steuerliche betrachtung der einnahmen aus lizenzen & patenten fachvortrag für die expert-group...
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Steuerliche Betrachtung der Einnahmen aus Lizenzen & Patenten
Fachvortrag für die Expert-Group Transinno am WIFI Wien, 25.05.2009
Inhaltsverzeichnis
Überblick Steuerarten Einkommensbesteuerung bei natürlichen & juristischen Personen Einkommensteuersatz bei natürlichen Personen Was wird besteuert ?
Verwertung von Patentrechten § 38 EStG Wie sind Erfindungen im Steuerrecht definiert?
Begünstigungen Begünstigungen bei Diensterfindungen Verbesserungsvorschläge
Besonderheiten
Gegenüberstellung Steuerbelastung
Umsatzbesteuerung
Ihr Ansprechpartner bei ARTUS im Zusammenhang mit diesem Thema:
Mag. Wolfgang Dibiasi
Steuerberater & Wirtschaftsprüfer
Tel: 01 / 513 79 00 – 0
Fax: 01 / 513 79 00 – 5
Überblick Steuerarten
Für Forscher & Erfinder bestehen grundsätzlich mehrere Steuerarten:
Ertragsteuern Umsatzsteuer Gebühren, sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Betriebliche Einkünfte
Selbständig Nachhaltig Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung ws Verkehr
Außerbetriebliche Einkünfte
Nutzungsüberlassung von
Lizenzrechten
zB.:
Gewinne aus Forschungsergebnissen Patentrechtsüberlassungen etc
wie bei ESt, aber keine Gewinnerzielungsabsicht gefordert
sind im jeweiligen Einzelfall zu beachten, zB.:
Vertragsgebühr bei Lizenzverträgen
Einkommensbesteuerung bei natürlichen & juristischen Personen
Sowohl natürliche Personen (als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter von Personengesellschaften) als auch juristische Personen unterliegen der Einkommensbesteuerung
Mögliche Rechtsformen für Forscher & Erfinder
Form Einzelpersonen:
Einzelunternehmen
Privatpersonen
Personengesellschaften:
OG
KG
GesbR
ARGE
Stille Gesellschaft
Kapitalgesellschaften:
GmbH
AG
Genossenschaft
Verein
Steuerart Einkommensteuer Körperschaftsteuer
Was wird besteuert Unterschied:
Betriebliche ↔ außerbetriebliche Einkünfte
alle Einkünfte der Kapitalgesellschaft
Einkommensteuersatz bei natürlichen Personen
Der Einkommensteuersatz bei Besteuerung natürlicher Personen ist wie folgt aufgebaut:
Einkommen (EK) in EUR Berechnungsformel Grenzsteuersatz
bis 11.000 keine Besteuerung 0,00%
über 11.000 bis 25.000 (Einkommen – 11.000) x 5.110
14.000
36,50%
über 25.000 bis 60.000 (Einkommen – 25.000) x 15.125
35.000
43,21%
über 60.000 (Einkommen – 60.000) x 0,5 + 20.235 50,00%
Anmerkung: Wert basieren auf der Steuerreform 2009
Diesen Steuersätzen ist das gesamte Einkommen nach Ausgleich mit eventuellen laufenden Verlusten aus anderen Einkunftsarten, Verlustvorträgen, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, etc. zu unterziehen.
+ 5.110
Was wird besteuert?
Bei natürlichen Personen ist weiters zu unterscheiden, ob die Einkünfte aus Forschung bzw. Erfindungen im Rahmen einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Tätigkeit erzielt werden.
Diese Unterscheidung ist insbesondere für den zu besteuernden Umfang maßgebend:
Außerbetrieblicher Bereich natürlicher Personen
Betrieblicher Bereich natürlicher Personen & Kapitalgesellschaften
Definition Zufallserfindungen im Privatvermögen
Diensterfindungen, sofern keine nachhaltige Tätigkeit begründet wird
Einkünfte von natürlichen Personen bei nachhaltiger selbständiger Forschungstätigkeit
Einkünfte aus Kapitalgesellschaften, die sich dauerhaft der Forschung & Entwicklung widmen, zB. Pharma-, Automobilindustrie
Steuerliche Folgen
Lizenzeinnahmen unterliegen der Einkommensteuer. Die Veräußerung der Rechte selbst ist nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei.
Steuerpflicht sowohl für laufende Lizenzeinnahmen als auch für die Veräußerung des Rechtes selbst.
Verwertung von Patentrechten § 38 EStG Wie sind Erfindungen im Steuerrecht definiert ?
Grundsätzlich keine eigene Definition, § 38 EStG verweist auf PatentG
Für das Vorliegen einer Erfindung ist wesentlich, dass es sich
um die Lösung einer technischen Aufgabe
mit technischen Mitteln handelt,
die einen Fortschritt gegenüber dem Stand der Technik bedeutet
und gewerblich verwertbar ist
Keine patentrechtlichen Erfindungen sind:
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
ästhetische Formschöpfungen
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen
die Wiedergabe von Informationen
Know how, Markenrechte, Urheberrechte
Verwertung von Patentrechten § 38 EStG
Begünstigung durch:
halben Durchschnittssteuersatz
Persönlicher Anwendungsbereich:
Nur der Erfinder höchstpersönlich ist begünstigt
keine Gesamtrechtsnachfolge (zB. Erbschaft) möglich lt UFS
Die Erfindung muss durch andere Personen als die des Erfinders verwertet werden
nicht anwendbar für beschränkt Steuerpflichtige
Sachlicher Anwendungsbereich:
Einkünfte aus patentrechtlich geschützten Erfindungen
aufrechter Patentschutz wesentlich und der Finanzbehörde auch nachzuweisen
Örtlicher Bezug:
Die Erfindung muss entweder in Österreich oder in dem Gebiet patentrechtlich geschützt
sein, in dem sie verwertet wird
Verwertung von Patentrechten § 38 EStG
Verwertung durch andere Personen:
Vergabe von Lizenzen zur Nutzung als auch die Veräußerung des Patentes selbst
Verwertung im eigenen Betrieb scheidet aus
Verwertung in einer Kapitalgesellschaft des Erfinders möglich Personengesellschaft idR im Beteiligungsausmaß des Erfinders keine Begünstigung
möglich
Zeitlicher Bezug der Begünstigung:
Der patentrechtliche Schutz muss für jenen Veranlagungszeitraum gegeben sein, für den
Lizenzzahlungen erfolgen oder die Erfindung veräußert wird.
Vertragsabschluß unmaßgebend
uU reicht Patentanmeldung bereits aus
nicht nach Ende des Patentschutzes bei Nichtzahlung der Jahresgebühren, bei Verzicht od. nach 20 J
Begünstigungen bei Diensterfindungen
Definition:
eine Erfindung im Arbeitsgebiet des Unternehmens des Dienstgebers und
wenn ein Zusammenhang der Erfindung zum Betrieb des Dienstgebers besteht die Tätigkeit der Erfindung gehört zu seinen dienstlichen Obliegenheiten oder die Anregung zur Erfindung im Unternehmen
Bei aufrechtem Dienstverhältnis sind
Prämien für Diensterfindungen begünstigt
in Höhe eines um 15% erhöhten Sechstels der jährlichen Bezüge („Jahressechstels“)
mit einem begünstigten Steuersatz von 6% zu versteuern
bei einem Monatsbrutto von € 3.000 wäre die begünstigte Prämie € 6.900 und die Steuer ca. € 400
eine Kombination mit § 38 EStG nicht möglich
Falls das Dienstverhältnis bereits beendet ist,
wäre die Begünstigung des § 38 EStG (halber Durchschnittssteuersatz) anwendbar.
Verbesserungsvorschläge
Voraussetzungen für die Begünstigung:
Rationalisierungen oder
Ergebnisverbesserungen (zumindest teilweise Umsetzung) im Unternehmen
Vorschlag muss über die normale Dienstpflicht hinausgehen keine Selbstverständlichkeit
Auszahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift (§ 68 (5) Z1-7 EStG) Regelungen in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen
Begünstigung
Das um 15% erhöhte Jahressechstel wird mit einem begünstigten Steuersatz von 6% versteuert
Die Begünstigung kann für einen Verbesserungsvorschlag nur in einem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden (auch wenn die Vergütung über mehrere Jahre hindurch erfolgt)
KEINE begünstigten Verbesserungsvorschläge:
Softwareprogrammierer verbesserte Programm gehört zu seiner Aufgabe
Geschäftsführer Rationalisierung gehört zu seinen Aufgaben
Besonderheiten
Nobelpreis
Preise, die außerhalb eines Wettbewerbs in Würdigung der Persönlichkeit des Steuerpflichtigen gewährt werden -> nicht steuerbar
Lizenzgebühren aus dem Ausland
Lizenzgebühren, die aus dem Ausland an den österreichischen Erfinder zufließen, unterliegen zumeist ausländischen Quellensteuern
Bei Bestehen von Doppelbesteuerungsabkommen kann eine Doppelbesteuerung (Ausland – Inland) reduziert bzw. vermieden werden
Gegenüberstellung - Steuerbelastung
Natürliche Person
§ 38 EStG Kapitalgesellschaft Nobelpreisträger
Gewinn € 100.000 € 100.000 € 100.000 € 100.000
Grenzsteuersatz 50% 50% 25% nicht steuerbar
Durchschnitts-steuersatz
½ Steuersatz
40,24% 40,24%
-> 20,12%
Steuerbelastung € 40.235 € 20.120 € 25.000 (25% KÖSt)
+ € 18.750 (25% KESt bei Ausschüttung)
= € 43.750 Gesamtbelastung
€ 0
Netto nach Steuer
€ 59.465 € 79.880 € 56.250 € 100.000
Umsatzbesteuerung I
Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben sonstige Leistung
Empfänger = Unternehmer Besteuerung am Empfängerort
Empfänger = österr. Unternehmen Umsatz unterliegt der österr. USt
Vorsteuerabzug, wenn die Leistung für unternehmerische Zwecke bezogen wurde.
Umsatzbesteuerung II
Kleinunternehmer:Umsatzsteuerbefreiung für Unternehmer, deren Umsätze € 30.000,- jährlich nicht übersteigen, kein Vorsteuerabzug Prüfung des Wechsels zur „Regelbesteuerung“
Bei Zufallserfindungen fällt bei der Veräußerung eines Rechts keine Umsatzsteuer an, da der Erfinder nicht als Unternehmer, sondern als Privatperson einzustufen ist.
Erhält der Erfinder laufende Lizenzeinnahmen aus der Verwertung der Zufallserfindung, ist er nachhaltig unternehmerisch tätig und unterliegt der Umsatzsteuer, falls die jährlichen Umsätze die Grenze von € 30.000,- übersteigen.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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