legen.

Bei der Berechnung der Hauptwelle sind die Auffang-kräfte der Bremsen zu berücksichtigen; die Ketten-nussbremse darf bei dieser Belastung nicht durchrut-schen. Für die Bemessung aller übrigen Bauteile der Anker-winde ist eine im Teilkreis der Kettennuss angreifende Kraft gleich der 1,5-fachen Nennzugkraft gemäß a), 7.4.1 zugrunde zu legen.

Bei der rechnerischen Zugkraft soll die Kraft am Handrad der Bremse 500 N nicht überschreiten. Die Gesamtbeanspruchungen der Bauteile müssen unterhalb der Mindeststreckgrenze der verwendeten Werkstoffe liegen. Die Fundamente und Unterbauten von Ankerwinden und Kettenstoppern müssen entsprechend entworfen sein, um den Kräften und Belastungen gemäß 7.3.11 und den obigen Paragraphen standhalten zu können.

7.5 Prüfungen im Herstellerwerk

7.5.1 Prüfung der Antriebsmaschinen

Die Antriebsaggregate sind einer Prüfstandserprobung zu unterziehen. Hierüber sind Werksprüfbescheini-gungen bei der Endbesichtigung der Ankerwinde vorzulegen.

Für E-Motoren siehe die Vorschriften für Drehma-schinen in Abschnitt 2, C.

Hydraulikpumpen sind einer Druck- und Funktions-prüfung zu unterziehen.

7.5.2 Druck- und Dichtheitsprüfungen

Druckführende Bauteile sind einem Druckversuch zu unterwerfen:

pST = 1,5 ⋅ p

pST = Prüfdruck [bar]

p = Maximal zulässiger Betriebsüberdruck oder Öffnungsdruck der Sicherheitsventile [bar]

Der Prüfdruck braucht bei Betriebsdrücken über 200 bar jedoch nicht höher als p + 100 bar zu sein.

Druckversuche an Rohren und Rohrleitungsarmaturen und Schlauchleitungen siehe C.

Dichtigkeitsprüfungen sind an den hierfür infrage kommenden Bauteilen vorzusehen.

7.5.3 Endbesichtigung und Funktionsprüfung

Ankerwinden sind nach Fertigstellung in Gegenwart des GL-Besichtigers einer Endbesichtigung und Funk-tionsprüfung mit der zweifachen Nennzugkraft zu unterziehen. Die Einholgeschwindigkeit ist bei einer Dauerbelastung mit der Nennzugkraft festzustellen. Bei den Erprobungen sind insbesondere die Brems- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen bzw. einzu-stellen.

Hat das Herstellerwerk keine entsprechenden Einrich-tungen, können die vorgenannten Prüfungen ein-schließlich Einstellungen des Überlastungsschutzes an Bord durchgeführt werden. Im Herstellerwerk ist dann die Funktionsprüfung ohne Last durchzuführen.

8. Hydraulikanlagen

8.1 Allgemeines

8.1.1 Geltungsbereich

Die Vorschriften in diesem Abschnitt gelten für Hyd-raulikanlagen, wie z.B. Außenhautverschlüsse, Lande-rampen und Hebeeinrichtungen. Für andere Hydrau-likanlagen des Schiffes sind sie sinngemäß anzuwen-den.

Kapitel 3 Seite 1–30

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

B

8.1.2 Genehmigungsunterlagen Das hydraulische Funktionsschema sowie die Zeich-nungen der Druckzylinder mit allen zur Beurteilung erforderlichen Angaben, wie Betriebsdaten, Beschrei-bungen, vorgesehene Werkstoffe usw., sind zur Prü-fung/Genehmigung durch den GL einzureichen. Für eine reibungslose und effiziente Prüfung sind diese elektronisch über GLOBE 1 zu übermitteln. Im Einzel-fall und bei vorheriger Abstimmung mit dem GL kön-nen die Unterlagen auch in Papierform in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.

8.1.3 Bemessung

Bemessung der Druckbehälter siehe D.1., für die Be-messung der Rohre siehe C.

8.2 Werkstoffe

8.2.1 Zugelassene Werkstoffe

An der Kraftübertragung maßgeblich beteiligte Bau-teile sollen in der Regel aus Stahl oder Stahlguss nach den GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3) hergestellt werden. Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind mit dem GL gesonderte Vereinbarun-gen zu treffen.

Zylinder müssen vorzugsweise aus Stahl, Stahlguss oder aus Gusseisen mit Kugelgraphit mit vorwiegend ferritischem Grundgefüge hergestellt werden.

Für Rohrleitungen sind nahtlose oder längsgeschweiß-te Stahlrohre zu verwenden.

Für druckbelastete Wandungen von Armaturen, Pum-pen, Motoren usw. gelten die Anforderungen gemäß C.

8.2.2 Werkstoffprüfung

Die Werkstoffe der Druckgehäuse und Druckölleitun-gen müssen in ihren Güteeigenschaften den GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3) entsprechen. Der Nachweis darüber kann durch ein Zeugnis des Stahlherstellers erbracht werden, in dem die Ergebnisse der in den GL-Vorschriften für Werk-stoffe und Schweißen (II-3) angegebenen Prüfungen sowie die Analyse enthalten sind.

8.3 Ausführung und Ausrüstung

8.3.1 Steuerung

Hydraulikanlagen können entweder mit einer gemein-samen Antriebsanlage oder von Einzelanlagen für die jeweilige Einrichtung betrieben werden.

Bei Versorgung von einer gemeinsamen Antriebsanla-ge sowie bei hydraulischen Antrieben, deren Rohrlei-tungssystem mit anderen Hydrauliksystemen verbun-den wird, ist ein zweiter Pumpensatz vorzusehen.

Hydraulikanlagen dürfen nicht durch das alleinige Einschalten der Pumpen in Bewegung gesetzt werden

können. Das Betätigen der Einrichtungen ist von be-sonderen Bedienungsständen aus zu steuern. Die Be-dienungselemente sind so auszuführen, dass beim Loslassen des Bedienungselements die Anlage sofort anhält.

Es sind örtliche, Unbefugten nicht zugängliche Bedie-nungseinrichtungen vorzusehen. In der Regel soll die Bewegung der Hydraulikanlagen von den Bedie-nungsständen aus eingesehen werden können. Kann der Bewegungsvorgang nicht beobachtet werden, sind akustische und/oder optische Warneinrichtungen vor-zusehen. Außerdem müssen dann die Bedienungsstän-de zusätzlich mit Überwachungsanzeigern für die Bewegung des Elements ausgerüstet werden.

In oder unmittelbar an jeder Krafteinheit (Zylinder oder dergl.), die zum Betätigen sich vertikal bewegen-der oder sich um eine horizontale Achse drehender Einrichtungen dienen, müssen geeignete Vorkehrun-gen getroffen werden, die ein langsames Absinken nach Bruch einer Rohrleitung gewährleisten.

8.3.2 Rohrleitungen

Rohre hydraulischer Systeme sind gegen Beschädi-gungen weitgehend geschützt, jedoch gut zugänglich zu verlegen.

Rohrleitungen sollen in hinreichendem Abstand von der Außenhaut des Schiffes verlegt werden. Eine Ver-legung durch Laderäume ist möglichst zu vermeiden. Im Rohrleitungssystem sind Sicherheitsventile anzu-ordnen, die den Druck auf den zulässigen Betriebs-überdruck begrenzen.

Rohrleitungen sind so einzubauen, dass sie frei von Spannungen und Schwingungen sind.

Zur Reinigung der Hydraulikflüssigkeit sind im Rohr-leitungssystem Filter anzuordnen.

Es sind Einrichtungen für eine Entlüftung des Hydrau-liksystems vorzusehen.

Das Betriebsmittel der Hydraulikanlage muss für die beabsichtigte Umgebungs- und Betriebstemperatur geeignet sein.

Wenn das Hydrauliksystem über einen Speicher ver-fügt, muss der Speicherraum ständig mit dem Sicher-heitsventil des angeschlossenen Systems verbunden sein. Der Gasraum der Druckspeicher soll nur mit inerten Gasen gefüllt werden. Gas und Hydraulikflüs-sigkeit sind durch Speicherblasen, Membranen oder ähnliches zu trennen.

8.3.3 Ölstandsanzeige

Im hydraulischen System angeordnete Tanks sind mit Ölstandsanzeigevorrichtungen auszurüsten.

Auf der Kommandobrücke ist zur Überwachung des niedrigsten zulässigen Ölstandes eine Alarmvorrich-tung vorzusehen.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–31

B

8.3.4 Schlauchleitungen

Schlauchanordnungen bestehen aus Schläuchen und Schlaucharmaturen im fertig montierten und geprüften Zustand.

Für flexible Verbindungen sind Hochdruck-Schlauchanordnungen zu verwenden. Diese müssen den Anforderungen aus C. oder einer gleichwertigen Norm entsprechen. Die Schlauchanordnungen müssen für in Frage kommenden Betriebsmittel, Drücke, Temperaturen und Umgebungsbedingungen geeignet und sachgemäß verlegt sein. In für die Sicherheit des Schiffes wichtigen Anlagen bzw. Anordnungen in feuergefährdeten Räumen sind die Schlauchleitungen flammenbeständig auszuführen.

8.4 Prüfungen im Herstellerwerk

8.4.1 Prüfung der Antriebsmaschinen

Die Antriebsaggregate des Hydrauliksystems sind einer Prüfstandserprobung zu unterziehen. Hierüber sind Werksprüfbescheinigungen bei der Endbesichti-gung des Hydrauliksystems vorzulegen.

Für E-Motoren siehe Abschnitt 2, C.

Hydraulikpumpen sind einer Druck- und Funktions-prüfung zu unterziehen.

8.4.2 Druck- und Dichtheitsprüfungen

Druckführende Bauteile sind einem Druckversuch zu unterwerfen

pST = 1,5 ⋅ p

pST = Prüfdruck [bar]

p = Maximal zulässiger Betriebsüberdruck oder Öffnungsdruck der Sicherheitsventile [bar]

Der Prüfdruck braucht bei Betriebsdrücken über 200 bar jedoch nicht höher als p + 100 bar zu sein.

Druckversuche an Rohren und Rohrleitungsarmaturen und auch für Schlauchleitungen siehe C.

Dichtigkeitsprüfungen sind an den hierfür infrage kommenden Bauteilen vorzusehen.

C. Rohrleitungen, Ventile, Armaturen und Pumpen

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Diese Vorschriften gelten für Rohrleitungssysteme einschließlich Ventile, Armaturen und Pumpen, die für den Betrieb der Hauptantriebsanlage mit den zuge-hörigen Hilfsmaschinen und Einrichtungen erforder-lich sind. Sie gelten auch für Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb, deren Versagen die Sicherheit von

Schiff oder Ladung direkt oder indirekt beeinträchti-gen kann, und für Rohrleitungssysteme, die in anderen Abschnitten der Vorschriften behandelt werden.

Für Ladeleitungen auf Schiffen zur Beförderung von Chemikalien als Massengut gelten zusätzlich die GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zu-sätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, A. und Abschnitt 3, B.

Für Lade- und Prozessleitungen auf Schiffen zur Be-förderung verflüssigter Gase als Massengut gelten zusätzlich die GL-Vorschriften Zusätzliche Anforde-rungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, A. und Abschnitt 3, C.

1.2 Unterlagen für die Prüfung/Genehmigung

Schematische Rohrpläne der folgenden Rohrleitungs-systeme mit allen für die Nachprüfung erforderlichen Angaben sind dem GL in dreifacher Ausfertigung einzureichen:

– Dampfsysteme

– Kesselspeisewasser- und Kondensatsysteme

– Brennstoffsysteme (Übernahme-, Umförder- und Betriebssysteme)

– Schmierölsysteme

– Kühlwassersysteme

– Druckluftsysteme

– Lenzsysteme

– Wärmeträgerölsysteme

– Luft-, Peilrohre und Überlaufsysteme

– Trinkwasser- und Sanitärsysteme

– Systeme für fernbetätigte Armaturen

– Schlauchleitungen und Kompensatoren

Schläuche und Dehnungsausgleicher aus nichtmetalli-schen Werkstoffen sind deutlich zu kennzeichnen.

1.3 Rohrklassen

Rohrleitungen werden gemäß Tabelle 1.11 in zwei Rohrklassen eingeteilt.

2. Werkstoffe, Gütesicherung, Druckprüfun-gen

2.1 Allgemeines

Die Werkstoffe müssen für den vorgesehenen Ver-wendungszweck geeignet sein und den Anforderungen der GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3) entsprechen. Bei besonders korrosiven Medien kann der GL für die Werkstoffe besondere Anforde-rungen stellen. Für Schweißungen siehe die GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen. Werk-stoffe (II-3) für Rohre und Armaturen an Dampfkes-seln siehe D.1.2.

Kapitel 3 Seite 1–32

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

C

2.2 Werkstoffe

2.2.1 Rohre, Ventile und Armaturen aus Stahl

Rohre der Rohrklasse II müssen nahtlos oder nach einem vom GL genehmigten Schweißverfahren herge-stellt sein.

2.2.2 Rohre, Ventile und Armaturen aus Kupfer und Kupferlegierungen

Rohre aus Kupfer und Kupferlegierungen müssen nahtlos gezogen bzw. nach einem vom GL zugelasse-nen Verfahren hergestellt sein. Kupferrohre der Rohr-klasse II müssen nahtlos gezogen sein.

Im Allgemeinen sollen Rohrleitungen aus Kupfer und Kupferlegierungen nicht für Medien verwendet wer-den, deren Betriebstemperatur oberhalb der Grenzen aus Tabelle 1.10 liegt.

Tabelle 1.10 Temperaturgrenze des Mediums

Werkstoff Temperaturgrenze des Mediums

Kupfer und Aluminiummessing 200 °C Kupfer-Nickellegierungen 300 °C Bronze für hohe Temperaturen 230 °C

2.2.3 Rohre, Ventile und Armaturen aus Gussei-sen mit Sphäroguss oder Kugelgraphit (GGG)

Rohre, Ventile und Armaturen aus Kugelgraphiteisen entsprechend den GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3) können für Lenz-, Ballast- und Lade-leitungen innerhalb von Doppelboden- und Ladetanks und für andere vom GL zugelassene Zwecke für Tem-peraturen bis 350 °C verwendet werden.

2.2.4 Rohre, Ventile und Armaturen aus Gussei-sen mit Lamellengraphit (Grauguss)

Rohre, Ventile und Armaturen aus Grauguss können für Rohrklasse III vom GL zugelassen werden. Rohr-leitungen aus Grauguss können für Lade- und Ballast-leitungen innerhalb von Ladetanks von Tankern ver-wendet werden. Für Ballastwasserleitungen, die durch Ladetanks zu Ballasttanks außerhalb des Ladungsbe-reiches führen, ist Grauguss nicht zugelassen.

Rohre, Ventile und Armaturen aus Grauguss dürfen auch für Ladeleitungen auf Tankschiffen verwendet werden, die brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C befördern. Für die Anschlüsse und Verteiler der Ladeschläuche sind zähe Werkstoffe zu verwenden.

Dies gilt für die Anschlüsse der Übernahmeleitungen von Brennstoffen und Schmieröl sinngemäß. Nicht verwendet werden darf Grauguss in Ladeleitungen auf Chemikalientankschiffen (siehe GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klas-senzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, A. und Abschnitt 3, B.).

Grauguss ist nicht zugelassen für Rohre, Ventile und Armaturen für Medien, deren Temperatur über 220 °C liegen, und für Rohrleitungen, die Wasser-schlägen, höheren Beanspruchungen oder Vibrationen unterliegen.

Grauguss darf nicht für Ventile und Rohre an der Außenhaut des Schiffes und für Ventile am Kollisi-onsschott verwendet werden.

Ventile an Brennstofftanks unter statischem Druck dürfen nur dann aus Grauguss hergestellt sein, wenn die Ventile ausreichend gegen Beschädigung ge-schützt sind.

Die Verwendung von Grauguss in anderen als den genannten Fällen bedarf der Zustimmung des GL.

Tabelle 1.11 Einstufung von Rohrleitungen in "Rohrklassen"

Medium, das durch das Rohrleitungssystem transportiert wird

Berechnungsdruck, PR [bar]

Auslegungstemperatur t [°C]

toxische Medien brennbare Medien, deren Betriebstemperatur über dem Flammpunkt liegt, brennbare Medien mit Flammpunkt unterhalb 60 °C, verflüssigte Gase (LPG, LNG, LG), korrosive Medien

alle nicht zutreffend

Dampf, Wärmeträgeröl PR ≤ 16 und

t ≤ 300

PR ≤ 7 und

t ≤ 170 Luft, Gas, Schmieröl, Hydrauliköl, Kessel-Speisewasser, Kondensat, Seewasser, Frischkühlwasser

PR ≤ 40 und

t ≤ 300

PR ≤ 16 und

t ≤ 200

flüssige Brennstoffe PR ≤ 16 und

t ≤ 150

PR ≤ 7 und

t ≤ 60 Ladeleitungen für Öltankschiffe

nicht zutreffend alle

Leitungen mit offenem Ende (nicht absperrbar), wie z. B. Entwässerungen, Entlüftungen, Überlaufleitungen, Abblaseleitungen von Kesseln

nicht zutreffend alle

Rohrklasse II III

2.2.5 Kunststoffrohre Kunststoffrohre können nach einer besonderen Zulas-sung des GL verwendet werden.

Rohre, Verbindungselemente und Armaturen aus Kunststoff sind einer laufenden, vom GL anerkannten

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–33

C

Tabelle 1.12 Zugelassene Werkstoffe Rohrklasse Werkstoff oder

Verwendungszweck II III

Rohre

Rohre für allgemeine Verwendungs-zwecke, unter −10 °C Rohre aus kaltzähen Stählen, nichtrostende Stahlrohre für Chemikalien

Stahl ohne besondere Gütevorschrift, Schweißeignung gemäß Schweißvorschriften

Schmiedeteile, Bleche, Flansche

Für die jeweilige Beanspruchung und Verarbeitung geeignete Stähle, für Temperaturen unter −10 °C kaltzähe Stähle

Stahl

Schrauben, Muttern Schrauben für den allgemeinen Maschinenbau, unter −10 °C kaltzähe Stähle

Schrauben für den allgemeinen Maschinenbau

Stahlguss

Stahlguss für allgemeine Verwend-ungszwecke, unter −10 °C kaltzäher Stahlguss, für aggressive Medien nichtrostender Stahlguss

Stahlguss für allgemeine Verwendungszwecke

Sphärouss/Gusseisen mit Kugelgraphit (GGG)

nur ferritische Sorten, Bruchdehnung A5 mindestens 12 % Gusswerk-stoffe (Armaturen, Fittinge, Rohre)

Gusseisen mit Lammellengraphit (Grauguss) (GG)

nicht zutreffend

mindestens GG-20 für Rohrklasse III, bis 220 °C, nicht zugelassen in: – Ballastleitungen von Ballasttanks außerhalb des Ladungsbereichs durch Ladetanks – Armaturen an der Außenhaut, am Kollisionsschott und an Brennstofftanks

Kupfer, Kupferlegierungen

In Ladeleitungen auf Chemikalienschiffen nur mit besonderer Genehmigung. Kupfer-Nickellegierungen für tiefe Temperaturen nach besonderen Vereinbarungen

Für Seewasser und alkalisches Wasser nur korrosionsbeständige Kupfer und Kupferlegierungen

Nichteisen-metalle (Armaturen, Fittinge, Rohre)

Aluminium, Aluminiumlegierung

In Lade- und Prozessleitungen auf Gastankschiffen

Nur mit Zustimmung der Gesellschaft bis 200 °C, in Feuerlöschsystemen nicht zulässig

nicht- metallisch Kunststoffe nicht zutreffend Nach besonderer Zulassung, siehe

2.2.5

Qualitätskontrolle durch das Herstellerwerk zu unter-werfen.

Rohrdurchführungen durch wasserdichte Schotte und Decks wie auch durch Brandabschnitte müssen vom GL genehmigt werden. Kunststoffrohre sind fortlau-fend und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kenn-zeichnen: – Kurzzeichen des Herstellerwerks – Normblatt-Nummer – Rohraußendurchmesser, Rohrwanddicke – Herstellungsjahr

Armaturen und Verbindungselemente aus Kunststoff müssen mindestens mit dem Kurzzeichen des Herstel-

lerwerkes und dem Rohraußendurchmesser gekenn-zeichnet sein.

2.2.6 Aluminium und Aluminiumlegierungen

Aluminium und Aluminiumlegierungen müssen den Vorschriften des GL für Werkstoffe und Schweißung entsprechen und dürfen im Einzelfall bis zu Betriebs-temperaturen von 200 °C mit Zustimmung des GL verwendet werden. Für Feuerlöschleitungen sind sie nicht zugelassen.

2.2.7 Anwendung der Werkstoffe

Für die in 1.3 genannten Rohrklassen sind Werkstoffe gemäß Tabelle 1.12 zu verwenden.

Kapitel 3 Seite 1–34

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

C

2.3 Gütesicherung

2.3.1 Der Gütenachweis für Werkstoffe der Rohr-klasse II ist durch ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 gemäß EN 10.204 zu erbringen. Hierfür ist die Zulassung des Werkstoff-Herstellers durch den GL erforderlich.

2.3.2 Für Bauteile der Rohrklasse III ist ein Werk-zeugnis des Werkstoff-Herstellers ausreichend.

2.3.3 Schweißverbindungen an Rohrleitungen der Rohrklasse II sind in Übereinstimmung mit den GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3) zu prüfen.

2.4 Druckprüfungen von Rohrleitungen

2.4.1 Definitionen

a) Zulässiger Betriebsüberdruck, PB [bar] Formel-zeichen: pe,zul

Dies ist der höchste zulässige Innen- oder Au-ßenüberdruck, der für das Bauteil oder Rohrlei-tungssystem aufgrund der verwendeten Werk-stoffe, der Berechnungsgrundlagen, der Be-triebstemperatur und den störungsfreien Betrieb zulässig ist.

b) Nenndruck, PN [bar]

Dies ist die Bezeichnung für eine ausgewählte Druck- Temperaturabhängigkeit, die zur Nor-mung von Bauteilen herangezogen wird. Im Allgemeinen gibt der Zahlenwert des Nenn-drucks für ein genormtes Bauteil aus dem in der Norm genannten Werkstoff den zulässigen Be-triebsüberdruck PB bei 20 °C an.

c) Prüfdruck, PP [bar] Formelzeichen: pp

Dies ist der Überdruck, dem Bauteile oder Rohr-leitungssysteme zur Prüfung ausgesetzt werden.

d) Berechnungsdruck, PR [bar] Formelzeichen: pc

Die ist der höchste Betriebsüberdruck PB, für den das Bauteil oder Rohrleitungssystem festig-keitsmäßig dimensioniert wird. Im Allgemeinen ist der Berechnungsdruck gleich dem Betriebs-überdruck, der bei Eingreifen von Sicherheits-einrichtungen (z.B. Ansprechen von Sicher-heitsventilen, Öffnen von Rückförderleitungen an Pumpen, Schaltung von Überdrucksicherun-gen, Öffnen von Entlastungsventilen) oder bei Fördern von Pumpen gegen geschlossene Arma-turen auftritt.

2.4.2 Druckprüfungen vor dem Einbau an Bord

Alle Rohrleitungen der Rohrklasse II sowie alle Dampf-rohrleitungen, Speisewasserdruckleitungen, Druckluft-leitungen und Brennstoffleitungen mit einem Berech-nungsdruck PR über 3,5 bar sind einschließlich der eingebauten Armaturen, Verbindungsteile, Verzwei-gungen und Bögen nach Fertigstellung, jedoch vor

Isolierung oder Anstrich, soweit diese vorgesehen sind, im Beisein eines Besichtigers einer Wasser-druckprüfung mit folgendem Prüfdruck zu unterzie-hen:

pp = 1,5 ⋅ pc

pc = Entwurfsdruck, gemäß 2.4.1

Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, eine vollständige Wasserdruckprüfung für alle Rohab-schnitte vor dem Einbau an Bord durchzuführen, sind dem GL Vorschläge zur Genehmigung vorzulegen, wie die Montagestellen, insbesondere Schweißnähte, geprüft werden sollen.

Wird die Wasserdruckprüfung der Rohrleitungen an Bord durchgeführt, kann diese Prüfung in Verbindung mit den Prüfungen nach 4.3 durchgeführt werden.

Auf Wasserdruckprüfungen von Rohren unter DN 15 mm kann abhängig vom Verwendungszweck der Roh-re mit Zustimmung des GL verzichtet werden.

2.4.3 Druckprüfungen nach dem Einbau an Bord

Im Allgemeinen sind alle Rohrleitungen einer Dicht-heitsprüfung unter Betriebsbedingungen zu unterwer-fen. Wenn erforderlich, sind andere Prüftechniken als eine Wasserdruckprüfung anzuwenden. Im Einzelnen gilt Folgendes: – Heizschlangen in Tanks und Brennstoffleitun-

gen sind mit nicht weniger als 1,5 PB, mindes-tens jedoch mit 4 bar Überdruck zu prüfen.

– Leitungen für verflüssigte Gase müssen einer Dichtheitsprüfung (mittels Luft, Halogenen usw.) unterzogen werden, wobei ein dem Leck-feststellungsverfahren entsprechender Druck an-zuwenden ist.

2.5 Druckprüfung von Ventilen

Folgende Ventile sind im Herstellerwerk im Beisein eines Besichtigers vom GL einer Wasserdruckprüfung zu unterziehen: a) Ventile der Rohrklasse II mit 1,5 PR b) Ventile an der Außenhaut mit mindestens 5 bar

Die unter a) und b) genannten Ventile sind außerdem mit dem Nenndruck auf Dichtheit zu prüfen.

Dampfkesselarmaturen siehe D.2.

3. Rohrwanddicken

3.1 Mindestwanddicke

3.1.1 Die in Tabelle 1.13 und Tabelle 1.14 aufge-führten Mindestwanddicken sind vorgeschrieben und bedeuten:

da = Äußerer Rohrdurchmesser [mm]

s = Mindestwanddicke [mm]

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–35

C

Tabelle 1.13 Stahlrohre

da s da s bis 10,2 ab 13,5 ab 20,0 ab 48,3 ab 70,0 ab 88,9

1,6 1,8 2,0 2,3 2,6 2,9

ab 114,3 ab 133,0 ab 152,4 ab 177,8 ab 244,5 ab 298,5

3,2 3,6 4,0 4,5 5,0 5,6

Tabelle 1.14 Rohre aus Kupfer und Kupferlegie-rungen

Kupferrohre Rohre aus Kupferlegierungen

da s da s

bis 12,2 ab 14,0 ab 44,5 ab 60,0 ab 108,0 ab 159,0

1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 3,5

bis 22,0 ab 25,0 ab 76,0 ab 108,0 ab 219,0

1,0 1,5 2,0 2,5 3,0

3.1.2 Durch Trinkwasser-, Speisewasser- und Schmieröltanks dürfen weder Luft-, Peil-, Überlauf-rohre noch Rohre mit artfremden Medien geführt werden. Lässt sich dies nicht vermeiden, so ist die Anordnung der Rohrleitungen in den Tank mit dem GL zu vereinbaren.

4. Grundsätze für die Konstruktion von Rohrleitungen, Ventilen, Armaturen und Pumpen

4.1 Allgemeine Grundsätze

4.1.1 Rohrleitungen sind unter weitgehender An-wendung der im Schiffbau üblichen Normen zu kon-struieren und zu fertigen.

4.1.2 In Leitungen für toxische Medien und brenn-bare verflüssigte Gase sind Schweißverbindungen anstelle lösbarer Verbindungen anzuwenden.

4.1.3 Dehnungen der Rohrleitungssysteme durch Erwärmung oder Verschiebung ihrer Aufhängungen infolge Schiffsverformungen sind durch Rohrbögen, Kompensatoren oder flexible Rohrverbindungen aus-zugleichen. Hierbei ist auf eine geeignete Anordnung von Festpunkten zu achten.

4.2 Rohrverbindungen

4.2.1 Abmessungen und Berechnung

Die Abmessungen von Flanschen und Flanschschrau-ben sollen anerkannten Normen entsprechen.

4.2.2 Rohrverbindungen

Die folgenden Verbindungen von Rohren können gewählt werden:

– Voll durchgeschweißte Stumpfnähte mit/ohne Maßnahmen zur Verbesserung der Güte der Wurzel.

– Muffenschweißung in angemessener Kehlnaht-dicke und ggf. nach erkannten Normen.

– Schraubverbindungen zugelassener Bauart

Für die Anwendung der Rohrverbindungen siehe Ta-belle 1.15.

Tabelle 1.15 Rohrverbindungen

Art der Verbindung Rohrklasse NennweiteStumpfnaht mit Wurzelbearbeitung II, III

Stumpfnaht ohne Wurzelbearbeitung II, III

Geschweißte Muffenverbindung III

alle

Gewinderohrmuffenverbindung

für untergeordnete Systeme siehe 4.2.2

< 50

Gewindemuffenverbindungen und ähnliche Verbin-dungen sind für Rohrklassen II und III nicht zugelas-sen. Gewindemuffenverbindungen sind nur für unter-geordnete Systeme (z.B. Sanitär- und Warmwasser-heizungssysteme) mit niedrigen Drücken zugelassen. Rohrverschraubungen und Rohrkupplungen können aufgrund einer besonderen Zulassung verwendet wer-den.

Flansche aus Stahl können unter Berücksichtigung der in den zugehörigen Normen festgelegten zulässigen Drücke und Temperaturen verwendet werden.

Flansche aus Nichteisenmetallen können entsprechend den zugehörigen Normen und innerhalb der in den Zulassungen festgelegten Begrenzungen verwendet werden. Für Flansche und Löt- oder Vorschweißbunde aus Kupfer und Kupferlegierungen gelten folgende Bestimmungen:

a) Vorschweißflansche nach Norm bis 200 °C bzw. 300 °C für alle Rohrklassen.

b) Lose Flansche mit Vorschweißbund wie a).

c) Glatte Lötflansche: nur für Rohrklasse III bis Nenndruck 16 bar und Temperaturen bis 120 °C

Zugelassene elastische Rohrkupplungen sind in fol-genden Rohrsystemen außerhalb von Maschinenräu-men zugelassen:

– Lenz- und Ballastleitungen

– Brennstoff- und Ölleitungen

Kapitel 3 Seite 1–36

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

C

– Feuerlösch- und Deckwaschleitungen

– Ladeölleitungen

– Luft-, Füll- und Peilrohre

– Sanitäre Abflussleitungen

– Trinkwasserleitungen

In Maschinenräumen können die Kupplungen nur verwendet werden, wenn sie vom GL als flammenbe-ständig zugelassen sind.

Die Verwendung von Rohrkupplungen ist nicht zuläs-sig in:

– Brennstoff- und Wasserleitungen innerhalb von Laderäumen

– Lenzleitungen innerhalb von Brennstoff- und Ballasttanks

4.3 Anordnung, Kennzeichnung und Verle-

gung

4.3.1 Rohrleitungssysteme müssen entsprechend dem Verwendungszweck ausreichend gekennzeichnet sein. Armaturen sind dauerhaft und deutlich zu be-schildern.

4.3.2 Rohre müssen durch Schotte oder Tankwände wasser- bzw. öldicht hindurchgeführt werden. Durch-steckungsschrauben sind unzulässig. Löcher für Be-festigungsschrauben dürfen nicht in die Tankwände gebohrt werden.

4.3.3 Rohrleitungssysteme in der Nähe von E-Schalttafeln müssen so verlegt oder geschützt werden, dass bei etwaigen Leckagen die E-Anlage nicht be-schädigt wird.

4.3.4 Rohrleitungssysteme müssen vollständig entleert, entwässert und entlüftet werden können. Rohrleitungssysteme, in denen Ansammlungen von Flüssigkeiten im Betrieb zu Schäden führen können, müssen besondere Entwässerungsvorrichtungen ha-ben.

4.4 Absperrvorrichtungen

4.4.1 Absperrvorrichtungen müssen einer aner-kannten Norm entsprechen. Ventile mit eingeschraub-ten Deckeln sind gegen unbeabsichtigtes Herausdre-hen des Deckels zu sichern.

4.4.2 Handbetätigte Absperrorgane sollen grund-sätzlich durch Drehen im Uhrzeigersinn geschlossen werden.

4.4.3 Für den Öffnungszustand eines Ventils sind Anzeigevorrichtungen vorzusehen, wenn die Stellung anders nicht zu erkennen ist.

4.4.4 Umschaltorgane in Rohrleitungssystemen, bei denen mögliche Zwischenstellungen der Schaltor-gane im Betrieb zu Gefahren führen können, dürfen nicht verwendet werden.

4.5 Außenbordanschlüsse

4.5.1 Ventile dürfen nur mittels Verstärkungsflan-schen oder dickwandigen Stützen an der Bordwand befestigt werden.

4.5.2 Ventile an der Außenhaut sollen leicht zu-gänglich sein. Wasserein- und -auslassventile müssen von oberhalb der Flurplatten betätigt werden können. Hähne an der Außenhaut sind so einzurichten, dass der Hahnschlüssel nur abgenommen werden kann, wenn der Hahn geschlossen ist.

4.5.3 Sofern Abflussrohre ohne Absperrorgan unterhalb des Freiborddecks durch die Außenhaut des Schiffes geführt werden dürfen, müssen die Rohre bis zum nächsten Absperrorgan mit einer Wanddicke gleich der Außenhautbeplattung an den Schiffsenden ausgeführt werden, braucht jedoch 8 mm nicht zu überschreiten.

4.5.4 Außenbordanschlüsse sind mit absperrbaren Ventilen zu versehen.

Kühlwasserausgussleitungen können mit genügend hoch über der Tiefladelinie geführtem Bogen nach außenbords geführt werden.

4.6 Fernbetätigte Ventile

4.6.1 Geltungsbereich

Diese Vorschriften gelten für hydraulisch, pneuma-tisch oder elektrisch betätigte Ventile in Rohrleitungs-systemen und sanitären Abflussleitungen.

4.6.2 Bauart

Fernbetätigte Lenzventile und Ventile, die für die Sicherheit des Schiffes wichtig sind, sind mit einer Notbetätigung zu versehen. Notbetätigung für fern-betätigte Ventile in Ladeleitungssystemen, siehe GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zu-sätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, A.3.2.

4.6.3 Anordnung der Ventile

Bei der Anordnung von Ventilen ist die Zugänglich-keit für Wartung und Reparaturen soweit wie möglich zu berücksichtigen.

Lenz- und Sanitärventile müssen stets zugänglich sein.

Lenzleitungsventile und Steuerleitungen sind soweit wie möglich vom Schiffsboden bzw. der Außenhaut des Schiffes entfernt anzuordnen.

Hinsichtlich der Anordnung von Ventilen und Steuer-leitungen gelten die oben angeführten Vorschriften ebenfalls.

Erfolgt der Einbau fernbetätigter Ventile innerhalb der Ballasttanks, ist das betreffende Tankventil jeweils in dem benachbarten Tank anzuordnen.

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Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–37

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Fernbetätigte Ventile an Brennstoff-Hoch- und -Seiten-tanks müssen von außerhalb des Aufstellungsraumes geschlossen werden können.

Erfolgt der Einbau fernbetätigter Ventile innerhalb der Ladetanks, ist das betreffende Tankventil jeweils in dem benachbarten Tank anzuordnen. Eine direkte Anordnung der fernbetätigten Ventile im Tank ist nur zulässig, wenn jeder Tank mit zwei Entnahmean-schlüssen versehen ist, die jeweils ein fernbetätigtes Ventil enthalten.

4.6.4 Bedienungsstände

Die Steuerorgane der fernbetätigten Ventile sind in einem Bedienungsstand zusammenzufassen.

Die Bedienungseinrichtungen sind eindeutig und dau-erhaft zu kennzeichnen.

Am Bedienungsstand muss erkennbar sein, ob die Ventile geöffnet oder geschlossen sind.

Bei Lenz- und Wechseltankventilen ist die Stellung „geschlossen“ über vom GL zugelassene Endstel-lungsanzeiger sowie durch optische Anzeigen am Bedienungsstand anzuzeigen.

Auf Fahrgastschiffen ist der Bedienungsstand fernbe-tätigter Ventile für das Lenzsystem außerhalb der Maschinenräume und oberhalb des Schottendecks anzuzeigen.

4.6.5 Kraftstationen

Die Kraftstationen sind für die Energieversorgung der fernbetätigten Ventile mit mindestens zwei unabhän-gigen Aggregaten auszurüsten.

Für Ventile, die nicht durch Federkraft geschlossen werden, ist die Energieversorgung für den Schließvor-gang über einen Druckspeicher vorzunehmen.

Die Luftversorgung von pneumatisch betätigten Venti-len kann aus dem allgemeinen Druckluftsystem vor-genommen werden.

Werden die Schnellschlussventile von Brennstofftanks pneumatisch geschlossen, ist dafür ein separater Druckspeicher vorzusehen. Dieser ist ausreichend zu bemessen und außerhalb des Maschinenraumes anzu-ordnen. Das Füllen dieses Druckspeichers über einen direkten Anschluss aus dem allgemeinen Druckluft-system ist zulässig. In dem Füllanschluss des Druck-speichers ist ein Rückschlagventil anzuordnen.

Für den Druckspeicher ist eine Drucküberwachung mit optischer und akustischer Alarmierung oder ein Handkompressor als zweite Fülleinrichtung vorzuse-hen.

Der Handkompressor ist außerhalb des Maschinen-raumes anzuordnen.

4.6.6 Die gesamte Anlage ist nach dem Einbau an Bord einer Funktionsprüfung zu unterwerfen.

4.7 Pumpen

4.7.1 Verdrängungspumpen müssen mit ausrei-chend bemessenen, nicht absperrbaren Überdruckven-tilen gegen unzulässige Drucksteigerung im Pumpen-gehäuse versehen werden.

4.7.2 Kreiselpumpen müssen auch bei geschlosse-ner Druckleitung ohne Schädigung betrieben werden können.

4.7.3 Pumpen, die parallel angeordnet sind, müssen gegen Überbeanspruchung mit Rückschlagventilen versehen werden, die an der Austrittsseite angebracht werden.

4.8 Überdrucksicherungen in Rohrleitungssys-temen

Folgende Rohrleitungssysteme sind zwecks Vermei-dung unzulässiger Überdrücke mit Sicherheitsventilen zu versehen:

– Rohrleitungssysteme und Armaturen, in denen Flüssigkeiten eingeschlossen und erwärmt wer-den können

– Rohrleitungssysteme, die im Betrieb Drücken ausgesetzt werden können, die höher sind als der Berechnungsdruck

Sicherheitsventile müssen das Betriebsmittel bei höchstens 10 % Druckerhöhung abführen können. Den Druckminderventilen sind Sicherheitsventile nachzu-schalten.

5. Dampfsysteme

5.1 Verlegung von Dampfleitungen

5.1.1 Dampfleitungen sind so zu verlegen und abzustützen, dass zu erwartende Belastungen durch Wärmedehnung, äußere Lasten und Verschiebungen der Stützkonstruktion im normalen Betrieb und bei Betriebsstörungen sicher abgebaut werden.

5.1.2 Es ist darauf zu achten, dass die Bildung von Wassersäcken vermieden wird.

5.1.3 Es sind Einrichtungen vorzusehen, um das Rohrleitungssystem zuverlässig entwässern zu kön-nen.

5.1.4 Rohrdurchführungen durch die Schotte und Decks sind gegen Wärmeableitung zu isolieren.

5.1.5 Dampfleitungen sind mit wirksamen Isolie-rungen gegen Wärmeverluste zu versehen.

Die Oberflächentemperatur der isolierten Dampflei-tungen darf an Stellen, an denen eine Berührungsge-fahr besteht, 80 °C nicht überschreiten.

Wenn erforderlich, sind zusätzliche Schutzmaßnah-men gegen unbeabsichtigtes Berühren zu treffen.

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Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

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Die Oberflächentemperatur von Dampfleitungen in Pumpenräumen von Tankschiffen darf an keiner Stelle 220 °C überschreiten.

Es ist sicherzustellen, dass Dampfleitungen mit aus-reichenden Dehnungsausgleichungseinrichtungen ver-sehen sind.

Kann ein Dampfleitungssystem von einem System mit höherem Druck beaufschlagt werden, ist es mit Redu-zierventilen und nachgeschalteten Sicherheitsventilen auszurüsten.

Für die Ausführung von Schweißverbindungen an Dampfleitungen gelten die GL-Vorschriften für Werk-stoffe und Schweißen (II-3).

5.2 Dampfsiebe

Maschinen und Apparate im Dampfleitungssystem sind, soweit erforderlich, durch Dampfsiebe gegen Fremdkörper zu schützen.

5.3 Dampfverbindungen

Dampfanschlüsse an ölführenden Apparaten und Rohrleitungen, z.B. Dampfzerstäubern oder Aus-dampfeinrichtungen, sind so zu sichern, dass Brenn-stoffe oder Öle nicht in die Dampfleitungen übertreten können.

6. Kesselspeisewasseranlagen und Kesselwas-serumwälzeinrichtungen, Kondensatrück-führung

6.1 Speisewasserpumpen

6.1.1 Für jede Dampfkesselanlage sind mindestens zwei Speisewasserpumpen vorzusehen.

6.1.2 Speisewasserpumpen sind so auszuführen bzw. auszurüsten, dass bei Stillstand kein Wasser zurücklaufen kann.

6.1.3 Speisewasserpumpen dürfen nur zum Speisen von Dampfkesseln verwendet werden.

6.2 Volumenstrom der Speisewasserpumpen

6.2.1 Sind zwei Speisewasserpumpen vorhanden, ist jede Pumpe für einen Volumenstrom auszulegen, der mindestens dem 1,25-fachen der zugelassenen höchsten Dampfleistung aller angeschlossenen Dampferzeuger entspricht.

6.2.2 Sind mehr als zwei Speisewasserpumpen vorhanden, müssen bei Ausfall der Speisewasserpum-pe mit dem größten Volumenstrom die übrigen Spei-sewasserpumpen zusammen mindestens die Forderung gemäß 6.2.1 erfüllen.

6.2.3 Bei Durchlauf-Dampferzeugern ist für die Auslegung der Speisewasserpumpen das 1,0-fache der zugelassenen höchsten Dampfleistung zugrunde zu legen.

6.3 Betriebsüberdruck an Speisewasserpum-pen

Speisewasserpumpen sind so auszulegen, dass ihr Betriebsüberdruck folgenden Anforderungen ent-spricht:

– Der gemäß 6.2 erforderliche Volumenstrom muss gegen den zulässigen Betriebsüberdruck des Dampferzeugers erreicht werden.

– Beim Ablassen der Sicherheitsventile muss ein Volumenstrom, der dem 1,0-fachen der zugelas-senen Dampfleistung entspricht, gegen den 1,1-fachen zulässigen Betriebsüberdruck gefördert werden.

Hierbei sind die Rohrleitungswiderstände zwischen Pumpe und Dampferzeuger zu berücksichtigen. Bei Durchlaufkesseln ist der Gesamtwiderstand des Kes-selsystems zu berücksichtigen.

6.4 Energieversorgung für Speisewasserpum-pen

Bei elektrischem Antrieb genügen getrennte Zuleitun-gen von der Sammelschiene zu den einzelnen An-triebsmaschinen der Pumpe.

6.5 Speisewasserleitungen

6.5.1 Allgemeines

Speisewasserleitungen dürfen nicht durch Tanks ge-führt werden, die kein Speisewasser enthalten.

6.5.2 Speisewasserleitungen für Dampfkessel

a) Für jeden Dampfkessel sind eine Haupt- und eine Hilfsspeisewasserleitung vorzusehen.

b) In jedem Speisewassersystem sind am Kessel-eintritt eine Absperrarmatur und ein Rück-schlagventil anzuordnen. Werden Absperrarma-tur und Rückschlagventil nicht unmittelbar hin-tereinander angeordnet, ist für das dazwischen-liegende Rohrstück eine Entwässerung vorzuse-hen.

c) Jede Speisewasserpumpe ist an der Saugseite mit einem Absperrventil und an der Druckseite mit einem absperrbaren Rückschlagventil auszu-rüsten. Die Rohrschaltung ist so einzurichten, dass jede Pumpe in jede Speisewasserleitung fördern kann.

d) Wird bei Durchlauf-Dampferzeugern die Behei-zung bei Ausfall der Speisewasserversorgung selbsttätig abgeschaltet, können die unter b) ge-forderten Armaturen entfallen, unter der Vor-aussetzung, dass die Speisewasserpumpe auf nur einen Dampferzeuger wirkt.

6.6 Umwälzeinrichtungen

6.6.1 Jeder Zwangsumlaufkessel ist mit zwei unab-hängig voneinander angetriebenen Umwälzpumpen

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Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–39

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auszurüsten. Der Ausfall der in Betrieb befindlichen Umwälzpumpen muss einen Alarm auslösen. Der Alarm darf sich erst wieder abschalten, wenn eine Umwälzpumpe wieder angelaufen oder die Feuerung des Dampferzeugers abgestellt ist.

6.6.2 Die Anordnung nur einer Umwälzpumpe für jeden Kessel ist ausreichend, wenn:

– eine gemeinsame Reserve-Umwälzpumpe vor-handen ist und auf jeden Kessel geschaltet wer-den kann, oder

– bei ölgefeuerten Hilfskesseln die Brenner bei Ausfall der Umwälzung selbsttätig abgeschaltet werden und die im Kessel gespeicherte Wärme keine unzulässige Ausdampfung des im Kessel vorhandenen Wassers bewirkt.

6.7 Kondensatrückführung

Das Kondensat sämtlicher Heizsysteme, die zum An-wärmen von Ölen dienen (Brennstoffe, Schmieröle, Ladeöle usw.), ist in Kondensatbeobachtungstanks zu leiten. Diese Tanks sind mit Entlüftungseinrichtungen auszurüsten.

7. Brennstoffsysteme

7.1 Unterbringung flüssiger Brennstoffe

7.1.1 Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen für flüssige Brennstoffe

Tanks und Rohrleitungen sind so anzuordnen und auszurüsten, dass sich Brennstoff weder in den Schiffsräumen noch an Deck ausbreiten oder sich an heißen Teilen oder elektrischen Einrichtungen entzün-den kann. Die Tanks sind mit Luft- und Überlaufroh-ren als Sicherung gegen Überdruck auszurüsten (siehe 13.).

7.1.2 Verteilung und Anordnung der Brenn-stofftanks

Der Brennstoffvorrat ist auf mehrere Tanks zu vertei-len, um auch bei Beschädigung eines Tanks zu ver-hindern, dass der gesamte Brennstoffvorrat verloren gehen kann. (Mindestens 1 Vorratstank und 1 Ver-brauchs-/Setztank).

7.2 Ausrüstung der Brennstofftanks

7.2.1 Brennstofffüll- und Entnahmeleitungen siehe 7.6; Luft-Überlauf und Peilrohre siehe 13.

7.2.2 Verbrauchstanks sind so einzurichten, dass sich Wasser und Rückstände auch bei Seegang abset-zen können.

7.2.3 Freie Entnahme- und Entwässerungsleitungen müssen mit selbstschließenden Absperrarmaturen versehen sein.

7.2.4 Tankpeileinrichtungen

Als Tankpeileinrichtungen sind zugelassen:

– Peilrohre

– Niveaumessanlagen

– Ölstandsanzeiger mit flachen Gläsern und selbstschließenden Absperrarmaturen in den Tankanschlüssen sowie Schutzvorrichtungen gegen äußere Beschädigungen

Für Brennstoffvorratstanks ist die Anordnung von Peilrohren ausreichend. Auf den Einbau von Peilroh-ren kann verzichtet werden, wenn die Tanks mit Ni-veaumessanlagen ausgerüstet werden, die durch den GL baumustergeprüft sind.

Brennstoffverbrauchtanks der Hauptantriebsanlage, betriebswichtiger Hilfsmotoren und von Antriebsmo-toren für Bugsteuereinrichtungen sind mit einer vom GL baumustergeprüften Niveauwarnanlage auszurüs-ten.

Die Niveauwarnanlage ist in einer Höhe anzubringen, die es dem Schiff ermöglicht, einen sicheren Ort in Übereinstimmung mit dem Klassenzusatz ohne Auf-füllen des Verbrauchstanks zu erreichen.

Unmittelbar in Tankwände eingesetzte Schaugläser und Ölstandsaugen sowie runde Ölstandsgläser sind nicht zugelassen.

Peilrohre von Brennstofftanks dürfen nicht in Wohn- und Fahrgastbereichen enden, noch dürfen sie in Räumen enden, in denen bei Austritt von Brennstoffen die Gefahr einer Entzündung besteht.

7.3 Befestigung von Geräten und Armaturen an Brennstofftanks

7.3.1 An Wänden von Brennstofftanks dürfen im Allgemeinen nur die zur Tankausrüstung gehörenden Geräte und Armaturen angebracht werden.

7.3.2 Ventil- und Rohrverbindungen sind durch geschweißte Verstärkungsflansche auf der Tankober-fläche anzubringen. Löcher für Befestigungsschrauben dürfen nicht in die Tankoberfläche gebohrt werden. Anstelle von Verstärkungsflanschen können kurze, dicke Rohrflanschverbindungen auf die Tankoberflä-che geschweißt werden.

7.4 Wasserdruckprüfung

Siehe 2.4.

7.5 Übernahme- und Abgabeleitungen

Die Übernahme von Brennstoffen muss vom freien Deck über fest verlegte Rohrleitungen erfolgen.

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Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

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7.6 Tankfüll- und Entnahmesysteme

7.6.1 Die Füll- und Entnahmeleitungen, die unter-halb des Ölspiegels in Tanks enden, müssen fern-absperrbar sein. Die Absperrventile müssen sich direkt am Tank befinden.

7.6.2 Die Fernabsperrung muss von einem stets zugänglichen freien Deckbereich aus erfolgen können.

7.6.3 Luft- und Peilrohre dürfen nicht zum Füllen von Brennstofftanks benutzt werden können.

7.6.4 Einlauföffnungen der Entnahmerohre müssen über den Entwässerungsrohren angeordnet werden.

7.6.5 An Dieselmotoren direkt angebaute Verbrauchsbehälter bis 50 l Inhalt brauchen keine Fernabstellung zu haben.

7.7 Rohrverlegung

7.7.1 Die Führung von Brennstoffrohren durch Speise-. Trinkwasser- und Schmieröltanks ist nicht zulässig.

7.7.2 Brennstoffrohre dürfen nicht in der Nähe heißer Maschinenteile, Kessel oder elektrischer Ein-richtungen verlegt werden. Die Anzahl der lösbaren Rohrverbindungen ist einzuschränken. Absperrorgane in Brennstoffrohrleitungen sollten im Maschinenraum von oberhalb der Flurplatten bedienbar sein.

In Brennstoffsystemen sind Teile aus Glas und Kunst-stoff unzulässig.

7.7.3 Überproduktionsleitungen zu Verbrauchs-tanks dürfen nicht abgesperrt werden können.

7.8 Filter

Brennstoff-Zuführungsleitungen für Motoren, die im Dauerbetrieb arbeiten, sind mit Doppelfiltern mit Umschalthahn oder selbstreinigenden Filtern auszu-rüsten. Umgehungseinrichtungen sind nicht zulässig.

8. Schmierölsysteme

8.1 Unterbringung von Schmierölen

8.1.1 Anordnung der Tanks

Für die Anordnung der Tanks gelten die Anforderun-gen aus den GL-Vorschriften für Entwurf und Bau des Schiffskörpers (I-2-2), Abschnitt 5, E.7. ebenfalls.

8.2 Ausrüstung der Tanks

8.2.1 Ölstandsgläser sind mit selbstschließenden Absperrarmaturen an die Tanks anzuschließen.

8.2.2 Für die Befestigung von Geräten und Arma-turen an den Tanks gilt 2.4 ebenfalls.

8.3 Bemessung und Ausführung der Tanks

8.3.1 Schmierölumlauftanks sind so zu bemessen, dass dem Öl genügend Verweilzeit zum Absetzen, Ausscheiden von Luftblasen, Rückständen usw. gege-ben ist. Sie müssen mindestens die Füllung des ge-samten Schmierölkreislaufs aufnehmen können.

8.3.2 Durch Einbau von Leitblechen oder Anord-nung von Spantdurchbrüchen ist sicherzustellen, dass der gesamte Tankinhalt am Umlauf teilnimmt. Durch-lauföffnungen sind so tief wie möglich im Tank anzu-ordnen. Die Rücklaufrohre von Maschinen sind bis in Tankbodennähe herunterzuführen. Die Saugstutzen sind in möglichst großer Entfernung von der Mündung der Ölrücklaufrohre so anzuordnen, dass bei allen im Betrieb möglichen Schräglagen des Schiffes weder Luft noch Schlamm angesaugt werden kann.

8.3.3 Schmierölumlauftanks sind mit ausreichen-den Entlüftungseinrichtungen auszurüsten.

8.4 Wasserdruckprüfung

Siehe 2.4.

8.5 Schmierölanlagen

8.5.1 Schmierölanlagen sind so auszulegen, dass sie für den gesamten Betriebsdrehzahlbereich und den Auslauf der Maschinen eine zuverlässige Schmierung und eine ausreichende Wärmeabfuhr gewährleisten.

8.5.2 Vorschmierung

Erfordert die Inbetriebnahme der Maschine eine Vor-schmierung, sind Vorschmierpumpen vorzusehen.

8.6 Schmierölpumpen

Ansauganschlüsse der Schmierölpumpen sind mög-lichst weit entfernt von den Ablaufrohren anzuord-nen.

8.7 Filter

In den Schmierölleitungen sind hinter den Pumpen im Hauptstrom umschaltbare Doppelfilter oder automati-sche Rückspülfilter anzuordnen.

9. Kühlwassersysteme

9.1 Kühlwasser-Einlass, Seekästen

9.1.1 Jeder Seekasten ist mit einem absperrbaren Luftrohr zu versehen, das bis über das Schottdeck hochgeführt werden muss. Die lichte Weite der Luft-rohre muss der Größe der Seekästen angemessen sein, jedoch mindestens 30 mm betragen.

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Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–41

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9.1.2 Wird Druckluft zum Durchblasen der Seekäs-ten verwendet, darf der Druck 2 bar nicht überschrei-ten.

9.2 Kühlwasser-Einlassventile

Für Hauptantriebsanlagen sind zwei Ventile vorzuse-hen. Kühlwasserpumpen wichtiger Hilfsmotoren soll-ten über besondere Ventile an die Seekästen ange-schlossen sein.

9.3 Filter

In den Saugleitungen der Kühlwasserpumpen von Hauptmotoren sind Filter anzuordnen, die im Betrieb gereinigt werden können.

9.4 Frischkühlwasser-Ausgleichsbehälter

Für das Frischkühlwassersystem sind genügend hoch-liegende Ausgleichsbehälter vorzusehen. Die Behälter sind mit einer Füll- und Wasserstandsanzeigevorrich-tung sowie mit einem Luftrohr zu versehen. Von der höchsten Stelle des Kühlwassersammelrohres ist ein Entlüftungsrohr zum Ausgleichbehälter zu führen.

Bei geschlossenen Kreisläufen sind die Ausgleichsbe-hälter mit Über-/Unterdruckventilen zu versehen.

9.5 Frischwasser-Rückkühler

Für Frischwasser-Rückkühler, die einen Teil der Au-ßenhaut des Schiffes bilden oder für besondere Au-ßenbordkühler muss eine einwandfreie Entlüftung des Kühlwassers sichergestellt werden. Zeichnungen des Rückkühlers und seiner Anordnung sind zur Prü-fung/Genehmigung einzureichen.

10. Druckluftsysteme

10.1 Allgemeines

10.1.1 In den Druckleitungen der Luftverdichter sind am Verdichter-Austritt Rückschlagventile vorzu-sehen.

10.1.2 In den Füllleitungen der Druckluftbehälter sind wirkungsvolle Öl- und Wasserabscheider anzu-ordnen.

Das Abblasen der Luft von den Überdruckventilen der im Maschinenraum installierten Druckluftbehälter muss zur freien Atmosphäre hin erfolgen.

10.1.3 Anlassluftleitungen dürfen nicht als Fülllei-tungen der Luftbehälter verwendet werden.

10.1.4 Vor jedem Motor sind in der Anlassleitung eine Rückstromsicherung und eine Entwässerung vorzusehen.

10.1.5 Tyfone sind an mindestens zwei Druckluft-behältern anzuschließen.

10.1.6 Jedem Druckminderventil ist ein Sicherheits-ventil nachzuschalten.

10.1.7 Druckwasserbehälter oder sonstige an das Druckluftsystem angeschlossene Tanks gelten als Behälter unter Druck und müssen den Vorschriften in D.1. entsprechen.

10.2 Druckluftanschlüsse zum Durchblasen von Seekästen

Druckluftanschlüsse zum Durchblasen von Seekästen siehe 9.1.2.

10.3 Druckluftversorgung für pneumatisch betätigte Armaturen

Druckluftversorgung für pneumatisch betätigte Arma-turen siehe 4.6.

11. Lenzsysteme

11.1 Allgemeines

Für die Ausrüstung von Schiffen mit Entölungsein-richtungen sind die nationalen und internationalen Bestimmungen zu beachten.

11.2 Lenzleitungen

11.2.1 Verlegung von Lenzleitungen

Lenzleitungen und Lenzsauger sind so anzuordnen, dass auch bei ungünstiger Trimmlage das Schiff voll-ständig gelenzt werden kann.

In der Regel sind an beiden Schiffsseiten Lenzsauger anzuordnen. Für im Vor- und Hinterschiff liegende Räume kann ein Lenzsauger als ausreichend angese-hen werden, wenn damit die Räume vollständig ge-lenzt werden können.

Nicht an das allgemeine Lenzsystem angeschlossene Räume vor dem Kollisionsschott oder hinter dem Stopfbuchsenschott sind durch andere geeignete und ausreichend bemessene Einrichtungen zu entwässern.

Das Kollisionsschott kann von einer Rohrleitung für das Füllen und Entleeren der Vorpiek durchbrochen werden, vorausgesetzt, dass eine Absperrarmatur am Kollisionsschott innerhalb der Vorpiek angebaut ist, das von oberhalb des offenes Decks fernbetätigt wer-den kann. Wo die Vorpiek direkt an einen ständig zugänglichen Raum angrenzt, der vom Laderaum getrennt ist, kann diese Absperrarmatur direkt am Kollisionsschott innerhalb dieses Raumes ohne An-ordnung einer Fernbedienung angebracht werden.

11.2.2 Rohrverlegung durch Tanks

Die Verlegung von Lenzleitungen durch Schmieröl-, Wärmeträgeröl-, Trinkwasser- oder Speisewassertanks ist nicht zulässig.

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Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

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11.2.3 Lenzsauger und Siebkörbe

Lenzsauger sind so anzuordnen, dass die Reinigung von Bilgen und Lenzbrunnen nicht behindert wird. Sie sind mit leicht losnehmbaren, korrosionsbeständigen Siebkörben auszurüsten.

11.2.4 Lenzarmaturen

Armaturen in Verbindungsleitungen zwischen Lenz-system und Fluss- und Ballastwassersystem sowie zwischen Lenzanschlüssen verschiedener Räume sind so auszuführen, dass das Eindringen von Flusswasser über das Lenzsystem auch bei Fehlschaltungen oder in Zwischenstellungen der Armaturen sicher verhindert wird.

Ausgussleitungen des Lenzsystems sind an der Au-ßenhaut mit Absperrarmaturen zu versehen.

Lenzarmaturen sind so anzuordnen, dass sie unabhän-gig von dem Ballast- und Beladungszustand des Schif-fes stets zugänglich sind.

11.2.5 Rohrverbindungen

Um den Übertritt von Wasser zu verhindern, sind die Zweiglenzrohrleitungen der einzelnen Räume über je ein absperrbares Rückschlagventil an die Hauptlenz-rohrleitung anzuschließen. Bei kleineren Schiffen mit nur einem Laderaum können die Zweiglenzrohre der Räume auch über Umschalt- oder Unterlaufhähne an die Lenzpumpen angeschlossen werden.

Soll eine Lenzpumpe auch zum Saugen von außen-bords und aus Ballastwassertanks verwendet werden, muss die Hauptlenzleitung über eine Rückströmsiche-rung an die Saugleitung der Pumpe angeschlossen werden, die den Übertritt von Roh- bzw. Ballastwasser in das Lenzsystem verhindert.

Als solche Sicherung gelten Dreiwegehähne mit L-Küken, Unterlaufhähne oder Wechselschieber. Anstel-le dieser Umschaltorgane kann auch ein absperrbares Rückschlagventil zwischen Pumpe und Hauptlenz-rohrleitung vorgesehen werden, so dass dann zwei Rückschlagventile geschaltet sind.

An die größte der vorgeschriebenen Lenzpumpen muss ein direkter Sauger aus dem Maschinenraum angeschlossen werden. Sein Durchmesser soll nicht kleiner sein als der des Hauptlenzrohres.

Der direkte Sauger braucht jedoch nur ein absperrba-res Rückschlagventil zu haben.

Erfolgt der Anschluss des direkten Saugers an eine Kreiselpumpe, die auch als Kühlwasser-, Ballast- oder Feuerlöschpumpe eingesetzt werden kann, ist in der Druckleitung der Pumpe ein absperrbares Rück-schlagventil anzuordnen.

11.3 Berechnung der Leitungsdurchmesser

11.3.1 Tanker

Für die Berechnung des Innendurchmessers der Hauptlenzleitung für Maschinenräume auf Tankschif-fen gilt die folgende Formel:

( )H 1d 3,0 B D 25= ⋅ + ⋅ +

1 = Gesamtlänge [m] der Räume zwischen Kof-ferdamm- oder Laderaumschott und Stopf-buchsenschott.

Übrige Formelzeichen wie unter 11.3.2 angegeben.

Zweiglenzrohre sind nach 11.3.2 zu bemessen.

11.3.2 Andere Schiffe

a) Hauptlenzrohre

( )Hd 1,5 B D L 25= ⋅ + ⋅ +

b) Zweiglenzrohre

( )Zd 2,0 B D 25= ⋅ + ⋅ +

dH = innerer Durchmesser des Hauptlenzrohres [mm]

dZ = innerer Durchmesser des Zweiglenzrohres [mm]

L = Länge [m] gemäß GL-Vorschriften für Entwurf und Bau des Schiffskörpers (I-2-2), Abschnitt 1, A.

B = Breite [m] gemäß GL-Vorschriften für Ent-wurf und Bau des Schiffskörpers (I-2-2), Ab-schnitt 1, A.

D = Seitenhöhe [m] gemäß GL-Vorschriften für Entwurf und Bau des Schiffskörpers (I-2-2), Abschnitt 1, A.

= Länge der wasserdichten Abteilung [m]

11.4 Lenzpumpen

11.4.1 Volumenstrom unabhängiger Pumpen

Jede Lenzpumpe muss fördern können:

Q = 5,75 ⋅ 10-3 ⋅ dH2

Q = Mindestvolumenstrom [m3/h]

dH = Rechnerischer innerer Durchmesser des Hauptlenzrohres [mm].

11.4.2 Werden zum Lenzen Kreiselpumpen vorge-sehen, müssen sie selbstansaugend sein oder an eine Luftabsauganlage angeschlossen sein.

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11.4.3 Volumenstrom angehängter Lenzpumpen

Lenzpumpen mit kleinerem Volumenstrom als nach 11.4.1 vorgeschrieben, können zugelassen werden, wenn die unabhängigen Pumpen für einen entspre-chend größeren Volumenstrom bemessen sind.

11.4.4 Verwendung anderer Pumpen für Lenz-zwecke

Als unabhängige Lenzpumpen können auch Ballast-, allgemeine Dienstpumpen und dergleichen dienen, wenn sie die gemäß 11.4.1 vorgeschriebene Förder-menge liefern.

Ölpumpen dürfen nicht an das Lenzsystem ange-schlossen werden.

11.4.5 Anzahl der Lenzpumpen

Schiffe mit einer Antriebsleistung bis 225 kW müssen eine Lenzpumpe haben, die an die Antriebsanlage angehängt sein darf. Bei Antriebsleistungen über 225 kW muss eine zweite, vom Hauptantrieb unab-hängige kraftgetriebene Lenzpumpe vorgesehen wer-den.

Auf Fahrgastschiffen können je nach Größe und An-triebsleistung weitere Lenzpumpen gefordert werden.

11.5 Lenzeinrichtungen für verschiedene Räu-me

11.5.1 Maschinenräume

Jeder Hauptmaschinenraum muss wie folgt gelenzt werden können:

a) über die an das Hauptlenzrohrsystem ange-schlossenen Lenzsauger und

b) über einen an die größte unabhängige Lenzpum-pe direkt angeschlossenen Lenzsauger.

11.5.2 Vor- und Achterpiek

Der Anschluss der Vor- und Achterpiek an das allge-meine Lenzsystem ist nicht zulässig. Sind die genann-ten Piektanks nicht an das Ballastsystem angeschlos-sen, ist eine gesonderte Entleerungsmöglichkeit vor-zusehen. Grenzt die Achterpiek an den Maschinen-raum, so kann eine Entleerung über eine absperrbare Leitung in die Maschinenraumbilge erfolgen. Eine gleichartige Entleerung der Vorpiek zu einem angren-zenden Schiffsraum ist nicht zulässig.

11.5.3 Räume oberhalb von Piektanks

Diese Räume müssen entweder über das Lenzsystem oder mittels Handlenzpumpen gelenzt werden können. Oberhalb der Hinterpiek liegende Räume dürfen zum Maschinenraum entwässert werden, wenn in der Ab-flussleitung an gut sichtbarer Stelle ein selbstschlie-ßendes Absperrorgan vorgesehen wird. Die Abfluss-rohre sollen einen inneren Durchmesser von mindes-tens 40 mm haben.

11.5.4 Kofferdämme und Leerzellen

Für Kofferdämme und Leerzellen ist eine Lenzeinrich-tung vorzusehen.

11.5.5 Kettenkästen

Kettenkästen können über das Lenzsystem oder durch Handpumpen gelenzt werden. Sie dürfen nicht zur Vorpiek entwässert werden.

12. Wärmeträgerölsysteme

12.1 Allgemeines

Wärmeübertragungsanlagen sind nach D.2. auszufüh-ren.

12.2 Pumpen

12.2.1 Umwälzpumpen

Eine Umwälzpumpe ist vorzusehen. Als die zweite Umwälzpumpe kann eine vollständige, an Bord mitge-führte Ersatzpumpe akzeptiert werden.

Mit Bestätigung des Eigners kann die Ersatzpumpe an Bord entfallen.

12.2.2 Förderpumpen

Für das Auffüllen des Ausgleichstanks ist eine För-derpumpe anzuordnen.

12.2.3 Die Pumpen sind so aufzustellen, dass austre-tendes Lecköl gefahrlos abgeleitet werden kann.

12.2.4 Notabschaltungen siehe H.2.3.

12.3 Armaturen

12.3.1 Es dürfen nur Armaturen aus zähem Werk-stoff verwendet werden.

12.3.2 Armaturen sind für einen Nenndruck von PN 16 auszulegen.

12.3.3 Armaturen sind zugänglich anzuordnen.

12.3.4 In den Druckleitungen der Pumpen sind Rückschlagventile vorzusehen.

12.3.5 Armaturen in Rücklaufleitungen sind in offe-ner Stellung zu blockieren.

12.4 Rohrleitungen

12.4.1 Für die Dichtung sind nur Werkstoffe zuläs-sig, die für die Auslegungstemperatur dauerhaft ge-eignet und gegen das Wärmeträgeröl beständig sind.

12.4.2 Durch eine entsprechende Leitungsführung und geeignete Kompensatoren ist die Wärmedehnung zu berücksichtigen.

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12.4.3 Die Leitungen sind vorzugsweise in ge-schweißter Ausführung zu verlegen. Die Anzahl der lösbaren Rohrverbindungen ist so gering wie möglich zu halten.

12.4.4 Eine Leitungsführung durch Wohn-, Aufent-halts- und Wirtschaftsräume ist nicht zulässig.

12.4.5 Durch Laderäume führende Leitungen sind so zu verlegen, dass eine Beschädigung ausgeschlossen ist.

12.4.6 Durchführungen durch die Schotte und Decks sind gegen Wärmeableitung zu isolieren.

12.4.7 Entlüftungseinrichtungen sind so auszufüh-ren, dass ein Luft-/Ölgemisch gefahrlos abgeführt werden kann.

12.5 Dichtheits- und Funktionsprüfung

12.5.1 Verteilung und Ausrüstung der Wärme-trägertanks

Die Gesamtanlage ist nach Fertigstellung einer Dichtheits- und Funktionsprüfung unter Aufsicht des GL zu unterwerfen.

12.6 Verteilung und Ausrüstung der Wärme-trägeröltanks

Die Verteilung und Ausrüstung von Wärmeträgeröl-tanks sind nach D.3. auszuführen.

12.7 Entwurfsdruck und Prüfdruck

Zu Entwurfsdruck und Druckprüfung siehe D.3.

13. Luft-, Peil- und Überlaufrohre

13.1 Luft- / Überlaufrohre

13.1.1 Ausrüstung der Tanks allgemein

An den höchsten Seiten aller Tanks, Leerzellen etc. sind Luftrohre anzuschließen, die in der Regel über dem freien Deck enden müssen.

Die Höhe der Luft- und Überlaufrohre über Deck muss mindestens 0,45 m betragen, bei Kraftstofftanks von Tankern 0,5 m (siehe GL-Vorschriften Zusätzli-che Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzei-chen (I-2-4), Abschnitt 3, A.3.5.1)

Luft- und Überlaufrohre sind steigend zu verlegen. Durch Laderäume geführte Luft- und Überlaufrohre sind gegen Beschädigung zu schützen.

Werden Tanks über festverlegte Rohrleitungen durch Pumpen gefüllt, müssen die Luftrohre einen freien Querschnitt von mindestens 125 % des zugehörigen Füllrohrquerschnitts haben.

Luftrohre von Schmierölvorratstanks dürfen im Ma-schinenraum enden. Bei Schmierölvorratstanks, deren Wände einen Teil der Außenhaut des Schiffes bilden,

müssen sie innerhalb des Maschinenraumschachtes oberhalb des Freiborddecks enden.

Hierbei wird vorausgesetzt, dass etwa austretendes Öl sich nicht an heißen Tanks entzünden kann.

Luftrohre von Schmieröltanks, Getrieben und Motor-kurbelräumen dürfen nicht zusammengeführt werden.

Kofferdämme oder Leerzellen mit Lenzanschlüssen müssen im Freien endende Luftrohre erhalten.

13.2 Peilrohre

13.2.1 Allgemeine Anordnung

Peilrohre sind vorzusehen für Tanks, Leerzellen, Kof-ferdämme und Bilgen (Lenzbrunnen) von Räumen, die nicht jederzeit zugänglich sind. Peilrohre müssen möglichst gerade verlegt und so nah wie möglich auf den Boden des Tanks geführt werden.

Peilrohre, deren obere Öffnungen unterhalb der Tief-ladelinie liegen, müssen mit selbstschließenden Ab-sperrvorrichtungen versehen werden. Solche Peilrohre sind nur zulässig in Räumen, die regelmäßig über-wacht werden können. Alle anderen Peilrohre sind bis auf das freie Deck hochzuführen. Die Peilrohröffnun-gen müssen stets zugänglich und mit wasserdichten Verschlüssen versehen sein.

Peilrohre von Tanks sollen nahe unterhalb der Tank-decke mit einer Druckausgleichsbohrung versehen werden.

Unter jedem Peilrohr ist eine Stoßplatte anzuordnen. Werden Peilrohre über eine seitliche Rohrabzweigung an eine Peilstelle angeschlossen, ist die Abzweigung unter dem Peilrohr entsprechend zu verstärken.

13.2.2 Peilrohre für Brennstoff- und Schmieröl-tanks

Können Peilrohre nicht bis über das freie Deck hoch-geführt werden, müssen sie mit selbstschließenden Absperrvorrichtungen und mit ebensolchen Prüfventi-len versehen werden.

Peilrohrmündungen müssen genügend weit von Kes-seln, elektrischen Einrichtungen und heißen Bauteilen entfernt sein.

Peilrohre dürfen nicht in Wohn- oder Wirtschaftsräu-men enden. Sie dürfen nicht als Füllrohre dienen.

13.3 Überlaufrohre

13.3.1 Tanks für flüssigen Brennstoff

Wo ein Überlaufrohr für einen Tank für flüssigen Brennstoff vorgesehen ist, muss der Auslass grund-sätzlich in einen Überlauftank von angemessener Aufnahmekapazität geführt werden.

Die Überläufe von Betriebstanks müssen grundsätz-lich entweder in die Brennstoffbunker oder in einen Überlauftank von einer angemessenen Aufnahmeka-pazität zurückgeführt werden.

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Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–45

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Es wird empfohlen, wenn zum Befüllen eines Tanks eine Kraftpumpe eingesetzt wird, einen Alarm oder ein Sichtglas am Überlaufrohr vorzusehen, um anzu-zeigen, wenn der Tank voll ist.

13.3.2 Auslegung von Überlaufsystemen

Sollen Überläufe von Betriebstanks , die die gleiche oder unterschiedliche Flüssigkeiten enthalten, an ein gemeinsames Netz angeschlossen werden, sind Vor-kehrungen zu treffen, um jedes Risiko einer gegensei-tigen Verbindung zwischen den verschiedenen Tanks in Strömungsrichtung der Flüssigkeit beim Leeren oder Füllen zu verhindern.

13.3.3 Bauart

Überlaufrohre sind in der Regel aus dem gleichen Werkstoff wie die Rohre herzustellen, die die entspre-chenden Abteilungen bedienen.

In jeder Abteilung, die bepumpt werden kann, darf der Gesamtquerschnitt der Überlaufrohre nicht kleiner sein als in 13.1.1 gefordert.

14. Schlauchleitungen und Kompensatoren

14.1 Geltungsbereich

14.1.1 Die folgenden Vorschriften gelten für Schlauchleitungen und Kompensatoren aus nichtme-tallischen und metallischen Werkstoffen.

14.1.2 Schlauchleitungen und Kompensatoren aus nichtmetallischen und metallischen Werkstoffen dür-fen entsprechend ihrer Eignung in Brennstoff-, Schmieröl-, Drucköl-, Lenz-, Ballast-, Frischkühlwas-ser-, Seekühlwasser-, Druckluft-, Hilfsdampf-, Abgas- und Wärmeträgerölsystemen sowie in untergeordneten Rohrsystemen eingesetzt werden.

14.1.3 Kompensatoren aus nichtmetallischen Werk-stoffen sind in Ladeleitungen von Tankschiffen nicht zugelassen.

14.2 Begriffsbestimmungen

14.2.1 Schlauchleitungen bestehen aus metallischen oder nichtmetallischen Schläuchen, die funktionsfähig mit Schlaucharmaturen an den Enden versehen sind.

Kompensatoren bestehen aus Bälgen mit Endan-schlüssen sowie Verankerungen zur Aufnahme von axialen Druckkräften, wenn Beweglichkeit in Ver-dreh- oder Längsrichtung gewährleistet werden muss. Als Endanschlüsse dürfen Flansche, Anschweißenden oder zugelassene Verschraubungen verwendet werden.

Berstdruck ist der statische Innendruck, bei dem die Schlauchleitung oder der Kompensator zerstört wird.

14.2.2 Hochdruck-Schlauchleitungen aus nicht-metallischen Werkstoffen

Schlauchleitungen oder Kompensatoren, die für den Einsatz in Anlagen mit ausgeprägten dynamischen Belastungen geeignet sind.

14.2.3 Niederdruck-Schlauchleitungen und Kompensatoren

Schlauchleitungen oder Kompensatoren, die für den Einsatz in Anlagen mit ausgeprägten dynamischen Belastungen geeignet sind.

14.2.4 Maximal zulässiger Betriebsüberdruck bzw. Nenndruck für Schlauchleitungen und Kompensatoren aus nichtmetallischen Werkstoffen

Der maximale zulässige Betriebsüberdruck für Hoch-druck- Schlauchleitungen ist der höchste dynamische Innendruck, mit dem diese Komponenten beansprucht werden dürfen. Der maximal zulässige Betriebsüberdruck bzw. Nenn-druck für Niederdruck-Schlauchleitungen und Kom-pensatoren ist der höchste statische Innendruck, mit dem diese Komponenten beansprucht werden dürfen.

14.2.5 Prüfdruck Für nichtmetallische Hochdruck-Schlauchleitungen beträgt der Prüfdruck das 2-fache des maximal zuläs-sigen Betriebsüberdrucks. Für nichtmetallische Niederdruck-Schlauchleitungen und Kompensatoren beträgt der Prüfdruck das 1,5-fache des maximal zulässigen Betriebsüberdrucks. Für metallische Niederdruck-Schlauchleitungen und Kompensatoren beträgt der Prüfdruck das 1,5-fache des maximal zulässigen Betriebsüberdrucks oder das 1,5-fache des Nenndrucks.

14.2.6 Berstdruck Für nichtmetallische sowie für metallische Schlauch-leitungen und Kompensatoren beträgt der Mindest-berstdruck das 4-fache des maximal zulässigen Be-triebsüberdrucks bzw. Nenndrucks. Ausgenommen hiervon sind Niederdruck- Schlauchleitungen und Kompensatoren, deren maximal zulässiger Betriebs-überdruck bzw. Nenndruck 20 bar nicht überschreitet. Für solche Komponenten beträgt der Mindestberst-druck das Dreifache des maximal zulässigen Betriebs-überdrucks bzw. Nenndrucks. Für Schlauchleitungen und Kompensatoren in Prozess- und Ladeleitungen auf Gas- und Chemikalientankschiffen beträgt der Mindestberstdruck das 5-fache des maximal zulässi-gen Betriebsüberdrucks.

14.3 Anforderungen

14.3.1 Es dürfen nur zugelassene Schlauchleitungen und Kompensatoren in den unter 14.1.2 genannten Systemen verwendet werden.

14.3.2 Hersteller von Schlauchleitungen und Kom-pensatoren müssen vom GL zugelassen sein.

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Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

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14.3.3 Schlauchleitungen und Kompensatoren ein-schließlich der Anschlussarmaturen müssen für die beabsichtigten Betriebsmittel, Drücke und Temperatu-ren geeignet sein.

14.3.4 Bei der Auswahl der Schlauchleitungen und Kompensatoren ist der für das betreffende System ma-ximal zulässige Betriebsüberdruck zu berücksichtigen. Als Mindestbetriebsüberdruck sind 5 bar anzusetzen.

14.3.5 Schlauchleitungen und Kompensatoren in Brennstoff-, Schmieröl-, Hydrauliköl-, Lenz- und Seewassersystemen müssen flammenbeständig sein.

14.4 Verlegung

14.4.1 Nichtmetallische Schlauchleitungen dürfen nur dort verwendet werden, wo sie zum Ausgleich von Relativbewegungen erforderlich sind. Sie sind so kurz wie möglich unter der Berücksichtigung der Einbau-richtlinien des Schlauchherstellers auszuführen.

14.4.2 Der von den Herstellern vorgeschriebene Mindestbiegeradius für Schläuche darf nicht unter-schritten werden

14.4.3 Nichtmetallische Schlauchleitungen und Kom-pensatoren sind zugänglich und sichtbar anzuordnen.

14.4.4 In Frischkühlwassersystemen mit einem Betriebsüberdruck ≤ 5 bar sowie in Ladeluft-/ Spül-luftleitungen dürfen Schläuche mit doppelten Schellen auf den Rohrenden befestigt werden.

14.4.5 Schlauchleitungen und Kompensatoren, die in unmittelbarer Nähe von heißen Anlagenteilen ver-legt werden, müssen mit zugelassenen Wärmeschutz-überzügen versehen werden.

14.5 Prüfungen Schlauchleitungen und Kompensatoren sind im Her-stellerwerk unter Aufsicht des GL einer Druckprüfung gemäß 2.4 zu unterziehen.

14.6 Bordeigene Ladeschläuche

14.6.1 Für den Ladungsumschlag auf Chemikalien- und Flüssiggastankschiffen dürfen nur zugelassene Ladeschläuche verwendet werden. Die Montage der Endarmaturen darf nur von hierfür zugelassenen Betrieben durchgeführt werden.

14.6.2 Bordeigene Ladeschläuche sind im Herstel-lerwerk unter Aufsicht eines Besichtigers vom GL einer Endprüfung wie folgt zu unterziehen:

– Sichtprüfung

– hydrostatische Druckprüfung mit dem 1,5-fachen maximal zulässigen Betriebsüberdruck bzw. 1,5-fachen Nenndruck. Der Nenndruck muss mindestens 10 bar betragen.

– Messung des elektrischen Widerstandes zwi-schen den Endarmaturen. Der Widerstand darf maximal 1 kΩ betragen.

14.7 Kennzeichnung

Schlauchleitungen und Kompensatoren müssen dauer-haft mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

– Kennzeichen oder Symbol des Herstellerwerks

– Herstelldatum

– Typbezeichnung

– Nennweite

– maximal zulässiger Betriebsüberdruck bzw. Nenndruck

– Nummer der Prüfbescheinigung sowie Kürzel der Inspektion der zuständigen Gesellschaft

D. Druckbehälter und Wärmetauscher, Kes-sel und Wärmeträgerölerhitzer

1. Druckbehälter und Wärmetauscher

1.1 Allgemeines

1.1.1 Geltungsbereich

Die folgenden Vorschriften gelten für Druckbehälter für den Betrieb der Hauptantriebsanlage und der zuge-hörigen Hilfsmaschinen. Sie sind auch anzuwenden auf Druckbehälter und Ausrüstungen des Binnen-schiffsbetriebs und auf unabhängige Ladungstanks, wenn sie betriebsmäßig durch Über- oder Unterdruck beaufschlagt werden.

Für Ladungstanks und Container mit Entwurfstempe-raturen < 0 °C gelten die GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, C.

Diese Vorschriften gelten nicht für Druckbehälter mit zulässigen Betriebsüberdrücken bis 1,0 bar bei einem Gesamtinhalt, ohne Abzug des Volumens der inneren Einbauten, von nicht mehr als 1000 l sowie für Behäl-ter mit zul. Betriebsüberdrücken PB > 1 bar, wenn das Produkt aus den Werten für Druck [bar] und Inhalt [Liter] PB x V ≤ 200 ist.

Die Herstellung und Überprüfung dieser Druckbehäl-ter unterliegen der guten Ingenieurspraxis.

Druckbehälter, die nach anerkannten Normen hergestellt sind, können akzeptiert werden, wenn sie im Herstel-lerwerk entsprechend der Norm geprüft worden sind.

1.1.2 Einteilung in Klassen

Druckbehälter sind entsprechend den Betriebsbedin-gungen nach Tabelle 1.16 in Klassen einzuordnen.

Druckbehälter, die teils mit Flüssigkeiten, teils mit Luft oder Gasen gefüllt sind oder durch Luft oder Gase ausgeblasen werden, wie z.B. Druckwasserbe-hälter in Trinkwasser- oder Sanitärsystemen und Spei-cherbehälter, sind wie Luft- oder Gasbehälter einzu-ordnen.

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1.1.3 Unterlagen für die Prüfung / Genehmi-gung

Dem GL sind Zeichnungen der Druckbehälter, Wär-metauscher und der druckbeaufschlagten Ausrüstung mit allen für die sicherheitstechnische Beurteilung erforderlichen Angaben einzureichen. Für eine rei-bungslose und effiziente Prüfung sind diese elektro-nisch über GLOBE 1 zu übermitteln. Im Einzelfall und bei vorheriger Abstimmung mit dem GL können die Unterlagen auch in Papierform in dreifacher Ausferti-gung eingereicht werden. Insbesondere sind die fol-genden Einzelheiten anzugeben:

– Verwendungszweck, Substanzen, die die Druckbehälter enthalten sollen.

– zulässige Betriebsüberdrücke und -temperatu-ren; falls notwendig, weitere Belastungen und der Inhalt der einzelnen Druckräume

– Entwurfs-Einzelheiten der druckbeaufschlagten Teile

– vorgesehene Werkstoffe, Einzelheiten zur Schweißtechnik und zur Wärmebehandlung

1.2 Werkstoffe

1.2.1 Allgemeine Anforderungen

Werkstoffe druckbeaufschlagter Wandungen müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein und den GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3) entsprechen.

Für direkt mit den druckbeaufschlagten Wandungen verschweißte Teile wie Eckbleche, Träger, Halterun-gen, Knie usw. ist ein zur Wandung passender Werk-stoff mit gewährleisteter Schweißeignung vorzusehen.

Für Schweißkonstruktionen gelten auch die GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3).

1.2.2 Werkstoffprüfung

Prüfungen nach den Vorschriften des GL für Werk-stoffe und Schweißen (II-3) sind vorgeschrieben an Werkstoffen der Behälterklassen I und II für:

a) alle druckbeaufschlagten Wandungen, ausge-nommen kleine Teile, wie z.B. Schweißbutzen, Verstärkungsscheiben, Stutzenrohre und Flan-sche ≤ DN 32 mm sowie geschmiedete oder aus Walzstahl hergestellte Köpfe von Druckluftbe-hältern

b) geschmiedete Flansche bei Betriebstemperatu-ren > 300 °C und bei Betriebstemperaturen ≤ 300 °C, wenn das Produkt aus PB [bar] und der Nennweite DN [mm] PB x DN > 2500 oder die Nennweite DN > 250 ist.

c) Schrauben und Muttern ab M 30 (30 mm Durchmesser Gewinde) aus Stählen mit einer Zugfestigkeit über 500 N/mm2, bei Muttern über 600 N/mm2 und Schrauben aus legierten oder vergüteten Stählen größer M 16.

1.2.3 Für prüfpflichtige Teile der Klasse II können Werkstoffnachweise in Form von Abnahmeprüfzeug-nissen 3.1 der Hersteller gemäß EN 10204 anerkannt werden, sofern die hierin bescheinigten Prüfwerte den Vorschriften für Werkstoffe des GL genügen (II-3).

Abnahmeprüfzeugnisse können auch für serienmäßig hergestellte Bauteile der Klasse I aus unlegiertem Stahl wie Hand- und Mannlochverschlüsse sowie für Stutzenrohre mit dem Produkt PB × DN ≤ 2500 und DN ≤ 250 mm bei Betriebstemperaturen < 300 °C anerkannt werden.

Tabelle 1.16 Druckbehälterklassen

Beschickungs-mittel

Berechnungsdruck pc [bar] Berechnungstemperatur t [°C]

Flüssiggase (Propan, Butan, usw.), giftige und korrosive Gase

alle nicht zutreffend

nicht zutreffend

Dampf, Druckluft, Gase, Wärmeträgeröl

pc > 16 oder

t > 300

pc ≤ 16 und

t ≤ 300

pc ≤ 7 und

t ≤ 170 flüssige Brennstoffe, Schmieröle, brennbare Hydraulik-flüssigkeiten

pc > 16 oder

t > 150

pc ≤ 16 und

t ≤ 150

pc ≤ 7 und

t ≤ 60

Wasser, nicht brennbare Hydraulikflüssigkeiten

pc > 40 oder

t > 300

pc ≤ 40 und

t ≤ 300

pc ≤ 16 und

t ≤ 200 Druckbehälter- I II III

1.2.4 Für alle Teile, die der Werkstoffprüfung durch den GL nicht unterliegen, ist der Nachweis der Werkstoffeigenschaften in anderer Weise, z.B. durch Werkszeugnisse oder eine Bescheinigung des Herstel-lers über die Güteeigenschaften der verwendeten Werkstoffe zu erbringen.

1.3 Grundsätze für die Herstellung

1.3.1 Verarbeitung

Die Verarbeitung der Werkstoffe muss sachgemäß erfolgen. Werkstoffe, die durch Warm- oder Kaltver-arbeitung eine Beeinträchtigung des Gefügezustandes erfahren haben, sind gemäß den GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3) einer Wärmebehand-lung zu unterziehen.

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1.3.2 Schweißung

Für die Ausführung von Schweißarbeiten, Zulassung von Betrieben und Prüfung der Schweißer gelten die GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3).

1.3.3 Ausschnittsverstärkungen

Schwächungen der Wandungen durch Ausschnitte sind zu berücksichtigen und erforderlichenfalls zu verstärken.

1.3.4 Böden

Krempen gewölbter Böden dürfen nicht durch Ein-spannungen irgendwelcher Art, z.B. Haltebleche oder Versteifungen, in ihrer Bewegung unzulässig behin-dert werden. Tragfüße an Bodenwölbungen dürfen nur an dafür ausreichend bemessenen Böden angebracht werden.

Werden Deckel oder Böden durch Klappschrauben befestigt, sind diese gegen Abgleiten zu sichern.

1.3.5 Stutzenrohre

Die Wanddicke von Stutzenrohren muss so bemessen werden, dass zusätzliche äußere Beanspruchungen sicher aufgenommen werden können. Die Wanddicke eingeschweißter Stutzen soll der Wanddicke des Tei-les, in das sie eingeschweißt werden, angemessen sein. Die Wandungen müssen wirksam miteinander ver-schweißt sein.

Für den Anschluss von Rohrleitungen sind Rohrver-bindungen gemäß C. vorzusehen.

1.3.6 Rohrböden

Rohrlöcher sind sorgfältig zu bohren und zu entgraten. Die Stegbreiten müssen unter Berücksichtigung des Einwalzverfahrens und der Werkstoffpaarung so ge-wählt werden, dass einwandfreies Einwalzen und ausreichende Haftung der Rohre gewährleistet ist. Die Einwalzlänge soll 12 mm nicht unterschreiten.

1.3.7 Dehnungsausgleich

Bei der Konstruktion der Druckbehälter und Ausrüs-tungen sind mögliche Wärmedehnungen, z.B. zwi-schen Mantel und Heizrohrbündel, zu berücksichtigen.

1.3.8 Korrosionsschutz

Druckbehälter und Ausrüstungen, die durch Beschi-ckungsmittel besonderer Korrosion ausgesetzt sind, müssen in geeigneter Weise geschützt werden.

1.3.9 Reinigung und Besichtigung

Druckbehälter und Ausrüstungen sind mit möglichst großen und zweckmäßig angeordneten Besichtigungs- und Einstiegsöffnungen zu versehen. Mindestabmes-sungen dafür siehe 2.3.

Druckbehälter über 2,0 m Länge müssen mindestens an beiden Enden Besichtigungsöffnungen erhalten. Ist

der Druckbehälter befahrbar, genügt eine Einstiegs-öffnung.

Druckbehälter mit mehr als 800 mm lichtem Durch-messer müssen befahrbar sein.

Zum Befahren mit Hilfs- oder Schutzgeräten ist im Allgemeinen ein Mannlochdurchmesser von mindes-tens 600 mm erforderlich. Der Durchmesser kann bei einer zu durchfahrenden Stutzenhöhe von höchstens 250 mm auf 500 mm vermindert werden.

Besichtigungsöffnungen können entfallen, wenn er-fahrungsgemäß keine Korrosion oder Ablagerungen zu erwarten sind, z.B. in Dampfmänteln.

Bei Druckbehältern und Ausrüstungen mit gefährli-chem Inhalt (z.B. Flüssiggase oder giftige Gase) sollen die Besichtigungs- und Einstiegsöffnungen nicht durch Bügel, sondern durch auf Flansche aufge-schraubte Deckel verschlossen werden.

Besondere Besichtigungs- und Einstiegsöffnungen sind nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit einer inneren Besichtigung durch Ab- oder Ausbau von Teilen gegeben ist.

1.3.10 Halterungen

Zur Vermeidung unzulässiger Spannungserhöhungen in der Behälterwand durch Vibrationen sind im Be-reich von Halterungen und Stützen erforderlichenfalls Verstärkungen anzuordnen.

1.3.11 Kennzeichnung

Jeder Druckbehälter ist so zu kennzeicnen oder dauer-haft zu beschriften, dass Hersteller, Fabriknummer, Baujahr sowie Rauminhalt, zulässiger Betriebsüber-druck und die Kennung der Prüforganisation ersicht-lich werden. Bei kleineren Apparaten genügen Anga-ben über Betriebsüberdrücke.

1.4 Konstruktion

Für die Entwurfsberechnung sind die bestehenden GL-Vorschriften oder internationale Richtlinien wie AD-Merkblätter, ASME oder harmonisierte europäische Normen, die vom GL anerkannt wurden, anzuwenden unter Berücksichtigung der besonderen Anforderun-gen für Druckbehälter, die auf Binnenschiffen einge-baut sind.

Zusätzlich sind die zutreffenden Vorschriften der flaggenstaatlichen Behörde zu beachten.

1.5 Ausrüstung und Aufstellung

1.5.1 Absperrvorrichtungen

In den Druckleitungen möglichst nahe am Druckbe-hälter müssen Absperrvorrichtungen vorgesehen wer-den. Sind mehrere Druckbehälter zu einer Gruppe zusammengefasst, braucht nicht jeder Druckbehälter einzeln, sondern nur die Behältergruppe, absperrbar zu sein. Im Allgemeinen sollten nicht mehr als drei Druckbehälter zu einer Gruppe zusammengefasst

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werden. Anlassluftbehälter sowie Druckbehälter, die betriebsmäßig geöffnet werden, müssen einzeln abge-sperrt werden können. In Rohrleitungen eingebaute Apparate, z.B. Wasser- und Ölabscheider, bedürfen keiner Absperreinrichtungen.

1.5.2 Druckanzeigeeinrichtungen

Jeder absperrbare Druckbehälter und jede für sich absperrbare Behältergruppe muss eine für den jeweili-gen Behälterinhalt geeignete, absperrbare Druckanzei-ge haben. Der Messbereich und die Teilung muss bis zum Prüfdruck reichen und eine rote Marke für den höchsten Betriebsdruck haben.

Ausrüstungen brauchen nur dann mit Druckanzeige ausgerüstet zu werden, wenn dies für den Betrieb erforderlich ist.

1.5.3 Sicherheitseinrichtungen

1.5.3.1 Jeder für sich absperrbare Druckbehälter oder jede für sich absperrbare Behältergruppe muss mit einem federbelasteten nicht absperrbaren Sicherheits-ventil versehen werden, das nach dem Abblasen wie-der zuverlässig schließt.

Regelgeräte für Druck und Temperatur sind kein Er-satz für Sicherheitsventile.

1.5.3.2 Sicherheitsventile müssen so ausgelegt und eingestellt werden, dass eine Überschreitung des zu-lässigen Betriebsüberdruckes um 10 % verhindert wird. Die Einstellung der Sicherheitsventile muss gegen unbefugtes Verstellen gesichert werden können. Die Ventilkegel müssen jederzeit angelüftet werden können.

1.5.3.3 Auf der Abgangseite der Sicherheitsventile für Gase und Dämpfe ist am tiefsten Punkt eine nicht absperrbare Entwässerung vorzusehen. Aus Sicher-heitsventilen austretende gefährliche Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten müssen gefahrlos abgeleitet werden können. Schweröl muss über einen offenen Trichter abgeleitet werden.

1.5.3.4 Dampfführende Räume sind mit einem Si-cherheitsventil auszurüsten, wenn in ihnen ein höherer Dampfdruck als der zulässige Betriebsüberdruck auf-treten kann. Falls ein Vakuum entstehen kann, z.B. durch Kondensation, ist eine entsprechende Sicher-heitseinrichtung notwendig.

1.5.3.5 Beheizte Räume, die ein- und austrittseitig abgesperrt werden können, sind mit einem Sicher-heitsventil auszurüsten, das bei gefährlicher Wärme-ausdehnung des Inhalts oder bei einem Versagen der Heizelemente einen unzulässigen Druckanstieg ver-hindert.

1.5.3.6 Druckwasserbehälter sind wasserseitig mit einem Sicherheitsventil auszurüsten. Ein luftseitiges Sicherheitsventil kann entfallen, wenn dem Druckbe-hälter kein höherer Luftdruck als sein zulässiger Be-triebsüberdruck zugeführt werden kann.

1.5.3.7 Warmwasserbereiter sind am Kaltwasserzu-laufs mit einem Sicherheitsventil auszurüsten.

1.5.3.8 Berstsicherungen sind nur in besonders be-gründeten Fällen bei Zustimmung des GL erlaubt. Sie müssen so ausgebildet sein, dass ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % verhindert wird.

Berstsicherungen müssen mit einem Schutz zum Auf-fangen der Bruchstücke des Berstelementes versehen und gegen Beschädigung von außen geschützt werden. Die Bruchstücke des Berstelementes dürfen den erfor-derlichen Austrittsquerschnitt nicht verengen.

1.5.3.9 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküber-schreitung können entfallen für Druckspeicher in pneumatischen und hydraulischen Steuer- und Rege-lanlagen, wenn diesen Druckspeichern kein höherer Druck als der zulässige Betriebsüberdruck zugeführt werden kann und das Produkt aus den Werten für Druck [bar] und Inhalt [Liter] PB x V ≤ 200 ist.

1.5.3.10 Elektrisch beheizte Apparate sind neben einem Temperaturregler auch mit einem Temperatur-begrenzer auszurüsten.

1.5.3.11 Ölgefeuerte Warmwassererzeuger sind mit Begrenzern gegen Temperatur- und Drucküberschrei-tung über einen spezifizierten Grenzwert hinaus aus-zurüsten. Zusätzlich ist eine Wassermangelsicherung, ein Minimaldruckbegrenzer oder ein Strömungs-begrenzer vorzusehen. Beim Ansprechen der Begren-zer ist der Ölbrenner abzuschalten und zu verriegeln.

Abgasbeheizte Warmwassererzeuger sind mit den entsprechenden Alarmen auszurüsten.

1.5.3.12 Die Ausrüstungsteile an den Druckbehältern müssen für den Binnenschiffseinsatz geeignet sein. Die Begrenzer für z.B. Druck, Temperatur und Durch-fluss sind Sicherheitseinrichtungen und müssen typge-prüft sein, und sind mit entsprechenden Typprüfungs-zeugnissen zu belegen. Für Sicherheitsventile sind die in ISO/EN 4196 dargestellten Baumusterprüfanforde-rungen zu erfüllen.

1.5.4 Flüssigkeitsstandanzeiger und Speiseein-richtungen für beheizte Druckbehälter

1.5.4.1 Beheizte Druckbehälter, bei denen durch Absinken des Flüssigkeitsstandes unzulässige Tempe-raturen in Behälterwandungen entstehen können, müs-sen eine Einrichtung zum Anzeigen des Flüssigkeits-standes haben.

1.5.4.2 Druckbehälter mit festgesetztem niedrigsten Wasserstand müssen mit einer ausreichend bemesse-nen Speiseeinrichtung versehen werden.

1.5.4.3 Warmwasserheizungsanlagen sind als ge-schlossene Anlagen mit Fremddruckhaltung und Membranausdehnungsgefäß auszuführen. Die Was-serumwälzung im System muss durch Zwangsumlauf erfolgen.

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1.5.5 Schaugläser Schaugläser sind an druckbeaufschlagten Wandungen nur zugelassen, wenn sie für den Betrieb notwendig sind und andere Beobachtungsmöglichkeiten nicht vorgesehen werden können. Sie sind nicht größer als erforderlich und vorzugsweise rund auszuführen. Schaugläser müssen gegen mechanische Beschädi-gungen geschützt werden, z. B. durch Gitter. Bei brennbaren, explosiblen oder giftigen Beschickungs-mitteln müssen die Schaugläser durch Verschlusskap-pen abgedeckt werden.

1.5.6 Entleerung und Entlüftung Druckbehälter und Ausrüstungen müssen drucklos gemacht und vollkommen entleert werden können. Auf eine ausreichende Entwässerung ist besonders bei Druckluftbehältern zu achten. Für die Durchführung von Wasserdruckprüfungen müssen entsprechende Anschlüsse und eine Entlüf-tungsmöglichkeit an der höchsten Stelle vorgesehen werden.

1.5.7 Aufstellung Druckbehälter und Ausrüstungen sind so aufzustellen, dass sie möglichst allseitig besichtigt und die periodi-schen Prüfungen leicht durchgeführt werden können. Erforderlichenfalls sind im Inneren der Behälter Lei-tern oder Steigeisen vorzusehen. Liegende Druckbehälter sollen möglichst in Schrägla-ge und in Schiffslängsrichtung des Binnenschiffs eingebaut werden. Der Winkel sollte mindestens 10° betragen (Ventilkopf hochliegend). Bei Querschiffs-anordnung soll die Schräglage größer sein. Druckluftbehälter sind, wenn erforderlich, außen so zu kennzeichnen, dass sie in der für eine vollkommene Entwässerung und Entlüftung vorgesehene Lage an Bord eingebaut werden können.

1.5.8 Ladungsbehälter für Flüssiggase Ausrüstung und Aufstellung der Ladungsbehälter für Flüssiggase siehe GL-Vorschriften Zusätzliche Anfor-derungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, C.

1.6 Prüfungen

1.6.1 Bau- und Druckprüfung Nach Fertigstellung sind die Druckbehälter und Aus-rüstungen einer Prüfung der baulichen Ausführung und einer Wasserdruckprüfung zu unterziehen. Die Wandungen dürfen bei diesen Prüfungen keine blei-benden Formänderungen zeigen.

Bei der Wasserdruckprüfung dürfen die Beanspru-chungen gemäß Tabelle 1.17 nicht überschritten wer-den. Der Prüfdruck beträgt bei Druckbehältern und Ausrüs-tungen der Druckbehälterklasse I im Allgemeinen das 1,5-fache des zulässigen Betriebsüberdrucks, mindes-tens aber PB + 1 bar.

Für Druckbehälter und Ausrüstungen der Druckbehäl-terklassen II und III beträgt der Prüfdruck das 1,3-fache des zulässigen Betriebsüberdrucks, mindestens aber PB + 1 bar. Bei Betriebsdrücken unterhalb des Atmosphärendrucks beträgt der Prüfdruck 2 bar Über-druck. Luftkühler (z.B. Ladeluftkühler) sind wasserseitig mit dem 1,5-fachen zulässigen Betriebsüberdruck, min-destens aber mit 4 bar zu prüfen. Druckprüfungen mit anderen Medien als Wasser kön-nen in besonderen Fällen vereinbart werden.

Tabelle 1.17 Maximale Beanspruchung bei Was-serdruckprüfungen

für Werkstoffe mit definierter Streckgrenze

für Werkstoffe ohne definierte Streckgrenze

ReH, 20 / 1,1 Rm, 20 / 2,0 ReH, 20° = gewährleistete Streckgrenze oder Mindestwert der 0,2 %-Dehngrenze bei Raumtemperatur [N/mm2] Rm, 20° = gewährleistete Mindestzugfestigkeit bei Raumtemperatur [N/mm2]

1.6.2 Dichtheitsprüfungen Bei Druckbehältern und Ausrüstungen mit gefährli-chem Inhalt (z.B. Flüssiggasen) behält sich der GL das Recht auf eine besondere Prüfung auf Gasdichtheit vor.

1.6.3 Prüfnachweise Die Prüfung der baulichen Ausführung und die Druckprüfung sind im Herstellerwerk im Beisein des Besichtigers durchzuführen. Für Druckbehälter und Ausrüstungen der Gruppen II und III werden Prüfbe-scheinigungen der Hersteller akzeptiert, wenn der zulässige Betriebsüberdruck PB ≤ 1 bar oder das Pro-dukt aus den Werten für Druck [bar] und Inhalt [Liter] PB × V ≤ 200 ist.

1.6.4 Prüfung nach Einbau an Bord Nach Einbau an Bord werden die Ausrüstungsteile der Druckbehälter und Ausrüstungen sowie die Anord-nung und Einstellung der sicherheitstechnischen Ein-richtungen überprüft und, soweit erforderlich, funktio-nell erprobt.

2. Dampfkessel

2.1 Allgemeines

2.1.1 Geltungsbereich

Als Dampfkessel im Sinne dieser Vorschriften gelten alle geschlossenen Behälter und Rohranordnungen, die den Zweck haben:

a) Wasserdampf von höherem als atmosphärischen Druck zu erzeugen (Dampferzeuger) - der er-zeugte Dampf muss in einem System außerhalb des Dampferzeugers verwendet werden - oder

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b) Wasser über die dem atmosphärischen Druck entsprechende Siedetemperatur zu erhitzen (Heißwassererzeuger) - das erzeugte Heißwasser muss in einem System außerhalb des Heißwas-sererzeugers verwendet werden

Zum Dampfkessel gehören auch die mit den oben genannten Behältern und Rohranordnungen unmittel-bar verbundenen Einrichtungen, in denen der erzeugte Dampf z.B. überhitzt oder gekühlt wird sowie externe Dampftrommeln, die Umwälzleitungen und die Ge-häuse der Umwälzpumpen von Zwangsumlaufkesseln.

Für Warmwassererzeuger mit einer höchstzulässigen Vorlauftemperatur von nicht mehr als 120 °C und alle Anlagen mit Dampf- oder Heißwassererzeugern, die ausschließlich durch Dämpfe oder heiße Flüssigkeiten beheizt werden, gilt 1.

2.1.2 Andere Vorschriften

Beim Bau und bei der Aufstellung von Dampf-kesselanlagen sind die jeweils geltenden zusätzlichen Anforderungen und Vorschriften des Flaggenstaates des Binnenschiffs zu beachten.

2.1.3 Begriffsbestimmungen

Dampfkesselwandungen sind die Wandungen der Dampf- und der Wasserräume, die zwischen den Ab-sperrvorrichtungen des Kessels liegen. Die Gehäuse der Absperrvorrichtungen gehören zu den Dampfkes-selwandungen.

Zulässiger Betriebsüberdruck PB (Berechnungsdruck) ist der zugelassene Dampfdruck in bar (atmosphäri-sche Druckdifferenz) im Dampfraum des Kessels vor Eintritt in den Überhitzer. Bei Durchlaufkesseln gilt als zulässiger Betriebsüberdruck der Druck am Über-hitzeraustritt, bei Durchlaufkesseln ohne Überhitzer der Druck des Dampfes beim Austritt aus dem Dampferzeuger.

Heizfläche ist der Teil der Dampfkesselwandungen, über den dem System Wärme zugeführt wird, und zwar:

a) bei Feuer- und Abgasbeheizung die auf der beheizten Seite gemessene Fläche [m2] oder

b) bei elektrischer Beheizung die äquivalente Heiz-fläche [m2]:

860 PH18000

⋅= [m2]

P = elektrische Leistung [kW]

Die zulässige Dampferzeugung ist die größte im Dau-erbetrieb stündlich erzeugbare Dampfmenge für die der Dampferzeuger bei dem vorgesehenen Dampfzu-stand ausgelegt ist.

Absinkdauer ist die Zeit, in welcher der Wasserspiegel bei unterbrochener Speisung und zulässiger Dampfer-zeugung vom niedrigsten Wasserstand (LWL) auf den höchsten Feuerzug (HF) absinkt, d.h.:

VTD v

=′⋅ [min]

T = Absinkdauer [min]

V = Wasserinhalt zwischen dem niedrigsten Was-serstand und dem höchsten Feuerzug [m3]

D = zulässige Dampferzeugung [kg/min]

v’ = spezifisches Volumen des Wassers bei Satt-dampftemperatur [m3/kg]

Der niedrigste Wasserstand ist so festzulegen, dass die Absinkdauer nicht geringer als 5 Minuten ist.

2.1.4 Manueller Betrieb

Für Dampfkesselanlagen, die selbsttätig betrieben werden, müssen Bedien- und Überwachungseinrich-tungen vorgesehen werden, die über eine zusätzliche Steuerungsebene einen manuellen Betrieb unter fol-genden Mindestanforderungen ermöglichen:

An Dampfkesseln, an deren Heizfläche ein höchster Feuerzug festgelegt ist (z.B. ölgefeuerte Dampfkessel und Abgaskessel mit Abgastemperaturen > 400 °C), müssen mindestens die Wasserstandsbegrenzer und bei ölgefeuerten Heißwassererzeugern mindestens die Temperaturbegrenzer aktiv bleiben.

Die Überwachung auf Ölgehalt des Kondensats bzw. Fremdstoffeinbruch ins Speisewasser darf beim manu-ellen Betrieb nicht zum Abschalten der Speisepumpen führen.

Die für den manuellen Betrieb nicht geforderten si-cherheitstechnischen Einrichtungen dürfen nur mittels Schlüsselschalter außer Funktion gesetzt werden. Das Betätigen des Schlüsselschalters ist anzuzeigen.

Bezüglich genauerer Anforderungen an den manuellen Betrieb der Ölfeuerungsanlage, siehe 4.

Der manuelle Betrieb erfordert eine ständige und unmittelbare Beaufsichtigung der Dampfkesselanlage.

2.1.5 Unterlagen für die Prüfung/Genehmigung

Die folgenden Unterlagen sind zur Genehmigung einzureichen. Für eine reibungslose und effiziente Prüfung sind diese elektronisch über GLOBE 1 zu übermitteln. Im Einzelfall und bei vorheriger Abstim-mung mit dem GL können die Unterlagen auch in Papierform in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden:

– Zeichnungen aller druckführenden Teilen des Dampfkessels, wie Mantel, Trommeln, Samm-ler, Rohranordnungen, Mannlöcher und Inspek-tionsöffnungen usw.

– bei Heißwassererzeugungsanlagen zudem Zeichnungen der Ausdehnungsgefäße und sons-tiger Druckbehälter

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– Ausrüstungs- und Funktionsschema mit Be-schreibung der Dampfkesselanlage

– Schaltpläne der elektrischen Steuerung bzw. Regelung und ggf. Überwachungs- und Sicher-heitseinrichtungen mit Einstellwerten.

Aus diesen Zeichnungen müssen alle zur Festigkeits-berechnung und Bewertung erforderlichen Angaben, wie zulässiger Betriebsüberdruck, Heizflächen, nied-rigster Wasserstand, zulässige Dampferzeugung, Dampfzustände, Heißdampftemperaturen sowie die vorgesehenen Werkstoffe und die Schweißdetails zu ersehen sein.

Ferner müssen die Unterlagen Angaben über die Aus-rüstung des Dampfkessels sowie eine Beschreibung der Kesselanlage mit den maßgeblichen Kesseldaten, Angabe der Einbaulage zur Schiffslängsachse sowie zu Speisung und Ölfeuerungsanlage enthalten.

2.2 Werkstoffe

2.2.1 Allgemeine Anforderungen

Die zum Bau von Dampfkesseln zu verwendenden Werkstoffe müssen hinsichtlich Verarbeitung und dem späteren Betrieb den technischen Anforderungen, insbesondere an die Warmfestigkeit und soweit erfor-derlich, auch an die Schweißeignung genügen.

2.2.2 Zugelassene Werkstoffe

Die Anforderungen gemäß 2.2.1 sind erfüllt, wenn Werkstoffe gemäß Tabelle 1.18 verwendet werden.

Werkstoffe, die in den Vorschriften des GL für Werk-stoffe nicht aufgeführt sind, können verwendet wer-den, wenn ihre Eignung und die Güteeigenschaften nachgewiesen werden.

Tabelle 1.18 Werkstoffprüfung für Armaturen und Fittinge

Werkstoffsorte 1 Betriebs-temperatur

Prüfung erforderlich bei

Stahl, Stahlguss > 300 DN > 32 Stahl, Stahlguss Gusseisen mit Kugelgraphit

≤ 300 pzul x DN > 2500 2

oder DN > 250

Kupferlegierungen ≤ 225 pzul x DN > 1500 2

pzul = Betriebsüberdruck [bar] DN = Nenndurchmesser [mm] 1 Für Grauguss wird keine Prüfung gefordert 2 Bei Nennweiten DN ≤ 32 kann die Prüfung entfallen

2.2.3 Werkstoffprüfung

Werkstoffe druckführender Kesselteile müssen nach den GL-Vorschriften für Metallische Werkstoffe (II-1), siehe Tabelle 1.19, im Beisein des GL geprüft werden. Für diese Werkstoffe ist eine Typ A-Bescheinigung erforderlich.

Die Überwachung der Werkstoffprüfung durch den GL kann entfallen für:

a) kleine Kesselteile aus unlegierten Stählen, wie Stehbolzen, Anker mit einem Durchmesser ≤ 100 mm, Verstärkungsscheiben, Hand-, Kopf- und Mannlochverschlüsse, geschmiedete Flansche bis DN 150 und Stutzenrohre bis DN 150

b) Rauchrohre (Rohre unter äußerem Überdruck)

Für die unter a) und b) genannten Teile sind die Werk-stoffeigenschaften durch Abnahmeprüfzeugnisse des Herstellers nachzuweisen.

Wenn die Auslegungstemperatur 450 °C oder mehr oder der Auslegungsdruck 32 bar oder mehr beträgt, sind Rohre einer zerstörungsfreien Prüfung gemäß den GL-Vorschriften für Stahl- und Eisenwerkstoffe (II-1-2), Abschnitt 2, C.4.7 zu unterziehen.

Für unlegierte Stähle nach anerkannten Normen kön-nen bezüglich der Prüfung Sondervereinbarungen getroffen werden.

Werkstoffe für Armaturen und Fittinge müssen gemäß den Angaben der Tabelle 1.18 im Beisein des GL ge-prüft werden. Für diese Werkstoffe ist eine Typ A-Bescheinigung erforderlich.

Bauteile, die einer Werkstoffprüfung nicht unterlie-gen, wie Auflager, Hebeaugen, Lagerböcke usw. müs-sen ihrem Verwendungszweck entsprechend gestaltet und aus geeigneten Werkstoffen hergestellt werden.

2.3 Grundsätze für die Herstellung

2.3.1 Verarbeitung von Kesselwerkstoffen

Die Werkstoffe sind während der Verarbeitung auf Fehler zu kontrollieren. Es ist sicherzustellen, dass eine Verwechslung verschiedenartiger Werkstoffe ausgeschlossen ist. Bei der Verarbeitung ist darauf zu achten, dass die Kennzeichnungen und Prüfstempel auf den Werkstoffen erhalten bleiben oder vor-schriftsmäßig übertragen werden.

Dampfkesselteile, die durch Warm- oder Kaltverarbei-tung eine Beeinträchtigung des Gefügezustandes er-fahren haben, sind gemäß den GL-Vorschriften für Werkstoffe einer Wärmebehandlung zu unterziehen und zu prüfen.

2.3.2 Schweißung

Dampfkessel sind als Schweißkonstruktion zu ferti-gen.

Für die Ausführung von Schweißarbeiten, die Zulas-sung von Betrieben und die Prüfung der Schweißer gelten die Vorschriften des GL.

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2.3.3 Einwalzen von Rohren

Rohrlöcher sind sorgfältig zu bohren und zu entgraten. Scharfe Kanten sind zu brechen. Rohrlöcher sollen, besonders bei kleinen Wanddicken, möglichst radial verlaufen.

Die Einwalzenden der Rohre sind zu säubern und auf Maßhaltigkeit sowie auf etwaige Fehler zu untersu-chen. Falls erforderlich sind die Einwalzenden vor dem Einwalzen zu glühen.

Am Eintritt in den zweiten Zug sind eingeschweißte Rauchrohre vor dem Verschweißen anzuwalzen und nach dem Verschweißen nachzuwalzen.

2.3.4 Anker, Ankerrohre und Stehbolzen

Anker, Ankerrohre und Stehbolzen sind so anzuord-nen, dass sie durch Biege- oder Scherkräfte nicht wesentlich beansprucht werden.

Die Spannungsspitzen bei Querschnittsänderungen, im Gewinde und an Schweißstellen sind durch geeignete Formgebung niedrig zu halten.

Vollanker und Stehbolzen sind vorzugsweise volltra-gend einzuschweißen. Bei eingeschweißten Längsan-kern sind etwaige Schwingungsbeanspruchungen zu berücksichtigen.

Vollanker und Stehbolzen sind von beiden Stirnseiten so anzubohren, dass die Bohrung mindestens 25 mm

in den Wasser- bzw. Dampfraum hineinreicht. Bei an-gestauchten Enden muss der durchlaufende Schaft mindestens 25 mm angebohrt werden.

Eckanker sind mit einer Neigung von nicht mehr als 30° zur Längsachse des Kessels anzuordnen. Span-nungsspitzen an den Anschweißstellen der Eckanker sind durch geeignete Formgebung möglichst gering zu halten. Die Schweißnähte sind volltragend auszufüh-ren. Bei Flammrohrkesseln sollen Eckanker mindes-tens 200 mm vom Flammrohr entfernt sein.

Bei der Versteifung feuerberührter ebener Flächen durch Stehbolzen soll der Stehbolzenmittenabstand im Allgemeinen nicht größer als 200 mm sein.

2.3.5 Versteifungen, Laschen und Tragösen

Werden ebene Stirnwände durch Profile oder Rippen versteift, sollen diese ihre Belastung unmittelbar (d.h. ohne aufgeschweißte Laschen) auf den Kesselmantel übertragen.

Dopplungsplatten dürfen nicht bei druckbeaufschlag-ten Teilen angeordnet werden, die der Hitzestrahlung ausgesetzt sind.

Unter Halterungen und Tragösen sind erforderlichen-falls Verstärkungsbleche zum Schutz der Kesselwan-dungen anzuordnen.

Tabelle 1.19 Zugelassene Werkstoffe

Werkstoff und Erzeugnisform Grenzen der Anwendung

Werkstoffsorten in Übereinstimmung mit den GL Vorschriften für Werkstoffe

Stahlplatten und Bandstahl nicht zutreffend Stahlplatten für Dampfkessel und Druckbehälter Stahlrohre nicht zutreffend Stahlrohre für den Betrieb bei hohen TemperaturenSchmiedestücke und Formteile nicht zutreffend Schmiedestücke für Dampfkessel und

Druckbehälter Stahlguss nicht zutreffend Stahlguss für Dampfkessel und Druckbehälter Gusseisen mit Kugelgraphit ≤ 300 °C

≤ 40 bar ≤ DN 175 bei Armaturen und Fittingen

Gusseisen mit Kugelgraphit

Gusseisen mit Lamellengraphit: Kesselteile nur für unbeheizte Wandungen und nicht für Wärmeträgerölerhitzer Armaturen und Fittinge

≤ 200 °C ≤ 10 bar Φ ≤ 200 ≤ 200 °C ≤ 10 bar ≤ DN 175

Grauguss

Schrauben und Muttern nicht zutreffend Schrauben und Muttern für erhöhte Temperatur Armaturen und Fittinge aus Kupfergusslegierungen

≤ 225 °C ≤ 25 bar

Kupfergusslegierungen

Φ = Durchmesser [mm]

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Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

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2.3.6 Einschweißen ebener, nicht gekrempter Böden an Kesselmänteln

Ebene, nicht gekrempte Böden (Scheibenböden) an Großwasserraumkesseln dürfen nur als eingeschweiß-te Böden mit einem Mantelüberstand von ≥ 15 mm ausgeführt werden. Das Wanddickenverhältnis Boden/ Mantel sB/sM darf nicht größer als 1,8 sein. Der Boden ist volltragend mit dem Mantel zu verschweißen.

2.3.7 Stutzen und Flansche

Alle Stutzen und Flansche sind kräftig auszuführen und sachgemäß, vorzugsweise volltragend, mit den Wandungen zu verschweißen. Die Wanddicke von Stutzenrohren muss so groß sein, dass auch zusätzli-che äußere Beanspruchungen sicher aufgenommen werden können. Die Wanddicke eingeschweißter Stutzen soll der Wanddicke des Teiles, in das sie ein-geschweißt werden, angemessen sein.

Vorschweißflansche müssen aus geschmiedetem Werk-stoff mit günstigem Faserverlauf hergestellt werden.

2.3.8 Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen, Ausschnitte und Verschlüsse

Dampfkessel sind mit Öffnungen zu versehen, durch die der Innenraum gereinigt und besichtigt werden kann. Insbesondere kritische und hochbelastete Schweißnähte, strahlungsbeheizte Flächen und Berei-che des schwankenden Wasserspiegels müssen ausrei-chend besichtigt werden können. Kesselkörper mit einem lichten Durchmesser von mehr als 1200 mm und solche von mehr als 800 mm Durchmesser und 2000 mm Länge sind so einzurichten, dass sie befah-ren werden können. Einbauten in Trommeln dürfen die Innenbesichtigung nicht behindern oder müssen nötigenfalls ausgebaut werden können.

Besichtigungs- und Einstiegsöffnungen sollen die folgenden Mindestweiten haben (siehe Tabelle 1.20):

Tabelle 1.20 Öffnungsabmessungen

Mannlöcher 300 x 400 mm oder 400 mm Durchmesser, bei Ringhöhen > 150 mm soll die Weite 320 x 420 mm betragen.

Kopflöcher 220 x 320 mm oder 320 mm Durchmesser

Handlöcher 87 x 103 mm Schaulöcher sollen einen Mindestdurchmesser

von 50 mm haben; sie sollen jedoch nur angebracht werden, wenn ein Handloch aus konstruktiven Gründen nicht möglich ist.

Die Ränder von Mannlöchern und sonstigen Aus-schnitten, z.B. für Dome, sind wirksam zu verstärken, wenn das Blech durch das Einschneiden der Löcher unzulässig geschwächt wird. Die Kanten von Öffnun-gen mit Verschlussdeckeln sind durch eingeschweißte Randverstärkungen zu versteifen.

Verschlussdeckel, Mannlocheinfassungen und Bügel müssen aus zähem Werkstoff (nicht aus Grauguss oder Temperguss) hergestellt werden. Für die Bügel der Handlochverschlüsse von Kammern und Teilkammern darf Gusseisen mit Lamellengraphit (mindestens GG-20) verwendet werden, wenn die Bügel nicht in der Strömung der beheizenden Gase liegen.

Sofern nicht Metalldichtungen verwendet werden, müssen Verschlussdeckel auf der Luftseite einen Wulst oder einen Bund haben, um ein Herausdrücken der Dichtung zu verhindern. Sein Spiel gegenüber dem Lochrand, ringsum gleichmäßig verteilt, darf bei Kesseln unter 32 bar Betriebsüberdruck 2 mm und ab 32 bar 1 mm nicht übersteigen. Seine Höhe muss mindestens 5 mm größer sein als die Dicke der Dich-tung.

Für Dichtungen dürfen nur geschlossene Ringe ver-wendet werden. Die Werkstoffe müssen für die be-trieblichen Anforderungen geeignet sein.

2.4 Konstruktion

Für die Entwurfsberechnungen sind die bestehenden GL-Vorschriften oder internationale Regelwerke wie AD-Merkblätter, ASME, CODAP, British Standards oder harmonisierte europäische Normen, die vom GL anerkannt wurden, anzuwenden, unter Berücksichti-gung der besonderen Anforderungen für Dampfkessel, die auf Binnenschiffen eingebaut sind.

Zusätzlich sind die zutreffenden Vorschriften der flaggenstaatlichen Behörde zu beachten.

2.5 Ausrüstung und Aufstellung

2.5.1 Speise- und Umwälzeinrichtungen

Jeder Dampfkessel muss im Allgemeinen zwei Spei-sewasserpumpen haben, von denen jede das 1,25-fache der der Dampfleistung des Kessels entsprechen-den Wassermenge liefern muss.

Bei Dampfkesseln, die nicht für die Aufrechterhaltung des Maschinenbetriebs erforderlich sind, ist eine Spei-sewasserpumpe ausreichend, wenn folgende Voraus-setzungen erfüllt sind:

a) Der Dampfdruck und die Höhe des Wasserstan-des müssen selbsttätig geregelt werden.

b) Nach dem Abstellen der Beheizung darf die im Kessel gespeicherte Wärme keine unzulässige Absenkung des Wasserstandes bewirken.

c) Bei Ausfall der Energie für den Antrieb der Speisewasserpumpe muss die Beheizung selbst-tätig abgestellt werden.

d) Der Kessel muss mit einem vom Wasserstands-regler unabhängigen Wasserstandsbegrenzer ausgerüstet sein.

Bei Durchlaufkesseln genügt als Fördermenge das 1,0-fache der Dampfleistung.

Die Speisewassereinrichtungen müssen sowohl die geforderte Speisewassermenge gegen den zulässigen

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Betriebsüberdruck, als auch die der Dampfleistung entsprechenden Speisewassermenge gegen den 1,1-fachen zulässigen Betriebsüberdruck fördern können.

Bei Speisepumpen mit elektrischem Antrieb ist für jeden Motor eine getrennte Leitung von der Sammel-schiene vorzusehen.

Jede Speisepumpe muss für sich von der Saug- und Druckleitung abgesperrt werden können.

In jeder zum Dampfkessel führenden Speiseleitung müssen eine Absperrvorrichtung und eine Sicherung gegen Rückströmen vorhanden sein. Werden Absperr-vorrichtung und Sicherung gegen Rückströmen nicht in unmittelbarer Verbindung eingebaut, so muss für das dazwischen liegende Rohrstück die Möglichkeit einer Druckentlastung vorgesehen werden.

Durchlaufkessel benötigen keine Absperrvorrichtung und Sicherung gegen Rückströmen, sofern die Spei-sewasservorrichtung nur auf einen Kessel arbeitet.

Die Speiseeinrichtungen sind so am Dampferzeuger anzuordnen, dass dieser sich bei undichter Rückström-sicherung nicht tiefer als 50 mm über den höchsten Feuerzug entleeren kann.

Das Speisewasser ist so in den Dampferzeuger ein-zuspeisen, dass schädigende Wirkungen auf die Kes-selwandung und auf beheizte Flächen vermieden wer-den.

Jeder Zwangsumlaufkessel muss im Allgemeinen mit zwei unabhängig voneinander angetriebenen Um-wälzpumpen versehen werden. Bei Ausfall der in Betrieb befindlichen Umwälzeinrichtung muss eine Warnanlage in Tätigkeit treten.

Bei Ausfall der Energie für den Antrieb der Umwälz-pumpe muss die Beheizung selbsttätig abgestellt wer-den.

2.5.2 Absperreinrichtungen

Jeder Dampfkessel muss von allen angeschlossenen Rohrleitungen abgesperrt werden können. Die Ab-sperrarmaturen sind möglichst nahe an der Dampfkes-selwandung anzubringen und müssen gefahrlos zu bedienen sein.

2.5.3 Abschäum-, Abschlämm-, Entleerungs-, Entlüftungs- und Probenahmeeinrichtun-gen

Dampfkessel und externe Dampftrommeln sind mit Einrichtungen zu versehen, mit denen sie entleert, entlüftet und abgeschlämmt werden können. Sofern erforderlich, sind Dampferzeuger mit einer Ab-schäumeinrichtung zu versehen.

Entleerungseinrichtungen und deren Stutzenrohre müssen gegen die Einwirkungen der beheizenden Gase geschützt sein und gefahrlos bedient werden können. Selbstschluss-Abschlämmventile müssen im geschlossenen Zustand arretierbar sein, andernfalls ist

eine weitere Absperrvorrichtung in der Rohrleitung vorzusehen.

Mit Ausnahme von Durchlaufdampferzeugern sind an Dampferzeugern Probenahmeeinrichtungen für Kes-selinhaltswasser vorzusehen.

Abschäum-, Abschlämm-, Entleerungs-, Entlüftungs- und Probenahmeeinrichtungen müssen gefahrlos be-dient werden können. Die ausströmenden Medien sind gefahrlos abzuleiten.

2.5.4 Sicherheitsventile

Jeder Dampferzeuger mit eigenem Dampfraum ist mit mindestens zwei baumustergeprüften federbelasteten Sicherheitsventilen auszurüsten. Mindestens ein Si-cherheitsventil ist so einzustellen, dass es bei Über-schreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes an-spricht.

Die Sicherheitsventile müssen zusammen die höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Dampfmenge des Dampf-erzeugers abführen können, ohne dass dabei der zuläs-sige Betriebsüberdruck um mehr als 10 % überschrit-ten wird.

Der Schließdruck der Sicherheitsventile soll nicht mehr als 10 % unter dem Ansprechdruck liegen.

Der engste Strömungsdurchmesser von Sicherheits-ventilen muss mindestens 15 mm betragen.

Die Sicherheitsventile sind am Sattdampfteil bzw. bei Dampfkesseln ohne eigenen Dampfraum am höchsten Punkt des Kessels bzw. in seiner unmittelbaren Nähe anzuordnen.

Der Dampf darf den Sicherheitsventilen nicht durch Rohre, in denen sich Wasser ansammeln kann, zuge-führt werden.

Auf der Abgangseite des Sicherheitsventils ist am tiefsten Punkt eine nicht absperrbare Entwässerung vorzusehen.

2.5.5 Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen

Jeder Dampfkessel mit freier Wasseroberfläche ist mit mindestens zwei unmittelbar anzeigenden Vorrichtun-gen zum Erkennen des Wasserstandes zu versehen.

Zylindrische Wasserstandsanzeigen aus Glas sind nicht zugelassen.

Die Anzeigeeinrichtungen sind so anzuordnen, dass auch bei den Schräglagen und Bewegungen des Bin-nenschiffes ein Erkennen des Wasserstandes möglich ist, wenn es sich in Fahrt befindet. Die Grenze für den unteren Sichtbereich muss mindestens 30 mm über dem höchsten Feuerzug, jedoch mindestens 30 mm unter dem niedrigsten Wasserstand liegen. Der nied-rigste Wasserstand darf nicht oberhalb der Mitte des Sichtbereichs liegen.

Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen einzelne und getrennte Verbindungen mit dem Kessel haben. Die Verbindungsrohre müssen ohne scharfe Krüm-

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mung unter Vermeidung von Wasser- und Dampfsä-cken geführt und gegen die Einwirkung der Heizgase und gegen Abkühlung geschützt sein.

Die Verbindungsrohre müssen einen lichten Durch-messer von mindestens 20 mm haben. Werden Was-serstand-Anzeigeeinrichtungen über gemeinsame Verbindungsleitungen angeschlossen oder sind die wasserseitigen Verbindungsrohre länger als 750 mm, so müssen diese Rohre einen lichten Durchmesser von mindestens 40 mm haben.

Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen sind durch gut zugängliche, leicht bedienbare und schnell zu betäti-gende Absperrorgane mit dem Wasser- und Dampf-raum des Dampfkessels zu verbinden.

Die Einrichtungen zum Durchblasen der Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen so ausgeführt werden, dass sie gefahrlos zu betätigen sind und das Ausblasen beobachtet werden kann. Die ausströmenden Medien sind gefahrlos abzuführen.

Durchlaufkessel müssen an Stelle der Wasserstands-Anzeigeeinrichtungen mit zwei voneinander unabhän-gigen Warnanlagen versehen werden, die auf begin-nenden Wassermangel aufmerksam machen. Als zwei-te Warnanlage wird eine selbsttätig wirkende Einrich-tung zur Unterbrechung der Beheizung zugelassen.

2.5.5.1 Niedrigster Wasserstand

Der niedrigste Wasserstand (LWL = lowest water level) ist so festzulegen, dass er auch bei Neigungen des Schiffes um 4° nach jeder Seite mindestens 150 mm über dem höchsten Feuerzug liegt.

Der höchste Feuerzug (HF = highest flue) darf auch bei statischen Schiffsneigungen nach Tabelle 1.1 nicht trocken fallen.

Die Höhe des Wasserstands ist maßgeblich beim An-sprechen der Wasserstandsbegrenzer.

Der festgelegte niedrigste Wasserstand ist an der Kes-selwandung dauerhaft durch eine Markierung zu kennzeichnen. Die Lage der Markierung ist in der Dokumentation für den Betreiber anzugeben. Zusätz-lich ist die Lage des niedrigsten Wasserstandes neben oder hinter den Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen kenntlich zu machen.

Der höchste Feuerzug (HF)

– ist der höchstgelegene Punkt auf der wasserbe-rührten Seite der Heizfläche, die der Flammen-strahlung ausgesetzt ist und

– ist durch den Kesselhersteller so festzulegen, dass, nach Abschalten des Ölbrenners aus Voll-lastbeharrung bzw. Reduzierung der Maschinen-leistung, die Rauchgas- bzw. Abgastemperatur 400 °C in der Höhe des höchsten Feuerzuges unterschreitet, bevor der Wasserstand bei unter-brochener Speisung vom niedrigsten Wasser-stand auf eine Höhe 50 mm über HF abgesunken ist.

Der höchste Feuerzug von Wasserrohrkesseln mit oberer Dampftrommel ist die Oberkante der höchstge-legenen Fallrohre. Die Bestimmungen über den höchs-ten Feuerzug finden keine Anwendung auf:

– Steigrohre von Wasserrohrkesseln bis 102 mm äußeren Durchmesser

– Feuerzüge, deren Rauchgastemperatur bei höch-ster Dauerleistung 400 °C nicht übersteigt

– Durchlaufkessel

– Überhitzer

Die im Feuerraum und in den Kesselzügen gespeicher-te Wärme darf nach Abstellen des Ölbrenners nicht zu unzulässigem Absinken des Wasserstandes infolge Nachverdampfung führen.

Diese Forderung gegen ein unzulässiges Ausdampfen gilt z.B. als erfüllt, wenn durch Berechnung oder Ver-such nachgewiesen wird, dass, nach Abschalten des Ölbrenners aus Volllastbeharrung bzw. Reduzierung der Maschinenleistung, die Rauchgas- bzw. Abgas-temperatur 400 °C in der Höhe des höchsten Feuerzu-ges unterschreitet, bevor der Wasserstand bei unter-brochener Speisung vom niedrigsten Wasserstand LWL auf eine Höhe 50 mm über den höchsten Feuer-zug HF abgesunken ist.

Die Wasserstandsanzeigeeinrichtungen sind dabei so anzuordnen, dass das Maß 50 mm über HF zu erken-nen ist.

2.5.6 Druckanzeigeeinrichtungen

Jeder Dampfkessel ist mit mindestens einer, direkt mit dem Dampfraum verbundenen Druckanzeige auszu-rüsten. Auf der Skala ist der zulässige Betriebsüber-druck durch eine rote, dauerhaft angebrachte und gut sichtbare Markierung zu bezeichnen. Der Anzeigebe-reich der Druckanzeige muss den Prüfdruck mit erfas-sen.

Mindestens eine weitere Druckanzeige mit einem unabhängigen Sensor muss sich am Maschinen-fahrstand oder an einem anderen geeigneten Ort be-finden.

Die Rohrleitung zur Druckanzeige muss einen Was-sersack haben und zum Ausblasen eingerichtet sein. In der Nähe der Druckanzeige muss ein Anschluss für ein Prüfmanometer angebracht werden.

Bei heruntergezogenen Druckanzeigen muss der Prüf-anschluss sowohl in der Nähe der Druckanzeige als auch in der Nähe des Anschlussstutzens der Druckan-zeige vorgesehen werden.

Druckanzeigen sind vor strahlender Wärme zu schüt-zen und müssen gut beleuchtet sein.

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2.5.7 Fabrikschild

An jedem Dampfkessel ist ein Fabrikschild dauerhaft anzubringen, auf dem folgende Angaben sichtbar sind:

– Name und Anschrift des Herstellers

– Baunummer und Baujahr

– Zulässiger Betriebsüberdruck [bar]

– zulässige Dampferzeugung [kg/h] oder [t/h]

Das Fabrikschild muss sichtbar und dauerhaft am größten Kesselteil oder am Kesselgerüst befestigt sein.

2.5.8 Sonderbestimmungen für Dampfkessel kleiner Leistung

Bei Dampfkesseln mit einem Wasserinhalt bis zu 150 Litern, einem zulässigen Betriebsüberdruck bis zu 10 bar und einem Produkt aus Wasserinhalt [Liter] und zulässigem Betriebsüberdruck [bar] PB x V ≤ 500, kann die zweite Speisepumpe und die zweite Wasser-stand-Anzeigeeinrichtung bzw. bei Durchlaufkesseln die zweite Warneinrichtung entfallen.

2.5.9 Sonderbestimmungen für automatisch geregelte Dampfkessel, die nicht ständig beaufsichtigt werden

Dampfkessel mit Ausnahme abgasbeheizter Kessel sind mit schnell regelbaren, automatischen Ölbrennern zu betreiben.

Die im Feuerraum und in den Kesselzügen gespeicher-te Wärme darf nach Abstellen des Ölbrenners kein unzulässiges Ausdampfen des im Dampferzeuger vorhandenen Wasservorrates bewirken.

Die Regelung muss in der Lage sein, den Kessel an die betrieblichen Belastungsänderungen anzugleichen, ohne dass Sicherheitseinrichtungen zum Ansprechen kommen.

Der Dampfdruck muss automatisch durch Beeinflus-sung der Wärmezufuhr geregelt werden. Der Dampf-druck abgasbeheizter Kessel kann auch durch Kon-densation von überschüssigem Dampf geregelt wer-den.

Bei Dampferzeugern mit festgesetztem niedrigstem Wasserstand muss der Wasserstand durch Beeinflus-sung der Speisewasserzufuhr automatisch geregelt werden.

Bei Zwangumlaufdampferzeugern, deren Heizfläche aus einer Rohrschlange besteht und bei Durchlauf-dampferzeugern kann die Speisewasserzufuhr in Ab-hängigkeit von der Brennstoffzufuhr geregelt werden.

Befeuerte Dampferzeuger sind mit einem Druck-begrenzer auszurüsten, der vor Erreichen des zulässi-gen Betriebsüberdruckes die Abschaltung und Verrie-gelung des Ölbrenners bewirkt.

Bei Dampferzeugern, an deren Heizfläche ein höchster Feuerzug festgelegt ist, müssen zwei voneinander unabhängige Wasserstandsbegrenzer bei Unterschrei-tung des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes die Abschaltung und Verriegelung des Ölbrenners bewir-ken.

Bei Zwangumlaufdampferzeugern mit festgesetztem niedrigstem Wasserstand müssen zusätzlich zu den geforderten Wasserstandsbegrenzern zwei voneinan-der unabhängige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die bei unzulässiger Verminderung des Wasser-umlaufs den Ölbrenner abschalten und verriegeln.

Bei Zwangumlaufdampferzeugern, deren Heizfläche nur aus einer Rohrschlange besteht und bei Durch-laufdampferzeugern müssen anstelle von Was-serstandsbegrenzern zwei voneinander unabhängige Sicherheitseinrichtungen eine unzulässige Erwärmung der Heizflächen durch Abschaltung und Verriegelung des Ölbrenners sicher verhindern.

Falls die Möglichkeit des Eindringens von Ölen oder Fetten in das Dampf-, Kondensat- bzw. Heißwasser-system besteht, ist ein geeignetes, automatisch und kontinuierlich arbeitendes Gerät zu installieren, das bei Überschreitung einer den Dampfkesselbetrieb gefährdenden Konzentration einen Alarm auslöst und die Speisung bzw. die Umwälzung unterbricht. Bei einem Zweikreissystem kann die Überwachungsein-richtung auf Öl- bzw. Fetteinbruch entfallen.

Falls die Möglichkeit des Eindringens von Säuren, Laugen oder Seewasser in das Dampf-, Kondensat- bzw. Heißwassersystem besteht, ist ein geeignetes, automatisch und kontinuierlich arbeitendes Gerät zu installieren, das bei Überschreitung einer den Dampf-kesselbetrieb gefährdenden Konzentration einen Alarm auslöst und die Speisung unterbricht. Bei einem Zweikreissystem kann die Überwachungseinrichtung auf Fremdstoffeinbruch entfallen.

Regeleinrichtungen für Dampfdruck und Wasserstand und zusätzliche Sicherheitseinrichtungen (Begrenzer) müssen aus voneinander unabhängigen Geräten beste-hen.

Die Überwachungseinrichtungen müssen am Bediens-tand des Dampfkessels optische und akustische Stö-rungsmeldungen auslösen.

Elektrische Einrichtungen der Begrenzer sollen nach dem Ruhestromprinzip geschaltet werden, so dass die Begrenzer auch bei Stromunterbrechung abschalten und verriegeln, sofern nicht durch andere Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.

Die Aufhebung der elektrischen Verriegelung der Feuerungsanlage nach Ansprechen von Sicherheitsein-richtungen darf nur am Schaltschrank der Feuerungs-anlage selbst möglich sein.

Außerhalb des Dampfkessels liegende Gefäße von Wasserstandsbegrenzern müssen über Leitungen mit einem inneren Durchmesser von mindestens 20 mm mit dem Dampfkessel verbunden sein. Absperrarmatu-ren in diesen Leitungen müssen einen Nenndurchmes-

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ser von mindestens 20 mm haben und die offene bzw. geschlossene Stellung erkennen lassen. Werden Was-serstandsbegrenzer über gemeinsame Verbindungslei-tungen angeschlossen, so müssen die wasserseitigen Verbindungsrohre einen lichten Durchmesser von mindestens 40 mm haben.

Der Betrieb des Ölbrenners darf nur bei geöffneten Absperrarmaturen möglich sein oder die Absperrarma-turen müssen nach dem Schließen selbsttätig und zuverlässig wieder öffnen.

Außerhalb des Dampfkessels liegende Gefäße von-Wasserstandsbegrenzern sind so auszuführen, dass ein zwangsweises und periodisches Durchblasen der Ge-fäße und Leitungen erfolgt.

Die Notabschaltung des Brenners muss vom Brenner-Fahrstand aus möglich sein.

Eine Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen muss auch während des Betriebes durchführbar sein, sofern nicht durch Selbstüberwachung der Geräte eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. Dabei muss die Funktionsprüfung der Wasserstandsbegrenzer ohne Absenken des Wasserspiegels unter den niedrigsten Wasserstand (LWL) vorgenommen werden können.

2.5.10 Ausführung und Prüfung von Armaturen und Fittingen

Armaturen an Dampfkesseln müssen aus zähen Werk-stoffen nach Tabelle 1.19 bestehen und in allen Teilen den auftretenden Beanspruchungen, besonders hin-sichtlich der Warmfestigkeit und Beanspruchungen durch Vibrationen genügen. Gusseisen mit Lamellen-graphit kann in den nach Tabelle 1.19 angegebenen Grenzen zugelassen werden, jedoch nicht für dyna-misch beanspruchte Armaturen, wie z.B. Sicherheits-ventile und Ausblasearmaturen.

Das Testen der Werkstoffe für Armaturen und Fittinge soll gemäß Tabelle 1.18 erfolgen. Es ist sicherzustel-len, dass in Gehäusen von Absperrschiebern durch die Erwärmung eingeschlossenen Wassers kein unzulässig hoher Druck entstehen kann. Armaturen mit einge-schraubtem Deckel müssen derart gesichert werden, dass der Deckel nicht unbeabsichtigt herausgedreht werden kann.

Alle Armaturen sind vor dem Einbau einer Wasser-druckprüfung mit 1,5-fachem Nenndruck zu unterzie-hen. Armaturen ohne definierten Nenndruck werden mit doppeltem zulässigem Betriebsüberdruck geprüft. Hierbei darf die 1,1-fache Sicherheit gegenüber der Streckgrenze bei 20 °C nicht unterschritten werden. Die Dichtheit des Abschlusses des geschlossenen Ventils wird mit Nenndruck bzw. 1,1-fachem zulässi-gem Betriebsüberdruck geprüft.

Sicherheitsventile sind einer Überprüfung des An-sprechdruckes zu unterziehen. Im Anschluss an die Prüfung ist die Dichtheit des Ventilsitzes beim 0,8-fachen Ansprechdruck zu kontrollieren. Die Einstel-lung des Ansprechdruckes ist gegen unbefugte Ände-rungen zu sichern.

2.5.11 Aufstellung der Kessel

Dampfkessel müssen im Binnenschiff sorgfältig ein-gebaut und gegen Lageänderung bei allen im Binnen-schiffsbetrieb auftretenden Einflüssen gesichert wer-den. Für die Wärmeausdehnung des Kessels im Be-trieb ist ein Ausgleich vorzusehen. Kessel und Fun-damente müssen von allen Seiten gut zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.

Sicherheitsventile und Absperrorgane müssen gefahr-los bedient werden können. Erforderlichenfalls müs-sen feste Tritte, Treppen oder Bühnen angebracht werden. Hähne von Wasserstand-Anzeigeeinrichtun-gen und Ventile, außer Sicherheitsventile, die von Flurplatten oder einer Bedienungsbühne aus nicht unmittelbar von Hand zu erreichen sind, müssen mit Zugstangen oder Kettenzügen zur Bedienung vom Kesselwärterstand aus versehen werden. Hähne müs-sen so eingerichtet werden, dass sie an tiefster Stel-lung der Zugstange geöffnet sind.

2.6 Prüfung von Dampfkesseln

2.6.1 Bauprüfung

Nach der Fertigstellung sind die Dampfkessel einer Bauprüfung zu unterziehen.

Die Bauprüfung erstreckt sich auf die Prüfung der Übereinstimmung des Dampfkessels mit der geneh-migten Zeichnung und auf dessen einwandfreie Be-schaffenheit. Hierbei müssen alle Bauteile für eine ausreichende Besichtigung zugänglich sein. Erforder-lichenfalls ist die Bauprüfung in einzelnen Bauab-schnitten durchzuführen.

Die folgenden Unterlagen müssen vorgelegt werden: Werkstoffprüfbescheinigungen für verwendete Werk-stoffe, Protokolle über zerstörungsfreie Schweißnaht-prüfungen sowie ggf. die Ergebnisse von Arbeitsprü-fungen und die Nachweise über durchgeführte Wär-mebehandlung.

2.6.2 Wasserdruckprüfungen

Vor der Ausmauerung, Isolierung und Umkleidung der Dampfkessel ist eine Wasserdruckprüfung durch-zuführen. Sind nur einzelne Bauteile einer ausreichen-den Besichtigung zugänglich, kann die Wasserdruck-prüfung in Bauabschnitten durchgeführt werden. Die Kesselwandungen müssen dem Prüfdruck widerste-hen, ohne undicht zu werden und ohne bleibende Formänderung zu zeigen.

Die Höhe des Prüfdrucks beträgt im Allgemeinen das 1,5-fache des zulässigen Betriebsüberdrucks, mindes-tens aber PB + 1 bar.

Bei Durchlaufkesseln muss der Prüfdruck mindestens das 1,1-fache des Wassereintrittsdrucks bei zulässi-gem Betriebsüberdruck und höchster Dampfleistung betragen. Besteht dabei die Gefahr, dass Teile des Dampfkessels mit mehr als dem 0,9-fachen der Streckgrenze beansprucht werden, so kann die Was-serdruckprüfung in einzelnen Abschnitten durchge-

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führt werden. Dabei gilt als zulässiger Betriebsüber-druck der Druck, für den der betreffende Kesselteil berechnet ist.

2.7 Heisswassererzeuger

2.7.1 Konstruktion

Heißwassererzeuger, die durch feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, durch Abgase oder elektrisch beheizt werden, sind bezüglich der Werkstoffe und der Festigkeitsberechnungen sinngemäß wie Dampferzeu-ger zu behandeln. Für Heißwassererzeuger, die durch Dampf oder heiße Flüssigkeiten beheizt werden, gel-ten bezüglich der Werkstoffe und der Festigkeitsbe-rechnungen die Vorschriften unter 1.

2.7.2 Ausrüstung

Für die sicherheitstechnische Ausrüstung von Heiß-wassererzeugern gelten die Forderungen gemäß den vom GL anerkannten Normen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Schiffsbetrieb.

2.7.3 Prüfung

Jeder Heißwassererzeuger ist einer Bauprüfung und einer Wasserdruckprüfung mit mindestens dem 1,5-fachen zulässigen Betriebsüberdruck, mindestens jedoch mit 4 bar zu unterziehen.

3. Wärmeträgerölerhitzer

3.1 Allgemeines

3.1.1 Geltungsbereich

Die folgenden Vorschriften gelten für die Bauteile von Wärmeträgerölanlagen, in denen organische Flüssig-keiten (Thermoöle) mittels einer Ölfeuerung oder Elektrizität auf Temperaturen unterhalb ihres Siedebe-ginns bei Atmosphärendruck erhitzt werden.

Wärmeträgerölerhitzer, die durch Abgase der Moto-renanlage beheizt werden, können ebenfalls zugelas-sen werden. Für die sicherheitstechnische Ausrüstung sind die GL-Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

3.1.2 Begriffsbestimmungen

Zulässiger Betriebsdruck ist der höchste Überdruck, der betriebsmäßig in den einzelnen Anlageteilen auf-treten kann.

Wärmeträgeröltemperatur ist die Temperatur des Wärmeträgeröls in der Mitte des Strömungsquer-schnitts.

Vorlauftemperatur ist die Temperatur des Wärmeträ-geröls unmittelbar am Erhitzeraustritt.

Rücklauftemperatur ist die Temperatur des Wärmeträ-geröls unmittelbar am Erhitzereintritt.

Filmtemperatur ist die Wandtemperatur auf der Wär-meträgerseite. Bei beheizten Wandungen kann sie er-heblich von der Wärmeträgeröltemperatur abweichen.

3.1.3 Unterlagen für die Prüfung/Genehmigung

Die folgenden Unterlagen sind dem GL zur Genehmi-gung einzureichen. Für eine reibungslose und effizien-te Prüfung sind diese elektronisch über GLOBE 1 zu übermitteln. Im Einzelfall und bei vorheriger Abstim-mung mit dem GL können die Unterlagen auch in Papierform in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden:

– eine Anlagenbeschreibung mit Angaben der Vor- und Rücklauftemperaturen, der höchsten Filmtemperatur, der Gesamtfüllmenge der An-lage sowie der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Wärmeträgeröles

– Zeichnungen über die Erhitzer, das Ausdeh-nungsgefäß und sonstige Druckbehälter

– Schaltpläne der elektrischen Steuerung bzw. Regelung, Überwachung und Sicherheitseinrich-tungen mit Einstellwerten

– ein Funktionsschema mit Informationen zu den vorgesehenen Sicherheits- und Überwachungs-einrichtungen und Ventilen

Auf besondere Anforderung ist ein rechnerischer Nachweis der höchsten Filmtemperatur nach einer anerkannten Norm, die vom GL akzeptiert wurde, vorzulegen.

3.1.4 Bau und Herstellung

Für Berechnung, Werkstoffe, Herstellung und Prüfung gelten:

– 2 für Erhitzer

– 1 für Ausdehnungsgefäß und Druckbehälter

– 4 für Ölfeuerungen (die Abschaltkriterien für Begrenzer ergeben sich aus 3.2.2 und 3.3.2)

– C. für Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen und Fittinge

Grauguss ist jedoch für Anlagenteile im heißen Wär-meträgerölkreislauf nicht zugelassen.

Für Schweißkonstruktionen siehe die GL-Vor-schriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3).

3.1.5 Wärmeträgeröl

Das als Wärmeträger benutzte Öl muss bei vorgege-bener Wärmeträgertemperatur mindestens ein Jahr einsetzbar sein. Die Eignung für die Weiterverwen-dung ist in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, nachzuweisen.

Wärmeträgeröle dürfen nur in den vom Hersteller vorgegebenen Grenzen eingesetzt werden. Hierbei ist eine Differenz von mind. 50 °C zwischen Vorlauftem-

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peratur und der vom Hersteller angegebenen zulässi-gen Filmtemperatur einzuhalten.

Es sind Vorkehrungen zu treffen, die das Wärmeträ-geröl vor Oxidation schützen.

Kupfer und Kupferlegierungen, die wegen der kataly-tischen Wirkung eine vorzeitige Alterung des Wärme-trägeröls bewirken, sind zu vermeiden oder es sind Öle mit entsprechenden Additiven zu verwenden.

3.1.6 Manueller Betrieb

Für Wärmeträgerölerhitzer, die selbsttätig betrieben werden, müssen Bedien- und Überwachungeseinrich-tungen vorgesehen werden, die über eine zusätzliche Steuerungsebene einen manuellen Betrieb unter den nachfolgenden Mindestanforderungen ermöglichen:

Am ölgefeuerten Wärmeträgerölerhitzer müssen min-destens der ölseitige Temperaturbegrenzer und der Strömungsbegrenzer aktiv bleiben.

Die für den manuellen Betrieb nicht geforderten si-cherheitstechnischen Einrichtungen dürfen nur mittels Schlüsselschalter außer Funktion gesetzt werden. Das Betätigen des Schlüsselschalters ist anzuzeigen.

Bezüglich der detaillierten Anforderungen an den manuellen Betrieb der Ölfeuerungsanlage, siehe 4.

Der manuelle Betrieb erfordert eine ständige und unmittelbare Beaufsichtigung der Anlage.

3.2 Erhitzer

3.2.1 Konstruktion

Der Erhitzer ist mit einer automatischen, schnell re-gelbaren Beheizung auszurüsten.

Er ist wärmetechnisch so auszulegen und konstruktiv so zu gestalten, dass die Wandungen und der Wärme-träger an keiner Stelle unzulässig erhitzt werden. Die Strömung des Wärmeträgers muss durch Zwangum-lauf gewährleistet sein.

Die vom Wärmeträger beaufschlagten Wandungen sind für den zulässigen Betriebsüberdruck, mindestens jedoch für 10 bar Überdruck zu bemessen.

Für die Kontrolle des Feuerraumes sind bei ölbefeuer-ten Erhitzern Inspektionsöffnungen vorzusehen.

Die Geber der Mess- und Überwachungseinrichtungen für die Temperatur sind über eingeschweißte Tauch-hülsen in das System einzubringen.

Die Erhitzer sind mit Einrichtungen zu versehen, mit denen sie vollständig entleert werden können.

3.2.2 Ausrüstung und Sicherheitseinrichtungen

Am Vorlauf und Rücklauf des Erhitzers sowie im Rauchgasstrom des Erhitzers sind Temperaturmess-einrichtungen anzuordnen.

Am Austritt der Umwälzpumpe ist ein Manometer anzuordnen. Auf der Skala ist der zulässige Betriebs-überdruck durch eine rote, dauerhaft angebrachte und gut sichtbare Markierung zu bezeichnen. Der Anzei-gebereich der Manometer muss den Prüfdruck mit erfassen.

Der ölbefeuerte Erhitzer ist zur selbsttätigen Regelung der Vorlauftemperatur mit einer automatischen schnell regelbaren Beheizung gemäß 4. auszurüsten.

Bei Überschreiten der zulässigen Vorlauftemperatur am ölgefeuerten Erhitzer muss der Ölbrenner durch einen Temperaturbegrenzer abgeschaltet und verrie-gelt werden.

Parallelgeschalteten Heizflächen sind an den Austrit-ten jeden Stranges separat zu überwachen. Beim ölge-feuerten Erhitzer ist bei Überschreiten der zulässigen Vorlauftemperatur mindestens eines Stranges der Brenner durch einen Temperaturbegrenzer abzuschal-ten und zu verriegeln. Eine zusätzliche Überwachung der zulässigen Vorlauftemperatur des Erhitzers ist dann nicht mehr erforderlich.

Am ölgefeuerten Erhitzer ist ein Strömungswächter in Form eines Strömungsbegrenzers vorzusehen. Bei Unterschreitung der Mindestströmung muss der Öl-brenner abgestellt und verriegelt werden.

3.2.3 Bei Stillstand der Umwälzpumpe muss der Anlauf des Brenners verblockt sein.

Ein Temperaturbegrenzer muss bei Überschreiten der vorgegebenen Rauchgastemperatur die Beheizung abschalten.

Für die elektrischen Ausrüstungsteile gilt Abschnitt 2 und insbesondere Abschnitt 2, M.

3.3 Druckbehälter

3.3.1 Alle Druckbehälter, auch solche mit offener Verbindung zur Atmosphäre, sind für einen Überdruck von mindestens 2 bar zu bemessen, falls nicht ein höherer Betriebsüberdruck berücksichtigt werden muss.

Luftrohre sind über das freie Deck zu führen und mit selbsttätigen Verschlusseinrichtungen zu versehen.

Entleerungen müssen selbstschließend sein.

3.3.2 Ausdehnungsgefäß

An der höchsten Stelle der Anlage ist ein Ausdeh-nungsgefäß anzuordnen. Der Ausdehnungsraum muss so bemessen sein, dass die Volumenzunahme des Wärmeträgeröls bei maximaler Wärmeträgeröltempe-ratur sicher aufgenommen werden kann. Als Min-destmaß sind die folgenden Anforderungen anzuse-hen: 1,5-fache Volumenzunahme bei Füllinhalten bis 1000 Litern und 1,3-fache Zunahme bei Füllinhalten über 1000 Litern. Als Füllinhalt gilt die gesamte in der

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Anlage befindliche Wärmeträgerölmenge bis zum Mindestfüllstand im Ausdehnungsgefäß.

Das Ausdehnungsgefäß muss mit einem Flüssigkeits-anzeiger mit einer Marke für den zulässigen niedrigs-ten Flüssigkeitsstand. ausgerüstet werden.

Füllstandsanzeiger aus Glas, Plexiglas oder Kunststoff sind nicht zulässig.

Ein Begrenzer ist vorzusehen, der bei Unterschreitung des niedrigsten zulässigen Füllstandes den Ölbrenner abschaltet und verriegelt und die Umwälzpumpen abstellt.

Zusätzlich ist ein Alarm für niedrigen Füllstand, z. B. durch einen am Füllstandanzeiger in der Höhe variabel einstellbaren Schalter, zu installieren, der frühzeitig (z.B. bei Leckagen) durch einen Alarm auf das Absin-ken des Füllstandes im Ausdehnungsgefäß aufmerk-sam macht.

Ein Alarm ist ebenfalls für den höchsten Füllstand vorzusehen

Das Ausdehnungsgefäß ist mit einer Überlaufleitung zum Ablassbehälter zu versehen.

Für eine Schnellentleerung im Gefahrenfall ist eine Schnellöffnungsarmatur direkt am Gefäß mit einer Fernbetätigung von außerhalb des Aufstellungsraumes anzuordnen.

Die Schnellentleerungsleitung kann gemeinsam mit der Überlaufleitung zum Ablassbehälter geführt wer-den.

Das Öffnen der Schnellentleerungsarmatur muss einen Alarm auslösen. Gleichzeitig sollte eine nicht sicher-heitsgerichtete Abschaltung des Ölbrenners des ölge-feuerten Erhitzers erfolgen.

Bei Aufstellung des Ausdehnungsgefäßes außerhalb des Maschinenraumes kann an Stelle der Schnellent-leerungseinrichtung auch eine Schnellabsperreinrich-tung vorgesehen werden, deren Betätigung im Gefah-renfalle das Austreten größerer Mengen des Wärme-trägeröls verhindert.

Eine Sicherheitsausdehnungsleitung muss die Anlage mit dem Ausgleichsbehälter verbinden. Sie muss stetig steigend verlegt werden und ist so zu dimensionieren, dass im System ein Druckanstieg von mehr als 10 % über dem zulässigen Betriebsüberdruck vermieden wird.

Die Abmessungen der Ausdehnungs-, Überlauf- Ent-leerungs- und Lüftungsleitungen sind gemäß Tabelle 1.21 auszuführen.

Anlagenteile, in denen sich das Wärmeträgeröl durch äußere Wärmezufuhr ausdehnen kann, müssen gegen Drucküberschreitung abgesichert werden. Austreten-des Wärmeträgeröl ist gefahrlos abzuleiten.

Tabelle 1.21 Nenndurchmesser von Ausdehnungs-, Überlauf-, Entleerungs- und Lüf-tungsleitungen, bezogen auf die Wärmeleistung des Erhitzers

Gesamt- Wärmeleistungdes Erhitzers

[kW]

Nenndurch- messer DN von Ausdehnungs- und Überlauf- leitungen [mm]

Nenndurch- messer DN vonEntleerungs-

und Lüftungs-leitungen [mm]

≤ 600 25 32

≤ 900 32 40

≤ 1200 40 50

≤ 2400 50 65

≤ 6000 65 80

3.3.3 Systeme mit Fremddruckhaltung

Systeme mit Fremddruckhaltung sind mit einem Aus-dehnungsgefäß auszustatten, dessen Inhalt mit einem Inertgas bedeckt ist. Die Inertgasversorgung zum Ausdehnungsgefäß ist für einen Mindestdruck sicher-zustellen und zu überwachen.

Der Druck im Ausdehnungsgefäß muss angezeigt und gegen Überdruck gesichert sein.

Am Ausdehnungsgefäß ist ein Druckbegrenzer vorzu-sehen, der bei Überschreiten eines Ansprechdruckes, der unterhalb des Ansprechdruckes des Sicherheits-ventiles liegt, einen Alarm auslöst und den Ölbrenner abschaltet und verriegelt.

3.3.4 Ablassbehälter

Am tiefsten Punkt der Anlage ist ein Ablassbehälter anzuordnen, dessen Volumen so zu bemessen ist, dass er die Füllmenge des Inhalts des größten absperrbaren Anlagenteils aufnehmen kann.

Im Ausnahmefall können Ablass- und Vorratsbehälter als Kombination zugelassen werden. Kombinierte Behälter sind so zu bemessen, dass außer dem Vorrat an Wärmeträgeröl der Inhalt des größten absperrbaren Teiles der Anlage aufgenommen werden kann

Luftrohre und Entleerungen siehe 3.3.1.

Peilrohre siehe C.13.

3.4 Brandschutzvorkehrungen

Siehe H.4.3.

3.5 Prüfung

An der an Bord fertig installierten Anlage ist in Ge-genwart des GL-Besichtigers eine Druckprüfung, Dichtheitsprüfung und Funktionserprobung einschließ-lich der zugehörigen Überwachungsanlage durch-zuführen.

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4. Ölbrenner und Ölfeuerungsanlagen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Geltungsbereich

Die folgenden Vorschriften gelten für Ölbrenner und Ölfeuerungsanlagen zur Verbrennung von flüssigen Brennstoffen an Hilfsdampfkesseln, Wärmeträgeröl-erhitzern und Heißwassererzeugern, im folgenden Wärmeerzeuger genannt.

Für Ölfeuerungsanlagen von Hilfsdampfkesseln und Wärmeträgerölerhitzern, die automatisch gesteuert und geregelt werden, gelten die Vorschriften in 4.2.

Die folgenden allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnittes sind für alle Anlagen und Geräte verbind-lich.

4.1.2 Unterlagen für die Prüfung/Genehmigung

Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen sind dem GL zur Genehmigung einzureichen. Für eine reibungs-lose und effiziente Prüfung sind diese elektronisch über GLOBE 1 zu übermitteln. Im Einzelfall und bei vorheriger Abstimmung mit dem GL können die Un-terlagen auch in Papierform in dreifacher Ausferti-gung eingereicht werden.

– Übersichtszeichnungen des Ölbrenners

– Rohrleitungs- und Ausrüstungsschema des Öl-brenners mit Stückliste

– Beschreibung der Wirkungsweise

– Elektrische Schaltpläne

– Ausrüstungsliste der elektrischen Steuerung und Sicherheitseinrichtungen

4.1.3 Genehmigte Brennstoffe

Siehe A.2.6

4.1.4 Ausrüstung des Wärmeerzeugers und Anordnung der Brenner

Ölbrenner sind so zu konstruieren, einzubauen und einzustellen, dass die Flammen nicht schädigend auf Kesselwandungen oder Rohre einwirken können, die den Feuerraum begrenzen. Gefährdete Kesselteile sind durch feuerfeste Auskleidung zu schützen.

Die Feuerung soll so eingerichtet werden, dass ein Zurückschlagen der Flammen in den Kessel- bzw. Maschinenraum verhindert wird und dass unverbrann-tes Heizöl gefahrlos abgeführt werden kann.

An geeigneten Stellen des Wärmeerzeugers oder des Ölbrenners müssen Schauöffnungen angebracht wer-den, durch welche die Zünd- und Hauptflamme sowie die Ausmauerung beobachtet werden können.

Explosionsklappen oder Berstscheiben dürfen beim Ansprechen Personen oder wichtige Einrichtungen im Aufstellungsraum des Wärmeerzeugers nicht gefähr-den.

Brennstoff von möglichen Leckagepunkten ist sicher in öldichten Behältern zu sammeln und abzuführen.

4.1.5 Gleichzeitiger Betrieb von Ölbrennern und Verbrennungsmotorenanlagen

Der Betrieb von Ölbrennern in Räumen mit anderen großen Luftverbrauchern, z.B. Verbrennungsmotoren oder Luftverdichtern, darf durch Luftdruckschwan-kungen nicht beeinträchtigt werden.

4.2 Ölfeuerungsanlagen für Dampfkessel und Wärmeträgerölerhitzer

4.2.1 Brennstoffvorwärmung

Die Einrichtungen müssen das Anheizen der Wärme-erzeuger mit Bordeinrichtungen sicherstellen.

Sind nur dampfbeheizte Ölvorwärmer vorhanden, muss für das Anheizen des Wärmeerzeugers Brenn-stoff zur Verfügung stehen, der nicht vorgewärmt zu werden braucht.

Zur Brennstoffvorwärmung darf jede regelbare Wär-mequelle benutzt werden. Eine Vorwärmung mit offe-ner Flamme ist nicht zulässig.

Die Brennstoffeintrittstemperatur am Brenner soll so gewählt werden, dass Überschäumen, Dampf oder Gasbildung sowie Belagbildung auf den Heizflächen vermieden werden.

Die Temperatur- bzw. Viskositätsregelung muss selbst-tätig erfolgen. Zur Kontrolle ist in die Brennstoff-druckleitung vor den Brennern ein Thermometer bzw. Viskosimeter einzubauen. Durch eine Warneinrich-tung muss ein Über- oder Unterschreiten der zulässi-gen Brennstoffeintrittstemperatur oder Viskosität am Bedienstand des Wärmeerzeugers angezeigt werden.

Beim Umstellen von Schweröl auf Leichtöl darf das Leichtöl nicht über den Vorwärmer geleitet bzw. nicht unzulässig erwärmt werden (Warneinrichtung).

Für die Bemessung und Ausführung der Brennstoff-vorwärmer unter Überdruck gelten die Vorschriften in 1.

Elektrisch beheizte Vorwärmer sind mit Temperatur-schutzeinrichtungen gemäß 1.5.3 auszurüsten.

4.2.2 Pumpen, Rohrleitungen, Armaturen und Fittinge

Brennstoffbetriebspumpen dürfen nur mit dem Brenn-stoffsystem verbunden werden.

Rohrleitungen müssen fest verlegt, öldicht ver-schweißt oder mit öldichten Verschraubungen zuge-lassener Bauart bzw. Flanschverbindungen versehen werden. Flexible Rohrleitungen dürfen nur unmittel-bar vor dem Brenner und zum Schwenken des Bren-ners verwendet werden. Sie müssen mit ausreichenden Biegeradien verlegt und gegen unzulässige Erwär-mung geschützt werden. Über Schläuche und Deh-nungsausgleicher aus nichtmetallischen Werkstoffen siehe C.14.

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Durch geeignete Vorrichtungen, z.B. Überströmventile, muss ein unzulässiger Druckanstieg in der Brennstoff-pumpe und in den Druckleitungen verhindert werden.

Die Brennstoffzufuhr zu den Brennern muss durch eine von Hand zu betätigende Schnellschlussarmatur am Brennstoffverteiler von den Druckleitungen abge-sperrt werden können. Je nach Bauart und Betriebs-weise des Brenners kann auch eine Schnellschlussar-matur unmittelbar vor jedem Brenner gefordert wer-den.

4.2.3 Sicherheitseinrichtungen

Durch einen Ölfeuerungsautomaten muss die richtige Reihenfolge sicherheitstechnischer Funktionen beim Anfahren und Abstellen der Brenneranlage gewähr-leistet werden.

Im Vorlauf zum Ölbrenner sind zwei selbsttätige Schnellschlussvorrichtungen vorzusehen.

In der Brennstoffleitung zum Zündbrenner ist eine selbsttätige Schnellschlussvorrichtung ausreichend, wenn nach dem Zünden des Brenners die Brennstoff-pumpe abgestellt wird.

Die selbsttätigen Schnellschlussvorrichtungen dürfen die Ölzufuhr zum Brenner beim Anfahren nicht frei-geben und müssen die Ölzufuhr während des Betrie-bes unterbrechen (selbsttätiger Wiederanlauf mög-lich), wenn eine der folgenden Störungen eintritt:

– Ausbleiben des erforderlichen Zerstäubungsmit-teldrucks (Dampf- und Druckluftzerstäuber)

Ausbleiben des zum Zerstäuben erforderlichen Öldrucks (Druckzerstäuber) oder

ungenügende Drehzahl des Zerstäuberbechers oder Primärluftdruck zu niedrig (Rotationszer-stäuber)

– Ausbleiben der Verbrennungsluft

– Ausbleiben der Steuerenergie

– Ausfall des Saugzuggebläses oder nicht hinrei-chend geöffneter Abgasschieber

– Ölbrenner nicht in Betriebsposition

Die Brennstoffzufuhr muss durch Schließen der selbsttätigen Schnellschlussvorrichtungen unterbro-chen und durch einen Ölfeuerungsautomaten verrie-gelt werden, wenn

– beim Anlauf innerhalb der Sicherheitszeit keine Flamme entsteht

– die Flamme während des Betriebs erlischt und ein erneuter Zündversuch innerhalb der Sicher-heitszeit wirkungslos bleibt, oder

– Begrenzer ansprechen.

Jeder Brenner ist mit einem für den jeweilig verwen-deten Brennstoff (Spektralbereich der Brennerflamme) geeigneten Sicherheitsgerät für die Flammenüberwa-chung auszurüsten. Dieses Gerät muss beim Anlauf des Brenners bzw. beim Erlöschen der Flamme wäh-rend des Betriebes folgende Sicherheitszeiten einhal-ten:

– beim Anlauf 5 Sekunden

– im Betrieb 1 Sekunde

Bei Brennern mit einem Öldurchsatz bis 30 kg/h können längere Sicherheitszeiten zugestanden wer-den. Es muss sichergestellt sein, dass die Sicher-heitszeit für die Hauptflamme durch Einwirken der Zündeinrichtung (z.B. Zündbrenner) nicht verlängert wird.

"Sicherheitszeit" ist die höchstzulässige Zeit, während der der Brennstoff in den Feuerraum gefördert werden darf, ohne dass eine Flamme vorhanden ist.

Ölfeuerungsanlagen mit elektrisch betriebenen Anla-geteilen müssen auch durch einen Notschalter von einer Stelle außerhalb des Aufstellungsraumes aus abgestellt werden können.

Die selbsttätigen Schnellschlussvorrichtungen müssen im Gefahrenfall vom Fahrstand des Wärmeerzeugers und - sofern vorhanden - auch vom Maschinenkon-trollraum aus geschlossen werden können.

4.2.4 Entwurf und Bau der Brenner

Art und Aufbau des Brenners und seine Zerstäubungs- und Luftwirbeleinrichtung müssen eine praktisch vollkommene Verbrennung gewährleisten.

Ölbrenner müssen so konstruiert und gebaut sein, dass eine Gefährdung von Personen durch rotierende Teile ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die Ansaugöffnungen der Gebläse. Diese müssen auch gegen das Eindringen von Tropfwasser geschützt werden.

Ölbrenner, die herausgezogen oder ausgeschwenkt werden können, sind mit einer Arretiervorrichtung für die herausgezogene bzw. ausgeschwenkte Stellung zu versehen.

Bei Dampfzerstäubern müssen Einrichtungen vorge-sehen werden, die das Übertreten von Brennstoff in das Dampfsystem verhindern.

Jeder Brenner muss mit einer Zündeinrichtung ausge-rüstet werden. Der Zündvorgang ist unmittelbar nach beendeter Durchlüftung einzuleiten. Bei Brennern kleiner Leistung in Monoblock-Ausführung (feste Kupplung zwischen Ölpumpe und Gebläserad) kann die Zündung mit dem Anlauf des Brenners einsetzen, sofern der Brenner nicht als Deckenbrenner angeord-net ist.

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Werden Regelklappen oder dergleichen in der Luftzu-führung angeordnet, muss sichergestellt sein, dass stets Luft zum Durchspülen des Feuerraumes vorhan-den ist.

Schwenkbare Olbrenner müssen so konstruiert sein, dass sie nur herausgeschwenkt werden können, wenn die Brennstoffzufuhr abgestellt ist. Die Hochspan-nungszündeinrichtungen müssen ebenfalls abgeschal-tet sein, wenn das passiert.

Die Anlage muss außerdem mit Hilfe eines Notschal-ters ausgeschaltet werden können, der sich außerhalb des Raumes befindet, in dem die Anlage eingebaut ist.

4.2.5 Lüftung des Feuerraums und der Feuer-züge, Rauchgasführung

Vor jeder Inbetriebnahme sind der Feuerraum und die Feuerzüge ausreichend durchzulüften. Hierauf ist durch ein Warnschild hinzuweisen.

Als ausreichende Durchlüftung wird ein dreifacher Luftwechsel des Gesamtvolumens des Feuerraumes und der nachgeschalteten Rauchgaszüge bis zum Schornsteineintritt angesehen. In der Regel soll die Durchlüftung mit der gesamten Verbrennungsluft-menge während mindestens 15 Sekunden erfolgen. Sie muss jedoch mit mindestens 50 % der Verbrennungs-luftmenge, die bei maximaler Wärmeleistung der Feuerung erforderlich ist, durchgeführt werden.

Umleitungen und tote Ecken in der Rauchgasleitung sind zu vermeiden.

Regelklappen in Rauchfängen und Schornsteinen sollten vermieden werden. Etwa vorhandene Regel-klappen müssen so eingerichtet werden, dass bei Un-terschreitung eines Mindestlüftungsquerschnitts keine Ölzufuhr erfolgen kann. Die Stellung der Klappe muss am Kesselfahrstand angezeigt werden.

Ist ein Saugzugventilator vorhanden, muss durch eine Verriegelung verhindert werden, dass die Feuerung in Betrieb gesetzt wird, bevor der Ventilator angelaufen ist. Etwa vorhandene Verschlussklappen für die Schornsteinöffnung sind ebenfalls mit einer entspre-chenden Blockierung zu versehen.

4.2.6 Elektrische Ausrüstung

Die elektrische Ausrüstung und ihre Schutzart müssen den GL-Vorschriften in Abschnitt 2, entsprechen.

Sicherheitsgeräte und Flammenwächter müssen die Funktionsfähigkeit ihrer Bauteile selbst überwachen und schaltungstechnisch bei Unterbrechungen in den Stromkreisen des Ölfeuerungsautomaten die Freigabe der Ölzufuhr verhindern.

Die Ausrüstungsteile in den Ölfeuerungsanlagen müs-sen für den Einsatz in Ölfeuerungsanlagen und auf Schiffen geeignet sein. Der Nachweis der Eignung ist für Begrenzer und Alarmgeber für z.B. Ölfeuerungs-automaten, Flammenüberwachung oder selbsttätige

Schnellschussvorrichtungen durch eine Baumusterprü-fung gemäß den Anforderungen der GL-Vorschriften zu erbringen.

Die Hochspannungszündeinrichtungen müssen gegen Eingriffe von unbefugter Seite ausreichend geschützt werden.

4.2.7 Manueller Betrieb

Für Ölbrenner an Wärmeerzeugern, die selbsttätig betrieben werden, müssen Bedien- und Überwa-chungseinrichtungen vorgesehen werden, die über eine zusätzliche Steuerungsebene einen manuellen Betrieb unter den nachfolgenden Mindestanforderun-gen ermöglichen:

4.2.8 Die Flammenüberwachung muss aktiv blei-ben.

4.2.9 Die für den manuellen Betrieb nicht geforder-ten sicherheitstechnischen Einrichtungen dürfen nur mittels Schlüsselschalter außer Funktion gesetzt wer-den. Das Betätigen des Schlüsselschalters ist anzuzei-gen.

4.2.10 Der manuelle Betrieb erfordert eine ständige und unmittelbare Beaufsichtigung der Anlage.

4.2.11 Prüfungen

Prüfungen im Herstellerwerk

An Brennern für den Einsatz an Wärmeerzeugern sind nachfolgende Prüfungen im Herstellerwerk durchzu-führen und durch eine GL-Prüfbescheinigung nach-zuweisen:

– Sicht- und Vollständigkeitsprüfung

– Druckprüfung Ölvorwärmer, sofern vorhanden und erforderlich entsprechend diesem Abschnitt

– Druckprüfung Brenner

– Isolationsprüfung

– Hochspannungsprüfung

– Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen

Prüfungen an Bord

Das Brennstoffsystem einschließlich der Armaturen ist nach dem Einbau an Bord einer Druck und Dicht-heitsprüfung zu unterziehen.

Die am Wärmeerzeuger eingebaute Anlage ist zu-sammen mit dem Schaltschrank an Bord der im Fol-genden beschriebenen Funktionsprüfung zu unter-ziehen, bei der insbesondere die erforderliche Vorlüft-zeit festzulegen und der manuelle Betrieb vorzuführen ist.

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– Feststellen der Vollständigkeit der geforderten Ausrüstungsteile.

– Funktionsprüfung aller sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile.

– Funktionsprüfung der Brennersteuerung

– Feststellen der größten und kleinsten Leistung des Brenners

– Feststellen der Stabilität der Flamme beim Start des Brenners, bei größter und kleinster Leistung unter Berücksichtigung des zugehörigen Feuer-raumdruckes (hierbei dürfen keine unzulässigen Druckschwankungen auftreten).

– Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Durchlüftung der Rauchgaszüge und der Sicher-heitszeiten.

– Sofern der Öl-Brenner mit unterschiedlichen Brennstoffen betrieben werden soll, ist das prob-lemlose Umschalten zwischen den Brennstoffar-ten und insbesondere die sichere und auf den jeweiligen Brennstoff abgestimmte Funktion der Flammenüberwachung, der selbsttätigen Schnellschlussvorrichtungen und des Vorwär-mers, sofern vorhanden, zu überprüfen.

– Nachweis der verbrennungstechnischen Kenn-werte wie CO2- (eventuell O2-, CO-Volumen-gehalt) und Russzahl bei kleinster, mittlerer und größter Leistung sofern durch flaggenstaatliche Bestimmungen gefordert.

Die einwandfreie Verbrennung bei allen Regelstufen sowie die Funktion der Sicherheitseinrichtungen sind zu prüfen. Dem GL ist im Rahmen der Funktionsprü-fung die GL-Bescheinigung über die Prüfungen des Brenners beim Brennerhersteller vorzulegen.

Brenner für Warmwassererzeuger sind mit einem Prüfprotokoll des Herstellers abzuliefern.

E. Ruderantriebsanlagen

1. Symbole

dT = rechnerischer Ruderschaftdurchmesser [mm] abgeleitet von der Vorausfahrt in Überein-stimmung mit den GL-Vorschriften für Entwurf und Bau des Schiffskörpers (I-2-2), Abschnitt 7, A.3.1

d = kleinster ausgeführter Ruderschaftdurchmes-ser [mm]

k1 = n1

e H

235R

⎛ ⎞⎜ ⎟⎝ ⎠

ReH = Streckgrenze [N/mm2] des verwendeten Stahls, darf den niedrigeren Wert von 0,7⋅Rm und 450 N/mm2 nicht überschreiten

Rm = Mindestzugfestigkeit des verwendeten Stahls [N/mm2]

n1 = Koeffizient

= 0,75 für ReH ≤ 235 N/mm2

= 1,00 für ReH ≤ 235 N/mm2

2. Allgemeines

2.1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Ru-dermaschine, den Steuerstand und alle Übertragungs-teile vom Steuerstand bis zur Rudermaschine.

Ruder und Manövrieranlage siehe GL-Vorschriften für Entwurf und Bau des Schiffskörpers (I-2-2), Abschnitt 7, A.

Ruderantriebsanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Einrichtungen zum Bewegen des Ruders, von der Rudermaschine bis zum Steuerstand einschließlich der Übertragungselemente.

Für Ruderpropeller in ihrer Funktion als Steuerein-richtung ist dieser Abschnitt sinngemäß anzuwenden.

2.2 Genehmigungsunterlagen

Einbau- und Übersichtszeichnungen jeder Ruderan-triebsanlage, Schaltpläne der hydraulischen und elekt-rischen Ausrüstung sowie Einzelteilzeichnungen aller wesentlichen an der Kraftübertragung beteiligten Bauteile sind dem GL zur Genehmigung einzureichen. Für eine reibungslose und effiziente Prüfung sind diese elektronisch über GLOBE 1 zu übermitteln. Im Einzelfall und bei vorheriger Abstimmung mit dem GL können die Unterlagen auch in Papierform in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.

Die Zeichnungen bzw. sonstigen Unterlagen müssen alle für die Nachprüfung erforderlichen Angaben über Werkstoffe, Betriebsdrücke, Förderstrom der Pumpen, Leistung der Antriebsmotoren etc. enthalten.

3. Werkstoffe

3.1 Zugelassene Werkstoffe

3.1.1 An der Kraftübertragung maßgeblich betei-ligte Bauteile der Ruderantriebsanlage (z.B. Ruder-pinne, Hydraulikzylinder, Kolben, Drehflügel, Schrauben, Passfedern usw.) sollen in der Regel aus Stahl oder Stahlguss nach den GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3) hergestellt werden.

Gusseisen darf für bestimmte Bauteile mit Zustim-mung des GL verwendet werden.

Druckgehäuse sollen in der Regel aus Stahl, Stahlguss oder aus Gusseisen mit Kugelgraphit (mit vorwiegend ferritischem Grundgefüge) hergestellt werden.

Für Schweißkonstruktionen sind die GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3) zu beachten.

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3.1.2 Für Rohrleitungen hydraulischer Ruderan-triebsanlagen sind nahtlose oder längsgeschweißte Stahlrohre zu verwenden. Die Verwendung kaltgezo-gener, nicht geglühter Rohre ist nicht zulässig.

Rohre aus Kupfer für Steuerleitungen sind an gefähr-deten Stellen durch Abdeckungen gegen Beschädi-gungen und durch geeignete Halterungen gegen Auf-härtung infolge Vibrationen zu schützen.

3.1.3 Für kurze Rohrverbindungen dürfen Hoch-druckschlauchleitungen in Übereinstimmung mit B.7. verwendet werden.

Die für die druckbeaufschlagten Bauteile verwendeten Werkstoffe einschließlich der Dichtungen müssen für das verwendete Hydrauliköl geeignet sein.

3.2 Werkstoffprüfung

Die Werkstoffe der an der Kraftübertragung beteilig-ten wesentlichen Teile der Ruderantriebsanlage ein-schließlich der Druckölleitungen sowie der Druckge-häuse hydraulischer Rudermaschinen müssen in ihren Güteeigenschaften den GL-Vorschriften für Werkstof-fe und Schweißen (II-3) entsprechen. Der Nachweis darüber kann durch ein Abnahmeprüfzeugnis des Herstellers erbracht werden.

Für geschweißte Druckgehäuse sind die GL-Vorschriften für Werkstoffe und Schweißen (II-3) zu beachten.

4. Ausführung und Ausrüstung

4.1 Anzahl der Ruderantriebsanlagen

Jedes Schiff muss mindestens eine Haupt- und eine Hilfsruderantriebsanlage haben. Beide Anlagen sollen voneinander unabhängig sein. Die gemeinsame Be-nutzung von Bauteilen durch Haupt- und Hilfsruder-antriebsanlage kann vom GL zugelassen werden. Für den elektrischen Teil der Ruderantriebsanlage siehe Abschnitt 2, H.

4.2 Haupt-Ruderantriebsanlage

4.2.1 Hauptruderantriebsanlagen sind so auszule-gen, dass das voll eingetauchte Ruder in glattem Was-ser bei voller Geschwindigkeit von 35° Backbord zu 35° Steuerbord und umgekehrt gelegt werden kann, siehe GL-Vorschriften für Entwurf und Bau des Schiffskörpers (I-2-2), Abschnitt 7, A. Dabei soll die Ruderlegzeit 20 Sekunden nicht überschreiten.

Der Hauptantrieb muss in der Regel ein Kraftantrieb sein.

4.2.2 Handradantrieb ist bei einem nach in Über-einstimmung mit den GL-Vorschriften für Entwurf und Bau des Schiffskörpers (I-2-2), Abschnitt 7, A.3.1.1 auf Torsion errechneten Ruderschaftsdurch-messer bis 150 mm zulässig. Bei Mehrflächenrudern, die durch eine gemeinsame Rudermaschine angetrie-ben werden, ist der maßgebende Durchmesser mit der folgenden Formel zu ermitteln:

33T Tid d= ∑

Für das Legen des Ruders von Hartlage zu Hartlage sollen nicht mehr als 30 Umdrehungen des Handrades erforderlich sein. Die Kraft am Handrad soll, unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades der Anlage, im Allgemeinen 200 N nicht überschreiten.

Das Handrad darf nicht durch einen Kraftantrieb be-wegt werden.

Unabhängig von der Ruderlage muss ein Zurück-schlagen des Handrads ausgeschlossen sein, wenn der manuelle Antrieb automatisch eingeschaltet wurde.

4.3 Hilfsruderantriebsanlage

Hilfsruderantriebsanlagen sind so auszulegen, dass bei voll eingetauchtem Ruder und reduzierter Schiffsge-schwindigkeit noch eine ausreichende Manövrierfä-higkeit gewährleistet ist.

Handantrieb für die Hilfsruderantriebsanlage ist zuläs-sig, sofern die Größe der Anlage es erlaubt.

4.4 Antriebseinheit

4.4.1 Bei krafthydraulischen Hauptruderantriebsan-lagen mit zwei oder mehr gleich großen Pumpenag-gregaten braucht kein gesonderter Hilfsantrieb instal-liert zu werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind.

4.4.2 Bei Ausfall eines einzelnen Elementes inner-halb der Hauptruderantriebsanlage, ausgenommen die Ruderpinne oder gleichartige Bauteile sowie die Zy-linder und Drehflügel einschließlich Gehäuse, muss die Steuerfähigkeit eines Antriebssystems schnell wieder hergestellt werden können.

4.4.3 Bei Verlust des Hydrauliköls muss das be-schädigte System so isoliert werden können, dass das zweite Steuersystem voll funktionsfähig bleibt und in weniger als 5 Sekunden übernehmen kann.

4.4.4 Wenn der zweite oder der Handantrieb nicht automatisch eingeschaltet wird, muss es möglich sein, dies umgehend mit einer Einzelmaßnahme des Ruder-gängers zu tun, die einfach und schnell erfolgt.

4.4.5 Hydraulikpumpen sollten durch ein Rück-schlagventil am Auslass geschützt sein.

4.4.6 Mit dem zweiten oder dem Handantrieb muss ebenfalls die Manövrierfähigkeit gemäß GL Vor-schriften für Entwurf und Bau des Schiffskörpers (I-2-2), Abschnitt 7, A.3.1 erreicht werden können.

4.5 Begrenzungen des Ruderausschlages

Der Ruderausschlag kraftbetriebener Ruderantriebsan-lagen ist durch Einrichtungen in der Rudermaschine (z.B. Endlagenschalter) auf den vorgesehenen Grö-ßenausschlag zu begrenzen.

I - Teil 2 GL 2011

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4.6 Endlagenbegrenzung

4.6.1 Für die Endlagenbegrenzungspositionen sind Stopper vorzusehen. Erforderlichenfalls ist eine me-chanische Sicherheitseinrichtung an der Endlage be-reitzustellen.

4.6.2 Bei hydraulischen Anlagen ohne Endlagen-begrenzungen für die Pinne und vergleichbare Teile muss eine Endlagenbegrenzung in der Rudermaschine vorhanden sein.

4.7 Feststellvorrichtung

Ruderantriebsanlagen sind mit einer in jeder Ruderla-ge wirksamen Feststellvorrichtung zu versehen.

Werden bei hydraulischen Anlagen Absperrvorrich-tungen an dem Zylinder angeordnet, kann auf beson-dere Feststellvorrichtungen verzichtet werden.

4.8 Überlastungsschutz

4.8.1 Kraftbetriebene Ruderantriebsanlagen sind mit einem Überlastungsschutz (Rutschkupplung, Si-cherheitsventil) zur Begrenzung des antriebsseitig ausgeübten Moments auf das zulässige Maximalmo-ment zu versehen. Die Einstellung muss im Betrieb kontrolliert werden.

4.8.2 Druckgehäuse hydraulischer Ruderantriebs-anlagen, die auch als Feststellvorrichtung gemäß 4.7 dienen, sind mit Sicherheitsventilen auszurüsten, so-fern sie nicht so bemessen sind, dass der bei Auftreten des Fließmomentes im Ruderschaft entstehende Druck kein Bersten bzw. keine bleibenden Verformungen des Druckgehäuses bewirken kann.

4.8.3 Bei hydraulischen Ruderantriebsanlagen muss außerdem das vom Ruder her auftretende Mo-ment infolge z. B. einer Grundberührung durch Si-cherheitsventile begrenzt werden.

4.9 Steuerung

Die Steuerung von Haupt- und Hilfsantriebsanlage muss von einem Steuerstand erfolgen. Die Steuerun-gen müssen voneinander unabhängig sein und so ein-gerichtet sein, dass sich das Ruder nicht unbeabsich-tigt bewegen kann.

Ein Alarm bei einer hohen Öltemperatur ist vorzuse-hen.

4.10 Ruderlagenanzeige

4.10.1 Im Steuerhaus und an jedem Steuerstand muss die Stellung des Ruders einwandfrei erkennbar sein. Bei elektrischer oder hydraulischer Steuerung muss die Ruderlagenanzeige mittels einer Einrichtung (Ruderlagengeber) erfolgen, die vom Ruderschaft selbst oder durch Teile, die mit diesem starr verbun-den sind, betätigt wird.

4.10.2 Die jeweilige Ruderlage muss auch zu jedem Zeitpunkt an der Rudermaschine selbst erkennbar sein.

4.11 Rohrleitungen

4.11.1 Rohrleitungen hydraulischer Ruderantriebs-anlagen sind gegen Beschädigungen weitgehend ge-schützt, jedoch gut zugänglich zu verlegen.

Rohrleitungen sollen in hinreichendem Abstand von der Außenhaut des Schiffes verlegt werden. Eine Ver-legung durch Laderäume ist möglichst zu vermeiden.

Rohrleitungen sind so einzubauen, dass sie frei von Spannungen und Schwingungen sind.

Hydraulikschläuche sind:

a) nur zulässig, wenn sie zur Absorption von Vibra-tionen oder wegen der Bewegungsfreiheit von Komponenten unvermeidbar sind;

b) mindestens für den höchsten Betriebsdruck aus-zulegen;

c) spätestens nach 8 Jahren zu erneuern.

Hydraulikzylinder, Hydraulikpumpen und Hydraulik-motore sowie elektrische Motore müssen spätestens alle 8 Jahre durch eine Spezialfirma geprüft und ggf. repariert werden.

4.11.2 Die Rohrleitungen für Haupt- und Hilfs-Ruderantriebsanlagen sind normalerweise unabhängig voneinander zu verlegen. In bestimmten Bereichen kann mit Zustimmung des GL die gemeinsame Benut-zung von Rohrleitungen für Haupt- und Hilfs-Ruderantriebsanlagen zugelassen werden.

In solchen Fällen ist als Berechnungsdruck für Rohre und Rohrverbindungen das 1,5-fache des maximalen Betriebsdrucks einzusetzen.

4.11.3 Es darf kein anderer Verbraucher mit der hydraulischen Ruderantriebsanlage verbunden sein. Bei zwei unabhängigen Antriebsanlagen ist eine sol-che Verbindung zu einem der beiden Systeme jedoch akzeptabel, wenn die Verbraucher mit dem Rücklauf verbunden sind und vom Antrieb durch eine Absperr-vorrichtung getrennt werden können.

4.11.4 Ausführung und Bemessung der Druckbehäl-ter, Rohre, Armaturen, Fittinge usw. siehe D. und C.

4.12 Ölstandsanzeiger, Filter

4.12.1 Im hydraulischen System angeordnete Tanks sind mit Anzeigevorrichtungen auszurüsten.

4.12.2 Der niedrigste zulässige Ölstand ist mit ei-nem Alarm zu versehen.

4.12.3 Filter zur Reinigung des Betriebsmittels sind im Rohrleitungssystem anzuordnen.

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4.12.4 Hydrauliköltanks müssen mit einem Warn-system ausgestattet sein, das darauf aufmerksam macht, wenn der Ölstand unter das Niveau sinkt, das für einen sicheren Betrieb notwendig ist.

4.13 Anordnung

Ruderantriebsanlagen sind so aufzustellen, dass sie jederzeit zugänglich sind und ohne Schwierigkeiten gewartet werden können.

5. Leistung und Bemessung

5.1 Leistung der Ruderantriebsanlagen

5.1.1 Die Leistung der Ruderantriebsanlage ergibt sich aus den unter 4.2 und 4.3 aufgestellten Forderun-gen. Die Mindestanforderung in Bezug auf das effek-tive Maximalmoment (MTR) [Nm] für das die Ruder-antriebsanlage auszulegen ist, wird durch die folgende Formel berechnet:

3

TTR

1

dM

74 k=

Für die Ermittlung des entsprechenden Betriebsüber-drucks (Maximaldruck) sind die Reibungsverluste im Ruderantrieb einschließlich der Rohrleitung zu be-rücksichtigen.

Die Rückschlagventile sind auf diesen Druckwert einzustellen.

5.1.2 Für elektrische Antriebsmotoren sind außer-dem die GL-Vorschriften für Elektrische Anlagen (I-1-3), Abschnitt 2, H.1. anzuwenden.

5.2 Bemessung der Übertragungsteile

5.2.1 Der Berechnung der nicht gegen Überlast geschützten Teile der Ruderantriebsanlage ist das Fließmoment des Ruderschaftes zugrunde zu legen. Das Fließmoment beträgt [N⋅m]:

3

F1

26,6 dM1000 k

⋅=

wobei der Wert für den kleinsten ausgeführten Ruder-schaftdurchmesser d, nicht größer zu sein braucht als 1,145 ⋅ dT.

Bei Mehrflächenrudern ist nur der Durchmesser eines Schaftes, und zwar der des größten zu berücksichti-gen.

Die daraus für die Bauteile der Ruderantriebsanlage ermittelten Beanspruchungen müssen unterhalb der Streckgrenze der verwendeten Werkstoffe liegen. Gegen Überlast geschützte Teile der Ruderantriebsan-lage sind für die beim Ansprechen des Überlastungs-schutzes auftretenden Beanspruchungen zu berechnen.

5.2.2 Naben von Pinnen und Drehflügeln

Naben von Pinnen und Drehflügeln aus einem Werk-stoff mit einer Zugfestigkeit bis 500 N/mm2 müssen im Bereich des Kraftangriffs folgende Bedingungen erfüllen (siehe Abb. 1.5).

Nabenhöhe [mm]: H0 ≥ d

Außendurchmesser [mm]: da ≥ 1,8 ⋅ d

Der Außendurchmesser kann in besonderen Fällen verringert werden auf:

da ≥ 1,7 ⋅ d

aber die Nabenhöhe muss dann mindestens wie folgt sein:

H0 ≥ 1,145 ⋅ d

da

H0

d

Ho/

2

Abb. 1.5 Nabenabmessungen

5.2.3 Pinnen, Pinnenarme, Quadranten und Passfedern

a) Die Abmessung der Pinne ist wie folgt zu ermit-teln:

das Widerstandsmoment des Pinnenarms im Be-reich der Nabe darf nicht kleiner sein als der Wert Zb [cm3] der mit der folgenden Formel be-rechnet wird:

3

eb

e

R0,147 d LZ1000 L R

′⋅= ⋅ ⋅

L = Abstand von der Mitte des Ruderschaf-tes zum Angriffspunkt der Last auf die Pinne (siehe Abb. 1.6)

L’ = Abstand zwischen dem Angriffspunkt der obigen Last und dem Fußquerschnitt des betrachteten Pinnenarms (siehe Abb. 1.6)

Re = Wert der Mindeststreckgrenze des Werk-stoffes bei Umgebungstemperatur [N/mm2]

R′e = Entwurfsstreckgrenze [N/mm2] ermittelt mit den folgenden Formeln:

= Re, wenn R ≥ 1,4 ⋅ Re

= 0,417 ⋅ (Re + R), wenn R < 1,4 ⋅ Re

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R = Wert der Mindestzugfestigkeit des Werk-stoffes bei Umgebungstemperatur [N/mm2]

Die Breite und Dicke des Pinnenarms im Be-reich des Angriffspunktes der Last dürfen nicht kleiner sein als die Hälfte der durch die obige Formel erforderten Werte. Bei Pinnen mit Doppelarm darf das Wider-standsmoment eines jeden Armes nicht kleiner sein als die Hälfte des Widerstandsmomentes, das durch die obige Formel gefordert wird.

b) Die Abmessung der Quadranten ist wie unter a) für die Pinnen zu ermitteln. Bei Quadranten mit zwei oder drei Armen darf das Widerstandsmo-ment eines jeden Armes nicht kleiner sein als die Hälfte bzw. ein Drittel des Widerstandsmo-mentes, das für die Pinne gefordert wird.

Arme von losen Quadranten, die nicht mit einer Passfeder am Ruderstock befestigt sind, können in ihren Abmessungen mit Zustimmung des GL reduziert werden und die Seitenhöhe der Nabe kann um 10 % reduziert werden.

c) Passfedern sollen gemäß den folgenden Vor-schriften gebaut werden:

– Die Passfeder muss aus Stahl gefertigt sein mit einer Streckgrenze, die mindestens gleich jener des Ruderschaftes und der Pinnennabe oder des Rotors sein muss, ohne jedoch klei-ner als 235 N/mm2 zu sein.

– Die Breite der Passfeder darf nicht kleiner sein als 0,25⋅d.

– Die Dicke der Passfeder darf nicht kleiner sein als 0,10⋅d.

– Die Enden der Passfedernut im Ruderschaft und in der Pinne (oder Rotor) müssen löffelförmig abgerundet sein und die Hohlkehlen der Pass-federnut müssen kleine Radien haben, die nicht geringer als 5 % der Passfederdicke sein dürfen.

– Die zulässige Flächenpressung der Passfeder und der Passfedernut dürfen 90 % der Werk-stoffstreckgrenze nicht überschreiten.

H0

L'

L

Abb. 1.6 Pinnenarm

5.2.4 Beim Einsatz von Werkstoffen mit einer Zugfestigkeit größer 500 N/mm2 kann der Querschnitt der Nabe um 10 % reduziert werden.

5.2.5 Erfolgt die Kraftübertragung durch Klemm- oder Konusverbindungen, darf das Fließmoment durch eine Kombination von Reib- und Formschluss mittels ausreichend vorgespannter Schrauben und Passfeder übertragen werden.

Der Gewindekerndurchmesser der Schrauben, in mm, kann dabei für das Fließmoment gemäß Formel 5.2.1 nach folgender Formel bestimmt werden:

Be H 1

1d 9,76 dz R k

= ⋅ ⋅⋅ ⋅

z = Gesamtzahl der Schrauben

5.2.6 Geteilte Naben von Klemmverbindungen müssen mit mindestens vier Schrauben verbunden werden.

Die Passfeder darf nicht in der Klemmfuge liegen.

6. Prüfungen im Herstellerwerk

6.1 Prüfung der Antriebsmaschinen

Die Antriebsaggregate sind einer Prüfstandserprobung zu unterziehen. Hierüber sind Werksprüfbescheini-gungen bei der Endbesichtigung der Ruderantriebsan-lage vorzulegen.

Für E-Motoren siehe Abschnitt 2, C.

Hydraulikpumpen sind einer Druck- und Funktions-prüfung zu unterziehen. Bei einer Antriebsleistung der Hydraulikpumpe von 50 kW und mehr sind diese Prüfungen in Gegenwart eines GL-Besichtigers durch-zuführen.

6.2 Druck- und Dichtheitsprüfungen

Druckführende Bauteile sind einem Druckversuch unter Anwendung des folgenden Prüfdrucks zu unter-werfen:

pST = 1,5 ⋅ p

pST = Prüfdruck [bar]

p = maximal zulässiger Betriebsüberdruck oder Öffnungsdruck der Sicherheitsventile. Der Prüfdruck braucht bei Betriebsüberdrücken über 200 bar jedoch nicht höher als p + 100 bar zu sein.

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Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

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Druckversuche an Rohren, ihren Armaturen und Fit-tingen sowie auch für Schlauchleitungen siehe C.

Dichtigkeitsprüfungen sind an den hierfür infrage kommenden Bauteilen durchzuführen.

6.3 Endbesichtigung und Funktionsprüfung

Rudermaschinen sind nach Prüfung der Einzeltteile und nach erfolgtem Zusammenbau einer Endbesichti-gung und Funktionsprüfung in Gegenwart eines GL-Besichtigers zu unterziehen. Hierbei ist der Überlas-tungsschutz einzustellen.

F. Querschubanlagen

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Querschubanlage, den Steuerstand und alle Übertra-gungsteile vom Steuerstand bis zur Querschubanlage.

1.2 Genehmigungsunterlagen

Dem GL sind Zusammenstellungs- und Schnittzeich-nungen sowie Einzelteilzeichnungen der Getriebe und Propeller mit Angabe aller für die Prüfung erforderli-chen Daten und Berechnungen zur Prüfung/Geneh-migung einzureichen.

2. Werkstoffe

Für die Werkstoffe gelten die Vorschriften aus B.2.2 und B.3.2.

3. Querstrahlertunnel

3.1 Abmessungen und Anordnungen

Die Abmessungen und Anordnungen der Querstrahler-tunnel müssen mit den GL-Vorschriften für Entwurf und Bau des Schiffskörpers (I-2-2), Abschnitt 6, A.7. übereinstimmen.

4. Maschinenanlagen und Systeme

4.1 Bemessung und Ausführung

4.1.1 Die Bemessung und Ausführung des Trieb-werks der Querschubanlage muss B.3. und B.4. ent-sprechen.

Die Bemessung des Propellers muss B.5. entsprechen.

Das freie Ende der Antriebswelle vom hinteren Lager bis zum Propeller ist als Propellerwelle nach B.3. zu bemessen.

4.1.2 Für Rohrleitungen des Antriebssystems von Querschubanlagen sind nahtlose oder längsgeschweiß-te Stahlrohre zu verwenden. Die Verwendung kalt gezogener und nicht geglühter Rohre ist nicht zuläs-sig.

Rohre aus Kupfer für Steuerleitungen sind an gefähr-deten Stellen durch Abdeckungen gegen Beschädi-gungen und durch geeignete Halterungen gegen Auf-härtung infolge Vibrationen zu schützen.

Schlauchleitungen bestehen aus Schläuchen und Schlaucharmaturen im fertig montierten und geprüften Zustand.

Für flexible Verbindungen sind, wenn erforderlich, Hochdruck-Schlauchleitungen zu verwenden. Diese Schlauchleitungen müssen den Anforderungen gemäß C. oder einem gleichwertigen Standard entsprechen. Diese Schlauchleitungen müssen für in Frage kom-mende Betriebsmittel, Drücke, Temperaturen und Umgebungsbedingungen geeignet und sachgemäß verlegt sein. In für die Sicherheit des Schiffes wichti-gen Anlagen sowie in Anordnungen in feuergefährde-ten Räumen müssen die Schlauchleitungen flammen-beständig ausgeführt werden oder gleichwertig ge-schützt sein.

4.1.3 Querschubanlagen müssen unabhängig von anderen angeschlossenen Systemen betrieben werden können.

4.2 Steuerung der Querschubanlage

Die Steuerung der Querschubanlagen muss vom Ru-derhaus, der Maschinenkontrollstation und lokal er-folgen.

An jedem Steuerstand sind Einrichtungen zum Stop-pen der laufenden Querschubanlage vorzusehen.

Eine Anzeige des Schubwinkels muss an jedem Steu-erstand vorgesehen werden. Der Winkelanzeiger muss vom Steuerungssystem unabhängig sein.

5. Elektrische Anlagen

5.1 Allgemeines

Die elektrischen Anlagen von Querschubanlagen müssen Abschnitt 2, H.2. entsprechen.

5.2 Kabel

Die Kabel müssen für eine Kurzzeitbelastung bis zu einer Betriebsstunde vorgesehen sein.

5.3 Hilfsmaschinen

5.3.1 Querschub-Hilfsanlagen

Die Querschub-Hilfsanlagen sind direkt aus der Hauptschaltanlage oder aus der Hauptverteilung oder von einem Stromverteiler, der für solche Stromkreise reserviert ist, mit der Hilfsanlagen-Nennspannung zu versorgen.

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6. Prüfungen im Herstellerwerk

6.1 Prüfung der Antriebsaggregate

Die Antriebsaggregate sind einer Prüfstandserprobung zu unterziehen. Hierüber sind Werksprüfbescheini-gungen bei der Endbesichtigung der Aggregate vorzu-legen.

Für E-Motoren siehe die Vorschriften für umlaufende Maschinen in Abschnitt 2.

Hydraulikpumpen sind einer Druck- und Funktions-prüfung zu unterziehen.

6.2 Druck- und Dichtheitsprüfungen Druckführende Bauteile sind einem Druckversuch unter Anwendung des folgenden Prüfdrucks zu unter-werfen:

pST = 1,5 ⋅ p

pST = Prüfdruck [bar]

p = maximal zulässiger Betriebsüberdruck oder Öffnungsdruck der Sicherheitsventile. Der Prüfdruck braucht bei Betriebsdrücken über 200 bar jedoch nicht höher als p + 100 bar zu sein.

Druckversuche an Rohren, ihren Armaturen und Fit-tingen sowie auch für Schlauchleitungen siehe C. Dichtigkeitsprüfungen sind an den hierfür infrage kommenden Bauteilen vorzusehen.

6.3 Endbesichtigung und Funktionsprüfung Rudermaschinen sind nach Prüfung der Einzelteile und nach erfolgtem Zusammenbau einer Endbesichti-gung und Funktionsprüfung in Gegenwart eines Be-sichtigers vom GL zu unterziehen. Hierbei ist der Überlastungsschutz einzustellen.

G. Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke

1. Allgemeines

1.1 Anwendung

1.1.1 Die Anforderungen dieses Abschnittes gelten für dauerhaft eingebaute Flüssiggasanlagen für Haus-haltszwecke auf dem Schiff.

1.1.2 Ausnahmen von diesen Anforderungen sind möglich, wenn sie durch gültige gesetzliche Vorschrif-ten im Einsatzgebiet zugelassen sind.

1.2 Allgemeine Anforderungen

1.2.1 Auf Schiffen für den Transport von gefährli-chen Gütern müssen Flüssiggasanlagen auch mit den anwendbaren Vorschriften aus den GL-Vorschriften Zulässige Anforderungen und Zusätze zum Klassen-

zeichen (I-2-4), Abschnitt 3, B., C. oder D. überein-stimmen.

1.2.2 Flüssiggasanlagen bestehen im Wesentlichen aus einer Behälteranlage mit einem oder mehreren Gasbehältern und mit einem oder mehreren Reduzier-ventilen, einem Verteilungsnetz und einer Anzahl von Verbrauchergeräten.

1.2.3 Solche Anlagen dürfen nur mit handelsübli-chem Propangas betrieben werden.

1.3 Vorzulegende Unterlagen

Dem GL sind schematische Zeichnungen einschließ-lich der folgenden Informationen vorzulegen:

– Betriebsdruck

– Größe und Werkstoffart für die Rohrleitung

– Kapazität und andere technische Einzelheiten für das Zubehör

– in der Regel alle Informationen, die die Über-prüfung der Anforderungen des vorliegenden Abschnitts ermöglichen

2. Gasanlagen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Flüssiggasanlagen müssen in allen Teilen für die Verwendung von Propangas geeignet sein und müssen dem Stand der Technik entsprechend ausge-führt und eingebaut werden.

2.1.2 Eine Flüssiggasanlage darf nur für Haushalts-zwecke in Wohnräumen und im Steuerhaus sowie für entsprechende Zwecke auf Fahrgastschiffen verwen-det werden.

2.1.3 Es dürfen mehrere getrennte Anlagen an Bord vorhanden sein. Durch einen Laderaum oder festen Tank getrennte Wohnräume dürfen nicht von derselben Flüssiggasanlage versorgt werden.

2.1.4 Im Motorenraum darf sich kein Teil einer Flüssiggasanlage befinden.

2.2 Gasbehälter

2.2.1 Es sind nur Behälter mit einer Füllmasse von 5 bis 35 kg zulässig.

Im Prinzip können bei einem Fahrgastschiff Behälter mit größerer Füllmasse zugelassen werden.

2.2.2 Die Gasbehälter müssen dauerhaft mit der Kennzeichnung des Testdrucks versehen sein.

2.3 Behälteranlagen

2.3.1 Die Behälteranlagen sind an Deck in einem freistehenden oder in einem Wandschrank einzubauen, die außerhalb der Wohnräume so angebracht sind,

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dass sie nicht im Weg stehen. Sie dürfen jedoch nicht an der vorderen oder hinteren Schanzkleidbeplattung aufgestellt werden. Der Schrank darf nur dann in Decksaufbauten eingebaut sein, wenn er gasdicht ist und nur von außerhalb der Aufbauten zu öffnen ist. Er muss so angeordnet werden, dass die Rohrleitungen zu den Verbrauchsstellen so kurz wie möglich sind.

2.3.2 Es dürfen nur so viele Behälter gleichzeitig in Betrieb sein, wie es die Verbrauchsanlage erfordert. Mehrere Behälter können nur unter Verwendung eines Umschaltventils angeschlossen sein. Pro Anlage dür-fen bis zu vier Behälter in Betrieb sein. Die Anzahl der Behälter an Bord, einschließlich der Ersatzbehäl-ter, darf sechs pro Anlage nicht überschreiten.

2.3.3 Bis zu sechs Behälter können auf einem Fahrgastschiff mit Küchen und Kantinen für die Fahr-gäste in Betrieb sein. Die Anzahl der Behälter an Bord, einschließlich der Ersatzbehälter, darf neun pro Anlage nicht überschreiten.

2.3.4 Der Druckminderer bzw. bei zweistufiger Regelung der Druckminderer der ersten Stufe, muss sich in demselben Schrank befinden wie die ange-schlossenen Behälter.

2.3.5 Die Behälteranlagen sind so anzuordnen, dass im Falle einer Leckage entweichendes Gas aus dem Schrank ins Freie austreten und nicht in das Schiffsin-nere dringen oder mit einer Zündquelle in Berührung kommen kann.

2.3.6 Die Schränke müssen aus schwer entflamm-barem Werkstoff hergestellt sein und durch Öffnungen am oberen und unteren Teil eine ausreichende Lüftung sicherstellen. Die Behälter sind in den Schränken in aufrechter Position und so zu platzieren, dass sie nicht umfallen können.

2.3.7 Die Schränke müssen so beschaffen und platziert sein, dass die Temperatur der Behälter 50 °C nicht überschreiten kann.

2.4 Druckminderer

2.4.1 Gasverbraucher dürfen nur durch ein Vertei-lersystem, das mit einem oder mehreren Druckminde-rern ausgestattet ist, mit den Behältern verbunden sein, um den Gasdruck auf den Gebrauchsdruck herabzu-setzen. Die Herabsetzung kann in einer oder zwei Stufen geschehen. Alle Druckminderer müssen dauer-haft auf einen Druck eingestellt werden, der in Über-einstimmung mit 2.5 ermittelt wird.

2.4.2 Die Enddruckminderer können entweder mit oder direkt gefolgt von einer Vorrichtung eingebaut werden, die die Rohrleitung automatisch gegen Über-druck bei einer Fehlfunktion des Reduzierventils schützt. Es ist sicherzustellen, dass im Falle eines Bruch aus der luftdichten Schutzvorrichtung entwei-chendes Gas ins Freie austreten und nicht in den Schiffsinnenraum dringen oder mit einer Zündquelle in Berührung kommen kann; falls erforderlich muss

eine besondere Rohrleitung für diesen Zweck einge-baut werden.

2.4.3 Die Sicherheitsventile und Abblasleitungen sind gegen das Eindringen von Wasser zu schützen.

2.5 Druck

2.5.1 Bei zweistufiger Regelung darf der mittlere Druck höchstens 2,5 bar über dem atmosphärischen Druck liegen.

2.5.2 Der Druck beim Austritt aus dem letzten Druckminderer darf höchstens 0,05 bar über dem atmosphärischen Druck mit einer Toleranz von 10 % liegen.

2.6 Rohr- und Schlauchleitungen

2.6.1 Rohrleitungen müssen aus fest verlegten Stahl- oder Kupferrohren gemäß den Anforderungen aus C. bestehen. Die Rohre jedoch, die mit den Behältern verbunden sind, müssen aus geeigneten Hochdruckschläuchen oder Rohrspiralen bestehen, die für Propan geeignet sind. Gasverbraucher dürfen durch geeignete Schläu-che von höchstens 1 m Länge angeschlossen werden.

2.6.2 Die Rohrleitungen müssen allen Beanspru-chungen oder Korrosionseinflüssen genügen, die unter normalen Betriebsbedingungen an Bord auftreten können, und nach Art und Anordnung eine ausrei-chende Versorgung der Gasverbraucher bezüglich Menge und Druck sicherstellen.

2.6.3 Rohrleitungen sollen so wenige Verbindun-gen wie möglich haben. Sowohl die Rohrleitungen als auch die Verbindungen müssen gasdicht sein und auch bei Schwingungen oder Ausdehnungen, denen sie unterliegen können, gasdicht bleiben.

2.6.4 Rohrleitungen müssen gut zugänglich verlegt sein, sachgemäß befestigt und überall dort, wo sie Stößen oder Reibung ausgesetzt sind, geschützt sein, insbesondere wenn sie durch Stahlschotte oder Me-tallwände geführt werden. Die gesamte Außenfläche von Stahlrohrleitungen muss gegen Korrosion ge-schützt sein.

2.6.5 Schlauchleitungen und ihre Verbindungen müssen alle Beanspruchungen aushalten können, die unter normalen Betriebsbedingungen an Bord auftre-ten können. Sie müssen unbelastet sein und so verlegt und eingebaut sein, dass sie nicht unzulässig erwärmt werden und über ihre Gesamtlänge überprüft werden können.

2.7 Verteilungssystem

2.7.1 Es muss möglich sein, das gesamte Verteiler-system durch ein Ventil, das jederzeit leicht und schnell zugänglich ist, abzusperren.

2.7.2 Jeder Gasverbraucher ist durch eine eigene Zweigleitung anzuschließen, und jede Zweigleitung

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muss durch eine einzelne Absperrvorrichtung kontrol-liert werden können.

2.7.3 Ventile sind an Punkten einzubauen, wo sie vor dem Wetter und vor Stößen geschützt sind.

2.7.4 Ein Prüfanschluss muss hinter jedem Druck-minderer eingebaut werden. Durch eine Absperrvor-richtung ist sicherzustellen, dass bei Druckprüfungen der Druckminderer nicht dem Prüfdruck ausgesetzt ist.

2.8 Gasverbraucher

2.8.1 Die einzigen Anlagen, die eingebaut werden dürfen, sind Propanverbraucher, die mit Vorrichtun-gen ausgestattet sind, die das Ausströmen des Gases bei Feuer oder beim Erlöschen der Betriebsflamme wirksam verhindern.

2.8.2 Die Verbrauchsgeräte sind so zu platzieren und anzuschließen, dass sie nicht umfallen oder unbe-absichtigt verschoben werden können und ein unbeab-sichtigtes Abreißen der Anschlussleitung nicht mög-lich ist.

2.8.3 Heiz- und Wasserheizgeräte sowie Kühl-schränke müssen an eine ins Freie führende Abgaslei-tung angeschlossen werden.

2.8.4 Der Einbau von Gasverbrauchern im Steuer-haus ist nur dann zulässig, wenn das Steuerhaus so gebaut ist, dass kein entweichendes Gas in die tiefer liegenden Räume des Schiffes, insbesondere bei Durchführungen für Steuerungsleitungen in den Ma-schinenraum eindringen kann.

2.8.5 Gasverbraucher dürfen in den Schlafquartie-ren nur eingebaut werden, wenn die Verbrennung unabhängig von der Raumluft erfolgt.

2.8.6 Gasverbraucher, deren Verbrennungsluft dem Raum entnommen wird, in dem sie eingebaut sind, dürfen nur in ausreichend großen Räumen aufgestellt werden.

3. Lüftungssystem

3.1 Allgemeines

3.1.1 In Räumen mit Gasverbrauchern, deren Verbrennung von der Raumluft abhängt, muss eine Frischluftversorgung vorhanden sein, und die Ver-brennungsgase müssen durch hinreichend große Lüf-tungsöffnungen, die einen freien Querschnitt von mindestens 150 cm2 haben, abziehen können.

3.1.2 Lüftungsöffnungen dürfen keine Schließvor-richtung haben und nicht in die Schlafquartiere führen.

3.1.3 Abzugsanlagen müssen so ausgeführt sein, dass ein sicheres Abführen der Verbrennungsgase sichergestellt ist. Sie müssen betriebssicher sein und aus nicht brennbaren Werkstoffen bestehen. Ihr Be-trieb darf nicht durch Lüfter beeinflusst werden.

4. Prüfungen und Erprobungen

4.1 Definition

Eine Rohrleitung gilt dann als gasdicht, wenn nach einer ausreichenden Zeit für den Wärmeausgleich kein Abfall des Testdrucks während der nachfolgenden 10 Minuten zu verzeichnen ist.

4.2 Prüfbedingungen

4.2.1 Die fertige Anlage unterliegt den Prüfungen gemäß 4.2.2 bis 4.2.8.

4.2.2 Rohrleitungen unter mittlerem Druck zwi-schen der Absperrvorrichtung gemäß 2.8.4, des ersten Druckminderers und den Absperrventilen vor dem letzten Druckminderer:

a) Druckprüfung, durchgeführt mit Luft, einem Inertgas oder einer Flüssigkeit bei einem Druck von 20 bar über dem atmosphärischen Druck

b) Gasdichtigkeitsprüfung, durchgeführt mit Luft oder einem Inertgas bei einem Druck von 3,5 bar über dem atmosphärischen Druck

4.2.3 Rohrleitungen unter Gebrauchsdruck zwi-schen der Absperrvorrichtung gemäß 2.7.4, des einzi-gen oder des letzten Druckminderers und den Ab-sperrventilen vor den Gasverbrauchern:

– Dichtigkeitsprüfung, durchgeführt mit Luft oder einem Inertgas bei einem Druck von 1 bar über dem atmosphärischen Druck.

4.2.4 Leitungen zwischen der Absperrvorrichtung gemäß 2.7.4, des einzigen oder des letzten Druckmin-derers und den Bedienungsarmaturen der Gasverbrau-cher:

– Leckageprüfung bei einem Druck von 0,15 bar über dem atmosphärischen Druck

4.2.5 Bei den Prüfungen in den Abschnitten 4.2.2 (b), 4.2.3 und 4.2.4, gelten die Rohrleitungen als gas-dicht, wenn nach einer ausreichenden Zeit für den Temperaturausgleich kein Absinken des Prüfdrucks während der nachfolgenden 10 Minuten zu beobach-ten ist.

4.2.6 Die Verbindungen der Behälter, der Rohre und anderer Armaturen, die dem Behälterdruck unter-liegen, sowie die Verbindungen zwischen den Redu-zierventilen und dem Verteilungsrohr:

– Dichtigkeitsprüfung unter Betriebsdruck, durch-geführt mit einem schaumbildenden Mittel.

4.2.7 Alle Gasverbraucher müssen bei Nenndruck betrieben und auf ordnungsgemäßes, störungsfreies Brennen bei verschiedenen Einstellungen geprüft werden.

Zündsicherungen sind auf einwandfreien Betrieb zu überprüfen.

Kapitel 3 Seite 1–74

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

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4.2.8 Nach Durchführung der Prüfungen gemäß 4.2.7 muss im Hinblick auf die Gasverbraucher, die an eine Abgasleitung angeschlossen sind, überprüft wer-den, ob nach einem fünfminütigen Betrieb bei Nenn-druck, geschlossenen Fenstern und Türen sowie in Betrieb befindlichen Lüftereinrichtungen, alle Verbrennungsgase durch die Klappe entweichen.

Wenn es mehr als eine kurzzeitige Entweichung sol-cher Gase gibt, ist die Ursache unverzüglich festzu-stellen und zu beheben. Der Gasverbraucher darf so-lange nicht in Betrieb sein, bis alle Mängel beseitigt wurden.

H. Brandschutz- und Feuerlöscheinrichtun-gen

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

1.1.1 Diese Vorschriften gelten für Brandschutz- und Feuerlöscheinrichtungen.

1.1.2 Für Feueranzeigesysteme siehe Abschnitt 2, Tabelle 2.16.

1.1.3 Zu weiteren Anforderungen an Brandschutz-einrichtungen auf Fahrgastschiffen siehe GL-Vor-schriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 2, D.3.

1.1.4 Zu weiteren Anforderungen an Brandschutz-einrichtungen auf Tankschiffen siehe GL-Vor-schriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, E.

1.1.5 Zu weiteren Anforderungen an Brandschutz-einrichtungen auf Trockenfrachtschiffen, die Gefahr-güter transportieren, siehe GL-Vorschriften Zusätzli-che Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzei-chen (I-2-4), Abschnitt 3, E.

1.2 Genehmigung

Schläuche, Düsen, Feuerlöscher, Feueranzeige- und Meldesysteme, Brandschutzausrüstungen und Lösch-mittel müssen zugelassen sein. Abweichungen von den Vorschriften können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Flaggenstaates mit dem GL ver-einbart werden.

1.3 Unterlagen für die Prüfung / Genehmigung

Pläne folgender Einrichtungen sind dem GL in min-destens dreifacher Ausfertigung zur Prüfung/ Geneh-migung einzureichen:

– Wasser-Feuerlöschanlagen

– CO2-Feuerlöschanlagen

– andere Gasfeuerlöschanlagen

– Schaum-Feuerlöschanlagen

– Feueranzeige- und -meldesysteme

– Brandschutz-/Sicherheitsplan

Der Plan muss für jedes Deck deutlich die Kon-trollstationen, die verschiedenen Brandabschnit-te mit der Darstellung der Trennflächen der Klassen A und B zusammen mit den Angaben über die Feueranzeige- und -meldesysteme, die Sprinkleranlage, sofern vorhanden, die Feuer-löscheinrichtungen, die Zugangsmöglichkeiten zu den verschiedenen Abteilungen und das Be-lüftungssystem einschließlich der Lage der Brandklappen und der Lage der Lüftungsschal-ter darstellen.

1.4 Begriffsbestimmungen

1.4.1 Der Begriff "Baumusterprüfung" ist in den GL-Vorschriften für Klassifikation und Besichtigun-gen (I-2-1), Abschnitt 1, A.1.2.16 definiert.

1.4.2 Nichtbrennbarer Werkstoff

Ein nichtbrennbarer Werkstoff ist ein Werkstoff, der weder brennt noch entzündbare Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass sie sich bei einer Erhitzung auf ca. 750 °C selbst entzünden (siehe Hinweis).

Hinweis

Siehe auch Fire Test Procedure Code, Annex 1, Part 1, verabschiedet durch die IMO durch die Resolution MSC.61(67).

1.4.3 Trennflächen Klasse A

Trennflächen Klasse A sind Schotte und Decks, die den folgenden Kriterien entsprechen:

a) Sie sind aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff gebaut

b) Sie sind angemessen versteift

c) Sie sind mit zugelassenen, nicht brennbaren Werkstoffen isoliert, so dass die Durchschnitts-temperatur auf der dem Brand abgekehrten Seite weder mehr als 140 °C über die Ursprungstem-peratur hinaus ansteigt, noch dass die Tempera-tur an irgendeinem Punkt, einschließlich der Stoßfuge, um mehr als 180 °C über die Ur-sprungstemperatur innerhalb der nachfolgend aufgeführten Zeit ansteigt:

– Klasse A-60 60 min

– Klasse A-30 30 min

– Klasse A-0 0 min

d) Sie müssen so gebaut sein, dass sie den Durch-gang von Rauch und Flammen bis zum Ende des einstündigen Standard-Brandversuchs verhin-dern (siehe Hinweis).

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–75

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Hinweis

Siehe auch Fire Test Procedure Code, Annex 1, Part 3, verabschiedet durch die IMO durch die Resolution MSC.61(67).

1.4.4 Trennflächen Klasse B

Trennflächen Klasse B sind Schotte, Decks, Decken oder Verkleidungen, die den folgenden Kriterien ent-sprechen:

a) Sie sind aus zugelassenem, nicht brennbarem Werkstoff hergestellt, und alle Werkstoffe, die beim Bau und beim Einrichten der Trennflächen der Klasse B verwendet wurden, sind nicht brennbar, mit der Ausnahme, dass Oberflä-chenwerkstoffe schwer entflammbar sein dür-fen

b) Sie haben einen solchen Isolierwert, dass weder die Durchschnittstemperatur auf der dem Brand abgekehrten Seite um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt noch an ir-gendeinem beliebigen Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 225 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:

– Klasse B-15 15 min

– Klasse B-0 0 min

c) Sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Flammen bis zum Ablauf der ersten halben Stunde des Standard-Brandversuchs verhindern (siehe Hinweis).

Hinweis

Siehe auch Fire Test Procedure Code, Annex 1, Part 3, verabschiedet durch die IMO durch die Resolution MSC.61(67).

1.4.5 Schwer entflammbarer Oberflächenwerk-stoff

Schwer entflammbar bedeutet, dass Oberflächen mit dieser Bezeichnung die Ausbreitung von Flammen in geeigneter Weise einschränken (siehe Hinweis).

Hinweis

Siehe auch Fire Test Procedure Code, Annex 1, Part 5, verabschiedet durch die IMO durch die Resolution MSC.61(67).

1.4.6 Schwer entflammbarer Werkstoff

Schwer entflammbarer Werkstoff ist ein Werkstoff, der bei erhöhten Temperaturen keinen Rauch oder toxische und explosive Gefahren verursacht (siehe Hinweis).

Hinweis

Siehe auch Fire Test Procedure Code, Annex 1, Part 6, verabschiedet durch die IMO durch die Resolution MSC.61(67).

2. Brandschutz

2.1 Aufstellung der Kessel

Hilfs- und Heizungskessel sind so anzuordnen, dass auch bei Überhitzung keine Gefahr für andere Ein-richtungen entsteht. Sie müssen insbesondere mög-lichst weit von Brennstoff- und Schmieröltanks sowie von Laderaum schotten angeordnet werden. Unter ölbefeuerten Kesseln sind öldichte Wannen vorzuse-hen.

2.2 Isolierung von Abgasleitungen

Siehe B.2.6.4.

2.3 Notabschaltungen, Fernbetätigungen

Brennstoffpumpen, Lüftermotoren und Kesselgebläse sind mit Notabschaltungen zu versehen. Entnahme-ventile aus Brennstoff-Verbrauchstanks müssen eine Fernbetätigung für die Absperreinrichtung haben. Notabschaltungen und Fernbetätigungen für die Ab-sperreinrichtung müssen von einer ständig zugängli-chen Stelle des freien Decks aus bedienbar und vor unbefugtem Gebrauch geschützt sein.

2.4 Luftdichte Absperrungen

Kessel-, Maschinen- und Pumpenräume müssen luft-dicht abgesperrt werden können. Die Luftkanäle dieser Räume müssen mit Brandklappen oder gleichwertigen Einrichtungen aus nicht brennbaren Werkstoffen aus-gerüstet sein, die von Deck aus geschlossen werden können. Maschinenraumoberlichter müssen auch von außen verschließbar sein.

2.5 Fluchtwege

2.5.1 Jeder Maschinenraum muss in der Regel zwei Fluchtwege haben, die so weit wie möglich voneinan-der getrennt sind. Einer der Fluchtwege muss ein Notausgang sein. Wenn ein Oberlicht als Fluchtmög-lichkeit vorgesehen ist, muss es von innen geöffnet werden können.

2.5.2 Der Notausstieg muss eine lichte Weite von mindestens 0,6 x 0,6 m haben.

2.5.3 Bei Maschinenräumen kleiner 35 m2 kann eine Fluchtmöglichkeit als ausreichend akzeptiert werden.

2.5.4 Auf allen Wohnraumebenen sind von jedem abgegrenzten Raum oder jeder Raumgruppe mindes-tens zwei weit auseinander liegende Fluchtmöglich-keiten vorzusehen.

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Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

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3. Festeingebaute Feuerlöschanlagen

3.1 Selbsttätige Druckwasser-Sprühanlage (Sprinkleranlage)

3.1.1 Allgemeines

Alternative Anlagen, die den anerkannten Normen entsprechen, können nach erfolgreicher Prüfung ak-zeptiert werden.

3.1.2 Druckwassertanks

Druckwassertanks sind mit einem nicht absperrbaren, an den Wasserraum des Tanks angeschlossenen Si-cherheitsventil sowie mit einem absperrbaren, gegen Beschädigung geschützten Wasserstandsanzeiger und einem Manometer zu versehen. Im Übrigen gilt D.

Das Volumen des Druckwassertanks soll mindestens das Zweifache des vorgesehenen Pumpenvolumen-stromes pro Minute betragen.

Der Wasservorrat im Drucktank soll mindestens dem vorgesehenen Pumpenvolumenstrom pro Minute ent-sprechen.

Am Tank ist ein Anschluss zum Wiederauffüllen des gesamten Systems mit Frischwasser vorzusehen.

Der Druckwassertank ist in einem frostsicheren Raum aufzustellen.

Zur Aufrechterhaltung des Luftpolsters im Druckwas-sertank sind Einrichtungen zum Nachfüllen des Pols-ters vorzusehen.

3.1.3 Druckwasser-Sprühpumpe

Die Druckwasser-Sprühpumpe ist ausschließlich für die Sprühanlage vorzusehen.

Die Pumpe soll bei Druckabsenkung im System selbsttätig anlaufen, bevor der Frischwasservorrat im Druckwassertank verbraucht ist. Dies muss durch eine entsprechende Einrichtung geprüft werden kön-nen.

Bei Schiffen, die keine EU-Flagge führen, soll der Volumenstrom der Pumpe bei der für die Sprühdüsen erforderlichen Förderhöhe für die Abdeckung einer Fläche von mindestens 75m2 ausreichen. Bei einer Berieselung von mindestens 5 /(m2·min) ergibt dies einen Mindestvolumenstrom von 375 /min.

Bei Schiffen, die eine EU-Flagge führen, soll der Volumenstrom der Pumpe für die Abdeckung der Fläche des größten zu schützenden Raums ausrei-chen.

Die Pumpe ist mit einem direkten Sauganschluss von außenbords auszustatten. Das Absperrorgan ist in offener Stellung zu sichern. Ein geeigneter Rohwas-serfilter mit einer Maschenweite, die das Verstopfen

der Sprühdüsen durch grobe Verunreinigungen ver-hindert, ist vorzusehen. Die Druckseite der Pumpe ist mit einem Prüfventil mit Rohrstutzen auszurüsten, dessen Querschnitt dem Fördervolumen der Pumpe bei der vorgeschriebenen Förderhöhe entspricht.

3.1.4 Ort

Druckwassertanks und Druckwasser-Sprühpumpen sind außerhalb und ausreichend entfernt von den zu schützenden Räumen anzuordnen.

3.1.5 Wasserversorgung

Die Anlage soll im Ruhestand vollständig mit Frisch-wasser gefüllt werden.

Neben der außerhalb der zu schützenden Räume ange-ordneten Einrichtung für die Wasserversorgung der Anlage ist das System zusätzlich über ein absperrbares Rückschlagventil an die Hauptfeuerlöschleitung anzu-schließen.

Die Anlagen müssen ständig unter Druck gehalten werden und jederzeit für den sofortigen und automati-schen Einsatz bereit sein. Der Druck soll bei völlig geöffnetem Prüfventil am Alarmventil noch mindes-tens 1,75 bar in Höhe der höchstgelegenen Sprühdüse betragen.

3.1.6 Energieversorgung

Für die Energieversorgung der Pumpe und der selbst-tätigen Anzeige- und Alarmeinrichtungen sind min-destens zwei voneinander unabhängige Energiequellen vorzusehen. Jede muss zum Betrieb der Anlage aus-reichen.

3.1.7 Rohrleitungen, Armaturen und Fittinge

Rohrleitungen zwischen Sauganschluss, Druckwasser-tank, Landanschluss und Alarmventil sind gemäß Tabelle 1.13 zu bemessen. Die Rohrleitungen sind mit einem wirksamen Korrosionsschutz zu versehen.

Durch Anordnung von Rückschlagventilen ist sicher-zustellen, dass Rohwasser nicht in den Druckwasser-tank gelangen und Löschwasser nicht über die Saug-rohrleitungen der Pumpen nach außenbords abfließen kann.

Für die Versorgung der Anlagen mit Wasser von Land sind an geeigneten Stellen an Backbord- und Steuer-bordseite Schlauchanschlussstellen vorzusehen. Die Anschlussventile sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern.

In jeder Leitung, die zu einem Abschnitt des Systems führt, ist ein Alarmventil vorzusehen (siehe auch 3.1.9).

Zwischen dem Druckstutzen der Pumpe und den Alarmventilen angeordnete Absperrorgane sind in geöffneter Stellung zu sichern.

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3.1.8 Sprühdüsen

Die Sprühdüsen sind in Abschnitten zusammenzufas-sen.

Ein Abschnitt der Druckwassersprühanlage soll sich nur über einen Hauptbrandabschnitt oder eine wasser-dichte Abteilung erstrecken und nicht mehr als zwei übereinander liegende Decks umfassen.

Die Sprühdüsen sind im oberen Decksbereich so an-zuordnen, dass ein Wasservolumen von nicht weniger als 5 /(m2·min) über die zu schützenden Flächen versprüht wird.

Innerhalb von Wohn- oder Wirtschaftsräumen sollen die Sprühdüsen in einem Temperaturbereich von 68 °C bis 79 °C in Betrieb gehen. Ausgenommen sind Räume wie Trockenräume mit höheren Temperaturen. Hier kann die Auslösetemperatur auf bis zu 30 °C über die maximale Temperatur im oberen Decksbe-reich erhöht werden.

Die Düsen sind aus korrosionsbeständigem Werkstoff herzustellen. Düsen aus verzinktem Stahl sind nicht zulässig.

3.1.9 Anzeige und Alarmeinrichtungen

Jeder Sprühdüsenabschnitt ist mit einem Alarmventil auszurüsten, das beim Öffnen einer Düse optischen und akustischen Alarm an einer oder mehreren Stellen auslöst, wovon mindestens eine ständig von Personal besetzt sein muss. Außerdem ist an jedem Alarmventil ein Manometer vorzusehen sowie ein Prüfventil, wel-ches der Nennweite einer Sprühdüse entspricht.

An den oben genannten Stellen ist eine selbsttätige Anzeigevorrichtung anzuordnen, die den ausgelösten Sprühabschnitt erkennen lässt.

Die elektrische Einrichtung muss selbstüberwachend sein und für jeden Abschnitt getrennt geprüft werden können.

3.2 Fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem

3.2.1 Allgemeines

Feuerlöschsysteme, Inertgassysteme, CO2-Systeme usw. müssen nach Vereinbarung mit dem GL gemäß den GL-Vorschriften eingebaut werden.

Feuerlöschsysteme, die in diesen Vorschriften nicht behandelt werden, müssen in Übereinstimung mit anderen GL-Vorschriften sein.

3.2.2 Anwendung

Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für fest-eingebaute Feuerlöschsysteme für den Maschinen-, Kessel- und Pumpenraum sowie für alle Räume, die wichtige Einrichtungen (Schalttafeln, Kompressoren usw.) für die Kühlanlagen enthalten, sofern vorhan-den.

3.2.3 Löschmittel

Die folgenden Löschmittel sind zugelassen:

a) CO2 (Kohlendioxid);

b) HFC 227 ea (Heptafluorpentan) (FM 200)

c) IG-541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 % Koh-lendioxid). (INERGEN)

d) FK-5-1-12 (Perfluor-2-Methyl-3-Pentanon)

Andere Löschmittel sind nur auf Empfehlungen der flaggenstaatlichen Verwaltung erlaubt.

Die fest eingebauten Feuerlöschsysteme gemäß b) und c) müssen vom GL baumustergeprüft sein (gemäß den Anforderungen aus IMO MSC/Circ. 848).

Wenn andere Löschmittel zugelassen werden sollen, müssen diese fest eingebauten Feuerlöschsysteme ebenfalls vom GL baumustergeprüft sein.

3.2.4 Belüftung, Entlüftung

a) Die erforderliche Verbrennungsluft für die Verbrennungsmaschinen, die den Antrieb si-chern, sollte nicht aus Räumen kommen, die durch dauerhaft eingebaute Feuerlöschanlagen geschützt sind. Diese Anforderung ist nicht ver-pflichtend, wenn das Schiff zwei unabhängige Hauptmaschinenräume mit einer gasdichten Ab-trennung hat oder wenn zusätzlich zum Haupt-maschinenraum ein separater Motorenraum mit einem Bugstrahlruder vorhanden ist, der bei ei-nem möglichen Feuer im Hauptmaschinenraum unabhängig davon den Antrieb sicherstellen kann.

b) Alle Zwangsbelüftungsanlagen in den zu schüt-zenden Räumen müssen automatisch ausge-schaltet werden, sobald die Feuerlöschanlage aktiviert ist.

c) Alle Öffnungen in den zu schützenden Räumen, die den Eintritt von Luft bzw. Gasaustritt er-möglichen, sind mit Vorrichtungen auszustatten, die ein schnelles Schließen von außerhalb des zu schützenden Raumes ermöglichen. Es muss deutlich zu erkennen sein, ob sie geschlossen oder geöffnet sind.

d) Der Austritt von Luft aus den Sicherheitsventi-len der Drucklufttanks in den Maschinenräumen muss ins Freie erfolgen.

e) Überdruck oder Unterdruck infolge der Ausbrei-tung des Löschmittels darf keinen unzulässigen Über- oder Unterdruck im betroffenen Raum hervorrufen. Es muss möglich sein, den Druck sicher auszugleichen.

f) Geschützte Räume müssen mit Einrichtungen versehen sein, die das Löschmittel absaugen. Wenn Absaugeanlagen eingebaut sind, darf ein Starten während des Löschens nicht möglich sein.

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Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

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3.2.5 Feueranzeigesysteme

Der zu schützende Raum muss durch ein geeignetes baumustergeprüftes Feueranzeigesystem überwacht werden. Der Alarm muss im Steuerhaus, den Wohn-räumen und dem zu schützenden Raum hörbar sein.

3.2.6 Rohrleitungssysteme

a) Das Löschmittel muss durch ein fest eingebautes Rohrleitungssystem in die zu schützenden Räu-me geleitet und dort verteilt werden. Rohrlei-tungen, die in dem zu schützenden Raum instal-liert sind, und die Rohrhalterungen müssen aus Stahl sein. Dies gilt nicht für Stutzen der Tanks und Kompensatoren, vorausgesetzt, dass die verwendeten Werkstoffe feuerbeständig und baumustergeprüft sind. Die Rohrleitung muss innen und außen gegen Korrosion geschützt sein.

b) Die Beflutungsdüsen müssen so angeordnet sein, dass sie eine gleichmäßige Verteilung des Löschmittels gewährleisten, auch unter die Bo-denwrangen.

3.2.7 Auslösegerät

a) Automatisch auslösende Feuerlöschsysteme sind nicht zulässig.

b) Es muss möglich sein, das Feuerlöschsystem von außerhalb des zu schützendes Raumes zu aktivieren.

c) Die Auslösegeräte müssen so eingebaut sein, dass sie bei Feuer aktiviert werden können und dass das Risiko ihres Ausfalls bei einem Feuer oder einer Explosion in dem zu schützenden Raum so gering wie möglich gehalten wird.

Systeme, die nicht mechanisch aktiviert werden, sind aus zwei voneinander unabhängigen Ener-giequellen zu versorgen. Diese Energiequellen müssen außerhalb des zu schützenden Raumes liegen. Die Steuerleitungen in dem zu schützen-den Raum müssen so ausgelegt sein, dass sie bei einem Feuer für mindestens 30 Minuten be-triebsfähig bleiben. Die elektrischen Einrichtun-gen sollten diese Anforderung erfüllen, wenn sie der Norm IEC 60331-21:1999 entsprechen.

Wenn die Auslösegeräte nicht sichtbar platziert sind, muss die Komponente, die sie verdeckt, an jeder Seite mindestens 10 cm lang das Symbol für „Feuerlöschsystem“ tragen, mit dem folgen-den Text in roter Schrift auf weißem Grund:

FEUERLÖSCHSYSTEM

d) Wenn das Feuerlöschsystem mehrere Räume schützen soll, muss es für jeden Raum ein ge-trenntes und eindeutig markiertes Auslösegerät enthalten.

e) Die Anweisungen sind neben dem Auslösegerät anzubringen und müssen deutlich sichtbar und wischfest sein. Die Anweisungen müssen min-

destens in einer Sprache abgefasst sein, die der Kapitän lesen und verstehen kann, und wenn diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch ist, so müssen sie zusätzlich in Eng-lisch, Französisch oder Deutsch angebracht sein.

Sie müssen die folgenden Informationen enthal-ten:

– zur Aktivierung der Feuerlöschsystems

– zur Notwendigkeit, sicherzustellen, dass alle Personen den zu schützenden Raum verlassen haben

– zum richtigen Verhalten der Mannschaft bei der Aktivierung

– zum richtigen Verhalten der Mannschaft, wenn das Feuerlöschsystem nicht richtig funktioniert

f) Die Anweisungen müssen enthalten, dass vor dem Aktivieren des Feuerlöschsystems die in dem Raum installierten und aus dem zu schüt-zenden Raum Luft ansaugenden Verbrennungs-motoren abgestellt werden müssen. Alle Lüfter-ein- und -austrittsöffnungen müssen vor dem Aktivieren des Feuerlöschsystems geschlossen werden.

3.2.8 Alarmierung

a) Fest eingebaute Feuerlöschsysteme müssen mit einer akustischen und optischen Alarmierung ausgestattet sein.

b) Die Alarmierung muss automatisch aktiviert werden, sobald das Feuerlöschsystem zum ers-ten Mal aktiviert ist. Die Alarmierung muss für einen geeigneten Zeitraum funktionieren, bevor das Löschmittel freigegeben wird; es darf nicht möglich sein, sie auszuschalten.

c) Die Alarmsignale müssen in allen zu schützen-den Räumen und an ihren Zugangspunkten deut-lich sichtbar sowie unter den Betriebsbedingun-gen, die dem höchstmöglichen Geräuschpegel entsprechen, deutlich hörbar sein. Es muss mög-lich sein, sie von allen anderen Geräuschen und optischen Signalen in den zu schützenden Räu-men klar zu unterscheiden.

d) Die Alarmtöne müssen in allen benachbarten Räumen auch dann deutlich zu hören sein, wenn die Verbindungstüren geschlossen sind und un-ter den Betriebsbedingungen, die dem höchst-möglichen Geräuschpegel entsprechen.

e) Wenn die Alarmierung nicht eigensicher gegen Kurzschlüsse, gebrochene Drähte und Span-nungsabfall geschützt ist, muss eine Überwa-chung ihres Betriebes möglich sein.

f) Ein Schild mit dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund muss am Eingang zu jedem Raum, den das Löschmittel erreichen kann, deutlich angebracht sein:

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WARNUNG: FEUERLÖSCHSYSTEM! VERLASSEN SIE DIESEN RAUM UNVERZÜGLICH, WENN

DER... (BESCHREIBUNG) ... ALARM AKTIVIERT IST!

3.2.9 Druckbehälter, Fittinge und Rohrleitun-gen

a) Druckbehälter, Fittinge und Rohrleitungen müs-sen den Anforderungen der zuständigen Behör-de entsprechen.

b) Druckbehälter müssen in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers installiert werden.

c) Druckbehälter, Fittinge und Rohrleitungen dür-fen nicht in Wohnräumen installiert sein.

d) Die Temperatur in Schränken und Lagerräumen für Druckbehälter darf 50 °C nicht überschrei-ten.

e) Schränke oder Lagerräume an Deck müssen sicher gestaut werden und Lüfter haben, die so platziert sind, dass, wenn ein Druckbehälter nicht gasdicht ist, das entweichende Gas nicht in das Schiff eindringen kann. Direkte Verbindun-gen mit anderen Räumen sind nicht zulässig.

3.2.10 Menge des Löschmittels

Wenn die Menge des Löschmittels für mehr als einen Raum vorgesehen ist, braucht die verfügbare Menge des Löschmittels nicht größer sein als die Menge, die für den größten zu schützenden Raum gefordert wird.

3.2.11 CO2-Feuerlöschsysteme

Zusätzlichen zu den Anforderungen aus 3.2.1 bis 3.2.10 müssen Feuerlöschsysteme, die CO2 als Löschmittel verwenden, die folgenden Vorschriften einhalten:

a) CO2-Behälter müssen in einem gasdichten Raum oder Schrank untergebracht werden. Die Türen von solchen Lagerräumen und Schränken müssen sich nach außen öffnen; sie müssen ab-schließbar sein und außen mit dem Symbol „Warnung: Gefahr“ versehen sein, mindestens 5 cm hoch sowie "CO2" in der gleichen Farbe und Größe.

b) Lagerschränke oder -räume für CO2-Behälters, die unter Deck liegen, dürfen nur von außerhalb zugänglich sein. Diese Räume müssen über ein mechanisches Belüftungssystem mit Abzugs-hauben verfügen und vollständig unabhängig von den anderen an Bord befindlichen Lüftungs-systemen sein.

c) Der Füllungsgrad von CO2-Behältern darf 0,75 kg/ nicht überschreiten. Das Volumen des druckfreien CO2 ist mit 0,56 m3/kg anzunehmen.

d) Die Konzentration des CO2 im zu schützenden Raum muss mindestens 40 % des Bruttovolu-mens des Raumes betragen. 85 % dieser Menge muss innerhalb von 120 Sekunden freigesetzt werden können. Es soll möglich sein, die kor-rekte Verteilung zu überwachen.

e) Die Öffnung des Behälterventils und die Öff-nung des Wegeventils müssen mit zwei unter-schiedlichen Handlungen erfolgen.

f) Der geeignete Zeitraum, der unter 3.2.8, b) ge-nannt wurde, muss mindestens 20 Sekunden betragen. Eine sichere Installation muss die Zeitsteuerung der CO2-Verteilung sicherstellen.

3.2.12 Feuerlöschsysteme, die HFC-227 ea (Heptafluorpentan) (FM 200) verwenden

Zusätzlichen zu den Anforderungen aus 3.2.1 bis 3.2.10 müssen Feuerlöschsysteme, die HFC-227 ea als Löschmittel verwenden, die folgenden Vorschriften einhalten:

a) Gibt es mehrere Räume mit unterschiedlichen Bruttovolumen, muss jeder Raum mit seinem eigenen Feuerlöschsystem ausgerüstet sein.

b) Jeder Behälter, der HFC-227 ea enthält, und der in einem zu schützenden Raum platziert ist, muss mit einer Vorrichtung zum Schutz vor Überdruck versehen werden. Diese Vorrichtung muss sicherstellen, dass der Inhalt des Behälters sicher im zu schützenden Raum verteilt wird, falls der Behälter Feuer fängt, wenn das Feuer-löschsystem nicht in Betrieb genommen werden konnte.

c) Jeder Behälter muss mit einer Vorrichtung zur Regelung des Gasdrucks versehen werden.

d) Der Füllungsgrad der Behälters darf 1,15 kg/ nicht überschreiten. Das spezifische Volumen des druckfreien HFC-227 ea ist mit 0,1374 m3/kg anzunehmen.

e) Die Konzentration des HFC-227 ea im zu schüt-zenden Raum muss mindestens 8 % des Brutto-volumens des Raumes betragen. Diese Menge muss innerhalb von 10 Sekunden freigesetzt werden können.

f) HFC-227-ea-Behälter müssen mit einer Druck-überwachung ausgestattet sein, die bei einem unvorhergesehenen Treibgas-Verlust einen akustischen und optischen Alarm im Steuerhaus auslöst. Gibt es kein Steuerhaus, muss der Alarm außerhalb des zu schützenden Raumes ausgelöst werden.

g) Nach dem Austritt darf die Konzentration in den zu schützenden Räumen 10,5 % (Volumen) nicht übersteigen.

h) Das Feuerlöschsystem darf keine Aluminiumtei-le enthalten.

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3.2.13 Feuerlöschsysteme, die IG-541 verwenden

Zusätzlichen zu den Anforderungen aus 3.2.1 bis 3.2.10 müssen Feuerlöschsysteme, die IG-541 als Löschmittel verwenden, die folgenden Vorschriften einhalten:

a) Gibt es mehrere Räume mit unterschiedlichen Bruttovolumen, muss jeder Raum mit seinem eigenen Feuerlöschsystem ausgerüstet sein.

b) Jeder Behälter, der IG-541 enthält und der in einem zu schützenden Raum platziert ist, muss mit einer Vorrichtung zum Schutz vor Über-druck versehen werden. Diese Vorrichtung muss sicherstellen, dass der Inhalt des Behälters si-cher im zu schützenden Raum verteilt wird, falls der Behälter Feuer fängt, wenn das Feuerlösch-system nicht in Betrieb genommen werden konnte.

c) Jeder Behälter muss mit einem Gerät zur Über-prüfung des Inhaltes ausgestattet sein.

d) Der Fülldruck der Behälter darf 200 bar bei einer Temperatur von + 15 °C nicht überschrei-ten.

e) Die Konzentration des IG-541 im zu schützen-den Raum muss mindestens 44 % und höchstens 50 % des Bruttovolumens des Raumes betragen. Diese Menge muss innerhalb von 120 Sekunden freigesetzt werden können.

3.2.14 Feuerlöschsysteme, die FK-5-1-12 verwen-den

Zusätzlichen zu den Anforderungen aus A. bis I. müs-sen Feuerlöschsysteme, die FK-5-1-12 als Löschmittel verwenden, die folgenden Vorschriften einhalten:

a) Gibt es mehrere Räume mit unterschiedlichen Bruttovolumen, muss jeder Raum mit seinem eigenen Feuerlöschsystem ausgerüstet sein.

b) Jeder Behälter, der FK-5-1-12 enthält und der in einem zu schützenden Raum platziert ist, muss mit einer Vorrichtung zum Schutz vor Über-druck versehen werden. Diese Vorrichtung muss sicherstellen, dass der Inhalt des Behälters si-cher im zu schützenden Raum verteilt wird, falls der Behälter Feuer fängt, wenn das Feuerlösch-system nicht in Betrieb genommen werden konnte.

c) Jeder Behälter muss mit einer Vorrichtung zur Regelung des Gasdrucks versehen werden.

d) Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,00 kg/ nicht überschreiten. Das spezifische Volumen des druckfreien FK- 5-1-12 ist mit 0,0719 m3/kg anzunehmen.

e) Die Konzentration des FK-5-1-12 im zu schüt-zenden Raum muss mindestens 5,5 % des Brut-tovolumens des Raumes betragen. Diese Menge muss innerhalb von 10 Sekunden freigesetzt werden können.

f) FK-5-1-12-Behälters müssen mit einer Druck-überwachung ausgestattet sein, die bei einem unvorhergesehenen Treibgas-Verlust einen akustischen und optischen Alarm im Steuerhaus auslöst. Gibt es kein Steuerhaus, muss der Alarm außerhalb des zu schützenden Raumes ausgelöst werden.

g) Nach dem Austritt darf die Konzentration in dem zu schützenden Raum 10,0 % (Volumen) nicht übersteigen.

4. Allgemeines Wasser- Feuerlöschsystem

4.1 Feuerlöschpumpen

4.1.1 Schiffe mit Eigenantrieb sind mit einer für Feuerlöschzwecke geeigneten maschinengetriebenen Pumpe auszurüsten.

4.1.2 Die Leistung der Feuerlöschpumpe muss ausreichen, um über Feuerlöschleitungen und Schläu-che mindestens einen Wasserstrahl nach jedem Teil des Schiffs abgegeben zu können. Hierbei ist eine Wurfweite von 12 m mit einer Stahlrohrdüse von 12 mm Durchmesser zugrunde zu legen.

Die Mindestfördermenge muss 10 m3/h betragen.

4.1.3 Die Pumpe muss einen von der Hauptan-triebsmaschine unabhängigen Antrieb haben. Bei Schiffen bis zu einem Bruttorauminhalt (L·B·D) von bis zu 800 m3 oder einer Antriebsleitung von bis zu 350 kW darf auch eine am Hauptmotor angehängte Lenz- oder Kühlwasserpumpe verwendet werden, wenn die Wellenleitung ausgekuppelt werden kann.

4.1.4 Kombinierte Ballast-, Lenz- oder andere, ausschließlich wasserfördernde Pumpen, können als Feuerlöschpumpen anerkannt werden und müssen mit der Hauptfeuerlöschleitung über ein Rückschlagventil verbunden werden.

4.1.5 Feuerlöschpumpen sind hinter dem vorderen Kollisionsschott anzuordnen.

4.1.6 Außenbordanschlüsse für Feuerlöschpumpen sind so tief wie möglich anzuordnen. Die Pumpen müssen auch bei leerem Schiff zuverlässig ansaugen.

4.2 Feuerlöschleitungen und -schläuche

4.2.1 Feuerlöschleitungen sind so anzuordnen, dass jederzeit ein Wasserstrahl über eine Einzelschlauch-länge von maximal 20 m nach jedem Teil des Schiffes gegeben werden kann. Es sind mindestens drei Schlauchanschlussstellen vorzusehen.

Für Schiffe mit weniger als 40 m Länge sind mindes-tens zwei Schlauchanschlussstellen vorzusehen.

Deckwaschleitungen dürfen in die Feuerlöschanlage einbezogen werden.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–81

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4.2.2 Schläuche müssen an die Hauptfeuerlöschlei-tung über Schlauchanschlussstutzen und Schnellkupp-lungen angeschlossen werden können.

4.2.3 Es müssen mindestens zwei Schläuche mit Mehrzweckstrahlrohren vorhanden sein. Sie sind in der Nähe der Anschlussstellen in Schlauchkästen aufzubewahren.

Schlauchkästen sind deutlich zu kennzeichnen. In jedem Schlauchkasten sind Schlauchkupplungsschlüs-sel zu haltern.

4.3 Wasser-Feuerlöschanlagen für Schiffe ohne Eigenantrieb

Wird eine Wasser-Feuerlöschanlage für ein Schiff ohne Eigenantrieb vorgesehen, sind die Vorschriften aus 4.1 und 4.2 sinngemäß anzuwenden.

5. Tragbare Feuerlöscher

5.1 Feuerlöschmedium und Füllgewicht

5.1.1 Feuerlöscher müssen baumustergeprüft oder von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

5.1.2 Die Füllung soll bei Wasser- und Schaumlö-schern nicht weniger als 9 und nicht mehr als 13,5 betragen.

Das Füllgewicht von Pulverlöschern soll mindestens 6 kg betragen. Das Höchstgewicht eines betriebsfertigen Feuerlöschers soll 20 kg nicht überschreiten.

5.1.3 Das Löschmittel muss mindestens für die Brandklasse geeignet sein, die für den Raum (oder die Räume), für den der Feuerlöscher vorgesehen ist, am ehesten zutrifft.

Auf Schiffen mit elektrischen Anlagen von mehr als 50 V Betriebsspannung muss das Löschmittel auch zur Bekämpfung von Bränden an elektrischen Anlagen geeignet sein.

Auf Motorschiffen und Schiffen mit Ölfeuerungsanla-gen sollen für Maschinen und Wohnräume einheitlich für Brandklassen A, B und C geeignete Pulverlöscher vorgesehen werden.

5.1.4 Feuerlöscher dürfen als Löschmittel weder CO2 noch Mittel enthalten, die bei Verwendung giftige Gase abgeben können.

Trotzdem können CO2-Feuerlöscher für Kombüsen und elektrische Anlagen verwendet werden.

5.1.5 Feuerlöscher mit frost- oder wärmeempfind-licher Füllung sind so anzubringen oder zu schützen, dass ihre Wirksamkeit stets gewährleistet ist.

5.1.6 Sind Feuerlöscher verdeckt aufgestellt, so muss die Abdeckung klar gekennzeichnet sein.

5.2 Anzahl der Feuerlöscher

5.2.1 Je ein tragbarer Feuerlöscher ist vorzusehen:

– im Ruderhaus

– an jedem Zugang vom Deck zu Wohnbereichen

– an jedem Zugang zu Räumen, die nicht vom Wohnbereich aus zugänglich sind und in denen Heiz-, Koch- oder Kühlgeräte aufgestellt sind, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen oder mit Flüssiggas betrieben werden

– an jedem Zugang zu Maschinenräumen

– an jedem Zugang zu Räumen, in denen ölgefeu-erte Hilfskessel oder Heizungskessel aufgestellt sind

– an jedem Zugang zu Räumen, in denen feuerge-fährliche Stoffe aufbewahrt werden.

5.2.2 Im unter Deck gelegenen Teil von Maschi-nenräumen mit Verbrennungskraftmaschinen sind zusätzliche Feuerlöscher so anzubringen, dass von jeder Stelle des Raumes ein Feuerlöscher in unmittel-barer Nähe erreichbar ist.

Die Anzahl der zusätzlichen Feuerlöscher ist nach Tabelle 1.22 zu bestimmen.

Tabelle 1.22 Einteilung der Löschmittel

Brand-klasse

Art des brennenden Stoffes Löschmittel

A

brennbare feste Stoffe organischer Natur (z. B. Holz, Kohle, Faserstoffe)

Wasser, Pulver, Schaum

B brennbare Flüssigkeiten (z. B. Öl, Teere, Benzin)

Pulver, Schaum, Kohlendioxid

C Gase (z. B. Azetylen, Propan)

Pulver, Kohlendioxid

D Metalle (z. B. Aluminium, Magnesium, Natrium)

Spezial-Pulver

Tabelle 1.23 Tragbare Feuerlöscher im Maschi-nenraum

Gesamtleistung [kW] Anzahl der Feuerlöscher

über 100 bis 375 1

bis 750 2

über 750 je angefangene 750 kW je

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Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

H

I. Erprobungen an Bord

1. Allgemeines

1.1 Anwendung

Dieser Abschnitt beinhaltet Erprobungen an Bord, sowohl bei Kaierprobungen als auch während der Fluss-Probefahrten. Solche Erprobungen sind zusätz-lich zu den Werkserprobungen, die in anderen Unter-abschnitten gefordert werden, durchzuführen.

1.2 Zweck der Erprobungen an Bord

Erprobungen an Bord sollen nachweisen, dass die Haupt- und Hilfsmaschinenanlagen und die ange-schlossenen Anlagen ordnungsgemäß funktionieren, besonders im Hinblick auf die Erfüllung der Vor-schriften. Die Erprobungen sind in Gegenwart eines Besichtigers vom GL vorzunehmen.

1.3 Vorzulegende Dokumentation

Dem GL ist eine umfassende Liste mit allen von der Werft an Bord durchzuführenden Erprobungen vorzu-legen. Die folgenden Informationen sind für jede Er-probung bereitzustellen:

– Geltungsbereich der Erprobung

– aufzuzeichnende Parameter

2. Allgemeine Anforderungen für Erprobun-gen an Bord

2.1 Kaierprobungen

Kaierprobungen müssen folgendes demonstrieren:

a) Funktionsfähigkeit der Maschinenanlage in Bezug auf den beabsichtigten Betrieb

b) schnelle und leichte Reaktion auf Betriebsbefehle

c) Sicherheit der verschiedenen Anlagen in Bezug auf:

– den Schutz vor mechanischen Teilen – die Schutzmaßnahmen für das Personal

d) Zugänglichkeit für Reinigung, Besichtigung und Wartung

Wenn die oben genannten Punkte nicht als ausreichend erachtet werden und Reparaturen oder Änderungen erfordern, behält sich der GL das Recht auf eine Wie-derholung der Kaierprobungen, entweder in vollem Umfang oder in Teilen, vor, nachdem solche Repara-turen oder Änderungen durchgeführt worden sind.

2.2 Fluss-Probefahrten

2.2.1 Geltungsbereich der Erprobungen

Fluss-Probefahrten sind nach den Kaierprobungen auszuführen und müssen das Folgende enthalten:

a) Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs der Haupt- und Hilfsmaschinenanlagen, einschließ-

lich Überwachungs-, Alarm- und Sicherheitsan-lagen, unter realistischen Betriebsbedingungen

b) Überprüfung der Antriebsfähigkeit, wenn eines der betriebswichtigen Hilfsaggregate ausfällt

c) Erkennen gefährlicher Schwingungen durch messtechnischen Nachweis, wenn gefordert

d) Überprüfungen, die entweder für die Klassifika-tion des Schiffes erforderlich sind oder von den betroffenen Parteien gefordert und die nur wäh-rend der Fahrt möglich sind

2.2.2 Ausnahmen

Ausnahmen von Tests während Fluss-Probefahrten können vom GL dann zugestimmt werden, wenn für ein Schwesterschiff das einwandfreie Verhalten im Betrieb nachgewiesen wird.

Eine solche Ausnahme muss in jedem Fall mit den betroffenen Parteien vereinbart werden und ist abhän-gig von den einwandfreien Ergebnissen der Erprobun-gen am Kai, um den sicheren und wirksamen Betrieb der Antriebsanlage zu prüfen.

3. Erprobungen der Maschinenanlage an Bord

3.1 Bedingungen für Fluss-Probefahrten

3.1.1 Verdrängung des Schiffes

Fluss-Probefahrten sind, außer wenn es praktisch unmöglich ist oder bei einzeln zu betrachtenden ande-ren Fällen, bei einer Verdrängung durchzuführen, die so weit wie möglich der Tragfähigkeit (voll abgela-den) oder der halben Tragfähigkeit (halb abgeladen) gleichkommt.

3.1.2 Leistung der Maschinenanlage a) Die Leistung der Antriebsanlage muss während

der Fluss- Probefahrten so weit wie möglich der Leistung entsprechen, für die die Klassifikation angefordert wurde. Im Allgemeinen darf diese Leistung die Dauerhöchstleistung nicht über-schreiten, bei der das schwächste Bauteil des Antriebssystems betrieben werden kann. Bei Dieselmotoren und Gasturbinen darf sie die Dauerhöchstleistung, für die der betreffende Motortyp geprüft/genehmigt wurde, nicht über-schreiten.

b) Wo die Drehzahl der Wellenleitung vom Ent-wurfswert abweicht und sich dadurch Spannun-gen ergeben, welche die maximal erlaubten Grenzen überschreiten, muss die bei den Probe-fahrten entwickelte Leistung in geeigneter Wei-se verändert werden, um die Spannungen in den Entwurfsgrenzen zu halten.

3.1.3 Ermittlung der Leistung und der Drehzahl a) Die Drehzahl der Wellenleitung ist während der

Fluss- Probefahrten aufzuzeichnen, vorzugswei-se durch einen fortlaufenden Dauerzähler.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–83

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b) Im Allgemeinen wird die Leistung durch Torsi-onsmessungen ermittelt, auszuführen mit Ver-fahren und Instrumenten, die vom GL als geeig-net angesehen werden.

Alternativ kann die Leistung für Hubkolben-verbrennungsmotoren und Gasturbinen durch das Messen des Brennstoffverbrauchs und auf der Basis anderer Betriebseigenschaften, vergli-chen mit den Prüfstandsergebnissen des Proto-typs, bestimmt werden.

Andere Methoden für die Ermittlung der Leis-tung können durch den GL von Fall zu Fall be-rücksichtigt werden.

3.2 Fahrt- und Manövrierprüfungen

3.2.1 Geschwindigkeitserprobungen

a) Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit des Schiffes durch Verfahren zu ermitteln, die vom GL als geeignet angesehen werden.

b) Die Schiffsgeschwindigkeit muss als Durch-schnittsgeschwindigkeit aus mindestens zwei Durchgängen, bei denen die Strecke in beide Richtungen durchfahren wird, ermittelt werden.

3.2.2 Rückwärtserprobungen

a) Die Fähigkeit der Maschinenanlage, die Rich-tung des Propellerschubs in ausreichender Zeit umzukehren und so das Schiff innerhalb einer angemessenen Strecke von der maximalen Vor-ausgeschwindigkeit zum Halten zu bringen, ist nachzuweisen und aufzuzeichnen

b) Die während der Probefahrten aufgezeichneten Stoppzeiten, Schiffskurse und Strecken, zusam-men mit den Ergebnisse der Probefahrten zur Ermittlung der Fähigkeit von Schiffen mit Mehrfachpropellern hinsichtlich Fahren und Manövrieren, wenn ein oder mehrere Propeller außer Betrieb sind, müssen dem Kapitän oder ausgewiesenem Personal an Bord zur Verfügung stehen.

c) Verfügt das Schiff über zusätzliche Einrichtun-gen zum Manövrieren oder Stoppen, muss die Wirksamkeit solcher Mittel, wie in den Absät-zen a) und b) aufgeführt, nachgewiesen und auf-gezeichnet werden.

3.3 Erprobungen der Dieselmotoren

3.3.1 Allgemeines

a) Der Umfang der Erprobungen von Dieselmoto-ren kann unter Berücksichtigung von besonde-ren Betriebsbedingungen, wie Schleppen usw., ausgeweitet werden.

b) Ist die Maschinenanlage für Rückstandsöle oder andere besondere Brennstoffe entworfen, ist die Fähigkeit der Motoren zum Verbrennen solcher Brennstoffe vorzuführen.

3.3.2 Hauptmotoren für Festpropellerantrieb

Fluss-Probefahrten von Hauptantriebsmotoren mit Festpropellern müssen die folgenden Erprobungen enthalten: a) Betrieb bei Nenndrehzahl n0 für mindestens 2

Stunden b) Betrieb bei einer Drehzahl entsprechend der im

normalen Betrieb gefahrenen Dauerleistung für mindestens 1 Stunde

c) Betrieb bei Drehzahl n = 1,032 ⋅ n0 für mindes-tens 30 Minuten

d) Betrieb bei niedrigster Drehzahl e) Anfahr- und Umsteuermanöver f) Betrieb in Rückwärtsdrehrichtung mit einer

Mindestdrehzahl von n = 0,7 ⋅ n0 für 10 Minuten

g) Erprobungen der Überwachungs-, Alarm- und Sicherheitssysteme

h) für Motoren, die mit unabhängig betriebenen Gebläsen ausgerüstet sind, Notbetrieb des Mo-tors ohne Gebläse

Hinweis – Die Erprobung unter c) ist nur durchzuführen,

wenn die Einstellung des Motors dies zulässt.

– Die Erprobung unter f) kann während der Standprobe oder der Flussprobefahrten durch-geführt werden.

3.3.3 Hauptmotoren für Verstellpropelleran-trieb oder mit Umsteuergetrieben

a) Der Umfang der Fluss-Probefahrten für Haupt-motoren für Verstellpropellerantrieb oder mit Umsteuergetrieben muss die entsprechenden Vorschriften aus 3.3.1 erfüllen.

b) Bei Verstellpropellerantrieben ist die Erprobung mit verschiedenen Propellersteigungen durchzu-führen.

3.3.4 Motoren für elektrischen Propellerantrieb

Fluss-Probefahrten der Motoren für den elektrischen Propellerantrieb müssen die folgenden Erprobungen enthalten:

a) bei 100 % Leistung (Nennleistung) für mindes-tens 2 Stunden

b) bei der im normalen Betrieb gefahrenen Dauer-leistung für mindestens 1 Stunde

c) bei 110 % Leistung für 30 Minuten

d) in Rückwärtsdrehrichtung des Propellers mit einer Mindestdrehzahl von 70 % der nominellen Propellerdrehzahl für 10 Minuten

e) Anfahrmanöver

f) Erprobungen der Überwachungs-, Alarm- und Sicherheitssysteme

Kapitel 3 Seite 1–84

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

I

Hinweise

– Die Erprobung unter d) kann während der Standprobe oder Flussprobefahrten durchge-führt werden.

– Die obigen Erprobungen unter a) bis f) sind bei einer Nenndrehzahl (mit konstanter Reglerein-stellung) durchzuführen. Die Leistungen bezie-hen sich auf die Nennleistungen der angetriebe-nen Generatoren.

3.3.5 Hilfsantriebsmotoren

a) Antriebsmotoren von Generatoren oder wichtige Hilfsmotoren sind einer Funktionserprobung für die Dauer von mindestens 2 Stunden zu unter-ziehen. Während der Erprobung ist das jeweilige Aggregat für mindestens 1 Stunde mit Nennleis-tung zu belasten.

b) 100 % Leistung sind nachzuweisen, wobei bei Bordnetzaggregaten die für die Auslösung der Generatorschutzeinrichtungen benötigten Zeiten zu berücksichtigen sind.

3.4 Erprobungen der Getriebe

3.4.1 Erprobungen während der Fluss-Probefahrten

Während der Fluss-Probefahrten ist die Leistung der Wende- und/oder Untersetzungsgetriebe sowohl bei Vorwärts- als auch bei Rückwärtsfahrt zu überprüfen.

Zusätzlich müssen die folgenden Erprobungen durch-geführt werden:

– Überprüfung der Lager- und Öltemperatur

– Erkennen möglicher Lastwechsel (Getriebe-Hämmern), wenn gefordert

– Prüfung der Überwachungs-, Alarm- und Si-cherheitssysteme

3.4.2 Überprüfung der Verzahnung a) Vor Beginn der Fluss-Probefahrt sind die Zähne

der Getriebe der Hauptantriebsanlage mit geeig-neter Kontaktfarbe zur Kontrolle des Tragbildes zu versehen. Das Getriebe ist während der Fluss-Probefahrt bei allen Voraus- und Rück-wärtsfahrstufen auf seine einwandfreie Funkti-on, Laufruhe, Lagertemperaturen und Reinheit des Schmieröles zu kontrollieren. Nach Ab-schluss der Fluss- Probefahrt ist die Verzahnung durch die Besichtigungsöffnungen zu prüfen und das Tragbild zu kontrollieren. Wenn mög-lich ist das Tragbild der Verzahnung nach dem Abschluss einer jeden Belastungsstufe zu prü-fen. Hierbei sollen die in Tabelle 1.24 angege-benen Richtwerte für die Traganteile in Längs- und Höhenrichtung der Zähne bei der Beurtei-lung des Tragbildes der Verzahnung unter Be-rücksichtigung der Laufzeit und Belastung des Getriebes während der Fluss-Probefahrt zugrun-de gelegt werden.

b) Bei mehrstufigen Getrieben und bei Planetenge-trieben mit nachgewiesener hoher Herstellungs-genauigkeit kann die Tragbildkontrolle nach der Flussprobefahrt mit Zustimmung des GL einge-schränkt werden.

Tabelle 1.24 Traganteile

Werkstoff Herstellung der Zähne

Zahnhöhe (ohne Zahn-

kopfrücknahme)

Zahnbreite (ohne

Endrücknahme)vergütet, gefräst, gestoßen

33 % im Mittel 70 %

oberflächen-gehärtet, geschabt, geschliffen

40 % im Mittel 80 %

3.5 Erprobungen der Hauptantriebswellenlei-tung und der Propeller

3.5.1 Schwingungen in der Wellenleitung

Dreh-, Biege- und Längsschwingungsmessungen müssen gemäß B.5. ausgeführt werden. Die Art der Messeinrichtung sowie die Lage der Messpunkte ist zu spezifizieren.

3.5.2 Lager

Die Lagertemperatur ist unter den Leistungsbedingun-gen der Maschinenanlage gemäß 3.1.2 zu überprüfen.

3.5.3 Stevenrohrabdichtung

Das Stevenrohr-Ölsystem ist an der Stevenrohrabdich-tung auf mögliche Ölleckage zu überprüfen.

3.5.4 Propeller

a) Bei Verstellpropellern ist das Funktionieren der Steueranlage für das Verstellen von der Voll Voraus-Position in die Voll Rückwärts-Position vorzuführen. Es ist auch zu überprüfen, dass die Anlage keine Überlastung des Motors hervor-ruft.

b) Während der Fluss-Probefahrten ist das ein-wandfreie Funktionieren der Einrichtungen für die Notbetriebe zu überprüfen.

3.6 Prüfung der Rohrleitungssysteme

3.6.1 Funktionsprüfungen

Während der Fluss-Probefahrten sind die Rohrlei-tungssysteme, die die Antriebs- und Hilfsmaschinen-anlagen einschließlich der dazugehörigen Überwa-chungs- und Steuervorrichtungen versorgen, Funkti-onsprüfungen bei Nennleistung der Maschinenanlage zu unterziehen. Die Betriebsparameter (Druck, Tem-peratur, Verbrauch) müssen den von dem Hersteller der Einrichtung empfohlenen Werten entsprechen.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme Kapitel 3Seite 1–85

I

3.6.2 Leistungsprüfungen

Der GL behält sich das Recht vor, Leistungsprüfungen wie Durchflussmessungen zu fordern, sollten Zweifel aufgrund der Funktionsprüfungen auftreten.

3.7 Erprobungen der Ruderanlage

3.7.1 Allgemeines

a) Die Ruderanlage ist während der Fluss-Probefahrten unter den Bedingungen gemäß 3.1 zu erproben, um nachzuweisen, dass die maß-geblichen Anforderungen aus E. zur Zufrieden-heit des Besichtigers erfüllt werden.

b) Bei Verstellpropellern ist die Propellersteigung auf die maximale Entwurfssteigung einzustellen, die für die maximale Vorausdrehzahl genehmigt ist.

c) Wenn das Schiff nicht bei größtem Tiefgang erprobt werden kann, werden alternative Erpro-bungsbedingungen besondere Beachtung durch den GL finden. In solchen Fällen kann die Schiffsgeschwindigkeit, die mit der höchsten Drehzahl der Antriebsmaschinen korrespondiert, als Maßstab angelegt werden.

3.7.2 Durchzuführende Erprobungen

Die Erprobungen der Ruderanlage müssen mindestens enthalten:

a) Funktionsprüfung der Haupt- und Hilfsruderan-lage mit Nachweis der Leistungen gemäß E.4.2 und E.4.3

b) Erprobung der Ruderantriebsanlagen, ein-schließlich der Übertragung zwischen den Ru-derantriebsanlagen

c) Erprobung der Entkopplung einer Antriebsein-heit, Überprüfung der Zeit bis zum Wiederer-langen der Steuerfähigkeit

d) Erprobung des Nachfüllsystems der Hydraulik-flüssigkeit

e) Erprobung der in E.4.4 geforderten zweiten Kraft-quelle

f) Erprobung der Rudersteuerung, einschließlich der Übertragung zwischen der Steuerung und der örtlichen Steuereinrichtung

g) Erprobung der Kommunikationsmittel zwischen der Brücke, dem Maschinenraum und dem Ru-dermaschinenraum

h) Erprobung der Alarme und Anzeigen

i) Wenn der Ruderanlagenentwurf das Risiko eines hydraulischen Festsetzens berücksichtigen muss, ist eine Prüfung durchzuführen, mit der die Wirksamkeit der Einrichtungen nachgewie-sen wird, die dieses erkennen sollen.

Hinweise – Die Erprobungen d) bis i) können entweder

während der Kaierprobungen oder während der Fluss-Probefahrten durchgeführt werden.

– Für Schiffe kleiner als 500 GT kann der GL Abweichungen von der obigen Liste akzeptieren, besonders unter Berücksichtigung der tatsächli-chen Konstruktionsmerkmale der jeweiligen Ru-deranlage.

– Ruderpropeller unterliegen, soweit anwendbar, den obigen Erprobungen.

3.8 Erprobung der Ankerwinden

3.8.1 Der Betriebstest der Ankerwinden ist in Ge-genwart eines Besichtigers durchzuführen.

3.8.2 Die Ankerausrüstung ist während der Fluss-Probefahrt zu erproben. Die Mindestanforderung die-ser Erprobung ist die Erfüllung der Bedingungen aus B.7.4

4. Überprüfung der Maschinenanlage nach den Fluss-Probefahrten

4.1 Allgemeines

a) Für alle Arten von Antriebsanlagen müssen die Teile, die während der Fluss-Probefahrten nicht zufriedenstellend gearbeitet haben oder bei de-nen Zweifel an einem einwandfreien Betrieb be-stehen, auseinandergebaut oder zur Überprüfung geöffnet werden. Maschinenanlagen oder Teile, die aus anderen Gründen geöffnet oder ausei-nandergebaut wurden, sind ähnlich zu besichti-gen.

b) Sollten bei der Besichtigung Fehler oder Schä-den in größerem Ausmaß entdeckt werden, kann der GL fordern, dass ähnliche Maschinenanla-gen oder Teile für eine Besichtigung geöffnet werden.

c) Ein gründlicher Besichtigungsbericht ist dem GL zur Information vorzulegen.

4.2 Dieselmotoren

a) Im Allgemeinen sind für alle Dieselmotoren die folgenden Punkte zu überprüfen:

– Wangenatmung der Kurbelwellen, durch Messen der Veränderung des Abstands der Kurbelwangen bei einer kompletten Umdre-hung des Motors

– Sauberkeit des Schmierölfilters

b) Wenn bei Antriebsmotoren keine Leistungs-prüfungen in der Werkstatt durchgeführt wur-den, sind einige Teile, auf die sich die beteilig-ten Parteien verständigt haben, zwecks Überprü-fung nach den Fluss-Probefahrten auseinander-zubauen.

Kapitel 3 Seite 1–86

Abschnitt 1 Maschinenanlagen und Systeme I - Teil 2GL 2011

I

Abschnitt 2

Elektrische Anlagen

A. Allgemeines

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich Diese Bauvorschriften gelten für elektrische Anlagen auf Binnenschiffen sowie auf anderen Wasserfahrzeu-gen und schwimmenden Geräten auf Binnengewäs-sern. Der GL behält sich vor, Abweichungen von diesen Vorschriften von Fall zu Fall zuzulassen oder bei neuartigen Anlagen oder Betriebsmitteln besonde-re Forderungen zu stellen.

1.2 Vorschriften, Normen Neben diesen Vorschriften müssen die elektrischen Anlagen einem vom GL anerkannten Standard wie IEC oder EN entsprechen.

1.3 Grundsätzliche Anforderungen 1.3.1 Sämtliche elektrischen Maschinen, Geräte, Kabel und Zubehör sind so auszuwählen, zu bemessen bzw. auszuführen, dass sie unter den Bedingungen gemäß Tabelle 2.1 einwandfrei arbeiten. Sind andere Werte zu erwarten (z.B. bei Binnenschif-fen für außereuropäische Gewässer), müssen diese entsprechend berücksichtigt werden.

Tabelle 2.1 Betriebszustände

Zustände Schlagseite nach Bb oder Stb dauernd 1 12° Trimmlage dauernd 1 5° Umgebungstemperatur 40 °C 1 Kann gleichzeitig auftreten

Umgebungstemperatur innen 0 bis +40 °C Umgebungstemp. auf freien Deck –20 bis +40 °C Schiffe, für deren Bau die EU Directive 2006/87/EC gilt, müssen für eine Schlagseite von bis zu 15° ausge-legt werden.

1.3.2 Alle an Bord verwendeten elektrischen Gerä-te müssen so bemessen und ausgeführt sein, dass sie bei den im normalen Bordbetrieb auftretenden Span-nungs- und Frequenzabweichungen betriebsfähig bleiben. Sofern nicht anders vorgeschrieben, sind die nachfolgenden Abweichungen in Tabelle 2.2 zugrunde zu legen. Für Verbraucher, die mit größeren Abweichungen betrieben werden sollen, können Netze oder Teilnetze mit größeren Spannungsabweichungen zugelassen werden.

Tabelle 2.2 Spannungs- und Frequenzabwei-chungen

Abweichungen Betriebs-größe dauernd kurzfristig

Allgemeines Frequenz Spannung

± 5 % + 6 % −10 %

± 10 % 5 s ± 20 % 1,5 s

Batteriebetrieb Spannung ± 20 % –

1.3.3 Bei Anlagen mit elektronischen Umrichtern darf die Kurvenform der Spannung von den Angaben unter B.5.2.1 abweichen, wenn sichergestellt wird, dass hierdurch keine Störungen im Verbrauchernetz und in anderen Anlagen, wie z.B. Funk- und Navigati-onsanlagen hervorgerufen werden.

Gegebenenfalls ist eine Netztrennung über Umformer vorzusehen.

Der Oberschwingungsgehalt soll nicht größer als 5 % sein.

1.3.4 Elektrische Maschinen und Geräte müssen so ausgeführt und eingebaut werden, dass sie durch nor-malerweise im Bordbetrieb auftretende Erschütterun-gen nicht beschädigt werden.

Eigenfrequenzen von Fundamentierungen, Halterun-gen und Aufhängungen von Maschinen, Geräten und elektrischen Bauteilen (auch innerhalb von Geräten) sollen nicht innerhalb des Frequenzbereiches von 5 bis 100 Hz liegen.

Kann die Eigenfrequenz konstruktiv nicht außerhalb des angegebenen Frequenzbereiches gebracht werden, sind die Beschleunigungen so weit zu dämpfen, dass keine Störungen oder Beschädigungen zu erwarten sind.

1.3.5 Die für die Konstruktion der elektrischen Maschinen, Kabel und Geräte verwendeten Werkstof-fe müssen widerstandsfähig gegen feuchtigkeitshaltige Luft und Öldämpfe sein. Sie dürfen nicht hygrosko-pisch und müssen schwer entflammbar sein. Die Kriech- und Luftstrecken sind gemäß IEC 60664-1 bzw. EN 60664-1 zu bemessen. Bei Anlagen bis 50 V können Erleichterungen zugelassen werden.

1.4 Schutzmaßnahmen

1.4.1 Schutz gegen Berührung und Wasser

Die Schutzart jeder Maschine oder jedes anderen Betriebsmittels muss dem jeweiligen Einbauort ent-sprechen. Die Angaben der Tabelle 2.3 stellen die Mindestforderungen dar.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–1

A

Tabelle 2.3 Mindestschutzarten

Art der Räume Mindestschutzart (nach IEC Publikation 60529)

Genera-

toren Motoren Transfor-matoren

Tafeln, Pulte,

Verteilung

Mess-instrumente Schaltgeräte Installations-

material Leuchten

Betriebsräume, Maschinen- und Rudermaschinen-räume

IP 22 IP 22 IP 22 IP 22 1, 4 IP 22 IP 22 1, 4 IP 44 IP 22

Kühlräume IP 44 IP 44 IP 44 IP 55 IP 55 Laderäume IP 55 IP 55 IP 55 IP 55 IP 55 Akku-, Farben- und Lampenräume IP 44 5 und

(EX) Lüfterschächte (Deck) IP 44 IP 55

freies Deck, offene Steuerstände IP 55 3 IP 55 3 IP 55 3 IP 55 3 IP 55 3 IP 55

Geschlossenes Ruderhaus IP 22 IP 22 IP 22 IP 22 IP 22 IP 22 IP 22

Wohn- und Gesellschaftsräume IP 22

IP 20 IP 55 2

IP 20

Sanitär- und Wirtschaftsräume IP 44 IP 44 IP 44 IP 55 IP 44

1 für Geräte mit hoher Wärmeentwicklung IP 12. 2 bei Verlegung hinter der Wegerung 3 für Geräte, die überflutet werden können, IP 56 4 wenn die Schutzart nicht durch das Gerät selbst sichergestellt ist, muss der Aufstellungsort die Schutzart, wie in der Tabelle angegeben, erfüllen. 5 elektrische Anlage mit zertifizierter Sicherheit, z. B. entsprechend IEC Publikationen 60079 oder EN 50014-50020.

1.4.2 Schutz gegen gefährliche Berührungs-spannung: direktes Berühren

Als Schutz gegen direktes Berühren gelten alle Maß-nahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren, die sich aus der Berührung mit aktiven Teilen elektrischer Betriebsmittel ergeben. Als aktive Teile gelten Leiter und leitfähige Teile von Betriebsmitteln, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Spannung ste-hen.

Elektrische Betriebsmittel müssen so gestaltet sein, dass der Benutzer aktive Teile im bestimmungsgemä-ßen Gebrauch nicht berühren bzw. ihnen nicht gefähr-lich nahe kommen kann.

In Anlagen mit Schutzkleinspannung kann auf den Schutz gegen direktes Berühren verzichtet werden.

In Betriebsräumen müssen aktive Teile der elektri-schen Betriebsmittel gegen zufälliges Berühren ge-schützt bleiben, wenn Türen und Abdeckungen, die ohne Schlüssel oder Werkzeug zu öffnen sind, zum Zwecke der Bedienung geöffnet werden.

1.4.3 Schutz gegen gefährliche Berührungs-spannung: indirektes Berühren

Elektrische Betriebsmittel müssen so hergestellt sein, dass Personen auch bei einem Fehler der Betriebsiso-lierung des elektrischen Betriebsmittels gegen gefähr-liche Berührungsspannungen geschützt sind.

Zu diesem Zweck müssen die elektrischen Betriebs-mittel so ausgeführt sein, dass eine der folgenden Schutzmaßnahmen verwirklicht ist:

– Schutzerdung (siehe 1.4.4)

– Schutzisolierung (Doppelisolierung)

– Die elektrischen Betriebsmittel werden mit sehr niedrigen Spannungen betrieben, von denen auch im Fehlerfalle keine Gefahr ausgehen kann.

Andere Schutzmaßnahmen sind außer für die Ruder- und die Antriebsanlage zulässig.

1.4.4 Schutzerdung

Die metallenen Gehäuse sowie alle der Berührung zugänglichen metallischen Teile, welche im normalen Betrieb nicht unter Spannung stehen, aber im Falle eines Fehlers Spannung annehmen können, sind zu erden, sofern sie nicht schon durch ihre Befestigung mit dem Schiffskörper leitend verbunden sind.

Auf eine besondere Erdung kann verzichtet werden:

a) bei Metallteilen, welche durch einen nichtleiten-den Werkstoff von den nicht unter Spannung stehenden oder auch geerdeten Teilen isoliert sind

b) bei Lagern elektrischer Maschinen, welche zur Vermeidung von Lagerströmen isoliert sind

Kapitel 3 Seite 2–2

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

A

c) bei elektrischen Geräten, deren Betriebsspan-nung 50 Volt nicht überschreitet.

Bei Maschinen und Geräten, die durch ihre Befesti-gung an dem Schiffskörper geerdet sind, ist auf eine gute metallische Leitfähigkeit über saubere Kontakt-flächen an den Befestigungsflächen zu achten. Sofern die vorgeschriebene Erdung nicht durch die Befesti-gung der genannten Teile gegeben ist, ist sie mittels eines besonderen Schutzleiters durchzuführen.

Erdung der Metallmäntel, Armierungen oder Beflech-tungen von Kabeln siehe L.15.1.4.

Als Schutzleiter muss ein zusätzliches Kabel oder eine zusätzliche Leitung oder eine zusätzliche Ader im Anschlusskabel vorgesehen werden.

Die metallische Armierung eines Kabels darf nicht als Schutzleiter verwendet werden.

Ein betriebsmäßig stromführender Leiter darf nicht gleichzeitig als Schutzleiter benutzt werden und darf auch nicht mit diesem gemeinsam an den Schiffskör-per angeschlossen werden.

Der Querschnitt des Schutzleiters muss mindestens den Werten nach Tabelle 2.4 genügen.

Tabelle 2.4 Schutzleiterquerschnitte

Mindestquerschnitt des Schutzleiters Querschnitt des

Hauptleiters [mm2] Schutzleiter im

Kabel [mm2]

Schutzleiter, separat verlegt

[mm2] 0,5 bis 4 gleich dem

Außenleiter-querschnitt

4

> 4 bis 16 gleich dem Außenleiter-querschnitt

gleich dem Außenleiter-querschnitt

> 16 bis 35 16 16 > 35 bis 120 gleich dem

halben Außenleiter-querschnitt

gleich dem halben

Außenleiter-querschnitt

> 120 70 70 Die Anschlüsse der Schutzleiter an den zu erdenden Metallteilen und am Schiffskörper sind sorgfältig auszuführen und gegen Korrosion zu schützen.

Die Gehäuse von mobilen Stromverbrauchern und von tragbaren Geräten müssen bei normalem Betrieb mit einem zusätzlichen Erdungsleiter geerdet werden, der in dem Stromkabel integriert ist. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn zum Schutz des Stromkreises ein Trenn-transformator verwendet wird oder für Geräte mit Schutzisolierung (Doppelisolierung)

Elektrische Geräte im explosionsgefährdeten Bereich sind grundsätzlich, unabhängig von der Art der Auf-stellung, durch einen Schutzleiter zu erden.

1.4.5 Explosionsschutz: gefährdete Bereiche, Zone 0

Zu diesen Bereichen gehören z.B. Inneres von Tanks und Rohrleitungen mit einer brennbaren Flüssigkeit mit einem Flammpunkt von ≤ 60 °C oder brennbare Gase.

Bei elektrischen Einbauten in diesen Bereichen dürfen nur eingebaut werden:

– eigensichere Stromkreise Ex ia

– von einer vom GL anerkannten Prüfstelle für den Einsatz in dieser Zone speziell zugelassene Einrichtungen.

1.4.6 Explosionsschutz: gefährdete Bereiche, Zone 1

Hierzu gehören z.B.:

– Farbenräume

– Akkumulatorenräume

– Bereiche mit Maschinen, Tanks oder Rohrlei-tungen für Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 60 °C oder brennbare Gase, siehe 1.4.10

– Lüfterschächte

Zu den explosionsgefährdeten Bereichen Zone 1 gehö-ren auch Tanks, Behälter, Erhitzer, Rohrleitungen usw. für Flüssigkeiten oder Brennstoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, wenn diese Flüssigkeiten höher als 10 °C unter ihrem Flammpunkt erhitzt wer-den.

Elektrische Betriebsmittel dürfen in den gefährdeten Bereichen nicht eingebaut oder betrieben werden, mit Ausnahme der explosionsgeschützten Geräte eines Typs, der für die Verwendung an Bord geeignet ist. Elektrische Betriebsmittel gelten als explosionsge-schützt, wenn sie nach einem anerkannten Standard wie IEC 60079 Publikationen oder EN 50014-50020 gefertigt sind und wenn sie von einer vom GL aner-kannten Prüfstelle geprüft und zugelassen sind. Even-tuelle Hinweise und Einschränkungen in den Zulas-sungsbescheinigungen sind zu beachten.

Explosionsgeschützte Anlagen aus Tabelle 2.5 sind zulässig.

Kabel in den gefährdeten Bereichen 0 und 1 müssen armiert oder abgeschirmt sein oder in einem Metall-rohrverlegt sein.

1.4.7 Explosionsschutz: erweiterte gefährdete Bereiche, Zone 2

An Zone 1 direkt angrenzende Bereiche, die nicht gasdicht voneinander getrennt sind, werden der Zone 2 zugeordnet.

Für elektrische Einrichtungen in diesen Bereichen sollen Schutzmaßnahmen getroffen werden, die nach Art und Einsatzzweck der Betriebsmittel z.B. umfas-sen können:

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–3

A

– Einsatz von explosionsgeschützten Betriebsmit-teln, oder

– Einsatz von Betriebsmitteln mit Schutzart EX n, oder

– Einsatz von Betriebsmitteln, die betriebsmäßig keine Funken erzeugen und deren Oberflächen, die der Außenluft zugänglich sind, keine unzu-lässigen Temperaturen annehmen, oder

– Betriebsmittel, die auf vereinfachte Art über-druckgekapselt sind oder die schwadendicht ge-kapselt sind (Mindestschutzart IP 55) und deren Oberflächen keine unzulässigen Temperaturen annehmen.

Tabelle 2.5 Explosionsgeschütze Anlagen

Explosionsgeschützte Anlagen Eigensicherheit Ex i druckfeste Kapselung Ex d Überdruckbelüftung Ex p erhöhte Sicherheit Ex e Sonderschutzart Ex s Ölkapselung Ex o Vergusskapselung Ex m Sandkapselung Ex q

1.4.8 Explosionsschutz: elektrische Betriebsmit-tel in Farbenräumen

In den vorgenannten Räumen (Zone 1) und in Lüf-tungskanälen, welche diese Bereiche be- und entlüf-ten, müssen elektrische Betriebsmittel gemäß 1.4.6 zertifiziert sein und mindestens mit II B, T3 überein-stimmen.

Schalter, Schutzeinrichtungen und Motorschaltgeräte für elektrische Anlagen in diesen Bereichen müssen allpolig und vorzugsweise im sicheren Bereich einge-baut sein.

Türen zu Farbenräumen müssen gasdicht und mit einer selbstschließenden Vorrichtung ohne Feststell-vorrichtungen versehen sein.

1.4.9 Schutzmaßnahmen bei zündfähigem Staub

In Räumen, in denen sich zündfähige Staube ablagern können, dürfen nur Leuchten in der Schutzart IP 55 verwendet werden.

Die Oberflächentemperatur der waagerechten und der bis zu 60° gegen die Waagerechte geneigten Flächen muss im Dauerbetrieb mindestens 75 K niedriger sein als die Glimmtemperatur des Staubes bei einer 5 mm dicken Schicht.

1.4.10 Explosionsschutz: Rohrtunnel

In Rohrtunneln mit Brennstoffleitungen oder mit an-grenzenden Brennstofftanks müssen, unabhängig vom Flammpunkt der Brennstoffe, alle Einrichtungen und

Geräte fest installiert sein. Grenzen Rohrtunnel unmit-telbar an Tanks, die brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °C enthalten, z.B. Erz- oder Ölschiffe, oder werden in Rohren innerhalb dieser Tunnel brennbare Flüssigkeiten mit einem Flamm-punkt unter 60° geführt, müssen alle Einrichtungen und Geräte im Rohrtunnel gemäß 1.4.6 explosionsge-schützt sein (Zone 1).

1.4.11 Umfang der elektrischen Anlagen

Umfang und Zündschutzart zulässiger elektrischer Betriebsmittel in den Zonen 0, 1 und 2 können in den unterschiedlichen Anwendungsbereichen begrenzt sein. Es sind hierfür die jeweils geltenden Bauvor-schriften zu beachten.

1.4.12 Explosionsschutz auf Tankschiffen

Explosionsgefährdete Bereiche und zugelassene elekt-rische Betriebsmittel auf Tankschiffen siehe GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3.

1.4.13 Explosionsschutz für Schiffe, die gefährli-che Güter transportieren

Explosionsgefährdete Bereiche und zugelassene elekt-rische Betriebsmittel auf Schiffen zur Beförderung von gefährlichen Gütern siehe GL-Vorschriften Zu-sätzliche Anforderungen für Zusätze zum Klassenzei-chen (I-2-4), Abschnitt 3.

1.4.14 Akkumulatorenraum

Siehe E.

1.4.15 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMC)

Wo erforderlich sind geeignete Maßnahmen zu tref-fen, um Interferenzen infolge von elektromagnetischer Energie zu verhindern.

Dies betrifft besonders die Funkanlagen und die elekt-ronischen Geräte (z.B. Selbststeueranlage für die Flussfahrt).

Details sind in IEC 60533 gegeben.

2. Unterlagen für die Prüfung/Genehmigung

2.1 Neubauten

2.1.1 Die nachfolgend aufgeführten Zeichnungen und Unterlagen sind so rechtzeitig dem GL in dreifa-cher Ausfertigung zur Prüfung einzureichen, dass sie bei Beginn der Fertigung bzw. des Einbaus der elektri-schen Anlage, der Werft und dem Besichtiger geneh-migt zur Verfügung stehen.

Werden in den Schalt- und Kabelplänen nicht genorm-te Symbole verwendet, so sind diese Symbole in einer Zeichenerklärung zu erläutern.

Kapitel 3 Seite 2–4

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

A

Alle Unterlagen für die Prüfung/Genehmigung müssen mit der Neubau-Nummer und dem Namen der Bau-werft versehen sein.

Der GL behält sich vor, weitere Unterlagen und Zeichnungen zu fordern, wenn die unter 2.1.2 bis 2.1.9 geforderten Unterlagen für eine Beurteilung der Anla-ge nicht ausreichen.

2.1.2 Angaben über Umfang und Art der elektri-schen Anlagen einschließlich Leistungs-Bilanz (E-Bilanz).

2.1.3 Übersichtsschaltplan der elektrischen Anlage, welcher die grundsätzliche Schaltung der Energiever-teilung zeigt mit Leistungsangaben für die Generato-ren, Umformer, Transformatoren, Akkumulatoren sowie aller wesentlichen Verbraucher.

2.1.4 Kabelplan oder Kabeltabelle mit Angabe der Kabelquerschnitte und Kabeltypen sowie der Genera-tor- und Verbraucherströme.

2.1.5 Schaltpläne für die:

– Hauptschaltanlagen

– Notschaltanlagen (wenn zutreffend)

– Räume mit einem Explosionsrisiko mit genauer Angabe der eingebauten Anlage

– Beleuchtungsanlage

– Positionslaternenanlage

– elektrische Antriebsanlagen, wo zutreffend

2.1.6 Schaltpläne der Kontroll-, Alarm- und Über-wachungsanlagen, sofern zutreffend, wie:

– Alarmanlagen

– Feuermeldeanlagen

– Tankinhaltsmesser, Alarme, Abschaltvorrich-tungen

– Gasmessanlagen

– Notabschalteinrichtungen

– Schottenschließanlagen

– Rechneranlage

– Kommunikationssystem

– Antriebssystem

2.1.7 Schaltpläne der Ruderanlage, aus denen An-trieb, Steuerung und Überwachung hervorgehen. Zu den Ruderanlagen gehören auch Querschubruderanla-gen, Aktivruderanlagen usw.

2.1.8 Anlagenplan

Aus dem Plan soll die genaue Lage der Schalttafel, Größe der Bedienungsgänge, Abstände von Schotten und Spanten usw. hervorgehen.

2.1.9 Für Tankschiffe, die Ladegut mit einem Flammpunkt ≤ 61 °C befördern, sind zusätzlich Pläne einzureichen, aus denen folgendes ersichtlich sein muss:

– Aufstellungsorte aller elektrischen Anlagen

– Die Grenzen des Bereiches der Ladung sowie die Unterscheidung zwischen den über Deck und den unter Deck gelegenen Teilen der Anla-ge

– Maschinen und Geräte, deren Benutzung wäh-rend des Ladens, Löschens und Entgasens ver-boten ist, sind rot zu kennzeichnen.

– Einzelheiten gemäß GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzei-chen (I-2-4), Abschnitt 3 sind zu beachten.

3. Systeme, Spannungen und Frequenzen

3.1 Systeme

3.1.1 Die nachfolgenden Systeme gemäß 3.1.2 bis 3.1.4 sind grundsätzlich zugelassen.

3.1.2 Für Gleichstrom und 1-Phasen-Wechsel-strom:

– 2-Leiter, von denen der eine geerdet ist

– 1-Leiter und Schiffskörperrückleitung, nur für örtlich begrenzte Anlagen (wie z.B. Startanlagen von Verbrennungsmotoren, kathodischer Korro-sionsschutz)

– 2-Leiter isoliert vom Schiffskörper

3.1.3 Für Drehstrom (3-Phasen Wechselstrom):

– 4-Leiter mit geerdetem Generator-Sternpunkt ohne Schiffskörperrückleitung

– 3-Leiter isoliert vom Schiffskörper

– 3-Leiter mit Schiffskörper als Sternpunktsleiter, jedoch nicht in Endstromkreisen

3.1.4 Für die Verwendung anderer Systeme ist im Einzelfall die Genehmigung vom GL einzuholen.

3.1.5 Sonderregelungen

Die Verwendung von Systemen mit dem Schiffskör-per als Leiter ist nicht zulässig:

– bei Tankschiffen (siehe GL-Vorschriften Zu-sätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, B.4. und C.5.)

– bei schwimmenden Geräten oder Fahrzeugen, deren Schiffskörper zerlegbar sind.

Bei Leichtern von Schubverbänden muss die Energie-versorgung von einem Fahrzeug zum anderen allpolig isoliert ausgeführt sein.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–5

A

3.2 Spannungen und Frequenzen

3.2.1 Normspannungen

Die Verwendung genormter Spannungen und Fre-quenzen wird empfohlen.

Die Nennspannungen der Generatoren dürfen bis 5 % höher liegen als die Nennspannung der Verbraucher.

3.2.2 Betriebsspannungen

Die in Tabelle 2.6 angegebenen Betriebsspannungen dürfen nicht überschritten werden.

Für Sonderanlagen (z.B. Funkanlagen, besondere Stromsysteme und Zündeinrichtungen) sind unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen hö-here Spannungen zulässig.

4. Baumusterprüfungen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Die Anlagen, Geräte und Baugruppen, die unter 4.1.5 genannt sind, sind baumusterprüfpflichtig.

4.1.2 Baumusterprüfungen werden in Anwesenheit eines Besichtigers vom GL entweder im Hersteller-werk oder nach Vereinbarung in geeigneten Instituten durchgeführt.

4.1.3 Baumusterprüfungen sind entsprechend der Vorschriften des GL für die Genehmigung von Anla-gen durchzuführen.

4.1.4 Baumustergeprüfte Anlagen, Geräte und Baugruppen dürfen nur im Rahmen der gültigen Bau-vorschriften verwendet werden. Die Eignung für den jeweiligen Anwendungsfall ist sicherzustellen.

4.1.5 Baumusterprüfpflichtige Anlagen, Geräte und Baugruppen

Die folgenden Anlagen, Geräte und Baugruppen un-terliegen Baumusterprüfungen: – elektronische Rudersteuerungen – elektronische Verstellpropellersteuerungen – elektronisches Hauptmaschinensteuerungen für

Geschwindigkeit und Leistung – Feuermeldeanlagen auf Fahrgastschiffen – Tanksinhaltsmessanlagen auf Tankschiffen – Rechnersysteme mit der Anforderungsklasse 3

und höher

4.2 Ausnahmen Abweichend von den geforderten Baumusterprüfun-gen können im begründeten Einzelfall Stückprüfungen in Anwesenheit eines Besichtigers durchgeführt wer-den. Vor der Prüfung ist eine Vereinbarung mit dem GL erforderlich.

Tabelle 2.6 Maximal zulässige Betriebsspannung

maximal zulässige Betriebsspannung bei Art der Anlage Gleichstrom 1-Phasen

Wechselstrom 3-Phasen

WechselstromKraft- und Heizungsanlagen einschließlich der entsprechenden Steckdosen 250 V 250 V 500 V

Beleuchtungs-, Kommunikations-, Befehls- und Meldeanlagen einschließlich der entsprechenden Steckdosen 250 V 250 V –

Steckdosen für die Speisung von tragbaren Handgeräten, die auf offenen Decks oder in engen oder feuchten metallischen Räumen verwendet werden, mit Ausnahme von Kesseln und Tanks: – im Allgemeinen – bei Verwendung eines Schutz- oder Trenntransformators, der nur ein Gerät speist – bei Verwendung von Geräten mit Schutzisolierung (Doppelisolierung) – bei Verwendung von Fehlerstromschutzschaltern ≤ 30 mA.

50 V 1 –

250 V

50 V 1 250 V 2

250 V

250 V

– –

500 V ortsveränderliche Verbraucher wie elektrische Anlagen von Containern, Aufsteckmotoren, transportable Lüfter oder Pumpen, die normalerweise während des Betriebes nicht bewegt werden und deren der Berührung zugängliche leitende Teile über einen Schutzleiter im Anschlusskabel geerdet sind und welche außer durch diesen Schutzleiter durch ihre Aufstellung oder einen weiteren Leiter mit dem Schiffskörper verbunden sind

250 V 250 V 500 V

Steckdosen für Speisung von Handgeräten, die in Kesseln und Tanks benutzt werden 50 V 1 50 V 1 – 1 Bei Erzeugung dieser Spannung aus Netzen höherer Spannung muss eine galvanische Trennung (Sicherheitstransformator) verwendet werden. 2 Der Sekundärstromkreis muss allpolig gegen Masse isoliert sein.

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Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

A

B. Bemessung und Ausführung der Energie-erzeugeranlage

1. Allgemeine Anforderungen Jedes Energieversorgungssystem auf Binnenschiffen muss aus mindestens einer Haupt- und einer Hilfs-stromquelle bestehen.

2. Stromquellen

2.1 Gestaltung Die Stromquellen können sein: a) zwei Dieselaggregate Besondere Bedingungen

gelten für die Versorgung der Ruderantriebsan-lagen, siehe H.1.4.8.

b) ein Dieselaggregat und eine Bordnetzbatterie (gemäß c)

c) Ein von der Hauptantriebsanlage angetriebener Stromerzeuger gilt nur dann als Hauptstrom-quelle, wenn eine Bordnetzbatterie als Hilfs-stromquelle vorgesehen ist.

Dieser Entwurf kann akzeptiert werden, wenn unter allen Fahrt- und Manöverbedingungen, einschließlich Propellerstopp, dieser Generator nicht weniger wirksam und zuverlässig ist als ein unabhängiges Aggregat.

Die Bordnetzbatterie muss die betriebswichtigen Verbraucher für mindestens 30 Minuten auto-matisch und ohne Zwischenladung versorgen können.

Das Laden der Batterie muss mit Bordmitteln auch bei stehender Hauptmaschine möglich sein, z.B. durch von Hilfsaggregaten angetriebene Ladegeneratoren (Lichtmaschinen) oder Land-anschluss und Ladegerät.

d) Andere Systeme der Energieerzeugung können vom GL zugelassen werden.

3. Leistungsbilanz

3.1 Leistungsbedarf

Durch eine Leistungsbilanz für die elektrische Anlage muss die ausreichende Bemessung der Generatoranla-ge nachgewiesen werden.

Der Leistungsbedarf ist zu ermitteln für den Fahrtbe-trieb Tag/Nacht und, falls vorhanden, für die Notver-sorgung.

In einer Tabelle sind alle installierten elektrischen Verbraucher mit ihrer Nennleistung einzeln zu erfas-sen:

a) Alle für den Betrieb dauernd notwendigen Verbraucher sind mit ihrer Nennleistung voll zu berücksichtigen.

b) Die installierte Leistung der in Reserve verblei-benden Verbraucher ist aufzuführen. Wenn die Verbraucher nur bei Ausfall eines gleichartigen

Verbrauchers in Betrieb sind, braucht ihr Leis-tungsbedarf nicht berücksichtigt zu werden.

c) Die Summe der aufgenommenen Leistung aller zeitweise eingeschalteten Verbraucher ist zu ermitteln und, mit einem gemeinsamen Gleich-zeitigkeitsfaktor multipliziert, zur Summe der dauernd eingeschalteten Verbraucher zu addie-ren.

Der Gleichzeitigkeitsfaktor darf lediglich einmal im Verlauf der Rechnung angewendet werden.

Verbraucher mit relativ hoher Leistung, wie z.B. Bug-strahlruderantriebe, sind voll zu berücksichtigen, auch bei zeitweisem Einsatz.

Die Summe der unter a) und c) ermittelten Leistungen ist bei der Bemessung der Generatoranlage unter Be-achtung der Ladeleistung für Batterien zu berücksich-tigen.

Zur Deckung des Leistungsbedarfs, bei kurzzeitigen Belastungsspitzen, z.B. durch den automatischen An-lauf großer Motoren, ist, falls keine anderweitige Leistungsreserve wie z.B. eine Pufferbatterie vorhan-den ist, eine Leistungsreserve einzuplanen.

4. Notstromquelle auf Fahrgastschiffen

4.1 Allgemeines

Zu Notstromquellen auf Fahrgastschiffen siehe GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 2, D.4.

5. Bemessung und Regelung der Generatoren

5.1 Gleichstromgeneratoren

5.1.1 Für die Versorgung von Gleichstrom-Bordnetzen können eingesetzt werden:

– geregelte Wechsel- oder Drehstromgeneratoren mit integriertem oder nachgeschaltetem Gleich-richter

– Doppelschlussgeneratoren

– Nebenschlussgeneratoren mit selbsttätigem Spannungsregler

5.1.2 Die Generatoren müssen so ausgelegt sein, dass sie auch bei abgeklemmter Batterie hinsichtlich der Spannungskennlinie und des Oberwellengehalts die vorgeschriebenen Grenzen im gesamten Lastbe-reich nicht überschreiten und selbst keinen Schaden erleiden. Sie sollen so ausgelegt sein, dass sie bei einem Klemmenkurzschluss den 3-fachen Nennstrom nicht unterschreiten. Sie müssen in der Lage sein, den Dauerkurzschlussstrom für eine Zeit von 1 Sekunde zu führen, ohne Schaden zu nehmen. Ausnahmen können zugestanden werden, wenn im Einzelfall nachgewie-sen wird, dass die selektive Abschaltung von Kurz-schlüssen im Bordnetz auch bei kleineren Dauerkurz-schlussströmen eventuell in Verbindung mit einer parallelgeschalteten Bordnetzbatterie sichergestellt ist.

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Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–7

B

Die Reglerkennlinie der Generatoren muss sicherstel-len, dass angeschlossene Bordnetzbatterien im gesam-ten Belastungsbereich mit Sicherheit voll aufgeladen werden und Überladung vermieden wird.

5.2 Wechsel- und Drehstromgeneratoren

5.2.1 Bemessung

Drehstromgeneratoren sind hinsichtlich ihrer Schein-leistung so zu bemessen, dass bei den betriebsmäßig auftretenden Anlaufströmen keine unzulässigen Span-nungseinbrüche im Bordnetz auftreten. In keinem Fall darf beim Anlassen des Motors mit dem größten An-laufstrom ein Spannungseinbruch erfolgen, auf Grund dessen bereits in Betrieb befindliche Verbraucher ausfallen.

Die Kurvenform der verketteten Leerlaufspannung soll möglichst sinusförmig sein. Die Abweichung von der sinusförmigen Grundwelle soll in keinem Augen-blick mehr als 5 %, bezogen auf den Scheitelwert der Grundwelle, betragen.

Der Effektivwert der Strangspannungen darf bei symmetrischer Belastung um nicht mehr als 0,5 % voneinander abweichen.

Werden die Sternpunkte parallel arbeitender Generato-ren verbunden, so sollen die Kurvenformen der Strangspannungen möglichst übereinstimmen. Der Einsatz von Generatoren gleicher Type wird empfoh-len. Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass der durch die Oberwelligkeit bedingte Ausgleichstrom 20 % des Nennstromes der Maschine mit der kleinsten Leistung nicht überschreitet.

Die Generatoren und ihre Erregereinrichtungen sind so zu bemessen, dass der Generator zwei Minuten lang mit 150 % seines Nennstromes mit einem Leistungs-faktor von 0,5 induktiv belastet werden kann und dabei die Nennspannung annähernd einhält. Bei den Kurzschlussprüfungen sowie bei den im späteren Betrieb möglicherweise auftretenden Kurzschlüssen im Netz dürfen sie keinen Schaden erleiden. Die für die Selektivität der Anlage erforderliche Kurzzeitver-zögerung der Generatorschalter, während der der Kurzschlussstrom anstehen bleibt, ist bei der Bemes-sung zu berücksichtigen.

Bei spannungsgeregelten Generatoren ist zu verhin-dern, dass bei Ausfall des Spannungsreglers unzuläs-sig hohe Klemmenspannungen verursacht werden.

5.2.2 Regelbedingungen

Drehstromgeneratoren sollen bei symmetrischer Be-lastung im Zusammenwirken mit ihren Erregereinrich-tungen folgende Bedingungen erfüllen:

a) stetige Regelbedingungen

Bei Betrieb des Generators mit der zugehörigen Antriebsmaschine darf vom Leerlauf bis zur Nennleistung und beim Nennleistungsfaktor die Spannung um nicht mehr als ± 2,5 % von der Nennspannung abweichen, nachdem die tran-

sienten Ausgleichsvorgänge abgeklungen sind. Die Antriebsmaschine muss hierbei bei Nenn-leistung auf Nenndrehzahl eingestellt sein.

b) transiente Regelbedingungen

Wird der Generator bei Nenndrehzahl und Nennspannung betrieben, so darf die Spannung weder 85 % der Nennspannung unterschreiten noch 120 % überschreiten, wenn plötzlich sym-metrische Lastzuschaltungen bzw. Lastabschal-tungen mit einem anzugebenden Strom und Leistungsfaktor vorgenommen werden. Sie soll in nicht mehr als 1,5 Sekunden in die unter a) genannten Grenzen eingeregelt sein. Hierbei darf der Generator unter Prüfbedingungen mit praktisch konstanter Drehzahl, z.B. von einem entsprechenden E-Motor, angetrieben werden.

Falls vom Auftraggeber bezüglich der Lastände-rungen keine besonderen Angaben vorliegen, sind die vorgenannten Bedingungen unter fol-genden Voraussetzungen zu erfüllen:

Der leerlaufende, auf Nennspannung erregte Generator ist plötzlich mit 60 % seines Nenn-stromes bei einem Leistungsfaktor nicht größer als 0,4 induktiv zu belasten und, nachdem die stetigen Regelbedingungen erreicht wurden, plötzlich wieder zu entlasten.

c) Dauerkurzschlussstrom

Der Dauerkurzschlussstrom soll bei einem ein-, zwei- bzw. dreisträngigen Klemmenkurzschluss den dreifachen Nennstrom nicht unterschreiten. Der Generator und seine Erregereinrichtung müssen in der Lage sein, den Dauerkurzschluss-strom für eine Zeit von einer Sekunde zu führen, ohne Schaden zu nehmen.

Ausnahmen von diesen Anforderungen können zugestanden werden, wenn im Einzelfall nach-gewiesen wird, dass die selektive Abschaltung von Kurzschlüssen im Bordnetz auch bei kleine-ren Dauerkurzschlussströmen sichergestellt ist.

5.2.3 Drehstromgeneratoren für Parallelbetrieb

Bei Parallelbetrieb von Generatoren gleicher Leistung darf bei gleicher Wirklastverteilung die Blindleistung jeder Maschine von ihrem prozentualen Anteil um nicht mehr als 10 % ihrer Nennblindleistung abwei-chen.

Bei Generatoren unterschiedlicher Leistung darf die Abweichung von dem prozentualen Anteil in dem vorgenannten Lastbereich den kleineren der folgenden Werte nicht überschreiten, wobei eine prozentual gleiche Wirklastverteilung vorausgesetzt wird:

a) 10 % der Nennblindleistung der größten Ma-schine

b) 25 % der Nennblindleistung der kleinsten Ma-schine

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Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

B

6. Antriebsmaschinen für Generatoren

6.1 Bemessung und Regelung

Die Bemessung und Regelung der Antriebsmaschinen von Generatoren ist gemäß Abschnitt 1, B. auszufüh-ren.

6.2 Parallelbetrieb

Die Charakteristik der Drehzahlregler bei parallel-arbeitenden Wechsel- oder Drehstromaggregaten gleicher Leistung muss gewährleisten, dass im Bereich von 20 % bis 100 % der Gesamtwirkleistung der An-teil jeder Maschine um nicht mehr als 15 % ihrer Nennwirkleistung von ihrem prozentualen Anteil abweicht.

Bei Aggregaten unterschiedlicher Leistung darf die Abweichung von dem prozentualen Anteil in dem vorgenannten Lastbereich den kleineren der folgenden Werte nicht überschreiten:

a) 15 % der Nennwirkleistung der größten Maschi-ne

b) 25 % der Nennwirkleistung der kleinsten Ma-schine

6.3 Ungleichförmigkeitsgrad

Die Frage des zulässigen Ungleichförmigkeitsgrades ist zwischen den Herstellern der Antriebsmaschinen und denen der Generatoren zu klären. Es ist zu ge-währleisten:

a) ein einwandfreier Parallelbetrieb von Dreh-stromgeneratoren

b) Regelmäßig oder unregelmäßig auftretende Belastungsschwankungen dürfen keine Pende-lungen der Wirkleistungsabgabe hervorrufen, die 10 % der Nennleistung der betreffenden Ma-schine überschreiten.

c) praktisch flimmerfreies Licht bei allen Betriebs-drehzahlen.

7. Sonderregelungen

7.1 Allgemeines

Für Generatoren mit einer Leistung bis 10 kW (kVA) können abweichend von den vorher genannten Be-triebsbedingungen andere Drehzahl- und Regelverhal-ten zugelassen werden, wenn dadurch ein störungs-freier Betrieb gewährleistet bleibt.

Für Generatoren, die im Pufferbetrieb mit Batterien arbeiten, ist sicherzustellen, dass bei Fehlen der Batte-riespannung die Generatoren und Regler nicht beschä-digt werden.

C. Elektrische Maschinen

1. Bauart

1.1 Allgemeines

1.1.1 Alle Motoren und Generatoren müssen einem vom GL anerkannten Standard entsprechen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften keine besonderen Angaben enthalten sind.

1.1.2 Generatoren müssen im Zusammenwirken mit der vorzusehenden Schutzeinrichtung den bei einem Kurzschluss auftretenden dynamischen und thermischen Beanspruchungen gewachsen sein. Alle Maschinen sind so zu bemessen und auszuführen, dass die zulässigen Übertemperaturen nach Tabelle 2.7 nicht überschritten werden.

Die Klassen der Isolierstoffe müssen der Einteilung nach IEC 60085 entsprechen.

Bei geschichteten Isolierstoffen darf die für jeden einzelnen Isolierstoff höchste zulässige Temperatur nicht überschritten werden.

Sämtliche Wicklungen müssen wirksam gegen den Einfluss von feuchter oder salzhaltiger Luft sowie gegen Öldämpfe geschützt sein.

Bei Gleichstrommaschinen sind die Wendepolwick-lungen vorzugsweise symmetrisch zum Anker zu schalten. Entstörungskondensatoren sind unmittelbar an die Ankerklemmen anzuschließen. Entstörungs-kondensatoren an Generatoren müssen eingebaute Sicherungen besitzen.

1.1.3 Die Kohlebürsten müssen dem Werkstoff der Schleifringe bzw. der Kommutatoren und bei letzteren den Kommutierungsbedingungen entsprechend aus-gewählt werden.

Die Betriebsstellung der Bürstenbrücke ist deutlich zu kennzeichnen.

1.1.4 Die Anschlussklemmen müssen an einer gut zugänglichen Stelle angeordnet werden und die Be-messung muss den Querschnitt der anzuschließenden Kabel berücksichtigen. Die Klemmen sind deutlich zu bezeichnen.

Die Schutzart muss der der Maschine – mindestens aber IP 44 – entsprechen.

Ausnahmen hiervon können für Maschinen mit einer Betriebsspannung ≤ 50 V zugelassen werden.

1.1.5 Jeder Generator und Motor soll vom Herstel-ler mit einem Firmen- und Leistungsschild versehen sein, welches außer der Werk-Nr. alle wichtigen Be-triebsdaten enthält.

1.1.6 Für Besichtigung, Reparaturen und Wartung müssen Kommutatoren, Schleifringe und möglichst auch Wicklungen gut zugänglich sein. Bei größeren

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Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–9

C

Maschinen mit Gleitlagern muss eine Kontrolle des Luftspaltes möglich sein.

1.1.7 Generatoren, die von der Hauptmaschine, der Propellerwelle oder durch ein Hilfsgerät für einen anderen Zweck angetrieben werden, müssen für den Bereich der Drehgeschwindigkeiten ausgelegt werden, die bei normalem Betrieb zu erwarten sind.

2. Prüfung der elektrischen Maschinen

2.1 Werkstattprüfungsbescheinigungen

2.1.1 Für Generatoren und Elektro-Motoren mit einer Nennleistung unter 50 kVA oder 50 kW, die nicht in Gegenwart eines Besichtigers geprüft wurden, sind Werkstattprüfungsbescheinigungen vorzulegen.

Tabelle 2.7 Zulässige Übertemperaturen von luftgekühlten Maschinen bei einer Raumtemperatur von 40 °C (Differenzwerte in K)

Isolierstoffklasse No. Maschinenteil Mess-verfahren 3 A E B F 1 H 1

1 Wechselstromwicklungen von Maschinen R 60 75 80 105 125 2 Kommutator-Wicklungen R 60 75 80 105 125

3 Feldwicklungen von Wechsel- und Gleichstrommaschinen mit Gleichstromerregung, ausgenommen Wicklungen nach Nr. 4

R 60 75 80 105 125

a) Feldwicklungen von Vollpolläufer- Synchronmaschinen mit in Nuten eingebetteter Gleichstromerregerwicklung, ausgenommen synchronisierte Asynchronmaschinen

R - - 90 110 130

b) stationäre Feldwicklungen von Gleichstrommaschinen mit mehr als einer Lage R 60 75 80 105 125

c) Feldwicklungen geringem Widerstands von Drehstrom- und Gleichstrommaschinen und Kompensationswicklungen von Gleichstrommaschinen mit mehr als einer Lage

R Th 60 75 80 100 120

4

d) einlagige Feldwicklungen mit freiliegender, blanker oder lackierter Metalloberfläche von Drehstrom- und Gleichstrommaschinen und einlagige Kompensationswicklungen von Gleichstrommaschinen

R Th 60 80 90 110 130

5 dauernd kurzgeschlossene isolierte Wicklungen Th 60 75 80 100 120 6 dauernd kurzgeschlossene nicht isolierte Wicklungen

7 Eisenkerne und andere Teile, die nicht mit den Wicklungen in Berührung sind

Die Übertemperaturen dieser Teile dürfen in keinem Fall solche Werte erreichen, dass irgendwelche Isolationen oder andere benachbarte Teile oder diese Teile selbst gefährdet werden.

8 Eisenkerne und andere Teile, die mit den Wicklungen inBerührung sind Th 60 75 80 100 120

9 Kommutatoren und Schleifringe, offen oder gekapselt Th 60 70 80 90 110

10 Gleitlager gemessen in der unteren Lagerschale oder nach dem Abstellen im Ölsumpf

50

11 Wälzlager Wälzlager mit Sonderfett

gemessen in der Bohrung des Schmiernippels bzw. in der Nähe des äußeren Lagersitzes.

50 80

12 Oberflächentemperatur Richtwert 40 2 1 Für Hochspannung-Wechselwicklungen kann eine Änderung dieser Werte erforderlich sein 2 Bei E-Maschinen mit Isolierungen hoher Temperaturbeständigkeit können höhere Erwärmungen auftreten. Falls diese Teile der zufälligen

Berührung zugänglich sind und die Gefahr der Verbrennung besteht (> 80 °C), behält sich die Gesellschaft vor, am Aufstellungsort einen Berührungsschutz, z. B. Handlauf, vorzuschreiben.

3 R = Widerstandsverfahren Th = Thermometerverfahren

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Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

C

Tabelle 2.8 Prüfspannungen für Wicklungsprüfung

No. Maschine oder Maschinenbauteil Prüfspannung (Effektivwert), abhängig von der Nennspannung U der betreffenden Wicklung [V]

1 isolierte Wicklungen umlaufender Maschinen mit einer Nennleistung unter 1 kW (kVA), und einer Nennspannung kleiner 100 V, ausgenommen die unter den Positionen 3 bis 6

2U + 500

2 isolierte Wicklungen umlaufender Maschinen, ausgenommen die untern Position 1 und den Positionen 3 bis 6

2U + 1000, mit einem Minimum von 1500

3 fremderregte Erregerwicklungen von Gleichstrommaschinen

1000 + das Doppelte der maximalen Erregerspannung, aber mindestens 1500

Erregerwicklungen von Synchrongeneratoren, Synchronmotoren und Blindleistungsmaschinen: a) Nennerregerspannung bis 500 V über 500 V

das 10-fache der Nennspannung, mit einem Minimum von 1500 4000 + das Doppelte der Nennerregerspannung

b) Maschinen für Anlauf mit unmittelbar oder über einen Widerstand angeschlossener Erregerwicklung, wobei der Widerstand kleiner als der 10fache Widerstand der Erregerwicklung ist

das 10-fache der Nennerregerspannung, mit einem Minimum von 1500 und einem Maximum von 3500

4

c) Maschinen für asynchronen Anlauf, wobei der Widerstand im Erregerkreis den 10fachen Wert des Widerstands der Erregerwicklung erreicht oder übersteigt oder die Erregerwicklung während des Anlaufes offen bleibt, mit oder ohne Unterteilung der Erregerwicklung

1000 + das Doppelte des maximalen Werts der Effektivspannung, die unter den gegebenen Anlaufbedingungen an der Erregerwicklung oder im Falle einer Unterteilung an den Teilwicklungen entstehen kann, mit einem Minimum von 1500.

Sekundärwicklungen (gewöhnlich Läuferwicklungen) von Induktionsmotoren oder synchronisierten Asynchronmotoren, falls nicht dauernd kurzgeschlossen (z. B. falls Widerstandsanlauf vorgesehen) a) nicht reversierbare oder nur im Stillstand reversierbare Motoren

1000 + das Doppelte der Stillstandsspannung, gemessen zwischen den Schleifringen oder Sekundärklemmen, wenn Nennspannung an der Primärwicklung liegt.

5

b) Motoren, die durch Reversieren des primären Drehfelds im Lauf abgebremst oder in umgekehrter Drehrichtung betrieben werden können

1000 + das 4-fache der sekundären Stillstandspannung bei offener Sekundärwicklung wie unter Nr. 5 a)

Erreger (Ausnahmen unten) a) Ausnahme 1 Erregermaschinen von Synchronmotoren (einschließlich der synchronisierten Asynchronmotoren), geerdet oder während des Anlaufs von Erregerwicklungen abgetrennt

wie für die Wicklungen, mit denen sie verbunden sind die doppelte Erregerspannung +1000, mit einem Minimum von 1500

6

b) Ausnahme 2 fremderregte Erregerwicklungen von Erregermaschinen

wie unter Position 3

2.2 Umfang der Prüfungen

2.2.1 Erwärmungsprüfung (Hitzeprüfung)

a) Es ist ein Erwärmungslauf bis zum Erreichen der Beharrungstemperatur entsprechend der ge-forderten Betriebsart durchzuführen. Von ther-mischer Beharrung ist auszugehen, wenn die Temperatur um nicht mehr als 2 K pro Stunde ansteigt.

Maschinen mit Fremdlüftern, Luftfiltern und Wärmetauschern sind einschließlich dieser Ge-räte zu prüfen. Der Erwärmungslauf ist mit der Ermittlung des Temperaturanstiegs abgeschlos-sen. Die in Tabelle 2.7 angegebenen zulässigen Werte dürfen nicht überschritten werden.

b) Eine Extrapolation der gemessenen Werte zum Zeitpunkt der Abschaltung (t = 0) ist nicht not-wendig, wenn das Ablesen innerhalb der fol-genden Zeiträume erfolgt:

– bis zu 50 kVA/kW 30 s

– über 50 bis zu 200 kVA/kW 90 s

– über 200 bis zu 5000 kVA/kW 120 s

c) Erwärmungsläufe an baugleichen Maschinen, deren Herstellung nicht mehr als 3 Jahre zurück-liegt, können anerkannt werden.

Hierbei soll die ermittelte Übertemperatur um mindestens 10 % niedriger liegen als in Tabelle 1 aufgeführt.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–11

C

Die folgenden Prüfungen sind während der etwa nor-malen Betriebstemperatur durchzuführen:

2.2.2 Belastungskennlinien Bei Generatoren ist die Spannung, bei Motoren die Drehzahl in Abhängigkeit von der Belastung aufzu-nehmen.

2.2.3 Überlastprüfung

a) für Generatoren: mit dem 1,5-fachen Nennstrom für die Dauer

von zwei Minuten

b) bei Motoren in normaler Ausführung: mit dem 1,6-fachen Nennmoment für die Dauer

von 15 Sekunden. Die Motoren dürfen bei der Prüfung nicht ihre Kippdrehzahl unterschreiten

c) bei Motoren für Ankerwinden: mit dem 1,6-fachen Nennmoment für die Dauer

von 2 Minuten. Bereits durchgeführte Überlast-prüfungen bei Motoren identischer Bauweise können anerkannt werden.

Der dem 2-fachen Nennmoment entsprechende Strom der Betriebsstufe ist zu messen und auf dem Leistungsschild anzugeben.

2.2.4 Kurzschlussprüfung bei Drehstromgenera-toren

a) Bei allen Synchronmaschinen ist der Dauerkurz-schlussstrom unter Eingriff der Erregereinrich-tungen zu ermitteln (siehe B.5.2.2 c).

b) Eine Prüfung der Kurzschlussfestigkeit kann gefordert werden:

– um die Reaktanzen zu bestimmen

– bei irgendwelchen Bedenken hinsichtlich der mechanischen und elektrischen Festigkeit.

Synchrongeneratoren, die einer Prüfung der Kurzschlussfestigkeit unterzogen wurden, sind nach der Prüfung sorgfältig auf mögliche Schä-den hin zu untersuchen.

2.2.5 Hochspannungsprüfung (Wicklungsprü-fung)

a) Die Prüfspannung ist aus Tabelle 2.8 zu ent-nehmen.

Sie ist für eine Minute bei jeder Einzelprüfung anzulegen. Die Spannungsprüfung muss zwi-schen den Wicklungen und dem Körper durch-geführt werden, wobei der Maschinenkörper und die nicht zur Prüfung vorgesehenen Wicklungen untereinander verbunden sind. Diese Prüfung soll nur an neuen und vollständig fertiggestell-ten, mit allen Teilen betriebsmäßig montierten Maschinen unter betriebsmäßigen Bedingungen durchgeführt werden. Die Prüfspannung muss eine praktisch sinusförmige Wechselspannung mit Netzfrequenz sein.

Die höchste zu erwartende Leerlaufspannung bzw. die höchste Systemspannung ist als Be-zugsspannung zur Bestimmung der Prüfspan-nung einzusetzen.

b) Eine eventuell durchzuführende Wiederholung der Spannungsprüfung soll nur mit 80 % der Nennprüfspannung gemäß Tabelle 2.8 ausge-führt werden.

2.2.6 Schleuderprüfung

Zum Nachweis der mechanischen Festigkeit ist für die Dauer von 2 Minuten eine Schleuderprüfung wie folgt durchzuführen:

a) bei Generatoren mit eigenem Antrieb mit dem 1,2-fachen der Nenndrehzahl

b) bei Generatoren, die mit der Hauptantriebsanla-ge gekuppelt sind, mit dem 1,25-fachen der Nenndrehzahl

c) bei Motoren für nur eine Nenndrehzahl mit der 1,2-fachen Leerlaufdrehzahl

d) bei Motoren für eine variable Nenndrehzahl mit der 1,2-fachen Leerlaufdrehzahl

e) bei Motoren mit Reihenschlussverhalten mit der 1,2-fachen auf dem Leistungsschild angegebe-nen Höchstdrehzahl, mindestens jedoch mit der 1,5-fachen Nenndrehzahl

Bei Motoren mit Kurzschlussläufern kann auf die Schleuderprüfung verzichtet werden.

2.2.7 Isolationsmessung

Die Isolationsmessung des Isolationswertes ist bei möglichst betriebswarmer Maschine am Schluss der Prüfung durchzuführen. Die Prüfung ist mit einer Gleichspannung von mindestens 500 V durchzufüh-ren. Der Mindestisolationswiderstand darf nicht klei-ner als 1 MOhm sein.

2.3 Prüfung in Gegenwart eines Besichtigers

2.3.1 Sämtliche elektrischen Maschinen sind im Werk des Herstellers zu prüfen. Wenn das Prüfverfah-ren nicht spezifiziert ist, gelten die Anforderungen aus IEC 60034.

2.3.2 Einer Prüfung im Herstellerwerk in Gegen-wart eines Besichtigers unterliegen alle Generatoren und elektrischen Maschinen mit einer Leistung von 50 kW bzw. kVA und darüber.

Der GL behält sich vor, bei neuen Typen von Maschi-nen, die erstmalig an Bord eines Schiffes mit der Klasse des GL zum Einbau kommen oder wenn ein besonderer Anlass besteht, eine Prüfung im Werk vorzuschreiben.

Einzelprüfungen können durch Typprüfungen ersetzt werden.

Kapitel 3 Seite 2–12

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

C

D. Transformatoren und Drosselspulen

1. Allgemeines

1.1 Allgemeine Anforderungen

1.1.1 Transformatoren sind an gut belüfteten Stel-len oder in gut belüfteten Räumen aufzustellen. Trans-formatoren mit freiliegenden, unter Spannung stehen-den Teilen sind in besonderen, nur dem Bedienungs-personal zugänglichen Räumen unterzubringen. Für die Aufstellung von Transformatoren mit Flüssig-keitskühlung ist eine besondere Genehmigung des GL einzuholen.

1.1.2 Primär- und Sekundärwicklungen der Trans-formatoren sind grundsätzlich elektrisch getrennt auszuführen. Für die Einstellung der Sekundärspan-nung sind entsprechende Anzapfungen für ± 2,5 % der Nennspannung vorzusehen.

Ausgenommen sind hiervon Anlasstransformatoren.

1.1.3 Leistungstransformatoren sind gemäß IEC 60076 zu prüfen.

Bei Transformatoren mit einer Nennleistung von mehr als 50 kVA ist eine Prüfung im Herstellerwerk in Anwesenheit eines Besichtigers durchzuführen.

Einzelprüfungen können durch Prüfungen in eigener Ver-antwortlichkeit durch den Hersteller ersetzt werden.

1.1.4 Die Transformatoren/Drosselspulen sind vom Hersteller mit einem Firmen- und Leistungsschild zu versehen, welches außer der Werk-Nr. alle wichtigen Betriebsdaten enthält.

E. Akkumulatoren

1. Allgemeines

1.1 Anwendung

1.1.1 Diese Vorschriften gelten für fest eingebaute Akkumulatoren.

1.1.2 Es sind nur Akkumulatoren in einer für die Verwendung an Bord geeigneten Ausführung zu ver-wenden.

2. Ausführung der Zellen

2.1 Allgemeines

Die Zellen müssen so gebaut sein, dass sie einwand-freies Arbeiten bei Schräglagen bis zu 15° sicherge-stellten und dass bei Neigungen bis zu 40° kein Elekt-rolyt ausfließt. Die Zellen sind, soweit es das Gewicht der einzelnen Zellen zulässt, in Trägern, Trögen oder Behältern zusammenzufassen.

Das Gewicht einer Einheit soll 100 kg nicht über-schreiten.

3. Leistungsschild und Bedienungsanweisung

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Jeder Träger, Trog oder Behälter ist mit ei-nem Firmen- und Typenschild zu versehen, welches alle wichtigen Betriebsdaten enthält.

3.1.2 Für jeden Akkumulatortyp ist eine Bedie-nungsanweisung mitzuliefern. Diese muss sämtliche Angaben enthalten, die für eine einwandfreie Pflege und Behandlung ohne Inanspruchnahme von fremder Hilfe erforderlich sind.

4. Aufstellung und Aufstellungsort

4.1 Allgemeine Anforderungen

4.1.1 Akkumulatoren sind so aufzustellen, dass sie für ein Auswechseln von Zellen, Besichtigen, Prüfen, Auffüllen und Reinigen zugänglich sind.

Die Aufstellung von Akkumulatoren im Wohnbereich, Steuerhaus und in Laderäumen ist nicht zulässig. Als Ausnahme gelten gasdichte Zellen, wie z.B. für die Stromversorgung von Notleuchten.

4.1.2 Akkumulatoren dürfen nicht an Plätzen auf-gestellt werden, an denen sie unzulässig hohen oder auch niedrigen Temperaturen, Spritzwasser oder ande-ren Einflüssen ausgesetzt sind, die ihre Funktionsfä-higkeit beeinträchtigen oder ihre Lebensdauer verrin-gern könnten. Sie sind so aufzustellen, dass benach-barte Einrichtungen nicht durch die Einwirkungen von austretenden Elektrolytdämpfen geschädigt werden.

4.1.3 Blei-Akkumulatoren und alkalische Akkumu-latoren dürfen nicht in einem gemeinsamen Raum, und nicht in unmittelbarer Nähe zueinander aufgestellt werden.

4.1.4 Akkumulatoren müssen gegen ein Verrut-schen gesichert sein. Die Abstützungen dürfen die Belüftung nicht behindern.

4.1.5 Bei der Aufstellung der Akkumulatoren ist die Leistung der dazugehörigen Ladegeräte zu berück-sichtigen.

Die Ladeleistung der Akkumulatoren ist zu errechnen aus dem Maximalstrom der Ladeeinrichtung und der Nennspannung des Akkumulators.

Für automatische IU-Ladung kann die Ladeleistung wie unter 6.3 angegeben berechnet werden.

5. Einrichtungen der Akkumulatorenräume

5.1 Allgemeine Anforderungen

5.1.1 Es dürfen sich nur gegen Explosion geschütz-te Lampen, Schalter, Lüftermotoren und Raumheizge-

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–13

E

räte im Akkumulatorenraum befinden. Die folgenden Mindestanforderungen sind zu beachten:

– Explosionsgruppe II C

– Temperaturklasse T 1

Weitere elektrische Einrichtungen sind nur mit beson-derer Genehmigung des GL zulässig.

5.1.2 Falls ein Entweichen möglich ist, sind die Innenwände der Akkumulatorenräume, -schränke und -kästen gegen den schädigenden Einfluss des Elektro-lytes zu schützen.

6. Belüftung

6.1 Allgemeine Anforderungen

Alle Akkumulatorenanlagen in Räumen, Schränken und Kästen müssen so ausgeführt und belüftet sein, dass eine Ansammlung zündfähiger Gasgemische vermieden wird.

Gasdichte NiCd-, NiMH- oder Li- Akkumulatoren brauchen nicht belüftet zu werden.

6.2 Akkumulatoren mit einer Ladeleistung bis 0,2 kW die in Schaltanlagen eingebaut sind

Bleiakkumulatoren mit einer Ladeleistung bis 0,2 kW dürfen in Schalttafeln ohne Trennung zu den Schaltan-lagen eingebaut werden wenn:

a) die Akkumulatoren ventilgeregelt sind (VLR) und einen festen Elektrolyten enthalten

b) die Schalttafel nicht vollkommen geschlossen ist (IP 2X ist ausreichend) und

c) die Ladeeinrichtung einen automatischen IU-Regler enthält mit einer maximalen Ladespan-nung von 2,3 V/Zelle und einer Begrenzung der Nennleistung auf 0,2 kW.

6.3 Belüftete Räume mit Akkumulatoren mit einer Ladeleistung bis 2 kW

Akkumulatoren dürfen in belüfteten Akkumulatoren-schränken und Akkumulatorenkästen installiert wer-den, die in belüfteten Räumen aufgestellt sind (ausge-nommen Räume, wie unter 4.1.1 und 4.1.2 angege-ben). Die offene Aufstellung (IP12) in gut belüfteten Bereichen in Maschinenräumen ist erlaubt unter der Voraussetzung, dass sie gegen herunterfallende Ge-genstände und tropfendes Wasser geschützt sind. Die Ladeleistung für automatische IU-Ladung soll wie folgt berechnet werden.

P = U ⋅ I

I = 8 ⋅ C/100 für Pb-Akkumulatoren

I = 16 ⋅ C/100 für NiCd-Akkumulatoren

P = Ladeleistung [W]

U = Nennspannung des Akkumulators [V]

I = Ladestrom des Akkumulators [A]

C = Nennkapazität des Akkumulators [Ah]

Die Gasungsspannung darf nicht überschritten wer-den. Wenn mehrere Akkumulatorensätze installiert sind, ist die Summe der Ladeleistungen zu berücksich-tigen.

Das freie Luftvolumen des Raumes soll abhängig von der Akkumulatorengröße wie folgt berechnet werden:

V = 2,5 ⋅ Q

V = freies Luftvolumen [m3]

Q = Luftmenge [m3/h]

= 0,25 ⋅ f ⋅ I ⋅ x ⋅ n

n = Anzahl der in Reihe geschalteten Batteriezel-len

f = 0,03 für Bleiakkumulatoren (VRL) mit festen Elektrolyten

= 0,11 für Akkumulatoren mit flüssigen Elekt-rolyten

Wenn mehrere Akkumulatorensätze installiert sind, ist die Summe der Ladeleistungen zu berücksichtigen.

Unter der Annahme einer Luftgeschwindigkeit von 0,5⋅m/s sollen die Lüftungskanäle für natürliche Be-lüftung einen Querschnitt wie folgt haben:

A = 5,6 ⋅ Q

A = Querschnitt [cm2]

Die erforderlichen Mindestquerschnitte für Lüftungs-kanäle sind in Tabelle 2.9 angegeben.

Kleine Lüftungskanäle sowie Lufteintritts- und Luft-austrittsöffnungen sollen mit einer geringeren Luftge-schwindigkeit berechnet werden (≤ 0,5⋅m/s).

6.4 Belüftete Räume mit Akkumulatoren mit einer Ladeleistung über 2 kW

Wenn die Ladeleistung der Akkumulatoren 2 kW überschreitet, müssen sie entweder in geschlossenen Schränken, Kästen oder in Akkumulatorenräumen installiert werden, die zum offenen Deck hin zwangs-belüftet sind. Bleiakkumulatoren bis zu 3 kW Lade-leistung dürfen natürlich belüftet werden.

Akkumulatorenräume müssen ihre Entlüftung zum offenen Decksbereich haben. Es sollte eine Fremdbe-lüftung verwendet werden.

Türen zu den Akkumulatorenräumen müssen mit einer selbstschließenden Vorrichtung ohne Feststelleinrich-tungen gasdicht sein.

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Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

E

6.5 Anforderungen an die Belüftung

Lufteintritts- und Luftaustrittsöffnungen müssen so angeordnet sein, dass die Belüftung der Akkumulato-renoberfläche mit Frischluft sichergestellt ist.

Die Lufteintrittsöffnungen sollen im unteren Bereich, die Luftaustrittsöffnungen im oberen Bereich ange-bracht sein.

Sind Akkumulatoren in mehreren Etagen aufgestellt, so muss zwischen diesen ein Abstand von mindestens 50 mm vorhanden sein.

Einrichtungen die den freien Durchgang der Luft behindern, wie Flammendurchschlagsicherungen und Davysiebe, dürfen nicht in die Zu- und Abluftkanäle von Akkumulatorenräumen eingebaut werden. Was-serdichte Verschlüsse müssen, soweit erforderlich in anderer Weise ausgeführt werden.

Lüftungskanäle für natürliche Lüftung sollen auf di-rektem Weg zum offenen Deck verlegt werden. Der Luftaustritt soll sich mindestens 0,9m über den Schränken/Kästen befinden. Die Neigung der Lüfter-kanäle darf nicht mehr als 45° von der Vertikalen abweichen.

6.6 Zwangsbelüftung

Wenn natürliche Belüftung nicht ausreicht oder die Querschnitte der Lüftungskanäle gemäß Tabelle 2.9 zu groß werden, muss Zwangsbelüftung vorgesehen werden. Die erforderliche Luftmenge Q muss gemäß 6.3 berechnet werden. Die Luftgeschwindigkeit soll 4 m/s nicht überschreiten.

Bei automatischer Akkumulatorenladung und automa-tischem Einschalten des Lüfters bei Beginn der La-dung ist eine Nachbelüftung von mindestens 1h si-cherzustellen.

Tabelle 2.9 Querschnitte von Lüftungskanälen

Berechnung nach Akkumulatorenleistung (automatische IU- Ladung)

Batterie-Ladeleistung Querschnitt [cm2]

[W]

Bleiakku-mulator mit Fest-Elektro-

lyten VRL

Bleiakku-mulator mit

Flüssig- Elektrolyten

Nickel- Kadmium Akkumu-

lator

< 500 500 < 1000

1000 < 1500 1500 < 2000 2000 < 3000

40 60 80 80 80

60 80

120 160 240

80 120 180 240

Zwangs-belüftung

> 3000 Zwangsbelüftung

Bei Zwangsbelüftung ist vorzugsweise ein Sauglüfter vorzusehen. Die Lüftermotoren müssen entweder explosionsgeschützt und elektrolytbeständig ausge-führt sein oder vorzugsweise außerhalb des Gefahren-bereiches angeordnet sein.

Die Lüfterräder sind aus einem Werkstoff herzustel-len, der beim Kontakt mit dem Gehäuse keine Funken erzeugt und der statische Ladung abführt.

Die Lüftungsanlagen müssen von den Lüftungsanla-gen anderer Räume unabhängig sein.

Lüftungskanäle für die Zwangsbelüftung sollen wider-standsfähig gegen Elektrolyte sein und zum offenen Deck hin verlegt werden.

7. Warnhinweise

7.1 Allgemeines

An Türen oder Öffnungen der Akkumulatorenräume, Schränke oder Kästen sind Warnhinweise anzubrin-gen, die auf die Explosionsgefährdung in diesen Be-reichen hinweisen und die Rauchen und den Umgang mit offenem Feuer verbieten.

8. Anlassakkumulatoren

8.1 Allgemeine Anforderungen

8.1.1 Akkumulatoren zum Anlassen von Verbren-nungsmotoren müssen in ihrer Kapazität für mindes-tens sechs Anlassvorgänge innerhalb von 30 Minuten ohne Zwischenladung bemessen sein.

8.1.2 Anlassakkumulatoren müssen mit Bordmit-teln wieder aufgeladen werden können und dürfen nur zum Anlassen von Motoren und der Speisung zuge-ordneter Überwachungsanlagen verwendet werden.

8.1.3 Das Anlassen von Verbrennungsmotoren aus den Bordnetzakkumulatoren ist nur in Notfällen zuläs-sig.

8.1.4 Akkumulatoren zum Anlassen und Vorglü-hen von Verbrennungsmotoren sind in der Nähe der zugehörigen Maschinen anzuordnen.

9. Bemessung der Ladeeinrichtungen

9.1 Allgemeine Anforderungen

Die Ladeeinrichtungen müssen grundsätzlich so be-messen sein, dass entladene Akkumulatoren innerhalb von höchstens 15 Stunden wieder auf 80 % ihrer Nennkapazität geladen werden können, ohne die höchstzulässigen Ladestromstärken zu überschreiten.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–15

E

Es dürfen nur automatische Ladeeinrichtungen ver-wendet werden, die den Ladeeigenschaften des Ak-kumulatorentyps entsprechen.

Bei einer gleichzeitigen Versorgung von Verbrauchern während des Ladens darf die maximale Ladespannung 120 % der Nennspannung nicht überschreiten. Der Leistungsbedarf des Verbrauchers muss bei der Aus-wahl der Ladeeinrichtung berücksichtigt werden.

Die Ladeeinrichtung mit einer Nennleistung von 2 kW aufwärts muss im Herstellerwerk in Gegenwart des Besichtigers vom GL geprüft werden.

F. Energieverteilung

1. Unterteilung des Verteilungsnetzes

1.1 Allgemeines

Die Verbraucher sind in Teilanlagen oder Verbrau-chergruppen zusammenzufassen. Die nachfolgend aufgeführten Hauptgruppen sind voneinander getrennt zu speisen:

– Beleuchtungsanlagen

– Kraftanlagen

– Wärmeanlagen

– Navigations-, Fernmelde-, Befehls- und Mel-deanlagen.

2. Schiffskörperrückleitung

2.1 Allgemeines

Bei Systemen mit Schiffskörperrückleitung sind die Endstromkreise für Raumheizung und Beleuchtung allpolig isoliert zu verlegen. Die Erdung für die Schiffskörperrückleitung ist durch eine Verbindung der Erdungsschiene in der Verteilungs- oder Unterver-teilungsschalttafel mit dem Schiffskörper vorzuneh-men. Die Erdung muss an einer gut zugänglichen Stelle erfolgen, damit sie leicht überprüft werden kann und ein Abklemmen der angeschlossenen Stromkreise für eine Isolationsmessung möglich ist. Die Erdver-bindungen müssen mindestens vom gleichen Quer-schnitt der Zuleitungen sein. Blanke Drähte dürfen nicht verwendet werden. Gehäuse oder deren Befesti-gungsschrauben dürfen nicht als Rückleiter oder für deren Anschluss benutzt werden. Die Anschlussfläche für den Kabelschuh muss metallisch rein sein. Der Kabelschuh ist zu verzinnen. Die Anschlussschrauben sollen aus Messing sein und den Kabelquerschnitten entsprechen. Die kleinste zulässige Größe ist M 6.

3. Endstromkreise

3.1 Allgemeines

3.1.1 Endstromkreise für Beleuchtung und Steck-dosenstromkreise innerhalb von Wohn- und Aufent-haltsräumen dürfen nicht höher als 16 A gesichert werden. Die Belastung jedes Beleuchtungsstromkrei-ses soll 10 A nicht überschreiten.

Die Zahl der Brennstellen, die durch einen End-stromskreis versorgt werden, darf die folgenden Höchstgrenzen nicht überschreiten:

3.1.2 Für Steckdosen sind möglichst getrennte Stromkreise vorzusehen.

Endstromkreise für die Beleuchtung in Wohnräumen können, sofern praktikabel, Steckdosen einbeziehen.

In dem Fall ist jede Steckdose zwei Brennstellen gleichzusetzen.

Tabelle 2.10 Brennstellen

Spannung maximale Anzahl der Brennstellen

bis 55 V von 56 V bis 120 V von 121 V bis 250 V

10 14 24

3.1.3 In den Hauptmaschinenräumen und anderen wichtigen Betriebsräumen und Kontrollstationen muss die Beleuchtung von mindestens zwei verschiedenen Stromkreisen gespeist werden.

Die Leuchten sind so anzuordnen, dass bei Ausfall eines beliebigen Stromkreises eine noch ausreichende Beleuchtung bleibt.

4. Positionslaternen und Signalleuchten

4.1 Allgemeines

4.1.1 Die Schalttafel für Positionslaternen und Signalleuchten muss im Steuerhaus angebracht sein und durch ein separates Kabel von der Hauptschaltta-fel gespeist werden, sofern keine Umschaltmöglich-keit auf eine zweite Einspeisung möglich ist.

4.1.2 Jede Positionslaterne muss einzeln von der Tafel für Positionslaternen gespeist, geschützt und geschaltet werden.

4.1.3 Die Schalttafel für Positionslaternen darf um Anschlüsse für andere Signallampen erweitert werden. Weitere Stromverbraucher dürfen nicht an diese Schalttafel angeschlossen werden.

4.1.4 Mehrere örtlich zusammenliegende Signal-leuchten dürfen gemeinsam gespeist, geschaltet und überwacht werden, wenn die Überwachungsanlage sicher den Ausfall bereits einer Leuchte anzeigt bzw. meldet. Es darf jedoch nicht möglich sein, beide Lichtquellen gleichzeitig in einer Doppelleuchte zu

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Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

F

verwenden (2 Lampen übereinander oder im gleichen Gehäuse).

4.1.5 Für Positionslaternen ist auf der Schalttafel eine Vorrichtung anzubringen, welche anzeigt oder meldet, wenn eine Laterne erlischt. Bei einer Anzeige durch Stromzeiglampen muss durch besondere Maß-nahmen sichergestellt sein, dass die Positionslaterne nicht erlischt, wenn die Stromzeiglampe durchbrennt.

4.1.6 Positionslaternen müssen für die genormten Spannungen ausgelegt sein: 24 V, 110 V oder 220 V.

4.1.7 Die Spannung an der Lampenfassung von Positionslaternen darf die unter 4.1.6 angegebenen Normspannungen nicht dauernd um mehr als 5 % über- oder unterschreiten.

5. Landanschluss

5.1 Allgemeines

5.1.1 Anschlusskästen für den Landanschluss sind durch ein festverlegtes Kabel mit der Hauptschalttafel zu verbinden. Der Landanschluss ist auf der Haupt-schalttafel durch Schalter oder Schütz mit Steuerschal-ter und Sicherungen oder einem Leistungsschalter mit Überstromschutz gegen Kurzschluss und Überstrom zu sichern. Schalter, Schütz oder Leistungsschalter sind gegen die Generatorenschalter so zu verriegeln, dass ein Parallelbetrieb der Bordnetz-Generatoren mit dem Landnetz oder einem anderen parallelen Netzver-hindert wird. Für einen kurzen Zeitraum ist ein gleich-zeitiger Betrieb erlaubt, wenn der Wechsel von dem einen zum anderen System ohne Spannungsausfall erfolgt.

5.1.2 Bei Verwendung von Landanschlusssteck-vorrichtungen mit einem Nennstrom von über 16 A ist eine Verriegelung mit einem Schalter derart vorzuse-hen, dass die Verbindung an Bord nur im stromlosen Zustand hergestellt werden kann. Auf einen Kurz-schlussschutz an der Anschlussstelle kann hierbei verzichtet werden.

Eine Landanschlusssteckvorrichtung ist als Geräte-steckvorrichtung, bestehend aus einem an Bord mon-tierten Gerätestecker und einer von Land her einge-speisten Gerätesteckdose auszuführen, so dass die Berührung spannungsführender Teile verhindert wird.

Der Schiffskörper muss bei einer Anschlussspannung von über 50 V wirksam geerdet werden können. Der Erdungsanschluss muss besonders gekennzeichnet sein.

Bei Gleichstromanlagen mit Schiffskörperrückleitung ist der Minuspol der Landenergiequelle mit dem Schiffskörper zu verbinden.

5.1.3 Auf der Hauptschalttafel ist eine Anzeigevor-richtung anzubringen, welche erkennen lässt, ob die Landanschlussleitung unter Spannung steht.

5.1.4 Es müssen Geräte vorhanden sein, die gestat-ten, bei Gleichstrom die Polarität, bei Drehstrom die Phasenfolgen des Landanschlusses mit der des Schiffsnetzes zu vergleichen. Der Einbau eines Pha-senwendeschalters wird empfohlen.

5.1.5 Im Landanschlusskasten sind auf einer Hin-weistafel folgende Informationen anzugeben: – Stromart und Nennspannung - bei Wechselstrom

die Frequenz – die zu treffenden Maßnahmen für die Herstel-

lung des Landanschlusses

5.1.6 Zur Entlastung der Anschlussklemmen ist für das Landanschlusskabel eine Zugentlastung vorzuse-hen.

5.1.7 Als Speisekabel sind nur flexible, ölbeständi-ge und schwer entflammbare Kabel zu verwenden.

6. Stromabgabe an andere Schiffe

6.1 Allgemeines Soll Stromabgabe an andere Schiffe vorgenommen werden, so ist ein getrennter Anschlusskasten vorzu-sehen. Der Abgang ist zu sichern und mit einem Last-schalter auszurüsten oder es ist ein Leistungsschalter mit Überstrom- und Kurzschlussschutz vorzusehen. Werden Spannungen über 50 V und/oder Ströme über 16 A übertragen, so ist sicherzustellen, dass der An-schluss nur im spannungslosen bzw. stromlosen Zu-stand hergestellt werden kann. Bei einem Herausrei-ßen der Verbindungsleitung mit einer Spannung grö-ßer 50 V sollte diese sofort über eine Zwangsabschal-tung spannungslos gemacht werden. Dieses gilt sinn-gemäß auch beim Reißen des Verbindungskabels. Die Schiffskörper sind leitend miteinander zu verbin-den. Es sind Anschlussmöglichkeiten vorzusehen, um die Schiffskörper leitend miteinander verbinden zu kön-nen. Die Verbindungskabel müssen zugentlastet aufge-hängt werden.

G. Schaltanlagen und Schaltgeräte

1. Schalttafeln

1.1 Allgemeines

1.1.1 Schalttafeln müssen alle zum Bedienen und zum Schutz der Generatoren und der Hauptenergiever-teilung erforderlichen Geräte, Schalter, Sicherungen und Instrumente enthalten. Sie müssen übersichtlich und für Zwecke der Wartung, Instandsetzung oder Erneuerung gut und gefahrlos zugänglich sein. Klem-men für Spannungen bis zu 50 V und solche für Span-nungen über 50 V sind voneinander zu trennen und entsprechend zu kennzeichnen.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–17

G

1.1.2 Eingebaute Geräte, Instrumente und Betäti-gungseinrichtungen sind dauerhaft zu bezeichnen. Nennstromstärken der Sicherungen sowie Auslöse-werte der Schutzeinrichtungen sind anzugeben.

1.1.3 Das Auswechseln von Schmelzeinsätzen muss ohne den Ausbau von Verkleidungen oder Ab-deckungen möglich sein. Unterschiedliche Betriebs-spannungen und Stromarten sind deutlich erkennbar anzugeben.

1.1.4 Sofern sich hinter den Türen Schaltgeräte oder Sicherungen mit einer Betriebsspannung größer 50 V befinden, müssen spannungsführende Teile von Geräten, welche an der Tür angebaut sind (Schalter, Meldeleuchten, Messgeräte), gegen zufällige Berüh-rung geschützt werden (siehe A.1.4).

1.1.5 Sammelschienen und blanke Verbindungslei-tungen müssen aus Kupfer bestehen. Ihre Übertempe-ratur darf unter ungünstigen Betriebsbedingungen 40 °C nicht überschreiten. Die Sammelschienen sind so zu befestigen und zu sichern, dass sie den mechani-schen Beanspruchungen bei den größtmöglichen Kurzschlussströmen widerstehen.

1.1.6 Sämtliche Schraubverbindungen und An-schlüsse sind gegen selbsttätiges Lösen zu sichern. Schrauben bis M 4 dürfen mit Lack gesichert werden.

1.1.7 In Schalttafeln sind, mit Ausnahme der Ver-bindungen von den Schaltgeräten zu den Abgangs-klemmen, Leitungen nur bis zu einem Querschnitt von 50 mm2 zulässig. Sind größere Querschnitte erforder-lich, so ist ein Hauptsammelschienensystem für den Anschluss von Generatoren und Verbrauchern vorzu-sehen.

1.1.8 Die Speisung für die Steuerung von Verbrau-chern ist verbraucherseitig hinter den Hauptsicherun-gen abzunehmen. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen zulässig.

1.1.9 Bei Verwendung von Sicherungen und Schal-tern ist die Anordnung Schiene-Sicherung-Schalter zu wählen.

1.1.10 Mittelpunktleiter für Drehstromnetze müssen mindestens den halben Querschnitt der Außenleiter haben. Bei Leitungsquerschnitten bis 16 mm2 sind Mittelpunktleiter mit dem vollen Außenleiterquer-schnitt zu verlegen. Ausgleichsleitungen für Erreger-einrichtungen von Drehstromgeneratoren müssen für den halben Erregerstrom des größten Generators aus-gelegt und getrennt von anderen Leitungen verlegt werden.

1.1.11 Der kleinste zulässige Querschnitt für die Verdrahtung innerhalb der Tafel, auch für Mess- und Steuerleitungen, ist im Allgemeinen 0,5 mm2. Kleine-re Querschnitte sind nur in der Automation und bei Telekommunikationseinrichtungen und für Daten-bus/Datenkabel zulässig. Ungesicherte Leitungen von der Hauptsammelschiene zu Sicherungen und Schutz-schaltern sollen so kurz wie möglich und nicht länger

als 1 m sein. Die Verlegung und Befestigung darf nicht zusammen mit anderen Leitungen erfolgen.

Shuntleitungen innerhalb einer Schalttafel sollen ge-trennt von anderen Leitungen verlegt und im Allge-meinen nicht gesichert werden.

Wichtige Steuerleitungen müssen so verlegt und ge-schützt sein, dass sie durch Schaltlichtbögen und, soweit möglich, auch durch Kurzschlusslichtbögen nicht beschädigt werden können.

1.1.12 Die Beobachtung der Mess- und Anzeigeein-richtungen und die Betätigung der Schaltgeräte muss bei geschlossenen Türen von der Frontseite der Schalt-tafel möglich sein.

1.1.13 Bedienungsgriffe sollen im Allgemeinen nicht tiefer als 300 mm vom Boden angebracht wer-den. Bedienungsgriffe von Generatorschaltern sollen mindestens 800 mm Abstand vom Boden haben.

1.2 Aufstellung der Schalttafeln

1.2.1 Schalttafeln sind in gut zugänglichen und ausreichend belüfteten Räumen aufzustellen, in denen sich keine brennbaren Gase ansammeln können. Sie sind gegen Wasser und mechanische Schäden zu schützen.

Schalttafeln auf dem Flurboden über der Bilge müssen von unten geschlossen sein.

Rohrleitungen und Luftkanäle sind so anzuordnen, dass bei Leckagen die Schaltanlagen nicht gefährdet werden. Lässt sich ihre Verlegung in der Nähe von Schalttafeln nicht vermeiden, so dürfen die Rohre in diesem Bereich keine Flansch- oder Schraubverbin-dungen haben.

Schränke und Nischen, in denen Schalttafeln unterge-bracht werden, müssen aus unbrennbarem Werkstoff bestehen oder durch eine Auskleidung mit Metall oder einem anderen feuerfesten Werkstoff geschützt wer-den. Auf den Türen von Schränken und Nischen ist ein Hinweis auf die eingebaute Schalttafel anzubrin-gen. Vor der Tafel muss ein Bedienungsgang von mindestens 0,6 m Breite vorgesehen werden.

Werkstoffe für Schalttafeln müssen eine geeignete mechanische Festigkeit haben und müssen haltbar,, schwerentflammbar und selbstverlöschend sein, sie dürfen nicht hygroskopisch sein

1.2.2 Hinter der Schalttafel ist ein Bedienungsgang von mindestens 0,5 m Breite nur erforderlich, wenn die Konstruktion oder die Wartung dieses erfordert.

1.2.3 Bei Spannungen über 50 V müssen hinter den Schalttafeln und vor den Bedienungsseiten isolierende Grätinge oder Matten vorhanden sein. Es dürfen keine unter Spannung stehenden Teile auf der Vorderseite der Tafeln angebracht werden.

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Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

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Auf der Rückseite offener Tafeln müssen unter Span-nung von mehr als 50 V stehende Teile bis zu einer Höhe von 0,3 m gegen Berührung geschützt werden.

1.3 Verteilerschalttafeln

1.3.1 Die unter 1.1 aufgeführten Vorschriften gel-ten sinngemäß.

1.3.2 Werden mehrere Verteilertafeln von einem gemeinsamen Speisekabel ohne Zwischensicherung gespeist, so müssen die Sammelschienen und die An-schlussklemmen entsprechend der Gesamtbelastung bemessen werden.

1.3.3 Verteilerstromkreise müssen gegen Schäden durch Kurzschluss und Überlast gemäß 3.1 und 3.9 geschützt werden. Endstromkreise mit Sicherungen über 63 A müssen Lastschalter erhalten. Bei End-stromkreisen mit Sicherungen bis 63 A kann auf Last-schalter verzichtet werden, wenn jeder angeschlossene Verbraucher durch einen in seiner Nähe angeordneten Schalter abgeschaltet werden kann.

1.3.4 Verteilerschalttafeln für die Speisung ortsve-ränderlicher Verbraucher, z.B. Container-Steckdosen, müssen einzeln von Verteilungen gespeist, einzeln gesichert und einzeln abschaltbar sein.

Es ist ein Leuchtmelder oder Spannungsmesser vorzu-sehen, der anzeigt, ob die Verteilung unter Spannung steht.

1.3.5 Motorschaltgeräte müssen zum Zwecke der Kontrolle und Instandsetzung zugänglich sein, ohne dass hierfür eine Abschaltung anderer, betriebswichti-ger Stromkreise erforderlich ist.

Es muss durch mechanische Einrichtungen, Strom-messer oder Leuchtmelder angezeigt sein, ob der Mo-tor eingeschaltet ist.

Motorschaltgeräte oder deren Steuerschalter sind im Allgemeinen in der Nähe der zugehörigen Motoren anzuordnen. Sofern aus betrieblichen Gründen eine Anordnung außerhalb der Sichtweite vorgenommen wird, muss für das Personal eine Möglichkeit beste-hen, sich bei Arbeiten an dem Motor gegen unbefugtes Einschalten zu schützen.

Motoren müssen grundsätzlich allpolig abgeschaltet werden.

1.4 Prüfung der Schalttafeln

1.4.1 Vor ihrem Einbau an Bord ist jede Schalttafel mit allen ihren Geräten den nachfolgenden Prüfungen zu unterziehen( siehe 1.4.2 bis 1.4.4).

1.4.2 Einer Prüfung im Herstellerwerk in Gegen-wart eines Besichtigers vom GLunterliegen Haupt-schalttafeln für eine installierte Generatorleistung über 100 kW/kVA und alle Schalttafeln für Notaggregate. Der GL behält sich vor, auch für andere Schalttafeln eine Prüfung im Werk vorzuschreiben, wenn ein be-sonderer Anlass besteht.

1.4.3 Funktionsprüfung

Die richtige Funktion der Anlagenteile entsprechend der Auslegung ist, soweit durchführbar, zu überprüfen.

1.4.4 Hochspannungsprüfung

Eine Hochspannungsprüfung ist mit der in Tabelle 2.11 angegebenen Prüfspannung für die Dauer von einer Minute durchzuführen.

Messgeräte und andere Hilfsgeräte dürfen während der Prüfung abgeklemmt werden.

1.4.5 Isolationsmessung

Die Isolationsmessung ist mit einer Gleichspannung von mindestens 500 V durchzuführen. Bei großen Anlagen ist hierbei eine Unterteilung der Schalttafel in mehrere Prüfabschnitte zulässig. Der Isolationswider-stand je Abschnitt soll mindestens 1 Megohm betra-gen.

Tabelle 2.11 Hochspannungsprüfung

Bemessungsisolations-spannung Ui [V]

Wechselstrom-Prüfspannung

(Effektivwert) [V] Ui ≤ 60

60 < Ui ≤ 300 300 < Ui ≤ 690

1000 2000 2500

2. Schaltgeräte

2.1 Allgemeines

Schaltgeräte müssen nach den Standards der IEC, EN oder nach anderen vom GL anerkannten Standards ausgeführt sein.

2.2 Auswahl der Schaltgeräte

Die Schaltgeräte sind nicht nur entsprechend ihrem Nennstrom auszuwählen, sondern auch entsprechend ihrer thermischen und dynamischen Festigkeit sowie ihres Schaltvermögens.

Lastschalter müssen mindestens für den Nennstrom der vorgeschalteten Sicherung bemessen sein.

Schalter müssen sämtliche unter Spannung stehende Leiter gleichzeitig schalten. Die Schaltstellung muss erkennbar sein.

Ausgenommen davon sind Installationsschalter in Beleuchtungsanlagen bis 16 A.

2.3 Leistungsschalter

Leistungsschalter sind mit Freiauslösung zu versehen. Ihr Nennein- und Nennausschaltvermögen muss zum Schalten von Kurzschlussströmen am Einbauort aus-reichen.

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2.4 Schmelzsicherungen

2.4.1 Die Sicherungseinsätze oder Patronen müs-sen einen geschlossenen Schmelzraum besitzen. Sie müssen aus einem keramischen oder vom GL als gleichwertig anerkannten Werkstoff bestehen. Der Schmelzeinsatz muss in einem wärmeabsorbierenden Material eingebettet sein.

2.4.2 Die Sicherungseinsätze oder Patronen müs-sen so ausgewechselt werden können, dass für den Bedienenden keine Gefahr einer Berührung oder einer Verbrennung besteht. Bei Griffsicherungen ist die Verwendung eines abnehmbaren Griffes zulässig. Falls Hochspannungssicherungen (HRC = High Rup-ture Capacity) in elektrischen Schalttafeln eingebaut werden,, muss auch das Zubehör und die persönlichen Schutzeinrichtungen vorhanden sein, um solche Siche-rungen ein- und auszubauen.

3. Schalt-, Schutz- und Überwachungsein-richtungen

3.1 Allgemeines

3.1.1 Stromerzeuger, Stromverbraucher und Stromkreise müssen gegen Schäden durch Überlast und Kurzschluss in jedem nicht geerdeten Pol oder Leiter geschützt werden. In isolierten Gleich- und 1-Phasen-Wechselstromkreisen sowie isolierten 3-Pha-sen-Stromkreisen mit ausgeglichener Belastung darf der Überstromschutz in einem Leiter entfallen.

3.1.2 Schutzeinrichtungen sind so aufeinander abzustimmen, dass bei Auftreten eines Fehlers nur der fehlerhafte Stromkreis abgeschaltet wird und die Spei-sung der gesunden Stromkreise erhalten bleibt.

3.1.3 Es müssen alle nicht geerdeten Pole gleich-zeitig geschaltet werden. In geerdeten Anlagen dürfen Leitungen im geerdeten Pol oder Leiter weder Schalter noch Sicherung erhalten.

3.2 Einrichtungen für Drehstromgeneratoren

3.2.1 Bei Schalt- und Schutzeinrichtungen für den Einzelbetrieb von Drehstromgeneratoren sind dreipo-lige Leistungsschalter mit verzögerter Überstrom- und kurzverzögerter Kurzschlussauslösung zur Erreichung der Selektivität vorzusehen. Dieser Schutz ist folgen-dermaßen auszuführen:

a) Der Überlastschutz, der auf einen Wert zwi-schen 10 % und 50 % Überstrom einzustellen ist, muss den Leistungsschalter mit einer Zeit-verzögerung von max. zwei Minuten auslösen.

Eine Einstellung auf mehr als 50 % Überstrom kann zugelassen werden, wenn es die Ausfüh-rung des Generators und der Antriebsmaschine erlaubt.

b) Der Kurzschlussschutz ist auf einen Überstrom von mehr als 50 %, jedoch auf einen Wert un-terhalb des Dauerkurzschlussstromes, einzustel-len. Er muss eine auf die Selektivität der Anlage abgestimmte Kurzzeitverzögerung bis etwa 500 ms besitzen.

c) Bei Generatoren unter 50 kVA Nennleistung können Sicherungen und Schütze oder Last-schalter verwendet werden, wenn die Bedingun-gen unter a) und b) sinngemäß erfüllt werden. Hierfür ist auch eine Abfallverzögerung der Schütze erforderlich.

Die Schütze sind mindestens für den doppelten Generatornennstrom auszulegen.

3.2.2 Schalt- und Schutzeinrichtungen für Pa-rallelbetrieb

Außer den in 3.2.1 vorgeschriebenen Schalt- und Schutzeinrichtungen sind folgende weitere Einrich-tungen vorzusehen.

a) Drehstromgeneratoren mit einer Leistung ab 50 kVA müssen einen um zwei bis fünf Sekun-den verzögerten Rückleistungsschutz erhalten.

Der Schutz muss in Übereinstimmung mit den Charakteristiken der Antriebsmaschine ausge-wählt und eingestellt werden. Als Richtwerte für die Einstellung gilt für Dieselgeneratoren 4 % bis 10 % des Nennstromes. Die Einstellung soll möglichst auf 50 % der Schleppleistung der Antriebsmaschine erfolgen. Bei einem Rück-gang der Betriebsspannungen bis auf 60 % der Nennspannung darf der Rückleistungsschutz in-nerhalb des angegebenen Bereiches nicht un-wirksam werden.

b) Den Generatorschaltern ist ein Unterspannungs-schutz zuzuordnen, der ein Schließen der Schaltglieder bei spannungslosem Generator verhindert. Bei Rückgang der Spannung auf 70 % bis 35 % der Nennspannung muss der Ge-neratorschalter selbsttätig abschalten. Unter-spannungsauslöser müssen eine dem Kurz-schlussschutz nach 3.2.1 b) angepasste Kurz-zeitverzögerung besitzen.

c) Es ist eine Synchronisierungseinrichtung vorzu-sehen. Ist eine selbsttätige Synchronisierungs-einrichtungseinrichtung vorhanden, muss auch die Möglichkeit einer Synchronisierung von Hand gegeben sein.

d) Für parallel arbeitende Generatoren mit einer Einzelleistung von mehr als 50 kVA ist ein Schutz gegen die Auswirkung von Parallelschal-tungen in Phasenopposition vorzusehen.

Hierfür kann z.B. verwendet werden:

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– eine Drosselspule, welche die elektrische und mechanische Beanspruchung bei einer Fehl-synchronisation auf ein zulässiges Maß be-grenzt. Sie ist abzuschalten, wenn der Gene-ratorschalter eingeschaltet ist oder

– eine Synchronisiersperre, welche die Ein-schaltung des Generatorschalters nur bis zu einer Winkelabweichung von maximal 45° (elektrisch) zulässt und ebenfalls die Ein-schaltung bei zu großer Differenzfrequenz sperrt. Die zulässige Differenzfrequenz ist abhängig von den Eigenschaften des Genera-torschalters und seines Antriebes. Sie soll im Allgemeinen 1 Hz nicht überschreiten.

3.3 Einrichtungen für Gleichstromgenerato-ren

3.3.1 Schalt- und Schutzeinrichtungen für Ein-zelbetrieb

a) Bei Gleichstromgeneratoren sind im allgemei-nen Leistungsschalter mit verzögerter Über-stromauslösung und kurzzeitverzögerter Kurz-schlussauslösung zur Erreichung der Selektivität vorzusehen. Die Schalt- und Schutzeinrichtun-gen sind wie unter 3.2.1 auszuführen (für den Einzelbetrieb), jedoch mit der Abwei-chung, dass der Kurzschlussschutz mit einer Kurzzeitverzögerung bis etwa 200 ms einzustel-len ist.

b) Eine Rückpoleinrichtung, wenn erforderlich.

3.3.2 Schalt- und Schutzeinrichtungen für Pa-rallelbetrieb

Außer den in 3.3.1 vorgeschriebenen Schalt- und Schutzeinrichtungen sind folgende weitere Einrich-tungen vorzusehen:

a) Gleichstrom-Generatoren, die für Parallelbetrieb miteinander oder mit einer Akkumulatorenbatte-rie eingerichtet sind, müssen einen unverzöger-ten oder kurzzeitverzögerten (bis 1 Sekunde) Rückstromschutz erhalten.

Der Schutz muss in Übereinstimmung mit den Charakteristiken der Antriebsmaschine ausge-wählt und eingestellt werden. Als Richtwerte für die Einstellung gilt für Dieselgeneratoren 4 % bis 10 % der Nennleistung.

b) Ein Unterspannungsschutz wie unter 3.2.2 b) angegeben.

c) Bei Doppelschlussgeneratoren muss der Schalter ein Schaltglied für die Ausgleichsleitung besit-zen, das beim Einschalten gleichzeitig oder vor-eilend schließt und beim Ausschalten gleichzei-tig oder nacheilend öffnet und mindestens für den halben Nennstrom bemessen ist.

3.4 Sonderregelung

Für Generatoren mit einer Leistung bis 10 kW (kVA) und einer Spannung gleich oder kleiner 50 V, die auf Grund ihrer Regeleinrichtungen betriebsmäßig nicht geschaltet werden müssen, können Last- bzw. Leis-tungsschalter sowie im allgemeinen Rückstromauslö-ser entfallen. Weitere Ausnahmen können je nach Ausführung zugelassen werden.

3.5 Abschaltung unwichtiger Verbraucher

Es wird eine Vorrichtung empfohlen, die bei dem Erreichen des Generatornennstromes nach etwa 5 s ein Warnsignal gibt und selbsttätig Verbraucher abschal-tet, deren vorübergehende Außerbetriebsetzung die Sicherheit des Schiffes und seiner Maschinenanlage nicht gefährdet. Die Lastabschaltung kann in einer oder mehreren Stufen erfolgen. Auf größeren Fahr-gastschiffen und auf Schiffen mit automatisiertem Maschinenbetrieb ist die selbsttätige Abschaltung unwichtiger Verbraucher vorzusehen.

3.6 Mess- und Überwachungseinrichtungen

3.6.1 Der Messfehler von Schalttafelmessgeräten darf nicht mehr als 1,5 % des Skalenendwertes betra-gen. Für Gleichstromgeneratoren und Batterien sind richtungsempfindliche Instrumente zu verwenden.

Bei Spannungsmessern muss der Anzeigebereich mindestens 120 % der Nennspannung, bei Strommes-sern mindestens 130 % der größten im Dauerbetrieb zu erwartenden Stromstärke entsprechen. Strommesser sind so zu bemessen, dass sie durch Einschaltströme von Motoren nicht beschädigt werden.

Der Anzeigebereich von Leistungsmessern muss min-destens 120 % der Nennleistung entsprechen. Bei Generatoren in Parallelschaltung muss der Anzeigebe-reich auch mindestens 12 % Rückleistung erfassen. Bei Leistungsmessern mit nur einem Strompfad muss die Messung für alle Generatoren in der gleichen Pha-se vorgenommen werden. Wenn die einphasig ange-schlossenen Verbraucher in ihrem Gesamtwert mehr als 10 % der Leistung des kleinsten Generators errei-chen, müssen die Leistungsmesser die unsymmetri-sche Belastung der Außenleiter durch Mehrfach-Messwerke erfassen.

Frequenzmesser sollen bis ± 5 Hz Abweichung von der Nennfrequenz anzeigen können. Zungenfre-quenzmesser mit 21 Zungen werden empfohlen.

Auf der Hauptschalttafel (Hauptverteilungstafel) sind für größere Verbraucher Strommesser anzuordnen, sofern diese nicht beim Verbraucher selbst vorgesehen sind. Es ist zulässig, ein Instrument für mehrere Stromkreise zu benutzen. Die Nennströme sind auf den Skalen der Instrumente zu markieren oder bei umschaltbaren Instrumenten auf einem gesonderten Schild anzugeben. Die Nennbetriebswerte aller Mess-geräte sind durch rote Markierungen auf den Skalen anzugeben.

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3.6.2 Mess- und Überwachungseinrichtungen für Generatoren

a) Für jeden Gleichstromgenerator sind vorzuse-hen: 1 Spannungsmesser 1 Strommesser 1 Meldelampe blau (Generator unter Spannung) Bei Verwendung von Leistungsschaltern sind außerdem vorzusehen: 1 Meldelampe grün (Leistungsschalter einge-schaltet) 1 Meldelampe rot (Leistungsschalter ausge-schaltet)

b) Für jeden Drehstromgenerator sind vorzusehen:

1 Spannungsmesser, gegebenenfalls auf die an-deren Generatoren umschaltbar

1 Strommesser, umschaltbar auf alle Leiter

1 Wirkleistungsmesser bei Generatoren mit 50 kVA und darüber

1 Frequenzmesser, gegebenenfalls auf die ande-ren Generatoren umschaltbar

Meldelampen wie oben für den Gleichstromge-nerator angegeben

3.6.3 Sonderregelung

Für Anlagen mit einer Leistung bis 10 kW/kVA und einer Spannung ≤ 50 V kann statt des Strommessers und der blauen Meldelampe eine Ladekontrolllampe vorgesehen werden.

3.6.4 Sicherung von Mess- und Steuerstrom-kreisen für Generatoren

Folgende Stromkreise sind generatorseitig zu speisen und voneinander getrennt mit Schmelzsicherungen zu schützen: – Generatorschutz-Relais und die Unterspan-

nungsauslösung des Generatorschalters – Messgeräte – Synchronisiergeräte – Meldelampen – Drehzahlverstellung – Elektrischer Antrieb des Generatorschalters – Energieerzeugerautomatik (Messspannung)

3.6.5 Erdschlussanzeige

Jedes ungeerdete primäre oder sekundäre System muss mit Einrichtungen versehen werden, mit denen der Isolationszustand gegen den Schiffskörper geprüft werden kann.

Werden zur Anzeige Glühlampen verwendet, so dür-fen diese keine größere Leistung als 15 W aufnehmen. Die Lampen dürfen nur während der Prüfung mittels Tastschalter geerdet werden.

Für Sekundäranlagen wie z.B. Steuerstromkreise kann auf eine Isolationsüberwachung verzichtet werden.

3.6.6 Isolationsüberwachungsgeräte

Beim Einsatz von Geräten zur Isolationsüberwachung müssen diese den Isolationswiderstand des Netzes kontinuierlich anzeigen und eine Meldung auslösen, wenn der Isolationswiderstand des Netzes 100 Ohm je Volt Netzspannung unterschreitet.

Der Messstrom darf bei vollkommenem Erdschluss 30 mA nicht überschreiten

3.6.7 Für Schiffe, bei deren Bau die EU Directive 2006/87/EC einzuhalten ist, sind Überwachungsein-richtungen vorgeschrieben, die akustische und visuel-le Alarme auslösen können

3.7 Schutz der Transformatoren

Die Wicklungen von Transformatoren müssen gegen Kurzschluss und Überlastung durch mehrpolige Leis-tungsschalter oder durch Sicherungen und Lastschalter gemäß den vorstehenden Vorschriften geschützt wer-den. Bei Transformatoren für Parallelbetrieb sind Trennschalter auf der Sekundärseite vorzusehen.

Auf einen Überlastungsschutz der Primärseite kann verzichtet werden, wenn sie auf der Sekundärseite geschützt ist.

3.8 Motorschutz

Motoren mit einer Nennleistung über 1 kW müssen einzeln gegen Überlast und Kurzschluss geschützt werden.

Motoren für Ruderanlagen siehe H.1.

Es ist zulässig, für einen Motor und das ausschließlich für ihn bestimmte Kabel einen gemeinsamen Kurz-schlussschutz vorzusehen.

Die Schutzeinrichtungen müssen den jeweiligen Be-triebsarten der Motoren angepasst werden und einen zuverlässigen thermischen Schutz bei Überlast ge-währleisten.

Wenn die Strom-Zeit-Charakteristik des Überlast-schutzes den Anlaufverhältnissen eines Motors nicht entspricht, kann der Überlastschutz während der An-laufzeit unwirksam gemacht werden. Der Kurz-schlussschutz muss wirksam bleiben.

Für Motoren, deren gleichzeitiges Wiederanlaufen bei Rückkehr der Spannung den Betrieb gefährden kann, müssen die Schaltgeräte eine Einrichtung erhalten, die: – bei Rückgang oder Ausfall der Spannung die

Unterbrechung des Stromkreises einleitet und ein selbsttätiges Wiedereinschalten verhindert, oder

– den Motor selbsttätig, ohne einen unzulässigen Anlaufstrom bei Rückkehr der Spannung wieder anlaufen lässt. Das selbsttätige Wiederanlassen von mehreren Motoren muss gegebenenfalls zeitlich nacheinander eingeleitet werden.

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Die Unterspannungsauslösung muss bei einem Span-nungsrückgang auf 70 % bis 35 % der Nennspannung zuverlässig ansprechen.

3.9 Schutz der Stromkreise

Jeder Verteilerstromkreis muss gegen Schäden durch Überbelastungen und Kurzschlüsse mittels mehrpoli-ger Leistungsschalter oder Sicherungen gemäß den vorstehenden Vorschriften geschützt werden. Für einen Endstromkreis, der einen Verbraucher mit einem ihm zugeordneten Überlastschutz speist, ist es zuläs-sig, dass am Einspeisungspunkt nur ein Kurzschluss-schutz vorgesehen wird. Hierbei dürfen bei Dauerbe-trieb Sicherungen um zwei Sicherungsstufen höher als für den Nennbetrieb des Verbrauchers zulässig ge-wählt werden, bei Kurzzeit- und Aussetzbetrieb darf die Nennstromstärke der Sicherung nicht größer sein als 160 % des Verbrauchernennstromes. Die zugehö-rigen Schalter sind entsprechend der Nennstromstärke der Sicherung zu bemessen.

Stromkreise für Ruderantriebsanlagen siehe H.1. Lei-tungsschutzschalter und Motorschutzschalter müssen gegebenenfalls die vom Hersteller vorgeschriebenen Vorsicherungen erhalten. Leitungsschutzschalter ohne selektiv gestaffelte Abschaltverzögerung dürfen bei wichtigen Verbrauchern nicht in einem Leitungszug hintereinander angeordnet werden.

3.10 Schutz von Akkumulatoren-Batterien

Batterien, außer Anlass-Batterien, müssen einen Kurz-schlussschutz erhalten, der nahe an den Batterien anzuordnen ist, aber nicht im Batterieschrank oder -behälter. Not-Batterien, die betriebswichtige Anlagen speisen, dürfen nur einen dem Anschlusskabel ent-sprechenden Kurzschlussschutz erhalten. Hierfür sind Sicherungen zu verwenden, die zwei Sicherungsstufen höher ausgelegt sind, als es dem Nennstromwert des Kabels nach Tabelle 2.13 und Tabelle 2.14, Spalte 3 entspricht bzw. Leistungsschalter, deren Kurzschluss-schutz entsprechend eingestellt ist.

3.11 Schutz von Messgeräten, Meldelampen und Steuerstromkreisen

Anzeige- und Messgeräte sowie Meldelampen sind durch Sicherungen zu schützen. Meldelampen mit Betriebsspannungen über 24 V sind grundsätzlich von Steuerstromkreisen getrennt abzusichern, so dass bei einem Kurzschluss in der Lampe kein Ausfall der Steuerspannung erfolgt. Über kurzschlussfeste Trans-formatoren angeschlossene Meldelampen dürfen zu-sammen mit Steuerstromkreisen gesichert werden.

3.12 Erregerstromkreise

Erregerstromkreise und ähnliche Stromkreise, deren Ausfall betriebswichtige Anlagen gefährden können, dürfen nicht oder nur gegen Kurzschluss geschützt werden.

3.13 Notabschaltvorrichtungen

Ölfeuerungsanlagen, Brennstoffpumpen, Kesselgeblä-se, Separatoren, Maschinenraum- und Pumpenraum-lüfter müssen an zentraler Stelle außerhalb des Ma-schinenraumes eine individuelle Notabschalteinrich-tung erhalten, sofern nicht durch andere Einrichtungen eine schnelle Absperrung von Brennstoff und Luft außerhalb des Aufstellungsraumes möglich ist.

4. Steuer- und Anlassgeräte

4.1 Betätigungsrichtungen von Handrädern und Hebeln

Handräder und Hebel von Anlassern und Steuerwal-zen, die nicht für Umsteuerbetrieb bestimmt sind, sind so anzuordnen, dass sie zum Anlassen der Motoren im Uhrzeigersinn betätigt werden. Für eine Steuerung der Drehzahl von Motoren oder Einstellung der Spannung von Generatoren sollen sich Drehzahl oder Spannung bei Drehung im Uhrzeigersinn erhöhen. Bei geradlini-ger Bewegung von Handgriffen muss eine Bewegung nach oben oder nach rechts die gleiche Wirkung haben wie eine Betätigung im Uhrzeigersinn.

4.2 Handbetätigte Steuergeräte, Widerstände

Handgriffe und andere Teile, die bei Betätigung der Geräte berührt werden müssen, dürfen im Betrieb keine höhere Temperatur annehmen als:

– bei Metallteilen 50 °C

– bei Isolierstoffen 60 °C

Gehäuse von Widerständen, deren Temperatur 60 °C übersteigen kann, sind so anzubringen, dass ein zufäl-liges Berühren verhindert wird.

Die Übertemperatur der aus dem Gehäuse abströmen-den Luft darf bei Widerständen, die mit Anlass- oder Steuergeräten zusammengebaut sind, 165 °C und bei getrennt angeordneten Widerstandsgeräten 190 °C nicht überschreiten.

H. Ruder-, Querschub- und Aktivruderanla-gen

1. Ruderanlage

1.1 Allgemeine Anforderungen

Grundsätzlich sind zwei in ihrem Aufbau möglichst getrennte Ruderantriebsanlagen vorzusehen, und zwar:

– 1 Haupt- und 1 Hilfsruderantriebsanlage

– 2 Hauptruderantriebsanlagen

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1.2 Begriffsbestimmungen

1.2.1 Hauptruderantriebsanlage

Die Hauptruderantriebsanlage umfasst alle Anlagen-teile, die erforderlich sind, das Schiff unter normalen Betriebsund Auslegungsbedingungen zu steuern.

1.2.2 Hilfsruderantriebsanlage

Die Hilfsruderanlage besteht im Allgemeinen aus Einrichtungen, die im Falle einer Störung der Haupt-ruderantriebsanlage die Funktion mit verminderter oder gleicher Leistung übernehmen kann.

1.3 Konstruktionsmerkmale

1.3.1 Grundsätzlich muss die Auslegung der Haupt- und Hilfsruderanlage in allen Teilen in Über-einstimmung mit Abschnitt 1, E. erfolgen.

1.3.2 Die Nennleistung der elektrischen Maschinen ist auf das Maximalmoment der Rudermaschine zu beziehen. Bei hydraulischen Ruderanlagen ist die Nennleistung der Antriebsmotoren zu bestimmen nach dem höchsten Förderstrom der Pumpe gegen den maximalen Druck der Rudermaschine (Einstellung der Sicherheitsventile) und unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades der Pumpe.

Das Kippmoment des Motors muss mindestens das 1,6fache des Nennmomentes betragen.

Für die Betriebsarten gilt mindestens:

a) Bei Ruderantrieben mit intermittierendem Leis-tungsbedarf S 6: 25 % für Umformer und Moto-ren von elektrohydraulischen Antrieben S 3: 40 % für Motoren von Getrieberuderanlagen

b) Bei Ruderantrieben mit konstantem Leistungs-bedarf sind die Maschinen für Dauerbetrieb S 1 auszulegen.

Hinweis

Für die Definition des Betriebsfaktors S siehe IEC 60024.

1.3.3 Bei Ruderantriebsanlagen mit Kraftantrieben muss der Hilfsantrieb weitgehend unabhängig vom Hauptantrieb sein, so dass eine Störung in der einen Anlage nicht zwangsläufig die Funktion der anderen Anlage beeinträchtigt.

1.4 Systemanforderungen

1.4.1 Grundsätzlich werden folgende Anlagen unterschieden:

a) hydraulisch angetriebene Hauptruderanlage mit elektrohydraulischer Hilfsruderanlage

b) elektrohydraulische Hauptruderanlage, beste-hend aus zwei gleichwertigen Ruderantrieben

c) hydraulische Haupt- und Hilfsruderanlage

1.4.2 Die Speisung elektrischer und elektrohydrau-lischer Ruderantriebsanlagen muss über getrennte Kabel erfolgen. Die erforderlichen Sicherungsabgänge und Schaltgeräte sind in separaten Schaltkästen anzu-ordnen. Beim gemeinsamen Einbau in Schalttafeln ist eine geeignete Abschottung zu anderen Verbraucher-abgängen vorzusehen.

1.4.3 Die Anlagen sind so auszulegen, dass vom Steuerhaus aus jeder Kraftantrieb wahlweise einzeln oder gemeinsam in Betrieb gesetzt werden kann. Die Speisung für die Fernbetätigung der Motorschaltgeräte muss von dem zugehörigen Sicherungsabgang aus erfolgen.

1.4.4 Bei Speisung eines Systems aus einer Batte-rie ist eine Spannungsüberwachung vorzusehen, die beim Unterschreiten der Versorgungsspannung um 10 % verzögert ein optisches und akustisches Warnsignal auf der Brücke auslöst.

1.4.5 Wird die Hilfsruderanlage aus einer Batterie gespeist, muss die Versorgung während 30 Minuten ohne Zwischenladung möglich sein.

1.4.6 Die Umschaltung von der Haupt- zur Hilfs-ruderanlage muss innerhalb von 5 Sekunden erfolgen können.

1.4.7 Nach einem Spannungsausfall müssen die Ruderantriebsanlagen bei Wiederkehr der Energiever-sorgung selbsttätig wieder in Betrieb gehen.

1.4.8 Wird die Rudermaschine nur über elektrische oder elektrohydraulische Antriebe angetrieben und wird dabei das Bordnetz nur von unabhängigen Bord-netzaggregaten versorgt, so muss mindestens einer der Antriebe bei Ausfall des Bordnetzes automatisch von einer Batterie gespeist werden, bis ein Hilfsdieselag-gregat gestartet ist und die Spannungsversorgung übernommen hat.

Die Batterie ist nicht erforderlich, wenn der Standby-Hilfsdiesel automatisch startet und die Energieversor-gung innerhalb von 5 Sekunden nach dem Blackout übernimmt.

1.4.9 Hiervon abweichende Ausführungen bedür-fen der besonderen Genehmigung der Gesellschaft.

1.5 Schutzeinrichtung

1.5.1 Die Steuerstromkreise und die Motoren von Ruderantriebsanlagen sind nur gegen Kurzschluss zu schützen.

1.5.2 Bei Verwendung von Sicherungen ist deren Nennstromstärke um zwei Stufen höher, als es der Nennstromstärke der Motoren entspricht, zu wählen. Bei Motoren für Aussetzbetrieb jedoch nicht höher als 160 % ihres Nennstromes.

1.5.3 Bei Verwendung von Leistungsschaltern darf die Kurzschlussschnellauslösung nicht höher als auf

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den 10-fachen Nennstrom des E-Antriebsmotors ein-gestellt werden.

Thermische Auslöser sind unwirksam zu machen oder auf den zweifachen Motornennstrom einzustellen.

1.5.4 Steuerstromkreise müssen mindestens mit dem zweifachen maximalen Nennstrom des Strom-kreises gesichert werden.

Sie sind hinter der Hauptsicherung des betreffenden elektrischen Kraftantriebes anzuordnen.

1.5.5 Schutzeinrichtungen sind so aufeinander abzustimmen, dass bei Auftreten eines Fehlers nur der fehlerhafte Stromkreis abgeschaltet wird und die Spei-sung der intakten Stromkreise erhalten bleibt.

Es müssen alle nicht geerdeten Pole gesichert und gleichzeitig geschaltet werden.

1.5.6 An den Steuerrelais und Magnetventilen sind geeignete Maßnahmen zur Lichtbogenlöschung zu treffen.

1.6 Anzeige- und Überwachungseinrichtungen

1.6.1 Grundsätzlich sind die Betriebsbereitschaft und der Ausfall der Steuerstromkreise, die Unter-schreitung der Versorgungsspannung (bei Batterie-speisung) sowie eine unzulässige Niveauunterschrei-tung im Ausgleichsbehälter für Hydrauliköl getrennt anzuzeigen bzw. zu überwachen.

1.6.2 Bei Ausfall der Steuerspannung sowie bei Abweichungen der für den sicheren Betrieb vorgege-benen Grenzwerte muss ein optisches und akustisches Signal im Steuerhaus ausgelöst werden. Die akusti-sche Meldung muss löschbar sein. Durch das Löschen eines akustischen Alarms darf das Melden einer Stö-rung an den anderen im Betrieb befindlichen Teilen der Ruderantriebsanlagen nicht verhindert werden.

1.6.3 Anzeigen der Betriebsbereitschaft und Alar-mierung:

a) Je 1 grüne Meldeleuchte für Haupt- und Hilfs-ruderanlage (ggf. je Hauptruderanlage) für die Betriebsbereitschaft

b) 1 rote Meldeleuchte für die Haupt- und Hilfsru-deranlage bei Ausfall und Störung

c) 1 rote Meldeleuchte bei Unterschreitung der Netznennspannung um 10 %. Die Meldung ist zeitverzögert auszulösen, um Spannungseinbrü-che bei Einschaltvorgängen zu überbrücken. (Bei Speisung eines Systems aus einer Batterie.)

1.6.4 Bei Drehstromanlagen ist zusätzlich eine gemeinsame Anzeige der Überlast (gelbe Meldeleuch-te) und des Phasenausfalls vorzusehen.

Die Phasenausfallüberwachung kann entfallen, wenn eine Speisung ausschließlich über Leistungsschalter erfolgt. Bei Antriebsanlagen mit ausschließlichem Tippbetrieb kann die Überlastwarnung entfallen. Die

Warnung kann auch mit weiteren Warnungen der Ruderanlage kombiniert werden.

Werden für die Überlastanzeige der Motoren Bime-tallrelais verwendet, so sind diese auf den 0,7fachen Motornennstrom einzustellen.

1.7 Rudersteuerung

1.7.1 Die Steuerung der Haupt- und Hilfsantriebs-anlage muss von einem Steuerstand erfolgen können.

Die Steuerungen sind so einzurichten, dass sich das Ruder nicht unbeabsichtigt verstellen kann.

1.7.2 Sind mehrere Kraftantriebe vorhanden, so sind mindestens zwei voneinander unabhängige Ru-dersteuerungen vom Steuerhaus aus vorzusehen.

Für diese Steuerungen sind getrennte Kabel und Lei-tungen vorzusehen.

Die Unabhängigkeit der Rudersteuerungen voneinan-der darf durch zusätzlich angeschlossene Einrichtun-gen, z.B. Selbststeueranlagen, nicht beeinträchtigt werden.

1.7.3 Zur Umschaltung verschiedener Steuerungen ist ein gemeinsamer Steuerwahlschalter vorzusehen.

1.8 Selbststeueranlagen

Selbststeueranlagen sind mit einer Anzeige für ihre Betriebsbereitschaft auszustatten.

Darüber hinaus sind optische und akustische Stö-rungsmeldungen für den Ausfall der Versorgungs-spannung und den Abfall der Kreiseldrehzahl vorzu-sehen.

Die Selbststeueranlage und die zugeordnete Alarmein-richtung sind getrennt voneinander zu speisen.

1.9 Ruderlagenanzeige

Im Steuerhaus und an jedem Steuerstand muss die tatsächliche Stellung des Ruders einwandfrei erkenn-bar sein. Bei elektrischer oder hydraulischer Steuerung muss die Ruderlagenanzeige mittels einer von der Steuerung unabhängigen Einrichtung (Ruderlagenge-ber) erfolgen, die vom Ruderschaft selbst oder durch mit diesem starr verbundene Teile betätigt wird.

Die Einspeisung der Anlage muss separat sein und die Anzeige kontinuierlich erfolgen.

Zusätzlich installierte Rückmelder für Selbststeueran-lagen müssen separat gespeist werden und von der erstgenannten Anlage elektrisch getrennt sein.

2. Querschub- und Aktivruderanlagen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Der Kurzschlussschutz der Speisung ist ge-mäß 1.5 auszuführen.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–25

H

2.2 Antriebe

2.2.1 Aktivruderanlagen sind für Dauerbetrieb auszulegen.

Querschubruderanlagen sind den Einsatzbedingungen des Schiffes entsprechend zu bemessen, mindestens aber für Kurzzeitbetrieb (S2 - 30 min).

Querschub- und Aktivruderanlagen sind gegen Kurz-schluss und Überlastung zu schützen. Der Überlast-schutz ist so auszulegen, dass beim Auftreten einer Überlastung zunächst eine Warnung erfolgt und bei anhaltender Überlastung die Leistung reduziert oder die Anlage abgeschaltet wird.

Motoren für einen Kurzzeitbetrieb müssen auf kriti-sche Wicklungstemperaturen überwacht werden. Bei einem Überschreiten der Temperaturgrenzen ist Alarm auszulösen. Wenn die maximal zulässige Temperatur erreicht ist, muss die Leistung automatisch reduziert werden oder der Motor muss abgeschaltet werden.

2.3 Überwachung

2.3.1 Betriebsüberwachungen und Anzeigen sind gemäß 2.3.2 bis 2.3.6 im Steuerhaus vorzusehen.

2.3.2 Ein blauer Leuchtmelder, welcher die Be-triebsbereitschaft der Anlage anzeigt.

2.3.3 Ein gelber Leuchtmelder zur Anzeige einer Überlast.

2.3.4 Je nach Anlagenart sind ferner Anzeigen vorzusehen, welche die Betriebsstufe und die ge-wünschte Bewegungsrichtung des Schiffes erkennen lassen.

2.3.5 Die Bedienelemente für Querschubanlagen müssen als Drucktasten oder Hebel ausgeführt sein. Die Bedienrichtung muss der gewünschten Bewe-gungsrichtung des Schiffes entsprechen. Die Einspei-sung der elektrischen Steuerung muss von der Haupt-einspeisung des Antriebes erfolgen.

2.3.6 Sind als Kurzschlussschutz Schmelzsiche-rungen vorgesehen, so muss durch eine Phasenüber-wachung sichergestellt sein, dass bei Ausfall einer Phase die Anlage nicht angefahren werden kann.

I. Elektrische Wärmegeräte und Erhitzer

1. Allgemeines

1.1 Der Gebrauch von beweglichen, nicht festge-halterten Heiz-, Wärme- und Kochgeräten ist nicht zulässig, mit Ausnahme von Geräten, die nur unter Aufsicht betrieben werden, z.B. Lötkolben oder Bü-geleisen oder solche Geräte, bei denen durch besonde-re Schutzmaßnahmen eine Erwärmung auf eine Zünd-temperatur durch Wärmestau verhindert ist (z.B. Heizkissen oder Heizdecken).

1.2 In Räumen, in denen sich leicht entzündbare Gase oder Dämpfe entwickeln oder ansammeln oder in denen sich zündfähige Staube ablagern können, ist der Einbau sowie der Gebrauch von elektrischen Wärmegeräten nicht zulässig.

2. Raumheizkörper

2.1 Anordnung der Heizkörper

2.1.1 Über den Heizkörpern, die nicht temperatur-begrenzt sind, dürfen keine Haken oder andere Ein-richtungen, welche ein Aufhängen von Kleidungsstü-cken gestatten, angebracht werden.

2.1.2 Bei einer Anbringung von Heizkörpern in der Verschalung muss hinter dem Heizkörper eine Wanne aus nichtbrennbarem Material so angebracht werden, dass sich hinter der Verschalung kein Wärmestau bilden kann.

2.1.3 In Waschräumen, Bädern und sonstigen feuchten Räumen sowie in Maschinenräumen dürfen nur wasserdichte Heizkörper gemäß IEC 60335 ver-wendet werden.

2.2 Gehäuse

Das Gehäuse oder die Verkleidung jedes Heizkörpers ist so auszubilden, dass keine Gegenstände auf ihnen abgelegt werden können und die Luft die Heizelemen-te frei umströmen kann.

2.3 Thermische Bemessung der Heizkörper

Elektrische Raumheizkörper sind so auszubilden, dass bei einer Raumtemperatur von 20 °C die Temperatur der äußeren Bekleidung bzw. Abdeckung sowie der aus dem Heizkörper austretenden Luft 95 °C nicht überschreitet.

Höchstzulässige Temperaturen für Bedienteile und deren unmittelbare Umgebung siehe G.4.2

2.4 Elektrische Ausrüstung der Heizkörper

2.4.1 Es dürfen nur Heizelemente mit ummantelten oder in Keramik eingebetteten Heizwendeln verwen-det werden.

Zur Verhinderung von unzulässigen Übertemperaturen durch Wärmestau ist jeder Heizkörper mit einem Wärmeschutz auszurüsten, welcher den Strom unter-bricht, sobald die für den Heizkörper maximal zuläs-sige Temperatur überschritten wird. Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muss verhindert sein.

2.4.2 Auf einen selbstregulierenden Werkstoff in den Heizelementen kann verzichtet werden.

2.4.3 Die Betätigungsschalter müssen in der Aus-Stellung sämtliche unter Spannung stehenden Leiter abschalten. Die Aus-Stellung und die Stellungen für die einzelnen Stufen müssen an den Schaltern deutlich gekennzeichnet sein.

Kapitel 3 Seite 2–26

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

I

2.4.4 Jeder Raumheizkörper ist im Allgemeinen an einen besonderen Stromkreis anzuschließen. Jedoch dürfen mehrere kleinere Raumheizkörper an einen gemeinsamen Stromkreis angeschlossen werden, wenn ihre Gesamtstromaufnahme 16 A nicht überschreitet.

3. Erhitzer für Öl und Wasser

3.1 Allgemeines

Siehe Abschnitt 1, D.

4. Elektrische Herde und Kocheinrichtungen

4.1 Kochplatten

Es dürfen nur geschlossene Kochplatten verwendet werden.

4.2 Schalter

Die Schalter für die einzelnen Platten müssen sämtli-che unter Spannung stehenden Leitern in der Aus-Stellung unterbrechen. Die Schaltstellungen müssen deutlich erkennbar sein.

Schalter und andere Steuerelemente müssen so ange-bracht werden, dass sie nicht der von den Kochplatten und den Heizelementen ausgestrahlten Wärme ausge-setzt sind. Es gelten die unter G.4.2 aufgeführten höchstzulässigen Temperaturgrenzen.

J. Beleuchtungsanlagen

1. Allgemeines

1.1 Für die Ausführung der Beleuchtungsanlagen sind auch die nachstehend aufgeführten Absätze zu beachten:

– A.3.2, Spannungen und Frequenzen

– F.3.1, Endstromkreise

– F.4.1, Positionslaternen

– A.1.4.2, A.1.4.3 und A.1.4.5 bis A.1.4.13, Exp-losionsschutz

– Weitere Anforderungen für die Beleuchtungsan-lagen auf Fahrgastschiffen siehe GL-Vorschrif-ten Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 2, D.5.7.

2. Ausführung der Beleuchtungsanlage

2.1 Die Leuchten sind in einer solchen Anzahl und Verteilung anzuordnen, dass eine gute Ausleuch-tung erreicht wird.

2.2 In Maschinen- und Betriebsräumen, Betriebs-gängen, Lade- und Wirtschaftsräumen sind Leuchten in

einer für diese Zwecke ausreichend widerstandsfähigen Ausführung zu verwenden. Die Leuchten müssen mit bruchsicheren Schutzabdeckungen ausgerüstet sein.

2.3 Für Steckdosen sind möglichst getrennte Stromkreise vorzusehen.

2.4 In Wohn-, Aufenthalts- und Wirtschaftsräu-men ist die Verwendung von an Land üblichen Be-leuchtungskörpern zugelassen, solange sie mit den Vorschriften aus 3 übereinstimmen.

3. Ausführung der Leuchten

3.1 Leuchten müssen einen Boden besitzen, wel-cher die von der Lichtquelle erzeugte Wärme ab-schirmt und ableitet. Durch die Befestigungseinrich-tungen muss ein Abstand von mindestens 5 mm zwi-schen Boden und einer brennbaren Befestigungsfläche für den Zutritt der Kühlluft sichergestellt sein.

Eine Beleuchtung, die einem großen Beschädigungsri-siko ausgesetzt ist, muss gegen einen solchen Schaden geschützt werden oder besonders robust gebaut sein.

3.2 Die Temperatur von Leuchten soll 60 °C nicht überschreiten, wo diese leicht berührt werden können.

3.3 Zur internen Lampenverdrahtung sind wär-mebeständige Leitungen zu verwenden.

3.4 Metallleuchten müssen mit einer Erdungs-schraube am Lampengehäuse oder Lampenboden versehen sein. Sämtliche Metallteile innerhalb einer Lampe sind leitend miteinander zu verbinden.

Die Anschlussklemmen müssen an der Leuchte direkt befestigt sein.

3.5 Jede Lampe muss eine dauerhafte Kenn-zeichnung für die höchste zulässige Lampenbestü-ckung tragen.

4. Anbringung der Leuchten

4.1 Allgemeines

4.1.1 Sämtliche Leuchten sind so anzubringen, dass brennbare Bauteile, wie Holz und dergleichen, nicht durch die erzeugte Wärme entzündet werden, und dass sie selbst keinen Beschädigungen ausgesetzt sind.

4.1.2 In Bädern und Duschräumen sind Beleuch-tungskörper nach IEC anzubringen.

4.1.3 Beleuchtungseinrichtungen auf freien Decks müssen so eingebaut werden, dass sie die Sicht auf die Positionslaternen nicht behindern.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–27

J

5. Beleuchtung in Laderäumen

5.1 Allgemeines

Bei einer fest installierten Beleuchtung sind für jeden Endstromkreis bzw. für jeden Bereich Schalter mit eindeutiger Stellungsanzeige oder Kontrolllampen vorzusehen, welche anzeigen, ob die Anlage einge-schaltet ist. Die Schalter sind außerhalb der Räume so anzubringen, dass sie nur befugtem Personal zugäng-lich sind.

Die Leuchten sind mit ausreichend starken Draht-schutzkörben oder schlagfesten Abdeckungen zu ver-sehen.

Durch ihre Anbringung ist zu gewährleisten, dass sie bei Arbeiten nicht beschädigt werden können.

Bezüglich Explosionsschutz siehe auch A.1.4.5 bis A.1.4.13.

K. Installationsmaterial

1. Ausführung und Anbringung

1.1 Installierte Geräte müssen ausreichend gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein und aus korrosionsbeständigem Werkstoff bestehen.

Werden Geräte mit Gehäusen aus Messing oder ande-ren Kupferlegierungen auf Aluminiumwänden ange-bracht, müssen sie zum Schutz gegen Korrosion iso-liert befestigt werden.

1.2 Die Kabeleinführungsstutzen der Geräte müssen den anzuschließenden Kabeln entsprechend bemessen und in Abstimmung mit der verwendeten Kabeltype ausgewählt sein.

1.3 Der Platz innerhalb der Geräte muss ausrei-chend bemessen sein, um ein Anschließen der isolier-ten Leiter ohne scharfe Biegungen zu ermöglichen. Kanten, Ecken oder Vorsprünge müssen gut abgerun-det sein.

1.4 Bewegliche Geräte sind mit einer Zugentlas-tung für die Leitung auszurüsten, durch welche ver-hindert wird, dass ein mechanischer Zug auf die Leiter ausgeübt wird.

1.5 Anschlussklemmen, Schrauben und Unter-legscheiben müssen aus Messing oder aus einem ande-ren korrosionsbeständigen Werkstoff bestehen.

2. Steckanschlüsse und Schalter

2.1 Die unter Spannung stehenden Kontaktteile der Steckdosen und Stecker müssen in jedem Fall, auch während des Einsteckens, gegen Berührung geschützt sein.

2.2 Bei Stromstärken über 16 A müssen die Steckdosen mit einem Schalter so verriegelt sein, dass weder das Einstecken noch das Ziehen des Steckers möglich ist, wenn die Kontaktbuchsen der Steckdosen unter Spannung stehen.

2.3 Sind an Bord eines Schiffes Steckdosen in verschiedenen Verteilungssystemen mit voneinander abweichenden Spannungen oder Frequenzen vorgese-hen, so sind unverwechselbare Steckdosen und Ste-cker zu verwenden, um sicherzustellen, dass ein Gerät nicht an eine Steckdose eines anderen Systems ange-schlossen werden kann.

2.4 Steckanschlüsse müssen sowohl bei einge-führtem als auch gezogenem Stecker der geforderten Schutzart entsprechen.

2.5 Die Geräte sind nach Möglichkeit so auszu-führen und anzubringen, dass die Stecker von unten eingeführt werden.

2.6 In Wohn- und Aufenthaltsräumen sind, außer den für den Schiffbau genormten und grundsätzlich zugelassenen Steckdosen, auch solche in einer Aus-führung für die Verwendung in Landanlagen zugelas-sen, unter der Voraussetzung, dass es sich um einen trockenen Anbringungsort handelt.

2.7 In Wasch- und Baderäumen sind nur Steck-dosen mit einer zulässigen Betriebsspannung nach Tabelle 2.6 zugelassen. In Duschkabinen, Duschecken und im Bereich der Badewannen dürfen keine Steck-dosen und Schalter angebracht werden. Ausgenom-men sind Rasierersteckdosen mit Trenntransformator.

2.8 Schalter müssen sämtliche nicht geerdeten Leiter eines Stromkreises gleichzeitig schalten. Eine einpolige Ausschaltung ist nur im Wohnbereich für Schalter in Beleuchtungsstromkreisen nicht über 16 A zulässig.

2.9 In Laderäumen dürfen im Allgemeinen keine Steckanschlüsse vorgesehen werden.

Sind in besonderen Fällen Steckanschlüsse z.B. für die Speisung von Kühlcontainern erforderlich, so müssen sie von eigenen Unterverteilungen gespeist werden, die an einer zentralen Stelle abschaltbar und außerhalb der Laderäume angeordnet sind.

An den Unterverteilungen muss zu erkennen sein, ob die Unterverteilungen Spannung führen und welcher Abgang ein- bzw. ausgeschaltet ist.

Der Einbau der Steckdosen ist nur an Orten vorzuse-hen, die ausreichend Schutz gegen mechanische Be-schädigungen bieten.

Kapitel 3 Seite 2–28

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

K

L. Kabel und isolierte Leitungen

1. Allgemeines

1.1 Grundsätzlich können zugelassene Kabel- und Leitungstypen nach IEC 60092 angewendet wer-den. Gleichwertige Kabel- und Leitungseinrichtungen können vom GL zugelassen werden.

1.2 Außer für Raumbeleuchtung und Raumhei-zung sind nur Kabel mit mehrdrahtigen Leitern zu verwenden.

1.3 Die Nennspannung eines Kabels darf nicht kleiner sein als die Nenn-Betriebsspannung des betref-fenden Stromkreises.

In isolierten Netzen ist die Außenleiterspannung des Netzes als Nennspannung des Kabels zwischen einem Leiter und dem Schiffskörper zugrunde zu legen, weil sie im Fehlerfalle, z.B. Erdschluss eines Außenleiters, für längere Zeit zwischen intaktem Außenleiter und Schiffskörper anstehen kann.

2. Auswahl der Kabel

2.1 Temperaturen

An Stellen, an denen mit erhöhten Umgebungstempe-raturen zu rechnen ist, dürfen nur Kabel verwendet werden, deren zulässige Temperatur mindestens 10 K über der höchsten zu erwartenden Umgebungstempe-ratur liegt. Ein Korrekturfaktor für die zulässige Be-lastbarkeit ist anzuwenden (siehe Tabelle 2.12).

Kabel an Dieselmotoren, Wärmegeräten usw., bei denen die Gefahr einer erhöhten Erwärmung besteht, sollen so verlegt werden, dass sie gegen unzulässige äußere Wärmebeanspruchungen geschützt sind. Ist dies nicht möglich, sind hochwärme- und ölbeständige Kabel zu verwenden. Erstmalig verwendete Kabel müssen vor ihrem Einbau dem GL zur Prüfung/ Ge-nehmigung vorgelegt werden.

2.2 Feuersicherheit

Kabel und Leitungen müssen schwer entflammbar und selbstverlöschend sein (gemäß IEC 60332).

2.3 Kabelmäntel

Auf freiem Deck, in feuchten oder nassen Räumen, in Betriebsräumen und grundsätzlich dort, wo Schwitz-wasser oder schädliche Dämpfe (Öldämpfe) auftreten können, dürfen nur Kabel mit einem Mantel verwen-det werden, der gegen die Umgebungseinflüsse be-ständig und undurchlässig ist.

Als solche gelten auch PVC- (polyvinyl chloride), CSP- (chlorosulphonated polyethylene) und PCP- (polychloroprene) Mäntel, wenngleich sie für eine dauernde Lagerung in Flüssigkeiten nicht geeignet sind.

2.4 Bewegliche Anschlüsse

Auf Schwingungsdämpfern (Gummi oder Federn) angebrachte Maschinen oder Geräte sind über Kabel oder Leitungen mit genügender Beweglichkeit anzu-schließen.

Ortsveränderliche Geräte sind grundsätzlich über schwere, schwer entflammbare und ölbeständige Gummischlauchleitungen z.B. der Type HO7RN-FCENELE-C HD 22 oder gleichwertige Leitungen zu speisen.

Bei Arbeitsspannungen über 50 V müssen die beweg-lichen Anschlusskabel oder -leitungen für Geräte, die nicht schutzisoliert sind, zusätzlich einen Schutzleiter besitzen, der besonders gekennzeichnet sein muss.

In den Räumen des Wohnbereiches sind auch beweg-liche Leitungen in leichter Ausführung zugelassen.

3. Bemessung des Leiterquerschnittes

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Für die Bemessung von Kabeln und Leitun-gen gelten die Angaben nach Tabelle 2.13 bzw. Tabel-le 2.14, soweit nicht nach dem für die einzelnen Anla-gen zugelassenen Spannungsfall (siehe 3.1.3) oder wegen erhöhter Umgebungstemperatur oder abwei-chender zulässiger Betriebstemperatur andere Leiter-querschnitte in Frage kommen (siehe auch 3.2.1 - Mindestquerschnitt). Siehe Tabelle 2.12 für den Kor-rekturfaktor.

Tabelle 2.12 Korrekturfaktor für Kabel bei höhe-ren Umgebungstemperaturen

maximal zulässige Betriebstemperatur Umgebungstemperatur [°C]

[°C] Tabelle 40 45 50 60 70 60 Tabelle 2.13 1 0,87 0,71 - - 85 Tabelle 2.14 1 0,94 0,89 0,74 0,57

3.1.2 Parallelkabel dürfen entsprechend der Sum-me ihrer zulässigen Belastungen belastet und unter der Voraussetzung gemeinsam gesichert werden, dass eine gleichmäßige Stromverteilung auf alle Parallelkabel gewährleistet ist.

Grundsätzlich sollen nur Kabel gleichen Querschnittes und gleicher Länge als Parallelkabel verlegt werden.

3.1.3 Der Querschnitt der Kabel und Leitungen ist nicht nur nach der zulässigen Stromstärke, sondern auch nach dem zulässigen Spannungsfall zu bemessen. Der Spannungsfall darf zwischen der Hauptschalttafel und dem jeweils ungünstigsten Punkt der Anlage nicht mehr als 5 % für Beleuchtung und 7 % für Kraft und Heizung betragen. Bei kurzzeitigen Belastungen, z.B. hervorgerufen durch Anlassvorgänge, muss gewähr-leistet sein, dass der Spannungsfall im Kabel keine Störungen in der Anlage hervorruft.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–29

L

Tabelle 2.13 Belastbarkeit von Kabeln für eine zulässige Betriebstemperatur von 60 °C bei einer Umgebungstemperatur von 40 °C

1 2 3 4 5 6 7

Dauerbetrieb Kurzzeitbetrieb

S 2 = 30 min. Kurzzeitbetrieb

S 2 = 60 min.

Höchtzulässige Stromstärke

Nennstrom-stärke der Sicherung

Höchtzulässige Stromstärke

Nennstrom-stärke der Sicherung

Höchtzulässige Stromstärke

Nennstrom-stärke der Sicherung

Nenn-querschnitt des Kupferleiters

[mm2] [A] [A] [A] [A] [A] [A]

einadrige Kabel 1,0 1,5 2,5 4 6

10 16 25 35 50 70 95 120 150 185 240 300

9 14 19 26 34 46 62 82

101 126 156 189 219 251 287 337 388

10 16 20 25 36 50 63 80

100 125 160 160 224 250 250 315 355

10 15 20 28 36 49 66 87

108 136 171 217 251 294 353 420 500

10 15 20 25 36 50 63 80

100 160 160 224 250 300 315

- -

10 15 20 28 36 49 66 87

107 134 165 202 234 271 311 371 435

10 15 20 25 36 50 63 80

100 160 160 200 224 250 300

- -

zweiadrige Kabel 1,0 1,5 2,5 4 6

10 16 25

8 11 17 22 29 39 53 70

6 10 16 20 25 36 50 63

9 12 18 23 31 41 60 83

10 16 20 25 25 36 63 80

9 12 18 23 31 41 56 75

10 16 20 25 25 36 63 80

drei- oder vieradrige Kabel 1,0 1,5 2,5 4 6

10 16 25 35 50 70 95 120

6 9

14 18 24 32 43 57 71 89

109 132

1

6 10 16 20 25 36 36 50 63 80

100 125 160

7 10 15 19 25 36 50 70 88

115 151 194 234

10 10 16 20 25 36 50 63 80

100 125 200 225

7 10 15 19 25 34 46 60 75

100 125 161 161

10 10 16 20 25 36 50 63 80

100 125 160 200

5- bis 24-adrige Kabel 1,5 mm2 5 7

10 12 14 16 19 24

8 7 6 6 6 6 5 5

6 6 6 6 6 6 4 4

Kapitel 3 Seite 2–30

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

L

Tabelle 2.14 Belastbarkeit von Kabeln für eine zulässige Betriebstemperatur von 85°C bei einer Umgebungstemperatur von 40 °C

1 2 3 4 5 6 7

Dauerbetrieb Kurzzeitbetrieb S 2 = 30 min.

Kurzzeitbetrieb S 2 = 60 min.

Höchtzulässige Stromstärke

Nennstrom-stärke der Sicherung

Höchtzulässige Stromstärke

Nennstrom-stärke der Sicherung

Höchtzulässige Stromstärke

Nennstrom-stärke der Sicherung

Nenn-querschnitt des Kupferleiters

[mm2] [A] [A] [A] [A] [A] [A]

einadrige Kabel 1,0 1,5 2,5 4 6

10 16 25 35 50 70 95 120 150 185 240 300

17 22 30 40 52 72 96

127 157 196 241 292 338 389 443 522 600

16 20 25 36 50 63

100 125 160 200 224 300 315 400 425 500 630

18 23 32 42 55 76

102 135 168 212 264 327 387 455 532 650 765

16 20 25 36 50 63

100 125 160 224 300 315

- - - - -

18 23 32 42 55 76

102 135 166 208 255 311 362 420 481 574 672

20 20 36 50 63 80

100 160 224 250 300 315

- - - - -

zweiadrige Kabel 1,0 1,5 2,5 4 6

10 16 25

14 19 26 34 44 61 82

108

10 20 25 36 36 63 80

100

15 20 28 36 47 65 93

127

16 20 25 36 50 63

100 125

15 20 28 36 47 65 87

115

16 20 25 36 50 63

100 125

drei- oder vieradrige Kabel 1,0 1,5 2,5 4 6

10 16 25 35 50 70 95 120

12 15 21 28 36 50 67 89

110 137 169 205 237

10 16 20 25 36 50 63 80

100 125 160 200 224

13 16 22 30 38 56 75

110 138 178 235 300 365

16 16 25 36 36 63 80

100 125 160 224 300 315

13 16 22 30 38 53 71 96

120 153 194 250 296

16 16 25 36 36 50 63 80

100 125 160 250 300

5- bis 24-adrige Kabel 1,5 mm2 5 7

10 12 14 16 19 24

13 11 10 10 9 9 8 8

10 10 10 10 6 6 6 6

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–31

L

3.2 Mindestquerschnitte

In Kraft-, Heizungs-, Beleuchtungsanlagen und Steu-erstromkreisen für Kraftanlagen ist der Mindestquer-schnitt für festverlegte Kabel und Leitungen 1,0 mm2; in Steuerstromkreisen der Sicherheitsanla-gen 0,75 mm2; in Automations- und Telekommunika-tionsausrüstungen 0,5 mm2, für Fernmeldeanlagen, die nicht der Schiffssicherheit dienen, und für Daten-bus/Datenkabel 0,2 mm2.

Innerhalb der Wohn- und Aufenthaltsräume dürfen für den beweglichen Anschluss von Geräten mit einer Stromaufnahme bis zu 6 A auch bewegliche Leitungen mit einem Leiterquerschnitt ab 0,75 mm2 verwendet werden.

3.3 Schiffskörperrückleiter

Siehe F.2.1.

3.4 Schutzleiter

Siehe A.1.4.4.

3.5 Mittelpunktleiter

Mittelpunktleiter für Drehstromnetze sind mindestens entsprechend dem halben Außenleiterquerschnitt zu bemessen. Bei Außenleiterquerschnitten von 16 mm2 und darunter muss der Mittelleiterquerschnitt dem der Außenleiter entsprechen.

4. Schutz der Kabel gegen Überlastung

4.1 Allgemeine Anforderungen

4.1.1 Sämtliche Kabel und Leitungen mit Ausnah-me der mit dem Schiffskörper verbundenen Rücklei-ter, Sternpunkt- und Erdungsleiter sind nach Tabelle 2.14 bzw. Tabelle 2.15 zu sichern.

Tabelle 2.15 Zulässiger Krümmungsradius (innen)

Kabel-Außendurch-

messer D [mm]

Kabel ohne metallischen Mantel oder

Geflecht

Kabel mit metallischen Mantel oder

Geflecht bis 25 über 25

4⋅D 6⋅D

6⋅D 6⋅D

4.1.2 Erfolgt der Schutz durch Leistungsschalter mit Überstrom- und Kurzschlussauslösung, ist die Überstromauslösung entsprechend der höchstzulässi-gen Stromstärken gemäß Tabelle 2.13 bzw. Tabelle 2.14 einzustellen. Die Kurzschlussauslösung muss bei vier bis sechsfachem Betrag der dort angegebenen Werte ansprechen.

Über Kurzschlussschutz siehe auch G.3.9.

4.1.3 Erregereinspeisungen für Gleichstrommoto-ren und parallel arbeitende Gleichstromgeneratoren dürfen nicht gesichert werden, sofern es sich nicht um Sonderanlagen handelt. Erregerleitungen für Gleich-stromgeneratoren in Einzelschaltung sowie Dreh-strom-Synchronmaschinen sind nur zu sichern, wenn ein besonderer Grund hierfür vorliegt, z.B. wenn die Kabel vertikal durch verschiedene Abteilungen des Schiffes geführt werden.

5. Kabelverlegung

5.1 Allgemeines

5.1.1 Generatorkabel und alle von der Haupt- oder Notschalttafel abgehenden Kabel müssen bis zu den Verteilungsschalttafeln oder den Verbrauchern selbst ungeteilt in einer Länge verlegt werden. Das gleiche gilt für alle Verbindungskabel in betriebswichtigen Anlagen. Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung vom GL zulässig (Schiffsverlängerun-gen oder Übergangskästen an der Schere unterhalb des beweglichen Steuerhauses).

Für elastisch gelagerte Maschinen und Geräte muss durch Ausgleichsbögen für eine genügende Bewe-gungsfreiheit gesorgt werden.

5.1.2 In Gleichstromanlagen ohne Schiffskörper-rückleitung sind für die kleineren Querschnitte Mehr-leiterkabel zu verwenden. Bei der Verwendung von 1-Leiterkabeln für große Querschnitte müssen zur Ver-meidung magnetischer Streufelder Hin- und Rücklei-ter in ihrer ganzen Länge so nahe wie möglich beiein-ander verlegt werden.

5.1.3 In Drehstromanlagen ohne Schiffskörper-rückleitung sind für Drehstromanschlüsse Dreileiter-kabel, für Stromkreise mit einer Sternpunktbelastung Vierleiterkabel zu verlegen. Die Verwendung eines Dreileiterkabels und eines gesonderten Sternpunktlei-ters ist nur zulässig, wenn der Strom im Sternpunktlei-ter 20 A nicht überschreitet.

5.1.4 In Wechsel- oder Drehstromanlagen sind einadrige Kabel mit einer Belastung über 20 A zu vermeiden. Lässt sich diese Verlegungsart nicht um-gehen, sind die zu treffenden Maßnahmen mit dem GL zu vereinbaren.

5.1.5 Kabel, deren zulässige Leitertemperatur um mehr als 5 K voneinander abweicht, dürfen nur in einem gemeinsamen Bündel verlegt werden, wenn für sämtliche Kabel die zulässigen Belastungen des am niedrigsten belastbaren Typs zugrunde gelegt werden.

5.1.6 Wenn in Wechsel- oder Drehstromanlagen wegen der bei großen Leistungen sich ergebenden Anschlussschwierigkeiten die Verwendung von Mehr-aderkabeln entsprechend 5.1.3 nicht möglich ist, so kann die Verlegung von einadrigen Kabeln und Lei-tungen unter Beachtung besonderer Maßnahmen, die

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Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

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im einzelnen mit dem GL abzustimmen sind, geneh-migt werden.

5.1.7 Tabelle 2.15 sind der für Kabelbögen kleinste zulässige innere Krümmungsradius in Abhängigkeit vom Kabelaußendurchmesser und der Kabelausfüh-rung zu entnehmen.

5.1.8 Endverschlüsse und Kabelverbindungen müssen bei allen Leitern so hergestellt sein, dass sie die ursprünglichen elektrischen, mechanischen, schwerentflammbaren und, falls erforderlich, feuerbe-ständigen Eigenschaften beibehalten. Die Anzahl von Kabelverbindungen soll sich auf ein Minimum be-schränken.

6. Kabelwege

6.1 Allgemeines

6.1.1 Kabelwege sind so zu wählen, dass die Kabel möglichst geradlinig verlegt werden und keinen me-chanischen Beschädigungen ausgesetzt sind. Durch-laufende Kabelbahnen sollen nicht längs der Außen-haut und deren Spanten führen.

6.1.2 Wärmequellen wie Kessel, heiße Rohrleitun-gen und dergleichen müssen umgangen werden, so dass die zulässige Leiterendtemperatur des Kabels nicht überschritten wird. Ist dies nicht möglich, sind die Kabel gegen Wärmestrahlung abzuschirmen.

6.1.3 Wird für eine Anlage aus Sicherheitsgründen eine doppelte Speisung vorgesehen, sollen die Speise-kabel so weit wie möglich voneinander verlegt wer-den. Kabelbahnen sind gegen Korrosion zu schützen.

7. Befestigung der Kabel und Leitungen

7.1 Allgemeines

7.1.1 Kabel sind auf Bahnen oder Böcken zu verle-gen. Einzeln verlegte Kabel sind durch Schellen zu befestigen.

7.1.2 Für die Befestigung sollen Schellen oder Bandagen aus verzinktem Bandstahl, aus Kupfer- oder Messingband verwendet werden.

Andere bewährte und vom GL genehmigte Befesti-gungsarten sind zulässig.

Zur Befestigung von Kabeln an Aluminiumwänden sind cadmierte oder verzinkte Stahlschrauben und verzinkte Schellen oder solche aus anderen geeigneten Werkstoffen zu verwenden.

Schellen für mineralisch isolierte Kabel mit Kupfer-mantel müssen, sofern sie mit diesen in galvanischer Verbindung stehen, aus einer Kupferlegierung beste-hen.

8. Zugentlastung

8.1 Allgemeines

Durch die Befestigung der Kabel ist sicherzustellen, dass eventuell auftretende Zugbelastungen in den zulässigen Grenzen bleiben. Dies ist besonders bei Kabeln mit kleinem Querschnitt und bei Kabeln auf vertikalen Bahnen oder in vertikal verlegten Schutz-rohren zu beachten.

9. Schutz gegen mechanische Beschädigung

9.1 Allgemeines

Kabel in Laderäumen, an Deck und an Stellen, wo sie der besonderen Gefahr der mechanischen Beschädi-gung ausgesetzt sind, insbesondere Kabel, die bis zu einer Höhe von 500 mm über Flur verlegt sind, sind mit einem zusätzlichen Schutz in Form von Verklei-dungen oder Rohren zu umgeben.

Kabelabdeckungen sind mit dem Schiffskörper leitend zu verbinden.

10. Verlegung von Kabeln und Leitungen in Rohren oder geschlossenen metallischen Kanälen

10.1 Allgemeines

10.1.1 Rohre und Kanäle müssen auf der Innenseite glatt und an den Enden so geformt sein, dass die Ka-belumhüllung nicht beschädigt wird. Sie sind mit Entwässerungs-Bohrungen mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm zu versehen.

Lichte Weite und Biegeradien müssen so gewählt werden, dass ein Einziehen der Kabel ohne Schwie-rigkeiten möglich ist.

10.1.2 Rohre und Kanäle dürfen nur bis zu max. 40 % ihres lichten Querschnittes mit Kabeln ausgefüllt werden, wobei als Querschnitt aller Kabel die Summe der einzelnen Querschnitte, errechnet aus den Außen-durchmessern der Kabel, gilt.

10.1.3 Bei längeren Kabelkanälen und Kabelrohren sind Inspektions- und Montagekästen vorzusehen.

11. Verlegung in nichtmetallischen Rohren und Kanälen

11.1 Allgemeines

Die Rohre oder Kanäle müssen aus einem schwer entflammbaren Werkstoff bestehen.

12. Schott- und Decksdurchführungen

12.1 Allgemeines

12.1.1 Werden Kabel durch Schotte oder Decks geführt, darf die mechanische Festigkeit, die Wasser-

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Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–33

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dichtigkeit und die Feuerfestigkeit dieser Schotte und Decks nicht durch die Kabeldurchführungen beein-trächtigt werden.

12.1.2 Für Durchführungen durch wasserdichte Schotte oder Decks sind Einzeldurchführungen in der Ausführung als Stopfbuchsen oder bei Kabelbündeln Sammeldurchführungen in einer vom GL genehmigten Ausführung zu verwenden. Als Dichtungsmittel kön-nen Gießharze oder elastische Passstücke dienen.

Bei Verwendung von Gießharz müssen die Kabel über eine Länge von mindestens 150 mm innerhalb der Durchführungen geführt und vergossen sein.

13. Kabelverlegung in Kühlräumen

13.1 Allgemeines

Kabel dürfen weder in, noch unmittelbar auf der wär-meisolierenden Verkleidung der Räume verlegt wer-den. Sie sind auf perforierten Blechen oder auf Ab-standsschellen frei von der Verkleidung der Isolier-schicht anzuordnen. Hiervon ausgenommen sind Ein-zelkabel mit einem Kunststoffaußenmantel, die direkt auf der Verkleidung verlegt werden dürfen.

14. Kabelverlegung zu Ruderhäusern über bewegliche Zuführungen (Kabelscheren)

14.1 Allgemeines

Bei der Installation von in der Höhe veränderlichen Ruderhäusern und Fahrständen sind bei der Auswahl und Verlegung der Kabel folgende Gesichtspunkte besonders zu beachten:

– Auswahl geeigneter Kabeltypen hinsichtlich ihrer Flexibilität, Ölbeständigkeit, Wärme- und Kältebeanspruchung (z.B. HO7RN-F)

– Verlegung bei vergrößerten Biegeradien an mechanisch stark beanspruchten Stellen

– Kabelhalterung durch metallische Kabelbänder bzw. Schellen

– geeigneter Schutz gegen mechanische Beschä-digung

15. Kabelverbindungen und Abzweigungen

15.1 Allgemeines

15.1.1 Abzweigungen von Kabeln und Leitungen dürfen nur innerhalb von Kästen hergestellt werden.

15.1.2 Abzweig- und Verbindungskästen müssen an zugänglichen Stellen angebracht und deutlich gekenn-zeichnet sein.

15.1.3 Grundsätzlich soll nur ein Stromkreis durch einen Kasten oder eine Dose geführt werden. Ist es notwendig, durch einen Kasten eine größere Anzahl von Stromkreisen zu führen, so sind die Klemmen so

anzuordnen, dass gleichartige Stromkreise beieinander liegen. Klemmen für verschiedenartige Anlagen oder solche mit unterschiedlichen Betriebsspannungen sind durch Zwischenwände voneinander zu trennen. Sämt-liche Klemmen sind deutlich und dauerhaft zu kenn-zeichnen. Ein Klemmen-Anschlussplan ist am Deckel anzubringen.

15.1.4 Eine durchgehende leitende Verbindung aller metallischen Kabelumhüllungen muss insbesondere innerhalb von Kabelabzweig- und Anschlusskästen sichergestellt werden.

Metallische Kabelmäntel, Armierungen und Abschir-mungen sind in der Regel an jedem Ende mit dem Schiffskörper leitend zu verbinden. Bei einadrigen Kabeln in Wechselstromanlagen ist die Erdung nur einseitig vorzunehmen. Für Kabel und Leitungen innerhalb elektronischer Anlagen wird die einseitige Erdung empfohlen.

M. Führungs- Überwachungs-, Alarm- und Sicherheitssysteme

1. Geltungsbereich

1.1 Allgemeine Anforderungen

Dieser Abschnitt legt die Anforderungen für die Füh-rungs-, Überwachungs-, Alarm- und Sicherheitssys-teme fest, die für den Betrieb der wesentlichen Ein-richtungen für den Schiffsantrieb, die Steuerung und Sicherheit erforderlich sind.

Die Anforderungen betreffen Einrichtungen des Hauptantriebs und zugehörige Anlagen, die durch das Personal überwacht werden.

Anforderungen für automatische und ferngesteuerte Systeme und Ausrüstungen, die anstelle von durchge-hender personeller Überwachung genehmigt werden sollen, müssen mit den staatlichen Behörden abge-stimmt werden.

1.2 Planung und Entwurf

1.2.1 Das Konzept der Sicherheitsmaßnahmen, Steuerung, Regelung und Überwachung von Einrich-tungen muss das zu erwartende Risiko bei Ausfall oder Fehlern auf ein vertretbares Restrisiko begrenzen.

1.2.2 Die nachstehenden grundsätzlichen Anforde-rungen sind, soweit erforderlich, zu berücksichtigen:

– Anpassung an die Umgebungs- und Betriebsbe-dingungen

– Erfüllung der Genauigkeitsforderungen

– Erkennbarkeit und Konstanz der eingestellten Parameter, Grenz- und Istwerte

– Anpassung der Mess-, Steuer-, Regel- und Überwachungssysteme an den Prozess und seine speziellen Anforderungen

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Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

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– Rückwirkungsfreiheit der Systemelemente im Zusammenwirken im Gesamtsystem

– unkritisches Verhalten bei Spannungsausfall, Spannungswiederkehr und im Fehlerfall

– eindeutige Bedienbarkeit

– Instandhaltbarkeit, Fehlererkennbarkeit, Prüf-barkeit

– Reproduzierbarkeit der Werte

1.2.3 Es sind automatische Eingriffe vorzusehen, falls Schäden nicht durch manuellen Eingriff vermie-den werden können.

1.2.4 Können Gefährdungen von Personen oder der Schiffssicherheit durch den bestimmungsgemäßen Betrieb oder durch Fehler oder Störungen in Maschi-nen und Anlagen und in Steuerungs-, Regelungs-, Überwachungs- und Messanlagen nicht ausgeschlos-sen werden, so sind Sicherheitseinrichtungen oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich.

1.2.5 Können Gefährdungen von Maschinen und Anlagen durch Fehler oder Störungen in Steuerungs-, Regelungs-, Überwachungs- und Messanlagen nicht ausgeschlossen werden, so sind Schutzeinrichtungen oder Schutzmaßnahmen erforderlich.

1.2.6 Werden mechanisch wirkende Anlagen oder Einrichtungen durch elektrische/elektronische Be-triebsmittel vollständig oder teilweise ersetzt, sind die Anforderungen für mechanische Anlagen und elektri-sche/elektronische Einrichtungen sinngemäß zu erfül-len.

1.3 Auslegung und Aufbau

1.3.1 Maschinenalarmsysteme, Schutz-, Sicher-heitssysteme sowie Steuerungs- und Regelungsanla-gen für betriebswichtige Einrichtungen sind so aufzu-bauen, dass Fehler und Störungen nur auf die direkt betroffene Funktion Auswirkungen haben. Dieses gilt auch für die Messwerterfassung.

1.3.2 Für Maschinen und Anlagen, die ferngesteu-ert oder selbsttätig betrieben werden, müssen Bedien- und Überwachungseinrichtungen vorgesehen werden, die den manuellen Betrieb ermöglichen.

Die manuelle Bedienung setzt alle Fernbedienungen und automatische Führungen außer Kraft.

1.3.3 Gestörte, selbsttätig abgeschaltete Anlagen dürfen erst nach Entriegelung von Hand zum Wieder-anlauf freigegeben werden.

Es muss möglich sein, den Schiffsantrieb zuverlässig und schnell zu starten, zu stoppen und umzusteuern.

1.4 Anwendung von Rechnersystemen

Werden Rechner eingesetzt, ist P. zu beachten.

1.5 Instandhaltung

1.5.1 Die Automationsanlagen sollen für Messun-gen und Reparaturen zugänglich sein. Für Funktions-kontrollen und das Auffinden von Störungen sind Einrichtungen, wie z.B. Simulierschaltungen, Prüf-buchsen, Kontrolllampen etc. vorzusehen.

1.5.2 Durch Instandhaltungsmaßnahmen darf die Funktionsfähigkeit anderer Systeme nicht beeinträch-tigt werden.

1.5.3 Falls Wartungs- oder Instandhaltungsmaß-nahmen bei eingeschaltetem Gerät zu Zerstörungen von Bauelementen oder zu gefährlichen Zuständen von Anlagen führen können, muss ein Warnschild angebracht werden, das auf diese Gefährdung hin-weist.

1.5.4 Steckkarten und Steckverbindungen müssen gegen unbeabsichtigtes Vertauschen geschützt sein. Alternativ können sie hinsichtlich ihrer Zuordnung eindeutig gekennzeichnet werden.

2. Maschinenführungs- und Überwachungs-anlagen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Bei Schiffen mit nur einem Hauptmotor darf dieser nicht automatisch abgeschaltet werden außer zum Schutz gegen Überdrehzahl.

2.1.2 Bei Schiffen mit nur einem Hauptmotor darf dieser nur dann mit einer automatischen Einrichtung zur Reduzierung der Motordrehzahl ausgerüstet wer-den, wenn die automatische Reduzierung der Motor-drehzahl sowohl optisch wie akustisch im Ruderhaus angezeigt wird und wenn die Einrichtung zur Reduzie-rung der Motordrehzahl vom Arbeitsplatz des Ruder-gängers aus ausgeschaltet werden kann.

2.2 Schutzeinrichtungen für Maschinenanla-gen

2.2.1 Schutzeinrichtungen müssen unabhängig von Steuerungs-, Regelungs- und Alarmanlagen sein und sollen den zu schützenden Anlagen zugeordnet wer-den.

2.2.2 Wenn gefährliche Grenzwerte erreicht wer-den, müssen Schutzeinrichtungen den Weiterbetrieb den verbleibenden technischen Möglichkeiten anpas-sen.

2.2.3 Schutzeinrichtungen müssen von der Haupt-einspeisung versorgt werden, und Batterie-Unterstützung für mindestens 15 Minuten haben.

2.2.4 Schutzeinrichtungen sind so auszulegen, dass mögliche Fehler wie z.B. Spannungsausfall oder Drahtbruch keinen gefährlichen Zustand für Personen, Schiff oder Maschinen herbeiführen können.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–35

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2.2.5 Falls Fehler, die sich auf den Betrieb der Einrichtungen auswirken, nicht erkannt werden, müs-sen geeignete Testeinrichtungen vorgesehen und re-gelmäßig betätigt werden.

2.2.6 Für Schutzeinrichtungen, die eine automati-sche Abschaltung bewirken können, ist das Prinzip des überwachten Arbeitsstroms anzuwenden. Gleich-wertige Überwachungsprinzipien sind zulässig.

2.2.7 Die Auslösung von Schutzeinrichtungen und Fehler sind zu alarmieren. Die Ursache für die Auslö-sung muss identifiziert werden können.

2.2.8 Einrichtungen, die bei einer Störung automa-tisch abgeschaltet werden, dürfen direkt an der Ein-richtung erst nach einer manuellen Freigabe erneut gestartet werden.

2.2.9 Einstellmöglichkeiten von Schutzeinrichtun-gen sind so auszuführen, dass die letzte Einstellung nachvollziehbar ist.

2.2.10 Schutzeinrichtungen, die ein automatsches Abschalten der Hauptantriebsanlage bewirken können, müssen mit Übrbrückungsmöglichketen im Ruderhaus ausgerüstet sein

2.3 Reduzierung der Hauptantriebsanlage

2.3.1 Die Reduzierung kann automatisch veranlasst werden oder durch eine Aufforderung zu einer manu-ellen Reduzierung.

2.3.2 Die Reduzierung kann eine Funktion des Alarmsystems der Maschinenanlage sein.

2.3.3 Überbrückungsmöglichkeiten der automati-schen Reduzierung vom Ruderhaus aus müssen vorge-sehen werden.

2.4 Manueller Notstopp

2.4.1 Manuelle Notstopps müssen gegen unbeab-sichtigtes Auslösen geschützt sein.

2.4.2 Der manuelle Notstopp darf nicht automa-tisch gelöscht werden.

2.4.3 Es muss erkennbar sein, welcher automati-sche Notstopp betätigt wurde.

2.4.4 Für manuelle Notstopps ist das Prinzip des überwachten Arbeitsstroms anzuwenden. Gleichwerti-ge Überwachungsprinzipien sind zulässig.

2.5 Sicherheitseinrichtungen für Maschinen-anlagen

2.5.1 Sicherheitseinrichtungenmüssen unabhängig von Steuerungs-, Regelungs-, und Alarmanlagen aus-geführt sein und sollen den zu schützenden Anlagen zugeordnet werden.

2.5.2 Wenn gefährliche Grenzwerte erreicht wer-den, müssen Sicherheitseinrichtungen eine automati-sche Abschaltung bewirken.

2.5.3 Sicherheitseinrichtungen müssen von der Haupteinspeisung versorgt werden, und Batterie-Unterstützung für mindestens 15 Minuten haben.

2.5.4 Falls Fehler, die sich auf den Betrieb der Einrichtungen auswirken, nicht erkannt werden, müs-sen geeignete Testeinrichtungen vorgesehen und re-gelmäßig betätigt werden.

2.5.5 Für Sicherheitseinrichtungen ist das Prinzip des überwachten Arbeitsstroms anzuwenden. Gleich-wertige Überwachungsprinzipien sind zulässig.

2.5.6 Die Auslösung von Sicherheitseinrichtungen und Fehler sind zu alarmieren und zu registrieren. Die Ursache für die Auslösung muss identifiziert werden können.

2.5.7 Einrichtungen, die bei einer Störung automa-tisch abgeschaltet werden, dürfen direkt an der Ein-richtung erst nach einer manuellen Freigabe erneut gestartet werden.

2.5.8 Einstellmöglichkeiten von Sicherheitseinrich-tungen sind so auszuführen, dass die letzte Einstellung nachvollziehbar ist.

2.5.9 Sicherheitseinrichtungen der Hauptantriebs-anlage müssen mit Überbrückungsmöglichkeiten aus-gerüstet sein. Der Schutz vor Überdrehzahl ist dabei ausgenommen.

2.6 Sicherheitssysteme für Maschinenanlagen

2.6.1 Das Sicherheitssystem der Maschinenanlage ist die Summe der Schutz- und Sicherheitseinrichtun-gen für die Maschinenanlage.

2.6.2 Es ist zulässig, die Schutz- und Sicherheits-einrichtungen zu nur einem individuellen System zusammenzufassen.

2.7 Steuerungen

2.7.1 Hauptmaschinen und betriebswichtige Ein-richtungen sind mit für den Betrieb geeigneten Steue-rungen auszurüsten. Diese Steuerungen müssen von-einander unabhängig sein, oder dürfen im Fehlerfall eines Systems andere Systeme nicht beeinflussen, siehe auch 1.2.2.

2.7.2 Steuerungseinrichtungen müssen Sicher-heitsmaßnahmen beinhalten, wenn fehlerhafte Bedie-nung zu schwerwiegenden Schäden oder zum Verlust von wichtigen Funktionen führen kann.

2.7.3 Auswirkungen der Steuerbefehle müssen am jeweiligen Steuerstand erkennbar sein.

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Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

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2.7.4 Bedienelemente sollen in ihrer Anordnung und Wirkungsrichtung der gesteuerten Anlage bzw. der Bewegungsrichtung des Schiffes entsprechen.

2.7.5 Bedieneinrichtungen für betriebswichtige Einrichtungen sind an oder in der Nähe der betreffen-den Einrichtungen zu installieren.

2.7.6 Sind Steuereingriffe von mehreren Bedienge-räten aus möglich, dann sind folgende Anforderungen zu beachten:

– Konkurrierende Bedieneingriffe sind durch geeignete Verriegelungen zu verhindern. Der aktive Steuerstand muss als solcher erkennbar sein.

– Die Befehlsübernahme darf erst nach Abstim-mung mit dem Benutzer des aktiven Steuerstan-des möglich sein.

– Vorkehrungen gegen Sollwertänderungen durch Befehlstandübergabe sind zu treffen.

2.7.7 Die Steuerungen für die Drehzahl und Leis-tung von Hauptmaschinen sind baumusterprüfpflich-tig.

2.8 Regelungen

2.8.1 Regelungen sollen die Prozessgrößen unter normalen Bedingungen in den spezifizierten Grenzen halten.

2.8.2 Die Regelung muss über den gesamten Re-gelbereich ein für die Anlage spezifiziertes Verhalten haben. Erwartete Veränderungen in den Parametern müssen bei der Auslegung berücksichtigt werden.

2.8.3 Fehler in einem Regelkreis dürfen die Funk-tion anderer Regelkreise für betriebswichtige Einrich-tungen nicht beeinflussen.

2.8.4 Die Energieversorgung betriebswichtiger Regelkreise ist zu überwachen und bei Ausfall muss ein Alarm erfolgen.

2.8.5 Die Regeleinrichtungen für die Drehzahl und Leistung von Hauptmaschinen sind baumusterprüf-pflichtig.

2.9 Alarmanlagen

2.9.1 Die Alarmanlagen sollen unzulässige Abwei-chungen von Betriebswerten optisch und akustisch melden. Die Betriebsbereitschaft des Systems ist so-wohl im Steuerhaus als auch an der Einrichtung anzu-zeigen.

2.9.2 Verzögerungen von Alarmen sind in zeitli-chen Grenzen zu halten, in denen noch keine Gefähr-dung der überwachten Anlage bei einer Grenzwertver-letzung gegeben ist.

2.9.3 Optische Meldungen sind einzeln an zentraler Position anzuzeigen. Die Bedeutung der Einzelanzei-gen muss durch Text oder Symbol eindeutig erkennbar sein.

Bei einer Störungsmeldung muss die optische Mel-dung bis zur Beseitigung der Störung sichtbar bleiben. Eine quittierte optische Meldung soll von einer nicht quittierten unterschieden werden können.

2.9.4 Akustische Signale müssen erkennbar sein.

Durch das Quittieren eines Alarms darf das Auslösen eines durch neue Ursachen hervorgerufenen Alarms nicht verhindert werden. Alarme müssen unter allen Betriebsbedingungen wahrnehmbar sein.

Kann das z.B. aufgrund des Geräuschpegels nicht sichergestellt werden, müssen zusätzlich optische Meldungen, z.B. Lichtblitzanzeigen, installiert wer-den.

2.9.5 Kurzzeitig auftretende Störungen, die sich ohne Eingriff von selbst beheben, sind durch optische Gedächtnismeldungen festzuhalten, die erst nach Quit-tierung erlöschen dürfen.

2.9.6 Alarmanlagen sollen im Ruhestromprinzip oder im überwachten Arbeitsstromprinzip ausgeführt werden. Gleichwertige Überwachungsprinzipien sind zulässig.

2.9.7 Die Spannungsversorgung soll überwacht werden und im Fall von Störungen einen Alarm auslö-sen. Die Funktion der Leuchtanzeigen muss überprüf-bar sein.

Die Alarmanlage soll von der Hauptstromquelle ver-sorgt werden und für mindestens 15 Minuten batterie-gestützt sein.

2.9.8 Alarmmeldungen sollen an einer bemannten Stelle am Maschinenstand, sofern vorhanden, oder im Steuerhaus durch optische Einzelmeldung und akusti-sche Sammelmeldung erfolgen. Der akustische Alarm muss im gesamten Maschinenraum, an der bemannten Stelle am Maschinenfahrstand und im Steuerhaus gut wahrnehmbar sein. Wenn dies aufgrund des Lärmpe-gels nicht sichergestellt werden kann, müssen zusätz-lich optische Meldungen, z.B. Lichtblitzanzeigen, installiert werden.

Gleichzeitig mit einer Sammelmeldung muss an der bemannten Stelle am Maschinenfahrstand und im Steuerhaus ein quittierbarer akustischer Alarm gege-ben werden, der nach der Quittierung für weitere Mel-dungen bereit sein muss.

Es muss möglich sein, die akustischen Signale unab-hängig von der Quittierung des optischen Signals zu stoppen.

Die Quittierung der optischen Alarme darf nur mög-lich sein, wenn der Fehler als ein einzelnes Signal gemeldet wurde und ein ausreichender Überblick über den betreffenden Prozess gegeben ist.

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2.9.9 Wenn der Umfang der Anlage es erfordert, können bei Anlagen mit Einzelmeldungen im Maschi-nenraum die optischen Störungsmeldungen im Steuer-haus ihrer Dringlichkeit entsprechend in mindestens drei Gruppen zusammengefasst werden.

– Gruppe 1: Alarme bei Störungen, die ein sofor-tiges Stoppen der Hauptmaschine erfordern (rote Leuchte)

– Gruppe 2: Alarme bei Störungen, die eine Leis-tungsverminderung der Hauptmaschine erfor-dern (rote Leuchte)

– Gruppe 3: Alarme bei Störungen, die Maßnahmen nach 1 oder 2 nicht erfordern (gelbe Leuchte)

2.9.10 Verzögerungen von Alarmen sind zeitlich zu begrenzen, um eine Gefährdung der überwachten Anlage bei einer Grenzwertverletzung zu verhindern. Druckalarme dürfen im Allgemeinen nicht mehr als 2 s verzögert werden. Niveaualarme sind so zu verzö-gern, dass kurzzeitige Niveauschwankungen nicht zu einer Alarmierung führen.

2.9.11 Durch einen Ausfall der Versorgungsspan-nung bzw. Abschaltung der Anlage dürfen sich die eingestellten Grenzwerte für die Störungsmeldung nicht ändern.

2.9.12 Störungsmeldungen für Hauptmotoren mit angehängten Pumpen sind derart auszuführen, dass manöverbedingte Betriebswertschwankungen nicht zum Ansprechen der Alarmanlage führen.

2.9.13 Es wird empfohlen, vom GL zugelassene Eingabegeräte zu verwenden.

2.9.14 Die automatische Unterdrückung von Alarmmeldungen bei Außerbetriebnahme der Haupt-maschine und Hilfsmaschinen wird empfohlen.

2.10 Integration von Systemen für betriebs-wichtige Einrichtungen

2.10.1 Die Integration von Funktionen einzelner Einrichtungen darf die Zuverlässigkeit der einzelnen Einrichtungen nicht vermindern.

2.10.2 Ein Fehler in einem Teilsystem (einzelnes Modul, Gerät oder Untersystem) des integrierten Sys-tems darf nicht die Funktion anderer Teilsysteme beeinflussen.

2.10.3 Ein Ausfall der Datenübertragung miteinan-der verbundener autarker Teilsysteme, darf nicht deren unabhängige Funktion beeinträchtigen.

2.10.4 Betriebswichtige Einrichtungen müssen auch unabhängig von integrierten Systemen betrieben wer-den können.

2.11 Fernsteuerung der Maschinenanlagen

2.11.1 Die Maschinenanlagen sind mit Überwa-chungseinrichtungen gemäß Tabelle 2.16 auszustatten.

2.11.2 Mit der Fernsteuerung müssen Drehzahl, Schubrichtung und gegebenenfalls Drehmoment oder Propellersteigung unter allen Fahrt- und Betriebsbe-dingungen uneingeschränkt gesteuert werden können.

2.11.3 Für die Fernsteuerung ist vorzugsweise Ein-hebelbedienung vorzusehen. Die Fahrhebelverstellung soll im Sinne der gewünschten Fahrtrichtung des Schiffes erfolgen. Von der Brücke in die Fernsteue-rung eingegebene Kommandos müssen an allen Fahr-ständen erkennbar sein.

2.11.4 Die Fernsteuerung muss eingegebene Kom-mandos einschließlich Notmanöver entsprechend den Vorgaben des Herstellers der Antriebsanlage ausfüh-ren.

Falls Sperrbereiche vorhanden sind, ist deren zügiges Durchfahren zu gewährleisten und eine Sollwertvor-gabe hierin zu sperren.

2.11.5 Gespeicherte Kommandos müssen bei jedem neuen Kommando gelöscht und durch die Neueingabe ersetzt werden.

2.11.6 Bei Kommandoeingabe in Fahrtstufen muss die Möglichkeit bestehen, die Drehzahlen in den ein-zelnen Fahrtstufenbereichen zu verändern.

2.11.7 Eine Begrenzung gegen Überlastung der Antriebsmaschine ist vorzusehen.

2.11.8 Ein Stoppen des Propellerschubs muss vom Steuerhaus unabhängig vom Fernsteuerungssystem möglich sein.

2.11.9 Nach erfolgter manueller Notabstellung oder automatischer Abstellung der Hauptantriebsanlage soll diese nur über die Stoppstellung der Kommandoein-gabe wieder angefahren werden können.

2.11.10 Der Ausfall der Fernsteuerung sowie der Steuerenergie darf keine plötzliche Änderung der Antriebsleistung oder Propellerdrehzahl und -drehrichtung zur Folge haben. Im Einzelfall kann der GL einem anderen Ausfallzustand zustimmen, wobei vorausgesetzt wird, dass:

– sich die Schiffsgeschwindigkeit nicht erhöht

– sich die Fahrtrichtung nicht ändert

– keine unbeabsichtigten Anfahrvorgänge ausge-löst werden.

Eine lokale Steuerung muss von lokalen Steuerstellen aus möglich sein. Die lokalen Kontrollpunkte müssen unabhängig von der Fernsteuerung der Antriebsanla-gen sein und noch 15 Minuten nach einem Ausfall arbeiten.

2.11.11 Bei Ausfall der Fernsteuerung sowie der Steuerenergie muss ein Alarm erfolgen.

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Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

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Tabelle 2.16 Fernsteuerung der Maschineneinrichtungen

Symbole H = hoch, HH = sehr hoch L = niedrig, I = Einzelalarm G = Gruppenalarm

Überwachung

Systemparameter Alarme Anzeige lokal

Alarme Steuerhaus 4

Anzeige Steuerhaus

Abschal-tung

HAUPTMASCHINE Alle Motoren x Drehzahl Motorleistung > 220 kW HH x G x

Wellendrehzahlanzeiger x x Schmieröldruck L x G Schmieröltemperatur H x G Leckage im Brennstoff-Einspritzrohr 5 H G Störung im elektronischen Brennstoff-Einspritzsystem H G

Frischkühlwassersystem Einlassdruck 1 L x G Frischkühlwassersystem Auslasstemperatur 1 H x G Brennstofftemperatur für Motoren, die mit Schweröl gefahren werden L x G

Abgastemperatur (Einzelzylinder, falls aufgrund der Baugröße möglich) x

Steuerluftdruck L x G x Ladeluftdruck x Anlassluftdruck x x Abgastemperatur vor und nach Turbolader (falls aufgrund der Baugröße möglich) x

Manueller Notstopp des Antriebs x x x 3 Störung im elektronischen Drehzahlregler x x G UNTERSETZUNGSGETRIEBE Tankniveau x Schmieröltemperatur x Schmieröldruck x HILFSMASCHINE 2

alle Motoren x Drehzahl Motorleistung > 220 kW HH x G x

Niederdruckkühlwassersystem 1 L x G Frischkühlwassersystem Auslasstemperatur 1 H x G Schmieröldruck L x G Störung im elektronischen Drehzahlregler x x G DIESEL BUGSTRAHLRUDER 2

alle Motoren x Drehzahl Motorleistung > 220 kW HH x G x

Niederdruckkühlwassersystem 1 L x G Frischkühlwassersystem Auslasstemperatur 1 H x G Antriebsrichtung x x Schmieröldruck L x G Schmieröltemperatur x Störung im elektronischen Drehzahlregler x x G

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Tabelle 2.16 Fernsteuerung der Maschineneinrichtungen (Fortsetzung)

Symbole H = hoch, HH = sehr hoch L = niedrig, I = Einzelalarm G = Gruppenalarm

Überwachung

Systemparameter Alarme Anzeige lokal

Alarme Steuerhaus 4

Anzeige Steuerhaus Abschaltung

ANTRIEB Fernsteuerung des Antriebs bereit x x Verstellsteuerung x x ELEKTRIZITÄT Erdschluss (bei isoliertem Netzwerk) x x G Störung in Hauptenergieversorgung x x G BRENNSTOFFTANKS Brennstoffniveau im Betriebstank oder Tanks, die direkt versorgen wesentlich für Sicherheit oder Navigation

L x G

RUDERANLAGE Ruderlagenanzeige x x Niveau von jeder Hydraulikflüssigkeit L x I x Anzeige, dass der E-Motor jeder Antriebseinheit läuft x x

Störung in der Steuerung der Wendegeschwindigkeit und –richtung x I x

Überlaststörung x x I x Phasenstörung x x I x Ausbleiben der Stromversorgung x x I x Ausbleiben der Steuerungsversorung x x I x DAMPFKESSEL ODER HEIZÖL Hoher Druck HH x FEUER Feuermeldesystem x x Feuerhandmelder x x Festeingebaute automatische Feuerlöschanlagenaktivierung, sofern eingebaut

x x

ÜBERFLUTUNG Niveau der Maschinenraumbilge-/Entwässerungsbrunnen x x

ALARMSYSTEM Störung in der Energieversorgung des Alarmsystems x x x

1 Eine Kombination von Niveauanzeige/Alarm im Ausgleichstank und Anzeige/Alarm der Kühlwassertemperatur kann mit der Zustimmung der Gesellschaft als gleichwertig betrachtet werden 2 Für Dieselmotoren mit einer Leistung von höchstens 50 kW kann eine Ausnahme gemacht werden 3 Das Lösen von Kupplungen kann mit der Zustimmung der Gesellschaft als gleichwertig betrachtet werden 4 Gruppenalarme müssen im Maschinenraum oder Kontrollraum (sofern vorhanden) detailliert sein 5 Für Dieselmotoren mit mehr als zwei Zylindern

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2.11.12 Die Betriebsbereitschaft der Fernsteuerung ist im Steuerhaus sowie im Maschinenraum anzuzeigen. Das Steuerhaus und der Maschinenraum sind mit Anzeigen auszustatten, die Folgendes angeben:

– Propellerdrehzahl und Umdrehungsrichtung

– Stellung des Verstellpropellers

2.11.13 Fernsteuerungen für Hauptantriebsanlagen sind baumusterprüfpflichtig.

2.11.14 Die Umschaltung vom Brückensteuerstand zu Steuerständen im Maschinenbereich soll nur vom Maschinenbereich aus möglich sein.

2.11.15 Es ist sicherzustellen, dass jeweils nur von einem Steuerstand aus gefahren werden kann. Eine Kommandoübergabe von einem Steuerstand zum anderen soll nur dann möglich sein, wenn die zuge-ordneten Fahrhebel in gleicher Position stehen und wenn vom angewählten Steuerstand ein Bereitschafts-signal zur Übernahme gegeben wird. An jedem Steu-erstand ist anzuzeigen, welcher der betreffenden Steu-erstände in Betrieb ist.

2.11.16 Jede lokale Steuerstelle, einschließlich der Teilsteuerung (z.B. lokale Steuerung von Verstellpro-pellern oder Kupplungen) ist mit einer Kommunikati-onseinrichtung mit der Fernsteuerungsstelle auszustat-ten.

2.12 Feuermeldung und Alarm

2.12.1 Allgemeines

2.12.2 Alle erforderlichen festeingebauten Feuer-melde- und Feueralarmsysteme müssen jederzeit so-fort in der Lage sein, in Betrieb genommen zu werden.

2.12.3 Das festeingebaute Feuermelde- und Feuer-alarmsystem darf nicht für irgendwelche andere Zwe-cke eingesetzt werden, außer dass das Schließen von Feuertüren und ähnliche Funktionen an der Steuertafel erlaubt werden können.

2.12.4 Das System und die Ausrüstung müssen so konstruiert sein, dass sie auch bei Betriebsspannungs-schwankungen und Ausgleichsvorgängen, Umge-bungstemperaturschwankungen, Vibrationen, Luft-feuchtigkeit, Schock, Stöße und Korrosion, die normal auf Schiffen anzutreffen sind, betrieben werden kön-nen.

2.12.5 Das System soll von der Hauptenergieversor-gung gespeist werden und Batterie-Unterstützung für mindestens 15 Minuten haben.

2.13 Anforderungen an die Melder

2.13.1 Feuermelder sollen bei Wärme, Rauch oder anderen Verbrennungsprodukten, Flammen oder einer Kombination der vorgenannten Kriterien ansprechen. Melder, die bei anderen Kriterien, die auf ein begin-

nendes Feuer hinweisen, ansprechen, können vom GL dann zugelassen werden, wenn sie nicht unempfindli-cher als die vorgenannten Melder sind. Flammenmel-der dürfen nur zusätzlich zu Rauch- oder Wärmemel-dern verwendet werden.

2.13.2 Rauchmelder in Treppenhäusern, Gängen und Fluchtwegen, innerhalb der Unterkunftsbereiche ,müssen gemäß Zertifikat geeignet sein, vor einer Überschreitung der Rauchentwicklung von 12,5 % Verdunkelung pro Meter anzusprechen aber nicht vor Überschreitung der Rauchentwicklung von 2 % Ver-dunkelung pro Meter. Rauchmelder, die in anderen Räumen installiert werden sollen,müssen innerhalb von Empfindlichkeitsgrenzen zur Zufriedenheit des GL ansprechen unter Berücksichtigung des Vermei-dens von Unempfindlichkeit oder Überempfindlich-keit der Melder.

2.13.3 Wärmemelder müssen gemäß Zertifikat an-sprechen, bevor die Temperatur 78 °C überschreitet aber nicht vor Überschreitung der Temperatur von 54 °C, wenn die Temperatur zu diesen Grenzwerten mit einer Rate von weniger als 1 °C pro Minute ansteigt.. Bei einem schnelleren Temperaturanstieg sind die Temperaturgrenzwerte der Wärmemelder mit dem GL abzustimmen ansprechen unter Berücksichtigung des Vermeidens von Unempfindlichkeit oder Überemp-findlichkeit der Melder.

2.13.4 Nach dem Ermessen des GL dürfen die Ansprechtemperatuten von Wärmemeldern auf 30 °C über der maximalen Raumdeckentemperatur in Trocknerräumen oder ähnlichen Räumen mit norma-lerweise hohen Umgebungstemperaturen angehoben werden.

2.13.5 Alle Feuermelder müssen so beschaffen sein, dass sie auf korrekten Betrieb geprüft und ohne Aus-wechslung von Komponenten wieder zur Überwa-chung eingesetzt werden können.

2.13.6 Die Melder sind so anzubringen, dass sie ihre Aufgabe erfüllen können. Einbauorte in der Nähe von Lüftern, die die Funktion beeinträchtigen können oder wo mechanische Beschädigungen erwartet werden müssen, sind nicht zulässig.

2.13.7 Im Allgemeinen müssen Melder, die an der Decke montiert sind, mindestens 0,5 m von Schotten, außer in Gängen, Umkleideräumen und Treppenhäu-sern, entfernt sein.

2.13.8 Die maximale Überwachungsfläche bzw. der maximale Abstand zwischen den Meldern darf die folgenden Werte nicht überschreiten:

– Wärmemelder 37 m2 oder ein Abstand von nicht mehr als 9 m

– Rauchmelder 74 m2 oder ein Abstand von nicht mehr als 11 m.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–41

M

2.13.9 Der Abstand von Schotten soll nicht größer sein als:

– 4,5 m bei Wärmemeldern

– 5,5 m bei Rauchmeldern

2.13.10 Auf der Basis von Prüfdaten, die die Eigen-schaften der Melder nachweisen, kann der GL abwei-chende Abstände von Meldern fordern bzw. genehmi-gen.

2.14 Anforderungen an die Systeme

2.14.1 Die Meldesysteme müssen im Ruderhaus, den Wohnräumen und dem zu schützenden Raum akustische und optische Alarme auslösen, die sich beide von den Alarmen anderer, nicht feuermeldender Systeme unterscheiden.

2.14.2 Rauchmelder müssen in allen Treppenhäu-sern, Gängen und Fluchtwegen innerhalb der Unter-kunftsbereiche installiert werden. In Betracht zu zie-hen ist die Installation von speziellen Rauchmeldern für Lüftungskanäle.

2.14.3 Wohn- und Arbeitsräume von Frachtschiffen müssen durch festeingebaute Feuermelde- und Feuer-alarmsysteme geschützt werden.

2.14.4 Maschinenanlagen, die für automatische Fernsteuerung anstelle von durchgehender personelle Überwachung konstruiert sind, müssen durch festein-gebaute Feuermelde- und Feueralarmsysteme ge-schützt werden.

2.14.5 Weitere Anforderungen sind im Rahmen der Typ- und Nutzungszusätze festgehalten.

N. Leistungselektronik

1. Allgemeines

Leistungselektronik in elektrischen Fahranlagen siehe O.

2. Aufbau

2.1 Allgemeines

2.1.1 Die Vorschriften aus A. bis M. sind zu beach-ten, soweit anwendbar.

2.1.2 Für jedes System der Leistungselektronik ist eine separate Trennmöglichkeit vom Netz vorzusehen.

Bei Verbrauchern bis zu einem Nennstrom von 315 A kann die Kombination Sicherung - Schütz verwendet werden. In allen anderen Fällen ist auf der Netzseite ein Leistungsschalter vorzusehen.

2.1.3 Die Geräte sollen für Messungen und Repara-tur gut zugänglich sein. Für die Funktionskontrolle

und das Auffinden von Störungen sind Einrichtungen, wie z.B. Anzeigen, Simulierschaltungen, Prüfbuchsen, Kontrolllampen usw. vorzusehen.

2.1.4 Regelungs- und Signalelektronik muss von Kraftstromkreisen galvanisch getrennt sein.

2.1.5 Externe Impulsleitungen sind paarig verdrillt und abgeschirmt zu verlegen und möglichst kurz zu halten.

3. Bemessung und Auslegung

3.1 Allgemeines

3.1.1 Netzrückwirkungen von Betriebsmitteln der Leistungselektronik sind bei der Projektierung der Gesamtanlage zu berücksichtigen, siehe D.1. und H.1.

3.1.2 Stromrichtersysteme müssen auch bei den größten zulässigen Spannungs- und Frequenzschwan-kungen einen sicheren Betrieb gewährleisten, siehe D.1. Bei unzulässig großen Frequenz- und/oder Span-nungsabweichungen in der Versorgungsspannung muss das System abschalten oder in einem sicheren Betriebszustand bleiben.

3.1.3 Die Halbleiterventile und dazugehörige Si-cherungen sind so auszuwählen, dass ihr Belastungs-strom mindestens um 10 % unter dem Grenzstrom liegt, der in Abhängigkeit von der Kühlmitteltempera-tur, der Last und der Betriebsart festzulegen ist.

3.1.4 Elektrische Ladungen in Baugruppen sollen nach Trennung vom Netz in weniger als 5 s auf eine Spannung unter 50 V abgebaut sein. Sind längere Entladungszeiten erforderlich, so ist ein Warnschild auf dem Gerät anzubringen.

3.1.5 Wenn das Auswechseln von Steckkarten bei eingeschaltetem Gerät zu Zerstörungen von Bauele-menten oder zum unkontrollierten Verhalten von An-trieben führen kann, muss ein Warnschild darauf hin-weisen.

3.1.6 Der Ausfall externer Steuersignale, z.B. bei Leitungsbruch, soll nicht zu einem gefährlichen Zu-stand führen.

3.1.7 Die Speisung von Steuerspannungen ist ge-gen unbeabsichtigtes Abschalten zu sichern, wenn dieses zu Gefährdungen oder Schäden in der Anlage führen kann.

3.1.8 Es ist sicherzustellen, dass Störungen, soweit möglich, keine Schäden im übrigen System oder in anderen Stromrichtern hervorrufen.

3.1.9 Folgende Punkte sind besonders zu beachten:

– gegenseitige Beeinflussung von Stromrichtern, die an ein gemeinsames Sammelschienensystem angeschlossen sind

Kapitel 3 Seite 2–42

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

N

– Spannungsverzerrung und Rückwirkungen auf andere Verbraucher

– Auswahl des Verhältnisses zwischen subtran-sienter Reaktanz des Systems und der Strom-richter-Kommutierungsreaktanz

– Berücksichtigung von Rückwirkungen von Stromrichteranlagen auf die Kommutierung von Gleichstrommaschinen

– Beeinflussung durch Oberschwingungen und hochfrequente Störeinflüsse

Wenn Filterkreise und Kondensatoren zur Blind-stromkompensation eingesetzt werden, ist zu achten auf:

– Rückwirkung auf Mittel- und Spitzenwert der Systemspannung bei Frequenzschwankungen

– unzulässige Rückwirkungen auf die Spannungs-regelung der Generatoren

4. Kühlung

4.1 Allgemeines

4.1.1 Es ist bevorzugt natürliche Kühlung vorzuse-hen.

4.1.2 Die Betriebssicherheit ist bei Flüssigkeits-kühlung und Zwangsbelüftung nachzuweisen.

4.1.3 Eine Beeinträchtigung der Kühlung darf nicht zu unzulässigen Übertemperaturen führen, bei Über-temperatur muss ein Alarm ausgelöst werden.

5. Steuerung, Regelung und Überwachung

5.1 Allgemeines

Steuerung, Regelung und Überwachung müssen si-cherstellen, dass die zulässigen Betriebswerte der Betriebsmittel nicht überschritten werden.

6. Schutzeinrichtungen

6.1 Allgemeines

6.1.1 Betriebsmittel müssen gegen das Überschrei-ten ihrer Grenzwerte von Strom und Spannung ge-schützt werden.

Für Schutzeinrichtungen ist sicherzustellen, dass bei Ansprechen:

– die Leistung reduziert wird oder gestörte Teil-systeme selektiv abgeschaltet werden

– Antriebe kontrolliert stillgesetzt werden

– bei Abschaltung die in Bauteilen und im Last-kreis gespeicherte Energie sich nicht schädigend auswirken kann.

6.1.2 Halbleiterspezialsicherungen sind zu überwa-chen. Bei Ausfall ist die Anlage erforderlichenfalls abzuschalten, um Folgeschäden zu vermeiden. Das Ansprechen von Schutzeinrichtungen ist zu alarmie-ren.

6.1.3 Sicherungslose Anlagen sind zulässig, wenn ein Kurzschluss nicht zur Zerstörung der Halbleiter-bauelemente führt.

7. Prüfungen

7.1 Allgemeines

Anlagen der Leistungselektronik sind im Hersteller-werk einer Stückprüfung zu unterziehen. Über die durchgeführten Prüfungen ist ein Werksprüfprotokoll zu erstellen. Betriebswichtige Einrichtungen ab 50 kW/kVA sind in Gegenwart eines Besichtigers vom GLzu prüfen.

7.2 Umfang der Stückprüfungen

7.2.1 Spannungsprüfung

Vor Beginn der Funktionsprüfungen ist eine Hoch-spannungsprüfung durchzuführen. Der Effektivwert der Prüfwechselspannung ist:

U = 2 ⋅ Un + 1000 ≥ 2000 [V]

Dauer = 1 Minute

Un = höchste Nennspannung zwischen zwei be-liebigen Punkten des Betriebsmittels

Dabei sollen die Schaltgeräte in Kraftstromkreisen überbrückt sein und die Ein- und Ausgangsklemmen sowie die Elektroden der Ventile untereinander leitend verbunden sein. Die Prüfspannung wird angelegt zwi-schen den Ein-/Ausgangsklemmen bzw. den Elektro-den und:

– dem Gehäuse

– der Netzanschlussseite bei galvanischer Tren-nung vom Netz.

7.2.2 Prüfung des Isolationswiderstands

Nach der Spannungsprüfung wird der Isolationswider-stand an den gleichen Anschlüssen wie bei der Span-nungsprüfung festgestellt. Er wird mit einer Mess-spannung von mind. 500 V Gleichspannung gemes-sen. Der Widerstand muss mindestens 1 kOhm/V betragen.

7.2.3 Funktionsprüfung

Die Funktion ist, soweit möglich, vorzuführen.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–43

N

O. Elektrische Antriebsanlagen

1. Allgemeines

1.1 Ein Schiff verfügt über eine elektrische Hauptfahranlage, wenn der Propeller-Hauptantrieb durch mindestens einen elektrischen Antriebsmotor erfolgt.

1.2 Ist eine Fahranlage mit nur einem Antriebs-motor ausgestattet und hat das Schiff kein weiteres Antriebssystem, das eine ausreichende Antriebsleis-tung sicherstellt, so ist diese Anlage so aufzubauen, dass nach einer Störung im Stromrichter oder in der Regelung und Steuerung mindestens ein eingeschränk-ter Fahrbetrieb erhalten bleibt.

1.3 Hilfsfahranlagen sind zusätzliche Antriebs-einrichtungen.

1.4 Die Maschinen zum Antrieb der Generatoren für die elektrische Fahranlage sind Hauptmotoren. Die Maschinen zum Antrieb der Propellerwelle sind An-triebsmotoren.

1.5 Werden elektrische Hauptfahranlagen aus dem allgemeinen Bordnetz gespeist, so gelten für die Generatoren und die dazugehörigen Schaltanlagen auch die Vorschriften dieses Abschnitts. Für Hilfs-fahranlagen ist dieser Abschnitt sinngemäß zu erfül-len.

2. Antriebe

2.1 Bemessungsgrundlage

2.1.1 Die elektrischen Maschinen und Anlagen müssen ihren Einsatz- und Betriebsbedingungen ent-sprechend für kurzzeitige Überlastungen und für die Auswirkungen von Manövern ausgelegt sein.

2.1.2 Die Lagerschmierung von Maschinen und Wellen muss für den gesamten Drehzahlbereich für beide Drehrichtungen einschließlich Schleppbetrieb ausreichend bemessen sein.

2.2 Hauptmotoren

2.2.1 Die Hauptmotoren müssen auch den Vor-schriften in Abschnitt 1 entsprechen.

2.2.2 Die Dieselregler müssen bei Einzel- und bei Parallelbetrieb einen sicheren Betrieb über den gesam-ten Drehzahlbereich und bei allen Fahr- und Manöv-rierzuständen gewährleisten.

2.2.3 Die Hauptmotoren sind so auszuführen, dass sie bei Berücksichtigung des Anlagenkonzeptes die bei Umsteuermanövern auftretende Rückleistung aufnehmen können.

2.3 Antriebsmotoren

2.3.1 Die Antriebsmotoren müssen auch den Vor-schriften gemäß A. bis H. entsprechen.

2.3.2 Der Einfluss der oberschwingungsbehafteten Ströme und Spannungen ist bei der Auslegung der Antriebsmaschinen zu beachten.

2.3.3 Die Isolation der Wicklungen ist für Über-spannungen, die durch Manöver und Schaltvorgänge auftreten können, auszulegen.

2.3.4 Fremdbelüftete Maschinen müssen so dimen-sioniert sein, dass bei Lüfterausfall ein eingeschränk-ter Betrieb möglich bleibt. Abweichende Ausführun-gen bedürfen der Zustimmung der Gesellschaft.

2.3.5 Elektrische Antriebsmotoren müssen einen Kurzschluss an ihren Klemmen und in der Anlage unter Nennbetriebsbedingungen bis zum Ansprechen der Schutzeinrichtungen ohne Schaden standhalten.

3. Stromrichteranlagen

3.1 Betriebsmittel der Leistungselektronik müs-sen auch den Vorschriften gemäß N. entsprechen.

3.2 Stromrichter müssen für die bei allen Be-triebs- und Manöverbedingungen, einschließlich Über-last und Kurzschluss, zu erwartende Belastungen ausgelegt sein.

3.3 Wenn Stromrichter fremdgekühlt sind, muss die Anlage bei Ausfall ihres Kühlsystems mit verrin-gerter Leistung weiterbetrieben werden können.

3.4 Die Speisungen für die Hauptstromkreise und Erregereinrichtungen müssen direkt von der Schaltta-fel erfolgen und für jeden Motor bzw. jede Wicklung separat erfolgen.

3.5 Erregerstromkreise, deren Ausfall den Be-trieb gefährden können, dürfen nur gegen Kurzschluss geschützt werden.

3.6 Die Stromrichter müssen für Besichtigungen, Reparaturen und Wartungen gut zugänglich sein.

4. Steuerstände

4.1 Bei Ausfall der Fernsteuerung muss ein Vor-Ort-Betrieb möglich sein. Die Umschaltung muss in einer vertretbar kurzen Zeit möglich sein. Diese Be-dienung kann z.B. vom Schaltschrank der Fahranla-gensteuerung aus erfolgen. Eine Sprechverbindung zur Brücke ist vorzusehen.

4.2 Die Hauptsteuerstände auf der Brücke und im Maschinen- oder Kontrollraum müssen mit einer von den Bedienelementen der Hauptsteuerung unabhängi-

Kapitel 3 Seite 2–44

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

O

gen Notabschaltung versehen sein. Ebenso ist eine Not-abschaltung im Maschinenkontrollraum vorzusehen.

4.3 Alle Bedienfunktionen sind logisch und ein-fach auszuführen, um Fehlbedienungen auszuschlie-ßen. Die Bedienungseinrichtungen sind eindeutig anzuordnen und zu kennzeichnen.

4.4 Eine Störung in einer Gleichlauf- oder Gleichstellungs- Einrichtung für die Fahrhebelsteue-rung mehrerer Fahrstände darf nicht zum Ausfall der Fernsteuerung am Hauptsteuerstand führen.

5. Bordnetze

5.1 Generatoren müssen ohne Unterbrechung des Propellerantriebs zu- und abgeschaltet werden können.

5.2 Ist eine Energieversorgungsautomatik einge-setzt, muss das automatische Absetzen von Hauptmo-toren im Manöverbetrieb verhindert werden.

6. Steuerung und Regelung

6.1 Bei Verwendung von Rechnersystemen, ist P. zu beachten.

6.2 Eine automatische Leistungsbegrenzung der Antriebsmotoren muss dafür sorgen, dass das Bord-netz nicht überlastet wird.

6.3 Die Rückleistung ist bei Umsteuer- oder Reduziermanövern auf die zulässigen Höchstwerte zu begrenzen.

7. Schutz der Anlage

7.1 Das selbsttätige Abschalten der Fahranlage, bei dem die Manövrierfähigkeit des Schiffs beein-trächtigt wird, ist auf solche Störungen zu beschrän-ken, die erhebliche Schäden innerhalb der Anlage zur Folge haben würden.

7.2 Schutzeinrichtungen müssen so eingestellt sein, dass sie bei betriebsmäßig auftretender Überlast, z.B. während des Manövrierens, nicht ansprechen.

7.3 Fehler in Reduzier- und Stoppeinrichtungen dürfen nicht den eingeschränkten Fahrbetrieb gemäß 1.2 beeinträchtigen.

7.4 Es ist sicherzustellen, dass bei Ausfall eines Ist- oder Referenzwerts die Propellerdrehzahl nicht unzulässig ansteigt, der Antrieb umgesteuert wird oder gefährliche Betriebszustände entstehen. Gleiches gilt nach einem Ausfall der Energieversorgung für die Steuerung und Regelung.

7.5 Folgende weitere Schutzeinrichtungen sind vorzusehen:

– Wenn Antriebe unkontrolliert mechanisch blo-ckiert werden können, müssen sie mit einer Überwachung versehen werden, welche die An-lage vor Schäden schützt.

– Überdrehzahlschutz

– Schutz vor Überstrom und Kurzschluss

– Differentialschutz und Erdschlussüberwachung für Antriebsmotoren mit einer Leistung von über 1500 kW

7.6 Das Ansprechen von Schutz-, Reduzier- und Alarmeinrichtungen ist optisch und akustisch anzuzei-gen. Auch nach erfolgter Abschaltung muss der A-larmzustand erkennbar bleiben.

8. Mess- und Überwachungseinrichtungen

8.1 Allgemeines

Fehler in Mess-, Überwachungs- und Anzeigeeinrich-tungen dürfen keinen Ausfall der Steuerung und Rege-lung bewirken.

8.2 Messeinrichtungen und Anzeigen

8.2.1 Antriebsmotoren und Generatoren müssen mit mindestens einer Messvorrichtung und Messan-zeigen an den Kontrollstationen gemäß 8.2.2 und 8.2.3 ausgestattet werden.

8.2.2 Vor-Ort-Fahrstand:

– Strom- und Spannungsmesser je Einspeisung und je Lastteil

– Strom- und Spannungsmesser je Erregerkreis

– Drehzahlanzeige pro Welle

– Anlage einschaltbereit

– Anlage bereit

– Anlage gestört

– Leistung reduziert

– Fahren von der Brücke

– Fahren von Vor-Ort

8.2.3 Hauptfahrstand auf der Brücke:

– Drehzahlanzeige pro Welle

– Anzeige der noch verfügbaren Leistung für die Fahranlage, bezogen auf die gesamte zur Verfü-gung stehende Bordnetzleistung, die Anzeige der verbleibenden Leistung kann bei einer Ener-gieerzeugerautomatik entfallen

– Anlage einschaltbereit

– Anlage bereit

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–45

O

– Anlage gestört

– Leistung reduziert

– Aufforderung zur Reduzierung

– Fahren von der Brücke

– Fahren von Vor-Ort

8.3 Überwachungseinrichtung

Unnormale Werte für die verschiedenen Parameter der unten aufgeführten Einrichtungen sollten einen Alarm auslösen, der sowohl optisch als auch akustisch signa-lisiert wird:

a) Überwachung der Lüfter und der Temperatur der Kühlluft bei fremdbelüfteten Maschinen, Transformatoren und Stromrichtern

b) Überwachung des Durchflusses und der Lecka-ge von Kühlmitteln bei Maschinen, Transforma-toren und Stromrichtern mit geschlossenem Kühlsystem

c) Anstelle der Luftstrom- bzw. Durchflussüber-wachung (a und b) bei Maschinen und Trans-formatoren kann eine Wicklungstemperatur-überwachung vorgesehen werden.

d) Temperaturüberwachung für Maschinen über 1500 kW für die Ständerwicklung und die Lager

e) Druck- oder Durchflussüberwachung für Schmieröl der Gleitlager (außer bei Ringschmie-rung)

f) Isolationswiderstand bei nicht geerdeten Netzen oder Anlagenteilen

8.4 Leistungsreduzierung

Wenn bei Überlastung automatisch reduziert werden kann, ist diese Information am Antriebsfahrstand anzuzeigen.

9. Kabel und Kabelverlegung

9.1 Allgemeines

Das für elektrische Fahranlagen vorgesehene Kabel-netz muss den Vorschriften in L. entsprechen. Bei mehreren Antriebsanlagen sind die Kabel einer Anla-ge in ihrer ganzen Länge, soweit wie möglich, von denen der anderen Anlage getrennt zu verlegen.

10. Prüfungen und Erprobungen

10.1 Allgemeines

10.1.1 Ein Qualitätssicherungsplan ist dem GL vor-zulegen.

10.1.2 Prüfungen von Maschinen, Umrichtern, Schalt-anlagen, Geräten und Kabeln sind im Herstellerwerk entsprechend A. bis N. durchzuführen.

10.1.3 Wellenwerkstoff für Generatoren und Antriebsmotoren

Prüfungen des Wellenwerkstoffs für Generatoren und Antriebsmotoren (Stahl und Eisenwerkstoffe) müssen durch einen Wellentest wie für Schiffswellen erfolgen.

10.1.4 Die Prüfung sonstiger wichtiger Schmiede- und Gussteile für elektrische Hauptfahranlagen, wie z.B. Polräder und Polschrauben, ist mit dem GL zu vereinbaren.

10.2 Prüfungen bei Inbetriebnahme

Für neu erstellte oder erweiterte Anlagen sind Prüfun-gen und Erprobungen an Bord erforderlich.

Der Umfang der Erprobungen muss mit dem GL ver-einbart werden.

10.2.1 Standprobe

Zu Geltungsbereich und Umfang der Standprobe siehe Q.3.8

10.2.2 Fluss-Probefahrt

Zu Fluss-Probefahrten siehe Q.4.2

P. Rechnersysteme

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Diese Vorschriften gelten zusätzlich, wenn Rechner für Aufgaben eingesetzt werden, die für die Sicherheit von Schiff, Ladung, Besatzung oder Fahrgästen we-sentlich sind und der Klassifikation unterliegen.

1.2 Hinweise auf weitere Vorschriften und Richtlinien

IEC 61508 oder EN 61508 "Functional safety of elec-trical/ electronic/programmable electronic safety re-lated systems".

1.3 Anforderungen an Rechnersysteme

1.3.1 Rechnersysteme müssen den Anforderungen des Prozesses unter Berücksichtigung des ordnungs-gemäßen sowie gestörten Betriebes entsprechen. Hier-bei sind unter anderen zu beachten:

– Gefährdung von Personen

– Einfluss auf die Umwelt

– Gefährdung von technischen Anlagen

– Benutzbarkeit von Rechnersystemen

– Bedienbarkeit aller Geräte und Systeme im Prozess

Kapitel 3 Seite 2–46

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

P

1.3.2 Sind Prozesszeiten für wichtige Funktionen des zu überwachenden Systems kürzer als die Reakti-onszeiten einer überwachenden Person, so dass Schä-den nicht durch manuellen Eingriff vermieden werden können, sind automatische Eingriffe vorzusehen.

1.3.3 Rechnersysteme sind so aufzubauen, dass ohne spezielle Vorkenntnisse eine Benutzung möglich ist. Anderenfalls sind entsprechende Benutzerhilfen vorzusehen.

2. Anforderungsklassen

2.1 Allgemeine Anforderungen

2.1.1 Rechnersysteme werden auf der Basis einer Risikobetrachtung in Anforderungsklassen, wie in Tabelle 2.17 angegeben, eingestuft. Diese Einstufung ist mit dem GL abzustimmen. Beispiele finden sich in Tabelle 2.18.

2.1.2 Die Aufteilung erfolgt in fünf Klassen in Abhängigkeit von dem durch ein Ereignis verursach-ten Schadensausmaß.

2.1.3 Betrachtet wird nur das durch das Ereignis direkt verursachte Schadensausmaß, aber nicht even-tuelle Folgeschäden.

2.1.4 Die Einordnung eines Rechnersystems in die entsprechende Anforderungsklasse erfolgt nach dem größten zu erwartenden direkten Schaden.

2.1.5 Neben den in diesem Abschnitt genannten technischen Maßnahmen können mit steigendem Risi-ko zusätzlich organisatorische Maßnahmen erforder-lich werden. Diese Maßnahmen sind mit dem GL abzustimmen.

2.2 Risikoparameter

2.2.1 Nachfolgende Aspekte können zur Einord-nung in eine andere Anforderungsklasse führen, siehe Tabelle 2.17.

a) Abhängigkeit vom Schiffstyp und -größe :

– Anzahl der gefährdeten Personen

– Transport von gefährlichen Gütern

– Schiffsgeschwindigkeit

b) Aufenthaltsdauer von Personen im Gefahrenbe-reich bezogen auf die zeitliche Dauer bzw. Häu-figkeit:

– selten – öfter

– sehr oft

– permanent

c) Gefahrenabwendung

Zur Bestimmung der Möglichkeit einer Gefah-renabwendung sind folgende Kriterien zu beach-ten:

– Betrieb der technischen Anlage mit oder ohne Aufsicht durch eine Person

– zeitliche Entwicklung eines Schadensereig-nisses und daraus resultierende Alarmierung der Gefahr und Möglichkeiten der Gefahren-abwendung

d) Eintrittswahrscheinlichkeit des gefährlichen Zustands

Diese Betrachtung erfolgt ohne Berücksichti-gung vorhandener Schutzeinrichtungen.

Eintrittswahrscheinlichkeit:

– sehr gering

– gering

– relativ hoch

e) Komplexität des Systems

– Integration verschiedener Systeme

– Verknüpfung von Funktionalitäten

2.2.2 Die Einstufung eines Systems in die entspre-chende Anforderungsklasse ist grundsätzlich mit dem GL abzustimmen.

2.3 Maßnahmen zur Erfüllung der Anforde-rungsklasse

2.3.1 Die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforde-rungsklassen 4 und 5 können eine Trennung von Rechnertechnik und konventioneller Technik oder eine redundant diversitäre Ausführung in der Rechner-technik erforderlich machen.

Tabelle 2.17 Bestimmung der Anforderungsklassen

Schadensausmaß Anforderungs-klasse Auswirkungen auf Personen Auswirkungen auf die Umwelt Technischer Schaden

1 keine keine unwesentlich 2 leichte Verletzung unwesentlich gering 3 schwere irreversible Verletzung wesentlich größer 4 Verlust menschlichen Lebens kritisch erheblich 5 Verlust vieler menschlicher Leben katastrophal Verlust

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–47

P

Tabelle 2.18 Beispiele für die Eingruppierung in die Anforderungsklassen

Anforderungs-klasse Beispiele

1

Systeme zur Unterstützung für Instandhaltung Systeme für allgemeine Verwaltungsaufgaben Informations- und Diagnosesysteme

2

Ladungsrechner „Off Line“ Navigationsgeräte Maschinenüberwachungs- und Alarmanlagen Bunker- und Tankinhaltsmessanlagen

3

Steuerungen für Hilfsmaschinen Drehzahlregler Ladungsrechner „On Line“ vernetzt (Bunker, Tiefgänge usw.) Hauptantriebs-Fernsteuerungen Feuermeldeanlagen Feuerlöscheinrichtungen Lenzsystem Integrierte Überwachungs- und Steuersysteme Steuerungen für Tanks: Ballast und Brennstoff Rudersteuerung Kurssteuersysteme Maschinenschutzsysteme/ -einrichtungen

4

Brennersteuerung von Dampfkesseln und Wärmeträger-ölerhitzern Elektronische Einspritzung

5

Systeme, wo ein manuelles Eingreifen zur Gefahrenabwendung bei Ausfall oder Fehlfunktion nicht mehr möglich ist und das Schadensausmaß aus der Anforderungsklasse 5 erreicht werden kann

2.3.2 Schutz gegen Programm- und Datenände-rung

Die erforderlichen Maßnahmen sind von der Anforde-rungsklasse (siehe Tabelle 2.19) und der Systemkonfi-guration abhängig.

Rechnersysteme sind gegen unbeabsichtigte bzw. nicht autorisierte Programm- und Datenänderung zu schützen.

Bei umfangreichen Betriebssystemen und Program-men können nach Absprache auch andere Speicher-medien wie z.B. Festplatten angewendet werden.

Wesentliche Änderungen von Programminhalten und systemspezifischer Daten sowie ein Versionswechsel sind zu dokumentieren und müssen rückverfolgbar sein.

Für Systeme der Anforderungsklassen 4 und 5 müssen alle Änderungen, auch die der Parameter zur Prü-fung/Genehmigung eingereicht werden.

Die in Tabelle 2.19 angegebenen Beispiele für den Programm- und Datenschutz können durch zusätzliche Soft- und Hardwaremaßnahmen ergänzt und unter-stützt werden, wie z.B.:

– Benutzername, Identifikationsnummer

– Kennwort zur Gültigkeitsüberprüfung, Schlüs-selschalter

– Zuweisung von Berechtigungen beim gemein-samen Verwenden von Daten/Entziehung von Berechtigungen zum Ändern und Löschen von Daten

– Verschlüsselung von Daten und Einschränken des Datenzugriffs, Schutzmaßnahmen gegen Vi-ren

– Protokollierung, Erfassen von Abläufen und Zugriffen

Hinweis

Wesentliche Änderungen sind Änderungen welche die Systemfunktionalitäten und/oder die Sicherheit eines Systems beeinflussen.

Tabelle 2.19 Maßnahmen für den Programm- und Datenschutz in Abhängigkeit von der Anforderungsklasse

Anforderungs-klasse Programm-/Datenspeicher

1 Schutzmaßnahmen werden empfohlen

2 Schutz gegen unbeabsichtigte/nicht autorisierte Veränderung

3 Schutz gegen unbeabsichtigte/nicht autorisierte Veränderung und Verlust von Daten

4 Keine Veränderungen durch den Anwender möglich

5 Keine Veränderung möglich

3. Systemkonfiguration

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Die technische Ausführung eines Rechner-systems ergibt sich entsprechend der Einordnung in eine Anforderungsklasse. Die beispielsweise nachfol-gend aufgeführten Maßnahmen sind, abgestuft nach den Erfordernissen der jeweiligen Anforderungsklas-se, zu gewährleisten.

3.1.2 Für Teilsysteme muss die autarke und rück-wirkungsfreie Ausführung nachgewiesen werden.

Kapitel 3 Seite 2–48

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

P

3.1.3 Die Rechnersysteme müssen schnell genug arbeiten, um unter allen Betriebsbedingungen recht-zeitig selbständige Steuer- und Regelvorgänge durch-zuführen und den Benutzer richtig zu informieren und dessen Befehle zeitlich korrekt auszuführen.

3.1.4 Programmausführung und Datenfluss sind automatisch und zyklisch zu überwachen, wie z.B. durch Plausibilitätstests oder zeitliche Überwachung des Programm- und Datenflusses.

3.1.5 Bei Ausfällen und Wiederanlauf von Rech-nersystemen ist der Prozess vor undefinierten und kritischen Zuständen zu schützen.

3.2 Energieversorgung

3.2.1 Die Spannungsversorgung soll überwacht werden und im Fall von Störungen einen Alarm auslö-sen.

3.2.2 Redundante Systeme sind getrennt gegen Kurzschluss und Überlast zu schützen und einzuspei-sen.

3.3 Hardware

3.3.1 Der Aufbau der Hardware soll übersichtlich sein und es muss eine gute Zugänglichkeit zu aus-tauschbaren Teilen gewährleistet werden.

3.3.2 Steckkarten und Steckverbindungen sollen Markierungen als Schutz gegen unbeabsichtigtes Ver-tauschen besitzen oder sollen beim Einstecken in eine falsche Position nicht zerstört werden und sollen keine Fehlfunktionen auslösen, die eine Gefährdung hervor-rufen können.

3.3.3 Bei integrierten Systemen wird empfohlen, Teilsysteme galvanisch voneinander zu trennen.

3.3.4 Rechner sind vorzugsweise ohne künstliche Belüftung auszuführen. Ist eine künstliche Belüftung der Rechner erforderlich, so ist zu gewährleisten, dass bei unzulässiger Erwärmung ein Alarm ausgelöst wird.

3.4 Software

3.4.1 Software sind z.B.:

– Betriebssysteme

– Anwendersoftware

– ausführbarer Code

– Datenbankinhalte und Strukturen

– Bitmaps für bildliche Darstellungen

– Logikprogramme in PAL's

– Mikrocode für Kommunikationscontroller

3.4.2 Die systematische Vorgehensweise während aller Phasen der Software-Entwicklung ist durch den Hersteller nachzuweisen.

3.4.3 Nach Erstellung der Spezifikation muss die Prüfplanung erfolgen (Aufstellung der Testfälle und Festlegen der Test-Software sowie des Prüfumfanges). Der Prüfplan legt fest wann, wie und mit welcher Tiefe zu prüfen ist.

3.4.4 Die qualitätssichernden Maßnahmen und Tests während der Erstellung von Software und die zeitgerechte Erstellung der Dokumentation und durch-geführter Tests muss nachvollziehbar sein.

3.4.5 Die Softwareversion muss mit dazugehöri-gem Datum und Releasestand dokumentiert werden und in Abhängigkeit von der Anforderungsklasse erkennbar sein.

3.5 Datenkommunikation

3.5.1 Die Zuverlässigkeit der Datenübertragung muss der jeweiligen Anwendung und der Anforde-rungsklasse entsprechen.

3.5.2 Die Architektur und Konfiguration eines Netzwerkes sind entsprechend der Anforderungsklasse aufzubauen.

3.5.3 Datenverbindungen müssen einen kontinuier-lichen Selbsttest durchführen, um Fehler auf der Da-tenverbindung und in Netzwerkknoten der Datenver-bindung zu erkennen. Bei erkannten Fehlern ist ein Alarm auszulösen.

3.5.4 Möglichkeiten zum Selbsttest der Systeme sind vorzusehen, damit ein Übergang in den ungefährlichs-ten Zustand der Gesamtanlage im Fall einer fehlerhaf-ten Datenkommunikation hergestellt werden kann.

3.5.5 Die Datenkommunikation ist so auszulegen, dass alle erforderlichen Informationen in angemesse-ner Zeit übertragen werden und Überlastung vermie-den wird.

3.5.6 Werden gleiche Datenverbindungen für zwei oder mehrere betriebswichtige Funktionen genutzt, ist die Verbindung redundant aufzubauen.

3.5.7 Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Daten und für die unverzügliche Wiederherstellung von beschädigten oder ungültigen Daten müssen vor-gesehen werden.

3.5.8 Umschaltungen zwischen redundanten Ver-bindungen dürfen die Kommunikation und den konti-nuierlichen Betrieb nicht beeinflussen.

3.5.9 Zur Sicherstellung des Datenaustausches zwischen verschiedenen Systemen sind vorzugsweise standardisierte Schnittstellen einzusetzen.

3.5.10 Werden zugelassene Systeme erweitert, ist die einwandfreie Funktion des Gesamtsystems nach-zuweisen.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–49

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3.6 Zusätzliche Anforderungen an drahtlose Datenverbindungen

3.6.1 Diese Anforderungen gelten zusätzlich zu den Anforderungen unter 3.5. Die Datenübertragungs-verbindungen gehören zu Anforderungsklasse 2, wenn Daten zwischen verteilt angeordneter programmierba-rer elektronischer Ausrüstung oder Systemen über drahtlose Verbindungen übertragen werden.

3.6.2 Sollten drahtlose Kommunikationsverbin-dungen im Dauerbetrieb für betriebswichtige Funktio-nen eingesetzt werden, so müssen alternative Mög-lichkeiten vorgesehen werden, die innerhalb eines definierten Zeitraums in Einsatz gebracht werden können.

3.6.3 Drahtlose Datenkommunikation muss auf anerkannten internationalen Kommunikationsproto-kollen basieren, die mit den nachfolgenden Punkten übereinstimmt:

– Integrität der Nachricht:

Fehlervermeidung, Erkennung, Diagnose und Korrek-tur, so dass die empfangene Nachricht nicht beschä-digt oder verändert ist, wenn sie mit der gesendeten Nachricht verglichen wird;

– Authentifizierung der Konfiguration und der Geräte:

Die Verbindung ist nur zwischen Geräten erlaubt, die im System-Design enthalten sind;

– Verschlüsselung von Nachrichten:

Schutz der Vertraulichkeit und/oder kritischer Daten-inhalte;

– Management der Datensicherheit:

Schutz des Netzwerks, Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf Netzwerke.

Hinweis

Drahtlose Kommunikationssysteme müssen die zutref-fenden Vorschriften der ITU (= International Tele-communications Union) und Flaggenstaaten erfüllen. Beim Betrieb der Systeme in Häfen müssen nationale Regelungen beachtet werden.

3.7 Integration von Systemen

3.7.1 Die Integration von Funktionen einzelner Einrichtungen darf die Zuverlässigkeit der einzelnen Einrichtungen nicht vermindern.

3.7.2 Ein Fehler in einem Teilsystem des integrier-ten Systems darf die Funktion anderer Teilsysteme nicht beeinflussen.

3.7.3 Ein Ausfall der Datenübertragung miteinan-der verbundener autarker Teilsysteme, darf nicht deren unabhängige Funktion beeinträchtigen.

3.8 Benutzerschnittstelle

3.8.1 Die Handhabung eines Systems muss ver-ständlich und benutzerfreundlich gestaltet sein und ergonomischen Grundsätzen folgen.

3.8.2 Der Status eines Rechnersystems muss er-kennbar sein.

3.8.3 Bei Ausfall oder der Abschaltung von Teil-systemen oder Funktionseinheiten muss ein Alarm erfolgen, der an allen Bedienplätzen angezeigt wird.

3.8.4 Für die Benutzung von Rechnersystemen ist eine allgemein verständliche Benutzerführung vorzu-sehen.

3.9 Eingabegeräte

3.9.1 Die Rückmeldung der Befehlsgabe muss erkennbar sein.

3.9.2 Für wichtige und/oder wiederkehrende Be-fehle sind Funktionstasten vorzusehen. Bei funktionel-ler Mehrfachbelegung von Tasten muss erkennbar sein, welche Benutzungsebene aktiv ist.

3.9.3 Bedienfelder auf der Brücke sind separat zu beleuchten. Die Beleuchtung muss blendfrei den je-weiligen Umgebungsbedingungen angepasst werden können.

3.9.4 Werden über die Tastaturen Prozesssteuerun-gen vorgenommen, ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass die Steuerung unbeabsichtigt betätigt wird.

3.9.5 Wenn das Betätigen einer Taste gefährliche Betriebszustände hervorrufen kann, müssen Maßnah-men getroffen werden, die eine Ausführung des gege-benen Befehls durch eine Handlung verhindert, wie z.B.:

– Benutzung einer besonderen Tastensperre

– Verwendung von zwei oder mehreren Tasten

3.9.6 Konkurrierende Bedieneingriffe sind durch geeignete Verriegelungen zu verhindern. Der aktive Steuerstand muss als solcher erkennbar sein.

3.9.7 Bedienelemente müssen in ihrer Anordnung und Wirkungsrichtung der gesteuerten Anlage ent-sprechen.

3.10 Ausgabegeräte

3.10.1 Alphanumerische Anzeigen, graphische Dar-stellungen und Alarmmeldungen müssen vom Be-dienstandort unter allen vorkommenden Beleuch-tungsbedingungen sicher abgelesen werden können.

3.10.2 Informationen sind in logischer Reihenfolge darzustellen.

Kapitel 3 Seite 2–50

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

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3.10.3 Werden bei Einsatz von Farbmonitoren Alarme dargestellt, so muss die Unterscheidung der Alarmzustände auch bei Ausfall einer Grundfarbe gewährleistet sein.

3.11 Grafische Benutzeroberfläche

3.11.1 Informationen sind ihrer funktionellen Be-deutung und Zuordnung entsprechend übersichtlich, deutlich und verständlich anzuzeigen. Bildschirmin-halte sollen zweckmäßig aufgebaut sein und sich in der Darstellung nur auf die für den Benutzer unmittel-bar relevanten Daten beschränken.

3.11.2 Beim Einsatz standardisierter Benutzungs-oberflächen sollen nur die für den jeweiligen Prozess notwendigen Funktionen angezeigt werden.

3.11.3 Störungen sind vorrangig vor anderen Infor-mationen in jeder Betriebsart des Rechners optisch und akustisch anzuzeigen; sie müssen sich deutlich von anderen Informationen unterscheiden.

3.12 Fernzugriffe

3.12.1 Fernzugriffe sind während der Fahrt eines Schiffes nur für Überwachungszwecke und mit vorhe-riger Zustimmung durch die zuständigen Besatzungs-mitglieder zulässig.

3.12.2 Wird Software an Bord von Schiffen über einen Fernzugriff gewartet, müssen die folgenden Punkte und/oder Aktionen für die Installation von Software erfüllt sein:

– Ohne das Einverständnis und die Bestätigung durch die zuständigen Besatzungsmitglieder (z. B. den Kapitän) darf keine Software auf dem Schiff installiert werden; die Installation darf nur im Hafen durchgeführt werden.

– Jede Änderung, die Einfluss auf in den Vor-schriften geregelte Systeme hat, muss vorher zugelassen sein und die dafür notwendigen Nachweise müssen an Bord sein.

– Ein Verfahren für die Installation muss verfüg-bar sein.

– Nachdem die Software-Aktualisierung abge-schlossen ist, muss die Sicherheit der Installati-on und die Integrität der geänderten Software geprüft werden.

– Für die Überprüfung der korrekten Installation und der ordnungsgemäßen Funktion der Syste-me muss ein Testprogramm verfügbar sein.

– In einem Nachweis über das Software-Release muss der Grund für die Aktualisierung doku-mentiert werden.

– Im Falle, dass das die geänderte Software nicht erfolgreich installiert wurde, muss die vorherige Version des Systems für die erneute Installation und einen Test zur Verfügung stehen.

4. Prüfungen von Rechnersystemen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Rechnersysteme ab Anforderungsklasse 3 sind baumusterprüfpflichtig.

4.1.2 Nachweise, Prüfungen und Beurteilungen von Rechnersystemen sind entsprechend der Anforde-rungsklasse durchzuführen.

4.1.3 Durch den Einsatz nachweislich betriebsbe-währter Systeme und Komponenten kann nach Ab-stimmung der Umfang der Nachweise und Prüfungen angepasst werden.

4.1.4 Werden durch den Hersteller andere gleich-wertige Nachweise und Prüfungen erbracht, können diese anerkannt werden.

4.1.5 Die Prüfplanung von Systemtests ist vor der Durchführung von Soft- und Hardwareprüfungen zu spezifizieren und einzureichen.

4.1.6 Werden nach abgeschlossenen Prüfungen Modifikationen durchgeführt, die Änderungen der Funktionalität und/oder die Sicherheit des Systems beeinflussen, müssen diese dokumentiert und in Ab-hängigkeit von der Anforderungsklasse nachgeprüft werden.

4.2 Prüfungen im Herstellerwerk

Folgende Prüfungen sind beim Hersteller durchzufüh-ren:

– Funktionsprüfungen

– Simulationen der Betriebszustände

– Fehlersimulationen

– Simulationen der Applikationsumgebung

4.3 Prüfungen an Bord

4.3.1 Vollständige Systemtests

4.3.2 Integrationstest

Für drahtlose Datenkommunikationssysteme müssen während der Hafenerprobung und der Probefahrt Tests durchgeführt werden, die nachweisen, dass Funküber-tragungen nicht zu Störungen anderer Anlagen führen und nicht in Folge von externen elektromagnetischen Störungen während des Betriebs beeinflusst werden.

Hinweis

Wenn elektromagnetische Störungen durch drahtlose Datenkommunikation verursacht werden, die zu Feh-lern in Systemen der Anforderungsklasse 3, 4 und 5 führen, müssen die Systeme geändert werden, um weitere Ausfälle zu verhindern.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–51

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Q. Prüfungen an Bord

1. Allgemeines

Die Prüfungen sind unterteilt in:

– Prüfungen während der Bauphase

– Prüfungen während der Inbetriebnahme

– Prüfungen während der Probefahrten

2. Prüfungen während der Bauphase

2.1 Während der Bauphase des Schiffes sind die Anlagen auf Übereinstimmung mit den vom GL ge-prüften Unterlagen und den Bauvorschriften zu prü-fen.

2.2 Prüfbescheinigungen über Prüfungen, die bereits durchgeführt wurden, sind dem Besichtiger auf Anforderung vorzulegen.

2.3 Schutzmaßnahmen

a) Schutz gegen Fremdkörper und Wasser

b) Schutz gegen gefährliche Berührungsspannun-gen, wie Schutzerdung, Schutztrennung oder andere Maßnahmen gemäß A.

c) Explosionsschutzmaßnahmen

2.4 Prüfungen des Kabelnetzes

Besichtigung und Prüfung der Kabel und Besichtigung der Verlegung in Bezug auf:

a) Zulässigkeit der Kabelführung in Bezug auf:

– die Trennung der Kabelwege

– den Brandschutz

– die zuverlässige Versorgung der Notverbrau-cher (sofern anwendbar)

b) Auswahl und Befestigung der Kabel

c) Ausführung der Schott- und Decksdurchführun-gen

d) Isolationswiderstandsmessung

3. Prüfungen während der Inbetriebnahme der elektrischen Einrichtung

3.1 Allgemeines

Der einwandfreie Zustand und die ordnungsgemäße Funktion der Haupt- und Notenergieversorgung, der Ruderanlage und Manövrierhilfen sowie aller weite-ren, in den Bauvorschriften geforderten Einrichtungen ist nachzuweisen.

Die durchzuführenden Prüfungen sind - soweit nicht in den Bauvorschriften festgelegt - mit dem Besichti-ger vom GL entsprechend den Erfordernissen der Anlage zu vereinbaren.

3.2 Generatoren

Eine Probe der Bordnetzaggregate ist unter normalen Betriebsbedingungen vorzunehmen und auf dem ent-sprechenden Formblatt zu protokollieren.

3.3 Akkumulatoren

Das Folgende muss geprüft werden:

a) Aufstellung der Akkumulatoren

b) Belüftung der Akkumulatorenräume, -schrän-ke/-kästen und die Querschnitte der Lüftungska-näle

c) Ladeeinrichtungen der Akkumulatoren

d) geforderte Warn- und Hinweisschilder

3.4 Schaltanlagen

Die folgenden Punkte müssen geprüft werden, unter Beachtung von:

a) Zugänglichkeit für Bedienung und Wartung

b) Schutz gegen das Eindringen von Wasser und Öl aus den Kanälen und Rohrleitungen im Be-reich der Schalttafeln, und die ausreichende Be-lüftung

c) Vorhandensein von isolierten Handläufen an Haupt- und Notschalttafeln, von Grätingen und isolierten Fußbodenbelägen

d) Korrekte Einstellungen und Funktionen der Schutzeinrichtungen und Verriegelungen

Der GL behält sich vor, den Nachweis der selektiven Staffelung des Bordnetzes zu fordern.

3.5 Leistungselektronik

Die folgenden Punkte müssen geprüft werden:

a) Belüftung des Aufstellungsortes

b) Funktion der Anlagen und der Schutzeinrich-tungen

3.6 Kraftanlagen

Die folgenden Punkte müssen geprüft werden:

a) motorische Antriebe mit ihren zugehörigen Arbeitsmaschinen, wobei nach Möglichkeit die schwersten zu erwartenden Betriebsverhältnisse einzustellen sind.

Hierbei ist die Einstellung der Kurzschluss- und Überstromauslösung der Motoren zu überprü-fen.

b) die Notabschaltungen von Maschinenraumlüf-tern und Kesselgebläsen

c) Steuerungen, Regelungen und alle elektrischen Sicherheitseinrichtungen

Kapitel 3 Seite 2–52

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen I - Teil 2GL 2011

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3.7 Führungs-, Überwachungs- und Schiffssi-cherheitsanlagen

Für diese Systeme sind Funktionsprüfungen durchzu-führen.

3.8 Elektrische Fahranlagen

Vor der Probefahrt ist die Funktion der Fahranlage durch eine Standprobe nachzuweisen.

Es sind mindestens die folgenden Erprobungen bzw. Messungen in Anwesenheit des Besichtigers vom GL durchzuführen:

– Anfahren, Be- und Entlasten der Haupt- und Antriebsmotoren entsprechend der Auslegung der Anlage, sowie die Überprüfung der Rege-lung, Steuerung und der Schaltanlagen

– Überprüfung der Propeller-Drehzahlverstellung und allen hiermit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen

– Überprüfung der Schutz-, Überwachungs- und Meldeeinrichtungen sowie der Verriegelungen auf einwandfreie Funktion

– Überprüfung des Isolationszustands der Haupt-fahrkreise

3.9 Rechnersysteme

Zum Umfang der Prüfungen siehe P.

4. Prüfungen während der Probefahrten

4.1 Allgemeines

Es ist der Nachweis gefordert, dass die Stromversor-gung den Anforderungen unter den verschiedenen Betriebsbedingungen des Schiffes entspricht. Alle Komponenten des Systems müssen störungsfrei unter den Betriebsbedingungen funktionieren, d.h. bei allen Hauptmotordrehzahlen und während aller Manöver.

4.2 Elektrische Antriebsanlage

4.2.1 Erprobungsprogramme

Die Erprobungsprogramme müssen mindestens ent-halten:

a) Dauerfahrt des Schiffs unter Nennlast, bis die Beharrungstemperaturen der Fahranlage erreicht sind.

Die Erprobungen sind bei Nenndrehzahl mit konstanter Reglereinstellung durchzuführen:

– bei 100 % Leistung (Nennleistung): für min-destens 3 Stunden

– in Rückwärtsdrehrichtung des Propellers während der Standprobe oder während der Probefahrt mit einer Mindestdrehzahl von 70 % der nominellen Propellerdrehzahl: 10 Mi-nuten

b) Umsteuern der Anlage aus dem Beharrungszu-stand von voller Kraft voraus auf volle Kraft zu-rück und Beibehaltung dieser Fahrstufe mindes-tens solange, bis das Schiff keine Fahrt mehr aufweist. Charakteristische Größen wie Dreh-zahl, Ströme und Spannungen des Systems so-wie die Lastverteilung der Generatoren sind zu protokollieren. Gegebenenfalls sind Oszil-logramme aufzunehmen

c) Durchführung von typischen Manövern

d) Überprüfung der Maschinen und Anlagen in allen Betriebszuständen

e) Überprüfung der Netzqualitäten im Fahr- und Bordnetz

R. Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Anwendung der Direktive des Europäi-schen Parlamentes und Rats 82/14/EEC (2006/87/EC)

1. Elektronische Ausrüstung

1.1 Elektronische Ausrüstung muss der Direktive 2006/87/EC, Artikel 9.20 entsprechen.

2. Elektromagnetische Verträglichkeit

2.1 Der Betrieb von elektrischen und elektroni-schen Systemen darf nicht durch elektromagnetische Interferenz beeinträchtigt werden. Die allemeinen Maßnahmen, bei gleicher Wichtigkeit, sollen umfas-sen:

a) Unterbrechung der Übertragungswege zwischen der Interferenzquelle und den betroffenen Grä-ten.

b) Verringerung der Störungsursachen an ihrer Quelle.

c) Verringerung der Empfindlichkeit der betroffe-nen Geräte gegen Interferenz.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 2 Elektrische Anlagen Kapitel 3Seite 2–53

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